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BGH · Ib ZR 61/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 61/64

Gd Überträgt ein Filmhersteller einem Verleiher Für einen bestimmten Zeitraum gegen einen Fe st p r e is die uneingeschränkte n Äuswertungsrechte "einschließlich Fernsehen", so ist dem Verleiher damit nicht nur das Hecht eingeräumt, im Interesse eines ungestörten Verleihgeschäfts die Auswertung des Films durch Fernsehausstrahlung zu verbieten; vielmehr ist er während der Vertragsdauer auch zur eigenen Auswertung des Films durch Fernsehausstrahlung berechtigt. Filmen nicht übertragen; die Klausel "inklusive Fernsehen" sei nur deshalb in den Vertrag ausgenommen worden, um den Beklagten bei der Auswertung vor einer ihn störenden Verwertung der Fernsehrechte durch sie als Produzentin zu schützen. Der Wortlaut "inklusive Fernsehen" sage noch nichts darüber, ob die Rechte zur Verwertung durch den Beklagten oder nur treuhänderisch zu dem Zweck überlassen worden seien, den Beklagten vor einer Fernsehausstrahlung der Filme während seiner Vertragszeit zu schützen. Die Festlegung des Pauschalpreises sei allein als Gegenleistung für die Übertragung der Rechte zur Auswertung der Filme in Filmtheatern erfolgt. Gegen eine Übertragung der Fernsehrechte im Sinne eines Verwertungs- und nicht nur Verbietungsrechts spreche insbesondere, daß in Filmauswertungsverträgen zwischen Hersteller und Verleih in aller Regel Vorkehrungen gegen eine "Zerstörung" des Verleihgeschäftes mit den Filmtheatern durch eine Fernsehsendung getroffen würden, deshalb sei es folgerichtig, wenn sich der Beklagte in seinem Bestätigungsschreiben entsprechend gesichert habe; er habe dies auch deshalb tun müssen, weil er sich den Theaterbesitzern gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hätte, v/enn eine Fernsehausstrahlung während der Theaterauswertung erfolgt wäre. Wenn der Beklagte nun damals, nach dem großen Publikumserfolg der drei Filme, von einer Verwertung im Fernsehen abgesehen habe, so nur deshalb, weil er gewußt habe, daß die Rechte nur zu Sperrzwecken übertragen gewesen seien. Zudem ergebe sich aus der zeitlichen Befristung des Zweitauswertungsvertrages, daß eine Brittauswertung vorgesehen gewesen sei, die bei der Qualität der drei Filme einen erheblichen finanziellen Erfolg versprochen habe. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß im Pilraauswertungsgeschäft eine Übertragung der Fernsehrechte sowohl zur Auswertung des Films durch eine Fern-sehvorführung als auch nur zu Sperrzwecken stattfinde, indem durch Einräumung eines entspi’echenden Verbotsrechts eine Schmälerung der Einnahmen aus der Vorführung des Films in Filmtheatern durch eine Vorführung im Fernsehen verhindert werden solle. Es hält daher den Wortlaut des Bestätigungsschreibens, demzufolge die Klägerin dem Beklagten zur Zweitauswertung ndie uneingeschränkten Auswertungsrechte incl.........Fernsehen” für drei Filme in einem bestimmten Auswertungsgebiet gegen einen ’'Gesamtpauschalpreis" von 90 000 DM übertragen hat, für nicht so eindeutig, als daß er einer Auslegung unzugänglich wäre. Nach dem Gutachten der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft hätten sich insoweit im allgemeinen drei Arten von Vertragsfassungen herausgebildet ,i ohne daß sich bereits eine sichere Verkehrssitte entwickelt hätte: Sei eine Übertragung der Fernsehrechte nicht gewollt, so werde das ausdrücklich erklärt; solle die Über-tragung nur eine Sperrwirkung haben, so werde festgehalten, daß der Lizenznehmer (Verleiher) die Fernsehrechte nur im Einverständnis mit dem Lizenzgeber (Produzenten) verwerten dürfe; sei dagegen die Übertragung der Pernseh-rechte uneingeschränkt vereinbart, so solle die Fassung klarstellen, daß der Produzent sie dem Verleiher mit der Berechtigung übertragen habe, während der Monopolzeit über sie auch zur Aufführung im Fernsehen zu verfügen. Der Gutachter sei bei Verneinung einer Verkehrssitte der Übertragung nur zur Sperre deshalb auch zu dem Schluß gekommen, daß nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung die Hechte einschließlich der Auswertung im Fernsehen übertragen worden seien. Diese Formulierung stellt nach Auffassung des Gutachters klar, daß die Fernsehauswertungsrechte dem Verleiher übertragen worden sind und daß dieser berechtigt ist, über sie innerhalb der Monopolzeit zu verfügen. Abschließend beantwortet der Gutachter die Beweisfrage dahin, daß in der deutschen Filmwirtschaft eine Verkehrssitte, wonach die Übertragung der uneingeschränkten Auswertungsrechte inclusive Schmalfilm und Fernsehen auch eine Übertragung nur zur Sperre der Verwertung der Fernsehauswertungsrechte durch den Produzenten, also zu dem Sehut z des Verleihers wahrend der Dauer seines Auswertungsvertrages bedeuten kann, nicht besteht. Wenn der Gutachter zu dem Ergebnis gekommen ist, daß keine Verkehrssitte besteht, derzufolge die dem Vertragswortlaut nach uneingeschränkte Übertragung der Auswertungsrechte einschließlich Schmalfilm und Fernsehen auch eine Übertragung nur zu Sperrzwecken bedeuten kann, so ist es nicht denkgesetzwidrig, hieraue zu folgern, daß die streitige Vertragsbestimmung der erstgenannten Gruppe von Vertragsformulierungen zuzuordnen ist, nach denen der Verleiher das Hecht zur Filmauswertung durch Fernsehvorführung erhält. bb) Die Revision sieht zu Unrecht die Vorschrift des § 286 ZPO weiter deshalb als verletzt an, weil das Berufungsgericht sich nicht mit dem Vortrag der Klägerin zu der Frage auseinandergesetzt habe, inwieweit die Über- Schmalfilm und Fernsehen11 übertragen werden, cc) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Berufungsgericht mithin zu Recht davon ausgegangen, daß die im Bestätigungsschreiben gewählte Formulierung nach Treu und erlauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte von der Klägerin nicht dahin zu verstehen war, die Übertragung der Pernsehauswertungsreehte erfolge nur zu Sperrzwecken. Danach ist das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß zu dem Schluß gelangt, die Pernsehauswertungsreehte bezüglich der drei Filme seien auf den Beklagten mit der Wirkung übertragen worden, daß er selbst zur Ausübung dieser Nutzungsbefugnisse während der Monopolzeit berechtigt sei» Bei diesem Sachverhalt können auch die weiteren Beanstandungen der Revision keinen Erfolg haben, die sich gegen die Würdigung der Begleitumstände des vorliegenden Palles durch das Berufungsgericht richten. Die Auslegung der streitigen Vertragsbestimmung durch das Berufungsgericht wird endlich auch nicht dadurch erschüttert, daß es darlegt, es stehe nicht fest, ob von Anfang an eine Drittausv/ertung vorgesehen gewesen sei, aus dem Vertrage ergebe sich hierfür nichts. Allein aus dem Umstand, daß die Klägerin dem Beklagten die Zweitausv/ertungsrechte befristet übertragen hat, läßt sich noch:i nicht - wie die Revision will - zwingend folgern, daß in dem rund 5 1/2 Jahre nach Vertragsabschluß liegenden Zeitpunkt der Beendigung der Zweitauswertung sich eine Drittauswertung anschließen müsse. Als Ergebnis ist somit festzuhalten, daß das Berufungsgericht die streitige Vertragsvereinbarung zutreffend in dem Sinne verstanden hat, daß der Beklagte berechtigt gewesen ist, die Fernsehauswertungsrechte durch Fernsehvorführungen der Filme zu nutzen. Die von der Klägerin vorsorglich erklärte Anfechtung- des Vertrages wegen Irrtums hat das Berufungsgericht nicht als begründet angesehen. Die Klägerin hat sich darauf gestützt, daß die Parteien bei den Vertrags-verhandlungen von den Fernsehrechten nicht gesprochen hätten und daß daher bei der Kalkulation des Kaufpreises die Übertragung der Fernsehauswertungsreehte nicht berücksichtigt worden sei. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß die Klägerin nach widerspruchsloser Hinnahme des Bestätigungsschreibens und nachdem sie versäumt habe, auf den ’'Willensfehler des Irrtums" bei der mündlichen Besprechung hinzuweisen, hierauf nicht mehr zur Begründung der Anfechtung zurückgreifen könne» Sie sei zur Prüfung verpflichtet gewesen, weil sie aus dem Schreiben habe ersehen können, wie der Beklagte das Ergebnis der Vertragsverhandlung aufgefaßt habe.-Die Voraussetzungen einer Anfechtung der in ihrem Schweigen liegenden Zustimmung (RGZ 103, 401, 405) seien nach dem Erhalt des Schreibens nicht gegeben (RGZ 129, 347 f)» Deshalb könne unerortert bleiben, ob die Anfechtung nicht überhaupt als Anfechtung wegen eines Irrtums im Motiv wirkungslos sei. Denn nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung des Beklagten hat die Klägerin durch ihren allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer die Zweitschrift des Bestätigungsschreibens mit den V/orten unterzeichnet: "Kenntnis genommen und voll einverstanden: Auch handelt es sich nicht, wie das Landgericht angenommen hat, um einen Irrtum im Beweggrund , sondern um einen Irrtum über den Inhalt der Erklärung, nämlich darüber, ob diese eine nur treuhänderische Übertragung der Fernsehrechte zur Geltendmachung von Verbotsrechten oder aber eine Übertragung dieser Nutzungsrechte zur Ausübung durch den Beklagten bedeutete« Auch wenn man der Klägerin eine angemessene Überlegungsfrist und die Notwendigkeit rechtlicher Beratung zugesteht, kann die erst nach über sechs Wochen geschehene Anfechtung unter den Umständen des Falles nicht als unverzüglich erfolgt angesehen werden. In dieser ist festgelegt, daß die Klägerin gegen die Ausstrahlung der Filme gegenüber BMP F^P, der Degeto und den Rundfunkanstalten nichts unternehmen werde, daß sie aber zur Klärung der Frage, ob der Beklagte zur Veräußerung der Fernsehrechte an die B(P| berechtigt gewesen sei , gegen diesen Klage einreichen werde. Für den Fall, daß dieser - das ist der vorliegende - Rechtsstreit zugunsten der Klägerin ausgehe, verpflichtete sich die Klägerin, ihre Ansprüche ausschließlich gegenüber dem Beklagten geltend zu machen und verzichtete ausdrücklich insoweit auf ihre Ansprüche gegen BflB FflB? gegenüber abgegebenen Willenserklärung erblickt werden kann, weil die Klägerin sich lediglich die gerichtliche Klärung der Auslegung ihres mit dem Beklagten geschlossenen Vertrages Vorbehalten hat. Die Revision beanstandet, daß das angefochtene Urteil insoweit widerspruchsvoll sei, als es einerseits anerkenne (BU 14), daß durch eine vorangegangene Ausstrahlung der Filme durch das Fernsehen jede weitere Filmauswertung praktisch unmöglich werde, andererseits aber annehme (BU 16), der Beklagte habe die ihm vertraglich zustehenden Rechte kaufmännisch vernünftig ausgenützt. Die Revision meint, daß der Beklagte, falls ihm das Recht zur Auswertung der Fernsehrechte zugestanden hätte, dieses Recht allenfalls nur bis zur Mitte der Laufzeit des Ver- Wenn der Beklagte die Fernsehausstrahlung der Filme erst für den letzten Monat seiner eigenen vertraglichen Auswertungszeit gestattete und während dieser Zeit die Auswertung in den Filmtheatern einstellte, so lag unter diesen Umständen in diesem Vorgehen eine kaufmännisch vernünftige Auswertung, die durch den Vertrag mit der Klägerin gedeckt war. Es ist daher rechtlich nicht angreifbar, wenn das Berufungsgericht die Vornahme dieser Verwertungsai’t durch den Beklagten am Ende der Laufzeit des Vertrages als nicht gegen die guten Sitten verstoßend angesehen hat. Ohne Erfolg beruft sich die Revision in diesem Funkte auch darauf, daß sogar der Gutachter unter anderem bei Verträgen, die keinen Hinweis über die Vergabe der Fernsehauswertungsrechte enthielten, eine Informations-Pflicht angenommen habe, falls eine Auswertung des Films durch Fernsehvorführung stattfinden solle. Hierfür besteht jedoch dann kein Anlaß, wenn - wie hier - dem Verleiher der Film gegen einen Festpreis zur Auswertung und zwar auch durch Fernsehvor-führung überlassen worden ist. In diesem Falle ist es Sache des Verleihers, dafür Sorge zu tragen, daß durch eine von ihm gestattete Fernsehsendung die Auswertung des Films in den Filmtheatern nicht gestört wird (vgl. Aus diesem Grunde war es auch nur natürlich, daß der Beklagte mit Rücksicht auf die für Dezember 1962 vorgesehene Fernsehsendung der Filme dafür gesorgt hat, daß die Filmauswertung in den Filmtheatern mit dem 30. Bei dieser Sachlage geht daher auch die Ansicht der Revision fehl, es seien die gleichen Grundsätze anzuwenden, nach denen es im Patentrecht dem Lizenznehmer verboten ist, das Schutzrecht mit der Nichtigkeitsklage anzugx’eifen und somit den in der Hand des Lizenzgebers befindlichen wirtschaftlichen Wert zu vernichten.

Zitierte Normen: § 121 BGB § 97 ZPO
FernsehrechtefilmenBerufungsgerichtVerleiherÜbertragungKlägerinAuswertungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
 Curt Götz Filme
 Lit UrhG § 8* BGB §§ 242-A,-; 826 A? Gd
 Überträgt ein Filmhersteller einem Verleiher Für einen bestimmten Zeitraum gegen einen Fe st p r e is die uneingeschränkte n Äuswertungsrechte "einschließlich Fernsehen", so ist dem Verleiher damit nicht nur das Hecht eingeräumt, im Interesse eines ungestörten Verleihgeschäfts die Auswertung des Films durch Fernsehausstrahlung zu verbieten; vielmehr ist er während der Vertragsdauer auch zur eigenen Auswertung des Films durch Fernsehausstrahlung berechtigt.
Der Verleiher handelt weder Vertrags- noch sittenwidrig, wenn er die Fernsehausstrahlung erst für den letzten Monat der Bauer seines mit dem Hersteller geschlossenen Vertrage gestattet und während dieser Zeit die Auswertung in den Filmtheatern einstellt.
BGH, Urt. v. 5. Januar 1966 - lb 2R 61/64 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib ZR 61/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
5* Januar 1966 Wüst, justizhauptsekretar
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der______________
durch den Geschäftsführer Hans
 Filmkaufmann in
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und Br.
Prof.Br.
gegen
 den Pi^nkaufmann Herbert straße^P,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 Der Ib-ZivilSenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Januar 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Rieland sowie der Bundesrichter Jungbluth, Pehle, Dr. Sprenkmann und Alff
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Februar 1964 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin hat dem Beklagten die Zweitauswertungsrechte an drei von ihr hergestellten Filmen übertragen.
Die Parteien streiten darum, welchen Inhalt die in dem Bestätigungsschreiben des Beklagten enthaltenen Worte haben, daß die Übertragung "incl. Schmalfilm und Fernsehen” erfolgt sei. Während der Beklagte der Ansicht ist, die Befugnis zur Auswertung der Filme im Fernsehen erhalten zu haben, meint die Klägerin, die Übertragung der Fernsehrechte sei nur zu Sperrzwecken erfolgt, um den Beklagten bei der Auswertung der Filme in den Filmtheatern vor einer störenden Verwertung der Fernsehrechte seitens der Klägerin zu schützen.
 
Dem Vertragsabschluß ging folgendes voraus» Der Beklagte war Gesellschaftergeschäftsführer der GmbH in	in deren Verleih in den Jahren 1950 bis
1953 die von der Klägerin hergestellten Curt-Götz-Filme "Frauenarzt Dr. med. Prätorius", "Das Haus in Montevideo" und "Hokuspokus" mit außerordentlichem wirtschaftlichem Erfolg erschienen sind. In den Verträgen (vom 5. Juli 1949) v/ar der Verleihfirma jeweils für die Dauer von 5 Jahren auch das Hecht der "Fernsehübertragung mittels und ohne Draht und Verfahren sonstiger Art" übertragen und gleichzeitig auch eine Option auf das Zweitmonopol der Filme eingeräumt. Der Beklagte erwarb dann selbst
 die Zweitauswertung. Nach seinem auf die Unterredung vom 12. April 1957 bezugnehmenden Bestätigungsschreiben vom 16. April 1957 sollte er gegen einen Festpreis von 90 000 DM die uneingeschränkten Zweitauswertungsrechte bis einschließlich 31. Dezember 1962 und zwar "incl. Schmalfilm und Fernsehen" haben; die Klägerin widersprach der Bestätigung nicht.
Am 30. Juli 1962 übertrug der Beklagte für einen Festpreis von 30 000 DM die "televisionsrechte einschließlich der Erstaufführung für television" an den drei Filmen für die Zeit vom 30. November 1962 bis 31. Dezember 1962 an die	GmbH	&	Co. Vertriebsgesellschaft in
 Die Auswertung in Lichtspieltheatern ste3.lte er mit dem 30. November 1962 ein. Versuche der Klägerin, eine Fernsehvorführung zu verhindern, hatten nur hinsichtlich des Filmes "Das Haus in Montevideo" Erfolg.
Die Klägerin behauptet, sie habe bei der Übertragung der Zweitauswertung die Fernsehrechte an den drei
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Filmen nicht übertragen; die Klausel "inklusive Fernsehen" sei nur deshalb in den Vertrag ausgenommen worden, um den Beklagten bei der Auswertung vor einer ihn störenden Verwertung der Fernsehrechte durch sie als Produzentin zu schützen. Der Wortlaut "inklusive Fernsehen" sage noch nichts darüber, ob die Rechte zur Verwertung durch den Beklagten oder nur treuhänderisch zu dem Zweck überlassen worden seien, den Beklagten vor einer Fernsehausstrahlung der Filme während seiner Vertragszeit zu schützen. Bei der Unterredung vom 12. April 1957 sei mit keinem Wort von Fernsehrechten die Rede
 gewesen. Die Festlegung des Pauschalpreises sei allein als Gegenleistung für die Übertragung der Rechte zur
 Auswertung der Filme in Filmtheatern erfolgt.
Gegen eine Übertragung der Fernsehrechte im Sinne eines Verwertungs- und nicht nur Verbietungsrechts spreche insbesondere, daß in Filmauswertungsverträgen zwischen Hersteller und Verleih in aller Regel Vorkehrungen gegen eine "Zerstörung" des Verleihgeschäftes mit den Filmtheatern durch eine Fernsehsendung getroffen würden, deshalb sei es folgerichtig, wenn sich der Beklagte in seinem Bestätigungsschreiben entsprechend gesichert habe; er habe dies auch deshalb tun müssen, weil er sich den Theaterbesitzern gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hätte, v/enn eine Fernsehausstrahlung während der Theaterauswertung erfolgt wäre.
Der Vertrag vom 16. April 1957 sei die wirtschaftliche Folge des ersten Vertrages gewesen, der ebenfalls die Klausel "Auswertungsrechte ...,. einschließlich des Rechtes der Fernsehübertragung" enthalten habe.
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Auch dort sei keine eigene Vergütung für die Auswertung der Fernsehrechte vorgesehen gewesen. Wenn der Beklagte nun damals, nach dem großen Publikumserfolg der drei Filme, von einer Verwertung im Fernsehen abgesehen habe, so nur deshalb, weil er gewußt habe, daß die Rechte nur zu Sperrzwecken übertragen gewesen seien. So sei auch die Klausel in dem Bestätigungsschreiben auszulegen.
Zudem ergebe sich aus der zeitlichen Befristung
 des Zweitauswertungsvertrages, daß eine Brittauswertung vorgesehen gewesen sei, die bei der Qualität der drei Filme einen erheblichen finanziellen Erfolg versprochen
 habe. Wenn aber die Filme erkennbar nach dem 51« Dezember 1962 noch einmal zur Pheaterauswertung vorgesehen gewesen seien, so müsse zwingend eine Übertragung der Fernsehrechte zu dem Zweck einer Ausstrahlung der Filme durch Fernsehan-
stalten ausgeschlossen gewesen sein.
Dafür, daß die Übertragung der Fernsehrechte nur zu Sperrzwecken erfolgt sei, spreche schließlich auch die urheberrechtliche Vermutung, daß jeweils nur die zu der vertraglich vorgesehenen Auswertung unbedingt erforderlichen urheberrechtlichen Befugnisse übertragen würden. Die Auswertung der Filme in Lichtspielhäusern erfordere jedoch nicht die Übertragung der Auswertung im Fernsehen.
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Die Klägerin hat schließlich in der am 10. Dezember 1962 bei Gericht eingegangenen Klageschrift den Vertrag vom 16. April 1957 hinsichtlich der etwaigen Übertragung der Fernsehrechte wegen Irrtums angefochten.
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Sie behauptet, ihr sei ein Schaden von mindestens 160 000 DM dadurch entstanden, daß sie die Filme nicht selbst und besser im Fernsehen habe unterbringen können und eine weitere Verwertung hei den zwei im Fernsehen gebrachten Filmen nun auch für eine Drittauswertung in Lichtspielhäusern unmöglich geworden sei.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 160 000 DM nebst 5 i* Zinsen seit Klageerhebung.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat erwidert, daß angesichts des klaren und eindeutigen Wortlautes seines Bestätigungsschreibens vom 16. April 1959 für eine Vertragsausleguhg kein Raum sei. Bin offensicht-liches Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe nicht. Ein etwaiger Irrtum der Klägerin bei Vertragsabschluß sei als Motivirrtum unbeachtlich.-f
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat nach Einholung eines Gutachtens der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag : weiter.
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Sntscheidungsgründe;
I.	1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß im Pilraauswertungsgeschäft eine Übertragung der Fernsehrechte sowohl zur Auswertung des Films durch eine Fern-sehvorführung als auch nur zu Sperrzwecken stattfinde, indem durch Einräumung eines entspi’echenden Verbotsrechts eine Schmälerung der Einnahmen aus der Vorführung des Films in Filmtheatern durch eine Vorführung im Fernsehen verhindert werden solle. Es hält daher den Wortlaut des Bestätigungsschreibens, demzufolge die Klägerin dem Beklagten zur Zweitauswertung ndie uneingeschränkten Auswertungsrechte incl.........Fernsehen”	für drei Filme in
 einem bestimmten Auswertungsgebiet gegen einen ’'Gesamtpauschalpreis" von 90 000 DM übertragen hat, für nicht so eindeutig, als daß er einer Auslegung unzugänglich wäre. Eine Auslegung scheide auch nicht unter dem Gesichtspunkt aus, der übereinstimmende Wille der Parteien stehe fest, denn diese stritten gerade über die Bedeutung dieser Klausel. Nach dem Gutachten der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft hätten sich insoweit im allgemeinen drei Arten von Vertragsfassungen herausgebildet ,i ohne daß sich bereits eine sichere Verkehrssitte entwickelt hätte: Sei eine Übertragung der Fernsehrechte nicht gewollt, so werde das ausdrücklich erklärt; solle die Über-tragung nur eine Sperrwirkung haben, so werde festgehalten, daß der Lizenznehmer (Verleiher) die Fernsehrechte nur im Einverständnis mit dem Lizenzgeber (Produzenten) verwerten dürfe; sei dagegen die Übertragung der Pernseh-rechte uneingeschränkt vereinbart, so solle die Fassung klarstellen, daß der Produzent sie dem Verleiher mit der Berechtigung übertragen habe, während der Monopolzeit über sie auch zur Aufführung im Fernsehen zu verfügen.
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Der Gutachter sei bei Verneinung einer Verkehrssitte der Übertragung nur zur Sperre deshalb auch zu dem Schluß gekommen, daß nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung die Hechte einschließlich der Auswertung im Fernsehen übertragen worden seien. Dem schließe sich das Gericht bei der Auslegung der
 Klausel an* Was die Klägerin dagegen vorbringe, überzeuge nicht. So stehe schon nicht fest, ob von Anfang an eine-: Drittauswertung vorgesehen gewesen sei; der Vertrag ergebe nichts hierfür. Auch der Umstand, daß der Beklagte die im ersten Vertrage der GmbH & Co. überlassenen Fernsehrechte nicht ausgenützt
 habe, spreche nicht gegen die Auslegung des Gerichts.
Denn nach jenem Vertrag habe der Verleiher ein Optionsrecht hinsichtlich der Zweitauswertung gehabt; deshalb habe er - wenn er nach dem außerordentlich guten Erfolg der Erstauswertung dieses Recht hätte ausüben wollen -eine die Zweitauswertung schädigende Fernsehübertragung vor dem Erwerb der Zweitauswertungsrechte gar nicht durchfüh-
ren können. Dafür, daß die Verleihgebühr für die Zweitauswertung aber die Auswertung im Fernsehen nicht abgegolten habe, sei nichts erbracht. Vielmehr sei die Gebühr als "Gesamtpauschalpreis" für "diese Rechte", also auch für die Übertragung der Auswertung im Fernsehen, bezeich-
net .
2.	Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
a) Die Revision erblickt eine Verletzung der §§ ‘402 ff ZPO darin, daß sich das Berufungsgericht der vom Gutachter vorgenommenen Vertragsauslegung angeschlossen habe,
 
nach der auf Grund ’’der zwischen den Prozeßparteien getroffenen Vereinbarung die Rechte einschließlich der Auswertung im Fernsehen übertragen” worden seien. Damit habe das Berufungsgericht die rechtliche Bedeutung des Gutachtens verkannt, bei dem es sich um einen Sachverständigenbeweis handele, dessen Gegenstand nur Fachkennt-nisse, dagegen nicht Rechtskenntnisse seien.
Diese Rüge ist nicht begründet.
Nach der Fassung des Beweisbeschlusses hatte der Gutachter die Frage zu beantworten, ob nach dem Sprach-
gebrauch und der in der
 Wirtschaft herrschenden
 Verkehrssitte der streitigen Vertragsbestimmung die inhaltliche Bedeutung entnommen werden kann, die die Klägerin ihr beigemessen haben will. Der Gutachter hat die Frage verneint. Wenn das Berufungsgericht diese Auffassung des Gutachters für richtig hielt und sich ihr anschloß, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Hiermit hat es insbesondere nicht die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts dem Sachverständigen überlassen. Auch die Ansicht der Revision, daß das ange-fochtene Urteil keine eigene Feststellung .ui des Vertragsinhalts undvkeine eigene Würdigung des gesamten Sachverhalts enthalte, trifft nicht zu. Aus den vorstehend wie-
dergegebenen: Darlegungen des Berufungsgerichts ergibt sich vielmehr, daß es sich eingehend mit den von der Klägerin zur Unterstützung ihrer Auffassung herangezogenen Umständen auseinandergesetzt hat.
b) Die Revision beanstandet ferner, die Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht v/iderspreche den Denkgesetzen, verletze allgemeine Auslegungsgrundsätze und lasse wesentlichen Auslegungsstoff unberücksichtigt.
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Auch diese Angriffe können keinen Erfolg haben.
aa) Einen Verstoß gegen die Denkgesetze (§ 286 EPO) erblickt die Revision darin, daß der Gutachter einerseits festgestellt habe, es hätten sich im allgemeinen drei Arten von Vertragsfassungen bezüglich der Überlassung von Pilmauswertungsrechten herausgebildet - ohne daß allerdings bereits eine sichere Verkehrssitte bestünde daß er aber andererseits gerade aus der angeblichen Übereinstimmung der Formulierung des Bestätigungsschreibens mit einer dieser Arten von Vertragsfassungen den Schluß gezogen habe, die Klägerin habe die Fernsehauswertungs-
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 auch als positives Benutzungsrecht auf den Beklagten übertragen. Da keine Verkehrssitte feststellbar sei, widerspreche die Folgerung des Gutachters, der sich das Berufungsgericht kritiklos angeschlossen habe, der inneren Logik.
Auch diese Rüge greift nicht durch.
Der Gutachter hat zu der ihm gestellten Beweisfrage ausgeführt, daß hinsichtlich der Fernsehrechte an einem Film in den Verträgen zwischen Produzenten und Verleihern! - ohne daß sich jedoch eine Verkehrssitte gebildet habe ~ folgende Formulierungen benutzt würden:
1. "Die übertragenen Auswertungsrechte erstrecken sich auf die Auswertung in allen Formaten (insbesondere Normal- und Schmalfilm) und in allen Arten von Verfahren (einschließlich Fernseh- und Rundfunkübertragung, plastischer oder sonstiger drei-dimensionaler Film, Breitwand, Cinemascope u.ä.m.) sowie auf künftig noch entstehende Verwertungsrechte und Verfahren sonstiger Art."
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Diese Formulierung stellt nach Auffassung des Gutachters klar, daß die Fernsehauswertungsrechte dem Verleiher übertragen worden sind und daß dieser berechtigt ist, über sie innerhalb der Monopolzeit zu verfügen.
2.	"Die übertragenen Auswertungsrechte erstrecken
 sich auf die Auswertung in allen Formaten ... und in allen Arten von Verfahren (einschließlich Fernseh- und Rundfunkübertragung, ...) sowie auf künftig noch entstehende Verwertungsrechte und Verfahren sonstiger Art. Lizenznehmer kann die Fernsehrechte nur im Einvernehmen mit dem Lizenzgeber"“während der "Monopolzeit., verwerten.''
3.	"Die übertragenen Auswertungsrechte erstrecken
 sich auf die Auswertung in allen Formaten .. . und auf alle Arten von Verfahren (einschließlich Rundfunkübertragung, plastischer oder sonstiger drei-dimensionaler Film, Breitwand, Cinemascope u.ä.m.) sowie auf künftig noch entstehende Verwertungsrechte und Verfahren sonstiger Art.
Nicht übertragen werden die Fernsehrechte. Lizenzgeber kann* d ie~ Ferns ehr echte~~nur im Einvernehmen mit Lizenznehmer während der Monopolzeit verwerten."
Der Gutachter erwähnt sodann, daß es noch Verträge gebe, in denen lediglich bestimmt sei, daß die Fernsehauswertungsrechte beim Produzenten verblieben und Verträge, die überhaupt keinen Hinweis auf diese Rechte enthielten. In diesen beiden rechtlich gleich zu beurteilenden Fällen dürfe der Produzent wegen des zwischen ihm und dem Verleiher bestehenden partiarischen Rechtsverhältnisses und der sich daraus ergebenden gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme während der Monopolzeit nicht ohne Zustimmung des Verleihers über die Fernsehauswertungsrechte verfügen. Der Gutachter fährt fort, es könne demnach festgestellt werden, daß sich innerhalb der deutschen Filmv/irtschaft
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auf dem Gebiet der Vergabe der Fernsehauswertungsrechte vom Produzenten zu dem Verleiher keine Verkehrssitte oder Handelsusance herausgebildet habe. Die im vorliegenden Fall von den Parteien benutzte Formulierung "es werden die uneingeschränkten Auswertungsrechte incl. Schmalfilm und Fernsehen übertragen“ sei somit unter die erstgenannte Vertragsformulierung zu subsumieren. Abschließend beantwortet der Gutachter die Beweisfrage dahin, daß in der deutschen Filmwirtschaft eine Verkehrssitte, wonach die Übertragung der uneingeschränkten Auswertungsrechte inclusive Schmalfilm und Fernsehen auch eine Übertragung nur zur Sperre der Verwertung der Fernsehauswertungsrechte durch den Produzenten, also zu dem Sehut z des Verleihers wahrend der Dauer seines Auswertungsvertrages bedeuten kann, nicht besteht.
Sin Denkfehler .kann in diesen Ausführungen nicht erblickt werden. Wenn der Gutachter zu dem Ergebnis gekommen ist, daß keine Verkehrssitte besteht, derzufolge die dem Vertragswortlaut nach uneingeschränkte Übertragung der Auswertungsrechte einschließlich Schmalfilm und Fernsehen auch eine Übertragung nur zu Sperrzwecken bedeuten kann, so ist es nicht denkgesetzwidrig, hieraue zu folgern, daß die streitige Vertragsbestimmung der erstgenannten Gruppe von Vertragsformulierungen zuzuordnen ist, nach denen der Verleiher das Hecht zur Filmauswertung durch Fernsehvorführung erhält.
bb) Die Revision sieht zu Unrecht die Vorschrift des § 286 ZPO weiter deshalb als verletzt an, weil das Berufungsgericht sich nicht mit dem Vortrag der Klägerin zu der Frage auseinandergesetzt habe, inwieweit die Über-
 
tragung der Pernsehauswertungsreehte in der Hegel nur zur Sicherung der Verleihunternehmen gegen die Bntwer-tung der Filmvorführungsrechte durch vom Produzenten gestattete Fernsehsendungen des Films erfolge»
Hierbei übersieht die Revision, daß die Ausführungen im Schrifttum, auf die sie sich stützt (Berthold-von Hartlieb, Filmreeht 1957 S. 371), sich auf die Präge beziehen, welchen Umfang die übertragenen Auswertungsrechte haben, insbesondere, ob die Schmalfilm- und Pernsehauswert.ungs-rechte als mitübertragen anzusehen sind, v/enn sie im Vertrag nicht näher bezeichnet sind» Im Streitfall enthält der Vertrag der Parteien jedoch die ausdrückliche Bestimmung, daß die uneingeschränkten 25weitauswertungs-rechte "inel. Schmalfilm und Fernsehen11 übertragen werden,
 cc) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Berufungsgericht mithin zu Recht davon ausgegangen, daß die im Bestätigungsschreiben gewählte Formulierung nach Treu und erlauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte von der Klägerin nicht dahin zu verstehen war, die Übertragung der Pernsehauswertungsreehte erfolge nur zu Sperrzwecken. Danach ist das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß zu dem Schluß gelangt, die Pernsehauswertungsreehte bezüglich der drei Filme seien auf den Beklagten mit der Wirkung übertragen worden, daß er selbst zur Ausübung dieser Nutzungsbefugnisse während der Monopolzeit berechtigt sei»
Bei diesem Sachverhalt können auch die weiteren Beanstandungen der Revision keinen Erfolg haben, die sich gegen die Würdigung der Begleitumstände des vorliegenden Palles durch das Berufungsgericht richten.
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So ist es rechtlich nicht angreifbar, wenn das Berufungsgericht ausführt, es sei nichts dafür erbracht, daß die Verleihgebühr für die Zweitauswertung die Auswertung im Fernsehen nicht mitabgegolten habe, zu demal schon das im Vertrag gewählte Wort "Gesamtpauschalpreis" dafür spreche, daß es sich auch auf die Fernsehauswertung beziehe. Insoweit hat das Berufungsgericht entgegen der Behauptung der Revision auch kein Beweisangebot der Klägerin übersehen. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht der Tatsache, daß im Zweitauswertungsvertrag nicht eine prozentuale Beteiligung der Klägerin an den Einspielergebnissen, sondern ein fester GesamtPauschalpreis von 90 000 DM vereinbart worden ist, nicht die Bedeutung beigelegt hat, daß dadurch der klare Wortlaut der Vereinbarung einen anderen Sinn erhalte.
Die Auslegung der streitigen Vertragsbestimmung durch das Berufungsgericht wird endlich auch nicht dadurch erschüttert, daß es darlegt, es stehe nicht fest, ob von Anfang an eine Drittausv/ertung vorgesehen gewesen sei, aus dem Vertrage ergebe sich hierfür nichts. Allein aus dem Umstand, daß die Klägerin dem Beklagten die Zweitausv/ertungsrechte befristet übertragen hat, läßt sich noch:i nicht - wie die Revision will - zwingend folgern, daß in dem rund 5 1/2 Jahre nach Vertragsabschluß liegenden Zeitpunkt der Beendigung der Zweitauswertung sich eine Drittauswertung anschließen müsse. Aber selbst wenn zugunsten der Revision unterstellt wird, daß wegen des besonderen Erfolges der drei Filme mit einer dritten Auswertung zu rechnen war, könnte dies • wegen des eindeutigen Wortlauts der streitigen Vertragsbestimmung nicht dazu führen, dieser einen von ihrem Wortlaut abweichenden anderen Inhalt beizulegen.
 
dd) Angesichts des ausdrücklich erklärten Parteiwillens stellt es auch keinen Rechtsfehler dar, daß das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin auf die Zweckübertragungstheorie als unbeachtlich angesehen hat» Rach diesem Auslegungsgrundsatz kann eine Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse nur dann angenommen werden, wenn ein dahingehender Parteiwille unzweideutig zu dem Ausdruck gekommen ist (BGrH GrRUR I960, 198, 199 zu V). Nachdem die Beweisaufnahme ergeben hat, daß in der deutschen Filmwirtschaft keine Verkehrssitte besteht> die Anlaß geben könnte, der ihrem Wortlaut nach eindeutigen Vertragsbestimmung eine andere inhaltliche Bedeutung beizulegen, war für die Anwendung dieser urheberrechtlichen Auslegungsregel allerdings kein Raum mehr.
Als Ergebnis ist somit festzuhalten, daß das Berufungsgericht die streitige Vertragsvereinbarung zutreffend in dem Sinne verstanden hat, daß der Beklagte berechtigt gewesen ist, die Fernsehauswertungsrechte durch Fernsehvorführungen der Filme zu nutzen. II.
II. Die von der Klägerin vorsorglich erklärte Anfechtung- des Vertrages wegen Irrtums hat das Berufungsgericht nicht als begründet angesehen. Die Klägerin hat sich darauf gestützt, daß die Parteien bei den Vertrags-verhandlungen von den Fernsehrechten nicht gesprochen hätten und daß daher bei der Kalkulation des Kaufpreises die Übertragung der Fernsehauswertungsreehte nicht berücksichtigt worden sei. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß die Klägerin nach widerspruchsloser Hinnahme des Bestätigungsschreibens und nachdem sie versäumt habe, auf den ’'Willensfehler des Irrtums" bei der mündlichen Besprechung hinzuweisen, hierauf nicht mehr zur
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Begründung der Anfechtung zurückgreifen könne» Sie sei zur Prüfung verpflichtet gewesen, weil sie aus dem Schreiben habe ersehen können, wie der Beklagte das Ergebnis der Vertragsverhandlung aufgefaßt habe.-Die Voraussetzungen einer Anfechtung der in ihrem Schweigen liegenden Zustimmung (RGZ 103, 401, 405) seien nach dem Erhalt des Schreibens nicht gegeben (RGZ 129, 347 f)» Deshalb könne unerortert bleiben, ob die Anfechtung nicht überhaupt als Anfechtung wegen eines Irrtums im Motiv wirkungslos sei.
Wenn diese Darlegungen des Berufungsgerichts auch
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halten sie doch im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung
 stand.
Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin dem Bestätigungsschreiben des Beklagten nicht stillschweigend, sondern ausdrücklich zugestimmt. Denn nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung des Beklagten hat die Klägerin durch ihren allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer die Zweitschrift des Bestätigungsschreibens mit den V/orten unterzeichnet: "Kenntnis genommen und voll einverstanden:
20.4.1957 Hans XWi11. Auch handelt es sich nicht, wie das Landgericht angenommen hat, um einen Irrtum im Beweggrund , sondern um einen Irrtum über den Inhalt der Erklärung, nämlich darüber, ob diese eine nur treuhänderische Übertragung der Fernsehrechte zur Geltendmachung von Verbotsrechten oder aber eine Übertragung dieser Nutzungsrechte zur Ausübung durch den Beklagten bedeutete«
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Die Anfechtung greift jedoch aus dem Grunde nicht durch, weil sie nicht ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist (§ 121 Abs. 1 BGB). Die Klägerin hat dem Schreiben des Beklagten vom 25. Oktober 1962 entnommen, daß dieser die Fernsehrechte selbst ausüben wollte. Die Anfechtungserklärung ist jedoch erst in der am 10. Dezember 1962 bei Gericht eingegangenen Klageschrift enthalten. Auch wenn man der Klägerin eine angemessene Überlegungsfrist und die Notwendigkeit rechtlicher Beratung zugesteht, kann die erst nach über sechs Wochen geschehene Anfechtung unter den Umständen des Falles nicht als unverzüglich erfolgt angesehen werden. Denn bei der Bemessung der Frist sind auch die Interessen des Beklagten zu berücksichtigen. Aus dessen Schreiben mußte die Klägerin aber ersehen, daß die Ausstrahlung der Filme schon für die Zeit vom 1. bis zu dem 31. Dezember 1962 vorgesehen war.
Es kommt hinzu, daß die Klägerin, der Beklagte und die BflU mp GmbH & Co. eine Vereinbarung vom 19. November 1962 getroffen haben (Anlage 7 der Klage). In dieser ist festgelegt, daß die Klägerin gegen die Ausstrahlung der Filme gegenüber BMP F^P, der Degeto und den Rundfunkanstalten nichts unternehmen werde, daß sie aber zur Klärung der Frage, ob der Beklagte zur Veräußerung der Fernsehrechte an die B(P| berechtigt gewesen sei , gegen diesen Klage einreichen werde. Für den Fall, daß dieser - das ist der vorliegende - Rechtsstreit zugunsten der Klägerin ausgehe, verpflichtete sich die Klägerin, ihre Ansprüche ausschließlich gegenüber dem Beklagten geltend zu machen und verzichtete ausdrücklich insoweit auf ihre Ansprüche gegen BflB FflB? die Degeto und die Rundfunkanstalten. Es kann dahingestellt bleiben, ob nicht schon in dieser Vereinbarung ein Verzicht der Klägerin auf eine Anfechtung der seinerzeit dem Beklagten
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gegenüber abgegebenen Willenserklärung erblickt werden kann, weil die Klägerin sich lediglich die gerichtliche Klärung der Auslegung ihres mit dem Beklagten geschlossenen Vertrages Vorbehalten hat. Denn, wenn man berücksichtigt, daß die Parteien Filmkaufleute sind, daß ihnen die in Kürze bevorstehende Ausstrahlung der Filme bekannt gewesen ist und daß sie gerade zur Regelung der dadurch aufgev/orfenen Streitfragen zusammengekommen sind, so hätte erv/artet werden müssen, daß die Klägerin eine etwaige Anfechtung umgehend, daß heißt vor Unterzeichnung der Vereinbarung vom 19* November 1962, erklärt hätte. Jedenfalls kann bei dieser Sachlage die erst in der Klageschrift enthaltene Anfechtung nicht mehr als unverzüglich erfolgt angesehen werden.
III. Das Berufungsgericht verneint schließlich, daß der Beklagte die Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise bewußt geschädigt habe (§ 826 BGB).
Denn er habe, wie schon das Landgericht zutreffend angenommen habe, nichts anderes getan, als die ihm vertraglich zustehenden Auswertungsrechte kaufmännisch vernünftig auch durch eine Verwertung im Fernsehen zu nutzen.
Die Revision beanstandet, daß das angefochtene Urteil insoweit widerspruchsvoll sei, als es einerseits anerkenne (BU 14), daß durch eine vorangegangene Ausstrahlung der Filme durch das Fernsehen jede weitere Filmauswertung praktisch unmöglich werde, andererseits aber annehme (BU 16), der Beklagte habe die ihm vertraglich zustehenden Rechte kaufmännisch vernünftig ausgenützt. Die Revision meint, daß der Beklagte, falls ihm das Recht zur Auswertung der Fernsehrechte zugestanden hätte, dieses Recht allenfalls nur bis zur Mitte der Laufzeit des Ver-
 
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 träges hätte ausüben dürfen. Diese Entgegenhaltung schlägt nicht durch. Die Revision übersieht, daß dem die Bindungen des Beklagten aus seinen Verträgen mit den Filmtheaterbesitzern entgegenstanden. Da die Ausstrahlung eines Films im Fernsehen geeignet ist, den Besuch der diesen Film vorführenden Lichtspieltheater zu mindern, hätte sich der Beklagte als Verleiher unter Umständen Schadensersatzansprüchen der Theaterbesitzer aussetzen können, wenn er die Ausstrahlung der Filme durch das Fernsehen für eine Zeit gestattet hätte, in der die Filme noch in den Filmtheatern liefen (vgl. Berthold-von Hartlieb aaO S. 448). Wenn der Beklagte die Fernsehausstrahlung der Filme erst für den letzten Monat seiner eigenen vertraglichen Auswertungszeit gestattete und während dieser Zeit die Auswertung in den Filmtheatern einstellte, so lag unter diesen Umständen in diesem Vorgehen eine kaufmännisch vernünftige Auswertung, die durch den Vertrag mit der Klägerin gedeckt war. Es ist daher rechtlich nicht angreifbar, wenn das Berufungsgericht die Vornahme dieser Verwertungsai’t durch den Beklagten am Ende der Laufzeit des Vertrages als nicht gegen die guten Sitten verstoßend angesehen hat.
Ohne Erfolg beruft sich die Revision in diesem Funkte auch darauf, daß sogar der Gutachter unter anderem bei Verträgen, die keinen Hinweis über die Vergabe der Fernsehauswertungsrechte enthielten, eine Informations-Pflicht angenommen habe, falls eine Auswertung des Films durch Fernsehvorführung stattfinden solle. Die Revision übersieht dabei, daß nach dem Gutachten die Verwertung der Fernsehrechte durch den Produzenten während der Dauer eines Verleihvertrages, in dem eine Übertragung der Fern-
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sehauswertung auf den Verleiher nicht erfolgt ist, nur nach vorheriger Verständigung mit dem Verleiher zulässig ist. Diese aus dem gesellschaftsrechtlichen Einschlag des Vertrages herrührende Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme hat in diesem Palle den Sinn, die Auswertung des Verleihgeschäfts in den Filmtheatern nicht zu beeinträchtigen. Hierfür besteht jedoch dann kein Anlaß, wenn - wie hier - dem Verleiher der Film gegen einen Festpreis zur Auswertung und zwar auch durch Fernsehvor-führung überlassen worden ist. In diesem Falle ist es Sache des Verleihers, dafür Sorge zu tragen, daß durch eine von ihm gestattete Fernsehsendung die Auswertung des Films in den Filmtheatern nicht gestört wird (vgl. Berthold-von Hartlieb aaO S. 448). Aus diesem Grunde war es auch nur natürlich, daß der Beklagte mit Rücksicht auf die für Dezember 1962 vorgesehene Fernsehsendung der Filme dafür gesorgt hat, daß die Filmauswertung in den Filmtheatern mit dem 30. November 1962 eingestellt ’wurde. Soweit die Klägerin sich dagegen darauf beruft, durch die Fernsehausstrahlung sei eine etwaige außerhalb der Vertragszeit des Beklagten liegende Drittauswertung der Filme durch Vorführung in den Filmtheatern beeinträchtigt worden, hat sie sich dies durch die Vergabe der Fernsehrechte an den Beklagten selbst zuzuschreiben. In der vertragsgemäßen Auswertung der ihm übertragenen Fernsehrechte durch den Beklagten kann jedenfalls eine ''sittenwidrige” Schädigung der Klägerin nicht erblickt werden.
Bei dieser Sachlage geht daher auch die Ansicht der Revision fehl, es seien die gleichen Grundsätze anzuwenden, nach denen es im Patentrecht dem Lizenznehmer verboten ist, das Schutzrecht mit der Nichtigkeitsklage anzugx’eifen und somit den in der Hand des Lizenzgebers befindlichen wirtschaftlichen Wert zu vernichten.
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Hiernach hat das Berufungsgericht mit Hecht eine Verletzung des § 826 BGB durch den Beklagten verneint*
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Krüger-Mieland	Jungbluth	Pehle
 Al ff
 Sprenkmann