April 1961 ergebe, den Erbvertrag-und den Prozeßvergleich nur deshalb abgeschlossen, weil die Klägerin sonst die Frau als Beugin im Scheidungsprozeß benannt hätte, mit der Hans ehebrecherische Beziehungen unterhalten habe. fer Froze&yergleich; bei auch nicht gemäß § 133 BGS nichtig* renn angesichts des Ehebruchs ihres früheren Ehemannes Hans ßei das gute Hecht der Klägerin gewesen, wenn sie die Benennung der Ehebrecherin als Zeugin im Scheidungsstreit cng.ekündigt habe* Die Situation möge für die Beteiligten peinlich gewesen sein, sei aber durch ihr früheres Eehlverhal-tcn bedingt* Bas Berufungsgericht bejaht das-Bezugsrecht der Klägerin an der Lebensversicherung ihres früheren Ehemannes Hans Es führt dazu aus, eine Ehefrau, zu deren Ounsten der Ehemann eine Lebensversicherung abgeschlossen habe, verliere zwar das Bezugsrecht mangels anderer Bestimmung des Ehemannes mit uer rechtskräftigen Scheidung. den Vergleichs geregelte Anspruch auf laufenden Unterhalt habe mit der Wiederverheiratung entfallen sollen; das ergebe sich bei einer dem Sachstand entsprechenden Auslegung des Vergleichs* her Beklagte habe auch nicht unter Seweisantritt vergetragen* daß nach dem Übereinstimmenden Willen der Parteien etwas anderes habe gelten sollen* Biese Erwägungen lassen keinen Hechts-fehler erkennen* Bas Berufungsgericht hat ersichtlich alle Umstände des Falles berücksichtigt und weder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, noch gegen die Benkgesetze-verstoßen* 2+ a) Auch wenn, so führt das Berufungsgericht weiter aus, der im Prozeß vergleich vom 31- %ai 195& enthaltene Erbvertrag nicht in der erforderlichen Fors. beurkundet worden und deshalb ~ nichtig sei, ergebe sich daraus nicht gemäß § 139 BGB auch die Dichtigkeit der übrigen Bestimmungen des Proze&vergleichs, insbesondere der Ziffer 4* Denn das Gericht sei ouf Grund aller Umstände des Falles Überzeugt, daß die Klägerin den Prozeß-vergleich auch dann abgeschlossen hätte, wenn sie die Dichtigkeit des Erbvertrages in Eechnung gestellt hätte. b) Bie He vision greift diese Erwägungen mit dem Hinweis an, die ursprüngliche Anspruchsberühmung der Klägerin lasse es wahrscheinlich erscheinen, daß die Klägerin sich auf einen die Erbvertragsklausel ersatzlos streichenden Vergleich nicht eingelassen hätte; das Berufungsgericht habe diesen Komplex nicht gewürdigt (§§ 1^9 BGB, ?B6 23?Q}$ bei den berechnenden Verhalten der Klägerin erscheine es viel wahrscheinlicher, daß sie auf einem anderen Jege versucht haben wurde, zu ihrem Ziel zu gelangen; die Erbeinsetzung sei überdies für die Klägerin von großer Bedeutung gewesen, da sie mindestens mit der Möglichkeit ihrer/iWiede'ryerteira-tung gerechnet und daher den Wert der nur bis dahin *Xauf enden Unterhaltsrente nicht überschätzt hätte (§§ 1 39 BGB, 286 ZPO). A. Haidinger in Anmerkung zu OLG Bx*emen, VersR 1959» 689, 691), und ob es daher im Streitfall auf die Ziffer 4 des Prozeß-Vergleichs zur Aufrechterhaltung des Bezugsrechts der Klägerin ankommtj denn auch in diesem Pall ist das Ergebnis des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Es bedarf im vorliegenden Pall keiner abschließenden Prüfun^der Voraussetzungen des § 139 BGB; denn auch wenn die Klägf^in den Prozeüvergleich ohne die Erbeinsetzung nicht abgoschlossen hatte, dürfte sich der Beklagte nicht auf die Hichtigkeit des Erbvertrages und eine etwa daraus gemäß § 139 BGB folgende Hichtigkeft des ganzen froze&vergleichs berufen. Im Streitfall kommt a bei* hinzu, daß der Vergleich die Grundlage für die Beendigung des Scheiduhgsstreites durch Rechtsmittelvex‘2icht gebildet hat, diese Folgen des Vergleiches aber nicht mehr rüekgän gig gemacht werden können. Das Reichsgericht hat hei ähnlichen Interessenlagen, insbesondere bei bereite bewirkten Leistungen des durch die nichtige Bestimmung begünstigten Vertragspartners Mehrfach ausgesprochen* daß, wenn der durch den nichtigen feil des Geschäfts allein Begünstigte am übrigen foil des Geschäfts festhalte, sich der andere Partner dein fügen müsse und seiner Berufung auf $ 139 BGB die Einrede der Arglist entgegenstehe (üG£ 66, 323, 325}‘HG JW 191b, 390, 39*; RG JW 1926, 1144)- Im Streitfall ist nur die Klägerin durch den u.U. nichtigen Erbvertrag begünstigt. Dazu führt es aus, es könne dahingestellt bleiben, ob die Anfechtung durch den Beklagten und die zwei Testament Serbinnen noch innerhalb der Frist des § 124 BGB erfolgt sei; das Vor- Bewiesen oder unter Beweis gestellt sei lediglich, daß für den Fall des Sehe!terns einer gütlichen Einigung habe, eie habe mit der Scheidung so lange zugewartet, bis sie den Hane no in Händen gehabt hibe, daß er ewig daran denken v/erdej eie hätte ihn schon vorher im Winter 1957/58 belangen kennen, aber Herr Beehtsanwalt Dr. habe davon abgeraten mit der Begründung, dai ihr Mann schon noch besser reinsauee und daß sie dann ein größeres Druckmittel in die Hand .bekäme« In dem vom Beklagten vorgelegten, yon Hans Unterzeich- Auch aus den unter Beweis gestellten Erklärungen der Klägerin ihren Schwägerinnen gegenüber ergebe sich nichts darüber, daß dem Hans Winter ein bestimmtes' übel in Aussicht gestellt worden sei, falls er den Irczeßvergleich nicht unterschreibe. Bei Unterstellung, daß die angebotenen Zeugen das Beweisthema bestätigen sollten, könne nur?:Aavor ausgegangen v/erden, daß die Klägerin, falls eine gütliche Einigung scheitere, im Scheidungsprozeß die Ihebrecherin als Zeugin habe benennen und den Brief, der für Hans ziemlich peinlich gewesen sei, als Beweisstück habe übej^ben" wollen, und dies dem Hans gegenüber auch zvfei Ausdruck gebracht habe. Diese Beweismittel und deren Ankündigung seien der Klägerin grundsätzlich erlaubt gewesen, auch wenn ihr damaliger Ehemann Hans ?1^| sie als sehr unangenehmes Übel hätte empfinden müssen. Der Vorgefundene Brief hc.be ein derart abartiges und schmutziges Liebesverhältnis des Hannes mit einer Betriebsangehörigen offenbart, daß der Klägerin die Fortsetzung der ehelichen (Jemeinschaft nicht ::.chr zu demutbar erschienen sei; Die Ehefrau, die sich unter reichen umständen zur Scheidung gezwungen sehe, habe ein berechtigtes Interesse, nicht nur den gesetzlichen Mindestunter-hclt zu bekommen, sondern auch annähbrnd für den Verlust ihrer Wenn sie, um dieses Interesse durchzusetzen, ihrem Mann angekündigt haben sollte, sie werde bei streitiger Austragung der Scheidung und des Unterhaltsprczessea die Ehebruchs zeugin benennen und auch den bloße teil enden Brief vorlegen, dann hätte sie die von Sitte und' Anstand gezogenen Grenzen nicht überschritten und sich im Rahmen des üblichen gehalten. Daß die Klägerin eine Bekanntgabe des Hamens der Bhebfecherin oder des Inhalts des Briefes außerhalb eines Gerichtsverfahrens angedroht habe, sei nicht unter Beweisantritt behauptet. Eine Bekanntgabe in einem gerichtlichen Verfahren aber hätte alle Personen, die dienstlich hiervon Kenntnis erlangt hätten, zur Verschwiegenheit* verpflichtet, also die schonendste Ausübung eines Druckes auf den Khemann darge-ntollt* Unter Berücksichtigung aller Umstände sei also eine Y/iderrechtlichkeit der behaupteten Drohung, soweit sie unter Beweis gestellt sei, zu verneinen. >*11 64, 1296* 1297} entwickelte Auffassung zugrunde, wonach das Venialtejn des Anfechtungsgegners auch dann gerechtfertigt ist, v/enj^or zwar keinen Bechtsahsprueh besitzt, aber an der Erreichung ^es von ihm erstrebten Erfolgs ein berechtigtes Interesse hat una die Drohung nach der Auffassung aller billig und gerecht Lenkenden ein angeMessenes Mittel darsteilt. Ein berechtigtes Interesse der Klägerin an einer besonderen wirtschaftlichen Sicherung, via sie in dem Vergleich festgelegt Morden ist, leitet das Berufungsgerichf aus dem Verhalten des früheren Ehemannesder Klägerin her, der nicht nur einen Ehe- ■ bruch begangen, sondern auch ein derart abartiges und schmut-z icc a lie benvcfhältnis;;;mit; .veinbr ■ .: unter- . Die Revision verkennt, daß hier nicht der Ehebruch schlechthin, sondern nach der ausdrücklichen Feststellung des Berufungsgerichts zusätzlich.die Abartigkeit des Liebesverhältnisses das berechtigte Interesse der Klägerin an einer ihrer bisherigen Stellung als Ehefrau entsprechenden wirtschaftlichen Ausstattung begründet. Baß etwa vor Abschluß des Vergleichs bereits Umstände Vorgelegen hätten» die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, hat der Beklagte in den Vorinstanzen nicht unter Beweisantritt vorgetragen. Dem Berufungsgericht kann aus Rechtsgründen auch insoweit nicht entgegengetreten werden, als es annimmt, die Ankündigung der Klägerin, sie werde im Falle einer streitigen Austragung der Scheidung die Ehebruchszeugin benennen und den bloßstelienden Brief vorlegen, habe die von Sitte und Anstand gezogenen Grenzen nicht überschritten und sich im Rahmen des ’üblichen gehalten, und weiterhin feststellt, die Klägerin habe mit der Ankündigung einer Kundgabe und Vorlage vor Gericht die schonendste Ausübung in Aussicht gestellt. Soweit die Revision vorträgt, die Klägerin habe den Brief unter gleichzeitiger Verletzung des Postgeheimnisses unterschlagen, fst das ein neues Vorbringen, das im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden kann* Der Revision kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie annimmt, die Klägerin habe den Brief dem Gericht auch im Scheidungsprozeß nicht vorlegen dürfen, weil Hans seine ehebrecherischen Beziehungen zu der Briefschreiberin im Falle einer streitigen Durchführung des Scheidungsprozesses ersichtlich nicht habe in Abrede stellen wollen# Denn das Recht einer Partei, für ihre Behauptungen in jeder nach dem Gesetz zulässigen Art Beweis anzutreten, ist nicht von dem Verhalten des Gegners abhängig; überdies sind im Eheseheidungs-verfahren die Vorschriften über die Wirkung eines gerichtlich en G e st ändni es es nicht anwend bar (§ 617 ZPO). 4. a) Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Vergleich auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die guten Bitten nichtig {§ 4 3B BGB). Das Berufungsgericht hat vielmehr geprüft, ob ä&ßerhalb der Drohung Umstände vor 11egen, die für sich allein oder in Verbindung mit der Drohung zur Nichtigkeit des Prozeßvergleichs führen. Bas Berufungsgericht war entgegen der Auffassung der Revision nicht genötigt, aus dem gegebenen Sachverhalt den Schluß zu ziehen, daß die Klägerin bestrebt gewesen sei, eine Zwangslage ihres Mannes entstehen zu lassen und diese dann in einer Weise auszunutzen, wie es ohne eine solche Zwangslage nicht möglich gewesen wäre. Das Berufungsgericht hatte keine Veranlassung,den Beklagten gemäß §139 ZPO in diese Richtung zu weisen und aufzufördern, konkrete Behauptungen aufzustellen; denn, wie die Revision selbst vorträgt, berief sich der Beklagte von Anfang an auf eine Richtigkeit des Vergleichs gemäß § 138 BGB; es lag daher für ihn nahe, unter'ßeweiaantrixt alle Verhaltensweisen der Klägerin darzulegen, die ihm als gegen die guten Bitten verstossend erschienen. die die Klägerin um die Jahreswende 1958/59 und im Jahre 1959 ihren Schwägerinnen gegenüber getan haben seil/ brauchte das Berufungsgericht nicht die von der Revision behaupteten, unter Umstunden ein sittenwidriges Verhalten der Klägerin darstellenden Schlüsse, zu ziehen» zu demal der verstorbene frühere Di ernenn der Klägerin in dem "Aktenvermerk" vom 4. beziehenden» konki’Cten Angaben macht» sondern nur erklärt* au der jetzigen IheschlieBung seiner Frau müsse er den Schluß ziehen, daB sie die Beziehungen zu niemals abgebrochen und ihn 'wahrscheinlich die ganze Zeit nach der Verzeihung weiter betrogen ■ habe...
BUNDESGERICHTSHOF
I_b_ZR 76/63
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
2. April 1965 Wüst
Justizhaupt sekretlir als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Rechtsanwalts Dr. Heinz li^B, mBHHHB’ BfHBstr. 9» als Testamentsvollstrecker auf zwei Drittel des Nachlasses des 1962 verstorbenen Fabrikanten Hans Vd
Beklagten und Revisionsklägers,
- Drozehbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
ge^en
die Hausfrau Ilse MBB* W{
I> r^HHH|straBe
geb. Sf
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- IrozeCbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der Ib-Zivilsenat des 3^d®dgerlehtehöfB hat auf dio ciünd 1 iche Y erhandlung vom 2. April 1965 anter MitWirkung der Öena tapräsidentin l)r. Krüge r~Hieland und der Bundesriehter Jungbluih, Br. Sprehkmanht Br. Jfdsl und Alff
füx' Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des ?. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5- April 1965 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen»
Die Klägerin war vom 29. Juli 1947 bis zu in 51* Mai 1958
ehewidri*|er'Beziehungen des Ehemannes zu einer namentlich
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nicht genannten freu geschieden. Rach Yerkündung des Urteils,
Parteivertreter folgenden von ihnen und den Parteien unterschriebenen Erbvertrag und ProzeBvergleich, der laut Protokoll auf Durchleaen genehmigt und. zur Anlage Hr* 2 des Protokolls erklärt wurde:
Von Rechts wegen
Tatbestand;
ber vor der 'Rechtsmittclverziehtserklärung, übergaben beide
nachfolger des Herrn B* 11
_ 7 _
2. ) Iks? H, be zahlt einen Monat nach Hecht skr ai't
des Scheidungsurteiis an Frau I. zu Händen
von deren Prozeßbevollmächtigten einen Betrag von D?.! 9 000,-.
3. ) her Beklagte bezahlt ferner zu dem Ersten jeden Mo-
nats, nachstmals zu dem Ersten des auf die Hechtskraft des Scheidungsurteils folgenden Monats, an die Klägerin - hier aber nur bis zu deren etwaiger v/iederverheiratung - einen Unterhalt von DM 900,- monatlich.
4. ) Die von Herrn H. zu Gunsten seiner bishe-
rigen Ehefrau bei aer Fa. in
unter Vers.Hr» 7HH| abgeschlossene Lebensversicherung über DM 20 000,- (bei Unfalltod DM 40 000,-) wird vom Beklagten aufrecht erhalten.
5. ) Die Auseinandersetzung des Hausrats der Vertrags-
teile erfolgt nach besonderer Vereinbarung.
6. ) Die vorstehende Vereinbarung, deren Kosten Herr
H. WM wird von einem etwaigen
Eigenveroienst der Frau I . außerhalb des
Betriebs des Beklagten nicht iJeruhrt.
Gleiches gilt bei einer etwaigen Wiederverheiratung des Verpflichteten oder für den Fall, daß dieser später Kinder bekommen sollte.”
Am 15. Dezember 1958 schrieb Hans an die Yer-
Sicherungsgesellschaft u. a.:
...... Ich darf Ihnen bei dieser Gelegenheit
noch bestätigen, dai3 ich mich vor Gericht unwiderruflich dazu verpflichtet habe, diese Lebensversicherung zu Gunsten meiner ehemaligen Frau, Ilse aufrecht zu erhalten; .....”
Die Klägerin hat sich a'm 16. Dezember I960 wiederverheiratet, Hans 27. Dezember 1961. Am 17. Januar
1962 ist Hans unerwartet verstorben.
4
r
Da der Beklagte als Testamentsvollstrecker das Bezugs-recht der Klägerin bestritt und die Versicherungssumme für den Nachlaß beanspruchte, hinterlegte die Versicherungsgesellschaft die Versicherungssumme von DM 20 902,- bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Stuttgart,
Der Beklagte und die von Hans 7/Jin seinem Testament zu Erbinnen eingesetzten Ursula und Barbara
erhoben im M.ai 1962 Klage gegen Drau Ilse
l^Iai|ertn des vorliegenden Hechtastreite, mit dem Antrag, festzustellen, daß diese nicht Erbin zu 1/3 nach Hans WlHH ge-
worden sei.
Widrigkeit
Landgericht
Die Klage wurde auf PormnichtigKeit und Sitten-des Erbvertrages vom 31. Mai 1958 gestützt. Das gab der Klage statt? Uber die gegen dieses Urteil
eingelegte Berufung ist noch nicht entschieden. Die Klägerin ist der Ansicht, der Erbvertrag und Hrozeßvergleich vom 34. Hai 1953 seien gültig? infolgedessen habe sie Anspruch auf die hinterlegte Lebensversicherungssumme von 20 902,- DM. Sie hat ^beantragt,
den*Beklagten zu verurteilen, in die Auszahlung des A^P| AG, bei
Hinterlegungsstelle
rt o« tn + r» \ **n 4 y» ln 4- ,
26. März 1962 unter HD 77/62 hinterlegten Betrages von DM 2C 902,- nebst Zinsen an die Klägerin eiuzu
willigen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuv/eisen.
Br bat vorgetragen, die Bezugsberechtigung der Klägerin beruhe nur auf dem Prozeßvergleich vom 31. Mai 19b8* Da der Erbvertrag wegen Formmangels nichtig sei, Erbvertrag und Pro-zeßvergleich aber ein unteilbares Ganses seien, sei auch der Proseßvergleich gern. § 139 BGB nichtig. Der rroze^vergleich sei aber auch wegen Sittenvvidrigkeit gern. § 1>8 BGB nichtig. Hans W^J^habe, wie sich aus dem Aktenvermerk vom 4. April 1961 ergebe, den Erbvertrag-und den Prozeßvergleich nur deshalb abgeschlossen, weil die Klägerin sonst die Frau als Beugin im Scheidungsprozeß benannt hätte, mit der Hans ehebrecherische Beziehungen unterhalten habe. Da diese Frau in äußerlich guter Ehe gelebt ha„e, nabe er deren Bloßstellung unbedingt vermeiden wollen. Die Klägerin habe diese Situation bewußt ausgenutzt und sich im Prozeßvergieieh außergewöhnliche Torteile einräumen lassen* Die Klägerin habe früher selbst jahrelang ehebrecherische Beziehungen unterhalten. Sie hätte also bei einer nichtkonventionellen Scheidung damit; rechnen müssen, entweder keinen oder nur einen beschränkten Unterhalt zu erhalten. Die von der Klägerin in verwarf Hoher Weise erlangten Vorteile kämen sogar dem Ehebrecher zugute.
Aber auch bei Gültigkeit des Prozeßvergleichs habe die Klägerin kein Hecht auf die Versicherungssumme. Ziffer 4 des Vergleichs habe nur den Sinn gehabt, die in Ziffer 3 geregelte .Unterhaltsverpflichtung für den Fall des Podes sicherzu-steilen. Da die Unterhaltsverpflichtung infolge der Wiederverheiratung der Klägerin weggefallen sei, bestehe auch das Bezugarecht der Klägerin nach Ziffer 4 nicht mehr.
Die Klägerin hat bestritten, Hane in unzulässiger
Weise durch Druck zu dem Abschluß des Prozeßvergleichs veranlaßt zu haben.
6
Baa Landgericht hat dar Klage a tat tgegeben. Zur;Begründung hat es ausgeführt, dle Nichtigkeit des Erbvertrages wegen Formmangels berühre nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestijungen, insbesondere nicht die Wirksamkeit der Ziffer 4. fer Froze&yergleich; bei auch nicht gemäß § 133 BGS nichtig* renn angesichts des Ehebruchs ihres früheren Ehemannes Hans ßei das gute Hecht der Klägerin gewesen, wenn sie die Benennung der Ehebrecherin als Zeugin im Scheidungsstreit cng.ekündigt habe* Die Situation möge für die Beteiligten peinlich gewesen sein, sei aber durch ihr früheres Eehlverhal-tcn bedingt*
Bas Öberlandesgoricht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der K~age; die Klägerin beantragt, die Eevision zurückzuweisen."'
V
y - • ■ Entscheidungsgründe:
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I. Bas Berufungsgericht bejaht das-Bezugsrecht der Klägerin an der Lebensversicherung ihres früheren Ehemannes Hans Es führt dazu aus, eine Ehefrau, zu deren Ounsten der Ehemann eine Lebensversicherung abgeschlossen habe, verliere zwar das Bezugsrecht mangels anderer Bestimmung des Ehemannes mit uer rechtskräftigen Scheidung. Die Klägerin könne jedoch die Auszahlung der Versicherungssumme an sich beanspruchen, weil in Ziffer 4 des Prozebvergleichs vom 31. Mai 1953 ihr Bezu&srecht aufrecht erhalten worden sei.
1. Bas Berufungsgericht nimmt ohne Hechtsverstob an, daß Ziffer 4 des Vergleichs nicht unter der auflösenden Bedingung der Wicderverheiratung der Klägerin stehe; nur der in Ziffer 3
den Vergleichs geregelte Anspruch auf laufenden Unterhalt habe mit der Wiederverheiratung entfallen sollen; das ergebe sich bei einer dem Sachstand entsprechenden Auslegung des Vergleichs* her Beklagte habe auch nicht unter Seweisantritt vergetragen* daß nach dem Übereinstimmenden Willen der Parteien etwas anderes habe gelten sollen* Biese Erwägungen lassen keinen Hechts-fehler erkennen* Bas Berufungsgericht hat ersichtlich alle Umstände des Falles berücksichtigt und weder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, noch gegen die Benkgesetze-verstoßen*
2+ a) Auch wenn, so führt das Berufungsgericht weiter aus, der im Prozeß vergleich vom 31- %ai 195& enthaltene Erbvertrag nicht in der erforderlichen Fors. beurkundet worden und deshalb ~ nichtig sei, ergebe sich daraus nicht gemäß § 139 BGB auch die Dichtigkeit der übrigen Bestimmungen des Proze&vergleichs, insbesondere der Ziffer 4* Denn das Gericht sei ouf Grund aller Umstände des Falles Überzeugt, daß die Klägerin den Prozeß-vergleich auch dann abgeschlossen hätte, wenn sie die Dichtigkeit des Erbvertrages in Eechnung gestellt hätte. Von dem früheren Ehemann Hans dies ohne weiteres anzuneh-
men, da er durch den Wegfall des Erbvertrages nur Vorteile gehabt haben würde*
b) Bie He vision greift diese Erwägungen mit dem Hinweis an, die ursprüngliche Anspruchsberühmung der Klägerin lasse es wahrscheinlich erscheinen, daß die Klägerin sich auf einen die Erbvertragsklausel ersatzlos streichenden Vergleich nicht eingelassen hätte; das Berufungsgericht habe diesen Komplex nicht gewürdigt (§§ 1^9 BGB, ?B6 23?Q}$ bei den berechnenden Verhalten der Klägerin erscheine es viel wahrscheinlicher, daß sie auf einem anderen Jege versucht haben wurde, zu ihrem Ziel zu gelangen; die Erbeinsetzung
sei überdies für die Klägerin von großer Bedeutung gewesen, da sie mindestens mit der Möglichkeit ihrer/iWiede'ryerteira-tung gerechnet und daher den Wert der nur bis dahin *Xauf enden Unterhaltsrente nicht überschätzt hätte (§§ 1 39 BGB, 286 ZPO).
c) Biese Angriffe der Revision haben keinen Erfolg* Es kann dahingestellt bleiben» ob, nie das Berufungsgericht an-nirnnt, hach der Lebenserfahrung die allgemeine Annahme ge-rechtfcitigt int, der Versicuerungsnehmer habe die Begünstigung der im Versicherungsvertrag namentlich genannten Ehefrau von d em fort be s t and der Ehe abhängig machen wollen (a. A. Haidinger in Anmerkung zu OLG Bx*emen, VersR 1959» 689, 691), und ob es daher im Streitfall auf die Ziffer 4 des Prozeß-Vergleichs zur Aufrechterhaltung des Bezugsrechts der Klägerin ankommtj denn auch in diesem Pall ist das Ergebnis des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden.
Es bedarf im vorliegenden Pall keiner abschließenden Prüfun^der Voraussetzungen des § 139 BGB; denn auch wenn die Klägf^in den Prozeüvergleich ohne die Erbeinsetzung nicht abgoschlossen hatte, dürfte sich der Beklagte nicht auf die Hichtigkeit des Erbvertrages und eine etwa daraus gemäß § 139 BGB folgende Hichtigkeft des ganzen froze&vergleichs berufen. Denn die Erbeinsetzung sollte hur der an dem Vertrag im übrigen festhaltenden Klägerin zugute kommen, war remit lediglich in ihrem Interesse getroffen worden. Dies uilein es zwar noch nicht in Jedem Fall rechtfertigen, lern Vertragspartner, der sich bei Vertragsabschluß mit der icn belastenden Bestimmung abgefunden hatte, falls sich deren Kichtigkeit herausstellt, die Berufung auf die Hegel des 5 159 BGB zu verwehren, wonach die Hichtigkeit eines Teiles
dee Rechtsgeschäftes die Dichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäft es zur Folge hat (BGZ 91 359» 361). Im Streitfall kommt a bei* hinzu, daß der Vergleich die Grundlage für die Beendigung des Scheiduhgsstreites durch Rechtsmittelvex‘2icht gebildet hat, diese Folgen des Vergleiches aber nicht mehr rüekgän gig gemacht werden können. Das Reichsgericht hat hei ähnlichen Interessenlagen, insbesondere bei bereite bewirkten Leistungen des durch die nichtige Bestimmung begünstigten Vertragspartners Mehrfach ausgesprochen* daß, wenn der durch den nichtigen feil des Geschäfts allein Begünstigte am übrigen foil des Geschäfts festhalte, sich der andere Partner dein fügen müsse und seiner Berufung auf $ 139 BGB die Einrede der Arglist entgegenstehe (üG£ 66, 323, 325}‘HG JW 191b, 390, 39*; RG JW 1926, 1144)- Im Streitfall ist nur die Klägerin durch den u.U. nichtigen Erbvertrag begünstigt. Will sie trotzdem am Prozeßvergleieh im übrigen festhalten, so ist es dem Beklagten verwehrt, sich auf § 139 BGB zu berufen.
3. a) Bas Berufungsgericht verneint auch eine Anfecht-
barkeit des Prozeßvergleichs wegen Drohung (§ 123 BGB). Dazu führt es aus, es könne dahingestellt bleiben, ob die Anfechtung durch den Beklagten und die zwei Testament Serbinnen noch innerhalb der Frist des § 124 BGB erfolgt sei; das Vor-
liegen einer widerrechtlichen Drohung sei nicht unter Beweis gestellt. Bewiesen oder unter Beweis gestellt sei lediglich,
daß für den Fall des Sehe!terns einer gütlichen Einigung
,feine Durchführung der Scheidung in Härte3 * * * * * * * 11 angekündigt gewe-
sen sei {Brief von Rechtsanwalt Dr. vom 21. JSai 1956),
ferner daß die Klägerin um die Jahreswende 1956/59 einer
Hchv/ägerin gegenüber erwähnt habe, daß sie noch etwas.in Händen habe, was Hans haben wolle, daß sie aber nicht
so dumm sei, es aus der Hand zu geben, und schließlich daß die Klägerin einer anderen Schwägerin im Jahre 1959 erzählt
-10-
habe, eie habe mit der Scheidung so lange zugewartet, bis sie den Hane no in Händen gehabt hibe, daß er ewig daran denken v/erdej eie hätte ihn schon vorher im Winter 1957/58 belangen kennen, aber Herr Beehtsanwalt Dr. habe davon abgeraten
mit der Begründung, dai ihr Mann schon noch besser reinsauee und daß sie dann ein größeres Druckmittel in die Hand .bekäme« In dem vom Beklagten vorgelegten, yon Hans Unterzeich-
neten "Aktenvermerk0 vom 4* April 1961, habe dieser nicht behauptet, daß die Klägerin: oder ihr Anwalt ihm gegenüber bestimmte Drohungen ausgestoßen hätten. Auch aus den unter Beweis gestellten Erklärungen der Klägerin ihren Schwägerinnen gegenüber ergebe sich nichts darüber, daß dem Hans Winter ein bestimmtes' übel in Aussicht gestellt worden sei, falls er den Irczeßvergleich nicht unterschreibe. Bei Unterstellung, daß die angebotenen Zeugen das Beweisthema bestätigen sollten, könne nur?:Aavor ausgegangen v/erden, daß die Klägerin, falls eine gütliche Einigung scheitere, im Scheidungsprozeß die Ihebrecherin als Zeugin habe benennen und den Brief, der für Hans ziemlich peinlich gewesen sei, als Beweisstück
habe übej^ben" wollen, und dies dem Hans gegenüber
auch zvfei Ausdruck gebracht habe. Diese Beweismittel und deren Ankündigung seien der Klägerin grundsätzlich erlaubt gewesen, auch wenn ihr damaliger Ehemann Hans ?1^| sie als sehr unangenehmes Übel hätte empfinden müssen. Die Klägerin habe auch an dem erstrebten Erfolg ein berechtigtes Interesse gehabt. Die Klägerin habe von einem ehebrecherischen Verhältnis ihres Mannes Kenntnis erlangt. Der Vorgefundene Brief hc.be ein derart abartiges und schmutziges Liebesverhältnis des Hannes mit einer Betriebsangehörigen offenbart, daß der Klägerin die Fortsetzung der ehelichen (Jemeinschaft nicht ::.chr zu demutbar erschienen sei; Die Ehefrau, die sich unter reichen umständen zur Scheidung gezwungen sehe, habe ein berechtigtes Interesse, nicht nur den gesetzlichen Mindestunter-hclt zu bekommen, sondern auch annähbrnd für den Verlust ihrer
w i r t s ch a £ 11 iChen Stellung ala Ehefrau und für die verlorenen Jahre eine angemessene Abfindung zu erhalten. Als Ehefrau wäre die Klägerin gesetzliche Erbin ihren Mannen zur Hälfte gewesen. Sie wäre auch ohne weiteres Bezugsberechtigte der le~ benaversicnerungssuiame geblieben. Es sei auch nicht, unangemessen gewesen* für die Errichtung eines durch die Ehescheidung notwendigen eigenen Haushalts einen Betrag von DM 9 ÖÖÖ,~ zu fordern. Es stelle Keine Ausnahme, sondern eher die Hegel dar, daß schuldlos geschiedene Ehefrauen bei Vorliegen der wirtschaftlichen Möglichkeiten in Unterhält a Vereinbarungen wesentlich besser abgefunden würden als dies die gesetzliche Regelung vorsehe* Die Klägerin habe also an der im Prozeßvergleich fostgelegten Abfindung ein von der Allgemeinheit anerkanntes, berechtigtes Interesse-. Wenn sie, um dieses Interesse durchzusetzen, ihrem Mann angekündigt haben sollte, sie werde bei streitiger Austragung der Scheidung und des Unterhaltsprczessea die Ehebruchs zeugin benennen und auch den bloße teil enden Brief vorlegen, dann hätte sie die von Sitte und' Anstand gezogenen Grenzen nicht überschritten und sich im Rahmen des üblichen gehalten. Daß die Klägerin eine Bekanntgabe des Hamens der Bhebfecherin oder des Inhalts des Briefes außerhalb eines Gerichtsverfahrens angedroht habe, sei nicht unter Beweisantritt behauptet. Eine Bekanntgabe in einem gerichtlichen Verfahren aber hätte alle Personen, die dienstlich hiervon Kenntnis erlangt hätten, zur Verschwiegenheit* verpflichtet, also die schonendste Ausübung eines Druckes auf den Khemann darge-ntollt* Unter Berücksichtigung aller Umstände sei also eine Y/iderrechtlichkeit der behaupteten Drohung, soweit sie unter Beweis gestellt sei, zu verneinen.
b) Die Revision hält diese Erwägungen für rechtsirrig; die in dem Prozeßvei&Leich festgelegten Zuviendungen gingen nach
-i?- |0
ihrem Umfang weit über das schutzwUrdige Interesse der Klä-gerin ninaus. Im übrigen müsse 3edes schutzwürdige Interesse der Klägerin jedenfalls in dein Augenblick entfallen, wenn die Klägerin sich mit ihrem langjährigen Liebhaber verheiraten sollte*- Ein Streben der Kligdrin.i auch für diesen; Fall Miterbin, zu; .werden und Begü^ Lebensversicherungsver- ■
träges zu bleiben, mehr zu
vereinbaren. Irotz der beiderseitigen Verzeihung im Jahre ;, 1957 ersehe ine es; be ü en klieh,; d a von aus zugehe u,: ■:. der-, Erblasser v.Ure auch im falle einer■ .... überwiegend schuldig geschieden •. worden1, /ilbe'rdies. mt die Lro-. hung, den peinlichen Liebesbrief im Scheidungsprozeß vorzulegen , ein 'unerlaubtes Mittel:*
c) Liese Angriffe der Eevision haben Feinen .Erfolg. Las Beruf u ng s g| ri c h t legt seinen Erwägungen die in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BdH& 2, 287, 297; 25, 217* 219;
>*11 64, 1296* 1297} entwickelte Auffassung zugrunde, wonach das Venialtejn des Anfechtungsgegners auch dann gerechtfertigt ist, v/enj^or zwar keinen Bechtsahsprueh besitzt, aber an der Erreichung ^es von ihm erstrebten Erfolgs ein berechtigtes Interesse hat una die Drohung nach der Auffassung aller billig und gerecht Lenkenden ein angeMessenes Mittel darsteilt. Ein berechtigtes Interesse der Klägerin an einer besonderen wirtschaftlichen Sicherung, via sie in dem Vergleich festgelegt Morden ist, leitet das Berufungsgerichf aus dem Verhalten des früheren Ehemannesder Klägerin her, der nicht nur einen Ehe- ■ bruch begangen, sondern auch ein derart abartiges und schmut-z icc a lie benvcfhältnis;;;mit; .veinbr ■ .: unter- .
h::ilien hPbe, daß einerseits der ^K.iigerin:.;.'die^ Fortsetzung der.. ■' '■ cbcl i eben' ■ Gerne in schaf ifcj;-' dererseits die FoIge gerechtfertigt sei*: die;. Klägerin für .den
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Verlust Ihrer wirtschaftlichen Stellung als Ehefrau und für die verlorenen Jahre einigermaßen zu entschädigen, Biese Beurteilung ist aus RecbtsgrUnden nicht zu bearstanden. Die Revision verkennt, daß hier nicht der Ehebruch schlechthin, sondern nach der ausdrücklichen Feststellung des Berufungsgerichts zusätzlich.die Abartigkeit des Liebesverhältnisses das berechtigte Interesse der Klägerin an einer ihrer bisherigen Stellung als Ehefrau entsprechenden wirtschaftlichen Ausstattung begründet. Unerheblich ist entgegen der Auffassung der Revision die nach Abschluß des Vergleichs eingetretene Entwicklung. Baß etwa vor Abschluß des Vergleichs bereits Umstände Vorgelegen hätten» die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, hat der Beklagte in den Vorinstanzen nicht unter Beweisantritt vorgetragen. Dem Berufungsgericht kann aus Rechtsgründen auch insoweit nicht entgegengetreten werden, als es annimmt, die Ankündigung der Klägerin, sie werde im Falle einer streitigen Austragung der Scheidung die Ehebruchszeugin benennen und den bloßstelienden Brief vorlegen, habe die von Sitte und Anstand gezogenen Grenzen nicht überschritten und sich im Rahmen des ’üblichen gehalten, und weiterhin feststellt, die Klägerin habe mit der Ankündigung einer Kundgabe und Vorlage vor Gericht die schonendste Ausübung in Aussicht gestellt. Soweit die Revision vorträgt, die Klägerin habe den Brief unter gleichzeitiger Verletzung des Postgeheimnisses unterschlagen, fst das ein neues Vorbringen, das im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden kann*
Der Revision kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie annimmt, die Klägerin habe den Brief dem Gericht auch im Scheidungsprozeß nicht vorlegen dürfen, weil Hans seine ehebrecherischen Beziehungen zu der Briefschreiberin
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im Falle einer streitigen Durchführung des Scheidungsprozesses ersichtlich nicht habe in Abrede stellen wollen# Denn das Recht einer Partei, für ihre Behauptungen in jeder nach dem Gesetz zulässigen Art Beweis anzutreten, ist nicht von dem Verhalten des Gegners abhängig; überdies sind im Eheseheidungs-verfahren die Vorschriften über die Wirkung eines gerichtlich en G e st ändni es es nicht anwend bar (§ 617 ZPO). Die K läge rin hätte daher unabhängig von dem prozessualen Verhalten ihres früheren- Ehemanne a den Brief im Ehe s che idungs rechtest reit verlegen dürfen#
Das Berufungsgericht hat damit zutreffend die Wider-rcchtiichkeit der Drohung verneint.
4. a) Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Vergleich auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die guten Bitten nichtig {§ 4 3B BGB). Das Berufungsgericht führt dazu aus, im Falle 4er Drohung komme grundsätzlich nur die Sonderbest irrr.ung des § 123 und nicht des § 138 BGB 2ur Anwendung, sofern (^Rechtsgeschäft nicht wegen anderer Umstände in Verbinüung'MZt .derDrohung w selche Umstände
lägen hier nicht vor. Eine wirtschaftliche Notlage des früheren Ehemannes der Klägerin sei nicht behauptet. Darauf, ob die Klägerin früher selbst Ehebruch getrieben habe, komme es nicht an. Diese Fehltritte seien unbestritten verziehen, ihnen hatten Fehltritte des früheren Ehemannes gegenüberge-ntanden. Zwischen der neuen, außerordentlich schweren Ehe-Verfehlung des Ehemannes und den Eheverfehlungen der Klägerin habe eine längere Zeit gelegen. Es könne also nicht davon ausgegangen werden, daßdie Ehescheidung nicht auf das alleinige Verschulden des Ehemähnes"zurückZufuhren gewesen sei.
h) Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, trägt die Revision zu Unrecht vor, das Berufungsgericht habe sich nicht
mit einer möglicherweise in BeiracJit kommenden Nichtigkeit gemäß § 138 BOB befaßt. Das Berufungsgericht hat vielmehr geprüft, ob ä&ßerhalb der Drohung Umstände vor 11egen, die für sich allein oder in Verbindung mit der Drohung zur Nichtigkeit des Prozeßvergleichs führen. Bas Berufungsgericht war entgegen der Auffassung der Revision nicht genötigt, aus dem gegebenen Sachverhalt den Schluß zu ziehen, daß die Klägerin bestrebt gewesen sei, eine Zwangslage ihres Mannes entstehen zu lassen und diese dann in einer Weise auszunutzen, wie es ohne eine solche Zwangslage nicht möglich gewesen wäre. Es könnte entgegen der Ansicht der Hevision der Klägerin nicht einmal ein Vorwurf gemacht werden, wenn-..sie, nicht die ersten. ihr naöh der VersÖlnurg bekannt gewordenen Iheverfchlungen ihres Ehemannes als Scheidüngsgrund benutzt hätte. Es kann dahingestellt bleiben', ob der Vergleich gemäß § 138 BGB nichtig wäre, ’wenn die Versöhnung des Jahres 195? seitens der Klägerin nicht ernst gemeint gewesen wäre und die Klägerin schon damals nicht mehr die Absicht gehabt hätte, an der Ehe fest-zuhalten, sondern vielmehr das Ziel verfolgt häti,e, die nächste passende Gelegenheit zur Jcheidung zu benutzen. Denn die Revision hat nicht gerügt, das Oberlandesgericht habe unter Beweisantritt vorgetragene^. dahingehende Behauptungen des Beklagten Übergangen (§ 286 ZPO). Der Aktenvermerk (GA 28) gab dem Berufungsgericht keine diesbezügliche Grundlage. Das Berufungsgericht hatte keine Veranlassung,den Beklagten gemäß §139 ZPO in diese Richtung zu weisen und aufzufördern, konkrete Behauptungen aufzustellen; denn, wie die Revision selbst vorträgt, berief sich der Beklagte von Anfang an auf eine Richtigkeit des Vergleichs gemäß § 138 BGB; es lag daher für ihn nahe, unter'ßeweiaantrixt alle Verhaltensweisen der Klägerin darzulegen, die ihm als gegen die guten Bitten verstossend erschienen. Aus den unter Beweis gestellten Äußerungen, •
die die Klägerin um die Jahreswende 1958/59 und im Jahre 1959 ihren Schwägerinnen gegenüber getan haben seil/ brauchte das Berufungsgericht nicht die von der Revision behaupteten, unter Umstunden ein sittenwidriges Verhalten der Klägerin darstellenden Schlüsse, zu ziehen» zu demal der verstorbene frühere Di ernenn der Klägerin in dem "Aktenvermerk" vom 4. April 1961 selbst keine sich auf die Zeit nach der Versöhnung von 195? beziehenden» konki’Cten Angaben macht» sondern nur erklärt* au der jetzigen IheschlieBung seiner Frau müsse er den Schluß ziehen, daB sie die Beziehungen zu niemals abgebrochen
und ihn 'wahrscheinlich die ganze Zeit nach der Verzeihung weiter betrogen ■ habe...
II. Die Revision war nach alledem mit* der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Kruger'^eiand.
BR Jungbluth i s t infolge Urlaubs- : abv/esenheit an der Unierschriftelei-stung verhindert
Sprenkmann
Krüge r-N i eland
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