Die Klägerin ist der Auffassung, daß sie nicht nach S 419 BGB hafte» Selbst wenn man annehme, daß das von ihr erworbene Grundstück das einzige wesentliche Vermögensstück der Veräußerin gewesen sei, habe sie, die Klägerin, davon jedenfalls keine Kenntnis gehabt; zwar sei ihr Ehemann über den Umfang des Inlandevermögens der Frau seiner Tätigkeit als deren Steuerberater unterrichtet gewesen, doch habe er - schon mit Rücksicht auf seine Verschwiegenheitspflicht - der Klägerin nichts davon mitgeteilt. Sie hat vorgetragen, daß die Klägerin für die Steuerschulden der Veräußerin gemäß § 419 BGB hafte, da es sich bei dem von ihr erworbenen Grundstück um das einzige wesentliche Inlandsvermögen der Frau SflP gehandelt habe« Bas habe der Ehemann der Klägerin gewußt; die Klägerin mUsse sich diese Kenntnis zurechnen lassen, weil ihr Ehemann nicht nur für sie die Vorverhandlungen geführt, sondern auch den Vertragsschluß in ihrem Aufträge so weit vorbereitet habe, daß sie selbst den Vertrag habe nur noch formell abzuschließen brauchen« Die späte Geltendmachung des Anspruchs verstoße nicht gegen Treu und Glauben, da die Verzögerung nur auf das Verhalten des Ehemannes der Klägerin als Steuerbevollmächtigter der Frau zurückzuführen sei. 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß das an die Klägerin veräußerte Grundstück das gesamte inländische Vermögen der Frau D®B®gebildet hat; es hat zutreffend ausgeführt, daß für die Frage, ob die Klägerin aus dem Gesichtspunkt der Übernahme eines Vermögens gemäß S 419 BGB hafte, etwaige im Ausland belegene Vermögenswerte der Verkäuferin nicht von Belang seien, und daß auch ein Betrag von 9 000,- DM, der in Anrechnung auf den Grundstückskaufpreis an die Mutter von Frau DflIB zur Ablösung ihres üießbrauchsrechte zu zahlen war, als Gegenleistung für die Vermögensübernahme für die Beurteilung 2. a) Das angefochtene Urteil legt weiter dar, aus dem Wortlaut des über das Grundstück geschlossenen Kaufvertrags sei nicht ersichtlich, daß der Kaufgegenstand das wesentliche inländische Vermögen der Verkäuferin darstellte; es läßt sodann die Frage unentschieden, ob die Haftung nach £ 419 BGB nur dann eintritt, wenn der Erwerber mindestens die Verhältnisse des Verkäufers kennt, aus denen sich der T-ückschluß ziehen läßt, daß das verkaufte Grundstück im wesentlichen sein Vermögen darstellte, da sich die Klägerin auch unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung das Wissen ihres Ehemannes zurechnen lassen müsseo b) Das Reichsgericht ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß die Haftung gemäß § 419 BGB in den Fällen, in denen nicht das Vermögen als ganzes ausdrücklich den Gegenstand der Übernahme bildet, nur dann eintritt, wenn der Erwerber weiß, daß es sich bei den übernommenen Gegenständen um das ganze oder so gut wie das ganze Vermögen des Veräußerers handelt, oder wenn er mindestens die Verhältnisse kennt, aus denen sich das ergibt (BGZ 134, 121, 125; 134, 370, 375; 160, 7, 14)-Dieser Rechtsprechung hat sich der Bundesgerichtshof insbesondere für den hier vorliegenden Fall angeschlossen, daß die die gesetzliche Schuldmitübernabme des i 419 BGB begründende Vermögensübernabme in der Übernahme eines Grundstücks gefunden wird; in diesem Fall tritt die Haftung nur ein, wenn der Übernehmer mindestens die Verhältnisse kennt, aus denen sich ergibt, daß der übernommene Gegenstand nahezu das gesamte Vermögen des Übergebers darstellt, wobei es nicht darauf ankommt, was der Übernehmer hätte wissen müssen und sollen, sondern nur darauf, was er gewußt hat (BGH LM BGB $ 419 Nr* 16; ebenso BGB-RGRK 11. 3. Danach ist das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß die Klägerin nur dann nach i 419 BGB für die Steuerschuld der Frau DflHB haftet, wenn sie gewußt hat, daß sie mit dem Grundstück deren ganzes Inlandsvermögen übernommen hatf* es rechnet insoweit je doch die Kenntnis des Ehemannes der Klägerin so zu, als ob diese selbst das die Haftung begründende Wissen besessen habe. Grundstückskauf mindestens von Januar 1955 bis zur Abgabe des notariellen Kaufangebots als ihr Bevollmächtigter geführt, dessen Kenntnis sie sich nach § t66 Abs, 1 BGB zurechnen lassen müsse, oder der Ehemann müsse, da er den Vertragsabschluß bis zur Unterschriftsreife der notariellen Verhandlungen für seine Ehefrau vermittelt und da diese seine Tätigkeit durch den Abschluß des Vertrages gebilligt habe, mindestens wie ein Vermittlungsagent behandelt werden, auf den die Rechtsprechung den § 166 Abs, 1 BGB entsprechend angewendet habe, auch wenn er keine Abschlußvollmacht hatte, b) Den gegen diese Darlegungen gerichteten Angriffen der Revision hält das angefochtene Urteil nicht stand, aa) Für den vorliegenden Fall braucht nicht entschieden zu werden, ob die Regel des § 166 Abs, 1 BGB, wonach es für die Kenntnis gewisser Umstände auf die Person des Vertreters und nicht des Vertretenen ankommt, auch im Rahmen des 419 BGB dann anzuwenden ist, wenn der Erwerber des Vermögens nicht in eigener Person, sondern durch einen Vertreter rechtsgeschäftlich tätig wird. Diese Frage kann hier deshalb dahingestellt bleiben, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Klägerin selbst die zu dem VertragsSchluß mit Frau Diemke führenden Willenserklärungen abgegeben hat; ihr Ehemann hatte unstreitig keine Abschlußvollmacht, bb) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Ehemann der Klägerin habe als ihr Beauftragter die Vorverhandlungen über den GrundStückskauf mindestens vom Januar 1955 bis zur Abgabe des notariellen Kaufangebots geführt; in Fällen9 in denen jemand einen Beauftragten zur Führung von Vorverhandlungen bevollmächtigt habe, finde aber auf diesen Bevollmächtigten der § 166 BGB unmittelbar Anwendung, so daß sich die Klägerin die Kenntnis ihres Ehemannes, den sie mit der Führung der Vorverhandlungen betraut hätte, von den Vermögensverhältnissen der Verkäuferin wie ihre eigene Kenntnis anrechnen lassen müsse, ohne daß es darauf ankäme, daß der Ehemann beim "eigentlichen Vertragsschluß" nicht mehr als Vertreter der Klägerin tätig geworden sei. Babei kann es dahingestellt bleiben, ob Wilhelm Leue, wie die Revision meint, schon deshalb zu keiner Zeit als Bevollmächtigter der Klägerin tätig geworden sein könne, weil er zunächst mit dem Ziele vezäiandelt habe, das Grundstück für sich selbst zu erwerben, während die Klägerin im Januar 1955, als sie als Kaufinteressentin hervorgetreten sei, selbst bei den Verhandlungen zugegen gewesen sei und daher keines Bevollmächtigten bedurft habe» Es kann des weiteren unerörtert bleiben, daß dem angefochtenen Urteil hinreichend klare Feststellungen über das Auftreten des Ehemannes leue schon deshalb nicht entnommen werden können, weil es nicht genügend zwischen dem Innenverhältnis (Auftrag) und dem Außenverhältnis (Vollmacht) unterscheidet und nicht berücksichtigt, daß es ebenso Vollmachten ohne Auftrag wie auch Aufträge ohne Vollmacht gibt (RG WarnRspr 1913 Kr* 86). wenn von der für die Klägerin ungünstigsten Möglichkeit ausgegangen wird, daß sie ihren Ehemann mit der Vorbereitung des Vertrages bis zur Unterschriftsreife beauftragt und ihm insoweit auch Vollmacht erteilt habe, würde das doch nicht genügen, um ihr die Kenntnis des Bevollmächtigten in einer die Haftung gemäß § 419 BGB begründenden Y/eise zuzurechnen. Hat vielmehr der Erwerber den Vertrag in eigener Person abgeschlossen, so haftet er nur dann nach § 419 BGB, wenn er selbst die Verhältnisse gekannt hat, aus denen sich ergibt, daß der erworbene Gegenstand das wesentliche (inländische) Vermögen des Veräußerers gebildet hat. Denn das Berufungsgericht führt einerseits aus, die Beklagte habe die nach der Lebenserfahrung naheliegende Behauptung nicht aufgestellt, der Ehemann der Klägerin habe seine Frau, die das von ihm verwaltete Grundstück der Verkäuferin erwerben wollte, über alle mit dem Ankauf in Zusammenhang stehenden Fragen, insbesondere über die Vermögensverhältnisse der Verkäuferin und ihre Steuerschulden, unterrichtetj andererseits nimmt der Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze und demnach auch auf die Schriftsätze der Beklagten vom 26.
Nachschlagewerk: ;ja Amtliche Sammlung: nein BGB §§ 419, 166 Abs. 1 f' r> L'j -1 ; vj i s C CiO uu Hat der Erwerber eines Grundstücks die Verhältnisse nicht gekannt, aus denen sich ergibt, daß das Grundstück das wesentliche Vermögen des Veräußerers gebildet hat, so kann seine Haftung gegenüber Gläubigern des Veräußerers aus dem Gesichtspunkt der Vermögensübernahme nicht darauf gestützt werden, daß seine Hilfsperson, die ohne Abschlußvollmacht an der Vorbereitung des Kaufvertrages mitgewirkt hat, die fragliche Kenntnis besessen hat. BGH, Urt. v» 12o Februar 1965 Ib ZR 62/63 - KG Berlin IG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 12« Februar ^965 Zug Justizangeetellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der HauseigentUmerin Käthe traße t m Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen vertreten durch den Vorsteher des Hauptfinanzamts für Erbschaftssteuer und Verkehrssteuern Beklagte und Hevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt /• ' Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5„ Februar 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Jungbluth, Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl und Alff für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 60 Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15* März 1963 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte nimmt die Klägerin, die von Frau Thusnelda DPHP ein Hausgrundstück erworben hat, wegen der Steuerschulden der Veräußerin in Anspruch. Frau die mit ihrem Ehemann im Ausland lebt, war Eigentümerin des Grundstücks R^^straße PPin CpHHHHHB» als ihr Bevollmächtigter und ihr Helfer in Steuersachen war der Ehemann der Klägerin, Wilhelm tätig. Frau ihr wesentliches beabsichtigte 1951, das Grundstück, inländisches Vermögen darstellte, das zu veräußern» Nachdem ein mit einem Kaufmann Rohloff geschloß sener Kaufvertrag wieder rückgängig gemacht worden war, wollte Wilhelm I^PiDi Sommer 1954 das Grundstück für sich erwerben; bei einem Zusammentreffen zwischen ihm und dem Ehemann der Grundstlickseigentüraerin, Br» Wilhelm Dfli, sprach der Ehemann der Klägerin nur davon, daß er das Grundstück erwerben wolle» Zu einer weiteren Zusammenkunft mit Br, DHU im Januar 1955 kam Wilhelm lg® mit der Klägerin als deren Begleiter und erklärte, daß ihn ’'gewisse persönliche Schwierigkeiten" bewogen hätten, das Grundstück nicht selbst, sondern durch seine Ehefrau zu erwerben» An der anschließenden Besprechung, in der Br» dHHB nnd Wilhelm die Einzelheiten des Kauf- vertrages festlegteh, nahm die Klägerin als bloße Zuhörerin teil» Anschließend Unterzeichneten die Klägerin und Br» Beinen privatschriftlichen Kaufvorvertrag; auf Grund der darin niedergelegten, von ihrem Ehemann ausgehandelten Abmachungen machte die Klägerin der Grundstückseigentümerin ein notariell beurkundetes Kaufangebot vom 4« November 1955, das Krau Bfl®® durch notariell beurkundete Erklärung vom 15« November 1955 annahm» & 3 des Kaufvertrages lautet wie folgt: "Bie Verkäuferin tritt alle etwaigen rückständigen Ansprüche aus Mieten und Kohlenabrecb-nungen ab, einschließlich der hinterlegten Mieten aus August und September 1954 und die Ersatzansprüche wegen der gepfändeten Mieten» Bie Käuferin verpflichtet sich bis zur Höhe dieser Beträge der persönlichen Steuerverpflichtungen an Vermögens- und Einkommenssteuern gegenüber Frau Thusnelda P®®, und der Nutznießerin Frau Hedwig Mi®, ferner der am 31« Oktober 1955 noch nicht bezahlten Handwerkerrechnungen»" /'' Zu der darin vorgesehenen Ablösung der Steuerschulden durch die Klägerin kam es nicht, da die Außenstände an Mieten durch die Bezahlung fälliger Handwerkerrechnungen ausgeglichen wurden. Seit 1959 steht - nach Ausschöpfung zahlreicher Rechtsmittel - rechtskräftig daß Frau Diemke noch Vermögenssteuern in Höhe von l 900,90 DM schuldet; Bei-* treibungsversuche bei der Steuerschuldnerin blieben erfolglos. Das Hauptfinanzamt forderte nunmehr die Zahlung dieser Steuerrückstände von der Klägerin gemäß §§ 120, 330 AbgO in Verbindung mit § 419 BGB mit der Begründung, die Klägerin habe aas gesamte Inlandsvermögen der Steuerschuldnerin übernommen. Die Klägerin ist der Auffassung, daß sie nicht nach S 419 BGB hafte» Selbst wenn man annehme, daß das von ihr erworbene Grundstück das einzige wesentliche Vermögensstück der Veräußerin gewesen sei, habe sie, die Klägerin, davon jedenfalls keine Kenntnis gehabt; zwar sei ihr Ehemann über den Umfang des Inlandevermögens der Frau seiner Tätigkeit als deren Steuerberater unterrichtet gewesen, doch habe er - schon mit Rücksicht auf seine Verschwiegenheitspflicht - der Klägerin nichts davon mitgeteilt. Im übrigen verstoße die Steuer-Forderung gegen Ireu und Glauben, da die Klägerin nach so langer Zeit nicht mehr mit deren Geltendmachung habe rechnen müssen und da die Finanzbehörde die Möglichkeit gehabt hätte, den geforderten Betrag von dem ersten Käufer beizutreiben. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß eine Haftung der Klägerin für die Steuerschulden der Frau Thusnelda &■■■ - Steuer-Hr. 904/624 des Hauptfinanz- amts fUr Erbschaftssteuern'! und Verkehrssteuern des Landes Berlin - nicht bestehe« Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen« Sie hat vorgetragen, daß die Klägerin für die Steuerschulden der Veräußerin gemäß § 419 BGB hafte, da es sich bei dem von ihr erworbenen Grundstück um das einzige wesentliche Inlandsvermögen der Frau SflP gehandelt habe« Bas habe der Ehemann der Klägerin gewußt; die Klägerin mUsse sich diese Kenntnis zurechnen lassen, weil ihr Ehemann nicht nur für sie die Vorverhandlungen geführt, sondern auch den Vertragsschluß in ihrem Aufträge so weit vorbereitet habe, daß sie selbst den Vertrag habe nur noch formell abzuschließen brauchen« Die späte Geltendmachung des Anspruchs verstoße nicht gegen Treu und Glauben, da die Verzögerung nur auf das Verhalten des Ehemannes der Klägerin als Steuerbevollmächtigter der Frau zurückzuführen sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Kammergericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: ■■«*■> i— —— - ***«»»• fc« i ■ "W mi* «mm— I. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges gemäß §§ 120, 330 Abs. 2 Abgö, das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZBO und die Einhaltung der in § 330 Abs«, 2 AbgO vorgeschriebenen Klagefrist unter Berücksichtigung des ^ 261 b Abso 3 ZPO bejaht. Diese von Amts vvegen naehzuprüfenden Darlegungen, gegen die die Revision keine Einwendungen erhebt, begegnen keinen rechtlichen Bedenken. II. 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß das an die Klägerin veräußerte Grundstück das gesamte inländische Vermögen der Frau D®B®gebildet hat; es hat zutreffend ausgeführt, daß für die Frage, ob die Klägerin aus dem Gesichtspunkt der Übernahme eines Vermögens gemäß S 419 BGB hafte, etwaige im Ausland belegene Vermögenswerte der Verkäuferin nicht von Belang seien, und daß auch ein Betrag von 9 000,- DM, der in Anrechnung auf den Grundstückskaufpreis an die Mutter von Frau DflIB zur Ablösung ihres üießbrauchsrechte zu zahlen war, als Gegenleistung für die Vermögensübernahme für die Beurteilung der Haftung außer Betracht zu bleiben habe. Insoweit erhebt die Revision auch keine Bedenken. 2. a) Das angefochtene Urteil legt weiter dar, aus dem Wortlaut des über das Grundstück geschlossenen Kaufvertrags sei nicht ersichtlich, daß der Kaufgegenstand das wesentliche inländische Vermögen der Verkäuferin darstellte; es läßt sodann die Frage unentschieden, ob die Haftung nach £ 419 BGB nur dann eintritt, wenn der Erwerber mindestens die Verhältnisse des Verkäufers kennt, aus denen sich der T-ückschluß ziehen läßt, daß das verkaufte Grundstück im wesentlichen sein Vermögen darstellte, da sich die Klägerin auch unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung das Wissen ihres Ehemannes zurechnen lassen müsseo b) Das Reichsgericht ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß die Haftung gemäß § 419 BGB in den Fällen, in denen nicht das Vermögen als ganzes ausdrücklich den Gegenstand der Übernahme bildet, nur dann eintritt, wenn der Erwerber weiß, daß es sich bei den übernommenen Gegenständen um das ganze oder so gut wie das ganze Vermögen des Veräußerers handelt, oder wenn er mindestens die Verhältnisse kennt, aus denen sich das ergibt (BGZ 134, 121, 125; 134, 370, 375; 160, 7, 14)-Dieser Rechtsprechung hat sich der Bundesgerichtshof insbesondere für den hier vorliegenden Fall angeschlossen, daß die die gesetzliche Schuldmitübernabme des i 419 BGB begründende Vermögensübernabme in der Übernahme eines Grundstücks gefunden wird; in diesem Fall tritt die Haftung nur ein, wenn der Übernehmer mindestens die Verhältnisse kennt, aus denen sich ergibt, daß der übernommene Gegenstand nahezu das gesamte Vermögen des Übergebers darstellt, wobei es nicht darauf ankommt, was der Übernehmer hätte wissen müssen und sollen, sondern nur darauf, was er gewußt hat (BGH LM BGB $ 419 Nr* 16; ebenso BGB-RGRK 11. Aufl. § 419 Anm* 13). 3. Danach ist das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß die Klägerin nur dann nach i 419 BGB für die Steuerschuld der Frau DflHB haftet, wenn sie gewußt hat, daß sie mit dem Grundstück deren ganzes Inlandsvermögen übernommen hatf* es rechnet insoweit je doch die Kenntnis des Ehemannes der Klägerin so zu, als ob diese selbst das die Haftung begründende Wissen besessen habe. a) Das angefochtene Urteil stellt fest, daß die den gesetzlichen Schuldbeitritt nach § 419 BGB begründenden Tatsachen zwar dem Ehemann der Klägerin aus seiner langjährigen Tätigkeit als Steuerberater der Verkäuferin bekannt waren; die Beklagte habe jedoch, so führt das Urteil weiter aus, nicht die naheliegende Behauptung aufgestellt, der Ehemann habe die Klägerin Uber diesen für den Erwerb des Grundstücks wesentlichen Umstand aufgeklärt. Gleichwohl müsse sich die Klägerin das Wissen ihres Ehemannes von den die Haftung nach i 419 BGB begründenden Tatsachen anrechnen lassen; denn entweder habe ihr Ehemann die Vorverhandlungen über den Grundstückskauf mindestens von Januar 1955 bis zur Abgabe des notariellen Kaufangebots als ihr Bevollmächtigter geführt, dessen Kenntnis sie sich nach § t66 Abs, 1 BGB zurechnen lassen müsse, oder der Ehemann müsse, da er den Vertragsabschluß bis zur Unterschriftsreife der notariellen Verhandlungen für seine Ehefrau vermittelt und da diese seine Tätigkeit durch den Abschluß des Vertrages gebilligt habe, mindestens wie ein Vermittlungsagent behandelt werden, auf den die Rechtsprechung den § 166 Abs, 1 BGB entsprechend angewendet habe, auch wenn er keine Abschlußvollmacht hatte, b) Den gegen diese Darlegungen gerichteten Angriffen der Revision hält das angefochtene Urteil nicht stand, aa) Für den vorliegenden Fall braucht nicht entschieden zu werden, ob die Regel des § 166 Abs, 1 BGB, wonach es für die Kenntnis gewisser Umstände auf die Person des Vertreters und nicht des Vertretenen ankommt, auch im Rahmen des 419 BGB dann anzuwenden ist, wenn der Erwerber des Vermögens nicht in eigener Person, sondern durch einen Vertreter rechtsgeschäftlich tätig wird. Diese Frage kann hier deshalb dahingestellt bleiben, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Klägerin selbst die zu dem VertragsSchluß mit Frau Diemke führenden Willenserklärungen abgegeben hat; ihr Ehemann hatte unstreitig keine Abschlußvollmacht, bb) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Ehemann der Klägerin habe als ihr Beauftragter die Vorverhandlungen über den GrundStückskauf mindestens vom Januar 1955 -10- bis zur Abgabe des notariellen Kaufangebots geführt; in Fällen9 in denen jemand einen Beauftragten zur Führung von Vorverhandlungen bevollmächtigt habe, finde aber auf diesen Bevollmächtigten der § 166 BGB unmittelbar Anwendung, so daß sich die Klägerin die Kenntnis ihres Ehemannes, den sie mit der Führung der Vorverhandlungen betraut hätte, von den Vermögensverhältnissen der Verkäuferin wie ihre eigene Kenntnis anrechnen lassen müsse, ohne daß es darauf ankäme, daß der Ehemann beim "eigentlichen Vertragsschluß" nicht mehr als Vertreter der Klägerin tätig geworden sei. Biese Ausführungen beanstandet die Revision zu Recht. Babei kann es dahingestellt bleiben, ob Wilhelm Leue, wie die Revision meint, schon deshalb zu keiner Zeit als Bevollmächtigter der Klägerin tätig geworden sein könne, weil er zunächst mit dem Ziele vezäiandelt habe, das Grundstück für sich selbst zu erwerben, während die Klägerin im Januar 1955, als sie als Kaufinteressentin hervorgetreten sei, selbst bei den Verhandlungen zugegen gewesen sei und daher keines Bevollmächtigten bedurft habe» Es kann des weiteren unerörtert bleiben, daß dem angefochtenen Urteil hinreichend klare Feststellungen über das Auftreten des Ehemannes leue schon deshalb nicht entnommen werden können, weil es nicht genügend zwischen dem Innenverhältnis (Auftrag) und dem Außenverhältnis (Vollmacht) unterscheidet und nicht berücksichtigt, daß es ebenso Vollmachten ohne Auftrag wie auch Aufträge ohne Vollmacht gibt (RG WarnRspr 1913 Kr* 86). Benn 11 wenn von der für die Klägerin ungünstigsten Möglichkeit ausgegangen wird, daß sie ihren Ehemann mit der Vorbereitung des Vertrages bis zur Unterschriftsreife beauftragt und ihm insoweit auch Vollmacht erteilt habe, würde das doch nicht genügen, um ihr die Kenntnis des Bevollmächtigten in einer die Haftung gemäß § 419 BGB begründenden Y/eise zuzurechnen. Zwar hat die Rechtsprechung dem Geschäftsherrn die Kenntnis seiner Hilfsperson verschiedentlich auch dann zugerechnet, wenn diese den Geschäftsabschluß nicht selbst vorgenommen und auch keine Abschlußvollmacht gehabt hat (RG S'euffArch 83 Nr. 153; BGH WM 1955, 1125; BGH BB 1957, 729; RGRK aaO .§ 166 Amn. 22); ob diese Rechtsprechung auch über den Kreis von Vermittlungsagenten - auf den sie der Bundesgerichtshof, soweit ersichtlich, bisher nur erstreckt hat - hinaus auf sonstige Hilfspersonen eines Geschäftsherrn zu erstrecken wäre, die, wie hier der Ehemann der Klägerin, als Berater eines Vertragsteils, dem anderen Vertragsteil erkennbar, an der Gestaltung der Vertragsbedingungen mitwirken, braucht in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht entschieden zu werden. Denn diese Krage könnte sich nur dann stellen, wenn es sich um den im Rahmen eines Vertragsverhältnisses zwischen den Vertragspartnern zu beanspruchenden Vertrauensschutz auf die Rechtsbeständigkeit einer Willenserklärung handeln würde, nichtaber in einem Ralle wie dem vorliegenden, wo es sich darum handelt, oh ein an den Vertragsverhandlungeri nicht beteiligter Gläubiger, der von den Einzelheiten des Vertragsschlusses 12 / (i.f keine Kenntnis bat, Zugriff auf den erworbenen Vermögens-gegenständ auch dann nehmen kann, wenn der Erwerber nicht in Kenntnis des die Haftung begründenden Tatbestands war. Bei der Beurteilung der hier zu entscheidenden Frage ist zwar einerseits nicht zu verkennen, daß $ 4 * 9 BGB eine zu dem Schutze der Gläubiger erlassene Vorschrift ist, die deren Interesse anerkennt, die Haftung des schuldnerischen Vermögens auch nach Übertragung auf einen anderen geltend machen zu können (j2rman,./We st ermann, BGB 3» Aufl» Anm. 1 zu S 419)» andererseits ist aber zu berücksichtigen, daß in den Fällen, in denen nicht ausdrücklich ein Vermögen als ganzes übertragen wird, sondern die die Haftung begründende VermögensÜbertragung bereits in der Übernahme eines einzelnen Vermögensgegenstandes gefunden wird, der „ 419 BGB schon nicht mehr nach seinem Wortlaut, sondern nur entsprechend angewendet werden kann; dabei entstehen für den Erwerber Gefahren, denen die Rechtsprechung nur dadurch begegnen konnte, daß sie in diesen Fällen die Kenntnis des Erwerbers von den die Haftung begründenden Verhältnissen fordert, da sonst ’’eine unerträgliche Belastung des Verkehrs im allgemeinen und insbesondere des Grundstücksverkehrs, der danach ohne weitgehende Nachforschungen nach den persönlichen Verhältnissen des Verkäufers gefährlich sein würde“ (RGZ 134, 121, 125), die Folge sein müßte. Dieser Rechtsgedanke, der auch der Rechtsprechung zugrunde liegt, daß es auf die positive Kenntnis, nicht etwa auf die fohrlässige Unkenntnis des Erwerbers anzukommen habe, verbietet es in einem Falle wie dem vorliegenden, dem Erwerber die Kenntnis «einer Hilfsperson - in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB - zuzurechnen, die zwar bei der Vorbereitung des Vertragsschlusses mitgewirkt, aber keine Abschlußvollmacht gehabt hat. Hat vielmehr der Erwerber den Vertrag in eigener Person abgeschlossen, so haftet er nur dann nach § 419 BGB, wenn er selbst die Verhältnisse gekannt hat, aus denen sich ergibt, daß der erworbene Gegenstand das wesentliche (inländische) Vermögen des Veräußerers gebildet hat. III. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Das Hevisionsgericht ist jedoch daran gehindert, selbst die abschließende Entscheidung zu treffen, da die Feststellungen des Berufungsgerichts insoweit keine widerspruchsfreie tatsächliche Grundlage liefern. Denn das Berufungsgericht führt einerseits aus, die Beklagte habe die nach der Lebenserfahrung naheliegende Behauptung nicht aufgestellt, der Ehemann der Klägerin habe seine Frau, die das von ihm verwaltete Grundstück der Verkäuferin erwerben wollte, über alle mit dem Ankauf in Zusammenhang stehenden Fragen, insbesondere über die Vermögensverhältnisse der Verkäuferin und ihre Steuerschulden, unterrichtetj andererseits nimmt der Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze und demnach auch auf die Schriftsätze der Beklagten vom 26. Februar 1963 (GA BO) und der Klägerin vom 7* März 1963 (GA 82), aus denen sich ergibt, daß die Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung vom 19«. Februar 1963 auch vorgetragen und unter Beweis gestellt hatte, die Klägerin habe den Ausführungen des Dr. DflP bei den in ihrer Gegenwart 14 * / geführten Verhandlungen vom Januar 1955 entnehmen können, daß Frau DflBHI außer dem den Gegenstand der Verhandlungen bildenden Grundstück keine weiteren Vermögenswerte in Deutschland mehr besaß. Mochte es für das Berufungsgericht nach seiner bisherigen Eechtsauffassung auf diese Behauptung nicht ankoramen, so wird es in der erneuten Verhandlung Feststellungen darüber zu treffen haben, ob die Klägerin die danach behauptete, nach der Lebenserfahrung naheliegende Kenntnis besessen hat. Bach allem war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung Uber die Kosten des Bevisions-verfahrens übertragen wird. Krüger-Nieland Jungbluth Sprenkmann Mösl Alff Ml,