b) Da das Publikum sich infolge des jahrzehntelangen Nebeneinanderbestehens einander ähnlicher Zeitungstitel daran gewöhnt hat, auf Unterschiede in der Titelfassung genau zu achten, können bei Zeitungstiteln, die sich aus sprachüblichen Gattungsbezeichnungen zusammensetzen, im allgemeinen verhältnismäßig geringfügige Abweichungen ausreichen, eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. In der Anzeige sind die Worte "Deutsche Allgemeine Zeitung" in Ausgestaltung und Größe wie ein Zoitungctitel v/iedergegeben, v/obei das Schriftbild nach Anordnung und Form der Druckbuchstaben von dem Schriftbild des Zeitungstitels der Klägerin abv/eicht. Das Landgericht hat die Beklagte entsprechend dem Klagantrag verurteilt, weil dem Titel "Deutsche Zeitung" eine wenn auch nur schwache Kennzeichnungskraft im Sinne des § 16 UWG zukomme, und zwar ohne HÜcksicht darauf, ob der Titel im Verkehr sich durchgesetzt habe. Die beiden Titel "Deutsche Zeitung" und "Deutsche Allgemeine Zeitung" seien verwechselbar, da das Wort "Allgemeine" in seiner Farblosigkeit und Aussageschwäche nicht geeignet sei, dem flüchtigen Durchschnittsleser und -hörer die erforderliche Unterscheidung zu vermitteln und seine Brinnerung an den Titel der Klägerin zu verdrängen. XTach Ansicht des Berufungsgerichts ist der von der Beklagten in Aussicht genommene Zei-tungs ti bei ”Beutsche Allgemeine Zeitung” selbst dann nicht geeignet, Verwechslungen mit dem von der Klägerin benutzten Titel "Beutsche Zeitung” hervorzurufen, wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, daß ihr Titel innerhalb beteiligter Verkehrskreise Verkehrsgeltung im Sinn des § 25 WZG errungen habe. Ber im Zeitungskopf seit diesem Zeitpunkt als zweite ZftLle mit kleinerer Schrift enthaltene Zusatz ”mit Wirtschaftszeitung” werde nur als Hinweis darauf auf gefaßt, daß die ”Beutsche Zeitung” nicht nur eine politische Tageszeitung sei, sondern auch einen beachtenswerten. Zusammenhang zieht das Berufungsgericht auch in Betracht , daß die Klägerin hei ihrer Werbung ausschließlich die Worte "Deutsche Zeitung*1 als Titel herausstellt. 2. Das Berufungsgericht hat dem Zeitungstitel "Deutsche Zeitung” Schutzfähigkeit als besondere Bezeichnung einer Druckschrift im Sinne von § 16 Abs. 1 UWG zugebilligt, und zvmr unabhängig davon, ob dieser Titel sich innerhalb beteiligter Verkehrskreise durchgäsetzt hat. Zu Recht geht das Berufungsgericht weiterhin davon aus, daß an das Erfordernis der individualisierenden Unterscheidungskraft bei Zeitungstiteln nur geringe Anforderungen zu stellen sind, weil sich der Verkehr seit langem daran gewöhnt hat, daß die weitaus meisten Zeitungstitel einander sehr ähnlich sind* Zeitungstitel, so legt das Berufungsgericht dar, seien seit jeher in aller Regel dadurch gebildet worden, daß dem Wort Zeitung oder einer gleichbedeutenden Umschreibung -wie z.B. Anzeiger, Blatt, Nachrichten, Post oder Presse eine Orts-bezeichnung hinzugefügt worden sei, die den Ort des Erscheinens oder des Verbreitungsgebietes angebe. täglich zur Auswahl, wobei sie im Kiosk nebeneinander angcboton würden, was erfahrungsgemäß zu einer Schärfung des Unterscheidungsvermögens führe* Auch der Leser, der sich für ein Abonnement entscheide, werde schon wegen der Langfristigkeit und Schriftlichkeit eines Abschlusses dazu erst nach genauer Prüfung bereit sein» Alle diese Umstände hätten in jahrzehntelanger Gewöhnung dazu geführt, daß bei Zeitungstiteln der Verkehr nicht die im allgemeinen übliche Flüchtigkeit und Unaufmerksamkeit zeige, sondern auch geringfügige Unterschiede beachte* Diese Eigenschaft des Verkehrs, bei Zeitungstiteln auf geringfügige Unterschiede zu achten, sei nicht dadurch verloren gegangen, daß in der Zeit der Herrschaft der IISDAP die deutsche Presse allmählich gleichgeschaltet worden sei und an Schluß eine Auswahl unter mehreren Zeitungen kaum noch möglich gewesen sei* \7enn nach dem Zusammenbruch anfänglich auch erst nur wenige Zeitungen zur Verfügung gestanden hätten, so habe sich doch das Bild sehr rasch geändert, wobei im Hinblick auf die Titclgebung weitgehend an die frühere Tradition angoknüpft worden sei, so daß das Publikum nach wie vor genötigt und gewohnt sei, auf geringfügige Unterschiede der Titelgebung zu achten. Y/erden aber auf dem Zeitungsmarkt, wie das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender 7/eise feststellt, seit jeher Zeitungen unter mehr oder weniger farblosen Gattungsbezeichnungen an-geboten, die nur ganz geringfügige Unterschiede aufweisen, so ist es die z.’&ngsläufige Folge dieser Sachlage, daß das Publikum sich an diesen Zustand gewöhnt hat und bei Zeitungen auch solchen Titeln eine normale Unterscheidungskraft beimißt, denen für andere Druckschriften keine oder nur eine schwache Kennzeichnungskraft zugebilligt werden könnte. Auch der Umstand, daß sich die Zeitung der Klägerin an eine zahlenmäßig* geringe, politisch und wirtschaftlich besonders interessierte Leserschicht wende, gestatte nicht den Schluß, daß sie durch Verkehrsdurchsetzung Unterseheidungs- und Kennzeichnungskraft Uber den normalen Schutzbereich eines Zeitungstitels hinaus erlangt habe. Zwar ist es richtig, daß für die Präge nach dem Grad der Verkehrsdurchsetzung eines Zeitungstitele auch bedeutsam sein kann, an v/elchen Leserkreis sich die fragliche Zeitung wendet. Insoweit hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Klägerin mit ihrer "Deutschen Zeitung" eine zahlenmäßig verhältnismäßig geringe, politisch und wirtschaftlich besonders interessierte Leserschaft anspricht. Selbst wenn aber, wie die Revision meint, hieraus aufgrund der bekannten Zahlen der verkauften Auflage der Zeitung der Klägerin auf eine starke Verkehrsdurchsetzung des Zeitungstitels innerhalb dieser für sie in Betracht kommenden Leserschicht zu schließen wäre, so rechtfertigt dies noch nicht die Annahme, dieser Zeitungstitel könne auch ge- Denn nur insoweit kann ihm in diesem Abnehmerkreis eine Erinnerungsfunktion beigemessen werden, die die Ver-v/echslungsgefahr beeinflussen kann« Sov/eit das breite Publikum in‘Präge steht, ist es aber rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht die festgestellte Auflagenhöhe der Zeitung der Klägerin nicht als ausreichend erachtet hat, eine überdurchschnittliche Verkehrsdurchsetzung ihres Zeitungstitels anzunehmen. Zu Unrecht beanstandet die Revision weiterhin die Annahme des Berufungsgerichts, daß durch die Umstellung der Zeitung der Klägerin von einer zweimal wöchentlich erscheinenden Zeitung zu einer Tageszeitung zu demindest teilweise ein anderer Interessentenkreis angeoproehen worden sei« Diese Annahme des Berufungsgerichts hält sich durchaus im Rahmen allgemeiner Erfohrungsoätzo und bedurfte deshalb keiner näheren, ins einzelne gehenden Begründung« 4# Die Verv/echselbarkeit der beiden in Vergleich zu setzenden Zeitungstitel hat das Berufungsgericht im Hinblick auf die dargelegten Verhältnisse nach dem ße-samtcindruck, den sie nach Wortbild, Klang und Sinngehalt im Verkehr hervorrufen, verneint« Da die Beoer von Tageszeitungen sich seit langem daran gewöhnt hätten, auf den Zeitung3titel genau zu achten, reichten bei Zeitungstiteln verhältnismäßig geringe Unterschiede aus, die bei sonstigen Druckschriften nicht genügen würden, um die Verwechslungsgefahr auozuschließen« Wenn auch die Aussagekraft des Wortes "Allgemeine" nur gering sei, so genüge seine Hinzufügung bei dem Titel "Deutsche Zeitung** dennoch, um den Eindruck zu vermitteln, daß es sich um eine andere Zeitung handele, ohne daß von dem Publikum auch nur mittelbare Zusammenhänge zv/ischen den beiden Zeitungsuntemehmem angenommen würden. Bei der Beurteilung der klanglichen Wirkling sei in diesem Zusammenhänge nicht zu übersehen, daß auf dom Mittelwort der Ton liege, so daß gerade das Wort "Allgemeine** besonders hervorgehoben werde und so als ein Unterscheidungsmerkmal wirke« Daß optisch keine Verv/echslungsgefohr zwischen dem aus zwei Worten bestehenden Titel der Klägerin und dem au3 drei Worten bestehenden Titel der Beklagten vorliege, bedürfe keiner näheren Ausführung. Daß die Einschiebung des Wortes "Allgemeine” in den Titel einer Zeitung als genügendes Unterscheidungsmerkmal anzusehen sei, habe das Oberlandesgericht Hamm bereits früher ausgesprochen (OLG Hamm, MuW 1918/19, S. Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht wende einen falschen Beurteilungsmaßstab an, wenn es davon ausgehe, die Leser von Tageszeitungen hätten sich daran gewöhnt, auf die Unterschiede der Zeitungstitel genau zu achten. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß bereits geringfügige Unterschiede genügen, eine Verwechslungsgefahr auscuschließon, wenn sich der Verkehr durch die Benutzung einer Fülle einander sehr nahekommender Kennzeichnungen auf den infragc stehenden Warengebiet seit langem ernsthaft genötigt sieht und daran gewöhnt hat, auf feinere, auf anderen Warengebieten für den flüchtigen Verkehr In diesem Zusammenhang ist nicht nur die Feststellung bedeutsam, daß bei Tageszeitungen ähnliche, nach ihrem Begriffsinhalt verhältnismäßig farblose Wort Zusammensetzungen allgemein üblich sind, sondern auch die weitere mit der Lebenserfahrung in % Einklang stehende Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Leser sich, tun sein Informationsbedürfnis zu befriedigen, nicht für irgendeine beliebige Zeitung entscheidet, sondern in der Regel eine bewußte Auswahl unter den ihm nebeneinander angebotenen Erzeugnissen der Tageo-presoe trifft. Treten dem Leser aber seit Jahrzehnten auf dem Gebiet der Tagespresse eine große Zahl äußerst ähnlicher Titel entgegen und ist er genötigt, ungeachtet dieser Titelähnlichkeiten die von ihm gewünschte Auswahl zu treffen, so ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß dies erfahrungsgemäß zu einer Schärfung seines UnterschcidungsVermögens auf diesem Marktgebiet geführt hat. Wenn es gleichwohl unter Berücksichtigung der besonderen Titelverhältnis so auf dem Zeitungsmarkt und der dadurch beeinflußten Verkehrsauffassung die Einfügung des Wortes "Allgemeine" für ausreichend erachtet, die Gefahr einer Verwechslung mit dem Titel der Klägerin auozuschließen, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Zu Unrecht meint die Revision auch in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe sich zur Unterstützung seiner Auffassung nicht darauf berufen dürfen, daß an mehreren Orten Zeitungen mit Titeln erschienen seien bsw. Gegenüber der bei Erörterung der klanglichen Verwechs-lungogefahr vertretenen Auffassung des Berufungsgerichts, daß auf dem Wort “Allgemeine" als Mittelwort der Ton liege und deshalb dieses Wort besonders hervorgehoben werde, macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe hier verkannt, daß nach allgemeiner Sprachübung das Wort ”Allgemeine” gleich stark wie “Deutsche” betont werde; auch habe das Berufungsgericht nicht den allgemeinen Erfahrungssatz berücksichtigt, wonach der Verkehr dem an Anfang einer Bezeichnung stehenden Worte seine besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden pflege» Es kann dahinstehen, ob das Wort “Allgemeine” beim Hören oder Lesen stärker in Erscheinung tritt als das Yfort "Deutsche"» Denn auch wenn dies zu verneinen wäre, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht in der Einfügung des Wortes "Allgemeine” in einen Zeitungstitel, der aus zwei sprachüblichen, von Haus aus nicht besonders eigenartigen Gattungsbezeichnungen besteht, ein ausreichendes Unterscheidungsmerkmal erblickt hat» Denn insoweit ist, wie dargelegt, nicht auf die geringe Aufmerksamkeit eines flüchtigen Durchschnittsabnehmers abzustellen, sondern auf das geschärfte Unterscheidungsvermögen eines an der richtigen Auswahl seiner Tageszeitung interessierten Lesers, dem bekannt ist, daß auf dem Zeitungsmarkt eine Fülle von Tageszeitungen mit nahezu gleichlautenden Titeln, die aus mehr oder weniger farblosen beschreibenden An- Es bedarf deshalb keiner Erörterung der Hilfsbegründung des Berufungsurteils, wonach auch die Tatsache, daß bis 1945 in Berlin eine Zeitung unter dem Titel "Deutsche Allgemeine Zeitung" erschienen ist, für das von der Beklagten in Anspruch genommene Titelverwendungsrecht sprechen soll. Es liegen aber gar keine Anhaltspunkte dafür vor, daß sie etwa beabsichtigt, obwohl ihr eine Fülle abweichender Gestaltungsmöglichkeitcn zur Verfügung stehen, sich ausgerechnet an die Drucktypen und die sonstige optische Ausformung des klägerischen Zcitungstitols anzulehnen« Das abweichende Schriftbild in der fraglichen Anzoige spricht sogar gegen eine solche Absicht« Dementsprechend ist auch in den Tatsacheninstanzen niemals eine dahingehende Behauptung seitens der Klägerin aufgestellt worden.
2546 024 Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein UV7G § 16 Abs. 1 Deutsche Zeitung a) Der Titel einer Tageszeitung stellt - auch ohne Ver-kehrsdurchsetzung - in der Hegel selbst dann eine ”be-sondere** und damit schutzfähige Bezeichnung einer Druckschrift im Sinne von § 16 Abs. 1 WG dar, wenn er sich lediglich aus zwei sprachüblichen Angaben beschreibenden Charakters zusammensetzt (hier: “Deutsche Zeitung“). b) Da das Publikum sich infolge des jahrzehntelangen Nebeneinanderbestehens einander ähnlicher Zeitungstitel daran gewöhnt hat, auf Unterschiede in der Titelfassung genau zu achten, können bei Zeitungstiteln, die sich aus sprachüblichen Gattungsbezeichnungen zusammensetzen, im allgemeinen verhältnismäßig geringfügige Abweichungen ausreichen, eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. BGH, Urt. v. 8. Pebruar 1963 - Ib ZR 76/61 OLG Köln LG Köln r • n lb ZR 76/61 Verkündet am 8. Februar 1963 Grunau, Justizhauptsekretär als Urkundebeamter der Geschäftsstelle Xm Hamen d es ^Volkes In dem Rechtsstreit der Firma ZflBBpGmbH & Co., K^P, ApMHBotr.B, vertreten durch deren Geschäftsführer Vcrlagodircktor Br. Karl KflM, ApPHpstr. Klägerin und Revisionoklägcrin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Prof. Pr gegen rC~ -VM» Rudolf GmbH & Co., H| „ persönlich haftende Gcocllochafterin VpHp Rudolf GmbH, vortreten durch ihre schäftsführor Rudolf Richard G?BB und Hans-Detlev BBI^, Beklagten und Rcvisionsboklagton, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br. hat der Ib-Zivilsonat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräoidento» Prof. Pr. h. c. Y/ilde und der Bundesrichter Pr. KrÜger-Nieland, Pr. Löscher, Fehle und Ebel für Rocht erkannt: » ♦ Pie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 15. März 1961 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewic sen • Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin gibt seit dem 21. Mai 1959 unter dem.Titel "Deutsche Zeitung" eine jeden Werktag in erscheinende Tageszeitung heraus, die im ganzen Bundesgebiet vertrieben wird. Unter diesem - drucktechnisch hervorgehobenen -Titel befindet sich der Zusatz: “mit Wirtschaftszeitung". Vorläufer dieser Zeitung war eine auf die wirtschaftliche Berichterstattung beschränkte Zeitung, die unter dem Titel "V/irtschaf tszeitung" ab 10. Mai 1946 zunächst einmal wöchentlich, und seit Oktober 1948 zweimal wöchentlich herausgekommen war. Im September 1949 änderte die Klägerin den Titel und die redaktionelle Struktur der Zeitung. Sie benutzte seit dem 3» September 1949 den Titel "Deutsche Zeitung und V/irt3chaf tszeitung". Hierbei bildeten die * Worte "Deutsche Zeitung" den Haupttitel, während der Untertitel "und Wirtschaftszeitung" in kleineren Buchstaben in der zweiten Zeile stand. Unter diesem Titel entwickelte die Klägerin die Zeitung zu einer politisch-wirtschaftlichen, zweimal wöchentlich erscheinenden Wochenzeitschrift. Diese Zeitung erscheint seit dem 21. Mai 1959 v/erktäglich unter der Bezeichnung "Deutsche Zeitung" mit dem darunter stehenden Zusatz "mit Wirtschaftszeitung". In den Jahren 1949 bis 1958 schwankte die Auflage der Zeitung der Klägerin zwischen 29 000 und 58 000 verkauften Exemplaren. Zwischen dem ersten Quartal 1959 und dem ersten Quartal I960 erreichte die Zeitung eine Auflagenhöhe von ca. 29 *000 bis ca. 34 500 verkauften Exemplaren. Die Beklagte beabsichtigt, unter dem Titel "Deutsche Allgemeine Zeitung" eine Zeitung herauszugeben, und zwar möglicherweise zunächst als Wochenzeitung und später als Tageszeitung. In der "Frankfurter Allge^ meinen Zeitung" Nr. 276 vom 28. November 1959 hat sie eine Anzeige in der ganzen Breite der Zeitung veröffentlicht, in der es heißt, daß sie beabsichtige, sich die Hechte an dem Titel "Deutsche Allgemeine Zeitung" schützen zu lassen, und sie diejenigen um Bekanntgabe ihrer Ansprüche auffordere, die Hechte an diesem Titel geltend machten. In der Anzeige sind die Worte "Deutsche Allgemeine Zeitung" in Ausgestaltung und Größe wie ein Zoitungctitel v/iedergegeben, v/obei das Schriftbild nach Anordnung und Form der Druckbuchstaben von dem Schriftbild des Zeitungstitels der Klägerin abv/eicht. Die Klägerin hält diesen Titel mit dem Titel ihrer Tageszeitung, für den sie Verkehrsgeltung in Anspruch nimmt, für verwechselbar. Sie hat beantragt: die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, als Titel für eine Zeitung die Bezeichnung "Deutsche Allgemeine Zeitung" zu benutzen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuv/eisen. Sie verneint die Schutzfähigkeit des Titels "Deutsche Zeitung1 weil ec sich um eine Gattungsbezeichnung handele. Ferner hat sie seine Verkehrsgeltung bestritten, zu demal ihn die Klägerin erst seit Mai 1959 schlagwortartig herausstelle, was aber an dem Gesamttitel "Deutsche Zeitung mit Wirtschafts zeitung" grundsätzlich nichts ändere. Darüber hinaus leugnet die Beklagte eine Verv/echslungsgefahr, weil sich der Verkehr infolge des früheren Nebeneinander- bcstehens ähnlicher Zeitungstitel und infolge der Vielzahl der in Umlauf befindlichen Zeitungstitel mit den Bestandteilen "Deutsche" und "Zeitung" daran gewöhnt habe9 auf feinere Unterschiede zu achten« So hätten z.B. im Jahre 1933 in Berlin nebeneinander die "Deutsche Zeitung", die "Deutsche Allgemeine Zeitung" und die "Deutsche Tageszeitung" bestanden. Vor allem wahre sie* die Beklagte, mit dem Titel "Deutsche Allgemeine Zeitung" einen mindestens ebenso weiten Abstand vom Zeitungstitel der Klägerin wie die verbreiteten Tageszeitungen "Norddeutsche Zeitung", "Süddeutsche Zeitung", Westdeutsche Allgemeine Zeitung" und die Wochenzeitung "Deutsche Volkszeitung". Deshalb genüge das zusätzliche Wort "Allgemeine", um den von ihr, der Beklagten, vorgesehenen Zoitungstitel ~ deutlich von dem schwachen Titel der Klägerin abzuheben. Das Landgericht hat die Beklagte entsprechend dem Klagantrag verurteilt, weil dem Titel "Deutsche Zeitung" eine wenn auch nur schwache Kennzeichnungskraft im Sinne des § 16 UWG zukomme, und zwar ohne HÜcksicht darauf, ob der Titel im Verkehr sich durchgesetzt habe. Die beiden Titel "Deutsche Zeitung" und "Deutsche Allgemeine Zeitung" seien verwechselbar, da das Wort "Allgemeine" in seiner Farblosigkeit und Aussageschwäche nicht geeignet sei, dem flüchtigen Durchschnittsleser und -hörer die erforderliche Unterscheidung zu vermitteln und seine Brinnerung an den Titel der Klägerin zu verdrängen. Auf Verkehrsgewöhnung an nahestehende Zeitungstitel könne sich die Beklagte nicht berufen, weil äh beachtlicher Teil des Verkehrs eine jüngere Generation herangewachsen sei, welche die frühere Gewöhnung nicht erlebt habe,und in der eine solche Gewöhnung infolge des Verschwindens der alten Zeitüngo'titel vom Zeitungsmarkt nicht fortwirke* Auf die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil ist die Klage abgewiesen v/orden. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die ihren Unterlassungsantrag aufrechterhält* Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision* Entscheidungsgründe: Bas. Berufungsgericht hat die vorbeugende Unterlassungsklage weder aus § 16 Abs* 1 UY/G noch aus § 25 WZG für begründet erachtet. XTach Ansicht des Berufungsgerichts ist der von der Beklagten in Aussicht genommene Zei-tungs ti bei ”Beutsche Allgemeine Zeitung” selbst dann nicht geeignet, Verwechslungen mit dem von der Klägerin benutzten Titel "Beutsche Zeitung” hervorzurufen, wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, daß ihr Titel innerhalb beteiligter Verkehrskreise Verkehrsgeltung im Sinn des § 25 WZG errungen habe. 1. In Übereinstimmung mit dem Landgericht geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Verkehr zu demindest seit dem 21. Mai 1959 die Bezeichnung ”Beutsche Zeitung” als selbständigen Titel ansieht. Ber im Zeitungskopf seit diesem Zeitpunkt als zweite ZftLle mit kleinerer Schrift enthaltene Zusatz ”mit Wirtschaftszeitung” werde nur als Hinweis darauf auf gefaßt, daß die ”Beutsche Zeitung” nicht nur eine politische Tageszeitung sei, sondern auch einen beachtenswerten. Wirtschaftsteil.*enthalte. In diesem i Zusammenhang zieht das Berufungsgericht auch in Betracht , daß die Klägerin hei ihrer Werbung ausschließlich die Worte "Deutsche Zeitung*1 als Titel herausstellt. Dieser Ausgangspunkt der rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts ist rechtlich bedenkenfrei. 2. Das Berufungsgericht hat dem Zeitungstitel "Deutsche Zeitung” Schutzfähigkeit als besondere Bezeichnung einer Druckschrift im Sinne von § 16 Abs. 1 UWG zugebilligt, und zvmr unabhängig davon, ob dieser Titel sich innerhalb beteiligter Verkehrskreise durchgäsetzt hat. Hierbei hat es nicht verkannt, daß den Worten "Deutsch" und "Zeitung" als Gattungsbezeichnungen in Alleinstellung die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. In ihrer Zusammenstellung jedoch erfüllten beide Ausdrücke, so fährt das Berufungsgericht fort, in den Augen des Verkehrs die Aufgabe, die Zeitung der Klägerin von anderen Zeitungen zu unterscheiden. Es sei deshalb ein unterscheidungskräftiger Titel entstanden, der eine Hamensfunktion in dem Sinne ausübe, daß der Verkehr ihn als die Benennung einer bestimmten Zeitung betrachte. Auch diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß auch Gattungsbezeichnungen wettbewerbsrechtlichen Titelschutz genießen, wenn sie Kennzeichnungokraft haben. Im en Rahmen des Titelschutzos genügt/für eine ausreichende Unterocheidungskraft, wenn der Verkehr in der fraglichen Bezeichnung den Namen der fraglichen Druckschrift erblickt, der bestimmt und geeignet ist, diese Druckschrift von anderen Druckschriften zu unterscheiden, mag hiermit auch ein Hinweis auf eine bestimmte Herkunftsstritten - des Verlegers oder Herstellerbetriebes - nicht ver- -7 - bunden sein (RGZ 104» 88; BGHZ 26, 52, 61 - Sherlock-Holaiej BGH GRUR 1959» 45 - Deutsche Illustrierte)* Dies kann auch für einen Titel zutreffen, der nur aus zwei sprachüblichen Angaben beschreibenden Charakters besteht (RG GRUR 1934» 75). Zu Recht geht das Berufungsgericht weiterhin davon aus, daß an das Erfordernis der individualisierenden Unterscheidungskraft bei Zeitungstiteln nur geringe Anforderungen zu stellen sind, weil sich der Verkehr seit langem daran gewöhnt hat, daß die weitaus meisten Zeitungstitel einander sehr ähnlich sind* Zeitungstitel, so legt das Berufungsgericht dar, seien seit jeher in aller Regel dadurch gebildet worden, daß dem Wort Zeitung oder einer gleichbedeutenden Umschreibung -wie z.B. Anzeiger, Blatt, Nachrichten, Post oder Presse eine Orts-bezeichnung hinzugefügt worden sei, die den Ort des Erscheinens oder des Verbreitungsgebietes angebe. Dieser Brauch, durch den die Zahl der zur Verfügung stehenden Titel stark eingeengt werde, habe zwangsläufig dazu geführt, daß die einzelnen Titel nur geringfügig voneinander abwichen. Dadurch habe sich der Verkehr trotz seiner allgemeinen nur flüchtigen Betrachtungsweise durch jahrzehntelange Übung daran gewöhnt, bei Zeitungstiteln auf feinere Unterschiede zu achten* Normalerweise entscheide sich nämlich ein Leser nicht für irgendeine beliebige Zeitung, um sein Informations-bedürfnio zu befriedigen, sondern für diejeftige, die ihm bekannt sei, und die in ihrem Zuschnitt und in ihrer Gestaltung seinen Wünschen entspreche. Dabei umfasse die für bestimmte Leserwünsche infrage kommende Lokalpresse,' wie auch die anspruchsvollere überörtliche Presse oder die sog. Boulevard-Presste jeweils nur wenige nebeneinanderstehende Blätter. Diese nötigten den Leser tag- » / täglich zur Auswahl, wobei sie im Kiosk nebeneinander angcboton würden, was erfahrungsgemäß zu einer Schärfung des Unterscheidungsvermögens führe* Auch der Leser, der sich für ein Abonnement entscheide, werde schon wegen der Langfristigkeit und Schriftlichkeit eines Abschlusses dazu erst nach genauer Prüfung bereit sein» Alle diese Umstände hätten in jahrzehntelanger Gewöhnung dazu geführt, daß bei Zeitungstiteln der Verkehr nicht die im allgemeinen übliche Flüchtigkeit und Unaufmerksamkeit zeige, sondern auch geringfügige Unterschiede beachte* So sei es zu erklären, daß in Berlin beispielsweise die ‘»Deutsche Zeitung”, die »»Deutsche Allgemeine Zeitung»* und die '»Deutsche Tageszeitung" lange Jahre ohne Verwechslungsgefahr nebeneinander bestanden hätten* Ähnliche Beispiele gebe es in zahlreichen anderen Städten. Diese Eigenschaft des Verkehrs, bei Zeitungstiteln auf geringfügige Unterschiede zu achten, sei nicht dadurch verloren gegangen, daß in der Zeit der Herrschaft der IISDAP die deutsche Presse allmählich gleichgeschaltet worden sei und an Schluß eine Auswahl unter mehreren Zeitungen kaum noch möglich gewesen sei* \7enn nach dem Zusammenbruch anfänglich auch erst nur wenige Zeitungen zur Verfügung gestanden hätten, so habe sich doch das Bild sehr rasch geändert, wobei im Hinblick auf die Titclgebung weitgehend an die frühere Tradition angoknüpft worden sei, so daß das Publikum nach wie vor genötigt und gewohnt sei, auf geringfügige Unterschiede der Titelgebung zu achten. Im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr kommt das Berufungsgericht sodann unter Berücksichtigung der dargelegten besonderen, bei Zeitungstiteln zu beachtenden Umstände zu dem Ergebnis, daß dem Zeitungstitel der Klägerin normale Kennzeichnungskraft zukomme, und zwar auch dann, v/enn man den Umfang seiner Verwendung . außer Betracht lasse. Auch hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Die Frage der Kennzeichnungskraft des Titels einer Druckschrift hangt von der Verkehrsauffassung ab. Diese aber wird maßgebend beeinflußt von den auf dem fraglichen Marktgebiet herrschenden tatsächlichen Verhältnissen. Y/erden aber auf dem Zeitungsmarkt, wie das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender 7/eise feststellt, seit jeher Zeitungen unter mehr oder weniger farblosen Gattungsbezeichnungen an-geboten, die nur ganz geringfügige Unterschiede aufweisen, so ist es die z.’&ngsläufige Folge dieser Sachlage, daß das Publikum sich an diesen Zustand gewöhnt hat und bei Zeitungen auch solchen Titeln eine normale Unterscheidungskraft beimißt, denen für andere Druckschriften keine oder nur eine schwache Kennzeichnungskraft zugebilligt werden könnte. 3* Bei Erörterung des Schutzbereiches des Zeitungstitels der Klägerin vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, die Klägerin habe diesen durch die Art und den Umfang der TitelVerwendung nicht über den normalen Schutzbereich eines Zeitungstitels erweitert. Für eine besondere Verkehrsdurchsetzung habe sie keine Tatsachen dargetan. Allein aus der Auflagenhöhe, die in den Jahren 1949 bis 1958 zwischen ca. 58.000 und 29*000 verkauften Exemplaren und zwischen dem ersten Quartal 1959 und ersten Quartal I960 zwischen etwa 29*000 und 34*500 Exemplaren gelegen habe, lasse sich dafür nichts her- 10 - leiten. Auch der Umstand, daß sich die Zeitung der Klägerin an eine zahlenmäßig* geringe, politisch und wirtschaftlich besonders interessierte Leserschicht wende, gestatte nicht den Schluß, daß sie durch Verkehrsdurchsetzung Unterseheidungs- und Kennzeichnungskraft Uber den normalen Schutzbereich eines Zeitungstitels hinaus erlangt habe. Abgesehen davon, daß sie über das gesamte, Bundesgebiet verbreitet v/erde, sei nämlich nicht zu übersehen, daß die "Deutsche Zeitung" im Anfang noch im Schatten ihres früheren Titels "Wirtschaftszeitung" gestanden habe, unter dem sie bereits bekannt geworden sei. Weiterhin sei zu berücksichtigen, daß auch der Über gang von einer zweimal wöchentlich erscheinenden Zeitschrift zu einer Tageszeitung, wodurch zu demindest teilweise ein anderer Interessentenkreis angesprochen werde, der Verkehrsdurchsetzung nicht förderlich gewesen sei. Die gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision greifen gleichfalls nicht durch. Zwar ist es richtig, daß für die Präge nach dem Grad der Verkehrsdurchsetzung eines Zeitungstitele auch bedeutsam sein kann, an v/elchen Leserkreis sich die fragliche Zeitung wendet. Insoweit hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Klägerin mit ihrer "Deutschen Zeitung" eine zahlenmäßig verhältnismäßig geringe, politisch und wirtschaftlich besonders interessierte Leserschaft anspricht. Selbst wenn aber, wie die Revision meint, hieraus aufgrund der bekannten Zahlen der verkauften Auflage der Zeitung der Klägerin auf eine starke Verkehrsdurchsetzung des Zeitungstitels innerhalb dieser für sie in Betracht kommenden Leserschicht zu schließen wäre, so rechtfertigt dies noch nicht die Annahme, dieser Zeitungstitel könne auch ge- 11 genüber dem Titel einer Zeitung, die für die breite Masse des Publikums bestimmt ist, einen erweiterten Schutzbe-rcich v/egen überragender Verkehrsgeltung in Anspruch nehmen. Tritt eine auf spezielle Interessen zugeschnittene Zeitung mit einer sich an weitere Kreise wendenden jüngeren Zeitung in Y/ettbewerb, so ist bei der Prüfung, ob ähnliche Titel eine Verwechslungsgefahr heraufbeschwören, vielmehr nur von der Bekanntheit auszugehen, die der ältere Titel sich beim breiten Publikum erworben hat. Denn nur insoweit kann ihm in diesem Abnehmerkreis eine Erinnerungsfunktion beigemessen werden, die die Ver-v/echslungsgefahr beeinflussen kann« Sov/eit das breite Publikum in‘Präge steht, ist es aber rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht die festgestellte Auflagenhöhe der Zeitung der Klägerin nicht als ausreichend erachtet hat, eine überdurchschnittliche Verkehrsdurchsetzung ihres Zeitungstitels anzunehmen. Würde sich die Beklagte dagegen, was noch ungeklärt ist, mit ihrer Zeitung an den gleichen Leserkreis wenden, den die Klägerin mit der '‘Deutschen Zeitung" an-opricht, so stände der Annahme einer Verwechslungsgefahr, selbst wenn von einer starken Verkehrsdurch-setsung dieses Zeiiungstitols der Klägerin in diesen Kreisen ausgegangen wird, der in anderem Zusammenhang von Berufungsgericht hervorgehobene Umstand entgegen, daß diese Leser, auf die dann abzustellen wäre, der Wahl und damit dem Titel ihrer Zeitung besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden pflegen. Zu Unrecht beanstandet die Revision weiterhin die Annahme des Berufungsgerichts, daß durch die Umstellung der Zeitung der Klägerin von einer zweimal wöchentlich 12 - erscheinenden Zeitung zu einer Tageszeitung zu demindest teilweise ein anderer Interessentenkreis angeoproehen worden sei« Diese Annahme des Berufungsgerichts hält sich durchaus im Rahmen allgemeiner Erfohrungsoätzo und bedurfte deshalb keiner näheren, ins einzelne gehenden Begründung« 4# Die Verv/echselbarkeit der beiden in Vergleich zu setzenden Zeitungstitel hat das Berufungsgericht im Hinblick auf die dargelegten Verhältnisse nach dem ße-samtcindruck, den sie nach Wortbild, Klang und Sinngehalt im Verkehr hervorrufen, verneint« Da die Beoer von Tageszeitungen sich seit langem daran gewöhnt hätten, auf den Zeitung3titel genau zu achten, reichten bei Zeitungstiteln verhältnismäßig geringe Unterschiede aus, die bei sonstigen Druckschriften nicht genügen würden, um die Verwechslungsgefahr auozuschließen« Wenn auch die Aussagekraft des Wortes "Allgemeine" nur gering sei, so genüge seine Hinzufügung bei dem Titel "Deutsche Zeitung** dennoch, um den Eindruck zu vermitteln, daß es sich um eine andere Zeitung handele, ohne daß von dem Publikum auch nur mittelbare Zusammenhänge zv/ischen den beiden Zeitungsuntemehmem angenommen würden. Bei der Beurteilung der klanglichen Wirkling sei in diesem Zusammenhänge nicht zu übersehen, daß auf dom Mittelwort der Ton liege, so daß gerade das Wort "Allgemeine** besonders hervorgehoben werde und so als ein Unterscheidungsmerkmal wirke« Daß optisch keine Verv/echslungsgefohr zwischen dem aus zwei Worten bestehenden Titel der Klägerin und dem au3 drei Worten bestehenden Titel der Beklagten vorliege, bedürfe keiner näheren Ausführung. Y/ie der Verkehr auf das eingeschobene Wort "Allgemeine** reagiere, ergebe sich daraus, daß z.B. neben der Osnabrücker, Tilsiter, IlGenburger und Gelsenkirchener Zeitung jeweils nur durch das zwischengeschobene Wort 11 Allgemeine” unterschiedene, im Übrigen gleichlautende Titel bestanden hätten. Für die Badische, Neuerikircher und Saarbrücker Zeitung, die noch heute erschienen, gelte das gleiche. Daß die Einschiebung des Wortes "Allgemeine” in den Titel einer Zeitung als genügendes Unterscheidungsmerkmal anzusehen sei, habe das Oberlandesgericht Hamm bereits früher ausgesprochen (OLG Hamm, MuW 1918/19, S. 82, Westfälische Volkszeitung - Westfälische Allgemeine Volkszeitung). Auch den hiergegen gerichteten Angriffen der Revision muß der Erfolg versagt bleiben. Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht wende einen falschen Beurteilungsmaßstab an, wenn es davon ausgehe, die Leser von Tageszeitungen hätten sich daran gewöhnt, auf die Unterschiede der Zeitungstitel genau zu achten. Unter Hinweis auf die Quick-Entscheidung des erkennenden Senats (BGHZ 28, 320, 324) vertritt die Revision demgegenüber den Standpunkt, auch bei Zeitungstiteln sei die Frage der Verwechsclbarkeit stets vom Blickpunkt des flüchtigen Durchschnittsbetrachters aus zu prüfen. Dem kann nicht gefolgt werden. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß bereits geringfügige Unterschiede genügen, eine Verwechslungsgefahr auscuschließon, wenn sich der Verkehr durch die Benutzung einer Fülle einander sehr nahekommender Kennzeichnungen auf den infragc stehenden Warengebiet seit langem ernsthaft genötigt sieht und daran gewöhnt hat, auf feinere, auf anderen Warengebieten für den flüchtigen Verkehr - H - a nicht ins Gewicht fallende Unterschiede zu achten, weil er andernfalls nicht in der Lage ist, die unter den ähnlichen Bezeichnungen angebotenen Waren auseinander-zuhalton (BGH GRUR 1954, 124 - Auto Fox; GRUR 1952, 419 - Gumax; GRUR 1954» 192 - Dreikern; GRUR 1955, 415 - Arctuvan; GRUR 1955, 484 - Luxor; 583 - Sunpearl; GRUR 1956, 378 - Berliner Illustrierte; GRUR 1957, $01 - Wipp; GRUR 1957, 275 - Star Revue), Diese Voraussetzung aber hat das Berufungsgericht aufgrund seiner tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der auf dein Zeitungsmarkt herrschenden Titelverhältnisse rechtsirrtumsfrei bejaht. In diesem Zusammenhang ist nicht nur die Feststellung bedeutsam, daß bei Tageszeitungen ähnliche, nach ihrem Begriffsinhalt verhältnismäßig farblose Wort Zusammensetzungen allgemein üblich sind, sondern auch die weitere mit der Lebenserfahrung in % Einklang stehende Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Leser sich, tun sein Informationsbedürfnis zu befriedigen, nicht für irgendeine beliebige Zeitung entscheidet, sondern in der Regel eine bewußte Auswahl unter den ihm nebeneinander angebotenen Erzeugnissen der Tageo-presoe trifft. Treten dem Leser aber seit Jahrzehnten auf dem Gebiet der Tagespresse eine große Zahl äußerst ähnlicher Titel entgegen und ist er genötigt, ungeachtet dieser Titelähnlichkeiten die von ihm gewünschte Auswahl zu treffen, so ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß dies erfahrungsgemäß zu einer Schärfung seines UnterschcidungsVermögens auf diesem Marktgebiet geführt hat. 5. Die Revision rügt weiterhin, das Berufungsgericht habe die Einfügung <fes Wortes "Allgemeine” in <fen Titel der - 15- Beklagten deshalb nicht als genügendes Unterscheidungsmerkmal zu dem Titel der Klägerin werten dürfen, v/eil dieses Wort keinen von dem Titel der Klägerin abweichenden V»ortsinn vermittle. Beide Titel enthielten nur die Aussage, daß es sich um Zeitungen für die deutsche, also eine überregionale Leserschaft handle. Auch dieser Hevisionsangriff ist unbegründet. Das Berufungsgericht hebt ausdrücklich hervor, daß die Aussagekraft dos Wortes "Allgemeine" gering sei. Wenn es gleichwohl unter Berücksichtigung der besonderen Titelverhältnis so auf dem Zeitungsmarkt und der dadurch beeinflußten Verkehrsauffassung die Einfügung des Wortes "Allgemeine" für ausreichend erachtet, die Gefahr einer Verwechslung mit dem Titel der Klägerin auozuschließen, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Zu Unrecht meint die Revision auch in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe sich zur Unterstützung seiner Auffassung nicht darauf berufen dürfen, daß an mehreren Orten Zeitungen mit Titeln erschienen seien bsw. noch gegenwärtig erscheinen, deren Titel sich nur durch das \7ort "Allgemeine" voneinander abheben; denn das llebcneinanderbestchon dieser Titel könne möglicherweise auf der außerordentlichen Friedfertigkeit der Titclbonutzer oder auch auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruhen, wie in dem Fall, in dem das Reichsgericht eine Verwechslungsgefahr zwischen Fehntjer Blatt und Heues Fehntjer Blatt verneint habe (RG MuW 1931, 393 ff)* Selbst wenn dies zutreffen sollte, ändert dies nichts daran, daß durch die tatsächliche gleichzeitige Verwendung derart ähnlicher Titel für unterschiedliche Tagesseitungen eine Gewöhnung der beteiligten Vorkehrskreise eingetreten ist, Zeitungstitel nicht mit der sonst im Verkehr üblichen Flüchtigkeit und Unaufmerksamkeit auf sich wirken zu lassen« Gegenüber der bei Erörterung der klanglichen Verwechs-lungogefahr vertretenen Auffassung des Berufungsgerichts, daß auf dem Wort “Allgemeine" als Mittelwort der Ton liege und deshalb dieses Wort besonders hervorgehoben werde, macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe hier verkannt, daß nach allgemeiner Sprachübung das Wort ”Allgemeine” gleich stark wie “Deutsche” betont werde; auch habe das Berufungsgericht nicht den allgemeinen Erfahrungssatz berücksichtigt, wonach der Verkehr dem an Anfang einer Bezeichnung stehenden Worte seine besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden pflege» % Es kann dahinstehen, ob das Wort “Allgemeine” beim Hören oder Lesen stärker in Erscheinung tritt als das Yfort "Deutsche"» Denn auch wenn dies zu verneinen wäre, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht in der Einfügung des Wortes "Allgemeine” in einen Zeitungstitel, der aus zwei sprachüblichen, von Haus aus nicht besonders eigenartigen Gattungsbezeichnungen besteht, ein ausreichendes Unterscheidungsmerkmal erblickt hat» Denn insoweit ist, wie dargelegt, nicht auf die geringe Aufmerksamkeit eines flüchtigen Durchschnittsabnehmers abzustellen, sondern auf das geschärfte Unterscheidungsvermögen eines an der richtigen Auswahl seiner Tageszeitung interessierten Lesers, dem bekannt ist, daß auf dem Zeitungsmarkt eine Fülle von Tageszeitungen mit nahezu gleichlautenden Titeln, die aus mehr oder weniger farblosen beschreibenden An- r 17 - 1 gaben zusammengesetzt sind, nebeneinander angeboten werden. Diese Beurteilung der Verwechslungsgefahr steht nicht, wie die Revision geltend macht, im Widerspruch zu den vom erkennenden Senat im sog. “hobby"-Pall ausgesprochenen Grundsätzen (BGH GRUR 1961, 232). Abgesehen davon, daß damals nicht die Verv/echslungsgefahr zwischen den Titeln von Zeitungen, sondern von Zeitschriften zu beurteilen v/ar, stimmten bei der ungezogenen Entscheidung die miteinander in Vergleich zu setzenden Titel in einem besonders eigenartigen und einprägsamen Titelwort überein, ein Sachverhalt, der im Streitfall gerade nicht gegeben ist. Nach alledem rechtfertigen die allgemeinen Erwägungen,. aus denen das Berufungsgericht eine Verv/echslungsgefahr verneint hat, die Abweisung des Ünterlassungsbegehrens. Es bedarf deshalb keiner Erörterung der Hilfsbegründung des Berufungsurteils, wonach auch die Tatsache, daß bis 1945 in Berlin eine Zeitung unter dem Titel "Deutsche Allgemeine Zeitung" erschienen ist, für das von der Beklagten in Anspruch genommene Titelverwendungsrecht sprechen soll. 6. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat in der Revisions Verhandlung schließlich noch geltend gemacht, eine uneingeschränkte Abweisung des Unterlassungsbe-gohreno sei, selb stv/enn eine Verwechslungsgefahr grundsätzlich verneint werde, auch deshalb unstatthaft, v/eil nicht abzusehen sei, welche Ausgestaltung die Beklagte für das Schriftbild des strittigen Zeitungstitels wählen werde.' Palle die Beklagte sich beispielsweise zur 18 - Verwendung identischer oder nahezu identischer Drucktypen entschließe9 wie sie der Titel der Zeitung der Klägerin aufweist, müsse jedenfalls eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich des Schriftbildes bejaht werden« Auch dieser Angriff kann den Bestand des angefochtenen Urteils nicht infrage stellen« Während bei Unterlas-oungsklagon, die sich gegen die Wiederholung einer bereits begangenen Rechtsverletzung richten, der Unter-lassungsantrag grundsätzlich der beanstandeten Verletzungshandlung anzupassen ist und die Abweisung dieses Antrags Rechtskraftwirkung im wesentlichen nur in bezug auf die konkrete Verletzungsform entfaltet, muß bei vorbeugenden Unterlassungsklagen der Klagantrag das Spiegelbild der Berühmung darstellen, da anderenfalls eine Bceinträchtigungsgefahr und damit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht dargetan ist« Nun hat zy/ar die Beklagte mit ihrer Veröffentlichung in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 28» November 1958 schlechthin das Recht für sich in Anspruch genommen, den strittigen Titel zu verwenden. Es liegen aber gar keine Anhaltspunkte dafür vor, daß sie etwa beabsichtigt, obwohl ihr eine Fülle abweichender Gestaltungsmöglichkeitcn zur Verfügung stehen, sich ausgerechnet an die Drucktypen und die sonstige optische Ausformung des klägerischen Zcitungstitols anzulehnen« Das abweichende Schriftbild in der fraglichen Anzoige spricht sogar gegen eine solche Absicht« Dementsprechend ist auch in den Tatsacheninstanzen niemals eine dahingehende Behauptung seitens der Klägerin aufgestellt worden. Die Klägerin hat sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, daß die Verwendung dos fraglichen Titels, gleichgültig unter welchen Begleitumständen sie stattfindet, schlechthin -19 - unzulässig sei und hat einen entsprechenden Klagantrag gestellto Bin solches Verbot aber hat das Berufungsgericht, wio dargelegt, rechtsirrtumsfrei für unbegründet erachtet. Dies aber rechtfertige die volle Abweisung der Klage (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 16. Oktober 1962 - 1 ZR 162/60 - "Mampe Halb und Halb H«)t Die Recht skr aftwirkung dieser Klagabweisung ergibt J 3ich aus dem Klagantrag im Zusammenhalt mit der bean- j 3tandoton Berühmung der Beklagten, die besondero Umstünde bei der etwaigen künftigen Verv/endung <fes beanstandeten Titels durch die Beklagte, die die Annahme einer Verwechslungsgefahr rechtfertigen könnten, nicht 1 umfaßt. Solche Umstände sind bei einer vorbeugenden • Unterlaosungsklage in der Regel im Zeitpunkt der Urteils- x fällung noch ungewiß und können, falls insoweit keine Beeinträchtigungsgefahr dargetan ist, insoweit nicht zu einer Einschränkung der Abweisung eines schlechthin : beantragten Verbotes führen, werden aber andererseits j auch nicht von der Rechtskraftwirkung der vorbehaltlosen J Klagabwcioung erfaßt. Die Revision war hiernach in vollem Umfang zurückzuweisen. Die KostencntScheidung folgt aus § 97 ZPO. i I Y/ilde Krüge r-Ki oland Löscher Pehle Ebel i