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BGH · Ib ZR 64/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 64/66

Dies gehe schon daraus hervor, daß sie, die Klägerin, ursprünglich einen auf den 15« Mai 1963 ausgestellten Scheck von der Beklagten verlangt habe; erst als sie darauf aufmerksam gemacht worden sei, daß das nach italienischem Recht nicht möglich sei, habe sie sich mit der Ausheilung der beiden Wechsel auf ihren römischen Anwalt FJBI0zufrieden gegeben. Sie ist der Meinung, daß die Einhaltung des Zahlungstermins (15« Mai 1963) in der Vereinbarung vom 6* Januar 1963 nicht zur auf lösenden Bedingung gemacht worden sei 5 der Verzicht der Klägerin auf ihre weitergehenden Rechte aus dem Vertrag vom 6. Dire, nicht auch von deren pünktlicher Leistung abhängig gewesen« Sie verweist darauf, daß die Klägerin mit Forderungen Uber die Vereinbarung vom 6« Januar 1963 hinaus erstmals sechs Monate nach dem Zeitpunkt hervorgetreten sei, zu dem sie aus der abgetretenen Forderung gegenüber der Firma 0volle Befriedigung erlangt hatte. Ent schei düngsgründe Io Bas Berufungsgericht hat die Vereinbarung der Parteien vom 60 Januar 1963 als Erlaßvertrag angesehen, der unter der aufschiebenden Bedingung stehe, daß die Beklagte ihre darin festgesetzten Verpflichtungen erfülle» Dabei seien allerdings die in der Vereinbarung enthaltenen Zahlungstermine nicht als Fixtermine festgelegt worden, deren Nichteinhaltung bereits die Wirkung haben sollte, daß die Bedingung, von der der vereinbarte Erlaß abhängig gemacht war, endgültig nicht mehr habe eintreten können; dem Wortlaut der Vereinbarung sei eine solche Hervorhebung des vereinbarten Zahlungszeitpunkts nicht zu entnehme»» Auch die ergänzende Vertragsauslegung führe nicht zur Annahme,, daß die Zahlung der 3«000»000 lire zu dem 15« Mai 1965 als, Fixgeschäft vereinbart sein sollteo Zwar habe die Klägerin nach Abschluß der Vereinbarung im internen Schriftwechsel mit ihrem Anwalt in B^fc Rechtsanwalt F^HB; die Auffassung vertreten, daß sie gegenüber der Beklagten, wenn diese am 15«, Mai 1963 nicht pünktlich zahle, auf der vollständigen Zahlung nach dem Vertrage vom 6» Juli 1962 bestehen könne (Schreiben vom 10« April, 12o Juni und 3« Juli 1963); nach fruchtlosem Ablauf des Zahlungstermins seien aber der Beklagten gegenüber keine Folgerungen gezogen worden• In der mündlichen Berufungsverhandlung habe die Klägerin zudem eingeräumt, sie habe, als sie den Arrestbeschluß vom 10» Juni 1965 erwirkte, die Auffassung vertreten, daß sie nunmehr aufgrund der Vereinbarung vom 6, Januar 1963 gegen die Beklagte eine Weohselforderung über 3oOOOoOOO Lire habe. Zudem sei die Klägerin, so fährt das angefochtene Urteil fort, zunächst nicht an die Beklagte wegen weiterer Zahlungen mit dem Hinweis darauf herangetreten, daß sie die Vereinbarung vom 6. der Beklagten die ausgenützte Devisengenehmigung für "die vereinbarte Geldbuße für die Lösung des Vertragesir zurückgesandt o Daraus hat das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, daß die Klägerin die Zahlungstermine in der Vereinbarung vom 6» Januar 1963 nur als Druckmittel gegen die in einer finanziellen Krise befindliche Beklagte gebraucht habe, daß aber die pünktliche Einhaltung dieser Termine nicht zur Bedingung des Erlaßvertrages gemacht worden sei. lo Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Parteien am 6« Januar 1963 bezüglich des den Gegenwert von 100«000 DM Übersteigenden Teiles der Forderung, die der Klägerin aus dem Vertrag vom 6. Die Klägerin hat nicht eindeutig vorgetragen, ob sie in der Festlegung des Zahlungszeitpunkts ein Fixgeschäft im Sinne des § 361 BGB oder eine Zeitbestimmung im Sinne des § 163 BGB erblicken will; da sie jedoch einen Rücktritt vom Vertrage weder erklärt noch sich im Rechtsstreit auf ein Rücktrittsreoht berufen hat, vielmehr den Standpunkt vertritt, daß allein durch die Richteinhaltung des Zahlungstermins vom 15» Mai 1963 der Erlaßvertrag vom 6. Januar 1963 weggefallen und der Anspruch aus dem Vertrag vom 6* Juli 1962 wieder aufgelebt sei, nimmt sie offenbar für sich in Anspruch, daß es sich bei dem genannten Zahlungstermin um eine Zeitbestimmung mit der Wirkung handle, daß bei Hieht-einhaltung - im Sinne einer auflösenden Bedingung (§ 158 Abs* 2 BGB) - der Erlaßvertrag seine Wirksamkeit verliere und der alte Rechtszustand wieder eintrete * Auf die Vereinbarung einer Verwirkungsklausel (§ 560 BGB) beruft sie sich ersichtlich nicht, da ihr auch in diesem Palle nur ein - von ihr nicht ausgeübtes -Rücktrittsrecht zustünde* Die Revision kann sich ferner gegenüber der Auslegung des Berufungsgerichts nicht darauf berufen, die Klägerin habe nicht einen bedingten Erlaßvertrag geschlossen, sondern habe sich in der Vereinbarung vom Sa Januar 1965 Jiur schiildrechtlich verpflichtet, nach Zahlung der' dor^- festgesetzten Beträge auf ihre v/eiter-gehenden Ansprüche zu verzichten»Aus einer mißverständlichen Wenduxig dhs Berufungsurteils (‘•Verzichtsverpflichtung”, S, 11) kann die Revision in dieser Richtung nichts für sich herleiten, da die Auslegung des Berufungsrichters im übrigen bestimmt und eindeutig ist* Danach hat derjenige, der sich auf die auf lösende Wirkung einer Zeitbestimmung beruft, nicht nur den Eintritt der Bedingung zu beweisen - der bei der besonderen Ballgestaltung in der Regel keines Beweises bedarf -, sondern er hat vor allem zu beweisen, daß die Verabredung eines Deistungszeitpunkts von beiden Vertragsparteien als Zeitbestimmung im Sinne des § 165 gewollt war. b) Das Berufungsgericht hat auch den Zeugenaussagen über den Inhalt der zu der fraglichen Vereinbarung führenden Verhandlung nicht entnommen, daß die Parteien sich über eine Zeitbestimmung der von der Klägerin behaupteten Art geeinigt hätten. Als solche Besonderheit sieht sie an» daß die Beklagte sich mit ihrer Verpflichtung aus dem Vertrag vom 6* Juli 1962 in Verzug befand; es ist jedoch nicht ersichtlich, ihwiefäfn sich aus diesem Umstand etwas für die rechtliehe, Bedeutung der Vereinbarung einer Leistungszeit ergeben; Die Revision kann auch nicht geltend machen, daß die .Klägerin sich mit weniger als 10 v0H0 der ihr nach dem ursprünglichen Vertrag noch zustehenden Forderung zufrieden gegeben habe; denn sinnvoller Weise können nur die nach den beiden Verträgen geschuldeten und gewährten Gesamtleistungen zueinander in Bezug gesetzt werden, wobei sich ein Verhältnis von 3 : 1 ergibt* Angesichts des Umstandes, daß es zur Durchführung des Filmprojekts der Beklagten nicht gekommen ist, kann es aber nicht'als Rechtsfehler angesehen werden, wenn das Oberlandesgericht aus diesem Verhältnis nicht geschlossen hat, daß die Parteien bei dieser Sachlage nur die von der Klägerin behauptete scharfe Haftung der Beklagten gewollt haben könnten* d) Auch der Umstand, daß die Klägerin ursprünglich die Hergabe eines auf den 15 o Mai 1965 datierten Schecks verlangt und sich angesichts dessen rechtlicher Unzulässigkeit mit der Ausstellung von Wechseln zufrieden gegeben hat, läßt die Auslegung des Berufungsgerichts nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen0 Ss gibt keinen Satz der Lebenserfahrung des Inhalts, daß die Begebung eines Schecks oder eines Wechsels darauf schließen lasse, das Fälligkeitsdatum sei notwendigerweise als Zeitbestimmung im Sinne des § 163 BUB vereinbart worden« 4« Die Revision rügt endlich Frozeßstoff als übergangen., aus dem sich ergeben soll, daß die Klägerin nach dem 6» Januar 1963 nicht nur im Schriftverkehr mit ihrem Await in sondern auch gegenüber der Beklagten mit der Auffassung hervorgetreten sei, die Restforderung aus dem Vertrag vom 6, Juli 1962 werde nur bei termingemäßer Zahlung der nach der Vereinbarung vom 6« Januar 1963 zu erbringenden Beträge erlassen« Soweit solche Äußerungen nicht schon deshalb unbeachtlich wären, weil die Klägerin damit nicht nach Abschluß der Vereinbarung deren Inhalt ändern konnte, wäre daraus allenfalls zu entnehmen, daß sich die Klägerin widerspruchsvoll verhalten hat; denn das Berufungsgericht hat andererseits Verhaltensweisen der Klägerin festgestellt, mit denen sie noch nach dem 15- Mai 1963 gegenüber der Beklagten an der Vereinbarung vom 6. Nach allem war es nicht rechtsfehlerhaft, v/enn das Berufungsgericht die Zahlung der Firma Q^^nach der Abtretung durch die Beklagte als Erfüllung des Vertrages vom 60 Januar 1963 angesehen und dementsprechend das Verlangen der Klägerin, auf den Vertrag vom 6* Juli 1962 zurückzugreifen, als unbegründet angesehen hat«.

Zitierte Normen: § 361 BGB
BerufungsgerichtZahlungBedingungVereinbarungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib ZR 64/66
URTEIL
Verkündet am
24o Mai 1967 Häge, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma BflflBEl durch den Geschäftsführer Br,
 gesetzlich vertreten Ao^Si
 Klägerin, Widerbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Firma S®0|
Associati, R4R Via lieh vertreten durch Dr„ing, Pi
s.r.l«,,
____ T
Antonio
 Societd Produttori , gesetz«-Mailand,
 Beklagte, Widerklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Frhr*v
Der Ib-Zivilsenät des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pehle, Dr. Mösl, Alff, Dr. Simon und Prof.Dr. Bökelmann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6 o. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17» Februar 1966 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Fil$schauspielerin Nadia	stand bei der
 Klägerin unter' Ausstchlleölichkeitsvertrag , Am 6. Juli 1962 schloß dieder Beklagten, einer Filmproduktionsfirma, einen Vertrag, wonach Nadia TflBBf
. t
vom 8o Oktober 1062 bis zu dem 8* Januar 1065 der Beklagten für Dreharbeiten an einem von dieser geplanten Film zur Verfügung stehen sollte. Hierfür sollte die Beklagte an die Klägerin einen Betrag von 525,000 sfr (rund 300,000 DM) in näher bestimmten Teilbeträgen zahlen.
Ende Dezember 1962 gab die Beklagte das Filmprojekt auf, weil sie in Finanzierungsschwierigkeiten geraten war; bis dahin hatte sie an die Klägerin rund 55,000 DM in italienischer Währung gezahlt.
 
Am 6. Januar 1963 schlossen die Parteien eine Vereinbarung über die Ablösung der Pflichten aus dem Vertrag vom 6* Juli 1962, wonach die Beklagte insgesamt nur 15*000*000 Lire (rund 100*000 DM) an die Klägerin zu bezahlen hatte; der Inhalt der Vereinbarung ergibt sich aus einem Bestätigungsschreiben der Beklagten in italienischer Sprache vom 10o Januar 1963« Danach hatte die Beklagte bis zu dem 15« Januar 1963 an die Klägerin 12.000*000 Lire zu bezahlen, die unstreitig entrichtet worden sind; über den Restbetrag von 3.000*000 Lire, der bis zu dem 15. Mai 1963 zu zahlen war, stellte die Beklagte für den Anwalt der Klägerin in R^p, Rechtsanwalt	zwei	Wechsel aus*
Nr* 4 des Bestätigungsschreibens vom 10* Januar 1963 lautet in deutscher Übersetzung:
nSie verzichten als Konsequenz der Erfüllung des Vorstehenden Ihrerseits auf alle Punkte unseres Vertrages vom 6. Juli 1962 für die Zurverfügungstellung Frau Nadia	’’
Die Beklagte ging kurz nach Abschluß dieser Vereinbarung In Liquidation; die beiden Wechsel über zusammen 3*000*000 Lire (rund 20*000 DM) gingen zu Protest* Darauf erwirkte die Klägerin am 10. Juni 1963 beim Amtsgerichts München einen Arrest, zu dessen Vollziehung Forderungen der Beklagten gegen die Pirma OflHB DflHHIV FflHHHI GmbH auf die Einspielergebnisse bestimmter Filme gepfändet wurden; nachdem die Beklagte der Firma 0®|^ unwi der-rufliche Anweisung auf Zahlung der Wechselsumme gegeben und die erforderliche Devisengenehmigung des italienischen Außenhandelsministeriums beschafft hatte, hat die
 Klägerin insoweit durch Zahlung der Firma digung erlangt.
iBefrie-
Unter dem 16. März 1964 hat Rechtsanwalt Ferrara der Beklagten auf deren Ersuchen die Urkunde über die Bevisentransfergenehmigung vom 17» Juni 1963 mit folgendem Begleitschreiben zurückgesandts
"Bezugnehmend auf Ihr geschätztes Schreiben vom 3o d.M, überreichen wir Ihnen in der Anlage die Nota des MINCOMES" (Außenhandelsministeriums)
"Nr. 571729 vom 17.6,1963, mit dem Sie die Genehmigung erhielten, der Firma S4BB in	die vereinbarte Geldbuße fü
 des Vertrages, der zwischen der SflP und Frau ‘TjHHP geschlossen wurde, zu überweisen.
Die Klägerin ist der Meinung, die Vereinbarung vom 6. Januar 1963 sei hinfällig geworden, weil die Beklagte
 sei als Bedingungfür die Wirksamkeit ihres Verzichts auf die Geltendmachung ihrer Rechte aus dem Vertrag vom 6. Juli 1962 aufzufassen. Dies gehe schon daraus hervor, daß sie, die Klägerin, ursprünglich einen auf den 15« Mai 1963 ausgestellten Scheck von der Beklagten verlangt habe; erst als sie darauf aufmerksam gemacht worden sei, daß das nach italienischem Recht nicht möglich sei, habe sie sich mit der Ausheilung der beiden Wechsel auf ihren römischen Anwalt FJBI0zufrieden gegeben.
Die Klägerin hat aus der nach ihrer Meinung noch offenen Forderung aus dem Vertrag vom 6. Juli 1962
Die schauspielerische Beistung war für den Film

uu u^auv^uxxxu j^vo uu uj.	vereinbart	wor-
den."
die letzte Rate Vöm 15. Mai 1963 nicht rechtzeitig gezahlt habe;; denn feie Einhaltung dieses Zahlungstermins
 
einen Teilbetrag geltend gemacht und beantragt,
 die Beklagte zur Zahlung von 50 <,000 DM nebst 5 v.H. Zinsen seit dem 25* Juni 1964 zu verurteilen«
Die Beklagte hat beantragt,
 die Klage abzuweisen, und hat Widerklage erhoben mit dem Antrag,
 festzustellen, daß der Klägerin über die an sie gezahlten 100*000,- DM und die von ihr mit der Klage geltend gemachten 50*000,- DM hinaus ein weitergehender Anspruch nicht zusteht.
Sie ist der Meinung, daß die Einhaltung des Zahlungstermins (15« Mai 1963) in der Vereinbarung vom 6* Januar 1963 nicht zur auf lösenden Bedingung gemacht worden sei 5 der Verzicht der Klägerin auf ihre weitergehenden Rechte aus dem Vertrag vom 6. Juli 1962 sei lediglich von der Zahlung der 3.000.000 Dire, nicht auch von deren pünktlicher Leistung abhängig gewesen« Sie verweist darauf, daß die Klägerin mit Forderungen Uber die Vereinbarung vom 6« Januar 1963 hinaus erstmals sechs Monate nach dem Zeitpunkt hervorgetreten sei, zu dem sie aus der abgetretenen Forderung gegenüber der Firma 0volle Befriedigung erlangt hatte.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und nach dem Widerklageantrag erkannt; das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen *
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren und
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den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter»
Ent schei düngsgründe
 Io Bas Berufungsgericht hat die Vereinbarung der Parteien vom 60 Januar 1963 als Erlaßvertrag angesehen, der unter der aufschiebenden Bedingung stehe, daß die Beklagte ihre darin festgesetzten Verpflichtungen erfülle» Dabei seien allerdings die in der Vereinbarung enthaltenen Zahlungstermine nicht als Fixtermine festgelegt worden, deren Nichteinhaltung bereits die Wirkung haben sollte, daß die Bedingung, von der der vereinbarte Erlaß abhängig gemacht war, endgültig nicht mehr habe eintreten können; dem Wortlaut der Vereinbarung sei eine solche Hervorhebung des vereinbarten Zahlungszeitpunkts nicht zu entnehme»»
Auch die ergänzende Vertragsauslegung führe nicht zur Annahme,, daß die Zahlung der 3«000»000 lire zu dem 15« Mai 1965 als, Fixgeschäft vereinbart sein sollteo Zwar habe die Klägerin nach Abschluß der Vereinbarung im internen Schriftwechsel mit ihrem Anwalt in B^fc Rechtsanwalt F^HB; die Auffassung vertreten, daß sie gegenüber der Beklagten, wenn diese am 15«, Mai 1963 nicht pünktlich zahle, auf der vollständigen Zahlung nach dem Vertrage vom 6» Juli 1962 bestehen könne (Schreiben vom 10« April, 12o Juni und 3« Juli 1963); nach fruchtlosem Ablauf des Zahlungstermins seien aber der Beklagten gegenüber keine Folgerungen gezogen worden• In der mündlichen Berufungsverhandlung habe die Klägerin zudem eingeräumt, sie habe, als sie den Arrestbeschluß vom 10» Juni
 
1965 erwirkte, die Auffassung vertreten, daß sie nunmehr aufgrund der Vereinbarung vom 6, Januar 1963 gegen die Beklagte eine Weohselforderung über 3oOOOoOOO Lire habe.
Zudem sei die Klägerin, so fährt das angefochtene Urteil fort, zunächst nicht an die Beklagte wegen weiterer Zahlungen mit dem Hinweis darauf herangetreten, daß sie die Vereinbarung vom 6. Januar 1963 wegen Nichteinhaltung des Zahlungstermins für gegenstandslos halte; vielmehr habe Rechtsanwalt	am	16. März 1964
der Beklagten die ausgenützte Devisengenehmigung für "die vereinbarte Geldbuße für die Lösung des Vertragesir zurückgesandt o Daraus hat das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, daß die Klägerin die Zahlungstermine in der Vereinbarung vom 6» Januar 1963 nur als Druckmittel gegen die in einer finanziellen Krise befindliche Beklagte gebraucht habe, daß aber die pünktliche Einhaltung dieser Termine nicht zur Bedingung des Erlaßvertrages gemacht worden sei.
Diese Überzeugung, so führt das Berufungsgericht weiter aus, sei auch nicht durch die Aussagen der im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen erschüttert worden. Der Eilmmanager JflH> der für die Klägerin die Verhandlungen vom 6. Januar 1963 geführt hat, habe nicht bekundet, daß damals eindeutig auf den "Eixcharakter” des vereinbarten Zahlungstermins hingewiesen worden sei?- Eür die Verhandlungen war ein Dolmetscher, HelBBK erforderlich gewesen; dieser habe als Zeuge nicht bekunden können, daß er den der deutschen Sprache nicht mächtigen Vertreter der Beklagten auf eine besondere Wichtigkeit des Zahlungstermins hingewiesen habe«,
ir0 Diese Darlegungen halten den Angriffen der Revision stand«
lo Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Parteien am 6« Januar 1963 bezüglich des den Gegenwert von 100«000 DM Übersteigenden Teiles der Forderung, die der Klägerin aus dem Vertrag vom 6. Juli 1962 zustand, einen Brlaßver-trag geschlossen haben, dessen Wirksamkeit von einer Bedingung, nämlich von der Zahlung der vereinbarten Beträge - insbesondere der letzten Ra^e von 3»000«000 Lire - abhängig gemacht wurde (vgl« BGB-RGRK 11« Aufl«
 § 397 Anm« 13)«
2« Von der Vereinbarung einer Bedingung in dem dargelegten Sinne hat das Berufungsgericht rechtlich zutreffend die Frage unterschieden, ob die Bestimmung eines Zeitpunkts (i5«.Mäi 1963) für die letzte Zahlung die
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Wirkung haben sollte, daß der Bestand des Erlaßver-
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träges nicht allein von der Bezahlung der darin festgelegten Beträge durch die Beklagte, sondern im besonderen von der Einhaltung des Zahlungsj^rmins abhängen sollte. Die Revision beanstandet, daß der Berufungsrichter in diesem Zusammenhang den § 361 BGB angeführt hat; sie meint, es handle sich im vorliegenden Fall nicht um die dort geregelte Frage, ob Rücktritt ohne Fristsetzung zu-
Diese Rüge geht fehl« Die Bestimmung eines Leistungszeit punkts kann in verschiedener Weise zu dem Vertragsinhalt gemacht werden« Grundsätzlich führt die Nichteinhaltung der vereinbarten Leistungszeit zu dem
 
Verzug des Schuldners und den vom Gesetz daran geknüpften Rechtsfolgen» Die Parteien können jedoch der im Vertrage festgesetzten Erfüllungszeit eine so wesentliche Bedeutung beigemessen haben, daß die Leistung außerhalb der festgesetzten Zeit überhaupt nicht mehr als Erfüllung angesehen werden kann, sondern die Erfüllung mit Ablauf der vereinbarten Zeit oder Prist unmöglich wird (RGRK aaO § 361 Anra» 1); daß es hier so läge, nimmt die Klägerin nicht in Anspruch» Es kann ferner eine Zeitbestimmung im Sinne des § 163 BGB vereinbart werden, indem für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt wird; dann finden die für die Bedingung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung» Ein (eigentliches) Fixgeschäft endlich ist gegeben, wenn die Erfüllung auch nach Ablauf der vorgesehenen Zeit noch möglich ist, dem Schuldner aber die genaue Innehaltung der Leistungszeit zur unbedingten Pflicht gemacht ist, wenn also die nachträgliche Erfüllung Überhaupt nicht mehr als ordnungsmäßige Erfüllung gelten soll (RGRK aaO § 361 Anm» 2); für diesen Pall gibt § 361 BGB dem Gläubiger "im Zweifel" das Recht zu dem Rücktritt vom Vertrage»
Die Klägerin hat nicht eindeutig vorgetragen, ob sie in der Festlegung des Zahlungszeitpunkts ein Fixgeschäft im Sinne des § 361 BGB oder eine Zeitbestimmung im Sinne des § 163 BGB erblicken will; da sie jedoch einen Rücktritt vom Vertrage weder erklärt noch sich im Rechtsstreit auf ein Rücktrittsreoht berufen hat, vielmehr den Standpunkt vertritt, daß allein durch die Richteinhaltung des Zahlungstermins vom 15» Mai 1963 der Erlaßvertrag vom 6. Januar 1963 weggefallen und der
 Anspruch aus dem Vertrag vom 6* Juli 1962 wieder aufgelebt sei, nimmt sie offenbar für sich in Anspruch, daß es sich bei dem genannten Zahlungstermin um eine Zeitbestimmung mit der Wirkung handle, daß bei Hieht-einhaltung - im Sinne einer auflösenden Bedingung (§ 158 Abs* 2 BGB) - der Erlaßvertrag seine Wirksamkeit verliere und der alte Rechtszustand wieder eintrete * Auf die Vereinbarung einer Verwirkungsklausel (§ 560 BGB) beruft sie sich ersichtlich nicht, da ihr auch in diesem Palle nur ein - von ihr nicht ausgeübtes -Rücktrittsrecht zustünde*
Die Revision kann sich ferner gegenüber der Auslegung des Berufungsgerichts nicht darauf berufen, die Klägerin habe nicht einen bedingten Erlaßvertrag geschlossen, sondern habe sich in der Vereinbarung vom Sa Januar 1965 Jiur schiildrechtlich verpflichtet, nach Zahlung der' dor^- festgesetzten Beträge auf ihre v/eiter-gehenden Ansprüche zu verzichten»Aus einer mißverständlichen Wenduxig dhs Berufungsurteils (‘•Verzichtsverpflichtung”, S, 11) kann die Revision in dieser Richtung nichts für sich herleiten, da die Auslegung des Berufungsrichters im übrigen bestimmt und eindeutig ist*
Das Berufungsgericht hat auf Erläuterungen zu § 561 BGB für die Ansicht Bezug genommen, daß nicht bei jeder Festsetzung einer Leistungszeit schon ein Fixgeschäft angenommen werden könne, sondern daß es dazu einer ausdrücklichen Hervorhebung bedürfe* Diese Auffassung ist für das Fixgeschäft im Sinne des § 561 BGB zutreffend; sie muß dann aber erst recht gelten, wenn es sich um die noch v/eiter reichende Wirkung des § 165 BGB handelt, wenn also dem Gläubiger nicht nur ein Rücktrittsrecht
 zustehen soll, sondern wenn er die Unwirksamkeit des Geschäfts für sich in Anspruch nehmen will.
Danach hat derjenige, der sich auf die auf lösende Wirkung einer Zeitbestimmung beruft, nicht nur den Eintritt der Bedingung zu beweisen - der bei der besonderen Ballgestaltung in der Regel keines Beweises bedarf -, sondern er hat vor allem zu beweisen, daß die Verabredung eines Deistungszeitpunkts von beiden Vertragsparteien als Zeitbestimmung im Sinne des § 165 gewollt war.
5« Daß dis Klägerin diesen Beweis nicht geführt hat, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler darge legt.
a)	Daß dem Wortlaut der Vereinbarung vom 6. Januar 1965 eine dahingehende Abrede nicht zu entnehmen ist, bedarf keiner weiteren Ausführung; auch die Revision erhebt in dieser Richtung keine Angriffe.
b)	Das Berufungsgericht hat auch den Zeugenaussagen über den Inhalt der zu der fraglichen Vereinbarung führenden Verhandlung nicht entnommen, daß die Parteien sich über eine Zeitbestimmung der von der Klägerin behaupteten Art geeinigt hätten. Die Revision rügt dazu, der Berufungsrichter habe den Teil der Aussage JfllHl
- des Verhandlungsbevollmächtigten der Klägerin - nicht gewürdigt, in dem dieser seine während der Verhandlung gefallene Äußerung wiedergegeben habe, die volle Vertragssumme müsse bezahlt werden, "wenn das Geld nicht bezahlt wird". Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht
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sich nicht mit federn Teil der Aussage ausdrücklich auseinandersetzen mußte (BGHZ 3» 175)» ergibt sich aus dieser Bekundung auch nicht, daß der Dolmetscher eine solche Äußerung dem italienischen Verhandlungspartner übersetzt und dieser ihr zugestimmt hätte; das Berufungsgericht hat im Gegenteil festgestellt, daß der Dolmetscher den Vertreter der Beklagten nicht f,auf eine besondere Wichtigkeit des Zahlungstermins hingewiesen" hat*
c)	Die Revision meint ferner, das Oberlandesgericht hätte den Besonderheiten des Abfindungsvertrages entnehmen müssen, daß die Parteien eine Zeitbestimmung der in Rede stehenden Art gewollt und tatsächlich vereinbart hätten*
Als solche Besonderheit sieht sie an» daß die Beklagte sich mit ihrer Verpflichtung aus dem Vertrag vom 6* Juli 1962 in Verzug befand; es ist jedoch nicht ersichtlich, ihwiefäfn sich aus diesem Umstand etwas für die rechtliehe, Bedeutung der Vereinbarung einer Leistungszeit ergeben;	Die	Revision	kann	auch	nicht	geltend
 machen, daß die .Klägerin sich mit weniger als 10 v0H0 der ihr nach dem ursprünglichen Vertrag noch zustehenden Forderung zufrieden gegeben habe; denn sinnvoller Weise können nur die nach den beiden Verträgen geschuldeten und gewährten Gesamtleistungen zueinander in Bezug gesetzt werden, wobei sich ein Verhältnis von 3 : 1 ergibt* Angesichts des Umstandes, daß es zur Durchführung des Filmprojekts der Beklagten nicht gekommen ist, kann es aber nicht'als Rechtsfehler angesehen werden, wenn das Oberlandesgericht aus diesem Verhältnis nicht geschlossen hat, daß die Parteien bei dieser Sachlage nur die von der Klägerin behauptete scharfe Haftung der Beklagten gewollt haben könnten*
- u -
d)	Auch der Umstand, daß die Klägerin ursprünglich die Hergabe eines auf den 15 o Mai 1965 datierten Schecks verlangt und sich angesichts dessen rechtlicher Unzulässigkeit mit der Ausstellung von Wechseln zufrieden gegeben hat, läßt die Auslegung des Berufungsgerichts nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen0 Ss gibt keinen Satz der Lebenserfahrung des Inhalts, daß die Begebung eines Schecks oder eines Wechsels darauf schließen lasse, das Fälligkeitsdatum sei notwendigerweise als Zeitbestimmung im Sinne des § 163 BUB vereinbart worden«
4« Die Revision rügt endlich Frozeßstoff als übergangen., aus dem sich ergeben soll, daß die Klägerin nach dem 6» Januar 1963 nicht nur im Schriftverkehr mit ihrem Await in	sondern	auch gegenüber der Beklagten mit
 der Auffassung hervorgetreten sei, die Restforderung aus dem Vertrag vom 6, Juli 1962 werde nur bei termingemäßer Zahlung der nach der Vereinbarung vom 6« Januar 1963 zu erbringenden Beträge erlassen« Soweit solche Äußerungen nicht schon deshalb unbeachtlich wären, weil die Klägerin damit nicht nach Abschluß der Vereinbarung deren Inhalt ändern konnte, wäre daraus allenfalls zu entnehmen, daß sich die Klägerin widerspruchsvoll verhalten hat; denn das Berufungsgericht hat andererseits Verhaltensweisen der Klägerin festgestellt, mit denen sie noch nach dem 15- Mai 1963 gegenüber der Beklagten an der Vereinbarung vom 6. Januar 1963 festgehalten hat und daraus auch gegen die Beklagte vorgegangen ist«, Die Klägerin kann aber nicht für sich in Anspruch nehmen, daß die Verträge vom 6» Juli 1962 und vom 6« Januar 1963 nebeneinander bestehen sollten; sie konnte nur die Rechte aus dem einen oder aus dem anderen für sich in Anspruch nehmen«
III. Nach allem war es nicht rechtsfehlerhaft, v/enn das Berufungsgericht die Zahlung der Firma Q^^nach der Abtretung durch die Beklagte als Erfüllung des Vertrages vom 60 Januar 1963 angesehen und dementsprechend das Verlangen der Klägerin, auf den Vertrag vom 6* Juli 1962 zurückzugreifen, als unbegründet angesehen hat«. Die Revision der Klägerin war sonach mit der Kostenfolge aus § 97 ZFO als unbegründet zurückzuweisen *
BÖkelmann
 Fehle
Simon
 Mösl
Alff