Insbesondere sind wir in der Lage, Ihnen beim Erwerb eines HANOMAG- oder TEMPO-Fahrzeuges auf Grund unserer langjährigen Erfahrungen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen und das Fahrzeug unter Abkürzung der normalen Lieferzeit schnellstens zu liefern, und zwar auch über das Gebiet des Stadt- und des Landkreises 1^0 hinaus. nachdem beide Parteien den zunächst unter la) gestellten Antrag der Klägerin, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, sich im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Reparatur von Hanomag-Fahrzeugen als "Vertragswerkstatt*' zu bezeichnen, übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, Zur Begründung ihres Klageabv/eisungsantrage3 machen die Beklagten geltend, daß sie sich nicht als Vertragswerkstatt von Hanomag in den Anzeigen bezeichnet hätten und ein solcher Eindruck daher iiicht entstehen könne. Dieser Name sei eine Auszeichnung und werde vom interessierten Publikum auch so aufgefaßt «■ Ihre weitere Behauptung, sic könnten Hanomag- und Tempo-Fahrzeuge unter Abkürzung der normalen Lieferzeit schnellstens liefern, sei richtig. Die Beklagten meinen, die Klägerin sei auf Grund ihres Vertrages mit den von ihr vertretenen Firmen nur berechtigt, sich als "Vertragshändler" zu bezeichnen. durch Anzeige im IflHBiKreisanzeiger zu widerrufen, daß ihr die alleinige Werksvertretung für die Firma Hanomag für den Stadt-und Landkreis iSHHl zustehe, in beiden Fällen (l und 2 unter Vorbehalt des unbestrittenen Rechts der Klägerin, sich als alleinigen Vertragshändler für den Stadt-und Landkreis bezeichnen); 2.) die Angabe zu unterlassen, das Autohaus Karl ElBIB GBR könne Hanomag-Fahrzeuge unter Abkürzung der normalen Lieferzeit schnellstens liefern» Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt mit dem Anträge, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen und nach den Y/iderklagcantrügen zu 1) und 2) zu erkennen. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das Urteil des Landgerichts abgeändert, soweit die Beklagten zu dem Widerruf verurteilt worden sind; insoweit hat es die Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragt mit der Anschlußrevision, die Berufung der Beklagten auch insoweit zurückzuweisen, als das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat. 1. Das Landgericht hatte die Beklagten gemäß § 3 UY/Gr verurteilt, es zu unterlassen, zu behaupten, sie könnten Hanomag-Pahrzeuge unter Abkürzung der normalen Lieferzeit schnellstens liefern. gen, daß eie auf Grund ihrer Beziehungen zu Hanomag-Großhtlnd-lern tatsächlich in der Lage gewesen seien, Fahrzeuge unter Abkürzung der normalen Lieferzeit schnellstens zu liefern und daß diese Werbebehauptung daher richtig sei. Wenn das Berufungsgericht dies dennoch angenommen habe, so hätte es prüfen müssen, ob diese Werbemaßnahme der Beklagten nicht als taugliches und adäquates Mittel zur Abwehr eines Angriffes der Klägerin gerechtfertigt gewesen sei (§ 286 ZPO). Da aus diesem Grunde die Entscheidung über diese Klageanträge von der Entscheidung über den Widerklageantrag zu 3 abhängig gev/esen sei, hätten die Voraussetzungen für den Erlaß eines l’eilurteils nach § 301 ZPO nicht Vorgelegen. 2of Der Revision ist zuzugeben, daß unter dem Gesichtspunkt einer vergleichenden Werbung im Sinne des § 1 UWG eine Prüfung notwendig gev/esen wäre, ob der Vergleich den von den Beklagten von Anfang an hervorgehobenen Abwehrzweck hatte und aus diesem Grunde zulässig war. die Beklagten eich mit ihrem Inserat gegenüber den mit den l/iderklageantrag zu 3 angegriffenen Behauptungen der Klägerin haben zur Y/ehr setzen ’«vollen, könnten sie sich nur dann mit Erfolg auf den Gesichtspunkt der Abwehr berufen, wenn ihr Inserat im Zusammenhang mit den von ihnen behaupteten Angriffen der Klägerin gestanden hätte und zu deren Abwehr notwendig und geeignet gewesen wäre. Unterstellt man nämlich zu Gunsten der Beklagten, daß die Klägerin vor Veröffentlichung des beanstandeten Inserates der Beklagten unrichtigerweise behauptet habe, sie allein dürfe Hanomag-Fahrzeuge verkaufen und reparieren, so stellt es kein taugliches und angemessenes Abwehrmittel dar, wenn die Beklagten ihrerseits erklären, sie könnten uh :t er Abkürzung der normalen Lieferzeit schnellstens liefern. Da die Klägerin das Hecht für sich in Anspruch nimmt, den Beklagten unabhängig voneinander sowohl die Verwendung der Bezeichnung "Hanomag-Vertragswerkstatt" als auch die Benutzung des die schnelle Liefermöglichkeit betreffenden Hinweises zu untersagen, kommt es für die Prüfung der Wirkung dieses Hinweises nicht darauf an, ob etwa der Leser des In- seratc der Beklagten deren Liefermöglichkeiten gerade mit der von diesen hervorgehobenen Eigenschaft als "Hanomag-Vertragswerkstatt " in Verbindung bringen und aus diesem Grunde auf eine schnellere Liefermöglichkeit schließen kann. Nach ihrem eigenen Vortrag begehrt die Klägerin das Verbot des Hinweises auf die Liefermöglichkeit vielmehr auch dann, wenn die Beklagten nicht gleichzeitig die Bezeichnung "Hanomag-Vertragswerkstatt" verwenden. Ein nicht unerheblicher Leil der Leser des Inserats wird diesem entnehmen, daß die Beklagten in der Lage seien, Hanomag-LKW schneller liefern zu können, als dies anderen Händlern möglich sei. Ein solcher Austausch der Käufer ist jedoch, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, anderen Kraftfahrzeughändlern auch möglich und stellt keinen Vorteil des Unternehmens der Beklagten gegenüber ihren ?4itbewerbern dar. Benn es ist - auch hierauf hat das Landgericht hingewiesen - nicht ersichtlich, inwiefern auf diesem Wege die Beklagtenimstande sein sollen, die "normale" Lieferzeit abzukürzen und schneller als der Großhändler seihst zu liefern. Das Berufungsgericht legt dar, daß diese Auskunft nur auf den Großhändlervertrag verweise und daher die Frage, ob die Klägerin sich als "alleinige Werksvertretung" bezeichnen dürfe, Da sich der beanstandeten Bezeichnung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entnehmen lasse, daß andere - wie z.B. die Beklagten - Hanomag- und Tempo-Fahrzeuge weder verkaufen noch reparieren dürften, sei sie weder nach § 3 UWCr noch nach § 1 ÜWG zu beanstanden. Auch habe das Berufungsgericht den durch die Beifügung der Inserate anderer Firmen unterstützten Vortrag der Beklagten übersehen, daß diese Firmen sich üblicherweise unter Voransetzung des Firmennamens des Herstellerwerkes als ’’Großhändler” oder '’Vertragshändler” bezeichneten. Dem Berufungsgericht habe die notwendige Sachkunde zur Beurteilung der Frage gefehlt, v/ie die streitige Bezeichnung von den Beteiligten verstanden werde; es hätte daher von Amts wegen durch Beiziehung eines Sachverständigengutachtens oder von Auskünften der Handels- oder Handwerkskammern sich hierüber Gewißheit verschaffen müssen (§ 286 ZFO) . Stellt man mit der Revision darauf ab, was die vom Inserat der Klägerin angesprochenen Interessenten unter dem Ausdruck "alleinige Werksverti’etung" verstehen, so begegnet die Annahme des Berufungsgerichts keinen Bedenken, daß diese Behauptung objektiv richtig ist und auch von den Verkehrsbeteiligten nicht dahin verstanden wird, daß Hanomag-Fahrzeuge nur bei der Klägerin gekauft und repariert werden dürften» Wenn die Revision unter Bezugnahme auf die Berufungsbegründung der Beklagten die Ansicht vertritt, als Vertragswerkstatt e dürften sich nur diejenigen Reparaturwerkstätten bezeichnen, die auf Grund eines besonderen Vertrages mit dem Lieferwerk für dieses die kundendienstliche Betreuung wahrzunehmen hätten, so ist darauf hinzuweisen, daß diese Betreuung nach Ziffer 12 a des Großhändlervertrages der Klägerin obliegt, die dafür eine besonders eingerichtete und mit geschultem Personal besetzte Werkstatt zu führen hat. Es ist daher in diesem Zusammenhang belanglos, wenn die Revision unter Bezugnahme auf die von den Beklagten vorgelegten Inserate darauf hinweist, daß andere Autohändler sich im Gegensatz zur Klägerin als "Großhändler’1 oder "Vertragshändler" bezeichnen. Es liegt auch kein Verfahrensverstoß darin, daß das Berufungsgericht die Frage, was der Verkehr der Angabe "alleinige Werksvertretung" im Hinblick auf den Tätigkeitsbereich einer solchen Vertretung entnimmt, ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen oder Einholung von Kammerauskünften beurteilt hat. Baß im Streitfall etwa darin eine Besonderheit läge, daß es sich um Reparaturen nicht an Personenkraftwagen, sondern an Transportfahrzeugen handelt und das Gericht aus diesem Grunde nicht zur selbständigen Beurteilung in der läge sei, haben die Beklagten nicht behauptet. Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommt, dem Inserat der Klägerin lasse sich nicht entnehmen, daß diese in ihrem Bezirk allein berechtigt sei, Reparaturen an Fahrzeugen der Hanomag aus-zuführen. Bas Berufungsgericht hätte überdies zur Unterstützung seiner Feststellung noch darauf hinweisen können, daß die von den Beklagten ausgeführten Reparaturaufträge sich nach deren eigenem Vortrag zu über 80 $ auf Hanomag LKV/ beziehen. Bas läßt aber ebenfalls den Schluß zu, daß in diesem Bezirk kein in Betracht kommender Teil der Besitzer solcher Fahrzeuge der Auffassung ist, die Klägerin sei als alleinige Werksvertretung der Firma Hanomag auoschliefilieh zur Vornahme von Reparaturen berechtigt. Bie Klägerin begehrt mit der Anschlußrevision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, durch das die Beklagten zu dem Widerruf ihrer Behauptungen verurteilt worden sind, ihr Autohaus sei "Vertragswerkstatt für Hanomag LKW" Diese Feststellung hat das Berufungsgericht bezüglich der Behauptung der Beklagten, ihr Autohaus sei "Hanomag-Vertragswerkstatt", offensichtlich deshalb nicht getroffen, weil es eine Fortwirkung beider Behauptungen nicht als vorliegend angesehen hat. Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Widerruf nicht notwendig sei und - jetzt - nur geeignet wäre, die Beklagten zu demütigen. der Umstand, daß eine nach § 3 UWG unrichtige Werbebehauptung aufgestellt worden sei, löse den Anspruch auf öffentlichen Widerruf aus, so kann dem nicht gefolgt werden.
BUNDESGERICHTSHOF
ib zr 63/63 IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
31. März 1965 Zug, Just.Angest,
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1.
2.
3.
des Kraftfahrzeughandv/erkers Karl B des Kraftfahrzeughandv/erkers Karl E des Kraftfahrzeughandv/erkers Horst E sämtlich Straße,
i
j
Beklagten, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmachtigter:
Rechtsanwalt Br,
gegen
die Firma Autohaus Bi
& Co., H|
traße^P,
Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
2
Der Ib Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 1965 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr.Krüger-Nieland und der Bundesrichter Jungbluth, Pehle, Dr.Sprenkmann und Dr.Mösl
für Hecht erkannt:
Die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin gegen das Urteil des /{-.Zivilsenats des 0berlandesgericht3 Hamm/Y/estf. vom 19. März 1963 werden zurückgewiesen»
Die Kosten des Hevisionsrechtszuges werden der Klägerin zu 1/5 und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 4/5 auferlegt.
Von Hechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien stehen in Wettbewerb. Die Klägerin, ein schon seit Jahrzehnten bestehendes Unternehmen, betreibt ebenso wie die Beklagte - diese seit dem 1. Juli 1958 -ein Autohaus mit Reparaturwerkstatt» Die Klägerin hat als einziges Unternehmen im Stadt- und Landkreis einen sogenannten Hanomag-Tempo-Großhändlervertrag. Die Beklagten sind Vertragswerkstatt für die Firmen I.IAU, Skoda, Westinghouse und ATE. Alle drei Beklagten haben früher bei der Klägerin gearbeitet. Unstreitig betrifft der Reparatur-auftz^agsbestand der Beklagten zu 80 bis 85 5? Hanomag-LKW.
Die Parteien beanstanden gegenseitig ihre Werbeanzeigen im Kreisanzeiger, die Beklagten außerdem
einige angeblich von der Klägerin aufgestellte Behauptungen. Mit Klage und Widerklage machen sie Unterlassungs- und V/i-derrufsansprüche geltend.
Am 10o/l9• Februar 1961 erschien im Iserlohner Kreisanzeiger folgende Anzeige der Beklagten:
"In unserer neuen Werkstatt wird Ihr BAN0MAG-LKW von werkseitig ausgebildeten Fachkräften bestens betreut. Unser von uns groß eingerichtetes reichhaltiges Original-HANOMAG-Ersatzteil-lager gibt Ihnen die Gewähr, daß Sie schnell, preiswert und reell bedient v/erden.
Insbesondere sind wir in der Lage, Ihnen beim Erwerb eines HANOMAG- oder TEMPO-Fahrzeuges auf Grund unserer langjährigen Erfahrungen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen und das Fahrzeug unter Abkürzung der normalen Lieferzeit schnellstens zu liefern, und zwar auch über das Gebiet des Stadt- und des Landkreises 1^0 hinaus.
Autohaus Karl V e rtragsw erks t at t
GBR
Im Anzeigentext ist ein Teil durch großen Fettdruck hervorgehoben, darunter die Worte "HANOMAG-LKW’1 und - etwas kleiner - "Vertragswerkstatt". Bin nach Klageerhebung erschienenes Inserat in der Ausgabe vom 1. Mai 1961 lautet:
"In unserer neuen Werkstatt wird Ihr HANOMAG-LKW von werkseitig ausgebildeten Fachkräften bestens betreut. Unser von uns groß eingerichtetes reichhaltiges Original-Hanomag-Eraatzteil-lager gibt Ihnen die Gewähr, daß Sie schnell, preisv/ert und reell bedient werden.
Autohaus Karl Elim GBR Ver trag sv/erks tat t und Bremsen-dienst."
Auch hier ist das Wort "HANOMAG-LKW" groß und fett gedruckt, jedoch das Wort "Vertragswerkstatt" in Normaldruck gesetzt.
Die Klägerin trägt vor, die Inserate erweckten den unrichtigen Eindruck, daß die Beklagten eine Vertragswerk-
statt der Hanomag AG- unterhielten. Außerdem ließen die Inserate den Eindruck entstehen, die Beklagten könnten neue Hanomag- und Tempo-Fahrzeuge rascher als andere Unternehmer lieferno Das treffe ebenfalls nicht zu.
nachdem beide Parteien den zunächst unter la) gestellten Antrag der Klägerin, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, sich im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Reparatur von Hanomag-Fahrzeugen als "Vertragswerkstatt*' zu bezeichnen, übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat die Klägerin beantragt,
die Beklagten zu verurteilen,
1b) durch Anzeige im idHH^ Kreisanzeiger zu widerrufen, daß sie Hanomag-Vertragswerkstatt seien;
2a) es zu unterlassen, zu behaupten, sie könnten Hanomag-Fahrzeuge unter Abkürzung der normalen Lieferzeit schnellstens liefern,
b) durch Anzeige im IdHHHBiKreisanzeigcr zu widerrufen, daß sie Hanomag-FahrzeuSe unter Abkürzung der normalen Lieferzeit schnellstens liefern könnten«,
Zur Begründung ihres Klageabv/eisungsantrage3 machen die Beklagten geltend, daß sie sich nicht als Vertragswerkstatt von Hanomag in den Anzeigen bezeichnet hätten und ein solcher Eindruck daher iiicht entstehen könne. Tatsächlich hätten sie einen Werkstattvertrag mit den Firmen MAN, Skoda, der Y/esting-houso und ATE, ihnen stehe daher die Bezeichnung Vertragswerkstatt zu. Dieser Name sei eine Auszeichnung und werde vom interessierten Publikum auch so aufgefaßt «■ Ihre weitere Behauptung, sic könnten Hanomag- und Tempo-Fahrzeuge unter Abkürzung der normalen Lieferzeit schnellstens liefern, sei richtig. Sie ständen mit Großhändlern in Vertragsbeziehung
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und hätten überdies Verträge mit Kunden geschlossen, die auf sofortige Belieferung keinen Wert legten, so daß sie diese Fahrzeuge jederzeit anderen Kunden ausliefern könnten.
Mit der Widerklage beanstanden die Beklagte] ein im IflHHHHB Kreisanzeiger vom 25«/26. Februar 1961 erschienenes Inserat der Klägerin, in dem diese Hanomag- und 1empo-Fahrzeuge mit dem Hinweis anbot "Alleinige Y/erksver-tretung für den Stadt- und Landkreis XflHHiV’. Die Beklagten meinen, die Klägerin sei auf Grund ihres Vertrages mit den von ihr vertretenen Firmen nur berechtigt, sich als "Vertragshändler" zu bezeichnen. Die Bezeichnung "alleinige Werksvertretung" erwecke den Eindruck, als dürften andere, v;ie z.B. die Beklagten, diese Fahrzeuge weder verkaufen noch reparieren. Außerdem hätten der Inhaber der Klägerin und auf dessen Veranlassung auch seine Angestellten einigen Kunden erklärt, die Beklagten dürften Hanomag-LKW v/eder verkaufen noch reparieren.
Mit der Widerklage beantragen die Beklagten, die Klägerin zu verurteilen:
1. ) es zu unterlassen, zu behaupten, sie habe die
alleinige Werksvertretung der Firma Hanomag für den Stadt- und Landkreis
2. )
5.)
durch Anzeige im IflHBiKreisanzeiger zu widerrufen, daß ihr die alleinige Werksvertretung für die Firma Hanomag für den Stadt-und Landkreis iSHHl zustehe, in beiden Fällen (l und 2 unter Vorbehalt des unbestrittenen Rechts der Klägerin, sich als alleinigen Vertragshändler für den Stadt-und Landkreis bezeichnen);
es zu unterlassen, Britten gegenüber zu äußern, die Beklagten dürften Hanomag-LKW nicht verkaufen und an Hanomag-LK\7 keine Reparaturen durchführen.
Die Klägerin beantragt, die Y/ider klage abzuweisen.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Teilurteil die Beklagten verurteilt:
1.) durch Bekanntmachung auf ihre Kosten im X^^-Kreisanzeiger zu widerrufen
a) die am 18./19» Februar 1961 und am loMai 1961 veröffentlichten Angaben, das Autohaus Karl
GBR. sei Vertragswerkstatt für Hanomag-LKW,
b) die am 18./19<> Februar 1961 weiter veröffentlichte Angabe, das Autohaus Karl
GBR sei in der Lage, Hanomag-Fahrzeuge unter Abkürzung der normalen Lieferzeit schnellstens zu liefern;
2.) die Angabe zu unterlassen, das Autohaus Karl ElBIB GBR könne Hanomag-Fahrzeuge unter Abkürzung der normalen Lieferzeit schnellstens liefern»
Ferner hat es die V/iderklageanträge zu 1) und 2) abge-wiesen und die Entscheidung über den V/iderklageantrag zu 3) und über die Kosten, auch soweit die Klage für erledigt erklärt worden ist, dem Schlußurteil Vorbehalten-
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt mit dem Anträge, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen und nach den Y/iderklagcantrügen zu 1) und 2) zu erkennen.
Die Klägerin hat die Zurückweisung der Berufung beantragt .
Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das Urteil des Landgerichts abgeändert, soweit die Beklagten zu dem Widerruf verurteilt worden sind; insoweit hat es die Klage abgewiesen. Die Kosten des zweiten
Rechtszuges sind zu 4/5 den Beklagten als Gesamtschuldnern und zu 1/5 der Klägerin auferlegt worden,
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihre in Berufungsrecht szug gestellten Anträge weiter. Die Klägerin beantragt mit der Anschlußrevision, die Berufung der Beklagten auch insoweit zurückzuweisen, als das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat. Beide Parteien bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels der anderen Partei.
Bntscheidungsgründe:
Ao Revision der Beklagten .
Die Revision der Beklagten richtet sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung und gegen die Abweisung der Widerklage, soweit sie Gegenstand des zweiten Rechtszuges gewesen ist.
I. Zur Klage.
1. Das Landgericht hatte die Beklagten gemäß § 3 UY/Gr verurteilt, es zu unterlassen, zu behaupten, sie könnten Hanomag-Pahrzeuge unter Abkürzung der normalen Lieferzeit schnellstens liefern. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht mit der Begründung zurückgewiesen, daß dahingestellt bleiben könne, ob eine unrichtige 'Werbung im Sinne des § 3 b>7G- vorliege, da jedenfalls eine unzulässige vergleichende Werbung gegeben sei; denn unstreitig sei die Klägerin der Mitbewerber, der erkennbar gemeint gewesen sei.
Die Revision beanstandet diese Würdigung aus folgenden Gründen: Die Beklagten, so führt sie aus, hätten vorgetra-
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gen, daß eie auf Grund ihrer Beziehungen zu Hanomag-Großhtlnd-lern tatsächlich in der Lage gewesen seien, Fahrzeuge unter Abkürzung der normalen Lieferzeit schnellstens zu liefern und daß diese Werbebehauptung daher richtig sei. Da der Hinweis sich auf die Lieferzeiten des Herstellerwerkes beziehe, könne er nicht auf das Unternehmen der Klägerin bezogen werden. Wenn das Berufungsgericht dies dennoch angenommen habe, so hätte es prüfen müssen, ob diese Werbemaßnahme der Beklagten nicht als taugliches und adäquates Mittel zur Abwehr eines Angriffes der Klägerin gerechtfertigt gewesen sei (§ 286 ZPO). Die Beklagten hätten sich nämlich gegen die Inseratwerbung der Klägerin und gegen deren Dritten gegenüber aufgestellte Behauptung zur Wehr setzen müssen, daß sie - die Klägerin - allein Hanomag-Fahrzeuge verkaufen und reparieren dürfe. Infolgedessen bestehe ein Zusammenhang zwischen den Klageanträgen zu 2a und b einerseits und dem Widerklageantrag zu 3 andererseits. Da aus diesem Grunde die Entscheidung über diese Klageanträge von der Entscheidung über den Widerklageantrag zu 3 abhängig gev/esen sei, hätten die Voraussetzungen für den Erlaß eines l’eilurteils nach § 301 ZPO nicht Vorgelegen.
2of Der Revision ist zuzugeben, daß unter dem Gesichtspunkt einer vergleichenden Werbung im Sinne des § 1 UWG eine Prüfung notwendig gev/esen wäre, ob der Vergleich den von den Beklagten von Anfang an hervorgehobenen Abwehrzweck hatte und aus diesem Grunde zulässig war. Dennoch erweist sich diese Rüge als nicht entscheidungserheblich. Da das die streitige Behauptung der Beklagten enthaltende Inserat bereits in der Ausgabe des Kreisanzeigers vom
18./l9.Februar 1961 enthalten gewesen ist, kann es gegenüber der eine Woche später veröffentlichten Anzeige der Klägerin nicht als ein Mittel der Abwehr angesehen werden. Soweit
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die Beklagten eich mit ihrem Inserat gegenüber den mit den l/iderklageantrag zu 3 angegriffenen Behauptungen der Klägerin haben zur Y/ehr setzen ’«vollen, könnten sie sich nur dann mit Erfolg auf den Gesichtspunkt der Abwehr berufen, wenn ihr Inserat im Zusammenhang mit den von ihnen behaupteten Angriffen der Klägerin gestanden hätte und zu deren Abwehr notwendig und geeignet gewesen wäre. Biese Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben. Unterstellt man nämlich zu Gunsten der Beklagten, daß die Klägerin vor Veröffentlichung des beanstandeten Inserates der Beklagten unrichtigerweise behauptet habe, sie allein dürfe Hanomag-Fahrzeuge verkaufen und reparieren, so stellt es kein taugliches und angemessenes Abwehrmittel dar, wenn die Beklagten ihrerseits erklären, sie könnten uh :t er Abkürzung der normalen Lieferzeit schnellstens liefern. Denn diese Behauptung der Beklagten geht über das angeblich von der Klägerin für sieh in Anspruch genommene Alleinverkauf srecht hinaus und steht hinsichtlich der behaupteten Möglichkeit einer zeitlich günstigen Belieferung in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der strittigen Behauptung der Klägerin.
3. Es kommt hinzu, daß mit dem Landgericht davon auszugehen ist, daß die Werbebehauptung der Beklagten nach § 3 TOO unzulässig ist. Die Aufstellung unrichtiger Behauptungen wird aber auch durch Abwehrzweeke nicht gerechtfertigt.
Da die Klägerin das Hecht für sich in Anspruch nimmt, den Beklagten unabhängig voneinander sowohl die Verwendung der Bezeichnung "Hanomag-Vertragswerkstatt" als auch die Benutzung des die schnelle Liefermöglichkeit betreffenden Hinweises zu untersagen, kommt es für die Prüfung der Wirkung dieses Hinweises nicht darauf an, ob etwa der Leser des In-
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seratc der Beklagten deren Liefermöglichkeiten gerade mit der von diesen hervorgehobenen Eigenschaft als "Hanomag-Vertragswerkstatt " in Verbindung bringen und aus diesem Grunde auf eine schnellere Liefermöglichkeit schließen kann. Nach ihrem eigenen Vortrag begehrt die Klägerin das Verbot des Hinweises auf die Liefermöglichkeit vielmehr auch dann, wenn die Beklagten nicht gleichzeitig die Bezeichnung "Hanomag-Vertragswerkstatt" verwenden.
Auch für sich betrachtet ist der V/erbchinweis auf die schnelle Liefermöglichkeit als unrichtige Angabe im Sinne des § 3 UWG anzusehen. Ein nicht unerheblicher Leil der Leser des Inserats wird diesem entnehmen, daß die Beklagten in der Lage seien, Hanomag-LKW schneller liefern zu können, als dies anderen Händlern möglich sei. Dies trifft jedoch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht zu. Die Beklagten behaupten, aus zwei Gründen imstande zu sein, diese Wagen unter Abkürzung der normalen Lieferzeit zu liefern. Einmal könnten sie einen Kunden, der einen solchen Y/agen bestellt habe, veranlassen, zu Gunsten eines späteren Bestellers, der schnell 1 beliefert werden möchte, zurückzutreten. Ein solcher Austausch der Käufer ist jedoch, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, anderen Kraftfahrzeughändlern auch möglich und stellt keinen Vorteil des Unternehmens der Beklagten gegenüber ihren ?4itbewerbern dar. Bas gleiche gilt für den weiteren Vortrag der Beklagten, der Hinweis sei berechtigt, weil sie infolge ihrer guten Verbindungen zu Hanomag-Großhändlern in der Lage seien, einen Kunden, der einen solchen Wagen kaufen wolle, an einen Hanomag-Großhändler zu verweisen, der dann seinerseits den Kunden beliefere. Benn es ist - auch hierauf hat das Landgericht hingewiesen - nicht ersichtlich, inwiefern auf diesem Wege die Beklagtenimstande sein sollen,
die "normale" Lieferzeit abzukürzen und schneller als der Großhändler seihst zu liefern. Zwar trifft die Bev/eislast für die Unrichtigkeit einer Werbebehauptung grundsätzlich den Kläger» Bei Werbebehauptungen aber, bei denen nicht der Kläger, sondern allein der Beklagte die entscheidenden Tatumstände kennen kann, weil sie in seinen Geschäftsbereich fallen, ist es Sache des Beklagten, die nötige Aufklärung zu geben, falls er auf der Richtigkeit seiner Werbeangaben, für die er die Verantwortung übernommen hat, besteht, obwohl sie mit dem normalen, der Lebenserfahrung entsprechenden Gesehehensablauf nicht im Einklang stehen. Insov/eit fehlt es aber an substantiierten Darlegungen der Beklagten. Hiermit erledigt sich auch die Rüge der Revision, daß ein Teilurteil nicht habe erlassen werden dürfen. Die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung ist hiernach rechtlich nicht zu beanstanden.
II. Zur Widerklage.
Die Widerklageanträge, der Klägerin die Behauptung zu untersagen, sie habe für den Stadt- und Landkreis XflflHIB die alleinige Werksvertretung der Birma. Hanomag, und die Klägerin ferner zu dem 'Widerruf dieser Behauptung zu verurteilen, haben beide Vorinstanzen als unbegründet angesehen.
Das Landgericht hatte eine Auskunft der Birma Hanomag darüber eingeholt, ob die Klägerin in ihrem Bezirk die "alleinige Werksvertretung" ist. Die von dieser Firma erteilte Auskunft besagt, daß die Klägerin als einziges Unternehmen für die Kreise IflHB Stadt und Land einen sogenannten Hanomag-Tempo-Großhändlervertrag habe. Das Berufungsgericht legt dar, daß diese Auskunft nur auf den Großhändlervertrag verweise und daher die Frage, ob die Klägerin sich als "alleinige Werksvertretung" bezeichnen dürfe,
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nach dem Inhalt dieses Vertragen zu beurteilen sei. Dieser Vertrag sei aber - vielleicht anders als bei manchen anderen Fahrzeugherstellern - nicht nur ein Großhlindler-vertrag. So sei nach den Vereinbarungen in Teil I Ziffer 1 Abs.2 der Großhändler verpflichtet, in seinem Bezirk die Interessen der Hanomag-Tempo-Vertriebsorganisation in jeder Beziehung mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln verantwortlich wahrzunehmen und insbesondere eine organisierte Werbe- und Verkaufstätigkeit sowie die ordnungsgemäße Betreuung der in seinem Bezirk laufenden Wagen auszuüben. Nach Ziffer 12 a habe der Großhändler bei allen seine Werkstatt zu dem Kontrolldienst aufsuchenden Wagen den vom Hersteller-v/erk vorgeschriebenen Kundendienst durchzuführen. Ferner habe er (Ziffer 12 c) die Reparaturwerkstätte mit den vom Herstellerwerk vorgeschriebenen Spezialwerkzeugen zu versehen und ein gut geschultes Personal zu unterhalten, welches in möglichst großer Zahl eine Ausbildung bei den Herstellerwerken erhalten haben soll; hinsichtlich der Instandsetzung habe er sich an die Richtlinien der Herstellerwerke zu halten. Im Abschnitt Ziffer 14 ("Repräsentation”) heiße es:
"Mit dem Zustandekommen dieses Vertrages wird der Großhändler ... der Repräsentant des Herstellerwerkes ... Insbesondere wird der Großhändler ... die Lage seiner Geschäftsräume einschließlich Werkstatt ... mit dem Hinweis auf die von ihm vertretenen Herstellerwerke kennzeichnen."
Weder, so fährt das Berufungsgericht fort, besage die Bezeichnung "Werksvertretung", daß man nur dort Fahrzeuge
kaufen könne, noch besage die Bezeichnung ’’alleinige Werksvertretung”, daß in dem Bezirk wohnende Endabnehmer nur dort Fahrzeuge erhielten. Eine andere Frage sei, ob der Kundendienst nur bei der Klägerin als ’’Vertragswerkstatt” durchgeführt werde. Da sich der beanstandeten Bezeichnung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entnehmen lasse, daß andere - wie z.B. die Beklagten - Hanomag- und Tempo-Fahrzeuge weder verkaufen noch reparieren dürften, sei sie weder nach § 3 UWCr noch nach § 1 ÜWG zu beanstanden.
Die Revision vertritt die Auffassung, daß es nicht darauf ankomme, wie der Vertrag der Klägerin auszulegen sei, sondern darauf, wie die beteiligten Verkehrskreise die streitige Bezeichnung der Klägerin auffaßten. Die Beklagten hätten aber vorgetragen, daß die beanstandete Bezeichnung der Klägerin dahin verstanden werde, daß die Klägerin in ihrem Bezirk als hierzu vertraglich autorisierte Vertretung allein Reparaturen an Hanomag-Fahrzeugen ausführe. Zum Beweise sei die Beiziehung des Gutachtens eines Sachverständigen beantragt worden. Auch habe das Berufungsgericht den durch die Beifügung der Inserate anderer Firmen unterstützten Vortrag der Beklagten übersehen, daß diese Firmen sich üblicherweise unter Voransetzung des Firmennamens des Herstellerwerkes als ’’Großhändler” oder '’Vertragshändler” bezeichneten. Dem Berufungsgericht habe die notwendige Sachkunde zur Beurteilung der Frage gefehlt, v/ie die streitige Bezeichnung von den Beteiligten verstanden werde; es hätte daher von Amts wegen durch Beiziehung eines Sachverständigengutachtens oder von Auskünften der Handels- oder Handwerkskammern sich hierüber Gewißheit verschaffen müssen (§ 286 ZFO) .
Diese Rügen der Revision können keinen Erfolg haben.
-H-
Stellt man mit der Revision darauf ab, was die vom Inserat der Klägerin angesprochenen Interessenten unter dem Ausdruck "alleinige Werksverti’etung" verstehen, so begegnet die Annahme des Berufungsgerichts keinen Bedenken, daß diese Behauptung objektiv richtig ist und auch von den Verkehrsbeteiligten nicht dahin verstanden wird, daß Hanomag-Fahrzeuge nur bei der Klägerin gekauft und repariert werden dürften» Wenn die Revision unter Bezugnahme auf die Berufungsbegründung der Beklagten die Ansicht vertritt, als Vertragswerkstatt e dürften sich nur diejenigen Reparaturwerkstätten bezeichnen, die auf Grund eines besonderen Vertrages mit dem Lieferwerk für dieses die kundendienstliche Betreuung wahrzunehmen hätten, so ist darauf hinzuweisen, daß diese Betreuung nach Ziffer 12 a des Großhändlervertrages der Klägerin obliegt, die dafür eine besonders eingerichtete und mit geschultem Personal besetzte Werkstatt zu führen hat.
Die Klägerin betreibt demnach nicht nur den Großhandel, sondern auch eine Reparaturwerkstatt, worauf sie in ihrem Inserat auch mit den Worten "modernes Reparaturwerk" hingewiesen hat. Es ist daher in diesem Zusammenhang belanglos, wenn die Revision unter Bezugnahme auf die von den Beklagten vorgelegten Inserate darauf hinweist, daß andere Autohändler sich im Gegensatz zur Klägerin als "Großhändler’1 oder "Vertragshändler" bezeichnen.
Es liegt auch kein Verfahrensverstoß darin, daß das Berufungsgericht die Frage, was der Verkehr der Angabe "alleinige Werksvertretung" im Hinblick auf den Tätigkeitsbereich einer solchen Vertretung entnimmt, ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen oder Einholung von Kammerauskünften beurteilt hat. Da es sich bei dem Angebot von Reparaturleistungen für Kraftfahrzeuge um Leistungen des täglichen Bedarfs handelt, gehört der Richter selbst zu den angesproche-
nen und zur Beurteilung berufenen Verkehrskreisen. Baß im Streitfall etwa darin eine Besonderheit läge, daß es sich um Reparaturen nicht an Personenkraftwagen, sondern an Transportfahrzeugen handelt und das Gericht aus diesem Grunde nicht zur selbständigen Beurteilung in der läge sei, haben die Beklagten nicht behauptet. Bie Anzeige der Klägerin läßt.darauf auch nicht schließen. Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommt, dem Inserat der Klägerin lasse sich nicht entnehmen, daß diese in ihrem Bezirk allein berechtigt sei, Reparaturen an Fahrzeugen der Hanomag aus-zuführen. Bas Berufungsgericht hätte überdies zur Unterstützung seiner Feststellung noch darauf hinweisen können, daß die von den Beklagten ausgeführten Reparaturaufträge sich nach deren eigenem Vortrag zu über 80 $ auf Hanomag LKV/ beziehen. Bas läßt aber ebenfalls den Schluß zu, daß in diesem Bezirk kein in Betracht kommender Teil der Besitzer solcher Fahrzeuge der Auffassung ist, die Klägerin sei als alleinige Werksvertretung der Firma Hanomag auoschliefilieh zur Vornahme von Reparaturen berechtigt.
Bemnach erweist sich die Revision der Beklagten auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen die vom Berufungsgericht bestätigte Abweisung der V/iderklageanträge zu 1) und 2) richtet.
B. Anschlußrevision der Klägerin.
Bie Klägerin begehrt mit der Anschlußrevision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, durch das die Beklagten zu dem Widerruf ihrer Behauptungen verurteilt worden sind, ihr Autohaus sei "Vertragswerkstatt für Hanomag LKW"
und es sei in der Lage, Hanomag-Fahrzeuge unter Abkürzung der normalen Lieferzeit schnellstens zu liefern.
Der Anspruch auf Widerruf unrichtiger Behauptungen setzt neben deren Unwahrheit weiter voraus, daß sie derart fortvvirken, daß eine jedenfalls im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung noch andauernde Störung des Verletzten anzunehmen ist. Liegen diese Erfordernisse vor, so hängt die Zuerkennung des Widerrufsanspruchs von einer sorgfältigen Abwägung der Interessen der Parteien ab.
Die Entscheidung über die den Widerruf betreffenden Klageanträge setzt demnach zunächst die Feststellung voraus, daß die den Gegenstand dieser Anträge bildenden Behauptungen der Beklagten unrichtig sind. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht bezüglich der Behauptung der Beklagten, ihr Autohaus sei "Hanomag-Vertragswerkstatt", offensichtlich deshalb nicht getroffen, weil es eine Fortwirkung beider Behauptungen nicht als vorliegend angesehen hat. Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Widerruf nicht notwendig sei und - jetzt - nur geeignet wäre, die Beklagten zu demütigen. Denn wenn der Klägerin nur an einer Richtigstellung gelegen gewesen wäre, hätte sie nach Erscheinen der beanstandeten Anzeige durch eine sofortige Anzeige richtigstellen können, daß sie selbst im Raum Iserlohn die alleinige Vertragswerkstatt der Hanomagwerke sei und daß sie als Großhändlerin die kürzeste Lieferfrist gewährleiste.
Die Anschlußrevision rügt, daß das Berufungsgericht nicht die Schwere des Eiligriffs der Beklagten berücksichtigt
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habe. Der Vorsprung, den diese sich mit ihrer unlauteren Werbung verschafft hätten, könne nur durch einen Widerruf beseitigt werden. Angesichts der Tatsache, daß die Klage alsbald nach Erscheinen des die Werbebehauptungen der Beklagten enthaltenden Inserats erhoben worden sei, könne der Klägerin nicht die lange Prozeßdauer zur Last gelegt werden.
Diese Angriffe der Anschlußrevision können im Ergebnis keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht hat weder die rechtlichen Voraussetzungen des Widerrufsanspruchs verkannt noch hat es wesentlichen Tatsachenstoff übersehen. Entgegen der Ansicht der Anschlußrevision geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein Widerruf der streitigen Behauptungen der Beklagten von Anfang an nicht notwendig gewesen sei. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn die Anschlußrevision annimmt, bereit? der Umstand, daß eine nach § 3 UWG unrichtige Werbebehauptung aufgestellt worden sei, löse den Anspruch auf öffentlichen Widerruf aus, so kann dem nicht gefolgt werden. Denn dieser Anspruch setzt weiter voraus, daß der durch die unrichtige Behauptung hervorgerufene Störungszustand noch andauert. Das ist hier aber nicht der Pall. Allein die Tatsache, daß die beiden V/erbeankündigungen der Beklagten in einer Tageszeitung veröffentlicht worden sind, vermag einen Widerrufsanspruch noch nicht zu begründen. Selbst v/enn damit zu rechnen sein mag, daß die V/erbeankündigungen einzelnen Lesern noch in Erinnerung sind, so erscheint der Umfang dieser Werbung (vgl. hierzu BGH GRUB. 1962, 316, 319 - Deutsche Miederwoche) doch nicht als so beträchtlich, daß die Würdigung des Tatrichters, wonach ein
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öffentlicher Widerruf der strittigen Angaben in der mehrere Jahre zurückliegenden Anzeige der Beklagten nicht notwendig und nicht zu demutbar erscheint, als rechtsirrig beanstandet werden könnte.
Hiernach hat das Berufungsgericht die Ablehnung des Widerrufsanspruchs nicht mit der seit Erscheinen des beanstandeten Inserats verstrichenen Zeit begründet. Soweit es zusätzlich ausgeführt hat, der Widerruf sei - jetzt - nur geeignet, die Beklagten zu demütigen, hat es ersichtlich nur im Rahmen der Abwägung der Interessen der Parteien fest-steilen wollen, daß nach Lage der Umstände die für die Beklagten nachteilige Wirkung eines Widerrufs so überwiege, daß ein Interesse der Klägerin an der Veröffentlichung eines Widerrufs nicht mehr anzuerkennen sei. Zwar ist der Anschlußrevision zuzugeben, daß die vielfach lange Prozeßdauer den Verletzten zur Selbsthilfe in Gestalt alsbald erscheinender Aufklärungsinserate veranlassen könnte, wenn er damit rechnen müßte, daß nach rechtskräftiger Beendigung eines einige Jahre dauernden Rechtsstreits einem Widerrufsanspruch lediglich im Hinblick auf den verstrichenen langen Zeitraum nicht mehr stattgegeben v/erden wird. Gegenüber dem Hinweis auf die bloße Tatsache des Zeitablaufs ist ferner zu berücksichtigen, daß der Durchsetzung eines solchen Anspruches im Verfahren der einstweiligen Verfügung wegen des vorläufigen Charakters dieses Verfahrens Bedenken entgegenstehen, wenn die Rechtslage nicht völlig eindeutig ist, und daß deshalb der Verletzte insoweit auf den Weg der Klage angewiesen ist (vgl. Reimer, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 3»Aufl.,
Kap. 128 Anm. 6; Baumbach-Hefermehl 9«Aufl., UWG § 23 Anm. 9 und § 25 Anm. 4). Wie zuvor dargelegt, hat das Berufungsgericht jedoch die Verneinung des Widerrufsanspruchs in erster Linie rechtsfehlerfrei damit begründet, daß der Widerruf
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nicht notwendig sei. Seine weiteren - vielleicht mißverständlichen - Ausführungen können daher nicht mit dem frfolg einer Aufhebung des Urteils angegriffen werden.
Die Anschlußrevision v;ar demnach ebenfalls zurückzuweisen o
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.l ZPO-Krüger-Nieland Jungbluth Pehle
Sprenkmann
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