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BGH

Gericht: BGH

”Der Beklagte stellt die Klägerin von allen Verpflichtungen frei, mit denen diese aus dem früheren Gewerbebetrieb ihres verstorbenen Ehemannes seit dem 1, Januar 1955 belastet wird. Im Antwortschreiben vom 11, November 1957 teilte der Bevollmächtigte des Beklagten mit, sein Mandant sei "grundsätzlich nunmehr mit diesem Vorschlag einverstanden"; er schlug bezüglich der Steuern nur eine Ergänzung dahin vor, daß auch Ansprüche aus etwaigen Überzahlungen vom 1, Januar 1955 an auf ihn übergehen sollten. Nach einer Bescheinigung des Finanzamtes vom 23 <> Januar 1962 ist diese Nachveranlagung nur darauf zurückzuführen,/daß aufgrund der Betriebsprüfung für die Jahre 1955 und 1956 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb verändert wurden. Mit der Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten Erstattung dieser von ihr nachgezahlten Steuern, Sie meint, der Beklagte sei dazu schon nach dem Wortlaut des Vergleichs verpflichtet, da die Sachforderungen aus dem Gewerbebetrieb herrührten; überdies ergebe sich aus der Vorkorrespondenz, daß die Parteien ausdrücklich auch über die Ereistellung von der Einkommensteuer einig geworden seien, weshalb auch der Beklagte die Einkommen- . Er hat im wesentlichen vorgetragen, die Einkommensteuer den falle nicht unter/Vergleich, da sie keine "Verpflichtung aus dem Gewerbebetrieb’', sondern eine persönliche Schuld des Inhabers darstelle. Im übrigen sei im Vergleichstext der ursprünglich von der Klägerin verlangte Zusatz "sämtliche Steuern einschließlich Einkommensteuer” bewußt weg-gelassen worden, weil er, der Beklagte, sich mit der Zahlung der Einkommensteuer für 1955 in Höhe von 407,1.0 DM. Januar 1956 die Klägerin auch von der Einkommensteuer samt Hebenabgaben zu befreien habe, soweit der Grund für diese Verpflichtung ausschließlich in dem Betrieb des Gewerbes bestehe« Das sei zwar dem Wortlaut der Ziffer 6 nicht eindeutig zu entnehmen; denn die Formulierung, daß der Beklagte die Klägerin von "allen Verpflichtungen aus dem früheren Gewerbebetrieb" freisteile, sei an sich dem in § 25 HGB enthaltenen Begriff "alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers" gleichzusetzen, worunter im allgemeinen solche Verbindlichkeiten verstanden würden, die mit dem Geschäftsbetrieb in einer derartig engen Verbindung stehen, daß sie als eine Folge des Geschäftsbetriebs erscheinen» An Steuerschulden fielen darunter im allgemeinen zwar die Umsatzsteuer, die Gewerbesteuer und Verbrauchssteuern, nicht aber die Einkommensteuer» Nach den gesamten Umständen sei vielmehr anzunehmen, daß der Zusatz deshalb nicht in den endgültigen Vergleichstext aufgenommen worden sei, weil zwischen den Parteien die Einbeziehung der Einkommensteuer klar und insoweit eine Erläuterung des Begriffs der "Verpflichtungen aus dem Gewerbebetrieb" nicht mehr erforderlich gewesen sei. Auch aus der Zahlung der Einkommensteuer I für 1955 in Höhe von 407,10 DM durch den Beklagten könne nicht geschlossen werden, daß er sich damit von der Zahlung ! Der als Beleg für diese Meinung herangezogene Satz des angefochtenen Urteils: ”Die von dem Beklagten in diesem Schreiben” (vom 11« November 1957) ”zu Ziffer 8 gewünschte Ergänzung spricht -in Verbindung mit dem eingangs erklärten grundsätzlichen Einverständnis - auch für eine Übernahme aller Steuern; keinesfalls spricht sie aber dagegen” ist dabei von der Revision offensichtlich mißverstanden worden, wenn sie daraus den Vorwurf herleitet, die Auslegung des Berufungsgerichts habe ”keine Klarheit ergeben”. Zusätzlich wird dann der vom Beklagten gewünschte Zusatz gewürdigt, daß auch Ansprüche aus Überzahlungen auf ihn übergehen sollten; diese Ergänzung, so führt das angefochtene Urteil aus, spreche auch für eine Übernahme aller Steuern; damit wird ihr eine Bekräftigung Daß das Berufungsgericht die von ihm gefundene Auslegung als eindeutig ansieht und v/iedergibt, kann schon nicht nach dem Wortlaut der Gründe, noch weniger nach ihrem Zusammenhang in vernünftigen Zweifel gezogen werden* Das Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision in der mündlichen Verhandlung vortrug, die Auslegung des Vergleichs in unzulässiger Weise mit Fragen der Bev/eislast vermengt» Vielmehr führt das angefochtene Urteil sinngemäß zu Recht aus, daß der Beklagte dann, wenn er die sich aus dem Schriftwechsel eindeutig ergebende Auslegung entkräften wollte, darlcgungs- und beweispflichtig für die Tatsachen war, aus denen sich nach seiner Meinung eine andere Auslegung ergeben sollte» 1. Das Oberlandesgoricht hält die Auffassung des Beklagten für unzutreffend, der Anspruch der Klägerin scheitere daran, daß sie es unterlassen habe, den gegen den Steuerbescheid vom 29* Mai 1961 eingelegten Einspruch weiter zu verfolgen oder einen Stundungsantrag zu stellen» Sei es schon fraglich, ob im vorliegenden Pall der § 254 B0B5 überhaupt angewendet werden könne, so 3ei jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten der Klägerin nicht ersichtlich; denn der Beklagte habe keine Umstände dargetan, aus denen zu entnehmen wäre, daß die Klägerin verpflichtet gewesen sei, den Einspruch weiter zu verfolgen odor einen Stundungs antrag zu stellen«, (§ 286 ZPO), in dem diese im Auftrag des Beklagten die Anwälte der Klägerin gebeten haben, Einspruch gegen den Steuerbescheid cinzulegcn«, Aus diesem Schreiben ergebe sich, so meint die Revision, daß die Klägerin ihren Einspruch mit Erfolg hätte durchfUhren können,0 da sie dies, entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung, nicht getan habe, müsse sie sich so behandeln lassen, als ob die Steuernachforderung nicht erhoben worden wäre, und könne daher vom Beklagten keine Erstattung verlangen* Darauf, ob ein Stundungsgesuch gestellt worden ist, kann es, wie bereits das landgerichtliche Urteil ausgeführt hat, schon deshalb nicht ankommen, weil eine Stundung den Bestand der Schuld und damit die Erstattungspflicht des Klägers nicht berührt hätte. ersatzansprüchcn führt das angefochteno Urteil aus: Soweit der Beklagte der Klägerin vorwerfe, sie habe bewußt die ihm abgetretenen LastenausglGichsansprüche verfallen lassen, indem sie Anträge nicht v/eiterverfolgt oder zurückgezogen habe, sei sein Vorbringen unsubstantiiert. Der Beklagte habe im Schriftsatz vom-IT» Januar 1962 vorgetragon, daß die Klägerin 4-000,— bis 5-000,— DM vom Ausgleichsamt erhalten habe, daß mit dieser Zahlung auch "das Haus, vvclches Gegenstand des Vergleichs gewesen ist, mit abgefunden worden11 sei, so daß der Beklagte auf diese Entschädigung in entsprechender Höhe einen Anspruch habe. an den Y/ortlaut des hier als übergangen gerügten Vortrags anlohnt, ist zu entnehmen, daß der Berufungsrichter gerade dieses Vorbringen gewürdigt und als nicht substantiiert angesehen hat* Er hat in diesem Zusammenhang auf die Urteilsgründe des Landgerichts Bezug genommen, in denen auogeführt ist, daß ein Verschulden der Klägerin nur dann dargetan wäre, wenn der Beklagte zur Durchsetzung der an ihn abgetretenen Lastenausgleichsansprtiehe auf Mitwirkungshandlungen der Klägerin angewiesen gewesen wäre, die diese trotz Aufforderung verweigert hätte, so daß daran die Auszahlung der HauptentSchädigung gescheitert wäre* Daß beide Vorinstanzen den von der Revision v/iedergegebenen Vortrag des Beklagten in dieser Richtung als nicht genügend substantiiert gekennzeichnet haben, ist rechtlich so offensichtlich zutreffend, daß es näherer Ausführungen dazu in der Revisionsinotanz nicht bedarf*

Zitierte Normen: § 286 ZPO
EinkommensteuerParteiVergleichSchreibenVerpflichtungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Zli 66/63
URTEIL
Verkündet am
10. März 1965 2ug,
 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Baumeisters Werner P istraßefl®,
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Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwälte Prof« Br
 und Dr
 gegen
die Witwe Maria
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Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt Br.
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2
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1965 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Br. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Behle, Dr. Sprenkmann, Br. Mösl und Alff
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf) vom 26. März 1963 wird auf Kosten des Beklagten zurückgev/iesen.
Von Rechts wegen
1
 
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Mutter des Beklagten» Sie verlangt von ihm aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches die Erstattung von Einkommensteuer und ”Notopfer Berlin”, die sie in Jahre 1961 nachträglich für die Jahre 1955 und 1956 entrichtet hat»
Der Beklagte übernahm 1956 von seinem Vater, dem Ehemann der Klägerin, dessen Baugeschäft in	in	dem
 er vorher schon tätig gewesen war, Da er der vertraglich übernommenen Verpflichtung, seinen Eltern zu dem Ausgleich eine Unterhaltsrente zu zahlen, nicht nachkam, machten seine Eltern in März 1957 einen Rechtsstreit gegen ihn anhängig« Nachdem der Vater im Juni 1957 verstorben und von der Klägerin allein beerbt worden war, beendeten die Klägerin und der Beklagte den Rechtsstreit durch einen gerichtlichen Vergleich vom 8, Januar 1958, mit dem die Klägerin ein ihr gehörendes Hausgrundstück auf den Beklagten übertrug unter gleichzeitigem Übergang von Gefahren, Lasten und Nutzungen, etwaigen Ansprüchen aus Bergschäden, sowie Ansprüchen aus dem Lastenausgleich auf die Hauptentschädigung wegen Kriegsschäden, während der Beklagte der Klägerin ein lebenslängliches Y/ohnrecht an einem Teil des Hauses und eine Rente von wöchentlich 50,— DM gewährte, Nr, 6 des Vergleiches lautet:
”Der Beklagte stellt die Klägerin von allen Verpflichtungen frei, mit denen diese aus dem früheren Gewerbebetrieb ihres verstorbenen Ehemannes seit dem 1, Januar 1955 belastet wird. Etwaige Gutschriften am 1, Januar 1956 stehen dem Beklagten zu. ”
4
Dem Abschluß dos gerichtlichen Vergleichs war ein Schriftverkehr der damaligen Prozeßbevollmächtigten der Parteien vorausgegangen, mit dem u.a. über die - im vorliegenden Rechtsstreit allein streitige - Präge verhandelt v/orden war, inwieweit der Beklagte die Klägerin von der Zahlung von Einkommensteuer freiateilen sollteo
 Am 18. Oktober 1957 schrieb der Vertreter der Klägerin:
"Ihr Mandant stellt unsere Auftraggeberin von allen Verpflichtungen frei, mit denen unsere Mandantin aus dem früheren Gewerbebetrieb ihres verstorbenen Ehemannes seit dem Zeitpunkt der Übergabe des Geschäfts belastet worden ist bzw. noch belastet wird (u.a. sämtliche Steuern, einschließlich Einkommensteuer)«"
Bachdem der Vertreter des Beklagten in zv/ei Schreiben vom 22o und vom 30« Oktober 1957 Bedenken gegen die Übernahme der Steuerverpflichtungen vor allem im Hinblick darauf geäußert hatte, daß ihm die Höhe dieser Verbindlichkeiten nicht bekannt sei, und Auskunft über deren Hohe mindestens für das Jahr 1955 gefordert hatte, unterbreitete der Vertreter der Klägerin im Schreiben vom 5* Hovember 1957 "unter Berücksichtigung der bisherigen Korrespondenz" einen neuen Vergloichsvor3Chlag, dessen Ziffer d lautete:
"Ihr Mandant stellt unsere Auftraggeberin von allen Vorpflichtungen frei, mit denen unsere Mandantin aus dem früheren Gewerbebetrieb ihres verstorbenen Ehemannes für die Zeit seit dem 1.1.1955 belastet worden ist bzw. noch belastet wird (sämtliche Steuern einschließlich Einkommensteuer). Dabei wird darauf hingewiesen, daß der Einkomnenstcuerboscheid von 1955 über 407,10 DM lautet. Die Steuerrückständo aus der Zeit vor dem 1 .1.1955 in Höhe von 970,12 DII werden von unserer Mandantin übernommen."
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Im Antwortschreiben vom 11, November 1957 teilte der Bevollmächtigte des Beklagten mit, sein Mandant sei "grundsätzlich nunmehr mit diesem Vorschlag einverstanden"; er schlug bezüglich der Steuern nur eine Ergänzung dahin vor, daß auch Ansprüche aus etwaigen Überzahlungen vom 1, Januar 1955 an auf ihn übergehen sollten.
In weiteren Schreiben zwischen den Parteien ist über die Preisteilungsverpflichtung nichts mehr enthalten; ein vom Bevollmächtigten der Klägerin Ende 1957 entworfener Vergleichsvorschlag enthält die hier streitige Bestimmung - nun als Ziffer 6 - im wesentlichen bereits -in der dann am 8. Januar 1958 protokollierten Form,
 Die Einkommensteuer für 1955 in Höhe von 407,10 DM hat der Beklagte bezahlt.
Durch Bescheid des Finanzamts	IÜ vom 29« Mai
1961 wurde die Klägerin im Anschluß an eine Nachprüfung des Betriebes für die Jahre 1955 und 1956 zur Zahlung von 7,892,— DM Einkommensteuer und von 801,45 DM Abgabe "Notopfer Berlin" nachveranlagt. Nach einer Bescheinigung des Finanzamtes	vom	23 <> Januar 1962 ist
 diese Nachveranlagung nur darauf zurückzuführen,/daß aufgrund der Betriebsprüfung für die Jahre 1955 und 1956 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb verändert wurden. Die Klägerin verlangte vom Beklagten unter Berufung auf den Vergleich Freistellung von dieser Schuld; nachdem dieser sich weigerte, beglich sie die Steuerforderung s>lbst.
Mit der Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten Erstattung dieser von ihr nachgezahlten Steuern, Sie meint,
~ 6 -
der Beklagte sei dazu schon nach dem Wortlaut des Vergleichs verpflichtet, da die Sachforderungen aus dem Gewerbebetrieb herrührten; überdies ergebe sich aus der Vorkorrespondenz, daß die Parteien ausdrücklich auch über die Ereistellung von der Einkommensteuer einig geworden seien, weshalb auch der Beklagte die Einkommen- . Steuer für 1955 bezahlt habe«
Sie hat beantragt,
 den Beklagten zur Zahlung von ö.793,45 DM nebst Ö 0 Zinsen seit dem 31* August 1961 zu verurteilen.
Der Beklagte hat beantragt,
 die Klage abzuweisen.
Er hat im wesentlichen vorgetragen, die Einkommensteuer
 den
falle nicht unter/Vergleich, da sie keine "Verpflichtung aus dem Gewerbebetrieb’', sondern eine persönliche Schuld des Inhabers darstelle. Im übrigen sei im Vergleichstext der ursprünglich von der Klägerin verlangte Zusatz "sämtliche Steuern einschließlich Einkommensteuer” bewußt weg-gelassen worden, weil er, der Beklagte, sich mit der Zahlung der Einkommensteuer für 1955 in Höhe von 407,1.0 DM. von der generellen Verpflichtung, diese Steuerart zu übernehmen, ’'freigekauft" habe. Kerner müsse sich die Klägerin anrechnen lassen, daß sie es unterlassen habe, Stundung oder Niederschlagung der Steuer zu beantragen. Endlich hat er die Aufrechnung mit einer Schadensersatz-forderung erklärt, dio er daraus herleitet, daß die Klägerin Lastcnausgleichoansprüchc, die nach dem Vergleich ihm zugestanden hätten, habe bewußt verfallen lassen, indem sie
 
dazu gestellte Anträge nicht weiterverfolgt oder zurüc3c-gezogen habe*
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von ö*693,45 DM stattgegeben und den weitergehenden Anspruch (100 DM : ein Rechenfehler der Klägerin) abgewiesen; die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen»
Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungs-antrag weiter»
Ent s c h e i d ungs gründ e:
X. 1. Das Berufungsgericht hat auogeführt, daß der Beklagte nach Ziffer 6 des Vergleiches vom ö. Januar 1956 die Klägerin auch von der Einkommensteuer samt Hebenabgaben zu befreien habe, soweit der Grund für diese Verpflichtung ausschließlich in dem Betrieb des Gewerbes bestehe« Das sei zwar dem Wortlaut der Ziffer 6 nicht eindeutig zu entnehmen; denn die Formulierung, daß der Beklagte die Klägerin von "allen Verpflichtungen aus dem früheren Gewerbebetrieb" freisteile, sei an sich dem in § 25 HGB enthaltenen Begriff "alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers" gleichzusetzen, worunter im allgemeinen solche Verbindlichkeiten verstanden würden, die mit dem Geschäftsbetrieb in einer derartig engen Verbindung stehen, daß sie als eine Folge des Geschäftsbetriebs erscheinen» An Steuerschulden fielen darunter im allgemeinen zwar die Umsatzsteuer, die Gewerbesteuer und Verbrauchssteuern, nicht aber die Einkommensteuer»
6
.	Im vorliegenden Fall ergebe sich, so fährt das angefochtene
 Urteil fort, ein auch auf die Freistellung von der Einkommensteuer gerichteter übereinstimmender Wille der Parteien eindeutig durch Auslegung unter Heranziehung der :	Vorkorrespondenz	der Parteien, in der sich ihre Vorstellun-
gen und ihr wirklicher Y/ille niedergeschlagen hätten, und zwar insbesondere aus dem. Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom 5* November 1957 und der darauf abgege-i	benen Einvorständniserklarung des Beklagten vom 11» Novem-
!	ber 1957; denn im Schreiben der Klägerin sei eindeutig
H	deron Standpunkt aufrechterhalten worden, daß sie auch von =
I	der Einkommensteuer ab 1. Januar 1955 freigestellt 3ein
i
|	wolle, womit sich der Beklagte in »seiner Antwort "grund-
sätzlich einverstandenn erklärt habe. Mit diesem Schriftwechsel seien sich die Parteien einig gewesen, daß die Freistcllungsverpflichtung des Beklagten die Steuern einschließlich der Einkommensteuer umfasse.
Daß im endgültigen Vergleichstext nicht mehr ausdrücklich von der Einkommensteuer die Rede war, könne nicht als Anzeichen für eine anderweitige Einigung zwischen den Parteien gewertet werden, da jegliche Anhaltspunkte dafür fehlten, daß diese von der einmal erzielten Übereinstimmung wieder abgerückt seien. Nach den gesamten Umständen sei vielmehr anzunehmen, daß der Zusatz deshalb nicht in den endgültigen Vergleichstext aufgenommen worden sei, weil zwischen den Parteien die Einbeziehung der Einkommensteuer klar und insoweit eine Erläuterung des Begriffs der "Verpflichtungen aus dem Gewerbebetrieb" nicht mehr erforderlich gewesen sei. Auch aus der Zahlung der Einkommensteuer I	für 1955 in Höhe von 407,10 DM durch den Beklagten könne
 nicht geschlossen werden, daß er sich damit von der Zahlung !	weiterer Steuern "freigekauft11 habe; denn angesichts des
 
A-
Widerspruchs einer solchen Annahme zu dem vorangegangenen Schriftwechsel hätte es nicht genügt, beim Abschluß des Vergleichs nur den Zusatz wegfallen zu lassen, sondern der Ausschluß der Einkommensteuer hätte dann ausdrücklich im Vergleich erwähnt werden müssen«
2. Diese dem Tatrichter vorbehaltene Auslegung des Vergleichs ist möglich und verstößt v/eder gegen Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung. Die Revision versucht vergeblich, sie aus Rechtsgründen zu Rail zu bringen«
a) Eehl geht die Annahme der Revision, das Berufungsgericht habe keine positive Auslegung zugunsten der Klägerin vor-genommen. Der als Beleg für diese Meinung herangezogene Satz des angefochtenen Urteils: ”Die von dem Beklagten in diesem Schreiben” (vom 11« November 1957) ”zu Ziffer 8 gewünschte Ergänzung spricht -in Verbindung mit dem eingangs erklärten grundsätzlichen Einverständnis - auch für eine Übernahme aller Steuern; keinesfalls spricht sie aber dagegen” ist dabei von der Revision offensichtlich mißverstanden worden, wenn sie daraus den Vorwurf herleitet, die Auslegung des Berufungsgerichts habe ”keine Klarheit ergeben”. Das Oberlandesgericht stellt vielmehr ausdrücklich fest, die ’'Eindeutigkeit der Ziffer 6 des Vergleichs" im Sinne der Einbeziehung der Einkommensteuer ergebe sich aus der - sodann im einzelnen gewürdigten - Vorkorrespondenz der Parteien. Zusätzlich wird dann der vom Beklagten gewünschte Zusatz gewürdigt, daß auch Ansprüche aus Überzahlungen auf ihn übergehen sollten; diese Ergänzung, so führt das angefochtene Urteil aus, spreche auch für eine Übernahme aller Steuern; damit wird ihr eine Bekräftigung
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des aus dem übrigen Auslegungsstoff gefundenen Ergebnisses entnommen; keinesfalls könne sie - so ist der folgende Halbsatz zu verstehen - dieses Ergebnis entkräften*
Daß das Berufungsgericht die von ihm gefundene Auslegung als eindeutig ansieht und v/iedergibt, kann schon nicht nach dem Wortlaut der Gründe, noch weniger nach ihrem Zusammenhang in vernünftigen Zweifel gezogen werden* Das Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision in der mündlichen Verhandlung vortrug, die Auslegung des Vergleichs in unzulässiger Weise mit Fragen der Bev/eislast vermengt» Vielmehr führt das angefochtene Urteil sinngemäß zu Recht aus, daß der Beklagte dann, wenn er die sich aus dem Schriftwechsel eindeutig ergebende Auslegung entkräften wollte, darlcgungs- und beweispflichtig für die Tatsachen war, aus denen sich nach seiner Meinung eine andere Auslegung ergeben sollte»
b) Den Umstand, daß der im Vergleichsentwurf enthaltene
 Passus: f,u.a. sämtliche Steuern einschliefSlicb Einkommen-steuerH im gerichtlichen Vergleich nicht mehr enthalten ist, hat das Berufungsgericht bei seiner Auslegung gewürdigt. Die Revision kann diese Y/ürdigung nicht durch ihre Annahme entkräften, die Klägerin habe damit bewußt von ihrem bisherigen Verlangen, die Einkommensteuer zu übernehmen, Abstand genommen»
II. 1. Das Oberlandesgoricht hält die Auffassung des Beklagten für unzutreffend, der Anspruch der Klägerin scheitere daran, daß sie es unterlassen habe, den gegen den Steuerbescheid vom 29* Mai 1961 eingelegten Einspruch weiter zu verfolgen oder einen Stundungsantrag zu stellen» Sei es
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schon fraglich, ob im vorliegenden Pall der § 254 B0B5 überhaupt angewendet werden könne, so 3ei jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten der Klägerin nicht ersichtlich; denn der Beklagte habe keine Umstände dargetan, aus denen zu entnehmen wäre, daß die Klägerin verpflichtet gewesen sei, den Einspruch weiter zu verfolgen odor einen Stundungs antrag zu stellen«,
2o Diese Darlegungen beanstandet die Revision mit der Rüge, das Öberlandesgericht habe ein Schreiben der Rechtsanwälte PflMHpund	vom	19«	Juni 1961 übergangen
(§ 286 ZPO), in dem diese im Auftrag des Beklagten die Anwälte der Klägerin gebeten haben, Einspruch gegen den Steuerbescheid cinzulegcn«, Aus diesem Schreiben ergebe sich, so meint die Revision, daß die Klägerin ihren Einspruch mit Erfolg hätte durchfUhren können,0 da sie dies, entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung, nicht getan habe, müsse sie sich so behandeln lassen, als ob die Steuernachforderung nicht erhoben worden wäre, und könne daher vom Beklagten keine Erstattung verlangen*
Die Rüge bleibt ohne Erfolg«, Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die in dem genannten Schreiben skizzierte Rcchteauffassung zu der Annahme zwänge, der darauf gegründete Einspruch hätte zu dem Erfolg geführt; denn der Absatz 4 dieses Schreibens lautet:
"Eine eingehende Begründung des Einspruchs wird Herr Rechtsanwalt	der	die Angelegenheit
 bearbeitet und sich zur Zeit auf seinem Jahresurlaub befindet, nach Rückkehr von seinem Urlaub - - Anfang Juli 1961 - hereinreichen."
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Der Beklagte hat aber nicht vorgetragen, daß die von seinem Beauftragten angekündigte Begründung des Ein-Spruchs gefertigt und etwa aus Verschulden der Klägerin nicht woitergereicht worden wäre» Bei dieser Bachlago ist die Annahme des Oberlaiidesgerichts, der Beklagte habe ein Verschulden der Klägerin in bezug auf die Durchführung des Einspruchs nicht dargetan, aus Hechts-gründen nicht zu beanstanden«
Darauf, ob ein Stundungsgesuch gestellt worden ist, kann es, wie bereits das landgerichtliche Urteil ausgeführt hat, schon deshalb nicht ankommen, weil eine Stundung den Bestand der Schuld und damit die Erstattungspflicht des Klägers nicht berührt hätte.
III. 1. Zu der vom Beklagten erklärten Aufrechnung mit Schadens-
ersatzansprüchcn führt das angefochteno Urteil aus: Soweit der Beklagte der Klägerin vorwerfe, sie habe bewußt die ihm abgetretenen LastenausglGichsansprüche verfallen lassen, indem sie Anträge nicht v/eiterverfolgt oder zurückgezogen habe, sei sein Vorbringen unsubstantiiert. Im übrigen sei es Sache des Beklagten gewesen, sich um die Verwirklichung der ihm abgetretenen Lastenausgloichsansprücho zu kümmern.
2. Die Revision erhebt auch hierzu eine auf § 2ö6 ZPO gestützte Rüge. Der Beklagte habe im Schriftsatz vom-IT» Januar 1962 vorgetragon, daß die Klägerin 4-000,— bis 5-000,— DM vom Ausgleichsamt erhalten habe, daß mit dieser Zahlung auch "das Haus, vvclches Gegenstand des Vergleichs gewesen ist, mit abgefunden worden11 sei, so daß der Beklagte auf diese Entschädigung in entsprechender Höhe einen Anspruch habe. Auch habe ein Anspruch wegen
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V* IVI
des Grundstücks bestanden, auf dam sich der Gewerbebetrieb befindet, bezüglich dessen die Klägerin trotz Aufforderung keinen Antrag gestellt habe« Inzwischen seien aber "Ansprüche dieser Art wohl verfallen, weil die Klägerin einige Anträge gar nicht gestellt, andere Anträge aber, nachdem sie diese ordnungsgemäß gestellt hatte, zurückgezogen" habe0
Dieses Vorbringen, so meint die Revision, habe das Berufungsgericht nicht gewürdigt*
Auch diese Rüge ist unbegründete Schon dem Y/ortlaut der einschlägigen Gründe des Berufungsurteils, der sich eng. an den Y/ortlaut des hier als übergangen gerügten Vortrags anlohnt, ist zu entnehmen, daß der Berufungsrichter gerade dieses Vorbringen gewürdigt und als nicht substantiiert angesehen hat* Er hat in diesem Zusammenhang auf die Urteilsgründe des Landgerichts Bezug genommen, in denen auogeführt ist, daß ein Verschulden der Klägerin nur dann dargetan wäre, wenn der Beklagte zur Durchsetzung der an ihn abgetretenen Lastenausgleichsansprtiehe auf Mitwirkungshandlungen der Klägerin angewiesen gewesen wäre, die diese trotz Aufforderung verweigert hätte, so daß daran die Auszahlung der HauptentSchädigung gescheitert wäre* Daß beide Vorinstanzen den von der Revision v/iedergegebenen Vortrag des Beklagten in dieser Richtung als nicht genügend substantiiert gekennzeichnet haben, ist rechtlich so offensichtlich zutreffend, daß es näherer Ausführungen dazu in der Revisionsinotanz nicht bedarf*
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IV. Da daa angefochtcnc Urteil auch im übrigen keinen Rechts-fehler zu dem Nachteil dea Beklagten eraehen läßt, v/ar desse. Revision mit der Koatenfolge aua § 97 ZPO ala unbegründet zurückzuv/eiaeno
 Krüger-Nieland Mösl
 Pehle
Alff
 Sprenkmann