Mit der Begründung, der Beklagte habe die von ihm betriebene Gaststätte "Kppp1 erst im Juli 1963 und damit später als die "KpP" des pppiotels eröffnet, die Verwendung dieser Bezeichnung verletze sein, des Klägers, geschütztes Recht an dieser Gaststättenbezeicbnung, erwirkte der Kläger am 8* Oktober 1963 eine einstweilige Verfügung, durch die dem Beklagten die Verwendung der Bezeichnung und die Werbung mit dieser Bezeichnung untersagt und ihm aufgegeben wurde, die Außenwerbung 0^" zu entfernen (9 Q 26/63 LG Essen), lungsgefahr und sah schließlich auf Grund der von den Parteien überreichten Unterlagen als glaubhaft gemacht an, daß dem Kläger das Prioritätsrecht an der Bezeichnung "KflIHB" zustehe. Nachdem der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit das Urteil des Berufungsgerichts im Verfahren der einstwei-ligen Verfügung zu den Gerichtsakten überreicht hatte, behauptete der Beklagte unter Beweisantritt, er habe bereits im Februar 1963 ein für die Sicht von der Straße her bestimmtes Schild mit dem Aufdruck angebracht, das nachts durch eine Neonbeleuchtung angestrahlt worden sei. Das Berufungsgericht hat nach weiterer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und die durch sein Urteil im Verfahren der einstweiligen Verfügung erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben. Der Geltendmachung dieses Anspruchs durch den Kläger stehe nicht entgegen, daß er die Bezeichnung nicht für seinen Gesamtbetrieb, sondern nur für eine im Rahmen des von ihm betriebenen Gesamt Unternehmens "P^^hotel” eröffnete besondere Gaststätte verwende, Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (RGZ 88, 421, 424) komme der gesetzliche Schutz auch solchen besonderen Gescbäftsbezeicbnungen zu, Auch für einheimische Besucher bestehe Verv/echslungsgefahr, da kein Anhalt dafür bestehe, daß die des Klägers stets nur in Verbindung mit der Bezeichnung "B^photel" und die des Beklagten stets im Zusammenhang mit der Bezeichnung von genannt würden, Liese Ausführungen des Berufungsgerichts stehen im Einklang mit der anerkannten Rechtsprechung und sind daher rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar habe das Berufungsgericht im Verfahren der einst weiligen Verfügung es als glaubhaft gemacht angesehen, daß der Beklagte das Wort in dieser Weise erst nach dem Kläger in Gebrauch genommen habe. Jedoch habe die Beweisaufnahme, insbesondere diejenige im Berufungsrechtszug des vorliegenden Hauptprozesses zweifelsfrei ergeben, daß der Beklagte die Bezeichnung nicht nur innerhalb der Räumlichkeiten seines Geschäftsbereiches auf Hihv/ei^sphiIdem benutzt habe* was allerdings keinen Schutz nach § 16 Abs. 1 TJWG, § 12 BGB hätte begründen können, sohdetti daß er bereits am Karnevalssamstag, nämlich am 23* ;#eb:cuar 1963 am Mittelfenster des zweiten Obergeschossesr;ln -gut von der Straße aus lesbarer Schrift, die abends mit Neonlampen beleuchtet gewesen sei, die Beschriftung 11 angebracht gehabt habe. Die Revision macht vor allem geltend, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Beklagte die Bezeichnung erst nach der Ingebrauchnahme dieser Bezeichnung durch den Kläger als Bezeichnung seines Teilbetriebes bestimmt habe« So habe der Beklagte noch im vorliegenden Rechtsstreit vorgetragen, er unterhalte überhaupt keinen Betrieb unter dem Namen , sondern nur den Betrieb von 9 Es hat vielmehr, nachdem es diese Frege rechtsirrtumsfrei bejaht hat, weiterhin geprüft, ob der Beklagte vor dem 15« März 1963, also vor der Ingebrauchnahme durch den Kläger, diese auch ohne Verkehrsgeltung schutz-fähige Bezeichnung für den Verkehr erkennbar nicht etwa nur als Gattungsbezeichnung, sondern als besonderen Namen eines Teiles seines Unternehmens benutzt hat. b) Der Gebrauch des Wortes als besondere Bezeichnung einer Gaststätte beruht im Gegensatz zur Benutzung des angeborenen bürgerlichen Namens auf freier Wahl« Dies bedingt, daß die Bezeichnung als Name einer Gaststätte in Gebrauch genommen werden muß, weil erst eine solche Ingebrauchnahme für den Verkehr ersichtlich macht, daß es sich bei dem verwendeten Wort um ein Mittel Wird ein Wort, das seinem begrifflichen Inhalt nach auch als Gattungsbezeichnung verwendet werden kann, in Verbindung mit einer Gaststätte in einer Weise gebraucht, daß der Verkehr hieraus auf eine Namensgebung für die Gaststätte schließen muß, so kommt es für die Entstehung des Namensschutzee an dieser Bezeichnung nicht darauf an, wel^ che inneren Vorstellungen oder Absichten der Benutzer mit der Ingebrauchnahme verbindet. Es Ist daher rechtlich nicht angreifbar, wenn das Berufungsgericht annimmt, entscheidend für die Frage, ob der Beklagte auf Grund der nach außen erkennbaren Ingebrauchnahme der Bezeichnung den Schutz aus § 16 Abs. 1 UWG genieße, sei nicht, wie der Beklagte die Verwendung der Bezeichhüng habe verstanden wissen wollen, sondern ö^ih der Art und Weise der Benutzung dieses Wortes -ithteädhlich die Ingebrauchnahme einer beson-deren GeschäftsbeZeichnung zu erblicken sei oder nicht. Eine solche Ingebrauchnahme als besondere Geschäftsbe-zoicbnung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß darin erblickt, daß der Beklagte bereits, vor dem 15. c) Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZFO nicht beachtet, daß der Beklagte sein Widers p r ü c h 1 i che s Vorbringen gegen sich gelten lassen müsse, gilt folgendes. Die Tatsache, daß der Beklagte im Verfahren der einstweiligen Verfügung überhaupt nicht und im vorliegenden Hauptprozeß erst nach Erlaß des Berufungsurteils im Verfahren der einstweiligen Verfügung die Behauptung aufgestellt hat, er habe bereits vor dem Kläger, d„h. März 1963, die streitige Bezeichnung in nach außen erkennbarer Form in Gebrauch genommen, hätte allerdings für die Beweiswürdigung von Bedeutung sein können« Hierzu hat das Berufungsgericht jedoch unter eingehender Würdigung der Zeugenaussagen dargelegt, die Beweisaufnahme habe zweifelsfrei ergeben, daß der Beklagte die Bezeichnung bereits am 23« Februar 1963 durch eine beleuchtete Beschriftung als besondere Geschäfts- men habe» Diese tatsächliche Feststellung wird von der Revision nicht angegriffen« Diese meint nur, das Berufungsgericht habe dem prozessualen Verhalten des Beklagten entnehmen müssen, daß der Beklagte in diesem Zeitpunkt die Bezeichnung noch gar nicht dazu bestimmt gehabt habe, als Name eines Teiles seines gastronomischen Betriebes zu dienen« Hierauf kommt es jedoch, wie vorstehend dargelegt worden ist (vgl« zu b), rechtlich nicht an In Anbetracht des Gewichts, das die Revision ihren diesbezüglichen Ausführungen beimißt, sei noch darauf hingewiesen, daß das Berufungsgericht das widersprüchliche Verhalten des Beklagten bei seiner Verteidigung gegenüber dem vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch frei von Rechtsirrtum damit erklärt, daß er erst durch die Entscheidungsgründe des BerufungsUrteils im Verfahren der einstweiligen Verfügung darüber belehrt worden sei, auf welche tatsächlichen Umstände es in rechtlicher Hinsicht ankäme. nannten Gaststätte durch den Kläger nicht gestört fühlte, weil er wegen der entfernten räumlichen läge und der verschiedenen Art der lokale keine geschäftlichen Einbußen befürchtete» Dem Beklagten kam es vielmehr nach seinem anfänglichen Prozeßvortrag nur darauf an, die von ihm zuerst in Gebrauch genommene Bezeichnung selbst fortführen zu dürfen und den ünterlassungsanspruch des Klägers zu Pall zu bringen. Nachdem sodann der Kläger" imf vorliegenden Hauptprozeß das im Verfahren der einstweiligen Verfügung erlassene Berufungsurteil überreicht hatte, in dem dargelegt ist, daß eine Ingebrauchnahme der Bezeichnung durch den Beklagten nicht darin erblickt werden könne, daß er diese Bezeichnungen nur auf Schildern innerhalb seiner gastronomischen Betriebe, jedoch nicht in nach außen erkennbarer Weise verwendet habe, bat der Beklagte sogleich unter Beweisantritt die später durch die Beweisaufnahme erwiesene Behauptung aufgestellt, daß er bereits im Februar 1963 diese Bezeichnung auch an der Straßenfront des Hauses angebracht habe» Somit hat das Berufungsgericht zu Recht die Klage abgewiesen, weil der Beklagte die streitige Bezeichnung seitlich vor dem Kläger als Gaststättenbezeichnung in Gebrauch genommen hat.
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
ZR_ J4/65
URTEIL
Verkündet am
15. Juni 1967 Häge,
J ustizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Hoteliers Georg
tetraße
- Prozeßbevollraächt^gter:
Klägers und Revisionsklägers,
Rechtsanwalt Dr.
gegen
den Hotelier Karl
i, R^^straße
Beklagten und Revisionsbeklagten,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0
2
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1967 unter Mit-v/irkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Alff und Dr. Simon
für Recht erkannt:
Die Revision gegen dos Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Februar 1965 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen . Tatbestand:
Der Kläger ist Inhaber des im G^^viertel von EfBB gelegenen P^^hitels und der im Erdgeschoß des Hotelgrundstücks eingerichteten Gaststätte Die Gaststätte
ist unter dieser Bezeichnung am 15. März 1963 eröffnet worden. Seit dieser 2eit v/ird auf sie durch Transparente hin-gev/iesen.
Der Beklagte betreibt in der Altstadt von Essen auf dem Grundstück R^Jstraße HSm^straße^ ein Ho-
tel sowie einen Vergnügungsbetrieb mit mehreren Gaststätten. Das Gesamtunternehmen trägt nach dem gleichnamigen Bäderschiff die Bezeichnung von * ^as Gebäude,
in dem sich der Betrieb des Beklagten befindet, hat in der KflHHB K^Mfcstraße zwei Eingänge. Durch den linken Eingang ist die Bar "Zur sflHHB'S durch den rechten Ein-
gang eine im zweiten Obergeschoß eingerichtete Gaststätte zu erreichen, die - wie die Gastwirtschaft des Klägers -mit bezeichnet wurde, Nach einem größeren Um-
bau, bei dem auch die Passade des Hotelgebäudes umge-staltes wurde, hat der Beklagte etwa im Juni 1963 an der zur KflÜB K^J^^straße hin gelegenen Hausfront über den Fenstern des ersten Obergeschosses mit 60 cm großen Leuchtbuchstaben in 9,20 m Länge die Bezeichnung "Vppp von HpMHP' anbringen lassen, über dem linken Hingang steht in Leuchtschrift mit bis zu 50 cm großen Buchstaben "2ur SHpf, über dem rechten Hingang - ebenfalls in Leuchtschrift mit bis zu 50 cm großen Buchstaben - stand früher das Wort "Kppp”. Zwischen diesen beiden Bezeichnungen stand das Wort "Bar".
Mit der Begründung, der Beklagte habe die von ihm betriebene Gaststätte "Kppp1 erst im Juli 1963 und damit später als die "KpP" des pppiotels eröffnet, die Verwendung dieser Bezeichnung verletze sein, des Klägers, geschütztes Recht an dieser Gaststättenbezeicbnung, erwirkte der Kläger am 8* Oktober 1963 eine einstweilige Verfügung, durch die dem Beklagten die Verwendung der Bezeichnung und die Werbung mit dieser Bezeichnung
untersagt und ihm aufgegeben wurde, die Außenwerbung 0^" zu entfernen (9 Q 26/63 LG Essen),
Im Verfahren über den vom Beklagten erhobenen Widerspruch stritten die Parteien im wesentlichen um zwei Gesichtspunkte: ob im Rahmen der von den Parteien betriebenen Unternehmungen die Bezeichnung eine schutz-
fähige Gesqhä^tsbeZeichnung sei, und ob in Anbetracht der {Tatsache, daß die beiden Gaststätten in verschiedenen Teilen der Großstadt PpJ} lägen, Verv/echslungsgefahr bestehe.
Der Kläger bejahte, der Beklagte verneinte diese Fragen. Der Beklagte wies in diesem Verfahren v/eiter darauf bin, daß ein etwaiges Prioritätsrecht ihm zustehe. Er habe die IIn schon Karneval 1963 und damit früher als der Kläger in Betrieb genommen. Ferner machte der Beklagte geltend, er habe die "Km^" sc^on damals im Inneren des Hauses mit entsprechenden Hinv/eisschildern versehen. Behauptungen über eine Außenwerbung stellte der Beklagte nicht auf.
Das Landgericht hob die einstweilige Verfügung mit der Begründung auf, daß keine Verv/echslungsgefahr bestehe, weil die beiden gleichgenannten Lokale in verschiedenen Stadtteilen EflHP lägen.
Noch, vor Erlaß dieses Urteils des Landgerichts reichte der Kläger die vorliegende Klage zur Hauptsache ein.
Auf die Berufung .des Klägers stellte das Berufungsgericht die einstweillgelVerfügung wieder her. Es v/ies in den Ent-
scheidungsgrimdph darauf hin, daß es für die Frage der
\ * * * /
Schutzfähigkeit' 'ei&er GeschäftsbeZeichnung darauf ankomme, ob diese Bezeichnung namensmäßige Unterscheidungskraft besitze. Dies bejahte das Berufungsgericht für die Gaststät-tenbeZeichnung . V/eiter bejahte es die Verv/cchs-
lungsgefahr und sah schließlich auf Grund der von den Parteien überreichten Unterlagen als glaubhaft gemacht an, daß dem Kläger das Prioritätsrecht an der Bezeichnung "KflIHB" zustehe. In diesem Zusammenhang führte es aus, daß es hierfür maßgebend auf die nach außen erkennbare Bezeichnung einer Gaststätte ankomme.
Darauf entfernte der Beklagte die Außenwerbung für die von ihm betriebene Gaststätte .
Nachdem der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit das Urteil des Berufungsgerichts im Verfahren der einstwei-ligen Verfügung zu den Gerichtsakten überreicht hatte, behauptete der Beklagte unter Beweisantritt, er habe bereits im Februar 1963 ein für die Sicht von der Straße her bestimmtes Schild mit dem Aufdruck angebracht,
das nachts durch eine Neonbeleuchtung angestrahlt worden sei.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
a) die Bezeichnung "KflHV für die auf seinem Grundstück R^PstraßeflKKflHft K^HHNtraßc 3 gelegene Gaststätte zu unterlassen;
b) bei jeglicher Werbung im Zusammenhang mit seiner Gaststätte die Bezeichnung zu un“
terlassen;
c) die an seinem Geschäftslokal angebrachte Außenwerbung "KAHMF' zu entfernen o
Der Beklagte hat beantragt,
unter gleichzeitiger Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Oberlandesgerichts Hamm vom 14« Februar 1964 - 4 V 280/63 - die Klage abzuweisen*
Das Landgericht hat nach Bev/ei sauf nähme der Klage stattgegeben.
Im Berufungsrechtszug hat der Kläger auf die Widersprüche zwischen dem früheren und dem neuen Vorbringen des Beklagten hingewiesen.
-0
Das Berufungsgericht hat nach weiterer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und die durch sein Urteil im Verfahren der einstweiligen Verfügung erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben.
Der Kläger verfolgt mit der Revision seinen im Berufungsrechtszug gestellten Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß das Y/ort zwar eine im Schiffswesen übliche Gattungsbezeichnung sei. Werde dieses Wort aber in ungebräuchlichem und aus dem üblichen.NRahmen herausfallenden Sinne zur Kennzeichnung,eines gastronomischen Betriebes benutzt, so sei es untersqÄidungskräftig und daher geeignet, schon vom Zeitpunkt der Ingebrauchnahme an eine Namensfunktion auszuüben. DieiCraststättenbezeichnung "K^H^" sei äQiler als besondere Bezeichnung eines Erwerbsgesohäfts im Sinne des § 16 Abs. 1 UWG anzusehen. Wer sich befugterweise dieser Bezeichnung bediene, könne gemäß § 16 Abs. 1 UWG,
§ 12 BGB von demjenigen Unterlassung der Benutzung verlangen, der diese Bezeichnung in einer Weise benutze, die geeignet sei, Verwechslungen hervorzurufen. Der Geltendmachung dieses Anspruchs durch den Kläger stehe nicht entgegen, daß er die Bezeichnung nicht für seinen
Gesamtbetrieb, sondern nur für eine im Rahmen des von ihm betriebenen Gesamt Unternehmens "P^^hotel” eröffnete besondere Gaststätte verwende, Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (RGZ 88, 421, 424) komme der gesetzliche Schutz auch solchen besonderen Gescbäftsbezeicbnungen zu,
die nicht das Gesamtunternehmen, sondern nur einen tatsächlich abgesonderten, rechtlich aber unselbständigen Teil des Geschäftsbetriebes bezeichneten.
Regelmäßig genössen Gaststättenbezeichnungen, so fährt das Berufungsgericht unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGHZ 24, 238 - Tabu I) fort, nur einen räumlich beschränkten Schutz gegen Verwechslungs-gefahr, Die Verwechslungsgefahr im Sinne de3 § 16 Abs, 1 UWG und damit auch das nach § 12 BGB schutzwürdige Interesse eines Gastwirts daran, daß die gleiche Gaststättenbezeichnung nicht von einem anderen Gastwirt benutzt werde, sei jedenfalls dann zu bejahen, wenn in einer im Verkebrs-sinne einheitlichen Ortschaft zwei Gaststätten unter der gleichen Bezeichnung betrieben würden, Wenn auch die beiden gleichnamigen Gaststätten der Parteien in verschiedenen Stadtteilen Essers lägen und sich auch in der Art, wie sie betrieben würden, voneinander unterschieden, so werde hierdurch doch die Gefahr von Verwechslungen nicht ausgeschlossen. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, daß ein Premder, der mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sei, weder die räumliche Lage noch die Art des Lokals kenne. Auch für einheimische Besucher bestehe Verv/echslungsgefahr, da kein Anhalt dafür bestehe, daß die des Klägers stets nur in Verbindung mit
der Bezeichnung "B^photel" und die des Beklagten stets im Zusammenhang mit der Bezeichnung von
genannt würden,
Liese Ausführungen des Berufungsgerichts stehen im Einklang mit der anerkannten Rechtsprechung und sind daher rechtlich nicht zu beanstanden.
K) ^
IIo 1. Das Berufungsgericht legt sodann dar, daß die Entscheidung des Rechtsstreits demnach davon abhän-gc, welcher der streitenden Parteien der zoitliche^Vor-rang hinsichtlich der Ingebrauchnahme der Bezeichnung
zukomme. Hierfür sei entscheidend, wann die Bezeichnung für den Verkehr in nach außen erkennbarer Weise als ßeschäftsbezeichnung erstmals in Benutzung genommen worden sei. Der Kläger habe dies am 15o März 1963 getan. Zwar habe das Berufungsgericht im Verfahren der einst weiligen Verfügung es als glaubhaft gemacht angesehen, daß der Beklagte das Wort in dieser Weise erst
nach dem Kläger in Gebrauch genommen habe. Jedoch habe die Beweisaufnahme, insbesondere diejenige im Berufungsrechtszug des vorliegenden Hauptprozesses zweifelsfrei ergeben, daß der Beklagte die Bezeichnung nicht
nur innerhalb der Räumlichkeiten seines Geschäftsbereiches auf Hihv/ei^sphiIdem benutzt habe* was allerdings keinen Schutz nach § 16 Abs. 1 TJWG, § 12 BGB hätte begründen können, sohdetti daß er bereits am Karnevalssamstag, nämlich am 23* ;#eb:cuar 1963 am Mittelfenster des zweiten Obergeschossesr;ln -gut von der Straße aus lesbarer Schrift, die abends mit Neonlampen beleuchtet gewesen sei, die Beschriftung 11 angebracht gehabt habe. Soweit der
Beklagte sein Vorbringen in gewisser Hinsicht gewechselt habe, handele es sich nur um einen Wechsel seines Rechtsstandpunktes. Entscheidend sei nicht, wie er die Bezeichnung habe verwenden wollen, sondern, ob in der
Art der Verwendung tatsächlich die Ingebrauchnahme einer besonderen Geschäftsbezeicbnung zu erblicken gewesen sei oder nicht.
2. Die Revision macht vor allem geltend, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Beklagte die Bezeichnung erst nach der Ingebrauchnahme dieser
Bezeichnung durch den Kläger als Bezeichnung seines Teilbetriebes bestimmt habe« So habe der Beklagte noch im vorliegenden Rechtsstreit vorgetragen, er unterhalte überhaupt keinen Betrieb unter dem Namen , sondern nur den Betrieb von 9
von dem einige Räume als Schiffskajüten eingerichtet seien und als solche bezeichnet würden (§ 286 ZPO) «Damit habe das Berufungsgericht rechts irrig die E i g -n u n g eines Kennzeichens, als Name für eine Gaststätte zu dienen, für ausreichend gehalten, den Kennzeichnungsschutz gemäß §§ 12 BGB, 16 Abs« 1 ÜWG zu begründen.
Diese Angriffe der Revision haben keinen Erfolg«
a) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht nicht allein die E i g n u n g des Wortes "KjJBV? seiner Natur nach für eine Gaststätte Namens-funktion auszuüben, für ausreichend gehalten, um dem Beklagten den Schutz aus §§12 BGB, 16 Abs. 1 DWG zuzuer-kennon. Es hat vielmehr, nachdem es diese Frege rechtsirrtumsfrei bejaht hat, weiterhin geprüft, ob der Beklagte vor dem 15« März 1963, also vor der Ingebrauchnahme durch den Kläger, diese auch ohne Verkehrsgeltung schutz-fähige Bezeichnung für den Verkehr erkennbar nicht etwa nur als Gattungsbezeichnung, sondern als besonderen Namen eines Teiles seines Unternehmens benutzt hat.
b) Der Gebrauch des Wortes als besondere
Bezeichnung einer Gaststätte beruht im Gegensatz zur Benutzung des angeborenen bürgerlichen Namens auf freier Wahl« Dies bedingt, daß die Bezeichnung als Name einer Gaststätte in Gebrauch genommen werden muß, weil erst eine solche Ingebrauchnahme für den Verkehr ersichtlich macht, daß es sich bei dem verwendeten Wort um ein Mittel
10 -
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zur Bezeichnung des Geschäftsbetriebes handelt (vgl. Baumbach-Hefermehl 9. Aufl., UberSo vor § 16 TJWG Anra. 5). Wird ein Wort, das seinem begrifflichen Inhalt nach auch als Gattungsbezeichnung verwendet werden kann, in Verbindung mit einer Gaststätte in einer Weise gebraucht, daß der Verkehr hieraus auf eine Namensgebung für die Gaststätte schließen muß, so kommt es für die Entstehung des Namensschutzee an dieser Bezeichnung nicht darauf an, wel^ che inneren Vorstellungen oder Absichten der Benutzer mit der Ingebrauchnahme verbindet.
Es Ist daher rechtlich nicht angreifbar, wenn das Berufungsgericht annimmt, entscheidend für die Frage, ob der Beklagte auf Grund der nach außen erkennbaren Ingebrauchnahme der Bezeichnung den Schutz aus § 16
Abs. 1 UWG genieße, sei nicht, wie der Beklagte die Verwendung der Bezeichhüng habe verstanden wissen
wollen, sondern ö^ih der Art und Weise der Benutzung dieses Wortes -ithteädhlich die Ingebrauchnahme einer beson-deren GeschäftsbeZeichnung zu erblicken sei oder nicht. Eine solche Ingebrauchnahme als besondere Geschäftsbe-zoicbnung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß darin erblickt, daß der Beklagte bereits, vor dem 15. März 1963 eine von der Straße her gut sichtbare und abends durch Neonröhren beleuchtete Beschriftung "KplP1* an dem Mittelfenster des zweiten Obergeschosses in der Kppp Kp|pstraße angebracht hat.
c) Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZFO nicht beachtet, daß der Beklagte sein Widers p r ü c h 1 i che s Vorbringen gegen sich gelten lassen müsse, gilt folgendes. *
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Die Tatsache, daß der Beklagte im Verfahren der einstweiligen Verfügung überhaupt nicht und im vorliegenden Hauptprozeß erst nach Erlaß des Berufungsurteils im Verfahren der einstweiligen Verfügung die Behauptung aufgestellt hat, er habe bereits vor dem Kläger, d„h. vor dem 15. März 1963, die streitige Bezeichnung in nach außen erkennbarer Form in Gebrauch genommen, hätte allerdings für die Beweiswürdigung von Bedeutung sein können« Hierzu hat das Berufungsgericht jedoch unter eingehender Würdigung der Zeugenaussagen dargelegt, die Beweisaufnahme habe zweifelsfrei ergeben, daß der Beklagte die Bezeichnung bereits am 23« Februar 1963 durch eine
beleuchtete Beschriftung als besondere Geschäfts-
^ rt rr a i
U O.
ichnung für den Verkehr erkennbar in Gebrauch genom-
men habe» Diese tatsächliche Feststellung wird von der Revision nicht angegriffen« Diese meint nur, das Berufungsgericht habe dem prozessualen Verhalten des Beklagten entnehmen müssen, daß der Beklagte in diesem Zeitpunkt die Bezeichnung noch gar nicht dazu bestimmt gehabt habe, als Name eines Teiles seines gastronomischen Betriebes zu dienen« Hierauf kommt es jedoch, wie vorstehend dargelegt worden ist (vgl« zu b), rechtlich nicht
an
In Anbetracht des Gewichts, das die Revision ihren diesbezüglichen Ausführungen beimißt, sei noch darauf hingewiesen, daß das Berufungsgericht das widersprüchliche Verhalten des Beklagten bei seiner Verteidigung gegenüber dem vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch frei von Rechtsirrtum damit erklärt, daß er erst durch die Entscheidungsgründe des BerufungsUrteils im Verfahren der einstweiligen Verfügung darüber belehrt worden sei, auf welche tatsächlichen Umstände es in rechtlicher Hinsicht ankäme. Die Revision übersieht zudem, daß sich der
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Beklagte, der sein lokal bereits am 23» Februar 1963 unter der Bezeichnung eröffnet batte, durch die
nachfolgende Inbetriebnahme einer ebenfalls ge-
nannten Gaststätte durch den Kläger nicht gestört fühlte, weil er wegen der entfernten räumlichen läge und der verschiedenen Art der lokale keine geschäftlichen Einbußen befürchtete» Dem Beklagten kam es vielmehr nach seinem anfänglichen Prozeßvortrag nur darauf an, die von ihm zuerst in Gebrauch genommene Bezeichnung selbst
fortführen zu dürfen und den ünterlassungsanspruch des Klägers zu Pall zu bringen. Dies meinte er dadurch erreichen zu können, daß er den RechtsStandpunkt vertrat, dem Kläger stehe ein Ünterlassungsanspruch nicht zu, weil die von beiden Parteien verwendete Bezeichnung eine Gattungs-
bezeichnung sei und weil der Verkehr, auf dessen Auffassung es ankomme, das lokal des Klägers nur im Zusammenhang mit der charakteristischen Bezeichnung MRj^hotel1f kenne, wie auch sein - des Beklagten - lokal nur in Verbindung mit der Bezeichnung von bekannt sei und be-
kannt sein wolle (BeiaJcten 9 Q 26/63 Bl. 58). Nachdem sodann der Kläger" imf vorliegenden Hauptprozeß das im Verfahren der einstweiligen Verfügung erlassene Berufungsurteil überreicht hatte, in dem dargelegt ist, daß eine Ingebrauchnahme der Bezeichnung durch den Beklagten nicht
darin erblickt werden könne, daß er diese Bezeichnungen nur auf Schildern innerhalb seiner gastronomischen Betriebe, jedoch nicht in nach außen erkennbarer Weise verwendet habe, bat der Beklagte sogleich unter Beweisantritt die später durch die Beweisaufnahme erwiesene Behauptung aufgestellt, daß er bereits im Februar 1963 diese Bezeichnung auch an der Straßenfront des Hauses angebracht habe»
Angesichts dieses Herganges ist es daher rechtlich nicht angreifbar, wenn das Berufungsgericht aus der Art
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des prozessualen Verhaltens des Beklagten keine für diesen nachteiligen Schlüsse gezogen hat.
d) Darin, daß das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen nicht berücksichtigt hat, liegt ebenfalls
kein Verfabrensverstoß (§ 286 ZPO). Denn die Aussage betrifft Vorgänge im Mai 1963 anläßlich der endgültigen Ausgestaltung der Beschriftung an der Passade des Gebäudes des Beklagten nach Beendigung der baulichen Umgestaltung des Hauses. In diesem Zeitpunkt hat aber nach der rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts der Beklagte die Bezeichnung reits in Gebrauch genommen gehabt.
III. Somit hat das Berufungsgericht zu Recht die Klage abgewiesen, weil der Beklagte die streitige Bezeichnung seitlich vor dem Kläger als Gaststättenbezeichnung in Gebrauch genommen hat. Auch die Aufhebung der einstweiligen Verfügung seitens des Berufungsgerichts begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eisen.
Krüger-Nieland Bundesrich- Sprenkmann Alff Simon
ter Pehle ist infolge Urlaubsabwesenheit an der Unter-schriftieistung verhindert
Krüger-Nieland