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BGH · Ib ZE 60/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZE 60/66

Is könne dahinstehen, ob bei Bestimmung der Größe einer Fachzeitschrift auch deren Seitenzahl, Ausstattung und Blattformat zu berücksichtigen sei, da die Beklagte nicht mehr behaupte, ihre Zeitschrift v/eise insoweit einen deutlichen »Qualitätsvorsprung" auf« Jedenfalls enthalte der Hinweis auf die Größe eine Tatsachenangabe, die sich auf die Auflage des Blattes in Verbindung mit der angesprochenen Leserzahl bezieheo Die Zahlen der IVW-Meldungen für das Jahr 1964 ließen keinen Auflagevorsprung der Zeitschrift der Beklagten gegenüber den Auflageziffern der Zeitschrift der Klägerin erkennen, vollends keinen merklichen Vorsprung von einer gewissen Stetigkeit, gleichviel, ob man von der gedruckten, von der tatsächlich verbreiteten oder nur von der verkauften Auflage ausgehe« Dies habe die Beklagte im zweiten Rechtszug auch nicht mehr in Zweifel gezogen» II» 1o Zutreffend geht das Berufungsgericht bei seinen weiteren Erörterungen davon aus, daß die Werbung der Beklagten, ihre Zeitschrift sei die größte unabhängige deutsche Luftfahrtfachzeitschrift, als Angabe tatsächlicher Art im Sinne des § 3 UWG- unrichtig ist, wenn nicht nur die Zeitschrift der Beklagten, sondern auch diejenige der Klägerin nach der Auffassung eines nicht unerheblichen Teiles der angesprochenen Verkehrskreise die Begriffsmerkmale einer unabhängigen Pachzeitschrift aufweiseo Entscheidend sei somit, wie der Begriff der Unabhängigkeit einer Pachzeitschrift von dem Leserkreis der Beklagten aufgefaßt werde» Die Werbung der Beklagten für ihre Inv/ende sich, wenn man einmal von den nur an einer Zeitochriftenreklame interessierten kaufmännischen Kreisen absehe, an alle Liebhaber der Luftfahrt und des Luftsports, also an ein in bestimmter Richtung fachlich interessiertes Leserpubli kum, das sich im übrigen aus den Angehörigen der verschie densten Bevölkerungsschichten und Berufe zusammensetze» Die Auffassung eines solchen Leserkreises könne der Senat aus eigener Sachkunde beurteilen» der Begriff der Unabhängigkeit eines Presseorgans bedeute nicht, daß dieses überhaupt keine "Richtung” haben und vom Herausgeber oder Verleger überhaupt nicht beeinflußt werden dürfe« Denn bei jedem Presseorgan übe der Verlag oder der Herausgeber ein gewisses Bestimmungsrecht mindestens auf die Ausv/ahl des Redaktionsstabes, auf den Stil, auf das Niveau des Blattes aus» Aus Rechtsgründen treffe den Verleger oder auch den Herausgeber eine Kontrollpflicht, für deren Verletzung er haftbar gemacht werden könne, wie zu dem Beispiel bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechteno Biese selbstverständlichen rechtlichen Bindungen eines Presseorgans an einen Verlag oder an einen Herausgeber seien vielmehr wegen ihrer rein "fachjournalistischen" Natur aus der Sicht, wie das Burchschnittspublikum den Begriff der Unabhängigkeit verstehe, für die Unabhängigkeit eines Blattes, auch nach Ansicht der Beklagten, unschädlicho Ber von der Tagespresse angesprochene Leserkreis verstehe die Unabhängigkeit einer Tageszeitung als Freiheit von bestimmten Bindungen an eine Partei, an eine weltanschauliche oder konfessionelle Gruppe oder auch an einen wirtschaftlichen oder berufsständisohen Intereasenverbando Auch bei Zeitschriften könnten derartige Bindungen eine Rolle spielen« Zumal sei hier auch bei Fachzeitschriften die Bindung an eine Gruppe von wirtschaftlichen oder berufsständischen Interessen nicht selteno Ber Unterschied zwischen Abhängigkeit und Unabhängigkeit werde vom unterschiedlichen Grad der Abhängigkeit abhängen« Biese Grenzen abzustecken, sei im vorliegenden Pall jedoch nicht erforderlich, denn derartige Bindungen der Zeitschrift der Klägerin seien weder behauptet noch zu erkennen« In der bloßen Bindung der Zeitschrift an den AWtt sehe aber mindestens ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Leserkreise kein Merkmal für deren Abhängigkeit oder umgekehrt ein gegen die Unabhängigkeit der Zeitschrift sprechendes Anzeichen» Dem stehe auch nicht entgegen, daß die Klägerin als Verlegerin nach § 2 des Herausgebervertrages dafür sörgen müsse, daß das redaktionelle und werbliche Niveau der Zeitschrift der Bedeutung des Clubs Rechnung trage und daß die Interessen des Clubs gebührende Berücksichtigung fänden» Wesentlich sei vielmehr, welcher Art die Interessen des AV CMi seien, die in der Zeitschrift berücksichtigt werden müßten» Diese seien aber nicht so gelagert, daß daraus auf eine Abhängigkeit der Zeitschrift im Sinne der hier maßgeblichen Verkehrsauffassung zu schließen v/äre« Denn nach der Satzung des A^Bifr seien sie ausschließlich auf die Verbreitung des Luftfahrtgedankens, auf die Pör- de nicht von den Belangen, die eine allgemeine Fachzeitschrift auf dem Gebiete der Luftfahrt und des Luftsports allein schon ihrer Zielsetzung wegen notwendig zu vertreten habe» Eine solche Luftfahrt-Fachzeitschrift werde für die Freunde der technischen Errungenschaften der Luftfahrt geschriebene Der A^p C* sei aber nichts anderes als eine im übrigen tendenziöse Vereinigung solcher fachlich interessierten Liebhaber der Luftfahrt0 Wenn dieser Club zur Pflege seiner Liebhaberinteressen eine technische Fachzeitschrift herausgebe, so sei diese von den "-Interessen” dieses Fachgebietes nicht mehr und nicht weniger abhängig, als jede andere Fachzeitschrift desselben Gebietes« Die Zeitschrift der Beklagten wende sich an keinen anderen Leserkreis als diejenige der Klägerin0 Ob eine solche Fachzeitschrift, die einen so zusammengesetzten Leserkreis anspreehe, nur von einer bestimmten Organisation fachlich Interessierter oder von einer Einzelperson oder - wie im Falle der Beklagten - unmittelbar von einem in der Rechtsform einer juristischen Person betriebenen Verlag herausgebracht werde, sei für sich allein ohne Bedeutung für die Frage, ob eine solche Fachzeitschrift als abhängig oder unabhängig zu bezeichnen sei« Die Zeitschrift der Klägerin v/äre daher dann als "abhängig” anzusehen, wenn sie Bindungen in einer oder mehrerer der genannten Richtungen unterläge, die ihr nach Auffassung eines nicht unerheblichen Teiles der in Betracht kommenden Leserkreise die Eigenschaft der "Unabhängigkeit” nehmen würden» Im Streitfall ist von Bedeutung, daß die angegriffene Behauptung der Beklagten, ihre Zeitschrift sei die größte deutsche unabhängige Luftfahrt-Fachzeitschrift, für den Leser nicht ersehen läßt, v/as die Beklagte unter einer "unabhängigen” bzv/o unter einer "abhängigen" Zeitschrift versteht» Es handelt sich vielmehr um einen zu Werbezwecken schlag-v/ortartig herausgestellten und knapp gefaßten Größenver-gleich, der ohne nähere Erläuterung durch den Hinweis auf die Unabhängigkeit der Zeitschrift der Klägerin eine Gedankenverbindung zu dem gegensätzlichen Begriff der Abhängigkeit herstellt„ Wird aber in dieser Weise die Unabhängigkeit einer Zeitschrift werbend hervorgehoben, so ist der Verkehr geneigt, den gegenübergestellten Begriff der Abhängigkeit in einem abwertenden Sinn zu verstehen und ihn nur beim Vorliegen solcher Bindungen als erfüllt anzusehen, die eine neutrale Unterrichtung Uber das fragliche Sachgebiet zu demindest als fragwürdig erscheinen lassen» Angesichts dieser Art der Werbung der Beklagten ist es rechtlich nicht zu beanstanden, v/enn das Berufungsgericht davon ausgeht, ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Leser werde die Zeitschrift der Klägerin nicht schon deshalb zu den abhängigen Zeitschriften im Sinn der Werbung der Beklagten rechnen, weil sie vom DetfHiMi Afl^ 0^9 herausgegeben wird und dessen offizielles Organ ist» ohne Belang, ob sie vorwiegend an den AtfA C^M und an dessen Mitglieder ausgeliefert v/ird und nur in geringem Umfange zu dem freien Verkauf gelangt« Wenn die Revision hieraus folgern will, die durch dauernden Großbezug wirtschaftlich gestützte "Vereinszeitschrift“ der Klägerin vertrete die Linie des Vereins und nicht die persönliche Linie eines Schriftleiters oder Verlegers, so v/ird dies durch die Feststellungen des Berufungsgerichts widerlegt, daß diese Linie ebenso wie bei der Zeitschrift der Beklagten von ähnlichen fachlichen Gesichtspunkten bestimmt ist, da beide Zeitschriften sich an einen ähnlichen Leserkreis richten« des Clubs vertrete» Das sei aber nicht das Entscheidende o Vielmehr komme es wesentlich darauf an, welcher Art die Interessen des Afl® C®® seien, die berücksichtigt werden müßten» Hieran schließen sich die Darlegungen des Berufungsgerichts an, mit denen es im einseinen begründet, daß die von der Klägerin bei dei' Ausgestaltung der Zeitschrift zu berücksichtigenden Interessen des A®B Cfli im wesentlichen die gleichen sind, die die Zielsetzung einer allgemeinen Fachzeitschrift auf dem Gebiet der Luftfahrt und des Luftsports bestimmen«. rung und die Generallinie für die Zeitschrift festzulegeno Der Umstand, daß der Chefredakteur in dieser Weise an die Wünsche des Herausgebers der Zeitschrift gebunden ist, führt entgegen der Ansicht der Revision nicht dazu, daß die Zeitschrift der Klägerin aus diesem Grunde nach dem im Verkehr üblichen Sprachgebrauch als abhängige Zeitschrift bezeichnet werden dürfte* Wie noch darzulegen ist (vgl» nachstehend zu Ziff«, 2), sind die Redakteure einer Zeitschrift regelmäßig an die Einhaltung bestimmter Rieht- linien gebundene Soweit es sich dabei um Richtlinien fachjournalistischer Art handelt, was vorliegend der Rail ist, ist es für den Charakter der Unabhängigkeit einer Zeitschrift aber - wenn von dem Sinn ausgegangen wird, den ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs diesem Begriff beimißt - ohne Bedeutung, ob diese Richtlinien vom Herausgeber oder vom Verleger bestimmt werden.» Bas gilt auch dann, wenn derjenige, dem die Befugnis zusteht, die Linie der Zeitschrift zu bestimmen, im einzelnen ein weitgehendes Kontrollrecht ausübto Denn die Frage, ob eine Fachzeitschrift von den in Betracht kommenden Verkehrskreisen als unabhängig angesehen wird, hängt nicht davon ab, wie im inneren Geschäftsbetrieb die Aufgaben zwischen Herausgeber, Verleger und Redakteuren verteilt sind. Dieses Vorbringen der Revision läßt einmal die Gegebenheiten außer acht, die bei dem Unternehmen eines Sammelwerkes, wie es eine Zeitschrift darstellt, vox'lie-gen« Sie verkennt auch, daß es für die Bestimmung des Inhalts einer Werbeangabe nach anerkannter Rechtsprechung nicht darauf ankommt, welchen Sinn der Werbende seiner Erklärung beilegt, sondern darauf, wie diese von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird» Die Annahme des Berufungsgerichts, daß bei fast jedem Presseorgan Verlag oder Herausgeber ein gewisses Bestimmungsrecht ausübten, ist rechtlich nicht zu beanstanden«, Die Revision übersieht, daß der Schriftleiter einer Zeitschrift regelmäßig Angestellter des Verlages ist, in dem die Zeitschrift erscheint und daß ihm die für die Ausübung seines Berufs erforderliche Selbständigkeit nur im Rahmen der von ihm mit dem Verlage vereinbarten Richtlinien überlassen wird (vglo Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht 2o Aufl„ So 365; Böffler, Presserecht, tang beauftragt hat» Die Durchführung dieser Richtlinien kann im Einzelfall dadurch geschehen, daß der Verleger oder der Herausgeber gleichzeitig die Schriftleitung ausübt oder daß neben ihnen ein oder mehrere Redakteure tätig sind, Für die Frage, in welchem Umfange die als Angestellte des Verlages tätigen Redakteure ihre eigenverantwortliche Meinungsbildung betätigen können, ist es aber jedenfalls nach Auffassung eines nicht unerheblichen feiles der in Betracht kommenden Leserkreise unerheblich, ob dieser Umfang auf Grund der von den Beteiligten getroffenen Abmachungen vom Verlag selbst frei bestimmt wird oder ob er von diesem nach Abstimmung mit dem Herausgeber oder aber unmittelbar vom Herausgeber bestimmt v/ird0 Die eigenverantwortliche Tätigkeit des Redakteurs ist in jedem Falle durch die vorhandenen Richtlinien begrenzt, seien diese nun vom Verlage oder vom Herausgeber bestimmt• Die Revision verkennt daher diese tatsächlichen Gegebenheiten, wenn sie die Auffassung vertritt, daß die Schriftleitung im ersten Falle ihre Tätigkeit unabhängig und lediglich nach eigenen Maßstäben und Zielsetzungen ausübe, im zv/eiten Falle aber abhängig von den Zielsetzungen einer Stelle außerhalb des Verlages• Daher ist die Feststellung des Berufungsgerichts, daß bei Presseorganen der hier vorliegenden Art der Verlag oder der Herausgeber schon durch die Auswahl des Redaktionsstabes ein gewisses Bestimmungsrecht auf den Stil und das Niveau des Blattes ausübt, aus Rechtsgründen nicht angreifbare Hierdurch sind aber -wie dargelegt - der Selbständigkeit des Redakteurs gewisse, sich aus der einzuhaltenden Linie des Blattes ergebende Grenzen gezogen» Diese für den Betrieb eines Verlages werden aber wegen ihrer rein fachjournalistischen Natur vom Berufungsgericht zu Recht als nicht geeignet angesehen, einer Zeitschrift den Charakter der "Unabhängigkeit", so wie dieser Begriff von den angesprochenen Verkehrskreisen bei der schlagwortartigen, nicht näher erläuterten Gegenüberstellung mit "abhängigen11 Zeitschriften verstanden wird, zu nehmen« Die gleiche Auffassung hat im übrigen, v/ie im angefochtenen Urteil hervorgehoben wird (BU 10/11), auch die Beklagte vertreten« Es läßt daher keinen Rechtsirrtum erkennen, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, soweit es sich nur um solche Bindungen handele, sei es unerheblich, ob die Linie und das Niveau des Blattes allein vom Verlag bestimmt würden oder ob dieser insoweit dem Herausgeber gegenüber gewisse Bindungen eingegangen sei« Denn die Natur dieser Bindungen wird nach Auffassung der Leserschaft nicht davon berührt, ob sie vom Verlag oder vom Herausgeber ausgehen, je nachdem, wer von diesen im Einzelfall als Herr des Zeitschriftenunternehraens anzusehen ist« Diese Umstände haben daher, jedenfalls sov/eit es sich um die hier allein in Rede stehenden rein fachjournalistischen Bindungen üblicher Art handelt, regelmäßig keine Auswirkung auf die Frage, ob die Zeitschrift den Begriff der "Unabhängigkeit", so v/ie diese von den maßgeblichen Leserschichten verstanden wird, erfüllt«

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 6 HePresseG § 1 VerlG
HerausgeberBindungZeitschriftBerufungsgerichtunabhängigKlägerinRevisionVerlag

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
UW G § 3
Zur Präge, unter welchen Voraussetzungen die Behauptung, eine Fachzeitschrift stelle die größte unabhängige Zeitschrift auf dem einschlägigen Fachgebiet dar, unrichtig im Sinne des § 3 UV/G isto
BGH, Urto v. 21 o Februar I960 - Ib ZE 60/66 - 0I»G Hamm
BG Essen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZRJ50/66
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
21o Februar 1968 Werner , Justiz selcre tär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma VefllHHl MoMP-V ihren Geschäftsführer Paul P ße
GmbH, vertreten durch
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
die Firma Verlag Dr.	KG,	vertreten	durch	ihren	per*
sönlich haftenden Gesellschafter Br, Günther	G<
Klägerin und Revisionsbeklagte,
i
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
2
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21o Februar 1968 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr„ Krüger-Nieland und der Bundesrichter Pehle, Dr« Sprenkmann, Br* Mösl und Alff
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4°
März 1966 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen o
Von Rechts wegen
 Tatbestand^
Die klagende Verlagsfirma verlegt die Zeitschrift "deflü^Bl	eine	Bachzeitschrift für Brägen
 der Luftfahrt und des Luftsports„ Herausgeber ist der DeMHB kWB omk 6oVo mit dem Sitz in PflHHA/MflB* Dieser Verein will nach § 2 seiner Satzung
"nach Maßgabe der bestehenden Gesetze auf gemeinnütziger Grundlage unter Ausschluß parteipolitischer, militärischer, militärähnlicher, konfessioneller oder gewerblicher Betätigung innerhalb des DAeC das deutsche Volk für die Interessen der Luftfahrt gewinnen und alle in der Luftfahrt und für sie tätigen Vereine Deutschlands zusammenfassen<,"
Er rechnet zu seinen Aufgaben
"ausschließlich und unmittelbar die Förderung der deutschen Luftfahrt und die Pflege des Luftsports"
 
sowie
"die Betreuung der in seiner Luftsportjugend erfaßten Mitglieder auf allen Gebieten der Jugendpflege und Jugendarbeiten»"
Die Zeitschrift wird im Impressum als offizielles Organ des BeMHBB AW CflM e»Vo bezeichnet» Ihren Ausgaben ist nach Bedarf eine besondere Einlage "Nachrichten des BeMHIfe AMü CflBl e»V» und seiner Landesverbände" bei-gelegt» Bas Impressum dieser Einlage nennt eine eigene? in Ff^^HD in der Hauptgeschäftsstelle des Clubs sitzende Redaktion» Bemgegenüber ist für den redaktionellen leil der Zeitschrift als solcher der im Impressum aufgeführte Redaktionsstab unter einer KflHM Redaktionsanschrift verantwortlich» Ferner heißt es im Impressum:
"Beiträge, die mit dem Namen des Verfassers oder mit dessen Initialen gekennzeichnet sind, brauchen nicht die Meinung der Redaktion wiederzu-geben»"
Bie Zeitschrift hatte nach den Meldungen der Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern e»V» (IVW) Ende 1964 eine Bruckauflage von etwa 36»000 Exemplaren, von denen rund 30 - 31»000 Stück als tatsächlich verbreitete und etwa 21»000 Stück als verkaufte Auflage bezeichnet wurden» Etwa 20»000 Stück gingen an feste, zahlende Einzelbezieher, darunter an die Abonnenten aus dem Kreise der Mitglieder des AM) CW? während rund 9»400 Stück als Werbeexemplare und Freistücke verwendet wurden, darunter rund 5*000 Stück im AMi CÄM»
Bie beklagte Verlagsgesellschaft verlegt ebenfalls eine Luftfahrt-Fachzeitschrift, die im Inund Ausland verbreitete Zeitschrift "Fl^-RMB	Als
 
Herausgeber zeichnen zwei Gesellschafter des Verlages„ Hie Redaktion befindet sich am Sitz des Verlages in
 St
o
Hach den IVW-Meldungen belief sich Ende des Jahres 1964 die tatsächlich verbreitete Auflage - bei einer Hruckauflage von rund 31 <>000 Exemplaren - auf gut 28o000 Stück, von denen etwa 21„000 Exemplare als verkauft bezeichnet wurden, davon etwa 4»600 Stück an feste, zahlende Bezieher»
Im März 1964 beanstandete die Klägerin, daß sich die Beklagte in ihrer Werbung als die "größte deutsche Luftfahrtfachzeitschrift" bezeichnete«, Hie Beklagte erkannte die Beanstandung als berechtigt an und benutzte diese Werbebehauptung nicht mehr<> Sie ging jedoch nun dazu über, sich als die größte deutsche unabhängige Buftfahrt-Eachzeitschrift zu bezeichnen<, Hie Aufforderung der Klägerin, auch diese Werbung zu unterlassen, lehnte sie ab0
Hie Klägerin hält die beanstandete Werbung der Beklagten für irreführend im Sinne des § 3 HWG und sieht darin zugleich eine auf den "deHIBV aMB||,f bezogene vergleichende Werbung herabsetzenden Inhalts0
Hie Klägerin hat beantragt,
 die Beklagte unter Strafandrohung zu verurteilen, es zu unterlassen, in ihrer Werbung die Behauptung zu gebrauchen, ihre Zeitschrift	InflHHIHM" Bei
 die größte unabhängige deutsche Buftfahrt-Pachzeitschrifto
 
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragte» Sie hält die beanstandete Werbung für inhaltlich richtig und hat dazu vorgetragen, die Auflagenzahlen der Zeitschrift der Klägerin müßten bei der Beurteilung der große der ’’Fl^^rR^Bfc	außer	Betracht
 bleiben, weil der ’’deutsche aerokurier” nicht zu dem Kreis der unabhängigen Luftfahrt-Fachzeitschriften gehöree Der ’’deflHB aflHM1 sei nach dem Herausgebervertrag verpflichtet, die Interessen des De^BB^ AB CBB zu vertretene Die Zeitschrift sei an dessen Weisungen gebunden und obendrein auch wirtschaftlich von dem Club abhängig, weil die Hasse der Bezieher Clubmitglieder seien» Die Beklagte hat bestritten, daß das Publikum aus ihrer Werbung die Aussage entnehme, der sei nicht unabhängig»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen»
Das Berufungsgericht hat die Beklagte nach dem Klageantrag verurteilt»
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils» Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels»
Ent sehe i dung s grün de^.
Hach Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die Werbebehauptung der Beklagten, die	InBBBH
flBB" sei die größte unabhängige deutsche Luftfahrt-Fachzeitschrift, gegen § 3 UWG, v/eil sie eine unrichtige Angabe enthalte, die geeignet sei, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen»
 
I» Das Berufungsgericht geht unter Bezugnahme auf das Urteil »Werkstatt und Betrieb» (BGH GRUR 1963? 34?
 36) davon aus, daß die Behauptung, eine Fachzeitschrift sei die größte ihrer Art, vom Verkehr dahin verstanden werde, ihre Vorrangstellung sei derart, daß ein merklicher Vorsprung von einer gewissen Stetigkeit gegeben sei» Das gelte entsprechend, so führt es aus, auch für die Behauptung, eine Fachzeitschrift sei die größte innerhalb einer bestimmten Gattung von Fachzeitschriften«
Is könne dahinstehen, ob bei Bestimmung der Größe einer Fachzeitschrift auch deren Seitenzahl, Ausstattung und Blattformat zu berücksichtigen sei, da die Beklagte nicht mehr behaupte, ihre Zeitschrift v/eise insoweit einen deutlichen »Qualitätsvorsprung" auf« Jedenfalls enthalte der Hinweis auf die Größe eine Tatsachenangabe, die sich auf die Auflage des Blattes in Verbindung mit der angesprochenen Leserzahl bezieheo Die Zahlen der IVW-Meldungen für das Jahr 1964 ließen keinen Auflagevorsprung der Zeitschrift der Beklagten gegenüber den Auflageziffern der Zeitschrift der Klägerin erkennen, vollends keinen merklichen Vorsprung von einer gewissen Stetigkeit, gleichviel, ob man von der gedruckten, von der tatsächlich verbreiteten oder nur von der verkauften Auflage ausgehe« Dies habe die Beklagte im zweiten Rechtszug auch nicht mehr in Zweifel gezogen»
Dem Vorwurf, ihre Yferbung sei unrichtig, könne die Beklagte demnach nur dann entgehen, wenn bei der Prüfung der behaupteten Spitzenstellung ihrer Zeitschrift die Auflageziffern der Zeitschrift der Klägerin nicht zu berücksichtigen seien, weil die Zeitschrift der Klägerin nicht zu der Gattung der unabhängigen Luftfahrt-Fachzeitschriften gehöre«
 
Biese Beurteilung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen o Sie wird auch von der Revision nicht angegriffene
II» 1o Zutreffend geht das Berufungsgericht bei seinen weiteren Erörterungen davon aus, daß die Werbung der Beklagten, ihre Zeitschrift sei die größte unabhängige deutsche Luftfahrtfachzeitschrift, als Angabe tatsächlicher Art im Sinne des § 3 UWG- unrichtig ist, wenn nicht nur die Zeitschrift der Beklagten, sondern auch diejenige der Klägerin nach der Auffassung eines nicht unerheblichen Teiles der angesprochenen Verkehrskreise die Begriffsmerkmale einer unabhängigen Pachzeitschrift aufweiseo Entscheidend sei somit, wie der Begriff der Unabhängigkeit einer Pachzeitschrift von dem Leserkreis der Beklagten aufgefaßt werde» Die Werbung der Beklagten für ihre	Inv/ende sich, wenn
 man einmal von den nur an einer Zeitochriftenreklame interessierten kaufmännischen Kreisen absehe, an alle Liebhaber der Luftfahrt und des Luftsports, also an ein in bestimmter Richtung fachlich interessiertes Leserpubli kum, das sich im übrigen aus den Angehörigen der verschie densten Bevölkerungsschichten und Berufe zusammensetze» Die Auffassung eines solchen Leserkreises könne der Senat aus eigener Sachkunde beurteilen»
Auch diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen und unterliegen keinen gesonderten Angriffen der Revision»
2» Zur Präge, unter v/elchen Voraussetzungen eine Zeitung oder Zeitschrift nach der Auffassung eines nicht unerheblichen Teils der angesprochenen Leserkreise als unabhängig anzusehen ist, führt das Berufungsgericht aus.
 
der Begriff der Unabhängigkeit eines Presseorgans bedeute nicht, daß dieses überhaupt keine "Richtung” haben und vom Herausgeber oder Verleger überhaupt nicht beeinflußt werden dürfe« Denn bei jedem Presseorgan übe der Verlag oder der Herausgeber ein gewisses Bestimmungsrecht mindestens auf die Ausv/ahl des Redaktionsstabes, auf den Stil, auf das Niveau des Blattes aus» Aus Rechtsgründen treffe den Verleger oder auch den Herausgeber eine Kontrollpflicht, für deren Verletzung er haftbar gemacht werden könne, wie zu dem Beispiel bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechteno Biese selbstverständlichen rechtlichen Bindungen eines Presseorgans an einen Verlag oder an einen Herausgeber seien vielmehr wegen ihrer rein "fachjournalistischen" Natur aus der Sicht, wie das Burchschnittspublikum den Begriff der Unabhängigkeit verstehe, für die Unabhängigkeit eines Blattes, auch nach Ansicht der Beklagten, unschädlicho
 Ber von der Tagespresse angesprochene Leserkreis verstehe die Unabhängigkeit einer Tageszeitung als Freiheit von bestimmten Bindungen an eine Partei, an eine weltanschauliche oder konfessionelle Gruppe oder auch an einen wirtschaftlichen oder berufsständisohen Intereasenverbando Auch bei Zeitschriften könnten derartige Bindungen eine Rolle spielen« Zumal sei hier auch bei Fachzeitschriften die Bindung an eine Gruppe von wirtschaftlichen oder berufsständischen Interessen nicht selteno Ber Unterschied zwischen Abhängigkeit und Unabhängigkeit werde vom unterschiedlichen Grad der Abhängigkeit abhängen« Biese Grenzen abzustecken, sei im vorliegenden Pall jedoch nicht erforderlich, denn derartige Bindungen der Zeitschrift der Klägerin seien weder behauptet noch zu erkennen«
 
Vielmehr lege die Satzung des DeflHBP AHM Cfli diesen ausdrücklich auf parteipolitische, wehrpolitische, konfessionelle und wirtschaftspolitische Neutralität fest«, Sie lasse auch keinen Raum für die Betätigung privater berufsständischer oder wirtschaftlicher Interessen« Andererseits sei aber nicht vorgetragen9 daß der A^B CflB sich als Verband im Widerspruch zu seiner Satzung betätige oder in seiner Eigenschaft als Herausgeber der Zeitschrift der Klägerin satzungswidrige Ziele verfolge« Der zwischen diesem Verband und der Klägerin geschlossene Herausgebervertrag lasse jedenfalls nicht erkennen, daß mit der Zeitschrift Ziele verfolgt worden sollten, die mit der Satzung des Afl^ CflB unvereinbar seien» Aus § 3 des Herausgebervertrages, der gewissermaßen das ’’Verlagsprogramm11 umreiße, ergebe sich vielmehr das Gegenteil«
In der bloßen Bindung der Zeitschrift an den AWtt sehe aber mindestens ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Leserkreise kein Merkmal für deren Abhängigkeit oder umgekehrt ein gegen die Unabhängigkeit der Zeitschrift sprechendes Anzeichen» Dem stehe auch nicht entgegen, daß die Klägerin als Verlegerin nach § 2 des Herausgebervertrages dafür sörgen müsse, daß das redaktionelle und werbliche Niveau der Zeitschrift der Bedeutung des Clubs Rechnung trage und daß die Interessen des Clubs gebührende Berücksichtigung fänden» Wesentlich sei vielmehr, welcher Art die Interessen des AV CMi seien, die in der Zeitschrift berücksichtigt werden müßten» Diese seien aber nicht so gelagert, daß daraus auf eine Abhängigkeit der Zeitschrift im Sinne der hier maßgeblichen Verkehrsauffassung zu schließen v/äre« Denn nach der Satzung des A^Bifr	seien	sie	ausschließlich
 auf die Verbreitung des Luftfahrtgedankens, auf die Pör-
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derung der Luftfahrt und auf die Pflege des Luftsports gerichteto Damit unterschieden sich die "Interessen”, welche die Zeitschrift der Klägerin als Organ des APP	wahrzunehmen habe, aber im Grun-
de nicht von den Belangen, die eine allgemeine Fachzeitschrift auf dem Gebiete der Luftfahrt und des Luftsports allein schon ihrer Zielsetzung wegen notwendig zu vertreten habe» Eine solche Luftfahrt-Fachzeitschrift werde für die Freunde der technischen Errungenschaften der Luftfahrt geschriebene Der A^p C* sei aber nichts anderes als eine im übrigen tendenziöse Vereinigung solcher fachlich interessierten Liebhaber der Luftfahrt0 Wenn dieser Club zur Pflege seiner Liebhaberinteressen eine technische Fachzeitschrift herausgebe, so sei diese von den "-Interessen” dieses Fachgebietes nicht mehr und nicht weniger abhängig, als jede andere Fachzeitschrift desselben Gebietes« Die Zeitschrift der Beklagten wende sich an keinen anderen Leserkreis als diejenige der Klägerin0 Ob eine solche Fachzeitschrift, die einen so zusammengesetzten Leserkreis anspreehe, nur von einer bestimmten Organisation fachlich Interessierter oder von einer Einzelperson oder - wie im Falle der Beklagten - unmittelbar von einem in der Rechtsform einer juristischen Person betriebenen Verlag herausgebracht werde, sei für sich allein ohne Bedeutung für die Frage, ob eine solche Fachzeitschrift als abhängig oder unabhängig zu bezeichnen sei«
Die Beklagte habe auch nicht behauptet, daß die konkrete inhaltliche^Ausgestaltung der Zeitschrift der Klägerin nicht mehr nur einer neutralen Wahrung der allgemeinen fachlichen Liebhaberinteressen diene, sondern bestimmte außerfachliche Belange auf politischem oder sonstigem Gebiet fördere oder gar eine Verflechtung mit
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bestimmten berufsständischen oder gewerblichen Zielen erkennen lasse» Aus den vorgelegten Exemplaren der Zeitschriften der Parteien werde nicht ersichtlich, daß zwischen beiden Zeitschriften in der Tendenz ihres redaktionellen Teiles grundlegende Unterschiede bestünden, die bei der Zeitschrift der Klägerin auf eine Bindung an außerfachliche Interessen schließen ließen»
Demnach seien die Werbeangaben der Beklagten über ihre Spitzenstellung in der Gattung der unabhängigen Luftfahrt-Fachpresse unrichtig im Sinne des § 3 UWG, weil'auch die Klägerin nach der Auffassung eines nicht unerheblichen Teiles der angesprochenen Verkehrskreise den Begriff der "Unabhängigkeit” in dem erörterten Sinne erfülle»
III» Diese Beurteilung hält der rechtlichen Hach-Prüfung stand»
1» Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Begriff der "Unabhängigkeit” einer Zeitschrift an sich schon mehrdeutig ist» Ihm steht der Begriff der "abhängigen" Zeitschrift gegenüber» Die Abhängigkeit einer Zeitschrift kann aber auf den verschiedensten Gründen beruhen» Es kommen beispielsweise Bindungen an eine politische Partei9 an eine konfessionelle oder weltanschauliche Richtung oder an eine wirtschaftliche oder berufsständische Interessengruppe in Betracht» Dabei ist es möglich, worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist, daß nicht in jedem Falle, in dem eine Zeitschrift in einer dieser Richtungen eine bestimmte Haltung vertritt, die beteiligten Leserkreise sie als "abhängig" ansehen werden» Dies kann im Einzelfall von verschiedenen Umständen abhängen, etwa vom Grade der Bindung an eine bestimmte Gruppe oder vom Grade der von der Zeitschrift bewahrten Objektivität»
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Die Zeitschrift der Klägerin v/äre daher dann als "abhängig” anzusehen, wenn sie Bindungen in einer oder mehrerer der genannten Richtungen unterläge, die ihr nach Auffassung eines nicht unerheblichen Teiles der in Betracht kommenden Leserkreise die Eigenschaft der "Unabhängigkeit” nehmen würden» Im Streitfall ist von Bedeutung, daß die angegriffene Behauptung der Beklagten, ihre Zeitschrift sei die größte deutsche unabhängige Luftfahrt-Fachzeitschrift, für den Leser nicht ersehen läßt, v/as die Beklagte unter einer "unabhängigen” bzv/o unter einer "abhängigen" Zeitschrift versteht» Es handelt sich vielmehr um einen zu Werbezwecken schlag-v/ortartig herausgestellten und knapp gefaßten Größenver-gleich, der ohne nähere Erläuterung durch den Hinweis auf die Unabhängigkeit der Zeitschrift der Klägerin eine Gedankenverbindung zu dem gegensätzlichen Begriff der Abhängigkeit herstellt„ Wird aber in dieser Weise die Unabhängigkeit einer Zeitschrift werbend hervorgehoben, so ist der Verkehr geneigt, den gegenübergestellten Begriff der Abhängigkeit in einem abwertenden Sinn zu verstehen und ihn nur beim Vorliegen solcher Bindungen als erfüllt anzusehen, die eine neutrale Unterrichtung Uber das fragliche Sachgebiet zu demindest als fragwürdig erscheinen lassen»
Angesichts dieser Art der Werbung der Beklagten ist es rechtlich nicht zu beanstanden, v/enn das Berufungsgericht davon ausgeht, ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Leser werde die Zeitschrift der Klägerin nicht schon deshalb zu den abhängigen Zeitschriften im Sinn der Werbung der Beklagten rechnen, weil sie vom DetfHiMi Afl^ 0^9 herausgegeben wird und dessen offizielles Organ ist»
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a) Das Berufungsgericht ist nach eingehender Prüfung der Satzung des DeMBHB	und	des	von
 diesem mit dem klagenden Verlag geschlossenen Herausgebervertrages frei von Hechtsverstoß zu dem Ergebnis gelangt, daß die von der Klägerin bei der Ausgestaltung ihrer Zeitschrift zu berücksichtigenden Interessen des sich nicht von den Belangen unterscheiden, die eine allgemeine Fachzeitschrift auf dem Gebiet der Luftfahrt und des Luftsports allein schon ihrer Zielsetzung wegen notwendig zu vertreten hat* Weiter hat das Berufungsgericht festgestellt, daß auch die inhaltliche Ausgestaltung der von beiden Parteien verlegten Zeitschriften keine grundlegenden Unterschiede in der Tendenz ihrer redaktionellen Teile erkennen läßt» Bei dieser Sachlage ist es aber rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht den einzigen Unterschied, daß die Schriftleiter sich nämlich im einen Falle nach den von dem beklagten Verlag frei bestimmten Tendenzen und Maßstäben zu richten haben, im anderen Falle aber nach den vom klagenden Verlag auf Grund des mit dem A0I CfK geschlossenen Herausgebervertrages bestimmten Tendenzen und Maßstäben, nicht als geeignet angesehen hat, einen Maßstab dafür zu bilden, ob die Zeitschrift im einen Falle als unabhängig, im anderen Falle aber als abhängig zu bezeichnen sci0 Denn die einzuhaltenden Richtlinien betreffen in beiden Fällen nur die fachliche Linie der Zeitschriften, nicht aber sonstige politi sehe, wirtschaftliche oder berufsständische Interesseno Da die Zeitschrift der Klägerin nach ihrer Zielsetzung und ihrer* inhaltlichen Ausgestaltung, wie das Berufungs gericht weiter festgestellt hat, ebenso wie die Zeitschrift der Beklagten eine allgemeine Fachzeitschrift auf dem Gebiet der Luftfahrt und des Luftsports darstellt, ist es für die Frage, ob sie nach der Begriffsdeutung des Verkehrs als unabhängig zu bezeichnen ist,
 
ohne Belang, ob sie vorwiegend an den AtfA C^M und an dessen Mitglieder ausgeliefert v/ird und nur in geringem Umfange zu dem freien Verkauf gelangt« Wenn die Revision hieraus folgern will, die durch dauernden Großbezug wirtschaftlich gestützte "Vereinszeitschrift“ der Klägerin vertrete die Linie des Vereins und nicht die persönliche Linie eines Schriftleiters oder Verlegers, so v/ird dies durch die Feststellungen des Berufungsgerichts widerlegt, daß diese Linie ebenso wie bei der Zeitschrift der Beklagten von ähnlichen fachlichen Gesichtspunkten bestimmt ist, da beide Zeitschriften sich an einen ähnlichen Leserkreis richten«
b) Auch die Verfahrensrügen der Revision (§ 286 ZPO) konnten keinen Erfolg haben«
aa) Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht die Bestimmung des § 2 Abs« 2 des Herausgebervertrages zwischen dem DeMHMP ASt C^A und der Klägerin nicht übersehen« In dieser heißt es unter anderem, daß das redaktionelle und werbliche Niveau der Zeitschrift der Bedeutung des Clubs Rechnung tragen müsse und daß die Interessen des Clubs gebührende Berücksichtigung finden müßten« Während das Landgericht seine Ansicht, daß der AA CMP der Klägerin gegenüber eine beherrschende Stellung einnehme, die über die Stellung eines Herausgebers weit hinausgehe, auch auf diese Bestimmung gestützt hat, hat das Berufungsgericht dargelegt (BU 13), daß es dem Landgericht hierin nicht folgen könne« Es hat hierzu ausgeführt, es stehe außer Frage, daß diese Verpflichtung bestehe« Ein Leser, der aus dem Impressum der Zeitschrift der Klägerin erfahre, daß er das offizielle Organ des LeAl^HM AMP OMA vor sich habe, werde ohnehin erwarten, daß dieses Organ in gev/isser Weise die "Interessen”
 
des Clubs vertrete» Das sei aber nicht das Entscheidende o Vielmehr komme es wesentlich darauf an, welcher Art die Interessen des Afl® C®® seien, die berücksichtigt werden müßten» Hieran schließen sich die Darlegungen des Berufungsgerichts an, mit denen es im einseinen begründet, daß die von der Klägerin bei dei' Ausgestaltung der Zeitschrift zu berücksichtigenden Interessen des A®B Cfli im wesentlichen die gleichen sind, die die Zielsetzung einer allgemeinen Fachzeitschrift auf dem Gebiet der Luftfahrt und des Luftsports bestimmen«.
Ein Verfahrensfehler liegt daher, sov/eit es sich um die Bestimmung des § 2 Abs» 2 des Herausgebervertrages handelt, nicht vor»
bb) Auch der Umstand, daß das Berufungsgericht die Bestimmung des § 10 des Herausgebervertrages nicht ausdrücklich gewürdigt hat, stellt keinen Verfahrensverstoß
 Nach dieser Bestimmung ist der klagende Verlag verpflichtet, den Chefredakteur einmal im Monat zu einer Redaktionssitzung bei der Hauptgeschäftsstelle des De®-®i®	C®®	zu	entsenden,	um	den	Inhalt,	die	Plazie-
rung und die Generallinie für die Zeitschrift festzulegeno
 Der Umstand, daß der Chefredakteur in dieser Weise an die Wünsche des Herausgebers der Zeitschrift gebunden ist, führt entgegen der Ansicht der Revision nicht dazu, daß die Zeitschrift der Klägerin aus diesem Grunde nach dem im Verkehr üblichen Sprachgebrauch als abhängige Zeitschrift bezeichnet werden dürfte* Wie noch darzulegen ist (vgl» nachstehend zu Ziff«, 2), sind die Redakteure einer Zeitschrift regelmäßig an die Einhaltung bestimmter Rieht-
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linien gebundene Soweit es sich dabei um Richtlinien fachjournalistischer Art handelt, was vorliegend der Rail ist, ist es für den Charakter der Unabhängigkeit einer Zeitschrift aber - wenn von dem Sinn ausgegangen wird, den ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs diesem Begriff beimißt - ohne Bedeutung, ob diese Richtlinien vom Herausgeber oder vom Verleger bestimmt werden.» Soweit es darum geht, auf welche Weise der Herausgeber oder der Verleger für die Einhaltung dieser Richtlinien sorgen, handelt es sich um eine organisatorische Frage.» Bas gilt auch dann, wenn derjenige, dem die Befugnis zusteht, die Linie der Zeitschrift zu bestimmen, im einzelnen ein weitgehendes Kontrollrecht ausübto Denn die Frage, ob eine Fachzeitschrift von den in Betracht kommenden Verkehrskreisen als unabhängig angesehen wird, hängt nicht davon ab, wie im inneren Geschäftsbetrieb die Aufgaben zwischen Herausgeber, Verleger und Redakteuren verteilt sind.
Es ist daher verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Bestimmung des § 10 des Herausgebervertrages nicht ausdrücklich erörtert hat.
2, Die Revision macht ferner geltend, das Berufungsgericht habe verkannt, daß es für die Einschätzung einer Zeitschrift in den Augen der Leserschaft entscheidend darauf ankomme, ob die Schriftleitung in der Lage sei, die allgemeine Linie der Zeitschrift, die Auswahl der Beiträge und die redaktionelle Kommentierung lediglich nach ihren eigenen Maßstäben und Zielsetzungen auszurichten, oder ob die Schriftleitung hierbei von den Maßstäben und Zielsetzungen irgendeiner Institution außerhalb des Verlages abhängig sei.
 
Dieses Vorbringen der Revision läßt einmal die Gegebenheiten außer acht, die bei dem Unternehmen eines Sammelwerkes, wie es eine Zeitschrift darstellt, vox'lie-gen« Sie verkennt auch, daß es für die Bestimmung des Inhalts einer Werbeangabe nach anerkannter Rechtsprechung nicht darauf ankommt, welchen Sinn der Werbende seiner Erklärung beilegt, sondern darauf, wie diese von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird»
Die Annahme des Berufungsgerichts, daß bei fast jedem Presseorgan Verlag oder Herausgeber ein gewisses Bestimmungsrecht ausübten, ist rechtlich nicht zu beanstanden«, Die Revision übersieht, daß der Schriftleiter einer Zeitschrift regelmäßig Angestellter des Verlages ist, in dem die Zeitschrift erscheint und daß ihm die für die Ausübung seines Berufs erforderliche Selbständigkeit nur im Rahmen der von ihm mit dem Verlage vereinbarten Richtlinien überlassen wird (vglo Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht 2o Aufl„ So 365; Böffler, Presserecht,
§ 6 PresseG Anm«, 30; Bappert-Maunz, Verlagsrecht, § 1 VerlG Anm» 85)« Diese Richtlinien werden in der Regel von demjenigen bestimmt, der als Herr des betreffenden Zeitschriftenunternehmens anzusehen ist, also je nach läge vom Verleger oder vom Herausgeber (vgl» Ulmer aaO So 146 ff; Bappert-Maunz aaO § 41 VerlG Anm0 19 u0 20)»
Die tatsächliche Durchführung dieser Richtlinien erfolgt durch denjenigen, dem die geistige Rührung der Zeitschrift obliegt und der durch die Ausgestaltung der einzelnen Folgen die Linie der Zeitschrift prägt0 Das ist, wenn ein solcher vorhanden ist, der Herausgeber, gleichgültig, ob die für die Einhaltung dieser Linie maßgebenden Richtlinien von ihm als dem Iräger des Zeitschriftenunternehmens oder vom Verlage als dem Herrn des Unternehmens gegeben worden sind, der den Herausgeber mit ihrer Einhai-
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tang beauftragt hat» Die Durchführung dieser Richtlinien kann im Einzelfall dadurch geschehen, daß der Verleger oder der Herausgeber gleichzeitig die Schriftleitung ausübt oder daß neben ihnen ein oder mehrere Redakteure tätig sind, Für die Frage, in welchem Umfange die als Angestellte des Verlages tätigen Redakteure ihre eigenverantwortliche Meinungsbildung betätigen können, ist es aber jedenfalls nach Auffassung eines nicht unerheblichen feiles der in Betracht kommenden Leserkreise unerheblich, ob dieser Umfang auf Grund der von den Beteiligten getroffenen Abmachungen vom Verlag selbst frei bestimmt wird oder ob er von diesem nach Abstimmung mit dem Herausgeber oder aber unmittelbar vom Herausgeber bestimmt v/ird0 Die eigenverantwortliche Tätigkeit des Redakteurs ist in jedem Falle durch die vorhandenen Richtlinien begrenzt, seien diese nun vom Verlage oder vom Herausgeber bestimmt• Die Revision verkennt daher diese tatsächlichen Gegebenheiten, wenn sie die Auffassung vertritt, daß die Schriftleitung im ersten Falle ihre Tätigkeit unabhängig und lediglich nach eigenen Maßstäben und Zielsetzungen ausübe, im zv/eiten Falle aber abhängig von den Zielsetzungen einer Stelle außerhalb des Verlages•
Daher ist die Feststellung des Berufungsgerichts, daß bei Presseorganen der hier vorliegenden Art der Verlag oder der Herausgeber schon durch die Auswahl des Redaktionsstabes ein gewisses Bestimmungsrecht auf den Stil und das Niveau des Blattes ausübt, aus Rechtsgründen nicht angreifbare Hierdurch sind aber -wie dargelegt - der Selbständigkeit des Redakteurs gewisse, sich aus der einzuhaltenden Linie des Blattes ergebende Grenzen gezogen» Diese für den Betrieb eines Verlages
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als eines gewerblichen Unternehmens üblichen Bindungen an die vom Verlag oder vom Herausgeber gegebenen Richtlinien, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts übrigens ebenfalls für den Redaktionsstab der Zeitschrift der Beklagten bestehen (BU 10 unten)? werden aber wegen ihrer rein fachjournalistischen Natur vom Berufungsgericht zu Recht als nicht geeignet angesehen, einer Zeitschrift den Charakter der "Unabhängigkeit", so wie dieser Begriff von den angesprochenen Verkehrskreisen bei der schlagwortartigen, nicht näher erläuterten Gegenüberstellung mit "abhängigen11 Zeitschriften verstanden wird, zu nehmen« Die gleiche Auffassung hat im übrigen, v/ie im angefochtenen Urteil hervorgehoben wird (BU 10/11), auch die Beklagte vertreten« Es läßt daher keinen Rechtsirrtum erkennen, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, soweit es sich nur um solche Bindungen handele, sei es unerheblich, ob die Linie und das Niveau des Blattes allein vom Verlag bestimmt würden oder ob dieser insoweit dem Herausgeber gegenüber gewisse Bindungen eingegangen sei« Denn die Natur dieser Bindungen wird nach Auffassung der Leserschaft nicht davon berührt, ob sie vom Verlag oder vom Herausgeber ausgehen, je nachdem, wer von diesen im Einzelfall als Herr des Zeitschriftenunternehraens anzusehen ist« Diese Umstände haben daher, jedenfalls sov/eit es sich um die hier allein in Rede stehenden rein fachjournalistischen Bindungen üblicher Art handelt, regelmäßig keine Auswirkung auf die Frage, ob die Zeitschrift den Begriff der "Unabhängigkeit", so v/ie diese von den maßgeblichen Leserschichten verstanden wird, erfüllt«
Es ist daher rechtlich nicht angreifbar, v/enn das Berufungsgericht angenommen hat, auch ein Presseorgan, bei dem solche rein fachjournalistischen Bindungen an einen
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Verlag oder an einen Herausgeber bestünden, könne durchaus unabhängig in dem Sinne sein, wie ihn das Durchschnittspublikum verstehe <>
IV* Bie Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eiseno
 Krtlger-Nieland	Pehle	Sprenktnann
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