* ^ rw Der lb «-» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3° März 1965 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr0 Krüger-Nieland und der Bundesrichter Behle* Dr<> Sprenkmann* Dr0 Mösl und Alff für Recht erkannt: Die Parteien stehen im Wettbewerb auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Maschinenteilen aus Kunststoffe Die Beklagte ist das jüngere Unternehmen; sie ist im Juli 1958 gegründet worden; im Mai 1959 hat sie ein seit 1948 bestehendes Kunststoffwerk der Firma Günther in übernommen« Bei ihr sind kaufmännische und technische Angestellte be-* schäftigtp die vorher bei der Klägerin tätig warenP so seit Sommer 1959 der Ingenieur Kurt V^^ und der Kaufmann Walter SflHHIVo Die Klägerin hat behauptet* der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten* habe bei Kundenbesuchen im Saarland und in Finnland erklärt * Bas Landgericht hat dazu ausgeführt * es stehe aufgrund der Beweisaufnahme fest* daß der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten* bei Kunden- und Werbebesuchen sowohl im Saarland als auch in Finnland darauf hingewiesen habe* daß er Mitarbeiter bzv/o einen Konstrukteur der Klägerin übernommen habe* Bamit habe bei den besuchten Firmen der Eindruck erweckt werden sollen* daß die Beklagte mindestens so leistungs<» die Frage wahrheitsgemäß zu beantworten«, Wenn in diesem Verhalten von ßflHHHI objektiv eine anlehnende vergleichende Werbung gesehen werden sollte«, sei dies nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden ausgelöst worden« Das Verhalten des Gesellschafters SMB verstoße nicht gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 HWG«, weil es ihm als Gewerbetreibenden nicht verwehrt werden könne? * o Die Revision greift in erster Linie die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts an; es handle sich hier auch unter 2ugrunde3%ung der Feststellungen des Berufungsgerichts um einen Fall der anlehnendon vei'~ gleichenden Werbung; denn damit sei der Arbeiteerfolg und gute Ruf der Klägerin zu ihrem Nachteil als Vorspann für den Wettbewerb der Beklagten durch Bezugnahme ausgenutzt worden« Bas Berufungsgericht ist aber der Auffassung« eine solche Bezugnahme sei im Streitfall durch die ausdrücklichen und bestimmten Fragen nach den Mitarbeitern veranlaßt worden und damit zulässig gewesene Von dem Grundsatz der Unzulässigkeit der - kritisierenden und anlehnenden - vergleichenden Werbung darf in Ausnahme fällen abgewichen werden (BGH aaO; Es entspricht den Ge-pflogenheiten des Geschäftsverkehrs, daß noch nicht eingeführte Firmen bei der Kundenwerbung nach ihrer eigenen Leistungsfähigkeit gefragt werden, bevor sich ein Kunde entschließt, sich von seinem bisherigen Lieferanten abzuwenden* In dem bereits erwähnten Urteil (GRUB 195?, 23 - Bänder Glas; hat der frühere I0 Zivilsenat dargelegt? wenn die Firmen in derselben kleinen Stadt ansässig seien« Der frühere Io Zivilsenat hat in dieser Entscheidung der damaligen Beklagten zwar die Äußerung zugebilligt falls sie auf die gute Qualität des Konkurrenzprodukts hingewiosen worden wäre sie liefeie in gleich guter Qualität, aber nicht die weitere Begründung, sie habe von der Konkurrentin Fachkräfte übernommen0 Denn hierdurch hätte sie die bei den Kunden hinsichtlich der Waren der Konkurrentin vorhandenen Gütcvorstellungon für sich ausgenutzt, die wesentlich auf die Leistungen der Fachkräfte gegründet seien« Mitteilungen betreffend die Übernahme von Fachkräften sind demnach nur dann zulässig, wenn unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein Schweigen oder Ausweichen nicht zu demutbar ist und schutzwürdige Belange des Befragten auf dem Spiele stehen« Bas Berufungsgericht hat im Streitfall einen solchen Ausnahmefall ohne Rechtsverstoß bejaht und es für zulässig erachtet, daß der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten auf eine direkte Frage nach seinen Mitarbeitern jedenfalls nach der vom Berufungsgericht festgesteilten Entwicklung des Gesprächs wahrheitsgemäß antwortete« Denn zunächst hat der persönlich haftende Gesellschafter smP nur darauf hingewiesen3 daß seine Vertreter schon mehrere Jahre im Fach seien« Es war ihm nicht zu demutbar, auf die direkte Frage des Betriebsleiters wo die Beute tätig gewesen seien? nun ausweichend zu antworten und damit unter Umständen ein Mißtrauen des Geschäftspartners gegen seine geschäftlichen Verhältnisse zu wecken« Bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen muß hier die möglicherweise eintretonde Gefährdung oder Ausnutzung des guten Rufs der Klägerin gegenüber dem sich aus einem Schweigen oder einer ausweichenden Beantwortung entstehenden Mißtrauen gegen die geschäftlichen Verhältnisse der Beklagten zurücktreten; denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt daß die Angestellten der Klägerin von der Beklagten abgewörben worden sind oder der Gesellschafter die Fragen des Betriebsleiters EflHUHP herausgefordert habe« a) Das Berufungsgericht hat die erneute Vernehmung und Gegenüberstellung der Zeugen mit der Begründung abgelehnt., daß die von der Klägerin im ersteh Rechtszug benannten Zeugen G^HB und boi ihrer Vernehmung im ersten Rechtszug das wiedergegeben hätten« was sie von den Zeugen HflHHIV und gehört hätten« Ihre erneute Vernehmung komme schon deshalb nicht in Betracht« weil sie bei dem maßgeblichen Gespräch zwischen und BflHB nicht zugegen gewesen seien« Selbst wenn kurz nach seiner Unterredung mit BSBHHV bei dem Besuch von und ZSHIHHPuber das Gespräch "eindeutige Erklärungen** abgegeben haben sollte, so würde dies nichts daran ändern, daß der Inhalt jenes Gesprächs nur durch solche Zeugen bewiesen werden könne, die hierbei persönlich anwesend gewesen seien« Aus diesem Grund könne auch der Antrag der Klägerin auf Vernehmung des Zeugen ZHHHIM keinen Erfolg haben, weil dieser cbonfalhß bei dem maßgeblichen Gespräch nicht anwesend gewesen sei« Die auf § 286 ZPO gestützte Rüge der Revision hat keinen Erfolg« Die wiederholte Vernehmung von Zeugen liegt im Ermesse« dos Gerichts0 Dieser für dieselbe Instanz in § 398 ZPO niedergelegte Grundsatz gilt auch im Verhältnis der ersten und zweiten Instanz (Wieczorek, ZPO § 286 C II b 2)0 Die damit im Revisionsverfahren nur beschränkt mögliche Nachprüfung ergibt im Streitfall keinen Anhalt, daß das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht hato Zv/ar ist die Formulierung des Berufungsgerichts, der Inhalt des hier entscheidungserheblichen Gesprächs könne nur durch Zeugen bewiesen werden, die bei dem Gespräch anwesend gewesen seien, aus diesem Grund komme eine nochmalige Vernehmung der von dor K1& gerin benannten Zeugen unter Gegenüberstellung der von der Beklagten benannten Zeugen und eine Vernehmung dos Zeugen ZHIB nicht in Betracht, als solche nicht bedenkenfrei: aus den weiteren Erwägungen ergibt sich jedoch, daß das Berufungsgericht sowohl die nochmalige Vernehmung der beroits vernommenen Zeugen als auch die erstmalige Vernehmung des Zeugen ZiHHBBVaUB rechtlich nicht zu beanstandenden Gründen abgelehnt hato Das Berufungsgericht verstößt nicht gegen Verfahrens« rechtliche Vorschriften oder gegen die Denkgesetze, wenn es dem Zeugen ScVHHPvoll glaubt und weiterhin annimmt, der für die rechtliche Beurteilung hier entscheidende Verlauf des Gesprächs, nämlich ob BflBP erst auf direkte Fragen zu der Kundgabe des Mitarbeiter-Wechsels veranlaßt worden sei oder von sich aus ohne gebotenen Anlaß die Mitteilung gemacht habe, lässe sich angesichts der Besonderheiten dos Palles nicht durch die benannten mittelbaren Zeugen klärenj insoweit seien die Beweisantritte der Klägerin zur Führung des Bev/eises ungeeigneto Das Berufungsgericht zieht damit einen denkgesetzlich möglichen Schluß« Die Klägerin hat selbst in ihrem Schriftsatz vom 28o Januar 19( nicht vorgetragen«, daß die von ihr benannten Zeugen den genauen Ablauf des Gesprächs, also die Einzelheiten des Wechsolgesprächs wiedergeben könnten; nur aus ihnen läßt sich aber beurteilen, ob durch die Bekanntgabe der wahren Tatsachen daß frühere Angestellte der Klägerin nunmehr bei der Beklagten tätig seien« gegen die Grundsätze eines lauteren Wettbewerbs verstoßen hat« b) Die Rüge« das Berufungsgericht habe den Widerspruch gegen die von der Beklagten beantragte Beeidigung des Zeugen Sc^BHlzu Unrecht als Verzicht gemäß § 391 ZPO beurteilt :und damit gegen die Denkgesetze verstoßon« hat ebenfalls keinen Erfolge Es kann dahingestellt bleiben« olp die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts insoweit.bedenkenfrei ist; denn zusätzlich hat das1 Berufungsgericht dargelegt, der Senat halte die Bekundung des Zeugen ScflHHP für glaubhaft, so daß die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage nicht geboten soio Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob die Parteien auf die Beeidigung verzichtet haben oder nicht (§ 391 ZPO) o IIo Hinsichtlich der Kundenbesuche in Finnland stelll; das Berufungsgericht fest* daß der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten-, auch dort jeweils nur auf ausdrückliches Befragen durch die finnischen Ingenieure erklärt habe, der betreffende Konstrukteur sei jetzt bei ihm; hierbei sei in zwei Fällen der Harne genannt wordene In dem einen Falle sei das schon deshalb erforderlich gewesen, weil der Name des Konstrukteurs auf der Zeichnung gestanden habe und BflHflH von dem finnischen Ingenieur daraufhin angesprochen worden sei» die ent-- sprechenden Fragen der finnischen Ingenieure auch nicht etv/a herausgefordert, sondern diese hätten sich aus natürlichem, Anlaß ergeben« Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat zu der Nennung des Namens ein begründeter Anlaß Vorgelegen und das Verhalten des Gesellschafters BflHHIVschon aus diesem Grunde nicht gegen die guten Sitten im Sinne des § 4 UV/G verstoßen«, % Die gegen diese rechtliche Beurteilung gerichteten Angriffe der Bevision greifen gleichfalls nicht durch» Fs gelten auch hier die unter Ziffer I, 1 entwickelten Grundsätze, die das Berufungsgericht ohne Bechtsvorstoß auf den von ihm .festgestellten Sachverhalt angewendet hat« Ob und in welcher Weise Fragen von Kunden unter Hinweis auf Beziehungen zu einem Mitbewerber beantwortet werden dürfen«, richtet sieh entscheidend nach der Gestaltung des Finzelfalles; dabei sind die beiderseitigen Interessen gegeneinander auch aus der vom Berufungsgericht für glaubhaft erachteten Aussage des Zeugen StflüHK ergebe sich ein Verstoß der Beklagten gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG«, Bas habe das Berufungsgericht verkannte Denn die fragliche Wettbewe'rbshandlung auf dem Auslandsmarkt hat sich speziell gegen den inländischen Mitbewerber und gegen dessen schutzwurdige Interessen gerichtet; in einem solchen Palle ist wegen dieser besonderen Inlandsbeziehung aus dem Gesichtspunkt einer Anknüpfung an das gemeinsame Heimatrecht die Zulässigkeit einer Wettbewert handlung in der Regel nach inländischem Wettbewerbsreeht zu beurteilen (BGH GR GR 1964, 316, 319 « Stahloxport)«, Davon abgesehen hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Partei behauptet, daß die Grundsätze des finnischen Wettbewerbsrechts strenger seien0 Auch die materiell-rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts unterliegen keinen Bedenken0 Erst wenn fest-steht, in welchem Zusammenhang die Tatsache der Übernahme des Hauptkonstrukteurs erwähnt worden ist, kann das Gericht entscheiden, ob die Äußerung eine unzulässige anlehnende vergleichende Werbung darstellt0 Denn nicht Jede Mitteilung, die in irgendeiner Bezieht; auf den Mitbewerber hinweist, ist ausnahmslos und schlechthin unzulässig; jedenfalls gilt dies im Streit fall, der insoweit eine Besonderheit aufweist, als es für den Mitbewerber, der Personal übernommen hat« unzu demutbar sein kann, die Übernahme Kunden gegenüber zu verschweigen odor direkte Fragen danach ausweichend zu beantworten0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
!JLJ?8/63
URTEIL Verkündet am
3o März 1965
Zugr
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
in dem Rechtsstreit <*er Geschäftsstelle
der Firma £ SHÜstraße haftenden G
___ & Goo 9
vertreten durch ihren persönlich sellschafter Hans<«Joachim
ebenda
r,
Klägerin und RevisionsklägerinP
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Frhr«Vo
gegen
die Firma P ? Th* Co* o
BflW? sjHBHPstraße^BT vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Theodor ebenda^
Beklagte und Revisionsbeklagte*
o
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
* ^ rw
Der lb «-» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3° März 1965 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr0 Krüger-Nieland und der Bundesrichter Behle* Dr<> Sprenkmann* Dr0 Mösl und Alff
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 80 März 1963 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen*
Von Rechts wegen
Tatbestandj ^
Die Parteien stehen im Wettbewerb auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Maschinenteilen aus Kunststoffe Die Beklagte ist das jüngere Unternehmen; sie ist im Juli 1958 gegründet worden; im Mai 1959 hat sie ein seit 1948 bestehendes Kunststoffwerk der Firma Günther in übernommen« Bei
ihr sind kaufmännische und technische Angestellte be-* schäftigtp die vorher bei der Klägerin tätig warenP so seit Sommer 1959 der Ingenieur Kurt V^^ und der Kaufmann Walter SflHHIVo
Die Klägerin hat behauptet* der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten* habe bei
Kundenbesuchen im Saarland und in Finnland erklärt *
„ 3 -
Mer könne grundsätzlich jeden Konkurrenzpreis unterbieten 9 insbesondere die Preise der Klägerin« er habe nämlich sowohl die Hauptkaufleute als auch die Haupt-teehniker und -ingenioure der Klägerin für seine Firma engagierte”
Sie hat beantragt9
der Beklagten bei Meidung einer Geld- oder Haftstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagenp unter Berufung darauf«> sie habe Arbeitskräfte von ihr, der Klägerin9 übernommen« bei Kunden für die Erzeugnisse der Beklagten zu warbeno
Pie Beklagte hat beantragt«
die Klage abzuweisen*
Sie hat Widerklage erhoben mit dem Antrag«,
die Klägerin zu verurteilen«, es bei Vermeidung von Geld- oder Hafts trafen zu unterlassen«
% bei der Werbung im Inund Ausland den Hinweis zu verwenden oder verwenden zu lassen« sie,« die Beklagte«, sei im Gegensatz zur Klägerin ein sehr junges Hnternehmen«, und die Behauptung aufzustellen oder aufstellen zu lassen« sie« die Beklagte, habe im Gegensatz zur Klägerin nicht die notwendige Erfahrung auf dem Geschäfts gebiet der Parteien und sei qualitätsmäßig nicht so leistungsfähig wie die Klägerin;
4 -
2o im geschäftlichen Verkehr die Behauptung auf-zustellen* ihr* der Beklagten* persönlich
mit einer anderen Birma schon einmal "Pleite gemacht" oder ihre Bonität Britten gegenüber in anderer Weise in Zweifel zu ziehen*
Sie hat die Behauptungen der Klägerin bestritten und zur Widerklage vorgetr^gen* Vertreter und Mitarbeiter der Klägerin hätten bei der Werbung die beanstandeten Äußerungen getan*
Die Klägerin hat beantragt*
die Widerklage abzuweisen*
Bas Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen durch feilurteil die Beklagte verurteilt*
es zu unterlassen* unter Berufung darauf* sie habe Arbeitskräfte von der Klägerin übernommen* bei Kunden für ihre Erzeugnisse zu werben*
Bas Landgericht hat dazu ausgeführt * es stehe aufgrund der Beweisaufnahme fest* daß der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten* bei
Kunden- und Werbebesuchen sowohl im Saarland als auch in Finnland darauf hingewiesen habe* daß er Mitarbeiter bzv/o einen Konstrukteur der Klägerin übernommen habe* Bamit habe bei den besuchten Firmen der Eindruck erweckt werden sollen* daß die Beklagte mindestens so leistungs<»
fähig sei wie die ältere Firma der Klägerin? wenn nicht nach Übernahme der Fachkräfte der Klägerin sogar noch leistungsfähiger als diese» Eine derartige anlohnende vergleichende Werbung der Beklagten verstoße gegen § 1 UWG0
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen<> Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts; die Beklagte bittet« die Revision zurück-zuweisen0
Entscheidungsgründe:
Fas Oberlandesgericht hält nicht für bewiesen« daß der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten!
gelegentlich der Kundenbesuche bei der $■■■■§ HflBB im Saarland und in Finnland sich wett-bewerbswidrig verhalten und dadurch gegen § 1 ÜV/G verstoßen habe0
Ip Über das maßgebliche Gespräch gelegentlich des Besuchs des Gesellschafters bei der Dl
hat das Berufungsgericht folgende Feststollungon getroffen: Der Betriebsleiter habe im Laufe
der Unterredung geäußert? BBBflB sei doch öfter auf Reisen; er wolle deshalb wissen? an wen er sich während dieser Zeit in technischen Fragen wenden könne; BflHBI habe darauf erwidert? er habe ja Leute zu Hause sitzen, die die entsprechenden Auskünfte geben könnten» Auf die Frage des Zeugen ob diese Leute etwas
verstünden, habe BflHBHF gesagt, sie seien schon
6
lOtj
mehrere Jahre i$ Fach«, Als HBBW nun weiter gefragt habe3 wo diese Leute vorher gewesen seien«, habe entgegnet9 sie seien bei der Klägerin tätig gewesen«
Das Berufungsgericht stellt zusammenfassend fest«, Bl habe auf ausdrückliches und mehrmaliges Befragen durch schließlich erklärt? die Deute? die ihn zu Hause vertreten könnten«, seien früher bei der Klägerin gewesen«, Das Berufungsgericht erwägt dann weiter«, damit habe für ein begründeter Anlaß Vorgelegen«,
die Frage wahrheitsgemäß zu beantworten«, Wenn in diesem Verhalten von ßflHHHI objektiv eine anlehnende vergleichende Werbung gesehen werden sollte«, sei dies nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden ausgelöst worden« Das Verhalten des Gesellschafters SMB verstoße nicht gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 HWG«, weil es ihm als Gewerbetreibenden nicht verwehrt werden könne? ausdrückliche und bestimmte Fragen nach seinen Mitarbeitern wahrheitsgemäß zu beantwort en« Die Beweisaufnahme habe auch nicht ergeben«, daß ßflHHHP die Fragen irgendwie herausgefordert habe«, diese hätten sich vielmehr im Laufe des Gesprächs aus ganz natürlichem Anlaß ergeben.
* o Die Revision greift in erster Linie die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts an; es handle sich hier auch unter 2ugrunde3%ung der Feststellungen des Berufungsgerichts um einen Fall der anlehnendon vei'~ gleichenden Werbung; denn damit sei der Arbeiteerfolg und gute Ruf der Klägerin zu ihrem Nachteil als Vorspann für den Wettbewerb der Beklagten durch Bezugnahme ausgenutzt worden«
Dieser Angriff der Revision hat keinen Erfolg« Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus«, daß es mit den Grundsätzen eines lauteren Wettbewerbs nicht verein-
bar ist« den Arbeitserfolg und den guten Ruf eines Y/ettbewerbors zu dessen Nachteil als Vorspann für den eigenen Y/ettbewerb auszunutzen und daß es daher grundsätzlich nicht zulässig ist* auf die Übernahme von Fachkräften hinzuweisen* die beim Mitbewerber tätig waren (BGH GRUR 1957* 23 - Bänder Glas; GRUB 1964, 316* 317 - Stahloxport)0
Bas Berufungsgericht ist aber der Auffassung« eine solche Bezugnahme sei im Streitfall durch die ausdrücklichen und bestimmten Fragen nach den Mitarbeitern veranlaßt worden und damit zulässig gewesene
Von dem Grundsatz der Unzulässigkeit der - kritisierenden und anlehnenden - vergleichenden Werbung darf in Ausnahme fällen abgewichen werden (BGH aaO;
GRUR 1954p 537n 341 - Radschutz; RG JW 1936, 286?* 2868; RG GRUR 1938* 33* 56; RG GRUR 1940* 308, 312;
RG GRUR 1943? 232* 233); solche Ausnahmefälle liegen u0a<, dann vor, wenn im Falle gebotener Abwehr der Wettbewerber genötigt ist* auf den Konkurrenten hin«' zuwoiaen, oder wenn der Umworbene selbst den Wunsch geäußert hat* hinsichtlich der Art und der Wirkungsweise der in Betracht kommenden Waren oder Leistungen nähere Aufklärung zu erhalten, In jedem Falle ist aber Zurückhaltung am Platze* und der Befragte muß sich Inhalt und Umfang dessen, was er mitteilen will* genau überlegen (BGH GRUR 1957* 23 - Bünder Glas),
Mit dem guten Ruf eines Unternehmens sind ohne/weiteres bestimmte* die Kauflust steigernde Vorstellungen verbunden; entscheidend ist daher* daß schon durch die Miterwähnung des bekannten Unternehmens dessen Ruf ausgenutzt wird* um die Aufmerksamkeit des Umworbenen
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«• 8 -
auf das bisher noch unbekannte oder weniger bekannte Unternehmen zu lenken und damit den eigenen Wettbewerb zu erleichtern {vgl* Lobe MuW XVI, 129)? und daß im Falle der Übernahme von Fachkräften bei den Kunden der Eindruck erweckt werden kann, der Mitbewerber sei nunmehr eines nicht unerheblichen Teiles seiner Fachkräfte beraubt und dadurch in seiner Leistungsfähigkeit gefährdet {BGH GRUH 1964? 516, 31? - Stahlexport)« Infolgedessen ist gerade in Fällen dieser Art eine strenge Beurteilung am Platze? Es entspricht den Ge-pflogenheiten des Geschäftsverkehrs, daß noch nicht eingeführte Firmen bei der Kundenwerbung nach ihrer eigenen Leistungsfähigkeit gefragt werden, bevor sich ein Kunde entschließt, sich von seinem bisherigen Lieferanten abzuwenden* In dem bereits erwähnten Urteil (GRUB 195?, 23 - Bänder Glas; hat der frühere I0 Zivilsenat dargelegt? daß solche allgemeinen Fragen den Befragten noch nicht berechtigen, gleichzeitig etwas über den Konkurrenten auszusagen? und daß besondere Zurückhaifcung dann verlangt werden müsse? wenn die Firmen in derselben kleinen Stadt ansässig seien« Der frühere Io Zivilsenat hat in dieser Entscheidung der damaligen Beklagten zwar die Äußerung zugebilligt falls sie auf die gute Qualität des Konkurrenzprodukts hingewiosen worden wäre sie liefeie in gleich guter Qualität, aber nicht die weitere Begründung, sie habe von der Konkurrentin Fachkräfte übernommen0 Denn hierdurch hätte sie die bei den Kunden hinsichtlich der Waren der Konkurrentin vorhandenen Gütcvorstellungon für sich ausgenutzt, die wesentlich auf die Leistungen der Fachkräfte gegründet seien« Mitteilungen betreffend die Übernahme von Fachkräften sind demnach nur dann zulässig, wenn unter Abwägung der beiderseitigen
~ 9 -
Interessen ein Schweigen oder Ausweichen nicht zu demutbar ist und schutzwürdige Belange des Befragten auf dem Spiele stehen« Bas Berufungsgericht hat im Streitfall einen solchen Ausnahmefall ohne Rechtsverstoß bejaht und es für zulässig erachtet, daß der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten auf eine direkte Frage nach seinen Mitarbeitern jedenfalls nach der vom Berufungsgericht festgesteilten Entwicklung des Gesprächs wahrheitsgemäß antwortete« Denn zunächst hat der persönlich haftende Gesellschafter smP nur darauf hingewiesen3 daß seine Vertreter schon mehrere Jahre im Fach seien« Es war ihm nicht zu demutbar, auf die direkte Frage des Betriebsleiters wo die Beute tätig gewesen seien? nun ausweichend zu antworten und damit unter Umständen ein Mißtrauen des Geschäftspartners gegen seine geschäftlichen Verhältnisse zu wecken« Bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen muß hier die möglicherweise eintretonde Gefährdung oder Ausnutzung des guten Rufs der Klägerin gegenüber dem sich aus einem Schweigen oder einer ausweichenden Beantwortung entstehenden Mißtrauen gegen die geschäftlichen Verhältnisse der Beklagten zurücktreten; denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt daß die Angestellten der Klägerin von der Beklagten abgewörben worden sind oder der Gesellschafter die Fragen des Betriebsleiters EflHUHP herausgefordert habe«
2« Bio Revision rügt«, daß die Feststellungen des Berufungsgerichts über den Inhalt des für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Gesprächs zwischen dem Gesellschafter BflHHHPund dem Betriebsleiter unter Verletzung prozeßrechtlicher Vorschriften getroffc worden seien« Die Klägerin habe im Berufungsrechtszug
<. -10
beantragte die von ihr benannten Zeugen und
unter Gegenüberstellung mit den von der Beklagten benannten Zeugen EflBB,
erneut zu vernehmen« Außerdem habe die Klägerin beantragt, den noch nicht vernommenen Zeugen ZflHHHI zu hören« Schließlich habe das Berufungsgericht den Y/iderspruch der Klägerin gegen die Beeidigung des Zeugen ScflHHl zu als Verzieht
gemäß § 39‘■ ZPO gewertete
a) Das Berufungsgericht hat die erneute Vernehmung und Gegenüberstellung der Zeugen mit der Begründung abgelehnt., daß die von der Klägerin im ersteh Rechtszug benannten Zeugen G^HB und boi ihrer
Vernehmung im ersten Rechtszug das wiedergegeben hätten« was sie von den Zeugen HflHHIV und gehört
hätten« Ihre erneute Vernehmung komme schon deshalb nicht in Betracht« weil sie bei dem maßgeblichen Gespräch zwischen und BflHB nicht zugegen
gewesen seien« Selbst wenn kurz nach seiner
Unterredung mit BSBHHV bei dem Besuch von
und ZSHIHHPuber das Gespräch "eindeutige Erklärungen** abgegeben haben sollte, so würde dies nichts daran ändern, daß der Inhalt jenes Gesprächs nur durch solche Zeugen bewiesen werden könne, die hierbei persönlich anwesend gewesen seien« Aus diesem Grund könne auch der Antrag der Klägerin auf Vernehmung des Zeugen ZHHHIM keinen Erfolg haben, weil dieser cbonfalhß bei dem maßgeblichen Gespräch nicht anwesend gewesen sei«
Die auf § 286 ZPO gestützte Rüge der Revision hat keinen Erfolg« Die wiederholte Vernehmung von Zeugen
liegt im Ermesse« dos Gerichts0 Dieser für dieselbe Instanz in § 398 ZPO niedergelegte Grundsatz gilt auch im Verhältnis der ersten und zweiten Instanz (Wieczorek, ZPO § 286 C II b 2)0 Die damit im Revisionsverfahren nur beschränkt mögliche Nachprüfung ergibt im Streitfall keinen Anhalt, daß das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht hato Zv/ar ist die Formulierung des Berufungsgerichts, der Inhalt des hier entscheidungserheblichen Gesprächs könne nur durch Zeugen bewiesen werden, die bei dem Gespräch anwesend gewesen seien, aus diesem Grund komme eine nochmalige Vernehmung der von dor K1& gerin benannten Zeugen unter Gegenüberstellung der von der Beklagten benannten Zeugen und eine Vernehmung dos Zeugen ZHIB nicht in Betracht, als solche nicht bedenkenfrei: aus den weiteren Erwägungen ergibt sich jedoch, daß das Berufungsgericht sowohl die nochmalige Vernehmung der beroits vernommenen Zeugen als auch die erstmalige Vernehmung des Zeugen ZiHHBBVaUB rechtlich nicht zu beanstandenden Gründen abgelehnt hato Das Berufungsgericht verstößt nicht gegen Verfahrens« rechtliche Vorschriften oder gegen die Denkgesetze, wenn es dem Zeugen ScVHHPvoll glaubt und weiterhin annimmt, der für die rechtliche Beurteilung hier entscheidende Verlauf des Gesprächs, nämlich ob BflBP erst auf direkte Fragen zu der Kundgabe des Mitarbeiter-Wechsels veranlaßt worden sei oder von sich aus ohne gebotenen Anlaß die Mitteilung gemacht habe, lässe sich angesichts der Besonderheiten dos Palles nicht durch die benannten mittelbaren Zeugen klärenj insoweit seien die Beweisantritte der Klägerin zur Führung des Bev/eises ungeeigneto Das Berufungsgericht zieht damit einen denkgesetzlich möglichen Schluß« Die Klägerin hat selbst in ihrem Schriftsatz vom 28o Januar 19(
nicht vorgetragen«, daß die von ihr benannten Zeugen den genauen Ablauf des Gesprächs, also die Einzelheiten des Wechsolgesprächs wiedergeben könnten; nur aus ihnen läßt sich aber beurteilen, ob durch die Bekanntgabe der wahren Tatsachen daß frühere Angestellte der Klägerin nunmehr bei der Beklagten tätig seien« gegen die Grundsätze eines lauteren Wettbewerbs verstoßen hat«
b) Die Rüge« das Berufungsgericht habe den Widerspruch gegen die von der Beklagten beantragte Beeidigung des Zeugen Sc^BHlzu Unrecht als Verzicht gemäß § 391 ZPO beurteilt :und damit gegen die Denkgesetze verstoßon« hat ebenfalls keinen Erfolge Es kann dahingestellt bleiben« olp die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts insoweit.bedenkenfrei ist; denn zusätzlich hat das1 Berufungsgericht dargelegt, der Senat halte die Bekundung des Zeugen ScflHHP für glaubhaft, so daß die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage nicht geboten soio Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob die Parteien auf die Beeidigung verzichtet haben oder nicht (§ 391 ZPO) o
c) Auch die weitere Rüge der Revision geht fehl« das Berufungsgericht habe aus der Erklärung des Zeugen EflHK? er könne sich nur noch schwer an Einzelheiten erinnern, zu Unrecht den weiteren Schluß gezogen, auch der Zeuge Heffinger habe sich nur noch schwer erinnern könneno Denn diesen Schluß zieht das Berufungsgericht nicht aus der Aussage des Zeugen EUB* sondern vielmehr aus der zweiten Vernehmung des Betriebsleiters indem es feststellt, im einzelnen habe
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Heffinger sich nicht mehr erinnern können-, was bei der fraglichen Unterredung gesprochen worden sei»
IIo Hinsichtlich der Kundenbesuche in Finnland stelll; das Berufungsgericht fest* daß der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten-, auch dort
jeweils nur auf ausdrückliches Befragen durch die finnischen Ingenieure erklärt habe, der betreffende Konstrukteur sei jetzt bei ihm; hierbei sei in zwei Fällen der Harne genannt wordene In dem einen
Falle sei das schon deshalb erforderlich gewesen, weil der Name des Konstrukteurs auf der Zeichnung gestanden habe und BflHflH von dem finnischen Ingenieur daraufhin angesprochen worden sei» die ent--
sprechenden Fragen der finnischen Ingenieure auch nicht etv/a herausgefordert, sondern diese hätten sich aus natürlichem, Anlaß ergeben« Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat zu der Nennung des Namens ein begründeter Anlaß Vorgelegen und das Verhalten des Gesellschafters BflHHIVschon aus diesem Grunde nicht gegen die guten Sitten im Sinne des § 4 UV/G verstoßen«,
% Die gegen diese rechtliche Beurteilung gerichteten Angriffe der Bevision greifen gleichfalls nicht durch» Fs gelten auch hier die unter Ziffer I, 1 entwickelten Grundsätze, die das Berufungsgericht ohne Bechtsvorstoß auf den von ihm .festgestellten Sachverhalt angewendet hat« Ob und in welcher Weise Fragen von Kunden unter Hinweis auf Beziehungen zu einem Mitbewerber beantwortet werden dürfen«, richtet sieh entscheidend nach der Gestaltung des Finzelfalles; dabei sind die beiderseitigen Interessen gegeneinander
»Vr*V
abzuwägen«, Es liegt im Streitfall ein übe rv/i egend es Interesse der Beklagten vor? die direkten Fragen nach der Übereinstimmung des Hamens auf den Zeichnungen und nach dem Grund der Kenntnis des Gesellschafters Burdelski bezüglich einer alten Konstuktions-Zeichnung wahrheitsgemäß zu beantworten0
2o Die Eevision ist weiterhin der Meinung? auch aus der vom Berufungsgericht für glaubhaft erachteten Aussage des Zeugen StflüHK ergebe sich ein Verstoß der Beklagten gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG«, Bas habe das Berufungsgericht verkannte
a) Bas Berufungsgericht hat insoweit folgendes erwogent Fex* Zeuge StflHB habe zwar von einem finnischen Kunden berichtet? der ihm angeblich erzählt habe«, BMHMM.habe hei einem Geschäfts be such erklärt * die Beklagte habe von der Klägerin einen Hauptkonstrukteur übernommeno Ein weiterer Kunde in Finnland habe nach der Aussage des Zeugen SiflBBlberichtet;» eine Firma aus DHU versuche«, in Finnland ins Geschäft zu kommen; von einem Herrn dieser Firma sei bei einem Besuch erklärt worden«, von der Klägerin habe ein Konstrukteur. zu der Beklagten übergewechsolt« Ba StflHB die Hamen der finnischen Kunden nicht habe angeben wollen? könne nicht festgestellt werden*, ob es sich hierbei um die von dem Zeugen WWEtKEKttKB genannten finnischen Firmen gehandelt habe? die zusammen mit besucht habe* Es könne die Mög-
lichkeit nicht ausgeschlossen werden? daß es sich um zwei andere finnische Firmen gehandelt habe? die Bur-dolski ebenfalls besucht habe* In. diesem Falle stehe nicht fest? welche Äußerungen getan habo0
Bie Klägerin sei insoweit beweisfällig gebliebon0 Die
Präge, ob im finnischen Recht die gleichen Grundsätze maßgebend seien wie im deutschen Recht, brauche somit nicht entschieden zu werdeno Keine Partei habe behauptet., daß die Grundsätze des finnischen Rechts strenger seien«
b) Entgegen <3er Auffassung der Revision sind diese Ausführungen des Berufungsgerichts frei von durchgreifenden Rechtsfehlern0 Zutreffend wendet das Berufungsgericht deutsches Recht an«. Denn die fragliche Wettbewe'rbshandlung auf dem Auslandsmarkt hat sich speziell gegen den inländischen Mitbewerber und gegen dessen schutzwurdige Interessen gerichtet; in einem solchen Palle ist wegen dieser besonderen Inlandsbeziehung aus dem Gesichtspunkt einer Anknüpfung an das gemeinsame Heimatrecht die Zulässigkeit einer Wettbewert handlung in der Regel nach inländischem Wettbewerbsreeht zu beurteilen (BGH GR GR 1964, 316, 319 « Stahloxport)«, Davon abgesehen hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Partei behauptet, daß die Grundsätze des finnischen Wettbewerbsrechts strenger seien0 Auch die materiell-rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts unterliegen keinen Bedenken0 Erst wenn fest-steht, in welchem Zusammenhang die Tatsache der Übernahme des Hauptkonstrukteurs erwähnt worden ist, kann das Gericht entscheiden, ob die Äußerung eine unzulässige anlehnende vergleichende Werbung darstellt0 Denn nicht Jede Mitteilung, die in irgendeiner Bezieht; auf den Mitbewerber hinweist, ist ausnahmslos und schlechthin unzulässig; jedenfalls gilt dies im Streit fall, der insoweit eine Besonderheit aufweist, als es für den Mitbewerber, der Personal übernommen hat« unzu demutbar sein kann, die Übernahme Kunden gegenüber
zu verschweigen odor direkte Fragen danach ausweichend zu beantworten0
IIIo Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweison0
Krüger-Nioland Fehle Sprenkmann
Mösl
Alff