Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und den Standpunkt vertreten, die Formen dos Geräts der Klägerin seien lediglich Ausdruck dos modernen, nicht von dor Klägerin entwickelten Stils, für den als solchen sio keinen Schutz beanspruchen könne; auch sei die Form weitgehend durch den technischen Zweck dor Maschine bedingt. und mit den Modellen der Parteien aufwiosen, achte der Vorkehr überdies auch auf kleine Unterschiede; solche seien bei den Geräten der Parteien in hinreichendem Maße vorhandene Das Landgericht hat der Klage unter dem Gosichtspunkt der Goschmacksmustorvorletzung stattgegeben und wie folgt erkannt: 3. Es wird f03tgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den unter 1 angeführten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Mit der hiergegen erhobenen Berufung hat die Beklagte untor Aufrechtorhaltung ihres bisherigen Standpunktes u.a. erklärt, sie habe die Produktion ihres Modells # seit Dozcmbor 1962, also.nach Erlaß dos landgoriehtlichen Urteils, eingestellt; sie hat sichi in der mündlichen Verhandlung vor dom Berufungsgericht ferner ohne Anerkennung einer Rochts-pflicht verpflichtet, die Herstellung und den Vertrieb dieses Modells zu unterlassen. Nach Abgabe dieser Erklärung hat die Beklagte den Rechtsstreit hinsichtlich des.Untor-lassungsantrages in der Hauptsache für erledigt erklärt und Kostonbelastung der Klägerin beantragt. 1. ) Grundlage der Klage ist, wie das Berufungsgericht zu Recht horvorhebt, nur ein Teil des hinterlegten Geschmacksmusters, und zwar ein in sich geschlossener Teil insofern, als er - auch für den unbefangenen Betrachter ohne weitores erkennbar - das Grundgerät der Küchenmaschine darstellt-, auf das jeweils verschiedene Zusatzworkzeuge aufgesetzt werden. Daß ein derartiger Teil eines hinterlegten Geschmacksmusters am Musterschutz teilnehmen kann, sofern or;«füivsich allein den Erfordernissen der Neuheit und Eigentümlichkeit genügt, folgt schon daraus, daß auch die teilweise Nachbildung des Geschmacksmusters grundsätzlich verboten ist (§§ 5, 1 Abs. 1 GeschmMG; BGH GRUR 1962, 258, 260 - Moped-Modell). Nach dem übereinstimmend on Vortrag dor Parteien trifft das für die grundsätzliche räumliche Anordnung von Grundplatte, Motorgehäuse und Rührschüssol zueinander zu, obwohl auch andere Lösungen gezeigt worden sind; jedenfalls kann die Klägerin aber für dipödT räumliche Anordnung als solche, also ohne Rücksicht auf ihre, konkrete Form, Goschmacksmustorschutz schon deshalb nicht beanspruchen, weil diese Anordnung vorbekannt.war. 3«) Don Gegenstand des Geschrnacksmustorschutzes, dor hiernach immer nur in der konkreten, auf das geschmackliche Empfinden wirkenden Form und nicht allgemein in einem ihr zugrundo liegenden Stil oder Gedanken liegen kann (BGH GRUR 1958, 351» 352 - Doutschlanddocko), hat das Berufungsgericht in Anlehnung an eine von der Klägerin selbst versuchte Formulierung umschrieben. So wäre es z.B. nicht annähernd möglich, sich auf Grund dioser Beschreibung eine Vorstellung von dem Klagegeschmacksmuster zu machen.Indesson kann dieser Mangel auf sich beruhen, denn die vorgolegton Abbildungen des Geräts, die als unstreitiger Sachvortrag zu behandeln sind, lassen dessen Formen klar erkennen; deshalb ist das Revisionsgcrioht in der Lage, die vom Berufungsgericht vorgenommeno Bewertung dor einzelnen Formen des Klagcmodolls in Bezug auf ihre Maßgoblichkoit für den ästhetischen Gesamteindruck zu überprüfen, denn dabei handelt es sich, wie der Bundesgerichtshof für die insoweit gloichliogende Frage der Nachbildung von Werken der bildenden Kunst (GRUR 1958, 500, 501 - Mecki-Igel) und für die Frage dor Eigentümlichkeit von Goschmacksmustorn (GRUR 1958, 509 - Schlaf zimmormodcll)- bereits entschieden hat, um Überprüfung der Rochtsanwendung des Berufungsgerichts. Eossow) meinen, es müsse in erster Linie spontan auf Grund sinnlich-optischer Anschauung beurteilt worden, worin das Wesentliche des Musters zu.erblicken sei und ob dieses in dem anderen Erzeugnis objektiv nachgcbildet sei; dioso Frage entziehe sich vielfach einer abstrakt-begrifflichen Untorsuchungomothodo, etwa durch Vergleiche mit geometrischen Grundgobilden allgemeinster Art; die begriffliche Zergliederung ästhetisch wirkender Gestaltungen '“könne leicht au Mißverständnissen führen. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist die letztere Auffassung im Ausgangspunkt die rechtlich allein mögliche; dabei ist jedoch nicht die Schwierigkeit zu verkennen, ästhetisch wirkende Formen überhaupt mit den Mitteln der Sprache aussudrückon und namentlich auch, diese meist ineinander übergehenden Formon körperlich gegeneinander abzu-gronzen und ihr Verhältnis zueinander sprachlich zu beschreiben. Gegen diese Auffassung sprechen nicht nur die bereits hervorgohobenen Bedenken» Ganz allgemein ist vielmehr zu bezweifeln, ob der für die rechtliche Würdigung entscheidende Geoamtcindriick eines für Formgestaltung einigermaßen empfänglichen Betrachters zu einer Gedankenverbindung insbesondere zu Kogolstümpfen gelangt, wenn er das Modell der Klägerin unbefangen auf sich wirken läßt. Dagegen spricht vor allem, daß beide genannten Teile des Geräts sich nur sohr entfernt mit einem Kegelstumpf vergleichen lassen; bei der Rührschüssel wirkt einer solchen Vorstellung dor Umstand entgegon, daß sie unten deutlich abgerundet erscheint und oben einen heraustretenden Rand hat; auf diesen lotztorcn Umstand weist auch das Berufungsgericht, wenngleich in oinem anderen Zusammenhang, hin. Bas Berufungsgericht hat ferner in anderem Zusammenhang ausgoführt, ein für die Wirkung auf den-'Formensinn wesentliches Merkmal des Klagomodolls bestehe darin, daß die "Gegenläufigkeit" der Formen von Rührschüssel und Motorgehäuse den Eindruck hervorrufe, beide ständen selbständig nebeneinander; dieser Eindruck werde noch dadurch unterstützt, daß die Breite des zwischen Motorgehäuse und Rührachüssel vorhandenen Spaltes durch den oberen Rand der letzteren und durch den dunklen Horizontalstreifen auf dem Motorgehäuse ’unterstrichen werde. Bei dem nachstehend fotografisch abgobildeten Modell Bo^^, das allein insoweit vom Berufungsgericht als beachtenswert erachtet worden ist, fehlen die Merkmale a» b, c, teilweise auch d und e. Neben diesem nicht unerheblichen Unterschied in den Gesamtproportionen bestehen solche vorwiegend in Bezug auf die Gestalt der Rührschüssel, die bei dem Modell Bo^^ vertikale Handlinien hat und inniger in die Grundplatte und in das Motorgehäuse eingebettet erscheint, aber auch in Bezug auf das Motorgehäuse, das nicht glattwandig und im obersten Teil durchweg stark abgerundet ist. Auch gegenüber den Modellen der Firmen BBG (GA 101-103) und jura (GA 105, 105a), von denen streitig ist, ob sie vor der Hinterlegung des Klagegesehmacksmusters auf den Markt gekommen sind, wahrt das Klagegeschmacksmuster in der ästhetisch bedingten Formgebung einen erheblichen Abstand. Die über das durchschnitt liehe Können eines Must ergoßt'^lt er s hinausgehende, in dem Modell der Klägerin verkörperte eigenporsönliche Leistung ist darin zu erblicken, daß sie, verglichen mit den bekannten Modellen, mit sparsameren Mitteln und unter Verwendung Diese beruht nach der Auffassung des erkennenden Senats in erster Linie auf dem für den unbefangenen Betrachter ohne weiteres erkennbaren Gosamtumriß, aber auch auf dom ausgewogenen Verhältnis der drei genannten Grundolemento und auf der Ausgestaltung des Motorgehäuses. Daß es sich bei der Erarbeitung der hior in Stroit stehenden Formen nicht etwa bloß um mehr oder weniger zwangsläufige Ableitungen aus dem technischen Zweck dos Geräts unter Anwendung modernen Stilgefühls handolt, zeigt Bich auch in der Entwicklung, welche die Formen von Küchengeräten dieser Art - abgesehen von dem angegriffenen Die AEG-Maschino v/oicht schon in der technischen Anordnung der drei Grundolementc völlig ab; die neue S^HÜ^-Küchcnmaschine hat - bei grundsätzlich gleicher Anordnung wie im Streitfall - der Grundplatte und den Motorgehäuse unbestreitbar eine dem Streben nach modernor Sachlichkeit entsprechende, von jedem Zierat freie, harmonische Gostalt gegeben, die aber doch einen klaren Abstand vom Klagemuster einhält* Ähnliches läßt sich von den Geräten der Firmen Si(HP, BBC, KflHP (sämtlich Anl. 8 zur Klage) und Bo0) (Anl. 110 &GA) sagen. IIIo 1.) Das angegriffene Modell Bder Beklagten kann auf Gruüd des hiernach zu bejahenden Geschmacksmustor-schutzes für das Modell der Klägerin nur dann beanstandet worden, wenn es objektiv hinreichende Übereinstimmungen gerade in Bezug auf denjenigen Zusammenklang von konkreten, ästhetischen Merkmalen aufweist, der nach dem Vorstehenden den schutzfähigen Inhalt der hier in Betracht kommenden Unterkombination des hinterlegten Musters darstollt (vgl. Ferner weist a&ch bei dom Modell der Beklagten das Motorgehäuse im wesentlichen gerade, parallele, nach oben einwärts genoigte Seitenflächen ohne Ziorat auf, die in eine gewölbte Rückenfläche übergehen. Ein Unterschied besteht zunächst in dom Neigungswinkel der Seitenund Rückenflächen; sie nähern sich mehr der Vertikalen (wie bei der Rührschüssel)j aber dieser Unterschied ist, da der unbefangene Betrachter auch bei dem Modell der Klägerin, wie dargelegt, nicht an Kegelotümpfe denkt, für das ästhetische Empfinden weniger bedeutsam als die Tatsache, daß dieser Neigungswinkel - wie heim Klago-geschmacksmuster - seine Entsprechung in der Neigung der Rührschüssolwand findet. Aus diesem Grunde ist für den ästhetischen Gesamtoindruck der "Unterkombination" auch nicht entscheidend, daß bei dem Klagemuster die Rückenlinio dos Motorgohäusos loicht gekrümmt ist und die oberen Teile der Seitenflächen geringfügig zurückgenommen sind. auch nicht unwesentlich; ihr Fehlen stellt jedoch nicht in Frage, daß immer noch eine erhebliche ästhetische Wirkung der übrigen, übereinstimmenden Merkmale zu bejahen ist; außerdem gehören diese abweichenden Merkmale zu denjenigen, die nur bei Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden und deshalb den Tatbestand der Nachbildung nicht ausschlioßen. Zwar erscheint boi dem Gerät der Beklagten namentlich dio Rührschüssol noch enger in die Gesamtheit dos Geräts oinbezogen; jedoch ist darin kein Gegensatz in der ästhetischen Wirkung zu erblicken, da auch bei dem Gerät der Klägerin von einer Verselbständigung der Rtihr-schüssel - wie bereits dargelegt - nicht gesprochen werden kann. Danach läßt sich lediglich feststellen, daß die angegriffene Form in Bezug auf die Ausgestaltung dc3 Motorgehäuses in ästhetischer Hinsicht von dem Klagegcbrauchs-muster nur teilweise abweicht und ihr im übrigen in der ästhetischen Gesamtwirkung durch Übernahme der konkreten formgostalterischen Merkmale weitgehend entspricht. Da nach dem Vorstehenden in dem angegriffenen Modell die für die ästhetische Wirkung des Vorbildes wesentlichen Züge wiederkehren und nicht etwa in erlaubter freier Benutzung nur einzelner Motive (§4 GeschmMG) verarbeitet worden sind, ist der objektive Tatbestand einer Nachbildung zu bejahen. Wenn die Beklagte geglaubt hat, mit dem- angegriffenen Modell durch weitere Abweichungen die notwendige Unterscheidung erreicht zu haben, so schließt das den subjektiven Tatbestand der Nachbildung nicht aus (BGH GHUR I960, 256, 259 r.Sp. Gegen die Ernsthaftigkeit und Glaubwürdigkeit des von der Beklagten, einom führenden Industrieunternehmen von besonderem Ruf, erklärten Unterlassungswillens habe die Klägerin keine ins Gewicht fallenden Bedenken erhoben; ihr Antrag, gleichwohl die Berufung gegen das landgoriehtliche Urteil zurückzuweisen, sei dahor nach dieser Erklärung unbegründet geworden; deshalb habe die Klägerin auch die auf diesen Antrag entfallenden Kosten zu tragen. Ber Bundesgerichtshof hat bislang an der Rechtsprechung des Reichsgerichts festgehalton, daß trotz eines im laufe des Rechtsstreits erklärten bloßen Versprechens, sich der beanstandeten Handlung künftig zu enthalten, die Wiedorholungsgofahr nicht beseitigt werde, solange gleichzeitig der Antrag auf Abweisung der Klage mit der Begründung auf recht erhalten werde, daß die beanstandete Handlung berechtigt sei (BGHZ 1, 241 - Piek-fein; 14, 163 - Constanze II); für den Pall, daß der Beklagte zwar seinen Rechts-standpunkt aufrecht erhält, sich aber bedingungslos unter Hält der Beklagte, wie hier, zwar den Antrag auf Abweisung der Klage nicht aufrecht, erklärt er violmehr den Rechtsstreit für erledigt, so gilt folgendes: Grundsätzlich wird die Gefahr der Wiederholung bereits durch die begangene Zuwiderhandlung begründet und regelmäßig wird sie nur durch die Abgabe eines gesicherten UnterlassungsverSprechens ausgeräumt j der Umstand, daß Herstellung und Vertriob dos beanstandeten Geräts inzwischen durch die eines anderen Geräts, abgelöst Bas Berufungsgericht hat bei seiner ?/ürd.igung nicht genügend berücksichtigt, daß die Beklagte das' Unt erlas sungsvo r-sprcchen erst nach ihrer Verurteilung durch das Bandgoricht abgegeben hat, und daß es niemals ausgeschlossen werden kann, daß eine auf ästhetischem Gebiete liegende Gestaltung für ein späteres Modell wieder aufgenommen wird; diese Gefahr liegt bei einem Modell, das unstreitig wegen seiner Form einen großen Markt erfolg gehabt hat, v/ie es bei dem der Klägerin der Fall war, besonders nahe. Hat die Beklagte, wie nunmehr fostoteht, nur in ungenügendem Maße Änderungen gegenüber einem von ihr früher hergestellten Modell vorge-nommon, das von der Klägerin als Verletzung ihres Geschmacksmusters beanstandet, wurde, so muß die Klägerin mit Grund befürchten, daß in Zukunft wiederum eine Form gewählt wird, die ihro Rechte nicht hinreichend berücksichtigt. nur dann als ausgeschlossen anzusehen, wenn die Beklagte sich den Folgen einer durch Vertragsstrafe gesicherten Unterlassungscrklärung ausgosetzt sähe; denn eine solche Rochtsverfolgung ist geeignet, die Rechte der klagenden Partei schneller durchzusotzen, als im Wege einer Rechtsverfolgung auf Grund eines ungesicherten Unterlasoungsver-spreehens, für das bei Bestreiten der Beklagten insbesondere auch seine Vereinbarkeit mit dem Gesotz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu prüfen wäre. Die vom Berufungsgericht noch herangozogonen Gesichtspunkte, wie Ruf und Größe des die Unterlassungserklä-rung abgobenden Unternehmens, stellen fragwürdige Merkmale für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr dar; jedenfalls angesichts des hier featgestellten Verhaltens der Beklagten vor dem Rechtsstreit und in diesem kann es auf solehc Umstände nicht ankommen* Hat der Nachbildner aber, wie hier, das Vorbild gekannt und gewußt, daß es als Geschmacksmuster hinterlegt und formell in Kraft war, so handelt er regelmäßig fahrlässig, wenn er die für den ästhetischen Eindruck maßgebenden Gestaltungsolemente in ihren Wescnszügon übernimmt. Bor Irrtum des Nachbildnors, er habe genügend Abstand von dem Geschmacksmuster gehalten, schließt dann die Fahrlässigkeit in aller Regel nicht aus (Furier aaO § 14 An. 15)« Ber Annahme des Verschuldens steht auch nicht, wie die Revisionsorwiderung meint-, der Umstand entgegen, daß die Auffassung der^Beklagten im Berufungsurteil und in den von ihr eingereichten Rochtsgut-achton geteilt worden ist. Co Auf die Revision der Klägerin war nach alledem das Berufungsurteil aufzuhebon5 die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtlicho Urteil zurückzuweison und die Beklagte mit den Kosten dos zweiten und dritten Rechts-zugos zu belasten (§§ 91s 97 Abs» 1 ZP0)o
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein "Kü chenmaschine’• GeschmMG § v Zur Präge, nach welchen rechtlichen Gesichtspunkten die für die Schutzfähigkoit von Geschmacksmustern erforderliche cigonpersönlicho Leistung zu beurteilen ist» BGH, UrtoV» 30o September 1964 - Ib ZR 65/63 OLG PrankfürtAlain LG Prankfurt/Main Ill ZR 65/63 Verkündet am 30«. September 1964 Zug, Justizangesteiltor, als Urkundsbeamtor der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma daselbst. Aktiengesellschaft in Straße vertreten durch ihren Vorstand, Klägerin und Rovisionoklägorin, - Prozeßbevollmächtigtors Rechtsanwalt Br„ gegen die Firma 6. Baflfll GmbH in St^HII^B - S, H vertroton durch ihren Geschäftsführer Gottlob Ba daselbst, - Prozcßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Br» hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30» September 1964 unter Mitwirkung der Bundeorichter Br«. Krüger-Nieland, Pehlo, Br«. Sprenkmann, Dr. Mösl und Alff für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin v/ird das Urteil dos 6. Zivilsenats des Oberlandesgorichts Frankfurt/Main vom 7o März 1963 aufgehoben. Bie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main vom 13. Juni 1962 wird zurückgewiesen. Bio Beklagte hat auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wogen Tatbestand i «MM MIW-«| MMM» M^MM Die Parteien stellen oloktrisch betriebene Mehrzv/eck-küchenmaochinon her und stohon auf diesen Gebiet untereinander Dov/io nit anderen Horstollorn in Wettbewerb. Derartige Geräte haben drei Grundolomonto: eine Rührschüssel, ein Motorgehäuse und eine Grundplatte, auf der beide verneint sind« Auf die Oberfläche des Motorgehäuses können zusätzliche technische Vorrichtungen (Mischbechor, Rührarm, Schnitzclv/crk) aufgesetzt werden. Die Klägerin hat im Frühjahr 1957 die nachstehend fotografisch wiedorgogebeno Küchenmaschine CP# auf den Markt gobracht. Drei Abbildungen dieser Maschine mit je einem der genannten Aufsätze hat sie am 11. März 1957 unter Nr. O M beim Amtsgericht als Geschmacksmuster angcmeldet und hintorlogt. Die zunächst auf fünf Jahre bemessene Schutzfrist ist um weitere fünf Jahre verlängert worden. Im Frühjahr I960 brachte die Beklagte eine Küchenmaschine 0 0 heraus, die von der Klägerin als Nachbildung ihres Mo dolls 0® 0 beanstandet wurde. Nach entsprechenden Verhandlungen vorpflichtete die Beklagte sich in einer Vereinbarung vom 17. Januar 1961, die Herstellung dieser Type einzustellen und für sie nicht mehr unter Hinweis auf ihre Form zu werben. Daraufhin vertrieb die Beklagte die Küchenmaschine A 5-lj deren Form die Klägerin gleichfalls beanstandete und deron Herstellung und Vertrieb sio anläßlich der Häusrats-lleooc in Köln im Frühjahr 1961 durch einen beifcf Landgericht Köln gestellten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung vorgeblich zu verhindern suchte. Die Beklagte stellte sich, gestützt auf oin Reohtsgutachten des Univprsitäts-Prof. Dr. Fu0[^0, auf den Standpunkt, sie habe mit diesem Modell einen hinreichenden Abstand von der für. die. Klägerin geschützten Form gewahrt. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin sodann beantragt: I. Die Beklagte zu verurteilen 1. es zu unterlassen, die (nachstehend) abgebildoto Sa00H0-Küchenmaschine Type 0 0-0 anzukündigon, horzusteilen, feilzuhalton und in Verkehr zu bringen; 2. darüber Rechnung zu legen, seit wann, in welchen Mengen, zu welchen Preisen und mit**welchon Gestehungskosten sie das unter Ziff. I 1 bozeich- nete Erzeugnis "bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits angeboten, verkauft und geliefert hat» II. Festzustellen, daß die Beklagto verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den unter Ziff. I 1 angeführten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Sic hat die Klage auf ihr Geschmacksmuster, auf Ausstat-tungsschutz und auf die Behauptung unlauterer wettboworblichor Nachahmung gestützt und goltond gemacht, es liege cino planmäßige Annäherung an eine dem Modell ft eigeno, nicht technisch bedingto Kombinationsv/irkung vor; dioso bosteho in der Fortlaosung joden Zierats unter starker Betonung dor Vertikale, wodurch der Eindruck kühl-sachlicher Eleganz erweckt werde. Für dieses Modell habe sie mit etwa 50 v.H. Marktanteil Vorkehrsgoltung erlangtj es bestehe die Gefahr, daß es im Vorkehr mit dom Gerät dor Beklagten verwechselt werde, so daß man beide Goräte demselben Hersteller zuschreibe oder doch annehmc, daß zwischen den Parteien besondere wirtschaftliche Beziehungen beständen. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und den Standpunkt vertreten, die Formen dos Geräts der Klägerin seien lediglich Ausdruck dos modernen, nicht von dor Klägerin entwickelten Stils, für den als solchen sio keinen Schutz beanspruchen könne; auch sei die Form weitgehend durch den technischen Zweck dor Maschine bedingt. Soweit das Gerät der Klägerin überhaupt kennzeichnende Merkmale aufweise, seien sie aber jedenfalls nicht von der Beklagten übernommen. Wegon dor großon Ähnlichkeit, wolcho dio auf dem Markt befindlichen Küchenmaschinen verschiedenster Hersteller untereinander und mit den Modellen der Parteien aufwiosen, achte der Vorkehr überdies auch auf kleine Unterschiede; solche seien bei den Geräten der Parteien in hinreichendem Maße vorhandene Das Landgericht hat der Klage unter dem Gosichtspunkt der Goschmacksmustorvorletzung stattgegeben und wie folgt erkannt: lc Der Beklagten wird bei Meidung einer vom Gericht für Joden Fall der Zuwiderhandlung fcstzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten untersagt, die nachstehend abgebildeto Ba<flHHBB~Küchenmaschine Type $ Abbildung! anzukiindigen, herzustollen, fcilzuhalten und in Vorkehr zu bringen« 2. Die Beklagte wird verurteilt, darüber Rechnung zu legen, seit v/ann, in v/clchon Mengen, zu welchen Preisen und mit welchen Gestehungskosten sie;-das unter 1 bezoichnete- Erzeugnis angeboton, verkauft und geliefert hat o 3. Es wird f03tgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den unter 1 angeführten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Mit der hiergegen erhobenen Berufung hat die Beklagte untor Aufrechtorhaltung ihres bisherigen Standpunktes u.a. erklärt, sie habe die Produktion ihres Modells # seit Dozcmbor 1962, also.nach Erlaß dos landgoriehtlichen Urteils, eingestellt; sie hat sichi in der mündlichen Verhandlung vor dom Berufungsgericht ferner ohne Anerkennung einer Rochts-pflicht verpflichtet, die Herstellung und den Vertrieb dieses Modells zu unterlassen. Nach Abgabe dieser Erklärung hat die Beklagte den Rechtsstreit hinsichtlich des.Untor-lassungsantrages in der Hauptsache für erledigt erklärt und Kostonbelastung der Klägerin beantragt. Diese hat Zurückweisung der Berufung im vollen Umfang beantragt, da sie der Auffassung ist, die Hauptsache sei insoweit nicht erledigt. Hilfsv/eiso erklärte dagegen auch die Klägorin die Hauptsache hinsichtlich des Unterlassungsantrages für erledigt und beantragte insoweit Kostenbolastung der Beklagten. Das Oberlandeagericht hat dahin erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13» Juni 1962 verkündete Urteil doo Landgerichts Frankfurt Alain, 6o Zivilkammer, geändert; Der Klagantrag I 1 ist in der Hauptsache erledigt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Dio Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Mit der hiergegen oingelogten Revision beantragt die Klägerin, nach den von ihr in der Berufungsinstanz gestellten Hauptanträgen zu erkennen. Bio Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Ansprüche der Klägerin auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz hält das Berufungsgericht weder §üs dem hin-torlogten Geschmacksmuster, noch aus Ausstattung (§ 25 Y/ZG), noch aus § 1 UY/G für gegeben. ■ A. Geschmacksmusterschutz. I. Die formellen Voraussetzungen des Geschmacksmustor-schutzes sind durch die ordnungsmäßige Anmeldung in Verbindung mit der Niedorlegung von drei Abbildungen dos Musters erfüllt, die dessen ästhetische Y/irkung hinreichend deutlich erkennen lassen (vgl. BGHZ 22, 213 - Europa-pootj 35, 341 - Buntstroifensatin). Insoweit besteht zwischen den Parteien kein Streit. II. Ob das Muster auch den materiellen Schutzvoraus-sotZungen der Neuheit und Eigentümlichkeit entspricht, hat das Berufungsgericht dahingestellt gelassen. Es geht davon aus, daß im vorliegenden Rechtsstreit, in dem dio Klägerin der Beklagten nur dio Nachbildung einer aus Bodenplatte, Motorgehäuse und Rührschüssel bestehenden "Untorkombination" des Klagmusters untorsagen wolle, allein entscheidend 3ei, ob und in welchem Umfang diosor sog. Unterkombination Geschmacksmusterschutz zukäme. Ob dioso überhaupt schutzfähig sei, könne offen bloiben; denn, sov/oit bei diosor Untorkombination von einer ästhetischen Wirkung gesprochen worden könne, werde sie duröh Merkmale bestimmt, dio bei dem angegriffenen Modell der Beklagten nicht vorhanden seien. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind begründet. 1. ) Grundlage der Klage ist, wie das Berufungsgericht zu Recht horvorhebt, nur ein Teil des hinterlegten Geschmacksmusters, und zwar ein in sich geschlossener Teil insofern, als er - auch für den unbefangenen Betrachter ohne weitores erkennbar - das Grundgerät der Küchenmaschine darstellt-, auf das jeweils verschiedene Zusatzworkzeuge aufgesetzt werden. Daß ein derartiger Teil eines hinterlegten Geschmacksmusters am Musterschutz teilnehmen kann, sofern or;«füivsich allein den Erfordernissen der Neuheit und Eigentümlichkeit genügt, folgt schon daraus, daß auch die teilweise Nachbildung des Geschmacksmusters grundsätzlich verboten ist (§§ 5, 1 Abs. 1 GeschmMG; BGH GRUR 1962, 258, 260 - Moped-Modell). 2. ) Unzweifelhaft handelt es sich bei den zu beurteilenden Formgestaltungen von Küchenmaschinen ungeachtet des vorwiegend technischen 'Zweckes dieser Geräte .um solche Gestaltungen, die bestimmt und geeignet sind, das geschmackliche Empfinden des Betrachters, insbesondere seinen Formenden ~ 9 - anzusprochen und dio deshalb dom Goschmacksmustorschutz zugänglich sind, wenn sich in ihnen eine eigonporsönlicho Leistung verkörpert, die über daa Landläufige, Alltägliche, dem Durchschnittskönnon eines Muotorgcetaltcrs Entsprechendem hinausgeht und nicht den Rang eines Kunstwerks zu erreichen braucht (BGH GRUR 1958, 510 - Schlafzimmormodcll, stoRopr.)„ Soweit dio Formgebung dor Küchenmaschine durch Erfordernisse der Technik bestimmt ist, scheidet oin Geschmacksmuster-schutz allerdings aus«. Nach dem übereinstimmend on Vortrag dor Parteien trifft das für die grundsätzliche räumliche Anordnung von Grundplatte, Motorgehäuse und Rührschüssol zueinander zu, obwohl auch andere Lösungen gezeigt worden sind; jedenfalls kann die Klägerin aber für dipödT räumliche Anordnung als solche, also ohne Rücksicht auf ihre, konkrete Form, Goschmacksmustorschutz schon deshalb nicht beanspruchen, weil diese Anordnung vorbekannt.war. Wie die von der Beklagten vorgologton Rechtsgutachten mit Rocht betonen, engt sich durch diese räumliche Grundanordnung*der Spielraum für die auf dem Gebiete doo Ästhetischen liegende Gestaltung von vornherein, eins sio schließt dioso jodoch keinesfalls aus, wie die erhebliche Verschiedenheit dor Vorläufer- ■ • r llodollo der Beklagten und dritter Hersteller zeigt (Anl. 7 zur Klage: SaflHBP A 3, A 4, BoPP, KflHB A 700; Spp- PPmx-c). 3«) Don Gegenstand des Geschrnacksmustorschutzes, dor hiernach immer nur in der konkreten, auf das geschmackliche Empfinden wirkenden Form und nicht allgemein in einem ihr zugrundo liegenden Stil oder Gedanken liegen kann (BGH GRUR 1958, 351» 352 - Doutschlanddocko), hat das Berufungsgericht in Anlehnung an eine von der Klägerin selbst versuchte Formulierung umschrieben. Es sieht den für die Beurteilung maßgebenden Gesamteinäruck der erwähnten "Unter- Kombination11 darin, daß ihre Bestandteile "auf elomentaro geometrische Grundformen zurüclcgoführt" seion und "harmonisch zueinander in Bezug ständen, v/oboi Rührschüssol und Motorgohäuso als .gegenläufig zueinander ahgeordnctc Kegel-Stümpfe ausgebildot seien und die äußeren Bogrenzungslinion der ganzen Untorkombination die Form eines Parallelogramms bildeten". An Hand dor in dieser Umschreibung angeführten Merkmale prüft das Berufungsgericht sodann, inwieweit sie in dom Modo11 dor Beklagten wiedorkohren. Diese Beschreibung erschöpft 3chon nicht den Klagevortrag (vgl. Gutachten Moflp von Fi^||^ S. 4 bis 6); sic läßt vor allem aber nicht genügend erkennen, welche Einzolformon don das ästhetische Empfinden ansprechenden Eindruck der "Untorkombination" bestimmen und wie diosc Formen gestaltet sind. So wäre es z.B. nicht annähernd möglich, sich auf Grund dioser Beschreibung eine Vorstellung von dem Klagegeschmacksmuster zu machen.Indesson kann dieser Mangel auf sich beruhen, denn die vorgolegton Abbildungen des Geräts, die als unstreitiger Sachvortrag zu behandeln sind, lassen dessen Formen klar erkennen; deshalb ist das Revisionsgcrioht in der Lage, die vom Berufungsgericht vorgenommeno Bewertung dor einzelnen Formen des Klagcmodolls in Bezug auf ihre Maßgoblichkoit für den ästhetischen Gesamteindruck zu überprüfen, denn dabei handelt es sich, wie der Bundesgerichtshof für die insoweit gloichliogende Frage der Nachbildung von Werken der bildenden Kunst (GRUR 1958, 500, 501 - Mecki-Igel) und für die Frage dor Eigentümlichkeit von Goschmacksmustorn (GRUR 1958, 509 - Schlaf zimmormodcll)- bereits entschieden hat, um Überprüfung der Rochtsanwendung des Berufungsgerichts. 11 a) In dem vorliegenden Streit stehen sich im wesentlichen zwei Auffassungen in Bezug auf die Bewertung dos Musters und der behaupteten Nachbildung nach ästhetischen Gesichtspunkten gegenüber. Die auf dem Gebiet der Formgestaltung tätigen Gutachter (Frof. Dr. Braun-Feldweg, Prof. Otto, Prof. Eossow) meinen, es müsse in erster Linie spontan auf Grund sinnlich-optischer Anschauung beurteilt worden, worin das Wesentliche des Musters zu.erblicken sei und ob dieses in dem anderen Erzeugnis objektiv nachgcbildet sei; dioso Frage entziehe sich vielfach einer abstrakt-begrifflichen Untorsuchungomothodo, etwa durch Vergleiche mit geometrischen Grundgobilden allgemeinster Art; die begriffliche Zergliederung ästhetisch wirkender Gestaltungen '“könne leicht au Mißverständnissen führen. Die andere Auffassung, die vor allem in den von den Parteien überreichten Gutachten von Eochts-lohrorn vertreten wird, unternimmt dop,-,Versuch, diejenigen konkreten Formen aufzuzoigen und zu beschreiben, in denen die ästhetische Wortung ihre Grundlage hat, auf donon daher der rechtliche Schutz beruht und in deren Nachbildung - Neuheit und Eigentümlichkeit dieser FormolemCnte vorausgesetzt - allein eine Rechtsverletzung gefunden werden kann. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist die letztere Auffassung im Ausgangspunkt die rechtlich allein mögliche; dabei ist jedoch nicht die Schwierigkeit zu verkennen, ästhetisch wirkende Formen überhaupt mit den Mitteln der Sprache aussudrückon und namentlich auch, diese meist ineinander übergehenden Formon körperlich gegeneinander abzu-gronzen und ihr Verhältnis zueinander sprachlich zu beschreiben. Da mathematische Kurven selten in reiner Form in derartigen Erzeugnissen Wiederkohren, ist jedenfalls die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschreibung maßgeblicher Formmorkmalo durch einfache mathematische Begriffe von vorn- 12 herein bedenklich- Allerdings muß um der Rechtssicherheit willen so weit wie möglich vorsucht werden, Übereinstimmungen und Unterschiede nicht bloß gefühlsmäßig, sondern durch konkrete Beschreibung zu erfassen» b) In dem angefochtenen Urteil wird als wesentliches formgestaltcrischos Merkmal do3 Klagemodells die Zurüclc-führung auf ’'elementare goomotrischo Grundformen” und ihre harmonische Beziehung zueinander bezeichnet; konkret erblickt das Urteil in Rührschüssol und Motorgehäuse zwei gegenläufig zueinander angeordnete Kogolstümpfe dergestalt, daß ihre "äußeren Begrenzungolinion” die Form eines Parallelogramms bilden« Gegen diese Auffassung sprechen nicht nur die bereits hervorgohobenen Bedenken» Ganz allgemein ist vielmehr zu bezweifeln, ob der für die rechtliche Würdigung entscheidende Geoamtcindriick eines für Formgestaltung einigermaßen empfänglichen Betrachters zu einer Gedankenverbindung insbesondere zu Kogolstümpfen gelangt, wenn er das Modell der Klägerin unbefangen auf sich wirken läßt. Dagegen spricht vor allem, daß beide genannten Teile des Geräts sich nur sohr entfernt mit einem Kegelstumpf vergleichen lassen; bei der Rührschüssel wirkt einer solchen Vorstellung dor Umstand entgegon, daß sie unten deutlich abgerundet erscheint und oben einen heraustretenden Rand hat; auf diesen lotztorcn Umstand weist auch das Berufungsgericht, wenngleich in oinem anderen Zusammenhang, hin. Besonders aber bei dem Motorgehäuse stehen dom Bindruck eines Kegelstumpfes mehrere unübersehbare Formmerkmalo im W'ege; der Querschnitt hat nicht annähernd die Form eines Kreises oder oincr runden geschlossenen Kurve, vielmehr sticht an der der Rührschüssel zugewand-ton Seite eine verhältnismäßig scharfe Begrenzungskante ins -13" Auge; durch diese v/ird besonders für den unteren;, aber auch für den oberen Teil dieses Gehäuses der Eindruck eines Kegelstumpfes zurüclcgcdrängt. Es kommt hinzu, daß die boi dem hinterlegten Mustor links (zur Rührschüssel hin) liegende Begrenzungsfläche des Gehäuses geradlinig verläuft und erst unton in einem Bogen in die Grundplatte übergeht, während die rechte Seite einen schwach gekrümmten Bogen darstollt. Bas Berufungsgericht hat ferner in anderem Zusammenhang ausgoführt, ein für die Wirkung auf den-'Formensinn wesentliches Merkmal des Klagomodolls bestehe darin, daß die "Gegenläufigkeit" der Formen von Rührschüssel und Motorgehäuse den Eindruck hervorrufe, beide ständen selbständig nebeneinander; dieser Eindruck werde noch dadurch unterstützt, daß die Breite des zwischen Motorgehäuse und Rührachüssel vorhandenen Spaltes durch den oberen Rand der letzteren und durch den dunklen Horizontalstreifen auf dem Motorgehäuse ’unterstrichen werde. Auch hierin vermag der erkennende Senat dem Berufungsgericht nicht zu folgen. Bas hinterlegte Mustor macht, unter ästhetischen Gesichtspunkten betrachtet, nicht den Eindruck sclbotändig nebeneinander stehender Teilet'vielmehr■■ erweckt es den Eindruck oinos geschlossenen Ganzem, der namentlich durch die gleiche, oboro Begrohzungslinio und durch die durch laufende Grundplatte erzielt wird; diesem Eindruck vermag der in V/ahrhoit nur relativ schmale (etwa 5 mm bei fast 200 mm Länge) Spalt zwischen beiden Teilen nicht entscheidend entgegen zu wirken. Ber ästhetische Eindruck des von der Klägerin hinterlegten Modells wird vielmehr, soweit die hier fragliche Un-torkorabination in Betracht kommt, von dem Zusammenhang folgender Merkmale bestimmt: -14- a) Dio langgestreckte Grundplatte hat glatte gerade Seitenv/angen; h) das Motorgehäuse wächst flächig glatt aus der Grundplatte ; c) der daneben befindliche freie Teil der Grundplatte trägt mit einem deutlichen Zwischenraum die Hührschüssel; d) die Rührschüssol läuft nach unten merklich zusammen und erreicht die gloiche Höhe wie das Motorgehäuse; ihre linke (Außen-)Umfangslinie ist gegen die Vertikale etwa in demselben Winkel geneigt, wie die gekrümmte Rückenlinie dos Motorgehäuses im Durchschnitt; c) das Motorgehäuse hat oberhalb der Seiten der Grundplatte im wesentlichen gerade, parallele, nach oben einwärts geneigte glatte Seitenflächen ohne Zierat, die in eine gewölbte Rückenfläche (rechts) übergehen, die nach oben einwärts gekrümmt verläuft; im oberen Drittel dos Gehäuses vorläuft eine horizontale Linie; auf der Seite der Rührschüssel hat das Gehäuse eine ebene Stirnfläche, die in zwei auffallenden Kanten in die Seitenflächen und in einem Bogen in die Grundplatte übergeht. 4.) Um zu ermitteln, welche dieser. Merkmale in ihrem Zusammenwirken gegenüber dem Vorbekannton neu und eigentümlich und damit goachmacksmusterochutzfähig sind, muß auf die Entwicklung der Formgebung auf dem betreffenden Gebiete oingegangen werden; dabei kann dahingestellt bleiben, ob von dom in der Rechtsprechung des Reichsgerichts zugrundegolegten objektiven oder von einem subjektiven Neuheitsbegriff auszugehen ist (vgl« BGH GRUR I960, 256, 257 - Cherie; 595, 596 - Bekorationsgittor). Bio Vorläufer dor fraglichen Geräte weisen die dargo-legten Merkmale jedenfalls nicht im Zusammenhalt auf. So liehe angeführten kennzeichnenden Merkmale. Bei dem nachstehend fotografisch abgobildeten Modell Bo^^, das allein insoweit vom Berufungsgericht als beachtenswert erachtet worden ist, fehlen die Merkmale a» b, c, teilweise auch d und e. fohlen den Llodcllon Ba d und o, den Modellen A 5 und 4- die Merkmale a, b, A 700 und MX-C samt- - 16 Selbst bei diesem, den streitigen Modellen noch am nächsten stehenden Gerät, fällt sofort ins Auge, daß es insgesamt weniger hoch ausgestaltet ist und der Grundplatte eine größere Dicke und Länge und damit auch ästhetisch ein stärkeres Gewicht beimißt; mit Recht ist es deshalb in einzelnen Gutachten als vergleichsweise "behäbiger" gewertet worden, währond dem Klagemodell die größere Eleganz zukommo. Neben diesem nicht unerheblichen Unterschied in den Gesamtproportionen bestehen solche vorwiegend in Bezug auf die Gestalt der Rührschüssel, die bei dem Modell Bo^^ vertikale Handlinien hat und inniger in die Grundplatte und in das Motorgehäuse eingebettet erscheint, aber auch in Bezug auf das Motorgehäuse, das nicht glattwandig und im obersten Teil durchweg stark abgerundet ist. Schließlich wird dbr ästhetische Eindruck des Modells Boflfe auch erheblich durch eine rund um die Grundplatte verlaufende und eine weitoro die Seitenfläche senkrecht teilende Leiste bestimmt, die beide auch farblich abgehoben sind. Auch gegenüber den Modellen der Firmen BBG (GA 101-103) und jura (GA 105, 105a), von denen streitig ist, ob sie vor der Hinterlegung des Klagegesehmacksmusters auf den Markt gekommen sind, wahrt das Klagegeschmacksmuster in der ästhetisch bedingten Formgebung einen erheblichen Abstand. Die Neuheit und Eigentümlichkeit der in Frage stehenden "Untorkombination" läßt sich angesichts dieser voraufgogan-genen Entwicklung nicht bezweifeln. Die über das durchschnitt liehe Können eines Must ergoßt'^lt er s hinausgehende, in dem Modell der Klägerin verkörperte eigenporsönliche Leistung ist darin zu erblicken, daß sie, verglichen mit den bekannten Modellen, mit sparsameren Mitteln und unter Verwendung -17- klarerer, einfacherer Formen eine Gesamtform geschaffen hat, von der die Gutachter mit Rocht übereinstimmend aus-sagen, daß sic größere Eleganz erzielt habe., Diese beruht nach der Auffassung des erkennenden Senats in erster Linie auf dem für den unbefangenen Betrachter ohne weiteres erkennbaren Gosamtumriß, aber auch auf dom ausgewogenen Verhältnis der drei genannten Grundolemento und auf der Ausgestaltung des Motorgehäuses. Der Absicht der Beklagten, die Unterschiede, die das Klagegeschmacksmuster im Verhältnis zu seinen Vorläufern aufweist, insbesondere die größere Klarheit der Linien-führung und die Vermeidung unnötiger Zutaten, liege allgemein in der Linie moderner Gestaltung und sei-doshalb nicht schutzfähig,kann nicht beigetreten worden. Zwar kann Geschmacksmustorschutz nicht für eine Form beansprucht werden, die lediglich eine dem durchschnittlichen Können eines Must ergostaltors zugängliche, etwa unter Anwendung modorncror Stilformen zu gewinnende Fortentwicklung von bereits vor der Hinterlegung vorhanden gewesenen. Formen darctollt. Aber so liegt es im Streitfall nicht, yon dem hier am ehesten in Betracht kommenden Modell Bö^^ führt bei Anwendung modernen Stilgefühls der Yfeg nicht gerade zu dem Geschmacksmuster der Klägerin und überdies ebensowenig zu dem angegriffenen Modell der Beklagten, das dem Geschmacksmuster der Klägerin erheblich näher steht als dem Modell Bo^^. Daß es sich bei der Erarbeitung der hior in Stroit stehenden Formen nicht etwa bloß um mehr oder weniger zwangsläufige Ableitungen aus dem technischen Zweck dos Geräts unter Anwendung modernen Stilgefühls handolt, zeigt Bich auch in der Entwicklung, welche die Formen von Küchengeräten dieser Art - abgesehen von dem angegriffenen Modell der Beklagten - nach Hinterlegung des Klagegoochmacks-musters genommen haben. Die AEG-Maschino v/oicht schon in der technischen Anordnung der drei Grundolementc völlig ab; die neue S^HÜ^-Küchcnmaschine hat - bei grundsätzlich gleicher Anordnung wie im Streitfall - der Grundplatte und den Motorgehäuse unbestreitbar eine dem Streben nach modernor Sachlichkeit entsprechende, von jedem Zierat freie, harmonische Gostalt gegeben, die aber doch einen klaren Abstand vom Klagemuster einhält* Ähnliches läßt sich von den Geräten der Firmen Si(HP, BBC, KflHP (sämtlich Anl. 8 zur Klage) und Bo0) (Anl. 110 &GA) sagen. Nachbildung. IIIo 1.) Das angegriffene Modell Bder Beklagten kann auf Gruüd des hiernach zu bejahenden Geschmacksmustor-schutzes für das Modell der Klägerin nur dann beanstandet worden, wenn es objektiv hinreichende Übereinstimmungen gerade in Bezug auf denjenigen Zusammenklang von konkreten, ästhetischen Merkmalen aufweist, der nach dem Vorstehenden den schutzfähigen Inhalt der hier in Betracht kommenden Unterkombination des hinterlegten Musters darstollt (vgl. KGZ 135, 388; BGH GRUR 1952, 516, 517 - Hummolfiguren I); die Übereinstimmung braucht dabei keine vollständige zu sein; 3ie wird insbesondere nicht durch solche Abweichungen ausgeschlossen, die nur bei Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden können (§ 1 Abs. 1, § 5 Nr. 2 GoschmMG). Maßgeblich ist der Gesamteindruck; dabei ist von den Übereinstimmungen und nicht von den Änderungen auszugehen; der Blick hat sich also zugunsten des Geschmacks-muotorrcchts auf die zv/ischen Vorbildung und Nachbildung bestehenden Gemeinsamkeiten zu richten (Furier, Geschmacks-. mußtergesetz, 2. Aufl. § 5 Anm. 17)« -19- Das angegriffene Modell CV-ft stimmt mit dem Klagego schmacksmuster in den Merkmalen a., b, c und teilweise in d und e überein. Auch bei ihm hat die Grundplatte glatte gerade Seitenwangen; das Motorgehäuse wächst flächig glatt ohne Abstufung aus der Grundplatte heraus; der daneben befindliche Teil der Grundplatte trägt auch hior mit einem deutlichen Zv/ischenraum die Rührschüsscl. Die Rührschüssol läuft hior zwar nicht mehr so merklich nach unten zusammen; immerhin wird auch bei der zugrunde zu legenden unbefangenen Betrachtung sofort deutlich, daß ihre Begrenzungslinie noch von der Vortikalon abweicht; der Unterschied zwischen den Noigungsv/inkcln beider Ausführungen ist nicht beträchtlich. Vor allem entspricht aber die Neigung der Rückenlinio dos Motorgehäuses auch hier derjenigen der linken Umfarigdlinio der Rührochüssel. Die den ästhetischen Gesamteindruck stark beeinflussende einheitliche, etwas nach* links geneigte Viorcek-Umri/31inie, die derjenigen eines Parallelogramms in otwa angonähert ist, kehrt daher auch hier, wenn auch nicht in gleicher Stärke, wieder. Ferner weist a&ch bei dom Modell der Beklagten das Motorgehäuse im wesentlichen gerade, parallele, nach oben einwärts genoigte Seitenflächen ohne Ziorat auf, die in eine gewölbte Rückenfläche übergehen. Ein Unterschied besteht zunächst in dom Neigungswinkel der Seitenund Rückenflächen; sie nähern sich mehr der Vertikalen (wie bei der Rührschüssel)j aber dieser Unterschied ist, da der unbefangene Betrachter auch bei dem Modell der Klägerin, wie dargelegt, nicht an Kegelotümpfe denkt, für das ästhetische Empfinden weniger bedeutsam als die Tatsache, daß dieser Neigungswinkel - wie heim Klago-geschmacksmuster - seine Entsprechung in der Neigung der Rührschüssolwand findet. Aus diesem Grunde ist für den ästhetischen Gesamtoindruck der "Unterkombination" auch nicht entscheidend, daß bei dem Klagemuster die Rückenlinio dos Motorgohäusos loicht gekrümmt ist und die oberen Teile der Seitenflächen geringfügig zurückgenommen sind. Diese Merkmale sind für den ästhetischen Gesamteindruck allerdings auch nicht unwesentlich; ihr Fehlen stellt jedoch nicht in Frage, daß immer noch eine erhebliche ästhetische Wirkung der übrigen, übereinstimmenden Merkmale zu bejahen ist; außerdem gehören diese abweichenden Merkmale zu denjenigen, die nur bei Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden und deshalb den Tatbestand der Nachbildung nicht ausschlioßen. Dassolbe gilt von weitoron Unterschieden, wie dem Fehlen der horizontalen Linie im oberen Drittel dos Motorgehäuses, von den gerundeter gestalteten Kanten, von dom Fehlen des verstärkten oberen Randes der Rührschüsoel, von der einwärts gerundeten Form der Stirnwand des Motorgehäuses bei dem Modell der Beklagten und der geringfügigen Verkürzung der Grundplatte auf der Seite der Rührochüssol. Zwar erscheint boi dem Gerät der Beklagten namentlich dio Rührschüssol noch enger in die Gesamtheit dos Geräts oinbezogen; jedoch ist darin kein Gegensatz in der ästhetischen Wirkung zu erblicken, da auch bei dem Gerät der Klägerin von einer Verselbständigung der Rtihr-schüssel - wie bereits dargelegt - nicht gesprochen werden kann. Danach läßt sich lediglich feststellen, daß die angegriffene Form in Bezug auf die Ausgestaltung dc3 Motorgehäuses in ästhetischer Hinsicht von dem Klagegcbrauchs-muster nur teilweise abweicht und ihr im übrigen in der ästhetischen Gesamtwirkung durch Übernahme der konkreten formgostalterischen Merkmale weitgehend entspricht. Da nach dem Vorstehenden in dem angegriffenen Modell die für die ästhetische Wirkung des Vorbildes wesentlichen Züge wiederkehren und nicht etwa in erlaubter freier Benutzung nur einzelner Motive (§4 GeschmMG) verarbeitet worden sind, ist der objektive Tatbestand einer Nachbildung zu bejahen. 2.) Auch der subjektive Tatbestand der Nachbildung ist nach dem unstreitigen Sachverhalt gegeben. Bei der darge-legten wesentlichen tibereinstimmung dos geschützten Musters mit der als Verletzung angegriffenen Gostaltungsform spricht der Beweis dos ersten Anscheins für eine Nach-, bildung (BGH GRTJE 1958, 97 - Gartensessol). Irgendwelche Gesichtspunkte, die in Zweifel ziehen könnten, daß die Beklagte das Vorbild gekannt hat, sind nicht ersichtlich? sie hatte sich verpflichtet, von dem ihr bekannten geschützten Modell der Klägerin oinen größeren Abstand einzuhalten, als sie os mit dem Modell %% getan hatte, muß daher bei Schaffung des Modells 0 Q-0 dasjenige der Klägerin, gekannt habon. Wenn die Beklagte geglaubt hat, mit dem- angegriffenen Modell durch weitere Abweichungen die notwendige Unterscheidung erreicht zu haben, so schließt das den subjektiven Tatbestand der Nachbildung nicht aus (BGH GHUR I960, 256, 259 r.Sp. - Cherie). Auf die vom Berufungsgericht als richtig luit erst eilte Behauptung der Klägerin, auch die Abmessungen der beiden Geräte stimmten nahezu völlig überein, woraus gleichfalls auf den Tatbestand der Nachbildung zu schließen sei, braucht hiernach nicht mehr eingegangen zu werden. IV. Auch die für den Unterlässungsanspruch erforderliche V/iedorholungsgefahr ist entgegen der Auffassung dos Berufungsgerichts zu bejahen. Das Berufungsgericht begründet seine gegenteilige Auffassung damit, es bestehe kein Grundsatz des Inhalts, daß bei Unterlassüngsklagen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes die Erklärung des Beklagten, die beanstandeten Handlungen nicht fortsetzen zu wollen, die Wie- -22- <3 erho lungs go fahr nur dann ausräume, wenn or sich dor vom Kläger vorgotragonon Auffassung hougo und dio Unterlassungs-erlclärung bedingungslos und unter Übernahme von Vertragsstrafe für den Pall der Zuwiderhandlung abgobe. Vielmehr müsse in jedem Pall fostgestellt werden, ob die Erklärung de3 Beklagten hinreichend glaubwürdig sei, um annehmen zu können, daß er die in Rode stehenden Maßnahmen nicht zu wiederholen gewillt sei, und ob die dahin abgegebene Erklärung hinreichend gesichert erscheine. Im Streitfall habe die Beklagte eine Unterlassungsorklärung abgegeben, die von der Klägerin gegebenenfalls als Klagegrundläge verwendet worden könne. Gegen die Ernsthaftigkeit und Glaubwürdigkeit des von der Beklagten, einom führenden Industrieunternehmen von besonderem Ruf, erklärten Unterlassungswillens habe die Klägerin keine ins Gewicht fallenden Bedenken erhoben; ihr Antrag, gleichwohl die Berufung gegen das landgoriehtliche Urteil zurückzuweisen, sei dahor nach dieser Erklärung unbegründet geworden; deshalb habe die Klägerin auch die auf diesen Antrag entfallenden Kosten zu tragen. Gegen diese Begründung wendet sich die Revision mit Recht. Ber Bundesgerichtshof hat bislang an der Rechtsprechung des Reichsgerichts festgehalton, daß trotz eines im laufe des Rechtsstreits erklärten bloßen Versprechens, sich der beanstandeten Handlung künftig zu enthalten, die Wiedorholungsgofahr nicht beseitigt werde, solange gleichzeitig der Antrag auf Abweisung der Klage mit der Begründung auf recht erhalten werde, daß die beanstandete Handlung berechtigt sei (BGHZ 1, 241 - Piek-fein; 14, 163 - Constanze II); für den Pall, daß der Beklagte zwar seinen Rechts-standpunkt aufrecht erhält, sich aber bedingungslos unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe zur Unterlassung verpflichtet, hat er es dagegen als eine Frage tatrichterlicher Würdigung bezeichnet, ob die Wioderholungsgcfahr weggofallen sei (GRUR 1955» 390 - Spezialprosse). Hält der Beklagte, wie hier, zwar den Antrag auf Abweisung der Klage nicht aufrecht, erklärt er violmehr den Rechtsstreit für erledigt, so gilt folgendes: Grundsätzlich wird die Gefahr der Wiederholung bereits durch die begangene Zuwiderhandlung begründet und regelmäßig wird sie nur durch die Abgabe eines gesicherten UnterlassungsverSprechens ausgeräumt j der Umstand, daß Herstellung und Vertriob dos beanstandeten Geräts inzwischen durch die eines anderen Geräts, abgelöst ■ ... worden sind, beseitigt die Wiederholungsgofahr Ebenfalls regelmäßig nicht (BGH MS Nr,. 8 zu § 3 UWG? BGH, GRUR 1961, 356 - Pressedienst)., £anz allgemein sind an die Beseitigung der Wiedorholungsgefahr strengste Anforderungen zu stellen (BGH GRUR 1957, 347 - Underberg? 1959, 374 - Ernst Abbe). <r Bas Berufungsgericht hat bei seiner ?/ürd.igung nicht genügend berücksichtigt, daß die Beklagte das' Unt erlas sungsvo r-sprcchen erst nach ihrer Verurteilung durch das Bandgoricht abgegeben hat, und daß es niemals ausgeschlossen werden kann, daß eine auf ästhetischem Gebiete liegende Gestaltung für ein späteres Modell wieder aufgenommen wird; diese Gefahr liegt bei einem Modell, das unstreitig wegen seiner Form einen großen Markt erfolg gehabt hat, v/ie es bei dem der Klägerin der Fall war, besonders nahe. Hat die Beklagte, wie nunmehr fostoteht, nur in ungenügendem Maße Änderungen gegenüber einem von ihr früher hergestellten Modell vorge-nommon, das von der Klägerin als Verletzung ihres Geschmacksmusters beanstandet, wurde, so muß die Klägerin mit Grund befürchten, daß in Zukunft wiederum eine Form gewählt wird, die ihro Rechte nicht hinreichend berücksichtigt. Diese Gefahr wäre bei der hier gegebenen Sachlage - wie im Regelfall ■ -24- nur dann als ausgeschlossen anzusehen, wenn die Beklagte sich den Folgen einer durch Vertragsstrafe gesicherten Unterlassungscrklärung ausgosetzt sähe; denn eine solche Rochtsverfolgung ist geeignet, die Rechte der klagenden Partei schneller durchzusotzen, als im Wege einer Rechtsverfolgung auf Grund eines ungesicherten Unterlasoungsver-spreehens, für das bei Bestreiten der Beklagten insbesondere auch seine Vereinbarkeit mit dem Gesotz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu prüfen wäre. Die Gefahr der Wiederholung ist dagegen nicht ausgeschlossen, wenn die Beklagte, wie hier, sich v/oigort, gerade dieses Vortragostrafversprechcn abzugobon. Die vom Berufungsgericht noch herangozogonen Gesichtspunkte, wie Ruf und Größe des die Unterlassungserklä-rung abgobenden Unternehmens, stellen fragwürdige Merkmale für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr dar; jedenfalls angesichts des hier featgestellten Verhaltens der Beklagten vor dem Rechtsstreit und in diesem kann es auf solehc Umstände nicht ankommen* Der Unterlassungsanspruch ist hiernach begründet. V. Der Uaehbildner haftet dem Inhaber des Geschmacksmusters auf Schadensersatz, wenn ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Bast fällt (§§ 14- GoschmMG i.V.m. § 18 Abo. 1 LitUrhG); trifft den Nachbildner kein Verschulden, so haftet er für den entstandenen Schaden nur in Höhe seiner Bereicherung (.§ 14 GoschmMG i.V.m. § 18 Abs. 6 LitUrhG). Vorsätzliches Handeln der Beklagten scheidet offensichtlich aus, da sie ihre Küchenmaschine erst auf den Markt gebracht hat, nachdem sie den Rat eines auf dem in Betracht kommenden Rcchtsgobiot besonders angesehenen Rochtsichrers cingeholt hatte, der den Standpunkt vertrat, die Maschine -25- verletze die Rechte der Klägerin nicht. Hat der Nachbildner aber, wie hier, das Vorbild gekannt und gewußt, daß es als Geschmacksmuster hinterlegt und formell in Kraft war, so handelt er regelmäßig fahrlässig, wenn er die für den ästhetischen Eindruck maßgebenden Gestaltungsolemente in ihren Wescnszügon übernimmt. Das gilt jedenfalls dann, wenn er, wie im Streitfall, ferner auch davon ausgegangen ist, daß das Geschmacksmuster materiell von Bestand ist. Bor Irrtum des Nachbildnors, er habe genügend Abstand von dem Geschmacksmuster gehalten, schließt dann die Fahrlässigkeit in aller Regel nicht aus (Furier aaO § 14 Anm. 15)« Ber Annahme des Verschuldens steht auch nicht, wie die Revisionsorwiderung meint-, der Umstand entgegen, daß die Auffassung der^Beklagten im Berufungsurteil und in den von ihr eingereichten Rochtsgut-achton geteilt worden ist. Bio Beklagte' mußte als eines der/ auf dem betreffenden Gebiet führenden Hersttjlloruntor-nchmen mit der gesamten Entwicklung der industriellen Formgebung in diesem Geschäftszweig, soweit er das Inland betrifft, vertraut sein (vgl. BGH GRUR I960, 256, 260 - Ch&rio). Bann aber hätte sie, ungeachtet der von ihr eingoholton Rochtsgutachten, aus der sehr erheblichen, für ihre fachkundigen Mitarbeiter erkennbaren Ähnlichkeit der fraglichen Modelle. Bedenken schöpfen müssen. VI. Ba mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß der Klägerin durch die Nachbildung ein Schaden entstanden ist und die Klägerin zur Berechnung dieses Schadens der mit dem Antrag auf Rechnungslegung geforderten Angaben bodarf, die sic sich nicht anderweit beschaffen kann, sind auch die Ansprüche auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadens- -26 - ersatzpflicht begründet. Insoweit wird ergänzend auf die Begründung doo landgerichtlichen Urteils zu III 2 Bezug genommene VII. Bio Voraussetzungen des von der Beklagten hilfs-weise geltend gemachten Einwandes der Verwirkung der Ansprüche sind zwoifolsfrei nicht gegeben. B. Ba die Klage hiornaoh bereits auf Grund des Ge-ochmacksmustorschutzos in vollem Umfange begründet ist, braucht nicht mehr auf die von der Revision angegriffene Begründung des angefochtenen Urteils cingegangen zu worden, mit der die Klage auch insoweit als unbegründet erachtet worden ist, als sie auf Vertrag, auf § 25 Y/ZG und auf § 1 UV/G gestützt war. Co Auf die Revision der Klägerin war nach alledem das Berufungsurteil aufzuhebon5 die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtlicho Urteil zurückzuweison und die Beklagte mit den Kosten dos zweiten und dritten Rechts-zugos zu belasten (§§ 91s 97 Abs» 1 ZP0)o Mösl Alff Krüger-Wieland Pehle Sprenkmann