Zur Präge des Y/ettbcv/erbsvor sprungs durch Rechtsverletzung und der irreführenden Y/erbung im Ralle des Verstoßes gegen eine der Verhütung gesundheitlicher Gefahren dienende Kcnn-zeichnungsvorschrift, die dem Verletzer bekannt ist, von ihm aber nicht für anwendbar gehalten v/ird. In der Unterlassung der Aufschrift "Gift" und einer Angabe des Inhalts unter Anwendung der Bezeichnung "Quccksilberverbindung” erblickt sie einen unlauteren Wettbewerb der Beklagten im Sinne der §§ 1 und 3 UWG sowie einen Verstoß gegen 5 023 Abs. 2 BGB; einer Unterlassungsaufforderung der Klägerin vom 1. 1. es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzuaetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die von ihr hergestellten Desinfektionsmittel, die sie unter don Bezeichnungen ’’Phendesin”, "Lyorthol", "Grobdesin" vertreibt, in Gefäßen oder Umhüllungen abzugeben, die nicht entsprechend den Verordnungen betreffend den Handel mit Giften gekennzeichnet sind, insbesondere nicht mit der Aufschrift ’'Gift5' sowie mit der Angabe des Inhaltes unter Anwendung der Bezeichnung "Quecksilberverbindung” deutlich und dauerhaft bezeichnet sind, und zwar in weißer Schrift auf schwarzem Grund, Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, ihre Desinfektionsmittel seien als Arzneimittel anzusehen, auf die die Giftverordnungen nicht anwendbar seien. 1) es bei Vermeidung einer für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Höftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im Gebiet der Breien und Hansestadt Hamburg - außer als Heilmittel in Apotheken - die von ihr hergestellten Desinfektionsmittel, die sie unter den Bezeichnungen "Phendesin", "Lyorthol’’, "Grobdesin" vertreibt, in Gefäßen oder Umhüllungen abzugeben, die nicht entsprechend den Verordnungen betreffend den Handel mit Gift gekennzeichnet sind, insbesondere v/enn diese nicht mit der Angabe des Inhalts unter Anwendung der Bezeichnung "Quecksilberverbindungen1' sowie - mit Ausnahme der Abgabe an Wiederverkaufer, technische Gewerbetreibende und staatliche Untersuchungs-Oder Lehranstalten - mit der Aufschrift "Gift1*, und zwar in weißer Schrift auf schwarzem Grund, deutlich und dauerhaft bezeichnet sind; Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die gegen Ziffer I. Mit der hiergegen erhobenen Berufung hat die Beklagte weiter geltend gemacht, die Hamburger Giftverordnung sei nichtig, soweit sie sämtliche Zubereitungen von Queck-oilbcrvorbindungen erfasse, denn das von der Beklagten verwendete Phenylauccksilbor-Oleat sei nach einen von ihr cingcholten Gutachten des Prof. über den Umgang mit Giften unterrichtet sein, so setze dies doch die entsprechende Kennzeichnung der 7/aro voraus; weder Ärzte noch rfchv/eatern könnten daher beim Pehlen einer solchen Kennzeichnung wissen, daß es sich um ein Gift handle; erst recht gelte das für das mit der Handhabung dieser Mittel bei der Desinfektion von Räumen betraute Personal. Hai 1961 (BGBl I 533) ausgeschlossen, das in § 65 andere, aber nicht die für den Verkehr mit Giften geltenden landcs-rcchtlichen Vorschriften als aufgehoben bezeichne und in § 39 Ziff.4 den Erlaß einer Rechtoverordnung über die Kennzeichnung von Behältnissen für Arzneimittel ausdrücklich Vorbehalte. Sie weisen damit objektiv die Eigenschaft sowohl eines Arzneimittels (§1 Abo.' 1 Mr. 3, § 1 Abs. 2 Mr. 3 und § 29 Nr. 5 AMG), als auch eines Micht-arzneimittels (Desinfektionsmittel im engeren Sinne) auf.Hach dem Parteivorbringen ist der einzelnen YYare auch in ihrer Verpackung nicht anzusehen, daß sie nur Arzneimittel ist; jede von der Beklagten in Verkehr gebrachte Vare dieser Art kann daher - auch wegen der von der Beklagten in ihrer Y-'erbung gebrachten Gebraucholiinweise - vom Verkehr der einen odor der anderen oder beiden Verwendungen zugeführt v/erden. Die Ansicht der Beklagten, schon aus der bloßen Möglichkeit, die 7are auch als Arzneimittel zu verwenden, folge, daß ihr Inverkehrbringen ausschließlich nach den für Arzneimittel geltenden Vorschriften zu beurteilen sei, und daß deshalb die bundesgesetzliche Regelung durch das Arzneimittelgesotz die Hamburger Gifthandelsverordnung für Pulle derartiger Doppcleigenschaft von gifthaltigen otoffen unanvendbar mache, ist unhaltbar. Entgegen der Meinung der Revision hat die bundesgesetzliche Regelung aber auch nicht zur Holge, daß der Beklagten ein von den Kennzeichnungsvorschriften der Hamburger Gifthandelsverordnung befreiter Vertrieb der fraglichen Desinfektionsmittel, v/enn er ausdrücklich als Arzneimittel erfolgen würde, auch außerhalb der Apotheken erlaubt und das vom Berufungsgericht insoweit ausgesprochene Verbot mithin cinzuschranken wäre. Denn die in § 29 des Arzneimittel-gosetscs getroffene Regelung ”äßt für Arzneimittel zv/ar den Vorkehr außerhalb der Apotheken unter bestimmten Voraussetzungen zu, sagt aber pichts darüber, ob dieser Verkehr auch frei von Kennzeichnungapflichton stattfinden darf.Das Arzneimittelgesotz ermächtigt vielmehr den Bundesminister des Innern, über die Kennzeichnung der Behältnisse, in denen Arzneimittel abgegeben werden, für den Verkehr außerhalb der Apotheken Vorschriften zu erlassen (§ 39 Hr. 4). oolangc das nicht geschehen ist, hat der Bundesgesetzgeber von der Ermächtigung zur Gesetzgebung auf diesem Tcilgebi ete dos Verkehrs mit Arzneien und Giften (Art. 74 Nr. 19 GG) keinen Gebrauch gemacht, so daß insoweit die landesgesetzlichen Regelungen fortgolten (Art» 72 Abs. 1 GG). den Vorschrift außer Kraft getreten mit der Folge, daß bis zu dem Ki1laß der in § 39 Nr. 4 des Gesetzes vorgesehenen Neuregelung giftige Stoffe, sofern sie nur nebenbei auch als Arzneimittel verwendbar sind, ohne Hinweis auf ihren Giftcharakter vertrieben werden dürften. Das ergibt sich auch daraus, daß die Übergangs- und Schlußbestiranungen dieses Gesetzes unter den außer Kraft tretenden landesge-setzlichen Vorschriften nicht die dem Bundesgesetsgeber ohne jeden Zweifel gegenwärtig gewesenen landesrechtlichen Bestimmungen über den Handel mit Giften aufführen. Nine ganz andere Frage ist es, ob für Desinfektionsmittel, die als Arzneimittel vertrieben werden, eine besondere Kennzeichnung nach landesrechtlichen Gifthandelsvorschriften auch dann noch in Betracht käme, wenn sie als Arzneimittel nur auf ärztliche Verschreibung hin abgegeben werden dürften ein solöher Vertrieb wäre aber nur in Apotheken zulässig (§ 29 AI/!G), und insoweit ist der Beklagten durch das ange-fochtene Urteil ohnehin keine Kennzeichnung nach der Hamburger Gifthandelsverordnung zur Pflicht gemacht worden, so daß der von der Revision geltend gemachte Gesichtspunkt erschöpfender bundesgesotzlicher Regelung, soweit es sich um den Bereich des Vertriebes als Arzneimittel innerhalb der Apotheken handelt, im Streitfall - als gegenstandslos •-außer Betracht zu bleiben hat. Aus dem unstreitigen Parteivorbringen ergibt sich aber, daß die Beklagte die fraglichen Mittel zu vielseitiger, nicht auf die Benutzung als Arzneimittel beschränkter Verwendung in Verkehr bringt; daß ihre Desinfektionsmittel in Apotheken - für das kaufende Publikum erkennbar - nur für die die Arsne: nitteleigonschaft begründenden Zwecke vertrieben werden, ist dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen. Vielmehr muß cs der Beklagten überlassen bleiben, Vollstreckungsabwehrklage zu erheben, wenn die Klägerin auf Grund des Urteils gegen sie wegen eines Vortriebes als Arzneimittel in Apotheken vorgehen sollte. Sie bezieht sich insoweit insbesondere auf einen Vergleich mit den neueren Verordnungen anderer Länder über den Verkehr mit Giften; die Verwendung des Begriffs der "Zubereitung" in den Giftbestimmungen sei so ungenau, daß eine einwandfreie Auslegung unmöglich sei; derart unklare Bestimmungen seien aber nichtig» Mit diesem Vorbringen kann die Beklagte schon deshalb nicht gehört werden, weil es sich gegen die Auslegung einer landesrechtlichen Vorschrift wendet, deren Geltungsbereich sich nicht über den Bezirk dos Berufungsgerichts hinaus erstreckt (§ 549 Abs. 1 ZPO). Es sei damit zu rechnen, daß viele Käufer, insbesondere Krankenhäuser und andere Großabnehmer, darüber unterrichtet seien, daß es Vorschriften über die Kennzeichnung von Giften gebe; diese Kreise zögen aus dem Pehlen einer Kennzeichnung auf den Gefäßen den Schluß, daß die Desinfektionsmittel der Beklagten nicht giftig seien. 1. Die Revision meint, schon aus dem Zweck der Kennzeichnungs-vorschriften, die Allgemeinheit vor Genundheitsschäden zu • schützen, ergebe sich, daß eine Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften nicht unter § 1 UWG fallen und erst recht nicht § 3 ITYG verletzen könne. Fehle den in Streitfall als verletzt bezoichneton Vorschriften dieser beruf rsatändi-sche Uebenzv/Gck, so scheide ein Verstoß gegen § 1 U7G auch dann aus, v/enn die Beklagte die Kennzeichnungsvorschriften nur deshalb nicht einhaltc, weil sie sich einen besseren Absatz sichern wolle. Eino unrichtige Angabe im Sinne des § 3 U7/G könne, so räumt die Revision ein, zwar bei besonderen Umständen auch in einem Verschweigen liegen; das habe das Reichsgericht jedoch nur dann angenommen, wenn der Verletzer bestimmte Angaben gemacht habe, die beim Publikum nur deshalb zu Mißverständnissen hätten Anlaß geben können, weil es nicht gleichzeitig über die verschv/iegenon Tatsachen aufgeklärt worden sei; es müsse also so liegen, daß eine positive Angabe durch Verschweigen von Tatsachen unrichtig wirke. Das sei hier nicht der Pall, denn die desinfizierenden Eigenschaft en der angegriffonen Mittel seien unstreitig, die Beklagte habe diese auch nicht als ungefährlich hingestellt; die Verbraucher seien vielmehr darüber unterrichtet, daß mit Desinfektionsmitteln immer vorsichtig umgegangen werden müsse, weil sie bei falscher Anwendung gesundheitsschädlich sein könnten. Entgegen der Meinung der Revision kann ein Gewerbetreibender, der sich, um einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erzielen, über Vorschriften hinwegsetzt, die dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen sollen, auch dann gegen § 1 UV/G verstoßen, wenn diese Vorschriften nicht zugleich den Schutz von Mitbewerbern bezwecken. Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob ein Verstoß gegen § 1 üv/G unter Umständen dann ausscheidet, wenn sichere Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß die von der Beklagten verwendete Quecksilberverbindung nicht gesund-heitsgeiährdend ist; nur in einem solchen Palle könnte sich die Präge ergeben, ob der von der Beklagten geltend gemachte Standpunkt, der von ihr verwendete Stoff stelle bei richtige! RGZ 166, 319)-Zu dem dahin zielenden Vorbringen der Beklagten hat das Berufungsgericht aber festgestellt, die Vorsuche auch des von der Beklagten beauftragten Sachverständigen hätten nicht die Ungefährlichkeit der von der Be3:lagten verwendeten Quecksilberverbindung, sondern umgekehrt ergeben, daß die Gefährlichkeit der sonstigen Bestandteile in dem Desinfektionsmittel "Grobdesin" durch den Zusatz der Quccksilberverbindung noch gesteigert werde. Der Grundsatz, daß der Werbende, solange er sich nur mit der eigenen V/are befaßt, nicht unbedingt zur Vollständigkeit, sondern nur zur Wahrheit der V/erbe--angaben verpflichtet ist, kommt in der Passung des § 3 UY/G klar zu dem Ausdruck, Im Verschweigen einer Tatsache kann eine unrichtige Angabe im Sinne dieser Vorschrift aber dann erblickt werden, wenn eine Aufklärungspflicht bestand (BGH GRUR 1952, 416, 417 - Dauerdose); eine solche Aufklärungspflicht kann sich aus der Bedeutung ergeben, die der verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung des Publikums beigemessen wird (BGH GRUR 1958, 30, 31 - Außerleuchte); sie kann aber auch aus besonderen, positivrechtlichen Kennzeichnungspflichten abzuleiten sein; insoweit begründet zwar die Unterlassung einer besonders vorgesehriebenen Kennzeichnung nicht in jedem Polle zugleich den Tatbestand einer unrichtigen Angabe im Sinne des § 3 UY/G; dies ist aber jedenfalls dann der Pall, wenn der Vorkehr die Kennzeichnung als wesentlich ansicht und aus ihrem Unterbleiben den Schluß zieht, die verschwiegene Eigenschaft der V/are sei nicht gegeben; in solchen Pallen liegt eine Irreführung durch Verschweigen vor» Dabei kann das Bestehen von Kennzeichnungsvorschriften auch insofern von Bedeutung sein, als ihre Handhabung die Ver-kehrsauffaesung beeinflußt und gebildet hat (BGH GRTJR 1953, 32, 33 - Haferschleim; 1958, 492, 496 - Eispralincn)„ Dio vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen seine Auffassung, daß die Unterlassung des mit der Klage geforderten Hinweises einer unrichtigen Angabe gleichkommt, dorm ein nicht unerheblicher Teil der in Betracht kommenden Kauferkrcisc ist nach diesen Feststellungen darüber unterrichtet, daß es Vorschriften zur Kennzeichnung von Giften gibt, und er zieht, wenn er diese Kennzeichnung auf den Gefäßen der Beklagten nicht findet, daraus den Schlm daß ihre Desinfektionsmittel nicht als Gift anzusehen seien» Diese Vcrbrauchervcrstellung ist nicht nur dann unrichtig, wenn die angeborenen Waren tatsächlich giftig, d.h. schon in geringen Mengen gesundheitsgefährlich sind; sie ist es auch dann, wenn die Mittel der Beklagten, wie diese behaupte' bei sachgemäßer Verwendung nicht gesundheitsschädlich wären» Denn der Yer?«:ehr logt, wie dem Zusammenhang des Berufungs-urtcils zu entnehmen ist, Gewicht darauf, ob er es mit einem Mittel zu tun hat, das nach den einschlägigen Vorschriften als Gift zu gelten hat; aus diesem Umstand allein würde der Verkehr diejenigen Bedenken ableiten, die nach der Auffassung des Berufungsgerichts die Verkaufsmögliehkeiten der Yiare begrenzen. Ob sich dies dann ändern würde, wenn durch wissenschaftliche Untersuchungen einwandfrei geklärt wäre, daß der fragliche Stoff, obwohl an sich unter die einschlägigen Bestimmungen fallend, in Y/ahrheit unschädlich ist, kann auf □ich beruhen, da eine solche Klärung hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht herbeigeführt ist. Die Y/aronankündigungon der Beklagten, durch die das Publikum zu den gekennzeichneten unrichtigen Vorstellungen geführt wird, sind auch Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind; da die von der Beklagten unterlassene Kennzeichnung ihrer Desinfektionsmittel als Gift Entscheidend ist insoweit vielmehr die Feststellung des Berufungsgerichts, das Angebot der Beklagten erscheine dem Verkehr wegen Unterbleibens des fraglichen Hinweises auf die Griftoigenschaft und auf die in den Desinfektionsmitteln enthaltene Quecksilberverbindung günstiger, als dies sonst der Fall wäre. damit könnte nur geltend gemacht werden, daß die TYare der Beklagten in Wirklichkeit nicht schlechter sei, als sie dem Publikum erscheine;nach gefestigter Rechtsprechung (RG GRUR 1940, 385; BGH, Urt. v.
Uachochlagev/erk: ja Amtliche Sammlung: nein 2109 016 UV/'! §§ 1 , 3 11 Grobdesin" Zur Präge des Y/ettbcv/erbsvor sprungs durch Rechtsverletzung und der irreführenden Y/erbung im Ralle des Verstoßes gegen eine der Verhütung gesundheitlicher Gefahren dienende Kcnn-zeichnungsvorschrift, die dem Verletzer bekannt ist, von ihm aber nicht für anwendbar gehalten v/ird. BGH, Urt. v. 29. November 1963 - Ib ZR 71/62 OiAJ Hamburg LG Hamburg Verkündet am 29- November Up Justizangestellter, als Urkundöbcamter der Geschäftsstelle 1963 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit derkirma "LJHHHP11 Er. Hans RHHHB? B Inhaberinnen: Frau Herthf^MJpp und Irmgard Rc®H§gebo Il|||H^HBinun geteilter Erbengemeinschaft, - Prozcßbevollmächtigtor: Beklagten and Revisionsklägerin? Rechtsanv/alt Freiherr von gegen die Firma BcH & H^MGmbH, vertreten durch ihren Ge-schüftsführer I)r. Albert OflHHR 0? Klägerin und Revisioncbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Prof. Dr. hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29* November 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Krüger-Nieland, Jungbluth, Pehlo, Br. Sprenkmann und Br. Mösl für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 22. März 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen0 Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Parteien sind Wettbewerber bei der Herstellung und dem Vertrieb von Desinfektionsmitteln. Die Beklagte stellt her und liefert unter den Bezeichnungen Phendesin, Lyorthol und Grobdesin Desinfektionsmittel, die neben anderen itoffen Phenylauecksilber-öleat enthalten, an Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien, Heilstätten und sonstige Großverbraucher. In der Werbung empfiehlt sie diese Erzeugnisse für Zimmer-, Scheuer-, Wasch-, Inventar- und Instrumentcndesinfektion, sowie zur Desinfektion von Toiletten, Badezimmern, Schulen und Heimen, endlich auch zur Hand-desinfektion und zur Bekämpfung von Hautpilzerkrankungen o Auf den Verpackungen ist weder angegeben, daß die Mittel eine Quecksilborvorbindung enthalten, noch ist die Aufschrift ’’Gift11 angebracht. Die Klägerin ist der Ansicht, daß diese Angaben durch die landasrechtlichen Bestimmungen über den Handel mit Giften vorgeschrieben seien. In der Unterlassung der Aufschrift "Gift" und einer Angabe des Inhalts unter Anwendung der Bezeichnung "Quccksilberverbindung” erblickt sie einen unlauteren Wettbewerb der Beklagten im Sinne der §§ 1 und 3 UWG sowie einen Verstoß gegen 5 023 Abs. 2 BGB; einer Unterlassungsaufforderung der Klägerin vom 1. September 1959 ist die Beklagte entgegengetreten. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin sodann beantragt , 1. die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzuaetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die von ihr hergestellten Desinfektionsmittel, die sie unter don Bezeichnungen ’’Phendesin”, "Lyorthol", "Grobdesin" vertreibt, in Gefäßen oder Umhüllungen abzugeben, die nicht entsprechend den Verordnungen betreffend den Handel mit Giften gekennzeichnet sind, insbesondere nicht mit der Aufschrift ’'Gift5' sowie mit der Angabe des Inhaltes unter Anwendung der Bezeichnung "Quecksilberverbindung” deutlich und dauerhaft bezeichnet sind, und zwar in weißer Schrift auf schwarzem Grund, 2. alle Gefäße und Umhüllungen, die sich in ihren Besitz oder in ihrer Verfügungsgewalt befinden und in denen die unter 1) genannten T7aren vertrieben werden, mit der Aufschrift ’’Gift" sowie mit der Angabe des Inhalts unter Anwendung der Bezeichnung."Quecksilbervcrbindung" deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar in weißer Schrift auf schwarzem Grund; II. II. foatzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I. l) bezcichneten Handlungen in unverjährter Zeit entstanden ist und noch entstehen wird; III. die Beklagte ferner zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfange sie für ihre unzureichend gekennzeichneten Waren geworben hat und wie hoch ihr Umsatz in diesen Waren in unverjährter Zeit gev/esen ist. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, ihre Desinfektionsmittel seien als Arzneimittel anzusehen, auf die die Giftverordnungen nicht anwendbar seien. Außerdc?m enthielten ihre Mittel keine "Zu-bereitungcn,f von Quecksilberverbindungen, sondern Mischungen derselben mit verschiedenen anderen Stoffen. Die Giftverordnungen stellten aich keine Schutzgesetze zugunsten der Hersteller derartiger Erzeugnisse dar. Ebensowenig sei die fehlende Kennzeichnung ein Wettbewerbsverstoß? denn der Umgang mit den Erzeugnissen der Beklagten erfordere keine höhere Vorsicht als der mit den Desinfektionsmitteln der Klägerin. Endlich habe die Klägerin alle Ansprüche wegen verspäteter Geltendmachung verwirkt. Das Landgericht hat die Rechtslage zunächst nach harnbur-gischem Landesrecht geprüft und durch Teilurteil für das Gebiet Hamburg wie folgt erkannt: I. Die Beklagte wird verurteilt, 1) es bei Vermeidung einer für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Höftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im Gebiet der Breien und Hansestadt Hamburg - außer als Heilmittel in Apotheken - die von ihr hergestellten Desinfektionsmittel, die sie unter den Bezeichnungen "Phendesin", "Lyorthol’’, "Grobdesin" vertreibt, in Gefäßen oder Umhüllungen abzugeben, die nicht entsprechend den Verordnungen betreffend den Handel mit Gift gekennzeichnet sind, insbesondere v/enn diese nicht mit der Angabe des Inhalts unter Anwendung der Bezeichnung "Quecksilberverbindungen1' sowie - mit Ausnahme der Abgabe an Wiederverkaufer, technische Gewerbetreibende und staatliche Untersuchungs-Oder Lehranstalten - mit der Aufschrift "Gift1*, und zwar in weißer Schrift auf schwarzem Grund, deutlich und dauerhaft bezeichnet sind; 2) alle Gefäße und Umhüllungen, die sich in ihrem Besitz oder in ihrer Verfügungsgewalt befinden und in denen die unter 1) genannten Waren vertrieben werden, im Rahmen der Ziffer l) deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen. II. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die gegen Ziffer I. l) verstoßenden Handlung11 seit dem 1. September 1959 entstanden ist und noch entstehen wird. III. III. Die Beklagte v/ird verurteilt, 6 der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfange sie seit dem 1. September 1959 unter Verstoß gegen die in Ziffer I. 1) angeführte. Kennzeichnung für ihre Waren geworben hat und wie hoch ihr Umsatz in diesen Waren seit diesem Zeitpunkt gewesen ist. IV. Im übrigen wird die Klage, soweit sie das Gebiet der dreien und Hansestadt Hamburg betrifft, abgewiosen. Mit der hiergegen erhobenen Berufung hat die Beklagte weiter geltend gemacht, die Hamburger Giftverordnung sei nichtig, soweit sie sämtliche Zubereitungen von Queck-oilbcrvorbindungen erfasse, denn das von der Beklagten verwendete Phenylauccksilbor-Oleat sei nach einen von ihr cingcholten Gutachten des Prof. Br. Reumann ungefährlich. Die Berufung ist zurückgov/iesen worden. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Bntscheidungsgründe: I. Bas Berufungsgericht stellt fest, daß im Gebiet der Breien und Hansestadt Hamburg das Gesetz vom 29« November 1895 über den Handel mit Giften und die auf Grund dieses Gesetzes ergangene Verordnung über den Handel mit Giften von 3« November 1958 in der Passung der Verordnung vom 14. Juni 1957 gelten (Abdruck in der Sammlung des Be- reinigteii Hamburgisehen Landesrechtes 21.213 - a und S'i.'krj - a - 1). Liese Vorschriften seien auf die T3eklagte anzu-wenden, da sie die fraglichen Erzeugnisse nicht nur herstelle, sondern sie auch gewerbsmäßig an Großabnehmer vertreibe. Lie hanburgische Gifthandelsverordnung enthalte als Anlage I ein Verzeichnis der Gifte, die unter die Verordnung fallen, in dessen Abteilung 1 u.a. aufgeführt seien: "Quecksilberpräparate, auch Farben, außer Quecksilber chlorür (Kalomel) und Schwefelqueeksilber (Zinnober)". In einer Bemerkung zur Anlage I heiße es weiter, daß bei denjenigen Giften, die mit einem +/Zeichen versehen sind, auch deren Zubereitungen als Gifte gelten« Quecksilberverbindungen seien mit diesem Zeichen aufgeführt . § 4 Abs. 1 der hamburgischen Gifthandelsverordnung bestimmt : "Lie Vorratsgefäße müssen mit der Aufschrift ’Gift1 sowie mit der Angabe des Inhalts unter Anwendung der in der Anlage I enthaltenen Namen, außer denen nur noch die Anbringung der ortsüblichen Namen in kleinerer Schrift gestattet ist, und zwar bei Giften der Abteilung 1 in weißer Schrift auf schwarzem Grund, bei Giften der Abteilungen 2 und 5 in roter Schrift auf weißem Grunde, deutlich und dauerhaft bezeichnet sein. Vorratsgefäßc für Mineralsäuren, Laugen, Brom und Jod dürfen mittels Hadier- und :itz- verfahren« hcrgestellte Aufschriften auf weißem Grunde haben.” über die Gefäße, in denen die Gifte abgegeben werden, bestimmt § 14 Abs• 2: "Die Gefäße oder die an ihre Stelle tretenden Umhüllungen müssen mit der im § 4 Abs» 1 angegebenen Aufschrift und Inhaltsangabe sowie mit dem Namen des abgebenden Geschäftes versehen sein. Bei festen, an der Luft nicht verfließenden oder verdunstenden Giften der Abteilung 3 darf an der Stelle des Wortes ’Gilt* die Aufschrift 1 Vorsicht' verwendet werden." § 14 Abs» 3 enthält folgende Vorschrift: ’’Bei der Abgabe an Wiederverkauf er. technische Gewerbetreibende und staatliche Untersuchungs-Oder Lehranstalten genügt indessen jede andere, Verwechslungen ausschließende Aufschrift und Inhaltsangabe; auch brauchen die Gefäße oder dio an ihre Stelle tretenden Umhüllungen nicht mit dom Namen des abgebenden Geschäftes versehen zu sein.” § 16 bestimmt: "Auf dio Abgabe von Giften als Heilmittel in den Apotholcen finden die Vorschriften der §§ 1 bis 14 nicht Anwendung.” Hach der Auffassung des Berufungsgerichts sind die streitigen Desinfektionsmittel der Beklagten Zubereitungen vor Qucclcsilberverbindungen im Sinne der Gifthandolsvorordnung, Durch die Mischung mit einem ungiftigen Stoffe werde die Zubereitung den Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht entzogen, zu demal der Zweck der fraglichen Vorschriften eine weite Auslegung des Zubereitungsbegriffes erfordere« Die von der Beklagten in Anspruch genommene entsprechende Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 3 der Gift-handclsvcrordnung komme nicht in Betracht; möge ein Teil des Personals von Krankenhäusern und dgl. über den Umgang mit Giften unterrichtet sein, so setze dies doch die entsprechende Kennzeichnung der 7/aro voraus; weder Ärzte noch rfchv/eatern könnten daher beim Pehlen einer solchen Kennzeichnung wissen, daß es sich um ein Gift handle; erst recht gelte das für das mit der Handhabung dieser Mittel bei der Desinfektion von Räumen betraute Personal. Entgegen der Meinung der Beklagten v/erde die Anwendung der landeorochtlichen Vorschriften auch nicht durch die früher gültige Araneimittelverordnung oder durch das am 1. August 1961 in Kraft getretene Arzneimitteigesetz vom 16. Hai 1961 (BGBl I 533) ausgeschlossen, das in § 65 andere, aber nicht die für den Verkehr mit Giften geltenden landcs-rcchtlichen Vorschriften als aufgehoben bezeichne und in § 39 Ziff. 4 den Erlaß einer Rechtoverordnung über die Kennzeichnung von Behältnissen für Arzneimittel ausdrücklich Vorbehalte. Schließlich erachtet das Berufungsgericht den Kinwand der Nichtigkeit der fraglichen Bestimmungen für Quccksilbcrvcrbindungon als offensichtlich unbegründet und nicht einmal durch das von der Beklagten vorgelegte Gutachten belogt. Die Revision weist zunächst auf eine in der Berliner Oift-handelaverordnung vom 8. Oktober 1962 (GVB1 3. 1171) enthaltene Regelung hin, die den Vertrieb von Giften nicht - v/'ic früher in Berlin und derzeit noch in Hamburg - nur dann von den Kennzeichnungsvorschriften der Gifthandelsver-ordnung freicjtelle, wenn er in Apotheken als Heilmittel stattfinde, sondern nunmehr ßchleclithi2i dann unbeschränkt erlaube, wenn Gifte - auch außerhalb von Apotheken - als Arzneimittel abgegeben werden» Daraus gehe hervor, daß sich die Ansichten über die Möglichkeit einer Gefährdung des Publikums bei der Abgabe von Arzneimitteln gewandelt hätten; entweder sehe man jetzt die Käufer von Arzneimitteln überhaupt nicht mehr als gefährdet oder als genügend vorsichtig und erfahren im Umgang mit Arzneimitteln an: oder es werde die im Arzneimitteigesetz vorgeschriebene Bezeichnung auf den Gebinden als ausreichend angesehen. Man müsse hieraus entnehmen, daß die Kennzeichnung von Arzneimitteln jetzt abschließend im Arzneimitteigesetz geregelt sei. Dieses Vorbringen findet in den Vorschriften des Arznei-rrittelgesetzes vom 16. Mai 1961 keine Stütze. Die von der . Beklagten vertriebenen Desinfektionsmittel sind nach dem Vorbringen beider Parteien zur Dosinfektion Von Gegenständen, namentlich Räumen, und ferner zur Desinfektion des menschlichen Körpers bestimmt und geeignet. Sie weisen damit objektiv die Eigenschaft sowohl eines Arzneimittels (§1 Abo.' 1 Mr. 3, § 1 Abs. 2 Mr. 3 und § 29 Nr. 5 AMG), als auch eines Micht-arzneimittels (Desinfektionsmittel im engeren Sinne) auf. Hach dem Parteivorbringen ist der einzelnen YYare auch in ihrer Verpackung nicht anzusehen, daß sie nur Arzneimittel ist; jede von der Beklagten in Verkehr gebrachte Vare dieser Art kann daher - auch wegen der von der Beklagten in ihrer Y-'erbung gebrachten Gebraucholiinweise - vom Verkehr der einen odor der anderen oder beiden Verwendungen zugeführt v/erden. Die Ansicht der Beklagten, schon aus der bloßen Möglichkeit, die 7are auch als Arzneimittel zu verwenden, folge, daß ihr Inverkehrbringen ausschließlich nach den für Arzneimittel geltenden Vorschriften zu beurteilen sei, und daß deshalb die bundesgesetzliche Regelung durch das Arzneimittelgesotz die Hamburger Gifthandelsverordnung für Pulle derartiger Doppcleigenschaft von gifthaltigen otoffen unanvendbar mache, ist unhaltbar. Entgegen der Meinung der Revision hat die bundesgesetzliche Regelung aber auch nicht zur Holge, daß der Beklagten ein von den Kennzeichnungsvorschriften der Hamburger Gifthandelsverordnung befreiter Vertrieb der fraglichen Desinfektionsmittel, v/enn er ausdrücklich als Arzneimittel erfolgen würde, auch außerhalb der Apotheken erlaubt und das vom Berufungsgericht insoweit ausgesprochene Verbot mithin cinzuschranken wäre. Denn die in § 29 des Arzneimittel-gosetscs getroffene Regelung ”äßt für Arzneimittel zv/ar den Vorkehr außerhalb der Apotheken unter bestimmten Voraussetzungen zu, sagt aber pichts darüber, ob dieser Verkehr auch frei von Kennzeichnungapflichton stattfinden darf. Das Arzneimittelgesotz ermächtigt vielmehr den Bundesminister des Innern, über die Kennzeichnung der Behältnisse, in denen Arzneimittel abgegeben werden, für den Verkehr außerhalb der Apotheken Vorschriften zu erlassen (§ 39 Hr. 4). oolangc das nicht geschehen ist, hat der Bundesgesetzgeber von der Ermächtigung zur Gesetzgebung auf diesem Tcilgebi ete dos Verkehrs mit Arzneien und Giften (Art. 74 Nr. 19 GG) keinen Gebrauch gemacht, so daß insoweit die landesgesetzlichen Regelungen fortgolten (Art» 72 Abs. 1 GG). Keinesfalls kann der Vorbehalt des § 39 Hr. 4 des Arzneimittelgesetzes dahin ausgelegt werden, die bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften über Kennzeichnungspflichten beim Handel mit Giften seien schon mit dem Erlaß der ermächtigen- 12 den Vorschrift außer Kraft getreten mit der Folge, daß bis zu dem Ki1laß der in § 39 Nr. 4 des Gesetzes vorgesehenen Neuregelung giftige Stoffe, sofern sie nur nebenbei auch als Arzneimittel verwendbar sind, ohne Hinweis auf ihren Giftcharakter vertrieben werden dürften. Das ergibt sich auch daraus, daß die Übergangs- und Schlußbestiranungen dieses Gesetzes unter den außer Kraft tretenden landesge-setzlichen Vorschriften nicht die dem Bundesgesetsgeber ohne jeden Zweifel gegenwärtig gewesenen landesrechtlichen Bestimmungen über den Handel mit Giften aufführen. Nine ganz andere Frage ist es, ob für Desinfektionsmittel, die als Arzneimittel vertrieben werden, eine besondere Kennzeichnung nach landesrechtlichen Gifthandelsvorschriften auch dann noch in Betracht käme, wenn sie als Arzneimittel nur auf ärztliche Verschreibung hin abgegeben werden dürften ein solöher Vertrieb wäre aber nur in Apotheken zulässig (§ 29 AI/!G), und insoweit ist der Beklagten durch das ange-fochtene Urteil ohnehin keine Kennzeichnung nach der Hamburger Gifthandelsverordnung zur Pflicht gemacht worden, so daß der von der Revision geltend gemachte Gesichtspunkt erschöpfender bundesgesotzlicher Regelung, soweit es sich um den Bereich des Vertriebes als Arzneimittel innerhalb der Apotheken handelt, im Streitfall - als gegenstandslos •-außer Betracht zu bleiben hat. In der mündlichen Verhandlung hat die Revision ferner darauf hingev/iesen, daß die vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Verordnung vom 3. November 1938 inzwischen durch die hamburgischc Verordnung über den Handel mit Giften vom 30. Juli 1963, verkündet am 13. August 1963» ersetzt worden ist. Auch die Revision macht jedoch nicht geltend, daß die neue Regelung in den für den Streitfall maßgebenden Vor- achriftcn eine sachliche Änderung berbeigeführt habe, he meint lediglich, infolge der Neufassung des § 16 (jetzt 3 15 Aba. 2) der Verordnung und unter Berücksichtigung des Ars-noiraittelgesctzes sei in dem im landgerichtsurteil (I Ziffer zugunsten der Beklagten gemachten Vorbehalt des Vortriebes !,als Heilmittel in .Apotheken” nunmehr das V/ort Heilmittel durch MArzneimittel” zu ersetzen. Es bedarf keiner Erörterung, ob allgemein ein solches Vorbringen über die nachträgliche Änderung des dem Berufungs-urtoil zugrunde gelegten Landesrechts in der Rcvisionsinstanz zu berücksichtigen ist; denn die Revision hätte Jedenfalls darlogen müssen, inwiefern die Beklagte durch Aufrechterhaltung der Urtcilsfassung beschwert sein könnte. Insoweit ist von den konkreten Umständen auszugehen, unter denen ihr mit der Klage angegriffener Vertrieb stattfindet. Aus dem unstreitigen Parteivorbringen ergibt sich aber, daß die Beklagte die fraglichen Mittel zu vielseitiger, nicht auf die Benutzung als Arzneimittel beschränkter Verwendung in Verkehr bringt; daß ihre Desinfektionsmittel in Apotheken - für das kaufende Publikum erkennbar - nur für die die Arsne: nitteleigonschaft begründenden Zwecke vertrieben werden, ist dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen. Bei. einer solchen Sachlage fehlt cs an einem Rechtsschutzbedürfnis dafür, die Sache insoweit nochmals durch das Berufungsgericht auf Grund des neuen Rechts prüfen zu lassen. Vielmehr muß cs der Beklagten überlassen bleiben, Vollstreckungsabwehrklage zu erheben, wenn die Klägerin auf Grund des Urteils gegen sie wegen eines Vortriebes als Arzneimittel in Apotheken vorgehen sollte. 14 2. Die Revision Pic.int weiter, das Berufungsgericht habe den Begriff der "Zubereitung" verkannt und zu weit gefaßt» Sie bezieht sich insoweit insbesondere auf einen Vergleich mit den neueren Verordnungen anderer Länder über den Verkehr mit Giften; die Verwendung des Begriffs der "Zubereitung" in den Giftbestimmungen sei so ungenau, daß eine einwandfreie Auslegung unmöglich sei; derart unklare Bestimmungen seien aber nichtig» Mit diesem Vorbringen kann die Beklagte schon deshalb nicht gehört werden, weil es sich gegen die Auslegung einer landesrechtlichen Vorschrift wendet, deren Geltungsbereich sich nicht über den Bezirk dos Berufungsgerichts hinaus erstreckt (§ 549 Abs. 1 ZPO). Der Ausnahmefall, daß die in Betracht kommenden landesrechtlichen Vorschriften zu dem Zwecke einheitlicher Regelung in den verschiedenen Ländern bewußt übereinstimmend gehalten und deshalb revisibel wären (BGHZ 34, 378), ist nicht gegeben. III. Das Berufungsgericht sieht § 823 Abs. 2 BGB nicht als verletzt an, weil die von der Beklagten verletzten Vorschriften der Hamburger Gifthandelsvörordnung nicht den Schutz der Mitbewerber der Beklagten, sondern den der Allgemeinheit bezweckten. Dagegen bejaht das Berufungsgericht einen Verstoß gegen §§ 1 und 3 Uv7G. Dazu stellt es fest, die Beklagte handle zu Zwecken des Wettbewerbs, denn unstreitig ließen sich Desinfektionsmittel besser verkaufen, wenn sie nicht die Aufschrift "Gift" tragen. Durch das Unterlassen der vorgeschriebenen Kennzeichnung verschaffe die Beklagte sich daher eine günstigere Stellung im '.Vettbev/erb mit der Klägerin 15 - zugleich gefährde sie die Gesundheit der Menschen, die mit ihr^en Desinfektionsmitteln in Berührung kommen und mit diesen sorgloser umgehen, als es erforderlich sei und bei richtiger Kennzeichnung als Gift geschehen würde. Die Kennzeichnungsvorschriften seien nicht bloß Ordnungsvorschriften, dienten vielmehr der Verhütung gesundheitlicher Schäden. Wer solche Vorschriften verletze, handle v/ettbe-werbev/idrig, weil er die menschliche Gesundheit gefährde, um sich einen besseren Absatz der gifthaltigen Erzeugnisse zu sichern. In der Unterlassung der vorgeschriebenen Bezeichnung liege aber auch eine unrichtige Yferbeangabe gegenüber einem größeren Personenkreise. Es sei damit zu rechnen, daß viele Käufer, insbesondere Krankenhäuser und andere Großabnehmer, darüber unterrichtet seien, daß es Vorschriften über die Kennzeichnung von Giften gebe; diese Kreise zögen aus dem Pehlen einer Kennzeichnung auf den Gefäßen den Schluß, daß die Desinfektionsmittel der Beklagten nicht giftig seien. 1. Die Revision meint, schon aus dem Zweck der Kennzeichnungs-vorschriften, die Allgemeinheit vor Genundheitsschäden zu • schützen, ergebe sich, daß eine Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften nicht unter § 1 UWG fallen und erst recht nicht § 3 ITYG verletzen könne. Insoweit unterscheide sich der Streitfall von den Fällen der Zuwiderhandlung gegen Vorschriften der Kaiserlichen Verordnung betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln vom 22. Oktober 1901, die auch den Schutz der Apotheker bezweckt habe. Fehle den in Streitfall als verletzt bezoichneton Vorschriften dieser beruf rsatändi-sche Uebenzv/Gck, so scheide ein Verstoß gegen § 1 U7G auch dann aus, v/enn die Beklagte die Kennzeichnungsvorschriften nur deshalb nicht einhaltc, weil sie sich einen besseren Absatz sichern wolle. -16- Eino unrichtige Angabe im Sinne des § 3 U7/G könne, so räumt die Revision ein, zwar bei besonderen Umständen auch in einem Verschweigen liegen; das habe das Reichsgericht jedoch nur dann angenommen, wenn der Verletzer bestimmte Angaben gemacht habe, die beim Publikum nur deshalb zu Mißverständnissen hätten Anlaß geben können, weil es nicht gleichzeitig über die verschv/iegenon Tatsachen aufgeklärt worden sei; es müsse also so liegen, daß eine positive Angabe durch Verschweigen von Tatsachen unrichtig wirke. Das sei hier nicht der Pall, denn die desinfizierenden Eigenschaft en der angegriffonen Mittel seien unstreitig, die Beklagte habe diese auch nicht als ungefährlich hingestellt; die Verbraucher seien vielmehr darüber unterrichtet, daß mit Desinfektionsmitteln immer vorsichtig umgegangen werden müsse, weil sie bei falscher Anwendung gesundheitsschädlich sein könnten. Die positiven Angaben der Beklagten bezögen sich aber nur auf die ’Wirksamkeit ihrer Mittel; über diese Wirksamkeit werde das Publikum nicht irregeführt. Das Berufungsgericht habe das Gutachten von Prof. Dr. Neumann dahin ausgclegt, daß der Phenylquecksilberverbindung keine größere Gefährlichkeit zukomme, als den anderen, nicht unter die Gift-handclsvcrordnung fallenden Bestandteilen der fraglichen Dcs-infektionsmittcl. 2. Diese Angriffe können keinen Erfolg haben«. Entgegen der Meinung der Revision kann ein Gewerbetreibender, der sich, um einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erzielen, über Vorschriften hinwegsetzt, die dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen sollen, auch dann gegen § 1 UV/G verstoßen, wenn diese Vorschriften nicht zugleich den Schutz von Mitbewerbern bezwecken. Auch die Auffassung 17 des Berufungsgerichts, daß die Verletzung bloßer Xennzeich-nungsgebote hierzu ausreichen könne, wenn sie den Schutz der menschlichen Gesundheit bezwecken, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Unabhängig davon, ob andere Hersteller gerade solche Desinfektionsmittel in Verkehr bringen, die Phenylquec silber-Oleat enthalten, verschafft die Beklagte sich durch Uichtbenchtung des Zwanges zu einer Kennzeichnung, die sich hemmend auf den Absatz der Uare auswirkt, einen ungehörigen Vorsprung vor den Mitbewerbern, die ihre 7/arcn gesetzestreu kennzeichnen. Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob ein Verstoß gegen § 1 üv/G unter Umständen dann ausscheidet, wenn sichere Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß die von der Beklagten verwendete Quecksilberverbindung nicht gesund-heitsgeiährdend ist; nur in einem solchen Palle könnte sich die Präge ergeben, ob der von der Beklagten geltend gemachte Standpunkt, der von ihr verwendete Stoff stelle bei richtige! Anwendung des Gesetzes keine Zubereitung einer Quecksilber-Verbindung dar und er sei auch nicht gesundheitsschädlich, die Anwendung des § 1 U^G aus subjektiven Gründen auszuschließen vermag (vgl. RGZ 166, 319)-Zu dem dahin zielenden Vorbringen der Beklagten hat das Berufungsgericht aber festgestellt, die Vorsuche auch des von der Beklagten beauftragten Sachverständigen hätten nicht die Ungefährlichkeit der von der Be3:lagten verwendeten Quecksilberverbindung, sondern umgekehrt ergeben, daß die Gefährlichkeit der sonstigen Bestandteile in dem Desinfektionsmittel "Grobdesin" durch den Zusatz der Quccksilberverbindung noch gesteigert werde. Pernor hat das Berufungsgericht mit Recht Gewicht darauf gelegt, daß die von der Beklagten mit der Sache befaßten Behörden und Gerichte bisher übereinstimmend die Gift-oigenschaft bejaht haben. Bei dieser Sachlage verstößt die Beklagte gegen § 1 UV/G, wenn sie ihre V/are gleichwohl nicht in der YJcicc kennzeichnet, wie es das ihr bekannte, aber für f 13 / den A.bsatz ihrer V/are unbequeme Gesetz fordert. Die Unterlassung der Kennzeichnung verstößt aber auch gegen § 3 UY/G. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, erwartet der Verkehr von dem Gewerbetreibenden zwar keine völlig neutrale Stellungnahme; er will sich auf die positiven Angaben verlassen können; TJnvollständigkeit der Y'erbeangabe bedeutet daher nicht ohne v/eiteres, daß sie unrichtig wäre; § 3 UYTG- zwingt daher zu richtigen, nicht unbedingt auch zu vollständigen Angaben (BGH GRUR 1952, 416, 417 - Dauer dose; 1957, 491, 493 - Yvellaform). Der Grundsatz, daß der Werbende, solange er sich nur mit der eigenen V/are befaßt, nicht unbedingt zur Vollständigkeit, sondern nur zur Wahrheit der V/erbe--angaben verpflichtet ist, kommt in der Passung des § 3 UY/G klar zu dem Ausdruck, Im Verschweigen einer Tatsache kann eine unrichtige Angabe im Sinne dieser Vorschrift aber dann erblickt werden, wenn eine Aufklärungspflicht bestand (BGH GRUR 1952, 416, 417 - Dauerdose); eine solche Aufklärungspflicht kann sich aus der Bedeutung ergeben, die der verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung des Publikums beigemessen wird (BGH GRUR 1958, 30, 31 - Außerleuchte); sie kann aber auch aus besonderen, positivrechtlichen Kennzeichnungspflichten abzuleiten sein; insoweit begründet zwar die Unterlassung einer besonders vorgesehriebenen Kennzeichnung nicht in jedem Polle zugleich den Tatbestand einer unrichtigen Angabe im Sinne des § 3 UY/G; dies ist aber jedenfalls dann der Pall, wenn der Vorkehr die Kennzeichnung als wesentlich ansicht und aus ihrem Unterbleiben den Schluß zieht, die verschwiegene Eigenschaft der V/are sei nicht gegeben; in solchen Pallen liegt eine Irreführung durch Verschweigen vor» Dabei kann das Bestehen von Kennzeichnungsvorschriften auch insofern von Bedeutung sein, als ihre Handhabung die Ver-kehrsauffaesung beeinflußt und gebildet hat (BGH GRTJR 1953, 32, 33 - Haferschleim; 1958, 492, 496 - Eispralincn)„ Dio vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen seine Auffassung, daß die Unterlassung des mit der Klage geforderten Hinweises einer unrichtigen Angabe gleichkommt, dorm ein nicht unerheblicher Teil der in Betracht kommenden Kauferkrcisc ist nach diesen Feststellungen darüber unterrichtet, daß es Vorschriften zur Kennzeichnung von Giften gibt, und er zieht, wenn er diese Kennzeichnung auf den Gefäßen der Beklagten nicht findet, daraus den Schlm daß ihre Desinfektionsmittel nicht als Gift anzusehen seien» Diese Vcrbrauchervcrstellung ist nicht nur dann unrichtig, wenn die angeborenen Waren tatsächlich giftig, d.h. schon in geringen Mengen gesundheitsgefährlich sind; sie ist es auch dann, wenn die Mittel der Beklagten, wie diese behaupte' bei sachgemäßer Verwendung nicht gesundheitsschädlich wären» Denn der Yer?«:ehr logt, wie dem Zusammenhang des Berufungs-urtcils zu entnehmen ist, Gewicht darauf, ob er es mit einem Mittel zu tun hat, das nach den einschlägigen Vorschriften als Gift zu gelten hat; aus diesem Umstand allein würde der Verkehr diejenigen Bedenken ableiten, die nach der Auffassung des Berufungsgerichts die Verkaufsmögliehkeiten der Yiare begrenzen. Ob sich dies dann ändern würde, wenn durch wissenschaftliche Untersuchungen einwandfrei geklärt wäre, daß der fragliche Stoff, obwohl an sich unter die einschlägigen Bestimmungen fallend, in Y/ahrheit unschädlich ist, kann auf □ich beruhen, da eine solche Klärung hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht herbeigeführt ist. Die Y/aronankündigungon der Beklagten, durch die das Publikum zu den gekennzeichneten unrichtigen Vorstellungen geführt wird, sind auch Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind; da die von der Beklagten unterlassene Kennzeichnung ihrer Desinfektionsmittel als Gift / « in diese Mitteilungen hätte aufgenommen werden mils sei?, erfüllt auch die Unterlassung des Hinweises die fragliche Voraus setzurig des § 3 UWG. Die Unterlassung der fraglichen Hinweise ist schließlich auch geeignet, den Anschein eines "besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Dafür ist es ohne J3edoutung, ob die von der Beklagten vertriebenen Mittel ihren Zweck als Desinfektionsmittel erfüllen. Entscheidend ist insoweit vielmehr die Feststellung des Berufungsgerichts, das Angebot der Beklagten erscheine dem Verkehr wegen Unterbleibens des fraglichen Hinweises auf die Griftoigenschaft und auf die in den Desinfektionsmitteln enthaltene Quecksilberverbindung günstiger, als dies sonst der Fall wäre. Auch in diesem Punkte ist es rechtlich unerheblich, ob die von der Beklagten verwendete Queckuilbcrvcrbindung tatsächlich gesundheitsgefährlich ist? damit könnte nur geltend gemacht werden, daß die TYare der Beklagten in Wirklichkeit nicht schlechter sei, als sie dem Publikum erscheine;nach gefestigter Rechtsprechung (RG GRUR 1940, 385; BGH, Urt. v. 4. März 1952 - I ZR 91/51 = MuVJ 1952, 646 - Gcornerquell) verstößt der Anbietende aber auch dann gegen § 3 UWG, wenn er sich zur Y/erbung für eine einwandfreie Ware täuschender Mittel bedient. Das ist, wie bereits ausgeführt, hier der Fall. Würde die Beklagte dem von der Y/erbung angesprochenen Publikum den für den Kaufentschluß maßgeblichen »Sachverhalt - d.h. die Tatsache, daß ihre Mittel unter die Gifthandclsverordnung fallen, daß die Beklagte ein Sachverständigengutachten darüber eingeholt hat, ob ihre Mittel tatsächlich ungiftig sind, daß dieses Gutachten diese Frage nur mit Einschränkungen bejaht, und daß ferner die mit der Bache befaßten Gerichte und Verwaltungsbehörden, soweit sie entschieden haben, die Gifteigenschaft bejahen - unterbreiten, so wäre das für die Vertriebsaussichtcn nicht ohne Bedeutung. Auch bei Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten kann 21 daher nicht etwa geltend gemacht werden, es handle sich um das Verschweigen eines für die Wettbewerbslage völlig irrelevanten und daher die Anwendung des § 3 UV/G nicht ree. fertigenden Umstandes,. it- l v Die Kiagcbefugnis der Klägerin ergibt sich aus § 13 Abs - 1 UV.'G Auch das für den Schadensersatsanspruch erforderliche Verschulden der Beklagten und die Voraussetzungen des Auskünfte-anspruchs und des Anspruchs auf Beseitigung der unzureichenden Kennzeichnung auf den vorhandenen Gefäßen der Beklagten hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt. Sollte die Beklagte an die Berechtigung ihres Handelns geglaubt haben, so würde auch das der Annahme ihres Verschuldens nicht entgegenstehen (BGH CRUR I960, 193? 196, 197 - Prachtenrück-vorgütung). Auf den unbegründeten Verv/irkungseinv/and ist die Revision nicht mehr zurückgekommen. Die Revision der Beklagten war nach alledem mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Krüger-Nioland■ Jungbluth Pehle Sprenkmann Möal *