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BGH · Ib ZR 70/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 70/62

WZG § 31 Stellt ein aus Y/ort- und Bildbestandteilen zusammengesetztes Warenzeichen ein Ereignis aus der Geschichte oder Legende des Herkunftsortes der so gekennzeichneten Y/are dar, so kann ein Schutz auf die besondere Art der Darstellung beschränkt sein, wenn der Verkehr dem Sinngehalt dos Y/arenzeichens einen Hinweis auf den Herkunftsort entnimmt, der sich für derartige Waren eines besonderen Rufes erfreut. Die rechte Hälfte des Bildes wird von einer Burg ausgefüllt, deren Graben man nicht sieht- Über der Burg befindet sich ein Nürnberger Stadtwappen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und im zweiten Rechtszug ihr Klagbegehren weiterhin auf das für sie seit August 1961 unter Nr. 752 243 eingetragene Wortzeichen ’’Eppelein von Gailingen” gestützt. Bas Berufungsgericht hat die von dem Beklagten auf dem Kartondeckol der Verpackung seiner Waren verwendete Abbildung mit den beiden V/arenzeichen der Klägerin verglichen und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß eine VcrwecLslungsgefahr in keinem Fall vorliege. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BMZ 14, 15 - Frankfurter Römer) legt es dar, daß das Zeichen der Klägerin in seiner subtilen Ausgestaltung des Eppeleinsprungcs, des dramatischen Höhepunktes der Eppoleinlegende, nichts anderes zu dem Ausdruck bringe als den abgebilceUen Vorgang selbst. Der gedankliche Inhalt des Zeichens der Klägerin sei nicht neu, weil es einen Vorgang der Sage oder Legende bildlich dax’stello und ihn durch die beiden Spruch-bander noch erläutere. Das Interesse, mit dem gerade Fremde beim Besuch der Nürnberger Burg nach den Spuren des Eppelcincprungos forschen, beweise, daß die Kenntnis dieser Legende weit über die Umgebung der Stadt hinausgodrungen soi, während die Weltbekanntheit Nürnbergs auf ganz anderen Umständen beruhe, als dem Sprung eines Raubritters und deshalb viel weiter wii’kc, als die Kenntnis der Bppeloinsage reiche, deren Vcx'brcitung nicht fest abzuctcckon sei. in Verbindung bringe, und daß daher der dargestellte Vorgang auf Nürnberg ortsbozogen sei, also in engster Beziehung zu dem Sitz der Unternehmen beider Parteien stehe, aber mit deren Erzeugnissen nicht das Geringste zu tun habe. Die Klägerin habe daher aufgrund ihrer Warenzeichen keinen Anspruch darauf, daß kein anderer Lebkuchenfabrikant Nürnbergs in irgendeiner Form in Wort oder Bild die Eppeloinlegonde oder auch nur den Eppoleinsprung verwenden dürfe. Die Feststellung dos Berufungsgerichts, daß die Kenntnis von dieser Legende, wie aus dem Interesse der Burg-bcsucher zu schließen sei, weit über die Umgebung der Stadt hinausgedrungen sei, beruhe auf der eigenen Kenntnis der in Nürnberg beheimateten Richter, die zu einer objektiven Beurteilung des Y/ahrzeichen-charaktcro der Sage nicht in der Lage seien. Entgegen der Feststellung dos Berufungsgerichts sei die Verwendung des Bildes eines über die Mauer springenden Ritters zur W er bung für Lebkuchen auch neu und eigenartig gewesen, da bis zu dem Jahre 195ö kein 7/ettbev/erber auf diesem Warengcbict von dieser Sagengestalt zeichenmäßigen Gebrauch gemacht habe. Ob zwischen dem Klagezeichen und der von der Klägerin beanstandeten Abbildung auf der Verpackung dos Beklagten Verwechslungsgefahr besteht, ist danach zu beurteilen, ob ein nicht unerheblicher Teil der Verkchrskreise, welche als Abnehmer der Waren der Parteien in Betracht kommen, beim Anblick der angegriffenen Bilddarotellung mit ihrer wörtlichen Erläuterung zu der Annahme gelangen kann, es handle sich um das Klagezeichen oder ein von ihm abgeleitetes Warenzeichen und somit um aus dem Betrieb der Klägerin herrührende Waren (Vorwecholungsgefahr im engeren Sinn) oder aber - wenn die Betriebe der Parteien als verschiedene erkannt werden -, es bestünden wirtschaftliche oder organisatorische Beziehungen zwischen den Unternehmen (Verwechslungsge-fahr im weiteren Sinn). Hiernach ist bezüglich eines jeden der von der Klägerin beanspruchten Schutzrechte die Stärke seiner Kennzeichnungskraft sowie dessen Wirkung nach dem Gesamteindruck zu bestimmen und alsdann der zur Prüfung der Verwcchslungsgefahr notv/endige Vergleich mit der angegriffenen Aufmachung der Waren des Beklagten vorzunchmen. n) Soweit cs sich darum handelt, welche Kennzeichnungskraft dieses Klagezeichen besitzt, kann dem Angriff der Revision, das Klagezeichen sei dadurch, daß diese Sagengootalt jahrzehntelang allein von der Klägerin für Lebkuchen verwendet worden sei, zu einem starken Zeichen geworden, nicht gefolgt worden. Der Beklagte hat demgegenüber behauptet, daß die Klägerin schon lange nicht mehr den Eppoleinsprung benutzt habe. Im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils hoißt.es hierzu, daß das Klagozeichen in der eingetragenen Form von der Klägerin um die Jahrhundertwende bis zu dem ersten Weltkrieg auf Kistchendockcln zusammen mit anderen Darstellungen aus der Nürnberger Geschichte und auf V/erbekarten verwendet worden sei. Wenn das Berufungsgericht daher in den Entscheidungsgründen feststellt, daß die Klägerin das Zeichen seit längerer Zeit nicht mehr verwende, so ist das rechtlich unangreifbar. desscn langjähriger Benutzung aber mindestens noch in dom Zeitpunkt Vorgelegen haben muß, in dem der Beklagte dio angegriffene Bezeichnung in Benutzung genommen hat, nämlich im Jahre 1958, ist es mangels eines entsprechenden tatsächlichen Vortrages der Klägerin rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht das Klagezcichen nicht als Zeichen mit starker Kcnnccichnungskraft angesehen hat. b) Bio Angriffe der Revision, die sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts richten, daß die Legende vom Eppeleinsprung weit über die Grenzen Nürnbergs hinaus bekannt und deshalb als ein allen Nürnbergern Mitbewerbern froizuhaltendes Nürnberger ""Wahrzeichen" anzusehon sei, müssen im Ergebnis ohne Erfolg bleiben, weil diese Feststellung nicht entscheidungsei’heblich ist. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob die vom Berufungsgericht herangezogene Begründung reehts-fehlcrfrci ist, daß sich nämlich diese Bekanntheit der Legende aus dem Interesse herleiten lasse, mit dem gerade Fremde beim Besuch der Nürnberger Burg nach den Spuren des Eppoleinsprunges forschten. Denn die Rechtsfolge, die das Berufungsgericht aus der angeblich weiten Bekanntheit der Legende gezogen hat, daß sich der Schutzberoich des Klagezeichens auf die Auffassung und Form beschränke, in der es eingetragen sei und daß infolgedessen schon verhältnismäßig geringe Abweichungen genügten, um die Verv/echslungs-gefahr auszuschlioßen, ist aufgrund des unstreitigen Sachverhalts aus anderen Erwägungen rechtlich nicht zu beanstanden. Bereits die Art und Weise dor bildlichen Darstellung des Klagezoichens läßt den unbefangenen Betrachter erkennen, daß es eich um die bildliche Y/iedergabe eines bestimmten Ereignisses handele, gleichgültig, ob sich dieses historisch einmal abgespielt habe oder ob es Gegenstand einer Sage oder Legende sei. Es ist daher auch für den Betrachter des Klagezeichens, dem dio Legende vom Eppeleinsprung nicht bekannt ist, ohne weiteres erkennbar, daß hiermit auf ein bestimmtes historisches oder legendäres Ereignis in der Stadt Nürnberg Bezug genommen wird. Unter diesen Umständen rechnet aber der Verkehr damit, daß er Darotollungcn mit dem gleichen Sinngehalt auch im Zusammenhang mit anderen Waren aus dieser Stadt begegnen kann und ist daher nicht so leicht wie bei frei erfundenen bildlichen Darstellungen geneigt, sic allein ihres Sinngehalts wegen als Hinweis auf eine bestimmte Herkunftsstätte zu werten. Bei dieser Sachlage wird der Verkehr beim Anblick des Warenzeichens der Klägerin aber eher geneigt sein, hieraus einen Hinweis darauf zu entnehmen, daß die 30 gekennzeichneten Waren aus einem für derartige Waren sich eines besonderen Hufs erfreuenden Herstellungs o r t stammen, während die Boigerung, daß diese Waren aus einem bestimmten Unternehmen als Herkunfts stätte herrühron, demgegenüber zurücktritt. Im Ergebnis ist demnach die Feststellung des Berufungsgerichts rechtlich bedenkenfrei, daß sich der Schutzboreich dos Warenzeichens der Klägerin auf die Auffassung und Form, in der es eingetragen sei, beschränkt und daß infolgedessen schon verhältnismäßig geringe Abweichungen genügen, eine Vcrwechclungsgcfahr auczu-schließcn. Sehe er aber die Lebkuchonzusammonctellung des Beklagten im Original oder in der Abbildung, so sei die Gefahr, er könne an einen Zusammenhang mit dem WarenZeichen der Klägerin donken, viel geringer, als v/enn er die beanstandete Packung dos Beklagten allein vor Augen hätte. Denn wenn auch die voneinander abweichenden Verkaufssystomo der Parteien nicht für eine Verringerung der Verv/echslungsgefahr hci’angozogon worden könne*:, so gilt dies doch für den weiteren Umstand, daß weite Kreise des Verkehrs die bildliche Darstellung auf der Packung des Beklagten nicht als einen Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb, sondern nur als eine schmückende Aufmachung der Warenverpackung ansehen werden, durch die auf ein bestimmtes geschichtliches oder legendäres Ereignis Bezug genommen wird. Dies schließt zwar die Annahme einer zeichenmäßigen Benutzung der strittigen Abbildung nicht aus, denn ein waren-zeichcnmäßigor Gebrauch einer Kennzeichnung ist regelmäßig schon dann zu bejahen, wenn nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, daß ein nicht unerheblicher Teil der Abnehmer hierin einen Hinweis auf die Ursprungs-stätto erblickt (BGH GRUR 1961, 280 f Tosca). Ist aber, wie dies im Streitfall zutrifft, die Ähnlichkeit der einander gegenüberzustellenden Kennzeichnungen nur eine sehr entfernte, so kann der weitere Umstand, daß weite Kreise der angegriffenen Waronaufraachung ihrer Natur nach keinen Hinweis auf die Warenherkunft aus einem bestimmten Unternehmen entnehmen, dazu beitragen, eine rechtlich ins Gewicht fallende Verv/echslungsgefahr auszuschließen. Wenn das Berufungsgericht angesichts der Übereinstimmung des Bildinhalts dennoch die auch dem flüchtigen Betrachter sogleich ins Auge fallenden Unterschiede in der Darstellungsart als für den Gesamteindruck eines jeden der beiden Zeichen maßgeblich angesehen hat, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar richtet der Verkehr sein Augenmerk regelmäßig mehr auf die übereinstimmenden als auf die voneinander abweichenden Merkmale, Gleichwohl wird der Gesamteindruck eines Zeichens dann durch die Unterschiede bestimmt, wenn diese gegenüber den Übereinstimmungen so hervor treten, daß sie sich dem Erinnerungsbild der in 3etracht kommenden Vorkehrskreise auch bei flüchtiger Betrachtung einzupriigon vermögen (BGH GHIJR 1956? Von den beiden auf dem Klagezeichen enthaltenen Spruchbändern fällt das obere Band mit der Inschrift "Die Nürnberger hängen keinen, sie hätten ihn denn zuvor" gegenüber dem unteron Band mit der Inschrift "Eppelein von Geilingens Sprung über die Stadtmauer zu Nürnberg" dem Betrachter deshalb eher auf und bleibt in seiner Erinnerung haften, weil es größer gehalten ist und die Beschriftung in größeren Buchstaben wiedergegeben ist als cs beim unteren Band der Fall ist. Bei dieser Sachlage aber ist es rechtlich bedenkenfrei, daß das Berufungsgericht auch die Verschiedenheit der Beschriftung in den Zeichen der Parteien für die Beurteilung von deren Geaamtwirkung berücksichtigt hat. Hinsichtlich der Beschriftung ist weiterhin für die Frage der Verv/echslungsgefahr von Bedeutung, daß der Verkehr diese als wörtliche Erläuterung des Bildinhalts versteht, den er gerade auch wogen dieser Beschriftung zu Recht als Darstellung eines geschichtlichen oder legendären ortsbezogenen Vorganges erkennt. c) Y/enn das Berufungsgericht auch nicht - was von der Revision gerügt wird - das Vörliegen einer Verwechslungs-gefahr im v/oiteren Sinn ausdrücklich verneint hat* so ist den Urtoilogründen in ihrem Zusammenhang doch zu entnehmen, daß cs angesichts der großen Unterschiede zwischen den zu vergleichenden Kennzeichnungen das Vorliegen jeglicher Vorwechslungsgefahr, sei es im engeren oder im weiteren Sinn, für ausgeschlossen gehalten hat. 6. Sov/eit die Klägerin auch für die Abbildung de3 Eppeleinsprungs auf ihrer Eckdose v/arenzoichcnrechtlichen Schutz in Anspruch genommen hat, hat das Berufungsgericht rochtoirrtumsfrci ausgoführt, daß die Abweichung der Darstellungsforn auf der Dose von der des eingetragenen Warenzeichens nicht ein Erfordernis der praktischen Verwendbarkeit sei, sondern von der Klägerin willkürlich gewählt worden sei, v/eil diese in die V/erbewirk-samkeit des eingetragenen Zeichens wohl keine großen Erwartungen mehr sotze. Daher brauche die auf der Eckdosc benutzte Darstellung des Eppeleinsprunges bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr zwischen dem eingetragenen Warenzeichen der Klägerin und der Aufmachung der Packung des Beklagten nicht herangezogen zu worden. Bine Verwcchslungogofahr zwischen dem reinen 7/ort-zoichen Nr. 752 243 ’'Eppelein von Gailingen” der Klägerin und der vom Beklagten verwendeten Abbildung hat das Berufungsgericht ebenfalls verneint. Es hat dies damit begründet, daß die vom Beklagten benutzte Darstellung dos Eppelcinsprunges von dem Wortzeichen der Klägerin grundverschieden sei und daß die Mehrzahl der Käufer von Lebkuchen sich nicht einmal Gedanken darüber machen werde, ob der springende Eppelein auf der Abbildung des Beklagten mit dem ’’Eppelein von Gailingen” personengleich sein konnte, der durch das neue Zeichen der Klägerin goschützt sei. Selbst wenn man mit der Revision davon ausgeht, daß der Name dos Ritters Eppoloin von Gailingen und die Kenntnis der Legende vom Eppeleinsprung außerhalb des Nürnberger Gebiets weithin unbekannt sind, so hindert dies, wie bereits unter I 4 b ausgeführt wurde, nicht, daß der Verkehr beim Anblick der vom Beklagten verwendeten Abbildung erkennt, daß es sich um die bildliche Darstellung eines historischen oder legendären Ereignisses handelt. Diejenigen, die in dem Namen "Eppelein von Gailingen" einen Eantasienamen erblicken, werden daher durch die bildliche Darstellung eines Ereignisses, das als "Eppoleinsprung" bezeichnet ist, kaum an das Wortzeichen der Klägerin erinnert oder aber durch diese Darstellung jedenfalls darüber aufgeklärt werden, daß es sich offensichtlich um einen Hamen der Geschichte oder der Legende handelt. Bei dieser Sachlage aber ist es rechtlich bedenkenfrei, v/enn das Berufungsgericht davon ausgeht, der Verkehr werde aus einer etwaigen gedanklichen Verbindung zwischen den Worten "Der Eppoleinsprung" und dem Namen "Eppelein von Gailingcn" jedenfalls keine Rückschlüsse dahin ziehen, daß Waren mit derartigen Aufschriften aus den gleichen oder doch organisatorisch verbundenen Geschäftsbetrieben stammten. V/enn das Berufungsgericht somit das Vorliegen einer Verv/ochslungsgofahr auch im Sinn einer Irreführung über die betriebliche Waronhcrkunft zwischen dem Wortzeichen der Klägerin und der auf der Verpackung des Beklagten angebrachten Abbildung nebst Inschrift verneint hat, so läßt dies hiernach gleichfalls einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Soweit die Klage auf eine Verletzung eines angeblichen Ausstattungsschutzrechts (§ 25 WZG) der Klägerin an der Abbildung des Eppelcinsprunges auf ihrer seit 1956 vertriebenen S c k d o s e gestützt ist, hat das Berufungsgericht sie nicht für begründet erachtet, weil die Angaben der Klägerin nicht aus-reichten, um die erforderliche Verkehrsgeltung bejahen zu können.

Zitierte Normen: § 1 BGB § 139 ZPO
ZeichenLegendeBerufungsgerichtNürnbergdosKlägerinAbbildungDarstellung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung: Veröffentlichung:
ja
 nein
ja
2119 001
WZG § 31
Stellt ein aus Y/ort- und Bildbestandteilen zusammengesetztes Warenzeichen ein Ereignis aus der Geschichte oder Legende des Herkunftsortes der so gekennzeichneten Y/are dar, so kann ein Schutz auf die besondere Art der Darstellung beschränkt sein, wenn der Verkehr dem Sinngehalt dos Y/arenzeichens einen Hinweis auf den Herkunftsort entnimmt, der sich für derartige Waren eines besonderen Rufes erfreut.
BGH, IJrt. v. 5. Februar 1964 - Ib ZR 70/62
OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth
 Ib ZR 70/62
Verkündet am 5. Februar 1964 Justizangestollter, als Urkundsbeamter dor Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 Lebkuchen-
und Schokoladcn-Fabriken AG,	  __
Straße (P, vertreten durch den Vorstand Dr. Rudolf^’Vl^p^.,
Klägerin und Rcvisionoklägorin,
- Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Prof. Dr.
* und Dr.
gegen
E. Otto S— unter der Firma Lebkuchenfabrik E. Otto SfJtEK*	Straße ggfr
 Beklagten und Revisionobeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Pehle, Dr. Spengler, Dr. Sprenkmann und Dr. Mösl
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. Februar 1962 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2

Tatbestand:
Die Klägerin und der Beklagte sind NflHHHB Fabrikanten, die vor allem Lebkuchon, eine weit über die Grenzen der Bundesrepublik hinaus bekannte Spezialität Nürnbergs, herstellen und verkaufen* Die Klägerin vertreibt ihre Erzeugnisse in eigenen Einzelhandelsgeschäften und . im Versandhandel, beliefert aber auch andere Händler.
Ihre Ware kann man auch in Einzelpackungen oder Einzel-stückon beziehen. Der Beklagte dagegen vertreibt seine Ware ausschließlich auf dem Versandwege und verkauft auch nicht Einzelpackungen, sondern nur Sortimente, d.h. geschlossene Zusammenstellungen der verschiedenen Lebkuchenarten zu einem Gesamtpreise.
Für die Hechtsvorgängerin der Klägerin ist im Jahre 1908 in die Zeichenrolle des Reichspatentamtes unter Nr. 111 149 ein farbiges Warenzeichen eingetragen worden, das später auf die Klägerin umgeschrieben und verlängert worden ist. Die Schutzwirkung dieses Zeichens erstreckt sich u.a. auf Lebkuchen, Büchsen,
 Dosen, Schachteln aus Bloch und Pappe. Das Zeichen bezieht sichaif ein legendäres Ereignis aus der Geschichte der Freien Reichsstadt Nürnberg, den sog. ISppoleinsprung. Nach der Legende soll der von den Ntirnbcrgern gefangen genommene Raubritter Eppelein von Goilingcn den Henkern auf seinem Pferde durch einen tollkühnen Sprung über die Stadtmauer und den Stadtgraben an dor Burg zu Nürnberg entkommen sein.
Dieser Vorgang wird in dem Warenzeichen der Klägerin in Bild und Wort geschildert. Im Vordergrund des
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Bildes sieht man den tiefen Burggraben, den linken Hintergrund beherrschen zwei Türme der Nürnberger Burg. Die rechte Seite des Bildes nimmt die hohe Burgmauer ein, auf der ein Galgen aufgerichtet ist.
Vom Galgen weg setzt über Mauer und Graben nach links in fliegendem Sprung seines Pferdes ein gepanzerter Ritter hinweg, der den an der Mauer stehenden Henkersknechten, sich nach links hinten umwendend, höhnische Grimassen schneidet« Oben, am Himmel des Bildes, befinden sich zwei Spruchbänder. Das obere und größere Band verläuft waagerecht und trägt die Inschrift:
"Die Nürnberger hängen keinen sie hätten ihn denn zuvor.” Das zweite Band verläuft schräg nach links unten mit der in kleinerem Druck gehaltenen Inschrift:
"Eppelein von Geilingens Sprung über die Stadtmauer zu Nürnberg."
Dieses Y/aronzcichen wird in dieser Form schon seit vielen Jahren von der Klägerin nicht mehr verwendet, weil seine Ausführungsart dem Zeitgeschmack seiner Entstehung entspricht. Mindestens seit dem Jahre 1956 benutzt aber die Klägerin die Legende vom Eppeleinsprung in veränderter Form. Zur Verpackung ihrer Elisen- und Mandellebkuchen verwendet sie jetzt eine Eckdose aus bunt bedrucktem Blech von leuchtend blauem Untergrund, deren vier Seitenwände Nürnberger Darstellungen zeigen, während auf dem Deckel der Dose ein achteckiger Stern zu sehen ist, in dem ein Ritter mit einem Drachen kämpft. Auf der breiten Vorderseite ist ein Nürnberger Handelszug des Mittelalters abge-bildot, die gegenüberliegende Rückseite stellt die
 
Meistersinger von Nürnberg vor der Nürnberger Burg dar. Von den beiden Schmalseiten ist auf der einen das sog. Männloinlaufen, ein Uhrenspiel an der Frauenkirche zu Nürnberg, abgebildet, während die andere Schmalseite den Eppeleinsprung darstellt.
Biese Abbildung ist im Vergleich zu der des Warenzeichens wesentlich moderner, wenn auch immer noch naturalistisch gehalten. Ber Burggraben fehlt völlig, die Einzelheiten sind weniger ausgearbeitet, der Reiter macht nunmehr keine "lange Nase" mehr, sondern schwenkt seinen Hut nach den Henkersknechten, aber die Gesamtkonzeption des Bildes ist die gleiche geblieben und wird noch immer von dem vom Galgen.weg nach links über die Mauer springenden Reitersmann beherrscht. Bie Spruchbänder am Himmel sind durch die Bildunterschrift "Eppeleinsprung" ersetzt worden. Bio rotfarbigen Randleisten des Büchsendeckels tragen auf den Längsseiten in gelbem Aufdruck die V/orte "Haoberlein-Motzger."
In den Prospekten der Klägerin ist diese Bose mit-abgcbildet, doch ist die Boscnooite mit dem ICppelein-sprung nicht sichtbar.
Seit 1958 verwendet auch der Beklagte für die Verpackung seiner 7/are eine bildliche Darstellung des Eppeleinsprunges. Bio "Bominostoine", die zu seinem Lehkuchonsortiment gehören, 3ind in einem etwa 10 x 14 cm großen flachen Pappkarton verpackt, dessen ganze Oberseite von oinom Bild mit der Überschrift■"Bor Eppeleinsprung" eingenommen wird.
 
Die Abbildung ist in der Art der Bilder der Manessisch Handschrift auf hellgelblichem Untergrund ausgeführt. Die rechte Hälfte des Bildes wird von einer Burg ausgefüllt, deren Graben man nicht sieht- Über der Burg befindet sich ein Nürnberger Stadtwappen. Besonders auffallend sind neben dem Galgen auf der Brüstung der Burg zwei ihre Schwerter schwingende Henker. Die ganze linke Bildhälfte wird vom Ritter und seinem springenden Roß ausgofüllt, der gleichsam unbeteiligt nach links nach den Henkern zurückblickt und vor der Brust einen großen Schild trägt. Auf den Prospekten, mit denen der Beklagte für sein Lebkuchensortiment wirbt, sind die verschiedenen Packungen und ihr Inhalt abgebildet. Die Packung der Dominosteine mit dem 3ild des Eppeleinsprunges ist darauf zu erkennen.
Die Klägerin hat den Beklagten vergeblich aufgefordert von der Benutzung dos Eppeleinsprung-Motivs abzusehen. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Beklagte greife in ihre Vfarenzcichenrechte ein, er mache 3ich eines unlauteren Wettbewerbs schuldig und verletze ihre Auastattungsrechte. Ihr Warenzeichen genieße wogen des Alters der Eintragung und auch deshalb starken Schutz, v/cil sic es in erheblichem Umfange lange Zeit benutzt und sich im Alleingobrauch dos Zeichens behauptet habe. Die geringfügigen Unterschiede in der Ausführung seien nicht • geoignot, die Verv/cchslungsgcfahr nach § 31 WZG auszuschlioßen. Jede wörtliche oder bildliche Darstellung des Eppoleinsprunges - gleichgültig, v/ie sie im einzelnen ausgeführt sei - müsse anderen
 
Leblcuchonhcrstollorji verwehrt werden, weil der Käufer von Lebkuchen, der einer Abbildung dieses Ereignisses oder einem wörtlichen Hinweis darauf begegne, vermuten müsse, Lebkuchen der Klägerin vor sich zu haben, mindestens aber annehmen müsse, zwischen dem Beklagten und der Klägerin bestünden besondere Beziehungen. Der Beklagte verstoße auch gegen § 1 IJ7/G und die §§ 823, 826 BGB; denn er greife in ihren alten Besitzstand ein, um daraus eigenen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen. Schließlich verstoße der Beklagte auch gegen § 25 V/ZG; der Eppeleinsprung werde innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Ausstattungsnerkmal und Kennzeichen ihrer Ware angesehen.
Mit der im März 1961 erhobenen Klage hat die Klägerin begehrt, der Beklagte solle verurteilt werden, die Benutzung dos Warenzeichens dor Klägerin zu unterlassen, die entsprechenden Warenverpackungen u. dgl. zu beseitigen oder zu vernichten und ihr über den Umfang der bisherigen Zuwiderhandlungen Auskunft zu geben. Auch solle fostgestellt worden, daß der Beklagte ihr allen Schaden aus seiner Zuwiderhandlung zu ersetzen habe.
Bor Beklagte hat Klageabv/cisung beantragt. Bas Landgericht hat die Klago abgev/iesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und im zweiten Rechtszug ihr Klagbegehren weiterhin auf das für sie seit August 1961 unter Nr. 752 243 eingetragene Wortzeichen ’’Eppelein von Gailingen” gestützt.
 
Dio Berufung der Klägerin ist zurückgewiooen worden.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
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Bas Berufungsgericht hat die von dem Beklagten auf dem Kartondeckol der Verpackung seiner Waren verwendete Abbildung mit den beiden V/arenzeichen der Klägerin verglichen und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß eine VcrwecLslungsgefahr in keinem Fall vorliege. Hinsichtlich der auf der Eckdose der Klägerin befindlichen Abbildung der Legende des Eppeleinsprungcs hat das Berufungsgericht das Vorliegen der für die Zuerkennung eines Ausstattungsschutzes erforderlichen Verkehrsgcltung verneint.
I.	1 .Bei Prüfung der Präge, ob der Beklagte das 1908 eingetragene 'Warenzeichen ITr. 111 149 der Klägerin verletzt, setzt das Berufungsgericht sich einleitend mit der Präge des von der Klägerin in Anspruch genommenen Motivschutzos auseinander. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BMZ 14, 15 - Frankfurter Römer) legt es dar, daß das Zeichen der Klägerin in seiner subtilen Ausgestaltung des Eppeleinsprungcs, des dramatischen Höhepunktes der Eppoleinlegende, nichts anderes zu dem Ausdruck bringe als den abgebilceUen Vorgang selbst. Einen darüber hinausgchexid^r? ’eda iken versinnbildliche
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das Zeichen dagegen nicht. Die Frage, oh an dem Begriff des "Motivschutzes" festzuhalten sei, sei ohne Bedeutung, denn die aus diesem Begriff hergeleiteten Folgerungen verdienten auch dann Zustimmung, wenn man auf den Gebrauch des Wortes "Motiv” verzichte. Der gedankliche Inhalt des Zeichens der Klägerin sei nicht neu, weil es einen Vorgang der Sage oder Legende bildlich dax’stello und ihn durch die beiden Spruch-bander noch erläutere. Während das untere Spruchband die Überschrift des Bildes darstelle, enthalte das andere Band ein Motto für das Ganze. Dieses Motto sei zu dem in ganz Deutschland verbreiteten Sprichwort geworden, daß die Nürnberger keinen hängen, sie hätten ihn zuvor. Das Sprichwort sei auch dort bekannt, wo man noch nie etwas von Bppcloin von Goilingen oder seinem Sprung gehört habe. Wie weit die Legende selbst verbreitet sei, sei streitig. Während die Klägerin behaupte, sic soi kaum über don Kreis von Nürnberg hinaus bekannt, solle sie nach dem Beklagten überall in der Y/elt bekannt geworden sein, wo man überhaupt Nürnberg kenne. Die Wahrheit liege in der Mitte. Das Interesse, mit dem gerade Fremde beim Besuch der Nürnberger Burg nach den Spuren des Eppelcincprungos forschen, beweise, daß die Kenntnis dieser Legende weit über die Umgebung der Stadt hinausgodrungen soi, während die Weltbekanntheit Nürnbergs auf ganz anderen Umständen beruhe, als dem Sprung eines Raubritters und deshalb viel weiter wii’kc, als die Kenntnis der Bppeloinsage reiche, deren Vcx'brcitung nicht fest abzuctcckon sei. Jedenfalls sei sicher, daß /jeder, der die Legende kenne, sic mit Nürnberg oder soir&r mit der Bürg zu Nürnberg
 
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in Verbindung bringe, und daß daher der dargestellte Vorgang auf Nürnberg ortsbozogen sei, also in engster Beziehung zu dem Sitz der Unternehmen beider Parteien stehe, aber mit deren Erzeugnissen nicht das Geringste zu tun habe.
Hieraus folge, daß die werbungsmäßige Verwendung der Sage ollen am Ort ansässigen Gewerbetreibenden zusteho und nicht von einem Unternehmer unter Ausschluß der übrigen monopolisiert werden dürfe. Dieser von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinsichtlich der waronzeichenmäßigen Verwendung von Stadt- oder Landoswappcn und von bekannten Bauwerken eines bestimmten Ortes anerkannte Grundsatz müsse sinngemäß auch für Sagen oder Legenden gelten, die an einen Ort gebunden seien. Die Klägerin habe daher aufgrund ihrer Warenzeichen keinen Anspruch darauf, daß kein anderer Lebkuchenfabrikant Nürnbergs in irgendeiner Form in Wort oder Bild die Eppeloinlegonde oder auch nur den Eppoleinsprung verwenden dürfe.
Dennach beschränke sich dor Schutzberoich des Warenzeichens der Klägerin auf die Auffassung und Form, in dor es eingetragen sei. Infolgedessen genügten schon verhältnismäßig geringe Abweichungen, um die Vcrwccholungsgefahr auszucchließon.
2.	Die Revision greift diese Beurteilung mit folgenden Erwägungen an:
Nach der Rechtsprechung müsse eine ortsbozogene Herkunft ob c Zeichnung nur dann allen ortsansässigen Unter-
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nehmen zur Verfügung stehen, wenn der Gegenstand des Zeichens weithin ' als Wahrzeichen eines Landes odoi’ einer Stadt gelte. Ganz anders liege es aber, wenn ein Motiv unter vielen mit vorwiegend örtlichem Kolorit willkürlich als Warenzeichen gewählt werde.
Bei der Eppeleinlogende handele es sich nicht um ein als Wahrzeichen Nürnbergs anzusehendes Herkunfts-zeichon. Alle Sagen, ob sie nun bekannt oder unbekannt seien, knüpften stets an einen bestimmten Ort an, z.B. an eine Stadt, Burg, Landschaft, Wald, und seien daher ’'ortsbezogen". Diese Gebundenheit an einen Ort sehe das Berufungsgericht rechtoirrig als das entscheidende Merkmal an. Ortsgebunden seien nämlich sämtliche Bauwerke einer Stadt. Solche zwar ortsgebundenen, aber nicht weithin bekannten und charakteristischen Bauwerke seien aber nicht Wahrzeichen oder Herkunftszeichen, so daß es auf die Qrtsgebundenheit allein nicht ankomme. Daß die Eppeleinsage Walirzeichengehalt habe, sei aber nicht fe9tgestellt. Die Feststellung dos Berufungsgerichts, daß die Kenntnis von dieser Legende, wie aus dem Interesse der Burg-bcsucher zu schließen sei, weit über die Umgebung der Stadt hinausgedrungen sei, beruhe auf der eigenen Kenntnis der in Nürnberg beheimateten Richter, die zu einer objektiven Beurteilung des Y/ahrzeichen-charaktcro der Sage nicht in der Lage seien. Das Berufungsgericht hätte daher eine Meinungsumfrage veranstalten müssen. Hierauf würde sich auch die Klägerin bezogen haben, Y/onn sie gemäß § 139 ZPO befragt worden wäre. Die Umfrage hätte die Richtigkeit
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dor Behauptung der Klägerin ergehen, daß außerhalb Nürnbergs kaum jemand den Namen Eppelein von Geilingen gehört habe und mit diesem Namen irgendv/elche Vorstellungen verbinde. Der Spruch sei zwar bekannt, völlig unbekannt sei aber die Sage und der Anlaß zu diesem Spruch. Die Tatsache, daß einige Besucher der Burg durch die Lektüre eines Führers oder durch eine Burgführung die Eppeleinsage kennenlernen, mache diese noch nicht zu einem V/ahrzeichen Nürnbergs.
Der Mauersprung des Ritters Bppelein sei daher rechtlich wie ein freigev/ähltes Warenzeichen zu behandeln, das einen beliebigen Vorgang schildere. Da es eine ganze Reihe von Legenden und geschichtlichen Ereignissen gebe, die für Nürnberg charakteristisch seien, würden durch die Monopoli!iicriin^:_jeiner_mehr oder weniger bekannten Logendcndarstellung zugunsten der Klägerin die übrigen Gewerbetreibenden in ihrer gewerblichen Betätigung in keiner Weise eingeschränkt, zu demal weitere Vorgänge für die Klägerin nicht als Warenzeichen geschützt seien. Da die Eppeleinsage, wie das Berufungsgericht festgestellt habe, auch in keinerlei Beziehung zur Lebkuchonbranche stehe, habe das Warenzeichen der Klägerin demnach normale Kenn-zoichnungskraft und normalen Schutzuiafang. Entgegen der Feststellung dos Berufungsgerichts sei die Verwendung des Bildes eines über die Mauer springenden Ritters zur W er bung für Lebkuchen auch neu und eigenartig gewesen, da bis zu dem Jahre 195ö kein 7/ettbev/erber auf diesem Warengcbict von dieser Sagengestalt zeichenmäßigen Gebrauch gemacht habe. Durch die jahrzehntelange Verwendung dieser Gestalt für Lebkuchen aus-
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schließlich durch die Klägerin sei das Zeichen au einen starken Zeichen mit v/eitem Schutzu demfang geworden.
3.	Diese Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben.
Das gilt zunächst, soweit sie sich gegen den Standpunkt des Berufungsgerichts wenden, daß die Frage des "Motivschutzes" im vorliegenden Falle ohne Bedeutung sei. Ob zwischen dem Klagezeichen und der von der Klägerin beanstandeten Abbildung auf der Verpackung dos Beklagten Verwechslungsgefahr besteht, ist danach zu beurteilen, ob ein nicht unerheblicher Teil der Verkchrskreise, welche als Abnehmer der Waren der Parteien in Betracht kommen, beim Anblick der angegriffenen Bilddarotellung mit ihrer wörtlichen Erläuterung zu der Annahme gelangen kann, es handle sich um das Klagezeichen oder ein von ihm abgeleitetes Warenzeichen und somit um aus dem Betrieb der Klägerin herrührende Waren (Vorwecholungsgefahr im engeren Sinn) oder aber - wenn die Betriebe der Parteien als verschiedene erkannt werden -, es bestünden wirtschaftliche oder organisatorische Beziehungen zwischen den Unternehmen (Verwechslungsge-fahr im weiteren Sinn). Nach der ständigen Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr zv/oier Zeichen neben deren klanglicher oder bildlicher Wirkung auch der gedankliche Inhalt der Zeichen heranzuziehen (BGHZ 14, 15» 20 - Frankfurter Römer; 28, 321 323 f - Quick). Dem Begriff dos Motivschutzes, unter dem der Schutz eines über die bloße Bildwirkung hinaus
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gehenden Gedankens zu verstehen ist, kommt neben dem Rochtsbegriff einer so verstandenen Verwechslungs-gefahr keine selbständige Bedeutung zu. Wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 27«. September 1963 (BB 1963, 1319 - Personifizierte Kaffeekanne) ausgeführt hat, kann ein Zeichen, in dem ein "Motiv" verkörpert ist, keinen Schutz gegen die Verwendung anderer Zeichen beanspruchen, die dasselbe Motiv in einer jede Verv/echolungsgefahr ausschließenden V/eise benutzen (vgl. auch das zu dem Abdruck bestimmte Urteil vom 9. Oktobor 1963 - Ib ZR 46/62 - Odol-Flascho). Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob nach der klanglichen oder bildlichen Wirkung oder nach dem gedanklichen Inhalt zwischen zwei Zeichen eine Ver-v/echalungsgefahr im engeren oder weiteren Sinn gegeben ist.
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Hiernach ist bezüglich eines jeden der von der Klägerin beanspruchten Schutzrechte die Stärke seiner Kennzeichnungskraft sowie dessen Wirkung nach dem Gesamteindruck zu bestimmen und alsdann der zur Prüfung der Verwcchslungsgefahr notv/endige Vergleich mit der angegriffenen Aufmachung der Waren des Beklagten vorzunchmen.
4. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bezüglich des Klagczoicheno ffr. 111 149 davon ausgegangen ist, daß dessen Kennzeichnungskraft sich auf die Auffassung und Form der Wiedergabe des Eppoleinoprunges beschränkt, und daß es sodann festgostollt haf;, daß eine Vorwechslungsgefahr

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zwischen diesem Zeichen und der von dem Beklagten verwendeten Abbildung nicht besteht.
n) Soweit cs sich darum handelt, welche Kennzeichnungskraft dieses Klagezeichen besitzt, kann dem Angriff der Revision, das Klagezeichen sei dadurch, daß diese Sagengootalt jahrzehntelang allein von der Klägerin für Lebkuchen verwendet worden sei, zu einem starken Zeichen geworden, nicht gefolgt worden.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszuge ohne Beweisantritt vorgetragen, es handele sich bei dem Klagezeichen um ein seit Jahrzehnten im Verkehr befindliches Y/arenzcichen, das sie in erheblichem Umfange verwendet habe. Der Beklagte hat demgegenüber behauptet, daß die Klägerin schon lange nicht mehr den Eppoleinsprung benutzt habe. Im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils hoißt.es hierzu, daß das Klagozeichen in der eingetragenen Form von der Klägerin um die Jahrhundertwende bis zu dem ersten Weltkrieg auf Kistchendockcln zusammen mit anderen Darstellungen aus der Nürnberger Geschichte und auf V/erbekarten verwendet worden sei. Die Klägerin hat nun weder eine Berichtigung dos Urteilstatbestandes nach § 320 ZPO beantragt noch hat sie im Berufungsrechtszug behauptet, daß sie das Klagezeichcn über diesen Zeitpunkt hinaus benutzt habe. Wenn das Berufungsgericht daher in den Entscheidungsgründen feststellt, daß die Klägerin das Zeichen seit längerer Zeit nicht mehr verwende, so ist das rechtlich unangreifbar. Da die Stärkung der Konnzoichnungskraft eines Zeichens infolge von
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desscn langjähriger Benutzung aber mindestens noch in dom Zeitpunkt Vorgelegen haben muß, in dem der Beklagte dio angegriffene Bezeichnung in Benutzung genommen hat, nämlich im Jahre 1958, ist es mangels eines entsprechenden tatsächlichen Vortrages der Klägerin rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht das Klagezcichen nicht als Zeichen mit starker Kcnnccichnungskraft angesehen hat.
b) Bio Angriffe der Revision, die sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts richten, daß die Legende vom Eppeleinsprung weit über die Grenzen Nürnbergs hinaus bekannt und deshalb als ein allen Nürnbergern Mitbewerbern froizuhaltendes Nürnberger ""Wahrzeichen" anzusehon sei, müssen im Ergebnis ohne Erfolg bleiben, weil diese Feststellung nicht entscheidungsei’heblich ist. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob die vom Berufungsgericht herangezogene Begründung reehts-fehlcrfrci ist, daß sich nämlich diese Bekanntheit der Legende aus dem Interesse herleiten lasse, mit dem gerade Fremde beim Besuch der Nürnberger Burg nach den Spuren des Eppoleinsprunges forschten. Denn die Rechtsfolge, die das Berufungsgericht aus der angeblich weiten Bekanntheit der Legende gezogen hat, daß sich der Schutzberoich des Klagezeichens auf die Auffassung und Form beschränke, in der es eingetragen sei und daß infolgedessen schon verhältnismäßig geringe Abweichungen genügten, um die Verv/echslungs-gefahr auszuschlioßen, ist aufgrund des unstreitigen Sachverhalts aus anderen Erwägungen rechtlich nicht zu beanstanden.
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Bereits die Art und Weise dor bildlichen Darstellung des Klagezoichens läßt den unbefangenen Betrachter erkennen, daß es eich um die bildliche Y/iedergabe eines bestimmten Ereignisses handele, gleichgültig, ob sich dieses historisch einmal abgespielt habe oder ob es Gegenstand einer Sage oder Legende sei. Bestimmend hierfür ist die Darstellung des auf seinem Pferde in Sprung über die Stadtmauer hinv/egsetzenden Hitters, dor sich zu den am Galgen stehenden Henkersknechten zurüclcwondet. Dieser Eindruck wird noch verstärkt durch das am oberen Bildrand befindliche größere Spruchband mit dor Inschrift, daß "die Nürnberger keinen hängen, sie hätten ihn denn zuvor." Durch die darüber befindliche Inschrift erhält der Betrachter vollends Auskunft darüber, welches bestimmte Ereignis v/iedergegobon ist, nämlich der Sprung Eppelein von Gcilingcns über die Stadtmauer zu Nürnberg. Es ist daher auch für den Betrachter des Klagezeichens, dem dio Legende vom Eppeleinsprung nicht bekannt ist, ohne weiteres erkennbar, daß hiermit auf ein bestimmtes historisches oder legendäres Ereignis in der Stadt Nürnberg Bezug genommen wird. Unter diesen Umständen rechnet aber der Verkehr damit, daß er Darotollungcn mit dem gleichen Sinngehalt auch im Zusammenhang mit anderen Waren aus dieser Stadt begegnen kann und ist daher nicht so leicht wie bei frei erfundenen bildlichen Darstellungen geneigt, sic allein ihres Sinngehalts wegen als Hinweis auf eine bestimmte Herkunftsstätte zu werten. Schon aus diesem Grunde ist das Klagczcichcn hinsichtlich seines Sinngehaltes al3 ein von Haus aus schwaches Zeichen anzusohen« Es kommt hinzu, daß Nürnberger Lebkuchen
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□ich in der ganzen Welt größter Beliebtheit erfreuen und die Tatsache, daß Nürnberg Geschäftssitz von Unternehmen der Lebkuchenfabrikation ist, weithin bekannt ist. Es liegt deshalb für die in Betracht kommenden Abnehmerkreise die Annahme nahe, daß die Werbung der in Nürnberg ansässigen Hersteller von Lebkuchen sich der bildlichen 'Wiedergabe von Wahrzeichen der Stadt, wie der Nürnberger Burg, oder von historischen oder legendären Ereignissen der Nürnberger Geschichte bedient, um an die Herkunft der Ware aus dieser Stadt zu erinnern. Bei dieser Sachlage wird der Verkehr beim Anblick des Warenzeichens der Klägerin aber eher geneigt sein, hieraus einen Hinweis darauf zu entnehmen, daß die 30 gekennzeichneten Waren aus einem für derartige Waren sich eines besonderen Hufs erfreuenden Herstellungs o r t stammen, während die Boigerung, daß diese Waren aus einem bestimmten Unternehmen als Herkunfts stätte herrühron, demgegenüber zurücktritt. Auch dieser Umstand spricht dafür, daß das Warenzeichen der Klägerin seiner Natur nach nur eine geringe Kennzeichnungskraft besitzt und daß ihm nur ein geringer Schutzu demfang zukommt•
Im Ergebnis ist demnach die Feststellung des Berufungsgerichts rechtlich bedenkenfrei, daß sich der Schutzboreich dos Warenzeichens der Klägerin auf die Auffassung und Form, in der es eingetragen sei, beschränkt und daß infolgedessen schon verhältnismäßig geringe Abweichungen genügen, eine Vcrwechclungsgcfahr auczu-schließcn.
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5. Das Vorliegen einer Verwechalungsgefahr zwischen dem Klagozcichen Hr. 111 149 und der vom Beklagten verwendeten Abbildung hat das Berufungsgericht verneint,
a)	Hierbei hat das Berufungsgericht zu Recht auf die Auffassung der Allgemeinheit der Lebkuchenkäufer abge-stcllt• Rechtlich bedenklich ist es jedoch, v/enn das Berufungsgericht den Unterschieden in den Verkaufssystemen der Parteien für die Präge nach der Vcrwechs-lungsgcfahr Gewicht beimißt. Hierzu führt das Berufungs-urtoil aus, der Durchschnittskäufer könne die Packung des Beklagten nicht im freien Ladenverkauf beziehen, er könne sie auch nicht einzeln kaufen, sondern nur als Teil des Sortimentes des Beklagten. Sehe er aber die Lebkuchonzusammonctellung des Beklagten im Original oder in der Abbildung, so sei die Gefahr, er könne an einen Zusammenhang mit dem WarenZeichen der Klägerin donken, viel geringer, als v/enn er die beanstandete Packung dos Beklagten allein vor Augen hätte. Diese Betrachtungsweise verkennt, daß auch die beanstandete Packung des Beklagten in die Hände des Letztabnchmoro gelangt und daß dem Verbraucher nach einem Auscinandornehinen dos Sortiments des Beklagten diese Packung auch als Binzclpackung entgegentreten kann.
Hierdurch wird jedoch der Bestand des angefochtenen Urteils nicht in Präge gestellt. Denn wenn auch die voneinander abweichenden Verkaufssystomo der Parteien nicht für eine Verringerung der Verv/echslungsgefahr hci’angozogon worden könne*:, so gilt dies doch für den weiteren Umstand, daß weite Kreise des Verkehrs die
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bildliche Darstellung auf der Packung des Beklagten nicht als einen Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb, sondern nur als eine schmückende Aufmachung der Warenverpackung ansehen werden, durch die auf ein bestimmtes geschichtliches oder legendäres Ereignis Bezug genommen wird. Dies schließt zwar die Annahme einer zeichenmäßigen Benutzung der strittigen Abbildung nicht aus, denn ein waren-zeichcnmäßigor Gebrauch einer Kennzeichnung ist regelmäßig schon dann zu bejahen, wenn nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, daß ein nicht unerheblicher Teil der Abnehmer hierin einen Hinweis auf die Ursprungs-stätto erblickt (BGH GRUR 1961, 280 f Tosca). Ist aber, wie dies im Streitfall zutrifft, die Ähnlichkeit der einander gegenüberzustellenden Kennzeichnungen nur eine sehr entfernte, so kann der weitere Umstand, daß weite Kreise der angegriffenen Waronaufraachung ihrer Natur nach keinen Hinweis auf die Warenherkunft aus einem bestimmten Unternehmen entnehmen, dazu beitragen, eine rechtlich ins Gewicht fallende Verv/echslungsgefahr auszuschließen. Denn der Kreis derjenigen, die der Gefahr einer Verwechslung unterliegen könnten, ist angesichts eines solchen Sachverhalts noch geringer (Urteil des Senats vom 27. September 1963 BB 1963, 1319 - Personj^ fizierte Kaffeekanne).
b)	Abgesehen von dem Hinweis auf die unterschiedlichen Verkaufssystemo der Parteien hat das Berufungsgericht das Pohlen einer Verv/echslungsgefahr wie folgt begründet:
Bei dem Klagezoichen Nr. 111 149 und der Abbildung auf der Packung des Beklagten sei die Daroteilungs-

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art grundverschieden und die Komposition eine andere, die Farbgebung weiche stark ab und auch die Beschriftung sei anders. Da das Y/arenzeichen der Klägerin dem Zeitgeschmack nicht mehr entspreche, v/eshalb sie es wohl seit längerer Zeit nicht mehr verwende, bestünden zwischen beiden Zeichen große Unterschiede, die auch von dem flüchtigen Lebkuchenkäufer sofort wahrgenommen würden. Die Abweichungen der beiden Zeichen voneinander seien so erheblich, daß keine Verwechslungsgofahr bestehe.
Dio Revision wendet sich hiergegen mit der Begründung, daß lediglich die Art der Y/iodorgabe, der Zeitstil, verschieden soi, während der gegen Verwechslungen zu schützende gedankliche Inhalt in beiden Zeichen der gleiche soi. Die Verwechslungsgefahr wex’de daher durch die Ähnlichkeit von Bild und Sinn des Dargestellten sowie die dos Godankcninhalts begx’ündct. Durch die Beschriftung beider Bilddarstellungcn werde die Ver-wccholungcgofahr noch verstärkt. Dieser Angriff der Revision geht schon in seinem rechtlichen Ausgangspunkt fehl. Denn das Vfarenz eichen der Klägerin genießt wie bereits dargolegt worden ist (vgl. vorstehend zu I 4 b) keinen Schutz gegen jode Y/iodergabe des in ihm vcikörpertcn gedanklichen Inhalts.
Aber auch im übrigen hat das Berufungsgericht nicht gegen die bei Prüfung der Verwechslungsgofahr zu beachtenden Rechtogrundsätso verstoßen. Es ist, ebenso wie das Landgericht, auf dessen Ausführungen es Bezug genommen hat, ersichtlich davon ausgegangen, daß die zu vergleichenden Abbildungen zwar im Inhalt des darge stellten Vorganges übereinstimmen, jedoch in der Dar-
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sbollungsv/eise - nämlich in der Manier der Wiedergabe und im Bildaufbau - beachtliche Unterschiede aufweisen. Wenn das Berufungsgericht angesichts der Übereinstimmung des Bildinhalts dennoch die auch dem flüchtigen Betrachter sogleich ins Auge fallenden Unterschiede in der Darstellungsart als für den Gesamteindruck eines jeden der beiden Zeichen maßgeblich angesehen hat, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar richtet der Verkehr sein Augenmerk regelmäßig mehr auf die übereinstimmenden als auf die voneinander abweichenden Merkmale, Gleichwohl wird der Gesamteindruck eines Zeichens dann durch die Unterschiede bestimmt, wenn diese gegenüber den Übereinstimmungen so hervor treten, daß sie sich dem Erinnerungsbild der in 3etracht kommenden Vorkehrskreise auch bei flüchtiger Betrachtung einzupriigon vermögen (BGH GHIJR 1956? 179» 181 - Ettaler Klosterliqueur). Die Frage aber, ob der Gesamteindruck zv/cior sich gegenüber st eh enden Ytarenkennzeichnungen durch die übereinstimmenden oder durch die voneinander abweichenden Merkmale bestimmt wird, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist insoweit der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (BGH GRUR 1958, 81 f - Thymopect).
Entgegen der Auffassung der Revision wird eine Ver-wechslungogefahr auch nicht durch die Wortbestand-toilo der in Vergleich zu setzenden Kennzeichnungen begründet. Die sich gegenüberotohenden Darstellungen des Eppcloincprunges sind aus Wort- und Bildbostand-teilen zusammengesetzt. Für den Gesamteindruck solcher Kennzeichnungen kommt zwar regelmäßig dem Wortbestand-teil größere Wirkung zu als dem Bildbestandteil. Wenn
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jedoch, wie im Streitfall die bildliche Darstellung durch Größe und lebhafte Farbgebung gegenüber der Beschriftung hervortritt, so wird der Verkehr dem Bild-toil die ausschlaggebende Bedeutung beilegen (BGH GRUB 1956, 183 f - Drei-Punkt). Kommt der Beschriftung hiernach für den Gcsamteindruck ohnehin nur eine geringere Bedeutung zu, so besteht überdies - was die Revision ebenfalls nicht berücksichtigt - in den Beschriftungen ein wesentlicher Unterschied. Von den beiden auf dem Klagezeichen enthaltenen Spruchbändern fällt das obere Band mit der Inschrift "Die Nürnberger hängen keinen, sie hätten ihn denn zuvor" gegenüber dem unteron Band mit der Inschrift "Eppelein von Geilingens Sprung über die Stadtmauer zu Nürnberg" dem Betrachter deshalb eher auf und bleibt in seiner Erinnerung haften, weil es größer gehalten ist und die Beschriftung in größeren Buchstaben wiedergegeben ist als cs beim unteren Band der Fall ist. Bei dieser Sachlage aber ist es rechtlich bedenkenfrei, daß das Berufungsgericht auch die Verschiedenheit der Beschriftung in den Zeichen der Parteien für die Beurteilung von deren Geaamtwirkung berücksichtigt hat.
Hinsichtlich der Beschriftung ist weiterhin für die Frage der Verv/echslungsgefahr von Bedeutung, daß der Verkehr diese als wörtliche Erläuterung des Bildinhalts versteht, den er gerade auch wogen dieser Beschriftung zu Recht als Darstellung eines geschichtlichen oder legendären ortsbezogenen Vorganges erkennt. Dies aber spricht dagegen, daß etwa beteiligte Verkehrs-kreiso nur aufgrund von gewissen Übereinstimmungen in der Beschriftung der Gefahr einer Täuschung über
 
die Y/arenhorkunft aus einer bestimmten Betriebsstätte unterliegen könnten.
c)	Y/enn das Berufungsgericht auch nicht - was von der
 Revision gerügt wird - das Vörliegen einer Verwechslungs-gefahr im v/oiteren Sinn ausdrücklich verneint hat* so ist den Urtoilogründen in ihrem Zusammenhang doch zu entnehmen, daß cs angesichts der großen Unterschiede zwischen den zu vergleichenden Kennzeichnungen das Vorliegen jeglicher Vorwechslungsgefahr, sei es im engeren oder im weiteren Sinn, für ausgeschlossen gehalten hat. Dies läßt aus den dargelegten Gründen keinen Rechtsirrtum erkennen.
6. Sov/eit die Klägerin auch für die Abbildung de3 Eppeleinsprungs auf ihrer Eckdose v/arenzoichcnrechtlichen Schutz in Anspruch genommen hat, hat das Berufungsgericht rochtoirrtumsfrci ausgoführt, daß die Abweichung der Darstellungsforn auf der Dose von der des eingetragenen Warenzeichens nicht ein Erfordernis der praktischen Verwendbarkeit sei, sondern von der Klägerin willkürlich gewählt worden sei, v/eil diese in die V/erbewirk-samkeit des eingetragenen Zeichens wohl keine großen Erwartungen mehr sotze. Daher brauche die auf der Eckdosc benutzte Darstellung des Eppeleinsprunges bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr zwischen dem eingetragenen Warenzeichen der Klägerin und der Aufmachung der Packung des Beklagten nicht herangezogen zu worden. Diese Beurteilung steht mit der Rechtsprechung im Einklang und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
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Demnach hat das Berufungsgericht zutreffend die Klage für unbegründet erachtet, soweit sie auf das eingetragene V/ort-Bildzeichen Nr, 111 149 als Anspruchsgrundlago gestützt ist,
II.	Bine Verwcchslungogofahr zwischen dem reinen 7/ort-zoichen Nr. 752 243 ’'Eppelein von Gailingen” der Klägerin und der vom Beklagten verwendeten Abbildung hat das Berufungsgericht ebenfalls verneint. Es hat dies damit begründet, daß die vom Beklagten benutzte Darstellung dos Eppelcinsprunges von dem Wortzeichen der Klägerin grundverschieden sei und daß die Mehrzahl der Käufer von Lebkuchen sich nicht einmal Gedanken darüber machen werde, ob der springende Eppelein auf der Abbildung des Beklagten mit dem ’’Eppelein von Gailingen” personengleich sein konnte, der durch das neue Zeichen der Klägerin goschützt sei.
Die Revision, die diese Beurteilung zur Nachprüfung stellt, kann auch insoweit keinen Erfolg haben. Selbst wenn man mit der Revision davon ausgeht, daß der Name dos Ritters Eppoloin von Gailingen und die Kenntnis der Legende vom Eppeleinsprung außerhalb des Nürnberger Gebiets weithin unbekannt sind, so hindert dies, wie bereits unter I 4 b ausgeführt wurde, nicht, daß der Verkehr beim Anblick der vom Beklagten verwendeten Abbildung erkennt, daß es sich um die bildliche Darstellung eines historischen oder legendären Ereignisses handelt. Die Inschrift ’’Der Eppeloin-sprung" in der Abbildung dos Beklagten wird auch dann, wenn die Abbildung als v/arenzeichenmäßig benutzt anzu-
 
schon ist, vom Verkehr nicht als zeichenmäßiger Hinweis gewertet, weil sie eindeutig erkennbar zur Erläuterung des dargestellten Vorganges dient und auch vom Verkehr als solche aufgefaßt wird. Diejenigen, die in dem Namen "Eppelein von Gailingen" einen Eantasienamen erblicken, werden daher durch die bildliche Darstellung eines Ereignisses, das als "Eppoleinsprung" bezeichnet ist, kaum an das Wortzeichen der Klägerin erinnert oder aber durch diese Darstellung jedenfalls darüber aufgeklärt werden, daß es sich offensichtlich um einen Hamen der Geschichte oder der Legende handelt. Bei dieser Sachlage aber ist es rechtlich bedenkenfrei, v/enn das Berufungsgericht davon ausgeht, der Verkehr werde aus einer etwaigen gedanklichen Verbindung zwischen den Worten "Der Eppoleinsprung" und dem Namen "Eppelein von Gailingcn" jedenfalls keine Rückschlüsse dahin ziehen, daß Waren mit derartigen Aufschriften aus den gleichen oder doch organisatorisch verbundenen Geschäftsbetrieben stammten. Dias gilt erst recht für diejenigen Verkehrs-kroise, denen Name und Legende bekannt sind.
V/enn das Berufungsgericht somit das Vorliegen einer Verv/ochslungsgofahr auch im Sinn einer Irreführung über die betriebliche Waronhcrkunft zwischen dem Wortzeichen der Klägerin und der auf der Verpackung des Beklagten angebrachten Abbildung nebst Inschrift verneint hat, so läßt dies hiernach gleichfalls einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Erörterung, ob das erst nach Erhebung dor vorliegenden Klage eingetragene Wortzeichen der Klägerin etwa nur ein Dofensivzeichen darstellt und
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v/olclio Folgerungen sich hieraus für seinen Schutzbe-rcich ergeben könnten.
III.	Soweit die Klage auf eine Verletzung eines angeblichen Ausstattungsschutzrechts (§ 25 WZG) der Klägerin an der Abbildung des Eppelcinsprunges auf ihrer seit 1956 vertriebenen S c k d o s e gestützt ist, hat das Berufungsgericht sie nicht für begründet erachtet, weil die Angaben der Klägerin nicht aus-reichten, um die erforderliche Verkehrsgeltung bejahen zu können. Gegen diese von der Revision nicht angegriffene Feststellung sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.
IV.	Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/ei s en.
Krüger-Nieland	Pohle	Spengler
 Spronkinann
Mösl