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BGH · Ib ZR 69/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 69/63

a) mit Einzelhandelsgeschäften und solchen Großhandelsgeschäften, die zugleich den Einzelhandel betreiben, zugunsten seiner Mitglieder Rabattvereinbarungen zu treffen, die einen 3 # übersteigenden Barzahlungsrabatt auf den von ihnen bei der Abgabe an Letztverbraucher angekündigten oder allgemein geforderten Preis vorsehen; a) den Einzelhandelsgeschäften und denjenigen Großhandelsgeschäften, die zugleich den Einzelhandel betreiben, mit denen er Rabattvereinbarungen gemäß Ziff.Ill 1 a) getroffen hat, von denen die Händler sich nicht bis zu dem 31* Januar 1963 dem Beklagten gegenüber losgesagt hatten, b) sowie denjenigen seiner Mitglieder, die durch ihn Kenntnis von diesen Rabattvereinbarungen erhalten haben, mitzuteilen, daß diese Vereinbarungen unzulässig sind • 3.Der Beklagte hat dem Kläger Auskunft zu erteilen über Namen und Anschriften der Einzelhandelsgeschäfte und Großhandelsgeschäfte sowie seiner derzeitigen Mitglieder, denen gegenüber ihn eine Mitteilungspflicht gemäß Ziff.III 2 trifft. 4. Dem Beklagten wird gestattet, seiner Auskunftspflicht gemäß Ziffer III 3 dadurch nachzukommen, daß er Namen und Anschriften statt dem Kläger einem zur Verschwiegenheit gegenüber dem Kläger verpflichteten, von der Industrie- und Handelskammer Würzburg auszuwählenden Wirtschaftsprüfer bekanntgibt, v/enn er diesen ermächtigt , dem Kläger auf Anfrage darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Name in der Aufstellung enthalten ist und wenn er die Kosten des Wirtschaftsprüfers trägt. ein eingetragene Beklagte erstrebt die Hebung der sozialen Lage der Angehörigen des Öffentlichen Dienstes im Bezirk Der Kläger behauptet, der Beklagte habe mit Groß- und Einzelhandeisfirmen Vereinbarungen getroffen, wonach seinen Mitgliedern beim Einkauf über die gesetzlich zulässigen 3 $ hinaus Barzahlungsnachlässe bis zu 25 # gewährt worden seien, mit Großhändlern auch, daß sie an seine Mitglieder zu Großhandelspreisen verkauften. a) den Mitgliedern Mitteilung zu machen, daß diese auf Grund von Rabatt Vereinbarungen, abgeschlossen zwischen dem Vorstand des Beklagten und den verschiedenen Groß- und Einzelhandelsgeschäften, von diesen vertriebene Waren zu Rabattsätzen zwischen 8 - 25 # beziehen können, 5. Allen aus der Auskunft zu Ziff.I ST "sich ergaben den Groß- und Einzelhandelsgeschäften mitzuteilen, daß die Rabattvereinbarungen unzulässig sind, Weiter ist der Beklagte verurteilt v/orden (Klageantrag zu 1), dem Kläger die Namen und Anschriften seiner derzeitigen Mitglieder zu benennen, die durch ihn Kenntnis über die mit Einzelhandelsgeschäften geschlossenen Rabattvereinbarungen erhielten, soweit sie als KaufInteressenten in Betracht kommen, nicht jedoch die Namen und Anschriften seiner sonstigen Mitglieder. Das Berufungsgericht hat über den Antrag auf Leistung dos Offenbarungaeides noch nicht entschieden, im übrigen durch Toilurtoil die Beruiung des Beklagten zurückgewie-oen und auf die Anschlußberufung des Klägers das Urteil Der Beklagte hat den Groß- und Einzelhandelsge-schäften, mit denen er Rabat tvbreihb$rungen im Sinne von Ziffer la getroffen oder Sanunelbestel-lungen im Sinne von Ziffer lc getätigt hat, sowie seinen Mitgliedern, die durch ihn davon Kenntnis erhalten haben, mitZüteilen, daß diese Vereinbarungen und Sammelbestellungen unzulässig sind. Hinsichtlich der Rabatt Vereinbarungen stellt das Berufungsgericht auf Grund der Bev/eisaufnähme fest, daß der Beklagte mit Groß- und Einseihandelsfirmen Vereinbarungen getroffen hat, auf Grund deren diese seinen Mitgliedern bei Vorzeigen ihres Mitgliedsausweises über die zulässigen 3 # hinaus Barzahlungsrabatte bis zu 25 # einräumten. Denn für d.ie Präge, ob der Unterlassungsanspruch begründet ist, kommt es nicht auf die Art oder den Umfang des Tat^oitrages-voder auf das Interesse des einzelnen Beteiligten än der Verv/irk-lichung der unerlaubten Handlung, sondern darauf an, ob er für sie eine adäquate Ursache setzt oder setzen will (BGH GRUR 1957, 352 f - Taeschner-Pertüssü;H). Da der Beklagte nach der von der Revision nicht angegriffenen Peststellung des Berufungsgerichts jedenfalls mit Einzelhandelsfirmen Vereinbarungen getroffen hat, auf Grund deren diese seinen Mitgliedern Barzahlungsrabatte bis zu 25 $ einräumten, ist die Verurteilung zur Unterlassung solcher Rabattvereinbarungen (Ziff.la der Urteilsfor- nel des Berufungsgerichts) aus dem Gesichtspunkt der Anstiftung oder Beihilfe jedenfalls insoweit zu Recht erfolgt, als sie sich auf E i n z c Inendelsgeschäfte bezieht . 2. Bas Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch bezüglich der RabattVereinbarungen auch insoweit für begründet erachtet, als er sich auf G r o ß*bsndeXsgeschäfte bezieht- Hierbei ist es davon ausgegangen, daß zwar Großhändler auch an Letztverbraucher zu Großhandelspreisen verkaufen dürften, daß aber der Beklagte, wie sich aus seinen Pirmenlisten ergebe, nur mit solchen Großhändlern in Verbindung stehe, die neben dem Großhandel auch den Einzelhandel betrieben. Wenn sie auf ihren Einzelhandelspreis, auf den allein sich die Rabattabspraohen bezogen höben könnten, die in den Listen des Beklagten vermerkten Rabatte gewährten, so begründe das - auch wenn auf diese Weise der Großhandelspreis erreicht v/ürde - einen Verstoß gegen das Rabattgesetz, weil eie auf den Preis, der als Einzelhandelspreis angekündigt oder allgemein vom Letztverbraucher gefordert worden sei, einen über 3 # hinausgehenden und daher unzulässigen Nachlaße gewährten. Daß der Beklagte Rabattvereinharungen der beanstandeten Art mit Händlern getroffen hat, die sowohl den Groß- als auch den Einzelhandel betreiben, entnimmt das Berufungsgericht (Bü 12) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise der Bekundung des Geschäftsinhabers BeflB, der Einzel- und Großhandel betreibt. (GA 148) den Preis für die Mitglieder des Beklagten in der Weise berechnet, daß er auf die von ihm bei der Abgabe an Privatpersonen sonst geforderten Preise einen Nachlaß von 10 $ gewährte. b) Dagegen ist der Revision zuzugeben, daß der vom Berufungsgericht bislang festgostellte Sachverhalt nicht das im Urteilsausspruch enthaltene v/eitergehende Verbot trügt, wonach es dem Beklagten auch untersagt ist, Rabattvereinbarungen der beanstandeten Art mit solchen Händlern zu troffen, die ausschließlich Groß-handel betreiben. Diese Großhandelsunternehmen sollen nach der gleichfalls unter Bev/eis gestellten Behauptung des Klägers in ihren Verkaufslagern und Preislisten die Waren mit Bruttopreisen auszeichnen und bei Direktverkäufen an Letztverbraucher diese nicht darüber aufklären, daß der Auszeichnungspreis nur als Berechnungsgrundlage für den Direktverkaufspreis diene. Da aber der Beklagte bestritten hat (GA 123) > daß die vom Kläger benannten Großhändler ihre Waren mit Kleinhandelspreisen aus-zcichnen, hätte das Berufungsgericht dem Beweisantritt des Klägers nachgehen müssen. Da dies nicht geschehen ist, war das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot, soweit es Rabattvereinbarungen betrifft, dahin einzuschränken, daß dem Beklagten lediglich untersagt v/ird, mit Einzelhandelsgeschäften und solchen Großhandelsgeschäften, die zugleich den Einzelhandel betreiben, d.h. unmittelbar an Letztverbraucher verkaufen, Rabattvereinbarungen zu Gunsten seiner Mitglieder zu treffen, die einen 3 übersteigenden Barzahlungsrabatt auf den von ihnen bei der Abgabe an Letztverbraucher angekündigten oder allgemein geforderten Preis vor sehen. Dagegen war die Sache, soweit sich das Verbot auch auf Vereinbarungen mit Unternehmen erstreckt, die ausschließlich den Großhandel betreiben, unter entsprechender Aufhebung des Berufungsurtoils zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverv/eisen. Durch das angefochtene Urteil ist dem Beklagten weiter untersagt worden, bei Groß- und Einzelhandelsgeschäf ten für seine Mitglieder Sammelbestellungen unter Inanspruchnahme der vereinbarten Preisnachlässe über 3 Barzahlungsrabatt hinaus zu tätigen. 1. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, die Tatsache daß der Beklagte Sammelbestellungen für seine Mitglieder aufgenommen habe, ergebe sich mit hinreichender Sicherheit aus den Pirmenliaten, in denen nSammelbestellungen über Büro1' hinsichtlich einer Reihe von Artikeln angeboten würden, und aus der Erklärung des damaligen Vorsitzenden des Beklagten, Windssus, in einer Besprechung bei der Industrie und Handelskammer Würzburg am 24. Juni 1959* Zwar seien, wie auch das Landgericht angenommen habe, Sammelbestellungen an sich nicht verboten und es könne bei ihnen stuch ein über 3 # hinausgehender Mengenrabatt gewährt werden. Denn der enge Ztt-sammenhang zwischen dem Hinweis auf die Möglichkeit von Sammelbestellungen und der Ankündigung jgnzulässiger Einkauf srabatte auf den Pirmenlisten recht-fertige den Schluß, daß die Sammelbestellungen, wenigstens soweit sieh das Warenangebot der in den Listen verzeichneteh^Eirmen- für Sammelbestellungen eignete, unter Ausnutzung der getroffenen unzulässigen Preisnachlaßvereinbarungen getätigt werden sollten. B. Mitteilungspflicht, Zur Begründung der mit der Urteilsformel zu 2 ausgesprochenen Verpflichtung des Beklagten, den Händlern und seinen Mitgliedern mitzuteilen, daß die von ihm getroffenen Rabattvereinbarungen, soweit sie gegen das Rabattgesetz verstoßen, unzulässig sind, nimmt das Berufungsgericht auf das Urteil des Landgerichts Bezug« Dieses hat die Verurteilung auf §§ 1, 12 RabU gestützt, weil der Beklagte als "Störer” anzusehen und deshalb für einen Anspruch aus diesen Bestimmungen passiv legitimiert sei« Die Unterrichtung seiner Mitglieder über die vereinbarten Preisnachlässe sei adäquat ursächlich dafür, daß die Mitglieder die in den Firmenlisten angegebenen Firmen aufgesucht und daß die Firmen ihnen unzulässige Rabatte gewährt hätten« Die nunmehr von dem Kläger begehrten Mitteilungen seien das, was der Beklagte tun könne, um den störenden Zustand, soweit er ihn geschaffen habe, zu beseitigen. Wie die Revision in der mündlichen Verhandlung zutreffend hervorgehoben hat, ist nicht ersichtlich, daß diejenigen der beanstandeten Eabattverein-barungen noch Nachwirkungen äußern, die der Beklagte mit solchen Händlern getroffen hat, die sich inzwischen von diesen Vereinbarungen losgesagt haben. Die Mitteilungspflicht des Beklagten war daher auf diejenigen Händler zu bn&SBphrän-ken, die nicht bis 31- Januar 1963 - dem Zeitpunkt der Hetzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht -'"’zu dem Ausdruck gebracht haben, daß sie sich an die fraglichen Rabattvereinbarungen nicht mehr halten, tm übrigen war dieser Klagantrag abzuweisen. Diesen Anspruch hat das Berufungsgericht als echten Hilfsanspruch des Unterlassungsanspruchs"'hhgesehend Es führt hierzu aus, daß die geforderten Auskünfte dem Kläger die Möglichkeit der Kontrolle geben, ob der Beklagte seiner Mitteilungspflicht genügt hat, und ihm weiterhin die Möglichkeit eröffnen, den Umfang der eingetretenen Störung zu erkennen und auch- seinerseits an der Beseitigung der Störung mitzuwirken. Bereits das Reichsgericht hat den Auskunftsanspruch auch dann gewährt, wenn es sich darum handelte, einem Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung zur Verwirklichung zu verhelfen, der unerfüllt bliebe, wenn der Verpflichtete nicht gehalten wäre, den Umfang der Beeinträchtigung durch Auskünfteertoilung darüber zu offenbaren, v/em gegenüber er die zu widerrufende Behauptung aufgestellt habe (RGZ 158, 378 f). Auch im Streitfall dient der Auskunftsanspruch der Nachprüfung, ob der Beklagte seiner Pflicht zur Beseitigung des von ihm geschaffenen störenden Zustandes durch Mitteilung an die Firmen und an seine Mitglieder nachkommt, daß die fraglichen Rabattvereinbarungen und Sammelbestellungen unzulässig seien (Urteilsformel zu Nr. 2). Wenn auch die Mitglieder des Beklagten durch Ausnutzung der von diesem mit den Händlern getroffenen unzulässigen Rabattvereinbarungen keinen Verstoß gegen das Rabattgesetz begehen, da das Verbot des § 1 RabG sich lediglich an den Verkäufer und nicht an den Käufer richtet, so ist dieser Anspruch auf Auskünfteerteilung doch auch bezüglich der Mitglieder des Beklagten begründet. Da aber die Gefahr besteht, daß diejenigen Mitglieder des Beklagten, die im Besitz; der von dem Beklagten aufgestell-ten Firmenliston sind, die darin genannten Firmen unter Hinweis auf die in Aussicht gestellten Rabatte aufsuchen werden, v/enn sie nicht auf die Unzulässigkeit der Rabattvereinbarungen hingewiesen werden, ist nicht nur der Anspruch des Klägers darauf, daß der Beklagte diesen Mitgliedern die Unzulässigkeit der Rabattvereinbarungen mitteiit, begründet, sondern auch der-Auskunftsanspruch des Klägers, der der Nachprüfung dienen soll, ob der Beklagte dieser Veaapflich-tung nachkommt. Dagegen dient er nicht zur Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen derjenigen dem Kläger angeschlossenen Einzelhändler, welche sich durch das Vorgehen der Händler geschädigt fühlen, mit denen der Beklagte die Rabattvereinbarungen getroffen hat. Sachverhalts erscheint es billig, dem Beklagten zu gestatten, die Auskunft in der Weise zu leisten, daß er die Namen und Anschriften der &roß- und Einzelhandelsgeschäfte, mit denen er Rabattvereinbarungen im Sinne von Ziff.III. 1 a der Urteilsformel getroffen hat und über die Namen und Anschriften seiner derzeitigen Mitglieder, die durch ihn Kenntnis von diesen Rabattvereinbarungen erhalten haben,statt dem Kläger einem zur Verschwiegenheit gegenüber dem Kläger verpflichteten, von der Industrie- und Handelskammer V/ürzburg auszuwählenden Wirtschaftsprüfer angibt, v/enn er diesen ermächtigt, dem Kläger auf Anfrage darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Name in der Aufstellung enthalten ist und v/enn er die Kosten des Y/irt schafts prüfers trägt. Die Revision meint demgegenüber, daß die Verjährung, wenn sie nicht überhaupt schon zur Klageabweisung führen müsse, doch wegen der am 31* Januar 1961 erfolgtesg^Klage-einreichung einer Verurteilung insoweit entgegensteh%, als diese sich auf Vorgänge vor dem 31.

Zitierte Normen: § 15 UWG
RabGMitgliedBerufungsgerichtRabattvereinbarungenSammelbestellungenunzulässigKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Ib ZR 69/63
Verkündet am 27.November 1964 2ug, Just. Ange.st. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2222 072
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des	dm	öflMM	e.V.",
A^|BIVstral3e gesetzlich vertreten durch den Vorsitzenden Karlheinz GflBP,	F^BBH^straße	■,
Beklagten und Revisionsklägers,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.^|^p -
gegen
 den	&m	e.V.,	Bezirks-
gruppc UnfHHHHB*	!DH^^straße	®	-	®,	gesetz-
lich vertreten durch den Kaufmann Wilhelm KflBHHP, M AuflBBstraße 9,
Kläger und Revisionsbeklagten,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt X)r.(
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30.September 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Krüger-Nieland, Pehle, Br.Sprenkmann, Br.Mösl und Alff
 für Rocht erkannt:
I.	Auf die Revision des Beklagten wird das $eil-urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14. Februar 1963 aufgehoben.
- 1 a -
II.	Soweit die Klageanträge sich auf Großhändler beziehen, die keinen Einzelhandel betreiben, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
III.	Im übrigen wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberüfung des Klagers das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Würzburg vom 14. Februar 1962 wie folgt geändert:
1.	Der Beklagte hat bei Meidung einer vom Gericht in jedem Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen:
a)	mit Einzelhandelsgeschäften und solchen Großhandelsgeschäften, die zugleich den Einzelhandel betreiben, zugunsten seiner Mitglieder Rabattvereinbarungen zu treffen, die einen 3 # übersteigenden Barzahlungsrabatt auf den von ihnen bei der Abgabe an Letztverbraucher angekündigten oder allgemein geforderten Preis vorsehen;
b)	seinen Mitgliedern mitzuteilen, daß sie Waren aufgrund von ihm abgeschlossener Rabatt Vereinbarungen der unter Ziff. III
1 a) genannten Art beziehen können.

- 1 b -
2.	Der Beklagte hat
a)	den Einzelhandelsgeschäften und denjenigen Großhandelsgeschäften, die zugleich den Einzelhandel betreiben, mit denen er Rabattvereinbarungen gemäß Ziff. Ill 1 a) getroffen hat, von denen die Händler sich nicht bis zu dem 31* Januar 1963 dem Beklagten gegenüber losgesagt hatten,
b)	sowie denjenigen seiner Mitglieder, die durch ihn Kenntnis von diesen Rabattvereinbarungen erhalten haben,
 mitzuteilen, daß diese Vereinbarungen unzulässig sind •
3.Der Beklagte hat dem Kläger Auskunft zu erteilen über Namen und Anschriften der Einzelhandelsgeschäfte und Großhandelsgeschäfte sowie seiner derzeitigen Mitglieder, denen gegenüber ihn eine Mitteilungspflicht gemäß Ziff. III 2 trifft.
4.	Dem Beklagten wird gestattet, seiner Auskunftspflicht gemäß Ziffer III 3 dadurch nachzukommen, daß er Namen und Anschriften statt dem Kläger einem zur Verschwiegenheit gegenüber dem Kläger verpflichteten, von der Industrie- und Handelskammer Würzburg auszuwählenden Wirtschaftsprüfer bekanntgibt, v/enn er diesen ermächtigt , dem Kläger auf Anfrage darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Name in der Aufstellung enthalten ist und wenn er die Kosten des Wirtschaftsprüfers trägt.
- 1 c -
5.	Die weitergehende Klage wird, soweit durch das Teilurteil über sie entschieden war - vorbehaltlich der Zurückverweisung zu Ziff. II -, abgewiesen,
IV.	Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens - bleibt dem Schlußurteil Vorbehalten.
Von Riechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kläger ist eine Bezirksgruppe des dtP BafUB	e.V..	Der	ebenfalls	als Ver-
ein eingetragene Beklagte erstrebt die Hebung der sozialen Lage der Angehörigen des Öffentlichen Dienstes im Bezirk
 Der Kläger behauptet, der Beklagte habe mit Groß- und Einzelhandeisfirmen Vereinbarungen getroffen, wonach seinen Mitgliedern beim Einkauf über die gesetzlich zulässigen 3 $ hinaus Barzahlungsnachlässe bis zu 25 # gewährt worden seien, mit Großhändlern auch, daß sie an seine Mitglieder zu Großhandelspreisen verkauften. Er habe ferner für seine Mitglieder unter Ausnutzung dieser Vereinbarungen Sammelbestellungen ausgeführt.
Der Kläger erblickt hierin einen Verstoß gegen das Rabattgesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Er hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen:
1.	Auskunft über den Umfang der ausgestellten Mitgliedsausweise und die Zeit der Ausstellung zu geben.
2.	Auskunft über die Vereinbarung mit den Groß- . und Binzeihandelsfirmen unter Nennung der Namen und Adressen derselben betreffend Rabattgev/äh-rung zu erteilen und zwar sowohl über den Zeitpunkt, ab wann diese Rabatte gewährt wurden und über die Höhe der im einzelnen eingeräumten Rabatte.
3* Auskunft zu geben über die Vergütung von Sammelbestellungen, die der Verein bei den Handelsfirmen für Sammelbestellungen erhielt, und den Umfang der ausgeführten Sammelbestellungen.
 
4.	Der Beklagte hat bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen,
a)	den Mitgliedern Mitteilung zu machen, daß diese auf Grund von Rabatt Vereinbarungen, abgeschlossen zwischen dem Vorstand des Beklagten und den verschiedenen Groß- und Einzelhandelsgeschäften, von diesen vertriebene Waren zu Rabattsätzen zwischen 8 - 25 # beziehen können,
b)	von ihnen Sammelbestellungen zu ermäßigten Preisen aufzunehmen,
c)	mit Groß- und Einzelhandelsgeschäftarn Rabatt-
vereinbarungen zu Gunsten seiner Mitgl^e^er zu treffen,	*
5.	Allen aus der Auskunft zu Ziff. I ST "sich ergaben den Groß- und Einzelhandelsgeschäften mitzuteilen, daß die Rabattvereinbarungen unzulässig sind,
6.	Allen Mitgliedern mitzuteilen, daß diese Rabattverkäufe und Sammelbestellungen unzulässig sind,
7« Der Klägerin nachzuweisen, daß die Widerrufe zu Ziff. 5) und 6) erfolgt sind.	-
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. ^
Er hat bestritten, irgendwelche Rabattvereinbarungen mit Geschäftsleuten getroffen zu haben, und behauptet, er habe lediglich bei den Geschäftsleuten, die fördernde Mitglieder bei ihm gewesen seien, angefragt, ob sie bereit seien, an die Mitglieder zu Großhandelspreisen zu verkaufen und bejahendenfalls seinen Mitgliedern empfohlen, bei diesen Firmen einzukaufen. Mit Sammelbestellungen habe er nichts zu tun oder zu tun gehabt. Richtig sei lediglich, daß in Einzelfällen Mitglieder des Vereins sich zusammenge-schlossen und Sammelbestellungen aufgegeben hätten. Er selbst habe dabei nicht mitgewirkt.
 
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung den Klageanträgen zu 2, 4a und c, 5 und 6 unter Beschränkung auf Einzelhandelsgeschäfte und auf RabattVereinbarungen stattgegeben. Weiter ist der Beklagte verurteilt v/orden (Klageantrag zu 1), dem Kläger die Namen und Anschriften seiner derzeitigen Mitglieder zu benennen, die durch ihn Kenntnis über die mit Einzelhandelsgeschäften geschlossenen Rabattvereinbarungen erhielten, soweit sie als KaufInteressenten in Betracht kommen, nicht jedoch die Namen und Anschriften seiner sonstigen Mitglieder. Soweit die Klage angebliche Rabattverstöße von G r o ßlifendelsgeschäften und soweit sie S a m m e 1Bestellungen betraf, ist sie abgewiesen worden. Die Kosten sind zu 2/3 dem Kläger und zu 1/3 dem Beklagten auferlegt worden.
Hiergegen hat def Beklagte Berufung eingelegt mit dem Ziel der Klageabv/eisung in vollem Umfange, Der Kläger hat mit der Anschlußberufung beantragt, den Beklagten auch insoweit zu verurteilen, als den Klageanträgen nicht entsprochen worden war. Ferner hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den Offenbarungseid dahin zu leisten, daß er die zu erteilenden Auskünfte (vgl.
 Nr. 3a und b der nachstehenden Urteilsformel) nach bestem V/isson so vollständig angegeben habe, wie er dazu imstande sei.
Das Berufungsgericht hat über den Antrag auf Leistung dos Offenbarungaeides noch nicht entschieden, im übrigen durch Toilurtoil die Beruiung des Beklagten zurückgewie-oen und auf die Anschlußberufung des Klägers das Urteil
_ R _
des Landgerichts im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:
a)	mit Groß- und Einzelhandelsgeschäften Rabattvereinbarungen zu Gunsten seiner Mitglieder zu treffen, die einen 3 # übersteigenden Barzahlungsrabatt vorsehen,
b)	seinen Mitgliedern Mitteilung zu machen,
 daß diese auf Grund von ihm abgeschlossener Rabattvereinbarungen mit im einzelnen auf-•geführten Groß- und Einzelhandelsgea^häften unter Inanspruchnahme eines 3 übersteigenden Barzahlungsrabattes Waren beziehen können,	^
c)	bei Groß- und Einzelhandelsgeschäften für seine Mitglieder Sammelbestellungen unter Inanspruchnahme der vereinbarten Rreisnaohlässe über 3 Barzahlungsrabatt hinaus * zu tätigen.
2.	Der Beklagte hat den Groß- und Einzelhandelsge-schäften, mit denen er Rabat tvbreihb$rungen im Sinne von Ziffer la getroffen oder Sanunelbestel-lungen im Sinne von Ziffer lc getätigt hat, sowie seinen Mitgliedern, die durch ihn davon Kenntnis erhalten haben, mitZüteilen, daß diese Vereinbarungen und Sammelbestellungen unzulässig sind.
3.	Der Beklagte hat dem Kläger Auskunft zu erteilen
a)	über die Kamen und Anschriften der Groß- und Einzelhandelsgeschäfte, mit denen er Rabattvereinbarungen im Sinne von Ziffer la getroffen und Sammelbestellungen im Sinne von Ziffer lc getätigt hat,
b)	Über Kamen und Anschriften seiner derzeitigen Mitglieder, die durch ihn Kenntnis erhalten haben über die von ihm mit Groß- und Einzelhandelsgeschäften im Sinne von Ziffer la ge-
1. Der Beklagte hat ... zu unterlassen
 
schlossenen RabattVereinbarungen und die gemäß Ziff. lc möglichen Sammelbestellungen.
Die Kostenentscheidung ist dem Schlußurteil Vorbehalten worden.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabv/ei-sung weiter.
Ent seheidungsgründe;
A.
I. Hinsichtlich der Rabatt Vereinbarungen stellt das Berufungsgericht auf Grund der Bev/eisaufnähme fest, daß der Beklagte mit Groß- und Einseihandelsfirmen Vereinbarungen getroffen hat, auf Grund deren diese seinen Mitgliedern bei Vorzeigen ihres Mitgliedsausweises über die zulässigen 3 # hinaus Barzahlungsrabatte bis zu 25 # einräumten.
Wenn die Rabattverstöße auch von den Geschäftsinhabern als Täter begangen worden seien, so fährt das Berufungsgericht fort, so habe der Beklagte doch als Anstifter und Gehilfe mitgewirkt. Daher sei der Unterlassungsanspruch gemäß § 12 Abs.l RabG auch gegen ihn gegeben. Die Wiederholungsgefahr liege vor.
1. Die Revision meint, eine Teilnahme (Anstiftung oder Beihilfe) in sti$frechtlichem Sinne genüge nicht, um Personen, die selbst nicht Unternehmer seien, als Zuwiderhandelnde im Sinne des § 12 Abs.l RabG anzu-sehen.
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Diese Rüge ist nicht begründet. Verletzer im Sinne dos Rabattgesetzes kann auch der Anstifter oder Gehilfe des den Rabatt ankündigenden oder gewährenden Einzelhändlers sein (BGH GRUR 1958, 487, 490 - Antibiotica). Zwar muß, damit überhaupt von einem Rabattverstoß die Rede 3ein kann, ein den Rabatt gewährender Unternehmer beteiligt sein. Dieser Umstand schließt es aber nicht aus, daß auch andere Personen, die nicht selbst Unternehmer sind, an dem Rabattverstoß mitwirken und dadurch im Sinne des § 12 Abs.l RabG einer der Vorschriften dieses Gesetzes zuwider-handoln können (BGH GRUR 1963, 438 f - Potorabatt) »-^Rfe3|n auch in dem jenem Urteil zugrunde liegenden Palle di^^ritr ten Personen die'Kaufverträge abgeschlossen habend so folgt doch entgegen der Auffassung der Revision aus diesem Urteil des erkennenden Senats nicht, da& Personen, die ihrerseits nicht Unternehmer sind, nur dann Zuwiderhandelnde im Sinne des § 12 Abs.l RabG sein können," wenn. $ie das unzulässige Geschäft selbst abschließen. Denn für d.ie Präge, ob der Unterlassungsanspruch begründet ist, kommt es nicht auf die Art oder den Umfang des Tat^oitrages-voder auf das Interesse des einzelnen Beteiligten än der Verv/irk-lichung der unerlaubten Handlung, sondern darauf an, ob er für sie eine adäquate Ursache setzt oder setzen will (BGH GRUR 1957, 352 f - Taeschner-Pertüssü;H).
Da der Beklagte nach der von der Revision nicht angegriffenen Peststellung des Berufungsgerichts jedenfalls mit Einzelhandelsfirmen Vereinbarungen getroffen hat, auf Grund deren diese seinen Mitgliedern Barzahlungsrabatte bis zu 25 $ einräumten, ist die Verurteilung zur Unterlassung solcher Rabattvereinbarungen (Ziff. la der Urteilsfor-
 nel des Berufungsgerichts) aus dem Gesichtspunkt der Anstiftung oder Beihilfe jedenfalls insoweit zu Recht erfolgt, als sie sich auf E i n z c Inendelsgeschäfte bezieht .
2. Bas Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch bezüglich der RabattVereinbarungen auch insoweit für begründet erachtet, als er sich auf G r o ß*bsndeXsgeschäfte bezieht- Hierbei ist es davon ausgegangen, daß zwar Großhändler auch an Letztverbraucher zu Großhandelspreisen verkaufen dürften, daß aber der Beklagte, wie sich aus seinen Pirmenlisten ergebe, nur mit solchen Großhändlern in Verbindung stehe, die neben dem Großhandel auch den Einzelhandel betrieben. Biese hätten daher einen Preis für den Verkauf im Großhandel an Wiederverkäufer und einen besonderen Preis für den Verkauf in ihrem Einzelhandel an Letztverbraucher. Wenn sie auf ihren Einzelhandelspreis, auf den allein sich die Rabattabspraohen bezogen höben könnten, die in den Listen des Beklagten vermerkten Rabatte gewährten, so begründe das - auch wenn auf diese Weise der Großhandelspreis erreicht v/ürde - einen Verstoß gegen das Rabattgesetz, weil eie auf den Preis, der als Einzelhandelspreis angekündigt oder allgemein vom Letztverbraucher gefordert worden sei, einen über 3 # hinausgehenden und daher unzulässigen Nachlaße gewährten.
a) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte bezüglich der Vereinbarungen mit Händlern, die sowohl Groß- als auch Einzelhandel betreiben, feststellen müssen, daß diese auch im Großhandelsverkehr die Ware grundsätzlich mit dem Einzelverkaufspreis feilhielten und
 
von diesen einen Nachlaß gewährten. Daß der Beklagte Rabattvereinharungen der beanstandeten Art mit Händlern getroffen hat, die sowohl den Groß- als auch den Einzelhandel betreiben, entnimmt das Berufungsgericht (Bü 12) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise der Bekundung des Geschäftsinhabers BeflB, der Einzel- und Großhandel betreibt. Dieser hat nach seiner.Aussage (GA 148) den Preis für die Mitglieder des Beklagten in der Weise berechnet, daß er auf die von ihm bei der Abgabe an Privatpersonen sonst geforderten Preise einen Nachlaß von 10 $ gewährte. R®® erhielt nach der Feststellung des Sfefufungs-gerichts (BU 12) auf der Geschäftsstelle des Beklagten, als er seine Mitgliedschaft in Aussicht stellte, eibre Firmen-liote nebst der Mitteilung, in welcher Höhe, die darin ver-zeichnetcn Firmen Rabatt gewährten und,, trug auf der Liste bei BefH^ den Rabattsatz mit 8 - 12 & ein. Nacl^'diesem Bev/eisergcbnis konnte das Berufungsgerichte ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß BeflBl den Preisnachlaß von seinem Einzelhandelsverkaufspreis berechnete, der den Mitgliedern des Beklagten als der von Be^Hfe bei dep.Abgabe Letzt-vorbraucher normalerweise geforderten PreM; gegenübertrat. Dies aber rechtfertigt die Annahme eines Verstoßes gegen das Rabattgesetz.
b) Dagegen ist der Revision zuzugeben, daß der vom Berufungsgericht bislang festgostellte Sachverhalt nicht das im Urteilsausspruch enthaltene v/eitergehende Verbot trügt, wonach es dem Beklagten auch untersagt ist, Rabattvereinbarungen der beanstandeten Art mit solchen Händlern zu troffen, die ausschließlich Groß-handel betreiben. Zwar hat der Kläger unter Beweisantritt behauptet (GA 113), daß der Beklagte derartige Vereinbarun-
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gen auch mit solchen Unternehmen getroffen habe, die sich auf den Großhandel beschränken. Diese Großhandelsunternehmen sollen nach der gleichfalls unter Bev/eis gestellten Behauptung des Klägers in ihren Verkaufslagern und Preislisten die Waren mit Bruttopreisen auszeichnen und bei Direktverkäufen an Letztverbraucher diese nicht darüber aufklären, daß der Auszeichnungspreis nur als Berechnungsgrundlage für den Direktverkaufspreis diene. Da aber der Beklagte bestritten hat (GA 123) > daß die vom Kläger benannten Großhändler ihre Waren mit Kleinhandelspreisen aus-zcichnen, hätte das Berufungsgericht dem Beweisantritt des Klägers nachgehen müssen. Da dies nicht geschehen ist, war das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot, soweit es Rabattvereinbarungen betrifft, dahin einzuschränken, daß dem Beklagten lediglich untersagt v/ird, mit Einzelhandelsgeschäften und solchen Großhandelsgeschäften, die zugleich den Einzelhandel betreiben, d.h. unmittelbar an Letztverbraucher verkaufen, Rabattvereinbarungen zu Gunsten seiner Mitglieder zu treffen, die einen 3 übersteigenden Barzahlungsrabatt auf den von ihnen bei der Abgabe an Letztverbraucher angekündigten oder allgemein geforderten Preis vor sehen. Dagegen war die Sache, soweit sich das Verbot auch auf Vereinbarungen mit Unternehmen erstreckt, die ausschließlich den Großhandel betreiben, unter entsprechender Aufhebung des Berufungsurtoils zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverv/eisen.
II. Durch das angefochtene Urteil ist dem Beklagten weiter untersagt worden, bei Groß- und Einzelhandelsgeschäf ten für seine Mitglieder Sammelbestellungen unter Inanspruchnahme der vereinbarten Preisnachlässe über 3 Barzahlungsrabatt hinaus zu tätigen.
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1. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, die Tatsache daß der Beklagte Sammelbestellungen für seine Mitglieder aufgenommen habe, ergebe sich mit hinreichender Sicherheit aus den Pirmenliaten, in denen nSammelbestellungen über Büro1' hinsichtlich einer Reihe von Artikeln angeboten würden, und aus der Erklärung des damaligen Vorsitzenden des Beklagten, Windssus, in einer Besprechung bei der Industrie und Handelskammer Würzburg am 24. Juni 1959* Zwar seien, wie auch das Landgericht angenommen habe, Sammelbestellungen an sich nicht verboten und es könne bei ihnen stuch ein über 3 # hinausgehender Mengenrabatt gewährt werden. Darum handele es sich hier jedoch nicht. Denn der enge Ztt-sammenhang zwischen dem Hinweis auf die Möglichkeit von Sammelbestellungen und der Ankündigung jgnzulässiger Einkauf srabatte auf den Pirmenlisten recht-fertige den Schluß, daß die Sammelbestellungen, wenigstens soweit sieh das Warenangebot der in den Listen verzeichneteh^Eirmen- für Sammelbestellungen eignete, unter Ausnutzung der getroffenen unzulässigen Preisnachlaßvereinbarungen getätigt werden sollten. Werm der verbotene BarzahlungEö^&chlaß möglicherweise in einem Einzelfall als Mengenrabatt (§ 7 RabG) zuläs sig gewesen sei, so ändere das nichts. Der Mengennachlaß sei zwar nicht an die 3 ^-Grenze des § 2 RabGr gebunden. Der Gesetzgeber habe ihn aber in mehrfacher Hinsicht von der Handelsüblichkeit abhängig gemacht, nämlich sowohl nach Art als auch naoh Umfang als auch nach der verkauften Stück zahl oder Menge. Namentlich die zuletzt genannte Einschränkung lasse erkennen, daß der Mengennachlaß in der Regel unterschiedlich sei, und zwar je nach dem Umfang der Bestellung. Daraus folge aber, daß die Ankündigung des Beklagten, er könne bei Sammelbestellungen allgemein rainde-
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stons die vereinbarten Barzahlungsnachlässe in Anspruch nehmen, ohne auf den Umfang der Bestellung abzustellen, durch § 7 RabG nicht gedeckt werde. Sammelbestellungen unter Ausnutzung eines unzulässigen Rabattsatzes seien Beihilfe zu den Zuwiderhandlungen der Verkäufer gegen die Vorschriften des Rabattgesetzes und begründeten den Abv/ehr-anspruch dos § 12 RabG.
2. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind begründet.
Gemäß § 7 RabG kann ein Mengennachlaß in Form eines mehr als 3 ^ betragenden Preisnachlasses gewährt werden, wenn mehrere Stücke oder eine größere Menge von V/aren in einer Lieferung veräußert werden und ein Mengennachlaß nach Art und Umfang sov/ie nach der verkauften Stückzahl oder Mengo als handelsüblich anzusehen ist.
Nach § 1 Abs.l RabG ist sov/ohl die Ankündigung als auch die Gewährung eines Mengennachlasses unzulässig, wenn die Voraussetzungen des § 7 RabG nicht vorliegen.
Bas Berufungsgericht stellt nun zwar fest, daß der Beklagte Sammelbestellungen für seine Mitglieder aufgenommen hat (BU 16). Bagegen fehlt eine Feststellung, daß eine dieser Sammelbestellungen unter Verletzung des § 7 RabG ausgeführt worden ist. Vielmehr zieht das Berufungsgericht aus dem engen Zusammenhang zwischen dem Hinweis auf die Möglichkeit von Sammelbestellungen und der Ankündigung unzulässiger Einkaufsrabatte auf den Firmenlisten den Schluß, daß die Sammelbestellungen unter Ausnutzung der getroffenen unzulässigen Preisnachlaßvereinbarungen getätigt
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werden sollten. Das beanstandet die Revision mit Recht.
Die diesbezüglichen Ankündigungen des Beklagten in seinen Pirmcnlisten (GA 14 und 16) lauten: "Sammelbestellungen über Büro" und "Sammelbestellungen über Büro: Nähere Auskünfte ebendort!". Diese bloßen Hinweise auf die Möglichkeit von Sammelbestellungen sind jedoch für sich allein nicht nach § 7 RabG unzulässig. Die Präge, wie diese Ankündigungen zu verstehen sind, entscheidet die Verkehrsauffassung. Danach läßt sich ihnen aber nicht entnehmen, welche Nachlässe gegeben werden und welches die Voraussetzungen hierfür im Hinblick auf die Abnahme bestimmtet ^ Stückzahlen oder Mengen sind. Auch der Umstand, daß s&ch • diese Hinweise auf den Pirmenlisten des Beklagten befinden, rechtfertigt nicht die Annahme, daß die JfammelbeStellungen unter Verletzung der Vorschrift des § 7?RabG ausgeführt werden sollen. Denn die Hinweise sind nur ganz allgemein gehalten und machen lediglich auf die bloße'"Möglichkeit der Vornahme von Sammelbestellungen aufmerksam, ohne auch nur im geringsten anzudeuten, welche Nachlässe hierbei zu erwarten sind und unter welchen Voraussetzungen daä der Pall ist.
Da der Sachverhalt insoweit feststeht und deshalb vom Hevi3ionsgericht abschließend rechtlich gewürdigt werden kann, war die Klage, soweit sie Sammelbestellungen zu dem Gegenstand hat, unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
B. Mitteilungspflicht,
 Zur Begründung der mit der Urteilsformel zu 2 ausgesprochenen Verpflichtung des Beklagten, den Händlern und seinen Mitgliedern mitzuteilen, daß die von ihm getroffenen
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Rabattvereinbarungen, soweit sie gegen das Rabattgesetz verstoßen, unzulässig sind, nimmt das Berufungsgericht auf das Urteil des Landgerichts Bezug« Dieses hat die Verurteilung auf §§ 1, 12 RabU gestützt, weil der Beklagte als "Störer” anzusehen und deshalb für einen Anspruch aus diesen Bestimmungen passiv legitimiert sei« Die Unterrichtung seiner Mitglieder über die vereinbarten Preisnachlässe sei adäquat ursächlich dafür, daß die Mitglieder die in den Firmenlisten angegebenen Firmen aufgesucht und daß die Firmen ihnen unzulässige Rabatte gewährt hätten« Die nunmehr von dem Kläger begehrten Mitteilungen seien das, was der Beklagte tun könne, um den störenden Zustand, soweit er ihn geschaffen habe, zu beseitigen. Die Mitteilungen seien geeignet, die bis dahin bestehende Verbindung des Beklagten und seiner Mitglieder zu den Firmen zu unterbrechen, die Firmeninhaber an weiteren unzulässigen Preisnachlässen und die Mitglieder an dem Verlangen nach solchen zu hindern. Der Kläger habe deshalb ein legitimes Interesse an der begehrten Maßnahme.
Hiergegen sind im Grundsatz rechtliche Bedenken nicht zu erhoben. Zwar gewährt § 12 Abs.l RabG dem Kläger als einem Verband zur Förderung gewerblicher Belange seinem Wortlaut nach nur ein Klagrecht hinsichtlich des Unterlas-sungsanspruchs. Es ist aber in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß dieser wettbewerbliche Abv/ehranspruch auch den Beseitigungsanspruch umfaßt, wenn hierfür ein schutzwürdigco Interesse anzunehmen ist (vgl. Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 9*Aufl.,§ 15 UWG Anm. 4, BGH GRUR 1962, 515 - Deutsche Miederwoche).
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Jedoch war, soweit es sich um den Umfang dieser Mitteilungspflicht handelt, eine Einschränkung dieses Urteilsausspruches bezüglich des Kreises der zu benachrichtigenden Händler geboten. Wie die Revision in der mündlichen Verhandlung zutreffend hervorgehoben hat, ist nicht ersichtlich, daß diejenigen der beanstandeten Eabattverein-barungen noch Nachwirkungen äußern, die der Beklagte mit solchen Händlern getroffen hat, die sich inzwischen von diesen Vereinbarungen losgesagt haben. Die Mitteilungspflicht des Beklagten war daher auf diejenigen Händler zu bn&SBphrän-ken, die nicht bis 31- Januar 1963 - dem Zeitpunkt der Hetzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht -'"’zu dem Ausdruck gebracht haben, daß sie sich an die fraglichen Rabattvereinbarungen nicht mehr halten, tm übrigen war dieser Klagantrag abzuweisen.
C. Auskunftsanspruch.
Diesen Anspruch hat das Berufungsgericht als echten Hilfsanspruch des Unterlassungsanspruchs"'hhgesehend Es führt hierzu aus, daß die geforderten Auskünfte dem Kläger die Möglichkeit der Kontrolle geben, ob der Beklagte seiner Mitteilungspflicht genügt hat, und ihm weiterhin die Möglichkeit eröffnen, den Umfang der eingetretenen Störung zu erkennen und auch- seinerseits an der Beseitigung der Störung mitzuwirken.
1.	Zu Unrecht meint die Revision, ein Anspruch auf Auskunftserteilung könne nur im Rahmen eines Schadensersatz-anopruches, nicht aber in Verbindung mit einem vom Verschulden unabhängigen Unterlassungsanspruch in Betracht kommen.
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Bereits das Reichsgericht hat den Auskunftsanspruch auch dann gewährt, wenn es sich darum handelte, einem Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung zur Verwirklichung zu verhelfen, der unerfüllt bliebe, wenn der Verpflichtete nicht gehalten wäre, den Umfang der Beeinträchtigung durch Auskünfteertoilung darüber zu offenbaren, v/em gegenüber er die zu widerrufende Behauptung aufgestellt habe (RGZ 158, 378 f). Auch im Streitfall dient der Auskunftsanspruch der Nachprüfung, ob der Beklagte seiner Pflicht zur Beseitigung des von ihm geschaffenen störenden Zustandes durch Mitteilung an die Firmen und an seine Mitglieder nachkommt, daß die fraglichen Rabattvereinbarungen und Sammelbestellungen unzulässig seien (Urteilsformel zu Nr. 2).
Wenn auch die Mitglieder des Beklagten durch Ausnutzung der von diesem mit den Händlern getroffenen unzulässigen Rabattvereinbarungen keinen Verstoß gegen das Rabattgesetz begehen, da das Verbot des § 1 RabG sich lediglich an den Verkäufer und nicht an den Käufer richtet, so ist dieser Anspruch auf Auskünfteerteilung doch auch bezüglich der Mitglieder des Beklagten begründet. Bas Iandgcricht, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht insoweit Bezug nimmt, hat die Verpflichtung des Beklagten, nicht nur den Firmen, sondern auch seinen Mitgliedern mit-zutoilen, daß die von ihm mit den Firmen getroffenen Rabat tvereinbarun gen unzulässig seien, zu Recht mit der Begründung bejaht, die vorangegangenen Mitteilungen des Beklagten an dessen Mitglieder über die von den einzelnen Firmen in Aussicht gestellten Preisnachlässe seien adäquat ursächlich dafür gewesen, daß die Mitglieder diese Firmen aufsuchten und diese ihrerseits Rabattverstöße begingen.
 
Da aber die Gefahr besteht, daß diejenigen Mitglieder des Beklagten, die im Besitz; der von dem Beklagten aufgestell-ten Firmenliston sind, die darin genannten Firmen unter Hinweis auf die in Aussicht gestellten Rabatte aufsuchen werden, v/enn sie nicht auf die Unzulässigkeit der Rabattvereinbarungen hingewiesen werden, ist nicht nur der Anspruch des Klägers darauf, daß der Beklagte diesen Mitgliedern die Unzulässigkeit der Rabattvereinbarungen mitteiit, begründet, sondern auch der-Auskunftsanspruch des Klägers, der der Nachprüfung dienen soll, ob der Beklagte dieser Veaapflich-tung nachkommt.	'	:*
Da das Berufungsgericht - von der Revision unbeanstandet - ferner festgestellt hat (BU 13) , daß der Beklagte außer den zu den Gerichtsakten überreichten Firmenlisten
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 weitere Listen angefertigt und an interessierte Mitglieder herausgegeben hat, ist der Kreis der Firmen, mit jdenen der Beklagte solche Vereinbarungen getroffen hat, und der Kreis der Mitglieder, denen er hiervon Kenntnis gegeben hat, un-
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gewiß, so daß auch insoweit ein Interess&an der begehrten Auskunft besteht.	/
2.	Hinsichtlich des Umfange s des Auskunftsanspruches ist jedoch eine Einschränkung des Urteilsausspruches geboten. Die Revision hat in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben, daß dem Beklagten die Möglichkeit geboten werden müsse, die verlangten Auskünfte einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer zu erteilen.
Der Umfang der Auskunftspflicht ist stets unter billiger Abwägung der Interessen beider Parteien und unter beson-
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derer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles abzugrenzen (BGH GRUR 1958, 346, 348 f - Spitzenmuster). Im Streitfall soll der Auskunftsanspruch dem Kläger die Kontrolle darüber ermöglichen, ob der Beklagte zur Beseitigung der störenden Nachwirkungen der beanstandeten Rabattvereinbarungon seiner Mitteilungspflicht nachgekommen ist. Dagegen dient er nicht zur Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen derjenigen dem Kläger angeschlossenen Einzelhändler, welche sich durch das Vorgehen der Händler geschädigt fühlen, mit denen der Beklagte die Rabattvereinbarungen getroffen hat. |4it Rücksicht auf diese Besonderheit des \
Sachverhalts erscheint es billig, dem Beklagten zu gestatten, die Auskunft in der Weise zu leisten, daß er die Namen und Anschriften der &roß- und Einzelhandelsgeschäfte, mit denen er Rabattvereinbarungen im Sinne von Ziff. III. 1 a der Urteilsformel getroffen hat und über die Namen und Anschriften seiner derzeitigen Mitglieder, die durch ihn Kenntnis von diesen Rabattvereinbarungen erhalten haben,statt dem Kläger einem zur Verschwiegenheit gegenüber dem Kläger verpflichteten, von der Industrie- und Handelskammer V/ürzburg auszuwählenden Wirtschaftsprüfer angibt, v/enn er diesen ermächtigt, dem Kläger auf Anfrage darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Name in der Aufstellung enthalten ist und v/enn er die Kosten des Y/irt schafts prüfers trägt.
Macht der Beklagte von dieser wahlweisen Möglichkeit Gebrauch, so behält der Kläger die Nachprüfungsmöglichkeit. Eine solche Verurteilung zur wahlweisen Auskunftserteilung an den Kläger oder an einen Wirtschaftsprüfer ist in der Revisionsinstanz auch:	dann zulässig, wenn ein dahingehender Antrag
 in den Tatsacheninstanzen nicht gestellt worden ist (BGH aaO GRUR 1958, 348).
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3). Verjährung.
Die Verjährungseinrede des Beklagten hat das Berufungsgericht nicht durchgreifen lassen, weil dieser nach Ende I960 (Fälle Wafl^, R4H) und *“>ch bis in das Jahr 1961 hinein (Fall GfH^B), also in nicht verjährter Zeit (vgl.
 § 14 DVO RabG), sein gesetzwidriges Tun ausgeübt habe.
Die Revision meint demgegenüber, daß die Verjährung, wenn sie nicht überhaupt schon zur Klageabweisung führen müsse, doch wegen der am 31* Januar 1961 erfolgtesg^Klage-einreichung einer Verurteilung insoweit entgegensteh%, als diese sich auf Vorgänge vor dem 31. Juli I960 e^stf^keV Denn das Vorgehen des Beklagten sei dem Kläger schon lange vor Ende Juli I960 bekannt gewesen. D±e Verurteilung gemäß der Urteilsformel zu Nr. 1 b und c, Nf.. 2 und SjL^sei daher, wenn überhaupt, sovdoch nur mit dieser zeitlichen. Einschränkung gerechtfertigt.
Dieser Revisionsangriff ist nicht begründet;*
1. Nach § 14 DVO RabG verjährt der Unterlassungsanspruch des § 12 RabG in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruchoberechtigte von der Handlung und von der Person dos Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in drei Jahren von der Begehung der Handluig an. Das Berufungsgerieht hat auf Grund der Bekundungen und Rack’s (GA 144 f), denen zufolge der Beklagte noch Ende I960 Rabattvereinbarungen der beanstandeten Art getroffen hat, rechtsirrtumsfrei festgestellt, daß der Beklagte sein gesetzwidriges Tun in nicht verjährter Zeit ausgeübt hat.
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Dem in die Zukunft wirkenden Unterlassungsanspruch des Klägers gegenüber hat das Berufungsgericht demnach mit Recht die Verjährungseinrede nicht durchgreifen lassen. Bei dieser Pallgestaltung bestand daher kein Anlaß zur Prüfung der Präge, ob - insbesondere vorbeugende -Unterlaosungsansprüche überhaupt der Verjährung unterliegen (verneinend: Reimer, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht
3.Aufl. S. 877; Reimer-Krieger aaO zu §§ 12, 13 RabG Änm.4 iVm § 2 ZugVO Anm. 27; Tetzner äaO § 12 Anm.18; vgl. ferner Baumbach/Hefermehl 9-Aufl. § 21 UWG Anm. 10 ff; Rogge GRUR 1963, 345 ff) oder ob nux* zur Begründung der Wiederholungsgefahr oder der Gefahr einer bevorstehenden Zuwiderhandlung nicht auf solche Tatsachen zurückgegriffen werden darf, die in rechtsvorjöhrter Zeit geschehen sind (so Rogge aaO 346).
2. Der Verurteilung zur Beseitigung (Ur-teilsformel zu Nr. 2 und 3) steht die Verjährungseinrede gleichfalls nicht entgegen.
Sowohl die vom Beklagten getätigten Rabattvereinbarungen mit Einzel- und Großhändlern als auch die von ihm an seine Mitglieder herausgegebenen Pirmenlisten wirken so lange fort, bis die Händler und die Mitglieder vom Beklagten benachrichtigt werden, daß die Rabattvereinbarungen unzulässig sind. Es liegen insoweit Dauerhandlungen des Beklagten vor (vgl. RG GRUR 1938, 923, 925 f). Deren Wirkung dauert so lange an, bis der Beklagte diesen Zustand durch die begehrte, einem Widerruf vergleichbare Mitteilung an seine Mitglieder und an die Händler beseitigt. Hierauf hat der Kläger eineh rechtlichen Anspruch ohne Rücksicht darauf, v/ann er von diesen Handlungen des Beklagten Kenntnis erlangt hat
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(vgl. auch RG GRIJR 1935, 52, 61, li.Sp., insoweit in RGZ 138, 273 nicht abgedruckt). Das gleiche gilt für den Auskunftsan-spruch, der dem Kläger die Möglichkeit geben soll zu überprüfen, ob der Beklagte seiner Mitteilungspflicht nachgekommen ist.
E. Nach alledem war auf die Revision des Beklagten das angefochtene Teilurteil des Oberlandesgerichts aufzuheben. Sov/eit die Klaganträge sich auf Großhändler beziehen, die keinen Einzelhandel betreiben, war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im übrigen war das Urteil entsprechend den Darlegungen zu A II, B und C abzuändern; insbesondere waren alle Klagantrügo, soweit sie Sammelbestellungen zu dem Gegenstand haben, abzuweisen. Die Kostenentscheidung - einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens - war dem Schlußurteil vorzubehalten.
Krüger-Nieland	Behle	Sprenkmann
 Mösl	Alff