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BGH

Gericht: BGH

Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18« Januar 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Br. Krüger-Uieland und der Bundesrichter Jungbluth, Pehle, Br. Sprenkmann und Alff für Hecht erkannt: Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte zu 1 habe den Beklagten zu 2 und mit diesem zusammen die Spezial-arbciter D. klagten sei klar gev/esen, daß durch die Abwerbung dieser Spitzenkräfte der Betrieb der Klägerin auf einen Schlag praktisch zu dem Stillstand kommen werde, weil die Klägerin diese Spczialarbeiter nicht werde ersetzen können. Der Beklagte zu 2 habe unter Ausnutzung seines Vertrags- und Vertrauensverhältnisses zur Klägerin unter Absprache mit der Beklagten zu 1 begonnen, die Spitzenkräfte heimlich abzuwerben. Die Beklagte zu 1 habe die Zwangslage des Beklagten zu 2 ausgenutzt, in die dieser geraten sei, nachdem er mit den heimlichen Abwerbungsversuchen begonnen habe und deshalb mit der Kündigung seines Vertrages durch die Klägerin zu rechnen gehabt habe. Die Beklagte zu 1 habe den Arbeitern der Klägerin erklärt, daß der Beklagte zu 2 einen festen Vertrag erst dann erhalte, wenn er sämtliche guten Leute der Klägerin zur Beklagten zu 1 gebracht habe. Die Beklagte zu 1 sei an sämtliche Kunden der Klägerin herangetreten, um diese zur Beklagten zu 1 herüberzuziehen. festsuptellen, daß die Beklagten zu 1 und *2 verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Abwerbung der Arbeitskräfte zu dem Betrieb der Beklagten zu 1 entstanden ist oder noch entsteht; 2) der Beklagten zu 1 zu untersagen, unmittelbar oder unter Einschaltung des Beklagten zu 2 an den Kundenstamm der Klägerin heransutreten, diesem Kundenstamm Angebote zu unterbreiten oder Verträge betreffend Auftragsschv/eißungen abzuschließen und zwar auf die Dauer von 3 Jahren ab Rechtskraft dieses Rechtsstreits; So wenn der Abwerbende zielbewußt darauf ausgeht, zu dem eigenen Vorteil dem Mitbewerber Arbeitskräfte auszuspannen, auch auf die Gefahr hin, diesen in seiner geschäftlichen Tätigkeit ernstlich zu behindern, zu beeinträchtigen, in seiner geschäftlichen Leistungsfähigkeit zu schwächen, oder durch planmäßiges Herüberziehen von dessen Arbeitskräften sich die Erfahrungen und Leistungen des Mitbewerbers nutzbar zu machen oder schließlich einen Einbruch in dessen Kundenstamm durchzuführen, indem er die Abgeworbenen in ihrem bisherigen Wirkungskreis gegen ihren bisherigen Arbeitgeber einsetzt (BGH GRUR 1966, 263, 265 rechte Spalte -Bau-Chemie). Nach seiner Auffassung ist nicht der Beweis geführt, daß die Beklagten gemeinsam oder jeder für sich handelnd oder daß der Beklagte zu 2 im Aufträge der Beklagten zu 1 die Arbeitskräfte der Klägerin WW&9 und Dieter in Kenntnis des Umstandes, daß der Betrieb der Klägerin dann zu dem Erliegen kommen könne, unter Ausnutzung des zwischen dem Beklagten zu 2 und der Klägerin bestehenden Vertragsund Vertrauensverhältnisses veranlaßt habe, bei der Klägerin auszuscheiden, um bei der Beklagten zu 1 einzutreten. 2 den Ausspruch, "Ihr müßt alle auf einmal gehen, dann liegt der Betrieb auf der Nase, wir gehen jetzt mit amerikanischer Harte vor1*, erst getan habe, als die Zeugen ihre Verträge bei der Beklagten zu 1 bereits, nämlich am 7. Demnach sei bislang nur bewiesen, daß der Beklagte zu 2 die genannte Äußerung erst gemacht habe, nachdem die Arbeiter Y/^p), HflBPP und D. dafür, daß der Beklagte zu 2 Wolff beauftragt haben könnte, weitere Arbeiter der Klägerin, also auch Hdp und D, 50, abzuwerben. Mit Heeht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang die Aussagen von und Werner nicht zutreffend und iiicht vollständig gewürdigt, Denn aus der Aussage des Werner läßt sich unmittelbar nur entnehmen, daß der Beklagte zu 2 diesem gegenüber die Äußerung am 8. Damit ist nicht auch ausgeschlossen, daß der Beklagte zu 2 wanderen gegenüber die Äußerung zu einem früheren Zeitpunkt getan hat. Februar 1965 (GrA 226) hat die Klägerin sich darauf ausdrücklich bezogen und unter Beweisantritt behauptet, diese Aufforderung sei vom Beklagten zu 2 an Y/^^p gerichtet worden, als dieser selbst noch nicht entschlossen gewesen sei, die Klägerin zu verlassen. Im Streitfall ist jedoch diese Vorschrift nicht anwendbar, weil nach dem Beweisbeschluß des Landgerichts und ebenso nach dessen Entscheidungsgründen es auf den Zeitpunkt; der Äußerung ersichtlich nicht ankam, dieser demnach als neu imter Beweis gestellte Tatsache angesehen v/er den muß (vgl. Das* Berufungsgericht hätte mithin deri angebotenen Bev/eis erheben müssen, denn es ist nicht auszuschließen, daß im Palle einer Bestätigung der Behauptung der Klägerin sich der vom Berufungsgericht geäußerte Verdacht, daß der Beklagte au 2 abgeworben und mit der Abwerbung weiterer Arbeiter beauftragt haben könnte, zur Überzeugung verdichtet haben würde. Denn nach dem Vortrag der Beklagten (GA 186) hat zwar XI ^den Beklagten zu 2 auf die Beklagte zu 1 hingewiesen mit dem Bemerken, er möge sich den Betrieb einmal anoehen; dort könnten Arbeiten ausgeführt werden, die im Betrieb der Klägerin wegen Fehlens gewisser Einrichtungen überhaupt nicht durchgeführt werden könnten; so sei es dazu gekommen, daß 10 und der Beklagte zu 2 am 1. Bei dieser Sachlage ist es jedoch nicht axis geschlossen, daß der Beklagte zu 2, wie die Klägerin unter Beweisantritt behauptet, endgültig zu dem Wechsel des Arbeitsplatzes veranlaßt hat. Am 5- Hovember hatte der Beklagte zu 2 mit dem kaufmännischen Beiter Him* eine Besprechung, am 7* November erschienen bei der Beklagten zu 1 die Arbeiter W^|[^, H^BBI und D. November mit der Äußerung an die Arbeiter herangetreten sein soll, sie müßten alle gemeinsam gehen, "dann legen wir den Alten auf die Bretter". stände in einer im Sinne der vorstehenden Ziffer III durchgeführten Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, es las.se sich nicht festst eilen, daß die Beklagten die Arbeiter Wg|^, sm in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise abgeworben hätten, dann wird es auf die Rüge der Revision ankommen, das Berufungsgericht habe nicht den Vortrag der Klägerin beachtet, die Sittenwidrigkeit der Abwerbung ergebe sich daraus, daß die Beklagte ztv.l, Auch wenn das Landgericht nur ein Teilurteil erlassen und sich mit dem Klageantrag zu Ziffer 2) nicht befaßt habe, hätte das Berufungsgericht,- so macht die Revision geltend,- sich mit diesem Vortrag auseinander-setzen müssen, aus dem zu folgern sei, daß die Beklagten darauf ausgegangen seien, durch planmäßiges Herüberziehen der Arbeitskräfte der Klägerin auch die Kunden abzuwerben. 2. a) Die Revision legt mit diesen Ausführungen dar, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß beide Anträge aus einen einheitlichen Komplex wettbewerblicher Kampfmaßnahmen hergeleitet würden und daß daher über den Schadensersatzanspruch nicht ohne Heranziehung der für das Unterlassungsbegehren vorgetragenen Umstände entschieden werden könne.

Zitierte Normen: § 1 UWG § 398 ZPO § 843 BGB
AbwerbungBerufungsgerichtArbeitskräfteArbeiterbetreibenUmstandKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Xh 2R 68/63	UHTEIL	Verkündet	am
TB. Januar 1967 ■ Zug,
 Juatizangec bellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der firma Heinrich? G
Klägerin und Revisions!* ProzeI3'bevollmächtigter; Rechtsanwalt Br.
L‘in.
gegen
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- prozeßbovollniäehtigter; Rechtsanwalt Br.
- 2
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18« Januar 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Br. Krüger-Uieland und der Bundesrichter Jungbluth, Pehle, Br. Sprenkmann und Alff
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9* April 1965 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-
verfahrens ,

C*0	UXUU505CX	XUU	V
fyH	r ^ vitir4	#\V4
V C4 WMWKJ1L*
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Klägerin beschäftigt:: sich mit dem Härten, Drehen und Schweißen von Laufrollen für Kettenfahrzeuge, z.B. für Bagger. Mach ihrem Vortrag beschäftigt sie im Durchschnitt etwa 20 Arbeitskräfte und hat ein besonderes Verfahren für das Auftragsschweißen entwickelt.
Im Jahre 1962 waren bei der Klägerin Herbert Dieter S|H und Friedhelm K^H^bel der Bearbeitung der Laufrollen tätig, wozu sie speziell angelernt worden waren. Der Beklagte zu 2 war seit 1959 als Vertreter für die Klägerin beschäftigt. Ei" besuchte die Baufirmen, bei denen Laufrollen anfielen.
 
Die Beklagte zu 1 befaßt sich mit dem Behälter- und Apparatebau. Nach ihrer Behauptung hat sie im Frühjahr 1962 das Auftragsschweißen von Laufrollen in ihr Arbeits-programra aufgenommen.
Zum 1. Dezember 1962 sind Y/olff, B. Schmidt, Hermann und der Beklagte zu 2 zur Beklagten zu 1 hinübergev/ecnoelt.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte zu 1 habe den Beklagten zu 2 und mit diesem zusammen die Spezial-arbciter	D.	SflHP	und	K^|^P	abgeworben.	Den	Be-
klagten sei klar gev/esen, daß durch die Abwerbung dieser Spitzenkräfte der Betrieb der Klägerin auf einen Schlag praktisch zu dem Stillstand kommen werde, weil die Klägerin diese Spczialarbeiter nicht werde ersetzen können. Der Beklagte zu 2 habe unter Ausnutzung seines Vertrags- und Vertrauensverhältnisses zur Klägerin unter Absprache mit der Beklagten zu 1 begonnen, die Spitzenkräfte heimlich abzuwerben. Die Beklagten hätten zusammen einen Formularvertrags entwurf aufgesetzt, der bei der Abwerbung der Arbeiter der Klägerin benutzt worden sei. Der Beklagte zu 2 habe den Arbeitern der Klägerin erklärt, "Ihr müßt auf einmal abgehen, dann liegt der Betrieb auf der Hase! Wir gehen jetzt mit amerikanischer Härte vor!".
Die Beklagte zu 1 habe die Zwangslage des Beklagten zu 2 ausgenutzt, in die dieser geraten sei, nachdem er mit den heimlichen Abwerbungsversuchen begonnen habe und deshalb mit der Kündigung seines Vertrages durch die Klägerin zu rechnen gehabt habe. Die Beklagte zu 1 habe den Arbeitern der Klägerin erklärt, daß der Beklagte zu 2 einen festen Vertrag erst dann erhalte, wenn er sämtliche guten Leute der Klägerin zur Beklagten zu 1 gebracht habe.
 
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Die Beklagte zu 1 sei an sämtliche Kunden der Klägerin herangetreten, um diese zur Beklagten zu 1 herüberzuziehen. Den Kunden der Klägerin habe man erklärt, die Beklagte zu 1 verfüge jetzt über die wesentlichen guten Fachkräfte der Klägerin. Die Beklagte zu 1 arbeite besser und preisgünstiger.
Die Umsätze der Klägerin seien durch das Abwerben der Arbeitskräfte abgesunken, obschon nach dem Auftragsbestand höhere Umsätze möglich gewesen wären.
Die Klägerin hat beantragt,
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festsuptellen, daß die Beklagten zu 1 und *2 verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Abwerbung der Arbeitskräfte zu dem Betrieb der Beklagten zu 1 entstanden ist oder noch entsteht;
2) der Beklagten zu 1 zu untersagen, unmittelbar oder unter Einschaltung des Beklagten zu 2 an den Kundenstamm der Klägerin heransutreten, diesem Kundenstamm Angebote zu unterbreiten oder Verträge betreffend Auftragsschv/eißungen abzuschließen und zwar auf die Dauer von 3 Jahren ab Rechtskraft dieses Rechtsstreits;
den Beklagten zu 2 zu verurteilen, an die Klägerin DM 1 448,24 nebst 8 $ Zinsen seit dem Tage der Zustellung des Zahlungsbefehls zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
 die Klage abzuweisen.
- 5 ~
Der Beklagte zu 2 hat Widerklage auf Zahlung von DM 4 1C8, nebst 5 $ Zinsen seit Rechtshängigkeit erhoben.
Die Klägerin hat um Abweisung der Wider3clage geboten.
Die Beklagten haben vorgetragen, sie hätten nichts unternommen;, um j die Arbeitskräfte der Klägerin zu bekommen. Die 3 Arbeiter hätten sich aus eigenem Antrieb zu einem Betriebsv/echsel entschlossen. Der Beklagte zu 2 sei von Wolff angesprochen worden.
Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag zu 1) durch Teiluz’teil stattgegeben.
Segen dieses feilurteil haben die Beklagten Berufung eingelegt.
Die Klägerin hat den Festatellungsantrag zu 1) in der Berufungsinstanz wie folgt gefaßt;
Es wird festgestellt? daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind? der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen9 der dieser durch die Abwerbung der Arbeitskräfte	SflHHi
 und	Ende	1962 bei der Klägerin und deren
 Einstellung bei der Beklagten zu 1) entstanden ist und noch entsteht, die Beklagte zu 1) darüber hinaus auch für den Schaden* der der Klägerin dziroh die Abwerbung und Einstellung des Herrn Josef	entstanden	ist	und	noch	entsteht.
Das Oberlandesgericht hat den Schadensersatzfeststellungsantrag der Klägerin abgewiesen.
 
Mit der Revision begehrt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückweisung der Berufung der Beklagten. Die Beklagten bitten* die Revision zurückzuweisen.
EntscheidungsgrÜnde t
I. 1. Bas Berufungsgericht geht ohne Rechtsverstoß davon aus, daß das bloße Abwerben fremder Beschäftigter grundsätzlich nicht sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG ist, daß vielmehr besondere Umstände hinzutreten müssen, um den Vorwurf sittenwidrigen Abwerbens zu begründen.
Biese Erwägungen sind dahin zu ergänzen, daß das planmäßige Ausspannen fremder Beschäftigter im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck unzulässig sein kann. So wenn der Abwerbende zielbewußt darauf ausgeht, zu dem eigenen Vorteil dem Mitbewerber Arbeitskräfte auszuspannen, auch auf die Gefahr hin, diesen in seiner geschäftlichen Tätigkeit ernstlich zu behindern, zu beeinträchtigen, in seiner geschäftlichen Leistungsfähigkeit zu schwächen, oder durch planmäßiges Herüberziehen von dessen Arbeitskräften sich die Erfahrungen und Leistungen des Mitbewerbers nutzbar zu machen oder schließlich einen Einbruch in dessen Kundenstamm durchzuführen, indem er die Abgeworbenen in ihrem bisherigen Wirkungskreis gegen ihren bisherigen Arbeitgeber einsetzt (BGH GRUR 1966, 263, 265 rechte Spalte -Bau-Chemie). Es kommt dabei nicht in jedem Fall entscheidend auf die Zahl der Abgeworbenen, sondern auf die mit der Abwerbung verfolgte Zielrichtung an. So kann schon der -erfolglose - Versuch der Abwerbung eines einzigen Beschäftigten sittenwidrig sein, wenn er den Beginn der Auoführung
 
eines auf einen größeren Umfang angelegten und das Unternehmen des Mitbewerbers ernstlich gefährdenden Abv/erbungs-planes darstellt (BGH aaO).
2. Diese Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch sieht das Berufungsgericht nicht als gegeben an»
Nach seiner Auffassung ist nicht der Beweis geführt, daß die Beklagten gemeinsam oder jeder für sich handelnd oder daß der Beklagte zu 2 im Aufträge der Beklagten zu 1 die Arbeitskräfte der Klägerin WW&9	und	Dieter
 in Kenntnis des Umstandes, daß der Betrieb der Klägerin dann zu dem Erliegen kommen könne, unter Ausnutzung des zwischen dem Beklagten zu 2 und der Klägerin bestehenden Vertragsund Vertrauensverhältnisses veranlaßt habe, bei der Klägerin auszuscheiden, um bei der Beklagten zu 1 einzutreten.
II. 1. Das Berufungsgericht führt aus, aus der Aussage des Zeugen Werner SflHIergebe sich, daß der Beklagte zu. 2 den Ausspruch, "Ihr müßt alle auf einmal gehen, dann liegt der Betrieb auf der Nase, wir gehen jetzt mit amerikanischer Harte vor1*, erst getan habe, als die Zeugen ihre Verträge bei der Beklagten zu 1 bereits, nämlich am 7. November 1962, abgeschlossen gehabt hätten. Am 14» Dezember 1962 habe der Zeuge Werner Sl^HPl an Eides Statt versichert, der Beklagte zu 2 habe ihm gegenüber am 8. November 1962 geäußert; "Werner, ich hoffe, daß Du auch mitgehst. Wir legen den Alten schon auf die Bretter1’. Demnach sei bislang nur bewiesen, daß der Beklagte zu 2 die genannte Äußerung erst gemacht habe, nachdem die Arbeiter Y/^p), HflBPP und D.	ihre	Verträge	bei	der	Beklagten	zu	1	bereits
 unterzeichnet gehabt hätten. Diese Äußerung sei demnach nicht mehr ursächlich für das Ausscheiden dieser Arbeiter gewesen. Sie begründe allenfalls einen gewissen Verdacht
 
dafür, daß der Beklagte zu 2 Wolff beauftragt haben könnte, weitere Arbeiter der Klägerin, also auch Hdp und D, 50, abzuwerben. Einen Beweis dafür erbringe sie nicht.
Mit Heeht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang die Aussagen von	und
 Werner	nicht zutreffend und iiicht vollständig gewürdigt, Denn aus der Aussage des Werner	läßt
 sich unmittelbar nur entnehmen, daß der Beklagte zu 2 diesem gegenüber die Äußerung am 8. November 1962 also nach Abschluß der Verträge getan hat. Damit ist nicht auch ausgeschlossen, daß der Beklagte zu 2 wanderen gegenüber die Äußerung zu einem früheren Zeitpunkt getan hat. Dagegen hat	schlechthin ohne Zeitangabe bekundet,
 der Beklagte zu 2 habe zu ihm und anderen gesagt % "Ihr müßt alle auf einmal gehen, dann liegt der Betrieb auf der Base1’. In ihrer Berufungserwiderung vom 22. Februar 1965 (GrA 226) hat die Klägerin sich darauf ausdrücklich bezogen und unter Beweisantritt behauptet, diese Aufforderung sei vom Beklagten zu 2 an Y/^^p gerichtet worden, als dieser selbst noch nicht entschlossen gewesen sei, die Klägerin zu verlassen.
Hach § 398 ZPO liegt es zwar im freien Ermessen des Prozeßgerichts, ob es die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnet. Im Streitfall ist jedoch diese Vorschrift nicht anwendbar, weil nach dem Beweisbeschluß des Landgerichts und ebenso nach dessen Entscheidungsgründen es auf den Zeitpunkt; der Äußerung ersichtlich nicht ankam, dieser demnach als neu imter Beweis gestellte Tatsache angesehen v/er den muß (vgl. RGrZ 48, 386, 390).
 
Das* Berufungsgericht hätte mithin deri angebotenen Bev/eis erheben müssen, denn es ist nicht auszuschließen, daß im Palle einer Bestätigung der Behauptung der Klägerin sich der vom Berufungsgericht geäußerte Verdacht, daß der Beklagte au 2	abgeworben	und mit der Abwerbung
 weiterer Arbeiter beauftragt haben könnte, zur Überzeugung verdichtet haben würde.
2. Dieser Beweiserhebung steht nicht, wie das Berufungs gericht offenbar meint, die Aussage	entgegen,	der	be-
kundet habe, daß er es gewesen sei, der den Beklagten zu 2 w egen eines Wechsele'zur Beklagten zu 1 angesprochen habe. Denn nach dem Vortrag der Beklagten (GA 186) hat zwar XI ^den Beklagten zu 2 auf die Beklagte zu 1 hingewiesen mit dem Bemerken, er möge sich den Betrieb einmal anoehen; dort könnten Arbeiten ausgeführt werden, die im Betrieb der Klägerin wegen Fehlens gewisser Einrichtungen überhaupt nicht durchgeführt werden könnten; so sei es dazu gekommen, daß 10 und der Beklagte zu 2 am 1. November 1962 in den Vormittagsstunden den Betrieb der Beklagten zu 1 besichtigt hätten. Bei dieser Sachlage ist es jedoch nicht axis geschlossen, daß der Beklagte zu 2, wie die Klägerin unter Beweisantritt behauptet,	endgültig zu dem Wechsel des
 Arbeitsplatzes veranlaßt hat.
-III. I. Mit Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die festgestellten Umstände nicht in einer Öceamtachau gewürdigt. Die Vorkommnisse, Äußerungen und die angev/endeten Mittel sind nicht nur darauf zu prüfen, ob jedes für sich allein, sondern auch, ob die Umstände in ihrem seitlichen und örtlichen ßusämraenhang, sowie in ihrer Zuordnung zu den beteiligten Personen geeignet sind, Bev/eis für die Behauptungen der Klägerin zu bringen (so auch
10 -
 für einen ähnlichen Fall das ..Urteil des Senats von 30. ■ ITovenbcr 11966 flb .ZR 107/64- - )S.eite 11).
2. Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung aller Indizien wird auch die zeitliche Entwicklung nicht unberücksichtigt bleiben dürfen: An 1. Uovember 1962 besichtigten der Beklagte zu 2 und	den	Betrieb	der
 Beklagten zu 1, an 2. Hovember unterrichteten (Aussage Büttgens) R. und E. Sc^m (die Sohne der Inhaberin der Beklagten zu 1) den kaufmännischen Beiter der Beklagten zu 1 BümUpüber die Besichtigung. Am 5- Hovember hatte der Beklagte zu 2 mit dem kaufmännischen Beiter Him* eine Besprechung, am 7* November erschienen bei der Beklagten zu 1 die Arbeiter W^|[^, H^BBI und D. S^HI^und unterschrieben die vorbereiteten.,Arbeits-verträgo, die inhaltlich . nach der Aussage	nicht
 mit den sonst in dem Betrieb der Beklagten zu 1 vereinbarten Verträgen übereinstimmen, sondern vorsahen, daß den Arbeitern das Einkommen, das sie bei ihrem bisherigen Arbeitgeber gehabt hatten, unter Einschluß des Weihnachtsgeldes garantiert werde, daß tarifliche Bohnerhöhungen Anwendung finden und Beistungsprämien gewährt werden sollten und daß eine Kündigung nur bei grober Pflichtverletzung oder höherer Gewalt möglich sein sollte.
3« Soweit die Ereignisse zeitlich nach Abschluß der Verträge der Arbeiter W^|^,	D.	und	des
 Beklagten zu 2 mit der Beklagten zu 1 liegen, hatte das Berufungsgericht den Ex’fuhrungssatz berücksichtigen müssen, daß jedenfalls in der Regel nicht mit einer ohne ersichtlichen Grund eintretenden plötzlichen Änderung der Verhaltensweisen von Personen in der Stellung des Beklagten zu 2 zu rechnen ist, wie dies das Berufungsgericht für den
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Beklagten zu 2 annirant, der nach der Feststellung des Berufungsgerichts erstmalig am 8. November mit der Äußerung an die Arbeiter herangetreten sein soll, sie müßten alle gemeinsam gehen, "dann legen wir den Alten auf die Bretter".
4. Es ist weiter zu berücksichtigen, daß es der Lebenserfahrung entspricht, daß KaufLeute, wenn sie ein neues Arbeitsgebiet in ihr Unternehmen auf nehmen, diese Maßnahme genau zu Überlegen und bis in die Einzelheiten vorzuplanen pflegen.»
Es entspricht auch der Lebenserfahrung, daß Handgelder nicht von dem sie vielleicht anbietenden Arbeitskollegen, sondern von dem Unternehmen gezahlt werden, das diese Arbeiter einstollen will«	,'■■■■
IV. 1, Kommt das Berufungsgericht auch nach Vernehmung des beugen	und	nach	Würdigung	der	festgestellten Um-
stände in einer im Sinne der vorstehenden Ziffer III durchgeführten Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, es las.se sich nicht festst eilen, daß die Beklagten die Arbeiter Wg|^,
und B. sm in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise abgeworben hätten, dann wird es auf die Rüge der Revision ankommen, das Berufungsgericht habe nicht den Vortrag der Klägerin beachtet, die Sittenwidrigkeit der Abwerbung ergebe sich daraus, daß die Beklagte ztv.l, unverzuglic nach Durchführung der Abv/erbüngsmaßnahmen unter Ausnutzung der Kenntnisse und der Beziehungen des Beklagten zu 2 dazu übergegangen sei, sämtliche Kunden der Klägerin zu bearbeiten und zu veranlassen, zu der Beklagten zu 1 überzuv/echseln.
Ben Kunden der Klägerin sei dabei erklärt worden, die Beklagte zu 1 habe die wesentlichen guten, früheren Fach-
 
krüfto der Klägerin, sie arbeite noch besser und mit weniger Ausschuss als die Klägerin, außerdem auch preisgünstiger. Auch wenn das Landgericht nur ein Teilurteil erlassen und sich mit dem Klageantrag zu Ziffer 2) nicht befaßt habe, hätte das Berufungsgericht,- so macht die Revision geltend,- sich mit diesem Vortrag auseinander-setzen müssen, aus dem zu folgern sei, daß die Beklagten darauf ausgegangen seien, durch planmäßiges Herüberziehen der Arbeitskräfte der Klägerin auch die Kunden abzuwerben. Die planmäßige Abwerbung der eingearbeiteten Arbeitskräfte der Klägerin, die weiteren erfolglos gebliebenen Abwerburgs-versuche, die dadurch in den Betrieb der Klägerin getragene Unruhe, die Einstellung der abgeworbenen Arbeitskräfte sowie das Ausspannen der Kunden der Klägei'in stelle sieh als einheitlicher Komplex wettbewerblicher Kampfmaßnahmen und damit als einheitlicher V/ettbewerbstatbestand dar, der die von der Klägerin mit ihrem ^eststellungsantrag verfolgten Ansprüche rechtfertige.
2. a) Die Revision legt mit diesen Ausführungen dar, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß beide Anträge aus einen einheitlichen Komplex wettbewerblicher Kampfmaßnahmen hergeleitet würden und daß daher über den Schadensersatzanspruch nicht ohne Heranziehung der für das Unterlassungsbegehren vorgetragenen Umstände entschieden werden könne. Damit ist aber Verletzung des4 § 301 ZPO durch Erlaß eines unzulässigen I’eilur teils gerügt; die Tatsachen, die die Verletzung dieser Vorschrift ergeben, sind hinreichend deutlich bezeichnet (§ 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO -Wieczorek C III c 1 zu § 554 ZPO).
b) Diese Rüge ist auch begründet. Im Streitfall bestehe ein solch enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Klageanträgen zu Ziffer 1 und 2 und den zu ihrer Begründung vorgetragenen Klagegründen, daß unter Umstünden das Schlußurteil dem Teilurteil widerspricht. Bin Teilurteil darf aber nur dann erlassen werden, wenn es durch das Uber den Rest ergehende Schlußurteil nicht mehr berührt werden kann (BGH W § 843 BGB Br:,5; BGHZ 20, 312; Urteil des Senats vom 16. Dezember 1964 - Ib ZR 43/63 Seite 8). Heben den Mitteln und Begleitumständen der Beeinflussung sind auch Zweck und Folgen der Abv/erbung von Bedeutung.
Wie bereits ausgeführt, kann mit der Abwerbung der Einbruch in den Kundenkreis des Mitbewerbers bezweckt sein und daher auch der im Streitfall geltendgemachte Schadensersatzan-spruch au3 diesem Ziel und den insoweit vorgetragenen Umständen hergeleitet werden. Wie die Revision zutreffend darlegt, durfte daher das Berufungsgericht nicht den Antrag zu 2 und die zu dessen Begründung vorgetragenen Umstände unberücksichtigt lassen.
Da das Landgericht diesen Antrag noch nicht beschiedcn hat, hätte das Berufungsgericht, wenn es nicht das Urteil des Landgerichts aufheben und die Sache zurückverv/eisen wollte, auch Uber den noch in 1. Instanz verbliebenen Antrag zu 2 mitentscheiden und zur Beurteilung der Berechtigung des Schadenseroatzanspructis auch diesen Komplex heranziehen müssen (BGH NJW I960, 339).
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V. Nach alleden war das Urteil dec Oberlandecgerichtc .aufzuheben und die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an daa Berufungsgericht zurückzuverv/eisen5 den auch die Entscheidung über die Kooten dec Revisions-Verfahrens zu übertragen war.
Krüger-Nieland	Jungbluth	Pehlo
 Bundesrichter Br * Sprenkmann ist durch Krankheit an der Ünt	tung	vor-
hin
 Alff