April 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Krüger-Nieland, Br. Spreng, Pohle, Br, Sprenkmann und Br. Mösl für Recht erkannts Unter Zurückweisung der Revision werden auf den hilfsweise gestellten Verweisungsantrag des Klägers die Urteile des 2. (^|B) hat, Unterlassung einer Werbung für eine Waschmaschineo Diese Werbung besteht in dem auf das Erzeugnis "Lavaraat” bezogenen Schlagwort "Den und keinen anderen”; die Werbung ist unter anderem in Düsseldorf betrieben worden; nach Ansicht des Klägers stellt sie einen Verstoß gegen § 1 TJY/G dar. Dieses Vorbringen hat der Kläger jedoch nach Beweisaufnahme nicht mehr aufrechterhalten; er stützt die örtliche Zuständigkeit des angegangenen Gerichts nunmehr allein darauf, daß die Wottbewcrbahandlung auch im Bezirk dieses Gerichts begangen worden und deshalb der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§32 ZPO) gegeben sei. Die Revision macht geltend, der Bundesgerichtshof habe in der angeführten Entscheidung den (Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§32 ZPO) gerade auch dann als gegeben erachtet, wenn eine V/ettbe-worbovorschrift verletzt und damit der Tatbestand de3 § 823 Abo. 2 BGB erfüllt sei. Die Revision vermag deshalb daraus, daß für Verstöße gegen die ZugabeVO der Gerichtsstand des § 32 ZPO auch bei Klagen von Verbänden gegeben ist, nichts für ihren Standpunkt herzuleiten. 2. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß der ausschließliche Gerichtsstand des § 24 UV/G den Gerichtsstand der allgemeinen unerlaubten Handlung (§32 ZPO) nur in den Pällen verdrängt, in denen nach den Klagebehauptungen das Klagbegehren nur nach den Vorschriften dos Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb schlüssig begründet ist, wobei es nicht darauf ankommt, welche Rechtsvorschriften in der Klage angeführt sind. Der Sinn und Zweck der besonderen Zuständigkoitsregelung des § 24 UWG ist vor allem darin zu sehen, den mangels einer besonderen Vorschrift gegebenen Gerichtsstand des Tatorts (§32 ZPO) nicht auf den erheblich erweiterten Porsoncnkreis auszudohnen, dem durch das Wettbewerbsgesotz die Klagemöglichkeit eröffnet wurde. Wo ein Verstoß beispielsweise gegen §§ 824, 826 BGB gegeben v/ar, sollte der Verletzer durch die neue Zuständigkeitsregelung des § 24 UWG nicht deshalb besser gestellt werden, weil er durch dieselbe Handlung außerdem noch einen Wett-bev/erbsverstoß beging. sich auch gar nicht auf den Kläger* Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob bei einem Eingriff in das Recht am Gewerbebetrieb die Zuständigkeit nach § 32 ZPO auch dann zu bejahen ist, wenn die Widerrechtlichkeit dieses Eingriffs ausschließlich aus einem durch dieselbe Handlung begangenen Wetthev/erbs-verstoß her zuleiten ist (vgl* für Preisbindungsver-stöße hierzu: Lieberknecht, NJY/ 19629 610; Traub, 4o Der Revision kann auch darin nicht gefolgt werden, zur Begründung der Zuständigkeit des angegangenen Gerichts für die auf § 13 Abs* 1 UWG gestützte Klage eines Verbandes genüge es bereits, daß die angegriffene Werbung der Beklagten § 823 Abs* 2 BGB in Verbindung mit § 1 UWG verletze-. Allerdings sind nach einhelliger Auffassung die Vorschriften des V/ettbev/orbsgeoetisoo Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB* Der frühere Erste Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat daraus für den Pall der Klage des unmittelbar Verletzten in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts herge-loitct, der Verletzte könne aufgrund von V/ettbe-werbsvorstößen auch auf dom Wege über § 823 Abs. 2 BGB im Gerichtsstand des § 32 ZPO klagen (BGHZ 15, 338, 355 - G-cma). 1 UWG ableitet- Die ihm durch diese Vorschrift eingeräumte Rechtsstellung ist zv/ar nicht lediglich als Prozeßführungsbefugnis anzusehen; ihr liegt vielmehr die-Vorstellung zugrunde, daß dem Verband ein materiell-rechtlicher Unterlaccungs-anspruch aus eigenem Recht zusteht- Dieser Anspruch hat seine Wurzel jedoch ausschließlich in § 13 UWG in Verbindung mit der im Einzelfall verletzten Vorschrift des Wettbewerbsgesetzes (BGH GRUR 1959, 244, 245 - Versandbuchhandlung); in § 823 Abs- 2 BGB findet dieser Unterlassungsanspruch dagegen keine Stütze, denn die Vorschriften des 7/ettbewerbsge-setzeo sind nicht als den Schutz der fraglichen Ver- Dagegen waren die Urteile des Land- und Oberlandesgerichts auf den Hilfsantrag hin aufzuheben; der Rechtsstreit war nach § 276 Abo. 1 ZPO an das Landgericht Frankfurt (Main) als örtlich zuständiges Gericht zu verv/eisen (BGHZ 12, 52, 71; 16, 345)-
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja 2119 058 UWG § 24; ZPO § 32 Für die auf § 13 Abs. 1 UWG gestützte Unter-lasoungsklage eines Verbandes zur Förderung gewerblicher Interessen ist der Gerichtsstand des § 24 UWG, nicht der des § 32 ZPO maßgebend. BGH, Urt. v. 24. April 1964 - it, ZR 73/63 OLG Düsseldorf LG Düsseldorf Ib ZR 73/63 Verkündet am 24» April 1964 HP, Justizobersekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Vereinszur Wahrung des lauteren Wettbewerbs e.V. in ApMfctraße gesetzlich vertreten durch den geochäftsführenden Vorstand, - Prozeßbcvollmächtigterj Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr, gegen die Allgemeine Eloktrizitätsgesellscha£b_AG, vertreten durch den Vorstand, in A®-Hochhaus, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozcßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Br. * Prof.Br hat der Ib-Zivilsenat de3 Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Krüger-Nieland, Br. Spreng, Pohle, Br, Sprenkmann und Br. Mösl für Recht erkannts Unter Zurückweisung der Revision werden auf den hilfsweise gestellten Verweisungsantrag des Klägers die Urteile des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Büsseldorf vom 19. April 1963 und der 4. Zivilkammer des Landgerichts Büsseldorf vom 17. Juli 1962 aufgehoben. Bcr Rechtsstreit wird an das Landgericht Frankfurt (Main) als das örtlich zuständige Gericht verwiesen, den auch die Entscheidung über die Kosten des Rechts-zuges beim Landgericht Büsseldorf übertragen wird. Bio Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechtszuge werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Kläger begehrt als rechtsfähiger Verein zur Bekämpfung von Wettbev/erbsverstößen mit der vorliegenden Klage von der Beklagten, die ihren Sitz in (^|B) hat, Unterlassung einer Werbung für eine Waschmaschineo Diese Werbung besteht in dem auf das Erzeugnis "Lavaraat” bezogenen Schlagwort "Den und keinen anderen”; die Werbung ist unter anderem in Düsseldorf betrieben worden; nach Ansicht des Klägers stellt sie einen Verstoß gegen § 1 TJY/G dar. Die Beklagte hat unter Berufung auf § 24 UWG die örtliche Zuständigkeit des angegangenen Landgerichts Düsseldorf bestritten. Daraufhin hat der Kläger zunächst geltend gemacht, die Beklagte habe in Düsseldorf eine Zweigniederlassung; von dieser sei die beanstandete Werbung ausgegangen. Dieses Vorbringen hat der Kläger jedoch nach Beweisaufnahme nicht mehr aufrechterhalten; er stützt die örtliche Zuständigkeit des angegangenen Gerichts nunmehr allein darauf, daß die Wottbewcrbahandlung auch im Bezirk dieses Gerichts begangen worden und deshalb der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§32 ZPO) gegeben sei. Land- und Oberlandcsgoricht haben die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit abgewioson. Mit der Revision erstrebt der Kläger in erster Linie ein Sach-urtoil nach den auf Unterlassung gerichteten Klageantrag, hilfoweise Aufhebung des Berufungsurteils ÜL... und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht; in zv/eiter Linie beantragt der Kläger nunmehr, den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt (Main) zu verweisen.» Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision* Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hält bei Klagen von Verbänden, die aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung des §13 UWG erhoben werden, die Zuständigkeitsvorschrift des § 24 UWG für anwendbar, wonach das Gericht ausschließlich zuständig ist, in dessen Bezirk die Beklagte ihre»gewerbliche Niederlassung hat* Denn § 24 UWG gehe der Vorschrift des § 32 ZPO dann vor, wenn die Klage allein aufgrund einer Verletzung der Vorschriften des Y/ettbewerbsgosetzes erhoben werde* In Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung geht dos Berufungsgericht hierbei davon aus, daß die Ausschließlichkeit der Gerichtsstands-rogelung nach § 24 UWG zwar dann nicht gelte, wenn das Klagevorbringen schlüssig auch einen Anspruch aus unerlaubter Handlung ergebe, der aus anderen Vorschriften als denen dos Wettbewerbsgesetzes herzuleiten sei (EGHZ 15, 336, 355 - Geraa); ein derartiger Anspruch sei aber nach dem Klagevorbringen nicht gegeben; soweit der Anspruch lediglich auf § 623 Abs* 2 BGB in Verbindung mit einer Verletzung des Wettbcv/orbsgeoetzes gestützt werden könne, gehe jedenfalls die in § 24 UWG enthaltene - 4- - Zuständigkeitsregelung vor, da diese andernfalls jeden Sinn verloren habe; für das Verhältnis dieser Sondervorschrift zu § 32 ZPO müsse insoweit ähnliches gelten, wie in der entsprechenden Präge des Verhältnisses der besonderen Verjährungsvorschrift des § 21 ITWGr zu der allgemeinen Regelung in § 852 BOB» Die Revision macht geltend, der Bundesgerichtshof habe in der angeführten Entscheidung den (Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§32 ZPO) gerade auch dann als gegeben erachtet, wenn eine V/ettbe-worbovorschrift verletzt und damit der Tatbestand de3 § 823 Abo. 2 BGB erfüllt sei. Dasselbe müsse auch bei der auf § 13 TOG gestützten Klage eines Verbandes gelten, denn auch der Verband mache mit der Unterlassungsklage einen Anspruch aus unerlaubter Handlung geltend, wie der Bundesgerichtshof für den entsprechenden Pall der Verbandsklage aus § 2 der ZugabeVO anerkannt habe (GRUR 1956, 279 - Olivin). Die Revision kann keinen Erfolg haben. . Von dem in der Olivin-Entscheidung zu beurteilenden Sachverhalt unterscheidet sich der Streitfall in einem entscheidenden Punkte. Zwar stellen, wie dort ausgeführt wird, Zuwiderhandlungen gegen die ZugabeVO - nicht anders, al3 Verstöße gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren V/ett-bewerb - unerlaubte Handlungen im weiteren Sinne dar. Richtig ist ferner, daß der Begriff der uner- laubten Handlung im Sinne des § 32 ZPO weit zu fassen ist und sich nicht auf die Tatbestände schuldhafter Verstöße gegen die Vorschriften der §§ 823 ff BG3 beschränkt. Wenn das Wettbewerbsge-setz, wie die ZugabeVO, keine eigene Zuständigkeitsregelung enthielte, so wäre danach kein Zweifel möglich, daß Verstöße gegen seine Vorschriften im Gerichtsstände des § 32 ZPO zu verfolgen wären, auch wenn es sich um die Unterlassungsklage eines Verbandes aufgrund des § 13 UWG handelt. Der entscheidende Unterschied besteht also darin, daß das Gesotz gegen den unlauteren Wettbewerb für Wettbewerbsverstöße eine besondere Zuständigkeitsregelung vorgesehen hat, für Verstöße gegen die ZugabeVO dagegen nicht. Die Revision vermag deshalb daraus, daß für Verstöße gegen die ZugabeVO der Gerichtsstand des § 32 ZPO auch bei Klagen von Verbänden gegeben ist, nichts für ihren Standpunkt herzuleiten. 2. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß der ausschließliche Gerichtsstand des § 24 UV/G den Gerichtsstand der allgemeinen unerlaubten Handlung (§32 ZPO) nur in den Pällen verdrängt, in denen nach den Klagebehauptungen das Klagbegehren nur nach den Vorschriften dos Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb schlüssig begründet ist, wobei es nicht darauf ankommt, welche Rechtsvorschriften in der Klage angeführt sind. Kann dagegen das Klag-begehren nach dom Klagvortrag auch auf eine unerlaubte Handlung in Gestalt eines Verstoßes gegen Vorschriften außerhalb des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbe- v/erb gestützt werden, so ist der Gerichtsstand dos § 32 ZPO gegeben. Die gegen diese Rechtsprechung gerichteten Angriffe sind nicht begründet. Der Sinn und Zweck der besonderen Zuständigkoitsregelung des § 24 UWG ist vor allem darin zu sehen, den mangels einer besonderen Vorschrift gegebenen Gerichtsstand des Tatorts (§32 ZPO) nicht auf den erheblich erweiterten Porsoncnkreis auszudohnen, dem durch das Wettbewerbsgesotz die Klagemöglichkeit eröffnet wurde. Andererseits bot aber die Einführung besonderer wettbewerblicher Vorschriften keinen Anlaß, zugunsten des Verletzers etwas an der Zu-ständigkeitsregelung zu ändern, die schon bis dahin nach § 32 ZPO galt. Wo ein Verstoß beispielsweise gegen §§ 824, 826 BGB gegeben v/ar, sollte der Verletzer durch die neue Zuständigkeitsregelung des § 24 UWG nicht deshalb besser gestellt werden, weil er durch dieselbe Handlung außerdem noch einen Wett-bev/erbsverstoß beging. 3. Gleichfalls zutreffend hat aber das Berufungsgericht verneint, daß eine unerlaubte Handlung im Sinne dos § 32 ZPO - abgesehen von dem noch zu erörternden Verstoß gegen § 1 TJWG - schlüssig behauptet sei. Entgegen der Meinung der Revision scheidet eine Verletzung des § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs der Beklagten in ein Recht des Klägers auf ungestörte Ausübung seines Gewerbebetriebes aus; der Kläger hat keinen Gewerbebetrieb und die angegriffene V/erbung der Beklagten bezieht sich auch gar nicht auf den Kläger* Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob bei einem Eingriff in das Recht am Gewerbebetrieb die Zuständigkeit nach § 32 ZPO auch dann zu bejahen ist, wenn die Widerrechtlichkeit dieses Eingriffs ausschließlich aus einem durch dieselbe Handlung begangenen Wetthev/erbs-verstoß her zuleiten ist (vgl* für Preisbindungsver-stöße hierzu: Lieberknecht, NJY/ 19629 610; Traub, Y/RP 1961, 146) o 4o Der Revision kann auch darin nicht gefolgt werden, zur Begründung der Zuständigkeit des angegangenen Gerichts für die auf § 13 Abs* 1 UWG gestützte Klage eines Verbandes genüge es bereits, daß die angegriffene Werbung der Beklagten § 823 Abs* 2 BGB in Verbindung mit § 1 UWG verletze-. Allerdings sind nach einhelliger Auffassung die Vorschriften des V/ettbev/orbsgeoetisoo Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB* Der frühere Erste Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat daraus für den Pall der Klage des unmittelbar Verletzten in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts herge-loitct, der Verletzte könne aufgrund von V/ettbe-werbsvorstößen auch auf dom Wege über § 823 Abs. 2 BGB im Gerichtsstand des § 32 ZPO klagen (BGHZ 15, 338, 355 - G-cma). Biese Ansicht ist im Schrifttum auf Widerspruch gestoßen; die spezielle Zuständig-keitorcgelung für iVettbewerbsvorstöße könne nicht auf dem Umwege über eine bloße Blankettvorschrift durch eine für diese gegebene allgemeine Zuständig- 8 keitsregelung beiseite geschoben werden, v/enn zur Ausfüllung der Blankettnorm lediglich ein Wcttbeworbs-verstoß geltend gemacht werde (Reimer, Wettbev/erbs-und Warenzeichenrecht, 3- Aufl» So 905; Baumbach/ Hefermehl, 'Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 9o Auflo § 24 Anm- 1; von Godin/Hoth, Y/ettbeworbs-recht, § 24 Anm- 1; Tetzner, UWG 2. Aufl» § 24 Anm- 1; OLG Stuttgart NJW 1962, 400; Elster, Y/ett-bev/erb3recht 1941, § 24 Anma 1; Herber, GRUR 1956, 534, 535; Grub, GRUR 1964, 15, 16; a.A. Spengler, 'Wettbewerb So 155; Pastor, WRP 1962, 84 ff)o Einer abochließenden Entscheidung dieser Frage bedarf es im Streitfall nicht, denn der Kläger ist ein Verband zur Bekämpfung unlauteren ’Wettbewerbs, der seine Befugnis zur Klage lediglich aus §13 Abs«. 1 UWG ableitet- Die ihm durch diese Vorschrift eingeräumte Rechtsstellung ist zv/ar nicht lediglich als Prozeßführungsbefugnis anzusehen; ihr liegt vielmehr die-Vorstellung zugrunde, daß dem Verband ein materiell-rechtlicher Unterlaccungs-anspruch aus eigenem Recht zusteht- Dieser Anspruch hat seine Wurzel jedoch ausschließlich in § 13 UWG in Verbindung mit der im Einzelfall verletzten Vorschrift des Wettbewerbsgesetzes (BGH GRUR 1959, 244, 245 - Versandbuchhandlung); in § 823 Abs- 2 BGB findet dieser Unterlassungsanspruch dagegen keine Stütze, denn die Vorschriften des 7/ettbewerbsge-setzeo sind nicht als den Schutz der fraglichen Ver- bände bezweckende Gesetze im Sinne des § 823 Abo. 2 BG3 anzusehen; sie bezwecken einen derartigen Schutz auch nicht etwa neben sonstigen Zieleno Was der Kläger hiergegen ins Feld führt, ist nicht stichhaltige Die Tatsache allein, daß den Verbänden durch ihr Vorgehen gegen Wettbewerbs-verotöße ein Schaden mittelbar jedenfalls in Gestalt des Kostenaufwandes entsteht, der ihnen mangels eines gesetzlichen Schadensersatzanopruchs sonst nicht ersetzt würde, bildet keinen Grund, die Vorschriften des Wettbev/erbogesetzeo als (auch) zugunsten der Verbände ergangen anzusehen» Anspruchoberechtigter aus § 823 Abs» 2 BGB ist vielmehr nur derjenige, dessen Schutz das verletzte Gesetz dienen soll, nicht auch der nur mittelbar an seinem Vermögen Geschädigte (BGHZ 7, 30, 33)» Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung auch unter Berücksichtigung des Sinnes der Zu-otändigkcitsregelung zu billigen- Die gegen sie gerichtete Revision des Klägers war deshalb zurückzuv/oisen. Dagegen waren die Urteile des Land- und Oberlandesgerichts auf den Hilfsantrag hin aufzuheben; der Rechtsstreit war nach § 276 Abo. 1 ZPO an das Landgericht Frankfurt (Main) als örtlich zuständiges Gericht zu verv/eisen (BGHZ 12, 52, 71; 16, 345)- 10 - 7 Die Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges waren dabei schon jetzt dem Kläger nach § 276 Abo. 3 Satz 2 ZPO aufzuerlegen« Die Entscheidung über die vor dem Landgericht Düsseldorf entstandenen Mehrkosten aber war im Rahmen der Entscheidung über die gesamten Kosten dieses Rechtszuges dem Landgericht Frankfurt (Main) vorzubehalten„ Krüger-Rieland Spreng Pehle Sprenkmann Mösl