Oktober 1962 darauf hin, der Bundesgerichtshof habe in mehreren rechtskräftigen Urteilen entschieden, daß sie, die Klägerin, allein berechtigt sei, im Gebiet der Bundesrepublik und von West-Berlin die Namen Zp|^ und Carl Z|^pp zu führen: eine Anzahl von Gerichten des Auslandes habe sich diesem Standpunkt angeschlossen. Oktober 1962 habe die Beklagte darüber hinaus das Recht zu einer noch weitergehenden Benutzung des Namens in Anspruch genommen, als eie in dem veröffentlichten Bericht enthalten sei. Denn die Klägerin kann aus der Nennung des Namens in diesem Satz die erhobenen Ansprüche auch dann nicht herleiten, wenn man davon ausgeht, daß der Berichtsverfasser damit nicht nur den in der SBZ herrschenden Namensgebrauch wiedergegeben, sondern den Namen seinerseits benutzt hat, um im Rahmen des von ihm erstatteten Berichts den in Betracht kommenden Betrieb seiner Identität nach zu kennzeichnen. Oktober 1962 habe die Beklagte sich berühmt, den Namen <«>" in einem noch weitergehenden Sinne als in dem Bericht, namentlich für eine Berichterstattung gleich welchen Inhalts und Umfangs verwenden zu dürfen, wozu dann beispielsweise in einer etwaigen Veröffentlichung über in die Bundesrepublik gelangte Erzeugnisse des auch die Benutzung des Namens bei der Beschreibung und Kennzeichnung dieser Erzeugnisse gehören würde. Das Schreiben vom 25° Oktober 1962 enthält eine vom Tatrichter auszulegende Individualerklärung» Die Würdigung dieser Erklärung durch das Berufungsgericht, wonach unter "aktueller Berichterstattung" keine Berichterstattung anderer Art als die in dem beanstandeten Artikel zu verstehen ist, widerspricht weder dem Wortlaut noch dem Inhalt oder dem Anlaß des Schreibens und ist danach rechtlich nicht angreifbar. Das Berufungsgericht hat die Nennung des Namens "Z^p" in diesem Bericht hauptsächlich unter dem Gesichtspunkt des unbefugten Namensgebrauchs (§ 12 BGB) geprüft, daneben aber auch die Möglichkeit der Verletzung eines auf den Firmengründer Carl ZfflB zurückgehenden Persönlichkeitsrechts, ferner des Rechts der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§§ 623 Abs« 1, 1004 BGB), des Firmenreehts der Klägerin (§16 U'WG) und etwaiger vertraglicher Nebenpflichten der Beklagten aus den Inseratenverträgen mit der Klägerin erwogen« Es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klageansprüche unter keinem dieser Gesichtspunkte gerechtfertigt seien. Sie bemängelt in diesem Zusammenhang vor allem, daß in dem angefochtenen Urteil die Rechtsgrundsätze nicht beachtet worden seien, welche die Rechtsprechung für den Schutz des berühmten Markennaraens vor einer Verwässerung seines Werbewertes entwickelt habe. a) Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB gegen jeden unmittelbaren Eingriff nicht nur in seinen Bestand, sondern in alle dem Unternehmen eigenen Erscheinungsformen wirtschaftlicher Tätigkeit geschützt (BGHZ 3, 270, 279 - Constanze; 8, "3 42 , 144 - Schwarze Listen; BGH GRUR 1963, 277, 278 - Maris). Die von der Klägerin behauptete Gefährdung ihres Firmennamens (Verwässerungsgefahr) wird durch § 16 UWG, der sich auf den Fall der Verwechslungsgefahr im geschäftlichen Verkehr bezieht, hier nicht erfaßt; denn selbst wenn in der Nennung des Namens in einer den Betrieb in betreffenden Pressemitteilung bereits eine Benutzung des Namens "Z^^" durch den Verlag gesehen werden könnte, in dem das die Mitteilung enthaltende Blatt erscheint, so würde es sich dabei jedenfalls nicht um eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr handeln. Auf Grund ihres Rechtes am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb würde die Klägerin der Gefahr einer Abschvvächung der V/erbe kraft- ihres Firmennamens dagegen möglicherweise auch dann entgegentreten können, wenn die Gefährdung durch eine Handlung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs herbeigeführt wird, die nicht unter den Begriff des Namensgebrauchs nach § 12 BGB fällt. wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung von jeher ange-wendete Grundsatz zu berücksichtigen, daß ein sogenannter berühmter Markenname nicht nur in den Grenzen der zeichenrechtlichen Sonderregelung gegen eine Benutzung für gleichartige Waren, sondern mit Rücksicht auf seine überragende Verkehrsgeltung darüber hinaus auch gegen einen Gebrauch in anderen Geschäftszweigen zu schützen ist, wenn nach Lage der Sache durch diesen Gebrauch wegen der Gefahr einer Minderung der Werbekraft der berühmten Marke (Verwässerungsgefahr) widerrechtlich in den Gewerbebetrieb des älteren Berechtigten eingegriffen wird. Im Streitfälle geht es demgegenüber nicht um einen Namensgebrauch zu Kennzeichnungszwecken im geschäftlichen Verkehr, sondern um die ganz andere Präge, ob ein Dritter, der außerhalb des geschäftlichen Verkehrs in einer nur berichtenden Darstellung einen Betrieb mit dem von einem anderen Unternehmen rechtmäßig geführten: und dafür weit bekannten Namen benennt, unter dem Gesichtspunkt der Verwässerungsgefahr das Recht dieses Unternehmens am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt. Andererseits kann auch dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, wenn es ausgeführt hat, ein Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin würde nur dann zu bejahen sein, wenn die Beklagte eigenmächtig den Ruf der Klägerin, deren Ansehen und die der Klägerin in der Öffentlichkeit entgegengebrachte Wertschätzung zur Förderung ihrer eigenen materiellen Interessen oder derjenigen des volkseigenen Betriebs vor der Allgemeinheit ausgenutzt hätte. Diese Entscheidung befaßt sich indessen nicht mit dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, sondern mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, von dem auch das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, daß sei, ne Verletzung im Streitfälle nicht in Rede steht. Sie betraf auch im übrigen einen von dem vorliegenden gänzlich abweichenden Sachverhalt; allein auf diesen Sachverhalt war ersichtlich die vom Berufungsgericht daraus entnommene Erwägung abgestellt, die daher die Möglichkeiten einer Rechtsverletzung nicht erschöpft und sich zu demal auf Eingriffe in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht ohne weiteres übertragen läßt. Die Urteilsbegründung läßt indessen erkennen, daß das Berufungsgericht an dieser Tatsache, die von der Beklagten nicht bestritten worden ist und darüber hinaus durch die von der Klägerin überreichten Gerichtsentscheidungen (vgl. Die Frage, ob und inwieweit eine solche Namens -nennung einen widerrechtlichen Eingriff in das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt, oder ob sie im Falle eines Inter-essenwiderstreits von der Klägerin hingenommen werden muß, ist vielmehr nach dem Grundsatz der Güter- und Pflichtenabwägung zu entscheiden (BGH GRUR 1963, 277, 278 - Maris). Auch im Bereich des geschäftlichen Verkehrs ferner ist in detn früheren Rechtsstreit dem Anträge der Klägerin nicht entsprochen worden, dem über die von dem Verbot erfaßte konkrete Verletzungsform hinaus die Benutzung jeder unter Verwendung der Namen Carl oder gebildeten Firmenbezeichnung zu untersagen. Damit ist offen ff(?lsfl<=en worden, daß sogar im geschäftlichen Ver— kehr Bezeichnungsformen möglich sein könnten, gegen welche die Klägerin trotz der Verwendung eines der beiden Namen nicht mit Erfolg würde Vorgehen können. Oktober 1962 gesagt werden, der in einem Blatt veröffentlicht ist, das dem Geschäftszweige der beiden Unternehmen neutral gegenübersteht, der ferner betont auf Verhältnisse in der SBZ zugeschnitten ist und der nach Inhalt und Wortlaut keine Gedankenverbindung zu dem außerhalb der SBZ belegenen Unternehmen der Klägerin und dessen Interessen aufkommen, sondern den den Tatsachen entsprechend als einen von der Klägerin völlig getrennten, in die politische und wirtschaftliche Organisation der SBZ einbezogenen Betrieb erscheinen läßt. Für die Interessenabwägung fällt dabei ins Gewicht, daß die Namensnennung von der Beklagten nicht etwa willkürlich vorgenommen worden ist, sondern daß das in dem Bericht genannte Unternehmen in dem Gebiet, auf welches der Bericht sich bezieht, den genannten Namen wirklich führt. Bs handelt sich dabei allerdings nicht, wie das Berufungsgericht rechtsirrig meint, um eine Auswirkung der "Macht des Faktischen", die vielmehr bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden keine rechtlichen Folgen zu äußern vermag. das Landgericht im rechtlichen Zusammenhang des § 12 BGB zutreffend ausgeführt hatte - die Presseberichterstattung über die SBZ, namentlich über die dortige wirtschaftliche Entwicklung in nicht zu demutbarer Weise erschwert werden würde,wenn bei der aus diesem Anlaß vielfach unvermeidlichen, zu demindest aber zur Verdeutlichung naheliegenden und sachgerecht erscheinenden Bezeichnung sowjetzonaler Betriebe jeweils geprüft werden müßte, ob der von dem genannten Betrieb geführte Name auch in der Bundesrepublik und in West-Berlin als rechtmäßig anerkannt wird. Diese Prüfung ist jedenfalls dann nicht zu demutbar, wenn durch die Art der Berichterstattung, wie im Streitfälle, jede Möglichkeit einer auch nur mittelbaren Verwechslung des bezeichneten Betriebes mit dem Unternehmen des in der Bundesrepublik oder in West-Berlin ansässigen berechtigten Namensträgers ausgeschaltet wird und lediglich noch zu fragen bleibt, ob schon die bloße Erwähnung des Namens auch in einem dergestalt neutralen Rahmen geeignet sein könnte, wegen der von dem berechtigten Namensträger erworbenen besonderen Verkehrsgeltung die Werbekraft des Namens abzuschwächen. Da die volkseigenen Betriebe der SBZ in großem Umfange, wenn nicht überwiegend, durch entschädigungslose Enteignung der fi'üheren Inhaber entstanden sind und die betroffenen Inhaber in zahlreichen Fällen ihre geschäftliche Tätigkeit unter dem alten Namen in der Bundesrepublik oder in West-Berlin fortsetzen, würde die gegenteilige Auffassung im Ergebnis zur Folge haben, daß in Berichten über die SBZ zur Vermeidung von Auseinandersetzungen mit den berechtigten Namensträgern allgemein auf die Nennung von Firmennamen sowjetzonaler Unternehmen ohne ausführlichere erklärende Zusätze verzichtet werden müßte. Dabei braucht auch hier die an früherer Stelle offen gebliebene Frage nicht entschieden zu werden, unter welchen Voraussetzungen im Sinne des § 12 BGB die Verwendung des Namens eines anderen zur Bezeichnung eines Dritten als Gebrauch dieses Namens durch denjenigen anzusehen ist, der den Dritten mit dem Namen bezeichnet. Insbesondere kann auf sich beruhen, ob die Annahme eines solchen Namensgebrauchs im Streitfälle daran scheitern würde, daß in dem S^j^|^^-Berieht durch die Nennung des Namens " ♦ Z^^ (nicht etwa die Identität der Klägerin gefährdet oder zugunsten des V^ in ausge- Denn auch, wenn es sich bei der Namensnennung um einen Gebrauch des Namens "Z^^“ gehandelt hätte, würde angesichts der schon im Rahmen der §§ 823 Abs.1, 1004 BGB vorgenommenen Interessenabwägung doch nicht gesagt werden können, daß durch diesen Gebrauch schutzwürdige Interessen der Klägerin verletzt worden seien, was für die Mangels einer solchen Interessenverletzung wäre der Gebrauch auch nicht unbefugt gewesen, wie dies in § 12 BGB vorausgesetzt wirdj denn die Frage, ob die Beklagte den Namen unbefugt gebraucht hat, würde unter den gegebenen Umständen mit der nach dem Vorhergehenden zu verneinenden Frage zusammenfallen, ob durch den Gebrauch in schutzwürdige Interessen der Klägerin eingegriffen worden ist (vgl. Auch mit dieser Rüge kann die Revision schon allein deshalb nicht durchdringen, weil nach dem früher Ausgeführten durch die bloße Erwähnung des Namens in einem Bericht über wirtschaftliche Vorgänge in der SBZ kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin berührt worden ist. Für die Annahme einer Vertragsverletzung bleibt bei dieser Sachlage kein Raum» Darüber hinaus ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß Anzeigenaufträge einem Presseverlag im Grundsatz keine über die gesetzlichen Schranken der Pressefreiheit hinausgehenden rechtlichen Bindungen hinsichtlich der Berichterstattung im redaktionellen Teil auferlegen; denn auch etwaige Nebenpflichten, die der Presseverlag nach Treu und Glauben auf Grund der Anzeigenvc-rträge zu erfüllen haben könnte, 'werden durch die öffentliche Aufgabe der Presse begrenzt, die Bevölkerung über Angelegenheiten von allgemeinem Interesse zu unterrichten und an der Meinungsbildung hierüber mitzuv/irken (vgl.
Nachschlagewerk: 3a Amtliche Sammlung: nein BGB s§ 12, 823 Ah, 1004; DWG § 16; EGBGB Art» 7 ff (Interzonales Privatrecht), (Enteignung); GG Art. 2, 5- Zonenbericht a) Zur Frage der Bezeichnung volkseigener Betriebe der sowjetischen Besatzungszone in Presseberichten. b) Ein Anzeigenvertrag legt dem Presseverlag im Grundsatz keine über die gesetzlichen Schranken der Pressefreiheit hinausgehenden rechtlichen Bindungen hinsichtlich der Berichterstattung im redaktionellen Teil des Blattes auf. BGH, Urto v. 14. April 1965 - Ib ZR 80/63 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe (Kammer für Handelssachen) BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 103.80/61 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 14. April *965 Wüst Justizhauptsekr. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma Carl Z j & vertreten durch Dr. Gerhard K^B, A Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr» gegen den S Aj^BMBi GmbH & Co KG, vertreten durch den Geschäftsführer, Verlagsdirektor Hans Detlev B^flB, HBI^^B Pf Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr» 2 Der Ib-Zivilscnat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Jungbluth, Pehle, Dr„ Sprenkmann, Dr. Mösl und Alff für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Juli 1953 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin führt als Stiftungsbetrieb der Carl Z^H^-Stiftung unter der Firma Carl Z^H^die ursprünglich in belegene Optische Werkstätte der Stiftung fort,- Das Unternehmen in ist enteignet Y^ordens dem daraus gebildeten volkseigenen Betrieb wurde, nachdem die ursprüngliche Firma zunächst gelöscht worden war, durch sowjetzonale Verwaltungsanordnung der Name -m Carl Zi^A verliehen. Die Beklagte gibt das Nachrichten-Magazin heraus. In der Nummer vom 17. Oktober 1962 (Ur. 42/62) dieses Magazins brachte sie unter der Überschrift "Sowjetzone-Automation-Lieber Kekse" einen Bericht, der Schwierigkeiten in der Wirtschaft der sowjetischen Beeatzungszone (SBZ), insbesondere die Frage der Rationalisierung durch die Verwendung von Regelgeräten behandelte. In dem Bericht findet eich folgender Satz: Zugleich ordnete das Politbüro die beschleunigte Serienproduktion des vom V^P (J^P^ gefertigten ersten DDR- Rechenautomaten ZRA 1 und die Einrichtung überregionaler Rechenzentren an”. Pie Klägerin, die in der Bezeichnung des V|^ in als V^pCarl Z^^Peine Verletzung ihres Namensund Firmenrechts erblickt, wies in einem Schreiben an die Beklagte vom 19. Oktober 1962 darauf hin, der Bundesgerichtshof habe in mehreren rechtskräftigen Urteilen entschieden, daß sie, die Klägerin, allein berechtigt sei, im Gebiet der Bundesrepublik und von West-Berlin die Namen Zp|^ und Carl Z|^pp zu führen: eine Anzahl von Gerichten des Auslandes habe sich diesem Standpunkt angeschlossen. Das Schreiben endet mit dem Satz: ". .... Bei dieser Rechtslage bitten wir Sie, in Zukunft bei Berichten aus der Sowjetzone und dem sowjetischen Machtbereich unseren Namen nicht mit dem volkseigenen Betrieb in in irgend einer Form in Verbindung zu bringen." Die Beklagte erwiderte am 25. Oktober 1962 in ablehnendem Sinne und erklärte hierbei unter anderem: ... Wenn der im Rahmen aktueller Berichterstattung über diesen volkseigenen Betrieb schreibt, so muß es dem unbenommen bleiben, den Betrieb so zu bezeichnen, wie er sich selbst nennt . .." Mit der darauf erhobenen Klage verlangt die Klägerin, daß die Beklagte es unterlasse, den Namen V|p Zdp, Jpp bzw. Vp Carl ZpPfe(JpB) für ein sowjetzonales Unternehmen der optischen Industrie zu verwenden; ferner begehrt sie die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr, der Klägerin allen durch den unzulässigen Namensgebrauch erwachsenen.Schaden zu orsetzen. Sie hat die Auffassung vertreten, in dem erwähnten Bericht sei ihr Name, dem Weltgeltung zukomme, von der Beklagten unbefugt gebraucht worden; dieser Gebrauch sei geeignet, Verwechslungen hervorzurufen, und verletze auch im übrigen ihre Interessen; außerdem habe die Beklagte damit gegen Vertragspflichten aus dai zwischen den Parteien geschlossenen Inseratenverträgen verstoßen, auf Grund deren die Beklagte alles vermeiden müsse, was dem Vertragspartner schaden könne. In dem Schreiben vom 25. Oktober 1962 habe die Beklagte darüber hinaus das Recht zu einer noch weitergehenden Benutzung des Namens in Anspruch genommen, als eie in dem veröffentlichten Bericht enthalten sei. Dies müsse bei der Bewertung der von ihr, der Klägerin,verfolgten Interessen mit berücksichtigt werden. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat bezweifelt, daß die Erwähnung des VfP in Jena in ihrem Bericht überhaupt einen Namensgebrauch darstelle. Jedenfalls aber, so bat sie vorgetragen, sei ein solcher Gebrauch im Rahmen der hier vorliegenden wahrheitsgemäßen Mitteilung in einem aktuellen Pressebericht, in dem ein Sowjet zonaler Betrieb mit dem ihm in der SBZ erteilten Namen benannt worden sei, nicht unbefugt. Rückschlüsse auf die Klägerin könnten aus dem Bericht nicht gezogen werden. Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb seien im Streitfälle nicht anwendbar, weil sie, die Beklagte, nicht im geschäftlichen Verkehr und nicht zu Wettbewerbszwecken gehandelt habe. Vertragliche Ansprüche ständen der Klägerin nicht zu, weil ein Anzeigenauftrag keine Beschränkung der Berichtsredaktion herbeiführen könne. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: I. 1.) Um klarzustellen, welche etwaigen Verletzungshandlungen von seiten der Beklagten begangen worden oder zu besorgen sein könnten, hat das Berufungsgericht zunächst untersucht, in welchen Grenzen die Beklagte das Recht für sich in Anspruch nehme, von einem "V^| zu sprechen. Es hat die Darstellung in dem Pressebericht der Beklagten vom 17. Oktober 1962 dahin ausgelegt, sie enthalte bei natürlicher Betrachtung die Aussage, daß in der SBZ ein Betrieb bestehe, der sich "Vi|^ ZfHB (nenne und vom dortigen 6 Politburo den Auftrag erhalten habe, den von ihm entwickelten Rechenautomaten beschleunigt serienmäßig her-zustellen; das Antwortschreiben der Beklagten an die Klägerin vom 25. Oktober 1962, so hat es weiter dargelegt, sei so zu verstehen, daß die Beklagte diese Art der Berichterstattung fiir zulässig halte; die Berühmung in dem Schreiben gehe also nicht weiter als die Aussage in dem Bericht. 2.) Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht, wie die Revieion geltend macht, mit diesen Ausführungen dem maßgebenden Satz in dem Bericht eine im Vergleich mit seinem Wortlaut zu enge Auslegung gegeben hat. Denn die Klägerin kann aus der Nennung des Namens in diesem Satz die erhobenen Ansprüche auch dann nicht herleiten, wenn man davon ausgeht, daß der Berichtsverfasser damit nicht nur den in der SBZ herrschenden Namensgebrauch wiedergegeben, sondern den Namen seinerseits benutzt hat, um im Rahmen des von ihm erstatteten Berichts den in Betracht kommenden Betrieb seiner Identität nach zu kennzeichnen. Keinesfalls kann der Revision beigetreten werden, wenn sie darüber hinaus meint, in dem Antwortschreiben vom 25. Oktober 1962 habe die Beklagte sich berühmt, den Namen <«>" in einem noch weitergehenden Sinne als in dem Bericht, namentlich für eine Berichterstattung gleich welchen Inhalts und Umfangs verwenden zu dürfen, wozu dann beispielsweise in einer etwaigen Veröffentlichung über in die Bundesrepublik gelangte Erzeugnisse des auch die Benutzung des Namens bei der Beschreibung und Kennzeichnung dieser Erzeugnisse gehören würde. Das Schreiben vom 25° Oktober 1962 enthält eine vom Tatrichter auszulegende Individualerklärung» Die Würdigung dieser Erklärung durch das Berufungsgericht, wonach unter "aktueller Berichterstattung" keine Berichterstattung anderer Art als die in dem beanstandeten Artikel zu verstehen ist, widerspricht weder dem Wortlaut noch dem Inhalt oder dem Anlaß des Schreibens und ist danach rechtlich nicht angreifbar. Die rechtliche Beurteilung hat sich mithin auf die Verwendung des Namens "V^^ (J^P)'f in dem Bericht vom 17° Oktober 1962 zu beschränken. II. Das Berufungsgericht hat die Nennung des Namens "Z^p" in diesem Bericht hauptsächlich unter dem Gesichtspunkt des unbefugten Namensgebrauchs (§ 12 BGB) geprüft, daneben aber auch die Möglichkeit der Verletzung eines auf den Firmengründer Carl ZfflB zurückgehenden Persönlichkeitsrechts, ferner des Rechts der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§§ 623 Abs« 1, 1004 BGB), des Firmenreehts der Klägerin (§16 U'WG) und etwaiger vertraglicher Nebenpflichten der Beklagten aus den Inseratenverträgen mit der Klägerin erwogen« Es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klageansprüche unter keinem dieser Gesichtspunkte gerechtfertigt seien. 1 „) Die Revision wendet sich in erster Linie dagegen, daß das Berufungsgericht in der Verwendung des Namens keinen widerrechtlichen Eingriff in den eingerichteten und ausgelibten Gewerbebetrieb der Klägerin erblickt hat. Sie bemängelt in diesem Zusammenhang vor allem, daß in dem angefochtenen Urteil die Rechtsgrundsätze nicht beachtet worden seien, welche die Rechtsprechung für den Schutz des berühmten Markennaraens vor einer Verwässerung seines Werbewertes entwickelt habe. Dieser Revisionsangriff kann keinen Erfolg haben. a) Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB gegen jeden unmittelbaren Eingriff nicht nur in seinen Bestand, sondern in alle dem Unternehmen eigenen Erscheinungsformen wirtschaftlicher Tätigkeit geschützt (BGHZ 3, 270, 279 - Constanze; 8, "3 42 , 144 - Schwarze Listen; BGH GRUR 1963, 277, 278 - Maris). Allerdings kommt dieser Schutz in der Regel nur in Bällen in Betracht, für die nicht bereits eine gesetzliche Sonderregelung getroffen ist und in denen daher Lücken zu schließen sind (BGHZ aaO; BGHZ 36, 252, 256 - Gründer-bildnis;BGH GRUR I960, 550 - Promonta). Auf dem Gebiet des Namens- und Pirmenschutzes sind Sonderregelungen namentlich in den §§ 12 BGB, 16 UWG enthalten. Der zu entscheidende Sachverhalt könnte indessen über den Inhalt dieser Regelung hinausgehen. Die von der Klägerin behauptete Gefährdung ihres Firmennamens (Verwässerungsgefahr) wird durch § 16 UWG, der sich auf den Fall der Verwechslungsgefahr im geschäftlichen Verkehr bezieht, hier nicht erfaßt; denn selbst wenn in der Nennung des Namens in einer den Betrieb in betreffenden Pressemitteilung bereits eine Benutzung des Namens "Z^^" durch den Verlag gesehen werden könnte, in dem das die Mitteilung enthaltende Blatt erscheint, so würde es sich dabei jedenfalls nicht um eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr handeln. Die Vorschrift des § 12 BGB ferner wäre im Streitfälle nur unter der - vom Berufungsgericht verneinten - Voraussetzung anwendbar, daß die gefährdende Handlung einen unbefugten Namensgebrauch im Sinne dieser Vorschrift darstellte? Auf Grund ihres Rechtes am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb würde die Klägerin der Gefahr einer Abschvvächung der V/erbe kraft- ihres Firmennamens dagegen möglicherweise auch dann entgegentreten können, wenn die Gefährdung durch eine Handlung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs herbeigeführt wird, die nicht unter den Begriff des Namensgebrauchs nach § 12 BGB fällt. Die Revision bezieht sich in diesem Zusammenhang allerdings zu Unreoht auf die Entscheidung des früheren Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in GF.UR I960, 550 - Promonta. Diese Entscheidung hatte nämlich wiederum den hier nicht vorliegenden Pall zu dem Gegenstand, daß ein Unternehmen einen mit einer fremden Kennzeichnung - damals einem Warenzeichen - übereinstimmenden Namen im geschäftlichen Verkehr, nämlich zur Kennzeichnung seiner eigenen, indessen einem anderen Geschäftszweige angehörenden Waren verwendete. Bei der Prüfung der Frage, ob dieser Verwendung entgegengetreten werden konnte, war unter anderem der in der 10 wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung von jeher ange-wendete Grundsatz zu berücksichtigen, daß ein sogenannter berühmter Markenname nicht nur in den Grenzen der zeichenrechtlichen Sonderregelung gegen eine Benutzung für gleichartige Waren, sondern mit Rücksicht auf seine überragende Verkehrsgeltung darüber hinaus auch gegen einen Gebrauch in anderen Geschäftszweigen zu schützen ist, wenn nach Lage der Sache durch diesen Gebrauch wegen der Gefahr einer Minderung der Werbekraft der berühmten Marke (Verwässerungsgefahr) widerrechtlich in den Gewerbebetrieb des älteren Berechtigten eingegriffen wird. Im Streitfälle geht es demgegenüber nicht um einen Namensgebrauch zu Kennzeichnungszwecken im geschäftlichen Verkehr, sondern um die ganz andere Präge, ob ein Dritter, der außerhalb des geschäftlichen Verkehrs in einer nur berichtenden Darstellung einen Betrieb mit dem von einem anderen Unternehmen rechtmäßig geführten: und dafür weit bekannten Namen benennt, unter dem Gesichtspunkt der Verwässerungsgefahr das Recht dieses Unternehmens am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt. Andererseits kann auch dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, wenn es ausgeführt hat, ein Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin würde nur dann zu bejahen sein, wenn die Beklagte eigenmächtig den Ruf der Klägerin, deren Ansehen und die der Klägerin in der Öffentlichkeit entgegengebrachte Wertschätzung zur Förderung ihrer eigenen materiellen Interessen oder derjenigen des volkseigenen Betriebs vor der Allgemeinheit ausgenutzt hätte. Diese Betrachtungsweise ist zu eng. Dae Berufungsgericht hat sich dabei auf die Entscheidung 3GHZ 30, 7, 10 - Caterina Valente - gestützt. Diese Entscheidung befaßt sich indessen nicht mit dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, sondern mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, von dem auch das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, daß sei, ne Verletzung im Streitfälle nicht in Rede steht. Sie betraf auch im übrigen einen von dem vorliegenden gänzlich abweichenden Sachverhalt; allein auf diesen Sachverhalt war ersichtlich die vom Berufungsgericht daraus entnommene Erwägung abgestellt, die daher die Möglichkeiten einer Rechtsverletzung nicht erschöpft und sich zu demal auf Eingriffe in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht ohne weiteres übertragen läßt. Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht gleichwohl darin beizutreten, daß es an einem widerrechtlichen Eingriff in dieses Recht der Klägerin fehlt. b) Das Berufungsurteil enthält keine ausdrücklichen Feststellungen darüber, daß dem Hamen in der Firma der Klägerin eine überragende Verkehrsgeltung zukommt und daß es sich dabei um einen berühmten Markennamen handelt. Die Urteilsbegründung läßt indessen erkennen, daß das Berufungsgericht an dieser Tatsache, die von der Beklagten nicht bestritten worden ist und darüber hinaus durch die von der Klägerin überreichten Gerichtsentscheidungen (vgl. vor allem BGH GRUR 1958, 190 - belegt wird, keinen Zweifel hegt. Es ist deshalb auch für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß dem Namen der Klägerin die überragende Verkehrsgeltung 12 zukommt, die es rechtfertigt, ihm grundsätzlich einen über die Sondervorschriften hinausreichenden erweiterten, auf §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB gegründeten Schutz gegen die sogenannte Veroässerungsgefahr zu gewähren. Dies bedeutet indessen nicht, daß die Klägerin jede ihr unerwünschte - Nennung des Namens "Z^^" untersagen könnte. Die Frage, ob und inwieweit eine solche Namens -nennung einen widerrechtlichen Eingriff in das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt, oder ob sie im Falle eines Inter-essenwiderstreits von der Klägerin hingenommen werden muß, ist vielmehr nach dem Grundsatz der Güter- und Pflichtenabwägung zu entscheiden (BGH GRUR 1963, 277, 278 - Maris). Danach kann die Nennung des Namens "V^| in dem S^H^^-Bericht vom 17. Oktober 1962 nicht als widerrechtlicher Eingriff betrachtet werden. Allerdings hat der aus der Enteignung des Betriebs der Carl Z^B^-Stiftung hervorgegangene m in durch die Namensverleihung im Verwaltungswege, der er seine Bezeichnung verdankt, schon wegen der hierin liegenden entschädigungslosen Enteignung zu dem Nachteil der Klägerin als der rechtmäßigen Trägerin des Namens "2^^" kein Recht zur Führung dieses Namens in der Bundesrepublik und in West-Berlin erworben. Dementsprechend ist es auf Grund rechtskräftiger Entscheidung dem VA selbst verwehrt, sich im Gebiet der Bundesrepublik und von West-Berlin im geschäftlichen Verkehr, insbesondere zu Zwecken der Werbung, der Firmenbezeichnung 13 "V^ Carl Zzu bedienen (BGH GRUR 1958, ISO -Zeiss). Das gleiche Verbot würde auch jeden Dritten treffen, der die untersagte Firmenbezeichnung für den VEB in Jena oder dessen Erzeugnisse benutzen würde. Das Verbot erstreckt sich aber nur auf den Gebrauch der Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr, namentlich in der Werbung und zur Kennzeichnung von Waren. Auch im Bereich des geschäftlichen Verkehrs ferner ist in detn früheren Rechtsstreit dem Anträge der Klägerin nicht entsprochen worden, dem über die von dem Verbot erfaßte konkrete Verletzungsform hinaus die Benutzung jeder unter Verwendung der Namen Carl oder gebildeten Firmenbezeichnung zu untersagen. Damit ist offen ff(?lsfl<=en worden, daß sogar im geschäftlichen Ver— kehr Bezeichnungsformen möglich sein könnten, gegen welche die Klägerin trotz der Verwendung eines der beiden Namen nicht mit Erfolg würde Vorgehen können. Um so mehr bedarf es einer sorgfältigen Abwägung der Interessen, wenn ein Dritter außerhalb des geschäftlichen Verkehrs und in einer Weise, die wettbewerblich über~ haupt nicht in Erscheinung tritt (vgl. dazu auch BGH vom 14. Februar 1958 - I ZR 40/56 - "Z^D IV ) > die Bezeichnung "VflP zu dem alleinigen Zweck verwendet, um in der Mitteilung eines die Klägerin nicht berührenden Vorgangs aus dem Wirtschaftsleben der SBZ deutlich zu machen, auf welches dortige Unternehmen sich die berichtete, auf den Bereich der SBZ beschränkte 'Tatsache bezieht. Es mag auf sich beruhen, ob Umstände denkbar sind, unter denen auch in einem solchen Falle durch eine Beeinträchtigung der Y/erbekraft, die der Name für die Klägerin als die berechtigte Namensträgerin entfaltet und die ihm erhalten bleiben muß, schutzwürdige Interessen der Klägerin verletzt werden vfürden. Dies kann jedenfalls nicht von einem Bericht wie dem Berieht vom 17. Oktober 1962 gesagt werden, der in einem Blatt veröffentlicht ist, das dem Geschäftszweige der beiden Unternehmen neutral gegenübersteht, der ferner betont auf Verhältnisse in der SBZ zugeschnitten ist und der nach Inhalt und Wortlaut keine Gedankenverbindung zu dem außerhalb der SBZ belegenen Unternehmen der Klägerin und dessen Interessen aufkommen, sondern den den Tatsachen entsprechend als einen von der Klägerin völlig getrennten, in die politische und wirtschaftliche Organisation der SBZ einbezogenen Betrieb erscheinen läßt. Für die Interessenabwägung fällt dabei ins Gewicht, daß die Namensnennung von der Beklagten nicht etwa willkürlich vorgenommen worden ist, sondern daß das in dem Bericht genannte Unternehmen in dem Gebiet, auf welches der Bericht sich bezieht, den genannten Namen wirklich führt. Dies berechtigt zwar niemanden, den Namen im geschäftlichen Verkehr innerhalb der Bundesrepublik und von West-Berlin zu gebrauchen* denn die Grundlage der ftemerfführüng durch den V10 kann, wie dargelegt, hier keine rechtliche Anerkennung finden. Anders als ein solcher Namensgebrauch kann jedoch eine lediglich beschreibende Wiedergabe des Namens in einem Pressebericht über die SBZ nicht von dieser Anerkennung abhängig gemacht werden. Bs handelt sich dabei allerdings nicht, wie das Berufungsgericht rechtsirrig meint, um eine Auswirkung der "Macht des Faktischen", die vielmehr bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden keine rechtlichen Folgen zu äußern vermag. Der für die Interessenabwägung ausschlaggebende Gesichtspunkt ist vielmehr der, daß - wie -15- das Landgericht im rechtlichen Zusammenhang des § 12 BGB zutreffend ausgeführt hatte - die Presseberichterstattung über die SBZ, namentlich über die dortige wirtschaftliche Entwicklung in nicht zu demutbarer Weise erschwert werden würde,wenn bei der aus diesem Anlaß vielfach unvermeidlichen, zu demindest aber zur Verdeutlichung naheliegenden und sachgerecht erscheinenden Bezeichnung sowjetzonaler Betriebe jeweils geprüft werden müßte, ob der von dem genannten Betrieb geführte Name auch in der Bundesrepublik und in West-Berlin als rechtmäßig anerkannt wird. Diese Prüfung ist jedenfalls dann nicht zu demutbar, wenn durch die Art der Berichterstattung, wie im Streitfälle, jede Möglichkeit einer auch nur mittelbaren Verwechslung des bezeichneten Betriebes mit dem Unternehmen des in der Bundesrepublik oder in West-Berlin ansässigen berechtigten Namensträgers ausgeschaltet wird und lediglich noch zu fragen bleibt, ob schon die bloße Erwähnung des Namens auch in einem dergestalt neutralen Rahmen geeignet sein könnte, wegen der von dem berechtigten Namensträger erworbenen besonderen Verkehrsgeltung die Werbekraft des Namens abzuschwächen. Da die volkseigenen Betriebe der SBZ in großem Umfange, wenn nicht überwiegend, durch entschädigungslose Enteignung der fi'üheren Inhaber entstanden sind und die betroffenen Inhaber in zahlreichen Fällen ihre geschäftliche Tätigkeit unter dem alten Namen in der Bundesrepublik oder in West-Berlin fortsetzen, würde die gegenteilige Auffassung im Ergebnis zur Folge haben, daß in Berichten über die SBZ zur Vermeidung von Auseinandersetzungen mit den berechtigten Namensträgern allgemein auf die Nennung von Firmennamen sowjetzonaler Unternehmen ohne ausführlichere erklärende Zusätze verzichtet werden müßte. Dieses Ergebnis aber würde eine einschneidende Beschränkung der Freiheit der Berichterstattung und damit auch der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit bedeuten. Eine solche allgemeine Beschränkung stände in keinem Verhältnis zu der nur sehr mittelbaren Beeinträchtigung des Werbewertes, die im Einzelfalle eine Unternehmensbezeichnung erfahren könnte, wenn sie außerhalb des geschäftlichen Verkehrs in einer nur berichtenden Mitteilung für den diese Bezeichnung gleichfalls, wenn auch zu Unrecht, tragenden sowjetzonalen Betrieb verwendet wird. Dabei kann offen bleiben, ob von dem hier in Bede stehenden S^p^^-Bericht unter den gegebenen Voraussetzungen eine solche Beeinträchtigung überhaupt hätte ausgehen können. Denn durch einen Bericht dieser Art konnte der Werbe-Kraft auch eines berühmten Namens nicht in solchem Maße Abbruch getan werden, daß deshalb die andernfalls nicht vermeidbare Beschränkung der freien Berichterstattung durch die Presse hingenommen werden müßte. Vielmehr muß hier umgekehrt das Interesse des Namensträgers als das schwächere hinter dem stärkeren Interesse an dieser Berichterstattung zurücktreten. Der Namensträger kann sich deshalb in einem solchen Falle auch weder auf sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG noch auf Art. 5 Abs. 2 GG berufen, wonach das Recht der Pressefreiheit in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze seine Schranken findet. Daß bei einem anders gelagerten Sachverhalt aus besonderen Umständen, zu dem Beispiel dann, wenn Art und Weise des Namensgebrauchs zugunsten des sowjetzönalen Betriebs eine gegen den berechtigten Namensträger gerichtete 17 - Absicht erkennen ließen, ausnahmsweise eine abweichende Beurteilung gerechtfertigt sein könnte, bedarf im Streitfälle keiner Erörterung. Nach alledem können die Klageanspriiche auf das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht gestützt werden. 2.) Aus den dargelegten Gründen würde zugleich die Anspruchsgrundlage aus § 12 BGB entfallen, auf welche die Revision sich nur noch vorsorglich berufen hat. Dabei braucht auch hier die an früherer Stelle offen gebliebene Frage nicht entschieden zu werden, unter welchen Voraussetzungen im Sinne des § 12 BGB die Verwendung des Namens eines anderen zur Bezeichnung eines Dritten als Gebrauch dieses Namens durch denjenigen anzusehen ist, der den Dritten mit dem Namen bezeichnet. Insbesondere kann auf sich beruhen, ob die Annahme eines solchen Namensgebrauchs im Streitfälle daran scheitern würde, daß in dem S^j^|^^-Berieht durch die Nennung des Namens " ♦ Z^^ (nicht etwa die Identität der Klägerin gefährdet oder zugunsten des V^ in ausge- nutzt worden ist, sondern daß der dort nach dem gesamten Inhalt und Wortlaut der Darstellung als ein Namensträger mit eigener Identität erscheint, der lediglich als mit der Klägerin gleichnamig angesehen werden könnte. Denn auch, wenn es sich bei der Namensnennung um einen Gebrauch des Namens "Z^^“ gehandelt hätte, würde angesichts der schon im Rahmen der §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB vorgenommenen Interessenabwägung doch nicht gesagt werden können, daß durch diesen Gebrauch schutzwürdige Interessen der Klägerin verletzt worden seien, was für die 18 - Anwendung des § 12 BGB weiterhin erforderlich wäre. Mangels einer solchen Interessenverletzung wäre der Gebrauch auch nicht unbefugt gewesen, wie dies in § 12 BGB vorausgesetzt wirdj denn die Frage, ob die Beklagte den Namen unbefugt gebraucht hat, würde unter den gegebenen Umständen mit der nach dem Vorhergehenden zu verneinenden Frage zusammenfallen, ob durch den Gebrauch in schutzwürdige Interessen der Klägerin eingegriffen worden ist (vgl. BGH GRUR i960, 550, 552 -Promonta). 3.) Die schließlich noch zu erörternde Haftung der Beklagten aus den Inseratenverträgen hat das Berufungsgericht mit der Begründung nicht als gegeben erachtet, daß es regelmäßig nicht Gegenstand eines Inseratenver-trags sei, die zulässige Berichterstattung einer Zeitschrift zu beschneiden. Die Revision hält dem entgegen, ein Anzeigenvertrag habe nicht nur zu dem Inhalt, eine bestimmte Anzeigenfläche aus einem Druckerzeugnis zur Verfügung zu stellen und in der vereinbarten Weise graphisch zu behandeln; vielmehr übernehme der Verleger darüber hinaus den Auftrag, die Werbeanzeige in der erwarteten oder vereinbarten Weise zu verbreiten und alles zu unterlassen, was dem Werbezweck zuwiderlaufen könnte. Von dieser Auffassung ausgehend rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die eingehenden Behauptungen und Beweisangebote der 19 - Klägerin Uber den Umfang der von der Klägerin im 3^^ betriebenen langjährigen Inseratenwerbung nicht übergehen dürfen, deren Zweck darin bestanden habe, den Lesern die Namen und "Carl - gemeint ist, als Namen der Klägerin - einzuprägen» Auch mit dieser Rüge kann die Revision schon allein deshalb nicht durchdringen, weil nach dem früher Ausgeführten durch die bloße Erwähnung des Namens in einem Bericht über wirtschaftliche Vorgänge in der SBZ kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin berührt worden ist. Für die Annahme einer Vertragsverletzung bleibt bei dieser Sachlage kein Raum» Darüber hinaus ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß Anzeigenaufträge einem Presseverlag im Grundsatz keine über die gesetzlichen Schranken der Pressefreiheit hinausgehenden rechtlichen Bindungen hinsichtlich der Berichterstattung im redaktionellen Teil auferlegen; denn auch etwaige Nebenpflichten, die der Presseverlag nach Treu und Glauben auf Grund der Anzeigenvc-rträge zu erfüllen haben könnte, 'werden durch die öffentliche Aufgabe der Presse begrenzt, die Bevölkerung über Angelegenheiten von allgemeinem Interesse zu unterrichten und an der Meinungsbildung hierüber mitzuv/irken (vgl. BGH. GRUR I960, 452 - Alte Herren). Durch die Pressefreiheit, die das Grundgesetz um dieser Aufgabe v/illen unter besonderen Schutz ge-'. : stellt hat, wird jedenfalls eine Berichterstattung wie 20 - die, welche die Klägerin beanstandet, auch dann gedeckt, wenn dadurch die Wirkung einer aufgegebenen Werbeanzeige nicht in dem Umfang eintreten sollte, den der Auftraggeber sich vorgestellt hatte. III. Die Revision der Klägerin mußte hiernach zurück-gewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Jungbluth Pehle Sprenkmann Mösl Alff