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BGH

Gericht: BGH

c) Im Rahmen der für die Berechtigung einer Kündigung aus wichtigem Grunde anzustellendbnv: Gesamtbetrachtung kann das Vorhalten eines Subverlegers nicht ohne weiteres unter Anwendung des § 278 BGB als Verhalten des Original Verlegers gewertet werden; entscheidend ist vielmehr? 1) Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30» März 1962 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Auflösung des am 29„ August 1925 geschlossenen Vertrages feststelltc In diesem Umfang wird die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverv/iesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird c Bor Vertrag vom 29* August 1925 sah ursprünglich eino prozentuale Tanticmen-Beteiligung des Klägers vor, In einem Schreiben vom 21 • Eezember 1925 erklärte der Kläger bezüglich der unter diesen Vertrag fallenden Liederj Hierdurch übertrage ich Herrn Dir» Karl BflH meine sämtlichen Vertrags-, Vertriebs-, Aufführungs-, Repro-duktions-o Radio- und mechanischen, überhaup^^alle meino Rechte über die in der Edition Karl von mir unter dem Namen V/illi Ko(^)und Edgar er- Nach der Vertragaurkunde vom 24» Januar 1928 ist als Gegenleistung für die Rechtseinräumung an den betreffenden Werken eine an den Kläger zu zahlende "einmalige Abfindungssumme" von 2o000,— RM vereinbart worden«, Hierdurch sollte jedoch die Auswertung der mechanisch-musikalischen Rechte nicht abgegolten {sein» Insoweit war vielmehr eine laufende 1938 verlegte er seinen Betrieb nach London; hier gründete er unter Übertragung seines Geschäftsvermögens die beklagte Gesellschafto Der Kläger ließ im Jahre 1938 die Rechte an seinen Liedern durch staatlichen Akt auf sich übertragen und machte der Beklagten gegenüber nach dem Zusammenbruch seine Rechtsinhaberschaft geltend« Xn einem darüber von der Beklagten gegen den Kläger wegen der Lieder “Traurige Augen" und "Grüß mir mein Hawaii" geführten Rechtsstreit stellte das Oberlandcs-gericht Köln durch Urteil vom 18« Dezember 1952 (5 U 178/52) fests der Rückerwerb dieser Lieder durch den Kläger sei unwirksam und die Beklagte insoweit Rechtsnachfolgerin der Edition Karl Mit Vertrag vom 30« Juni 1955 setzte die Beklagte, um die den Gegenstand der Verträge bildenden Rechte auszuwerten, den Subverleger Ralph Maria Si|D ein, der mehrere Musikverlage in Deutschland betreibt und auch selbst als Komponist tätig ist« Grundes mit sofortiger Y,'irkung zu kündigen erklärte und gleichzeitig Rechnungslegung zu dem 15* Juni 1959 verlangtee Als Grund für die Kündigung führt das Schreiben an, die Beklagte habe in einem Rechtsstreit mit dem Komponisten Fritz RfllHB behauptet, nicht Rechtsnachfolger von Karl bBB zu sein, und sich damit in Gegensatz zu ihrem Vorbringen in dem Kölner Rechtsstreit gegen ihn gesetzt, Es bestehe deshalb eine Ungewißheit, wer Vertragspartner dos Klägers sei« Außerdem habe die Beklagte ihm seit 1954 keine Abrechnung erteilt«, Auch werde sein Anteil an dem Auswer-tungserlöo ständig dadurch geschmälert, daß die Beklagte in Deutschland keine eigene Geschäftstätigkeit unterhalte und einen Subverleger beauftragt habe, der an den Einnahmen beteiligt werde«. Dies hat mit der Verlegung der Edition B|ins Ausland, die auf Grund der Nazigesetze und des damit verbundenen Terrors erfolgen mußte, nichts zu tun, D^ besagten Verfilmungsrechte gehören Herrn KoflBüberhaupt nicht mehr» Es is*^eine bodenlose Frechheit , daß dieser Herr KoBBB immer noch den Mut hat, weiter in der Gegend herumzustänkern 9 und wir werden nichts ungetan lassen, um uns gegen diese Dreckschmeißerei zu wehren« 2) die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger über die aus den Verlagsgeschäften nach den vorstehenden Verträgen erzielten Einnahmen seit dem 1« Januar 1934 bis 31» Dezember 1938 im Inund Ausland, seit dem 1, Januar ^939 bis 31, Mai 1945 im Ausland und seit dem 1,.Juni 1945 im Inund Ausland absurechnen, mit Ausnahme der für das Lied ”Grüß mir mein Hawaii" in der Zeit troten«, gegenüber einer von einem anderen Urheber (Rottor) erhobenen Klage (16 0 10/52 LG Berlin) im zweiten Rechtszuge aber ihre Rechtsnachfolge bestritten habe«, Dem Kläger könne eine weitere Zusammenarbeit mit der Beklagten aber auch aus weiteren Gründen nicht zugemutet werden« Insoweit macht der Kläger insbesondere geltend: b) eine zweckmäßige Auswertung der auf das deutsche Publikum zugeschnittenen Lieder könne nur von einem in Deutschland ansässigen Verleger vorgenommen werden, weil ein Subverleger in Anbetracht seines geringen Anteils an den Auswertungserlösen schon aus kaufmännischen Gründen nur eine v/eniger intensive Werbung entwickeln könne und ferner die Einschaltung eines Subverlegers unmittelbar die GEMA-Einnahmen des Klägers verringere; Dio Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, eine Kündigung der Verträge vom 29* August 1925 und 24* Januar 1928 sei schon deshalb nicht möglich, weil 00 sich um Verträge handle, die auf endgültige Übertragung der Urheberrechte gerichtet gewesen seien«. Die Kündigung der beiden übrigen Verträge bedürfe der unstreitig nicht gegebenen Zustimmung des Mitverfassers der Textrechte..Es sei aber auch kein wichtiger Grund zur sofortigen Kündigung gegeben; das Vorbringen ihrer Prozeßbevollmächtigten in dem Rechtsstreit gegen RJHU berühre nicht das Verhältnis der Parteien; für die Äußerungen ihres Subverlogers vom 3» Juni 1959 sei sie nicht verantwortlich; diese Äußerungen seien auch durch mindestens ebenso scharfe Angriffe des Klägers gegen den Subverleger sio aber im übrigen5 soweit sie nicht für erledigt erklärt war9 gleichfalls abgewiesen Der Kläger hat gegen die Abweisung der Feststellungsklage Berufung eingelegt und geltend gemacht«» auch die Verträge vom 29 o August 1925 und 24* Januar 1928 seien Verlagsverträge und daher kündbar; das folge schon aus dem Urheberpersönlichkeit srecht; mindestens habe er ein Rückrufsrecht hinsichtlich des Liedes vom "Leierkastenmann"; dieses Recht übe er gleichfalls aus«, Von den Übertragungen seien die Rechte der Aufführung im Tonfilm und im Fernsehen überhaupt nicht erfaßt; die mechanisch-musikalischen Rechte habe er auf Karl Brüll nicht übertragen können, da er sie schon vorher (4» Juli 1923) auf die AMMRE zur treuhänderischen Wahrnehmung übertragen gehabt habe; deshalb seien die betreffenden Anteile im Einverständnis mit bBH stets an ihn* den Kläger, abgeführt wordeno Pflanzer sei entgegen den in den Vertragsurkunden enthaltenen Feststellungen nicht Mitverfasser von Liedertexten gewesen; hilfsweise übe ers der Kläger9 das Kündigungsrecht aber mindestens wegen der Musikrechte aus«. Zu dieser Frage hat das Berufungsgericht ausgeführt; alle vier Verträge seien bezüglich der Kündigungsmöglichkeit als Verlagsverträge zu beurteilen; entgegen der Auffassung des Landgerichts gelte dies auch für die Verträge vom 29» August/ 21o Dezember 1925 und vom 24° Januar 1928, in denen die Zahlung von Abfindungssummen vorgesehen sei« Die in allen Verträgen enthaltene Vereinbarung einer Übertragung aller übertragbaren "Eigentums- und Urheberrechte einschließlich des Aufführungsrechts" stehe einer Kündigung wegen Verletzung verlcgerischer Pflichten nicht entgegen; denn die Verträge seien nicht "schlechthin auf eine Veräußerung", sondern auf eine Auswertung der Urheberrechte gerichtet gewesen, die zugleich im Interesse des Klägers erfolgen sollte. Die Feststellung einer derartigen Auswertungopflicht der Beklagten ergibt sich ferner aus dem Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts, die fraglichen Verträge hätten im wesentlichen den Charakter von Verlagoverträgen gehabt; denn das Wesensmerkmal des Verlags-vertrogeo ist die Pflicht des Verlegers zur Ausübung des ihr. IIo Die Kündigung des Vertrages vom 24» Januar 1928 hinsichtlich des Liedes vom "Leierkastenmann" hat nach Auffassung des Berufungsgerichts dieses Vertragsverhältnis "in vollem Umfange" (gemeint ist: hinsichtlich der Musikrechte und der Textrechte) aufgelöst, da der Kläger allein Autor von Musik und Text dieses Liedes ist» Dagegen hat das Berufungsgericht die über drei weitere Lieder geschlossenen Verträge vom 11» September und 5» Dezember 1929 nur hinsichtlich der Tonkunstrechte für aufgelöst erachtet, da der Kläger insoweit bezüglich der Texte nur Mitverfasser und deshalb nach § 747 Satz 2 BGB zur Kündigung der Rechtseinräumung an den Texten ohne Zustimmung des Mitverfassers lfm auch dann nicht berechtigt gewesen sei, wenn zwischen beiden nur eine schlichte Rechtsgemeinschaft bestanden habe» 1 1) Von diesem RechtsStandpunkt aus, aber auch angesichts des unstreitigen Umstandes, daß der Kläger die Kündigung des Vertrages vom 24» Januar 1928, der insgesamt vier Lieder zu dem Gegenstand hatte, nur auf zwei derselben erstreckt hat, stellt sich zunächst die vom Berufungsgericht nicht erörterte Präge, ob bei einen einheitlichen Vertragsverhältnis die Teilkündi-gunr: aus wichtigem Grunde überhaupt möglich ist» Das Reichsgericht hat dies für den Pall eines Pachtverhältnisses verneint Im Streitfall greifen derartige Bedenken jedoch nicht durcho Bio Unzulässigkeit einer nur auf einen Teil des Vertragsgegenstandes bezogenen Kündigung ergibt sich bei einer Sachlage, wie sie der Entscheidung des Reichsgerichts zugrunde-lag, aus dem Gesichtspunkt widerspruchsvollen und deshalb nach Treu und Glauben rechtlich unbeachtlichen Verhaltens, Ein solches Verhalten dos Klägers ist im Streitfall jedoch weder behauptet worden, noch aus den Umständen zu entnehmen.. 2) Bedenken gegen die Wirksamkeit der Teilkündigung können sich in derartigen Fällen allerdings auch daraus ergeben, daß jede Teilauflösung eines Vertragsverhältnisses die rechtliche Einheit und die gegenseitige Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung in Frage stellt, die das Wesen des gegenseitigen Vertrages bilden«, Ebenso aber, wie nach § '*39 nicht jede Teilnichtigkeit zur Gesamtnichtigkeit führt, ist umgekehrt nicht jede Teilauflösung von Vertragsver-hältniosen schon mit Rücksicht auf die Einheitlichkeit des Vertragsverhältnisses als unwirksam anzusehen; das ergibt sich beispielsweise aus § 543 Abs» 1 ioV,iAc § 469 BGB für den Pall teilv/oiser Mangelhaftigkeit der Mietsache (vgl0 RGZ 114s. 2 f)c Bei einem verlagsähnlichen Vertragsverhältnis über mehrere Schlagerlieder aber kann kein durchgreifender Einwand gegen die Zulässigkeit einer Teilkündigung der hier gegebenen Art hergo-leitot werden* Soweit sich aus der Beschränkung auf einen Teil des Vertragsgegenstandes Nachteile für den Vertrags-gogner ergeben, kann durch ein diesem einzuräumendes Recht abgeholfon //erden, seinerseits die Auflösung des Vertragsverhältnisoos auch bezüglich des Restes zu fordern (RGZ *M4? 3) Bei den Verträgen vom 11* September ^929 und 5» Dezember 1929 hat das Berufungsgericht die hilfsweise nur hinsichtlich dor Tonkunstrechte erklärte Kündigung mit Recht für zulässig erachtet? 4) Zu recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen; daß die rechtliche Wirkung der Verträge vom 11« September 1929 und 5o Dezember 1929 nicht etwa deshalb auf die in den Verträgen nur neben sonstigen urheberrechtlichen Befugnissen übertragenen mechanisch-musikalisehen Hechte zu beschränken sei, weil das materielle Interesse des Klägers sich in einigen Fällen gerade auf die Auswertung der letztgenannten Hechte richte«> Da3 Berufungsgericht begründet seine Auffassung damit, die Beteiligung des Klägers an den Einnahmen au3 der Auswertung der mechanisch-musikalischen Hechte habe im Streitfall die überwiegende wirtschaftliche Bedeutung, weil es sich um sog» Schlager handleP bei denen Schallplattenaufnahmen besonders in Betracht kämen» Dieses Schallplattengeschäft hänge aber zugleich von einer Verbreitung der Noten ab, soi doshalb von den übrigenP den Gegenstand der Verträge bildenden Verlagsgecchäften nicht zu trennen» Gegen diese Ausführungen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben; würden die Verträge nur hinsichtlich der mechanisch-musikalischen Vervielfältigungcrechte aufgelöst., so bestände die Gefahr, daß die Beklagte das Interesse an dem für sich allein zu demeist verlustbringenden Notengeschäft verlieren und damit auch dom Schallplattengeschäft Abbruch tun würde, das iron einer Zurverfügungstellung von NotenP besonders an Berufsmusiker: abhängt 0 In diesem Falle wäre daher eine nur teilweise Vertragsauflösung - auch von der luteressenlage der Beklagten aus gesehen - nicht zu demutbar» III, Seine von der Revision gleichfalls bekämpfte An-nehme- dem Kläger habe die Fortsetzung der unter II genannten Vertragsverhältnisoe nicht mehr zugemutet werden kormen, hat das Berufungsgericht im wesentlichen wie folgt begründet: daß die Beklagte ihren Sitz im Ausland habe, was der verlegerischen Tätigkeit hinsichtlich deutscher Schlagerlieder abträglich sein könne; denn der Vertragsgegner sei durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen zur Auswanderung veranlaßt worden, eine Rückkehr nach Deutschland könne deshalb nicht von ihm gefordert wordene Dieser Tatsache sei das Interesse des Klägers unterzuordnen; die Bestellung eines deutschen Subverlegers müsse der Kläger aus demselben Grunde hinnehmen, sofern dadurch nicht seine Beteiligung an den Answertungserlösen geschmälert werde. 1) Die tatrichterliche Würdigung, daß ein wichtiger Grund zur sofortigen Vertragsauflösung gegeben gewesen sei, kann im Revisionsrechtozuge nur daraufhin überprüft werden, ob die gebotene umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorgenommon ist und ob die sich danach ergebenden Gesichtspunkte für die rechtliche Beurteilung auch entsprechend beachtet sind (RGRK, 11. Bedenklich ist insoweit der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, die Briefe des Klägers hätten schon längere Zeit (etwa ein halbes Jahr) zurückgelcgen und das Schreiben vom 3* Juni 1959 sei keine “unmittelbare1* Antwort auf diese gewesen; es ist auch nicht entscheidend.-, J30IB - der wegen der nationalsozialistischen Judenverfolgung auswandern mußte - habe für die Zeit von 1934 bis 1945 nicht abgerechnet0 Indessen ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe des Berufungsgerichts-, daß es nicht ein dem Subverleger und der Beklagten in bezug auf den Brief vom 3» Juni 1959 anzulastendes schuldhaftes Einzolverhaltcn als den entscheidenden Kündigungsgrund angesehen hat, sondern der Auffassung ist, dieses Schreiben sei der Ausdruck eines schon Jahre andauernden tiefgreifenden persönlichen Zerwürfnisses zwischen dem Kläger und dem ohne Befragen des Klägers bestellten Subverleger der Beklagten, die gleichwohl an dessen Person fgsthalte und damit die Fortsetzung des Vertragsver-hältnisses mit ihr unzu demutbar mache« Ob der Originalvorleger eines Musikwerks zur Bestellung eines Subverlegers allgemein der Erlaubnis des Verfassers bedarf, kann dahingestellt bleiben; regelmäßig wird dios mit Rücksicht auf die im Musikverlagswesen herrschende Übung fvglo Beck, Der Lizenzvertrag im Verlagswesen So 69 ff, 85) cu verneinen soin0 Auch das Berufungsgericht geht ersichtlich hiervon aus, denn es begründet seine Auffassung, die Beklagte sei nach Treu und Glauben gehalten gewesen, bei der Auswahl des Subverlegers den Wünschen und Interessen des Klägers so weit wie möglich Rechnung zu tragen, mit dem Hinweis auf die besonderen Umstände; diese erblickt es darin, daß der Kläger trotz der nur auf das deutsche Publikum ausgerichteten Art einiger seiner Lieder den Nachteil des ausländischen Sitzes seines Verlegers habe hinnehmen müssen. In einem derartigen Sonderfall, in dem der Verfasser die aus nicht in seiner Person liegenden Gründen erfolgte Sitzverlogung seines Originalverlegers ins Ausland und damit der Bestellung eines Subverlegers für das inländische Haupt-Verbreitungsgebiet dulden muß, läßt sich die Auffassung des Berufungsgerichts aus liechtsgründen nicht beanstanden. Ohne Rechtsirrtun hat das Berufungsgericht bei dieser Sachlage ferner annehmon können, daß die Beklagte verpflichtet war, darauf zu achten, daß der Subverleger sich keines Verhaltens schuldig mache, das dem Kläger eine vertrauensvolle Zusammenarbeit als unmöglich erscheinen lassen mußte* Da der Kläger sich schon vor dem Kündigungsschreiben gegen die Bestellung und weitere Beschäftigung des Subverlegers gewandt hatte, konnte das Berufungsgericht den Brief des Subverlegers vom 3o Juni 1959 als einen die Auflösung der Vertragsverhältnisse zu dem 15> Juni 1959 rechtfertigenden Grund verwenden, auch ohne daß der Kläger die Beklagte nunmehr nochmals aufforderte, einen anderen Subverleger zu bestellen; denn die Beklagte hat sich auch nach Kenntnis dieses Briefes auf den Standpunkt gestellt, der Kläger müsse die weitere Tätigkeit des Subverlegers Si^B hinnehmen, weil er sich diesem gegenüber in früheren Briefen mit ähnlicher Schärfe ausgedrückt habe. Ks ist auch nicht rechtsfehlerhaft., wenn das Berufungsgericht in Rahmen der Frage nach der Zumutbarkeit einer Vertragsfort-sotzung die Tatsache mitberücksichtigt hat* daß zwischen dem Kläger undidem Subverleger ein Wettbewerbsverhältnis besteht: denn einer solchen Möglichkeit des Intereesenv/iderstreits kommt im Rahmen eines urheberrechtlichen Nutzungsvertragee> bei dem im Einself «all schwer beweisbar ist? 2) Für die Präge« ob der Verfasser aus wichtigem Grunde kündigen kann, ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob der Originalverleger, wie das Berufungsgericht annimmt« für das Verhalten des Subverlegers nach § 278 BG3 oinzustehen hat, Wird der Vertragszweck durch ein Verhalten des Subverlegers gefährdet , so hängt die Präge? ob dom Verfasser die Fortsetzung des Vertragsver-hältnioses zugemutot werden kann« vielmehr in der Regel davon ab, wie der Originalverleger sich daraufhin verhält, insbesondere ob er das Verhalten des Subverlegers deckt oder für Abhilfe sorgt* In dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht aber zu Recht angenommen, dem Brief vom 3» ciay Berufungsgericht habe aber keine PestStellung darüber getroffen, ob die Beklagte nicht etwa den gesamten deutschen Bestand ihres Repertoires auf Si0H als Subverleger übertragen habe* Dabei verkennt die Revision,, daß § 28 Abs '■ Satz 2 nicht unmittelbar den Subverlagsvertrag betrifft; vor allem hat aber das Berufungsgericht die Bestellung eines Subverlegor3 als solche ausdrücklich nicht als einen zur Rechtfertigung der Kündigung heranzuziehenden Umstand gewertet; die Beklagte ist insoweit also nicht beschwert5 bedarf im Streitfall keiner grundsätzlichen Entscheidung* da das bereits erörterte Zerwürfnis bereits von so langer Bauer ist und einen solchen Grad erreicht hat9 daß dem Kläger die Kündigung des Vertrages vom 24o Januar 1928 in ganzen und der Verträge vom i1 0 September 1929 und 5* Dezember 1929 hinsichtlich der Musikrechte nicht verwehrt werden kann, V» Hinsichtlich des durch den Zusatzvertrag vom 21, Dezember 1925 geänderten Vertrages vom 29o August 1925 hält das Berufungcurtcil jedoch den Angriffen der Revision nicht stando Insoweit nimmt das Berufungsgericht dahin Stellung«, es sei dort zwar auch die nach dem Vertrag zunächst vorgesehen gewesene Beteiligung dos Klägers an der Verwertung der mechanisch-musikalischen Rechte auf EflHI übertragen worden* Bas Berufungsgericht enthält sich aber einer Auslegung des Zusatzvertrages? Der vom Kläger mit der Verwertungsgesellschaft geschlossene Vertrag war darauf gerichtet, die Hechte treuhänderisch unter Wahrung der Interessen des Verfassers und unter seiner Beteiligung am Erlöse der Auswertung zu verwerten; das hat der Kläger selbst vorgetragen (Schriftsatz'vom 16« März S„ 2, GA I 230)0 Es handelte sich deshalb um einen urheberrechtlichen Wahrnehmungsvertrag (vgl« Ulmer, Urheber-und Verlagsrecht 2« Aufl, § 65 VI 2, § 83 II und III), Eine solche Übertragung urheberrechtlicher Befugnisse schließt es aber nicht aus, daß der Verfasser die ihm auf Grund des Wahr-nehmungsverträges zustehenden Rechte in einer Weise auf einen anderen überträgt, welche die der Verwertungsgesellschaft ein-goräumte/Rechtsstellung nicht beeinträchtigt« Insbesondere bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Annahme, daß der Urheber durch Abschluß eines entsprechenden Übertragungsvertrages einen Dritten in die ihm nach dem Wahrnehmungsvertrag verbleibende Rechtsstellung einrücken lassen kann. In diesem Ralle stellt sich die Frage der Kündbarkeit aus wichtigem Grunde anders, als bei den drei übrigen Verträgen, Zwar kann auch bei einer derartigen Übertragung der Rechte gegen einen Festpreis nach dem Vertragsinhalt ausnohcisweise eine Pflicht des Erwerbers zur Auswertung anzunchmen sein; das kann sich insbesondere auch bei Schlagcrliedern aus einem Interesse des Veräußerers an einer Verbreitung der Lieder ergeben« Die Voraussetzungen aber. Insoweit stellt sich das Vorbringen des Klägers; der ursprüngliche Vertrag vom 29 - August 1925 sei tatsächlich bestehen geblieben, als Einwand der Aufhebung der Zusatzvereinbarung dar, denn es kann nicht zweifelhaft sein, daß diese Vereinbarung zunächst mit dem sich aus der Urkunde vom 21. Die Nennung nur dieses Liedes mußte von der Beklagten in diesem Zusammenhänge wiederum dahin aufgefaßt werden, daß der Kläger eine gleiche Schlußfolgerung nicht auch bezüglich der beiden Lieder ziehen wolle, die Gegenstand der Zusatzvereinbarung und des Vertrages vom 29-Augu31 1925 waren. So 11 - GA I 46) und ferner, es komme dort, wo der Kläger seine Rechte an die Beklagte völlig abgetreten habe, eine Abrechnung nicht in Frage (Schriftsatz vom 20, April I960, S, 6 unter d) - GA I 100 RückSo), und schließlich, sie habe alles abgerechnet, wa3 abzurechnen gewesen sei (Schriftsatz vom 80 Juni I960, S» 4 - GA I 130)» Im weiteren hat der Kläger zwar behauptet, er habe bei den drei Liedern "Baby „„u, !,Gutc Nacht »•." und "Leierkastenmann", die neben anderen Liedern Gegenstand der Verträge vom 29o August 1925 und 24c Jcnuar 1928 sind, wegen der "Beteiligung an den Einnahmen, die über die GEMA fließen", ein Interesse an der Erfüllung der Pflichten der Beklagten (Schriftsatz vom 6, Mai I960, 3» 8, GA I 118); aber diese Darstellung kann angesichts der eigenen früheren Erklärungen des Klägers schon deshalb nicht als substantiierte Behauptung einer nachträglichen Änderung der Zusatzvereinbarung vom 21 « Dezember 1925 angesehen werden, weil oio hinsichtlich des Liedes vom "Leierkastenmann" einen arideren Vertrag betrifft und hier auch ersichtlich zutrifft; denn in diesem Vertrage (vom 24o Januar ^928) v/ird die "einmalige Abfindungssumme" für die Werke "mit Ausnahme AMMRE" versprochen und die prozentuale Beteiligung des Klägers an den 7 er-wortungserlöaen der AMUBE ausdrücklich festgelegt^ Auch in der Beweisaufnahme erster Instanz ist auf der Grundlage der Behauptungen der Beklagten wiederum nur die Tatsache) der Abrechnung über Einnahmen aus der Auswertung anderer Schlagerlieder, nicht auch der beiden hier fraglichen Lieder, festgestellt worden. Im zweiten Rechts-zugo befaßten sich die vom Berufungsgericht bezeichroten Schriftsätze des Klägers wiederum mit den drei obengenannten Liedern, ohne die schon erwähnte, nach den früheren Erklärungen des Klägers gebotene Unterscheidung zu treffen; wenn der Kläger dort weiter die Abführung der Auswertungcerlöse an ihn als unstreitig bezeichnet und dazu auf den Schriftsatz der Beklagten vom 7„ Dezember 1959 hinweist, so ist dies nach dem Largelegten zwar bezüglich des hier nicht in Rede stehenden Liedes vom "Leier-kastenmann”, nicht aber für die beiden anderen Lieder richtig und wiederum kein hinreichend substantiiertes Vorbringen einer Änderung der Zusatzvereinbarung vom 21« Dezember ?925^ Unter diesen Umständen brauchte die Beklagte nicht nochmals dem Vorbringen des Klägers substantiiert entgegenzu-troten, BflUhabc, von der AIviMRE auf die zeitlich voraus-gegangene Rechtsübertragung hingewiesen, die Rechtslage anerkannt, woraufhin die Zusatsvereinbarung nicht zur Durchführung gelangt sei; es genügte vielmehr, daß die Beklagte dieses Vorbringen bestritt - was geschehen ist (GA I 235) -«• zu demal das Berufungsgericht in seinem Aufklärungsbeschluß vom 26o Mai 1961 nur andere Prägen als erörterungsbedürftig bezeichnet hatte0 Die Unklarheit des Vorbringens des Klägers in diesem Punkte zeigt sich schließlich auch weiterhin in den Schriftsatz vom 2* Marz 1962 (S* 7, 8 - GA II, 39, 40), wo er dasselbe Vorbringen durch einen Vertragsentwurf Brüll3 vom 12o November 1928 (GA II, 71) zu stützen sucht, der sich Nach alledem ist die Annahme des Berufungsgerichts* die Zusatzvereinbarung vom 21« Dezember 1925 sei aufgehoben worden* unter Verstoß gegen § 286 ZPO zustande gekommen* wenn das Berufungsurteil insoweit dahin zu verstehen ist* daß es in freier Beweiswürdigung aus dem Prozeß-verhalten der Beklagten den entsprechenden Schluß ziehe; sollte das Berufungsgericht dagegen* was nicht deutlich hervortritt, eine entsprechende Darstellung des Klägers als unstreitig angesehen haben* so läge darin ein Verstoß gegen § 138 Abs* 3 ZPO« In Bezug auf die Lieder, die Gegenstand des genannten Vertrages sind, ist hiernach nicht rechtirrt'umsfrei dargetan daß ein der Auflösung durch Kündigung aus wichtigem Grunde unterliegendes Dauerrechtsverhältnis gegeben sei; insoweit stellt sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig dar* so daß das Berufungcurtoil in diesem Umfange aufzuheben und die Sache insov/eit zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung zurück verwiesen werden mußte«

Zitierte Normen: § 278 BGB § 1 VerlG § 5 LitUrhG § 140 BGB § 286 ZPO
RechtLiedBerufungsgerichtVertragKündigungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
2109 014
VerlG § 1; LitUrhG § 5
a)	Die Verbindung von Musik und Text ist auch bei sog* Schlagern regelmäßig ein Fall der Werkverbindung im Sinne des § 5 LitUrhG*
b)	Zur Kündigung von Vei’lags vertragen oder verlagsähnlichen Verträgen aus wichtigem Grunde? insbesondere zur Frage der Zulässigkeit einer nur auf einen Teil des Vertragsgegenstandes bezogenen Kündigung*
c)	Im Rahmen der für die Berechtigung einer Kündigung aus wichtigem Grunde anzustellendbnv: Gesamtbetrachtung kann das Vorhalten eines Subverlegers nicht ohne weiteres unter Anwendung des § 278 BGB als Verhalten des Original Verlegers gewertet werden; entscheidend ist vielmehr? wie dieser selbst sich gegenüber dem Verfasser zu dem Verhalten dos Subverlegers einstellt*
BGH, UrtoVo 13« Dezember 1963 - lb 2R 75/62 KG Berlin
LG Berlin
 Ib^ZR-25/62
Vorkündet
 am 13° Dezember 1963
*, Just o-Angest» Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Eirma Charles	Ltd*	Music Publishers, London W 1,
S'bx'eQ'fc 9 gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Ko SJHH und G0M0 K(HBp ebenda,
 Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Lr0 flH -
gegen
 den Komponisten Willi Kol
- Prozeßbevollmächtigter:
, Be£HP-GdHHB?
Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanv/alt Dr«
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13° Dezember 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr«, Krüger-Nielond, Jungbluth, Pehle? Dr0 Sprenkmann und Dr« Mösl
 für Recht erkannt:
1)	Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30» März 1962 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Auflösung des am 29„ August 1925 geschlossenen Vertrages feststelltc In diesem Umfang wird die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverv/iesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird c
2)	Im übrigen wird die Revision surückgewieseno
 Von Rechts wegen
2
Tatbestand;
Der Kläger schloß als Komponist und Textverfasser sowie als Toxtmitverfasser von Liedern mit dem Kaufmann Karl Bfl|? der unter der Firma Edition Karl BflH e^n Verlagsunternehmen betrieb, nachstehende Verträge;
am 29c August 1925 einen Vertrag über vier Lieder, darunter “Baby, wovon ist Dein Mündchen so rot?” und "Gute Nacht, Marie”,
am 24o Januar 1928 einen weiteren Vetrag über vier Lieder,
 darunter "Lied vom Leierkastenmann",
am 11o September 1929 einen Vertrag über die beiden Lieder "Traurige Augen" und "Grüß mir mein Hawaii",
und am 5* December 1929 einen Vertrag über das Lied "Sein Milljöh (Das Lied vom Vater Zille)",
In den Verträgen vom 11, September und 5* Dezember 1929 ist angegeben, daß die Musiken vom Kläger, die Texte vom Kläger und Hans FflHHP stammen; demgemäß sind hier"Musik und 1/2 Textanteil11 als Gegenstand dieser Verträge bezeichnet, Allo Vorträge enthalten im übrigen in Bezug auf die Rechtseinräumung die folgenden vorgedruckten Erklärungen;
"Ich übertrug zugleich für meine Erben und Rechtsnachfolger heute Ihnen und Ihren Rechtsnachfolgern da3 alleinige und unbeschränkte, übertragbare Eigentums- und Urheberrecht inklusive des Aufführungsrechtes, überhaupt alle meine Rechte an meinen Werken, und zwar in gegenwärtiger, beziehungsweise ursprünglicher, wie auch in etv/a abzuändernder Gestalt, mit der Befugnis jeglicher Veröffentlichungsart, der getrennten Verwertung von Text und Musik, als Einlage in ein Bühnenwerk, der Übersetzung in fremde Sprachen, der ausschließlichen Vervielfältigung und gewerbsmäßigen Verbreitung jeder Art für alle Zeiten für alle Ausgaben und Auflagen, sowie für alle Länder, gleichviel, ob mit denselben literarische Verträge bestehen oder nicht, also mit allen Rechten, die das Gesetz dem Urheber eines solchen Werkes einräumt, beziehungsweise vorbehält, auch in Zukunft einräumen
 oder Vorbehalten wird, insbesondere auch mit allen bestehenden oder künftigen Rechten hinsichtlich der Benutzung auf mechanischen Sprech- oder Musikinstrumenten oder ähnlichen Vorrichtungen und zu dem Zwecke der kinematografischen oder ähnlichen, sowie jeder anderen mechanischen oder nichtmechanischen Wiedergabe0"
Bor Vertrag vom 29* August 1925 sah ursprünglich eino prozentuale Tanticmen-Beteiligung des Klägers vor, In einem Schreiben vom 21 • Eezember 1925 erklärte der Kläger bezüglich der unter diesen Vertrag fallenden Liederj
 Hierdurch übertrage ich Herrn Dir» Karl BflH meine sämtlichen Vertrags-, Vertriebs-, Aufführungs-, Repro-duktions-o Radio- und mechanischen, überhaup^^alle meino Rechte über die in der Edition Karl	von
 mir unter dem Namen V/illi Ko(^)und Edgar	er-
schienenen Werke
“Baby, wovon ist Bein Mündchen so rot?” ,c»
"Gute Nacht, Marie" „ o»
gegen eino einmalige Abfindungssumme in Höhe von Mark 2o000?—
Ich erkläre somit, daß ich keinerlei, immer gearteten Ansprüche an die Edition Karl Bflü mehr habe, und daß ich auf Abrechnung über die bereits getätigten und künftigen Verkäufe verzichte0
Eine entsprechende Mitteilung richtete der Kläger am gleichen Tage =juch an die Anstalt für mechanisch-musikalische Rechte (hier abgekürzt: AMMRE) mit der Bitte, die laufenden und künftigen Abrechnungen über diese Werke mit b£H) vorzu-n ohnien»
Nach der Vertragaurkunde vom 24» Januar 1928 ist als Gegenleistung für die Rechtseinräumung an den betreffenden Werken eine an den Kläger zu zahlende "einmalige Abfindungssumme" von 2o000,— RM vereinbart worden«, Hierdurch sollte jedoch die Auswertung der mechanisch-musikalischen Rechte nicht abgegolten {sein» Insoweit war vielmehr eine laufende
 
Beteiligung des Klägers in Höhe von 25 v,H* an den Erlösen aus der Verwertung dieser Hechte vereinbartt Die beiden später abgeschlossenen Verträge vom 11 * September und 5o Dezember 1929 sehen nur eine prozentuale Beteiligung des Klägers an den Verwertungserlösen vor»
Karl bUB, der zu dem Kreise der vom Nationalsozialismus aus Gründen der Rasse verfolgten Personen gehörte, wanderte 1934 nach Paris aus, wo er seinen Musikverlag weitorbotricb. 1938 verlegte er seinen Betrieb nach London; hier gründete er unter Übertragung seines Geschäftsvermögens die beklagte Gesellschafto
 Der Kläger ließ im Jahre 1938 die Rechte an seinen Liedern durch staatlichen Akt auf sich übertragen und machte der Beklagten gegenüber nach dem Zusammenbruch seine Rechtsinhaberschaft geltend« Xn einem darüber von der Beklagten gegen den Kläger wegen der Lieder “Traurige Augen" und "Grüß mir mein Hawaii" geführten Rechtsstreit stellte das Oberlandcs-gericht Köln durch Urteil vom 18« Dezember 1952 (5 U 178/52) fests der Rückerwerb dieser Lieder durch den Kläger sei unwirksam und die Beklagte insoweit Rechtsnachfolgerin der Edition Karl
 Mit Vertrag vom 30« Juni 1955 setzte die Beklagte, um die den Gegenstand der Verträge bildenden Rechte auszuwerten, den Subverleger Ralph Maria Si|D ein, der mehrere Musikverlage in Deutschland betreibt und auch selbst als Komponist tätig ist«
Unter dem 26« Mai 1959 ließ der Kläger durch Rechtsanwalt Dr« BoHB der Beklagten ein Schreiben übermitteln, in dem er die "Verlagsverträge" über 13 Lieder, unter denen die sechs nunmehr streitigen aufgeführt sind« wegen -wichtigen
 
Grundes mit sofortiger Y,'irkung zu kündigen erklärte und gleichzeitig Rechnungslegung zu dem 15* Juni 1959 verlangtee Als Grund für die Kündigung führt das Schreiben an, die Beklagte habe in einem Rechtsstreit mit dem Komponisten Fritz RfllHB behauptet, nicht Rechtsnachfolger von Karl bBB zu sein, und sich damit in Gegensatz zu ihrem Vorbringen in dem Kölner Rechtsstreit gegen ihn gesetzt, Es bestehe deshalb eine Ungewißheit, wer Vertragspartner dos Klägers sei« Außerdem habe die Beklagte ihm seit 1954 keine Abrechnung erteilt«, Auch werde sein Anteil an dem Auswer-tungserlöo ständig dadurch geschmälert, daß die Beklagte in Deutschland keine eigene Geschäftstätigkeit unterhalte und einen Subverleger beauftragt habe, der an den Einnahmen beteiligt werde«.
Der Subverleger der Beklagten beantwortete dieses Schreiben unter dem 3c Juni 1959 brieflich (auszugsweise)s
'Es erübrigt sich, über Ihren Mandanten, Herrn KcflB weitere Ausführungen zu machen als die, daß er uns mit seinen FÖbeleien und Rechtsverdrehungen seit Jahren sattsam bekannt ist«. Auch den Prozeß gegen uns hat er verloren, und bis heute ist es uns nicht geglückt, die fälligen Rechtsanwaltsgebühren zu kassiere^^der zu pfändeno Die falschen Angaben des Herrn Kq|BK äaß er angeblich unbekannt ins Ausland verzogen war, nützten nichts, und wir machten ihn in Berlin wieder ausfindig• Jedoch auch dort war jeder Pfändungsversuch, selbst bei der GEMA, völlig zwecklos*
Herr KoflB, der uns hätte dankbar sein müssen, daß wir seine 20 und 30 Jahre alten Lieder, die schon fast in Vergessenheit geraten waren, wieder auf den Musikmarkt gebracht haben und in vielen tausend Exemplaren den Kapellon zu dem Spielen gratis übersandt haben, wußte nichts besseres, als in seiner alten, überall bekannten ungezogenen Art herumsustänkern«,
Herr KoBphat sich ebenfalls erdreistet, Verfilmung3-rechte, die er laut Vertrag für alle Zeiten verkaufe hatte (gegen bares Geld seinerzeit), einfach bei einem nunmehr vor kurzer Zeit hergestellten Film zu verwenden - ohne diese Rechte überhaupt zu besitzen«,
 
Dies hat mit der Verlegung der Edition B|ins Ausland, die auf Grund der Nazigesetze und des damit verbundenen Terrors erfolgen mußte, nichts zu tun, D^ besagten Verfilmungsrechte gehören Herrn KoflBüberhaupt nicht mehr» Es is*^eine bodenlose Frechheit , daß dieser Herr KoBBB immer noch den Mut hat, weiter in der Gegend herumzustänkern 9 und wir werden nichts ungetan lassen, um uns gegen diese Dreckschmeißerei zu wehren«
Wenn Sie selber Herrn KoflHals Anwalt vertreten? so ist dies Ihre eigene Angelegenheit«
Vielleicht wäre es aber trotzdem für Sie ratsam, sich einmal Uber die Vergangenheit all dieser Rechtsgeschäfte des Herrn KoflBzu demindest bei unserer Aufführungsgesellschaft zu erkundigen, ehe Sie sich in einen Prozeß hineinreiten lassen«
Es steht einwandfrei juristisch und gesetzlich feotp daß ein Verleger das Recht hat, mit seimem Katalog auszuwandern. Die Gründe des Herrn B^Hip auszuwandern waren v/ohl die* in erster Linie sein nacktes Leben zu retten,, Schon aus diesem Grunde gehört eine nazistische Einstellung dazu, wenn Herr KoMB beute noch den Vorwurf erhebt, Herr BflS babe von 1934 bis 1945 nicht abgerechnet.
Ich glaube, hier ist jeder Kommentar überflüssige”
Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage beantragt. 1 2
1)	festzustellen, daß die vier oben bezeichneten, über die fraglichen sechs Lieder geschlossenen Verträge seit dem 15o Juni 1959 aufgelöst seien,
2)	die Beklagte zu verurteilen,
 dem Kläger über die aus den Verlagsgeschäften nach den vorstehenden Verträgen erzielten Einnahmen seit dem 1« Januar 1934 bis 31» Dezember 1938 im Inund Ausland, seit dem 1, Januar ^939 bis 31, Mai 1945 im Ausland und seit dem 1,.Juni 1945 im Inund Ausland absurechnen, mit Ausnahme der für das Lied ”Grüß mir mein Hawaii" in der Zeit
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von Juli 1955 "bis Dezember '*958 und der für das Lied "Das war sein Milljöh" in der Seit von Januar bis Dezember 1958 erzielten Einnahmen,
3)	die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die sich aus der Abrechnung ergebenden Beträge zu zahlen«
Zur Begründung hat der Kläger geltend gemacht«, daß zur Durchführung der Verlagsverträge erforderliche Vertrauensverhältnis soi dadurch vernichtet worden, daß die Beklagte sich unaufrichtig verhalten habe, indem sie in dem Kölner Rechtsstreit als Rechtsnachfolgerin der Edition Karl	aufge-
troten«, gegenüber einer von einem anderen Urheber (Rottor) erhobenen Klage (16 0 10/52 LG Berlin) im zweiten Rechtszuge aber ihre Rechtsnachfolge bestritten habe«, Dem Kläger könne eine weitere Zusammenarbeit mit der Beklagten aber auch aus weiteren Gründen nicht zugemutet werden« Insoweit
 macht der Kläger insbesondere geltend:
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a)	der Brief des Subverlegers der Beklagten vom 3o Juni 1959 enthalte herabsetzende Äußerungen über den Kläger;
b)	eine zweckmäßige Auswertung der auf das deutsche Publikum zugeschnittenen Lieder könne nur von einem in Deutschland ansässigen Verleger vorgenommen werden, weil ein Subverleger in Anbetracht seines geringen Anteils an den Auswertungserlösen schon aus kaufmännischen Gründen nur eine v/eniger intensive Werbung entwickeln könne und ferner die Einschaltung eines Subverlegers unmittelbar die GEMA-Einnahmen des Klägers verringere;
c)	die Beklagte habe erst 1955 wieder mit der Auswertung der Lieder begonnen und die Lieder ”Baby5 wovon ist Dein Hündchen so rot" und “Gute Dacht, Marie” über-
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haupt noch nicht neu verlegt;
d)	die Beklagte werte das "Lied vom Leierkastenmann" trotz der Gegenvorstellungen des Klägers noch mit dom alten, nicht mehr zeitgemäßen? statt mit einem neuen, von ihm verfaßten Text aus;
e)	die Beklagte lasse dieses Lied und das Lied "Sein Milljöh" vertragswidrig in einem Potpourri auf einer Schallplatte erscheinen;
f)	die Beklagte sei der Pflicht zur Abrechnung seit 1934 nicht nachgekommen.
Im Laufe des Rechtsstreits hat die Beklagte Uber das Lied "Gruß mir mein Hawaii" für die Zeit vom Juli 1955 bis Dezember 1958 und über das Lied "Sein Milljöh" von Januar bis Dezember 1958 abgerechnet. Darauf haben die Farteien insoweit den Rechtsstreit für erledigt erklärt und der Kläger hat seinen Antrag auf Rechnungslegung entsprechend der bereits wiedergegebenen Passung eingeschränkt.
Dio Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, eine Kündigung der Verträge vom 29* August 1925 und 24* Januar 1928 sei schon deshalb nicht möglich, weil 00 sich um Verträge handle, die auf endgültige Übertragung der Urheberrechte gerichtet gewesen seien«. Die Kündigung der beiden übrigen Verträge bedürfe der unstreitig nicht gegebenen Zustimmung des Mitverfassers der Textrechte..Es sei aber auch kein wichtiger Grund zur sofortigen Kündigung gegeben; das Vorbringen ihrer Prozeßbevollmächtigten in dem Rechtsstreit gegen RJHU berühre nicht das Verhältnis der Parteien; für die Äußerungen ihres Subverlogers vom 3» Juni 1959 sei sie nicht verantwortlich; diese Äußerungen seien auch durch mindestens ebenso scharfe Angriffe des Klägers gegen den Subverleger
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in Briefen von 5* Januar 1958 (richtig wohl: 5* Januar 1959^ und 23o November ^958 (richtig wohl: 23» Dezember 1958) veranlaßt worden; die Einschaltung eines Subverlegers schmälere im Streitfall die GEMA-Einnahmon des Klägers nicht, da dessen Beteiligung auf Kosten des Anteils der Beklagten gehe; eine Auswertung in Deutschland sei erst nach Klärung der vom Kläger zu Unrecht bestrittenen Rechtslage durch den Kölner Rechtsstreit möglich gewesen; sie, die Beklagte, habe mit hohen finanziellen Aufwendungen die alten Lieder wieder bekannt gemacht und die Einnahmen daraus infolgedessen erheblich gesteigert; die dadurch eingetreteno Lage wolle der Kläger durch seine Kündigung ausnutzen; daß sie, die Beklagte, ihren Sitz - notgedrungen - in das Ausland habe verlegen müssen, rechtfertige es nicht, eine Verlegung ihres Sitzes nach Deutschland zu fordern oder gar die sofortige Auflösung des Vertragsver-haltniF-r,jo darauf zu gründen; eine Abrechnung über die mechanisch-musikalischen Rechte sei nicht nötig gewesen, da die GELIA dem Kläger jeweils Abrechnungen erteilt habe, soweit or noch beteiligt gewesen sei; eine Abrechnung über den Vertrieb von Roten im Ausland soi nicht erforderlich gewesen, da insoweit Einnahmen nicht zu erzielen gewesen seien; die Benutzung des modernisierten Textes für das “Lied vom Leierkastenmann“ habe der Kläger ihr, der Beklagten, sogar selbst verboten; ein Potpourri mit den Liedern des Klägers habe sie überhaupt nicht herausgebrachto Die Kündigungsgründe seien überdies wegen Zeitablaufs und mit Rücksicht auf das eigene frühere Verhalten des Klägers verwirkte
 Das Landgericht hat durch Teilurteil die Peststellungs-klago abgewiesen, hinsichtlich dos Abrechnungsanspruchs der Klage bezüglich des Liedes “Traurige Augen“ für die Zeit vom Io Llärz 1959, bezüglich der Lieder "Grüß mir mein Hawaii“ und
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"Sein Milljöh" für die Zeit ab 1 <> Januar 1959 stattgegeben? sio aber im übrigen5 soweit sie nicht für erledigt erklärt war9 gleichfalls abgewiesen
 Der Kläger hat gegen die Abweisung der Feststellungsklage Berufung eingelegt und geltend gemacht«» auch die Verträge vom 29 o August 1925 und 24* Januar 1928 seien Verlagsverträge und daher kündbar; das folge schon aus dem Urheberpersönlichkeit srecht; mindestens habe er ein Rückrufsrecht hinsichtlich des Liedes vom "Leierkastenmann"; dieses Recht übe er gleichfalls aus«, Von den Übertragungen seien die Rechte der Aufführung im Tonfilm und im Fernsehen überhaupt nicht erfaßt; die mechanisch-musikalischen Rechte habe er auf Karl Brüll nicht übertragen können, da er sie schon vorher (4» Juli 1923) auf die AMMRE zur treuhänderischen Wahrnehmung übertragen gehabt habe; deshalb seien die betreffenden Anteile im Einverständnis mit bBH stets an ihn* den Kläger, abgeführt wordeno Pflanzer sei entgegen den in den Vertragsurkunden enthaltenen Feststellungen nicht Mitverfasser von Liedertexten gewesen; hilfsweise übe ers der Kläger9 das Kündigungsrecht aber mindestens wegen der Musikrechte aus«.
Als Kündigungsgrund hat der Kläger unter anderem noch angeführt p die Beklagte habe es unterlassen,, für eine Verlängerung des Copyrights seiner Lieder in den USA zu sorgen«
Das Kammergericht hat auf die Berufung unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels festgestellt,
 dal^die zwischen dem Kläger und der Edition Karl BAB;	als	Rcchtsvorgängerin	der Beklagten
 über die Lieder
"Baby, wovon ist Dein Mündchen so rot?" am 29 o August <l925?
"Cute Nacht, Marie" am 29o August 1925
"Lied vom Leierkastenmann" am 24o Januar ^928

geschlossenen Verträge in vollem [Imfange, die Uber die Lieder
"Traurige Augen" am n1o September 1929,
"Grüß mir mein Hawaii" am 11September 1929?
"Sein Milljöh" (Das Lied vom Vater Zille) am 5o Dezember 1929
geschlossenen Verträge hinsichtlich der Tonkunstrechte
 seit dem 15«. Juni 1959 aufgelöst sind*
Mit der hiergegen erhobenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung des Feststellungsbegehrens in vollem Umfang weitere Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision
 Entscheidungsgründe:
I 1) Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die fraglichen Verträge seien ihrer rechtlichen Natur nach aus wichtigem Grunde kündbar„
Zu dieser Frage hat das Berufungsgericht ausgeführt; alle vier Verträge seien bezüglich der Kündigungsmöglichkeit als Verlagsverträge zu beurteilen; entgegen der Auffassung des Landgerichts gelte dies auch für die Verträge vom 29» August/ 21o Dezember 1925 und vom 24° Januar 1928, in denen die Zahlung von Abfindungssummen vorgesehen sei« Die in allen Verträgen enthaltene Vereinbarung einer Übertragung aller übertragbaren "Eigentums- und Urheberrechte einschließlich des Aufführungsrechts" stehe einer Kündigung wegen Verletzung verlcgerischer Pflichten nicht entgegen; denn die Verträge seien nicht "schlechthin auf eine Veräußerung", sondern auf eine Auswertung der Urheberrechte gerichtet gewesen, die zugleich im Interesse des Klägers erfolgen sollte. Außer dem persönlich3:citsrechtlichen Interesse an sachgemäßer Verbrei-
tung seiner '.Vorko habe der Kläger in allen Fällen wegen der Beteiligung an den GEMA-Einnahmen ein andauerndes wirtschaftliches Interesse an einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Vorlagsgecchäftc behalten,
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Die Hevision meint dagegen, die Verträge seien auf unbeschränkte Übertragung aller überhaupt übertragbaren urheberrechtlichen Beftignisse gerichtet gewesen, wie ihr Wortlaut erkennen lasse; der in einigen Verträgen enthaltene Vorbehalt einer prozentualen Beteiligung an bestimmten Auswertungserlösen spreche nicht gegen diese Auffassung, denn eine solche Art der Beteiligung komme auch beim Kauf urheberrechtlicher Befugnisse vor; in entsprechender Wei3G werde die Annahme eines Verlagsvertrages auch nicht durch Vereinbarung einer Abfindungssumme für den Autor ausgeschlossen. Maßgebend für die Frage, ob ein Verlagsvertrag oder ein auf Veräußerung der Urheberrechte gerichteter Vertrag vorliege, sei vielmehr der klar ausgesprochene Wille der Vertragschließenden; wäre der Abschluß eines Verlagü-vertragos gewollt gewesen* so hätte die Einräumung des Rechts auf Vervielfältigung und Verbreitung des 'Werkes für Rechnung des Klägers genügt; insbesondere der hier ausdrücklich vereinbarten Übertragung der Aufführungsrechte hätte es dann nicht bedurft.
2} Die vom Berufungsgericht gewonnene Auslegung der Verträge läßt sich - abgesehen von dem gesondert zu erörternden Vertrag vom 29»August/21.Dezember 1925 - rechtlich nicht beanstanden. Es handelt sich um Individualverträge, deren Auslegung in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden kann? ob sie rechtlich möglich ist oder gesetzliche AuülegungsregelnP Denkgesetze9 Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriftcn verletzt. Unter keinem*dieser Gesichtspunkte kann indessen das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts in Frage gestellt werden.
Für die Frage, ob die hier geschlossenen Verträge kündbar waren, ist allein entscheidend, ob durch sie ein Dauer-echuldverhältnis begründet worden ist, das ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzte; denn auf solche Verträge
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ist nach ständiger Rechtsprechung der Rechtsgedanke der §§ 626, 723 BOB entsprechend anzuwenden (RGZ ‘;69^ 203?
206; BGIIZ 13, 209 - Ludwig Thoma; BGH GRÜR 'i959i 616,
617 ~ Metallabsatz)o Die Begründung eines Bauerschuld-vcrhältni3soo ergibt sich bereits daraus, daß der Kläger an den Hinnahmen aus der Auswertung der fraglichen Werke beteiligt sein sollte und die Beklagte verpflichtet war, hierüber laufend abzurechnen0 Ob allein schon der Beteiligungsanspruch des Klägers zu der Annahme ausreicht, das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien setze eine besondere Vertrauensbeziehung voraus, kann dahinstehen, Denn das Berufungsgericht hat die Verträge dahin ausgelegtr daß die Beklagte durch die Verträge nicht nur die fraglichen ausschließlichen urheberrechtlichen Befugnisse erworben habe, sondern daß sie dem Kläger gegenüber zur Auswertung derselben auch verpflichtet gewesen sei, Bas ergibt sich aus der Peststellung des Berufungsgerichts;, die Verträge seien auf eine Auswertung der Urheberrechte gerichtet gewesen« die zugleich im Interesse des Klägers erfolgen sollte, der außer dem persönlichkeitsrechtlich:- zu schützenden Interesse an sachgemäßer Verbreitung seiner Werke wegen seiner Beteiligung an den GEMA-Einnahmen auch ein materielles Interesse an einer ordnungsmäßigen Wahrnehmung der Verlegsgeschäfto gehabt habe. Die Feststellung einer derartigen Auswertungopflicht der Beklagten ergibt sich ferner aus dem Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts, die fraglichen Verträge hätten im wesentlichen den Charakter von Verlagoverträgen gehabt; denn das Wesensmerkmal des Verlags-vertrogeo ist die Pflicht des Verlegers zur Ausübung des ihr. übertragenen Verlagsrechts (§ 1 VerlG; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 2, Aufl,, S, 315)o Biese Auslegung der Indivi-dualverträgc kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden,
 Oie widerspricht weder gesetzlichen Auslegungsregeln, noch Hrfchrungscütcen, steht vielmehr im Einklang mit der Tatsache, daß die Gegenleistung für die Übertragung der urheberrechtlicher
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Nutzungsbefugnisse zu einem wesentlichen Teil in einer Beteiligung an dem Ergebnis ihrer Auswertung bestehen sollte» Der Würdigung als Verlagsverträge steht nicht entgegen., daß neben dem Recht zur graphischen Vervielfältigung und Verbreitung auch andere Nutzungsrechte wie das mechanische Verviolfältigungsrecht, das Aufführungsrecht usv/o übertragen worden sind (Ulmer aaO S« 328/329; Bappert/Maunz, Verlagsrecht § '' Annu 52) =
Ohne Erfolg wendet die Revision sich hiernach gegen die Kündbarkeit der Verträge vom 24*' Januar 1928, 11» September 1929 und 5o Dezember 1929 aus wichtigem Grunde,
IIo Die Kündigung des Vertrages vom 24» Januar 1928 hinsichtlich des Liedes vom "Leierkastenmann" hat nach Auffassung des Berufungsgerichts dieses Vertragsverhältnis "in vollem Umfange" (gemeint ist: hinsichtlich der Musikrechte und der Textrechte) aufgelöst, da der Kläger allein Autor von Musik und Text dieses Liedes ist» Dagegen hat das Berufungsgericht die über drei weitere Lieder geschlossenen Verträge vom 11» September und 5» Dezember 1929 nur hinsichtlich der Tonkunstrechte für aufgelöst erachtet, da der Kläger insoweit bezüglich der Texte nur Mitverfasser und deshalb nach § 747 Satz 2 BGB zur Kündigung der Rechtseinräumung an den Texten ohne Zustimmung des Mitverfassers lfm auch dann nicht berechtigt gewesen sei, wenn zwischen beiden nur eine schlichte Rechtsgemeinschaft bestanden habe» 1
1) Von diesem RechtsStandpunkt aus, aber auch angesichts des unstreitigen Umstandes, daß der Kläger die Kündigung des Vertrages vom 24» Januar 1928, der insgesamt vier Lieder zu dem Gegenstand hatte, nur auf zwei derselben erstreckt hat, stellt sich zunächst die vom Berufungsgericht nicht erörterte Präge, ob bei einen einheitlichen Vertragsverhältnis die Teilkündi-gunr: aus wichtigem Grunde überhaupt möglich ist» Das Reichsgericht hat dies für den Pall eines Pachtverhältnisses verneint
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(HG2. ^50; 32'1 , 322; ebenso Staudinger-Kiei’ersauer - 15GB 11 „ Auflo § 553 Randzahl 1; Soergel-Erd3iek-Mühl . 9 = Aufl-§ 553 Rdz 6)o Bleibe der Kündigende in Bezug auf den nicht von der Kündigung erfaßten Teil des Vertragsverhältniseos in Vertragsbeziehungen., die ebenfalls ein friedliches Zusammenarbeiten voraussetzen, so könne er nicht zugleich geltend machen, daß ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bezüglich des gekündigten Teiles deshalb nicht zugemutet werden könne, weil ein solches Zusammenarbeiten nicht mehr zu erwarten sei; es entfalle damit das Kündigungsrecht selbst, und es sei nicht denkbar, daß die Frage der Zumutbarkeit ohne Rücksicht darauf entschieden werden könne, daß an dom Zusammenarbeiten der Parteien durch die Teilkündigung nichts geändert werden könne oder solle«,
Im Streitfall greifen derartige Bedenken jedoch nicht durcho Bio Unzulässigkeit einer nur auf einen Teil des Vertragsgegenstandes bezogenen Kündigung ergibt sich bei einer Sachlage, wie sie der Entscheidung des Reichsgerichts zugrunde-lag, aus dem Gesichtspunkt widerspruchsvollen und deshalb nach Treu und Glauben rechtlich unbeachtlichen Verhaltens, Ein solches Verhalten dos Klägers ist im Streitfall jedoch weder behauptet worden, noch aus den Umständen zu entnehmen.. Insbesondere besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, der Kläger wolle das Vertragsverhältnis bezüglich des nicht von der Kündigungserklärung erfaßten Teils fortsetzen, betrachte die dafür notwendige Vertrauensgrundlage also insoweit noch als gegeben o Auch dio Revision hat insoweit keine Bedenken erhobene
2) Bedenken gegen die Wirksamkeit der Teilkündigung können sich in derartigen Fällen allerdings auch daraus ergeben, daß jede Teilauflösung eines Vertragsverhältnisses die rechtliche Einheit und die gegenseitige Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung in Frage stellt, die das Wesen des gegenseitigen Vertrages bilden«, Ebenso aber, wie nach § '*39
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nicht jede Teilnichtigkeit zur Gesamtnichtigkeit führt, ist umgekehrt nicht jede Teilauflösung von Vertragsver-hältniosen schon mit Rücksicht auf die Einheitlichkeit des Vertragsverhältnisses als unwirksam anzusehen; das ergibt sich beispielsweise aus § 543 Abs» 1 ioV,iAc § 469 BGB für den Pall teilv/oiser Mangelhaftigkeit der Mietsache (vgl0 RGZ 114s. 243 und für den Dienstvertrag - einschränkend -Soergcl-Y/lotzke-Volzo aaO Vorbenw 25 vor § 620 nu Nachw,)* Die Zulässigkeit der Teilkündigung bestimmt sich vielmehr au3 dem durch die Kündigung zu gestaltenden Rechtsverhältnis (Esser, Schuldrecht, 2* Aufl. § 83? 2 f)c Bei einem verlagsähnlichen Vertragsverhältnis über mehrere Schlagerlieder aber kann kein durchgreifender Einwand gegen die Zulässigkeit einer Teilkündigung der hier gegebenen Art hergo-leitot werden* Soweit sich aus der Beschränkung auf einen Teil des Vertragsgegenstandes Nachteile für den Vertrags-gogner ergeben, kann durch ein diesem einzuräumendes Recht abgeholfon //erden, seinerseits die Auflösung des Vertragsverhältnisoos auch bezüglich des Restes zu fordern (RGZ *M4? 243)o .
3)	Bei den Verträgen vom 11* September ^929 und 5» Dezember 1929 hat das Berufungsgericht die hilfsweise nur hinsichtlich dor Tonkunstrechte erklärte Kündigung mit Recht für zulässig erachtet? denn die Verknüpfung von Musik und Text der Schlagerlieder stellt - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmofallen abgesehen - nur eine sog» Y/erkver-bindung im Sinne des § 5 LitUrhG dar, bei der jeder Verfasser sein selbständiges Urheberrecht behält und - soweit nichts Gegenteiliges ausdrücklich oder stillschv/eigend vereinbart ist - eo jedem Werkschöpfer gestattet bleibt, sein Werk aus der Werkverbindung herauszunehmen Voigtländer-Eloter-Kleine, Urheberrecht, 4° Aufle, S„ 55).
Anders wäre es insoweit insbesondere, wen«, zwischen den Klüger und dem Mitverfasser	ausdrücklich	oder
 stillschweigend ein (resells chaft sy e rhäl tn i s begründet wer der* wäre.; wie es nicht selten der gemeinsamen Arbeit an derartigen Werken zugrunde liegt (§§ 7'!9 Abs«, , 709? 7H BGBl.
Pas Borufungsurteil enthält jedoch keine Feststellung, daß eine Gesellschaft begründet worden sei; der Kläger hatte dies - zu seinem Nachteil - zwar hinsichtlich der Textrochte behauptet3 wobei er zugleich geltend machte? die Erben des Miturhebers seien nach Treu und Glauben verpflichtet, der Kündigung zuzustimmen (Schriftsatz vom 28» Februar 196%
So 13/M)f die Beklagte hat dieses Vorbringen jedoch bestritten (Schriftsatz vom 50 Mai 1961? So A ) unc das Berufungsgericht bemerkt dazu? die Errichtung einer Gesellschaft sei nicht dargelegt. Pa auch die Revision insoweit nichts beanstandet hat? muß zugrundegelegt werden? daß ein Gesellschaftsverhältnis nicht bestehto Nun ist in Rechtsprechung (BGH GRÜR I960? 614? 617? 618 - Figaros Hochzeit) und Rechts-lehro allerdings anerkannt? daß sich gerade bei Urheberrechts-gcmainschaften? die aus gemeinsamem Schaffen hervorgegangen sind? auch ohne das Bestehen engerer? gesamthänderischer Rechtsbeziehungen gewisse Beschränkungen hinsichtlich der Ausübung der urheberrechtlichen Befugnisse des einzelnen Mitberechtigten bezüglich des eigenen Rechtsantoi1s ergeben können; Treu und Glauben können es nach den Umständen gebieten? mit Rücksicht auf die Interessen der übrigen Mitberechtigton die Ausübung der Rechte zu begrenzen0 Auch nach dieser Richtung hat die Beklagte indessen nichts vorgebracht. Schon bei Abschluß der Nutzungsverträge ist der Kläger nur hinsichtlich seiner 7/erkanteile aufgetreten; wie das Berufungsgericht ausgoführt hat? ist es ferner möglich? Text und Musik zu trennen und jedes dieser beiden V-erke für sich erneut zu verwerten. Sin Sonderfall der Art? daß Text und Musik infolge großer Bekanntheit vom Publikum als untrennbare Einheit empfunden werden? so daß der Text zugleich die Erinnerung an die Melodie auslöst und umgekehrt (Landgericnt
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 Berlin 17 0 64/55 vom 27 07 0^955 betr» Ich küsse Ihre Hand;, Madame); liegt hier ersichtlich nicht vor»
4)	Zu recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen; daß die rechtliche Wirkung der Verträge vom 11« September 1929 und 5o Dezember 1929 nicht etwa deshalb auf die in den Verträgen nur neben sonstigen urheberrechtlichen Befugnissen übertragenen mechanisch-musikalisehen Hechte zu beschränken sei, weil das materielle Interesse des Klägers sich in einigen Fällen gerade auf die Auswertung der letztgenannten Hechte richte«> Da3 Berufungsgericht begründet seine Auffassung damit, die Beteiligung des Klägers an den Einnahmen au3 der Auswertung der mechanisch-musikalischen Hechte habe im Streitfall die überwiegende wirtschaftliche Bedeutung, weil es sich um sog» Schlager handleP bei denen Schallplattenaufnahmen besonders in Betracht kämen» Dieses Schallplattengeschäft hänge aber zugleich von einer Verbreitung der Noten ab, soi doshalb von den übrigenP den Gegenstand der Verträge bildenden Verlagsgecchäften nicht zu trennen» Gegen diese Ausführungen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben; würden die Verträge nur hinsichtlich der mechanisch-musikalischen Vervielfältigungcrechte aufgelöst., so bestände die Gefahr, daß die Beklagte das Interesse an dem für sich allein zu demeist verlustbringenden Notengeschäft verlieren und damit auch dom Schallplattengeschäft Abbruch tun würde, das iron einer Zurverfügungstellung von NotenP besonders an Berufsmusiker: abhängt 0 In diesem Falle wäre daher eine nur teilweise Vertragsauflösung - auch von der luteressenlage der Beklagten aus gesehen - nicht zu demutbar»
Gegen die Befugnis des Klägers« eine Kündigung überhaupt und in dem ausgesprochenen Umfeng zu erklären, sind bezüglich der genannten Verträge nach alledem keine Bedenken zu erheben»
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III, Seine von der Revision gleichfalls bekämpfte An-nehme- dem Kläger habe die Fortsetzung der unter II genannten Vertragsverhältnisoe nicht mehr zugemutet werden kormen, hat das Berufungsgericht im wesentlichen wie folgt begründet:
Zwar könne der Kläger ein Kündigungerecht nicht daraus herleiten ? daß die Beklagte ihren Sitz im Ausland habe, was der verlegerischen Tätigkeit hinsichtlich deutscher Schlagerlieder abträglich sein könne; denn der Vertragsgegner sei durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen zur Auswanderung veranlaßt worden, eine Rückkehr nach Deutschland könne deshalb nicht von ihm gefordert wordene Dieser Tatsache sei das Interesse des Klägers unterzuordnen; die Bestellung eines deutschen Subverlegers müsse der Kläger aus demselben Grunde hinnehmen, sofern dadurch nicht seine Beteiligung an den Answertungserlösen geschmälert werde. Ob dies der Ball ist, hat aas Berufungsgericht auf Grund des eigenen Vorbringens des Klägers bezweifelt, aber schließlich dahingestellt gelassen. Jedenfalls, so führt es weiter aus, sei die Beklagte wegen dieser Umstande in besonderem Maße gehalten gewesen, bei der Auswahl des Subverlegers den Wünschen und Interessen des Klüger s so weit wie möglich Rechnung zu tragen und darauf zu achten, daß ihr Subverleger sich keines Verhaltens schuldig mache, das dem Kläger eine vertrauensvolle Zusammenarbeit als unmöglich erscheinen lassen müsse* Diese Verpflichtungen habe die Beklagte vorletzt, Sie habe den Kläger vor Bestellung des Subverlegers Siegel überhaupt nicht gehört und dabei nicht berücksichtigt, daß zwischen diesem und dem Kläger die ■ Möglichkeit eines Interessengegensatzes bestehe, weil beide als Schlagerkomponisten tätig und damit Wettbewerber seien0 Darauf, ob der Subverleger sich bisher tatsächlich ordnungsgemäß für eine Verbreitung der Werke des Klägers eingesetzt habe, komme es nicht an0 Der Brief des Subverlegero vom 3^ Juni 1959 zeige klar, daß eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen ihm und dem Kläger ausgeschlossen sei; schon wogen
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dor darin enthaltenen groben« durch frühere beleidigende Briefe des Klägers entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht zu entschuldigenden Beschimpfungen könne dem Kläger die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden» Der Subverleger habe hierbei als Erfüllungsgehilfe der Beklagten gehandelt; mindestens sei diese aber verpflichtet gewesen«, sofort nach Bekanntwerden des Briefes den Subverlegervertrag aufzuheben; stattdessen habe sie den gegenteiligen Standpunkt vertreten»
Einen weiteren.; für sich allein ausreichenden Kündigungsgrund erblickt das Berufungsgericht darin, daß die Beklagte nicht dafür gesorgt habe, die copyrights in den USA zu erneuern; unterstützend zieht es schließlich heran;, daß die Beklagte teilweise nicht ordnungsgemäß abgerechnet habe *
1)	Die tatrichterliche Würdigung, daß ein wichtiger Grund zur sofortigen Vertragsauflösung gegeben gewesen sei, kann im Revisionsrechtozuge nur daraufhin überprüft werden, ob die gebotene umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorgenommon ist und ob die sich danach ergebenden Gesichtspunkte für die rechtliche Beurteilung auch entsprechend beachtet sind (RGRK, 11. Aufl. § 723 Rdz» 21 nellachv/o); darüber hinaus ist im Rahmen entsprechender Ver-fahrensrügen nachzuprüfen, ob die in Betracht kommenden einzelnen Tatsachen in verfahrensrechtlicher Hinsicht einwandfrei feotgestellt sind» Don in diesem Rahmen zu prüfenden Angriffen der Revision hält da3 Berufungsurteil im Ergebnis stand*
Der Revision mag zwar einzuräumen sein, daß die Schärfe des Schreibens des Subverlegers vom 3. Juni 1959 zu dem Teil durch frühere beleidigende BriefOi des Klägers veranlaßt ist»
Bedenklich ist insoweit der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, die Briefe des Klägers hätten schon längere Zeit (etwa ein halbes Jahr) zurückgelcgen und das Schreiben vom 3* Juni 1959 sei keine “unmittelbare1* Antwort auf diese gewesen; es ist auch nicht entscheidend.-, daß das Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 260 Llai ^959 ”sachlich abgefaßt“ war» Erfahrungsgemäß sind verletzende Schreiben der Art-, wie sie der Kläger etwa ein halbes Jahr suvor an den Subverleger gerichtet hattej. geeignet, jedenfalls dann nachzuwirken und erneute Erregung hervorzurufen. wenn der Absender von sich aus mit neuen Anliegen (hier der Kündigrmg) an den Empfänger herantritt• Ferner kann auch ein sachlich abgefaßtes Anv/altsschreiben provozierend wirken; wenn darin Vorwürfe erhoben werden, die die Gefühle des Gegners verletzen können. Im Streitfall kommt insoweit der in dem Anwaltsschreiben enthaltene Vorwurf in Betracht*
J30IB - der wegen der nationalsozialistischen Judenverfolgung auswandern mußte - habe für die Zeit von 1934 bis 1945 nicht abgerechnet0 Indessen ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe des Berufungsgerichts-, daß es nicht ein dem Subverleger und der Beklagten in bezug auf den Brief vom 3» Juni 1959 anzulastendes schuldhaftes Einzolverhaltcn als den entscheidenden Kündigungsgrund angesehen hat, sondern der Auffassung ist, dieses Schreiben sei der Ausdruck eines schon Jahre andauernden tiefgreifenden persönlichen Zerwürfnisses zwischen dem Kläger und dem ohne Befragen des Klägers bestellten Subverleger der Beklagten, die gleichwohl an dessen Person fgsthalte und damit die Fortsetzung des Vertragsver-hältnisses mit ihr unzu demutbar mache«
Gegen diesen Kern der Begründung sind rechtliche Bedenken nicht zu erhobene
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Ob der Originalvorleger eines Musikwerks zur Bestellung eines Subverlegers allgemein der Erlaubnis des Verfassers bedarf, kann dahingestellt bleiben; regelmäßig wird dios mit Rücksicht auf die im Musikverlagswesen herrschende Übung fvglo Beck, Der Lizenzvertrag im Verlagswesen So 69 ff, 85) cu verneinen soin0 Auch das Berufungsgericht geht ersichtlich hiervon aus, denn es begründet seine Auffassung, die Beklagte sei nach Treu und Glauben gehalten gewesen, bei der Auswahl des Subverlegers den Wünschen und Interessen des Klägers so weit wie möglich Rechnung zu tragen, mit dem Hinweis auf die besonderen Umstände; diese erblickt es darin, daß der Kläger trotz der nur auf das deutsche Publikum ausgerichteten Art einiger seiner Lieder den Nachteil des ausländischen Sitzes seines Verlegers habe hinnehmen müssen.
In einem derartigen Sonderfall, in dem der Verfasser die aus nicht in seiner Person liegenden Gründen erfolgte Sitzverlogung seines Originalverlegers ins Ausland und damit der Bestellung eines Subverlegers für das inländische Haupt-Verbreitungsgebiet dulden muß, läßt sich die Auffassung des Berufungsgerichts aus liechtsgründen nicht beanstanden. Ohne Rechtsirrtun hat das Berufungsgericht bei dieser Sachlage ferner annehmon können, daß die Beklagte verpflichtet war, darauf zu achten, daß der Subverleger sich keines Verhaltens schuldig mache, das dem Kläger eine vertrauensvolle Zusammenarbeit als unmöglich erscheinen lassen mußte* Da der Kläger sich schon vor dem Kündigungsschreiben gegen die Bestellung und weitere Beschäftigung des Subverlegers gewandt hatte, konnte das Berufungsgericht den Brief des Subverlegers vom 3o Juni 1959 als einen die Auflösung der Vertragsverhältnisse zu dem 15> Juni 1959 rechtfertigenden Grund verwenden, auch ohne daß der Kläger die Beklagte nunmehr nochmals aufforderte, einen anderen Subverleger zu bestellen; denn die Beklagte hat sich auch nach Kenntnis dieses Briefes auf den Standpunkt gestellt, der Kläger müsse die weitere Tätigkeit des Subverlegers Si^B hinnehmen, weil er sich diesem gegenüber in früheren Briefen mit ähnlicher Schärfe ausgedrückt habe.
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Y/enn demgegenüber das Berufungsgerieht die
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nit der das Verhalten des Klägers in dem an einen Britten gerichteten Schreiben beurteilt wird* und den damit verbundenen Vorwurf einer nazistischen Gesinnung des Klägers als hinreichenden Ausdruck für die Zerstörung des erforderlichen Vertrauensverhältnisses gewertet und die Fortsetzung der Vertragsverhältnisse als dem Kläger nicht zu demutbar erachtet hat? so bewegt es sich im wesentlichen auf dem der Revision verschlossenen Gebiet tatrichterlicher Würdigung. Ks ist auch nicht rechtsfehlerhaft., wenn das Berufungsgericht in Rahmen der Frage nach der Zumutbarkeit einer Vertragsfort-sotzung die Tatsache mitberücksichtigt hat* daß zwischen dem Kläger undidem Subverleger ein Wettbewerbsverhältnis besteht: denn einer solchen Möglichkeit des Intereesenv/iderstreits kommt im Rahmen eines urheberrechtlichen Nutzungsvertragee> bei dem im Einself «all schwer beweisbar ist? inwieweit das Maß der Verbreitung des 'Werkes durch Bemühungen des Verwerters noch hätte gesteigert worden können? besondere Bedeutung zu«
Bio Würdigung des Berufungsgerichts wird nicht dadurch in Frage gestellt? daß es nicht darauf Gingeht,, welche sonstige: Handlungen des Klägers im einzelnen dazu mitgewirkt haben? das Vertrauensverhältnis zu zerstören; in dieser Hinsicht käme vor allem noch in Betracht? daß der Kläger nach dem Kriege den Standpunkt vertreten hat? die Rechte seien im Jahre 1938 auf ihn zurückübertragen worden«. Die Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben nämlich in ihröno Zusammenhang? daß die Beklagte oder ihr Subverleger an der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nicht völlig unbeteiligt gewesen sind und daß der Kläger diese nicht allein verschuldet oder provoziert hat. was dem Kündigungsverl.?r.genallerdings entgegenstehen würde (RGZ 112? 173 r 189).
 
2)	Für die Präge« ob der Verfasser aus wichtigem Grunde kündigen kann, ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob der Originalverleger, wie das Berufungsgericht annimmt« für das Verhalten des Subverlegers nach § 278 BG3 oinzustehen hat, Wird der Vertragszweck durch ein Verhalten des Subverlegers gefährdet , so hängt die Präge? ob dom Verfasser die Fortsetzung des Vertragsver-hältnioses zugemutot werden kann« vielmehr in der Regel davon ab, wie der Originalverleger sich daraufhin verhält, insbesondere ob er das Verhalten des Subverlegers deckt oder für Abhilfe sorgt* In dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht aber zu Recht angenommen, dem Brief vom 3»
Juni 1959 hätte die das Vertrauen zerstörende Y/irkung noch genommen werden können« wenn die Beklagte ihren Subverlegor gewechselt hätte; es erblickt daher das die Kündigung entscheidend rechtfertigende Verhalten in der Haltung der Beklagten selbst, Auch das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hier setzt allerdings die Revision mit der Rüge ein, der Beklagten sei die Kündigung ihres Subverlags-Vertrages nicht zuzu demuten gewesen, weil der Subvorleger seine Aufgabe nach dem als richtig unterstellten Vorbringen der Beklagten ihr gegenüber ordnungsgemäß erfüllt habe. Dieser Angriff steht jedoch im Widerspruch zu der Feststellung dos Berufungsgerichts, daß der Subverleger jedenfalls mit dem beschimpfenden Schreiben vom 3° Juni 1959 die notwendige Vertrauensgrundlage im Verhältnis zu dem Kläger erschüttert und damit den Vertrauenssweck gefährdet hatte. Dieses Verhalten aber hätte die Beklagte zur Auflösung dos Subverlagsvertrageo berechtigte
3)	Die Revision meint ferner, die Weiterübertragung von Verlagsrechten durch den Verleger bedürfe nach § 2~ des Verlogsgecetses nur dann der Zustimmung des Verfassers, wenn Verlagsrechts an einzelnen Werken übertragen würden;
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ciay Berufungsgericht habe aber keine PestStellung darüber getroffen, ob die Beklagte nicht etwa den gesamten deutschen Bestand ihres Repertoires auf Si0H als Subverleger übertragen habe* Dabei verkennt die Revision,, daß § 28 Abs '■ Satz 2 nicht unmittelbar den Subverlagsvertrag betrifft; vor allem hat aber das Berufungsgericht die Bestellung eines Subverlegor3 als solche ausdrücklich nicht als einen zur Rechtfertigung der Kündigung heranzuziehenden Umstand gewertet; die Beklagte ist insoweit also nicht beschwert5
4)	Auch der Einwand der Revision, der Kläger habe die Bestellung des Subverlegers S±|HB genehmigt, findet in der von ihr dafür herangezogenen schriftsätzlichen Äußerung des Klägers keine Stütze.
Ohne Erfolg beruft die Revision1 siel?, ins 'weit > ferner auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag; der Umstand, daß der Kläger in dem Zeitpunkt, als die Beklagte den Subverlegor bestellte, die Rechtsinhaberschaft der Beklagten bestritt, enthob diese entgegen der Ansicht der Revision nicht der Pflicht, den Kläger wenigstens Gelegenheit zur Äußerung hinsichtlich der Person des in Aussicht genommenen Subverleger3 zu gewähren«,
5)	Wenn das Berufungsgericht schließlich nicht auf den Vortrag der Beklagten über die Höhe der Aufwendungen einge-gangen ist, die zur Wiedereinführung der 3lton Schlagerlieder gemacht worden seien, so berührt auch das nicht die für die Wirksamkeit der Kündigung entscheidende Präge des tiefgreifenden persönlichen Zerwürfnisses *
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6)	Ob die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Vertrags-fortoetzung im Falle der Miturheberschaft auch die Auswirkung der Vertragsauflösung auf den Mitberechtigten berücksichtigt werden kann und muß? bedarf im Streitfall keiner grundsätzlichen Entscheidung* da das bereits erörterte Zerwürfnis bereits von so langer Bauer ist und einen solchen Grad erreicht hat9 daß dem Kläger die Kündigung des Vertrages vom 24o Januar 1928 in ganzen und der Verträge vom i1 0 September 1929 und 5* Dezember 1929 hinsichtlich der Musikrechte nicht verwehrt werden kann,
7)	Auf die Angriffe der Revision., die sich gegen die Berücksichtigung des Verhaltens der Beklagten hinsichtlich der copyrights und der Abrechnung richten? braucht hiernach nicht mehr eingegangen zu werden«
IVc Die drei unter II genannten Vertragsverhältnisse sind nach Auffassung dos Berufungsgerichts schon auf Grund der am 26« Mai 1959 -erklärten und nicht erst infolge der im zweiten Rechtszuge hilfswoise auf die Musikrechte allein bezogenen Kündigung aufgelöst wordene Hiergegen sind gleichfalls keine rechtlichen Bedenken zu erheben*
V» Hinsichtlich des durch den Zusatzvertrag vom 21, Dezember 1925 geänderten Vertrages vom 29o August 1925 hält das Berufungcurtcil jedoch den Angriffen der Revision nicht stando Insoweit nimmt das Berufungsgericht dahin Stellung«, es sei dort zwar auch die nach dem Vertrag zunächst vorgesehen gewesene Beteiligung dos Klägers an der Verwertung der mechanisch-musikalischen Rechte auf EflHI übertragen worden* Bas Berufungsgericht enthält sich aber einer Auslegung des Zusatzvertrages? weil es meint9 die Beklagte sei mehrfachen eingehenden Angaben des Klägers in den Schriftsätzen vom
 ihbxz 1 9C"!
2Q, Februar 196"! y S, 10 - GA I 204 - und vom ^6 S  GA. I 250 - nicht substantiiert entgegengetreten,- wonach diese Übertragung der Rechte infolge der Zugehörigkeit des Klägers zur AMLIRS nicht wirksam geworden und ihn die fragliche Beteiligung stets weiter gewährt werden sei; es sei deshalb davon auszugehen,, daß die Beteiligung des Klägers an der Verwertung der bezeichneten Rechte auch hinsichtlich dieses Vertrages "tatsächlich bestehen geblieben" sei 3
Diese Ausführungen werden von der Revision mit Recht angegriffen« Der Kläger hat am 21. Dezember "»925 unstreitig den Rechtsvorgänger der Beklagten gegenüber erklärt, er übertrage auf diesen seine sämtlichen Rechter insbesondere die "mechanischen" Rechte« gegen eine einmalige Abfindungssumme von 2„000 3Mj und verzichte auf Abrechnung über die bereits getätigten und künftigen "Verkäufe"? er habe somit keinerlei wie immer geartete Ansprüche an ihn. Der Verwor-tungsgesellschaft AMHRK teilte er gleichzeitig mit., er habe an den Erwerber seine "sämtlichen, also auch die mechanischen Rechte" übertragen und bitte deshalb, seine laufenden und künftigen Abrechnungen über diese Werke mit diesem vorzunehmen,
1) Entfiel hiernach eine wirtschaftliche Beteiligung des Klägers an der Auswertung der in Betracht kommenden Schlr.-gerlieder, so bloibt mindestens die Möglichkeit offen, daß die beim Kläger verbliebenen urheberpersönlichkeitsreektlichen Interessen mit Rücksicht auf die Art der Werke und die Umstände nicht ausreichen, um einen Rückruf der Rechte wegen erheblicher Gefährdung der Interessen des Klägers zu begründen.
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2) Die Zusatzvereinbarung ist auch nicht etwa dann für die Entscheidung unerheblich, wenn der Kläger die den Gegenstand der Vereinbarung bildenden urheberrechtlichen Befugnissej soweit sie hier in Betracht kommen, schon vorher an die Verwertungsgesellschaft AMMRE übertragen hatte«
Der vom Kläger mit der Verwertungsgesellschaft geschlossene Vertrag war darauf gerichtet, die Hechte treuhänderisch unter Wahrung der Interessen des Verfassers und unter seiner Beteiligung am Erlöse der Auswertung zu verwerten; das hat der Kläger selbst vorgetragen (Schriftsatz'vom 16« März S„ 2, GA I 230)0 Es handelte sich deshalb um einen urheberrechtlichen Wahrnehmungsvertrag (vgl« Ulmer, Urheber-und Verlagsrecht 2« Aufl, § 65 VI 2, § 83 II und III), Eine solche Übertragung urheberrechtlicher Befugnisse schließt es aber nicht aus, daß der Verfasser die ihm auf Grund des Wahr-nehmungsverträges zustehenden Rechte in einer Weise auf einen anderen überträgt, welche die der Verwertungsgesellschaft ein-goräumte/Rechtsstellung nicht beeinträchtigt« Insbesondere bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Annahme, daß der Urheber durch Abschluß eines entsprechenden Übertragungsvertrages einen Dritten in die ihm nach dem Wahrnehmungsvertrag verbleibende Rechtsstellung einrücken lassen kann. Denkbar ist insbesondere, daß der Zusatzvertrag als bloße Abtrotung der sich aus dem Yfohrnehmungsvertrag ergebenden Rechte anzusohen oder nach § 140 BGB in eine solche umzudeuten ist. In diesem Ralle stellt sich die Frage der Kündbarkeit aus wichtigem Grunde anders, als bei den drei übrigen Verträgen, Zwar kann auch bei einer derartigen Übertragung der Rechte gegen einen Festpreis nach dem Vertragsinhalt ausnohcisweise eine Pflicht des Erwerbers zur Auswertung anzunchmen sein; das kann sich insbesondere auch bei Schlagcrliedern aus einem Interesse des Veräußerers an einer Verbreitung der Lieder ergeben« Die Voraussetzungen aber.
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unter denen der Veräußerer in einem solchen Pelle wirksam einen Rückruf der übertragenen Rechte erklären könnte., □ind erheblich engeref, als in dem bei den übrigen Verträgen gegebenen Pall der laufenden Beteiligung des Verfassers an den Erlösen aus der Auswertungc Es kommt daher auf die Wirksamkeit dos Zusatzvertrages an.
Insoweit stellt sich das Vorbringen des Klägers; der ursprüngliche Vertrag vom 29 - August 1925 sei tatsächlich bestehen geblieben, als Einwand der Aufhebung der Zusatzvereinbarung dar, denn es kann nicht zweifelhaft sein, daß diese Vereinbarung zunächst mit dem sich aus der Urkunde vom 21. Dezember '*925 ersichtlichen Inhalt geschlossen worden war; das Vorbringen des Klägers ging dahin, die spätere Geltendmachung der schon vorher geschehenen Übertragung an die Vcrwertungsgesellschaft habe dazu geführt, einverständlich von der Durchführung des Zusatzvertrages abzusehen0 v/ie die Revision zutreffend hervorhobt, rechtfertigt aber das beiderseitige Prozeßvorbringen nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ein entsprechendes substantiiertes Vorbringen des Klägers nicht bestritten»
Der Kläger selbst hatte zunächst (Schriftsatz vom 1„ Dezember 1959s S, 2, GA X 54) nur vorgebracht, die Eingänge der GEMA wie auch der AMIAkE seien, "soweit nicht ausdrücklich ausgeschlossen (wie im Palle der Fectverkaufe)", in allen anderen Fällen seit Jahren sowohl von der AMMRE wie auch von der GEMA abgerechnet v/ordeno Der Zusatzvertrag vom 21> Dezember 1925 mußte aber nach dem gesamten Zusammenhang von der Beklagten als "Pestverkauf" im Sinne dieses Vorbringens auf gef aßt werde?; Hiermit steht es in Einklang, wenn der Kläger in demselben Schriftsatz bezüglich des Liedes vom "Leierkastenmann" eigens hervorhebt, hier sei zwar (wie in dem hier fraglichen Vertrage vom 21o Dezember 1925) eine einmalige Abfindungssumme genannt*
 
aber dennoch eine Beteiligung an den Eingängen aus der Auswertung der mechanisch-musikalischen Rechte vereinbart worden., Die Nennung nur dieses Liedes mußte von der Beklagten in diesem Zusammenhänge wiederum dahin aufgefaßt werden, daß der Kläger eine gleiche Schlußfolgerung nicht auch bezüglich der beiden Lieder ziehen wolle, die Gegenstand der Zusatzvereinbarung und des Vertrages vom 29-Augu31 1925 waren. Der Vortrag der Beklagten stimmte denn auch in diesem Punkte mit dem des Klägers überein: Sic behauptetep der Kläger habe " - soweit er nicht überhaupt vollständig abgefunden wurde - " aus anderen Gründen keine Ansprüche (Schriftsatz vom 7° Dezember 1959? So 11 - GA I 46) und ferner, es komme dort, wo der Kläger seine Rechte an die Beklagte völlig abgetreten habe, eine Abrechnung nicht in Frage (Schriftsatz vom 20, April I960, S, 6 unter d) - GA I 100 RückSo), und schließlich, sie habe alles abgerechnet, wa3 abzurechnen gewesen sei (Schriftsatz vom 80 Juni I960, S» 4 - GA I 130)» Im weiteren hat der Kläger zwar behauptet, er habe bei den drei Liedern "Baby „„u, !,Gutc Nacht »•." und "Leierkastenmann", die neben anderen Liedern Gegenstand der Verträge vom 29o August 1925 und 24c Jcnuar 1928 sind, wegen der "Beteiligung an den Einnahmen, die über die GEMA fließen", ein Interesse an der Erfüllung der Pflichten der Beklagten (Schriftsatz vom 6, Mai I960, 3» 8, GA I 118); aber diese Darstellung kann angesichts der eigenen früheren Erklärungen des Klägers schon deshalb nicht als substantiierte Behauptung einer nachträglichen Änderung der Zusatzvereinbarung vom 21 « Dezember 1925 angesehen werden, weil oio hinsichtlich des Liedes vom "Leierkastenmann" einen arideren Vertrag betrifft und hier auch ersichtlich zutrifft; denn in diesem Vertrage (vom 24o Januar ^928) v/ird die "einmalige Abfindungssumme" für die Werke "mit Ausnahme AMMRE" versprochen
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und die prozentuale Beteiligung des Klägers an den 7 er-wortungserlöaen der AMUBE ausdrücklich festgelegt^ Auch in der Beweisaufnahme erster Instanz ist auf der Grundlage der Behauptungen der Beklagten wiederum nur die Tatsache) der Abrechnung über Einnahmen aus der Auswertung anderer Schlagerlieder, nicht auch der beiden hier fraglichen Lieder, festgestellt worden. Im zweiten Rechts-zugo befaßten sich die vom Berufungsgericht bezeichroten Schriftsätze des Klägers wiederum mit den drei obengenannten Liedern, ohne die schon erwähnte, nach den früheren Erklärungen des Klägers gebotene Unterscheidung zu treffen; wenn der Kläger dort weiter die Abführung der Auswertungcerlöse an ihn als unstreitig bezeichnet und dazu auf den Schriftsatz der Beklagten vom 7„ Dezember 1959 hinweist, so ist dies nach dem Largelegten zwar bezüglich des hier nicht in Rede stehenden Liedes vom "Leier-kastenmann”, nicht aber für die beiden anderen Lieder richtig und wiederum kein hinreichend substantiiertes Vorbringen einer Änderung der Zusatzvereinbarung vom 21« Dezember ?925^ Unter diesen Umständen brauchte die Beklagte nicht nochmals dem Vorbringen des Klägers substantiiert entgegenzu-troten, BflUhabc, von der AIviMRE auf die zeitlich voraus-gegangene Rechtsübertragung hingewiesen, die Rechtslage anerkannt, woraufhin die Zusatsvereinbarung nicht zur Durchführung gelangt sei; es genügte vielmehr, daß die Beklagte dieses Vorbringen bestritt - was geschehen ist (GA I 235) -«• zu demal das Berufungsgericht in seinem Aufklärungsbeschluß vom 26o Mai 1961 nur andere Prägen als erörterungsbedürftig bezeichnet hatte0 Die Unklarheit des Vorbringens des Klägers in diesem Punkte zeigt sich schließlich auch weiterhin in den Schriftsatz vom 2* Marz 1962 (S* 7, 8 - GA II, 39, 40), wo er dasselbe Vorbringen durch einen Vertragsentwurf Brüll3 vom 12o November 1928 (GA II, 71) zu stützen sucht, der sich
 
aber nicht auf die beiden hier fraglichen* den Gegenstand des Vertrages vom 29- August/^* Dezember "925 bildenden Lieder bezieht«
Nach alledem ist die Annahme des Berufungsgerichts* die Zusatzvereinbarung vom 21« Dezember 1925 sei aufgehoben worden* unter Verstoß gegen § 286 ZPO zustande gekommen* wenn das Berufungsurteil insoweit dahin zu verstehen ist* daß es in freier Beweiswürdigung aus dem Prozeß-verhalten der Beklagten den entsprechenden Schluß ziehe; sollte das Berufungsgericht dagegen* was nicht deutlich hervortritt, eine entsprechende Darstellung des Klägers als unstreitig angesehen haben* so läge darin ein Verstoß gegen § 138 Abs* 3 ZPO«
In Bezug auf die Lieder, die Gegenstand des genannten Vertrages sind, ist hiernach nicht rechtirrt'umsfrei dargetan daß ein der Auflösung durch Kündigung aus wichtigem Grunde unterliegendes Dauerrechtsverhältnis gegeben sei; insoweit stellt sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig dar* so daß das Berufungcurtoil in diesem Umfange aufzuheben und die Sache insov/eit zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung zurück verwiesen werden mußte«
Im übrigen v.-ar zurückzuweiceno Tie Eeviaionsvorfahrens
 die Heviaion der Beklagten dagego Entscheidung über die .Kosten des war dein Berufungsgericht vorzube-
halten.
Krüger-Nieland	Jungbluth
 Pehle
Sprenkmann
 Mösl