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BGH · Ib ZR 71/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 71/63

langt wird) abgewiesen worden i3tc Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4» Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 13o Februar 1962 wird auch in diesem Umfang mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es der Beklagten verboten ist, Fahrtaufträge für Mietwagen anzunehmen, wenn ausdrücklich ein Taxi verlangt wird, ohne den Auftraggeber darüber aufzuklären, daß sie nicht ein Taxi, sondern einen Mietwagen zur Verfügung stelle» Die Klägerin hat vorgetragen, Fahrer der Beklagten hätten in zahlreichen Fällen auf öffentlichen Straßen und Plätzen Fahrgäste aufgenomraen, ohne daß diese die Fahrt zuvor bei der Zentrale der Beklagten b esteilt hätten«, Weiterhin hätten Fahrer der Beklagten mehrfach Fahrtaufträge angenommen, obgleich die betreffenden Kunden ausdrücklich ein Taxi bestellt hätten,, Die Beklagte habe in allen Fällen schuldhaft gehandelt, weil sie nicht die ihr zu demutbaren Maßnahmen getroffen habe, um ihre Fahrer von dem behaupteten Verhalten absuhalten* Die Beklagte habe damit unlauteren Wettbewerb betrieben und gegen Vorschriften des Personenbeforderungsgesetzes verstoßene Die Klägerin hat die Klageansprüche aus eigenem Recht erhoben und hat ferner die Ansprüche geltend gemacht, die-: ihr 212 Taxiunternehmer wegen des Verhaltens der Beklagten abgetreten haben* zu machen» Im übrigen habe sie, die Beklagte, alles in ihren Kräften Stehende getan, um das ihr zur Last gelegte Verhalten ihrer Fahrer zu verhindern» Sie habe ihre Fahrer über die Vorschriften des Personenbeförde-rungsgesetzes belehrt und zu deren Beachtung angehalten; bei nachgewie3enen Verstößen gegen ihre Anweisungen habe sie die betreffenden Fahrer fristlos entlassen» Die Fahrer seien so überwacht worden, daß Verstöße gegen die Vorschriften jeweils hätten festgestellt werden können» Soweit aber Zuwiderhandlungen gegen da3 Personenbeförderungsgesetz tatsächlich festgestellt worden seien, wären ihre Fahrer dazu durch Mitglieder der Klägerin als Lockspitzel angestiftet worden» 1= Der Klageantrag 11c, mit dem die Klägerin ein Unterlassungsgebot bezüglich bestimmter Werbebehauptungen der Beklagten erreicht hat, ist nicht in die Berufungsinstanz gelangt; denn das Urteil des Landgerichts, das diesem Antrag samt den darauf bezüglichen Anträgen auf Auskunft (I 2) und Feststellung der ochadensersatzpflicht (II) sta' gegeben hat, ist insoweit mit der Berufung der Beklagten nicht angefochten worden» Soweit die Klägerin mit ihren Anträgen auf Auskunft (I 2) und Feststellung der Sehadensersatzpflicht (il) abgewiesen worden ist, soweit sich also diese Anträge auf Handlungen der Beklagten in dem durch die Anträge I 1 a (Bereitstollen von Fahrzeugen) und I 1 b (Annahme von Fahrtaufträgen, wenn ein Taxi verlangt wird) gekennzeichneten Sinne beziehen, hat die Klägerin keine Revisioi eingelegt» II6 Bas Berufungsgericht hat den Klageanspruch I 1 b weder nach § 1004 Abs.f, § 823 Abs« 2 BGB i„V„ mit § 49 Abs« 4 PBefG noch gemäß §§1,3 UWG als begründet angesehen« Zwar sei, so führt es aus, nach § 49 Abs« 4 Satz 3 PBefG jede Art der Werbung für Mietwagen, die zu einer Verwechslung mit dem Kraftdroschkenverkehr führt, verboten« Eine derartige Werbung werde aber von der Klägerin nicht behauptet; diese mache vielmehr nur geltend, die Beklagte oder deren Fahrer "hätten Fahrtaufträge, bei denen eine Taxe bestellt war, übernommen"«, boweit in den behaupteten Fällen ein Bereitsteilen von Mietwagen liegen möge, durch :.das ein droschkenähnlicher Verkehr erreicht werde, sei dieses Verhalten schon durch das nach dem Klageantrag I 1 a ausgesprochene Verbot erfaßt, so daß es insoweit eines zusätzlichen Verbotes nicht bedürfe«, Beklagte sich, was unzulässig wäre, selbst als Taxiunter nehmen ausgebe; bezeichneten sich aber die Fahrer der Beklagten nicht ausdrücklich als "Mietwagen", wenn nach einem Taxi gefragt werde, so liege darin noch keine Irreführung des Verkehrs0 Denn dem Berufungsgericht sei bekannt, daß der Unterschied zwischen einem "Taxi" und einem "Mietwagen" dem ganz überwiegenden Teil der Verkehrsteilnehmer nicht bewußt und für ihn belanglos sei» Für den Verkehrsteilnehmer sei es nämlich im allgemeinen gleichgültig, ob er in einem Taxi oder einem Mietwagen sein Fahrtziel erreiche; auch der Betrieb eines Mietwage müsse genehmigt werden, wobei die Genehraigungsbehörde di Zuverlässigkeit des Unternehmers prüfe» Die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Gesichtspunkte des wi schaftlichen Schutzes der Droschkenunternehmer seien für den Verkehrsteilnehmer ohne Bedeutung; damit seien aber keine Gesichtspunkte ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, in Fällen der von der Klägerin behaupteten Art eine Irreführung des Verkehrs anzunehmen, wenn eine Aufklärung darüber unterbleibe, daß das von der Beklagten g stellte Fahrzeug kein Taxi, sondern ein Mietwagen ist» Cb eine andere rechtliche Würdigung dann geboten sei, we: ein Fahrgast, der ersichtlich den rechtlichen Untersehie zwischen Taxi und Mietwagen kennt, von einem Fahrer der Beklagten die Auskunft erhalte, es handle sich bei dem Mietwagen" um ein Taxi, könne unerörtert blei’ da die Klägerin einen derartigen Sachverhalt nicht dargetan habe; ebenso fehle es an einem tatsächlichen Vortrag der Klägerin dazu, ob ein Fahrgast gerade deshalb Wert auf ein Taxi lege, weil dafür möglicherweise ein geringe: Entgelt als für einen Mietwagen zu entrichten sei» Es hot jedoch wegen der Einzelheiten des Tatbestandes auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen; danach ist davon auszugehen, daß in den vom Landgericht im einzelnen festgestellten Fällen Fahrer der Beklagten die Frage von Passanten, ob ihr Wagen ein Taxi sei und ob er frei sei, bejaht haben, und daß sie ferner die ihnen gegenüber gebrauchte Bezeichnung "Taxi" nicht richtiggestellt und den betreffenden Kunden nicht darüber aufgeklärt haben, es handle sich um einen Mietwagen«, b) Es kommt, wie die Revision zutreffend hervorhebt, für die Frage der Irreführung des Publikums im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob der überwiegende Teil des Verkehrs nicht irregeführt wird, sondern darauf, ob ein nicht völlig unerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise durch das beanstandete Verhalten getauscht wird0 Labei scheiden für den hier in Betracht kommenden Unterlassungsanspruch jene Verkehrskreise aus, denen es gleichgültig ist, ob sie mit einem Taxi odor mit einem Mietwagen befördert werden, da sie nicht zu den im Klageantrag bezeichnctcn Auftraggebern gehören, die drücklich ein Taxi" verlangen; auch wer.bei Erteilung dos Pahrtauftrage an Grt und Stelle schon am Pehlen des "Toxi"-Schildes erkennt, daß er es mit einem Mietwagen zu tun hat, kann nicht mehr zu dem von dem Klageantrag erfaßten Personenkreis gehören, da er mit seiner gleichwohl getätigten Bestellung nicht mehr "ausdrücklich ein Taxi" verlangte 4» Danach ist für die in dieser Weise eingeschränkten Verkehrskrci3e auf Grund der vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Landgerichts und der vom Revisionsgericht - in Übereinstimmung mit dem Landgericht selbständig zu würdigenden allgemeinen Lebenserfahrung der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß gegen § 7 UWG zu bejahen* Es handelt sich dabei, wie der erkennende Senat bereits in dem erwähnten Urteil vom 18* Dezember 1964 (BB 1965} 178) ausgeführt hat, um einen Fall der wottbewei'bswidrigen Irreführung von Kunden,, aus der die Beklagte Vorteile zu dem Schaden ihrer Mitbewerber aus dem Kraftdroschkengewerbe zieht*. Das Revisionsgericht ist selbst in der Lage, die Formel des - insoweit wiederherzustellenden - landgerichtlichen Urteils neu zu fassen; eine sachliche Änderung oder Einschränkung liegt darin gegenüber dem Antrag der Klägerin nicht, da nach deren gesamtem Klagevortrag die Verurteilung der Beklagten nur in dem hier gekennzeichneten Maße erstrebt war; es handelt sich vielmehr nur um eine Klarstellung in der Urteilsformel. Mit ihrem .Rechtsmittel wendet sich die Beklagte gegen die Verurteilung nach dem Klageantrag 11a, wonach sic es zu unterlassen hat, ihre Fahrzeuge dergestalt auf öffentlichen Wegen und Plätzen für den Verkehr bereitzu-halton, daß es zur Aufnahme von Fahrgästen führt, ohne daß eine Bestellung bei der Zentrale der Beklagten eingegangen ist. Io Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, Fahrer der Beklagten hätten in mehreren Fällen dadurch gegen § 49 Abs» 4 PBefG verstoßen, daß sie ohne vorherigen Auftrag durch die Zentrale der Beklagten Fahrgäste zur Beförderung aufgenommen und in den von ihnen gefahrenen Wagen beforder hätten» hierdurch sei ein droschkenähnlicher Verkehr erreicht worden, denn in den - im einzelnen - festgestellten zwölf Fällen hätten sich die Fahrer der Beklagten so verhalten, wie es nach § 47 PBefG nur den Taxen erlaubt sei. Unerheblich sei das Vorbringen der Beklagten, daß ihre Pahrer durch Testpersonen der Klägerin oder ihrer Mitglieder zu den Verstößen verleitet worden seien; denn die Testfahrten seien als solche zulässig und ein arglistiges Verhalten der Testpersonen sei nicht dargetan; diese hätten sich vielmehr so benommen, wie sich Verkehrsteilnehmer in solchen Fällen zu verhalten pflegten, wenn sie um Beförderung gegen Entgelt nachsuchen. Durch diese Verstöße gegen § 49 Abs.4 PBefG sei ein zugunsten der Klägerin wirkendes Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verletzt worden; für diesen objektiv rechtswidrigen Eingriff hafte die Beklagte als Störerin nach § 10C4 BGB in rechtsähnlicher Anwendung, ohne daß sie sich mit Erfolg darauf berufen könne, bei den festge-stellten Verstößen handle es sich um Eigenmächtigkeiten ihrer Angestellten. Mitglieder beeinträchtigenden Handlungen ihrer Fahrer zu verhindern; da ihre bisherigen Maßnahmen dazu nicht ausgereicht hätten, die Gefahr weiterer Verstöße gegeben sei und die Beklagte keine Unterlassungsverpflichtung mit Strafgedinge erklärt, sondern ihren Antrag auf Klageab-Weisung uneingeschränkt woiterverfolgt habe, habe die Klägerin ein ochutzwürdiges Interesse an der Sicherung ihrer Interessen durch einen vollstreckbaren Titele 1= Nach § 49 Abs» 4 Satz 2 bis 4 PBefG ist ein Bereitstellen von Mietwagen verboten, durch das ein droschkenähnlicher Verkehr erreicht wird; die Art der Werbung darf nicht zur Verwechslung mit dem Kraftdroschkenverkehr führen; bei Leerfahrten dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen werden, es sei denn, daß es sich um eine in der Wohnung oder in den Geschäftsräumen des Unternehmers eingegangene Bestellung auf Abholung von Fahrgästen handelte Diese Vorschriften, die der scharfen Abgrenzung von Mietwagen und Kraftdroschken (Taxen) dienen, sind zu dem Schutz der Leistung der Kraftdroschken im öffentlichen Verkehrsinteresse erlassen worden (Eidinger, Personenbeförderungsrecht, Ran« 40 zu § 49 PBefG); das Berufungsgericht hat sie daher zu Hecht als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs* 2 BGB zugunsten der TaxiUnternehmer angesehen. Damit erledigen sich alle Angriffe der Anschlußrevision, die sich gegen die vom Berufungsgericht vorgenomraene Würdigung der Beklagten als "Störer" im Sinne des § 1 004 BGB und gegen die Annahme der Wiederholungsgefall richten; denn nach § 13 Abs.3 UWG ist der Betriebsinhaber schlechthin zur Unterlassung zu verurteilen, ohne daß es auf sein Verschulden oder auf die Art der gegenüber seinen Angestellten getroffenen Vorkehrungen ankäme. Personen (Lockspitzel, agent provocateur) feststellt, ob der Verdacht rechtswidrigen Handelns berechtigt ist, da er oft gar koine andere Möglichkeit hat, sich davon zu überzeugen, ob der Mitbewerber die Regeln des lauteren Wettbewerbs oder die für den betreffenden Gewerbezweig bestehenden gesetzlichen Vorschriften einhält; nur wenn die Testperson mit verwerflichen Mitteln auf einen Verstoß hinwirken würde, wäre die Überwachung als sittenwidrig zu beurteilen (Baumbach/Hefermehl, Y/ettbewerbs-* und Warenzeichenrecht 9= Aufl, Bd* I9 UWG Einl« Rdn* 267, UWG § 1 Rdn« 380) 0 Daß solche Umstände hier dargetan wären, kann der Anschlußrevision nicht zugegeben werden« Verfehlt .ist der Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8.

Zitierte Normen: § 47 PBefG § 34f BO § 19 BOKraft75 § 7 UWG § 49 PBefG § 1 UWG § 286 ZPO
MietwagenTaxiKlageantragFahrerFahrgastFallKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
Oa
 nein
UWG § 1
Zur Frage, unter welchen Umständen ein Wettbewerber wogen des Verdachts wettbewerbswidrigen Verhaltens eines Mitbewerbers durch eine Überwachungsperson (Lockspitzel, agent provocateur) auf einen Wettbe-wcrbsverstoß dieses Mitbewerbers hinwirken darf.
BGH. Urt. vom 2. April 1965 - Ib ZR 71/63 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
It> ZR 71/63	URTEIL	Verkündet	am
2. April 1965 Wüst,
 Justizhaupt selcretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der	und	Zfl^p|	eGmbH in
 gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand Hubert UVHHHBB und August	ebenda,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt
gegen
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a Funkwagen Sl
 CrflHHBstraße
 Inhaber Rolf S
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- Prozeßbevollmächtigte::
Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägorin,
 Rechtsanwälte Prof, und Dr „	-
 
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 1965 unter Mitwirkung der Senatspräoidcntin Dr0 Krüger-Nieland und der Bundes-richtor Jungbluth, Dr° Sprenkmann, Dr<, . Mösl und Alff
f.üp ß,-cch;fc -erkannt:
I.	Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil 1	1	'
des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 8» März 1963 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klageantrag 11b '	(Annahme	von Fahr tauf trägen, wenn ein l’axi ver-
langt wird) abgewiesen worden i3tc
 Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4» Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 13o Februar 1962 wird auch in diesem Umfang mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es der Beklagten verboten ist, Fahrtaufträge für Mietwagen anzunehmen, wenn ausdrücklich ein Taxi verlangt wird, ohne den Auftraggeber darüber aufzuklären, daß sie nicht ein Taxi, sondern einen Mietwagen zur Verfügung stelle»
II.	Die Anschlußrevision der Beklagten gegen das be-zeichnete Urteil des Oberlandesgerichts in Düsseldorf wird zurückgewiesen„
III.	Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt die
 Klägerin 4/15, die Beklagte 11/15; von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 2/7, die Beklagte 5/7. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Tatbestand:
Die Klägerin ist eine eingetragene Genossenschaft, deren etwa 300 Mitglieder in	selbständige
 Taxiunternehmer sind? ihr ist auch selbst die Genehmigung zu dem Betrieb eines Droschkenverkehrs erteilt worden*
Die Beklagte unterhält etwa 50 Mietwagen, auf denen sie in V/echselschicht mehr als 100 Kraftfahrer einsetzt*
Die Klägerin hat vorgetragen, Fahrer der Beklagten hätten in zahlreichen Fällen auf öffentlichen Straßen und Plätzen Fahrgäste aufgenomraen, ohne daß diese die Fahrt zuvor bei der Zentrale der Beklagten b esteilt hätten«, Weiterhin hätten Fahrer der Beklagten mehrfach Fahrtaufträge angenommen, obgleich die betreffenden Kunden ausdrücklich ein Taxi bestellt hätten,, Die Beklagte habe in allen Fällen schuldhaft gehandelt, weil sie nicht die ihr zu demutbaren Maßnahmen getroffen habe, um ihre Fahrer von dem behaupteten Verhalten absuhalten* Die Beklagte habe damit unlauteren Wettbewerb betrieben und gegen Vorschriften des Personenbeforderungsgesetzes verstoßene
 Die Klägerin hat die Klageansprüche aus eigenem Recht erhoben und hat ferner die Ansprüche geltend gemacht, die-: ihr 212 Taxiunternehmer wegen des Verhaltens der Beklagten abgetreten haben*
Die Klägerin hat beantragt,
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Io die Beklagte zu verurteilen,
 Io es zu unterlassen,
a)	ihre Bahrzeuge dergestalt auf öffentlichen V/egen und Plätzen für den Verkehr bereit— zuhalten, daß es zur Aufnahme von Fahrgästen führt, ohne daß eine Bestellung bei der Zentrale der Beklagten eingegangen ist;
b)	Fahrtaufträge anzunehmen, wenn ausdrücklich eine Taxe verlangt wird;
c)	mit folgenden Behauptungen Werbung zu treiben
 oooooooo
2c der Klägerin in einer geordneten Aufstellung unter Angabe von Zeit und Ort der Zuwiderhand-lung darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie den zu I 1) gekennzeichneten Unterlassungspflichten zuwidergehandelt hat;
II. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der deren in der Anlage 6 dor Klageschrift aufgeführten Mitgliedern durch die Zuwiderhandlungen gegen die zu I '!) gekennzeichneten Untcrlassungsverpflichtungen entstanden ist und noch entstehen wird»
Die Beklagte hat beantragt,
 die Klage abzuweisen»
Sie hat geltend gemacht, die Klägerin sei nicht befugt, die von den Taxiunternehmern abgetretenen Ansprüche geltend
 
zu machen» Im übrigen habe sie, die Beklagte, alles in ihren Kräften Stehende getan, um das ihr zur Last gelegte Verhalten ihrer Fahrer zu verhindern» Sie habe ihre Fahrer über die Vorschriften des Personenbeförde-rungsgesetzes belehrt und zu deren Beachtung angehalten; bei nachgewie3enen Verstößen gegen ihre Anweisungen habe sie die betreffenden Fahrer fristlos entlassen» Die Fahrer seien so überwacht worden, daß Verstöße gegen die Vorschriften jeweils hätten festgestellt werden können» Soweit aber Zuwiderhandlungen gegen da3 Personenbeförderungsgesetz tatsächlich festgestellt worden seien, wären ihre Fahrer dazu durch Mitglieder der Klägerin als Lockspitzel angestiftet worden»
Das Landgericht hat der Klage im vollen Umfang statt-gegeben» Mit ihrer Berufung hat die Beklagte beantragt,
 unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klageanträge zu Ziffer II a) und b) sowie die hierauf bezüglichen Anträge zu Ziffer I 2 und II abzuweisen»
Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewieoen, soweit es sich um die Verurteilung zu Ziffer I 1 a (Verbot des Beroitstollens von Fahrzeugen) handelt, und hat die Klageanträge I 1 b (Annahme von Fahrtaufträgen, wenn eine faxe verlangt wird) sowie I 2 und II, soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen Ziffer I 1 a) und b) handelt, abgewiesen».
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Die Klägerin begehrt mit ihrer Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit das Berufungsgericht den Klageantrag I 1 b) abgewiesen hat; die Anschlußrevision der Beklagten erstrebt weiterhin die Abweisung des Klageantrags II a)» Beide Parteien beantragen, das Rechtsmittel des Gegners zurückzuweisen»
Entscheidungsgründe:
A» Revision der Klägerin»
1= Der Klageantrag 11c, mit dem die Klägerin ein Unterlassungsgebot bezüglich bestimmter Werbebehauptungen der Beklagten erreicht hat, ist nicht in die Berufungsinstanz gelangt; denn das Urteil des Landgerichts, das diesem Antrag samt den darauf bezüglichen Anträgen auf Auskunft (I 2) und Feststellung der ochadensersatzpflicht (II) sta' gegeben hat, ist insoweit mit der Berufung der Beklagten nicht angefochten worden»
Soweit die Klägerin mit ihren Anträgen auf Auskunft (I 2) und Feststellung der Sehadensersatzpflicht (il) abgewiesen worden ist, soweit sich also diese Anträge auf Handlungen der Beklagten in dem durch die Anträge I 1 a (Bereitstollen von Fahrzeugen) und I 1 b (Annahme von Fahrtaufträgen, wenn ein Taxi verlangt wird) gekennzeichneten Sinne beziehen, hat die Klägerin keine Revisioi eingelegt»
 
Mit ihrer Revision verfolgt sie vielmehr lediglich den Antrag weiter, daß die Beklagte es zu unterlassen habe? Fahrtaufträge anzunehmen, wenn ausdrücklich ein Taxi verlangt wird (Klageantrag II b)0
II6 Bas Berufungsgericht hat den Klageanspruch I 1 b weder nach § 1004 Abs. f, § 823 Abs« 2 BGB i„V„ mit § 49 Abs« 4 PBefG noch gemäß §§1,3 UWG als begründet angesehen« Zwar sei, so führt es aus, nach § 49 Abs« 4 Satz 3 PBefG jede Art der Werbung für Mietwagen, die zu einer Verwechslung mit dem Kraftdroschkenverkehr führt, verboten« Eine derartige Werbung werde aber von der Klägerin nicht behauptet; diese mache vielmehr nur geltend, die Beklagte oder deren Fahrer "hätten Fahrtaufträge, bei denen eine Taxe bestellt war, übernommen"«, boweit in den behaupteten Fällen ein Bereitsteilen von Mietwagen liegen möge, durch :.das ein droschkenähnlicher Verkehr erreicht werde, sei dieses Verhalten schon durch das nach dem Klageantrag I 1 a ausgesprochene Verbot erfaßt, so daß es insoweit eines zusätzlichen Verbotes nicht bedürfe«,
In dem beanstandeten Verhalten, so legt das Oberlandesgericht weiter dar, liege auch kein Verstoß gegen die §§ ?, 3 UWGo Es möge zwar zutreffen, daß sich Kraftdroschken (Taxen) einer gewissen Wertschätzung des Publikums erfreuten; das habe aber zunächst seine Ursache darin, daß es dem Fahrgast möglich sei, auf Wunsch schnell gegen Zahlung eines Entgelts im Öffentlichen Straßenver— kehr befördert zu werden; andere Erwägungen träten demgegenüber zurück«. Die Klägerin trage nicht vor, daß die
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Beklagte sich, was unzulässig wäre, selbst als Taxiunter nehmen ausgebe; bezeichneten sich aber die Fahrer der Beklagten nicht ausdrücklich als "Mietwagen", wenn nach einem Taxi gefragt werde, so liege darin noch keine Irreführung des Verkehrs0 Denn dem Berufungsgericht sei bekannt, daß der Unterschied zwischen einem "Taxi" und einem "Mietwagen" dem ganz überwiegenden Teil der Verkehrsteilnehmer nicht bewußt und für ihn belanglos sei» Für den Verkehrsteilnehmer sei es nämlich im allgemeinen gleichgültig, ob er in einem Taxi oder einem Mietwagen sein Fahrtziel erreiche; auch der Betrieb eines Mietwage müsse genehmigt werden, wobei die Genehraigungsbehörde di Zuverlässigkeit des Unternehmers prüfe» Die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Gesichtspunkte des wi schaftlichen Schutzes der Droschkenunternehmer seien für den Verkehrsteilnehmer ohne Bedeutung; damit seien aber keine Gesichtspunkte ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, in Fällen der von der Klägerin behaupteten Art eine Irreführung des Verkehrs anzunehmen, wenn eine Aufklärung darüber unterbleibe, daß das von der Beklagten g stellte Fahrzeug kein Taxi, sondern ein Mietwagen ist»
Cb eine andere rechtliche Würdigung dann geboten sei, we: ein Fahrgast, der ersichtlich den rechtlichen Untersehie zwischen Taxi und Mietwagen kennt, von einem Fahrer der Beklagten die Auskunft erhalte, es handle sich bei dem
 Mietwagen" um ein Taxi, könne unerörtert blei’ da die Klägerin einen derartigen Sachverhalt nicht dargetan habe; ebenso fehle es an einem tatsächlichen Vortrag der Klägerin dazu, ob ein Fahrgast gerade deshalb Wert auf ein Taxi lege, weil dafür möglicherweise ein geringe: Entgelt als für einen Mietwagen zu entrichten sei»
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III<> Diese Darlegungen des angefochtenen Urteils halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1o Das Berufungsgericht hat zu dem mit dem Klageantrag 1 b) beanstandeten Verhalten der Beklagten keine eigenen tatsächlichen Feststellungen getroffen; es gibt insoweit nur den Vortrag der Klägerin wieder, die geltend mache,
''die Beklagte oder ihre Fahrer hätten Fahrtaufträge, bei denen eine faxe bestellt v/ar, übernommen". Es hot jedoch wegen der Einzelheiten des Tatbestandes auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen; danach ist davon auszugehen, daß in den vom Landgericht im einzelnen festgestellten Fällen Fahrer der Beklagten die Frage von Passanten, ob ihr Wagen ein Taxi sei und ob er frei sei, bejaht haben, und daß sie ferner die ihnen gegenüber gebrauchte Bezeichnung "Taxi" nicht richtiggestellt und den betreffenden Kunden nicht darüber aufgeklärt haben, es handle sich um einen Mietwagen«,
2» Der erkennende Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 18. Dezember 1964 (lb ZR 51/64 = BB 1965, 178) mit der Frage befaßt, ob ein Mietvjagenunternehmer, bei dem ein Taxi bestellt wird, verpflichtet ist, darauf hinzuweisen, daß er zwar einen Mietwagen, nicht aber ein Taxi zur Verfügung stellen könne. Er hat in jenem Falle dio aus der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleitete Überzeugung des mit dem damaligen Rechtsstreit befaßten Berufungsgerichts gebilligt, den Kunden seien zwar möglicher- • weise die Einzelheiten der gesetzlichen Regelung, die eine Unterscheidung zwischen Kraftdroschken (Taxen) und Mietwagen trifft (§§ 47, 49 PBefG), wie insbesondere die Tarifpflicht (§§ 51, 39 PBefG; §§ 34 ff BO Kraft) und der Zwang
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zur Anbringung eines Fahrpreisanzeigers und zur Kenntlicl machung der Droschke (§ 19 Abs„ 2, §§ 35, 39 BOKraft) nie geläufig; sie seien sich jedoch weitgehend des grundsätzlichen Unterschiedes bewußt;, der zwischen einer mit einem '‘Taxameter" nach fester Taxe und damit zu einem festen Beförderungstarif fahrendem einer amtlichen Überwachung unterliegenden Kraftdroschke und. einem Mietwagen bestehe, bei dem diese Voraussetzungen nicht gegeben seie Es sei dem Kunden, der ein Taxi bestelle, auch nicht glei gültig, ob er statt dessen einen Mietwagen vermittelt bekomme; denn der Kunde wolle sichergehen, daß der Fahrprei nur für die tatsächlich zurückgelegte Strecke ohne Entschädigung für die Rückfahrt berechnet werde und daß der Fahrpreis ferner aus dem offen angebrachten, den Fahrprei automatisch anzeigenden Taxameter, der jede Manipulation mit dem Fahrpreis durch den Wahrer ausschließe, für ihn jederzeit ersichtlich sei» bei einem Mietwagen beständen diese Sicherungen nicht; hier werde der Fahrpreis auf Gru der durch den Wegmesser angegebenen Fahrtstrecke selbstän berechnet, ohne daß der Fahrgast die Grundlagen dieser Berechnung kenne oder nachprüfen lassen könne; auch dürfe bei Mietwagen die Xeerrückfahrt grundsätzlich berechnet werden»
Es entspreche daher der allgemeinen Lebenserfahrung, daß es einem nicht unerheblichen Teil der hier in Betrach kommenden Besteller einer "Taxe" nicht gleichgültig sei, wenn ihnen statt einer Kraftdroschke ein Mietwagen ange-boten werde»
3» Mit Recht beanstandet die Revision die Darlegung des Berufungsgerichts, ihm sei "bekannt, daß der Unterschied
 zwischen einer 'Taxe' und einem ‘Mietwagen* dem ganz überwiegenden Teil der Verkehrsteilnehmer nicht bewußt und für ihn belanglos" sei, als in zweifacher Hinsicht rechts-fehlerhaft»
a)	Da der Berufungsrichter nicht angibt, woher er die Kenntnis, auf die er sich beruft, genommen hat, kann er sich dabei nur auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen haben6 Einen allgemeinen Erfahrungssatz des von ihm mitgeteilten Inhalts gibt es jedoch nicht; das Revisionsgericht ist insoweit in der Lage, die auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützte Meinung des angefochtenen Urteils im vollen Umfang nachzuprüfen0
b)	Es kommt, wie die Revision zutreffend hervorhebt, für die Frage der Irreführung des Publikums im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob der überwiegende Teil des Verkehrs nicht irregeführt wird, sondern darauf, ob ein nicht völlig unerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise durch das beanstandete Verhalten getauscht wird0 Labei scheiden für den hier in Betracht kommenden Unterlassungsanspruch jene Verkehrskreise aus, denen es gleichgültig ist, ob sie mit einem Taxi odor mit einem Mietwagen befördert werden, da sie nicht zu den im Klageantrag bezeichnctcn Auftraggebern gehören, die drücklich ein Taxi" verlangen; auch wer.bei Erteilung
 dos Pahrtauftrage an Grt und Stelle schon am Pehlen des "Toxi"-Schildes erkennt, daß er es mit einem Mietwagen zu tun hat, kann nicht mehr zu dem von dem Klageantrag erfaßten Personenkreis gehören, da er mit seiner gleichwohl getätigten Bestellung nicht mehr "ausdrücklich ein Taxi" verlangte
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4» Danach ist für die in dieser Weise eingeschränkten Verkehrskrci3e auf Grund der vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Landgerichts und der vom Revisionsgericht - in Übereinstimmung mit dem Landgericht selbständig zu würdigenden allgemeinen Lebenserfahrung der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß gegen § 7 UWG zu bejahen* Es handelt sich dabei, wie der erkennende Senat bereits in dem erwähnten Urteil vom 18* Dezember 1964 (BB 1965} 178) ausgeführt hat, um einen Fall der wottbewei'bswidrigen Irreführung von Kunden,, aus der die Beklagte Vorteile zu dem Schaden ihrer Mitbewerber aus dem Kraftdroschkengewerbe zieht*. Denn es widerspricht dem Anstandsgefühl des redlichen, verständigen Durchschnittsge-werbetreibenden, daß dem Besteller eine nicht verlangte Ware oder Leistung anstelle der verlangten Ware oder Leistung stillschweigend in der Hoffnung aufgedrängt wird* der Besteller werde den Unterschied entweder nicht bemerke oder, um sich Unannehmlichkeiten zu ersparen, es bei der ihm aufgedrängten Lage bewenden lassen* Es handelt sich um ein Verhalten, bei dem in einer nicht unerheblichen Anzahl von Fällen damit zu rechnen ist, daß das bestellende Publikum irregeführt wird, und zwar in einem für den En Schluß dos Künden zur Erteilung des Auftrages wesentlichen Punkt (BGH aa 0)*
Es ist der Beklagten auch nicht unzu demutbar, die Kunde die ein faxi bestellen, darüber aufzuklären, daß ihnen nicht ein Taxi, wohl aber ein Mietwagen zur Verfügung gestellt werden kann*
5» Die Wiederholungsgefahr ergibt sich im vorliegenden Falle schon aus dem auf tatsächliche Gründe und auf Rechts gründe gestützten Bestreiten des Klageanspruehs*
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60 Dagegen bedarf der Klageantrag 1 b) einer klare teilenden Einschränkung dahin, daß es der Beklagten nicht schlecht^ hin verboten sein kann, Fahrtaufträge anzunehmen, wenn ausdrücklich ein Taxi verlangt wird; denn nach dem Wortlaut dieses Antrags könnte es der Beklagten auch verwehrt sein, einen Fahrtauftrag dann auszuführen, wenn zwar zunächst ein Taxi bestellt wird, der Kunde sich aber nach entsprechender Aufklärung bereiterklärts die Fahrt mit einem Mietwagen auszuführen. Das könnte jedoch nicht verboten werden; denn wettbewerbswidrig ist nur das Unterschieben einer anderen als der verlangten Leistung ohne Aufklärung des Bestellers. Das Revisionsgericht ist selbst in der Lage, die Formel des - insoweit wiederherzustellenden - landgerichtlichen Urteils neu zu fassen; eine sachliche Änderung oder Einschränkung liegt darin gegenüber dem Antrag der Klägerin nicht, da nach deren gesamtem Klagevortrag die Verurteilung der Beklagten nur in dem hier gekennzeichneten Maße erstrebt war; es handelt sich vielmehr nur um eine Klarstellung in der Urteilsformel.
B°	Anschlußrevision der Beklagten.
Mit ihrem .Rechtsmittel wendet sich die Beklagte gegen die Verurteilung nach dem Klageantrag 11a, wonach sic es zu unterlassen hat, ihre Fahrzeuge dergestalt auf öffentlichen Wegen und Plätzen für den Verkehr bereitzu-halton, daß es zur Aufnahme von Fahrgästen führt, ohne daß eine Bestellung bei der Zentrale der Beklagten eingegangen ist.
 
Io Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, Fahrer der Beklagten hätten in mehreren Fällen dadurch gegen § 49 Abs» 4 PBefG verstoßen, daß sie ohne vorherigen Auftrag durch die Zentrale der Beklagten Fahrgäste zur Beförderung aufgenommen und in den von ihnen gefahrenen Wagen beforder hätten» hierdurch sei ein droschkenähnlicher Verkehr erreicht worden, denn in den - im einzelnen - festgestellten zwölf Fällen hätten sich die Fahrer der Beklagten so verhalten, wie es nach § 47 PBefG nur den Taxen erlaubt sei. Unerheblich sei das Vorbringen der Beklagten, daß ihre Pahrer durch Testpersonen der Klägerin oder ihrer Mitglieder zu den Verstößen verleitet worden seien; denn die Testfahrten seien als solche zulässig und ein arglistiges Verhalten der Testpersonen sei nicht dargetan; diese hätten sich vielmehr so benommen, wie sich Verkehrsteilnehmer in solchen Fällen zu verhalten pflegten, wenn sie um Beförderung gegen Entgelt nachsuchen.
Durch diese Verstöße gegen § 49 Abs. 4 PBefG sei ein zugunsten der Klägerin wirkendes Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verletzt worden; für diesen objektiv rechtswidrigen Eingriff hafte die Beklagte als Störerin nach § 10C4 BGB in rechtsähnlicher Anwendung, ohne daß sie sich mit Erfolg darauf berufen könne, bei den festge-stellten Verstößen handle es sich um Eigenmächtigkeiten ihrer Angestellten. Denn dieser Umstand schließe nicht aus die Beklagte seihst als Störerin anzusehon, da auch derjenige, der nur mittelbar eine Beeinträchtigung verursache, Störer sei, wenn er seinen Betrieb derart beherrsche, daß er die rechtliche Möglichkeit habe, die Beeinträchtigung zu verhindern. Danach habe die Beklagte die Pflicht, im Rahmen ihres Gawerbebetriebs die die Klägerin und deren
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Mitglieder beeinträchtigenden Handlungen ihrer Fahrer zu verhindern; da ihre bisherigen Maßnahmen dazu nicht ausgereicht hätten, die Gefahr weiterer Verstöße gegeben sei und die Beklagte keine Unterlassungsverpflichtung mit Strafgedinge erklärt, sondern ihren Antrag auf Klageab-Weisung uneingeschränkt woiterverfolgt habe, habe die Klägerin ein ochutzwürdiges Interesse an der Sicherung ihrer Interessen durch einen vollstreckbaren Titele
IIo -Die gegen diese Darlegungen gerichteten Angriffe der Anschlußrevision bleiben im Ergebnis ohne Erfolge
1= Nach § 49 Abs» 4 Satz 2 bis 4 PBefG ist ein Bereitstellen von Mietwagen verboten, durch das ein droschkenähnlicher Verkehr erreicht wird; die Art der Werbung darf nicht zur Verwechslung mit dem Kraftdroschkenverkehr führen; bei Leerfahrten dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen werden, es sei denn, daß es sich um eine in der Wohnung oder in den Geschäftsräumen des Unternehmers eingegangene Bestellung auf Abholung von Fahrgästen handelte Diese Vorschriften, die der scharfen Abgrenzung von Mietwagen und Kraftdroschken (Taxen) dienen, sind zu dem Schutz der Leistung der Kraftdroschken im öffentlichen Verkehrsinteresse erlassen worden (Eidinger, Personenbeförderungsrecht, Ran« 40 zu § 49 PBefG); das Berufungsgericht hat sie daher zu Hecht als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs* 2 BGB zugunsten der TaxiUnternehmer angesehen. Die Ansehluß-revision erhobt insoweit ebenso wenig Angriffe gegen das angefochtene Urteil wie gegen dessen Darlegungen, daß die im einzelnen geschilderten Handlungen der Fahrer der Beklagten objektiv Verstöße gegen § 49 Abs. 4 PBefG in der Richtung darstellten, daß entweder ein droschkenähnlicher
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Verkehr erreicht oder gegen das Verbot der Mitnahme von Fahrgästen bei Leerfahrten unter den im Gesetz gefordei'ten Voraussetzungen verstoßen worden iat0
Da zwischen den Parteien unstreitig ein Wettbewerbs-Verhältnis besteht, stellt die Verletzung der dem Schutz des Droschkengewerbes dienenden Vorschriften des Personen-beförderungsgesotzes zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG dar (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrechl 9. Aufl. § 1 UWG Annie 347)» Der daraus entstehende Unterlassungsanspruch ist auch dann gegeben, wenn die unzulässigen Handlungen von Angestellten oder Beauftragten vorgenommen werden (§ 13 Abs. 3 UWG), ohne daß sich der Betriebsinhaber durch den Nachweis sorgfältiger Auswahl und Überwachung seiner Angestellten entlasten könnte; die Wiederholungsgefahr i3t dabei sowohl nach der Person des in Betracht kommenden Angestellten wie des Betriebsinhabere zu beurteilen. Damit erledigen sich alle Angriffe der Anschlußrevision, die sich gegen die vom Berufungsgericht vorgenomraene Würdigung der Beklagten als "Störer" im Sinne des § 1 004 BGB und gegen die Annahme der Wiederholungsgefall richten; denn nach § 13 Abs. 3 UWG ist der Betriebsinhaber schlechthin zur Unterlassung zu verurteilen, ohne daß es auf sein Verschulden oder auf die Art der gegenüber seinen Angestellten getroffenen Vorkehrungen ankäme.
2„ Die Angriffe der Anschlußrevision richten sich weiterhin gegen die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, die von der Beklagten erhobene Einwendung, ihre Fahrer seien nur durch Anstiftung seitens der Mitglieder der Klägerin zu dem Verstoß gegen dos Personenbeförderungsgesetz und damit zu dem Bruch ihres mit der Beklagten bestehenden
 
Arbeitsvertragos veranlaßt worden, sei für die Entscheidung unerheblich» Dabei ist diese Auffassung, da das Revisionsgericht dem Klageantrag I 1 b stattgibt, auch im Rahmen dos diesem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts nachzu-prüfen»
a) Die Anschlußrevision meint, für den hier zu beurteilenden Klageantrag fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, weil den vom Berufungsgericht angeführten Verletzungsfällen ein ganz anderer Geschehensablauf zugrunde gelegen habe, als er sich bei den nach den Erfahrungen des täglichen Lebens möglichen Verletzungsfällen habe ereignen können» Während man nämlich davon ausgehen müsse, daß der Durchschnittsbürger auf der Straße nur dann jemand wegen einer Dienstleistung anspreche, wenn er nach dessen Verhalten oder auf Grund von Erfahrungswissen annehmen könne, ihm werde diese Leistung auch erbracht werden, es also "niemals wagen" werde, den Fahrer eines als solchen nicht gekennzeichneten Mietwagens der Beklagten anzusprechen, hätten die als Testpersonen aufgetretenen Mitglieder der Beklagten alles daran gesetzt, um die Fahrer der Beklagten zu dem Gesetzesverstoß anzustiften, und hätten sich ganz bewußt über die Schranken des Anstandes hinwoggeoetzt, der cs gebiete, fremde Personen auf der Straße nicht anzuoprechen; die Testfahrten seien "nur durch besondere VerführungsI::ünäte,,,:.zUätandegekQmmen;? sie sei "derart extrem" und entsprächen so wenig dem -wirklichen Alltagsgeoehehen, daß nicht davon gesprochen werden könne, eine Rechtsverletzung der mit der Klage geltend gemachten Art habe bereits stattgefunden»
Diese Rüge dringt nicht durch» Es ist grundsätzlich nicht unzulässig, daß ein Wettbewerber durch Überwachungs-
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Personen (Lockspitzel, agent provocateur) feststellt, ob der Verdacht rechtswidrigen Handelns berechtigt ist, da er oft gar koine andere Möglichkeit hat, sich davon zu überzeugen, ob der Mitbewerber die Regeln des lauteren Wettbewerbs oder die für den betreffenden Gewerbezweig bestehenden gesetzlichen Vorschriften einhält; nur wenn die Testperson mit verwerflichen Mitteln auf einen Verstoß hinwirken würde, wäre die Überwachung als sittenwidrig zu beurteilen (Baumbach/Hefermehl, Y/ettbewerbs-* und Warenzeichenrecht 9= Aufl, Bd* I9 UWG Einl« Rdn* 267, UWG § 1 Rdn« 380) 0 Daß solche Umstände hier dargetan wären, kann der Anschlußrevision nicht zugegeben werden« Verfehlt .ist der Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. April 1960 (BGH GRUR I960, 431 - Kfz-Nummernschilder) zur Frage des Ansprechens von Personen; denn dort ging es um das Ansprechen von Straßenpassanten durch einen Gewerbetreibenden, während es sich hier um den in keiner Richtung vergleichbaren Fall handelt, ob ein Straßenpassant, der nach einem öffentlichen Verkehrsmittel sucht, den Fahrer eines wartenden Kraftwagens anzusprechen geneigt i3t«
Daß in einem solchen Fall das Ansprechen als gegen den Anstand verstoßend angesehen werden sollte, ist um so weniger einzusehen, als in dem von der Revision in diesem Zusammenhang al3 übergangen gerügten (§ 286 ZPO) Schriftsatz vom 27o September 1962 die Beklagte selbst einräumt, mindestens ein Teil der Verkehrsteilnehmer erkenne die Wagen der Beklagten wegen deren einheitlicher Ausgestaltung als Mercedes-V/agen in anthrazitgrauer Farbe mit ausge-fahrener Funkantenne am Heck« Im übrigen können die allgemeinen Erwägungen, aus denen die Revision schließen will, der ein Ta:ci suchendo Verkehrsteilnehmer werde unüberwindliche Hemmungen haben, den Fahrer eines so ausgestatteten,
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auf der Straße stehenden Wagens anzuspreehen, nicht die ausdrückliche Feststellung des angefochtenen Urteils entkräften, die Testpersonen hätten sich "genau so benommen, wie sich Verkehrsteilnehmer in derartigen Fällen zu benehmen pflegen, v/enn sie um eine Beförderung gegen Entgelt nachsuchen"o Die Auffassung der Revision, die Testpersonen hätten "besondere Verführungsküncte" angewendet, findet weder in den Feststellungen des angefochtenen Urteils eine Stütze noch ist einschlägiger Verfahrensstoff als übergangen gerügt«
b) Die Anschlußrevision gibt ferner zu bedenken, die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes verlören dann ihren Charakter als Schutzgesetz: im Sinne des § 823 Abs« 2 BGB, wenn der Verstoß auf Veranlassung des zu Schützenden geschehen sei, weil dieser damit auf den ihm 3onst zu-3tehendon gesetzlichen Schutz verzichtet habe« Dieser dem Strafrecht entlehnte Rechtsgedanke (§ 226 a StGB: Rechtmäßigkeit der Körperverletzung bei Einwilligung des Verletzten) kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zutreffen, weil die hier in Rede stehenden Vorschriften des Pcrsonenbeförderungsgesetzes nicht dem Schutz des einzelnen Taxiunternehmer3, sondern der Existenzsicherung des gesamten Droschkengewerbeo dienen, und weil ferner in den hier streitigen Fällen gerade festgestollt werden sollte, ob gegen diesen dem Gesamtgcwerbe dienenden Schutzzweck verstoßen wurde«
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Co Danach war auf die Revision der Klägerin das Urteil des Landgerichts zu dem Klageantrag I 1 b) mit der gebotenen Maßgabe (vgl0 oben A III 6) wiederherzustellen, während die Anochlußrevision der Beklagten al3 unbegründet surücksuweisen war» Der Kostenausspruch beruht auf §§ 92, 97 ZPO,
Krüger-Nieland	Jungbluth	Sprenkmann
 Mösl	Alff