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BGH · 16 ZR 62/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 16 ZR 62/62

Die Beklagte wollte sich auf Grund der Tonbandaufnahme darüber schlüssig werden, ob der fragliche Vortrag von F4I^ mit den auf dem Tonband festgehaltenon Publikumoreaktionen sich für eine Rundfunksendung eigne. Das Landgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegoben, daß die Beklagte durch die vom Kläger nicht gestattete Tonbandaufnahme das Hausrecht des Klägers, dab ein absolutos Recht im Sinn des § 825 Abs.l BGB sei, verletzt habe. Auch verstoße das Verhalten der Beklagten gegen die guten Sitten, weil sie sich Leistungen eineo anderen in dem Bewußtsein zunutze gemacht hätte, hierzu seiner Zustimmung zu bedürfen und ihm dafür eine Gegenleistung schuldig zu sein. 1. Bas Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob die Beklagte verpflichtet gewesen sei, bereits für die Herstellung der Tonbandaufnahme das Einverständnis des Klägern einzuholen. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch sei, so führt das Berufungsgericht aus, als Schadonser-satzfordorung schon deshalb unbegründet, weil ein Verschulden der Beklagten nicht habe festgestellt werden können,* denn die Beklagte habe nach den Umständen des Palles darauf vertrauen können, daß der Kläger gegen die Übertragung der Veranstaltung auf ein Tonband nichts einzuwenden habe. Dem Hilfsantrag des Klägers, die Schadensersatzpflicht der Beklagten im Pall einer vollständigen und teilweisen Sendung der strittigen Tonbandaufnahme festzustellen, könne nicht stattgegeben worden, v/oii eine Peotstellungsklage ein bereits bestehendes Rechtsverhältnis voraussetze# An der Peststellung einen Rechtsverhältnisses, das erst durch eine noch ungewisse . Um einen Maßstab für die Beurteilung der Verschuldens-frage zu gewinnen, bedarf es zunächst einer Klärung, ob die Beklagte objektiv gegen eine dem Schutz des Klägers dienende Rechtsnorm verstoßen hat. a) Die Revision vertritt die Auffassung, die Beklagte habe durch den vom Kläger nicht gestatteten sogenannten '»Mitschnitt” der Veranstaltung urheberrechtliche Befugnisse des Klägers verletzt. ober hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Festlegung seines Vortrages auf Tonband der Beklagten gestattet. Bas Ergebnis dieser Leistungen des Klägers hat sich die Beklagte durch die Übertragung der vom Kläger durchgeführten Veranstaltung auf einen Tonträger unmittelbar für ihren eigenen Aufgabenbereich zunutze gemacht. Burch den "Mitschnitt" der vom Kläger dtirch-geführten Veranstaltung bot sich ihr diese PrUfungsmög-lichkeit, die andernfalls eine Tonbandaufnahme in den eigenen Studioräumen der Beklagten unter Inanspruchnahme einer erneuten Barbietungslcistung von erfordert hätte, was erfahrungsgemäß mit zusätzlichen Aufwendungen für die Beklagte verbunden gewesen v/äre. Me Beklagte hat aber durch die Festlegung der Veranstaltung auf Tonband nicht nur die Aufwendungen für eine Wiederholung ünd Tonträgeraufnahme der Darbietungen von in ihrem eigenen Aufnahmestudio erspart, son- Das gleiche gilt für das Publikumsecho, das durch die beanstandete Tonbandaufnahme mit festgehalten wurde und auf das dio Beklagte nach ihrer eigenen Einlassung besonderes Gewicht legte, weil sie sich eine größere Wirksam- Die fragliche Auswertung der Verrn-stalterleistung des Klägers ist deshalb durch die Erlaubnis von die Veranstaltung auf Tonband festzuhalten, nicht gedockt. Die Beklagte verstieß gegen die .Grundsätze eines lauteren Wettbewerbs, indem sie das Ergebnis dos organisatorischen und finanziellen Einsatzes des Klägers für: «die Durchführung der Veranstaltung unmittelbar für ihre eigenen Zwecke ausnutzte, ohne hierzu vom Kläger ermächtigt zu sein (5 1 UWO). Pie Beklagte hat nun, wie dargelegt, durch die vom Kluger nicht gestattete Übertragung der Veranstaltung auf Tonband eine Wettbewerbsposition errungen, die ihr in gleicher Weise ohne diese Auswertung der Leistung dco Klägers nicht - oder doch jedenfalls nicht ohne Aufwand zusätzlicher Kosten und Mühen - erreichbar gewesen wäre* Ihr mit der Klage beanstandetes Verhalten erfüllt den Tatbestand eines sogenannten "SehmarotzensM an fremder Leistung und verstößt auch ohne das Hinzutreten besonderer Umstünde gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs, weil ös sich um die unmittelbare Ausnutzung und nicht etwa nur um die Hachahmung der Leistung eines Mitbewerbers zur Förderung eigener Wettbev/erbsinteresaen handelt. Für den Veranstalter aber ergibt sich bereits mit Festlegung seiner Veranstaltung auf einem Tonband die Gefahr, daß seine Veranetalterlei-otung zu Zwecken ausgewertet wird, die der Nachfrage nach den von ihm angebotenen Unterhaltungsdarbietungen abträglich sein kann. Hiernach let davon auszugehen, daß die Beklagte nach wettbewerbarechtlichen Grundsätzen verpflichtet war, bereite für die Herstellung der strittigen Tonbandaufnahme die Erlaubnis des Klägers einzuholen, was unstreitig nicht geschehen ist. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Prüfung, ob die Beklagte auch gegen § 826 BGB verstoßen hat oder ob ein rechtswidriger Eingriff der Be7 klagten in das Recht des Klägers an seinem eingerichteten und auogeübton Gewerbebetrieb vorliegt. Du die Beklagte die fragliche Tonbandaufnahme unstreitig zu dem Zweck hergestellt hat, sie für eine Rundfunknen-dung zu verwerten, falls sie sich hierfür als geeignet cr-v/eist, bedarf es auch keiner Erörterung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen für Tonbandaufnahmen von öffentlichen, von einem gewerblichen Veranstalter durchgo-führton Unterhaltungsdarbietungen die Einwilligung den Veranstalters erforderlich ist, wenn diese Tonbandaufnahmen nur dem Privatgebrauch dienen sollen. Die Aussage des Zeugen Refll^p, des Leiters der Hauptabteilung Unterhaltung der Beklagten, der das Berufungsgericht vollen Glauben geschenkt hat, ergibt zudem, duß die Beklagte die Vertrags Verhandlungen wegen der Tonbundaufnahme und der Sendung einer von einem Dritten durchgeführten Veranstaltung üblicherweise zwar nur entweder mit dem Veranstalter oder dem Vortragenden führt, oo aber für erforderlich erachtet, sich von ihrem jeweiligen Vertragspartner eine Freihaltungsklausel unterzeichnen zu lassen, um sich gegen. Das Berufungsgericht hat ein Verschulden der Beklagten mit der Begründung verneint, die Beklagte habe darauf vertrauen können, daß der Kläger Kenntnis von der beabsichtigten Tonbondaufnahme gehabt habe und hiermit einverstanden gewesen sei« a) Hierzu führt das Berufungsgericht zunächst aus, dar Zeuge habe annehmen dürfen, daß F^^> dccr on Darbietungen häufiger gesendet worden seien, die Gepflogenheit der Beklagten gekonnt habe, ihre Vertragsverhund 1 un-gen wegen der Aufnahme und Sendung nur entweder mit dem Veranotalter oder dem Vortragenden zu führen und sich hoi Abschluß eines Vertrages nur mit dem Vortragenden eine Freihaltungoklausel hinsichtlich etwaiger Ansprüche dco Veranstalters unterzeichnen zu lassen* He^|^ babe oich deohalb darauf verlassen können, daß die Genehmigung für die Horateilung der Tonbandaufnahme vom Klüger eingeholt habe - Diese Folgerung, die das Berufungsgericht aus der Aussage des Hauptabtoilungsleiters Re^HP der Beklagten gesogen hat, v/ird von der Revision zu Recht beanstandet» Selbst v/enn mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen v/ird, Re^|^ habe annchmen können, daß die fragli- chen Vertragsgepflogenheiten der Beklagten bekannt gewesen seien, so rechtfertigt dies nicht den Schluß, die Beklagte habe sich aus diesem Grunde ohne weiteres darauf verlaacon dürfen, daß seinerseits die erforderliche Erlaubnis des Klägers eingeholt habe. Die Beklagte hat weder behauptet noch unter Beweis gestellt, daß eie von F^^ die Unterzeichnung einer Freihalteklausel in bezug auf etwaige Anoprüche des Klägers verlangt habe. Ist dies aber nicht geschehen, so konnte F^Jfe gerade wenn ihm die fragliche Vertragspraxis der Beklagten aus anderen Füllen bekannt gewesen sein sollte, davon ausgehen, die Beklagte halte die Einholung einer Zustimmung des Klägers zu der hier strittigen Tonbandaufnahme für überflüssig oder habe selbst bereits die Erlaubnis des Klägers nachgesucht. b) Ein Verschulden der Beklagten hat das Berufungsgericht weiterhin aus der Brwägung verneint, die Beklagte habe davon ausgehen können, daß dem Kläger die Vorbereitungen für die Anfertigung der Tonbandaufnahme nicht verborgen göblieben seien. Da der Kläger keinen Widerspruch erhoben habe, habe die Beklagte annehmen dürfen, er sei mit der Herstellung der Tonbandaufnahme, - und zwar auch ohne Int-richtung einer Vergütung an ihn, den Kläger einversten- Die abweichende Beurteilung der Verschuldensfrage durch das Berufungsgericht wird zudem dem Umstand nicht gerecht, daß dem Veranstalter eine solche Zweitverwertung seiner Veranstaltung durchaus wünschensv/ert erscheinen kann, falls ihm hierfür ein angemessenes Entgelt gezahlt vrird. Ist um seine Erlaubnis nicht nachgosucht worden und ihm dadurch keine Möglichkeit eröffnet worden, die von ihn als angemessen erachtete Vergütung vor der Übertragung der Veranstaltung, auf einen Tonträger im Rahmen von Vertragsverhandlungen auozuhandeln, so kann seine stillschweigende Duldung der Tonbandaufnahme auf der Annahme beruhen, der Aufnehmende werde nachträglich seine Genehmigung gegen das Angebot einer angemessenen Gegenleistung einholen. Jedenfalls kann bei dieser Intere3senlage allein aus dem Ausbleiben eines Widerspruchs gegen die Tonbandaufnahme nicht auf ein Einverständnis des Veranstalters mit einer kostenlosen Inanspruchnahme seiner Veranstalterleistung durch ihre Festlegung auf einem Tonband geschlossen werden. einer Tonbandaufnahme einzuholen, einen Schuldvorwurf nicht allein mit der Behauptung aur:rflumen, er habe geglaubt, dem Veranstalter seien die Vorbereitungen für die fragliche Auswertung seiner Veranstalterin- 5. Das Berufungsurteil kann hiernach nicht aufrechterhalten werden, weil die Schuldfrage rechtsirrig beurteilt v/orden ist* Der geltendgemachte Schadensersatzansprueh war vielmehr dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären; denn hierzu genügt, daß nach Sachlage.und beim regelmäßigen Verlauf der Dinge ein ziffernmäßig feststellbarer Schaden wahrscheinlich eingetreten ist (RGZ 103, 220). Für eine Vergütungapflicht der Beklagten sprechen auch durch&uo Billigkeitserwägungen, da für die Beklagte bereits der Besitz der Tonbandaufnahme einen wirtschaftlichen Wert der-stellt; denn er ermöglicht ihr, die Eignung der fraglichen Darbietungen von mit den gleichfalls festgehultcnon Fublikumsreaktionen für eine Rundfunksendung zu überprüfen, ohne daß sie gezwungen wäre, zusätzliche Kosten und Mühen für eine Aufnahme einer etwa in ihrem eigenen Tonstudio durchgeführten Wiederholung dieser Veranstaltung aufzuwenden. Die Beklagte kann sich einer Vergütungopflicht aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen entgangenen Gewinns auch nicht etwa mit der Behauptung entziehen, sic würde im Streitfall von der Tonbandaufnahme abgesehen haben, wenn ihr bekannt gewesen wäre, daß der Kläger seine Denn oeine Hechtsposition ist eine andere als die eines Veranstalters, mit dem die Beklagte vor der Aufnahme durch Absprachen abgeklärt hat, daß und gegebenenfalls in welcher Höhe eie ihm im Fall einer Sendung der Aufnahme eine Vergütung zahlen werde. Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß der vLäger unter Beweisantritt behauptet hat, für die Gestattung der Aufnahme von Veranstaltungen der strittigen Art auf Tonband für Sendezwecke werde üblicherweise eine Vergütung in der geltendgemachten Höhe gezahlt

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 11 LitUrhG § 1 UWG § 826 BGB
TonbandaufnahmeVortragBerufungsgerichtSendungVeranstalterAufnahmeVeranstaltungKläger

Volltext der Entscheidung

2546 007
Nachschlagewerk:	ja
 Antiiche Sammlung: ja
UV/G § 1
Wer eine von einem gewerblichen Veranstalter durehgeführtc Untcrhaltimgsdarbiotung auf einem Tonband festholten will, um die Tonbandaufnahme im Palle ihrer Eignung für eine Rundfunksendung au verwenden, bedarf bereits für die Herstellung der Tonbandaufnahme einer Erlaubnis des Veranstalters .
BGH,
ürt. v. 24.Mai 196? - 16 ZR 62/62 - OLG Hamburg
LG Hamburg
jÜLZR. 62/62
• Verkündet
t;m 24.Mai 1963
Zug
 Just.Engest.
als Urkundsbeamtcr
 clor Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 dos Kaufmanns Heina Herbert
•i
Klägers und Revieionsklägera, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den	R^flHK»	gemeinnützige	Anstalt des
 öffentlichen Rechtes, vertreten durch den Intendanten
 Br.HiMD» HgÜpiP,
t
Beklagte und Revisionobeklagtc, - Prozeßbevollraächtigter; Rechtsanwalt Br.<
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1963 unter Mitwirkung des Scnatoprüa identen Prof .Br. h.c. Wilde und der Bundorj-richtor Br.Krüger-Nieland, Pehle, Br,SprenkmHnn und Br.Möol
 für Recht erkannt:
Auf 'die Revision des Klägers wird das Urtoil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Ober-landesgerichts zu Hamburg vom 8.März 1962 aufgehoben.
Ber Klageanspruch wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Pie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über den Betrag des Anspruches sowie über die Kosten des Rechtsstreits an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Am 25. Januar 1961 fand in dem sehr gut besuchten Auditorium maximum der Hamburger Universität ein Vortragsabend des Kabarettisten Werner F^^ unter dem Titel: »‘Sie werden.lachen, ich meine es ernst“ statt. Veranstalter dieses Vortragsabends war der Kläger. In seiner Hand lag die gesamte Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung. Er hatte Werner F^^ für die fragliche Darbietung verpflichtet und trug das geschäftliche Risiko der Veranstaltung.
Die verklagte Rundfunkanstalt hatte schon seit langem zusätzlich zu der im Auditorium maximum vorhandenen Verstärkeranlage in einem Nebenraum eine besondere Aufnahmevorrichtung aufgebaut, die es ihr gestattet, bestimmte Vorlesungen und Vorträge für ihr sog. drittes Programm auf Tonträgern festzuhalten. Mit Hilfe dieser außerhalb dos Veranstaltimgsraumes befindlichen Empfangsanlage hat die Beklagte auch die Veranstaltung vom 25. Januar 1961 auf Tonband aufgenommen. Die Beklagte wollte sich auf Grund der Tonbandaufnahme darüber schlüssig werden, ob der fragliche Vortrag von F4I^ mit den auf dem Tonband festgehaltenon Publikumoreaktionen sich für eine Rundfunksendung eigne.
Die Beklagte hat behauptet, Werner	sei	mit	die-
ser Tonbandaufnahme einverstanden gewesen. Hierdurch habe eine Wiederholung des Vortrages im Studio der Beklagten erspurt werden sollen. Die Aufnahme habe dazu dienen sollen, eine Grundlage für etwaige spätere Vertragaverhandlun-gon mit FflHi über die Sendung des Vortrages zu führon.
Ein Vertrag mit Werner F^^ über die Sendung sei jedoch bislang nicht abgeschlossen v/orden. Die Beklagte habe
 
zunächst den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreite ub-v/arten wollen.
Technisch sei die, Aufnahme dadurch zustandegekomnen, daß	un	nicht ans Rednerpult gebunden zu sein, son-
dern sich frei bewegen zu können, mittels eines in seiner Tasche befindlichen Kleinsenders den Vortrag in den Nebenraun auegeatrahlt habe, wo er auf Tonband aufgenommen worden sei.
Der Kläger behauptet, er habe von der Absicht der Beklagten, die Veranstaltung auf einem Tonträger feet Enthalten, nichts gewußt. Die Beklagte habe sein Einverständnis nicht eingeholt. Erst an dem der Veranstaltung folgenden Tage habe er zufällig von der Tonbandaufnahme erfahren.
Er habe unverzüglich einer Rundfunksendung der Aufnahme widersprochen. Die Sendung hat bislang nicht stattge-funden.
Die Beklagte hat im Verlauf des Rechtsstreites erklärt, eine Sendung werde endgültig unterbleiben, wenn der Rechtsstreit rechtskräftig dahin entschieden werde, daß bereits die Herstellung der Tonbandaufnahme eine unerlaubte Handlung dem Klüger gegenüber darstelle.
Der Kläger verlangt Schadensersatz mit der Begründung, daß die Tonbandaufnahme nur mit seiner Erlaubnis zulässig gewesen sei, er diese Erlaubnis aber nur geger. Zahlung einer angemessenen Vergütung erteilt haben würde. Üblicherweise würden je nach Art und Umfang der Veranstaltung Dll l.QOO.— bis DBÜ 5*000.— gezahlt. PUr die Aufnahme der streitigen Veranstaltung sei ein Betrag von
 
DM 2.500.— angemessen. Er habe mit Werner	verein-
bart, daß dieser als Gage 50 # der erzielten Nettoeinnahmen erhalten solle. Da er inzwischen mit Finck abgerechnet habe, verlange er nur noch seinen Anteil in Höhe von D!,l 1.250. — .
Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.250.- i:i nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Das Landgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegoben, daß die Beklagte durch die vom Kläger nicht gestattete Tonbandaufnahme das Hausrecht des Klägers, dab ein absolutos Recht im Sinn des § 825 Abs.l BGB sei, verletzt habe. Auch verstoße das Verhalten der Beklagten gegen die guten Sitten, weil sie sich Leistungen eineo anderen in dem Bewußtsein zunutze gemacht hätte, hierzu seiner Zustimmung zu bedürfen und ihm dafür eine Gegenleistung schuldig zu sein.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz hilfsv/oine beantragt:
festzustellen, daß die Beklagte im Falle einer vollständigen oder teilv/eisen Sendung seiner Aufnahme von der klägerischen Veranstaltung am 25. Januar 1961 in der Universität Hamburg 2um Ersatz dos dem Kläger auf Grund des ohne seine Genehmigung erfolgten Mitschnittes entstandenen Schadens verpflichtet sei.
Daa Berufungsgericht hat die Klage abgey/iesen, die Revision jedoch entsprechend dem Übereinstimmenden Antrag der Parteien wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 546 Abs.2 ZPO).
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagbegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Ent s cheidungsgründe:
1. Bas Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob die Beklagte verpflichtet gewesen sei, bereits für die Herstellung der Tonbandaufnahme das Einverständnis des Klägern einzuholen. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch sei, so führt das Berufungsgericht aus, als Schadonser-satzfordorung schon deshalb unbegründet, weil ein Verschulden der Beklagten nicht habe festgestellt werden können,* denn die Beklagte habe nach den Umständen des Palles darauf vertrauen können, daß der Kläger gegen die Übertragung der Veranstaltung auf ein Tonband nichts einzuwenden habe. Der Klaganspruch könne aber auch nicht auf die Vorschriften Uber ungerechtfertigte Bereicherung gestützt worden, weil es an einer Bereicherung der Beklagten auf Kosten des Klägers fohle. Dem Hilfsantrag des Klägers, die Schadensersatzpflicht der Beklagten im Pall einer vollständigen und teilweisen Sendung der strittigen Tonbandaufnahme festzustellen, könne nicht stattgegeben worden, v/oii eine Peotstellungsklage ein bereits bestehendes Rechtsverhältnis voraussetze# An der Peststellung einen Rechtsverhältnisses, das erst durch eine noch ungewisse . künftige, möglicherweise unerlaubte Handlung des Prozeß-
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gegncrs begründet werde, sei ein Rechtsschutzintoresce zu verneinen.
2. Diese Begründung der Abweisung der Klage hält,wie noch darzulogen sein wird, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Um einen Maßstab für die Beurteilung der Verschuldens-frage zu gewinnen, bedarf es zunächst einer Klärung, ob die Beklagte objektiv gegen eine dem Schutz des Klägers dienende Rechtsnorm verstoßen hat.
a) Die Revision vertritt die Auffassung, die Beklagte habe durch den vom Kläger nicht gestatteten sogenannten '»Mitschnitt” der Veranstaltung urheberrechtliche Befugnisse des Klägers verletzt. Zwischen	und	dem	Kläger	•
sei ein Aufführungsvertrag geschlossen worden. Durch diesen Vortrag sei dom Kläger das "ausschließliche” Aufführungsrecht für die fragliche Veranstaltung überlassen worden»
Aus diesem Recht folge die urheberrechtliche Befugnis doo Klagers, eine Vervielfältigung der Aufführung zu verbieten. Die Übertragung der Veranstaltung auf einen Tonträger stelle aber eine solche Vervielfältigung der Aufführung dar. Wegen der unerlaubten Vervielfältigung der Aufführung stehe somit dem Kläger ein Schsdensersatzan-cpruch aus § 36 LitUrhÖ zu.
Dem kann nicht beigepflichtet werden. Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst von 1901 verwendet den Begriff der "Aufführung” nur für die unkörperliche Wiedergabe von Werken der Tonkunst und von Bühnenwerken (vgl. § 11 Abs.2 LitUrhG). Bei sonstigen Spruchwcrkon hat der Urheber bis zu dem Erscheinen des
 Werkes das ausschließliche Recht zu dem Öffentlichen "Vortrag” (§11 Abs.3 LitUrhU). Von diesem Vortragsrecht zu unterscheiden ist das Vervielfältigungsrecht, das dem Urheber eines Sprachwerkeo ohne Rücksicht auf das Erscheinen seines Y/erkes ausschließlich zusteht (§11 Abs.l LitUrhG). Durch die Bewilligung von einfachen oder ausschließlichen Berechtigungen an dom urheberrechtlichen Vortragsrecht werden weder Nutzungs- noch Verbietungsrechte hinsichtlich dos Verviolfältigungsrechtes eingeräumt. Das Vervielfältigungsrecht vorbleibt vielmehr, falls entgegenstehende Vereinbarungen fehlen, in vollem Umfang beim Werkurheber.
Selbst wenn somit zugunsten des Klägers unterstellt wird, F^^^habe ihm.an seinem unter Urheberrechtsschutz stehenden Sprachwerk für die fragliche Veranstaltung eine «ausschließliche Vortragsberechtigung eingeräumt, würde die Beklagte durch die strittige Tonbandaufnahme nicht in eine urheberrechtlich geschützte Rechtsposition des Klägers eingegriffon haben. Denn wie die Revision nicht verkennt, stellt die Übertragung des Vortrags von	auf
 einen Tonträger im urheberrechtlichen Sinn eine ^Verviel-fültigung,, des Werkes dar (BGrHZ 8, 88; 17 , 266). Das urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrecht, Vervielfältigungen seines Werkes zu erlauben oder zu untersagen, steht aber allein	als	dem Werkverfasser zu.	ober
 hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Festlegung seines Vortrages auf Tonband der Beklagten gestattet. Ob F^^.mit Rücksicht auf seine vertraglichen Bindungen dem Kläger gegenüber seine Erlaubnis nur im Einverständnis mit dem Kläger hätte erteilen .dürfen, kenn im Stroitfall auf sich beruhen. Jedenfalls kann entgegen der
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Meinung dor Revision die Klage nicht auf einen unzuläosi-gen Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse des Klägers gestützt v/erden.
b) Burch die beanstandete Tonbandaufnahme ist jedoch nicht nur der unter tlrheberrechtsaehutz stehende Vortrag von	sondern zugleich auch das Ergebnis der Veran-
stalt crl eis tung des Klägers festgehalten und damit der wiederholten Nutzung durch Abspielen des Tonbandes, insbesondere seiner Sendung durch Rundfunk, zugänglich gemacht worden. Die Leistung des Klägers bestand nach den Feststellungen des Berufungsgorichtes darin, daß er durch seine Organisationsarbeit die Veranstaltung zuwege gebracht hat. Er hatte den Raum gemietet, die Werbung für die Veranstaltung betrieben, Eintrittskarten verkauft und den Vertrag mit Werner Pdfe abgeschlossen. Der Kläger ' trug auch das geschäftliche Risiko der Veranstaltung.
Bas Ergebnis dieser Leistungen des Klägers hat sich die Beklagte durch die Übertragung der vom Kläger durchgeführten Veranstaltung auf einen Tonträger unmittelbar für ihren eigenen Aufgabenbereich zunutze gemacht. Ihr war nach ihrem eigenen Sachvortrag daran gelegen, die Eignung der Barbietungen von	für eine Rundfunksendung zu
 überprüfen. Burch den "Mitschnitt" der vom Kläger dtirch-geführten Veranstaltung bot sich ihr diese PrUfungsmög-lichkeit, die andernfalls eine Tonbandaufnahme in den eigenen Studioräumen der Beklagten unter Inanspruchnahme einer erneuten Barbietungslcistung von	erfordert
 hätte, was erfahrungsgemäß mit zusätzlichen Aufwendungen für die Beklagte verbunden gewesen v/äre.
 
Me Beklagte hat aber durch die Festlegung der Veranstaltung auf Tonband nicht nur die Aufwendungen für eine Wiederholung ünd Tonträgeraufnahme der Darbietungen von	in	ihrem eigenen Aufnahmestudio erspart, son-
dern hat darüber hinaus durch die strittige Tonbandaufnahme die persönlichen lebendigen Wechselbeziehungen, die zwischen einem Vortragekünstler und seinen anwesenden Zuhörern nach der Lebenserfahrung wirksam werden, ihren eigenen Zwecken nutzbar gemacht* Das Reichsgericht hat den Unterschied zwischen einem ohne Publikum im Senderaum gesprochenen Vortrag und seiner Darbietung vor einer im gleichen Raum befindlichen Hörerschaft in einer JBntschei-dung vom 12. Mai 1926 (RGZ 113, 413 Rundfunksendung "Der Tor und der Tod”) wie folgt gekennzeichnet (Seite 422):
"Die Aufnahme der Darstellung durch die Hörer spornt den Vortragenden zu vollkommenerer Leistung an und befähigt ihn, neben dem Werk selbst seine eigene Persönlichkeit in der Weise der Gestaltung wirken zu lassen; er kann seine Worte je nach dem Eindruck abstimmen, den er bei der Hörerschaft hervox'br ingt. Beim Rundfunk, wo der Redner sozusagen vor leeren Wänden in den Sender hineinspricht, kommt alles das nicht in Betracht. Hier kann der Sprecher gar nicht ermessen, wieviel Hörer seiner Darbietung folgen und ob dies mit der Empfindung des Beifalls geschieht oder nicht.” Die Anregungen und Impulse, die F^^ für die Art und Weise seiner Darbietungen durch das vom Kläger für die fragliche Veranstaltung geworbene Publikum empfing, gingen aber auf die Veranstalterleistung des Klägers zurück. Das gleiche gilt für das Publikumsecho, das durch die beanstandete Tonbandaufnahme mit festgehalten wurde und auf das dio Beklagte nach ihrer eigenen Einlassung besonderes Gewicht legte, weil sie sich eine größere Wirksam-
 
keit dor Sendung versprach, wenn den Hundfunkhörern der Vortrag von Fflp mit den jev/eiligen Reaktionen des Publikums geboten werde.
Über diesen Beitrag, den der Kläger in seiner Eigcn-schaft als gewerblicher Veranstalter für das Zustandekommen der Veranstaltung erbracht hatte, konnte	nicht
 eigenmächtig vorfügen. Die fragliche Auswertung der Verrn-stalterleistung des Klägers ist deshalb durch die Erlaubnis von	die Veranstaltung auf Tonband festzuhalten,
 nicht gedockt. Die Beklagte bedurfte hierzu vielmehr auch der Erlaubnis des Klägers. Die Beklagte verstieß gegen die .Grundsätze eines lauteren Wettbewerbs, indem sie das Ergebnis dos organisatorischen und finanziellen Einsatzes des Klägers für: «die Durchführung der Veranstaltung unmittelbar für ihre eigenen Zwecke ausnutzte, ohne hierzu vom Kläger ermächtigt zu sein (5 1 UWO).
Hechtsirrtumsfrei geht das Berufungsgericht davon aus daß zwischen dem Kläger als gewerblichem Veranstalter künstlerischer Darbietungen und der verklagten Rundfunkaristalt ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Denn die Leistungen beider Parteien dienen der Unterhaltung des Publikum?, Zwar führt die Beklagte ihr Sendegut über ein hohoitoreobt liches Sendemonopol an die Allgemeinheit heran. Dies steht aber der Annahme eines privatrechtliohen Wettbewerbe Verhältnisses zwischen den Parteien nicht entgegen. Denn die Beklagte erwirbt ihr Sendegut - also den... Inhalt der von ihr ausgestrahlten Sendungen - auf privatrechtliohen Wege (BGHZ 37» 1 - NJW 1962, 1004 - AKI). Auch beim Vettbc werb um die Nachfrage des Publikums nach Unterhaltung aber treten die Parteien einander auf dom Boden der Gleicherd-
 
nimg gegenüber, da das Publikum sich - wie das Berufungsgericht zu Hecht hervorhebt - frei für Hundfunksendungen oder Unterhaltungsdarbietungen, wie sie der Kläger an-bietet, entscheiden kann*
Pie Beklagte hat nun, wie dargelegt, durch die vom Kluger nicht gestattete Übertragung der Veranstaltung auf Tonband eine Wettbewerbsposition errungen, die ihr in gleicher Weise ohne diese Auswertung der Leistung dco Klägers nicht - oder doch jedenfalls nicht ohne Aufwand zusätzlicher Kosten und Mühen - erreichbar gewesen wäre*
Ihr mit der Klage beanstandetes Verhalten erfüllt den Tatbestand eines sogenannten "SehmarotzensM an fremder Leistung und verstößt auch ohne das Hinzutreten besonderer Umstünde gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs, weil ös sich um die unmittelbare Ausnutzung und nicht etwa nur um die Hachahmung der Leistung eines Mitbewerbers zur Förderung eigener Wettbev/erbsinteresaen handelt. In gleicher Weise wie die Hundfunkanstalten gegen eine unmittelbare Ausbeutung ihrer Sendungen durch Mitbewerber den Schutz des § 1 UWG in. Anspruch nehmen können (vgl. BGH2 37, 1 » HJW 1962, 1004 - AKI), steht dieser wettbewerbliche Leistungsschutz auch den gewerblichen Veranstaltern von UntorhHltungsdarbietungen gegenüber den Hundfunkanstal-ton zur Seite.
Dieser Schutz greift nicht etwa erst mit der Verv/endurig solcher Tonbandaufnahmen für Rundfunksendungen ein. Vielmehr stellt bereit die Herstellung derartiger Tonbandaufnahmen eine unlautere Wettbewerbsmaßnahme dar, wenn sic vom Veranstalter nicht gestattet worden ist. Denn die
 
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Rundfunkanatalt erlangt bereits mit dem Besitz der Tonbandaufnahme den Vorteil, die Eignung der fraglichen Darbietung mit dem gleichzeitig festgehaltenen Fublikumo-echo für Sendezwecke eingehend überprüfen zu können oder durch Schnitte und Oberspielungen die Tonbandaufnahme "sendoreifM zu gestalten. Für den Veranstalter aber ergibt sich bereits mit Festlegung seiner Veranstaltung auf einem Tonband die Gefahr, daß seine Veranetalterlei-otung zu Zwecken ausgewertet wird, die der Nachfrage nach den von ihm angebotenen Unterhaltungsdarbietungen abträglich sein kann. Würde die Anfertigung solcher Tonbandaufnahmen ohne Erlaubnis des Veranstalters für zulässig erachtet, so wäre damit dem Veranstalter eine wirksame Kontrolle über die spätere Verwendung solcher ohne sein Wissen und seine Billigung hergestellter Tonträgerauf nuhmop praktisch unmöglich gemacht. Bereits die Herstellung der Tonbandaufnahme in der Absicht, sie im Fall ihrer Eignung für Sendczv/ocke zu verwerten, fördert somit einerseits die Wettbewerbslage des Sendeunternehmens, während sie andererseits bereits die Gefahr - einer Beeinträchtigung der Wettberjerbsposition des Veranstalters in sich birgt.
Aus ähnlichen Erwägungen ist das Reichsgericht einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin beigetreten, wonach bereits die ungenehaigte Festlegung der Rundfunkübertragung einer Sportreportage auf Schallplatten aus dem Rcchtsgedanken des Schmarotzens an fremder Deistung eine unlautere .Wettbewerbsmaßnahme darstellt (RGZ 128, 330, .336; KG JW 1929* 1251; vgl. auch BGHZ 35* 20, 28 ff Rundfunksendung "Figaros Hochzeit"}.
 
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Hiernach let davon auszugehen, daß die Beklagte nach wettbewerbarechtlichen Grundsätzen verpflichtet war, bereite für die Herstellung der strittigen Tonbandaufnahme die Erlaubnis des Klägers einzuholen, was unstreitig nicht geschehen ist. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Prüfung, ob die Beklagte auch gegen § 826 BGB verstoßen hat oder ob ein rechtswidriger Eingriff der Be7 klagten in das Recht des Klägers an seinem eingerichteten und auogeübton Gewerbebetrieb vorliegt. Auch kann dahinstehen, ob die Beklagte, wie das Landgericht angenommen hat, das "Hausrecht3 * * * * * * * 11 des Klägers verletzt hat.
Du die Beklagte die fragliche Tonbandaufnahme unstreitig zu dem Zweck hergestellt hat, sie für eine Rundfunknen-dung zu verwerten, falls sie sich hierfür als geeignet cr-v/eist, bedarf es auch keiner Erörterung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen für Tonbandaufnahmen von öffentlichen, von einem gewerblichen Veranstalter durchgo-führton Unterhaltungsdarbietungen die Einwilligung den Veranstalters erforderlich ist, wenn diese Tonbandaufnahmen nur dem Privatgebrauch dienen sollen.
3.	Die Beklagte hat nach ihrem eigenen Sachvortrr.g
die Erlaubnis des Klägers vorsätzlich nicht eingeholt. Sic
 vertritt den Standpunkt,, daß sie einer solchen Erlaubnis
 nicht bedürfe. Biese Auffassung ist, wie dargelegt, rcchtr-
irrig. Dieser Rechtsirrtum ist auch nicht entschuldbar.
Die Beklagte, die, wie das Landgericht mit Recht hervor-
gehoben hat, für ihren eigenen Interessenbereich einen
 weitgehenden Leistungsschutz in Anspruch nimmt, mußte
 sich bei Beobachtung der ihr zu demutbaren Sorgfalt im klaren
*T (j
- H -
darüber sein, daß sie auch ihrerseits nicht berechtigt ist, die Veranstalterleistung des Klägers ohne dessen Kinverständnis kostenlos zur Förderung ihrer eigenen Interessen auszunutzen«
Die Aussage des Zeugen Refll^p, des Leiters der Hauptabteilung Unterhaltung der Beklagten, der das Berufungsgericht vollen Glauben geschenkt hat, ergibt zudem, duß die Beklagte die Vertrags Verhandlungen wegen der Tonbundaufnahme und der Sendung einer von einem Dritten durchgeführten Veranstaltung üblicherweise zwar nur entweder mit dem Veranstalter oder dem Vortragenden führt, oo aber für erforderlich erachtet, sich von ihrem jeweiligen Vertragspartner eine Freihaltungsklausel unterzeichnen zu lassen, um sich gegen. etwaige Ansprüche des Ver-* anstülters oder des Vortragenden abzusichern« Diese Gepflogenheit aber erweist, daß die Beklagte durchaus damit rechnete, mit derartigen Tonbandaufnahmen auch in den dem Veranstalter geschützten .Rechtskreis einzugreifen.
4.	Das Berufungsgericht hat ein Verschulden der Beklagten mit der Begründung verneint, die Beklagte habe darauf vertrauen können, daß der Kläger Kenntnis von der beabsichtigten Tonbondaufnahme gehabt habe und hiermit einverstanden gewesen sei«
a) Hierzu führt das Berufungsgericht zunächst aus, dar Zeuge	habe	annehmen	dürfen,	daß	F^^>	dccr	on
 Darbietungen häufiger gesendet worden seien, die Gepflogenheit der Beklagten gekonnt habe, ihre Vertragsverhund 1 un-gen wegen der Aufnahme und Sendung nur entweder mit dem
 
Veranotalter oder dem Vortragenden zu führen und sich hoi Abschluß eines Vertrages nur mit dem Vortragenden eine Freihaltungoklausel hinsichtlich etwaiger Ansprüche dco Veranstalters unterzeichnen zu lassen* He^|^ babe oich deohalb darauf verlassen können, daß	die Genehmigung
 für die Horateilung der Tonbandaufnahme vom Klüger eingeholt habe -
Diese Folgerung, die das Berufungsgericht aus der Aussage des Hauptabtoilungsleiters Re^HP der Beklagten gesogen hat, v/ird von der Revision zu Recht beanstandet» Selbst v/enn mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen v/ird, Re^|^ habe annchmen können, daß	die	fragli-
chen Vertragsgepflogenheiten der Beklagten bekannt gewesen seien, so rechtfertigt dies nicht den Schluß, die Beklagte habe sich aus diesem Grunde ohne weiteres darauf verlaacon dürfen, daß	seinerseits	die	erforderliche Erlaubnis
 des Klägers eingeholt habe. Die Beklagte hat weder behauptet noch unter Beweis gestellt, daß eie von F^^ die Unterzeichnung einer Freihalteklausel in bezug auf etwaige Anoprüche des Klägers verlangt habe. Ist dies aber nicht geschehen, so konnte F^Jfe gerade wenn ihm die fragliche Vertragspraxis der Beklagten aus anderen Füllen bekannt gewesen sein sollte, davon ausgehen, die Beklagte halte die Einholung einer Zustimmung des Klägers zu der hier strittigen Tonbandaufnahme für überflüssig oder habe selbst bereits die Erlaubnis des Klägers nachgesucht.
Wenn die Beklagte sioh bei dieser Sachlage darauf verließ, daß	ermächtigt	sei,	auch	für	den	Kläger	die	erforder-
liche Einwilligung zur Festlegung der Veranstaltung auf Tonband zu erklären, so geht dies zu ihren Lasten. Sie handelte jedenfalls fahrlässig, wenn sie es unterließ, in
 
dieser Richtung Erkundigungen einzuziehen, zu demal da eine Frage an Ffl^ genügt hätte, um klarzustellen, ob er mit Wissen und Billigung des Klägers auch in dessen Hamen die Tonbandaufnahme gestattete.
b) Ein Verschulden der Beklagten hat das Berufungsgericht weiterhin aus der Brwägung verneint, die Beklagte habe davon ausgehen können, daß dem Kläger die Vorbereitungen für die Anfertigung der Tonbandaufnahme nicht verborgen göblieben seien. Da der Kläger keinen Widerspruch erhoben habe, habe die Beklagte annehmen dürfen, er sei mit der Herstellung der Tonbandaufnahme, - und zwar auch ohne Int-richtung einer Vergütung an ihn, den Kläger	einversten-
den. Auch dom kann nicht gefolgt werden.
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Wor eine unter Aufwand von Kühen und Kosten durchgc-führto gewerbliche Veranstaltung durch ihre Festlegung auf oinen Tonträger für Zwecke auawerten will, die die Wettbewerbslage dos Veranstalters beeinträchtigen können, ist - schon wegen des dargelegten schutzwürdigen Interesses dos Veranstalters, die spätere Verwendung dieses Tonträgers zu überwachen, - gehalten, sich des eindeutigen Einverständnisses des Veranstalters zu vergewissern. Br verletzt seine Sorgfultapflichten, v;enn er eine dahingehende Anfrage unterläßt und darauf vertraut, der Veranstalter werde die erfor-
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derlichen technischen Vorbereitungen schon bemerken und, falls er die Tonbandaufnahme mißbillige, rechtzeitig ‘Widerspruch erheben. Der gegenteilige Standpunkt wird der der-golegten Pflichtenlage nicht gerecht und bürdet zu Unrecht den Veranstalter auf, darüber zu wachen, ob etwa von dritter Seite Vorkehrungen für eine Fixierung seiner 7er-
 
anstaltung auf einen Tonträger getroffen werden und gegebenenfalls hiergegen noch vor Beginn der Veranstaltung Einspruch einzulegen.
Die abweichende Beurteilung der Verschuldensfrage durch das Berufungsgericht wird zudem dem Umstand nicht gerecht, daß dem Veranstalter eine solche Zweitverwertung seiner Veranstaltung durchaus wünschensv/ert erscheinen kann, falls ihm hierfür ein angemessenes Entgelt gezahlt vrird. Ist um seine Erlaubnis nicht nachgosucht worden und ihm dadurch keine Möglichkeit eröffnet worden, die von ihn als angemessen erachtete Vergütung vor der Übertragung der Veranstaltung, auf einen Tonträger im Rahmen von Vertragsverhandlungen auozuhandeln, so kann seine stillschweigende Duldung der Tonbandaufnahme auf der Annahme beruhen, der Aufnehmende werde nachträglich seine Genehmigung gegen das Angebot einer angemessenen Gegenleistung einholen. Jedenfalls kann bei dieser Intere3senlage allein aus dem Ausbleiben eines Widerspruchs gegen die Tonbandaufnahme nicht auf ein Einverständnis des Veranstalters mit einer kostenlosen Inanspruchnahme seiner Veranstalterleistung durch ihre Festlegung auf einem Tonband geschlossen werden. Kommt eine spätere vertragliche Einigung über die Höhe der Vergütung entgegen der Annahme des Veranstalters nicht zustande, so ist es ihm in der Regel nicht verwehrt, eine Schadenoersatzforderung wegen der unerlaubten Aufnahme der Veranstaltung geltend zu machen. Jedenfalls kann derjenige, der es verabsäumt hat, die erforderliche Erlaubnis des Voranotalters zu. einer Tonbandaufnahme einzuholen, einen Schuldvorwurf nicht allein mit der Behauptung aur:rflumen, er habe geglaubt, dem Veranstalter seien die Vorbereitungen für die fragliche Auswertung seiner Veranstalterin-
 
stung bekannt gev/eoen, und er habe aus dem Schweigen dec Veranstalters gefolgert, dieser sei hiermit auch ohne Entrichtung einer Gegenleistung einverstanden*
5.	Das Berufungsurteil kann hiernach nicht aufrechterhalten werden, weil die Schuldfrage rechtsirrig beurteilt v/orden ist* Der geltendgemachte Schadensersatzansprueh war vielmehr dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären; denn hierzu genügt, daß nach Sachlage.und beim regelmäßigen Verlauf der Dinge ein ziffernmäßig feststellbarer Schaden wahrscheinlich eingetreten ist (RGZ 103, 220).
Dieoe Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Nach dem unwiderlegten Sachvortrag des Klägers, der bei der drr-gelegten 7/ettbev/erbslage zudem der Lebenserfahrung entspricht, ist davon au3zugehen, daß der Kläger die Tonbandaufnahme nur gegen die Zusicherung einer angemessenen Vergütung für die Erlaubniserteilung gestattet hätte. Für eine Vergütungapflicht der Beklagten sprechen auch durch&uo Billigkeitserwägungen, da für die Beklagte bereits der Besitz der Tonbandaufnahme einen wirtschaftlichen Wert der-stellt; denn er ermöglicht ihr, die Eignung der fraglichen Darbietungen von	mit	den	gleichfalls festgehultcnon
 Fublikumsreaktionen für eine Rundfunksendung zu überprüfen, ohne daß sie gezwungen wäre, zusätzliche Kosten und Mühen für eine Aufnahme einer etwa in ihrem eigenen Tonstudio durchgeführten Wiederholung dieser Veranstaltung aufzuwenden. Die Beklagte kann sich einer Vergütungopflicht aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen entgangenen Gewinns auch nicht etwa mit der Behauptung entziehen, sic würde im Streitfall von der Tonbandaufnahme abgesehen haben, wenn ihr bekannt gewesen wäre, daß der Kläger seine
 
Erluubniserteilung von der Zahlung eines Entgeltes abhängig mache. Die Beklagte muß eich vielmehr an der Sachlage, dio sie durch ihr unerlaubtes Vorgehen geschaffen hat, fest-halten lassen (RGZ 97, 310, 312; BGHZ 20, 345 - Dahlko).
Für den Kläger dagegen streitet die Beweiserleichterung des § 252 Satz 2 BGB, wonach als entgangen der Gewinn gilt, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen des konkreten Falles mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte*
In diesem Zusammenhang hat die Beklagte nun zwar behauptet, für Tonbandaufnahmen, Uber deren Verwendung für eine Sendung erst später entschieden werden solle, werde vom Veranstalter, falls eine Sendung unterbleibe, "üblicherweise” eine Vergütung nicht verlangt. Selbat wenn dies zutreffen sollte, wovon das Berufungsgericht ohne nähere Begründung ausgoht, rechtfertigt dies nicht den Schluß, der Kläger könne für die yon ihm nicht gestattete Tonbandauf-nehme keinen Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns fordern. Denn oeine Hechtsposition ist eine andere als die eines Veranstalters, mit dem die Beklagte vor der Aufnahme durch Absprachen abgeklärt hat, daß und gegebenenfalls in welcher Höhe eie ihm im Fall einer Sendung der Aufnahme eine Vergütung zahlen werde. Wenn der Veranstalter bei solcher Sachlage in der Hoffnung, die für die Sendung vereinbarte Vergütung.werde auch fällig werden, sich borcit erklärt, die Aufnahme als solche kostenlos zu erlauhon, so kann einer derartigen Übung, falls sie sich im Hahmen von Vertragsabsprachen über Tonbandaufnahmen gebildet hoben collte, für die Rechtslage bei heimlichen oder doch jedenfalls nicht eindeutig gestatteten Tonbandaufnahmen keine
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Bedeutung beigeraessen werden. And amfall 3 könnte sich die Beklagte unter Berufung auf diese angebliche Vertragspraxis Schadensersatzonsprttchen aus dem Gesichtspunkt der entgangenen angemessenen Vergütung selbst dann entziehen, wenn der Kläger der Tonbandaufnahme ausdrücklich widersprochen und die Beklagte sich bewußt Über dieses Verbot hinweggesetzt hätte. Dies aber wäre ein unhaltbares Ergebnis, denn dann entfiele für solche widerrechtlichen Tonbandaufnahmen in der Hegel jeglicher Entschädigungsanspruch, weil sie eine nachweisbare Vermögenseinbuße im allgemeinen nur insoweit zur folge haben, als dem Betroffenen die Möglichkeit abgeschnitten wird, seine
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Einwilligung von der Zahlung einer angemessenen Vergütung abhängig zu machen.
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Da die Entscheidung Uber die Höhe des geltendgenachten Schadensersstzanspruches noch einer Aufklärung in tatsächlicher Beziehung bedarf, war der Rechtsstreit insoweit en das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß der vLäger unter Beweisantritt behauptet hat, für die Gestattung der Aufnahme von Veranstaltungen der strittigen Art auf Tonband für Sendezwecke werde üblicherweise eine Vergütung in der geltendgemachten Höhe gezahlt
 
(Bl. 46 GA). Bel seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht auch Uber die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens - ssu befinden haben.
V/ildc Kruger-Rieland Rehle Sprenkmann Mösl