Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31» März 1965 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen worden ist; in diesem Umfang wird die Sache - vorbehaltlich der Kostenentscheidung unter III - zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen * In der Folgezeit hätten sich die Beschwerden verschlimmert; es sei Schwerhörigkeit aufgetreten, seine Sehfähigkeit habe zusehends nachgelassen; nach einem Gutachten des Gesundheitsamtes Ahrweiler vom 10« Oktober 1961 sei er zu 100 VoHo erwerbsunfähig, auf dem linken Auge praktisch blind, auf dem linken Ohr taub und auf dem rechten Ohr erheblich schwerhörig« Für diese Beschwerden seien die ihm am 31» Oktober 1958 zugefügten Mißhandlungen ursächliche Im Juli I960 verhandelte die vom Kläger bevollmächtigte Rechtsanwältin Br« KflIV mit der Beklagten zu 2) wegen Zahlung einer Entschädigung an den Kläger« Die Beklagte zu 2) schloß mit dem Kläger, wobei die Verhandlungen mit der Beklagten zu 2) für den Kläger von der von ihm beauftragten Rechtsanwältin Br» geführt wurden, am 29 „ Juli I960 einen Abfindungsvergleich, durch den sie-sich verpflichtete, dem Kläger als Ausgleich für die Nachteile, die dieser durch den Vorfall vom 31« Oktober 1958 erlitten hat, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Beihilfe von 20«000 BM zu gewähren und die Anwaltskosten zu übernehmen; in Ziff« 3 ist bestimmt, daß mit der Zahlung dieses Betrages alle Ansprüche für die Vergangenheit und Zukunft abgegolten sind, die der Kläger aus diesem Vorfall gegen die Stadt MflHB und alle an dem Vorfall Beteiligten erheben könnte, - Ba der Kläger in der Folge die Annahme der Zahlung von 20«000 BM verweigerte, wurde der Betrag für ihn hinterlegt« Wenn eine Vergleichs-urkunde vom 29» Juli I960 seine Unterschrift trage, so rühre diese Unterschrift entweder nicht von ihm her oder er habe sie im Zustande der Geschäftsunfähigkeit geleistet o Frau Dr0 KflHBund der britische Konsul S®[|^Jsei-en an diesem Tage erst zu später Abendstunde zu ihm ins Krankenhaus gekommen, als er bereits Schlafmittel genommen gehabt habe« Aber selbst wenn der Vergleich wirksam zustande gekommen sei, so meint der Kläger, könne er weitere Ansprüche geltend machen, da zur Zeit des Vergleichsabschlusses die später eingetretene weitgehende Hör- und Sehschwache sowie die dauernde Arbeitsunfähigkeit nicht vorauszusehen gewesen seien» Nach einem Beweisbeschluß des Oberlandesgerichts hätte durch ein Sachverständigengutachten Beweis über die Behauptung des Klägers erhoben werden sollen, er sei beim Abschluß des Vergleichs infolge der Leiden und des eingenommenen Schlafmittels nicht mehr geschäftsfähig gewesen; der Kläger habe die dazu erforderliche ärztliche Untersuchung verweigert. Ohne Erfolg beanstandet die Revision weiter, dem Berufungsgericht hätten nicht die Originale, sondern nur Ablichtungen der beiden Vergleichsurkunden Vorgelegen« Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob und inwieweit ein Urkundenbeweis (§ 416 ZPO) auf Ablichtungen gegründet werden könnte; denn der Berufungsrichter gewinnt seine Überzeugung, der Kläger habe beide Ausfertigungen ln Kenntnis ihres Inhalts eigenhändig unterschrieben, gemäß § 286 ZPO aus der Aussage der hei diesem Vorgang anwesenden Rechtsanwältin Pro KflHP, Angesichts dieses Beweismittels bedurfte es nicht des vom Kläger angebotenen Sachverständigengutachtens darüber, daß keine der beiden Unterschriften von ihm herrühre, zu demal dieses Beweisangebot mit der von der Revision selbst angeführten Tatsache eines handschriftlichen Zusatzes auf dem englischen Text kaum in Einklang zu bringen wäre« Daß zu der vom Kläger behaupteten Störung der Geistestätigkeit auch Drohungen der Frau Dr» KBHBpbeige-tragen hätten, ist eine ohne ausreichende tatsächliche Grundlage aufgestellte Behauptung der Revision» Die in diesem Zusammenhang wiedergegebenen Auszüge aus einem Aktenvermerk des Pfarrers WflV? te; auch wenn in diesem Gespräch der Satz gefallen ist: uBei dieser (bevorstehenden) Unterredung (mit dem Kläger) soll klar zu dem Ausdruck gebracht werden, daß, wenn Mr. G^HHB^en Vergleich nicht annehmen sollte, der Konsul jede weitere Hilfe ablehnt, die Anwältin ihr Mandat niederlegt und das Hilfswerk nicht mehr in der Lage sein wird, weiterhin etwas für ihn zu tun”, kann die Revision darauf weder die Meinung stützen, es stehe fest, daß dem Kläger im Sinne dieser Aktennotiz beim Vergleichsabschluß gedroht worden sei, noch ihre Auffassung gründen, ein Sachverständigengutachten hätte "die Glaubwürdigkeit der Zeugin KflHB völlig erschüttert"» Im übrigen wäre selbst dann, wenn man zugunsten des Klägers vom Vorliegen der behaupteten Drohung ausginge, noch keineswegs der Nach- Ho Danach ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß der Kläger mit der Beklagten zu 2) einen Abfindungsvergleich über die Polgon des Vorfalls vom 31° Oktober 1958 geschlossen hat, der nach seinem Inhalt auch zugunsten der Beklagten zu 1) und 3) wirken sollte, und mit dem alle Ansprüche für Vergangenheit und Zukunft abgegolten sein sollten«. Rechtlich zutreffend ist auch die Folgerung, daß der Kläger danach weitergehende Ansprüche aus dem Scha-densereignis nur dann geltend machen kann, wenn beide Parteien bei Vertragsschluß von einem begrenzten Schadenskreis ausgegangen sind, der nachträglich eingetretene Schaden objektiv außerhalb des vorgestellten Schadenskreises liegt und subjektiv nicht voraussehbar war, und wenn endlich anzunehmen ist, daß die Parteien bei seiner Kenntnis nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs den Vergleich nicht geschlossen hätten (BGH LM BGB § 779 Nr, 8 im Anschluß an RGZ 131, 278; 159, 264)» Dabei sind an den Nachweis, daß die Beteiligten dem Vergleich entgegen seinem Wortlaut nur eine beschränkte Wirkung geben wollten, besonders strenge Anforderungen zu stellen (BGH aaO Nr° 11)° Der Binwand unzulässiger Rechtsausübung kann gegenüber einem Abfindungsvergleich nur erhoben werden, wenn sich nach dem Auftreten nicht vorhergesehener Spätfolgen ein so krasses Mißverhältnis zwischen der Vergleichssumme und dem Schaden ergibt, daß der Schädiger gegen Treu und Glauben verstieße, wenn er an dem Vergleich festhalten wollte (BGH aaO Nr, 16)° lo Das Berufungsgericht läßt die Möglichkeit offen, daß die jetzt behaupteten Schäden die Abänderung des Vergleichs nach den dargelegten Grundsätzen rechtfertigen könnten, wenn sie nachweisbar Spätfolgen des Vorfalls vom 31o Oktober 1938 wäreno Davon ist für die Revisionsinstanz auszugeheno Der Berufungsrichter sieht aber den Kläger insoweit für beweisfällig an° bas Oberlandesgericht würdigt sodann einzelne ihm vorliegende ärztliche Zeugnisse mit dem Ergebnis, daß diese Zeugnisse nicht als Grundlage für ein Gutachten ausreichten, das die vom Kläger geltend gemachten Schäden als Spätfolgen des Vorfalls vom 31« Oktober 1958 feststellen könnte; es verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf Zeugnisse, wonach die Schwerhörigkeit degenerativen Typs und die Augenkrankheit eine genuine Opticusatrophie sein könne« ba der Kläger die zur Begutachtung erforderliche eingehende ärztliche Untersuchung ablehne, verstießen die Beklagten nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie den Kläger weiterhin an dem Vergleich festhielten« zurückzufübren sein könne• Hierbei verkennt das Berufungsgericht, daß, wenn ein Krankheitsbild, wie es die vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen ergeben, die Folge verschiedener Ursachen sein kann, aber nur für eine dieser möglichen Ursachen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, der Beweis des ersten Anscheins für diese Ursache spricht, selbst wenn sie im Vergleich zu den anderen möglichen Ursachen relativ selten ist und das Krankheitsbild nur eine zwar mögliche, aber keine typische Folge dieser Ursache ist (BGHZ 11, 227)» Auch wird der adäquate Ursachenzusammenhang nach feststehender Hechtsprechung nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Verletzte eine zur körperlichen oder geistigen Schä« digung neigende Konstitution hat oder eine latente Dis« position zu der fraglichen Erkrankung besteht . Schäden jedenfalls nicht auszuschließen» Liegen aber für eine durch die Mißhandlung ausgelöste Ursache konkrete Anhaltspunkte vor, so spricht, wie dargelegt, der Beweis des ersten Anscheins für die Ursache selbst dann, wenn auch andere Ursachen in Betracht kommen können, ja sogar nach dem ICrankheitsbiid für die Art des Gesundheitsschadens typischer sein sollten0 Insoweit fällt ins Gewicht, daß nach dem ärztlichen Attest von Dr0 vom No- Sollte das Berufungsgericht bei erneuter Prüfung des Streitfalls unter dem dargelegten Gesichtspunkt zu dem Ergebnis gelangen, daß zu demindest der Anscheinsbeweis dafür spricht«, die Erkrankungen des Klägers seien auf die Mißhandlung zurückzuführen, so stellt sich die weitere Frage«, ob etwa die bereits vorliegenden ärztlichen Gutachten, unter Umständen ergänzt durch die Zeugenvernehmung der damals behandelnden Ärzte unter Offenlegung ihrer einzelnen Untersuchungsergebnisse, für einen medizinischen Sachverständigen aiusreichen, eine erhebliche Verschlimmerung der Gebrechen des Klägers seit Vergleichsabschluß und ihre Nichtvoraussehbarkeit für den Kläger als medizinischen Laien festzustellen« Einer Nichtvoraussehbarkeit steht nicht entgegen, daß der Kläger während der Vergleichsverhandlung bereits auf "Dauer-schäden" hinweisen ließ; denn es kommt auf Art und Umfang dieser Dauerschäden an« Als der Kläger mit Schreiben vom 11o November 1959 30,000 DM Abfindung forderte, ging er noch von einem "zeitweilig” begrenzten Sehvermögen aus. den Beklagten "eine solche Behandlung haben«, die seine Augen und seine Ohren soweit wieder herstelle«, daß er in seiner Heimat seinen Beruf als Ingenieur ausüben könne" o Außerdem hat der Kläger unter Zeugenbev/eis gestellt, daß er zur Zeit des Vergleichsabschlusses noch mit seiner baldigen Genesung rechnete,, In diesem Zusammenhang wird auch zu prüfen sein, ob nicht erstmalig in den nach Vergleichsabschluß liegenden ärztlichen Gutachten erklärt wird, daß mit einer Besserung des Zustands des Klägers nicht mehr zu rechnen sei* 3° Diese rechtlichen Gesichtspunkte beziehen sich nur auf das Verhältnis des Klägers zur Beklagten zu 2); denn nur insoweit hat der Kläger schlüssig vorgetragen, daß deren Bedienstete durch ihr Verhalten schuldhaft die Ursache für die jetzt von ihm geltend gemachten Spätfolgen gesetzt hätten* Dagegen hat der Kläger nichts dafür dargetan, daß auch das Verhalten der Beklagten zu 1) oder ihrer Angestellten, darunter des Beklagten zu 3), adäquat ursächlich für solche Folgen des Vorfalles vom 31* Oktober 1958 gewesen sein könnte, die nach den dar- III* Nach allem war unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das angefochtene Urteil in Richtung gegen die Beklagte zu 2) aufzuheben; im Umfang der Aufhebung war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen9 dem auch die Entscheidung über die noch offenen Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird« Im übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 97 ZPO*
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Ib_ZR_71/65 URTEIL Verkündet am 16o März 1966 Zug Justizaugesteilter als Urkundsbeamter in dem Rechtsstreit der Geschäftsstelle Klägers und Kevisions Klägers5 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen lo 2 * 3 o Beklagte und Revisionsbeklagte., - Prozeßbevollmäcbtigte: 2 Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25» Februar 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr» Krüger-Nieland und der Bundesrichter Jungbluth, Dr* Sprenkmann, Dr„ Mösl und Dr, Simon für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31» März 1965 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen worden ist; in diesem Umfang wird die Sache - vorbehaltlich der Kostenentscheidung unter III - zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen * II* Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen » III. Der Kläger trägt die den Beklagten zu 1) und 3} im Berufungs- und im Revisionsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten; im übrigen wird die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht übertragen., Von Rechts wegen 3 Tatbestand : Der Kläger staramt aus Gambia (Westafrika) und hat mehrere Jahre in England studiert; er kam im Juli 1958 nach Deutschland, um sich als Elektro-Ingenieur weiter auszubilden, und arbeitete gegen eine monatliche Vergütung von 450 DM bei der Firma BBoflIV u« Cie» in Am 31o Oktober 1958 kaufte der Kläger im Kaufhaus der Beklagten zu 1) in pgegen Barzahlung einen Pullover0 Beim Verlassen des Kaufhauses verdächtigten ihn zwei Angestellte der Beklagten zu 1), darunter der Beklagte zu 3), des Diebstahls, verfolgten ihn durch die Straßen bis zu dem Marktplatz und veranlaßten dort seine Festnahme durch die Polizei,, Der Kläger wurde sodann auf der Polizeiwache durchsucht und, nachdem sich der Verdacht als unbegründet erwiesen hatte, alsbald wieder entlassen,, Der Kläger machte in der Folgezeit geltend, er habe bei diesen Vorfällen Mißhandlungen erlitten, die zu dauernden Gesundheitsschäden geführt hätten. Schon bei der Verfolgung zu dem Marktplatz habe einer der Angestellten der Beklagten zu 1) ihm wiederholt einen oder beide Arme auf den Rücken gedreht, worauf er heftige Schmerzen in den Oberarmen sowie in den Schultergelenken verspürt habe„ Die fest nehmenden Polizeibeamten, Bedienstete der Beklagten zu 2), hätten ihn unter Anwendung des Polizeigriffs zur Wache gebracht; dort habe ihn ein Polizeibeamter, als er mit erhobenen Armen mit dem Gesicht zur Wand gestanden sei, am Racken gefaßt und mit dem Kopf gegen die Y/and gestoßene In den nächsten Tagen habe er anhaltende Schmerzen in den Oberarmen, in den Schultergelenken und im Nacken verspürt; dazu seien noch heftige Kopfschmerzen aufgetreten. In der Folgezeit hätten sich die Beschwerden verschlimmert; es sei Schwerhörigkeit aufgetreten, seine Sehfähigkeit habe zusehends nachgelassen; nach einem Gutachten des Gesundheitsamtes Ahrweiler vom 10« Oktober 1961 sei er zu 100 VoHo erwerbsunfähig, auf dem linken Auge praktisch blind, auf dem linken Ohr taub und auf dem rechten Ohr erheblich schwerhörig« Für diese Beschwerden seien die ihm am 31» Oktober 1958 zugefügten Mißhandlungen ursächliche Im Juli I960 verhandelte die vom Kläger bevollmächtigte Rechtsanwältin Br« KflIV mit der Beklagten zu 2) wegen Zahlung einer Entschädigung an den Kläger« Die Beklagte zu 2) schloß mit dem Kläger, wobei die Verhandlungen mit der Beklagten zu 2) für den Kläger von der von ihm beauftragten Rechtsanwältin Br» geführt wurden, am 29 „ Juli I960 einen Abfindungsvergleich, durch den sie-sich verpflichtete, dem Kläger als Ausgleich für die Nachteile, die dieser durch den Vorfall vom 31« Oktober 1958 erlitten hat, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Beihilfe von 20«000 BM zu gewähren und die Anwaltskosten zu übernehmen; in Ziff« 3 ist bestimmt, daß mit der Zahlung dieses Betrages alle Ansprüche für die Vergangenheit und Zukunft abgegolten sind, die der Kläger aus diesem Vorfall gegen die Stadt MflHB und alle an dem Vorfall Beteiligten erheben könnte, - Ba der Kläger in der Folge die Annahme der Zahlung von 20«000 BM verweigerte, wurde der Betrag für ihn hinterlegt« Der Kläger behauptet, er habe mit der Beklagten zu 2) keinen Vergleich geschlossen. Wenn eine Vergleichs-urkunde vom 29» Juli I960 seine Unterschrift trage, so rühre diese Unterschrift entweder nicht von ihm her oder er habe sie im Zustande der Geschäftsunfähigkeit geleistet o Frau Dr0 KflHBund der britische Konsul S®[|^Jsei-en an diesem Tage erst zu später Abendstunde zu ihm ins Krankenhaus gekommen, als er bereits Schlafmittel genommen gehabt habe« Aber selbst wenn der Vergleich wirksam zustande gekommen sei, so meint der Kläger, könne er weitere Ansprüche geltend machen, da zur Zeit des Vergleichsabschlusses die später eingetretene weitgehende Hör- und Sehschwache sowie die dauernde Arbeitsunfähigkeit nicht vorauszusehen gewesen seien» Der Kläger hat beantragt, lo die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Klager a) DM 22c500 nebst 4 v«Ho Zinsen aus DM 450 seit dem 1» Dezember 1958 und jeweils 4 v.H. aus DM 450 pro Monat für die Zeit vom lo Januar 1959 bis 31o Dezember 1962, b) ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu bezahlen; 2o festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren aus dem Schadeneroignis vom 31o Oktober 1958 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen» Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen« Die Beklagten zu 1) und 3) bestreiten, daß für die vom Kläger behaupteten Leiden das Verhalten der Bediensteten der Beklagten zu 1) adäquat ursächlich gev/esen sei; der Kläger führe seinen Zustand auf eine Kopfverletzung zurück, doch behaupte er selbst nicht, daß Bedienstete der Beklagten zu 1) ihm eine solche Verletzung zugefügt hätten« Im übrigen seien etwaige Schadensersatz“ ansprüche durch den Vergleich vom 29* Juli I960 abgegolten, der im Verhältnis zu den Beklagten zu 1) und 3) als Vertrag zugunsten Dritter anzusehen sei« Die Beklagte zu 2) bestreitet, daß ihre Polizeibeamten den Kläger am 31* Oktober 1958 mißhandelt hätten; der Kläger sei einige Zeit nach dem Vorfall in den Städtischen Krankenanstalten MflHIHPunter Zuziehung eines Arztes aus Nigeria gründlich untersucht worden, wobei keine auf Mißhandlungen zurückzuführende physische Beeinträchtigung festgestellt worden sei« Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen; mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter« I« 1« Das Berufungsgericht legt zunächst dar, daß am 29 - Juli I960 zwischen den Parteien wirksam ein Abfindungsvergleich geschlossen worden sei. a) Die beiden Vergleichsurkunden in deutscher und englischer Sprache seien vom Kläger unterschrieben worden und begründeten gemäß § 416 ZPO vollen Beweis dafür, daß die in ihnen enthaltenen Erklärungen vom Kläger als Aussteller abgegeben wurden. Mit der Berufung auf ein Sachverständigengutachten darüber, daß die Schriftzüge der beiden Unterschriften voneinander abwichen, vermöge der Kläger die Unechtheit der beiden Unterschriften nicht darzutun; denn er behaupte damit nicht, daß jede der beiden Unterschriften so von seiner Handschrift abweiche, daß sie nicht von ihm herrühren könnten. Außerdem stehe durch die glaubwürdige Aussage der Rechtsanwältin Dr. KUV'08^? daß der Kläger in ihrer Anwesenheit und im Beisein des britischen Konsuls den Vertragstext unterzeichnet und ihr die Urkunde zu dem Zeichen seines Einverständnisses übergeben habe. b) Der Behauptung des Klägers, seine Willenserklärung sei nichtig, weil er sie in einem Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben habe (§ 105 BGB), könne - so führt das angefochtene Urteil weiter aus - ebenfalls nicht gefolgt werden. Nach einem Beweisbeschluß des Oberlandesgerichts hätte durch ein Sachverständigengutachten Beweis über die Behauptung des Klägers erhoben werden sollen, er sei beim Abschluß des Vergleichs infolge der Leiden und des eingenommenen Schlafmittels nicht mehr geschäftsfähig gewesen; der Kläger habe die dazu erforderliche ärztliche Untersuchung verweigert. Damit sei er für seine Behauptung beweisfällig geblieben, 8 da 3ich aus den übrigen Umständen nichts für eine Unzurechnungsfähigkeit ergebe. Die anwesenden Personen hätten den Eindruck gehabt, daß der Kläger den zu dem Abschluß des Vergleichs führenden Erörterungen habe folgen können; daß er zeitlich und örtlich orientiert gewesen sei, ergebe sich daraus, daß er unter den Vergleichstext die Ortsund Tagesangabe gesetzt habe» Der Chefarzt des Kran kenhauses habe zudem bekundet, daß der Kläger durch die verabreichten Medikamente nicht geschäftsunfähig gewesen sein könne, da er nur ein Zäpfchen Allional, ein Beruhi-gungs- und Schlafmittel mittlerer Wirkung, erhalten habe. 2o Die gegen diese Darlegungen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg» a) Zu Unrecht meint die Revision, ein Vergleich sei schon deshalb nicht zustande gekommen, weil die Parteien die Schriftform gewollt hätten, das allein maßgebende englische Exemplar des Vergleichs aber nicht vom Oberbürgermeister der Stadt MflHUB un^erzeic*:lne't ^ci; dieser habe vielmehr - nach der vorliegenden unbeglaubigten Ablichtung - nur den deutschen Vergleichstext unterschrie ben, der vom englischen Text abweiche» Die Aussage der Rechtsanwältin Dr» K|0, auf die sich die Revision in diesem Zusammenhang beruft, ergibt jedoch nichts dafür, daß allein die englische Passung des Vergleichs maßgebend sein sollte; die Zeugin gibt zwar an, daß sie als Bevollmächtigte des Klägers die Verhandlungen mit diesem in englischer Sprache geführt habe, erklärt aber außerdem, daß der Kläger Deutsch sprechen und verstehen könne, daß er den Vergleich persönlich unterzeichnet und "zur gleichen Zeit die vom Britischen Generalkonsulat gefertigte 9 - englische Übersetzung des Vergleiches ebenfalls unterzeichnet" habe«. Bei dieser Sachlage ist die - nicht ausdrücklich auf eine Verfahrensrüge gegründete - Behauptung, der englische Text habe allein maßgebend sein sollen, ein neuer Tatsachenvortrag, der in der Revisionsinstanz nicht zu beachten isto Die Revision hat auch nicht ausgeführt, worin die beiden Vergleichstexte voneinander abweichen sollen0 Der Kläger selbst hat dazu in der Berufungsbegründung nur vorgetragen, die englische Vergleichsurkunde enthalte einen in englischer Sprache abgefaßten Zusatz, der in deutscher Übersetzung laute: HEieVereinbarung, die ich mit der Stadt MflBK HBUgetroffen habe, wie der obige Text zeigt, entspricht nicht meinen Erwartungen« Trotzdem habe ich die Vereinbarung unter Berücksichtigung der Umstände unterzeichnet, aus freiem Willen, und verkörpert diese Vereinbarung meine endgültige Entscheidung„" Daß ein solcher Zusatz nicht zur Annahme eines unterschiedlichen Inhalts der beiden Ausfertigungen führen könnte, da er lediglich bekräftigenden Charakter hat, bedarf keiner weiteren Ausführung« Ohne Erfolg beanstandet die Revision weiter, dem Berufungsgericht hätten nicht die Originale, sondern nur Ablichtungen der beiden Vergleichsurkunden Vorgelegen« Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob und inwieweit ein Urkundenbeweis (§ 416 ZPO) auf Ablichtungen gegründet werden könnte; denn der Berufungsrichter gewinnt seine Überzeugung, der Kläger habe beide Ausfertigungen 10 - ln Kenntnis ihres Inhalts eigenhändig unterschrieben, gemäß § 286 ZPO aus der Aussage der hei diesem Vorgang anwesenden Rechtsanwältin Pro KflHP, Angesichts dieses Beweismittels bedurfte es nicht des vom Kläger angebotenen Sachverständigengutachtens darüber, daß keine der beiden Unterschriften von ihm herrühre, zu demal dieses Beweisangebot mit der von der Revision selbst angeführten Tatsache eines handschriftlichen Zusatzes auf dem englischen Text kaum in Einklang zu bringen wäre« b) Zur Präge einer vorübergebenden Störung der Geistestätigkeit zur Zeit des Vergleichsabschlusses rügt die Revision verschiedene ärztliche Gutachten als übergangen (§ 286 ZPO), aus denen sich ergebe, daß der Kläger an Sehstörungen, hochgradiger Schwerhörigkeit und zeitweise sehr heftigen Kopfschmerzen gelitten habe, daß er ferner im Mai I960 während des Aufenthalts in einem Erholungsheim Anfälle von Benommenheit erlitten habe» Mit diesen Gutachten brauchte sich der Berufungsrichter nicht im einzelnen auoeinanderzusetzen; dafür, daß ihm der Umstand entgangen wäre, der Kläger habe sich bei Vergleichsabschluß wegen der verschiedenen angeführten Beiden im Krankenhaus befunden, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, zu demal Seh- und Hörstörungen im allgemeinen nicht zu einer die freie Willensbestimmung ausschließenden Störung der Geistestätigkeit führen« Für die Wirkung des verabreichten Schlafmittels aber ist ein sachverständiger Zeuge zu Rate gezogen wordene Fehl geht die Rüge, das Berufungsgericht habe einen Beweisantritt durch Sachverständigengutachten übergangen, nachdem der dahin zielende Beweisbeschluß nur wegen der Weigerung des Klägers nicht ausgeführt werden konnte0 11 Daß zu der vom Kläger behaupteten Störung der Geistestätigkeit auch Drohungen der Frau Dr» KBHBpbeige-tragen hätten, ist eine ohne ausreichende tatsächliche Grundlage aufgestellte Behauptung der Revision» Die in diesem Zusammenhang wiedergegebenen Auszüge aus einem Aktenvermerk des Pfarrers WflV? der nicht ausdrücklich als übergangen gerügt ist, besagen nichts über den Inhalt der zwischen Frau Dr» KflBi und dem Kläger in Gegenwart seines Konsuls geführten Unterredung, da in diesem Vermerk nur der Inhalt eines Telefongesprächs wiedergegeben ist, das Frau Dr« mit Pfarrer WflHP führ- te; auch wenn in diesem Gespräch der Satz gefallen ist: uBei dieser (bevorstehenden) Unterredung (mit dem Kläger) soll klar zu dem Ausdruck gebracht werden, daß, wenn Mr. G^HHB^en Vergleich nicht annehmen sollte, der Konsul jede weitere Hilfe ablehnt, die Anwältin ihr Mandat niederlegt und das Hilfswerk nicht mehr in der Lage sein wird, weiterhin etwas für ihn zu tun”, kann die Revision darauf weder die Meinung stützen, es stehe fest, daß dem Kläger im Sinne dieser Aktennotiz beim Vergleichsabschluß gedroht worden sei, noch ihre Auffassung gründen, ein Sachverständigengutachten hätte "die Glaubwürdigkeit der Zeugin KflHB völlig erschüttert"» Im übrigen wäre selbst dann, wenn man zugunsten des Klägers vom Vorliegen der behaupteten Drohung ausginge, noch keineswegs der Nach- weis erbracht, daß der Kläger infolge der Drohung geschäftsunfähig gewesen wäre; dieser Nachweis wäre vielmehr nur durch ein ärztliches Sachverständigengutachten zu erbringen gewesen, das mangels der Binwilligung des Klägers in die erforderliche Untersuchung nicht erstattet werden konnte» Daß das Berufungsgericht die bisher vorliegenden, unter ganz anderen Gesichtspunkten erstellten 12 - ärztlichen Zeugnisse für diesen Nachweis nicht als ausreichend angesehen hat, kann nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden. Ho Danach ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß der Kläger mit der Beklagten zu 2) einen Abfindungsvergleich über die Polgon des Vorfalls vom 31° Oktober 1958 geschlossen hat, der nach seinem Inhalt auch zugunsten der Beklagten zu 1) und 3) wirken sollte, und mit dem alle Ansprüche für Vergangenheit und Zukunft abgegolten sein sollten«. Rechtlich zutreffend ist auch die Folgerung, daß der Kläger danach weitergehende Ansprüche aus dem Scha-densereignis nur dann geltend machen kann, wenn beide Parteien bei Vertragsschluß von einem begrenzten Schadenskreis ausgegangen sind, der nachträglich eingetretene Schaden objektiv außerhalb des vorgestellten Schadenskreises liegt und subjektiv nicht voraussehbar war, und wenn endlich anzunehmen ist, daß die Parteien bei seiner Kenntnis nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs den Vergleich nicht geschlossen hätten (BGH LM BGB § 779 Nr, 8 im Anschluß an RGZ 131, 278; 159, 264)» Dabei sind an den Nachweis, daß die Beteiligten dem Vergleich entgegen seinem Wortlaut nur eine beschränkte Wirkung geben wollten, besonders strenge Anforderungen zu stellen (BGH aaO Nr° 11)° Der Binwand unzulässiger Rechtsausübung kann gegenüber einem Abfindungsvergleich nur erhoben werden, wenn sich nach dem Auftreten nicht vorhergesehener Spätfolgen ein so krasses Mißverhältnis zwischen der Vergleichssumme und dem Schaden ergibt, daß der Schädiger gegen Treu und Glauben verstieße, wenn er an dem Vergleich festhalten wollte (BGH aaO Nr, 16)° 13 - lo Das Berufungsgericht läßt die Möglichkeit offen, daß die jetzt behaupteten Schäden die Abänderung des Vergleichs nach den dargelegten Grundsätzen rechtfertigen könnten, wenn sie nachweisbar Spätfolgen des Vorfalls vom 31o Oktober 1938 wäreno Davon ist für die Revisionsinstanz auszugeheno Der Berufungsrichter sieht aber den Kläger insoweit für beweisfällig an° Im Beweisbeschluß vom 21• Oktober 1964 hatte das Berufungsgericht die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet Uber die Be- hauptungen des Klägers, "a) er sei auf dem linken Auge praktisch blind, b) er sei auf dem linken Ohr taub, c) er sei auf dem rechten Ohr erheblich schwerhörig, d) did unter a bis c genannten organischen Erkrankungen bedingten in Auswirkung und Ursache eine völlige und dauernde Erwerbsunfähigkeit und seien darauf zurückzuführen, daß er am 31° Oktober 1958 im Nacken erfaßt und mit dem Kopf gegen die Wand gestoßen worden sei, e) die unter a bis d aufgetretenen Schäden seien in diesem Umfang und Auswirkung beim Vergleichsabschluß am 29o Juli I960 nicht er- ken nbar gewesen°" Die Erhebung des Sachverständigengutachtens wurde u°a° davon abhängig gemacht, daß der Kläger schriftlich sein Einverständnis damit erklärte, "sich neurologisch und psychiatrisch unter Zuziehung eines Augenarztes und eines Ohrenarztes untersuchen zu lassen, soweit dies zur Feststellung der behaupteten Beschwerden und eventuellen Beurteilung ihrer Ursache erforderlich ist"» Dieses Einverständnis hat der Kläger verweigert; er hat 14 statt dessen als Grundlage für das von ihm beantragte Gutachten eines Sachverständigen auf zahlreiche Zeugnisse der von ihm bis dahin bereits zu Rate gezogenen Ärzte verwiesen und diese von ihrer ärztlichen Schweige-Pflicht entbunden« bas Oberlandesgericht würdigt sodann einzelne ihm vorliegende ärztliche Zeugnisse mit dem Ergebnis, daß diese Zeugnisse nicht als Grundlage für ein Gutachten ausreichten, das die vom Kläger geltend gemachten Schäden als Spätfolgen des Vorfalls vom 31« Oktober 1958 feststellen könnte; es verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf Zeugnisse, wonach die Schwerhörigkeit degenerativen Typs und die Augenkrankheit eine genuine Opticusatrophie sein könne« ba der Kläger die zur Begutachtung erforderliche eingehende ärztliche Untersuchung ablehne, verstießen die Beklagten nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie den Kläger weiterhin an dem Vergleich festhielten« 2« biese barlegungen halten der rechtlichen Nachprü-fung jedenfalls insoweit nicht stand, als es sich um die Beklagte zu 2) handelt« bie Ausführungen des Berufungsgerichts zur Beweislastverteilung und zur Beweiswürdigung deuten darauf hin, daß es die von der Rechtsprechung zu dem Beweis des ersten Anscheins entwickelten Grundsätze nicht berücksichtigt hat« So wertet es zu dem Nachteil des Klägers, daß nach einigen ärztlichen Zeugnissen das Krankheitsbild des Klägers auch auf eine angeborene Veranlagung oder auf andere Umstände als die von ihm behaupteten Mißhandlungen 15 - zurückzufübren sein könne• Hierbei verkennt das Berufungsgericht, daß, wenn ein Krankheitsbild, wie es die vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen ergeben, die Folge verschiedener Ursachen sein kann, aber nur für eine dieser möglichen Ursachen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, der Beweis des ersten Anscheins für diese Ursache spricht, selbst wenn sie im Vergleich zu den anderen möglichen Ursachen relativ selten ist und das Krankheitsbild nur eine zwar mögliche, aber keine typische Folge dieser Ursache ist (BGHZ 11, 227)» Auch wird der adäquate Ursachenzusammenhang nach feststehender Hechtsprechung nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Verletzte eine zur körperlichen oder geistigen Schä« digung neigende Konstitution hat oder eine latente Dis« position zu der fraglichen Erkrankung besteht . Vielmehr ist auch in den Fällen, in denen eine solche Veranlagung mitgewirkt hat, grundsätzlich der volle Schaden vom Schädiger zu tragen (BGZ 155? 38, 41; 169? 117; BGH LM BGB § 24% (Bb) Nr0 2; ZPO § 287 Nr. 10). Da andererseits in der Hegel nur von der Ursache her die mögliche Wirkung ins Auge gefaßt werden kann, kann ohne Feststellung der Art und Schwere der vom Berufungsgericht bislang nur unterstellten Mißhandlung schwerlich beurteilt werden, ob im Streitfall die Voraussetzungen für einen Anscheinsbeweis hinsichtlich des Ur-sachcnverlaufs zu bejahen sind. Andererseits ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß der Kläger unter Beweis gestellt hatte, er sei vor der Mißhandlung völlig gesund gewesen, und daß die Mehrzahl der überreichten ärztlichen Atteste davon ausgeht, eine Gewalt-eimvirkung sei als Ursache, für die gesundheitlichen - 16 Schäden jedenfalls nicht auszuschließen» Liegen aber für eine durch die Mißhandlung ausgelöste Ursache konkrete Anhaltspunkte vor, so spricht, wie dargelegt, der Beweis des ersten Anscheins für die Ursache selbst dann, wenn auch andere Ursachen in Betracht kommen können, ja sogar nach dem ICrankheitsbiid für die Art des Gesundheitsschadens typischer sein sollten0 Insoweit fällt ins Gewicht, daß nach dem ärztlichen Attest von Dr0 vom No- vember 1958, das drei Lage nach der vom Kläger behaupteten Mißhandlung abgefaßt ist, der linke Schultergürtel des Klägers Prellungsfolgen und Hämatome aufwies und der Kläger sich bereits eine Woche später wegen Beschwerden im Gebiet des linken Schultergelenks, des linken Trapezius-muskels und des linken Schulterblattes sowie der* Hals- _______ 'w* muskulatur in die Behandlung von Br. begeben hat, der durch Attest vom 5= Dezember 1958 bescheinigt hat, daß die Musfeulatur oberhalb des linken Schulterblattes des Klägers am 20 Dezember 1958 - also ca. 5 Wochen nach dem Vorfall auf der Polizeiwache - noch len war, so daß eine Bindegi rJpn mußte „ schmerzhaft geschwol-?gewebsmassage abgesetzt wer- Das Berufungsgericht wird sich bei der Beurteilung der Ursächlichkeit auch zu vergegenwärtigen haben, daß nach ständiger Rechtsprechung insoweit nicht die strenge Beweisregel des § 286 ZPO? sondern diejenige des § 287 ZPO gilto Das Gericht ist im Rahmen des § 287 ZPO nicht gehindert, die freie Überzeugung von einem adäquaten Ursachenzusammenhang auch dann aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme oder den Umständen zu entnehmen, wenn nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit ausgeschlossen werden kann, daß der Schaden - 17 auch ohne das schuldhafte Verhalten der Täter hätte eintreten können (BGHZ 7, 198, 204 und die dort angeführte Rechtsprechung). An der Anwendbarkeit der dargelegten J3eweisregeln ändert auch der Umstand nichts, daß über die Abgeltung der Schadensfolgen bereits ein Vergleich geschlossen worden ist und nunmehr nur noch über Spätfolgen zu entscheiden ist«, die vom Vergleich nicht erfaßt sind« Sollte das Berufungsgericht bei erneuter Prüfung des Streitfalls unter dem dargelegten Gesichtspunkt zu dem Ergebnis gelangen, daß zu demindest der Anscheinsbeweis dafür spricht«, die Erkrankungen des Klägers seien auf die Mißhandlung zurückzuführen, so stellt sich die weitere Frage«, ob etwa die bereits vorliegenden ärztlichen Gutachten, unter Umständen ergänzt durch die Zeugenvernehmung der damals behandelnden Ärzte unter Offenlegung ihrer einzelnen Untersuchungsergebnisse, für einen medizinischen Sachverständigen aiusreichen, eine erhebliche Verschlimmerung der Gebrechen des Klägers seit Vergleichsabschluß und ihre Nichtvoraussehbarkeit für den Kläger als medizinischen Laien festzustellen« Einer Nichtvoraussehbarkeit steht nicht entgegen, daß der Kläger während der Vergleichsverhandlung bereits auf "Dauer-schäden" hinweisen ließ; denn es kommt auf Art und Umfang dieser Dauerschäden an« Als der Kläger mit Schreiben vom 11o November 1959 30,000 DM Abfindung forderte, ging er noch von einem "zeitweilig” begrenzten Sehvermögen aus. Nach der von der Revision in anderem Zusammenhang angeführten Aktennotiz des Pfarrers V/JJ^vom 3o August I960 soll der Kläger eine Bindung an den Vergleich mit der Begründung abgelehnt haben, er wolle von 18 - den Beklagten "eine solche Behandlung haben«, die seine Augen und seine Ohren soweit wieder herstelle«, daß er in seiner Heimat seinen Beruf als Ingenieur ausüben könne" o Außerdem hat der Kläger unter Zeugenbev/eis gestellt, daß er zur Zeit des Vergleichsabschlusses noch mit seiner baldigen Genesung rechnete,, In diesem Zusammenhang wird auch zu prüfen sein, ob nicht erstmalig in den nach Vergleichsabschluß liegenden ärztlichen Gutachten erklärt wird, daß mit einer Besserung des Zustands des Klägers nicht mehr zu rechnen sei* Sollte gleichwohl der Tatrichter eine erneute ärztliche Untersuchung des Klägers für erforderlich halten, so wird zu bedenken sein, ob der Kläger, der eine solche Untersuchung wegen seiner aus früheren schmerzhaften Eingriffen (Kopfluftfüllungen) u. dgl* herrührenden Angst vor er leuter stationärer Untersuchung verweigert hat, im Rahmen des § 139 ZPO darauf hinzuweisen ist, daß er die von ihm geforderte Einwilligung zur Untersuchung gegenständlich beschränken und bestimmte Untersuchungsmaßnahmen oder -verfahren davon ausnehmen könne» 3° Diese rechtlichen Gesichtspunkte beziehen sich nur auf das Verhältnis des Klägers zur Beklagten zu 2); denn nur insoweit hat der Kläger schlüssig vorgetragen, daß deren Bedienstete durch ihr Verhalten schuldhaft die Ursache für die jetzt von ihm geltend gemachten Spätfolgen gesetzt hätten* Dagegen hat der Kläger nichts dafür dargetan, daß auch das Verhalten der Beklagten zu 1) oder ihrer Angestellten, darunter des Beklagten zu 3), adäquat ursächlich für solche Folgen des Vorfalles vom 31* Oktober 1958 gewesen sein könnte, die nach den dar- gelegten Grundsätzen nicht von dem rechtswirksamen Vergleich vom 29„ Juli I960 umfaßt sein sollten; insoweit mußte danach über die Klage abschließend entschieden werden o III* Nach allem war unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das angefochtene Urteil in Richtung gegen die Beklagte zu 2) aufzuheben; im Umfang der Aufhebung war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen9 dem auch die Entscheidung über die noch offenen Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird« Im übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 97 ZPO* Krüger-Nieland Jungbluth BR Uro Sprenkmann ist wegen Urlaubs verhindert zu unter schreiben 0 Krüger-Nieland Mösl Simon