In dem sich anschließenden Zwangsvollstreckungsverfahren beantragte die Klägerin mehrfach gemäß § 890 ZPO die Verurteilung der Beklagten zu Geldstrafen, weil diese unter anderem im Fernsprechbuch der Oberpostdirektion 1958/1959 unter der Bezeichnung "KflHHHB & aufgeführt waren, und weil sie im Branchenverzeichnis des gleichen Fernsprechbuches ebenfalls mit & BHpf' 1. Die Beklagten verpflichten sich, in Zukunft mit Erwin KMIBund Eugen Bf^^^zu firmieren und zwar in der Weise, daß die Vornamen in der gleichen Größe wie die Nachnamen erscheinen. d) Soweit die Beklagten nachweisbar Anzeigen für die Telefon- und Adressbücher bis heute aufgegeben haben und diese Anzeigen den Anforderungen von Ziffer 1 nicht entsprechen, werden von dem Kläger und der Fa.KVHHP& Co. keine Rechtsfolgen daraus abgeleitet. 5. Die Verpflichtung der Beklagten zur Firmierung gemäß Ziffer 1 des Vergleichs gilt nur für die Dauer eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen den Beklagten, das die Gesellschafter berechtigt, die Namen der Gesellschafter in der Firma zu führen. Die Beklagten verpflichten sich als Gesamtschuldner, für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 des Vergleichs eine Vertragsstrafe von 500.- DM an den Kläger zu bezahlen. Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Beklagten auch diesen Vergleich nicht eingehalten hätten. Die Klägerin hat dazu vorgetragen, die Beklagten hätten sich zwar bezüglich des Eintrags im amtlichen Fernsprechbuch der Oberpostdirektion 1963 an die Verpflichtung aus dem Vergleich vom 25. Sie, die Klägerin, habe ein schutzwürdiges Interesse daran, daß der Gebrauch einer mit ihrer Firma verwechslungsfähigen Firma den Beklagten untersagt werde. Die Beklagten haben zur Begründung ihres Antrages auf Klageabweisung vorgetragen, daß ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage fehle, weil die Klägerin aus den Vergleichen vollstrecken könne. In der Sache selbst sei zu berücksichtigen, daß in dem von dem Vertreter des Verlages aufgenommenen Auftragsschein für die beanstandete Eintragung ihre Firma genau in der Fassung des Eintrages im amtlichen Fernsprechbuch aufgeführt worden 3ei. Es hat hierzu dargelegt, die Klägerin habe zwar zwei gerichtliche Vergleiche in Händen, in denen die Beklagten sich verpflichtet hätten, ihre Firmenbezeichnung in bestimmter Y/eise zu gebrauchen, nämlich durch Hinzufügen ihrer Vornamen in gleich großer Schrift; die in beiden Vergleichen übernommenen Verpflichtungen enthielten auch trotz der positiven Formulierung eine möglicherweise voll- streckbare Unterlaosungspflicht der Beklagten; indessen sei das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Unterlas-sungsklage deshalb zu bejahen, weil die Beklagten gegen den geltend gemachten Anspruch sachlich-rechtliche Einwendungen erhöben, die Klägerin also bei einer Vollstreckung aufgrund der Vergleiche mit einer Vollstreckungsgegenklage zu rechnen hätte. Diese Verpflichtung hätten die Beklagten “dem Grunde nach,r anerkannt, indem sie dem Drängen der Klägerin nachgegeben und sich zur Führung der Firma '’Erwin und Eugen Bund in dem weiteren Vergleich verpflichtet hätten, bei Verwendung dieser Firmenbezeichnung die Vornamen in gleicher Druckgröße zu gebrauchen wie die Familiennamen. Diese von den Beklagten übernommenen Verpflichtungen seien jedoch durch den von der Klägerin beanstandeten Eintrag im örtlichen Telefonbuch der Stadt SHÜHl nicht verletzt, da beiden Familiennamen die Vornamen in gleicher Druckgröße hinzugefügt seien. Hierin, so meint das Berufungsgericht, wäre dann ein Verstoß gegen die im Vergleich übernommene Verpflichtung zu erblicken, wenn diese dahin aufzufassen wäre, daß in jedem Falle die Vornamen vor den zugehörigen Familiennamen zu 3tehen hätten. Einen grundsätzlichen Anspruch dieser Art könne die Klägerin aber für einen Eintrag in einem Telefonbuch nicht geltend machen, Bonn wegen der alphabetischen Anordnung der Eintragungen in derartigen Büchern sei es erforderlich, daß der Vorname des ersten Gesellschafters hinter seinem Familiennamen erscheine. Hieraus folge, daß auch dann, wenn nach dem Vergleich regelmäßig die Vornamen vor den Familiennamen stehen müßten, eine Ausnahme gelte, wenn, wie in einem Register, Adressbuch oder Telefonbuch, die dort Aufgenommenen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt würden, wobei für die Reihenfolge der Anfangsbuchstabe des Familiennamens maßgebend sei. Der Verpflichtung der Beklagten werde bei Aufnahme in einem solchen Register dann Genüge getan, wenn der Eintrag alle entscheidenden Punkte des Vergleichs berück sichtige, also die Vornamen tatsächlich aufgeführt und in der gleichen Schriftgröße wie die Familiennamen gehalten seien und darüber hinaus die gewählte Anordnung eine Verwechslungsgefahr ausschließe. Indessen sei nach der Rechtsprechung die von der Hinzufügung eines Vornamens ausgehende Unterscheidungskraft nicht besonders hoch, da das Schwergewicht der Firma bei dem Familiennamen liege. Die von der Klägerin befürchtete Verwecholungsgefahr wäre - so meint das Berufungsgericht weiter - nicht geringer, wenn der Vorname hinter dem Familiennamen stünde und der Eintrag dann mit den V/orten Jedoch fielen diese Vornamen jedem vernünftigen Benutzer des Telefonbuches auf, da sie örtlich in engem Zusammenhang mit den zugehörigen Familiennamen stünden und in gleicher Druckgröße gehalten seien. Wenn aber die Verwechslungsgefahr bei diesem Eintrag nicht größer sei als bei der von der Klägerin verlangten Eintragungsart, sei dem Sinn und Zweck des Vergleichs gedient und auch das Erfordernis des § 16 UWG erfüllt, daß die Beklagten alles ihnen Zumutbare tun müßten, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. a) Sie besteht weitgehend in allgemeinen Ausführungen darüber, worauf die Verwechslungsgefahr bei den Kennzeichnungen der Parteien nach der Ansicht des Berufungsgerichts beruhe und was zur Beseitigung dieser Verwechslungsgefahr erforderlich oder nicht erforderlich sei. Die rechtliche Beurteilung des von der Klägerin beanstandeten Eintrags der Beklagten im örtlichen Fernsprechbuch von hat nicht hiervon, sondern von dem Inhalt der beiden Vergleiche auszugehen. Denn nach ihrer Verpflichtung in dem Vergleich hatten die Beklagten auch bei Anzeigen in Telefon- und Adreßbüchern die Firma "Erwin KflHHH und Eugen - bei gleicher Größe der Vor- und Nachnamen - zu verwenden. Allerdings hat die Klägerin die Eintragung "KfHBHft, Erwin und Eugen BMB" im amtlichen Fernsprechbuch nicht beanstandet, obwohl dort der Vorname des zuerst genannten Gesellschafters nach dem Familiennamen erscheint. Die Parteien sind demnach davon ausgegangen, daß sich bei dieser Eintragung eine andere Anordnung, bei welcher der Vorname auch des an der ersten Stelle aufgeführten Gesellschafters dem Familiennamen vorangesetzt worden v/äre, drucktechnisch nicht hätte durchführen lassen. Es fehlt aber an jedem tatsächlichen Anhalt für die weitergehende Ansicht des Berufungsgerichts,' bei einer Eintragung in ein alphabetisch geordnetes Register genüge es bereits, daß die Vornamen überhaupt aufgeführt und in der gleichen Schriftgröße wie die Nachnamen gehalten seien und die gewählte Anordnung im übrigen eine Verwechslungsgefahr ausschließe. Auch wenn man mit dem Berufungsgericht annimmt, daß bei der Eintragung der Firma der Beklagten in einem Telefonbuch der Vorname -des zuerst genannten Gesellschafters den Familiennamen zwangsläufig habe naehfolgen und daß die Parteien eich hierüber auch klar gewesen seien, läßt sieh angesichts der vorliegenden eindeutigen Vereinbarungen daraus doch nicht die Befugnis der Beklagten herleiten, entgegen der im Wortlaut festgelegten Firmierung auch bei dem ITamen des zweiten Gesellschafters den Vornamen nicht vor den Familiennamen zu setzen und darüber hinaus beide Vornamen überhaupt nicht mehr in einer Reihe, mit den Familiennamen aufzuführen, sondern sie unter den beiden mit einem ”+”-2eichen verbundenen Familiennamen anzuordnen* Diese Art der Firmenbenutzung steht den Beklagten nach der eindeutigen Fassung des Vergleichs auch dann nicht frei, wenn durch die vom Vergleich abweichende Anordnung die Verwechslungsgefahr vielleicht nur in verhältnismäßig geringem Maße erhöht werden würde. Die Beklagten wären schoii ohne den Vergleich verpflichtet, alle zu demutbaren Maßnahmen zu treffen, die dazu beitragen können, diese auch vom Berufungsgericht nicht verkannte Gefahr zu vermindern, die wegen der Übereinstimmung des Namens mit dem die ältere Firma der Klägerin beherrschenden Familiennamen und wegen der Stellung dieses Namens in beiden Firmen besonders groß ist. Das Berufungsgericht selbst hat ferner, insoweit im V/ideropruch mit seinem abschliessenden Ergebnis, dargelegt, daß die unterscheidende Wirkung des hinzugefügten Vornamens dann, wenn dieser Name vor dem Familienname steht, selbstverständlich größer sei als dann, wenn er.hinter Welche Möglichkeit für die Eintragung der Firma in alphabetischen Registern besteht, läßt dabei die von den Beklagten veranlaßte Eintragung im amtlichen Fernsprechbuch erkennen, die zugleich zeigt, daß den Beklagten der dort beschrittene Weg auch zugemutet werden kann und daß sie durch die übernommene Verpflichtung nicht etwa in unzulässiger Weise in ihrer gewerblichen Freiheit beschränkt worden sind. Wenn das Berufungsgericht gleichwohl Zweifel daran hatte, welche Verpflichtung die Beklagten in dem Vergleich übernommen hatten, so waren diese Zweifel ausgeräumt worden, wenn es- was in diesem Falle unerläßlich gewesen wäre -die Vorgeschichte des Vergleichs, insbesondere den Anlaß beachtet hätte, der zu der vergleichsweisen Regelung der Kennzeichnungsstreitigkeiten geführt hat. September 1959 beendet worden, in dem zunächst durch die Verpflichtving der Beklagten, mit "Erwin KfllHBP und zu Eugen BflHP1/firmieren, nochmals die Stellung der Vornamen vor den Nachnamen - bei nunmehr auszuschreibendem "und*1 zwischen den Namen der beiden Gesellschafter - ausdrücklich festgelegt und darüber hinaus für Vor- und Nachnamen die gleiche Bruckgröße vorgeschrieben wurde. V/ie aus alledem hervorgeht, bestand der eigentliche Sinn der Verpflichtung der Beklagten, ihre Firma in der Form "Erwin KflBH^und Eugen unter Verwendung gleicher Schriftgrößen für sämtliche Namen zu gebrauchen, auch hier wiederum darin, daß unter allen Umständen der Eindruck vermieden werden sollte, die Firma laute & BHi11; denn dieser Eindruck kam dem der Firma der Klägerin - "G. Die im vorliegenden Rechtsstreit umstrittene Eintragung der Beklagten im örtlichen Fernsprechbuch ruft aber gerade den Eindruck hervor, auf dessen Verhinderung es bei dem Vergleichsabschluß entscheidend ankam; denn diese Eintragung wird von dem unbefangenen Leser, wie schon das Landgericht richtig erkannt hatte, dahin aufgefaßt, die in der ersten Zeile der Eintragung aufgeführte Y/ortfolge sei die Firma urd diese Firma laute & BW'» wobei der Ersetzung des u&"~Zeichens durch das "^-’’-Zeichen keine praktische Bedeutung beizu demessen ist. Die vom Berufungsgericht noch erörterten Umstände, daß c|er Leser beim Nachsuchen im örtlichen Fernsprechbuch zuerst auf die vor derjenigen der Klägerin aufgeführte Firma der Beklagten stößt und daß die Firma der Beklagten dort wegen der insgesamt gewählten größeren Drucktype stärker als die der Klägerin in die Augen fällt, sind für die Beurteilung der allein zu entscheidenden Frage, ob die Beklagte durch die im vorliegenden Rechtsstreit umstrittene Art des Firmengebrauchs ihre Verpflichtungen aus den abgeschlossenen Vergleichen verletzen, ohne Bedeutung.
BUNDESGERICHTSHOF 0 IM NAMEN DES VOLKES Ib ZR 69/64 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 25. Mai 1966 Wüst, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma G. durch ihren S< KBMB& Coo Kommanditgesellschaft, vertreten »ersönlich haftenden Gesellschafter X)r. Helmut itraße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 3)r. gegen 1. Erwin 2. Eugen l, ebendort, Istraßei Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt 2 Per Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Jungbluth, Pehie, Br. Sprenkmann, Alff und Br. Simon für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. März 1964 aufgehoben. Ble Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 22. November 1965 wird zurückgewiesen; jedoch entfallen in Ziffer 2 dieses Urteils die Worte uals Gesamtschuldner". Bic Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsund Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Bie Parteien stehen auf dem Gebiet des Heizungsund Ölfeuerungsbauo im Wettbewerb. Bie Klägerin beanstandet seit längerem die von den Beklagten geführte Firmenbezeichnung . Bie Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, führt seit einigen Jahrzehnten die Firmenbezeichnung "G. K^HHI & Co.". Bie Beklagten, Erwin K(BHB und Bugen die ihr Unternehmen nunmehr in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft betreiben, benutzten in den Jahren 1955/1956 für ihre damalige Gesellschaft bürgerlichen Hechts die Firma & B(J^”. Die Klägerin hielt diese Bezeichnung für verwechslungsfühig mit ihrer eigenen Firma. Ein von ihr deswegen angestrengter Rechtsstreit endete mit einem gerichtlichen Vergleich vom 16. November 1956 (2 KfH 0 74-/56 LG Stuttgart), in dem die Beklagten sich unter anderem verpflichteten, zukünftig die Firmenbezeichnung "Erwin u. Eugen ü&tf" zu verwenden und die Eintragungen in Telefon- und Adressbüchern berichtigen zu lassen. Ein von der Klägerin wegen Verletzung dieses Vergleichs angestrengter Rechtsstreit endete mit Versäumnisurteil vom 27. November 1957 (2 KfH 0 137/57 LG Stuttgart), durch das die Beklagten entsprechend den Unterlassungsanträgen der damaligen Klage verurteilt wurden. In dem sich anschließenden Zwangsvollstreckungsverfahren beantragte die Klägerin mehrfach gemäß § 890 ZPO die Verurteilung der Beklagten zu Geldstrafen, weil diese unter anderem im Fernsprechbuch der Oberpostdirektion 1958/1959 unter der Bezeichnung "KflHHHB & aufgeführt waren, und weil sie im Branchenverzeichnis des gleichen Fernsprechbuches ebenfalls mit & BHpf' firmiert hatten, wobei die Vornamen Erwin und Eugen in kleinerer Schrift unter die entsprechenden Familien namen gesetzt waren. Zu einem Straffeetsetzungsbeschluß kam es jedoch aus folgenden Gründen nicht. Inzwischen hatte der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin die Beklagten auf Unterlassung ehrverletzender Behauptungen in Anspruch genommen (2 KfH 0 30/59 LG Stuttgart). In diesem Rechtsstreit kam es zu einem gerichtlichen Vergleich vom 25. September 1959* durch den auch das Straffestsetzungsverfahren erledigt wurde. In dem Vergleich heißt es unter anderem: 1. Die Beklagten verpflichten sich, in Zukunft mit Erwin KMIBund Eugen Bf^^^zu firmieren und zwar in der Weise, daß die Vornamen in der gleichen Größe wie die Nachnamen erscheinen. Das gilt insbesondere für die Anzeigen in Telefon- und Adressbüchern, bei Reklameschildern, sowie allen Druck-und Reklameschriften. 2. In Ausnahme zu dieser Verpflichtung ist den Beklagten folgendes gestattet: a) Die Beklagten sind berechtigt, die Hausreklame & Bjmin 3er bisherigen Form bis zu ihrer Erneuerung zu belassen. b) Den Beklagten wird gestattet, Bauschilder mit der Aufschrift Erwin KfHIund Eugen BflHD gemäß Bl. 82/83 der Akten 2 KfH 0 137/57 bis 31.12.1962 zu gebrauchen. c) Den Beklagten wird gestattet, die Geschäftsdrucksachen, bei denen die Vornamen in kleineren Buchstaben als die Nachnamen erscheinen, bis zu dem 30.6.1960 zu gebrauchen. d) Soweit die Beklagten nachweisbar Anzeigen für die Telefon- und Adressbücher bis heute aufgegeben haben und diese Anzeigen den Anforderungen von Ziffer 1 nicht entsprechen, werden von dem Kläger und der Fa. KVHHP& Co. keine Rechtsfolgen daraus abgeleitet. Die Nachweispflicht trifft die Beklagten. 5....... 5. Die Verpflichtung der Beklagten zur Firmierung gemäß Ziffer 1 des Vergleichs gilt nur für die Dauer eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen den Beklagten, das die Gesellschafter berechtigt, die Namen der Gesellschafter in der Firma zu führen. 6. Die Beklagten verpflichten sich als Gesamtschuldner, für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 des Vergleichs eine Vertragsstrafe von 500.- DM an den Kläger zu bezahlen. 7. 8. I Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Beklagten auch diesen Vergleich nicht eingehalten hätten. Mit der am 15. Juli 1963 erhobenen Klage hat sie beantragt, die Beklagten unter Strafandrohung zu verurteilen, es zu unterlassen, im örtlichen Fernsprechbuch der Stadt Herausgeber und Verleger die DflHIB PiHHIB GmbH und der V/^HMPIBVerlag KG, für die von ihnen betriebene Gesellschaft wie folgt zu firmieren: Erwin üugen Heizungsbau Ölfeuerungen Die Vornamen der Beklagten sind in dieser Eintragung in gleicher Druckart und -große wiedergegeben wie ihre Familiennamen. Die Klägerin hat dazu vorgetragen, die Beklagten hätten sich zwar bezüglich des Eintrags im amtlichen Fernsprechbuch der Oberpostdirektion 1963 an die Verpflichtung aus dem Vergleich vom 25. September 1959 gehalten, da sie in diesem Pernsprechbuch unter UK(HHP Erwin und Eugen B^^T auf geführt seien. Dagegen hätten sie mit dem den Gegenstand des Klageantrags bildenden Eintrag im örtlichen Pernsprechbuch der Stadt 1963 ihre Verpflichtung aus dem Vergleich verletzt. Denn die Vornamen der Gesellschafter würden überlesen, weil sie unter den Familiennamen standen. Durch diese Druckanordnung hätten die Beklagten den Zustand wiederhergestellt, der durch den Vergleich habe beseitigt werden sollen. Hierin liege außerdem ein Verstoß gegen § 12 BGB und § 16 UWG. Sie, die Klägerin, habe ein schutzwürdiges Interesse daran, daß der Gebrauch einer mit ihrer Firma verwechslungsfähigen Firma den Beklagten untersagt werde. Da beide Vergleiche so abgefaßt seien, daß die Durchsetzung des jetzigen Unterlassungsbegehrens nicht möglich sei, liege ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage vor. Die Beklagten haben zur Begründung ihres Antrages auf Klageabweisung vorgetragen, daß ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage fehle, weil die Klägerin aus den Vergleichen vollstrecken könne. In der Sache selbst sei zu berücksichtigen, daß in dem von dem Vertreter des Verlages aufgenommenen Auftragsschein für die beanstandete Eintragung ihre Firma genau in der Fassung des Eintrages im amtlichen Fernsprechbuch aufgeführt worden 3ei. Auf die drucktechnische Gestaltung hätten sie keinen Einfluß genommen, sondern lediglich darauf hingewiesen, daß die Vornamen in gleicher Größe gedruckt werden müßten wie die Familiennamen. Da es unvermeidlich sei, daß im Telefonbuch der Nachname an erster Stelle stehe, könne die Klägerin weder aus dem Vergleich noch aus gesetzlichen Vorschriften einen Unterlassungsanspruch aus dem Umstand herleiten, daß die Vornamen den Nachnamen nachgestellt seien. Bereits die frühere Firmierung "KHM & habe sich deutlich von der Firma der Klägerin nG. & Con, unterschieden. Im übrigen enthalte der Vergleich keine Regelung darüber, an welcher Stelle die Vornamen aufzuführen seien. Drucktechnisch sei es unmöglich, die übermäßig lange Firmenbezeichnung "Erwin KflBHBBu. Eugen in dem für den Eintrag im Telefonbuch zur Verfügung stehenden Raum unterzübringen. Auch werde die Möglichkeit der Unterscheidung "beider Firmen nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Vornamen im Anschluß an die Nachnamen in der zweiten Zeile ständen. Da die Klägerin den schon in den Fernsprechbüchern von 1961 und 1962 enthaltenen gleichen Eintrag nicht beanstandet habe, habe sie zudem einen etwaigen Unterlassungsanspruch verwirkt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß die beanstandete Firmierung den von den Beklagten in den beiden Vergleichen übernommenen Verpflichtungen nicht entspreche. Da3 Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgev/iesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Da3 Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum das Rechtsschutzbedürfni3 für die vorliegende Unterlassungsklage bejaht. Es hat hierzu dargelegt, die Klägerin habe zwar zwei gerichtliche Vergleiche in Händen, in denen die Beklagten sich verpflichtet hätten, ihre Firmenbezeichnung in bestimmter Y/eise zu gebrauchen, nämlich durch Hinzufügen ihrer Vornamen in gleich großer Schrift; die in beiden Vergleichen übernommenen Verpflichtungen enthielten auch trotz der positiven Formulierung eine möglicherweise voll- (<] i streckbare Unterlaosungspflicht der Beklagten; indessen sei das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Unterlas-sungsklage deshalb zu bejahen, weil die Beklagten gegen den geltend gemachten Anspruch sachlich-rechtliche Einwendungen erhöben, die Klägerin also bei einer Vollstreckung aufgrund der Vergleiche mit einer Vollstreckungsgegenklage zu rechnen hätte. Biese Ausführungen des Berufungsgerichts, welche die Revision - als ihr günstig - nicht beanstandet, stehen mit anerkannten Rechtsgrundsätzen im Einklang. Banach ist das Rechtsschutzbedürfnis für eine neue Klage beispielsweise gegeben, wenn die Auslegung des vorhandenen Vollstreckungstitels besonderen Schwierigkeiten begegnet. Solche Auslegungsschwierigkeiten können bei Vergleichen in erhöhtem Maße auftreten, weil es hier an einer den Entscheidungsgründen eines Urteils entsprechenden Auslegungsgrundlage fehlt (BGH GRUR 1958, 359, 361 - Sarex m.w.Nachw.). Ba die Parteien in diesem Prozeß gerade über die Auslegung der von ihnen geschlossenen Vergleiche streiten, hat das Berufungsgericht das Rechtsschutzbedürfnio für die von der Klägerin erhobene Unterlassungsklage frei von Rechtsverstoß bejaht. II. 1. In der Sache selbst gelangt das Berufungsgericht aus folgenden Erwägungen zu dem Ergebnis, daß die Klage unbegründet sei. Es geht davon aus, daß die von der Klägerin befürchtete Verwechslungsgefahr zv/ischen der von ihr angegriffenen Kennzeichnung und ihrer Firmenbezeichnung ,rG. KH»u. Go." von dem Gebrauch des Namens KflHBP in der Firma der Beklagten herrühre. Ba die Klägerin nicht vorgetragen habe, daß es sich bei dem Gesellschaftsverhältnis ~ 9 - der Beklagten um eine Strohmanngründung handele oder daß die Beklagten ihren Firmennamen von vornherein in Verwechslungsabsicht gewählt hätten, erübrige sich eine Erörterung darüber, ob der Gebrauch des Namens KÜHIHt in der Firma der Beklagten unlauter im Sinne der §§ 1, 3 UWG sei. Auch nach den registerrechtlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches sei der Firmenname der Beklagten nicht zu beanstanden. Jedoch sei es gemäß § 16 Abs. 1 UWG erforderlich, daß derjenige, der seinen Namen im Wirtschaftsleben gebrauche, alles Erforderliche und Zumutbare tue, um eine Verwechslungsgefahr mit einem gleichen Namensträger älteren Rechts zu vermeiden. Diese Verpflichtung hätten die Beklagten “dem Grunde nach,r anerkannt, indem sie dem Drängen der Klägerin nachgegeben und sich zur Führung der Firma '’Erwin und Eugen Bund in dem weiteren Vergleich verpflichtet hätten, bei Verwendung dieser Firmenbezeichnung die Vornamen in gleicher Druckgröße zu gebrauchen wie die Familiennamen. Diese von den Beklagten übernommenen Verpflichtungen seien jedoch durch den von der Klägerin beanstandeten Eintrag im örtlichen Telefonbuch der Stadt SHÜHl nicht verletzt, da beiden Familiennamen die Vornamen in gleicher Druckgröße hinzugefügt seien. Allerdings weiche die Anordnung der Vor- und Zunamen insofern vom Vergleich ab, als nicht - wie im Vergleich vorgesehen - die Vornamen vor den Familiennamen stünden, sondern in einer besonderen Zeile darunter. Hierin, so meint das Berufungsgericht, wäre dann ein Verstoß gegen die im Vergleich übernommene Verpflichtung zu erblicken, wenn diese dahin aufzufassen wäre, daß in jedem Falle die Vornamen vor den zugehörigen Familiennamen zu 3tehen hätten. Einen grundsätzlichen Anspruch dieser Art könne die Klägerin aber für einen Eintrag in einem Telefonbuch nicht geltend machen, Bonn wegen der alphabetischen Anordnung der Eintragungen in derartigen Büchern sei es erforderlich, daß der Vorname des ersten Gesellschafters hinter seinem Familiennamen erscheine. Aus diesem Grunde habe die Klägerin auch den Eintrag der Beklagten standet. Hieraus folge, daß auch dann, wenn nach dem Vergleich regelmäßig die Vornamen vor den Familiennamen stehen müßten, eine Ausnahme gelte, wenn, wie in einem Register, Adressbuch oder Telefonbuch, die dort Aufgenommenen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt würden, wobei für die Reihenfolge der Anfangsbuchstabe des Familiennamens maßgebend sei. Der Verpflichtung der Beklagten werde bei Aufnahme in einem solchen Register dann Genüge getan, wenn der Eintrag alle entscheidenden Punkte des Vergleichs berück sichtige, also die Vornamen tatsächlich aufgeführt und in der gleichen Schriftgröße wie die Familiennamen gehalten seien und darüber hinaus die gewählte Anordnung eine Verwechslungsgefahr ausschließe. Die Befürchtung der Klägerin, daß die beiden Kennzeich nungen verwechselt werden könnten, beruhe nicht nur darauf, daß in der Firma der Beklagten der Name überhaupt enthalten sei, sondern insbesondere auch darauf, daß er an erste Stelle stehe und 30 als Blickfang v/irke. Diese Wirkung sei jedoch nicht vermeidbar. Allerdings werde die dadurch möglicherweise begründete Verwechslungsgefahr geringfügig dadurch gemindert, daß nach dem Vergleich der Vorname hinzuzufügen sei. Selbstverständlich sei die unterscheidende Wirkung des Vornamens größer, wenn er vor dem Nachnamen K4BHBI stehe, als dann, wenn er hinter den , Erwin und Eugen Bi '* im amtlichen Fernsprechbuch der Oberpostdirektion S nicht bean- 11 Familiennamen oder gar unter diesem stehe. Indessen sei nach der Rechtsprechung die von der Hinzufügung eines Vornamens ausgehende Unterscheidungskraft nicht besonders hoch, da das Schwergewicht der Firma bei dem Familiennamen liege. Der die Firmenführung der Beklagten nach § 30 HOB überhaupt zulässig machende Zusatz sei nicht der Zusatz des Vornamens bei den Namen sondern die Hinzufügung des Namens des weiteren Gesellschafters BflHP. Daher könne es nicht entscheidend darauf ankommen, ob der Vorname des Gesellschafters der bei einem Eintrag im Telefonbuch auf jeden Fall nach dem Familiennamen erscheinen müsse, in dem beanstandeten Eintrag unter dem Familiennamen stehe. Seine ohnehin geringe Unterscheidungskraft werde dadurch nicht wesentlich gemindert, denn er stehe in engem örtlichem Zusammenhang mit dem zugehörigen Familiennamen und sei außerdem in gleicher Größe gedruckt. Die von der Klägerin befürchtete Verwecholungsgefahr wäre - so meint das Berufungsgericht weiter - nicht geringer, wenn der Vorname hinter dem Familiennamen stünde und der Eintrag dann mit den V/orten ,rund Eugen fortgesetzt würde. Auch in diesem Falle würde der eine Firma KflBP^chenäe Leser zunächst auf die Firma der Beklagten stoßen, weil diese nach der alphabetischen Reihenfolge vor der Firma der Klägerin stehe. Im übrigen rühre die besondere Verwechslungsgefahr bei dem streitigen Eintrag nicht daher, daß die Vornamen nicht unmittelbar neben und im Falle B||^ vor dem Familiennamen stünden, sondern daher, daß die Beklagtenfür ihren Eintrag eine Druckgröße gewählt hätten, welche die des Eintrags der Klägerin bei weitem übersteige. Deshalb werde dem eine Firma suchenden Leser zunächst stets die Firma der Beklagten auffallen, gleichgültig, wo. bei diesen 12 Eintrag die Vornamen stünden. Jedoch fielen diese Vornamen jedem vernünftigen Benutzer des Telefonbuches auf, da sie örtlich in engem Zusammenhang mit den zugehörigen Familiennamen stünden und in gleicher Druckgröße gehalten seien. Sov/eit also der Hinzufügung der Vornamen überhaupt eine wesentliche Unterscheidungskraft zukomme, werde diese auch bei der beanstandeten Eintragungsart wirksam. Wenn aber die Verwechslungsgefahr bei diesem Eintrag nicht größer sei als bei der von der Klägerin verlangten Eintragungsart, sei dem Sinn und Zweck des Vergleichs gedient und auch das Erfordernis des § 16 UWG erfüllt, daß die Beklagten alles ihnen Zumutbare tun müßten, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Eine Änderung des Eintrags, welche die Verwechslungsgefahr nicht weitgehender ausschließe als die beanstandete Eintragungsart, sei willkürlich und deshalb nicht zu demutbar. 2. Diese Begründung des angefochtenen Urteils hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Sie besteht weitgehend in allgemeinen Ausführungen darüber, worauf die Verwechslungsgefahr bei den Kennzeichnungen der Parteien nach der Ansicht des Berufungsgerichts beruhe und was zur Beseitigung dieser Verwechslungsgefahr erforderlich oder nicht erforderlich sei. Bei diesen Ausführungen wird nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Parteien in den abgeschlossenen Vergleichen vertraglich festgelegt haben, auf welche Weise die von ihnen übereinstimmend erkannte Verwechslungsgefahr ausgeräumt werden solle. Angesichts dieser vertraglichen Regelung kommt Erörterungen über die Rechtsgrundsätze, die allgemein anzuwenden sind, wenn gleichnamige Personen ihre Namen zur Kennzeichnung ihrer Geschäftsbetriebe verwenden, im Streitfälle keine entscheidende Bedeutung zu. Bas Gleiche gilt für die Darlegungen des Berufungsgerichts über die geringe Unterseheidungskraft des in einer Firma enthaltenen Vornamens. Die rechtliche Beurteilung des von der Klägerin beanstandeten Eintrags der Beklagten im örtlichen Fernsprechbuch von hat nicht hiervon, sondern von dem Inhalt der beiden Vergleiche auszugehen. b) Soweit das Berufungsgericht sich mit diesen Vergleichen befaßt hat, rügt die Revision mit Recht, daß anerkannte Auslegungsregeln verletzt seien, was auch in der Revisionsinstanz zu prüfen ist. Die Würdigung des Vergleichs in dem angefochtenen Urteil widerspricht dem Wortlaut der Vereinbarungen; sie läßt auch die unstreitige Vorgeschichte und den daraus sich ergebenden Sinn und Zweck namentlich des zweiten Vergleichs außer acht. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Ziffer 1 des Vergleichs vom 25. September 1959 haben die Beklagten sich verpflichtet, in Zukunft mit "Erwin KUHB und Engen B^^r zu firmieren, wobei die Vornamen in der gleichen Größe v/ie die Nachnamen zu erscheinen haben. Weiter heißt es in dem Vergleich, daß dies insbesondere für die Anzeigen in Telefon- und Adreßbüchern gelte. Eine Ausnahme ist nach Ziffer 2 Buchst, d des Vergleichs nur für Anzeigen vorgesehen, welche die Beklagten bis zu dem Tage des Vergleichs-abschlusses bereits aufgegeben hatten. Die Parteien haben danach bei der Festlegung dos zukünftigen Firmengebrauchs der Beklagten den Fall der Eintragung in den Fernsprechbüchern besonders ins Auge gefaßt und die getroffene Regelung gerade auch '.auf diesen Fall erstreckt. Mit dieser ausdrücklichen, in dem angefochtenen Urteil nicht beachteten -14- Bestimmung des Vergle ichs ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht vereinbar, daß die im Rechtsstreit beanstandete Eintragung formal die Voraussetzungen der von den Beklagten übernommenen Verpflichtung erfülle. Das Gegenteil ist der Ball. Denn nach ihrer Verpflichtung in dem Vergleich hatten die Beklagten auch bei Anzeigen in Telefon- und Adreßbüchern die Firma "Erwin KflHHH und Eugen - bei gleicher Größe der Vor- und Nachnamen - zu verwenden. Damit war nicht nur fe3tgelegt, daß für Vor- und Nachnamen gleich große Schrifttypen zu wählen waren, sondern auch, daß der jeweilige Vorname vor dem dazugehörigen Nachnamen zu stehen hatte. Allerdings hat die Klägerin die Eintragung "KfHBHft, Erwin und Eugen BMB" im amtlichen Fernsprechbuch nicht beanstandet, obwohl dort der Vorname des zuerst genannten Gesellschafters nach dem Familiennamen erscheint. Die Parteien sind demnach davon ausgegangen, daß sich bei dieser Eintragung eine andere Anordnung, bei welcher der Vorname auch des an der ersten Stelle aufgeführten Gesellschafters dem Familiennamen vorangesetzt worden v/äre, drucktechnisch nicht hätte durchführen lassen. Das würde auch auf die Eintragung im örtlichen Fernsprechbuch zutreffen. Es fehlt aber an jedem tatsächlichen Anhalt für die weitergehende Ansicht des Berufungsgerichts,' bei einer Eintragung in ein alphabetisch geordnetes Register genüge es bereits, daß die Vornamen überhaupt aufgeführt und in der gleichen Schriftgröße wie die Nachnamen gehalten seien und die gewählte Anordnung im übrigen eine Verwechslungsgefahr ausschließe. Auch wenn man mit dem Berufungsgericht annimmt, daß bei der Eintragung der Firma der Beklagten in einem Telefonbuch der Vorname -des zuerst genannten Gesellschafters den Familiennamen zwangsläufig habe naehfolgen und daß die Parteien eich hierüber auch klar gewesen seien, läßt sieh angesichts der vorliegenden eindeutigen Vereinbarungen daraus doch nicht die Befugnis der Beklagten herleiten, entgegen der im Wortlaut festgelegten Firmierung auch bei dem ITamen des zweiten Gesellschafters den Vornamen nicht vor den Familiennamen zu setzen und darüber hinaus beide Vornamen überhaupt nicht mehr in einer Reihe, mit den Familiennamen aufzuführen, sondern sie unter den beiden mit einem ”+”-2eichen verbundenen Familiennamen anzuordnen* Diese Art der Firmenbenutzung steht den Beklagten nach der eindeutigen Fassung des Vergleichs auch dann nicht frei, wenn durch die vom Vergleich abweichende Anordnung die Verwechslungsgefahr vielleicht nur in verhältnismäßig geringem Maße erhöht werden würde. Die Beklagten wären schoii ohne den Vergleich verpflichtet, alle zu demutbaren Maßnahmen zu treffen, die dazu beitragen können, diese auch vom Berufungsgericht nicht verkannte Gefahr zu vermindern, die wegen der Übereinstimmung des Namens mit dem die ältere Firma der Klägerin beherrschenden Familiennamen und wegen der Stellung dieses Namens in beiden Firmen besonders groß ist. Das Berufungsgericht selbst hat ferner, insoweit im V/ideropruch mit seinem abschliessenden Ergebnis, dargelegt, daß die unterscheidende Wirkung des hinzugefügten Vornamens dann, wenn dieser Name vor dem Familienname steht, selbstverständlich größer sei als dann, wenn er.hinter ’’oder gar unter” dem Familiennamen erscheine (BU S. 26). Diese Überlegung des Berufungsgerichts hätte folgerichtig schon ohne die Heranziehung des Vergleichs dazu führen müssen, den Beklagten in einem Falle, in dem die Voranstellung dos Vornamens bei dem zuerst genannten Gesellschafter ausnahmsweise nicht durchführbar ist, jedenfalls eine Firmierung zu untersagen, bei welcher beide -16- / q Vornamen unter den Familiennamen angebracht sind. Der Vergleich aber hat darüber hinaus durch seinen klaren Wortlaut und Sinn eine solche Firraierung eindeutig ausgeschlossen. Danach sind die Beklagten verpflichtet, die Firmenbezeichnung in der festgelegten Form zu gebrauchen, soweit dies nach den Umständen überhaupt möglich ist. Welche Möglichkeit für die Eintragung der Firma in alphabetischen Registern besteht, läßt dabei die von den Beklagten veranlaßte Eintragung im amtlichen Fernsprechbuch erkennen, die zugleich zeigt, daß den Beklagten der dort beschrittene Weg auch zugemutet werden kann und daß sie durch die übernommene Verpflichtung nicht etwa in unzulässiger Weise in ihrer gewerblichen Freiheit beschränkt worden sind. Wenn das Berufungsgericht gleichwohl Zweifel daran hatte, welche Verpflichtung die Beklagten in dem Vergleich übernommen hatten, so waren diese Zweifel ausgeräumt worden, wenn es- was in diesem Falle unerläßlich gewesen wäre -die Vorgeschichte des Vergleichs, insbesondere den Anlaß beachtet hätte, der zu der vergleichsweisen Regelung der Kennzeichnungsstreitigkeiten geführt hat. Unstreitig ist die Klägerin im Jahre 1956 gerade deshalb gegen die Beklagten vorgegangen, weil sie die von diesen geführte Firma beanstandete. Wenn die Beklagten sich alsdann in dem zuerst geschlossenen Vergleich vom 16. November 1956 verpflichteten, zukünftig die Firmenbezeichnung "Erwin u. Eugen zu- verwenden, so bedeutet dies hiernach, daß sie jedenfalls den Gebrauch einer Firmenbezeichnung zu unterlassen hatten, deren Gesamteindruck beim Durchschnittsleser die Vorstellung hätte erwecken können, die Firma laute BÜ^^1 . In dem nachfolgenden Rechtsstreit 2 KfHO 157/57 (S. 6 der dortigen Klageschrift) hat die Klägerin unter anderem wiederum ■beanstandet, die Beklagten hätten die Bezeichnung & 3^^' groß herausgestellt, indem sie ihre Vornamen in kleiner Schrift unter die Nachnamen gesetzt hätten. Jener Rechtsstreit ist darauf durch den späteren Vergleich vom 25. September 1959 beendet worden, in dem zunächst durch die Verpflichtving der Beklagten, mit "Erwin KfllHBP und zu Eugen BflHP1/firmieren, nochmals die Stellung der Vornamen vor den Nachnamen - bei nunmehr auszuschreibendem "und*1 zwischen den Namen der beiden Gesellschafter - ausdrücklich festgelegt und darüber hinaus für Vor- und Nachnamen die gleiche Bruckgröße vorgeschrieben wurde. V/ie aus alledem hervorgeht, bestand der eigentliche Sinn der Verpflichtung der Beklagten, ihre Firma in der Form "Erwin KflBH^und Eugen unter Verwendung gleicher Schriftgrößen für sämtliche Namen zu gebrauchen, auch hier wiederum darin, daß unter allen Umständen der Eindruck vermieden werden sollte, die Firma laute & BHi11; denn dieser Eindruck kam dem der Firma der Klägerin - "G. K0HHB & Co" nach Sinn und Schriftbild besonders nahe und steigerte damit die Verwechslungsgefahr in einem für die Klägerin nicht tragbaren Maße. Die im vorliegenden Rechtsstreit umstrittene Eintragung der Beklagten im örtlichen Fernsprechbuch ruft aber gerade den Eindruck hervor, auf dessen Verhinderung es bei dem Vergleichsabschluß entscheidend ankam; denn diese Eintragung wird von dem unbefangenen Leser, wie schon das Landgericht richtig erkannt hatte, dahin aufgefaßt, die in der ersten Zeile der Eintragung aufgeführte Y/ortfolge sei die Firma urd diese Firma laute & BW'» wobei der Ersetzung des u&"~Zeichens durch das "^-’’-Zeichen keine praktische Bedeutung beizu demessen ist. Ebenso v/ie der Vergleichs- 18 / v.ortlaut stehen mithin auch Vorgeschichte, Sinn und Zweck des Vergleichs vom 25. September 1959 der von der Klägerin jetzt bekämpften Art des Firmengebrauchs entgegen. Die vom Berufungsgericht noch erörterten Umstände, daß c|er Leser beim Nachsuchen im örtlichen Fernsprechbuch zuerst auf die vor derjenigen der Klägerin aufgeführte Firma der Beklagten stößt und daß die Firma der Beklagten dort wegen der insgesamt gewählten größeren Drucktype stärker als die der Klägerin in die Augen fällt, sind für die Beurteilung der allein zu entscheidenden Frage, ob die Beklagte durch die im vorliegenden Rechtsstreit umstrittene Art des Firmengebrauchs ihre Verpflichtungen aus den abgeschlossenen Vergleichen verletzen, ohne Bedeutung. 5. Das Berufungsurteil konnte nach dem Vorhergehenden nicht aufrechterhalten werden. Einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Tatsacheninstanz bedurfte es aber nicht, weil für die rechtliche Würdigung des von der Klägerin erhobenen Unterlassungsanspruchs keine weitere tatsächliche Aufklärung mehr erforderlich ist, der festgestellte Sachverhalt vielmehr vom Revi3ionsgerieht selbst abschließend beurteilt werden kann (vgl. BGH DM § 133 (B) Nr. 7 a.E„; BGB RGRK 11. Aufl. Anm. 21 zu § 133). Dies gilt auch für die Frage der Verwirkung, die das Landgericht mit rechtlich einwandfreier Begründung verneint hat. Mithin war unter 19 - Aufhebung des Berufungsurteils das Urteil des Landgerichts, durch das der Klage stattgegeben worden war, v/iederherzu-stellen. Me Kostenentscheidung beruht auf § 91» 100 Abs, 1 ZPO. Jungbluth Pehle Sprenkmann Alff Bundesrichter Br, Simon ist wegen Urlaubs an der Abgabe der Unterschrift verhindert. Jungbluth