Die Krei3sparkasse RflHHBB und die Beklagte erklärten mit Schreiben vom 14* und 13« März 1961 gegenüber dem Minister für V/irtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein - Bankaufsicht - (im folgenden der Minister genannt) ihre ’'Zustimmung” "zu dem Vergleichsvorschlag des Obcrlandcsgerichts Frankfurt/Main", wobei die Beklagte den Stand des bei ihr geführten Kontos mit 7«267«515»— RM richtigstellte. Nachdem der Hessische Minister für Wirtschaft und Verkehr - Bankaufsicht - es abgelehnt hatte, die Dresdner Bank zur Annahme des VergleichsVorschlags zu ermächtigen, so daß der Vergleich zwischen dem Kläger und dieser Bank nicht zustande kam, zog der Schleswig-Holsteinische Minister mit Schreiben vom 25» März 1961 sein Schreiben vom 17» Ilärz 1956 tfals gegenstandslos zurück” und focht mit Schreiben vom 7» Juni 1961 in Vollmacht der Sparkasse deren uZustiramungserklärungenH wegen Irrtums an. Im vorliegenden Rechtsstreit vertx’itt der Kläger die Auffassung, zwischen den Parteien sei durch ihre schriftlichen Erklärungen unabhängig von dem Ausgang des Rechtsstreits mit der Dresdner Bank ein außergerichtlicher Vergleich zustande gekommen» Da das Konto bei der Dresdner Bank das kleinste im Bundesgebiet sei, sei es ihm, dem Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, einen Teilbetrag von 200*000 Reichsmark des bei ihr geführten Kontos Nr« flMpdes Kuratoriums der "ASM-HflH^Spende der dfllHHHP Y/flHI11 über insgesamt 7«267«515 Reichsmark mit 3,25 demnach auf 6*500 DM umzustellen* Sic hat geltend gemacht, sic könne das streitige Konto nicht umstellen, da dieses, anders als das Konto bei der Dresdner Bank, noch gesperrt sei* Im übrigen habe das Oberlandesgoricht mit seinem Vergleichsvorschlag nur einen Oesamtvergleich über alle Konten der Sammelspende bei den verschiedenen Banken zustande bringen wollen; sie, die Beklagte, habe dementsprechend erkennbar nur im Rahmen dieses Geoantvergleichs zustimmen wollen« Die Beklagte hat dem Land Schleswig-Holstein den Streit verkündet; dioscs ist dem Rechtsstreit als Strcithelfer auf seiten der Beklagten beigetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen Die von ihm an das Oberlandesgericht v/eitergeleitete Erklärung der Beklagten habe nur klarstellen sollen, daß diese zu dem Abschluß des Vergleichs bereit gewesen sei; die in der Erklärung enthaltene Bezugnahme auf den Ver-glcichsvorschlag dos Gerichts zeige, daß der Vergleich nur bei Zustimmung aller Banken, also auch der Dresdner Bank, habe zustande kommen sollen* schreiben des Streithelfers vom 17» März 1961, so ergebe sie sich doch bei der erforderlichen Auslegung der Einverständniserklärung, für die alle Begleitumstände, insbesondere der dem Erklärungsempfänger erkennbar gewordene Anlaß und Zweck der Erklärung, heranzuziehen seien. Es habe also der Vorstellung sowohl dos Klägers als auch der beteiligten Geldinstitute wie ihrer Aufsichtsbehörden entsprochen, vor weiteren Entschließungen das Ergebnis dieses Rechtsstreits abzuwarten, so daß auch der Streithelfer keinen Anlaß gehabt habe, die Beklagte zu dem Abschluß eines Vergleichs unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits anzuweisen. Aber auch nach der Absicht des Obcrlandesgerichts Prankfurt/Main, die aus der Hr. 4 seines Vorschlags wie aus dessen Begründung ersichtlich sei, habe die abschließende Regelung nur durch einen auf alle Guthaben der Sammelspende erstreckten Vergleich erzielt werden sollen. Da die Erklärung der Beklagten in einem sie selbst nicht berührenden Rechtsstreit die Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vergleichs zwischen den damaligen Prozeßparteien schaffen sollte, könne sic nur so ausgelegt werden, daß die Beklagte sich mit dem Kläger nur dann nach Maßgabe des VergleichsVorschlags einigen wollte, wenn der Vergleich zwischen dem Daß die für den Kläger bestimmte Erklärung nur mit dieser Einschränkung zu verstehen gewesen sei, hätten die Beklagten ebenso wie der Btreithelfcr damit zu erkennen gegeben, daß sie sich in ihren Schreiben ausdrücklich auf den Verglcichsvorschlag des Oberlandesgerichts bezogen hätten; daß der Streithelfer eine Abschrift seines Schreibens vom 17* März 1961, wie darin mitgeteilt, an die Bankaufsicht für Hessen gesandt habe, bringe ebenfalls zu dem Ausdruck, daß er sich in den Grenzen des Beschlusses vom 6./7. November I95ö halten und nicht unabhängig von der Bankaufsicht des Landes Hessen habe entscheiden wollene Der Kläger habe den Beschluß des Unterausschusses der Bankaufsichtobehörden vom November 195Ö, die Vorverhandlungen zu dem Vergleichsvorschlag des Obcrlandesgerichts, den Vorschlag selbst und dessen Begründung gekannt und sei damit in Kenntnis aller Umstände gewesen, aus denen er bei richtiger Würdigung die aufschiebende Bedingung habe entnehmen müssen» März 1961 habe’der Kläger betont, daß die darin enthaltene Annahmeerklärung hinsichtlich der Beklagten ohne Rücksicht auf die Stellungnahme der Dresdner Bank abgegeben werde» Daher stimme seine Erklärung nicht mit dem Angebot der Beklagten überein, ein außergerichtlicher Vergleich soi sonach jedenfalls nicht mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt zustande gekommen» Ob in der Erklärung des Klägers auch die Annahme unter der von der Beklagten beabsichtigten Februar 1963 (VII ZR 251/61) in dem Rechtsstreit des Klägers gegen die Dresdner Bank entschieden, daß das Guthaben der Sammelspende bei der Dresdner Bank erloschen ist; zur Begründung hat er ausgefühi't, daß die "AflIB-HflHB-Spende der dflIHBHI Aus diesem Urteil kann für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unmittelbar nichts gewonnen werden, da der Kläger seine Klage ausdrücklich auf den von ihm behaupteten außergerichtlichen Vergleich als einzigen Klagegrund gestützt hat» 2. Ob ein Vergleich mit dem vom Kläger zugrunde gelegten Inhalt gegen ein im Umstellungsgesetz begründetes gesetzliches Verbot der Umstellung von Altgeldguthaben, die nach diesem Gesetz erloschen sind, verstoßen würde und daher als nach § 134 BGB nichtig anzusehen wäre, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Sie glaubt,sich für diese Meinung auf eine Stelle des angefochtenen Urteils stützen zu können; nachdem nämlich der Berufungsrichter ausführt, daß das Angebot der Beklagten unter einer aufschiebenden Bedingung gestanden habe, fahrt er fort (BU S. Laraus entnimmt die Revision, daß dos Oberlandesgericht davon ausgegangen sei, der von ihm ermittelte **Teil der Willenserklärung", nämlich die aufschiobende Bedingung des Vergleichsabschlusses durch die Dresdner Bank, habe vollständig gefehlt, so daß das Berufungsgericht in Wirklichkeit die Erklärung der Beklagten nicht ausgelegt, sondern um einen fehlenden Bestandteil ergänzt habe. § 133 Änmo 8)» Gerade nach diesen Grundsätzen ist aber das Öberlandesgericht verfahren; es hat die Ge-samturastände, unter denen es zu dem Vcrgleichsangebot der Beklagten kam, gewürdigt, und hat dabei insbesondere den V/ortlaut des gerichtlichen Vergleichsvorschlags und seine Begründung geprüft. Sie meint, der Kläger habe sehr v/ohl davon ausgehen können die Beklagte wolle entgegen der Absicht des oberlandesgerichtliehen Vergleichsvorschlago ihre Entscheidung nicht von dem Verhalten der Dresdner Bank abhängig machen; das November 1956 gekannt hat, wonach sein Rechtsstreit mit der Dresdner Bank als Musterprozeß die Frage der Umstollungsfähigkeit der für die Sammelspende geführten Konten klären sollte« Der daraus gezogene Schluß, es habe der Vorstellung sowohl des Klägers wie der kontenführenden Geldinstitute entsprochen, vor weiteren Entschließungen das Ergebnis des anhängig gemachten Rechtsstreits abzuwarten, kann mit den von der Revision angesteilten Erwägungen nicht aus Rechtsgründen bekämpft werden« Auch mit der Überlegung, die Beklagte könnte mit ihrer Erklärung eine andere Absicht verfolgt haben als das Oberlandesge-richt in seinem Vergleichsvorschlag, bietet die Revision nicht mehr als eine Vermutung, die zudem im Widerspruch dazu steht» daß sich die Beklagte ausdrücklich auf den gerichtlichen Vergloichsvorschlag bezogen hat und daß eine Abschrift ihrer Erklärung der Hessischen Bankaufsicht übersandt worden ist. Annahme durch den Kläger habe daher nicht zu dem Abschluß des Vergleichs führen können, sie sei vielmehr eine Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 Abs.' 2 BGB) gewesen.
/15 BUNDESGERICHTSHOF 2019 009 IM NAMEN DES VOLKES Ib ZR 60/63 URTEIL Verkündet am 12. Pebx’uar 1965 Zug, Justizangestcllter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Werner R pppp in als Pfleger für die Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollraächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Pr. gegen die ihren Vorstand, vertreten durch Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozcßbcvollmächtigter; Rechtsanwalt Br. Strcitholfer der Beklagten: Land Schleswig-Holstein, vortreten durch den Minister für Wirtschaft und Verkehr in K - 2 Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Jungbluth, Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl und Alff für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 2. April 1963 wird zurüekgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention : verursachten Kosten zu tragen. Von Rechts wegen /j Tatbestand: X)er Kläger ist als Pfleger für das Saminolvermögen der "A**-H«**-Spcndo der d^HHV'w'flHHHB'’ bestellt, die ihren Namen inzwischen in ’'Sammelspende der geändert hat. Pur das Sammelvermögen führen verschiedene Banken in der Bundesrepublik Deutschland Uralt-Reichsmarkkonten, deren Umstellung auf Deutsche Mark der Kläger seit längerem betreibt. Zu den kontenführenden Banken gehören die Niederlassung der Dresdner Bank in FflHHHJIIIHP» die Kreissparkasse des Kreises BflHHHP IÄBBBIB in IfHV(iiii folgenden Kreisspar-kasse genannt) und die Beklagte. Die Konten bei der Kreis-sparkasse und bei der Beklagten beliefen sich zusammen auf mehr als 31 Mill. RM, das Konto bei der Dresdner Bank lautet auf 2.262.882 RM. Der Kläger führte gegen die Dresdner Bank in P| wegen der Umstellung des dortigen Reichsmarkkontos einen Rechtsstreit, in dem er im ersten Rechtszug obsiegte, während das Oborlandesgericht Frankfurt/llain auf die Berufung der Dresdner Bank die Klage abwies; die Revision des Klägers wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen (Urteil vom 28. Februar 1963 - VII ZR 251/61). In diesem Rechtsstreit bemühte sich der 4. Zivilsenat des Obcrlandesgerichts Frankfurt/Main in der Berufungsinstanz um einen umfassenden gütlichen Ausgleich, der nicht nur das den Gegenstand des Streits bildende Konto der Sammclspende bei der Dresdner Bank, sondern aueh die Konten bei der Kreissparkasse und bei der Beklagten ergreifen und damit weiteren Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Kläger und den beteiligten Banken Vorbeugen sollte; daneben regte der Senat einen weiteren Vergleich zwischen dom Kläger und der Bundesschuldenverwaltung über die Ablösung der Reichsschatzanweisungen der Sammelspende an« Nachdem die Parteien jenes Rechtsstreits vor dem Berichterstatter des Senats die Möglichkeiten eines Vergleichs erörtert hatten, unterbreitete ihnen der Senat am 25p Januar 1961 folgenden begründeten Vergleichsvorschlag: "Io Die der Verfügung des Klägers unterliegenden Reichsmarkkonten des Kuratoriums der HÜlfe-Spende der d0||B WflHHHIV Höhe von zusammen 20262«882 RM werden auf 3,25 c/° der Reichsmarkbeträge umgestellto Die umgestellten Reichsmarkbeträge sind ab 21.6„1948 mit 1,5 i* zu verzinsen» Der Kläger verpflichtet sich, das nach Ziffer entstehende Guthaben als Spend^ai^den öl für diedflil^HfcW zu übertragen 3o Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinandi aufgehoben« 4o Dieser Vergleich ist nur gültig, wennaucMie Kreissparkasse RHHH^ und die 34IHHHHB1 Verbandssparkasse bis zu dem 30. März 1961 schrill lieh gegenüber dem Kläger erklären, daß die gle che Regelung (oben Ziffer 1-2) auch für die übrigen Reichsmarkkonten des Kuratoriums bzw des Industrieausschusses der Spende der dflHHHP1'^ a) bei der Kreissparkasse von 22„483o659,53 EM, b) bei der Verb. Sparkasse in Höhe von 6«716«067,31 HM gelten soll« in Hohe 5« Dieser Vergleich ist auch dann gültig, wenn es zwischen dem Kläger und der BundesSchuldenverwaltung nicht zu einer Einigung bezüglich der Reichsschatzanweisungen kommen sollte« 6. Die Parteien werden gebeten, bis zu dem 11o April 1961 zu diesem Vorschlag Stellung zu nehmen." Hierauf folgte ein Vorschlag für einen Vergleich zwischen den Kläger und der Bundesschuldenverwaltung« Zur Begründung der angeregten vergleichsweis.on Regelung führte der Senat aus; Es sei an der Zeit, die mit der Sammelspende zusammenhängenden Fragen umfassend und abschließend zu regeln« Dies könne nur durch einen Vergleich geschehen, der sich auf die Guthaben und Depots des Kuratoriums und des Industrieausschusses dieser Spende beziehe« Bei einem Scheitern des Vergleichs werde die Entscheidung des ~ damaligen - Rechtsstreits noch längere Zeit erfordern; auch stände noch nicht fest, ob diese Entscheidung weitere Prozesse ersparen werde« Im Interesse aller Beteiligten liege es, zugleich mit der Umstellung über die praktische Verwertung des Restvermögens endgültig zu bestimmen« Die Krei3sparkasse RflHHBB und die Beklagte erklärten mit Schreiben vom 14* und 13« März 1961 gegenüber dem Minister für V/irtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein - Bankaufsicht - (im folgenden der Minister genannt) ihre ’'Zustimmung” "zu dem Vergleichsvorschlag des Obcrlandcsgerichts Frankfurt/Main", wobei die Beklagte den Stand des bei ihr geführten Kontos mit 7«267«515»— RM richtigstellte. Diese "Zustimmungsorklärungen" leitete der Minister mit Schreiben vom 17« März 1961 an das Oberlandesgericht Frankfurt/Main unter Bezugnahme auf dessen Vergleichovorschlag weiter und teilte dabei mit, daß der Hessische Minister für Wirtschaft und Verkehr - Dankauf- 6 sicht - eine Durchschrift erhalte» Das Oberlandesgericht gab dieses Schreiben mit den beigefügten Erklärungen der Sparkassen an den damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt WfllHBin weiter» Rechtsanwalt nahm namens des Klägers mit gleich- lautenden Schreiben vom 28» März 1961 gegenüber der Kreis-Sparkasse, der Beklagten, der Dresdner Bank und dem Ober-landcsgericht den Vcrgleichsvorschlag an und fügte hinzu, daß die Annahmeerklarung des Klägers gegenüber der Kreissparkasse und der Beklagten unabhängig davon abgegeben werde, ob die Dresdner Bank dem Vergleiehsvorschlag zu-otimme,. Nachdem der Hessische Minister für Wirtschaft und Verkehr - Bankaufsicht - es abgelehnt hatte, die Dresdner Bank zur Annahme des VergleichsVorschlags zu ermächtigen, so daß der Vergleich zwischen dem Kläger und dieser Bank nicht zustande kam, zog der Schleswig-Holsteinische Minister mit Schreiben vom 25» März 1961 sein Schreiben vom 17» Ilärz 1956 tfals gegenstandslos zurück” und focht mit Schreiben vom 7» Juni 1961 in Vollmacht der Sparkasse deren uZustiramungserklärungenH wegen Irrtums an. Die Kreissparkaooo und die Beklagte v/eigerten sich in der Folge, die Roichsmarkkonten der Sammelspende umzustellen.. Im vorliegenden Rechtsstreit vertx’itt der Kläger die Auffassung, zwischen den Parteien sei durch ihre schriftlichen Erklärungen unabhängig von dem Ausgang des Rechtsstreits mit der Dresdner Bank ein außergerichtlicher Vergleich zustande gekommen» Da das Konto bei der Dresdner Bank das kleinste im Bundesgebiet sei, sei es ihm, dem // ^ Kläger, von vornherein darauf angekommen, die Kreisspar-,, kasce und die Beklagte in den Vergleich einzübcziehen; dem sei durch'die Fassung der Nr» 4 des Vergleichsvor-schlags Rechnung getragen worden« Von dem uneingeschränkt geschlossenen Vergleich könne die Beklagte nicht nachträglich abrücken; ihre V/iderrufserklärung sei unwirksam, ihre Anfechtung verspätet« Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, einen Teilbetrag von 200*000 Reichsmark des bei ihr geführten Kontos Nr« flMpdes Kuratoriums der "ASM-HflH^Spende der dfllHHHP Y/flHI11 über insgesamt 7«267«515 Reichsmark mit 3,25 demnach auf 6*500 DM umzustellen* Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen * Sic hat geltend gemacht, sic könne das streitige Konto nicht umstellen, da dieses, anders als das Konto bei der Dresdner Bank, noch gesperrt sei* Im übrigen habe das Oberlandesgoricht mit seinem Vergleichsvorschlag nur einen Oesamtvergleich über alle Konten der Sammelspende bei den verschiedenen Banken zustande bringen wollen; sie, die Beklagte, habe dementsprechend erkennbar nur im Rahmen dieses Geoantvergleichs zustimmen wollen« Die Beklagte hat dem Land Schleswig-Holstein den Streit verkündet; dioscs ist dem Rechtsstreit als Strcithelfer auf seiten der Beklagten beigetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen 8 Der otreithelfer hat vorgetragen, das Guthaben bei der Beklagten sei als ehemaliges Vermögen der NSDAP nicht nur gesperrt, sondern nach den \7äbrungsgesetzen erlOLJChen. Die von ihm an das Oberlandesgericht v/eitergeleitete Erklärung der Beklagten habe nur klarstellen sollen, daß diese zu dem Abschluß des Vergleichs bereit gewesen sei; die in der Erklärung enthaltene Bezugnahme auf den Ver-glcichsvorschlag dos Gerichts zeige, daß der Vergleich nur bei Zustimmung aller Banken, also auch der Dresdner Bank, habe zustande kommen sollen* Landgericht und Oberlandcsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Beklagte und der Streithelfer beantragen, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist übereinstimmend mit dem Landgericht der Auffassung, daß der vom Kläger zur alleinigen Grundlage seines Anspruchs gemachte außergerichtliche Vergleich nicht zustande gekommen ist. 1. Zwar habe das Schreiben der Beklagten vom 13. März 1961, so führt das Oberlandesgericht aus, ein festes Angebot zu dem Abschluß eines Vergleichs nach Maßgabe des gerichtlichen Vorschlags vom 25- Januar 1961 zu dem Inhalt gehabt. Dieses Angebot sei aber unter der aufschiebenden Bedingung abgegeben worden, daß der vom Oberlandesgorieht angeregte Gosantvergleich mit allen beteiligten. Banken zustande kam. Wenn auch diese Bedingung dem Wortlaut des Schreibens der Beklagten ebensowenig zu entnehmen sei wie dem Begleit- schreiben des Streithelfers vom 17» März 1961, so ergebe sie sich doch bei der erforderlichen Auslegung der Einverständniserklärung, für die alle Begleitumstände, insbesondere der dem Erklärungsempfänger erkennbar gewordene Anlaß und Zweck der Erklärung, heranzuziehen seien. Anlaß zur Erklärung der Beklagten sei der vom Klager mit der Dresdner Bank geführte Rechtsstreit gewesen. Hierzu stellt der Berufungsrichter fest, daß dieser Rechtsstreit vom Kläger angestrengt worden war, nachdem der Unterausschuß für Brägen der Umstellungsrechnung der Bankaufsichtsbehörden durch Beschluß vom 6./7. November 1956 den Kläger auf den Prozeßweg verwiesen hatte, um die Umstellungsfähigkeit der für die Sammelspende geführten Konten durch höchotrichterliche Entscheidung klären zu lassen. Es habe also der Vorstellung sowohl dos Klägers als auch der beteiligten Geldinstitute wie ihrer Aufsichtsbehörden entsprochen, vor weiteren Entschließungen das Ergebnis dieses Rechtsstreits abzuwarten, so daß auch der Streithelfer keinen Anlaß gehabt habe, die Beklagte zu dem Abschluß eines Vergleichs unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits anzuweisen. Aber auch nach der Absicht des Obcrlandesgerichts Prankfurt/Main, die aus der Hr. 4 seines Vorschlags wie aus dessen Begründung ersichtlich sei, habe die abschließende Regelung nur durch einen auf alle Guthaben der Sammelspende erstreckten Vergleich erzielt werden sollen. Da die Erklärung der Beklagten in einem sie selbst nicht berührenden Rechtsstreit die Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vergleichs zwischen den damaligen Prozeßparteien schaffen sollte, könne sic nur so ausgelegt werden, daß die Beklagte sich mit dem Kläger nur dann nach Maßgabe des VergleichsVorschlags einigen wollte, wenn der Vergleich zwischen dem 10 Kläger und der Dresdner Bank auch tatsächlich zustande kam» Daß die für den Kläger bestimmte Erklärung nur mit dieser Einschränkung zu verstehen gewesen sei, hätten die Beklagten ebenso wie der Btreithelfcr damit zu erkennen gegeben, daß sie sich in ihren Schreiben ausdrücklich auf den Verglcichsvorschlag des Oberlandesgerichts bezogen hätten; daß der Streithelfer eine Abschrift seines Schreibens vom 17* März 1961, wie darin mitgeteilt, an die Bankaufsicht für Hessen gesandt habe, bringe ebenfalls zu dem Ausdruck, daß er sich in den Grenzen des Beschlusses vom 6./7. November I95ö halten und nicht unabhängig von der Bankaufsicht des Landes Hessen habe entscheiden wollene Der Kläger habe den Beschluß des Unterausschusses der Bankaufsichtobehörden vom November 195Ö, die Vorverhandlungen zu dem Vergleichsvorschlag des Obcrlandesgerichts, den Vorschlag selbst und dessen Begründung gekannt und sei damit in Kenntnis aller Umstände gewesen, aus denen er bei richtiger Würdigung die aufschiebende Bedingung habe entnehmen müssen» 2. In seinem Schreiben vom 2Ö. März 1961 habe’der Kläger betont, daß die darin enthaltene Annahmeerklärung hinsichtlich der Beklagten ohne Rücksicht auf die Stellungnahme der Dresdner Bank abgegeben werde» Daher stimme seine Erklärung nicht mit dem Angebot der Beklagten überein, ein außergerichtlicher Vergleich soi sonach jedenfalls nicht mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt zustande gekommen» Ob in der Erklärung des Klägers auch die Annahme unter der von der Beklagten beabsichtigten 11 / Bedingung erblickt werden könne, brauche nicht entschieden zu werden, da die Bedingung nicht eingetreten oei, IIoben gegen diese Darlegungen gerichteten Angriffen der Revision hält das angefochtene Urteil stand» 1. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in dem bereits erwähnten Urteil vom 28. Februar 1963 (VII ZR 251/61) in dem Rechtsstreit des Klägers gegen die Dresdner Bank entschieden, daß das Guthaben der Sammelspende bei der Dresdner Bank erloschen ist; zur Begründung hat er ausgefühi't, daß die "AflIB-HflHB-Spende der dflIHBHI zwar keine Gliederung und kein angeschlossener Verband der NSDAP gewesen, daß sie aber als eine "sonstige von der Militärregierung aufgelöste Organisation" im Sinne des ä 1 Kr. 1 c) dd) UmstG i.V.m. Art. I KRG Nr. 2 an-zusehen sei, deren Altgeldguthaben nach § 2 Abs. 3, § 9 UmstG erloschen seien. Aus diesem Urteil kann für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unmittelbar nichts gewonnen werden, da der Kläger seine Klage ausdrücklich auf den von ihm behaupteten außergerichtlichen Vergleich als einzigen Klagegrund gestützt hat» 2. Ob ein Vergleich mit dem vom Kläger zugrunde gelegten Inhalt gegen ein im Umstellungsgesetz begründetes gesetzliches Verbot der Umstellung von Altgeldguthaben, die nach diesem Gesetz erloschen sind, verstoßen würde und daher als nach § 134 BGB nichtig anzusehen wäre, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Denn die Annahme des Berufungsgerichts, der Vergleich sei nicht 12 zustande gekommen, ist mit Hechtsgründen nicht angreifbar« 3* Die dem Tatrichter obliegende Auslegung der von den Parteien abgegebenen individuellen Willenserklärungen ist vom Rcvisionogericht nur in beschränktem Rahmen nachprüfbar? diese Nachprüfung ergibt, daß die Auslegung des Berufungsgerichts möglich ist und weder gegen gesetzliche Auslegungsregeln noch gegen die Lebenserfahrung oder die Lenkgesetze verstößt. a) Lie Revision meint in erster Linie, für eine Auslegung der Erklärung der Beklagten sei überhaupt kein Raum gewesen, da der Wortlaut der Erklärung eindeutig gewesen sei. Sie glaubt,sich für diese Meinung auf eine Stelle des angefochtenen Urteils stützen zu können; nachdem nämlich der Berufungsrichter ausführt, daß das Angebot der Beklagten unter einer aufschiebenden Bedingung gestanden habe, fahrt er fort (BU S. 9)* "Zwar ist dem Wortlaut des Schreibens der Beklagten ebensowenig wie dem Begleitschreiben ihres Streithelfers vom’17.3.1961 zu entnehmen, daß das Vcrgloichoangebot an eine derartige Bedingung geknüpft sei. Jedoch ergibt sich eine solche bei der nach § 133 BGB erforderlichen Auslegung der Einverständniserklärung der Beklagten.“ Laraus entnimmt die Revision, daß dos Oberlandesgericht davon ausgegangen sei, der von ihm ermittelte **Teil der Willenserklärung", nämlich die aufschiobende Bedingung des Vergleichsabschlusses durch die Dresdner Bank, habe vollständig gefehlt, so daß das Berufungsgericht in Wirklichkeit die Erklärung der Beklagten nicht ausgelegt, sondern um einen fehlenden Bestandteil ergänzt habe. Das sei aber unzulässig, da für 13 - cine ergänzende Vertragsauslegung nur Kaum sei, wenn sich nach Vertragsochluß herausstellt, daß bestimmte, nicht vorausgesehene Punkte nicht geregelt worden sind» Diese Auffassung der Revision wird dem angefochtenen Urteil nicht gerecht; denn sie stützt sich auf einen einzelnen Satz und übersieht den Zusammenhang der Ur~ tcilsgründeo Mit dem angeführten Satz, der, v/ie def Revision zuzugeben ist, zu einem Mißverständnis Anlaß geben kann, will das Oberlandesgericht zwar sagen, daß die Erklärung der Beklagten nach ihrem Wortlaut keinen ausdrücklichen Hinweis auf die von der Beklagten gewollte Bedingung enthalte; es will aber damit offensichtlich nicht zu dem Ausdruck bringen, daß der Erklärung keinerlei Hinv/eis auf diese Bedingung zu entnehmen sei, sondern es entnimmt den Willen der Beklagten, die Wirksamkeit ihres Angebots an das Zustandckommen des Vergleichs mit der Dresdner Bank zu knüpfen, der ausdrücklichen Bezugnahme auf den gerichtlichen Vergleichsvorschlag in dem mit dieser Bank geführten Rechtsstreite Denn wäre der angeführte Hatz so zu verstehen, wie die Revision ihn auffaßt, dann wären die weiteren Ausführungen des Urteils nicht damit zu vereinbaren, die Beklagte habe die von ihr gewollte Einschränkung ihrer Erklärung damit ”zu erkennen” gegeben, daß sie in dem Schreiben “ausdrücklich auf den Vergleichsvorschlag des Gerichts Bezug” genommen habe (BU So 10 Abs«, 2)o Hach diesen Darlegungen kann der von der Revision beanstandete Satz im Zusammenhang nur so verstanden werden, daß zwar die Beklagte nach dem Wortlaut ihrer Erklärung die von ihr in Anspruch genommene Bedingung nicht ausdrücklich erklärt habe, daß aber mit dem Hinweis auf den Vergleichsvorschlag außerhalb der 14 schriftlichen Erklärung liegende Umstände und Urkunden in bezug genommen worden seien, aus denen sich der in Form der Bedingung gev/ollte Erklärungsinhalt der Auslegung erschließe„ Ging sonach das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon aus, daß schon dem Wortlaut des Vergleichsangebots die in Rede stehende Bedingung entnommen werden könne, dann war es nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, für die Auslegung der Erklärung das Gesamtverhalten der Erklärenden einschließlich aller Nebenumstände, der Vorbesprechungen und des Zweckes der Erklärung heranzuziehen, wobei für urkundliche Ez’klärungen auch Umstände außerhalb der Urkunde bedeutsarr^oin' können; der gesamte Auslegungs-stoff ist dabei einheitlich zu würdigen, insbesondere der Zusammenhang aller Teile miteinander zu berücksichtigen (BGH EM BGB § 133 (B) Nr. 1; BGH aaO Nr«, 3; BGB-RGRK 11o Aufl. § 133 Änmo 8)» Gerade nach diesen Grundsätzen ist aber das Öberlandesgericht verfahren; es hat die Ge-samturastände, unter denen es zu dem Vcrgleichsangebot der Beklagten kam, gewürdigt, und hat dabei insbesondere den V/ortlaut des gerichtlichen Vergleichsvorschlags und seine Begründung geprüft. Baß ihm bei dieser Gesamtwürdigung ein Rechtsfehler unterlaufen wäre, ist weder ersichtlich noch von der Revision dargetan. b) Die Revision stellt ferner - entgegen der Auffassung des angefochtenen Urtoils - in Abrede, daß der Kläger die von der Beklagten gewollte Bedingung habe erkennen können. Sie meint, der Kläger habe sehr v/ohl davon ausgehen können die Beklagte wolle entgegen der Absicht des oberlandesgerichtliehen Vergleichsvorschlago ihre Entscheidung nicht von dem Verhalten der Dresdner Bank abhängig machen; das 15 / ergebe sich daraus, daß die Beklagte und ihre Bankaufsichtsbehörde ein wesentlich höheres Risiko als die Dresdner Bank getragen hätten, da die in Schleswig-Holstein befindlichen Konten dreizehnmal höher seien als das Konto bei der Dresdner Bank* der Rechtsstreit sei bei Abgabe der Vergleichserklärungen für den Kläger günstig gestanden, so daß aus der Sicht des Klägers der gerichtliche Vergleichsvorschlag für die Beklagte eine willkommene Möglichkeit geboten haben könne, dieses Risiko unabhängig von den Absichten des G-erichts und von dem Handeln der Dresdner Bank und ihrer Bankaufsicht wesentlich zu beschränken« Abgesehen davon, daß die Revision damit im wesentlichen ihre Auslegung in unzulässiger Weise an die Stelle der Auslegung des Berufungsgerichts setzen will, gehen diese Darlegungen an der tatrichterlichen Feststellung vorbei, daß der Kläger zu der hier in Betracht kommenden Zeit den Beschluß des Unterausschusses der Bankaufsichtsbehörden vom 6./?. November 1956 gekannt hat, wonach sein Rechtsstreit mit der Dresdner Bank als Musterprozeß die Frage der Umstollungsfähigkeit der für die Sammelspende geführten Konten klären sollte« Der daraus gezogene Schluß, es habe der Vorstellung sowohl des Klägers wie der kontenführenden Geldinstitute entsprochen, vor weiteren Entschließungen das Ergebnis des anhängig gemachten Rechtsstreits abzuwarten, kann mit den von der Revision angesteilten Erwägungen nicht aus Rechtsgründen bekämpft werden« Auch mit der Überlegung, die Beklagte könnte mit ihrer Erklärung eine andere Absicht verfolgt haben als das Oberlandesge-richt in seinem Vergleichsvorschlag, bietet die Revision nicht mehr als eine Vermutung, die zudem im Widerspruch 16 1 dazu steht» daß sich die Beklagte ausdrücklich auf den gerichtlichen Vergloichsvorschlag bezogen hat und daß eine Abschrift ihrer Erklärung der Hessischen Bankaufsicht übersandt worden ist. c) Der Vortrag der Revision über die Vorgeschichte, die zur Erklärung der Beklagten geführt und aus der der Kläger entnommen haben soll, diese Erklärung sei unbedingt abgegeben worden, ist als neuer l'atsachenvortrag in der RGvisionoinstanz unbeachtlich; die Rüge, daß der Kläger diese Vorgeschichte vorgotragen und unter Beweis gestellt hätte, wenn das Berufungsgericht seiner Aufklärungspflicht (§ 159 ZPO) genügt hätte, ist unbegründet, da die Revision nicht angibt, welche Überlegungen das Gericht zu einem entsprechenden Hinweis hätten veranlassen müssen. d) Der Klager hat es für notwendig gehalten, in seiner Annahmeerklärung vom 28. März 1961 besonders zu betonen, daß seine Erklärung “ohne Rücksicht auf die Stellungnahme der Beklagten” (der Dresdner Bank) "zu dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag erfolgt”. Ob das Berufungsgericht auch daraus hätte schließen können, daß er mindestens Zweifel an der Unbedingtheit der Erklärung der jetzigen Beklagten hatte, kann dahingestellt bleiben, da die im Urteil gewürdigten Umstände ohnedies das Ergebnis rechtlich tragen, die Erklärung der Beklagten sei unter einer Bedingung abgegeben worden, die unbedingte. Annahme durch den Kläger habe daher nicht zu dem Abschluß des Vergleichs führen können, sie sei vielmehr eine Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 Abs.' 2 BGB) gewesen. 17 - III. Nach allem v/ar die Revision des Klägers als unbegründet mit der Kostcnfolge aus §§ 97? 101 Abs. 1 ZPO zurückzu-weisen» Krüger-Nieland Jungbluth Sprenkmann MÖsl Alff