April 1964 abgeändert, soweit der Beklagte ohne Einschränkung verurteilt worden ist, es zu unterlassen, sich einer Firma oder Kennzeichnung zu bedienen, welche die Worte "Jenaer" oder "Jena" enthält, solange und soweit dies in Verbindung mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Glas*- oder Glaswaren geschieht. 2» Der Beklagte wird verurteilt, innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils dafür Sorge zu tragen, daß zu allen beim Deutschen Patentamt in München auf den Namen des Beklagten laufenden Anmeldungen von Patenten, Gebrauchsmustern oder Warenzeichen sowie zu den von ihm vorgenomnenen Eintragungen oder Erteilungen von Patenten, Gebrauchsmustern oder Warenzeichen der Name des Berechtigten durch entsprechende Antragstellung und zu deren Durchsetzung geeignete Maßnahmen in der Weise geändert wird, daß er dem Unterlassungs gebot zu Ziffer 1» a) aa) und bb) sowie 1» b) entspricht» Soweit die Klägerin hinsichtlich des Gebrauchs der Worte "Jenaer" oder "Jena" in Verbindung mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Glas oder Glaswaren einen weitergehenden Antrag gestellt hatte, wird die Klage abgewiesen. Der vorliegende Rechtsstreit hat Ansprüche zu dem Gegenstand, welche die Carl Zp^p-Stif tung unter der Firma des Stiftungsbetriebs "Jenaer Glaswerk S^pp& Gen«" in gegen den unter derselben Firma auftretenden Beklagten, einen volkseigenen Betrieb der sowjetischen Besatzungszone (SBZ), wegen des Gebrauchs von Firmen- und Warenbezeichnungen erhebt, die zu dem genannten Stiftungsbetrieb gehören oder nach der Auffassung der Klägerin mit solchen Bezeichnungen verwechslungsfähig sind» Über die Ansprüche ist zu dem überwiegenden Teil durch das Urteil des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30o Juni 1961 - GRUR 1962, 91 ff - "Jenaer Glas" -rechtskräftig entschieden« Dem Beklagten ist danach mit einer begrenzten Ausnahme für amtlichen Schriftverkehr namentlich untersagt, sich der Firma "Jenaer Glaswerk S^p| & Gen«" allein oder mit irgendeinem Zusatz zu bedienen, ferner, eine Firma oder Kennzeichnung zu gebrauchen, welche die Worte oder "SpHJ & Gen«" enthält, solange und soweit dies in Verbindung mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Glas oder Glaswaren geschieht, weiterhin, zur Kennzeichnung von Waren, nämlich optischem Glas, Waren aus Glas, elektrotechnischen Erzeugnissen und gleichen oder gleichartigen Waren, das Bildzeichen "S^IB & GEN«, Dagegen wurde über den weiteren Antrag der Klägerin noch nicht abschliessend erkannt, die Unterlassungspflicht auch auf den Gebrauch der Worte "Jenaer” und "Jena" in einer Firma zu erstrecken; durch die erwähnte Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist vielmehr insoweit das erste Berufungsurteil, durch das die Klage in diesem Punkte entgegen der Entscheidung des Landgerichts abgewiesen worden war, aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. In der neuen Berufungsverhandlung hat die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Beklagte verurteilt wird, es bei Meldung von Strafen zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Bundesrepublik und in West-Berlin sich zu Zwecken der Werbung, sowie im Schriftverkehr mit Personen, Firmen oder Behörden, einschließlich des Deutschen Patentamtes in München, einer Firma zu bedienen, die die Worte ,fJenaer" oder "Jena” in Verbindung mit der Herstellung und/oder dem Vertrieb von Glas und/oder Glaswaren enthält» Ausgenommen hiervon ist jedoch der amtliche Schriftverkehr des Beklagten mit Behörden der Bundesrepublik, soweit er nicht im Zusammenhang mit Anmeldungen oder Anträgen steht, die zu Eintragungen unter den nach diesem Urteil unzulässigen Firmenbezeichnungen des Beklagten in öffentliche Register führen sollen» Die Klägerin hat dazu ihren früheren Vortrag wiederholt, daß der Beklagte durch jede firmenmäßige Verwendung der Y/orte "Jenaer" oder "Jena" in Verbindung mit der Herstellung und dem Vertrieb von Glas- oder Glaswären die ihr, der Klägerin, zustehenden FirmenZeichen- und Ausstattungsrechte verletze, ferner eine für ihre, der Klägerin Erzeugnisse begründete Gütevorstellung wettbewerbswidrig ausnutze und insofern den Verkehr irreführe» Er ist der Auffassung der Klägerin entgegengetreten und hat namentlich geltend gemacht, ein Unterlassungsgebot könne sich immer nur gegen den Gebrauch einer tatsächlich benutzten konkreten Firma richten; ihm könne daher nicht die Verwendung jeder Firma verboten werden, welche die Worte "Jenaer" oder "Jena" in Verbindung mit Glas enthalte; es seien durchaus Firmenbildungen mit diesen Worten denkbar, die auch vom Standpunkt der Klägerin aus rechtlich nicht beanstandet werden könnten; dies müsse beispielsweise für Bezeichnungen wie "Volkseigenes Glaswerk in Jena", "Spezialglaswerk in Jena/Thüringen", "Glaswerk in Jena an der Saale" u.ä» gelten» cc) einer Firma oder einer Kennzeichnung zu bedienen, die die Worte "Jenaer” oder "Jena" enthält, solange und soweit dies in Verbindung mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Glas oder Glaswaren geschieht; 2.Der Beklagte wird verurteilt, innerhalb von 3 Monaten nach Rechtskraft des Urteils dafür Sorge zu tragen, daß zu allen beim Deutschen Patentamt in München auf den Namen des Beklagten laufenden Anmeldungen von Patenten, Gebrauchsmustern oder Warenzeichen sowie zu den von ihm vorgenommenen Eintragungen oder Erteilungen von Patenten, Gebrauchsmustern oder Warenzeichen der Name des Berechtigten durch entsprechende Antragstellung und zu deren Durchsetzung geeignete Maßnahmen in der Weise geändert wird, daß er dem Unterlassungsgebot zu Ziffer I 1 a), aa) und bb) entspricht» 4» Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I 1 a) aa) und bb) bezeichneten Handlungen des Beklagten seit dem 1.7.1934 entstanden ist und noch entstehen wird» I, Die Revision beanstandet vorweg mit Recht, daß nach dem Wortlaut des vom Berufungsgericht neu gefaßten Urteilstenors der Klägerin die Veröffentliehungsbefugnis auch hinsichtlich des nunmehr ausgesprochenen Verbots des Gebrauchs der Worte “Jenaer0 und "Jena” zugebilligt worden sei, obwohl die Klage insoweit nach dem Ergebnis des ersten Revisionsverfahrens schon rechtskräftig abgewiesen war. Dies geht auch aus der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts hervor; das Berufungsgericht hat darin nämlich den Umstand, daß die sich auf die Worte nJenaer0 und °Jenau beziehenden Ansprüche der Klägerin mit Ausnahme des Unter-lassungsahspruchs durch das erste Revisionsurteil endgültig abgewiesen worden waren, in der Weise berücksichtigt, daß es der Klägerin als der damaligen Revisionsklägerin ein Fünftel der Kosten jener Revisionsinstanz auf erlegt hat. Ein weiteres Versehen bei der Fassung der Urteilsformel ist dem Berufungsgericht insofern unterlaufen, als es im Rahmen der Ziffer I 1 a) cc) des Urteilstenors den Gebrauch "jeder Firma oder Kennzeichnung” untersagt hat, obwohl der noch im Streit befindliche Teil des Klageantrags nur auf das Verbot einer entsprechend gebildeten "Firma” gerichtet ist und das Berufungsgericht sich nach dem eindeutigen Inhalt der von ihm erlassenen Beweisbeschlüsse und der Grunde des zweiten Berufungsurteils auch allein mit der firmenmäßigen Verwendung der beanstandeten Kennzeichnungsolemente hat befassen wollen, deren Gebrauch innerhalb andersartiger Kennzeichnungen Gegenstand besonderer Rechtsstreitigkeiten war oder ist (vgl« das frühere Revisionsurteil, Urteilsabschrift S« 13 oben)«. in Verbindung mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Glas oder Glaswaren enthält - Ziffer I 1 a) bb) Die Klägerin ist jedoch nach dem Urteil des Landgerichts (dort Ziffer III und IV des Tenors), das insoweit durch das erste Berufungsurteil (dort 3 und 4 des Tenors) und durch das erste Revisionsurteil bestätigt worden ist, mit den Anträgen auf Verurteilung des Beklagten zur Auskunft er teilung und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht weiterhin noch wegen des Gebrauchs des Warenzeichens & GEN,9, JENA" im Kreis mit Viereck (Ziffer I B des landgerichtlichen Urteils, I 1 b) beider Berufungsurteile) durchgedrungene Bas Berufungsgericht hat dies bei der Neufassung des Urteilstenors im zv/eiten Berufungsurteil zwar insofern berücksichtigt, als es diese Neufassung "unter Zurückweisung der Berufung im übrigen" vorgenommen, also die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung auf recht erhalten hat, soweit sich aus den dann folgenden Einzelpunkten des Tenors nichts anderes ergibt. IIo lo Der Sache nach ist nur noch über den Antrag der Klägerin zu befinden, dem Beklagten zu untersagen, sich >- mit der im Klageantrags -gemachten Einschränkung -einer Firma zu bedienen, welche die Worte “Jenaer“ oder "Jena" enthält, solange und soweit dies in Verbindung mit der Herstellung und/oder dem Vertrieb von Glas und/oder Glaswaren geschieht» Da der Beklagte zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma “Jenaer Glaswerk & Gen«,f und damit in diesem Zusammenhang auch schon des Wortes “Jenaer", darüber hinaus mittelbar aber auch der beiden Worte “Jenaer“ und “Jena“ in einer etwaigen sonstigen Verbindung mit den Worten “S^^“ oder & Gen«“ rechtskräftig ver- & Gen«“ enthält, vrobei weiterhin vorausgesetzt wird, daß die betreffende Firma in Verbindung mit der Herstellung und/oder dem Vertrieb von Glas und/oder Glaswaren benutzt wird. nehmens; ein Verbot des Gebrauchs der Worte schlechthin, etwa sogar als Ortsbezeichnung in einer Datumsangabe, v/ie das Landgericht es in der Ziffer I A 3 seines Urteilstenors dem Wortlaut nach ausgesprochen hatte, ist von der Klägerin nicht begehrt worden, In dem ersten Revisionsurteil ist bereits entschieden, daß die Klägerin als rechtmäßiger Stiftungsbetrieb der Carl Z^^-Stiftung auch dem Beklagten gegenüber allein berechtigt ist, sich der für diesen Stiftungsbetrieb begründeten Firmen- und Kennzeichnungarechte zu bedienen, Diese Beurteilung ist auch der Entscheidung über den jetzt noch anhängigen Teil, der Klage zugrunde zu legen. Wie schon in dem ersten Revisionsurteil ausgeführt worden ist, hängt diese Entscheidung davon ab, ob die nach Ansicht der Klägerin unzulässige firmenmäßige Verwendung der Worte "Jenaer" oder "Jena" durch den Beklagten Verwechslungen mit der Firma der Klägerin (§ 16 UWG) oder mit für die Klägerin geschützten Warenzeichen (§§ 15, 24, 31 WZG) hervorrufen oder ein für die Klägerin entstandenes Ausstattungsrecht (§§25, 31 WEG) verletzen oder wegen der Ausnutzung einer für die Erzeugnisse der Klägerin begründeten Gütevorstellung gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs verstoßen würde (§ 1 UWG), 3. Das Berufungsgericht hat aus den von ihm eingeholten Äußerungen von 82 Industrie- und Handelskammern gefolgert, daß der Groß- und Einzelhandel unter der firmenmäßigen Verwendung der Worte "Jena" oder "Jenaer" in Verbindung mit Glas oder Glaswaren fast ausschließlich die Klägerin oder wenigstens eine bestimmte Firma als Herstellerin begreife; weiter wird in dem angefoch- Das allein würde allerdings, wie der frühere Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem ersten Revisionsurteil dargelegt hat, in diesem Falle einer Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung ausnahmsweise nicht entgegenstehen, weil das Berufungsgericht schon bei der Prüfung der den Hamen betreffenden Unterlassungsansprü- che der Klägerin zu dem Ergebnis gelangt war, die aus dem bisherigen wettbewerblichen Verhalten zu entnehmende Einstellung des Beklagten, der sich für einen Stiftungsbetrieb der Carl-Z^l^-Stiftung hält, lasse eine zukünftige einwandfreie Benutzung des betreffenden Firmenteils nicht erwarten, und weil dies nach der Auffassung des Ersten Zivilsenats in gleicher Weise für die Worte 11 Jena” oder "Jenaer” hätte gelten können„ Der danach hier an sich mögliche vorbeugende Unterlassungsanspruch, der nicht auf eine konkrete Verletzungsform beschränkt wird, setzt aber auch nach dem ersten Revisionsurteil weiterhin voraus, daß den Worten "Jenaer” und ”Jena" in Verbindung mit Glas“ oder Glaserzeugnissen schlechthin die von der Klägerin behauptete Funktion als Hinweis auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Betrieb innewohnto Bas bedeutet, daß diese Funktion stark genug sein muß, um sich in ^eder irgendwie gearteten Firma zu entfalten, in der eines der beiden Worte vorkommt und die in einer Beziehung zur Her- aa) Geschieht dies, so ist dem Berufungsgericht allerdings für den Fall beizutreten, daß der Beklagte eine Firma bildet,v/elche die Bezeichnung "Jenaer Glas" oder doch die beiden Bestandteile dieser Bezeichnung, also sowohl das adjektivische Wort "Jenaer"als auch das Wort "Glas" oder den Worteil "-glas" enthält, wobei es auf die Zusammensetzung oder Reihenfolge dieser Worte oder Wortteile nicht ausschlaggebend ankommto Die Bezeichnung "Jenaer Glas" nämlich, auf die in zahlreichen Auskünften ausschließlich abgestellt wird und die auch bei den meisten übrigen Auskünften im Vordergrund der Betrachtung steht, hat sich als Kennzeichen für hitzebeständige Glaserzeugnisse der Klägerin in den beteiligten Verkehrskreisen weitgehend durchgesetzt und wird außerdem als ein auf diese Erzeugnisse hinweisender Qualitätsbegriff gewertet» "Jenaer Glas", so heißt es verschiedentlich, sei ein "Markenartikel” der Klägerin, ein "Sammelbegriff" für Erzeugnisse der Klägerin, ein "Gütezeichen" oder* ein "Markenzeichen" der Klägerin, Die hier zutage tretende Entwicklung, durch die das Adjektiv "Jenaer" in Verbindung mit dem Gattungsbegriff "Glas" für einen jedenfalls nicht unbeachtlichen Teil des Verkehrs seine ursprüngliche lokalisierende Bedeutung eingebüßt hat, ist Besungeachtet würde aber nach dem Vorhergehenden die VeWendung beider den Begriff "Jenaer Glas" bildenden Worte in der Firma der Beklagten auch dann, wenn die Gefahr von Verwechslungen durch weitere Firmenbestandteile ausgeräumt werden könnte, zu demindest unter dem vom Berufungsgericht insoweit mit Recht herangezogenen Gesichtspunkt unzulässig sein, daß hierdurch in wettbewerbswidfiger Weise an eine Gütevorstellung angeknüpft werden würde, v/elche die Klägerin für ihre mit der Bezeichnung "Jenaer Glas" versehenen Erzeugnisse errungen hat (§ 1 UWG). Auch wenn das Adjektiv "Jenaer" in Verbindung mit dem Worte oder dem Wortteil "Glas” nicht mehr als geographischer Hinweis, sondern als Hinweis auf die Warenherkunft aus dem Betrieb der Klägerin verstanden wird, bleibt die Tatsache bestehen, daß das Wort "Jenaer" für sich allein, noch weit mehr aber das Hauptwort "Jena" nach wie vor auf die Stadt Jena hinweist und in dieser Bedeutung auch weiterhin vom Verkehr benutzt wird» Die Fühletion der Bezeichnung "Jenaer Glas" als Herkunftshinweis für Erzeugnisse der Klägerin kann daher für sich allein die geographische Bedeutung der Worte "Jenaer" und "Jena" noch nicht so weitgehend verdrängt haben, daß der Gebrauch dieser Worte in der Firma eines Unternehmens, welches Glaswaren erzeugt oder vertreibt, niemals mehr in einem geographischen Sinne aufgefaßt werden könnte. Dementsprechend hatte der Erste Zivilsenat in dem früheren Revisionsurteil die Frage, ob überhaupt eine Verwendung der Worte "Jenaer" oder "Jena" in Verbindung mit Glas oder Glaserzeugnissen in der Firma des Beklagten denkbar wäre, die keine Erinnerung an die zugunsten der Klägerin behauptete Gütevorstellung wachrufe, dem Tatrichter ausdrücklich zur Prüfung aufgegeben; er hatte aber nicht etwa schon von sich aus die Folgerung gezogen, daß bei Feststellung dieser damals noch umstrittenen GütevorStellung eine solche Verwendung bereits endgültig ausgeschlossen sei. Zu dieser Folgerung hätte es vielmehr der Feststellung weiterer Umstände bedurft, aus denen 3ich hätte ergeben müssen, daß im Hinblick auf die Bedeutung der Bezeichnung "Jenaer Glas" keine Möglichkeit mehr vorhanden ist, die Worte "Jenaer" oder "Jena" in einer Firma der Glaswarenbranche zukünftig in einem anderen Sinne als dem eines Hinweises auf ein bestimmtes Hersteilerun- entsprechend hat die Klägerin ausdrücklich erklärt, sie lege auf eine demoskopische Befragung, die in erster Linie die Durchschnittsverbraucher, namentlich die Hausfrauen erfaßt hätte, keinen Wert» Bei den Abnehmerkreisen, auf die es hiernach in der Hauptsache ankommt, kann jedoch noch viel weniger als bei der breiten Masse der oberflächlichen Verbraucher von Gütern des täglichen Bedarfs angenommen werden, daß sie mit jeder Firmenbezeichnung des in Jena ansässigen Beklagten, in der die Worte "Jenaer” oder "Jena” Vorkommen, schon allein aus diesem Grunde die von ihnen mit den Erzeugnissen der Klägerin verknüpften Gütevorstellungen verbinden oder gar einer Betriebsverwechslung anheimfallen, auch wenn die betreffende Firma so gebildet ist, daß die Worte "Jenaer" oder "Jena" bei ungezwungener Betrachtung nur auf den Sitz des Unternehmens bezogen werden können., Vielmehr ist davon auszugehen, daß solche Abnehmer eine in der Firma deutlich hervortretende lokalisierende Bedeutung eines der beiden Worte erkennen und alsdann schon wegen der Lage der Stadt Jena in der SBZ das Unternehmen und seine Erzeugnisse unter keinem wett-bewerbsrechtlich in Betracht kommenden Blickwinkel mit der Klägerin in Verbindung bringen würden» Bei dieser gesamten Sachlage läßt es'sich aus Hechts gründen nicht vertreten, hinsichtlich des Gebrauchs der Worte "Jenaer" oder "Jena" in der Firma des Beklagten, abgesehen von der schon behandelten zusammentreffenden Verwendung des Wortes "Jenaer" und des Wortes oder Wertteils "Glas", von dem Grundsatz abzuweichen, daß das gerichtliche Verbot einer Kennzeichnung nur gegen eine bestimmte Verletzungsform gerichtet sein, nicht aber in Gestalt einer allgemein gehaltenen abstrakten Verurteilung ergehen kann» Damit ist nicht umgekehrt entschieden, daß
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I_b ZR_ 78/64 URTEIL
Verkündet am
19c Oktober 1966 Wüst, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des "VEB J< vertreten durch
Glaswerk __ den Werkleiter
& Gen.u Hans m
in Jena,
gesetzlich
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
die Firma
Glaswerk
durch ihre Geschäftsleitung in K
& Gen. in
vertreten
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Wieland und der Bundesrichter Jungbluth, Pehle, Alff und Dr. Simon
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 30. April 1964 abgeändert, soweit der Beklagte ohne Einschränkung verurteilt worden ist, es zu unterlassen, sich einer Firma oder Kennzeichnung zu bedienen, welche die Worte "Jenaer" oder "Jena" enthält, solange und soweit dies in Verbindung mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Glas*- oder Glaswaren geschieht.
IIo Unter Einbeziehung des der Klägerin bereits aufgrund des Urteils des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. Juni 1961 - I ZR 3/60 -rechtskräftig zuerkannten Teile ihrer Anträge erhält der UrteilsSpruch, soweit der Beklagte verurteilt wird, folgende Passung:
1. Der Beklagte wird verurteilt, bei Meldung einer vom Gericht für jeden fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder einer Haftstrafe bis zu sechs Monaten es zu unterlassen, im geschäftliehen Verkehr im Gebiet der Bundesrepublik und von Westberlin
a) sich zu Zwecken der Werbung sowie im Schriftverkehr mit Personen, Firmen oder Behörden, einschließlich des Deutschen Patentamts in München
aa) der Firma "Jenaer Glaswerk S
& Gen."
allein oder mit irgendeinem Zusatz zu bedienen,
bb) einer Firma oder einer Kennzeichnung zu bedienen, die die Worte oder
soweit dies in Verbindung mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Glas oder Glaswaren geschieht,
cc) einer Firma zu bedienen, die sowohl das Wort "Jenaer” al3 auch das Wort oder den Wortteil "Glas", gleich in welcher Zusammensetzung oder Reihenfolge, enthält;
zu aa) bis cc); ausgenommen hiervon ist der amtliche
Schriftverkehr des Beklagten mit Behörden der Bundesrepublik, soweit er nicht im Zusammenhang mit Anträgen oder Anmeldungen steht, die zu Eintragungen unter den nach diesem Urteil unzulässigen Firmenbezeichnungen des Beklagten in öffentliche Register führen sollen;
b) zur Kennzeichnung von Waren, nämlich optischem Glas, Waren aus Glas, elektrotechnischen Erzeugnissen und gleichen oder gleichartigen Waren, deren Bestandteilen und Zubehör oder deren Verpackung oder Umhüllung oder auf Briefbögen, Preislisten, Angeboten, Rechnungen und Werbedrucksachen oder dergleichen, das Bildzeichen "S^l & GER., JERA" im Kreis mit Viereck zu verwenden*
& Gen»" enthält, solange und
2» Der Beklagte wird verurteilt, innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils dafür Sorge zu tragen, daß zu allen beim Deutschen Patentamt in München auf den Namen des Beklagten laufenden Anmeldungen von Patenten, Gebrauchsmustern oder Warenzeichen sowie zu den von ihm vorgenomnenen Eintragungen oder Erteilungen von Patenten, Gebrauchsmustern oder Warenzeichen der Name des Berechtigten durch entsprechende Antragstellung und zu deren Durchsetzung geeignete Maßnahmen in der Weise geändert wird, daß er dem Unterlassungs gebot zu Ziffer 1» a) aa) und bb) sowie 1» b) entspricht»
3» Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang er Handlungen der in Ziffer 1. a) aa) und bb) sov/ie lo b) bezeichneten Art seit dem 1» Juli 1954 begangen hat, und zwar unter Angabe der gelieferten Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Liefermenge, Lieferzeiten sowie unter Aufschlüsselung der gegen Ziffer 1« a) aa) und bb) sowie 1. b) verstoßenden Werbung•
4» Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer 1. a) aa) und bb) sowie 1» b) bezeichneten Handlungen des Beklagten seit dem 1« Juli 1954 entstanden ist und noch entstehen wird»
5» Die Klägerin ist befugt, die Ziffern II» 1» a) aa) und bb), 1» b) und 2» dieses Urteils, dabei den Zusatz hinter 1» a) cc) mit dem Vermerk
"zu aa) und bb)" (statt "zu aa) bis cc)")?jedoch unter Fort las sung der Strafandrohung, je einmal in folgenden Zeitungen und Zeitschriften zu veröffentlichen
a) Frankfurter Allgemeine Zeitung, Frankfurt (M),
b) Deutsche Zeitung und Wirtschaftszeitung, Stuttgart,
c) Handelsblatt Düsseldorf,
d) Die Schaulade, Bamberg,
e) Deutsche Chemiker-Zeitung, Verlag Dr. Alfred
Heidelberg»
Die Anzeige darf in den Zeitungen zu a) bis c) höchstens das Format einer Achtelseite, in den Zeitschriften zu d) und e) höchstens das Format einer halben Seite haben.
III. Soweit die Klägerin hinsichtlich des Gebrauchs der Worte "Jenaer" oder "Jena" in Verbindung mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Glas oder Glaswaren einen weitergehenden Antrag gestellt hatte, wird die Klage abgewiesen.
IV. Sov/eit dem Beklagten der Gebrauch der Worte "Jenaer” und "Glas" untersagt bleibt - Ziffer Ild. a) cc) -wird die Revision zurückgewiesen.
V. Von den Kosten des Rechtsstreits werden auf erlegt:
die des ersten Rechtszuges zu 1/7 der Klägerin, zu 6/7 dem Beklagten,
die der Berufungsinstanz bis zur Einlegung der Revision der Klägerin (erste Revisionsinstanz) zu 1/6 der Klägerin, zu 5/6 dem Beklagten,
die der ersten Revisionsinstanz (Revision der Klägerin) zu 3/5 der Klägerin, zu 2/5 dem Beklagten;
/
die Kosten der Berufungsinstanz nach Zurückverweisung des Rechtsstreits und die der zweiten Revisionsinstanz (Revision des Beklagten) werden gegeneinander aufgehobene
Von Rechts wegen Tatbestand;
Der vorliegende Rechtsstreit hat Ansprüche zu dem Gegenstand, welche die Carl Zp^p-Stif tung unter der Firma des Stiftungsbetriebs "Jenaer Glaswerk S^pp& Gen«" in gegen den unter derselben Firma auftretenden Beklagten, einen volkseigenen Betrieb der sowjetischen Besatzungszone (SBZ), wegen des Gebrauchs von Firmen- und Warenbezeichnungen erhebt, die zu dem genannten Stiftungsbetrieb gehören oder nach der Auffassung der Klägerin mit solchen Bezeichnungen verwechslungsfähig sind»
Über die Ansprüche ist zu dem überwiegenden Teil durch das Urteil des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30o Juni 1961 - GRUR 1962, 91 ff - "Jenaer Glas" -rechtskräftig entschieden« Dem Beklagten ist danach mit einer begrenzten Ausnahme für amtlichen Schriftverkehr namentlich untersagt, sich der Firma "Jenaer Glaswerk S^p| & Gen«" allein oder mit irgendeinem Zusatz zu bedienen, ferner, eine Firma oder Kennzeichnung zu gebrauchen, welche die Worte oder "SpHJ & Gen«" enthält,
solange und soweit dies in Verbindung mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Glas oder Glaswaren geschieht, weiterhin, zur Kennzeichnung von Waren, nämlich optischem Glas, Waren aus Glas, elektrotechnischen Erzeugnissen und gleichen oder gleichartigen Waren, das Bildzeichen "S^IB & GEN«,
JENA" im Kreis mit Viereck zu verwenden; in diesem Umfange ist auch den Anträgen der Klägerin auf Verurteilung des Beklagten zur Änderung von laufenden Anmeldungen, von Eintragungen oder von Schutzrechtserteilungen beim Deutschen Patentamt in München sov/ie zur Auskunfterteilung, auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten und auf Zubilligung der Befugnis zur öffentlichen Bekanntmachung des Urteils stattgegeben worden. Dagegen wurde über den weiteren Antrag der Klägerin noch nicht abschliessend erkannt, die Unterlassungspflicht auch auf den Gebrauch der Worte "Jenaer” und "Jena" in einer Firma zu erstrecken; durch die erwähnte Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist vielmehr insoweit das erste Berufungsurteil, durch das die Klage in diesem Punkte entgegen der Entscheidung des Landgerichts abgewiesen worden war, aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Jedoch hat der Bundesgerichtshof die Klageabweisung aufrechterhalten, soweit die Klägerin auch hinsichtlich des Gebrauchs jener Worte auf die Änderung von Anmeldungen uswo, auf Auskunfterteilung, auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und auf Zubilligung der Bekanntmachungs-befugnis geklagt hatte.
In der neuen Berufungsverhandlung hat die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Beklagte verurteilt wird, es bei Meldung von Strafen zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Bundesrepublik und in West-Berlin sich zu Zwecken der Werbung, sowie im Schriftverkehr mit Personen, Firmen oder Behörden, einschließlich des Deutschen Patentamtes
in München, einer Firma zu bedienen, die die Worte ,fJenaer" oder "Jena” in Verbindung mit der Herstellung und/oder dem Vertrieb von Glas und/oder Glaswaren enthält» Ausgenommen hiervon ist jedoch der amtliche Schriftverkehr des Beklagten mit Behörden der Bundesrepublik, soweit er nicht im Zusammenhang mit Anmeldungen oder Anträgen steht, die zu Eintragungen unter den nach diesem Urteil unzulässigen Firmenbezeichnungen des Beklagten in öffentliche Register führen sollen»
Die Klägerin hat dazu ihren früheren Vortrag wiederholt, daß der Beklagte durch jede firmenmäßige Verwendung der Y/orte "Jenaer" oder "Jena" in Verbindung mit der Herstellung und dem Vertrieb von Glas- oder Glaswären die ihr, der Klägerin, zustehenden FirmenZeichen- und Ausstattungsrechte verletze, ferner eine für ihre, der Klägerin Erzeugnisse begründete Gütevorstellung wettbewerbswidrig ausnutze und insofern den Verkehr irreführe»
Der Beklagte hat beantragt, den noch anhängigen Klageantrag abzuweisen»
Er ist der Auffassung der Klägerin entgegengetreten und hat namentlich geltend gemacht, ein Unterlassungsgebot könne sich immer nur gegen den Gebrauch einer tatsächlich benutzten konkreten Firma richten; ihm könne daher nicht die Verwendung jeder Firma verboten werden, welche die Worte "Jenaer" oder "Jena" in Verbindung mit Glas enthalte; es seien durchaus Firmenbildungen mit diesen Worten denkbar, die auch vom Standpunkt der Klägerin aus rechtlich nicht beanstandet werden könnten; dies müsse beispielsweise für Bezeichnungen wie "Volkseigenes Glaswerk in Jena", "Spezialglaswerk in Jena/Thüringen", "Glaswerk in Jena an der Saale" u.ä» gelten»
Das Oberlandesgericht hat durch Einholung von Auskünften der Industrie- und Händelskammern der Bundesrepublik Beweis darüber erhoben, welche Vorstellung die in Frage kommenden Verkehrskreise mit der Bezeichnung "Jenaer Glas1' oder mit den Bezeichnungen 11 Jena11 oder "Jenaer" verbinden, wenn diese Bezeichnungen in Verbindung mit Glas oder G-las-erzeugnissen firmenmäßig benutzt werden, insbesondere, ob angenommen wird, es handele sich dabei um Glaswaren, die von einer bestimmten Firma hergestellt werden, oder um Glaswaren von bestimmter Beschaffenheit, die nicht von einer bestimmten, sondern von den in Frage kommenden Glasfabriken hergestellt werden, oder um Glaswaren, die nicht von einer bestimmten, sondern von irgendwelchen Firmen in Jena hergestellt werden, oder welche sonstigen Vorstellungen hinsichtlich der Herkunft und Güte sich mit den vorerwähnten Bezeichnungen verbinden«.
Der Beklagte hat
diese Fragestellungen beanstandet.
Hach Eingang der Auskünfte hat das Oberlandesgericht be-
schlossen, gegenbeweislieh ein demoskopisches Gutachten zu der Frage einzuholen, welche Vorstellungen -die in
Betracht kommenden Verkehrskreise mit den Bezeichnungen
"Jena" oder "Jenaer" verbinden, wenn sie im Zusammenhang mit Glas oder Glaserzeugnissen firmenmäßig benutzt werden. Das DIVO-Institut für Wirtschaftsforschung, dem die Erstattung des Gutachtens übertragen war, hat hierzu eine Reihe von Einzelfragen ausgearbeitet, die den zu befragenden Personen und Unternehmen in der vorgesehenen Reihenfolge vorgelegt werden sollten«. Der Beklagte hat der Fassung der vorgeschlagenen Fragen widersprochen; er hat dabei u,a. den Wunsch geäußert, bereits in die erste Frage ("Was sagt es Ihnen, wenn in dem Hamen einer Firma, die Glaserzeugnisse herstellt oder vertreibt, das Wort "Jena"
10 -
oder "Jenaer” vorkommt?") konkrete Beispiele solcher Firmenbezeichnungen - wie etwa "VEB Spezialglaswerk Jena" oder "Volkseigene Spezialglashütte in Jena" - aufzunehmen, die er als zulässig ansieht» In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht hat der Beklagte die Erklärung abgegeben, er sei zur Zahlung des Vorschusses für eine demoskopische Befragung nur unter der Voraussetzung bereit, daß die von ihm zusätzlich vorgeschlagenen Fragen zu dem Gegenstand der Befragung gemacht würden; anderenfalls habe er an einer Befragung kein Interesse» Die Klägerin hat erklärt, sie lege auf eine demoskopische Befragung keinen Yfert» Hach Verhandlung zur Sache hat das Oberlandesgericht alsdann folgende Entscheidung erlassen, bei der es ihm - wie es in dem Urteil dargelegt - zweckmäßig erschien, den lenor neu zu fassen und auch die der Klägerin bereits rechts^ kräftig zuerkannten Ansprüche nochmals mit aufzuführen:
I» Unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wird das Urteil der 6» Zivilkammer des Xandgerichts Frankfurt (Main) vom 17»9o1958 wie folgt geändert:
1» Der Beklagte wird verurteilt, bei Meldung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder einer Haftstrafe bis zu 6 Monaten es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Bundesrepublik und Westberlin
a) sich zu Zwecken der Werbung sowie im Schriftverkehr mit Personen, Firmen oder Behörden, einschließlich des Beutschen Patentamts in München,
aa) der Firma "Jenaer Glaswerk & Gen»"
allein oder mit irgendeinem Zusatz zu bedienen,
bb) einer Firma oder Kennzeichnung zu bedienen, die die Worte oder
& Gen»" enthält, solange und soweit dies in Verbindung mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Glas oder Glaswaren geschieht;
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%
cc) einer Firma oder einer Kennzeichnung zu bedienen, die die Worte "Jenaer” oder "Jena" enthält, solange und soweit dies in Verbindung mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Glas oder Glaswaren geschieht;
zu aa) bis cc) Ausgenommen hiervon ist der amtliche Schriftverkehr des Beklagten mit Behörden der Bundesrepublik, soweit er nicht im Zusammenhang mit Anträgen oder Anmeldungen steht, die zu Eintragungen unter den nach diesem Urteil unzulässigen Firmenbezeichnungen des Beklagten in öffentliche Register führen sollen,
b) zur Kennzeichnung von Waren, nämlich optischem Glas, Waren aus Glas, elektrotechnischen Erzeugnissen und gleichen oder gleichartigen Waren, deren Bestandteil und Zubehör oder deren Verpackung oder Umhüllung oder auf Briefbögen, Preislisten, Angeboten, Rechnungen und Werbedrucksachen oder dergleichen das Bildzeichen ,
JENA" im Kreis mit Viereck zu verwendeno
2. Der Beklagte wird verurteilt, innerhalb von 3 Monaten nach Rechtskraft des Urteils dafür Sorge zu tragen, daß zu allen beim Deutschen Patentamt in München auf den Namen des Beklagten laufenden Anmeldungen von Patenten, Gebrauchsmustern oder Warenzeichen sowie zu den von ihm vorgenommenen Eintragungen oder Erteilungen von Patenten, Gebrauchsmustern oder Warenzeichen der Name des Berechtigten durch entsprechende Antragstellung und zu deren Durchsetzung geeignete Maßnahmen in der Weise geändert wird, daß er dem Unterlassungsgebot zu Ziffer I 1 a), aa) und bb) entspricht»
3o Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang er Handlungen der in Ziffer I 1 a) aa) und bb) bezeichneten Art seit Io7ol954 begangen hat, und zwar unter Angabe der gelieferten Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Liefermenge, Lieferzeiten.sowie unter Aufschlüsselung der gegen Ziffer I Nr, 1 a) aa) und bb) verstoßenden Werbung»
4» Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I 1 a) aa) und bb) bezeichneten Handlungen des Beklagten seit dem 1.7.1934 entstanden ist und noch entstehen wird»
5. Die Klägerin ist befugt, die Ziffern I 1 und 2 dieses Urteils, jedoch unter Fortlassung der Strafandrohung, je einmal in folgenden Zeitungen und Zeitschriften zu veröffentlichen:
a) Frankfurter Allgemeine Zeitung, Frankfurt (M),
b) Deutsche Zeitung und Wirtschaftszeitung, Stuttgart,
c) Handelsblatt, Düsseldorf,
d) Die Schaulade, Bamberg,
e) Deutsche Chemiker-Zeitung, Verlag: Dr. Alfred
Heidelberg o
Die Anzeige darf in den Zeitungen zu a) bis c) höchstens das Format einer Achtelseite, in den Zeitschriften zu d) und e) höchstens das Format einer halben Seite haben«,
6. Im übrigen wird die Klage abgewiesen«,
II. Von den Kosten des ersten Rechtszugs trägt die Klägerin 1/10, der Beklagte 9/10.
Die Kosten der Berufungsinstanz bis zur Einlegung der Revision werden der Klägerin zu 1/20, dem Beklagten zu 19/20 auf erlegt. Von den Revisionskosten trägt die Klägerin 1/5, der Beklagte 4/5 o Die nach Rückverwoisung entstandenen Kosten der Berufungsinstanz fallen dem Beklagten allein zur last«,
. III. ...
Mit der hiergegen eingelegten Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage hinsichtlich der Ziffer I 1 a) cc) (Verbot der Bezeichnungen "Jena” und flJenaer”) und hinsichtlich der Zubilligung der Veröffentlichungsbefugnis, soweit sie sich nach dem neu gefaßten Tenor auf diese Ziffer bezieht.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
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Entsehe i dungsgr tad e
I, Die Revision beanstandet vorweg mit Recht, daß nach dem Wortlaut des vom Berufungsgericht neu gefaßten Urteilstenors der Klägerin die Veröffentliehungsbefugnis auch hinsichtlich des nunmehr ausgesprochenen Verbots des Gebrauchs der Worte “Jenaer0 und "Jena” zugebilligt worden sei, obwohl die Klage insoweit nach dem Ergebnis des ersten Revisionsverfahrens schon rechtskräftig abgewiesen war. Die Begründung des angefochtenen Urteils läßt allerdings erkennen, daß das Berufungsgericht dieses Ergebnis keineswegs beabsichtigt hatte. Es heißt, dort am Ende zusammenfassend ausdrücklich, daß dem noch im Streit befindlichen Teil des °Unterlassungs°-antrags der Klägerin - also nicht etwa, eines Antrags auf Zubilligung der Veröffentlichungsbefugnis - habe stattgegeben werden müssen und daß es zweckmäßig erschienen sei, in dem Urteil nochmals auch die bereits 0rechtskräftig zuerkannten0 Ansprüche aufzuführen. In dem neuen Berufungsurteil sollte mithin, soweit die Verwendung der Worte 0Jenaer’* und °Jena° in Betracht kam, nur über den Unterlassungsantrag entschieden und im übrigen lediglich wiederholt werden, was der Klägerin früher schon rechtskräftig zugesprochen war. Dies geht auch aus der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts hervor; das Berufungsgericht hat darin nämlich den Umstand, daß die sich auf die Worte nJenaer0 und °Jenau beziehenden Ansprüche der Klägerin mit Ausnahme des Unter-lassungsahspruchs durch das erste Revisionsurteil endgültig abgewiesen worden waren, in der Weise berücksichtigt, daß es der Klägerin als der damaligen Revisionsklägerin ein Fünftel der Kosten jener Revisionsinstanz auf erlegt hat. Wenn gleichwohl in der die VerÖffentli chungs-
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befugni3 betreffenden Ziffer I 5 des neu gefaßten Tenors das Verbot des Gebrauchs der Worte MJenaer” und "Jena"
(I 1 a) cc)) nicht ausgenommen worden ist, so beruht dies ersichtlich auf einem Versehen, welches sich daraus erklärt, daß die Ziffer I 5 wörtlich aus dem ersten Berufungsurteil übernommen, dabei aber der Unterschied der beiden Berufungsurteile in der Ziffer I 1 nicht beachtet worden ist, auf die in der Ziffer I 5 verwiesen wird«
Soweit das Berufungsurteil nicht - wie noch darzulegen sein wird - auch hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs ohnehin der Aufhebung unterliegt, kann dem durch eine Berichtigung der offenbar irrtümlichen Fassung des Urteilstenors Rechnung getragen werden«
Ein weiteres Versehen bei der Fassung der Urteilsformel ist dem Berufungsgericht insofern unterlaufen, als es im Rahmen der Ziffer I 1 a) cc) des Urteilstenors den Gebrauch "jeder Firma oder Kennzeichnung” untersagt hat, obwohl der noch im Streit befindliche Teil des Klageantrags nur auf das Verbot einer entsprechend gebildeten "Firma” gerichtet ist und das Berufungsgericht sich nach dem eindeutigen Inhalt der von ihm erlassenen Beweisbeschlüsse und der Grunde des zweiten Berufungsurteils auch allein mit der firmenmäßigen Verwendung der beanstandeten Kennzeichnungsolemente hat befassen wollen, deren Gebrauch innerhalb andersartiger Kennzeichnungen Gegenstand besonderer Rechtsstreitigkeiten war oder ist (vgl« das frühere Revisionsurteil, Urteilsabschrift S« 13 oben)«.
Auch in diesem Funkte bedarf die Urteilsfassung einer Berichtigung«
Schließlich sind in der Heufassung des Urteilstenors diejenigen Ansprüche, wegen deren der Beklagte rechts-
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kräftig verurteilt worden ist, entgegen der vom Berufungsgericht verfolgten Absicht nicht vollständig wiedergegeben. Nach der Neufassung hat es den Anschein, als beziehe die Verurteilung zur Auskunfterteilung - Ziffer I 3 - und die Feststellung der Schadensersatzpflicht - Ziffer I 4 - sieh nur auf den Gebrauch der Firma "Jenaer Glaswerk & Gen." (allein oder mit irgendeinem Zusatz) - Ziffer I 1 a) aa) - sowie auf den Gebrauch einer Firma oder Kennzeichnung, welche die Worte oder & Gen." in Verbindung
mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Glas oder Glaswaren enthält - Ziffer I 1 a) bb) Die Klägerin ist jedoch nach dem Urteil des Landgerichts (dort Ziffer III und IV des Tenors), das insoweit durch das erste Berufungsurteil (dort 3 und 4 des Tenors) und durch das erste Revisionsurteil bestätigt worden ist, mit den Anträgen auf Verurteilung des Beklagten zur Auskunft er teilung und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht weiterhin noch wegen des Gebrauchs des Warenzeichens & GEN,9, JENA"
im Kreis mit Viereck (Ziffer I B des landgerichtlichen Urteils, I 1 b) beider Berufungsurteile) durchgedrungene Bas Berufungsgericht hat dies bei der Neufassung des Urteilstenors im zv/eiten Berufungsurteil zwar insofern berücksichtigt, als es diese Neufassung "unter Zurückweisung der Berufung im übrigen" vorgenommen, also die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung auf recht erhalten hat, soweit sich aus den dann folgenden Einzelpunkten des Tenors nichts anderes ergibt. Wenn aber in dem abschließender- Urteil aus Gründen der Zweckmäßigkeit überhaupt noch , einmal alle Ansprüche zusammengefaßt werden, mit denen die Klägerin im Rechtsstreit insgesamt obgesiegt hat - was im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit durchaus empfehlenswert erscheint -, so muß diese Zusammenfas sir: z
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in sich vollständig sein und die Parteien der Mühe entheben, zur Feststellung des Umfangs der Verurteilung gleichwohl noch auf die früher ergangenen Teilerkenntnisse zurückzugreifeno
Allen hier erörterten Unstimmigkeiten in der Fassung des Urteilsspruchs kann in der Revisionsinstanz ohne Änderung der Sachentscheidung abgeholfen werden, indem eine entsprechende Klarstellung vorgenommen wird»
IIo lo Der Sache nach ist nur noch über den Antrag der Klägerin zu befinden, dem Beklagten zu untersagen, sich >- mit der im Klageantrags -gemachten Einschränkung -einer Firma zu bedienen, welche die Worte “Jenaer“ oder "Jena" enthält, solange und soweit dies in Verbindung mit der Herstellung und/oder dem Vertrieb von Glas und/oder Glaswaren geschieht» Da der Beklagte zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma “Jenaer Glaswerk & Gen«,f und
damit in diesem Zusammenhang auch schon des Wortes “Jenaer", darüber hinaus mittelbar aber auch der beiden Worte “Jenaer“ und “Jena“ in einer etwaigen sonstigen Verbindung mit den Worten “S^^“ oder & Gen«“ rechtskräftig ver-
urteilt ist, handelt es sich nunmehr allein noch um das Verbot der Benutzung der Worte “Jenaer“ oder “Jena“ in einer Firma, die weder “Jenaer Glaswerk & Gen«“
lautet noch gleichzeitig die Worte oder
& Gen«“ enthält, vrobei weiterhin vorausgesetzt wird, daß die betreffende Firma in Verbindung mit der Herstellung und/oder dem Vertrieb von Glas und/oder Glaswaren benutzt wird. Der Klageantrag beschränkt sich dabei von vorneherein auf den Gebrauch der umstrittenen beiden Worte in der Firma, also als Bestandteil des kaufmännisehen Hamens des Unter-
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nehmens; ein Verbot des Gebrauchs der Worte schlechthin, etwa sogar als Ortsbezeichnung in einer Datumsangabe, v/ie das Landgericht es in der Ziffer I A 3 seines Urteilstenors dem Wortlaut nach ausgesprochen hatte, ist von der Klägerin nicht begehrt worden,
2. In dem ersten Revisionsurteil ist bereits entschieden, daß die Klägerin als rechtmäßiger Stiftungsbetrieb der Carl Z^^-Stiftung auch dem Beklagten gegenüber allein berechtigt ist, sich der für diesen Stiftungsbetrieb begründeten Firmen- und Kennzeichnungarechte zu bedienen, Diese Beurteilung ist auch der Entscheidung über den jetzt noch anhängigen Teil, der Klage zugrunde zu legen. Wie schon in dem ersten Revisionsurteil ausgeführt worden ist, hängt diese Entscheidung davon ab, ob die nach Ansicht der Klägerin unzulässige firmenmäßige Verwendung der Worte "Jenaer" oder "Jena" durch den Beklagten Verwechslungen mit der Firma der Klägerin (§ 16 UWG) oder mit
für die Klägerin geschützten Warenzeichen (§§ 15, 24, 31 WZG) hervorrufen oder ein für die Klägerin entstandenes Ausstattungsrecht (§§25, 31 WEG) verletzen oder wegen der Ausnutzung einer für die Erzeugnisse der Klägerin begründeten Gütevorstellung gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs verstoßen würde (§ 1 UWG),
3. Das Berufungsgericht hat aus den von ihm eingeholten Äußerungen von 82 Industrie- und Handelskammern gefolgert, daß der Groß- und Einzelhandel unter der firmenmäßigen Verwendung der Worte "Jena" oder "Jenaer" in Verbindung mit Glas oder Glaswaren fast ausschließlich die Klägerin oder wenigstens eine bestimmte Firma als Herstellerin begreife; weiter wird in dem angefoch-
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tenen Urteil ausgeführt, auch die Endverbraucher, soweit ihre Ansichten in Einzelfällen ermittelt worden seien, hätten darunter in beachtlicher Mehrzahl die Klägerin oder jedenfalls eine bestimmte Herstellerfirma erkannt; da die meisten Befragten mit den Glaser Zeugnissen eine ganz besondere Gütevorstellung verbänden, sei der noch offene Teil der Klage jedenfalls nach § 1 UWG begründet.
4o Diese Ausführungen können nur -einen Teil der ausgesprochenen Verurteilung tragen, während das Berufungsgericht im übrigen aus dem Ergebnis der Umfrage zu weitgehende Schlüsse gezogen und dabei auch einige rechtserhebliche tatsächliche Umstände nicht hxnreic hend berücksichtigt hat.
a) Mit dem Teil der Klageanträge, über den jetzt noch zu entscheiden ist, wendet die Klägerin sich weder gegen eine vom Beklagten bereits benutzte Firmenbezeichnung noch überhaupt gegen eine bestimmte Verletzungsform. Das allein würde allerdings, wie der frühere Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem ersten Revisionsurteil dargelegt hat, in diesem Falle einer Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung ausnahmsweise nicht entgegenstehen, weil das Berufungsgericht schon bei der Prüfung der den Hamen betreffenden Unterlassungsansprü-
che der Klägerin zu dem Ergebnis gelangt war, die aus dem bisherigen wettbewerblichen Verhalten zu entnehmende Einstellung des Beklagten, der sich für einen Stiftungsbetrieb der Carl-Z^l^-Stiftung hält, lasse eine zukünftige einwandfreie Benutzung des betreffenden Firmenteils nicht erwarten, und weil dies nach der Auffassung des Ersten Zivilsenats in gleicher Weise für die Worte 11 Jena” oder
"Jenaer” hätte gelten können„ Der danach hier an sich mögliche vorbeugende Unterlassungsanspruch, der nicht auf eine konkrete Verletzungsform beschränkt wird, setzt aber auch nach dem ersten Revisionsurteil weiterhin voraus, daß den Worten "Jenaer” und ”Jena" in Verbindung mit Glas“ oder Glaserzeugnissen schlechthin die von der Klägerin behauptete Funktion als Hinweis auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Betrieb innewohnto Bas bedeutet, daß diese Funktion stark genug sein muß, um sich in ^eder irgendwie gearteten Firma zu entfalten, in der eines der beiden Worte vorkommt und die in einer Beziehung zur Her-
stellung oder zu dem Vertrieb von G-las- oder Ulaserzeugnissen
steht, selbst wenn darin weitere Firmenbestandteile ent-
halten sein sollten, die der Funktion der Worte als Hinweis auf den betrieblichen Ursprung der Ware entgegenwirken, insbesondere ihnen die Bedeutung einer bloßen geographischen Ortsbezeichnung verleihen konnten*
b) Bie Ausführungen des Berufungsgerichts lassen erkennen, daß es an die Stärke der Herkunftsfunktion, die hiernach für die Worte "Jenaer” und "Jena" dargetan sein muß - und zwar im Sinne eines Hinweises auf einen bestimmten Betrieb im Gegensatz zu seiner früheren Entscheidung nunmehr zu geringe Anforderungen gestellt hat* Es hat die Auskünfte der Industrie- und Handelskammern, auf die es sich stützt, in den Gründen des neuen Berufungsurteils nicht im einzelnen gewürdigt, sondern daraus nur eine allgemein gehaltene Schlußfolgerung hergeleitet„ Ba abex' im Urteilstatbestand auf die Auskünfte ausdrücklich verwiesen worden ist, müssen bei der rechtlichen Beurteilung in der Revisionsinstanz auch die darin niedergelegten Einzelheiten als Teile des festgestellten Sachverhalts berücksichtigt werden*
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aa) Geschieht dies, so ist dem Berufungsgericht allerdings für den Fall beizutreten, daß der Beklagte eine Firma bildet,v/elche die Bezeichnung "Jenaer Glas" oder doch die beiden Bestandteile dieser Bezeichnung, also sowohl das adjektivische Wort "Jenaer"als auch das Wort "Glas" oder den Worteil "-glas" enthält, wobei es auf die Zusammensetzung oder Reihenfolge dieser Worte oder Wortteile nicht ausschlaggebend ankommto Die Bezeichnung "Jenaer Glas" nämlich, auf die in zahlreichen Auskünften ausschließlich abgestellt wird und die auch bei den meisten übrigen Auskünften im Vordergrund der Betrachtung steht, hat sich als Kennzeichen für hitzebeständige Glaserzeugnisse der Klägerin in den beteiligten Verkehrskreisen weitgehend durchgesetzt und wird außerdem als ein auf diese Erzeugnisse hinweisender Qualitätsbegriff gewertet» "Jenaer Glas", so heißt es verschiedentlich, sei ein "Markenartikel” der Klägerin, ein "Sammelbegriff" für Erzeugnisse der Klägerin, ein "Gütezeichen" oder* ein "Markenzeichen" der Klägerin, Die hier zutage tretende Entwicklung, durch die das Adjektiv "Jenaer" in Verbindung mit dem Gattungsbegriff "Glas" für einen jedenfalls nicht unbeachtlichen Teil des Verkehrs seine ursprüngliche lokalisierende Bedeutung eingebüßt hat, ist
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offenbar einmal durch die Firma der Klägerin, an deren Anfang die Bezeichnung "Jenaer Glaswerk" steht, zu dem anderen aber vor allem durch den besonders intensiven warenzeichenmäßigen Gebrauch der - auch als Warenzeichen geschützten -Bezeichnung "Jenaer Glas" für die Glasv/aren der Klägerin gefördert worden, auf den in einzelnen Auskünften ausdrücklich hingewiesen wird. Hierdurch wurde dem Verkehr zu dem Bevmßtsein gebracht, daß die Bezeichnung "Jenaer Glas" zur Unterscheidung der Waren desjenigen Herstellerbetriebs, der diese Bezeichnung auch als Teil sjiner Firma führt, von »gleichartigen Waren anderer Unternehmen dienen solle» Aller-
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dings wird die Bezeichnung nach den getroffenen Feststellungen vereinzelt auch in einem geographischen Sinne oder aber als reine Gattungsbezeichnung oder Bes chaff enheitsangabe ohne Beziehung zu einem bestimmten Hersteller aufgefaßt.
Es handelt sich dabei aber um die Meinung einer schwachen Minderheit. Biese Meinung darf zwar bei der Entscheidung darüber, in welchem Umfange im Streitfälle ein von der konkreten Verletzungsform losgelöstes Verbot erlassen werden kann, nicht unberücksichtigt bleiben. Besungeachtet würde aber nach dem Vorhergehenden die VeWendung beider den Begriff "Jenaer Glas" bildenden Worte in der Firma der Beklagten auch dann, wenn die Gefahr von Verwechslungen durch weitere Firmenbestandteile ausgeräumt werden könnte, zu demindest unter dem vom Berufungsgericht insoweit mit Recht herangezogenen Gesichtspunkt unzulässig sein, daß hierdurch in wettbewerbswidfiger Weise an eine Gütevorstellung angeknüpft werden würde, v/elche die Klägerin für ihre mit der Bezeichnung "Jenaer Glas" versehenen Erzeugnisse errungen hat (§ 1 UWG). Hiermit rechtfertigt sich das vorbeugende Verbot einer entsprechenden Firmenbildung. Babel sind die in Betracht kommenden Verlet zungsformen hinreichend umschrieben, wenn das Verbot auf alle Firmenbildungen erstreckt wird, in denen sowohl das Wort "Jenaer" als axich das Wort oder der Wortteil "Glas" erscheint; denn alle Firmen, die diese Bestandteile aufweisen, würden sich an die Bezeichnung "Jenaer Glas?' anlehnen.
bb) Bagegen gestattet der in den Auskünften der Industrie- und Handelskammern^ niedergelegte Sachverhalt es nicht, dem in diesem Rahmen berechtigten abstrakten Verbot auch Firmenbildungen zu unterwerfen, in denen zwar das Wort "Jenaer”, nicht aber auch das Wort oder der Wortteil "Glas" vorkommt, oder in denen zwar das Wort oder der Wort teil
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"Glas”, nicht aber das Adjektiv "Jenaer", sondern das mit der Ortsbezeichnung identische Hauptwort "Jena" verwendet v/ird. Haß auch durch solche Firmenbildungen in jeder irgendwie denkbaren Gestaltung eine zugunsten der Klägerin bestehende GütevorStellung ausgenutzt oder darüber hinaus die Gefahr von Herkunftsverwechslungen hervorgerufen wird, läßt sich dem Sachverhalt zu demindest nicht im voraus und nicht für alle möglichen, im jetzigen Zeitpunkt nicht übersehbaren Gestaltungen entnehmen.
Hie Feststellung einer tatsächlich erfolgten Verkehrs-durchaetzung konnte nur für die auch tatsächlich von der Klägerin benutzte konkrete Kennzeichnung "Jenaer Glas” getroffen werden. Hie Frage dagegen, wie der Verkehr sich gegenüber einer sonstigen Verwendung der Worte "Jenaer” oder "Jena” in Verbindung mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Glas- oder Glaserzeugnissen verhalten würde, die noch nicht in einer konkreten Gestaltung wie in der Bezeichnung "Jenaer Glas” in Erscheinung getreten ist, läßt sich nicht aufgrund einer Feststellung, sondern nur mit Hilfe von Schlußfolgerungen beantworten. Hies wird auch durch die Auskünfte der Industrie- und Handelskammern, namentlich durch die zusammenfassende Stellungnahme des Heutsehen Industrie- und Handelstags bestätigt. Soweit nämlich in diesen Äußerungen überhaupt eine konkrete Kennzeichnung ins Auge gefaßt wird, ist dies lediglich die Bezeichnung "Jenaer Glas"; aus der Bedeutung dieser Bezeichnung werden alsdann theoretische Rückschlüsse auf etwaige andere Firmenbildungen der erwähnten Art gezogen, ohne daß dafür zugleich praktische Beispiele erörtert werden. Biese Rückschlüsse, die das Berufungsgericht übernommen hat, sind indessen in der Allgemeinheit, in der sie ein Verbot mit dem abstrakten Inhalt des von der Klägerin gestellten Unterlassungsantrags
stützen könnten rechtlich nicht haltbar„
Auch wenn das Adjektiv "Jenaer" in Verbindung mit dem Worte oder dem Wortteil "Glas” nicht mehr als geographischer Hinweis, sondern als Hinweis auf die Warenherkunft aus dem Betrieb der Klägerin verstanden wird, bleibt die Tatsache bestehen, daß das Wort "Jenaer" für sich allein, noch weit mehr aber das Hauptwort "Jena" nach wie vor auf die Stadt Jena hinweist und in dieser Bedeutung auch weiterhin vom Verkehr benutzt wird» Die Fühletion der Bezeichnung "Jenaer Glas" als Herkunftshinweis für Erzeugnisse der Klägerin kann daher für sich allein die geographische Bedeutung der Worte "Jenaer" und "Jena" noch nicht so weitgehend verdrängt haben, daß der Gebrauch dieser Worte in der Firma eines Unternehmens, welches Glaswaren erzeugt oder vertreibt, niemals mehr in einem geographischen Sinne aufgefaßt werden könnte. Dementsprechend hatte der Erste Zivilsenat in dem früheren Revisionsurteil die Frage, ob überhaupt eine Verwendung der Worte "Jenaer" oder "Jena" in Verbindung mit Glas oder Glaserzeugnissen in der Firma des Beklagten denkbar wäre, die keine Erinnerung an die zugunsten der Klägerin behauptete Gütevorstellung wachrufe, dem Tatrichter ausdrücklich zur Prüfung aufgegeben; er hatte aber nicht etwa schon von sich aus die Folgerung gezogen, daß bei Feststellung dieser damals noch umstrittenen GütevorStellung eine solche Verwendung bereits endgültig ausgeschlossen sei. Zu dieser Folgerung hätte es vielmehr der Feststellung weiterer Umstände bedurft, aus denen 3ich hätte ergeben müssen, daß im Hinblick auf die Bedeutung der Bezeichnung "Jenaer Glas" keine Möglichkeit mehr vorhanden ist, die Worte "Jenaer" oder "Jena" in einer Firma der Glaswarenbranche zukünftig in einem anderen Sinne als dem eines Hinweises auf ein bestimmtes Hersteilerun-
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ternehmen zu gebrauchen Solche Umstände sind nicht dargetan. Wie schon erwähnt wurde, ist in einigen Pallen sogar der Bezeichnung "Jenaer Glas" noch die Bedeutung eines geographischen Hinweises oder einer Beschaffenheitsangabe beigelegt worden, innerhalb deren das Wort "Jenaer” ersichtlich wiederum im geographischen Sinne auf die ursprüngliche örtliche Herkunft der Warengattung hitzebeständiges Glas hingewiesen hätte. Wenn diese allerdings vereinzelten Fälle auch die Beurteilung der Bezeichnung "Jenaer Glas" als solcher nicht zu beeinflussen vermögen, so sind sie doch ein Anzeichen dafür, daß die Worte "Jenaer" und "Jena" auch in der Firma eines Unternehmens der Glaswarenbranche noch eine genügende lokalisierende Wirkung äußern können, um dort, wo die konkrete, die Worte "Jenaer" und "Glas" enthaltende Wortbildung nicht erkennbar ist, in einem rein Örtlichen und damit die Bezugnahme auf die Klägerin ausschließenden Sinne verstanden zu werden.
Zu alledem tritt im Streitfälle noch ein weiterer, vom Berufungsgericht nicht hinreichend beachteter Gesichtspunkt hinzu, der erst in der fortgesetzten Berufungsverhandlung hervorgetreten ist. Die getroffenen Feststellungen beziehen sich im wesentlichen auf Fachkreise; Durch-schnittsverbraucher, die hitzebeständiges Glas für Haus-haltszwecke verwenden, sind nur mittelbar und in ganz geringfügigem Umfange befragt worden. Dies entsprach aber dem eigenen Vortrag der Klägerin, die dargelegt hat, daß der Vertrieb von Haushaltsgläsern nur einen verhältnismäßig unbedeutenden Seil ihres Gesamtumsatzes ausmache, während das Schwergewicht dieses Umsatzes bei den wissenschaftlich-technischen Gläsern liege, mit denen sie v Industriebetriebe und Forschungsinstitute, also\kritisch eingestellte Abnehmer mit Fachkenntnissen beliefere; dem-
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entsprechend hat die Klägerin ausdrücklich erklärt, sie lege auf eine demoskopische Befragung, die in erster Linie die Durchschnittsverbraucher, namentlich die Hausfrauen erfaßt hätte, keinen Wert» Bei den Abnehmerkreisen, auf die es hiernach in der Hauptsache ankommt, kann jedoch noch viel weniger als bei der breiten Masse der oberflächlichen Verbraucher von Gütern des täglichen Bedarfs angenommen werden, daß sie mit jeder Firmenbezeichnung des in Jena ansässigen Beklagten, in der die Worte "Jenaer” oder "Jena” Vorkommen, schon allein aus diesem Grunde die von ihnen mit den Erzeugnissen der Klägerin verknüpften Gütevorstellungen verbinden oder gar einer Betriebsverwechslung anheimfallen, auch wenn die betreffende Firma so gebildet ist, daß die Worte "Jenaer" oder "Jena" bei ungezwungener Betrachtung nur auf den Sitz des Unternehmens bezogen werden können., Vielmehr ist davon auszugehen, daß solche Abnehmer eine in der Firma deutlich hervortretende lokalisierende Bedeutung eines der beiden Worte erkennen und alsdann schon wegen der Lage der Stadt Jena in der SBZ das Unternehmen und seine Erzeugnisse unter keinem wett-bewerbsrechtlich in Betracht kommenden Blickwinkel mit der Klägerin in Verbindung bringen würden»
Bei dieser gesamten Sachlage läßt es'sich aus Hechts gründen nicht vertreten, hinsichtlich des Gebrauchs der Worte "Jenaer" oder "Jena" in der Firma des Beklagten, abgesehen von der schon behandelten zusammentreffenden Verwendung des Wortes "Jenaer" und des Wortes oder Wertteils "Glas", von dem Grundsatz abzuweichen, daß das gerichtliche Verbot einer Kennzeichnung nur gegen eine bestimmte Verletzungsform gerichtet sein, nicht aber in Gestalt einer allgemein gehaltenen abstrakten Verurteilung ergehen kann» Damit ist nicht umgekehrt entschieden, daß
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der Beklagte sich jeder die Worte "Jenaer” oder "Jena" enthaltenden Birma bedienen dürfe, in der die Worte "Jenaer” und "Glas” nicht in der oben näher beschriebenen Weise zu-sammentreffeno Es wird vielmehr immer darauf abgestellt werden müssen, ob den Bestandteilen "Jenaer” oder "Jena" in der jeweils gewählten Birma eine eindeutig lokalisierende Bunktion innewohnt. Ist dies nicht der Ball, so ist der Birmengebrauch aus den Gründen, die in der Entscheidung des Ersten Zivilsenats und in der vorliegenden Entscheidung ausgeführt sind, unzulässige Andererseits läßt sich aber die Möglichkeit zulässiger Birmenbildung mit diesen Bestandteilen nicht ausschließen, Die Beurteilung kann daher je nach dem, wie die Birma lautet, ^verschieden ausfallen. Daraus folgt, daß ein Verbot, welches von einer bestimmten Verletzungsform unabhängig ist, nicht erlassen werden kann,
III. Das Berufungsurteil konnte hiernach hinsichtlich der Verurteilung unter I 1 a) cc) nur zu dem feil aufrechterhalten werden. Im übrigen war es auf die Revision des Beklagten in diesem Punkte aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen. Zugleich war die Bassung der Urteilsformel an den schon erörterten Stellen zu berichtigen.
Die Kostenentscheidung, hei der zu berücksichtigen war, daß der Streitgegenstand nicht in allen Abschnitten des Rechtsstreits derselbe war, beruht auf §§ 92, 97 ZPO«
Krüger-Ki eland Jungbluth Pehle
Simon
Alff