Der Beklagte beantragt Klageabweisung und legte im einzelnen dar, daß und wie er durch den Vertrag, den er am 11» Juli 1957 mit der von beauftragten Agentur öurtis Ltd» geschlossen habe, zunächst das Recht zur Veranstaltung von Bühnenaufführungen des bezeichnten Stücks in Deutschland, der Schweiz und Österreich und am 15* Januar 1958 auch die Rundfunk- und Fernsehrechte erworben habe und wie ihm diese Rechte schließlich bis zu dem 51» Dezember 1962 zugestanden worden seien» Wenn das bei seinem Vertrag mit der übersehen habe, so än- I0 Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die in Rede stehenden Bernsehrechte dem Beklagten laut Schreiben der von MpPBB mit der Verwertung seiner Urheberrechte betrauten Agentur Gurtis Ltdo in London vom 13« und 22 0 Januar 1956 für die Dauer der Gültigkeit des vom Beklagten mit der Agentur am 11o Juli 1957 geschlossenen Bühnenvertrages übertragen worden seien0 Durch den Bühnenvertrag seien dem Beklagten Rechte bis zu dem 11* Juli 1962 eingeräumt worden, deren lich seien die dem Beklagten übertragenen Fernsehrechte durch die Schreiben der Agentur vom 21* Juli und 18* August I960 auf das gesamte deutsche Sprachgebiet und in zeitlicher Hinsicht bis zu dem 31* Bezember 1962 ausgedehnt worden* Als mit der B^|^ den Yerfilmungsvertrag vom 9* April 1959 auch Über die hier streitigen Fernsehrechte geschlossen habe, seien davon nur die Rechte für Luxemburg erfaßt worden» während die Rechte für das übrige deutsche Sprachgebiet unverändert bei dem Beklagten verblieben seien, auch wenn dieser wie im Prozeß deutlich geworden sei, sich darüber später nicht immer völlig im klaren gewesen sei* Ber zwischen den Parteien geschlossene Vertrag habe demnach nur daran gelitten, daß er entgegen seinem Wortlaut die Rechte für Luxemburg nicht mit eingeschlossen habe* Ba dem Beklagten insoweit arglistige Täuschung schlechterdings nicht vorgeworfen werden könne und auch sonst nicht zu erkennen sei, aus welchem Grunde der Bestand des Vertrages durch diesen geringfügigen Mangel beeinträchtigt worden sei, könne die Klägerin die 15*000,— BM nicht zurückverlangen0 Die Klägerin verlangt die Rückzahlung der von ihr an den Beklagten gezahlten 15«OQO,— BM0 Biese Zahlung erfolgte auf Grund des nach Maßgabe des Angebots des Beklagten vom 26« August I960 zustandegekommenen Vertrages als Entgelt für die ihr vom Beklagten übertragenen urheberrechtlichen Nutzungsrechte« Bie Klägerin begründet ihren Anspruch damit, daß sie die fraglichen Rechte durch diesen Vertrag nicht erworben habe, weil der Beklagte sie im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht besessen habe und daher nicht in der Lage gewesen sei, sie ihr zu übertragen« Benn die fraglichen Rechte, so trägt sie vor, seien bereits vorher durch den Autor selbst, durch Vertrag vom 9* April Für den Nachweis des Rechtsmangels genügt es jedoch nicht, daß die Klägerin das an sie gerichtete Schreiben der vom 28 0 Februar 1961 vorlegt, in dem diese die Ansicht vertritt, die ihr von durch Vertrag vom 9* April 1959 übertragenen Rechte schlössen die von der Klägerin auf Grund des von dieser mit dem Beklagten geschlossenen Vertrages geplante Life-Sendung der deutschen Fassung des Bühnenstückes im Fernsehen aus*. 31* Bezember 1959, sondern bis zu dem 11* Juli 1962 lief, wenn auch auf lösend bedingt* M^pH^war daher nicht in der läge, über die den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Rechte mit Wirkung gegen den Beklagten noch einmal zu verfügen* Bie Übertragung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten richtet sich gemäß § 415 BGB nach den Vorschriften über die Übertragung von Forderungen* Ein gutgläubiger Erwerb solcher Rechte ist daher nicht möglich (BGHZ 5, 116, 119 - Parkstraße 13)* Soweit der Urheber über die Nutzungsrechte schon verfügt hat, sind weitere von ihm vorgenommene Verfügungen darüber unwirksam (vgl* Ulmer, Urheber- u* Verlagsrecht, 20 Aufl* sehrechte für Beutschland, Österreich und die Schweiz bereits durch Vertrag vom 11* Juli 1957 in Verbindung mit dem Schreiben vom 22* Januar 1958 auf den Beklagten übertragen hatte, war er nicht in der läge, diese Rechte durch den Vertrag vom 9« April 1959 wirksam auf die Bzu übertragen* Bie Bppp^ hat diese Rechte daher nicht erworben* Ba der Beklagte nach dem Vertrage mit Mp^PP die ihm übertragenen Rechte unter der auflösenden Bedingung erhalten hatte, daß die Bühnenaufführung des Stückes binnen der vereinbarten Frist stattfände, Bei dieser Sachlage ist es aber rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Verlängerung der dem Beklagten für die deutsche Bühnenaufführung gesetzten Prist durch die von beauftragte Agentur Curtis für wirksam erachtet hat, obv/ohl sie nach Abschluß des Vertrages zwisehen und B^[^ erfolgte» Aus dem gleichen Grunde ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts rechtlich unangreifbar, der Beklagte habe auf Grund der Schreiben dieser .Agentur vom 21» Juli und vom 18» August I960 die Pernsehauswer-tungsrechte bis zura 31 * Dezember 1962 erhalten» Demnach hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirr-tum angenommen, der Beklagte habe der Klägerin durch den mit dieser geschlossenen Vertrag die darin genannten urheberrechtlichen Nutzungsrechte, mit Ausnahme dex' Rechte für Luxemburg, wirksam übertragen; ein Rechtsmangol, der die Klägerin zur Rückforderung der von ihr als Entgelt für die Übertragung gezahlten 15*000,— DM berechtige, habe daher nicht Vorgelegen»
BUNDESGERICHTSHOF
2048 018
IM NAMEN DES VOLKES
Iti_ZR_66/65 URTEIL Verkündet am
20« Dezenrber 1967
Zug,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der R 4MP , film- und licht technische Betriebe UmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Br* Hanns RI und Br* Wilhelm Ul
straße tfi.
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Br,
und Br
gegen
den Regisseur Peter tring 4P?
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Brhr*
r) if
2 -
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20 * Dezember 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Pehle, Dr« Sprenkmann, Dr* Mösl und Alff
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22o Oktober 1964 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen*
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit Schreiben vom 26„ August I960 bot der Beklagt? der sich dabei als 11 im alleinigen Besitz der Rechte der deutschsprachigen Bearbeitung” des Bühnenstücks von Somerset Maugham ”The Breadwinner” {”Der Goldesel”) befindlich bezeichnete, dor Klägerin dessen fernseh-mäßige Bearbeitung und Auswertung für die deutschsprachigen Gebiete Deutschland, Österreich, Schweiz und Luxemburg gegen eine Vergütung von 15o000,— DM für die Zeit bis zu dem 51» Dezember 1962 an» Die Klägerin nahm das Angebot an und bezahlte die 15*000,— DM am 22* September I960* Die Auswertung wurde ihr aber von der Filmkunst AG (nachstehend: strei-
tig gemacht, die ihr mit Schreiben vom 28* Februar 1961 mitteilte, sie habe mit S<
bereits am 9» April 1959 einen Verfilmungsvertrag geschlossen und dabei auch die bezeichneten Fernsehrochte erworbeno Die Klägerin focht daraufhin mit Schreiben vom 10 o März 1961 den Vertrag mit dem Beklagten wegen arglistiger Täuschung an» Sie begründete die Anfechtung damit, sie habe feötgestellt, daß der Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit ihr bereits sämtliche Urheber- und Auswertungsrechte des Bühnenstücks und alle dazu gehörigen Bearbeitungen an die veräußert gehabt habe» Mit der im vorliegenden Verfahren erhobenen Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten Rückzahlung der 15*000,— DM nebst 8 # Zinsen seit dem 22» September I960»
Der Beklagte beantragt Klageabweisung und legte im einzelnen dar, daß und wie er durch den Vertrag, den er am 11» Juli 1957 mit der von beauftragten Agentur öurtis Ltd» geschlossen habe,
zunächst das Recht zur Veranstaltung von Bühnenaufführungen des bezeichnten Stücks in Deutschland, der Schweiz und Österreich und am 15* Januar 1958 auch die Rundfunk- und Fernsehrechte erworben habe und wie ihm diese Rechte schließlich bis zu dem 51» Dezember 1962 zugestanden worden seien» Wenn das bei
seinem Vertrag mit der übersehen habe, so än-
dere das nichts daran, daß die fraglichen Fernsehrechte bei ihm, dem Beklagten gelegen hätten, als er sie der Klägerin übertragen habe»
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen o
Im Berufungsrechtszug erklärte die Klägerin, daß sie die Behauptung, der Beklagte habe die Hechte vertraglich der B^|B übertragen, nicht aufrechterhalte o Beim es habe sich herausgestellt, daß der Vertrag zwischen der B^p|^ und abgeschlossen
worden sei0 Das ändere aber nichts daran, daß der Beklagte ihr selbst im August I960 keine Hechte habe übertragen können, weil er nicht mehr in deren Besitz gev/esen sei*
Im Laufe des Berufungsrechtszuges hat die Klägerin der BpflBl Bilmkunst AG* den Streit verkündet0 Diese hat sich hierauf nicht erklärto
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurtiekgewiesen»
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter©
Bntscheidungsgründe;
I0 Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die in Rede stehenden Bernsehrechte dem Beklagten laut Schreiben der von MpPBB mit der Verwertung
seiner Urheberrechte betrauten Agentur Gurtis Ltdo in London vom 13« und 22 0 Januar 1956 für die Dauer der Gültigkeit des vom Beklagten mit der Agentur am 11o Juli 1957 geschlossenen Bühnenvertrages übertragen worden seien0 Durch den Bühnenvertrag seien dem Beklagten Rechte bis zu dem 11* Juli 1962 eingeräumt worden, deren
dieser aber verlustig gehen sollte, wenn er das Stück nicht bis zu dem 11* April 1958 an einem deutschsprachigen Theater zur Aufführung brachte* Biese Frist sei in den Schreiben vom 15o und vom 220 Januar 1958 bis zu dem 51* Bezember 1958, in den Schreiben vqm 50o September 1958 bis zu dem 51o Bezember 1959 und in dem Schreiben der genannten Agentur vom 23„ Bezember
1959 noch einmal bis zu dem 50* Juni I960 verlängert worden* Mit der Aufführung des Stücks in der "Kleinen Komödie” in München von Mitte März bis Anfang Juni
1960 sei diese Frist auch eingehalten worden* Schließ-
lich seien die dem Beklagten übertragenen Fernsehrechte durch die Schreiben der Agentur vom 21* Juli und 18* August I960 auf das gesamte deutsche Sprachgebiet und in zeitlicher Hinsicht bis zu dem 31* Bezember 1962 ausgedehnt worden* Als mit der B^|^ den
Yerfilmungsvertrag vom 9* April 1959 auch Über die hier streitigen Fernsehrechte geschlossen habe, seien davon nur die Rechte für Luxemburg erfaßt worden» während die Rechte für das übrige deutsche Sprachgebiet unverändert bei dem Beklagten verblieben seien, auch wenn dieser wie im Prozeß deutlich geworden sei, sich darüber später nicht immer völlig im klaren gewesen sei*
Ber zwischen den Parteien geschlossene Vertrag habe demnach nur daran gelitten, daß er entgegen seinem Wortlaut die Rechte für Luxemburg nicht mit eingeschlossen habe* Ba dem Beklagten insoweit arglistige Täuschung schlechterdings nicht vorgeworfen werden könne und auch sonst nicht zu erkennen sei, aus welchem Grunde der Bestand des Vertrages durch diesen geringfügigen Mangel beeinträchtigt worden sei, könne die Klägerin die 15*000,— BM nicht zurückverlangen0
IIo Biese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand«
Die Klägerin verlangt die Rückzahlung der von ihr an den Beklagten gezahlten 15«OQO,— BM0 Biese Zahlung erfolgte auf Grund des nach Maßgabe des Angebots des Beklagten vom 26« August I960 zustandegekommenen Vertrages als Entgelt für die ihr vom Beklagten übertragenen urheberrechtlichen Nutzungsrechte« Bie Klägerin begründet ihren Anspruch damit, daß sie die fraglichen Rechte durch diesen Vertrag nicht erworben habe, weil der Beklagte sie im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht besessen habe und daher nicht in der Lage gewesen sei, sie ihr zu übertragen« Benn die fraglichen Rechte, so trägt sie vor, seien bereits vorher durch den Autor selbst, durch Vertrag vom 9* April
1959 auf die B^|^^ übertragen worden« Bas habe der Beklagte auch gewußt oder wissen müssen« Ber Beklagte sei daher zur Rückzahlung des verlangten Betrages unabhängig davon verpflichtet, ob die von ihr erklärte Anfechtung des mit ihm geschlossenen Vertrages begründet sei oder nicht«
Bie Klägerin macht demnach einen Rechtsmangel geltend, für den sie in entsprechender Anwendung des § 442 BGB beweispflichtig ist (BGH GRUR 1951, 471, 473 - Pilm-verv/ertungsvertrag, insoweit in BGHZ 2, 331 nicht ab-godruckt)o Läge der von der Klägerin behauptete Rechtsmangel vor, so wäre entgegen ihrer Ansicht der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nicht wegen objektiver Unmöglichkeit der Leistung nichtig, sondern es läge ein persönliches Unvermögen des Beklagten vor, das von diesem zu vertreten wäre (BGH aaO)„
Für den Nachweis des Rechtsmangels genügt es jedoch nicht, daß die Klägerin das an sie gerichtete Schreiben der vom 28 0 Februar 1961 vorlegt,
in dem diese die Ansicht vertritt, die ihr von durch Vertrag vom 9* April 1959 übertragenen Rechte schlössen die von der Klägerin auf Grund des von dieser mit dem Beklagten geschlossenen Vertrages geplante Life-Sendung der deutschen Fassung des Bühnenstückes im Fernsehen aus*. Entscheidend ist vielmehr, ob die Klägerin durch den mit dem Beklagten geschlossenen Vertrag die Rechte erworben hat, die Gegenstand dieses Vertrages sind* Dies wiederum hängt davon ab, ob der Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Inhaber der Rechte gewesen isto
Das hat das Berufungsgericht mit Recht angenommene
lo In dem zwischen dem Beklagten und Mdlfe, vertreten durch Curtis B^j^ Ltd0, geschlossenen, von Unterzeichneten Vertrage vom ilo Juli 1957 ist dem Beklagten bezüglich des Werkes "Der Goldesel” "das Alleinrecht zur Übersetzung des Stückes in die deutsche Sprache zwecks Aufführung in Deutschland, der Sehweiz und Österreich, und zwar für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Datum dieses Vertrages” gewährt worden (Ziff* 1)0 Hierfür hatte der Beklagte bei Vertragsunterzeichnung 50 Ffund im voraus in Anrechnung auf die Bizeiizgebühren zu zahlen, die 6 $ der Bruttoeinnahmen aus den Eintrittsgeldern der Theater betrugen (Ziff„ 2 u* 5)o Rach Ziff«, 4 hatte der Beklagte das Stück binnen neun Monaten seit Vertragsschluß zur Aufführung zu bringen, andernfalls er aller Rechte und Lizenzen an dem Stück verlustig gehen sollte»
In dem die Verlängerung dieser Frist bis zu dem 51o Dezember
r
1958 enthaltenden Schreiben der Agentur Curtis an
den Beklagten vom 220 Januar 1958 heißt es weiter, daß der Beklagte während der Gültigkeit dieser Verlängerung «das Recht zu weiteren Mzenzaufführungen am Rundfunk und beim Fernsehen« habe, solange der Bühnenvertrag gültig sei, und daß die aus solchen Aufführungen eingehenden Einnahmen zu 60 # an abzuführen seien«
Die Frist zur Aufführung des Werkes ist sodann mit Schreiben vom 30» September 1958 bis zu dem 31 o Dezember 1959 und vom 29 <> Dezember 1959 bis zu dem 300 Juni I960 verlängert worden» Die Bühnenaufführung hat im März I960, also fristgemäß, in München stattgefunden«,
Hiernach hat der Beklagte vom Verfasser des Originalwerks unter der auflösenden Bedingung? daß die Bühnenaufführung des Stücks binnen der vereinbarten Frist stattfindet, unter anderem das Recht erhalten, während der Dauer des Bühnenvertrages, d«,i<> bis zu dem Ile Juli 1962, das Werk unter Verwendung seiner Übersetzung durch Aufführung im Fernsehen auszuwerten0
Die Revision vertritt die Ansicht? weil die Vertragsdauer dieses Vertrages am 9» April 1959? dem lag des Abschlusses des Vertrages zwischen und
nur bis zu dem 31o Dezember 1959 verlängert gewesen sei, sei nach Ablauf des am 9» April 1959 nur bis zu dem 31o Dezember 1959 geltenden Vertrages des Autors mit dem Beklagten die Verfügung des Autors Über die Auswertung derselben Rechte zu Gunsten der B^^^ wirksam geworden, so daß diese am 1« Januar 1960 Inhaberin der Auswertungsrechte geworden sei» An dem Rechtserwerb der Bavaria habe durch die nach dem 9o April 1959, nämlich am 29° Dezember 1959 erfolgte Verlängerung der
Frist für den Eintritt der auflösenden Bedingung in dem Vertrag mit dem Beklagten - nämlich der Zeitpunkt der Bühnenaufführung - nichts mehr geändert werden können *
Biese Ansicht der Revision geht fehl*
Sie verkennt, daß der Vertrag des Beklagten mit in dem Zeitpunkt, in dem der Vertrag zwischen und geschlossen wurde, nicht bis zu dem
31* Bezember 1959, sondern bis zu dem 11* Juli 1962 lief, wenn auch auf lösend bedingt* M^pH^war daher nicht in der läge, über die den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Rechte mit Wirkung gegen den Beklagten noch einmal zu verfügen* Bie Übertragung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten richtet sich gemäß § 415 BGB nach den Vorschriften über die Übertragung von Forderungen* Ein gutgläubiger Erwerb solcher Rechte ist daher nicht möglich (BGHZ 5, 116, 119 - Parkstraße 13)* Soweit der Urheber über die Nutzungsrechte schon verfügt hat, sind weitere von ihm vorgenommene Verfügungen darüber unwirksam (vgl* Ulmer, Urheber- u* Verlagsrecht, 20 Aufl*
S* 288 f)* Ba die hier in Rede stehenden Forn-
sehrechte für Beutschland, Österreich und die Schweiz bereits durch Vertrag vom 11* Juli 1957 in Verbindung mit dem Schreiben vom 22* Januar 1958 auf den Beklagten übertragen hatte, war er nicht in der läge, diese Rechte durch den Vertrag vom 9« April 1959 wirksam auf die Bzu übertragen* Bie Bppp^ hat diese Rechte daher nicht erworben* Ba der Beklagte nach dem Vertrage mit Mp^PP die ihm übertragenen Rechte unter der auflösenden Bedingung erhalten hatte, daß die Bühnenaufführung des Stückes binnen der vereinbarten Frist stattfände,
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hätte zwar sein Anwartschaftsrecht , das für
den Pall des Eintritts der auflösenden Bedingung - nämlich der nicht fristgemäßen Bühnenaufführung -zura Vollrecht wer den konnte, auf die B^^^l übertragen können» Einer Umdeutung des zwischen ihm und der geschlossenen Vertrages in diesem Sinne steht jedoch entgegen, daß die Parteien hierfür nichts vorgetragen haben und daß auch der zu den Gerichtsakten überreichte Vertrag keine Anhaltspunkte dafür enthält* daß die Vertragspartner dies gewollt haben könnten»
Bei dieser Sachlage ist es aber rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Verlängerung der dem Beklagten für die deutsche Bühnenaufführung gesetzten Prist durch die von beauftragte Agentur Curtis für wirksam erachtet hat, obv/ohl sie
nach Abschluß des Vertrages zwisehen und B^[^
erfolgte» Aus dem gleichen Grunde ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts rechtlich unangreifbar, der Beklagte habe auf Grund der Schreiben dieser .Agentur vom 21» Juli und vom 18» August I960 die Pernsehauswer-tungsrechte bis zura 31 * Dezember 1962 erhalten»
Demnach hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirr-tum angenommen, der Beklagte habe der Klägerin durch den mit dieser geschlossenen Vertrag die darin genannten urheberrechtlichen Nutzungsrechte, mit Ausnahme dex' Rechte für Luxemburg, wirksam übertragen; ein Rechtsmangol, der die Klägerin zur Rückforderung der von ihr als Entgelt für die Übertragung gezahlten 15*000,— DM berechtige, habe daher nicht Vorgelegen»
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III, Zu Unrecht meint die Revision, die Weigerung des Beklagten, die von der Klägerin erhaltenen 15»OOO,— UM zurückzuzahlen, verstoße gegen freu und Glauben, weil der Beklagte in einem an die gerichteten Schrei-
ben vom 17o April 1961 anerkannt habe, daß die Fernsehrechte bei der B^^Rl lägen und er den Vertrag mit der Klägerin irrtümlich abgeschlossen habe» Me Klägerin hat behauptet, dies sei geschehen im Zuge der vor Beginn dieses Rechtsstreits liegenden Auseinandersetzung zwischen ihr und der über die Frage, wer von beiden
Inhaber der Rechte sei, die Gegenstand des von der Klägerin mit dem Beklagten geschlossenen Vertrages seien, Abgesehen davon, daß - wie das Berufungsgericht mit Recht fiervorhebt - ein solcher Irrtum des Beklagten angesichts der Schwierigkeit der zu beurteilenden Rechtsfragen durchaus begreiflich gewesen wäre, wäre es Sache der Klägerin gewesen, rechtkundigen Rat über die Rechtslage eihzuhdlen« Bie Klägerin hat zudem nicht vorgetragen, daß der angebliche Irrtum des Beklagten über die Rechtslage sie in ihrer Handlungsweise ursächlich beeinflußt habe« Das Schreiben vom 17« April 1961 ist abgefaßt, nachdem die Klägerin den mit dem Beklagten geschlossenen Vertrag mit Schreiben vom 100 März 1961 angefochten hatte« Bern Schriftsatz der Klägerin vom 3° Juli 1963 ist ferner zu entnehmen, daß diese von dem Schreiben erst Kenntnis erlangt hat, nachdem der vorliegende Rechtsstreit über ein Jahr anhängig war« Sie ist daher durch dieses Schreiben weder zur Anfechtung des Vertrages noch zur Einleitung dieses Rechtsstreits bestimmt worden« Bei dieser Sachlage ist die Rüge der Revision (§ 286 ZPO), das Berufungsgericht hätte die zu dem Beweise des Inhalts des Schreibens des Beklagten an die Bavaria vom 17 o April
1961 angebotenen Zeugen vernehmen müssen, nicht begründet , In gleicher Weise ist es für die Entscheidung Uber den Klageanspruch auch ohne rechtliche Bedeutung, daß der Beklagte später durch Vertrag vom 17 o April 1962 von der B^f^l entgeltlich deren Verfilmungsrechte am Stoff und an den bei der Bvorliegenden Bearbeitungen erworben hat«
IVo Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückauweisen,
Krüger-Nieland Pehle Sprenkmann
mal Alff