Firnenänderung dahin, daß der Bestandteil "Versicherungsvermittlungsgesellschaf t" wegfallen sollte, ist vom Registergericht mit der Begründung abgelehnt worden, durch die Streichung dieses Bestandteils werde die Firma irreführend, weil dadurch der Eindruck hervorgerufen werde, bei dem Unternehmen handele es sich um einen Versicherungsträger oder um eine sonstige Versicherungseinrichtung; das Unternehmen betätige, sich*! Bie Beklagte hat um Klageabweisung, hilfsweise um Einräumung einer Aufbrauchsfrist gebeten und vorgetragen, ihre Firma sei zu demal für den angesprochenen, aus Akademikern bestehenden Verkehrskreis nicht irreführend, sondern gebe den Gegenstand des Unternehmens zutreffend wieder; sie halte sich ferner im Kähmen der im Versicherungsgewerbe üblichen Bezeichnungen- Es werde auch nicht der Anschein eines besonders günstigen Angebots erweckt; das Angebot eines Versicherungsmaklers sei bei dem heutigen unübersichtlichen Markt vielmehr in den Augen des Verkehrs vorteilhafter als das eines Versicherungsunternehmens. Dagegen hat es dahingestellt sein lassen, ob die täuschende Angabe zugleich den Anschein eines besonders günstigen Angebots her-vorrufe, insbesondere, ob sie die in Betracht kommenden Verkehrskreise in ihrer Bereitschaft zu dem Abschluß von Unfallversicherungen beeinflusse, und ob daher auch der Tatbestand des § 3 UWG erfüllt sei. Die Revision macht zunächst geltend, das Berufungsgericht folgere die vermeintliche Irreführung ganz oder teilweise daraus, daß die Beklagte den Firmenbestandteil nVersicherungsvermittlungsgesellschaft,f in kleinerer Schrift, abgekürzt oder überhaupt nicht verwende und die Kunden in Yferbeschreiben mit der Unterschrift eines Dr. med. Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht die Verurteilung keineswegs allein oder auch nur in erster Linie auf die beschriebene A.rt lind Weise des Firmengebrauchs gestützt, sondern die Firmie-rung der Beklagten schon unabhängig hiervon für wett-bewerbstfidrig erachtet hat; wie die Ausführungen in den angefochtenen Urteil erkennen lassen, hat das Berufungsgericht die Verwendung der Firma in der Werbung der Beklagten lediglich als einen Umstand gewertet, durch den die von der vollen Firma ohnehin ausgehende Täuschung noch erhöht,- und gefördert worden ist (BU S. 2. Ebenso fehl geht die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei bei seiner Beurteilung nur von dem Firmenbestandteil "UnfallVersorgung Deutscher Ärzte und Zahnärzte" ausgegangen, habe also den weiteren Be- Bas Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall gelangt ist, kann rechtlich um so weniger beanstandet werden, als die Beklagte selbst durch die in den Tatsacheninstanzen rechtsirrtumsfrei festgestellte Art des Firmengebrauchs von vorneherein das Schwergewicht auf den Firmenbestandteil "Unfallversorgung Beutscher Ärzte und Zahnärzte" gelegt und damit die erfahrungsgemäß bestehende Neigung des Verkehrs noch unterstützt hat, von einer längeren Firma gerade den ersten Teil zu verwenden und im Gedächtnis zu behalten. Das Berufungsgericht hatte die wettbewerbsrechtliche Würdigung unabhängig von dem Ergebnis des Registerverfahrens vorzunehmen; es hat daher entgegen der Ansicht der Revision nicht gegen § 286 ZPO verstoßen, wenn es dieses Ergebnis nicht übernommen hat. Die Revision irrt ferner, wenn sie in diesem Zusammenhang meint, der Unterlassungsanspruch der Klägerin habe sich allenfalls darauf richten können, der Beklagten zu verbieten, unter ihrer eingetragenen Firma ohne eindeutige Hervorhebung des Firmenbestandteils MVersicherungsvermittlungsgesellschaftH aufzutreten. Die Revision meint weiterhin, das Berufungsgericht habe sich seine Auffassung von der irreführenden Yfir-kung der Firma der Beklagten auch insofern unter Verstoß gegen § 286 ZPO gebildet, als es sich auf die Auskunft des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungs- und Bausparwesen gestützt habe, die indessen kein zulässiges Beweismittel dafür darstelle, daß die Ärzte und Zahnärzte durch die Firma der Beklagten getäuscht würden. Es kann auf sich beruhen, ob dem Berufungsgericht darin beigetreten werden kann, daß für die Präge, wie die Pirma der Beklagten in den Kreisen der Ärzte und Zahnärzte aufgefaßt wird, die Auskunft des Bundesaufsichtsamts, - v/ie es in den angefochtenen Urteil heißt - , als selbständiges Beweismittel der Entscheidung zugrunde gelegt werden und eine Beweiserhebung durch Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen ersetzen konnte, oder ob hiergegen etwa deshalb Bedenken bestanden, weil es zweifelhaft sein konnte, ob die Tatsache, auf welche die Auskunft sich bezog, bei der befragten Behörde amtsbekannt war. Es wäre vielleicht noch überzeugender gewesen, wenn das Berufungsgericht für seine Auffassung die Äußerungen der angehörten Ärzteorganisationen, der Bundesärztekam-mer und des Hartmannbundes, herangezogen hätte, in denen die Meinung der Ärzteschaft unmittelbar zu dem Ausdruck kam und unter anderem sogar berichtet wurde, daß in Ärztekreisen tatsächlich bereits der Eindruck entstanden war, bei der Beklagten handele es sich um eine berufsständische Einrichtung. Ausschlaggebend ist aber in jedem Palle, daß beidd Tatsachengerichte sich ausweislich der Begründung ihrer Entscheidungen ihre Auffassung in erster Linie aufgrund ihrer eigenen Lebenserfahrung gebildet haben, und daß auch die vom Berufungsgericht eingeholten Auskünfte im wesentlichen nur dazu gedient haben, die Ansicht zu überprüfen und zu bestätigen, zu der das Berufungsgericht schon von sich aus gelangt war«. 33as Berufungsgericht hat in diesem Funkte außerdem mit Recht eine zusätzliche Stütze für seine Auffassung daraus entnommen, daß -wie die Beklagte selbst eingeräumt hat - der Gebrauch einer Sachfirma mit dem Bestandteil "Unfallversorgung" für Unternehmen von Versicherungsvermittlern in Westdeutschland nicht üblich ist. Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, ein Irrtum nach dieser Richtung werde durch die Rechts£>rm der Beklagten ausgeschlossen, weil ein Unternehmen der Unfallversicherung nicht als Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sondern nur als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder als Aktiengesellschaft betrieben werden dürfe. Das Berufungsgericht hat nach alledem mit Recht angenommen, daß die beanstandete Firma der Beklagten unrichtige Angaben enthalte. Dagegen versprechen sich erfahrungsgemäß Angehörige eines bestimmten Berufsstandes von einer Versorgungseinrichtung, die auf berufsständischer Grundlage errichtet ist oder doch unter dem Einfluß von Organisationen desselben Berufsotandes steht, größere Vorteile als von einem freigewerblichen Unternehmen, das nur sein eigenes Gewinninteresoe verfolgt. Die irrtümliche Vermutung, bei der Beklagten handele es sich um eine Einrichtung der zuerst genannten Art, war daher geeignet, in den Kreisen der Ärzte und Zahnärzte da3 Angebot der Beklagten besonders günstig erscheinen zu lassen und die Bereitschaft zu dem Abschluß von Unfallversicherungen mit Hilfe der Beklagten zu fördern. Die Firma der Beklagten ist intohem Grade irreführend* Die Beklagte hat nach den getroffenen Feststellungen die Irreführung noch durch eine die Täuschung erhöhende Art des Firmengebrauchs gefördert. Es kommt hinzu, daß die Beklagte keine Waren vertreibt, die mit der unzulässigen Firma gekennzeichnet sind und ohne die Gewährung einer Aufbrauchsfrist möglicherweise unverkäuflich werden würden; vielmehr betrifft die erforderliche sofortige Umstellung bei einem Vermittlungs-Unternehmen wie der Beklagten im wesentlichen nur den Reu- oder Überdruck der Firma auf den Geschäfts- oder Y/erbedrucksachen. Biese Umstellung muß der Beklagten nach dem Vorhergehenden ohne Einräumung einer weiteren Frist zugemutet werden, weil die für sie dadurch entstehende Belastung v/eniger schwer wiegt als die Fortdauer des von ihr geschaffenen, den Verkehr täuschenden Zustandes,
BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VOLKES IbJSR 63/65 URTEIL Verkündet am______ 11. Januar 1967 W ü s t Justizhaupt Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle int dem Rechtsstreit der U •GmbH, B^Jpstraße gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Br. Holm Beklagten und Revisiohsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. h.c. gegen die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., vertreten durch ihr geschäftsführendes Vorstandsmitglied Br. jur. Klägerin und Revisionsbeklagte, 2 fj Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Jungbluth, Fehle, Dr. Mösl und Dr. Simon für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 6. Zivilsenat - vom 30. März 1965 wird auf Kosten der Beklagten zurückgev/iesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die am 7. März 1961 gegründete Beklagte ist mit der "uHBHHHHHk d®BIund - Seilschaft ~ mit beschränkter Haftung11 im Handelsregister des Amtsgerichts Heidelberg eingetragen (HRB 454). Der Gegenstand des Unternehmens war zunächst lediglich die Vermittlung von Unfallversicherungs-Vorträgen für Angehörige der Heilberufe. Im Jahre 1962 wurde dieser Gegenstand dahin erweitert, daß das Unternehmen sich in erster Linie der Förderung der Unfallforsehung zun Zwecke der Unfallbekämpfung widmen, aber auch zur Vermittlung von Unfallversicherungsverträgen berechtigt sein sollte. Die Eintragung der in diesem Zusammenhang beschlossenen Firnenänderung dahin, daß der Bestandteil "Versicherungsvermittlungsgesellschaf t" wegfallen sollte, ist vom Registergericht mit der Begründung abgelehnt worden, durch die Streichung dieses Bestandteils werde die Firma irreführend, weil dadurch der Eindruck hervorgerufen werde, bei dem Unternehmen handele es sich um einen Versicherungsträger oder um eine sonstige Versicherungseinrichtung; das Unternehmen betätige, sich*! aber ungeachtet der Erweiterung des Geschäftsgegenstandes nach wie vor ausschließlich als Versicherungsvermittlerin. Die Klägerin, ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Y/ettbewerbs, ist der Auffassung, die für ein Maklerunternehmen durchaus unüblich gebildete Firma der Beklagten erwecke auch in der eingetragenen Form einen in zweifacher Hinsicht täuschenden Eindruck, nämlich, die Beklagte sei eine gemeinnützige Standeseinrichtung und sie betreibe ein selbständiges Versicherungsunternehmen; dieser Eindruck, der den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorrufe, werde dadurch verstärkt, daß die Beklagte beim praktischen Gebrauch der Firma, insbesondere in der Werbung, häufig für den Zusatz "Versicherungsver-nittlungsgesellschaft" kleineren Bruck verwende oder diesen Zusatz vielfach sogar ganz weglasse. Bie Klägerin hat beantragt, der Beklagten unter Strafandrohung die Führung der eingetragenen Firma zu verbieten und sie zu verurteilen, in die Löschung dieser Firma einzuwilligen. Bie Beklagte hat um Klageabweisung, hilfsweise um Einräumung einer Aufbrauchsfrist gebeten und vorgetragen, ihre Firma sei zu demal für den angesprochenen, aus Akademikern bestehenden Verkehrskreis nicht irreführend, sondern gebe den Gegenstand des Unternehmens zutreffend wieder; sie halte sich ferner im Kähmen der im Versicherungsgewerbe üblichen Bezeichnungen- Es werde auch nicht der Anschein eines besonders günstigen Angebots erweckt; das Angebot eines Versicherungsmaklers sei bei dem heutigen unübersichtlichen Markt vielmehr in den Augen des Verkehrs vorteilhafter als das eines Versicherungsunternehmens. Bas von der Klägerin beanstandete Werbematerial stamme aus der Aufbauzeit der Gesellschaft und werde nicht mehr benutzt. Das Landgericht hat die Beklagte dem Klageantrags entsprechend ohne Bewilligung einer Aufbrauchsfrist verurteilt. Das öberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten nach Einholung von Auskünften der Bundesärzte-kammer, des Verbandes der Ärzte Deutschlands (Kartmannbund), des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungs-und Bausparwesen und des Bundesverbandes der Deutschen Zahnärzte zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabv/eisung, hilfsweise auf Einräumung einer Aufbrauchsfrist, weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Entseheidungsgründe; I. Das Berufungsgericht hat angenommen, durch die Fir-mierung der Beklagten entstehe der falsche Eindruck, die Beklagte sei ein Versicherungsträger, der eigene Versicherungsleistungen anbiete, und darüber hinaus sogar der Eindruck, bei der Beklagten handele es sich ura eine bcrufsständische Versorgungseinrichtung der Ärzte und Zahnärzte. Im Gebrauch der in dieser Weise täuschenden Firma hat das Berufungsgericht einen Verstoß gegen § 1 UWG erblickt. Dagegen hat es dahingestellt sein lassen, ob die täuschende Angabe zugleich den Anschein eines besonders günstigen Angebots her-vorrufe, insbesondere, ob sie die in Betracht kommenden Verkehrskreise in ihrer Bereitschaft zu dem Abschluß von Unfallversicherungen beeinflusse, und ob daher auch der Tatbestand des § 3 UWG erfüllt sei. II. 1. Die Revision macht zunächst geltend, das Berufungsgericht folgere die vermeintliche Irreführung ganz oder teilweise daraus, daß die Beklagte den Firmenbestandteil nVersicherungsvermittlungsgesellschaft,f in kleinerer Schrift, abgekürzt oder überhaupt nicht verwende und die Kunden in Yferbeschreiben mit der Unterschrift eines Dr. med. unter anderem als "Kollegen11 anreden lasse; auf dieser tatsächlichen Grundlage habe die Beklagte aber nur zur Unterlassung der beanstandeten Art und Weise des Firmengebrauchs, nicht jedoch zur Unterlassung des Gebrauchs und zur Einwilligung in die Löschung der gesamten eingetragenen Firma verurteilt werden können. Dieser Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben. Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht die Verurteilung keineswegs allein oder auch nur in erster Linie auf die beschriebene A.rt lind Weise des Firmengebrauchs gestützt, sondern die Firmie-rung der Beklagten schon unabhängig hiervon für wett-bewerbstfidrig erachtet hat; wie die Ausführungen in den angefochtenen Urteil erkennen lassen, hat das Berufungsgericht die Verwendung der Firma in der Werbung der Beklagten lediglich als einen Umstand gewertet, durch den die von der vollen Firma ohnehin ausgehende Täuschung noch erhöht,- und gefördert worden ist (BU S. 6 Mitte, 7 oben). 2 * * * * * * * * * 2. Ebenso fehl geht die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei bei seiner Beurteilung nur von dem Firmenbestandteil "UnfallVersorgung Deutscher Ärzte und Zahnärzte" ausgegangen, habe also den weiteren Be- standteil "Versicherungsvermittlungsgesellschaft" nicht berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat sich im Gegen- teil auch mit dem zuletzt genannten Firmenbestandteil ausdrücklich befaßt; es hat aber die Auffassung ver- treten, der Leser nehme die Sachfirma in ihrer ganzen Länge nicht in sich auf, sondern sei geneigt, sich nur den besonders herausgestellten und den einleitenden Be- standteil einzuprägen, so daß das Wort 11'Vor siche rungs-vermittlungsgesellschaft" leicht übersehen werde. Hiermit hat das Berufungsgericht zutreffend der Verkehrsübung Rechnung getragen, sich zur kürzeren Kennzeichnung eines Unternehmens namentlich bei einer wie hier besonders langen Firma einer naheliegenden Abkürzung durch alleinige Benutzung eines Bestandteils zu bedienen, wobei regelmäßig die Benutzung desjenigen Bestandteils am nächsten liegt, der seinen Platz am Anfang der Firma hat. Biese Verkehrsübung ist außer für die Prüfung einer etwaigen Verwechslungsgefahr auch für die Frage rechtserheblich, ob eine Kennzeichnung irreführend wirkt (BGH GRUE I960, £96, 297 - Reiherstieg; 1961, 425, 427 -Möbelhaus des Handwerks). Bas Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall gelangt ist, kann rechtlich um so weniger beanstandet werden, als die Beklagte selbst durch die in den Tatsacheninstanzen rechtsirrtumsfrei festgestellte Art des Firmengebrauchs von vorneherein das Schwergewicht auf den Firmenbestandteil "Unfallversorgung Beutscher Ärzte und Zahnärzte" gelegt und damit die erfahrungsgemäß bestehende Neigung des Verkehrs noch unterstützt hat, von einer längeren Firma gerade den ersten Teil zu verwenden und im Gedächtnis zu behalten. Ob ira registergerichtlichen Eintragungsverfahren demgegenüber der Firmenbestandteil "Versicherungsvermitt-lungsgesellschaft,, als ausreichend angesehen worden ist, eine Täuschung über Art Oder Umfang des Geschäfts zu verhindern (§18 Abs. 2 HGB), ist für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung. Das Berufungsgericht hatte die wettbewerbsrechtliche Würdigung unabhängig von dem Ergebnis des Registerverfahrens vorzunehmen; es hat daher entgegen der Ansicht der Revision nicht gegen § 286 ZPO verstoßen, wenn es dieses Ergebnis nicht übernommen hat. fl Die Revision irrt ferner, wenn sie in diesem Zusammenhang meint, der Unterlassungsanspruch der Klägerin habe sich allenfalls darauf richten können, der Beklagten zu verbieten, unter ihrer eingetragenen Firma ohne eindeutige Hervorhebung des Firmenbestandteils MVersicherungsvermittlungsgesellschaftH aufzutreten. Durch eine solche Verurteilung würde der Beklagten auferlegt, die vom Berufungsgericht bejahte Irreführung durch ein bestimmtes positives Tun, nämlich durch die Hervorhebung eines Firmenbestandteils auszuräumen. Dies wäre unzulässig. Der Unterlassungsanspruch kann immer nur das Ziel haben, daß der Gebrauch der beanstandeten Kennzeichnung so, v/ie sie ist, unterbleibt; dagegen muß es der freien Entschließung des Verletzers Vorbehalten bleiben, welche Maßnahmen er trifft, um die Beanstandung zu beheben, insbesondere, ob und wie er zu diesem Zweck die in der bisherigen Form unzulässige Kennzeichnung durch Hervorhebung oder Weglassung von Bestandteilen oder durch sonstige Maßnahmen verändert (BGH GRUR 1965, 539, 541 links - echt skai). 3. Die Revision meint weiterhin, das Berufungsgericht habe sich seine Auffassung von der irreführenden Yfir-kung der Firma der Beklagten auch insofern unter Verstoß gegen § 286 ZPO gebildet, als es sich auf die Auskunft des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungs- und Bausparwesen gestützt habe, die indessen kein zulässiges Beweismittel dafür darstelle, daß die Ärzte und Zahnärzte durch die Firma der Beklagten getäuscht würden. Mit dieser Rüge kann die Revision gleichfalls nicht durchdringen. Es kann auf sich beruhen, ob dem Berufungsgericht darin beigetreten werden kann, daß für die Präge, wie die Pirma der Beklagten in den Kreisen der Ärzte und Zahnärzte aufgefaßt wird, die Auskunft des Bundesaufsichtsamts, - v/ie es in den angefochtenen Urteil heißt - , als selbständiges Beweismittel der Entscheidung zugrunde gelegt werden und eine Beweiserhebung durch Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen ersetzen konnte, oder ob hiergegen etwa deshalb Bedenken bestanden, weil es zweifelhaft sein konnte, ob die Tatsache, auf welche die Auskunft sich bezog, bei der befragten Behörde amtsbekannt war. Es wäre vielleicht noch überzeugender gewesen, wenn das Berufungsgericht für seine Auffassung die Äußerungen der angehörten Ärzteorganisationen, der Bundesärztekam-mer und des Hartmannbundes, herangezogen hätte, in denen die Meinung der Ärzteschaft unmittelbar zu dem Ausdruck kam und unter anderem sogar berichtet wurde, daß in Ärztekreisen tatsächlich bereits der Eindruck entstanden war, bei der Beklagten handele es sich um eine berufsständische Einrichtung. Ausschlaggebend ist aber in jedem Palle, daß beidd Tatsachengerichte sich ausweislich der Begründung ihrer Entscheidungen ihre Auffassung in erster Linie aufgrund ihrer eigenen Lebenserfahrung gebildet haben, und daß auch die vom Berufungsgericht eingeholten Auskünfte im wesentlichen nur dazu gedient haben, die Ansicht zu überprüfen und zu bestätigen, zu der das Berufungsgericht schon von sich aus gelangt war«. - 10 Daß der Tatrichter den Sachverhalt aufgrund seiner eigenen Lebenserfahrung und Sachkenntnis beurteilt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Beurteilung setzte keine Kenntnis von Umständen voraus, die nicht in Bereich der richterlichen Erfahrung lagen. Namentlich ging es nicht etwa um Fragen der ärztlichen Standesauffassung, um Besonderheiten der ärztlichen Berufsorganisation oder um sonstige ärztliche Fachfragen, über die nur Ärzte selbst hätten Aufschluß geben können. Vielmehr war lediglich zu prüfen, wie die Kennzeichnung eines Unternehmens, das den Abschluß von Unfallversicherungen vermittelt, also in einem auch dem Durchschnittspublikum durchaus geläufigen Geschäftszweig tätig ist, von einem dabei vornehmlich angesprochenen Kreise von Angehörigen eines Berufsstandes mit akademischer Vorbildung aufgefaßt wurde, von dem allgemein bekannt ist, daß er über eine bedeutende berufsständische Organisation verfügt. Diese Prüfung fiel um so mehr in den richterlichen Erfahrungsbereich, als die Richter einem Berufsstand mit gleichfalls akademischer Vorbildung angehören und die zu beurteilende Frage sich nicht anders gestellt hätte, wenn die Beklagte sich mit ihrem Angebot vornehmlich nicht an medizinisch, sondern an juristisch vorgebildete Personen wenden würde (vgl. BGH aaO S. 541 rechts). Die Beurteilung stimmt auch im Ergebnis mit der Lebenserfahrung überein. Daß der beherrschende Firmenbestandteil nUnfallVersorgung Deutscher Ärzte und Zahnärzte” von einem zu demindest nicht unbeachtlichen Teil der angesprochenen Kreise als Hinweis auf eine berufsständische, jedenfalls aber von berufsständischen Organi- 11 sationen getragene oder unter deren Einfluß stehende Vei'sorgungseinrichtung verstanden wird, ist so naheliegend, daß sich hierüber eine weitere Beweiserhebung erübrigte. Nicht weniger naheliegend ist die Annahme, daß ein Unternehmen, welches jene Bezeichnung an die Spitze seiner Firma setzt, die angekündigte "Versorgung*1 selbst bewirke,, nicht aber eine bloße Vermittlerfunktion ausübe. 33as Berufungsgericht hat in diesem Funkte außerdem mit Recht eine zusätzliche Stütze für seine Auffassung daraus entnommen, daß -wie die Beklagte selbst eingeräumt hat - der Gebrauch einer Sachfirma mit dem Bestandteil "Unfallversorgung" für Unternehmen von Versicherungsvermittlern in Westdeutschland nicht üblich ist. Die beteiligten Verkehrskreise mußten sichidaher an den Wortsinn des erwähnten Firmenbe3tandteils halten, der für den unbefangenen Leser nichts anderes besagen kann, als daß das Unterneh-men Unfallversorgung gewähre. Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, ein Irrtum nach dieser Richtung werde durch die Rechts£>rm der Beklagten ausgeschlossen, weil ein Unternehmen der Unfallversicherung nicht als Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sondern nur als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder als Aktiengesellschaft betrieben werden dürfe. Nach den schon wiedergegebenen, rechtlich zutreffenden Darlegungen des Berufungsgerichts ist für die Erinnerung des Verkehrs der Firmenbestandteil "Unfallversorgung Deutscher Arzte und Zahnärzte" der maßgebende. Es kann nicht erwartet werden, daß darüber hinaus gerade der Bezeichnung der Rechtsform Beachtung geschenkt wird. Ebenso- - 12 fl wenig ist anzunehmen, daß dem angesprochenen Verkehrskreis die Vorschriften über die Rechtsform von Versicherungsunternehmen (hier insbesondere die in § 7 Abs. 2 VAG) bekannt sind. 4. Das Berufungsgericht hat nach alledem mit Recht angenommen, daß die beanstandete Firma der Beklagten unrichtige Angaben enthalte. Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt darüber hinaus auch den - vom Berufungsgericht nicht gezogenen - Schluß, daß diese Angaben geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzüfyfen. Zwar mag dahingestellt bleiben, ob dieser/JUaschein schon dadurch entsteht, daß die Beklagte irrtümlich als Unternehmen angesehen wird, welches selbst Versorgungsleistungen erbringt. Der Streit der Parteien darüber, ob bei der heutigen Marktlage das Angebot eines Versicherungsvermittlers günstiger als das eines Versicherungsunternehmers sei, braucht daher nicht entschieden zu werden. Dagegen versprechen sich erfahrungsgemäß Angehörige eines bestimmten Berufsstandes von einer Versorgungseinrichtung, die auf berufsständischer Grundlage errichtet ist oder doch unter dem Einfluß von Organisationen desselben Berufsotandes steht, größere Vorteile als von einem freigewerblichen Unternehmen, das nur sein eigenes Gewinninteresoe verfolgt. Die irrtümliche Vermutung, bei der Beklagten handele es sich um eine Einrichtung der zuerst genannten Art, war daher geeignet, in den Kreisen der Ärzte und Zahnärzte da3 Angebot der Beklagten besonders günstig erscheinen zu lassen und die Bereitschaft zu dem Abschluß von Unfallversicherungen mit Hilfe der Beklagten zu fördern. Der Unterlassungsanspruch der nach § 13 Abs. 1 UWG klagebefugten Klägerin ergibt sich mithin aus § 3 UWG. III. Zu Unrecht wendet die Revision sich schließlich dagegen, daß das Berufungsgericht die Beklagte außer zur Unterlassung auch zur Einwilligung in die Löschung der Firma verurteilt hat. Der wettbewerbsrechtliche Ab-v/ehranspruch der Klägerin umfaßt den Anspruch auf Beseitigung des durch die Firmeneintragung geschaffenen wettbewerbswidrigen Zustandes (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 9* Aufl., § 13 UWG Anm. 4). Diese Beseitigung kann hier nur im Wege der Löschung der Firma im Handelsregister vorgenommen werden; denn diese Firma stellt in ihrer Gesamtheit die unzulässige und daher zu beseitigende Verletzungsform dar (BGH GRUR I960, 296, 296 - Reiherstieg). IV. Der Beklagten eine Aufbfauchsfrist zuzubilligen, besteht kein Anlaß. Die Firma der Beklagten ist intohem Grade irreführend* Die Beklagte hat nach den getroffenen Feststellungen die Irreführung noch durch eine die Täuschung erhöhende Art des Firmengebrauchs gefördert. Sie ist in beiden Tatsacheninstanzen übereinstimmend dem Klageanträge entsprechend verurteilt worden. Daher mußte sie seit langem mit der Möglichkeit auch eines endgültigen Unterliegens im Rechtsstreit rechnen. Dies gilt um so mehr, aks auch die vom Berufungsgericht eingeholten Auskünfte eindeutig zu Ungunsten der Beklagten ausgefallen waren. Da das zweitinstanzliche Urteil im März 1965 ergangen ist, stand der Beklagten ferner hinreichende Zeit zur Verfügung, um sich darüber schlüssig zu werden, welche andere Bezeichnung sie wählen wollte, wenn das Berufungsurteil in der Revisionsinstanz bestätigt wurde. Es kommt hinzu, daß die Beklagte keine Waren vertreibt, die mit der unzulässigen Firma gekennzeichnet sind und ohne die Gewährung einer Aufbrauchsfrist möglicherweise unverkäuflich werden würden; vielmehr betrifft die erforderliche sofortige Umstellung bei einem Vermittlungs-Unternehmen wie der Beklagten im wesentlichen nur den Reu- oder Überdruck der Firma auf den Geschäfts- oder Y/erbedrucksachen. Biese Umstellung muß der Beklagten nach dem Vorhergehenden ohne Einräumung einer weiteren Frist zugemutet werden, weil die für sie dadurch entstehende Belastung v/eniger schwer wiegt als die Fortdauer des von ihr geschaffenen, den Verkehr täuschenden Zustandes, V. Kach alledem war die Revision der Beklagten ohne Gewährung einer Aufbrauchsfrist zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf $ 97 ZPO. Krüger-Hieland Jungbluth Pehle Mösl Simon