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BGH · Ib ZR 65/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 65/65

Vereinbarungen über die Gestellung von Allradkippern für obige Baustelle ...Aus steuerteobnischen Gründen und zur Absicherung der bei dem Fahrzeugeinsatz anfallenden Fuhrrecbnungenerfolgt die Bezahlung durch die Firma J.J. B^j^' (die Beklagte). Teilortsumgehung Bonn*_Abscbhitt_SJfiHHRi. Vir haben mit der Firma StMMHB vereinbart, daß aus steuerteobnischen Gründen und zur Absicherung der bei dem Fahrzeugeinsatz anfallenden Fuhrrech-nungen die Bezahlung an uns durch Ihre Firma erfolgt. "Wir sehen der Regulierung, durch Sie gemäß der obenerwähnten Aner kennung~voiüf 6Tl 0 0196T ebenfalls ent-gegen «»«»o Bei dieser Gelegenheit wollen wir nicht unerwähnt lassen, daß die uns zugegangenejwinbefrie-digenden Auskünfte über die Firma StflfilV Veranlassung waren, mit Ihnen das zusätzliche Abkommen hinsichtlich Ihrer Direkt zahl ungen an uns zu treffen« Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, diese noch offenen Rechnungsbeträge an die Klägerin zu bezahlen- Die Klägerin meint, die Beklagte habe mit der Bestätigung des Schreibens vom 6- Oktober 1961 eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß sie sich verpflichtete, die für den Bauabschnitt StMHHB erstellten Fuhrlohnrechnungen unabhängig davon zu bezahlen, ob ihr selbst Forderungen in gleicher Höhe gegen die Firma St^|^mpzustünden- Das ergebe sich sowohl aus dem Ausdruck "Absicherung” in dem genannten Schreiben als auch aus dem Inhalt der Besprechung, die zur Bestätigung des Schreibens durch den Geschäftsführer der Beklagten geführt hätte; denn dabei sei unmißverständlich klargestellt worden, daß im Hinblick auf die schlechte Vermögenslage der Firma StH|J|0nur eine selbständige Zahlungsverpflichtung der Beklagten für die Klägerin eine hinreichende Sicherheit biete, die ihr den weiteren Einsatz von Fuhrunternehmern für den Bauabschnitt vertretbar erscheinen lasse- In der zur Unterzeichnung des Schreibens vom 6- Oktober 1961 führenden Unterredung - die nach der Behauptung der Klägerin am 16- Oktober 1961 stattgefunden hat - habe der Geschäftsführer der Beklagten lange gezögert, die von der Klägerin erbetene Bestätigung zu geben, und habe sich dazu erst bereitgefunden, als die Klägerin die Einstellung der Fubrarbeiten für den Bauabschnitt StSHBi angedroht habe; das sei nur verständlich, wenn auch die Beklagte von der Begründung einer eigenen Zahlungspflicht ausgegangen sei- Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat nach weiterer Beweisaufnähme die Berufung der Beklagten zurüekgewiesen* Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter» Die Revision wirft dem Berufungsgericht in erster Linie vor, es habe nicht geprüft, oh ein zwischen den Parteien bestehender Einigungsmangel (§ 155 BGB) das Zustandekommen einer Vereinbarung über den Schuldbeitritt der Beklagten verhindert habe; es möge wohl sein, daß die Klägerin die Erklärung der Beklagten als Schuldbeitritt aufgefaßt habe, dagegen habe das angefochtene Urteil nicht dargetan, daß auch die Beklagte nach (Treu und Glauben ihre Erklärung so habe verstehen müssen und auch tatsächlich verstanden habe. Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision in rechtlich unangreifbaref* Weise fgstgestellt, daß sich die Parteien durch übereinstimmende Erklärungen über einen Schuldbeitritt der Bekiagteh bezüglich der von der Pirma St^®-HIVgeschuldeten Pubrlöbne geeinigt haben. 1. Zwar ergebe sich, so legt das angefochtene Urteil dar, der Abschluß eines Vertrages Über den Schuldbeitritt (die Schuldmitübernahme) der Beklagten nicht eindeutig aus dem Wortlaut des Schreibens der Klägerin vom 6. des Inhalts, daß die Beklagte nur Zahlungen, die sie an sich an die Firma leisten sollte, unmittelbar an die Klägerin richtete - hätten treffen wollen, sondern daß sie in der Form des Schuldbeitritts eine selbständige Zahlungspflicht der Beklagten begründen wollten. Oktober 1961 eindeutig erklärt habe, die Firma StMBB^sei der Klägerin im Hinblick auf die zu erwartenden hohen Fuhrlöbne "nicht gut genug" und die Klägerin müsse daher hinreichend abgesichert werden; dabei sei unmißverständlich von der Begründung einer eigenständigen Verpflichtung der Beklagten gesprochen worden, NflHi habe dem Geschäftsführer der Beklagten vor der Bestätigung des Sehre bens vom 6. Oktober 1961 deutlich zu verstehen gegeben, die Klägerin werde die Fuhrarbeiten für den Abschnitt einstellen, wenn sie nicht alsbald hinreichend gegen einen etwaigen Zahlungsausfall der Firma StflBBB abgesichert werde; da die Beklagte ihrerseits auch hinsichtlich dieses Unterabschnitts termingebunden gewesen sei, habe sie ein erhebliches eigenes Interesse daran gehabt, den Wunsch der Klägerin zu erfüllen und dadurch die Einstellung der Fuhrleistungen insoweit zu verhindern. Oktober 1961 dafür, daß eine eigene Verbindlichkeit der Beklagten angestrebt worden sei; denn hätte es sich nur um die Vereinbarung eines für die Beklagte risikolosen Zahlungsweges derart gehandelt, daß die Beklagte die Fuhrlöhne statt über die Firma StBHB unmittelbar an die Klägerin zahlte, dann hätte es dazu weder der Drohung bedurft, die Führ leist ungen einzustellen, noch wäre es erklärlich, warum der Geschäftsführer vor und während der Unterredung vom 16. Ferner entnimmt das Oberlandesgericht der Aussage eines Angestellten der Beklagten, Po0^, daß auf der Seite der Beklagten die Auffassung geherrscht habe, sie sei Schuldnerin; PoflHHhat dazu bekundet, für ihn sei aus dem letzten Absatz des Schreibens vom 6. gefochtenen Urteils die Annahme aus, der Berufungsrichter habe die Möglichkeit nicht geprüft, daß ein versteckter Einigungsmangel vorliege; vielmehr hat er ausdrücklich festgestellt, daß sich die Parteien in dem dargelegten Sinne geeinigt hätten. Die weiteren Angriffe der Revision richten sich gegen die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht ira einzelnen; die Beklagte meint dazu zusamroenfassend, die Zeugenaussagen und das Verhalten der Parteien seien nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben darauf geprüft worden, ob die Beklagte den Vertragswillen der Klägerin so habe verstehen müssen, v/ie das angefochtene Urteil angenommen hat. Dazu ist allgemein zu bemerken, daß nicht ersichtlich ist, inwiefern das Berufungsgericht bei seiner Auslegung den Grundsatz von Treu und Glauben außer acht gelassen haben sollte, auch wenn es ihn nicht an jeder Stelle ausdrücklich hervorgehoben hat* Im einzelnen erv/eisen sich die Angriffe, soweit sie nicht deshalb unzulässig sind, weil sie sieh lediglich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung richten, als unbegründet. 1. Die Revision meint, die Peststellung eines eigenen sachlichen Interesses der Beklagten an der vertraglichen Regelung schließe nicht aus, daß sich dieses Interesse darauf beschränkt habe, der Klägerin nur insoweit Puhr-löhne namens der Firma StflU bezahlen, als mindestens gleich hohe Forderungen dieser Firma gegen die Beklagte damit getilgt werden könnten, daß aber keine Verbindlichkeit der Beklagten begründet werden sollte, die nicht durch Forderungen der Firma Stf^lHP gegen sie wirtschaftlich gedeckt war. Das Berufungsgericht hat daraus gefolgert, daß KfllB, indem er auf die naheliegende Bejahu der Frage verzichtete, gezeigt habe, daß er der Klägerin keine ihr nicht zukommenden Beweisvorteile verschaffen wolle, und hat daraus Schlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen gezogen» Dieser Schluß ist rechtlich unbedenkliche Dagegen kann die Revision daraus, daß gerade die Verwendung des Ausdruckes "gutstehen” nicht nachgewiesen ist, nicht herleiten, daß nicht auf andere Weise und mit anderen Worten zwischen den Parteien klargestellt worden sei, der Inhalt ihrer Vereinbarung sollte ein Schuldbeitritt der Beklagten sein. te sei sich der Folgen ihrer Bestätigungserklärung bewußt gewesen, was sich gerade daraus ergebe, daß sie sieh erst nach langem Warten und nach der Androhung, die Fuhr-leistungen einzustellen, zu diesem Schritt bereit gefunden habe; demgegenüber könne die Beklagte nicht mit Br-folg geltend machen, sie hätte diese Drohung auch durch den Abschluß direkter Transportvermittlungsverträge mit der Klägerin abwenden können, da sie auch in diesem Falle die im Bauabschnitt tatsächlich geleisteten Fuhr- Diese Rüge ist schwer verständlich, Die Firma St^| d^)war im Verhältnis zur Beklagten Subunternehmer; für die Fertigstellung des ganzen Bauabschnitts haftete dem Auftraggeber danach die Beklagte, die dementsprechend, wenn sie für den Fortgang der Arbeiten im Abschnitt S' MP sorgte, nicht allein im Interesse dieser Firma, sondern in erster Linie im eigenen Interesse handelte. gen1’ gegeben hatte, die ihr gegenüber der Beklagten zustanden; aufgrund einer Besprechung zwischen Vertretern der Deutschen Bank, der Klägerin, der Beklagten und der Firma StpHV wurde am 3» November 1961 auf der Abtretungsurkunde der Wortlaut ’’die Abtretung sämtlicher Forderungen” ergänzt durch den Zusatz ’’mit Ausnahme der für Aus diesen Vorgängen entnimmt das Berufungsgericht keinen Anhalt für den Inhalt der am 16» Oktober 1961 zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung; es habe nicht geklärt werden können, ob der Zusatz vom 3. November 1961 nur deklaratorische Bedeutung habe oder ob erst damit die Fuhrlohnforderungen (gemeint sind offensichtlich die Forderungen der Firma StpHHP gegen die Beklagte auf Erstattung der an die Klägerin entrichteten Fuhr-löhne) aus der Abtretung hätten herausgenoimnen werden sollen; darauf komme es aber auch nicht an, da die durch die Schuldmitübernabme begründete Scbuldnerstellung der Beklagten gegenüber der Klägerin davon nicht habe berührt werden könnenQ Die Revision meint, diese Ausführungen überzeugten nicht; denn wenn die Beklagte die Schuld der Firma St(|B PPB mit übernommen hätte, dann hätte sie kein Interesse mehr daran zu haben brauchen, daß Forderungen aus Fuhr-leistungen von der Abtretung ausgenommen sein sollten«, Mit dieser Rüge verkennt die Revision zweierlei» Sie übersieht zunächst, daß bezüglich der Fuhrlöbne auch dann, wenn die Beklagte die Schuld mit übernommen hatte, die Firma StfBHB daneben Schuldnerin blieb» Vor allem aber ist dabei nicht bedacht, daß Gegenstand der Abtretung an die Deutsche Bank nicht Forderungen aus Fuhrlöhnen im eigentlichen Sinne sein konnten, da insoweit die Firma StPPHP nicht Gläubigerin, sondern nur Schuldnerin sein konnte; hier kamen vielmehr nur Forderungen in Betracht, die die Firma StPPHHP wegen der für die Beklagte geleisteten Bauarbeiten gegen diese geltend machen konnte; soweit darin auch Fubrleistungen der von der Klägerin vermittelten Fuhrunternehmer enthalten waren, wäre die Beklagte gerade dann, wenn sie dafür gegenüber der Klägerin mithaftete, Gefahr gelaufen, doppelt zahlen zu müssen, wenn sie sowohl von der Klägerin als aufgrund der Abtretung auch von der Bank in Anspruch genommen werden konnte« Aus diesem Grunde hätte das Berufungsgericht diesen Umstand sogar noch stärker als geschehen als weiteres Anzeichen dafür verwerten können, daß die Beklagte von ihrer eigenen Haftung für die Bezahlung der für StSIHB erbrachten Fubrleistungen ausgegangen ist. 5« Bas Berufungsgericht hat es endlich für unerheblich angesehen, ob gelegentliche Verzögerungen in den Zahlungen der Beklagten an die Klägerin darauf zurückzuführen seien, daß die Beklagte jeweils erst dann zahlte, wenn ihr aufgrund entsprechender Leistungen der Firma Sti^HBgleich hohe Forderungen gegen diese zustanden; denn einerseits seien viele Gründe für den Zahlungsverzug der Beklagten dehkkar? Die Revision rügt demgegenüber unstreitiges Vorbringen als übergangen (§ 286 ZFQ), wonach den von der Beklagten bezahlten Fubrleistungen im Abschnitt StfllHiV hinreichende Arbeitsleistungen der Firma StfliHV zugrunde lagen; dieser Angriff ist nicht vereinbar mit der Feststellung des Berufungsrichters, die Behauptung der Beklagten sei nicht bewiesen, daß sie deshalb verspätet bezahlt habe, weil sie erst entsprechende Leistungen St^m^m abwarten wollte. Ob diese Differenz damit zu erklären ist, daß nach dem Vortrag der Beklagten die Forderung der Firma Stimm gegen sie durch Schadensersatzansprüche verringert wird, die ihr, der Beklagten, gegen StBHB wegen des vorzeitigen Verlessens der Baustelle zustehen, kann für die vorliegende Entscheidung dahingestellt bleiben,

Zitierte Normen: § 155 BGB § 97 ZPO
ForderungFirmaBerufungsgerichtParteiSchreibenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

n
t
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
Ib ZR 65/65	URTEIL	Verkündet	am
3o Mai 1967 Zug,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Jo Jo	Straßen-	und Fiefbaugesellschaft
 moboHp,	vertreten	durch	ihren	Geschäftsführer Joseph
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigier:
Rechtsanv/alt Br»
gegen
 GflHHBHHB NflHIHB e0(r,siab,H,5 , vertreten durch ihren Vorstand, Spediteur lothar
 die SVG, S
^ und Direktor Ernst B: straßetf
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0
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Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3« Mai 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger~Nieland und der Bundesrichter Behle, Dr. Mösl, Alff und Dr. Simon
 für Recht erkannt:
Die. Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 10. März 1965 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin ist eine amtliche Früfstelle für die Überwachung des Güterverkehrs: sie hat - neben anderen Aufgaben - dafür zu sorgen, daß der Tarif für den Güternahverkehr eingehalten wird.
Die Beklagte 1st eine Straßenund Tiefbaugesellschaft; sie hatte beim Bau der Teilortsumgehung Bann ein Teilstück im zweiten Bauabschnitt übernommen.
Abrechnungsstelle für die bei diesem Bauvorhaben tätigen Bauunternehmer war bezüglich der Entlohnung der Fuhrunternehmer gemäß einer Verordnung des nordrheinwestfälischen Ministers für Wirtschaft und Verkehr vom 23« März 1961 (NW TS Nr. 15/61) die Klägerin; sie hatte für die von selbständigen Fuhrunternehmern auszuführenden Transporte von Erdmassen die Einhaltung des Tarifs zu über wachen und sollte den Transportunternehmern schnell zu
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ihren Fuhrlöbnen verhelfen. Zu diesem Zweck schloß die Klägerin sowohl mit den Straßenbaubetrieben als auch mit den Fuhrunternehmern Transportverraittlungsverträge ab, aufgrund deren sie den Einsatz der Fuhrunternehmer auf den Baustellen vermittelte; die Fubrlöhne zahlte sie aus eigenen Mitteln als Vorschüsse an die Fuhrunternehmer aus, während die Bauunternehmer der Klägerin die vorgelegten Beträge gemäß zehntägiger Abrechnung jeweils innerhalb 30 Jagen nach Berechnungsdatum zu erstatten hatten.
Einen entsprechenden Transportvermitt lungs vertrag schloß die Klägerin auch mit der Beklagten und bestätigte ihn mit Schreiben vom 12. September 1961. Da die Beklagte ein Teilstück ihres Bauabschnittes der Tiefbaufirma P. Sl^Üpels Subunternehmer übergeben hatte, schloß die Klägerin am 13. September 1961 auch mit dieser Firma einen entsprechenden Vertrag, der nur im nachstehenden Absatz eine Besonderheit enthält:
"Wir nehmen Bezug auf die ... Vereinbarungen über die Gestellung von Allradkippern für obige Baustelle ... Aus steuerteobnischen Gründen und zur Absicherung der bei dem Fahrzeugeinsatz anfallenden Fuhrrecbnungenerfolgt die Bezahlung durch die Firma J.J.	B^j^' (die	Beklagte).
Ob die Beklagte von dieser Vereinbarung sofort Kenntnis erhielt, ist nicht festgestellt. Am 6. Oktober 1961 schrieb die Klägerin der Beklagten:
"Betr. Teilortsumgehung Bonn*_Abscbhitt_SJfiHHRi.
Vir haben mit der Firma StMMHB vereinbart, daß aus steuerteobnischen Gründen und zur Absicherung der bei dem Fahrzeugeinsatz anfallenden Fuhrrech-nungen die Bezahlung an uns durch Ihre Firma erfolgt. Die Abrechnungen werden von dem Beauftragten der Firma StflIHBl, Herrn KflHB, auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit überprüft und anerkannt und an Sie zur Bezahlung weiterge-
 
/
leitet. Der Ordnung halber wollen Sie uns bitte bestätigen, daß die Fubrleistungsabrechnungen aus dem Abschnitt StBHIV durch Sie bezahlt werden.”
Da die gewünschte Bestätigung ausblieb, mahnte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 12. Oktober 1961:
1.... Hit Schreiben vom 6.10.1961 baten wir um Ihre Bestätigung, wonach die Fuhrleistungsab-rechnungen aus dem Abschnitt der Firma St WKB auf Grund der mit der Firma	ge-
troffenen Vereinbarung von Ihnen bezahlt werden.
Diese Frage der Absicherung ist bei verschiedenen Gesprächen zwischen unserem Herrn HflBB UIX<* Herrr^O^pPJP^Punzweideutig geklärt worden. Herr CflHHHP<^Herrn NflHBdie Bestätigung für Mittwoch, derail. 10.1961 verbindlicl^zugesagt. wie Herr	von der Firma StflBBp unse-
rem Herrn hBHB heute mitteilte, ist eine per-sönliche Besprechung mit Ihrem Herrn IBHHHP für Montag, den 16.10.1961 zugesagt. ....
Sine weitere Verzögerung können v/ir in Anbetracht der Höhe der anfallenden Fuhrleistungen nicht hinnebmen. Die Ihnen von der Firma StBl
 Sbäs tätigte# Fubrleistungsabrechnungen be-aus Kecbnung
; vom 28. 9.1961 DM 21.540,54 und vom 10.10.1961 DM 26.745>44.
Wir haben mit gleicher Post der Firma St( raitgeteilt, daß wir nach erfolglosej^rgebnis die Fuhrleistungen im Abschnitt StflHIV am Dienstag, dem 17.10.1961, einstellen müssen.
Wir behalten uns in diesem Falle vor, zwecks Geltendmachung unserer Ansprüche im Abschnitt St^HBfuns an den Landschaftsverband zu wenden.......M
Im Verlauf einer Besprechung zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten - Joseph	und	dem	Sach-
bearbeiter der Klägerin - NB1B - Unterzeichnete IJ
den bei der Klägerin verbliebenen Durchschlag des
OO
 
Schreibens vom 6, Oktober 1961 zu dem Zeichen des Einverständnisses mit dessen Inhalt und versah ihn mit dem Firmenstempel der Beklagten; dieser Durchschlag trägt den Eingangsstempel der Klägerin vom 18, Oktober 1961.
Je am 17* und 18» Oktober 1961 schrieb die Firma StflBBB gleichlautend an die Beklagte:
"Wir bitten die Forderungen der SVG V«. für die oben genannte Baustelle von unseren Forderungen abzusetzen und diese direkt mit der obigen Firma zu verrechnen« Diese Regelung soll bis zur Fertigstellung der Baustelle beibehalten werden«11
In der Folgezeit gab die Klägerin die jeweils anfallenden Rechnungen an die Beklagte zur Bezahlung, nachdem sie die Rechnungen durch die Firma Stü^rechnerisch und sachlich hatte prüfen lassen».
Nachdem die Beklagte bereits verschiedene Rechnungsbeträge bezahlt hatte, mahnte die Klägerin mit folgendem Schreiben vom Ho November 1961 die Bezahlung weiterer Rechnungsbeträge an:
"Wir sehen der Regulierung, durch Sie gemäß der obenerwähnten Aner kennung~voiüf 6Tl 0 0196T ebenfalls ent-gegen «»«»o Bei dieser Gelegenheit wollen wir nicht unerwähnt lassen, daß die uns zugegangenejwinbefrie-digenden Auskünfte über die Firma StflfilV Veranlassung waren, mit Ihnen das zusätzliche Abkommen hinsichtlich Ihrer Direkt zahl ungen an uns zu treffen«
Nur durch die Aufrechterhaltung^dieses Zahlungsab-kommeni mit Ihnen^können wir den^weiteren reibungs-
ipüiL	IÜ’IdI	1	I'U’	~	~	~
Für den Bauabschnitt St|^|^^ haben an die Klägerin
 gezahlt
b) die Beklagte insgesamt
a) die Firma S
IO«310,96 DM 189o 595,80 DM«
Aua Rechnungen der Klägerin vom 31«. Januar 1962 bis zu dem 5o April 1962 stehen insgesamt noch 57°931,33 DM offen; die Firma StflHHB hatte etwa Mitte März 1962 die Baustelle verlassen-
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, diese noch offenen Rechnungsbeträge an die Klägerin zu bezahlen- Die Klägerin meint, die Beklagte habe mit der Bestätigung des Schreibens vom 6- Oktober 1961 eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß sie sich verpflichtete, die für den Bauabschnitt StMHHB erstellten Fuhrlohnrechnungen unabhängig davon zu bezahlen, ob ihr selbst Forderungen in gleicher Höhe gegen die Firma St^|^mpzustünden- Das ergebe sich sowohl aus dem Ausdruck "Absicherung” in dem genannten Schreiben als auch aus dem Inhalt der Besprechung, die zur Bestätigung des Schreibens durch den Geschäftsführer der Beklagten geführt hätte; denn dabei sei unmißverständlich klargestellt worden, daß im Hinblick auf die schlechte Vermögenslage der
i-	**•	’
Firma StH|J|0nur eine selbständige Zahlungsverpflichtung der Beklagten für die Klägerin eine hinreichende Sicherheit biete, die ihr den weiteren Einsatz von Fuhrunternehmern für den Bauabschnitt	vertretbar
 erscheinen lasse- In der zur Unterzeichnung des Schreibens vom 6- Oktober 1961 führenden Unterredung - die nach der Behauptung der Klägerin am 16- Oktober 1961 stattgefunden hat - habe der Geschäftsführer der Beklagten lange gezögert, die von der Klägerin erbetene Bestätigung zu geben, und habe sich dazu erst bereitgefunden, als die Klägerin die Einstellung der Fubrarbeiten für den Bauabschnitt StSHBi angedroht habe; das sei nur verständlich, wenn auch die Beklagte von der Begründung einer eigenen Zahlungspflicht ausgegangen sei-
 
Die Klägerin hat beantragt,
 die Beklagte zur Zahlung von 57<>931,33 DM nebst 5 v.H. Zinsen seit dem 1* April 1962 zu verurteilen»
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen«,
Sie trägt vor, sie habe durch die Unterzeichnung des Schreibens vom 6„ Oktober 1961 nicht eine selbständige Schuld übernehmen, sondern nur der zv/isehen der Klägerin und der Firma	Zahlungsvereinbarung
 beitreten wollen; sie habe sich lediglich bereit erklärt, einen Teil der Beträge, die sie der Firma StflHHHFschuldete, nicht an diese Firma, sondern auf deren Rechnung unmittelbar an die Klägerin zu zahlen» Etwas anderes lasse sich v/eder dem Schreiben der Klägerin vom 6» Oktober 1961 noch den Schreiben der Firma StHB vom 17» und IS» Oktober 1961 entnehmen* Sie, die Beklagte, habe keinen Grund gehabt, sich auf einen Schuldbeitritt einzulassen; denn die Einstellung der Fuhrleistungen für den Bauabschnitt StflBi hätte sie mit geringerem Risiko dadurch abwenden können, daß sie ihrerseits für diese Baustelle Transportvermittlungsverträge mit der Klägerin geschlossen hätte»
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat nach weiterer Beweisaufnähme die Berufung der Beklagten zurüekgewiesen* Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter»
 Entecheidungsgründe:
/
I.	Die Revision wirft dem Berufungsgericht in erster Linie vor, es habe nicht geprüft, oh ein zwischen den Parteien bestehender Einigungsmangel (§ 155 BGB) das Zustandekommen einer Vereinbarung über den Schuldbeitritt der Beklagten verhindert habe; es möge wohl sein, daß die Klägerin die Erklärung der Beklagten als Schuldbeitritt aufgefaßt habe, dagegen habe das angefochtene Urteil nicht dargetan, daß auch die Beklagte nach (Treu und Glauben ihre Erklärung so habe verstehen müssen und auch tatsächlich verstanden habe. Damit sei nicht geprüft, ob sich die Parteien über die Behandlung der Be-
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mann geeinigt hätten.
Diese Rüge dringt nicht durch. Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision in rechtlich unangreifbaref* Weise fgstgestellt, daß sich die Parteien durch übereinstimmende Erklärungen über einen Schuldbeitritt der Bekiagteh bezüglich der von der Pirma St^®-HIVgeschuldeten Pubrlöbne geeinigt haben.
1. Zwar ergebe sich, so legt das angefochtene Urteil dar, der Abschluß eines Vertrages Über den Schuldbeitritt (die Schuldmitübernahme) der Beklagten nicht eindeutig aus dem Wortlaut des Schreibens der Klägerin vom 6. Oktober 1961 und der darauf angebrachten Bestätigung der Beklagten; lege man jedoch die Willenserklärungen beider Parteien unter Berücksichtigung der gesamten, durch die umfangreiche Beweisaufnahme festgestellten Tatsachen und der beiderseitigen Interessenlage aus, dann zeige sich, daß die Parteien nicht lediglich eine ZahlungsVereinbarung
 
des Inhalts, daß die Beklagte nur Zahlungen, die sie an sich an die Firma	leisten sollte, unmittelbar
 an die Klägerin richtete - hätten treffen wollen, sondern daß sie in der Form des Schuldbeitritts eine selbständige Zahlungspflicht der Beklagten begründen wollten.
a) Bas Berufungsgericht stützt diese Überzeugung in erster Linie auf die Aussage	der es nach einge-
hender Erörterung der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen gefolgt ist. N^UBhat ^ür die Klägerin die hier entscheidenden Verhandlungen geführt; er ist in den Yorinstanzen dreimal vernommen worden, das erste Mal in Gegenwart des Geschäftsführers der Beklagten; zur Zeit der weiteren Ver nebmungen stand er nicht mehr im Bienste der Klägerin. Seiner Bekundung hat der Berufungsrichter entnommen, daß dem Geschäftsführer der Beklagten in der zur Bestätigungserklärung führenden Unterredung vom 16. Oktober 1961 eindeutig erklärt habe, die Firma StMBB^sei der Klägerin im Hinblick auf die zu erwartenden hohen Fuhrlöbne "nicht gut genug" und die Klägerin müsse daher hinreichend abgesichert werden; dabei sei unmißverständlich von der Begründung einer eigenständigen Verpflichtung der Beklagten gesprochen worden, NflHi habe dem Geschäftsführer der Beklagten vor der Bestätigung des Sehre bens vom 6. Oktober 1961 deutlich zu verstehen gegeben, die Klägerin werde die Fuhrarbeiten für den Abschnitt
 einstellen, wenn sie nicht alsbald hinreichend gegen einen etwaigen Zahlungsausfall der Firma StflBBB abgesichert werde; da die Beklagte ihrerseits auch hinsichtlich dieses Unterabschnitts termingebunden gewesen sei, habe sie ein erhebliches eigenes Interesse daran gehabt, den Wunsch der Klägerin zu erfüllen und dadurch die Einstellung der Fuhrleistungen insoweit zu verhindern.
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Zusammenfassend kommt das Berufungsgericht nach der Zeugenaussage NHBB zu dem Ergebnis, die Beklagte habe die Klägerin nicht in der Form sichern v/ollen, daß sie nur hilfsweise hinter der Firma StBBB für die Erstattung der Fuhrlohnforderungen bereitstehen wollte; vielmehr habe die Beklagte gewußt, daß sie der Klägerin nicht nur für einen etwaigen Ausfall einstehen mußte, sondern unmittelbar für die ganze Verbindlichkeit der Firma StBBI haftete.
b) Die Aussage nBBBs» 80 fährt das Berufungsgericht fort, werde bestätigt durch das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme. So spreche schon das Schreiben der Klägerin vom 12. Oktober 1961 dafür, daß eine eigene Verbindlichkeit der Beklagten angestrebt worden sei; denn hätte es sich nur um die Vereinbarung eines für die Beklagte risikolosen Zahlungsweges derart gehandelt, daß die Beklagte die Fuhrlöhne statt über die Firma StBHB unmittelbar an die Klägerin zahlte, dann hätte es dazu weder der Drohung bedurft, die Führ leist ungen einzustellen, noch wäre es erklärlich, warum der Geschäftsführer vor und während der Unterredung vom 16. Oktober 1961 so lange zögerte, sein Einverständnis mit dem Vorschlag der Klägerin zu erklären; Bedenken aus dem mit der Firma StflBBp bestehenden Subunternebmervertrag habe er schon deshalb nicht zu haben brauchen, weil StBB sich schon im Trans portvertrag vom 13. September 1961 mit der Direkt Zahlung der Beklagten an die Klägerin einverstanden erklärt hatte.
Daß sich die Beklagte ihrer Stellung als Schuldnerin in der Folgezeit bewußt gewesen sei, schließt der Berufungsrichter auch daraus, daß die Beklagte eine Abrechnung, die an die Firma StBBBaäressiert war, am 15. November 1961 an die Klägerin zurückgesandt hat mit der Bitte, die-
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selbe Abrechnung im Original an sie, die Beklagte, adressiert zuzustellen. Umgekehrt habe die Klägerin in der Zeit nach dem 16. Oktober 1961 in mehreren Schreiben die Beklagte als Schuldnerin behandelt, ohne daß diese jemals Widerspruch dagegen erhoben habe; dies gelte besonders für das - im Tatbestand wiedergegebene - Schreiben vom 14. November 1961.
Ferner entnimmt das Oberlandesgericht der Aussage eines Angestellten der Beklagten, Po0^, daß auf der Seite der Beklagten die Auffassung geherrscht habe, sie sei Schuldnerin; PoflHHhat dazu bekundet, für ihn sei aus dem letzten Absatz des Schreibens vom 6. Oktober 1961 hervorgegangen, daß die Beklagte die Fubrleistungen in jedem Fall zu regulieren habe; er hätte daher an Stelle des Geschäftsführers IfliHHP seine Unterschrift nicht gegeben, da die Firma	damals	"schon sehr wackelig2 * * * * * * * * 11
gestanden habe.
2.	Nach allem konnte das Berufungsgericht ohne Rechts-
fehler in tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis kommen, daß der Erklärung der Klägerin nicht lediglich still-
schweigend und für die Beklagte nicht erkennbar die Vor-
stellung zugrunde lag, sie wolle die Beklagte zu dem Schuld-
beitritt veranlassen, sondern daß beide Parteien überein-
stimmend mit ihren Erklärungen vom 16. Oktober 1961 die
 Schuldmitübernabme durch die Beklagte begründen wollten. Danach schließen aber die eingehenden Darlegungen des an-
gefochtenen Urteils die Annahme aus, der Berufungsrichter habe die Möglichkeit nicht geprüft, daß ein versteckter Einigungsmangel vorliege; vielmehr hat er ausdrücklich
 festgestellt, daß sich die Parteien in dem dargelegten
 Sinne geeinigt hätten.
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II. Die weiteren Angriffe der Revision richten sich gegen die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht ira einzelnen; die Beklagte meint dazu zusamroenfassend, die Zeugenaussagen und das Verhalten der Parteien seien nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben darauf geprüft worden, ob die Beklagte den Vertragswillen der Klägerin so habe verstehen müssen, v/ie das angefochtene Urteil angenommen hat.
Dazu ist allgemein zu bemerken, daß nicht ersichtlich ist, inwiefern das Berufungsgericht bei seiner Auslegung den Grundsatz von Treu und Glauben außer acht gelassen haben sollte, auch wenn es ihn nicht an jeder Stelle ausdrücklich hervorgehoben hat* Im einzelnen erv/eisen sich die Angriffe, soweit sie nicht deshalb unzulässig sind, weil sie sieh lediglich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung richten, als unbegründet.
1. Die Revision meint, die Peststellung eines eigenen sachlichen Interesses der Beklagten an der vertraglichen Regelung schließe nicht aus, daß sich dieses Interesse darauf beschränkt habe, der Klägerin nur insoweit Puhr-löhne namens der Firma StflU bezahlen, als mindestens gleich hohe Forderungen dieser Firma gegen die Beklagte damit getilgt werden könnten, daß aber keine Verbindlichkeit der Beklagten begründet werden sollte, die nicht durch Forderungen der Firma Stf^lHP gegen sie wirtschaftlich gedeckt war.
Das Berufungsgericht hat jedoch nicht allein das Eigen Interesse der Beklagten an der Weiterführung des Fuhrbe-triebes im Bauabschnitt StflHiB zur Begründung für seine Auffassung herangezogen; es hat vielmehr dieses Interesse zusammen mit einer ganzen Reihe weiterer Umstände gewürdigt
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und nach der Gesamtheit der Umstände einer möglichen Auslegung den Vorzug vor einer anderen gegeben; das ist rechtlich nicht angreifbar»
2.	Aus den gleichen Gründen kann die Revision nichts
 daraus für sich herleiten, daß	bei	seiner	Verneh-
mung die Behauptung der Klägerin nicht bestätigen konnte, er habe gegenüber der Beklagten die Wendung gebraucht, sie müsse "dafür gutstehen”. Das Berufungsgericht hat daraus gefolgert, daß KfllB, indem er auf die naheliegende Bejahu der Frage verzichtete, gezeigt habe, daß er der Klägerin keine ihr nicht zukommenden Beweisvorteile verschaffen wolle, und hat daraus Schlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen gezogen» Dieser Schluß ist rechtlich unbedenkliche Dagegen kann die Revision daraus, daß gerade die Verwendung des Ausdruckes "gutstehen” nicht nachgewiesen ist, nicht herleiten, daß nicht auf andere Weise und mit anderen Worten zwischen den Parteien klargestellt worden sei, der Inhalt ihrer Vereinbarung sollte ein Schuldbeitritt der Beklagten sein.
3.	Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Beklag-
te sei sich der Folgen ihrer Bestätigungserklärung bewußt gewesen, was sich gerade daraus ergebe, daß sie sieh erst nach langem Warten und nach der Androhung, die Fuhr-leistungen einzustellen, zu diesem Schritt bereit gefunden habe; demgegenüber könne die Beklagte nicht mit Br-folg geltend machen, sie hätte diese Drohung auch durch den Abschluß direkter Transportvermittlungsverträge mit der Klägerin abwenden können, da sie auch in diesem Falle die im Bauabschnitt	tatsächlich geleisteten Fuhr-
arbeiten hätte bezahlen müssen. Die Revision erblickt in diesen Ausführungen einen Verstoß gegen die Denkgesetze, weil die Beklagte, wenn die Firma St|H||^Bihren Ver-
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Pflichtungen nicht nachgekommen wäre, für diese Firma keine Transportleistungen mehr hätte ausführen lassen.
Diese Rüge ist schwer verständlich, Die Firma St^| d^)war im Verhältnis zur Beklagten Subunternehmer; für die Fertigstellung des ganzen Bauabschnitts haftete dem Auftraggeber danach die Beklagte, die dementsprechend, wenn sie für den Fortgang der Arbeiten im Abschnitt S' MP sorgte, nicht allein im Interesse dieser Firma, sondern in erster Linie im eigenen Interesse handelte. Hätte sie sich mit der Einstellung der Fuhr leist ungen im Abschnitt St|Bp abgefunden, dann wäre sie mit ihrer eigenen Leistung in Verzug geraten. Es ist daher nur folgerichtig, wenn das Berufungsgericht annimmt, die Beklagte habe angesichts des Mißtrauens der Klägerin in die finanzielle Zuverlässigkeit der Firma StMÜB nur die Wahl gehabt, entweder für deren Fuhraufträge mitzuhaften oder die Aufträge im eigenen Namen zu erteilen, was im wirtschaftlichen;Ergebnis auf das gleiche herausgekommen wäre«
4* Anders als das Berufungsgericht v/ill die Revision ferner Verhandlungen gewürdigt wissen, die am 3. November 1961 mit der Deutschen Bank stattgefunden haben.
Das Oberlandesgericht stellt dazu fest, daß die Fir-raa atflMMam ^3* Oki:o^er 1961 der Deutschen Bank, Filiale	eine	’’Global-Abtretung von Forderun-
gen1’ gegeben hatte, die ihr gegenüber der Beklagten zustanden; aufgrund einer Besprechung zwischen Vertretern der Deutschen Bank, der Klägerin, der Beklagten und der Firma StpHV wurde am 3» November 1961 auf der Abtretungsurkunde der Wortlaut ’’die Abtretung sämtlicher Forderungen” ergänzt durch den Zusatz ’’mit Ausnahme der für
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Fubrleistungen der SVG entstehenden Forderungen, die Sie (d.i. die Beklagte) direkt an diese bezahlen”.
Aus diesen Vorgängen entnimmt das Berufungsgericht keinen Anhalt für den Inhalt der am 16» Oktober 1961 zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung; es habe nicht geklärt werden können, ob der Zusatz vom 3. November 1961 nur deklaratorische Bedeutung habe oder ob erst damit die Fuhrlohnforderungen (gemeint sind offensichtlich die Forderungen der Firma StpHHP gegen die Beklagte auf Erstattung der an die Klägerin entrichteten Fuhr-löhne) aus der Abtretung hätten herausgenoimnen werden sollen; darauf komme es aber auch nicht an, da die durch die Schuldmitübernabme begründete Scbuldnerstellung der Beklagten gegenüber der Klägerin davon nicht habe berührt werden könnenQ
Die Revision meint, diese Ausführungen überzeugten nicht; denn wenn die Beklagte die Schuld der Firma St(|B PPB mit übernommen hätte, dann hätte sie kein Interesse mehr daran zu haben brauchen, daß Forderungen aus Fuhr-leistungen von der Abtretung ausgenommen sein sollten«,
Mit dieser Rüge verkennt die Revision zweierlei» Sie übersieht zunächst, daß bezüglich der Fuhrlöbne auch dann, wenn die Beklagte die Schuld mit übernommen hatte, die Firma StfBHB daneben Schuldnerin blieb» Vor allem aber ist dabei nicht bedacht, daß Gegenstand der Abtretung an die Deutsche Bank nicht Forderungen aus Fuhrlöhnen im eigentlichen Sinne sein konnten, da insoweit die Firma StPPHP nicht Gläubigerin, sondern nur Schuldnerin sein konnte; hier kamen vielmehr nur Forderungen in Betracht, die die Firma StPPHHP wegen der für die Beklagte geleisteten Bauarbeiten gegen diese geltend machen konnte;
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soweit darin auch Fubrleistungen der von der Klägerin vermittelten Fuhrunternehmer enthalten waren, wäre die Beklagte gerade dann, wenn sie dafür gegenüber der Klägerin mithaftete, Gefahr gelaufen, doppelt zahlen zu müssen, wenn sie sowohl von der Klägerin als aufgrund der Abtretung auch von der Bank in Anspruch genommen werden konnte« Aus diesem Grunde hätte das Berufungsgericht diesen Umstand sogar noch stärker als geschehen als weiteres Anzeichen dafür verwerten können, daß die Beklagte von ihrer eigenen Haftung für die Bezahlung der für StSIHB erbrachten Fubrleistungen ausgegangen ist.
5« Bas Berufungsgericht hat es endlich für unerheblich angesehen, ob gelegentliche Verzögerungen in den Zahlungen der Beklagten an die Klägerin darauf zurückzuführen seien, daß die Beklagte jeweils erst dann zahlte, wenn ihr aufgrund entsprechender Leistungen der Firma Sti^HBgleich hohe Forderungen gegen diese zustanden; denn einerseits seien viele Gründe für den Zahlungsverzug der Beklagten dehkkar? andererseits sei von dem genannten Verzögerungägrund >/eder in der verge legten Korrespondenz noch in der Beweisaufnahme die Rede gewesen«
Die Revision rügt demgegenüber unstreitiges Vorbringen als übergangen (§ 286 ZFQ), wonach den von der Beklagten bezahlten Fubrleistungen im Abschnitt StfllHiV hinreichende Arbeitsleistungen der Firma StfliHV zugrunde lagen; dieser Angriff ist nicht vereinbar mit der Feststellung des Berufungsrichters, die Behauptung der Beklagten sei nicht bewiesen, daß sie deshalb verspätet bezahlt habe, weil sie erst entsprechende Leistungen St^m^m abwarten wollte. Im übrigen hat demgegenüber die Klägerin vorgetragen, daß die Firma StUH^Pder Beklagten eine Schlußrechnung über 582.847,65 BM erstellt habe; darauf
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habe StflHHfe von der Beklagten 135.000,— DM erhalten; an die Klägerin habe die Beklagte insgesamt 189»595*80 DM gezahlt.» während nach den genannten Beträgen für Fuhr-leistungen rund 247.000,— DM hätten zur Verfügung stehen müssen. Ob diese Differenz damit zu erklären ist, daß nach dem Vortrag der Beklagten die Forderung der Firma Stimm gegen sie durch Schadensersatzansprüche verringert wird, die ihr, der Beklagten, gegen StBHB wegen des vorzeitigen Verlessens der Baustelle zustehen, kann für die vorliegende Entscheidung dahingestellt bleiben,
III. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu dem Bachteil der Beklagten ersehen läßt, war deren Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Krüger-Hieland	Pehle	Mösl
 Alff	Simon