Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 4o Oktober 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr* Krüger-Meland und der Bundesrichter Pehle, Dr* Mösl, Alff und Dr. Simon beschlossen: Der Streitwert für die jetzt noch anhängigen, allein auf außerzeichenrechtliche Gründe gestützten Klageanträge auf Auskunft und Feststellung der Sehadensersatzpflicht bezüglich der Benutzung des Warenzeichens Multikord für die Zeit bis zu dem 13o November 1961 war nach § 3 2P0 &u schätzen* Diese Schätzung kann bei dem gegebenen Sachverhalt nicht auch für den vor der Eintragung des Klage-zeiöhens liegenden Zeitraum nach den Grundsätzen vorgenommen werden, die für Warenzeichenverletzungen in dem Urteil des erkennenden Senats vom 12« Januar 1966 (BGHZ 44? an der geforderten Auskunft schließt der Senat sich der Schätzung des Berufungsgerichts an, die in angemessener Weise auch die Bewertung der übrigen strei the fangen gewesenen Klageansprüche berücksichtigto Pehle Krüger-Wi eland Alff Simon Mösl
BUNDESGERICHTSHOF Ib_ZR_7l/67 BESCHLUSS in dein Rechtsstreit der Firma & VflP KG 0, alleiniger persönlich haftender führer Herr fölke tesellschafter und Geschäfts- Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr<, gegen die_ Komme nditgeseilschaft Claus Hl Str0 & Co « > deren persönlich haftende Gesellschafter a) Justin Hf)^, b) Claus beide wohnhaft wie zu 10, Beklagten und Revisionsbeklagten, Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 4o Oktober 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr* Krüger-Meland und der Bundesrichter Pehle, Dr* Mösl, Alff und Dr. Simon beschlossen: Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf 2 500 DM festgesetzt* Gründe: Der Streitwert für die jetzt noch anhängigen, allein auf außerzeichenrechtliche Gründe gestützten Klageanträge auf Auskunft und Feststellung der Sehadensersatzpflicht bezüglich der Benutzung des Warenzeichens Multikord für die Zeit bis zu dem 13o November 1961 war nach § 3 2P0 &u schätzen* Diese Schätzung kann bei dem gegebenen Sachverhalt nicht auch für den vor der Eintragung des Klage-zeiöhens liegenden Zeitraum nach den Grundsätzen vorgenommen werden, die für Warenzeichenverletzungen in dem Urteil des erkennenden Senats vom 12« Januar 1966 (BGHZ 44? 372) dargelegt sind* Aber selbst bei Anlehnung an diese Grundsätze würde der Streitwert hier erheblich unter der für die Zulässigkeit der Revision erforderlichen Summe bleiben, da dann entscheidend auch auf den Ruf des verletzten Zeichens und das Ausmaß der Verwechslungsgefahr abzustellen wäre« Bei Bemessung des hiernach maßgebenden konkreten Schadens und des Interesses der Klägerin an der geforderten Auskunft schließt der Senat sich der Schätzung des Berufungsgerichts an, die in angemessener Weise auch die Bewertung der übrigen strei the fangen gewesenen Klageansprüche berücksichtigto Pehle Krüger-Wi eland Alff Simon Mösl