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BGH · Ib ZR 78/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 78/65

Die Widerbeklagte hatte lediglich nacheinander mit verschiedenen Trägern dieses Namens (einem Arzt und einem Rechtsanwalt) darüber verhandelt, die Zahnbürste mit deren Namen benennen zu dürfen* Gegen Ende des «Jahres 1954 kam es dann zu Verhandlungen mit dem derzeitigen Mitgesellschafter der Widerbeklagten zu 2, dem praktischen Arzt Dr» med* Best, unter dessen Beteiligung im Jahre 1955 die Widerbeklagte zu 2, die Dr* Best GmbH, gegründet wurde, wobei auf Dr* Best zunächst eine Stammeinlage von 5 des Geschäftskapitals entfiel. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Verwendung der strittigen Bezeichnung für Zahnbürsten sei wettbewerbswidrig und irreführend* Denn es werde der falsche Eindruck erweckt, als handle es sich um ein Erzeugnis, das nach den Weisungen und unter Kontrolle eines Facharztes mit Namen Dr* Best hergestellt worden sei, zu demal die Widerbeklagte diese Vorstellung dem Publikum durch personifizierende WerbeSprüche wie "Zähne bürstet Dr* Best" und "Eine Bürste von Dr* Best" einsuggeriere und Dr* Best sogar als Lizenzgeber bezeichnet habe* Tatsäch- Bieser Entscheidung ist das Berufungsgericht in seinem ersten Urteil vom 30* Januar 1959 insoweit beigetreten, als die Beklagte ein Verbot auch der firmenmäßigen Benutzung der Bezeichnung ”Br* Best GmbH” begehrt hatte* Bagegen hat es nach Vernehmung der Gesellschafter Br* Best, Carl und Max Sch^flP der Widerbeklag ten zu 2 unter Zubilligung einer Aufbrauchsfrist die Benutzung der Warenbezeichnungen ”Br* Best” und ”Br* Best GmbH” sowie die warenzeichenmäßige Benutzung der Firma ”Br* Best GmbH” als irreführend untersagt und ferner teilv/eise den Anträgen auf Auskunft und Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis stattgegeben * Io 1o In seinem ersten Urteil hatte das Berufungsgericht die Widerbeklagte zu 2 wegen irreführender Werbung gemäß § 5 UWG verurteilt 0 Die Firma der Widerbeklagten zu 2 sei zwar ordnungsgemäß gebildet worden und dürfe auch im geschäftlichen Verkehr und in der Werbung benutzt werden, weil dadurch allein kein unrichtiger Eindruck entstehe* Ein v/arenzeichenmäßiger Gebrauch der Firma sowie das Anbringen der Bezeichnungen ,?3)ro Best" oder "Ir«, Best GmbH” auf Zahnbürsten sei hingegen unzulässigo Denn die Werbung der Widerbeklagten erwecke den Eindruck, daß die Zahnbürste von einem Arzt oder Zahnarzt Br0 Best geschaffen oder entwickelt worden seio Tatsächlich habe aber weder der heutige Mitgesellschafter Br* Best noch ein sonstiger Träger dieses Namens bis zu dem November 1954 mit der Entwicklung und Erprobung dieser Zahnbürste auch nur das Geringste zu tun gehabt, da das aus den Jahren 1946/47 stammende Grundmodell eine Schöpfung des Br* gewesen sei» Für die Zeit nach Gründung der Widerbeklagten zu 2 könne unterstellt werden, daß seit August 1955 auf Anregung von Br0 Best eine Umstellung von Naturborsten auf Kunst-stoffborsten erfolgt seio Die beteiligten Verkehrskroise hätten aber von dieser Umstellung, die ebenso wie die Verkleinerung des Borstenkopfes und das Angebot in drei Härtegraden nichts Außergewöhnliches sei, kaum etwas erfahrenp Vielmehr habe die Widerbeklagte zu 2 den Eindruck aufrecht erhalten, daß weiterhin die ursprüngliche Zahnbürste von ihr vertrieben werde und von dem fälschlicherweise als Lizenzgeber bezeichneten Arzt Br» Best stamme* 2» • In seiner nunmehrigen Entscheidung führt das Berufungsgericht aus, die erforderlichen Feststellungen könnten auch auf Grund des weiteren Partei vor träges und der weiteren Beweisaufnahme nicht getroffen werdeno Es fehle sogar schon das Tatbestandsmerkmal der unrichtigen Angabe im Sinne des § 3 UWGo Selbst wenn ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs der Aufschrift "Er» Best11 auf einer Zahnbürste entnehme, daß deren Herstellung oder Entwicklung im Zusammenhang mit einem Arzt oder Zahnarzt stehe, so erwarte er doch nicht, daß dieser die Zahnbürste voll entwickelt oder gar "erfunden” habe» Die Verkehrserwartung gehe vielmehr dahin, daß der Arzt oder Zahnarzt unter verschiedenen Merkmalen eine ganz bestimmte Kombination ausgewählt und für empfehlenswert gehalten habe, gleichgültig ob diese Kombination anderwärts bekannt gewesen sei oder nicht» In diesen Erwartungen sei der Verkehr nicht getäuscht worden: Eie ursprünglich von der ¥iderbeklagten zu 1 angebotene Original Er» Best-Zahnbürste mit Haturborsten sei im wesentlichen von dem Zahnarzt Er» Buchholz zusammen mit dem Mitinhaber Carl Schentwickelt worden und habe nach den glaubhaften Aussagen des Zeugen Er» fünf Merkmale auf gewiesen <> wenn dabei auch zwei der fünf Merkmale nicht oder nur unvollkommen vorhanden seieno Soweit diese ursprüngliche Zahnbürste anfangs auch von der im März 1955 gegründeten Wid erbeklag ten zu 2 vertrieben worden sei, entfalle ebenfalls eine Irreführung, weil die Widerbeklagte lediglich eine von einem Zahnarzt empfohlene und erprobte Zahnbürste unter ihrem eigenen Firraenkonnzeichen Brc Best angeboten habe0 Biese Zahnbürste sei allerdings kein Erfolg, sondern ein Versager gewesen» Ab 1. August 1955 habe dann die Widerbeklagte zu 2 eine veränderte Zahnbürste unter der Bezeichnung f,Br« Best” heraus gebracht, die sich hauptsächlich in drei Merkmalen - Verwendung von Kunststoffborsten anstelle von Natur horsten, Verkleinerung des Bürstenkop-fcs und Ausführung in drei Härtegraden - von der alten unterschieden habe» Nach dem Ergebnis der Beweisaufnähme sei die Verwendung von Kunststoffborsten von Br» Best vorgeschlagen worden» Oh diese sogenannte Neuerung besonders vorteilhaft oder gar erfinderisch gewesen sei, könne dahinotehen; denn es genüge, daß ein praktischer Arzt Dr» Best die Kombination dieser Merkmale ausgesucht und als empfehlenswert bezeichnet habe» a) Soweit sich die Revision gegen die Feststellungen des Berufungsgerichtes über die Erwartungen des Verkehrs wendet5 verkennt sie die (Tragweite dieser Feststellungen«, Denn daraus folgt nicht etwa, daß bereits eine bloße ärztliche Empfehlung ausreichend sei» Vielmehr läßt sich aus dem GesamtZusammenhang der Entscheidungsgründe entnehmen., daß die Verkehrserwartungen nach Meinung des Berufungsgerichtes dann nicht getäuscht werden, wenn ein Arzt oder Zahnarzt an der Entwicklung und Erprobung mitgewirkt und dabei eine ganz bestimmte Merkmalskombination auogewählt und für empfehlenswert gehalten hat«, Biese tatrichterlichen Feststellungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und auch mit der Lebenserfahrung nicht unvereinbar o Soweit die Revision einen Verfahrensverstoß wegen Richterhebung von Bev/eisen rügt, handelt es sich lediglich um die besondere Frage, ob der Verkehr au3 der Verwendung des Boktortitels sogar auf ein Seitzenerzeugnis schließto Es sind indessen keine besonderen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß das Berufungsgericht diese Frage nicht aus eigener tatrichterlicher Sachkunde beurteilen konnte (vgl«, das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil Ib ZR 88/65 vom 22«, März 1967 - Rhenodur moWoNachWo )Q ist auch aus Hechts gründen nicht zu beanstanden , daß dieses nur teilweise von der ursprünglichen Dr* Best-Zahnbürste abweichende Modell noch von den Empfehlungen des Zeugen gedeckt v/ird und damit den Erwartungen des Verkehrs entspricht0 Mit der Br» Best KinderZahnbürste, die sich deutlich von dem Modell für Erwachsene unterscheidet und auf welche die Beklagte im Schriftsatz vom 15o Oktober 1963 hingewiesen hatte, hat sich das Berufungsgericht allerdings nicht befaßt» Insoweit hatte aber die Beklagte - wie in der Revisionserwiderung zutreffend bemerkt wird - selbst nur geltend gemacht, daß diese Zahnbürste zunächst von der Widerbeklagten zu 1 unter anderem Hamen und erst später von der Widerbeklagten zu 2 als "Bro Best"-Zahnbürste angeboten worden ist, und zwar erst zu einem Zeitpunkt, in dem nach Angaben der Wid er beklagten im Schriftsatz vom 6» März 1965 bereits die von Br* Best vorgeschlagene Umstellung auf Kunststoffborsten erfolgt war» Da sich sonach aus dem Saehvortrag der darlegungs-und beweispflichtigen Beklagten keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, daß hier der Harne "Br» Best” in irreführender Weise entgegen den vom Berufungsgericht festgestellten Verkehrserwartungen derart benutzt worden ist, daß der Anschein eines besonders günstigen Angebots erweckt v/ird, ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht auf diesen Saehvortrag nicht ausdrücklich eingegangen ist» 2» Das Berufungsgericht hat bei seiner erneuten Verhandlung im Zusammenhang mit der Frage der Standeswidrigkeit zwei Gutachten eingeholt und ferner die Akten über ein durch Selbstanzeige von Dr» Best eingeleiteteo Verfahren vor dem Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Darmstadt beigezogen» Entsprechend dem Ergebnis dieser Beweiserhebungen geht es ersichtlich davon aus, daß die erwähnte Regelung in § 23 der frühe- Ein standeswidriger Verstoß gegen diese Regelung liege aber so führt das Berufungsgericht aus -nicht vor; denn nach dem Gutachten beider Sachverständiger und auch nach Ansicht des Berufsgerichtes sei lediglich die Hergabe des Namens in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung zu beanstanden; die bloße Verwendung des Boktortitels ohne Fakultätsangäbe sei aber keine solche Berufsbezeichnung«, IIIo Bei der weiteren Prüfung ist sonach davon aus zugehen 9 daß die Verwendung des Namens nBr, Best” weder als irreführend im Sinne des § 3 UWG, noch generell als standeswidrige Benutzung einer ärztlichen BerufsbeZeichnung zu beanstanden ist, Aber auch unter sonstigen Gesichtspunkten kann dem Begehren der Widerklage weder ganz noch teilweise entsprochen werden, langt 9 so will das Berufungsgericht dem Sachverständi-1 gen Br« Br* im Ergebnis darin bei treten, daß Br, nicht etwa deshalb standeswidrig gehandelt habe, weil er im Prühjahr 1954 der Widerbeklagten zu 1 gegenüber damit einverstanden gewesen sei, die von ihm empfohlene und erprobte Zahnbürste nicht unter seinem Namen, sondern unter dem Pseudonym "Br, Best1* in den Verkehr zu bringen,' Bas ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, Auch die Revision macht nicht geltend, daß bereits die bloße Benutzung eines Pseudonyms, die je nach Art des Eigennamens sogar unumgänglich sein kann, unzulässig sei, Bas Berufungsgericht kommt sonach 2U Recht zu dem Ergebnis, daß bis zur Gründung der Wider beklagten zu 2 im März 1955, soweit Br, bei der Widerbe- eingeholt hato Das ärztliche Berufsgericht hat es als zweifelhaft bezeichnet, ob die in der früheren Berufsordnung von 1937 vorgesehenen Genehmigungspflichten, die in einer Reihe neuerer Berufsordnungen nicht mehr enthalten seien, nach Erlaß des Grundgesetzes überhaupt noch fortgegolten haben0 Selbst wenn aber eine solche Genehmigungspflicht noch bestanden haben sollte, dann würde das Unterlassen eines entsprechenden Antrages doch nur einen formalen Verstoß darstellen, der nach der rechtsirrturnsfreien Ansicht des Berufungsgerichtes durch einen nachträglichen Antrag wieder ausgeräumt werden konnte und der nicht geeignet war, einen unlauteren Vorsprung im Wettbewerb zu erzielen» Ein Wettbewerbsverstoß käme nur dann in Betracht, wenn und soweit Handlungen Vorlagen, die materiell gegen ärztliche Standespflichten verstießen und die auch nicht genehmigungsfähig gewesen wären o In einem solchen Palle würde es sich aber bei der wettbewerbsrechtlichen Würdigung erübrigen, auf die formale Präge der Genehmigung zuiuickzugreifen» ten sei, sondern sogar vereinbart habe, daß diese Bürste -wenn auch mit gewissen Abwandlungen - künftig weiterhin unter seinem Namen vertrieben werde» Das Berufungsgericht habe vor allem prüfen müssen, ob es sich nicht bei der •später vertriebenen, abgewandelten Zahnbürste nach wie vor um das frühere Modell gehandelt habe» Der einzige Beitrag des Dr» Best, nämlich die Empfehlung, künftig die a) Vorab ist zu bemerken, daß der von der Revision hervorgehobene Gesichtspunkt überhaupt nur zu einem gegenständlich begrenzten Verbot führen könnte; denn unter diesem Gesichtspunkt wäre es aus Standesgründen lediglich unzulässig, in der Werbung für Erzeugnisse, die auf der Leistung eines anderen beruhen, den strittigen Namen in einer Weise zu gebrauchen, daß der Verkehr diese Erzeugnisse als eine Leistung des Namensträ-gers ansiehto Ein solcher Eindruck entsteht aber nicht schon dadurch, daß der strittige Name in die Firmenbezeichnung aufgenommen wird; denn der Verkehr erwartet nicht, daß derjenige, dessen Name zur firmenmäßigen Bezeichnung des Unternehmens dient, die von dem Unternehmen angebotenen Artikel selbst geschaffen hat* Die firmenraäßige Benutzung "Er« Best GmbHH ließe sich daher nur unter anderen Gesichtspunkten beanstanden, etwa dann, wenn sie eine Irreführung im Sinne des § 3 UWG bewirken würde oder wenn es einem Arzt standesrechtlich generell verwehrt wäre, seinen Namen mit Doktortitel bei gev/erblicher Betätigung zu verwenden Diese Voraussetzungen liegen jedoch - wie erörtert - im Streitfall nicht vore Daß der firmenmäßigen Benutzung der Bezeichnung "Dr* Best GmbHn auch unter sonstigen firmen- oder wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten entgegen den anfänglichen Vermutungen der Beklagten über die Einschaltung des Mitgesellschafters Dr„ Best als vorgeschobenen Strohmanns keine durchgreifenden Bedenken entgegen stehen, ha- werden sollte, dieses Erzeugnis sei unter Mitwirkung des als Arzt erkennbaren Namensträgers entwiekelt worden« Dementsprechend vertritt der Sachverständige Dr« R^m^die Auffassung , daß dann, wenn ein Arzt seinen Namen ohne ärztliche Berufsbezeichnung zur Benennung eines Mittels hergebe, jedenfalls zu verlangen sei, daß diesen Mittel sein Mittel, also durch eigene Arbeit entwickelt und beendet sein müsse, daß dann, v/enn der Namensträger nicht der Erfinder oder Entdecker sei, es dem ärztlichen Beruf wesensfremd sei, seinen guten Arztnamen herzugeben und seinen akademischen Grad zur Verfügung zu stellen, um wirtschaftlichen Nutzen aus der Sache eines anderen zu ziehen« Diese Auffassung ist bei einer Befragung auf der Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen von den anwesenden Ärzten nahezu einmütig gebilligt worden« Grifft sie zu - in der Revisionsinstanz ist davon mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen -dann werden von dieser Standespflicht auch solche Ärzte nicht auszunehmen sein, deren Namen in zulässiger Weise zur Bildung einer Firma verwendet worden ist« In der Revisionsinstanz ist ferner zugunsten der Revision davon auszugehen, daß ein Erzeugnis des gesundheitlichen Bedarfs, das mit einem Namen nebst Doktorti-tol.benannt wird, bei einem leil des Verkehrs gesteigerte Wertschätzung erfährt, und daß daher die Verletzung der genannten Standespflicht geeignet sein kann, Wettbe-werbsvorSprünge gegenüber denjenigen Mitbewerbern zu erzielen, die keinen Arzt finden, der bereit wäre, soinen Namen nebst Doktortitel standeswidrig zur Benutzung für fremde Leistungen herzugeben0 Daraus würde für den Streitfall folgen, daß der Mitgesellschafter Dr„ Best nicht die Benennung der von einem anderen, insbesondere von Dr« Btfj| durfte» Läge eine dahingehende Pflichtwidrigkeit vor, dann würde - wie der Revision zuzugeben ist - die Wettbewerbswidrigkeit ihrer Ausnutzung nicht schon dadurch umgangen werden können, daß man Br» Best nicht über alle Zusammenhänge aufgeklärt hätte und daß daher ihm gegenüber der Vorwurf standeswidrigen Verhaltens an subjektiven Gründen hätte scheitern müssen; denn für die im Streitfall allein zu entscheidende Präge eines wettbewerbswidrigen Verhaltens könnte es genügen, daß die Widerbeklagten ihrerseits in Kenntnis aller Umstände eine Wettbewerbsmaßnahme getroffen hätten, die objektiv eine Standeswidrigkeit voraussetzte und die daher geeignet war, einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber anderen Mitbewerbern zu erzielen» Die Erwägung des Berufungsgerichtes, das Verfahren des ärztlichen Berufsgerichts gegen Dr» Best sei eingestellt worden, weil das zu einem Pflichtverstoß erforderliche Verhalten (gemeint ist offenbar: Verschulden) nicht nachzuwoisen sei, reicht daher für sich allein noch nicht zur Abweisung des Widerklagebegehrens aus» Die Abweisung der Widerklage wird jedoch durch die weiteren Peststellungen und Erwägungen des Berufungsgerichtes getragen: Us Ergebnis der Bev/e is auf nähme stellt das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht fest, Br» Best habe seine Einwilligung zu dem Vertrieb einer Zahnbürste unter dem Namen "Br» Best" ausschließlich für die von ihm empfohlene Kunststoff-Zahnbürste mit den drei besonderen Merkmalen erteilt, nicht aber für die bereits im Handel befindliche, von Br» empfohlene Zahn- Bürste noch einige Zeit nach Gründung der Widerbeklagten zu 2 unter der bisherigen Bezeichnung ”Br0 Best11 weitervertrieben worden sei, ohne daß der Mitgesellschafter Br« Best dagegen eingeschritten sei« Zutreffend wird in der Revisionserwiderung darauf hingewiesen * eine Verletzung der erörterten ärztlichen Berufspflicht und deren wettbewerbswidrige Ausnutzung liege jedenfalls dann nicht vor, wenn es 3ich lediglich um das Auslaufen einer früheren Produktion unter der bisherigen Bezeichnung handele und wenn der Arzt es lediglich unterlasse, gegen die begrenzte Veiterbenutzung dieser mit seinem Namen identischen, aber von ihm nicht gebilligten Bezeichnung einzuschreiten„ Sin solcher Sachverhalt ist mit der vom Standesrecht mißbilligten Hergäbe des eigenen Namens für die Leistung eines anderen nicht vergleichbaro Da sonach auch das anfängliche Verhalten Wettbewerbs rechtlich nicht zu beanstanden ist, entfällt zugleich die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe dem Widerkla gebegehren zu demindest unter dem Gesichtspunkt der Bortwirkung früherer unerlaubter Werbeangaben stattgeben müssen»

Zitierte Normen: § 5 UWG
ZahnbürsteArztBerufungsgerichtWiderbeklagteBrNameWiderbeklagtenBestRevision

Volltext der Entscheidung

Nur zur Veröffentlichung
 Nachschlagev/erk: nein BGHZ:	nein
2048^3
oll
UWG § 1
D r * Best-Zahnbürste II
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen es als wettbewerbswidrige Ausnutzung fremder Berufsstandsvergessenheit anzusehen ist, wenn ein Unternehmen einen Arzt veranlaßt, seinen Namen mit Bro-Iitel zur Kennzeichnung von Gegenständen des gesundheitlichen Bedarfs herzugeben„
BGH, Urto Vo 6• Dezember 1967 - Ib ZR 78/65 - OLG Düsseldorf
DG Wuppertal
BUNDESGERICHTSHOF
- M
IM NAMEN DES VOLKES
Ib_2R_J8/65
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
60 Dezember 1967 Groß, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Beklagten, Widerklägerin und Revisionsklägerin 9
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
 Io
2 o
Klägerinnen, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 210 November 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr0 Krüger-Nieland und der Bundesrichter Pehle? Dr0 Sprenkmann? Alff und Dro Simon
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 50o April 1965 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie sen 0
Von Rechts wegen
(Tatbestand:
Die Parteien befassen sich mit Herstellung und Vertrieb von Zahnbürsteno Sie haben sich wechselseitig verschiedene Wettbewerbsverstoße zur Last gelegt? über die teilweise rechtskräftig entschieden worden isto Anhängig geblieben sind Wid er klage an t rage ? die sich gegen die Verwendung der Bezeichnung "Dro Best" beim Vertrieb von Zahnbürsten durch die Widerbeklagten richten und in denen die Parteien übereinstimmend den Schwerpunkt des Rechtsstreites erblicken0
Die Widerbeklagte zu 1 hat die strittige Bezeichnung nach Angabe der Parteien erstmals Ende 1952 auf einer Zeichnung benutzte Nachdem dann die Widerbeklagte bereits im Jahre 1953 Verpackungs- und Werbematerial mit dem Namen "Dr0 Best" hatte drucken lassen? bot sie in einer Preisliste vom Januar 1954 "Original-Dr»-Best-Zahnbürsten"
 
auch nach außen hin an* Diese Zahnbürste mit Natur-borsten v/ar nach ihren Angaben zusammen mit einem Zahnarzt Dr*	entwickelt und erprobt worden*
Verbindliche Abmachungen mit einem Träger des Namens Dr, Beat bestanden zu diesem Zeitpunkt noch nicht.»
Die Widerbeklagte hatte lediglich nacheinander mit verschiedenen Trägern dieses Namens (einem Arzt und einem Rechtsanwalt) darüber verhandelt, die Zahnbürste mit deren Namen benennen zu dürfen* Gegen Ende des «Jahres 1954 kam es dann zu Verhandlungen mit dem derzeitigen Mitgesellschafter der Widerbeklagten zu 2, dem praktischen Arzt Dr» med* Best, unter dessen Beteiligung im Jahre 1955 die Widerbeklagte zu 2, die Dr* Best GmbH, gegründet wurde, wobei auf Dr* Best zunächst eine Stammeinlage von 5 des Geschäftskapitals entfiel. Schon mit Eingabe vom 15* Dezember 1954 hatte Dr* Best beim Bundespatentamt ein Wortzeichen "Dr* Best” für die Ware "Zahnbürste” angemeldet, das später zu Gunsten der Wider beklagten zu 2 eingetragen wurde* Diese Widerbeklagte übernahm sodann den Vertrieb einer geänderten 2ahnbürste mit Kunststoffborsten, wobei als Warenzeichen eine liegende Zahnbürste mit dem Wortbestandteil "Dr* Best11 benutzt wurde*
Die Beklagte hat geltend gemacht, die Verwendung der strittigen Bezeichnung für Zahnbürsten sei wettbewerbswidrig und irreführend* Denn es werde der falsche Eindruck erweckt, als handle es sich um ein Erzeugnis, das nach den Weisungen und unter Kontrolle eines Facharztes mit Namen Dr* Best hergestellt worden sei, zu demal die Widerbeklagte diese Vorstellung dem Publikum durch personifizierende WerbeSprüche wie "Zähne bürstet Dr* Best" und "Eine Bürste von Dr* Best" einsuggeriere und Dr* Best sogar als Lizenzgeber bezeichnet habe* Tatsäch-
 
lieh sei Dr« Best nichts anderes als ein Strohmann, der den Gebrauch dieses klingenden Namens mit dem Doktortitol legalisieren solle* Im übrigen habe die Widerbeklagte in der Vorkorrespondenz selbst eingeräumt, die Tätigkeit der Herren Br* Best und Br*
bestehe nur in der Überwachung der Fachliteratur, in der Beratung bei der Ärztewerbung, in der Begutachtung neuer Artikel für die Mundpflege und ähnlichen einschlägigen geschäftlichen Fragen*
Bie Beklagte hat zunächst gegen die Widerbeklagte zu 2 Klage auf Unterlassung des Warenzeichen- und fir-menraäßigen Gebrauchs, auf Schadensersatz, Auskunft und Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis erhoben*
Bas Landgericht hat diese Widerklageanträge abgewiesen mit Ausnahme des Schadensersatzantrages, der als Teil einer Stufenklage noch bei ihm anhängig geblieben war *
Bieser Entscheidung ist das Berufungsgericht in seinem ersten Urteil vom 30* Januar 1959 insoweit beigetreten, als die Beklagte ein Verbot auch der firmenmäßigen Benutzung der Bezeichnung ”Br* Best GmbH” begehrt hatte* Bagegen hat es nach Vernehmung der Gesellschafter Br* Best, Carl und Max Sch^flP der Widerbeklag ten zu 2 unter Zubilligung einer Aufbrauchsfrist die Benutzung der Warenbezeichnungen ”Br* Best” und ”Br* Best GmbH” sowie die warenzeichenmäßige Benutzung der Firma ”Br* Best GmbH” als irreführend untersagt und ferner teilv/eise den Anträgen auf Auskunft und Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis stattgegeben *
 
Die Revision beider Parteien führte mit Ausnahme des abgewiesenen Teils der Nebenanträge auf Auskunft und Veröffentlichungsbefugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung, weil eine Eignung, durch die beanstandeten Bezeichnungen den Anschein eines besonders günstigen Angebotes hervorzurufen, nicht festgestellt und eine wettbewerbswidrige Ausnutzung standeswidrigen Verhaltens nicht geprüft worden sei (BGH GRUR 1961, 288) •.
In dem erneuten Berufungsverfahren hat die Beklagte ihre Widerklageanträge auch gegen die Widerbeklagte zu 1 gerichtet, v/eil diese inzwischen den Vertrieb der "Dr» Best” Zahnbürsten an den Großhandel übernommen habe» Perner hat sie den noch beim Landgericht anhängigen Scha-densersatzantrag nunmehr im Wege der Berufungserv/eiterung als Peststellungsantrag gestellt*
Die Beklagte hat nach Neuformulierung ihrer Klageanträge beantragt,
 unter teilweiser Änderung des landgerichtlichen
 Urteils
A* die beiden Widerbeklagten zu verurteilen.
Io es bei Jleidung von Strafen zu unterlassen,
 im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs beim Vertrieb von Zahnbürsten die Bezeichnung "Dr* Best’* zu benutzen, insbesondere
 Io Zahnbürsten zu vertreiben oder feilzuhalten, bei denen diese selbst oder deren Umhüllung oder Verpackung oder hierauf bezügliche Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen
 
oder dergleichen die Bezeichnung "Dr<> Best", sei es ohne, sei es mit Zusatz, trügen, und für diesen Zweck die vorgenannten Gegenstände mit äenen Bezeichnungen zu versehen,
2o mit Bezug auf Zahnbürsten die Bezeichnung "Dr« Best11 als Firma oder Firraenkern zu verwenden,
 mit Bezug auf Zahnbürsten das nachfolgend dargestellte Warenzeichen zu gebrauchen,
4« mit Bezug auf Zahnbürsten folgende Werbesprüche zu verwenden:
"Zähne bürstet Br0 Best"
"Eine Bürste von Dr« Best"«,
II« ihr in Form einer geordneten, nach Jahren auf-geschlüsselten Aufstellung Auskunft zu erteilen, wann, bei welcher Gelegenheit, in welchem Umfang und wem gegenüber die Widerbeklagten zu 1 und 2 den Widerklageanträgen zu A« I« zuwidergehendeit hätten, und zwar bei Drucksachen auch unter Angabe der Auflagenhöhe;
Bo festzustellen, daß die Widerbeklagten zu 1 und 2 verpflichtet seien, ihr allen Schaden zu ersetzen, v/elcher ihr durch die bereits geschehenen und etwa in Zukunft noch vorzunehmenden Zuwiderhandlungen ge-
 
gen die Widerklageanträge zu Ao Io entstanden sei und noch entstehen werde, und zwar für die nach dem 7° März 1955 vorgenommenen Handlungen als Gesamtschuldner;
Co ihr die Befugnis zuzuerkennen, den wesentlichen Teil des Urteils auf Kosten der Widerbeklagten zu veröffentlichen3 wobei die Einzelheiten dem Ermessen des Gerichts überlassen blieben0
Die Widerbeklagten haben Zurückweisung der Berufung beantragt und vorgetragen, weder habe sich Uro Best zielbewußt und systematisch über die für ihn maßgeblichen Berufsanschauungen hinv/eggc setzt , noch habe sich die Wid erbeklagte zu 2 einen Vorsprung gegenüber ihren Mitbewerbern vers chaff tp Uro Best sei von vorneherein als echter Mitarbeiter in der Firma tätig und nicht nur Aushängeschild gewesene Er habe sich mit der Weiter- und Neuentwicklung von Zahnbürsten befaßt« Es werde auch kein besonders günstiges Angebot vorgetäuscht0 Die ursprüngliche, von Br« B^^^^ entwickelte MBr0 Best-Zahnbürste" habe sich als Versager erwiesen und sei nach Gründung der Widerbeklagten zu 2 nicht mehr hergestellt und vertrieben wordene Br« Best habe nur eine von ihm selbst entwickelte Bürste mit KunstStoffborsten mit seinem Namen bezeichnet; mit der alten Bürste habe er nichts zu tun gehabt«.
Bas Oberlandesgericht hat nach Durchführung einer weiteren Beweisaufnahme die Berufung der Beklagten zu-rückgewlesen, soweit darüber noch nicht rechtskräftig entschieden v/orden war»
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihre Widerklageanträge weitere Bie Wid erbeklagten bitten um Zurückweisung der Revisiono
 
Entsehe i du ng sgr ü nd e^_
Io 1o In seinem ersten Urteil hatte das Berufungsgericht die Widerbeklagte zu 2 wegen irreführender Werbung gemäß § 5 UWG verurteilt 0 Die Firma der Widerbeklagten zu 2 sei zwar ordnungsgemäß gebildet worden und dürfe auch im geschäftlichen Verkehr und in der Werbung benutzt werden, weil dadurch allein kein unrichtiger Eindruck entstehe* Ein v/arenzeichenmäßiger Gebrauch der Firma sowie das Anbringen der Bezeichnungen ,?3)ro Best" oder "Ir«, Best GmbH” auf Zahnbürsten sei hingegen unzulässigo Denn die Werbung der Widerbeklagten erwecke den Eindruck, daß die Zahnbürste von einem Arzt oder Zahnarzt Br0 Best geschaffen oder entwickelt worden seio Tatsächlich habe aber weder der heutige Mitgesellschafter Br* Best noch ein sonstiger Träger dieses Namens bis zu dem November 1954 mit der Entwicklung und Erprobung dieser Zahnbürste auch nur das Geringste zu tun gehabt, da das aus den Jahren 1946/47 stammende Grundmodell eine Schöpfung des Br*	gewesen	sei»	Für
 die Zeit nach Gründung der Widerbeklagten zu 2 könne unterstellt werden, daß seit August 1955 auf Anregung von Br0 Best eine Umstellung von Naturborsten auf Kunst-stoffborsten erfolgt seio Die beteiligten Verkehrskroise hätten aber von dieser Umstellung, die ebenso wie die Verkleinerung des Borstenkopfes und das Angebot in drei Härtegraden nichts Außergewöhnliches sei, kaum etwas erfahrenp Vielmehr habe die Widerbeklagte zu 2 den Eindruck aufrecht erhalten, daß weiterhin die ursprüngliche Zahnbürste von ihr vertrieben werde und von dem fälschlicherweise als Lizenzgeber bezeichneten Arzt Br» Best stamme*
Biese Würdigung hat der frühere Erste Zivilsenat schon deshalb für rechtsirrig gehalten, weil nicht aus-
 
reichend begründet werde, inwiefern das Tatbestandsmerkmal der Vortäuschung eines besonders günstigen Angebotes erfüllt sei» In Ermangelung and er v/ei tiger Feststellungen lasse sich die Einlassung der Revision nicht entkräften3 es habe anfänglich für die Wertvorsteilungen des Verkehrs keinen Unterschied gemacht, ob ihm der Schöpfer der neuen Zahnbürste unter seinem wirklichen Namen Er*	oder	unter
 dem einprägsamen "Pseudonym” Er» Best vorgestellt worden sei, zu demal beide Namen im Jahre 1954 für die breite Öffentlichkeit gleichermaßen nichtssagend gewesen seien0
2» • In seiner nunmehrigen Entscheidung führt das Berufungsgericht aus, die erforderlichen Feststellungen könnten auch auf Grund des weiteren Partei vor träges und der weiteren Beweisaufnahme nicht getroffen werdeno Es fehle sogar schon das Tatbestandsmerkmal der unrichtigen Angabe im Sinne des § 3 UWGo Selbst wenn ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs der Aufschrift "Er» Best11 auf einer Zahnbürste entnehme, daß deren Herstellung oder Entwicklung im Zusammenhang mit einem Arzt oder Zahnarzt stehe, so erwarte er doch nicht, daß dieser die Zahnbürste voll entwickelt oder gar "erfunden” habe»
Die Verkehrserwartung gehe vielmehr dahin, daß der Arzt oder Zahnarzt unter verschiedenen Merkmalen eine ganz bestimmte Kombination ausgewählt und für empfehlenswert gehalten habe, gleichgültig ob diese Kombination anderwärts bekannt gewesen sei oder nicht» In diesen Erwartungen sei der Verkehr nicht getäuscht worden: Eie ursprünglich von der ¥iderbeklagten zu 1 angebotene Original Er» Best-Zahnbürste mit Haturborsten sei im wesentlichen von dem Zahnarzt Er» Buchholz zusammen mit dem Mitinhaber Carl Schentwickelt worden und habe nach den glaubhaften Aussagen des Zeugen Er»	fünf	Merkmale	auf	gewiesen	<>
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Pr«	babe	Zahnbürsten	mit diesen Merkmalen
 seit 1953 in seiner Familie und von seinen Patienten ausprobieron lassen und sodann gestattet, daß diese von ihm entwickelte und erprobte Bürste nicht mit seinem Namen, sondern mit dem Namen Br» Best bezeichnet worden sei* Von der Empfehlung des Br*	wür-
den auch weitere, mit Br» Best gekennzeichnete Modelle gedockt, insbesondere auch das Modell 75? wenn dabei auch zwei der fünf Merkmale nicht oder nur unvollkommen vorhanden seieno
 Soweit diese ursprüngliche Zahnbürste anfangs auch von der im März 1955 gegründeten Wid erbeklag ten zu 2 vertrieben worden sei, entfalle ebenfalls eine Irreführung, weil die Widerbeklagte lediglich eine von einem Zahnarzt empfohlene und erprobte Zahnbürste unter ihrem eigenen Firraenkonnzeichen Brc Best angeboten habe0 Biese Zahnbürste sei allerdings kein Erfolg, sondern ein Versager gewesen» Ab 1. August 1955 habe dann die Widerbeklagte zu 2 eine veränderte Zahnbürste unter der Bezeichnung f,Br« Best” heraus gebracht, die sich hauptsächlich in drei Merkmalen - Verwendung von Kunststoffborsten anstelle von Natur horsten, Verkleinerung des Bürstenkop-fcs und Ausführung in drei Härtegraden - von der alten unterschieden habe» Nach dem Ergebnis der Beweisaufnähme sei die Verwendung von Kunststoffborsten von Br» Best vorgeschlagen worden» Oh diese sogenannte Neuerung besonders vorteilhaft oder gar erfinderisch gewesen sei, könne dahinotehen; denn es genüge, daß ein praktischer Arzt Dr» Best die Kombination dieser Merkmale ausgesucht und als empfehlenswert bezeichnet habe»
3o Biese Ausführungen werden von der Revision in mehrfacher Richtung angegriffen» Biese Angriffe sind jedoch nicht begründete
11
a)	Soweit sich die Revision gegen die Feststellungen des Berufungsgerichtes über die Erwartungen des Verkehrs wendet5 verkennt sie die (Tragweite dieser Feststellungen«, Denn daraus folgt nicht etwa, daß bereits eine bloße ärztliche Empfehlung ausreichend sei» Vielmehr läßt sich aus dem GesamtZusammenhang der Entscheidungsgründe entnehmen., daß die Verkehrserwartungen nach Meinung des Berufungsgerichtes dann nicht getäuscht werden, wenn ein Arzt oder Zahnarzt an der Entwicklung und Erprobung mitgewirkt und dabei eine ganz bestimmte Merkmalskombination auogewählt und für empfehlenswert gehalten hat«, Biese tatrichterlichen Feststellungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und auch mit der Lebenserfahrung nicht unvereinbar o Soweit die Revision einen Verfahrensverstoß wegen Richterhebung von Bev/eisen rügt, handelt es sich lediglich um die besondere Frage, ob der Verkehr au3 der Verwendung des Boktortitels sogar auf ein Seitzenerzeugnis schließto Es sind indessen keine besonderen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß das Berufungsgericht diese Frage nicht aus eigener tatrichterlicher Sachkunde beurteilen konnte (vgl«, das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil Ib ZR 88/65 vom 22«, März 1967 - Rhenodur moWoNachWo )Q
b)	Bie Revision bemängelt ferner, das Berufungsgericht habe nicht im einzelnen festgestellt, welche der fünf Merkmale der ursprünglichen Zahnbürste von Br«, stammteno Baher sei in der Revisionsinstanz davon auszugehen, daß das Grundmodell im wesentlichen von dem Mitgesellschafter Carl SchPHfe geschaffen worden sei, wofür auch einige vom Berufungsgericht nicht gewürdigte Umstände sprächeno
 Auch diese Angriffe sind nicht begründete Angesichts der bereits erörterten Feststellungen über die Vorstellun-
 
gen des Verkehrs kam es auf die Frage, welche der verschiedenen Merkmale ira einzelnen auf Dr«	zu-
rückgehen, rechtlich nicht an0 Im übrigen läßt die Revision außer acht, daß beweispflichtig für die Unrichtigkeit der angegriffenen Bezeichnungen die Beklagte ist, daß das Berufungsgericht die angebotenen Beweise durch Vernehmung des Zeugen Dr« B^^HB und des Gesellschafters Carl Sch^H^ erhoben hat und daß es dem Ergebnis der Beweisaufnahme in freier tatrichterlicher Beweiswürdigung seine Feststellungen entnommen hat, ohne demgegenüber den von der Revision genannten Umständen wesentliche Bedeutung beizu demessen« Die Revision versucht ihrerseits, in unzulässiger Weise die dem latrichier vorbehaltene BeweisWürdigung durch eine eigene Würdigung zu ersetzen..
c)	Die Revision bemängelt endlich noch die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß von der Empfehlung des Dr« 3^^^ auch die weiteren, mit "Dr« Best“ gekennzeichneten Modello gedeckt würden« Das treffe jedenfalls nicht für das abweichend gestaltete Modell 75 und insbesondere nicht für die vom Berufungsgericht nicht gewürdigten "Dr« Best KinderzahnbürstenH zu, die keine Ähnlichkeit mit der angeblich von Dr« B^H^ entwickelten Zahnbürste für Erwachsene aufwiesen«
Diese Rügen, die allenfalls zu dem Verbot führen könnten, die fraglichen Modelle mit der strittigen Bezeichnung zu versehen, nicht hingegen zu dem von der Beklagten erstrebten generellen Verbot, greifen ebenfalls nicht durch« Was zunächst das Modell 75 anbelangt, so ist nicht ersichtlich, daß die Feststellungen des Berufungsgerichtes mit der vorgelegten Abbildung oder den Aussagen des Zeugen Dr« Bf|0 unvereinbar wären« Es
 
ist auch aus Hechts gründen nicht zu beanstanden , daß dieses nur teilweise von der ursprünglichen Dr* Best-Zahnbürste abweichende Modell noch von den Empfehlungen des Zeugen gedeckt v/ird und damit den Erwartungen des Verkehrs entspricht0
Mit der Br» Best KinderZahnbürste, die sich deutlich von dem Modell für Erwachsene unterscheidet und auf welche die Beklagte im Schriftsatz vom 15o Oktober 1963 hingewiesen hatte, hat sich das Berufungsgericht allerdings nicht befaßt» Insoweit hatte aber die Beklagte - wie in der Revisionserwiderung zutreffend bemerkt wird - selbst nur geltend gemacht, daß diese Zahnbürste zunächst von der Widerbeklagten zu 1 unter anderem Hamen und erst später von der Widerbeklagten zu 2 als "Bro Best"-Zahnbürste angeboten worden ist, und zwar erst zu einem Zeitpunkt, in dem nach Angaben der Wid er beklagten im Schriftsatz vom 6» März 1965 bereits die von Br* Best vorgeschlagene Umstellung auf Kunststoffborsten erfolgt war» Da sich sonach aus dem Saehvortrag der darlegungs-und beweispflichtigen Beklagten keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, daß hier der Harne "Br» Best” in irreführender Weise entgegen den vom Berufungsgericht festgestellten Verkehrserwartungen derart benutzt worden ist, daß der Anschein eines besonders günstigen Angebots erweckt v/ird, ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht auf diesen Saehvortrag nicht ausdrücklich eingegangen ist»
IIo Io Der frühere Erste Zivilsenat hatte in dem erwähnten Revisionsurteil die Prag© aufgeworfen, ob bei dem Mitgesellschafter Br» Best standesrechtliche Vorschriften gegen das Zur Verfügung stellen seines Hamens sprächen» Gemäß § 23 der früheren Berufsordnung der deut-
 
sehen Ärzte aus dem Jahre 1937 sei es dem Arzt verboten gewesen, "seinen Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung für gewerbliche Zwecke, zJ, für einen Firraentitel, oder zur Bezeichnung eines Mittels (auch in der Form "nach Prof« xy") herzugeben"»
Es könne sein, daß diese, als Bundesrecht nicht mehr geltende Vorschrift als gleichlautende landesrechtliche Regelung noch in Kraft sei» Sie kehre wörtlich in einer vom 59o Deutschen • Ärztetag beschlossenen Berufsordnung vom 21 o November 1956 wieder, die zwar keine Gesetzeskraft besitze, jedoch möglicherweise als Erkenntnis quelle für das Anstandsverhalten des durchschnittlichen Arztes dienen könne und müsse,. Sei die Mitwirkung des Dr» med» Best bei der Benennung der Zahnbürste und bei der Namensgebung für die Widerbeklagte zu 2 als BerufsstandsVergessenheit dieses Arztes zu bewerten, so sei es weiterhin denkbar, daß die Widerbeklagte zu 2 dadurch, daß sie sich diese Berufs Standsvergessenheit zunutze mache, v/ett-bewerbswidrig handle» Dabei werde es gegebenenfalls von Bedeutung sein, daß einerseits der Name des Br» Best zu demindest in der Anfangszeit zur Bezeichnung der Schöpfung eines andern gedient habe und daß fernerhin der Doktortitel eines Arztes als Werbemittel zur Propagierung einer nicht zu den Heilmitteln zählenden Ware gegenüber Baien benutzt werde»
2» Das Berufungsgericht hat bei seiner erneuten Verhandlung im Zusammenhang mit der Frage der Standeswidrigkeit zwei Gutachten eingeholt und ferner die Akten über ein durch Selbstanzeige von Dr» Best eingeleiteteo Verfahren vor dem Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Darmstadt beigezogen» Entsprechend dem Ergebnis dieser Beweiserhebungen geht es ersichtlich davon aus, daß die erwähnte Regelung in § 23 der frühe-
 
ren Berufsordnung, die als § 19 Abs«, 1 c ausdrücklich in die Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein vom 20o «Juli 1955 aufgenommen worden ist, auch in de© für den Streitfall maßgeblichen Zeitraum als Standesrecht anerkannt war«. Ein standeswidriger Verstoß gegen diese Regelung liege aber so führt das Berufungsgericht aus -nicht vor; denn nach dem Gutachten beider Sachverständiger und auch nach Ansicht des Berufsgerichtes sei lediglich die Hergabe des Namens in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung zu beanstanden; die bloße Verwendung des Boktortitels ohne Fakultätsangäbe sei aber keine solche Berufsbezeichnung«,
Biese Ausführungen sind entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgrunden nicht zu beans fanden <,Bie Revision meint, das Berufungsgericht habe verkannt, daß ein erheblicher Heil des Verkehrs schon dann auf den Beruf eines Arztes oder Zahnarztes schließe, wenn Gegenstände des gesundheitlichen Bedarfs lediglich mit Namen und einfachem Boktortitel gekennzeichnet würden; schon Br«,	habe	daher	standesv/idrig gehandelt, wenn
 er den Widerbeklagten die Möglichkeit verschafft habe, den Namen Dr«, Best mit seinem Boktortitel zu versehen, der für den erstrebten Werbeeffekt von entscheidender Bedeutung gewesen sei« Es ist indessen nicht anzunehmen, daß das Berufungsgericht die von der Revision vor getragene Vex'kehrsauf fassung Übersehen habe; denn schon in seinem früheren Urteil findet sich eine dahingehende Feststellung, die durch eine von dem Sachverständigen Br* RflBBHfc veranstaltete Befragung, ferner vom Patentamt im Verfahren auf Anmeldung des Warenzeichens uBr<> Best” und wohl auch vom ärztlichen Berufsgericht entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung bestätigt worden i3t0 Biesem Umstand hat aber das Berufungsgericht
 
ersichtlich deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung beigomessen, weil im vorliegenden Zusammenhang lediglich zu prüfen war, ob die Widerbeklagten sich einen wettbewerbswidrigen Vorsprung gegenüber anderen Mitbewerbern dadurch verschafft haben, daß sie Verstöße gegen Standesvorschriften ausgenutzt haben, an welche sieh andere für gebunden halten* Oh eine solche Standeswidrigkeit vorliegt, richtet sich nach der Auffassung des Berufsstandes und nicht nach den Auffassungen des umworbenen Verkehrs* Es mag zwar auf den ersten Blick überraschend erscheinen, daß einerseits nach Standesrecht die Verwendung des Hamens in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung mißbilligt wird und daß andererseits die bloße Verwendung des Doktortitels ohne Fakultätsangabe selbst dann nicht als standeswidrig angesehen wird, wenn der Verkehr aus den Umständen auf einen Doktor der Medizin oder Zahnmedizin schließt* Das mag, wie das Berufsgericht dargelegt hat, darauf beruhen, daß standeorechtlich nur ein Verhalten unterbunden werden soll, bei dem der Arzt zur Förderung einer nicht ärztlichen Tätigkeit seinen ärztlichen Beruf ^rausstellt, daß dem Arzt aber nicht bei jeder gewerblichen, nichtärztlichen Tätigkeit die Verwendung seines Hamens mit seinem akademischen Grad verwehrt v/erden soll* Ist aber - wie das Berufungsgericht in Einklang mit dem Sachverständigen und dem ärztlichen Berufsgericht feststellt - nach berufsständischer Auffassung die Verwendung des Doktortitels zulässig, ist das also jedem Arzt oder Zahnarzt erlaubt, dann ist damit dem Vorwurf, die V/id er beklagten verschafften sich bereits durch die bloße Verwendung des Doktortitels wett-bewerbswidrig einen Vorsprung gegenüber anderen Mitbewerbern, die Grundlage entzogen* Damit steht in Einklang, daß nach Angaben der Widerbeklagten vielfach Hamen mit Doktortitel in Firmen- und auch Warenbezeichnungen erscheinen
 
und daß,sich darunter auch Namen von Ärzten oder Zahnärzten .befind en 0
IIIo Bei der weiteren Prüfung ist sonach davon aus zugehen 9 daß die Verwendung des Namens nBr, Best” weder als irreführend im Sinne des § 3 UWG, noch generell als standeswidrige Benutzung einer ärztlichen BerufsbeZeichnung zu beanstanden ist, Aber auch unter sonstigen Gesichtspunkten kann dem Begehren der Widerklage weder ganz noch teilweise entsprochen werden,
t i
Io Was zunächst das Verhalten von Br«	anbe-
langt 9 so will das Berufungsgericht dem Sachverständi-1 gen Br« Br*	im	Ergebnis darin bei treten, daß
 Br,	nicht	etwa	deshalb	standeswidrig	gehandelt
 habe, weil er im Prühjahr 1954 der Widerbeklagten zu 1 gegenüber damit einverstanden gewesen sei, die von ihm empfohlene und erprobte Zahnbürste nicht unter seinem Namen, sondern unter dem Pseudonym "Br, Best1* in den Verkehr zu bringen,' Bas ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, Auch die Revision macht nicht geltend, daß bereits die bloße Benutzung eines Pseudonyms, die je nach Art des Eigennamens sogar unumgänglich sein kann, unzulässig sei, Bas Berufungsgericht kommt sonach 2U Recht zu dem Ergebnis, daß bis zur Gründung der Wider beklagten zu 2 im März 1955, soweit Br,	bei	der	Widerbe-
klagten zu 1 mitgev/irkt habe, eine Berufsstands Vergessenheit eines Zahnarztes nicht festzustellen sei,
2,	- Pür die spätere Zeit kann das erstrebte Verbot
 nach der rechtsirrturnsfreien Auffassung des Berufungsgerichtes auch nicht daraus hergeleitet werden, daß der Mitgesellschafter Br, Best zunächst keine Genehmigung der Ärztekammer für seine wirtschaftliche Tätigkeit
 
eingeholt hato Das ärztliche Berufsgericht hat es als zweifelhaft bezeichnet, ob die in der früheren Berufsordnung von 1937 vorgesehenen Genehmigungspflichten, die in einer Reihe neuerer Berufsordnungen nicht mehr enthalten seien, nach Erlaß des Grundgesetzes überhaupt noch fortgegolten haben0 Selbst wenn aber eine solche Genehmigungspflicht noch bestanden haben sollte, dann würde das Unterlassen eines entsprechenden Antrages doch nur einen formalen Verstoß darstellen, der nach der rechtsirrturnsfreien Ansicht des Berufungsgerichtes durch einen nachträglichen Antrag wieder ausgeräumt werden konnte und der nicht geeignet war, einen unlauteren Vorsprung im Wettbewerb zu erzielen» Ein Wettbewerbsverstoß käme nur dann in Betracht, wenn und soweit Handlungen Vorlagen, die materiell gegen ärztliche Standespflichten verstießen und die auch nicht genehmigungsfähig gewesen wären o In einem solchen Palle würde es sich aber bei der wettbewerbsrechtlichen Würdigung erübrigen, auf die formale Präge der Genehmigung zuiuickzugreifen»
3» Ihre weiteren Angriffe begründet die Revision damit, es sei nach dem Ergebnis der vom Berufungsgericht veranstalteten Beweisaufnahme jedenfalls standeswidrig, seinen Hamen mit Doktortitel für das Erzeugnis eines anderen käuflich herzugeben«. Das aber habe der Hitgesellschafter Dr» Best getan, indem er gegen die Weit er Verwendung seines Namens für die Dr»	Zahnbürste	nicht	eingeschrit-
ten sei, sondern sogar vereinbart habe, daß diese Bürste -wenn auch mit gewissen Abwandlungen - künftig weiterhin unter seinem Namen vertrieben werde» Das Berufungsgericht habe vor allem prüfen müssen, ob es sich nicht bei der •später vertriebenen, abgewandelten Zahnbürste nach wie vor um das frühere Modell gehandelt habe» Der einzige Beitrag des Dr» Best, nämlich die Empfehlung, künftig die
 
Natur borsten durch an sich bekannte Kunst Stoff borsten auszuv/echseln, reiche nicht aus, nunmehr von einem neuen "Dr0 Best "-Modell zu sprechen»
Auch diesen Angriffen muß der Erfolg versagt
 bleibeno
a) Vorab ist zu bemerken, daß der von der Revision hervorgehobene Gesichtspunkt überhaupt nur zu einem gegenständlich begrenzten Verbot führen könnte; denn unter diesem Gesichtspunkt wäre es aus Standesgründen lediglich unzulässig, in der Werbung für Erzeugnisse, die auf der Leistung eines anderen beruhen, den strittigen Namen in einer Weise zu gebrauchen, daß der Verkehr diese Erzeugnisse als eine Leistung des Namensträ-gers ansiehto Ein solcher Eindruck entsteht aber nicht schon dadurch, daß der strittige Name in die Firmenbezeichnung aufgenommen wird; denn der Verkehr erwartet nicht, daß derjenige, dessen Name zur firmenmäßigen Bezeichnung des Unternehmens dient, die von dem Unternehmen angebotenen Artikel selbst geschaffen hat* Die firmenraäßige Benutzung "Er« Best GmbHH ließe sich daher nur unter anderen Gesichtspunkten beanstanden, etwa dann, wenn sie eine Irreführung im Sinne des § 3 UWG bewirken würde oder wenn es einem Arzt standesrechtlich generell verwehrt wäre, seinen Namen mit Doktortitel bei gev/erblicher Betätigung zu verwenden Diese Voraussetzungen liegen jedoch - wie erörtert - im Streitfall nicht vore Daß der firmenmäßigen Benutzung der Bezeichnung "Dr* Best GmbHn auch unter sonstigen firmen- oder wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten entgegen den anfänglichen Vermutungen der Beklagten über die Einschaltung des Mitgesellschafters Dr„ Best als vorgeschobenen Strohmanns keine durchgreifenden Bedenken entgegen stehen, ha-
ben schon das Landgericht und auch das Berufungsgericht in seinem ersten Berufungsurteil ohne Rechtsirrtum dargelegt o
b) Der von der Revision hervor gehobene Gesichtspunkt könnte sonach allenfalls das Verbot rechtfertigen? den strittigen Namen warenzeichenraäßig zu benutzen,, Voraussetzung v/äre auch insoweit zunächst einmal? daß der Verkehr aus einer derartigen Benutzung ? insbesondere aus der Anbringung der Bezeichnung "Dr* Best” auf einer Zahnbürste? den Eindruck gewinnt? die so gekennzeichnete Ware werde von dem genannten Namensträger als eigene Leistung in Anspruch genommen0 Dafür mag bei einer warenzeichenmäßigen Benutzung mehr sprechen als bei dem zuvor erörterten firmenmäßigen Gebrauch 0 Ob und inwieweit, indessen diese Voraussetzungen unter den Bedingungen des vorliegenden Falles bejaht werden könnten? braucht nicht näher erörtert zu werden? weil die verbleibenden Klageanträge jedenfalls am Fehlen v/eiterer Voraussetzungen scheitern müssen»
Das Berufungsgericht hat seinerseits nicht abschließend zu der Frage Stellung genommen? ob es überhaupt als standeswidrig angesehen wird? wenn ein Arzt seinen Namen zur Benennung eines Gegenstandes des gesundheitlichen Bedarfs hergibt? den nicht er? sondern ein anderer entwickelt hat» Das ärztliche Berufsgericht hält ein solches Verhalten für unter Umständen geeignet? das Vertrauen in den ärztlichen Stand anzutasten? selbst wenn der Arzt seinen Namen nicht in einer deutlichen Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung benutzen läßt» Dann müßte aber eine Stan-desv/idrigkeit erst recht angenommen werden? wenn dem Namen der Doktortitel zugefügt wird und wenn dadurch zu demindest für einen Teil des Büblikuras der Eindruck hervorgerufen
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werden sollte, dieses Erzeugnis sei unter Mitwirkung des als Arzt erkennbaren Namensträgers entwiekelt worden« Dementsprechend vertritt der Sachverständige Dr« R^m^die Auffassung , daß dann, wenn ein Arzt seinen Namen ohne ärztliche Berufsbezeichnung zur Benennung eines Mittels hergebe, jedenfalls zu verlangen sei, daß diesen Mittel sein Mittel, also durch eigene Arbeit entwickelt und beendet sein müsse, daß dann, v/enn der Namensträger nicht der Erfinder oder Entdecker sei, es dem ärztlichen Beruf wesensfremd sei, seinen guten Arztnamen herzugeben und seinen akademischen Grad zur Verfügung zu stellen, um wirtschaftlichen Nutzen aus der Sache eines anderen zu ziehen«
Diese Auffassung ist bei einer Befragung auf der Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen von den anwesenden Ärzten nahezu einmütig gebilligt worden« Grifft sie zu - in der Revisionsinstanz ist davon mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen -dann werden von dieser Standespflicht auch solche Ärzte nicht auszunehmen sein, deren Namen in zulässiger Weise zur Bildung einer Firma verwendet worden ist«
In der Revisionsinstanz ist ferner zugunsten der Revision davon auszugehen, daß ein Erzeugnis des gesundheitlichen Bedarfs, das mit einem Namen nebst Doktorti-tol.benannt wird, bei einem leil des Verkehrs gesteigerte Wertschätzung erfährt, und daß daher die Verletzung der genannten Standespflicht geeignet sein kann, Wettbe-werbsvorSprünge gegenüber denjenigen Mitbewerbern zu erzielen, die keinen Arzt finden, der bereit wäre, soinen Namen nebst Doktortitel standeswidrig zur Benutzung für fremde Leistungen herzugeben0 Daraus würde für den Streitfall folgen, daß der Mitgesellschafter Dr„ Best nicht die Benennung der von einem anderen, insbesondere von Dr« Btfj|
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entwickelten Bürsten mit seinem Namen billigen.. durfte» Läge eine dahingehende Pflichtwidrigkeit vor, dann würde - wie der Revision zuzugeben ist - die Wettbewerbswidrigkeit ihrer Ausnutzung nicht schon dadurch umgangen werden können, daß man Br» Best nicht über alle Zusammenhänge aufgeklärt hätte und daß daher ihm gegenüber der Vorwurf standeswidrigen Verhaltens an subjektiven Gründen hätte scheitern müssen; denn für die im Streitfall allein zu entscheidende Präge eines wettbewerbswidrigen Verhaltens könnte es genügen, daß die Widerbeklagten ihrerseits in Kenntnis aller Umstände eine Wettbewerbsmaßnahme getroffen hätten, die objektiv eine Standeswidrigkeit voraussetzte und die daher geeignet war, einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber anderen Mitbewerbern zu erzielen» Die Erwägung des Berufungsgerichtes, das Verfahren des ärztlichen Berufsgerichts gegen Dr» Best sei eingestellt worden, weil das zu einem Pflichtverstoß erforderliche Verhalten (gemeint ist offenbar: Verschulden) nicht nachzuwoisen sei, reicht daher für sich allein noch nicht zur Abweisung des Widerklagebegehrens aus»
Die Abweisung der Widerklage wird jedoch durch die weiteren Peststellungen und Erwägungen des Berufungsgerichtes getragen: Us Ergebnis der Bev/e is auf nähme stellt das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht fest,
 Br» Best habe seine Einwilligung zu dem Vertrieb einer Zahnbürste unter dem Namen "Br» Best" ausschließlich für die von ihm empfohlene Kunststoff-Zahnbürste mit den drei besonderen Merkmalen erteilt, nicht aber für die bereits im Handel befindliche, von Br»	empfohlene	Zahn-
bürste» Bas ist, wie sich aus dem GesamtZusammenhang der Urteilsgründe ersehen läßt, für das Berufungsgericht der entscheidende Grund dafür, weshalb es nicht glaubt fest-
 
stellen zu können, daß die Widerbeklagte zu 1 ihren Wettbewerb auf der Ausnutzung ständesv/idrigen Verhaltens des Dr^ Best aufgebaut und daß sich die Widerbeklagte zu 2 einen Vorsprung gegenüber Mitbewerbern verschafft habe«
Biese Würdigung läßt sich aus Recht sgründen* nicht beanstanden0 Soweit die Revision demgegenüber geltend macht, bei der späteren, in drei Merkmalen abgeänder-teh Zahnbürste mit den von Br« Best empfohlenen Kunststoffborsten habe es sich in Wirklichkeit um nichts anderes als das frühere Modell, also um die leistung eines anderen gehandelt, versucht sie, in unzulässiger Weise die dem Satrichter vorbehaltene Würdigung durch eine •eigene zu ersetzen« Das Berufungsgericht brauchte auch nicht dem von der Widerklägerin im Schriftsatz vom 16„ März 1965 angetretenen Saehverständigenbev/eis darüber ndchzugehen, das bloße Aüsv/echseln von Borstenraaterial gelte nach der Verkehrsanschauung nicht als Schaffung einer neuen Zahnbürste; denn im vorliegenden Zusammenhang ging es nicht um die unter Beweis gestellte Brage, unter welchen Voraussetzungen nach der Verkehrsanschauung von einer ’’neuen Zahnbürste” gesprochen werden darf, sondern allein darum, ob Br« Best seinen Hamen entgegen den berufsständischen Auffassungen für ein Erzeugnis hergegeben hat, zu dem er nichts oder nichts Ausreichendes beigetragen hat« Ber Revision kann ferner auch nicht in der Auffassung gefolgt werden, ein Wettbewerbsverstoß müsse zu demindest darin erblickt werden, daß die frühere,, unstreitig nicht von Br« Best entwickelte Br«
Bürste noch einige Zeit nach Gründung der Widerbeklagten zu 2 unter der bisherigen Bezeichnung ”Br0 Best11 weitervertrieben worden sei, ohne daß der Mitgesellschafter Br« Best dagegen eingeschritten sei« Zutreffend wird in
 der Revisionserwiderung darauf hingewiesen * eine Verletzung der erörterten ärztlichen Berufspflicht und deren wettbewerbswidrige Ausnutzung liege jedenfalls dann nicht vor, wenn es 3ich lediglich um das Auslaufen einer früheren Produktion unter der bisherigen Bezeichnung handele und wenn der Arzt es lediglich unterlasse, gegen die begrenzte Veiterbenutzung dieser mit seinem Namen identischen, aber von ihm nicht gebilligten Bezeichnung einzuschreiten„ Sin solcher Sachverhalt ist mit der vom Standesrecht mißbilligten Hergäbe des eigenen Namens für die Leistung eines anderen nicht vergleichbaro
 Da sonach auch das anfängliche Verhalten Wettbewerbs rechtlich nicht zu beanstanden ist, entfällt zugleich die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe dem Widerkla gebegehren zu demindest unter dem Gesichtspunkt der Bortwirkung früherer unerlaubter Werbeangaben stattgeben müssen»
Nach alledera war die Revision unter Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen,
 Pehle Sprenktnann Alff Simon
 Kriigor-Nieland