BGHZ: nein Fahrschule ZugabeVO § 1 Eine Ware oder Leistung, die objektiv nicht unentgeltlich gewährt wird und die der Anbieter wahrheitsgemäß ausdrücklich als entgeltlich bezeichnet, wird nicht dadurch zu dem Gegenstand einer unerlaubten Zugabe, daß ein Teil des Publikums irrtümlich meint, sie werde in V/ahrheit gleichwohl zu einer anderen Ware oder Leistung unentgeltlich zugegeben« UWG § 3 Eine objektiv richtige Angabe, die der Verkehr ihrem eindeutigen Sinngehalt nach nicht mißversteht, kann nicht deshalb wegen einer Irreführungsgefahr aufgrund des § 3 UWG verboten werden, weil ein Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise dieser Angabe keinen Glauben schenkt und das Angebot daher für besonders günstig hält, obwohl die Angabe selbst zu diesem Irrtum keinen Anlaß gibt« Wenn ein Interessent bei der Anmeldung angibt, daß er Lehrmaterial bereits besitze oder es sich anderweit beschaffen wolle, und er daher auf die Lehrmaterialien des Beklagten keinen Wert legt, braucht er nur 35,— DM für den theoretischen Unterricht zu bezahlen. Die Kläger sind der Auffassung, der Beklagte verstoße durch seine Preisgestaltung gegen die Zugabeverordnung und gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs, Sie haben beantragt, dem Beklagten unter Strafandrohung zu untersagen, bei Abschluß von Fahrschulverträgen Grundgebühr und Lieferung von Lehrmaterial in der Weise zu koppeln, daß nur ein einheitlicher Betrag ohne Angabe des für das Lehrmaterial geforderten Preises genannt wird. die Zusammensetzung der Grundgebühr eindeutig unterrichten, weil sie die Möglichkeit hätten, ohne Bezug des Lehrmaterials lediglich eine Gebühr von 35,— DM für den theoretischen Unterricht zu zahlen« Die Grundgebühr von 50,— DM liege zudem über dem Durchschnitt des üblicherweise geforderten Grundpreises; schon daher könne nicht der Eindruck entstehen, das Lehrmaterial sei eine nicht besonders berechnete Zugabe, oder es handele sich um ein besonders günstiges Angebot» I« 1« Das Landgericht hat ausgeführt, zwar gev/ähre der Beklagte seinen Fahrschülern durch die Lieferung des Lehrmaterials keine unentgeltliche Zuwendung, weil ein Teil der gesamten Grundgebühr von 50,— DM als Gegenwert für das Lehrmaterial verlangt v/erde, der auch den sonst geforderten Einzelpreisen für dieses Material in etwa entspreche; die Preisgestaltung des Beklagten erwecke aber bei einem nicht unbeachtlichen Teil der angesprochenen Interessenten den Eindruck, daß das Lehrmaterial neben der Erteilung des theoretischen Unterrichts als kostenlose, nicht besonders berechnete Zugabe gewährt werden solle; daher verstoße der Beklagte gegen das Zugabeverbot« In dieser Hinsicht hat das Landgericht jedoch rechtsirrig verkannt, auf welche der von ihm festgestellten tatsächlichen Umstände es für die Beurteilung des Angebots aufgrund der Zugabeverordnung entscheidend ankömmto Es ist festgestellt, daß den Interessenten im Anmeldebüro des Beklagten ausdrücklich erklärt wird, in dem Preise von 50,— DM sei das im einzelnen näher bezeichnete Lehrmaterial ”enthalten”«. Diese Wirkung wird dadurch unterstützt, daß die vom Beklagten berechnete Grundgebühr von 50,— DK, die das Entgelt für das Lehrmaterial einschließt, die Höchstgrenze dessen darstellt, was nach der Peststellung des Landgerichts in den Berliner Fahrschulen üblicherweise als Entgelt für den theoretischen Unterricht ohne Lehrmaterial gefordert wird. Die Erklärung des Beklagten, daß in der Grundgebühr auch ein Entgelt für das Lehrmaterial einbegriffen sei, erhält auf diese Weise einen besonderen, für die Interessenten unverkennbaren Sinn; denn sie macht verständlich, weshalb die Grundgebühr verhältnismäßig hoch ist. Alle diese Umstände bringen dem Interessenten eindeutig zu dem Bewußtsein, daß ihm das Lehrmaterial nicht zu dem theoretischen Unterricht unberechnet zugegeben, sondern daß es ihm ebenso wie in anderen Fahrschulen käuflich an-geboten wird; die einzige Besonderheit besteht darin, daß der Beklagte für den Unterricht und das Lehrmaterial einen Gesamtpreis nennt; dabei wird aber von.vomeherein klargestellt, daß dieser Preis das Entgelt für beides bildet. Wenn es dennoch meint, der Beklagte erwecke aber bei einem Teil des angesprochenen Publikums einen dahin gehenden Eindruck, so kann es hiermit nach dem fest ge stell ten Sachverhalt und nach dem von ihm selbst daraus gewonnenen Ergebnis nicht die Wirkung im Auge gehabt haben, die das Angebot des Beklagten bei ungezwungener Betrachtung im Verkehr hervorruft; vielmehr kann es Insoweit handelt es sich aber nicht um einen Irrtum über den Sinn des Angebotes so, wie es lautet, sondern um die ganz andere Frage, ob im Publikum die Meinung entsteht, dieses an sich unmißverständliche Angebot zweier mit einem Gesamtpreise berechneter entgeltlicher Leistungen von Diensten und Waren sei unrichtig, weil in Wahrheit eine der beiden Leistungen (die der Waren) unentgeltlich gewährt werde, mit anderen Worten, ob der betreffende Teil des Publikums in dem Angebot zu dem Gesamtpreise irrtümlich die Verschleierung einer Zugabe erblickt (vgl. Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, daß durch das Angebot des Beklagten Interessenten von der Beurteilung der Preiswürdigkeit oder gar Güte des theoretischen Unterrichts, in dem das Landgericht die sogenannte Hauptleistung sieht, etwa deshalb abgelenkt werden könnten, weil sie in dem Lehrmaterial eine kostenlose Zuwendung erblicken. Das ist schon deshalb nicht möglich, weil nach der eigenen Feststellung des Landgerichts nur ein Teil der Grundgebühr von 50,— DM auf den theoretischen Unterricht entfällt, und weil aus der Erklärung des Beklagten gegenüber den Interessenten hervorgeht, daß die Grundgebühr auch den Preis für das Lehrmaterial einschließt. Dabei kann auf sich beruhen, ob die Anwendung dieser Verordnung nicht weiterhin noch daran scheitern würde, daß die Preise für das Lehrmaterial bei gesondertem Verkauf auf einer Preistafel im Geschäftsraum des Beklagten angegeben sind, der Interessent also möglicherweise zu demindest die ungefähre Aufschlüsselung des ihm genannten Gesaratpreises bei der Anmeldung auf dem Büro des Beklagten ohne unzu demutbare Anstrengungen selbst ermitteln kann» Im Streitfälle kann nun von einer ins Gewicht fallenden Erschwerung des Preisvergleichs keine Rede sein» Abgesehen davon, daß die Interessenten bei der Anmeldung auf Befragen die Aufschlüsselung der Einzelpreise vom Beklagten erfahren können und die Preise für das Lehrmaterial bei gesonderter Abgabe auch noch aus einem Anschlag ersichtlich sind, handelt es sich hier um eine Leistung - theoretischer Pahrunterricht - und eine Ware - dazu gehöriges Lehrmaterial die wegen ihrer engen Zweckverbundenheit, wenn auch zu getrennten Preisen, bei den Wettbewerbern des Beklagten ebenfalls angeboten werden» Wer daber einen Preisvergleich durchführen will, braucht sich lediglich bei anderen Fahrschulen zu erkundigen, was dort an gesonderten Preisen für den theoretischen Unterricht und für das Lehrmaterial verlangt wird« Es ist dann nur noch erforderlich, die zusammengerechneten Einzelpreise für Unterricht und Lehrmaterial dem Gesamtpreis des Beklagten gegenüberzustellen. Alles dies verursacht dem Interessenten, dem es auf die Beurteilung des Preises ankommt, nicht mehr Mühe, als wenn der Beklagte auch seinerseits die Einzelpreise für Unterricht und Lehrmaterial von vorneherein getrennt ansetzen würde; denn die notwendigen Erkundigungen würden alsdann dieselben sein. Ferner ist es ein Denkfehler, wenn das Landgericht meint, aus.dem Umstand, daß die Einzelpreise der gekoppelten Leistungen nicht ohne weiteres offen liegen, ergebe sich für den Interessenten der Schluß, er erhalte eine der Leistungen umsonst» Darüber hinaus ist dem Landgericht im vorliegenden Zusammenhang ein ähnlicher Rechtsirrtum wie bei der Anwendung der Zugabeverordnung unterlaufen» Der Un-terlassungsanspruch nach § 3 UWG setzt voraus, daß unrichtige Angaben Über geschäftliche Verhältnisse gemacht werden, die geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen» Die unrichtige Angabe will das Landgericht wiederum darin erblicken, daß bei einem nicht unbeachtlichen Teil des Publikums der Eindruck entstehen könnte, das Lehrmaterial sei unentgeltlich» Wie schon dargelegt wurde, ist indessen nach der eigenen Ansicht des Landgerichts das, was der Beklagte angibt, nämlich, daß in dem Gesamtpreise von 50,— DM ein Entgelt sowohl für den Unterricht als auch für das Lehrmaterial enthalten sei, richtig; bei ungezwungener Betrachtung kann di« Angabe nach Wortlaut und Inhalt vom Verkehr ferner unmöglich in einem anderen Sinne aufgefaßt werden, zu demal es siel bei dem Lehrmaterial ersichtlich nicht nur um eine Ware vo wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallendem Wert handelt, die unentgeltliche Abgabe dieses Materials also nach der Lebenserfahrung ohnehin ungewöhnlich erscheinen müßte; bei dieser Sachlage trifft den Beklagten insoweit auch nicht etwa eine Pflicht zu näherer Aufklärung„ Der vom Landgericht gemeinte Eindruck kann sich deshalb nur bei solchen Interessenten einstellen, die irrtümlich annehmeh sollten, die von ihnen an sich nicht mißverstandene Angabe des Beklagten, daß das Lehrmaterial mitbezahlt werde, sei unrichtig, d.h., die Sachlage sei anders * als der Beklagte sie ihnen darstelle. Im Streitfälle läge es aber vom Ausgangspunkt des Landgerichts aus gesehen so, daß die objektiv richtige Angabe des Beklagten auch in dem Sinne, in dem sie vom Verkehr aufgefaßt wird, der Wahrheit entspricht, daß aber ein Teil des Publikums sie irrtümlich für unrichtig hält, ohne daß die Angabe selbst ihm zu einem solchen Irrtum Anlaß gibt.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Fahrschule ZugabeVO § 1 Eine Ware oder Leistung, die objektiv nicht unentgeltlich gewährt wird und die der Anbieter wahrheitsgemäß ausdrücklich als entgeltlich bezeichnet, wird nicht dadurch zu dem Gegenstand einer unerlaubten Zugabe, daß ein Teil des Publikums irrtümlich meint, sie werde in V/ahrheit gleichwohl zu einer anderen Ware oder Leistung unentgeltlich zugegeben« UWG § 3 Eine objektiv richtige Angabe, die der Verkehr ihrem eindeutigen Sinngehalt nach nicht mißversteht, kann nicht deshalb wegen einer Irreführungsgefahr aufgrund des § 3 UWG verboten werden, weil ein Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise dieser Angabe keinen Glauben schenkt und das Angebot daher für besonders günstig hält, obwohl die Angabe selbst zu diesem Irrtum keinen Anlaß gibt« BGH, ürt« v. 10« Februar 1967 - Ib ZR 72/65 - LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Ib ZR 72/65 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 10» Februar 196? Wüst, Justizhaoptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Fahrlehrer Io 2 o 3o 4» 5o 6. 7 o 8 o Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof» 2 - Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10» Februar 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr„ Krüger-Nieland und der Bundesrichter Jungbluth, Fehle, Dr. Sprenkmann und Dr. Mösl für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 31 o März 1965 aufgehoben«, Die Kläger werden mit der Klage abgewiesen und verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tra-gen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Fahrlehrer, die in Berlin-Spandau Fahrschulen unterhalten. ln den Fahrschulen -wird das von den Fahrr- schülern zu entrichtende Entgelt so berechnet, daß eine sogenannte "Grundgebühr0 für die Erteilung des theoretischen Unterrichts und ein zusätzliches Entgelt für jede Fahrübung* zu zahlen ist. Die Grundgebühr ist bei den einzelnen Fahrschulen unterschiedlich hoch; sie liegt üblicherweise zwischen 25,— und 50,— UM.' Der Beklagte verlangt von seinen Fahrsohülern allgemein eine Grundgebühr von 50,— DM. Für diesen Betrag, der auch bei ihm die Erteilung des theoretischen Unterrichts abgilt, liefert er zugleich ein Lehrbuch, einen Satz Fragebogen und weiteres Lehrmaterial, Den Interessenten wird im Anmeldebüro des Beklagten erklärt, in dem Preise von 50,— DM seien ein Fahrschullehrbuch, ein Satz Fragebogen und anderes Lehrmaterial enthalten. Wenn ein Interessent bei der Anmeldung angibt, daß er Lehrmaterial bereits besitze oder es sich anderweit beschaffen wolle, und er daher auf die Lehrmaterialien des Beklagten keinen Wert legt, braucht er nur 35,— DM für den theoretischen Unterricht zu bezahlen. Von dieser Möglichkeit machen etwa 20 bis 30 $> der Fahrschüler Gebrauch, Der Beklagte verkauft die Lehrmaterialien auch an Personeh, die nicht seine Fahrschüler sind. In seinem Geschäftslokal ist eine Preistafel angebracht, auf der die Einzelpreise für die Lehrmaterialien aufgeführt sind. Diese Preise entsprechen in etwa dem Anteil der Grundgebühr, der den Gegenwert für das Lehrmaterial darstellt. Die Kläger sind der Auffassung, der Beklagte verstoße durch seine Preisgestaltung gegen die Zugabeverordnung und gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs, Sie haben beantragt, dem Beklagten unter Strafandrohung zu untersagen, bei Abschluß von Fahrschulverträgen Grundgebühr und Lieferung von Lehrmaterial in der Weise zu koppeln, daß nur ein einheitlicher Betrag ohne Angabe des für das Lehrmaterial geforderten Preises genannt wird. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hält seine Preisgestaltung für rechtlich einwandfrei. Die Interessenten, so hat er geltend gemacht, könnten sich über die Zusammensetzung der Grundgebühr eindeutig unterrichten, weil sie die Möglichkeit hätten, ohne Bezug des Lehrmaterials lediglich eine Gebühr von 35,— DM für den theoretischen Unterricht zu zahlen« Die Grundgebühr von 50,— DM liege zudem über dem Durchschnitt des üblicherweise geforderten Grundpreises; schon daher könne nicht der Eindruck entstehen, das Lehrmaterial sei eine nicht besonders berechnete Zugabe, oder es handele sich um ein besonders günstiges Angebot» Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Der Beklagte hat gegen das landgerichtliche Urteil mit Einwilligung der Kläger unter Übergehung der Berufungsinstanz Revision eingelegt, mit der er seinen Antrag auf Klageabwei-sung weiterverfolgt« Die Kläger beantragen Zurückweisung der Revision« Entscheidungsgründe: . ...... ■— ««• «■» <l»W^prV> H***—* ■ ■!!, I« 1« Das Landgericht hat ausgeführt, zwar gev/ähre der Beklagte seinen Fahrschülern durch die Lieferung des Lehrmaterials keine unentgeltliche Zuwendung, weil ein Teil der gesamten Grundgebühr von 50,— DM als Gegenwert für das Lehrmaterial verlangt v/erde, der auch den sonst geforderten Einzelpreisen für dieses Material in etwa entspreche; die Preisgestaltung des Beklagten erwecke aber bei einem nicht unbeachtlichen Teil der angesprochenen Interessenten den Eindruck, daß das Lehrmaterial neben der Erteilung des theoretischen Unterrichts als kostenlose, nicht besonders berechnete Zugabe gewährt werden solle; daher verstoße der Beklagte gegen das Zugabeverbot« 2« Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand» Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, setzt ein Verstoß gegen § 1 ZugabeVO voraus, daß eine V/arc oder Leistung neben einer anderen Ware oder Leistung, d»h< mit Rücksicht auf die Förderung der Abnahme dieser Ware oc Leistung, ohne besondere Berechnung angeboten, angekündigl oder gewährt wird (BGHZ 34, 264, 267 - Einpfennig-Süßwarer BGH GRUR 1962, 415, 416 - Glockenpackung); dem sind die Fi le gleichgestellt, daß die Zuwendung gegen ein geringfügiges, offenbar nur zu dem Schein verlangtes Entgelt gewährt wird, oder daß zur Verschleierung der Zugabe eine Ware odc Leistung mit einer anderen Ware oder Leistung zu einem Ge-sarabpreise angeboten, angekündigt oder gewährt wird (§ 1 Abs» 1 Satz 2, 3 ZugabeVO)„ Keine dieser Voraussetzungen ist im Streitfälle erfüllt» Es kann zunächst schon zv/eifeihaft sein, ob das für den theoretischen Fahrunterricht erforderliche Lehrmaterif einer Fahrschule nach der insoweit maßgebenden Verkehrsaul fassung überhaupt als eine Ware angesehen werden kann, deren Lieferung als zusätzliche Leistung selbständig neben den theoretischen Unterricht als Hauptleistung tritt, odei ob das Material nicht vielmehr mit dieser Hauptleistung eine wirtschaftliche Einheit bildet, weil die Hauptleistui ohne Lehrmaterial, das sich in der Hand des Schülers befir det, in der Regel nicht erfolgreich erbracht werden kann» Nimmt man gleichwohl an, daß theoretischer Unterriehl und Lehrmaterial keine solche Einheit darstellen, so fehll es jedenfalls an dem Erfordernis, daß das Lehrmaterial im Sinne der ZugabeVO "neben” der Hauptleistung, nämlich zu dom Zweck angeboten oder gewährt wird, um damit die Berei' schaft der Interessenten zur Teilnahme am theoretischen Unterricht zu fördern. Allerdings kommt es auch hierbei darauf an, wie das Angebot vom Verkehr bei ungezwungener Betrachtung aufgefaßt v/ird, nicht, wie der Anbieter selbst es verstanden wissen will«. In dieser Hinsicht hat das Landgericht jedoch rechtsirrig verkannt, auf welche der von ihm festgestellten tatsächlichen Umstände es für die Beurteilung des Angebots aufgrund der Zugabeverordnung entscheidend ankömmto Es ist festgestellt, daß den Interessenten im Anmeldebüro des Beklagten ausdrücklich erklärt wird, in dem Preise von 50,— DM sei das im einzelnen näher bezeichnete Lehrmaterial ”enthalten”«. Diese Erklärung besagt, daß mit dem Gesamtpreis außer dem theoretischen Unterricht auch das Lehrmaterial bezahlt werde«. Sie wirkt daher schon ihrem Wortlaut nach der Annahme entgegen, daß der Beklagte demjenigen, der sich zur Teilnahme am theoretischen Unterricht entschließt, das Lehrmaterial als unberechnete Nebenware zugebe, ., . Diese Wirkung wird dadurch unterstützt, daß die vom Beklagten berechnete Grundgebühr von 50,— DK, die das Entgelt für das Lehrmaterial einschließt, die Höchstgrenze dessen darstellt, was nach der Peststellung des Landgerichts in den Berliner Fahrschulen üblicherweise als Entgelt für den theoretischen Unterricht ohne Lehrmaterial gefordert wird. Die Erklärung des Beklagten, daß in der Grundgebühr auch ein Entgelt für das Lehrmaterial einbegriffen sei, erhält auf diese Weise einen besonderen, für die Interessenten unverkennbaren Sinn; denn sie macht verständlich, weshalb die Grundgebühr verhältnismäßig hoch ist. Schließlich erteilt der Beklagte solchen Fahrschülern, die Lehrmaterial schon besitzen oder es sich ander-weit beschaffen wollen, den theoretischen Unterricht für den um 15,— IM geringeren Preis von 35,— DM ohne Abgabe des Lehrmaterials. Dabei handelt es sich keineswegs um seltene und daher etwa rechtlich außer Betracht zu lassende Ausnahmefälle; nach den getroffenen Feststellungen machen vielmehr 20 bis 30 # der Fahrschüler des Beklagten von der Möglichkeit, das Lehrmaterial mitzuerwerben, keinen Gebrauch. Das ist derselbe Hundertsatz der Fahrschüler”.,, der nach dem Vortrag der Kläger im Verfahren der einstweiligen Verfügung, auf das im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen ist, auch bei anderen Berliner Fahrschulen das - dort gleichfalls angebotene, aber gesondert verkaufte - Lehrmaterial nicht abnimmt (Q-Akten Bl. 15, 16). Alle diese Umstände bringen dem Interessenten eindeutig zu dem Bewußtsein, daß ihm das Lehrmaterial nicht zu dem theoretischen Unterricht unberechnet zugegeben, sondern daß es ihm ebenso wie in anderen Fahrschulen käuflich an-geboten wird; die einzige Besonderheit besteht darin, daß der Beklagte für den Unterricht und das Lehrmaterial einen Gesamtpreis nennt; dabei wird aber von.vomeherein klargestellt, daß dieser Preis das Entgelt für beides bildet. Das Landgericht ist dementsprechend zunächst auch zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagte seinen Fahrschülern keine unentgeltliche Zuwendung in Form der kostenlosen Lieferung des Lehrmaterials zusätzlich neben dem zu erteilenden Unterricht gewähre. Wenn es dennoch meint, der Beklagte erwecke aber bei einem Teil des angesprochenen Publikums einen dahin gehenden Eindruck, so kann es hiermit nach dem fest ge stell ten Sachverhalt und nach dem von ihm selbst daraus gewonnenen Ergebnis nicht die Wirkung im Auge gehabt haben, die das Angebot des Beklagten bei ungezwungener Betrachtung im Verkehr hervorruft; vielmehr kann es nur mit der Möglichkeit gerechnet haben, daß ein Teil der Interessenten irrigerweise glaube,, der Beklagte biete wahrheitswidrig Unterricht und Lehrmaterial zu einem Gesamtpreise an, während die genannte Vergütung von 50,— DM in Wirklichkeit nur den Unterricht abgelte und das Lehrmaterial als kostenloser Mitgehartikel mitgegeben werde. Insoweit handelt es sich aber nicht um einen Irrtum über den Sinn des Angebotes so, wie es lautet, sondern um die ganz andere Frage, ob im Publikum die Meinung entsteht, dieses an sich unmißverständliche Angebot zweier mit einem Gesamtpreise berechneter entgeltlicher Leistungen von Diensten und Waren sei unrichtig, weil in Wahrheit eine der beiden Leistungen (die der Waren) unentgeltlich gewährt werde, mit anderen Worten, ob der betreffende Teil des Publikums in dem Angebot zu dem Gesamtpreise irrtümlich die Verschleierung einer Zugabe erblickt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 ZugabeVO). Der Irrtum indessen, daß in dieser Weise eine Zugabe verschleiert werde, obwohl das in Wirklichkeit nicht geschieht, sondern beide Leistungen entsprechend dem Angebot entgeltlich abgegeben werden, kann nicht zur Anwendung der Zugabeverordnung führen. Eine Ware oder Leistung, die objektiv nicht unentgeltlich gewährt wird und die der Anbieter auch nicht etwa als unentgeltlich, sondern wie hier wahrheitsgemäß ausdrücklich als entgeltlich bezeichnet, wird nicht dadurch zur unerlaubten Zugabe, daß möglicherweise jemand meint, er erhalte sie gleichwohl kostenlos. Ob insbesondere ein Gesamtpreis wertgerecht kalkuliert ist oder ob er lediglich die unentgeltliche Zuwendung einer der gekoppelten Leistungen oder Waren verdecken soll, ist nach objektiven Gesichtspunkten, nicht nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu entscheiden. Hierüber läßt die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 3 ZugabeVO keinen Zweifel (BGH GRUR 1962, 415, 416 rechte Spalte - Glockenpackung j Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichen- recht 9o Aufl. § 1 ZugabeVO Rdz. 59). Die Entscheidung des Landgerichts beruht, soweit sie auf die Zugabeverordnung gestützt ist, auf einem Irrtum über diese Rechtslage. Dem im Streitfall festgestellten Sachverhalt widerspricht es auch, wenn das Landgericht die Anwendung des § 1 ZugabeVO auf diesen Fall damit begründen will, es sei Zweck des Zugabeverbots, zu verhindern, einmal, daß der Kunde von der Güte oder Preiswürdigkeit der Leistung abgelenkt werde und dem in der Zugabe liegenden Vorteil zu große oder gar ausschlaggebende Bedeutung beimesse, und zu dem anderen, daß der Kunde sich einbilde, ihm werde etwas unentgeltlich zugewendet, während in Wahrheit der Preis der Zugabe im Preis der Hauptleistung enthalten sei. Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, daß durch das Angebot des Beklagten Interessenten von der Beurteilung der Preiswürdigkeit oder gar Güte des theoretischen Unterrichts, in dem das Landgericht die sogenannte Hauptleistung sieht, etwa deshalb abgelenkt werden könnten, weil sie in dem Lehrmaterial eine kostenlose Zuwendung erblicken. Ebensowenig kann von einer Täuschung der Interessenten nach der Richtung gesprochen werden, daß sie die Abgabe des Lehrmaterials als unentgeltliche Zuwendung betrachten, obwohl der Preis dafür im Preise der Hauptlei stung, also nach Meinung des Landgerichts des theoretisch Unterrichts, enthalten ist. Das ist schon deshalb nicht möglich, weil nach der eigenen Feststellung des Landgerichts nur ein Teil der Grundgebühr von 50,— DM auf den theoretischen Unterricht entfällt, und weil aus der Erklärung des Beklagten gegenüber den Interessenten hervorgeht, daß die Grundgebühr auch den Preis für das Lehrmaterial einschließt. 10 - Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich weiter, daß der Beklagte das Entgelt für das Lehrmaterial nicht etwa nur zu dem Schein verlangt (§1 Abs» 1 Satz 2 ZugabeVO); denn der Beklagte ermäßigt nicht nur die Grundgebühr für diejenigen, die kein Lehrmaterial wünschen, sondern die Ermäßigung deckt sich in etwa auch mit den Einzelpreisen, die er für die Abgabe des Lehrmaterials an Hichtteilnehmer deB Fahrkureus berechnet» Wie dabei die vom Landgericht gebrauchten Worte ’'in etwa" erkennen lassen, ist ein möglicherweise vorhandener Unterschied zwischen der Summe der Einzelpreise und dem Anteil, der von dem Gesamtpreise von 50,— DM auf das Lehrmaterial entfällt, so geringfügig, daß er die rechtliche Würdigung nicht beeinflussen könnte» Auch unabhängig hiervon wäre es abwegig, das Lehrmaterial insoweit als unentgeltlich gewährt und damit als Zugabe zu betrachten, als der darauf entfallende Preisanteil hinter der Summe der Einzelpreise zurückbleibt, die bei gesonderter Abgabe des Lehrmaterials gefordert werden. Es ist nach der Lebenserfahrung nichts Ungewöhnliches, daß bei einem Gesamtpreise für verschiedene gemeinsam abgegebene Leistungen oder Waren der Preisanteil für die Einzelleistung oder -ware geringer ist als der Einzelpreis bei getrennter Abgabe dieser Leistung oder Ware? zugaberechtlich ist ein solcher Sachverhalt zu demindest in den Grenzen, die sich im Streitfall aus der Feststellung des Landgerichts ergeben, ohne Bedeutung. Ebensowenig dient nach dem Vorhergehenden die Abgabe des Lehrmaterials der }[erschleierun£ einer Zugabe (§1 Abs. 1 Satz 3 ZugabeVO). Auf die Zugabeverordnung kann der Klageantrag hiernach nicht gestützt werden. Dabei kann auf sich beruhen, ob die Anwendung dieser Verordnung nicht weiterhin noch daran scheitern würde, daß die Preise für das Lehrmaterial bei gesondertem Verkauf auf einer Preistafel im Geschäftsraum des Beklagten angegeben sind, der Interessent also möglicherweise zu demindest die ungefähre Aufschlüsselung des ihm genannten Gesaratpreises bei der Anmeldung auf dem Büro des Beklagten ohne unzu demutbare Anstrengungen selbst ermitteln kann» II. Bas Landgericht hat die Klage weiterhin noch aufgrund der §§1,3 M für begründet erachtet» Auch insoweit kann seiner Beurteilung nicht beigetreten werden» 1» Einen Verstoß gegen § 1 UWG erblickt das Landgericht darin, daß der Beklagte durch die Bildung eines Gesamtpreises von 50,— DM für theoretischen Unterricht und Lehr material die von ihm zu erbringenden Leistungen unter eine: Preisangabe angeboten habe, die es dem Interessenten erschwere, den Preis für die gebotenen einzelnen Leistungen mit den Preisen der Mitbewerber zu vergleichen» Bamit v/er-don indessen die Anforderungen an ein den guten kaufmännischen Sitten entsprechendes Verhalten überspannt» Es kann zwar Fälle geben, in denen das gekoppelte Angebot verschie dener Waren und Leistungen zu einem Gesamtpreise ohne Nennung der Einzelpreise unlauter ist, weil es den Vergleich mit den Angeboten der Mitbewerber und damit auch die Beurteilung der Preiswürdigkeit der unter dem Gesamtpreis angebotenen Waren und Leistungen unmöglich macht oder doch wesentlich erschwert. Bies kann namentlich dann gelten, wenn der Gesamtpreis sich auf branchenverschiedene Waren oder Leistungen von unterschiedlicher Art und Beschaffenheit bezieht, die in keinem Zusammenhang miteinander stehe: und wenn dem Publikum ohne Kenntnis der Einzelpreise jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, den voraussichtlichen Wert der gemeinschaftlich angebotenen Binzeiwaren oder -leistungen auch nur annähernd zu schätzen (vgl. BGH GRUR 1962, 415, 418 - Glockenpackung). Bagegen kann kein Grundsatz des 12 - Inhalts aufgestellt werden, daß ein gekoppeltes Angebot zu einem Gesaratpreise allgemein wegen der Erschwerung des Preisvergleichs sittenwidrig, also Im Zweifel stets unzulässig sei« Vielmehr kommt es auch hier immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Im Streitfälle kann nun von einer ins Gewicht fallenden Erschwerung des Preisvergleichs keine Rede sein» Abgesehen davon, daß die Interessenten bei der Anmeldung auf Befragen die Aufschlüsselung der Einzelpreise vom Beklagten erfahren können und die Preise für das Lehrmaterial bei gesonderter Abgabe auch noch aus einem Anschlag ersichtlich sind, handelt es sich hier um eine Leistung - theoretischer Pahrunterricht - und eine Ware - dazu gehöriges Lehrmaterial die wegen ihrer engen Zweckverbundenheit, wenn auch zu getrennten Preisen, bei den Wettbewerbern des Beklagten ebenfalls angeboten werden» Wer daber einen Preisvergleich durchführen will, braucht sich lediglich bei anderen Fahrschulen zu erkundigen, was dort an gesonderten Preisen für den theoretischen Unterricht und für das Lehrmaterial verlangt wird« Es ist dann nur noch erforderlich, die zusammengerechneten Einzelpreise für Unterricht und Lehrmaterial dem Gesamtpreis des Beklagten gegenüberzustellen. Alles dies verursacht dem Interessenten, dem es auf die Beurteilung des Preises ankommt, nicht mehr Mühe, als wenn der Beklagte auch seinerseits die Einzelpreise für Unterricht und Lehrmaterial von vorneherein getrennt ansetzen würde; denn die notwendigen Erkundigungen würden alsdann dieselben sein. Unter diesen Umständen fehlt jedes Merkmal, das die Bildung des Gesamtpreises im Sinne des § 1 UWG unlauter erscheinen lassen könnte. 2. Die Anwendung des § 3 UWG hat das Landgericht mit der Erwägung begründet, der Interessent könne bei der 13 - vom Beklagten gewählten Porm der Preisgestaltung infolge der durch die Koppelung der Leistungen erschwerten Ver-gleichsraöglichkeiten den Eindruck erhalten, das Lehrmaterial werde kostenlos geliefert» Diese Erwägung hält einer rechtlichen Nachprüfung gleichfalls nicht stand» Zunächst wurde schon dargelegt, daß entgegen der Ansicht des Landgerichts durch die Koppelung der Leistungen die Vergleichsmöglichkeiten im Streitfälle nicht erschwert werden. Ferner ist es ein Denkfehler, wenn das Landgericht meint, aus.dem Umstand, daß die Einzelpreise der gekoppelten Leistungen nicht ohne weiteres offen liegen, ergebe sich für den Interessenten der Schluß, er erhalte eine der Leistungen umsonst» Darüber hinaus ist dem Landgericht im vorliegenden Zusammenhang ein ähnlicher Rechtsirrtum wie bei der Anwendung der Zugabeverordnung unterlaufen» Der Un-terlassungsanspruch nach § 3 UWG setzt voraus, daß unrichtige Angaben Über geschäftliche Verhältnisse gemacht werden, die geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen» Die unrichtige Angabe will das Landgericht wiederum darin erblicken, daß bei einem nicht unbeachtlichen Teil des Publikums der Eindruck entstehen könnte, das Lehrmaterial sei unentgeltlich» Wie schon dargelegt wurde, ist indessen nach der eigenen Ansicht des Landgerichts das, was der Beklagte angibt, nämlich, daß in dem Gesamtpreise von 50,— DM ein Entgelt sowohl für den Unterricht als auch für das Lehrmaterial enthalten sei, richtig; bei ungezwungener Betrachtung kann di« Angabe nach Wortlaut und Inhalt vom Verkehr ferner unmöglich in einem anderen Sinne aufgefaßt werden, zu demal es siel bei dem Lehrmaterial ersichtlich nicht nur um eine Ware vo wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallendem Wert handelt, die unentgeltliche Abgabe dieses Materials also nach der Lebenserfahrung ohnehin ungewöhnlich erscheinen müßte; bei 14 - dieser Sachlage trifft den Beklagten insoweit auch nicht etwa eine Pflicht zu näherer Aufklärung„ Der vom Landgericht gemeinte Eindruck kann sich deshalb nur bei solchen Interessenten einstellen, die irrtümlich annehmeh sollten, die von ihnen an sich nicht mißverstandene Angabe des Beklagten, daß das Lehrmaterial mitbezahlt werde, sei unrichtig, d.h., die Sachlage sei anders * als der Beklagte sie ihnen darstelle. Alsdann handelt es sich aber nicht um den Tatbestand des § 3 UWG. Diese Vorschrift betrifft den Pall, daß die Vorstellung der angesprochenen Kreise dahin geht, die Angabe sei so, wie sie von ihnen aufgefaßt wird, richtig, während sie in Wahrheit unrichtig ist. Dieser Täuschungstatbestand kann auch dann gegeben sein, wenn die Angabe zwar objektiv richtig ist, vom Verkehr aber falsch verstanden wird und in dem Sinne, in dem sie verstanden wird, unrichtig wäre. Im Streitfälle läge es aber vom Ausgangspunkt des Landgerichts aus gesehen so, daß die objektiv richtige Angabe des Beklagten auch in dem Sinne, in dem sie vom Verkehr aufgefaßt wird, der Wahrheit entspricht, daß aber ein Teil des Publikums sie irrtümlich für unrichtig hält, ohne daß die Angabe selbst ihm zu einem solchen Irrtum Anlaß gibt. Der Irrtum, daß die richtige und in ihrem richtigen Sinn auch unmißverständliche Angabe der wahren Sachlage nicht entspreche, macht indessen aus der richtigen Angabe keine unrichtige. Dieser Irrtum und der darauf etwa beruhende Anschein eines besonders günstigen Angebots kann nicht dazu führen, daß die richtige Angabe nach § 3 DWG verboten wird. Die Verurteilung des Beklagten zur Dnterlassung kann mithin auch nicht auf § 3 DWG gestützt werden. III. Hach alledem war das angefochtene Drteil auf die Revision des Beklagten aufzuheben. Da in tatsächlicher Hin- sicht keine weitere Aufklärung mehr erforderlich ist, konnte das Revisionsgericht in der Sache abschließend entscheiden (§ 565 Abs» 3 Nr. 1 ZPO). Die Klage war danach abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§91, 100 Abs. 1 ZPO. Krüger-Nieland Jungbluth Pehle Sprenkmann