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BGH · Ib ZR 78/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 78/63

- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Br. 2 Der Kläger ist der Ansicht, daß ihm und den von der Werbung des Beklagten betroffenen, in* dem Fernsprechbuch inserierenden Kraftfahrzeugunternehmern gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung und auf Schadensersatz zustehe. Außerdem, so hat er geltend gemacht, werde durch die Klemm-Mappen in erheblichem Maße die Werbewirkung der Anzeigen auf em Außendeckel des Fernsprechbuches beeinträchtigt, weil bei Verwendung der Kle-.n-Mappe nicht mehr die Reklame auf diesem Außendeckel, sondern nur noch die Reklame des Beklagten auf der Klemm-Mappc sichtbar sei. Durch die Verteilung der Klemm-Mappen sei ihm, dem Kläger, ein Schaden entstanden» den er ziffernmäßig noch nicht belegen könne. "dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm oder den Werbungstrejbenuen, die auf der Vorderseite oder Lück-seite des örtlichen Fernsprechbuches Inserate haben erscneinen lassen, entstanden ist und noch entsteht und diesen Werbungtreibenden vom zu er- Zur Begründung der von ihm eingelegten Berufung hat der Beklagte noch ergänzend vorgetragen, ihn treffe zu demindest kein Verschulden; denn er habe darauf vertraut, daß seit 1926 Klemm-Mappen auf dem Markt seien und daß die HersteIleriß der Wappen monatlich etwa 3.000 mit Werbung versehene Exemplare ausliefere, ohne daß jemals ein Verbot ausgesprochen werden sei. .Einen eigenen Anspruch des Klägers aus § 1 UYG hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, der Kläger erbringe keine Leistungen gleicher oder verwandter Art wie der Beklagte (§ 13 Abs. 1 UWG); auch fehle es an der erforderlichen Wechselbeziehung zwischen den Vorteilen, die der Beklagte mit der Verteilung der Klemm-Mappen für sein Kraftfahrunternehmen ersti*ebe, und den Nachteilen,Edie der Kläger hierdurch in seinem Inseratengesdhäft erleide. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger seine Ansprüche aber auch nicht aus seinem Hecht am eingerichteten und ausgeiibten Gewerbebetrieb herleiten (§§ 623 Abs.1, '1004 BGB). Bas Berufungsgericht hat hierzu dargelegt, der Beklagte habe nicht widerrechtlich in dieses Hecht eingegriffen, weil seine vom Kläger beanstandete Werbemaß-nahme, die Verteilung der zu den örtlichen Fernsprechbüchern passenden Klemm-Mappen mit einer Werbung für das Kraftfahrunternehmen des Beklagten, den Mitbewerbern gegenüber nicht unlauter gewesen sei, und weil eine Werbung, zu welcher acr Werbende befugt sei, gegenüber einem dadurch etwa beeinträchtigten, mit ihm nicht im Wettbewerb stehenden Dritten wie dem Kläger nicht rechtswidrig sein könne. 1. Ks kann dahinstehen, ob das vom Kläger beanstandeto Verhalten des Beklagten im Verhältnis der Parteien einen ott-bewerbstatbestand darstellt, aus dem sich für den Kläger die Befugnis zur Geltendmachung eines etwaigen Anspruchs aus § 1 UWG ergeben würde. Allerdings bestehen Zweifel, ob die Verteilung der Klemm-Mappen, in welcher der Kläger eine Beeinträchtigung seines der Gestaltung der örtlichen FernsprechbUcher als Werbeträger dienenden Anzeigengeschäfts erblickt, als eincj Maßnahme angesehen werden kann, mit welcher der Beklagte gegen-über dem Kläger in Wettbewerb getreten ist. Es kann;auch zweifelhafft'hein, ob der Kläger sich auf die erweiterte Klagebefugnis aus § 13 Abs. 1 UWG berufen könnte, wonach jedenfalls der UnterlasBungsan-spruch aus § 1 UWG von jedem Gewerbetreibenden geltend gemacht werden kann, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den Verkehr bringt; denn die regelmäßigen gewerblichen Leistungen, mit denen die Parteien im Verkehr auftreten, auf seiten des Klägers der Vortrieb von Verlagserzeugnissen, namentlich des örtlichen Fernsprechbuchs als Werbungsträger, auf seiten des Beklagten Xraftwagenfährten, sind weder gleich noch verwandt. Die Klagebefugnis des Klägers aus §13 Abs. 1 UWG ließe eich nur daraus herleiten, daß angenommen wird, der Beklagte habe mit der Verteilung der als Werbeträger - wenn auch nur für seine Eigenwerbung - dienenden Klemm-Mappen eine Leistung erbracht, die der Herausgabe eines Werbeträgers wie des örtlichen Fernsprechbuchs verwandt sei. Die Revision sieht die Sittenwidrigkeit und zugleich die 7/iderrechtlichkeit des von ihr behaupteten Kingriffs in den Gewerbebetrieb des Klägers im wesentlichen darin, dato der Beklagte für seine geschäftlichen Zwecke die gewerbliche Leistung des Klägers, das örtliche Pernsprechbuch, unter Ersparung der Kosten für ein eigenes Inserat .ausgenutzt und hierbei die V/erbewirkung der Anzeigen in dem Pernsprechbuch zu dem Nachteil des Klägers und der Inserenten, insbesondere der unter diesen befindlichen Mitbewerber des Beklagten beeinträchtigt habe. Sie macht außerdem geltend, die Maßnahme des Beklagten verringere die Verdienstaussichten des Klägers auch bei neuen Ausgaben dieses Werbeträgers, weil dem Kläger Werbeaufträge für das örtliche Pernsprechbuch, namentlich solche von Mitwerbern des Beklagten und für den Außendeckel des Buches, in Zukunft nicht mehr in dem erwarteten Maße zugehen würden. Im Streitfälle hat der Beklagte sich.aber durch die Verteilung der Klemm-Mappen weder die in dem örtlichen Fernsprechbuch des Klägers verkörperte verlegerische Leistung, nämlich die Zusammenstellung des Teilnehmerverzeichnisses sowie die Sammlung und Anordnung der die kostenlose Herausgabe des Fernsprechbuchs ermöglichenden Anzeigen zu eigen gemacht, noch Unkosten ersparen wollen, die er für eine eigene Anzeige hätte aufwenden müssen. Baß 4i© Klemm-Mappen mit dem Werbeaufdruck des Beklagten dazu bestimmt und g&eignet waren, den örtlichen Fernsprechbüchern, d.h. dein Verlagserzeugnissen eines anderen als Hülle zu dienen, macht diese ^igenwerbun^. Auch insoweit wird, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht die in den Inseraten verkörperte Leistung des Klägers ausgebeutet; vielmehr stellt das Fernsprechbuch nur den körperlichen Gegenstand für die Anbringung des Klemmdeckels dar. Mit dieser Ausgabe hat der Kläger sich auch hinsichtlich der körperlichen Gegenstände, die in den Klemm-Mappen befestigt werden sollen, jeder rechtlichen wie tatsächlichen Einflußmöglichkeit entäußert. Die Stellung des Klägers zu seinen Anzeigenkunden und zu Dritten ist dänach eine grundlegend andere als die der Eigentümer öder Besitzer von Reklameflächen*, beispielsweise von Reklamesäulen, Hauswänden oder sonstigen als Werbeträger geeigneten Sachen, die Unternehmen für Werbezwecke.zur Verfügung gestellt werden. Im Gegensatz hierzu hat der Kläger nach der Ausgabe des Fernsprechbüchs keinerlei Befugnis mehr, Maßnahmen zu verhindern, die dem Willen der nunmehr allein verfügungsberechtigten Empfänger des Buches entsprechen, auch wenn dadurch die Wirksamkeit der auf den Büchern angebrachten Werbeanzeigen gemindert wird. Mithin ist die Werbung auf diesem Werbeträger auch für die werbenden Unternehmen von vornherein mit dem erkennbaren Risiko belastet, daß ihnen keine Gewähr für einen 7erbeerfolg in der Hand der. b) Diese Beurteilung wird nicht davon berührt, daß durch die Verwendung der Klemm-Mappen die Werbung derjenigen Unter-nehmen, die im Fernsprechbuch Anzeigen veröffentlicht haben, hier insbesondere einzelner Mitbewerber des Beklagten zu demindest um einen leil ihrer Wirkung gebracht werden':|tein und dadurch letzlich auch^für den Kläger geschäftliche Nachteile entstehen können. Nach dem fest-gestellten Sachverhalt tritt eine Beeinträchtigung der //erbe-Wirkung bei den Anzeigen, die sich nicht auf dem oberen Außendeckel des Fernspreohbuchs befinden, überhaupt nicht und bei den Anzeigen auf dem oberen Außehdeckel nur in so unbedeutendem Umfange ein, daß sie auf die wettbewerbsrechtliche Beurteilung keinen Einfluß haben kann. Noch weniger kann dieser Vorwurf etwa deshalb erhoben werden, weil die Abschwächung der lYerbewirkung von Anzeigen auf com oberen Außendeckel des Fernsprechbuchs sich mittelbar auf das Anzei^en^e-schäft des Klägers auswirken kann, dem möglicherweise Aufträge für Anzeigen an dieser Steile des Buchs in Zukunft nicht mehr in dem erwarteten ?Aaße zugehen. Soweit die Unlauterkeit einer Werbemaßnahme nicht dadurch begründet wird, daß die Maßnahme Beeinträchtigungen für die Werbung anderer Unternenmen, namentlich der Mitbewerber mit sich bringt, kann sie aucn riicht darin gesehen werden, daß die beeinträchtigten Unternehmen nunmehr als Kunden eines Dritten wie hier des Klägers ausfallen, aer zu ihnen geschäftliche Beziehungen unterhält oder anknüpfen wollte; denn solche mittelbaren Folgen einer Y/erbemaßnahme, die unvermeidlich sind, können, von besonderen Umständen abgesehen, unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit nicht zu einer anderen Würdigung des Verhaltens führen als die unmittelbaren Folgen.

Zitierte Normen: § 13 UWG § 623 BGB § 1 UWG § 826 BGB § 97 ZPO
FernsprechbuchörtlichAnzeigeLeistungKlägerRevisionKlemm-MappenWerbung

Volltext der Entscheidung

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2222 019
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib ZR 78/63
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URTEIL
Verkündet am
4. November 1964 Zug
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ln dem Rechtsstreit
 des Verlegers Heinz BiflHiHHiB Straße
 Klägers und Revisionsklägers,
- prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kraftfahrzeugunternehmer Otto R MBB , Weg %,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Br.
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Der Ib-Zivilaenat des. Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 1964 unter ?4itwirkung der .Bundesrichter Jungbluth, Fehle, Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl und Alff
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des ’4. Zivilsenats des
 Öberländesgerlchts in Oldenburg (Öldbg.) vom 18. Juni ' 1963 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen latbestand:
Der Kläger verlegt in seinem Verlag zusammen mit der Deutschen Postreklame GmbH eine Reihe örtlicher Fernsprech-bücher der bekanhiJeh Art, darunter auch das örtliche Fernsprech buch für VflB). Diene Fernsprechbücher tragen auf dem mit lack verstärkten Außendeckel vorn und hinten sowie auf dem inneren Deckel und teilweise auch auf den Innenblättern Werbeanzeigen, von denen die auf dem oberen Außendeckel befindlichen am teuersten sind. Das Aufkommen aus den Inseraten trägt Zur Finanzierung der FerhsprechbUcher bei, welche die Fernsprechteilnehmer ohne besondere Kosten erhalten.
Der Beklagte ist Kraftfahrzeugunternehmer.
Das Fernsprechbuch VfllB ~ Ausgabe Februar 1962 - enthält Anzeigen von Fuhrunternehmen und Autovermietungen neben Anzeigen anderer Betriebe auf beiden Seiten des vorderen Außendeckels, auf dem hinteren Außendeckel sowie auf einigen Innenseiten. Ein Inserat des Beklagten mit der Werbung n!ur/.:-iaxe" befindet sich auf der inneren Seite des vorderen AuLen-deckels. Eine Firma Auto-R®Ä hat auf der Oberseite des vor-
 
deren Außedeckels und auf einer Innenseite, eine Firma auf einer Innenseite für Autovermietung geworben- Das Fern-sprechbuch für 1963/1964 enthält auf dem Auaendeckel das Iri-serat der Firma Auto-Rf^ nicht mehr.
Der Beklagte hat sich 100 zu diesem Fernsprechbuch passende Klemm-Mappen aus steifer dunkler Pappe liefern lassen.. Diese tragen auf der oberen Außenseite in Goldschrift den Aufdruck ,,Fernsprechbuchw und darunter eine Werbung den Beklagten, in der die Worte "Funk-Auto-RufH besonders hervorgehoben sind. Von diesen Mappen hat der Beklagte 98 Stück als Werbegeschenk an Kunden, Gaststätten, Hotels und öffentliche Gebäude, darunter Krankenhäuser, in	Umgebung
 abgegeben; zwei Exemplare hat er für sich behalten. •
Der Kläger ist der Ansicht, daß ihm und den von der Werbung des Beklagten betroffenen, in* dem Fernsprechbuch inserierenden Kraftfahrzeugunternehmern gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung und auf Schadensersatz zustehe. Er hat vorgetragen, die Kraftfahrunternehmer	und	WflB
hätten ihn ermächtigt, die ihnen gegen den Beklagten deswegen zustehenden Ansprüche im eigenenJfamen geltend zu machen, und ihm insoweit ihre Rechte abgetreten.
Der Kläger hält die Werbung des Beklagten für wettbe-vverbswidrig, weil dieser seine, des Klägers, Leistung ihrer Substanz nach für sich ausnutze. Außerdem, so hat er geltend gemacht, werde durch die Klemm-Mappen in erheblichem Maße die Werbewirkung der Anzeigen auf em Außendeckel des Fernsprechbuches beeinträchtigt, weil bei Verwendung der Kle-.n-Mappe nicht mehr die Reklame auf diesem Außendeckel, sondern nur noch die Reklame des Beklagten auf der Klemm-Mappc sichtbar sei. Der Beklagte habe seine Werberaaßnahme darauf angelegt, seine eigene Reklame in den Vordergrund zu schieben und
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die Wirksamkeit der Anzeigen »einer Wettbewerber zu schmälern. Dadurch würden die Wettbewerber nicht nur selbst beeinträchtigt, sondern auch ihm, dem Kläger, als Inserenten abspenstig gemacht. Die Betroffenen hätten bereits angekündigt, ihre Werbung bei weiterer Verwendung der Klemm-Mappen einzustellen; sie hätten die Inserate nicht an so auffallenden Stellen aufgegeben, wenn sie gewußt hätten, daß ein Konkurrent mit seinen Mappen ihre Reklame völlig verdecken werde. Ohne die-Kinnahmen aus den Anzeigen auf den Außendeckeln sö'i aber eine kostenlose Herausgabe der örtlichen Fernsprechbücher nicht möglich. Der Beklagte stelle es be~ wukt darauf ab, sein, des Klägers, Anzeigengeschäft zu stören. Das sei ein unzulässiger Eingriff in seinen Gewerbebetrieb.
Durch die Verteilung der Klemm-Mappen sei ihm, dem Kläger, ein Schaden entstanden» den er ziffernmäßig noch nicht belegen könne. Er habe auf sein Entgelt für die Anzeige von	in
 Höhe von 50,- DM verzichten und an Rabe 100,- DM zurückzahlen müssen. Es sei jedoch noch ein weiterer Schaden zu erwarten, weil der Werbewert der ümschlagaeiten entwertet sei und andere Gewerbetreibende keine Anzeigen mehr aufgeben würden, wenn die Klemm-Mappen in Gebrauch seien.
Der Beklagte hat Klageabweiausg beantragt. Er hat geltend gemacht, seine Werbemaßnahme*:.. sei nicht sittenwidrig. Durch die Klemm-Mappen werde die Reklame auf den örtlichen Fernsprechbüchern nicht: entwertet, sondern im Gegenteil auf-gewertet, weil die Mappen die Außendeckel der Fernsprechbücher davor schützten, in kurzer Zeit Abgenutzt und unleserlich zu werden. Beim Aufschlagen der Mappen kämen die Werbeanzeigen nach wie vor voll zur Geltung. Seit Jahrzehnten sei es gebräuchlich, Schutzhüllen dieser Art zu Werbezwecken zu verteilen; bislang habe aber noch niemand darin einen unlauteren
 
Wettbewerb gesehen, her Klüger sei zudem nicht einmal..gegen eine Nachahmung seiner Leistung als ganzer geschützt; umso weniger könne die Verteilung der Klemm-Mappen wegen ihrer Beziehung zu dieser Leistung wettbewerbswidrig sein.
Das Landgericht hat den Beklagten unter Strafandrohung verurteilt,
"es zu unterlassen, an Fernsprechteilnehmer* für das örtliche Fernsprechbuch VflHP bestimmte undurchsichtige und mit Eigenwerbung versehene Schutzhüllen zu verteilen oder verteilen zu lassen."
Ferner hat es festgestellt, daß der Beklage^verpflichtet Bei,	'	.	W	,
"dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm oder den
 Werbungstrejbenuen, die auf der Vorderseite oder Lück-seite des örtlichen Fernsprechbuches	Inserate
 haben erscneinen lassen, entstanden ist und noch entsteht und diesen Werbungtreibenden vom	zu	er-
setzen ist."
Zur Begründung der von ihm eingelegten Berufung hat der Beklagte noch ergänzend vorgetragen, ihn treffe zu demindest kein Verschulden; denn er habe darauf vertraut, daß seit 1926 Klemm-Mappen auf dem Markt seien und daß die HersteIleriß der Wappen monatlich etwa 3.000 mit Werbung versehene Exemplare ausliefere, ohne daß jemals ein Verbot ausgesprochen werden sei.
Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
 
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Klüger ständen, die.erhobenen Ansprüche weder aus eigenem noch aus abgetretenem Hecht zu.
.Einen eigenen Anspruch des Klägers aus § 1 UYG hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, der Kläger erbringe keine Leistungen gleicher oder verwandter Art wie der Beklagte (§ 13 Abs. 1 UWG); auch fehle es an der erforderlichen Wechselbeziehung zwischen den Vorteilen, die der Beklagte mit der Verteilung der Klemm-Mappen für sein Kraftfahrunternehmen ersti*ebe, und den Nachteilen,Edie der Kläger hierdurch in seinem Inseratengesdhäft erleide.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger seine Ansprüche aber auch nicht aus seinem Hecht am eingerichteten und ausgeiibten Gewerbebetrieb herleiten (§§ 623 Abs. 1, '1004 BGB). Bas Berufungsgericht hat hierzu dargelegt, der Beklagte habe nicht widerrechtlich in dieses Hecht eingegriffen, weil seine vom Kläger beanstandete Werbemaß-nahme, die Verteilung der zu den örtlichen Fernsprechbüchern passenden Klemm-Mappen mit einer Werbung für das Kraftfahrunternehmen des Beklagten, den Mitbewerbern gegenüber nicht unlauter gewesen sei, und weil eine Werbung, zu welcher acr Werbende befugt sei, gegenüber einem dadurch etwa beeinträchtigten, mit ihm nicht im Wettbewerb stehenden Dritten wie dem Kläger nicht rechtswidrig sein könne. Aus demselben Grunde könnten auch die Mitbewerber keine Ansprüche gegen den Kläger geltend machen, so daß der Kläger sich auch nicht auf die Abtretung solcher Ansprüche stützen könne. {Schließlich falle dem Beklagten auch kein Verstoß gegen die guten Biiten im Sinne des § 826 BGB zur Last.
 
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II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben.
1. Ks kann dahinstehen, ob das vom Kläger beanstandeto Verhalten des Beklagten im Verhältnis der Parteien einen ott-bewerbstatbestand darstellt, aus dem sich für den Kläger die Befugnis zur Geltendmachung eines etwaigen Anspruchs aus § 1 UWG ergeben würde. Allerdings bestehen Zweifel, ob die Verteilung der Klemm-Mappen, in welcher der Kläger eine Beeinträchtigung seines der Gestaltung der örtlichen FernsprechbUcher als Werbeträger dienenden Anzeigengeschäfts erblickt, als eincj Maßnahme angesehen werden kann, mit welcher der Beklagte gegen-über dem Kläger in Wettbewerb getreten ist. übvf&qt Beklagte betrieb damit eine Eigetiwerbung zur Erlangung von Runden für sein Kraftfahrunternehmen, während der Kläger sich bei'der Aufnahme von Anzeigen für das örtliche Fernsprechbuch an einen von den Interessenten für Autofahrten völlig verschiedenen Verkehrskreis wendet. Es kann;auch zweifelhafft'hein, ob der Kläger sich auf die erweiterte Klagebefugnis aus § 13 Abs. 1 UWG berufen könnte, wonach jedenfalls der UnterlasBungsan-spruch aus § 1 UWG von jedem Gewerbetreibenden geltend gemacht werden kann, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den Verkehr bringt; denn die regelmäßigen gewerblichen Leistungen, mit denen die Parteien im Verkehr auftreten, auf seiten des Klägers der Vortrieb von Verlagserzeugnissen, namentlich des örtlichen Fernsprechbuchs als Werbungsträger, auf seiten des Beklagten Xraftwagenfährten, sind weder gleich noch verwandt. Die Klagebefugnis des Klägers aus §13 Abs. 1 UWG ließe eich nur daraus herleiten, daß angenommen wird, der Beklagte habe mit der Verteilung der als Werbeträger - wenn auch nur für seine Eigenwerbung - dienenden Klemm-Mappen eine Leistung erbracht, die der Herausgabe eines Werbeträgers wie des örtlichen Fernsprechbuchs verwandt sei. Selbst wenn man jedoch von dieser
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Annahme ausgeht, würde die Klage daran scheitern müssen, daß die Verteilung der Klemm-Mappen nicht sittenwidrig war*»
2. Die Revision sieht die Sittenwidrigkeit und zugleich die 7/iderrechtlichkeit des von ihr behaupteten Kingriffs in den Gewerbebetrieb des Klägers im wesentlichen darin, dato der Beklagte für seine geschäftlichen Zwecke die gewerbliche Leistung des Klägers, das örtliche Pernsprechbuch, unter Ersparung der Kosten für ein eigenes Inserat .ausgenutzt und hierbei die V/erbewirkung der Anzeigen in dem Pernsprechbuch zu dem Nachteil des Klägers und der Inserenten, insbesondere der unter diesen befindlichen Mitbewerber des Beklagten beeinträchtigt habe. Sie macht außerdem geltend, die Maßnahme des Beklagten verringere die Verdienstaussichten des Klägers auch bei neuen Ausgaben dieses Werbeträgers, weil dem Kläger Werbeaufträge für das örtliche Pernsprechbuch, namentlich solche von Mitwerbern des Beklagten und für den Außendeckel des Buches, in Zukunft nicht mehr in dem erwarteten Maße zugehen würden.
Entgegen der Meinung der Revision kann aus diesen UmstVnd-den nicht gefolgert werden, daß der Beklagte sich sittenwidrig verhalten habe. Es sind auch keine sonstigen Umstände erkennbar, die eine solche Polgerung rechtfertigen könnten.
a) Der Beklagte hat keine Leistung des Klägers in unlauterer Weise ausgenutzt. Wie der frühere Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung GRÜR 1961, 631, 633
-	Pernsprechbuch - dargelegt hat, kann, wenn kein subjektiv verwerfliches Vorgehen wie z.B. eine Täuschungsabsicht gege-oen ist, nicht einmal die für ein anderes Nachschlagewerk vorgenommene Teilauswertung eines fremden Fernsprechbuchs,
-	auch dort übrigens eines örtlichen Fernsprechbuchs also
 
der Auswertung einer fremden verlegerischen Leistung mit den Ziel, sich die Unkosten einer eigenen Stoffsammlung zu er;u.: -ren, für sich allein ausreichen, um den Tatbestand des § 1 ÜWG zu erfüllen. Im Streitfälle hat der Beklagte sich.aber durch die Verteilung der Klemm-Mappen weder die in dem örtlichen Fernsprechbuch des Klägers verkörperte verlegerische Leistung, nämlich die Zusammenstellung des Teilnehmerverzeichnisses sowie die Sammlung und Anordnung der die kostenlose Herausgabe des Fernsprechbuchs ermöglichenden Anzeigen zu eigen gemacht, noch Unkosten ersparen wollen, die er für eine eigene Anzeige hätte aufwenden müssen. Er hat vielmehr eine selbständige Eigenwerbung betrieben, nämlich eine mit seinem Werbeaufdruck versehene Werbegabe beschafft und verteilt, von der er sich wie jeder Werbungtreibende eine besg^re Werbewirkung versprach, als sie mit den Werbemitteln der Mitbewerber zu erzielen war, und er hat hierfür auch die entspre-chenden Kosten auf sich genommen. Baß 4i© Klemm-Mappen mit dem Werbeaufdruck des Beklagten dazu bestimmt und g&eignet waren, den örtlichen Fernsprechbüchern, d.h. dein Verlagserzeugnissen eines anderen als Hülle zu dienen, macht diese ^igenwerbun^. nicht unlauter. Für die Verwendung der Klemm-Mappen ist es ebenso wie für die der im Handel käuflichen Schutt- oder Schmuckhüllen in den entsprechenden Formaten gleichgültig, ob das Fernsprechbuch als Werbeträger ausgestaltet ist oder nicht. Auch insoweit wird, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht die in den Inseraten verkörperte Leistung des Klägers ausgebeutet; vielmehr stellt das Fernsprechbuch nur den körperlichen Gegenstand für die Anbringung des Klemmdeckels dar. Die Werbemaßnahme des Beklagten zielt mithin ihrer ganzen Anlage nach nicht auf eine Ausnutzung der Eigenschaft des Fernsprechbuchs als Werbeträger ab. Durch alle diese Umstände unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt wesentlich von den Fällen, auf deren Ent-
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Scheidung die Revision sich für ihren Standpunkt beruft (BGHZ 39» 352 - Vortragsabend; 37,1 - AKI; 33,20 - Figaros Hocnzeit).
Es tritt indessen noch eine weitere Besonderheit hinzu. In dem Zeitpunkt, in dem die Klemm-Mappen Verwendung finden können, sind die Fernsprechbücher bereits an die Fernsprechteilnehmer ausgegeben. Mit dieser Ausgabe hat der Kläger sich auch hinsichtlich der körperlichen Gegenstände, die in den Klemm-Mappen befestigt werden sollen, jeder rechtlichen wie tatsächlichen Einflußmöglichkeit entäußert. Ben Fernsprechteilnehmern steht es frei, ihre Fernsprechbücher nach Belieben mit Umhüllungen, gegebenenfalls auch mit Umschlägen zu versehen, in denen der Außendeckel des Buches anders als in den Klemm-Mappen völlig verschwindet. Die Stellung des Klägers zu seinen Anzeigenkunden und zu Dritten ist dänach eine grundlegend andere als die der Eigentümer öder Besitzer von Reklameflächen*, beispielsweise von Reklamesäulen, Hauswänden oder sonstigen als Werbeträger geeigneten Sachen, die Unternehmen für Werbezwecke.zur Verfügung gestellt werden. Die Beeinträchtigung der Werbung auf solchen Werbeträgern durch Dritte stellt einen Eingriff in die. Rechte der Eigentümer oder Besitzer dar, dem die Berechtigten entgegentreten können und zu deren Abwehr sie regelmäßig den Werbungtreibenden gegenüber auch verpflichtet sein werden. Im Gegensatz hierzu hat der Kläger nach der Ausgabe des Fernsprechbüchs keinerlei Befugnis mehr, Maßnahmen zu verhindern, die dem Willen der nunmehr allein verfügungsberechtigten Empfänger des Buches entsprechen, auch wenn dadurch die Wirksamkeit der auf den Büchern angebrachten Werbeanzeigen gemindert wird. Mithin ist die Werbung auf diesem Werbeträger auch für die werbenden Unternehmen von vornherein mit dem erkennbaren Risiko belastet,
 daß ihnen keine Gewähr für einen 7erbeerfolg in der Hand der. Erwerbers der Bücher geboten werden kann. Es verstößt nicht gegen den geschäftlichen Anstand, wenn bei einer solchen Sachlage dem verfügungsberechtigten Empfänger des Pernsprechbuchcr. durch eine Klemm-Mappe die Gelegenheit gegeben wird, das Buch mit einer solchen Hülle auszüstatten, wenn ihm dies zweckm-'-Li^ erscheint.
b) Diese Beurteilung wird nicht davon berührt, daß durch die Verwendung der Klemm-Mappen die Werbung derjenigen Unter-nehmen, die im Fernsprechbuch Anzeigen veröffentlicht haben, hier insbesondere einzelner Mitbewerber des Beklagten zu demindest um einen leil ihrer Wirkung gebracht werden':|tein und dadurch letzlich auch^für den Kläger geschäftliche Nachteile entstehen können. Eine Werbemaßnahme ist nicht-allelii' deswegen unlauter, weil sie wegen ihrer durchschlagenderen 'Wirkung eine fremde Werbung in den Schattiäh stellt und dem Werbenden einen geschäftlichen Vorsprung verschafft/. Diese \7ir-kungen sind vielmehr' der Zweck Jeder Werbung und müssen von den Mitbewerbern in Kauf genommen \verden. Dabei^bedarf es keiner Erörterung, inwieweit eine derartige Maßnahme gleichwohl zu beanstanden wäre, wenn sie eine subjektiv verwerfliche Absicht erkennen ließe, wie etwa .di0>' ohne gerecht fertigten Grund zu verhindern, daß die Werbung anderer Unternehmen, namentlich die der Mitbewerber, dem Publikum überhaupt zur Kenntnis gelangt. So liegt der Fall hier nicht. Nach dem fest-gestellten Sachverhalt tritt eine Beeinträchtigung der //erbe-Wirkung bei den Anzeigen, die sich nicht auf dem oberen Außendeckel des Fernspreohbuchs befinden, überhaupt nicht und bei den Anzeigen auf dem oberen Außehdeckel nur in so unbedeutendem Umfange ein, daß sie auf die wettbewerbsrechtliche Beurteilung keinen Einfluß haben kann. Auch die letztgenannten
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Anzeigen werden nämlich durch die Klemm-Mappe nicht unsichtbar, sondern können beim Öffnen der klappe ihre Wirkung entfalten. Die Wirkung iat nur dadurch abgeschwächt, daß bei geschlossener Mappe nicht der Außendeckel des 3uehes mit den darauf befindlichen Anzeigen, sondern die Oberseite der Mappe mit der Werbung des Beklagten ins Auge fällt. Gerade dieser Nachteil liegt aber bei einem Werbemittel, das, wie die Werbetreibenden wissen, von dem Werberaittler bewußt aus der Hand gegeben und der Verfügungsgewalt der Verbraucher überlassen worden ist, im Bereich des voraussehbaren Kisikos. Er rechtfertigt nicht den Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegen den-? jenigen, der.sich der hierdurch geschaffenen Sachlage zu einer im Ergebnis noch wirksameren Y/erbung bedient. Noch weniger kann dieser Vorwurf etwa deshalb erhoben werden, weil die Abschwächung der lYerbewirkung von Anzeigen auf com oberen Außendeckel des Fernsprechbuchs sich mittelbar auf das Anzei^en^e-schäft des Klägers auswirken kann, dem möglicherweise Aufträge für Anzeigen an dieser Steile des Buchs in Zukunft nicht mehr in dem erwarteten ?Aaße zugehen. Soweit die Unlauterkeit einer Werbemaßnahme nicht dadurch begründet wird, daß die Maßnahme Beeinträchtigungen für die Werbung anderer Unternenmen, namentlich der Mitbewerber mit sich bringt, kann sie aucn riicht darin gesehen werden, daß die beeinträchtigten Unternehmen nunmehr als Kunden eines Dritten wie hier des Klägers ausfallen, aer zu ihnen geschäftliche Beziehungen unterhält oder anknüpfen wollte; denn solche mittelbaren Folgen einer Y/erbemaßnahme, die unvermeidlich sind, können, von besonderen Umständen abgesehen, unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit nicht zu einer anderen Würdigung des Verhaltens führen als die unmittelbaren Folgen.
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3) Aus den vorstehenden Gründen entfallen Wettbewerbs-rechtliche Ansprüche des Klägers nicht nur insoweit, als Czv Kläger sie aus eigenem Recht erhebt, sondernuauch insoweit, als er sie aus den ihm abgetretenen Rechten von Mitbewerbern des Beklagten herleitet, die in dem örtlichen Fernsprechbuch von VMM Anzeigen hatten erscheinen lassen. Der Kläger kann sich danach aber ebenso wenig auf sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berufen, dem bei dem hier unterstellten Wettbewerbstatbestand ohnehin nur lückenaus-füllenae Bedeutung zükommen könnte; denn dieselben Erwägungen.
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aus denen die Sittenwidrigkeit des dem Beklagten vorgeworfenen Verhaltens zu verneinen war, würden bei ein|Ü .etwaigen
 Eingiiff in den Gewerbebetrieb des Klägers die Widerrecht-' . ■ * . •*•■**.: , lichkeit ausschließen* Mangels eines Verstoßes/gegen di’e
guten Sitten kommt schließlich auch die Anwendung des § 826
BGB nicht in Betracht.
III. Die Klage ist nach alledem vom Berufungsgericht
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mit Recht abgewiesen, worden. Auf die vom Tatri'ch/fcer noch vorgenommene Würdigung der Wettbewerbsbeziehungen des Beklagten zu einzelnen bestimmten Inserenten, auf dem oberen Außendeckel des Fernsprechbuchs kommt es dabei nicht mehr
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Die Revision des Klägers mußte hiernach surückgewie sen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Jungbluth	Pehle	Sprenkmann
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