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BGH

Gericht: BGH

Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29o Juni 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr« Krüger-Nieland und der Bundesrichter Fehle, Dr0 Sprenkmann, Dr0 Mösl und Alff für Recht erkannt: Im Juli/August 1959 regten verschiedene Fuhrunternehmer beim Bezirksverband RflHHHB des Landesverbandes Vor-kehrsgewerbe RflMIHHHHi eine behördliche Überprüfung der von der Firma 3flHH|^-AG bezahlten Fuhrentgelte an» Die Unternehmer v/aren der Auffassung, die BIHHUHP-AG hätte mit ihnen nach dem Tarif für Einzelfahrzeuge abrechnen müssen, weil die Durchführung der Transporte wegen der schwierigen örtlichen Verhältnisse in den Grubenbetrieben und auf der Baustelle nur mit solchen Fahrzeugen möglich gewesen sei» Der Bezirksverband wandte sich daraufhin unter dem 21. ^p-AGr statt» Die von der Bezirksregierung beauftragten Sachverständigen, Schücher und Engert, kamen in ihrem schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis, daß eine Beladung von Lastzügen in der Grube Vulkan unmöglich gewesen sei» Aus diesem Grund zahlten die Beklagten im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits Ende Dezember I960 an den Kläger für die aus der Grube Vulkan transportierten Schüttsteine weitere DM 2,60 je Tonne Pracht, insgesamt DM 561,08» Beide Parteien haben in dieser Höhe den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt» Überdies sei der Einsatz von Anhängern auf der Baustelle nicht möglich gewesen, weil das Schüttgut nicht unmittelbar an den Verwendungsstellen hätte abgeladen werden können» Auch eine Beladungsmöglichkeit in den Gruben der Pirma BIBIBBfc-AG habe nur beschränkt für Lastzüge bestanden» Überdies sei in den Gruben nicht immer genügend Material vorhanden gewesen, um Lastzüge beladen zu können» Wenn die Pirma BflHMI^p-AG ihn, den Kläger, bei den Vertragsverhandlungen über die PPA im Unklaren gelassen habe, um nur den niedrigeren Tarif zahlen zu müssen, so liege darin eine arglistige Täuschung» Er selbst habe erst im Juli 1959 die Festpreisanordnung in ihrem Yfortlaut kennengelernto Er habe sich darauf verlassen, daß die Preisüberv/achungsstelle den richtigen Tarif feststellen v/erde und habe deren Entscheidung abgewartet» Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn DM 6 147,63 nebst 8 $ Zinsen seit dem 1» Sie haben vorgetragen, der Zeuge KWtEKü habe ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Firma Aufträge nur zu dem Lastzugtarif erteile» Dabei sei dem Kläger die FPA vorgelegt v/orden» In allen Gruben - die Grube Vulkan ausgenommen - hätten Lastzüge beladen werden können» Auch auf der Baustelle hätte man jederzeit Lastzüge entladen können» Bei der gegebenen Möglichkeit des Einsatzes von Lastzügen sei es zulässig gewesen, Transporte mit Einzel-fahrzeugen nach dem Lastzugtarif der FPA abzurechnen» In der Berufungsinstanz haften die Beklagten ergänzend vorgetragen, nach der FPA sei eine Vereinbarung des lastzugtarifs auch dann zulässig gewesen, wenn die Bahrten mit Einzelfahrzeugen durchgeführt worden seien» Vor-aussetzung sei lediglich gewesen, daß die Transporte mit lastzügen hätten durchgeführt werden können» Regierungs-aintmann SchdBfe vom rheinland-pfälzischen Ministerium für Wirtschaft und Verkehr habe den Bevollmächtigten der Kraftverkehr "RflHHM” eGmftH, vor Beginn der Transporte in diesem Sinne über die EPA aufgeklärt» Der Zeuge I4IHI1HB wiederum habe die Firma AG im Oktober 1958 ebenfalls von der Zulässigkeit des Lastzugtarifes für Einzelfahrzeuge unterrichtet, sofern der Einsatz von Lastzügen möglich sei» Die Kraftverkehr "RtHHHB" eGmbH und der Bezirksverband RSHHlfe des Straßenverkehrsgewerbes hätten zu keinem Zeitpunkt eine andere Auffassung vertreten und den Tarif für Einzelfahr-zeuge nur in den Fällen für unabdingbar gehalten, in denen wegen der tatsächlichen Gegebenheiten in den Gruben und an der Baustelle ausschließlich Einzelfahrzeuge hätten einge-setzt werden müssen» Vor Abgabe des Angebots für die Steinlief erung habe der Leiter des Neubauamtes Mosel-Ost, Baurat der Firma BBHH^-AG bestätigt, daß ein Frachtsatz von DM 4,25 je Tonne für alle Fahrzeuge, also auch für Einzelfahrzeuge vorgesehen sei» Im Vertrauen auf die Richtigkeit der ihr erteilten Auskünfte hafte die BfllH^ ^Pfc-AG bei ihrem Angebot zu dem Lastzugtarif kalkuliert» Als sich bei der Abwicklung der Steinlieferungen Schwierigkeiten ergeben hätten, Lastzüge zu beschaffen, habe Baurat KüH^P anläßlich einer Besprechung erklärt, der Satz von DM 4,25 je Tonne sei für Lastzüge und Einzelfahrzeuge einheitlich vorgeschrieben. bei dem Einsatz von Einzelfahrzeugen zu vereinbaren, in Kenntnis gesetzt« In dem von der Bezirksregierung durch-geführten Preisüberwachungsverfahren seien alle Beteiligten von derselben Ansicht ausgegangen« Wilhelm KflHM habe dem Klüger die FPA übergeben und darauf hingewiesen, daß nur nach dem Lastzugtarif bezahlt werde, da die Baustelle für diese Fahrzeuge anerkannt sei« Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Revision eingelegt« Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht vom 29o Juni 1966 ist der Kläger trotz ordnungsmäßiger Ladung nicht erschienen« I« Bas Berufungsgericht führt aus, die Parteien hätten zwar unstreitig bei Abschluß des Vertrages eine Vergütung von BM 4,25 je Tonne vereinbart« Hach den hier in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 84, 22 Abs« 2 und 3 Die FPA, so fährt das Berufungsgericht fort, gestatte auch keine Auslegung dahin, daß der Lastzugtarif für einen Einsatz von Einzelfahrzeugen auch dann wirksam vereinbart werden dürfe, wenn der Einsatz von Lastzügen objektiv möglich sei» Eine etwa dahin lautende Äußerung von Mitgliedern des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr habe keine die FPA abändernde Wirkung; eine Abänderung der FPA hätte nur in der Form, in der sie erlassen worden sei, er-folgen können» Der Revision ist zuzugeben, daß ebenso v/ie Gesetze und Verordnungen auch Tarifbestimmungen einer Auslegung zugänglich sein können« Um das handelt es sich jedoch bei der Stellungnahme des Wirtschaftsministeriums nicht; es handelt sich vielmehr um die Einfügung des dem Betriebskostenund Leistungsgrundsatz des Tarifs wesensfremden, ihn sogar ausschaltenden Gesichtspunktes, ohne Rücksicht auf die vertragliche Vereinbarung und auf die tatsächlich erbrachte Leistung nur die niedrigste TarifVergütung zu zahlen, nach der objektiv die geforderte Leistung noch hatte erbracht werden können, hier demnach den niedrigeren Lastzugtarif immer dann zu zahlen, wenn die Beförderung mit Lastzügen durchgeführt werden konnte« Der anzuwendende Tonnennutzlastsatz soll sich demnach nicht nach dem Inhalt des Vertrages zv/ischen Auftraggeber und Unternehmer und nicht nach der vom Unternehmer erbrachten Leistung richten, wobei davon auszugehen ist, daß der Einsatz von Einzelfahrzeugen mit höheren Betriebskosten verbunden ist und aus diesem Grund auch der Tarifsatz für Einzelfahrzeuge höher ist als der Tarifsatz für Lastzüge, sondern dem Unternehmer wird der höhere Tarif für Einzelfahrzeuge nur dann zugebilligt, wenn zufällig die Verhältnisse so sind, daß unter ihnen objektiv der Einsatz von Lastzügen unmöglich ist« Das wäre aber eine Abänderung der Festpreisen-ordnung gewesen, die, v/ie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, in ihrer Wirksamkeit der Bekanntmachung in derselben Form bedurft hätte, in der die Festpreisanordnung erlassen worden war, nämlich durch Veröffentlichung im Staatsanzeiger« Zugunsten der Beklagten könne eine solche Kenntnis verneint werden» Die Beklagten behaupteten selbst nicht, daß die Pirma dem Kläger den Auftrag mit der Maßgabe erteilt habe, daß ausschließlich Lastzüge eingesetzt werden müßten; sie habe nicht einmal geklärt, über welche Pahrzeugart der Kläger verfügt habe» Sie habe es vielmehr dem Kläger überlassen, mit Einzelfahrzeugen oder Lastzügen zu fahren, und habe ohne Rücksicht darauf eine Vergütung von LM 4,25 je Tonne vereinbart» Der Kläger habe deshalb nicht vertragswidrig gehandelt, wenn er seine Einzelfahrzeuge eingesetzt habe» Die habe ihm zwar auch nicht verboten, den im August 1959 erworbenen Anhänger für die Steintransporte zu verwenden» Es sei indessen nicht Vertragsbedingung gewesen, diesen Anhänger einzusetzen; nur dadurch hätte die BflBHHU-AG- die Anwendbarkeit des Lastzugtarifs erreichen können» bb) Liese Ausführungen werden von der Revision mit Erfolg angegriffen» Lie VertragsVerhandlungen gaben dem Kläger allerdings keinen Anlaß, von sich aus auf den Umstand hinzuwoisen, daß er nur Einzelfahrzeuge besitze; insbesondere deshalb nicht, weil ihm der Tarif von LM 4,25 je Tonne als Einheitspreis mitgeteilt wurde» Lern Kläger kann jedoch entgegengehalten werden, er hätte die für ihn kostenmäßig günstigste, den Vertragszweck noch erreichende Leistung erbringen müssen» Ba3 ist nach Treu und Glauben dem Inhalt des Vertrages zu entnehmen» Maßgebend ist insoweit der Umstand, daß der vereinbarte Preis von UM 4,25 der (niedrigere) lastzugtarif v/ar und daß im Interesse der Allgemeinheit - es handelte sich um Aufträge der öffentlichen Hand - möglichst preisgünstig gearbeitet werden sollteo Die Vereinbarung der Parteien ist demnach dahin auszulegen, daß der Unternehmer die Arbeiten möglichst so durchführen sollte, daß der vereinbarte Preis dem tarifmäßigen Entgelt entsprach (vglo auch BGH LM GüKG Nr» 21 unter III)«, Bür den Kläger als Unternehmer ergab sich mithin die Pflicht, jedenfalls von dem Zeitpunkt an, in dem er den Anhänger zur Verfügung hatte, diesen überall dort einzusetzen, wo dies technisch möglich und zu demutbar war» Bas Berufungsgericht hat diese sich anbietende Möglichkeit der Auslegung des Vertrages verkannt und nur auf die Präge abgesteilt, ob der Kläger schlechthin vertraglich verpflichtet gewesen sei, Lastzüge einzusetzen» IIo Die Absprache der einzelnen Fuhrunternehmer mit der Firma HoHHHI AG, so fährt das Berufungsgericht fort, über die Gewährung von 2 ltr» Dieselkraftstoff habe auf den Vertrag des Klägers mit der Firma kei- 2o Eie gegen diese Ausführungen im wesentlichen auf eine Verletzung des § 286 ZPO und eine Verkennung des § 242 BGB gestützten Angriffe der Revision sind im Ergebnis nicht begründete Per Streitfall ist bereits insoweit besonders gela-gert, als der Auftraggeber zu demindest die gleiche Kenntnis von den Tarifvorschriften hatte wie der Unternehmer (Kläger), und die Initiative zu der Vereinbarung unstreitig von der ausging, die den Tonnennutzlastpreis mit EM 4,25 festsetzte, ohne - das ist unter den Parteien unstreitig - irgendwelche Einzelheiten über die einzusetzende Lastwagenart und den Lastwagenbestand mit dem Kläger zu erörtern0 Bei dieser Sachlage kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden, nicht von sich aus aktiv geworden zu sein und Aufklärung in jeder Beziehung verlangt zu haben. Eie hat, wie zu ihren Gunsten zu unterstellen ist und wie auch das Berufungsgericht annimmt, guten Glaubens mit dem Kläger den für Lastzüge geltenden Satz vereinbart und ist in ihrer Auffassung durch die Mitteilung des Zeugen und äas Abrechnungs- IVo Ua die Revision nach den Ausführungen unter X 3 c Erfolg hat, war das Urteil des Berufungsgerichts durch Versäumnisurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«.

Zitierte Normen: § 2 GüKG § 2 PreisG
FPAFirmaBerufungsgerichtEinzelfahrzeugeTarifLastzügeKlägerTransport

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNIS“
£!?_ 2R_ 64-/64	URTEIL	Verkündet	am
29o Juni 1966 Zug, Justizangestellter.
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Io
2.
des Ernst des Hans
 Straße
j
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollraächtigter:
Rechtsanwalt 3)r,
gegen
 den Fuhrunternehmer Albert Straß«
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
in
 Rechtsanwalt Br
2
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29o Juni 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr« Krüger-Nieland und der Bundesrichter Fehle, Dr0 Sprenkmann, Dr0 Mösl und Alff
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13« Marz 1964 aufgehoben o
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar•
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger, ein Fuhrunternehmer, verlangt mit der Klage den Differenzbetrag zwischen dem ihm gezahlten Tarifsatz für Lastzüge und dem höheren Tarifsatz für Einzelfahr-seuge, die er bei der Durchführung der Transporte eingesetzt hatteo
 Die Beklagten sind die persönlich haftenden Gesellschafter der Firma B^BB-KG,	und	SflHl^pin
 die sich nunmehr in Liquidation befindet; die Rechtsvorgängerin der bBHBB-KG war die Firma B^H^^-AG;
 
!
die Umwandlung erfolgte zu dem 31» Dezember 1959®
Die	lieferte	in	den Jahren 1958 und
1959 Schüttsteine an die Großbaustelle Moselstaustufe Lehmen; die Steine wurden von den Fuhrunternehmern etwa je zur Hälfte mit Lastzügen und mit Einzelfahrzeugen befördert. Zunächst wurden die Transporte ausschließlich mit Lastzügen durchgeführt; später wurden auch Einzelfahrzeuge eingesetzt; ab September 1959 wurden nur noch Einzelfahrzeuge verwendet,.
Der Kläger transportierte von Mai bis Dezember 1959 mit seinen beiden Einzelfahrzeugen für die Firma H^pHAG 2 364,65 to Schüttsteine von verschiedenen Gruben zu der Baustelle Lehmen«
Für Fuhrleistungen zur Durchführung des Großbauvor-habens der Moselstaustufe Lehmen hatte das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr des Landes Kheinland-Pfalz durch eine Anordnung vom 19» März 1958 - veröffentlicht im Staatsanzeiger vom 23. März 1958 - Festpreise bestimmt, die sich unter anderem danach richteten, ob die Transporte mit Einzelfahrzeugen (Triebwagen) oder mit Lastzügen (Trieb' wagen mit Anhänger) durchgeführt wurden. Für die von dem Kläger durchgeführten Transporte sah die Festpreisanordnung (FPA) bei Einzelfahrzeugen einen Tonnennutzlastpreis von DM 6,85, bei Lastzügen einen Tonnennutzlaotpreis von DM
4,25	vor« Der Kläger setzte einen Anhänger, den er im August 1959 erworben hatte, für die Transporte nicht ein.
Die Abrechnung erfolgte nach der FPA über die Kraftverkehr “RMMP“ eGmbH, die später in Straßenvorkehrsgenossenschaft	eGmbH	umbenannt wurde« Die
HH^^-AG rechnete mit allen Transportunternehmern, da-
i
 
runter auch nit dem Kläger über die Kraftverkehr
eGmbH nach den Lastzugtarif ab» Vor Beginn der Transporte erklärte sich der Kläger mit einem Entgelt von DM
4.25	je Tonne einverstanden» Als die Kraftverkehr
^^0" unter dem 3« Juni 1959 der Bflim-AG einmal hinsichtlich eines Transports des Klägers einen Tonnensatz von DM 6,85 in Rechnung stellte und die BfliHHIlfe-AG dies beanstandete, wurde die Rechnung auf einen Betrag von DM
4.25	je Tonne mit der Begründung ermäßigt, daß dieser Betrag auch für Einzelfahrzeuge vereinbart worden sei»
Auf Beschwerden des Klägers und anderer Fuhrunternehmer wegen des Entladens ihrer Fahrzeuge an der Baustelle gewährte die Firma HeHHB AG, der die Baüarbeiten an der Moselstaustufe Lehmen übertragen v/aren, den Transportunternehmern kostenlos 2 ltr. Dieselkraftstoff für jede Tonne beförderten Materials» Der Kläger erhielt insgesamt 720 ltr. Dieselkraftstoff»
Im Juli/August 1959 regten verschiedene Fuhrunternehmer beim Bezirksverband RflHHHB des Landesverbandes Vor-kehrsgewerbe RflMIHHHHi eine behördliche Überprüfung der von der Firma 3flHH|^-AG bezahlten Fuhrentgelte an» Die Unternehmer v/aren der Auffassung, die BIHHUHP-AG hätte mit ihnen nach dem Tarif für Einzelfahrzeuge abrechnen müssen, weil die Durchführung der Transporte wegen der schwierigen örtlichen Verhältnisse in den Grubenbetrieben und auf der Baustelle nur mit solchen Fahrzeugen möglich gewesen sei» Der Bezirksverband wandte sich daraufhin unter dem 21. August 1959 an die Bezirksregierung KflHfe, deren Freisüberwachungsstelle sich anschließend um eine Klärung des Sachverhalts bemühte. Die damaligen Verhältnisse an der Baustelle ließen sich jedoch nicht mehr rekonstruieren. Am 13. August I960 fand eine Besichtigung der Gruben der B(
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^p-AGr statt» Die von der Bezirksregierung beauftragten Sachverständigen, Schücher und Engert, kamen in ihrem schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis, daß eine Beladung von Lastzügen in der Grube Vulkan unmöglich gewesen sei» Aus diesem Grund zahlten die Beklagten im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits Ende Dezember I960 an den Kläger für die aus der Grube Vulkan transportierten Schüttsteine weitere DM 2,60 je Tonne Pracht, insgesamt DM 561,08» Beide Parteien haben in dieser Höhe den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt»
Der Kläger verlangt von den Beklagten auch für die restlichen Transporte die Tarifdifferenz von DM 2,60 je Tonne» Er hat vorgetragen, bei den Vertragsverhandlungen habe Wilhelm HHBBals Vertreter der	er-
klärt, die Landesregierung habe den Preis auf DM 4,25 je Tonne festgelegt» Er sei lediglich gefragt v/orden, ob er zu diesem amtlich festgesetzten Tarif mit seinen beiden Pahrzeugen fahren wolle» In Unkenntnis der PPA habe er auf die Richtigkeit der Angaben vertraut und den Auftrag angenommen» Dem Wilhelm	sei bekannt gewesen, daß
 er, der Kläger, damals nur zwei Triebwagen besessen habe»
Überdies sei der Einsatz von Anhängern auf der Baustelle nicht möglich gewesen, weil das Schüttgut nicht unmittelbar an den Verwendungsstellen hätte abgeladen werden können» Auch eine Beladungsmöglichkeit in den Gruben der Pirma BIBIBBfc-AG habe nur beschränkt für Lastzüge bestanden» Überdies sei in den Gruben nicht immer genügend Material vorhanden gewesen, um Lastzüge beladen zu können» Wenn die Pirma BflHMI^p-AG ihn, den Kläger, bei den Vertragsverhandlungen über die PPA im Unklaren gelassen habe, um nur den niedrigeren Tarif zahlen zu müssen, so liege darin eine arglistige Täuschung» Er selbst
 
habe erst im Juli 1959 die Festpreisanordnung in ihrem Yfortlaut kennengelernto Er habe sich darauf verlassen, daß die Preisüberv/achungsstelle den richtigen Tarif feststellen v/erde und habe deren Entscheidung abgewartet» Der Kläger hat beantragt,
 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn DM 6 147,63 nebst 8 $ Zinsen seit dem 1»
Januar I960 abzüglich am 1» Januar 1961 gezahlter DM 561,08 zu zahlen»
Die Beklagten haben beantragt,
 die Klage abzuweisen»
Sie haben vorgetragen, der Zeuge KWtEKü habe ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Firma	Aufträge
 nur zu dem Lastzugtarif erteile» Dabei sei dem Kläger die FPA vorgelegt v/orden» In allen Gruben - die Grube Vulkan ausgenommen - hätten Lastzüge beladen werden können» Auch auf der Baustelle hätte man jederzeit Lastzüge entladen können» Bei der gegebenen Möglichkeit des Einsatzes von Lastzügen sei es zulässig gewesen, Transporte mit Einzel-fahrzeugen nach dem Lastzugtarif der FPA abzurechnen»
Der Kläger habe ein etwaiges Hecht auf Sachforderung eines höheren Frachtlohnes verwirkt, weil er trotz seiner Beschwerde über die ihm gewährte Vergütung im Juli 1959 die Transporte nicht eingestellt habe, sondern noch monatelang für den vereinbarten Tarif weitergefahren sei»
Das Landgericht hat die Beklagten bis auf einen Teil des Zinsanspruchs entsprechend dem Klagebegehren verurteilt»
 
In der Berufungsinstanz haften die Beklagten ergänzend vorgetragen, nach der FPA sei eine Vereinbarung des lastzugtarifs auch dann zulässig gewesen, wenn die Bahrten mit Einzelfahrzeugen durchgeführt worden seien» Vor-aussetzung sei lediglich gewesen, daß die Transporte mit lastzügen hätten durchgeführt werden können» Regierungs-aintmann SchdBfe vom rheinland-pfälzischen Ministerium für Wirtschaft und Verkehr habe den Bevollmächtigten der Kraftverkehr "RflHHM” eGmftH,	vor	Beginn
 der Transporte in diesem Sinne über die EPA aufgeklärt»
Der Zeuge I4IHI1HB wiederum habe die Firma AG im Oktober 1958 ebenfalls von der Zulässigkeit des Lastzugtarifes für Einzelfahrzeuge unterrichtet, sofern der Einsatz von Lastzügen möglich sei» Die Kraftverkehr "RtHHHB" eGmbH und der Bezirksverband RSHHlfe des Straßenverkehrsgewerbes hätten zu keinem Zeitpunkt eine andere Auffassung vertreten und den Tarif für Einzelfahr-zeuge nur in den Fällen für unabdingbar gehalten, in denen wegen der tatsächlichen Gegebenheiten in den Gruben und an der Baustelle ausschließlich Einzelfahrzeuge hätten einge-setzt werden müssen» Vor Abgabe des Angebots für die Steinlief erung habe der Leiter des Neubauamtes Mosel-Ost, Baurat	der	Firma BBHH^-AG bestätigt, daß ein
 Frachtsatz von DM 4,25 je Tonne für alle Fahrzeuge, also auch für Einzelfahrzeuge vorgesehen sei» Im Vertrauen auf die Richtigkeit der ihr erteilten Auskünfte hafte die BfllH^ ^Pfc-AG bei ihrem Angebot zu dem Lastzugtarif kalkuliert» Als sich bei der Abwicklung der Steinlieferungen Schwierigkeiten ergeben hätten, Lastzüge zu beschaffen, habe Baurat KüH^P anläßlich einer Besprechung erklärt, der Satz von DM 4,25 je Tonne sei für Lastzüge und Einzelfahrzeuge einheitlich vorgeschrieben. Der Zeuge	habe	den
 Kläger vor Erteilung des Auftrages von der amtlichen Auslegung der FPA und der Möglichkeit, den Lastzugtarif auch

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bei dem Einsatz von Einzelfahrzeugen zu vereinbaren, in Kenntnis gesetzt« In dem von der Bezirksregierung durch-geführten Preisüberwachungsverfahren seien alle Beteiligten von derselben Ansicht ausgegangen« Wilhelm KflHM habe dem Klüger die FPA übergeben und darauf hingewiesen, daß nur nach dem Lastzugtarif bezahlt werde, da die Baustelle für diese Fahrzeuge anerkannt sei«
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zugelassen«
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Revision eingelegt« Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht vom 29o Juni 1966 ist der Kläger trotz ordnungsmäßiger Ladung nicht erschienen«
Die Beklagten haben beantragt, durch Versäumnisurteil das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen«
Entsehe idungsgründe:
Bas Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Klage aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Frachtvertrag stattgegeben und dabei den Tarif der Preistafel B für Einzelfahrzeuge der Festpreisanordnung nit Bll 6,85 je Tonne zugrunde gelegt«
I« Bas Berufungsgericht führt aus, die Parteien hätten zwar unstreitig bei Abschluß des Vertrages eine Vergütung von BM 4,25 je Tonne vereinbart« Hach den hier in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 84, 22 Abs« 2 und 3
 
GüKG könne der Kläger aber Bezahlung nach dem Tarif für Einzelfahrzeuge = DM 6,85 verlangen.
1■ Das Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsverstoß an, daß Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages Güternahverkehr im Sinne von § 2 GüKG war. Infolgedessen sind die im Tarif vorgeschriebenen Entgelte auch dann maßgebend, wenn die Parteien tarifwidrige Abreden getroffen haben (§34 Abs« 1 Satz 2, § 22 Abs0 2 und 3 GüKG)« Maßgebend sind im Streitfälle die in der Pestpreisanordnung vom 19° März 1958 (FPA) festgesetzten Prei-
SG o
2o Die PPA ist, v/ie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, wirksam aufgrund der §§ 16 AbSo 6, 17 Abs«, 1 der 2o Verordnung über Höchstpreise für Puhrleistungen mit Kraftfahrzeugen im Nahverkehr (NVP) vom 14o September 1951 erlassen worden, die ihrerseits auf den §§ 2, 3 des bis heute in Kraft gebliebenen Preisgesetzes vom 10» April 1948 (WiGbl So 27) beruht» Die in § 2 Preisgesetz enthaltenen Ermächtigungen verstoßen nicht gegen das Grundgesetz (BVerfGE 8, 273) , und zwar auch insoweit nicht, als darin die obersten Bandesbehörden ermächtigt sind, durch Verfügungen Preise feotzusetzen (aaO 324); es bestehen daher auch insoweit aus Rechtsgründen keine Bedenken, als in §
17 Abs. 1 NVP die Preisbehörden zur Preisfestsetzung ermächtigt sind. Die aufgrund der NVP erlassenen Preisvorschriften sind auch nach Aufhebung dieser Anordnung und nach Inkrafttreten der Verordnung TS 11/58 vom 19o Dezember 1958 (GNT) - Bundesanzeiger Nr. 1 vom 3° Januar 1959 - in Kraft geblieben (§ 18 Abs» 2 Satz 2 GNT).
3o a) Nach der hier in Betracht kommenden Preistafel B, so führt das Berufungsgericht aus, seien Tonnennutzlast-
Sätze für Einzelfahrzeuge und für Lastzüge vorgesehen»
Der anzuwendende Tarif hänge davon ab, welche Fahrzeugart für den Transport eingesetzt worden sei» Jeder Zweifel werde insoweit durch Ziff» 3 der Tafel B ausgeschlossen, v/orin es heißt: "Sämtliche Fuhrentgelte errechnen sich aus der Nutzlast der eingesetzten Fahrzeuge multipliziert mit den LM/Tonnennutzlastpreisen» Eine andere Berechnung ist unzulässig"» Es komme daher entscheidend darauf an, welche Art von Fahrzeugen nach dem Frachtvertrag vorgesehen und dann tatsächlich eingesetzt worden sei» Es komme nicht darauf an, ob ein Einsatz von Lastzügen objektiv möglich gewesen wäre» In der FFA komme nicht zu dem Ausdruck, daß in einem solchen Falle der (niedri gere) Lastzugtarif auch dann anzuwenden sei, wenn tatsächlich entsprechend der vertraglichen Vereinbarung Einzol-fahrzeuge eingesetzt gewesen seien» Eine solche Regelung würde den Unternehmern gerade den vom Gesetzgeber beabsichtigten Schutz wieder nehmen und zu einem die Betriebskosten nicht mehr deckenden Entgelt zwingen»
Die FPA, so fährt das Berufungsgericht fort, gestatte auch keine Auslegung dahin, daß der Lastzugtarif für einen Einsatz von Einzelfahrzeugen auch dann wirksam vereinbart werden dürfe, wenn der Einsatz von Lastzügen objektiv möglich sei» Eine etwa dahin lautende Äußerung von Mitgliedern des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr habe keine die FPA abändernde Wirkung; eine Abänderung der FPA hätte nur in der Form, in der sie erlassen worden sei, er-folgen können»
b) Bern hält die Revision entgegen, die Festpreisanordnung habe nicht Verordnungs- sondern VerwaltungsCharakter, infolgedessen sei eine authentische Interpretation durch das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr durchaus zulässig gewesen»
11
Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden«
Der Revision ist zuzugeben, daß ebenso v/ie Gesetze und Verordnungen auch Tarifbestimmungen einer Auslegung zugänglich sein können« Um das handelt es sich jedoch bei der Stellungnahme des Wirtschaftsministeriums nicht; es handelt sich vielmehr um die Einfügung des dem Betriebskostenund Leistungsgrundsatz des Tarifs wesensfremden, ihn sogar ausschaltenden Gesichtspunktes, ohne Rücksicht auf die vertragliche Vereinbarung und auf die tatsächlich erbrachte Leistung nur die niedrigste TarifVergütung zu zahlen, nach der objektiv die geforderte Leistung noch hatte erbracht werden können, hier demnach den niedrigeren Lastzugtarif immer dann zu zahlen, wenn die Beförderung mit Lastzügen durchgeführt werden konnte« Der anzuwendende Tonnennutzlastsatz soll sich demnach nicht nach dem Inhalt des Vertrages zv/ischen Auftraggeber und Unternehmer und nicht nach der vom Unternehmer erbrachten Leistung richten, wobei davon auszugehen ist, daß der Einsatz von Einzelfahrzeugen mit höheren Betriebskosten verbunden ist und aus diesem Grund auch der Tarifsatz für Einzelfahrzeuge höher ist als der Tarifsatz für Lastzüge, sondern dem Unternehmer wird der höhere Tarif für Einzelfahrzeuge nur dann zugebilligt, wenn zufällig die Verhältnisse so sind, daß unter ihnen objektiv der Einsatz von Lastzügen unmöglich ist« Das wäre aber eine Abänderung der Festpreisen-ordnung gewesen, die, v/ie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, in ihrer Wirksamkeit der Bekanntmachung in derselben Form bedurft hätte, in der die Festpreisanordnung erlassen worden war, nämlich durch Veröffentlichung im Staatsanzeiger«
Das Berufungsgericht hat demnach ohne Rechtsverstoß die FPA dahin ausgelegt, daß der Tonnenutzlastsatz nach der tatsächlich eingesetzten Fahrzeugart - Einzelfahrzeug
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oder Lastzug - zu bestimmen ist, und daß mithin bei Einsatz von Einzelfahrzeugen der Satz von DM 6,85 maßgebend ist, wenn der Einsatz von Einzelfahrzeugen vertragsgemäß war o
c) aa) Lies bejaht das Berufungsgericht und führt dazu aus, die Bev/e is auf nähme habe keine Klarheit ergeben, ob die für die B^HHH^-AG handelnden Personen, insbesondere das Vorstandsmitglied Wilhelm	gewußt	hät-
ten, daß der Kläger damals nur zv/ei Einzelfahrzeuge gehabt habe. Zugunsten der Beklagten könne eine solche Kenntnis verneint werden» Die Beklagten behaupteten selbst nicht, daß die Pirma	dem	Kläger den Auftrag mit der
 Maßgabe erteilt habe, daß ausschließlich Lastzüge eingesetzt werden müßten; sie habe nicht einmal geklärt, über welche Pahrzeugart der Kläger verfügt habe» Sie habe es vielmehr dem Kläger überlassen, mit Einzelfahrzeugen oder Lastzügen zu fahren, und habe ohne Rücksicht darauf eine Vergütung von LM 4,25 je Tonne vereinbart» Der Kläger habe deshalb nicht vertragswidrig gehandelt, wenn er seine Einzelfahrzeuge eingesetzt habe» Die	habe	ihm
 zwar auch nicht verboten, den im August 1959 erworbenen Anhänger für die Steintransporte zu verwenden» Es sei indessen nicht Vertragsbedingung gewesen, diesen Anhänger einzusetzen; nur dadurch hätte die BflBHHU-AG- die Anwendbarkeit des Lastzugtarifs erreichen können»
bb) Liese Ausführungen werden von der Revision mit Erfolg angegriffen» Lie VertragsVerhandlungen gaben dem Kläger allerdings keinen Anlaß, von sich aus auf den Umstand hinzuwoisen, daß er nur Einzelfahrzeuge besitze; insbesondere deshalb nicht, weil ihm der Tarif von LM 4,25 je Tonne als Einheitspreis mitgeteilt wurde» Lern Kläger kann jedoch entgegengehalten werden, er hätte die
 
für ihn kostenmäßig günstigste, den Vertragszweck noch erreichende Leistung erbringen müssen» Ba3 ist nach Treu und Glauben dem Inhalt des Vertrages zu entnehmen» Maßgebend ist insoweit der Umstand, daß der vereinbarte Preis von UM 4,25 der (niedrigere) lastzugtarif v/ar und daß im Interesse der Allgemeinheit - es handelte sich um Aufträge der öffentlichen Hand - möglichst preisgünstig gearbeitet werden sollteo Die Vereinbarung der Parteien ist demnach dahin auszulegen, daß der Unternehmer die Arbeiten möglichst so durchführen sollte, daß der vereinbarte Preis dem tarifmäßigen Entgelt entsprach (vglo auch BGH LM GüKG Nr» 21 unter III)«, Bür den Kläger als Unternehmer ergab sich mithin die Pflicht, jedenfalls von dem Zeitpunkt an, in dem er den Anhänger zur Verfügung hatte, diesen überall dort einzusetzen, wo dies technisch möglich und zu demutbar war»
Bas Berufungsgericht hat diese sich anbietende Möglichkeit der Auslegung des Vertrages verkannt und nur auf die Präge abgesteilt, ob der Kläger schlechthin vertraglich verpflichtet gewesen sei, Lastzüge einzusetzen»
Infolgedessen konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben und v/ar aufzuhebene Mangels hinreichender tatsächlicher Beststellungen war der Senat nicht in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden» Bas Berufungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung Peststellungen darüber zu treffen haben, von welchem Zeitpunkt ab und in v/elchem Umfang der Kläger die Transporte mit dem Lastzug (d»h» Triebwagen mit Anhänger) nach der Beschaffenheit der Örtlichkeit an der Belade- und an der Entladestelle hätte durchführen können» Bio Klage wird insoweit abzuweisen sein, als der Kläger die Transporte mit seinem Lastzug hätte durchführen können»
 
Da sich die Beklagten auf einen sie begünstigenden, sachlich in ihrem Bereich liegenden Umstand berufen, obliegt ihnen insoweit die volle Darlegungspflicht und Beweislast »
IIo Die Absprache der einzelnen Fuhrunternehmer mit der Firma HoHHHI AG, so fährt das Berufungsgericht fort, über die Gewährung von 2 ltr» Dieselkraftstoff habe auf den Vertrag des Klägers mit der Firma	kei-
nen Einfluß gehabte Diese Abrede sei ohne Mitwirkung der Firma BflHHBfc'AG zustandegekommene Hierdurch hätten die Fuhrunternehmer ausschließlich wegen der die Entladung der Fahrzeuge erschwerenden Verhältnisse an der Baustelle entschädigt v/erden sollen» Möglicherweise liege darin ein Tarifverstoß, der die Transportunternehmer aber nur verpflichten würde, die empfangenen Vorteile der Firma Ho^J-flPAG zurückzugewähreno Die Beklagten könnten daraus für sich nichts herleiten»
Diese Ausführungen sind aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden» Die Lieferung des Dieselkraftstoffs erfolgte nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht an Erfüllungs Statt der von der AG geschuldeten tarifmäßigen Vergütung»
III» Hach der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Anspruch des Klägers auch nicht der Binwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen»
I» Das Berufungsgericht schließt die Möglichkeit, gegenüber tariflichen Hachforderungen nach dem Güterkraftverkehrsgesetz den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung zu erheben, nicht schlechthin aus, verlangt aber vor allen sonstigen Voraussetzungen* daß der Unternehmer das Bewußt-
 
sein gehabt habe, daß das vereinbarte Beförderungsentgelt tarifwidrig gev/esen seio Dieses Bewußtsein habe der Kläger nicht gehabte Selbst wenn man, so führt das Berufungsgericht aus, annehme, daß der Kläger bereits vor Abschluß des Prachtvertrages die PPA gekannt habe, sei daraus nicht seine Kenntnis von der Unzulässigkeit der Abmachung über das Prachtentgelt zu entnehmen Denn Wilhelm	habe
 nach der Darstellung der Beklagten darauf hingev/iesen, drß nur nach dem Bastzugtarif abgerechnet werde» Der Kläger habe demnach zwangsläufig zu der Meinung kommen müssen, daß die vertragliche Abmachung bedenkenfrei sei«, Etwaige Zweifel des Klägers seien spätestens in dem Augenblick beseitigt worden, in dem Montermann dem Kläger die Auskunft des Regierungsamtmanns SchJHH®mitgeteilt habe, nämlich daß die Abrechnung nach Bastzugtarif auch dann zulässig sei, v/enn die Fahrten mit Einzelfahrzeugen durchgeführt würden, es sei denn, der Einsatz von Lastzügen sei unmöglich« Diese Mitteilung sei nach dem Vortrag der Beklagten vor Vertragsschluß erfolgt» Der Kläger bestreite zwar diese Unterrichtung» Das bedeute aber nicht ein Geständnis, Klarheit über die Unzulässigkeit der tarifv/idrigen Vereinbarung gehabt zu haben» Der Kläger habe gev/ußt, daß die Kraftverkehr "RHBP1 eGmbH stets nach dem Satz von DM 4? 25 je Tonne abgerechnet habe, diesen Tarif also für verbindlich gehalten habe» Es erscheine ausgeschlossen, daß der Kläger während der Dauer des Vertragsverhältnisses eine bessere Einsicht als die Abrechnungsstelle, der Bezirksverband des Verkehrsgev/erbes und die Bezirksregierung -Preisüberwachungsstelle gehabt habe» Dem Kläger, der ebenso v/ie die Firma	die	vertragliche	Ver-
einbarung des Bastzugtarifs für rechtsgültig angesehen habe, könne nicht versagt werden, nunmehr den Unterschied zu der tatsächlichen verbindlichen Beförderungsvergütung zu verlangen» Seihst wenn der Kläger die Rechtslage aber
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von Anfang an richtig erkannt und sogar von vornherein vorgehabt hätte, nach Einstellung der Transporte die ihm gesetzlich zustehenden restlichen Ansprüche geltend zu machen, so würde dies nicht ausreichen, den Einwand der Arglist zu begründen.
2o Eie gegen diese Ausführungen im wesentlichen auf eine Verletzung des § 286 ZPO und eine Verkennung des § 242 BGB gestützten Angriffe der Revision sind im Ergebnis nicht begründete
 Per Streitfall ist bereits insoweit besonders gela-gert, als der Auftraggeber	zu demindest	die
 gleiche Kenntnis von den Tarifvorschriften hatte wie der Unternehmer (Kläger), und die Initiative zu der Vereinbarung unstreitig von der	ausging,	die	den
 Tonnennutzlastpreis mit EM 4,25 festsetzte, ohne - das ist unter den Parteien unstreitig - irgendwelche Einzelheiten über die einzusetzende Lastwagenart und den Lastwagenbestand mit dem Kläger zu erörtern0 Bei dieser Sachlage kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden, nicht von sich aus aktiv geworden zu sein und Aufklärung in jeder Beziehung verlangt zu haben. Eie	hat,	wie zu ihren Gunsten
 zu unterstellen ist und wie auch das Berufungsgericht annimmt, guten Glaubens mit dem Kläger den für Lastzüge geltenden Satz vereinbart und ist in ihrer Auffassung durch die Mitteilung des Zeugen	und	äas Abrechnungs-
verfahren bestärkt v/orden; sie hat auch ihrem Angebot an die Heubauabteilung Mosel-Ost überwiegend einen Prachttarif von EM 4,25 je Tonne zugrunde gelegt. Eies kann aber nicht dazu führen, dem Kläger berechtigte Hachforderungen deshalb zu verweigern, weil er sich nicht um eine durchaus nicht ohne weiteres als notwendig erkennbare Klärung bemüht, sondern zunächst die Vereinbarung so hingenommen hat, wie sic
 ihm vo
•AG vorgeschlagen worden war*
Auch der Umstand, daß der Kläger die Eahrtbeschei-nigi igen unterzeichnet hat, die den Vermerk "vereinbarte! Xarif UM 4,25 je to,f enthalten, rechtfertigt nicht de 4 Einwand der unzulässigen Rechtsausübungo Uenn der K äger hat damit nicht der	ei*1611	Tatbe-
tand vorgespiegelt, der diese in ihrer irrigen Auffassung nätte bestärken können, oder Umstände unterdrückt, die er mitzuteilen verpflichtet gev/esen wäre.
IVo Ua die Revision nach den Ausführungen unter X 3 c Erfolg hat, war das Urteil des Berufungsgerichts durch Versäumnisurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«. Die Ent* Scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Hr. 3 ZPO.
Krüger-Uieland
 Pehle
Sprenkmann Mösl
 Alff