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BGH · llen zu 2/3

Gericht: BGH · Aktenzeichen: llen zu 2/3

Die Beklagte geht davon aus, ihre in PMH^ gegebene Zusage, das Zeichen "BACO" des Klägers zu tolerieren, beziehe sich lediglich auf das Gebiet Deutschlands $ daher nimmt sie für sich die Berechtigung in Anspruch, außerhalb Deutschlands nicht nur "BANCO", sondern auch "BACO" für sich zu verwenden und den Kläger von dem Gebrauch des Zeichens "LACO" auszuschließen. o) das Wort ”LAC0M als Warenbezeichnung für Uhren und Uhrenteile im Ausland benutzt hat, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dor Firma Ifl|^ & Co* AG« allen nach dem 12» September I960 noch entstehenden Schaden zu ersetzen? der ihr dadurch entsteht, daß die Beklagte das Wort "LACO" als IR-Marke 147 452 zur Eintragung brachte und im Ausland und auch im Übrigen als Warenzeichen anmeldete, 1. daß die Beklagte vertraglich verpflichtet ist, die Benutzung und Eintragung des Zeichens "LACO" durch die Klägerin (damals Firma LdHd & Co.) für Uhren und Uhrenteilo außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu dulden; 2» daß die Beklagte nicht berechtigt ist, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland das Wort "LACO” zur Kennzeichnung von Uhren und'Uhrenteilen zu verwenden; Unter Anwendung des Schweizer Rechtes begründet es seine Entscheidung, soweit es der Klage stattgegeben hat, mit dem Abkommen, in welchem es eine zu» Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 3« Juli 1958 erklärte Anfechtung des Abkommens ist nach Auffassung des Landgerichts schon deshalb unbchelflich, weil sie verspätet ist. Vorsorglich hat die Beklagte weiter geltend gemacht, das Abkommen sei wogen Pissendes unwirksam, auch habe sie es - erneut mit Schriftsatz vom 20. Eine zwischen Inhabern an sich verwechslungsfähiger Zeichen getroffene Nichtangriffs-abrede könne, so hat der Kläger weiter ausgeführt, überdies auch bei Anwendung des Schweizer Rechtes nicht als Bas Berufungsgericht hat nach Bejahung der Sach-befugnis des Klägers (§ 265 ZPO) die Präge geprüft, nach welchem Recht das auf Grund der Vereinbarung" Hierbei legt das Berufungsgericht die in Deutschland anerkannten Regeln des internationalen Privatrechts als die lox fori zugrunde»Nach dem von ihm festgestellten Partei-Willen geht das Berufungsgericht davon aus, daß Gegenstand der Vereinbarung nicht, jedenfalls nicht in erster Linie, die Regelung des deutschen Marktes gewesen sei. Vielmehr sei es den Parteien auf die Regelung des Exportmarktes angekommen, wobei man beiderseits davon ausgegangen sei, daß Lieferungen durch L(Hfe & Co. in die Schweiz nicht in Präge stünden und andererseits die Beklagte an der Lieferung von Erzeugnissen nach Deutschland unter der Bezeichnung "LACO” nicht interessiert sei. Die erzielte Regelung habe darin bestanden, daß beide Partner sich auf das Nebeneinanderbestehen von "LACO” (Firma Lflp & Co.) und M1ANC0M (Beklagte) einig geworden seienj Inhalt der Vereinbarung sei die beiderseits übernommene Verpflichtung ge- Das Schuldstatut richte sich daher, so führt das Berufungsgericht aus, nach dem sog« hypothetischen Partoiwillen; nur dann, wenn sich unter diesem Gesichtspunkt keine Lösung finden lasse, bestehe Veranlassung* auf den Wohnsitz des Schuldners als Erfüllungsort zurückzugreifen. Denn es müsse berücksichtigt werden, daß die Beklagte auf Grund ihrer älteren IR-Marke zu demindest in den dem Madrider Abkommen beigetretenen Ländern j von Haus aus eine stärkere Position gehabt habe als die Firma & Co.« Dieser Gesichtspunkt hätte, so meint der Berufungsrichter, an sich dazu führen müssen, in der von der Beklagten übernommenen Verpflichtung den Schwerpunkt der Vereinbarung, also in ihrer Leistung die für die Abmachung charakteristische zu sehen. Entscheidend gegen die Anwendung des Schweizer Rechtes spricht nach Meinung des Beruf ungerechtere, daß die von der Beklagten übernommenen Verpflichtungen jedenfalls ihrem wesentlichen Inhalte nach keine sachlichen Beziehungen zur Schweiz aufweisen, weil beide Parteien davon ausgegangon seien, daß dort eine Kollision beider Zeichen nicht zu erwarten sei. Die Beklagte habe, so führt die Revision der Beklagten weiter aus, diese Verpflichtung auch an ihrem Sitz ohne Rücksicht darauf zu erfüllen, auf welches Land der Erde sich die Verpflichtung im einzelnen beziehe. Es sind auch keine rechtlichen Bedenken dagegen zu erheben, daß das Berufungsgericht hierbei den sachlichen Gegenstand dieser Vereinbarung nach dem von ihm festgesteilten Parteiwillen bestimmt hat. Bas Berufungsgericht hat weiter ohne Rochts-irrtum und damit für das Revisionsgoricht bindend featge-stellt, daß die Klageparteien keine ausdrückliche Bestimmung über die anzuwendende Rechtsordnung getroffen haben und auch keine Anhaltspunkte für eine stillschweigende Unterwerfung unter eine bestimmte Rechtsordnung gegeben sind. Es stellt entgegen der Meinung der Revision keinen Rechtsfehler dar, daß das Berufungsgericht nicht auf den Erfüllungsort als maßgeblichen Anknüpfungspunkt abgestellt hat. Der Berufungsrichter hat den Rechtsbegriff des Erfüllungsortes bei der Bestimmung des hypothetischen Parteiwillens im hier gegebenen Palle ohne Rechtsirrtum unbeachtet gelassen und zutreffend darauf abgestellt, ob die von der Beklagten übernommenen Verpflichtungen eine sachliche Beziehung zur Schweiz Wenn er dies verneint hat und weiter davon ausgegangon ist, daß die Betrachtung unter dem Gesichts» punkt des Schwerpunktes des Schuld Verhältnisses nicht zur Anwendung des Schweizer Hechtes, sondern zur Anwendung einer Vielzahl ausländischer Hechte führen müsse, so daß dieser Gesichtspunkt daher als Anknüpfungspunkt nicht geeignet eei, kann dem aus Hechtsgründen nicht entgegengetreten werden. wesentlichen Inhalte nach keine sachliche Beziehung zur Schweiz aufweisen, kann es mithin nicht als rechtsfehlerhaft bezeichnet v/erden, wenn das Berufungsgericht im Abschlußort den möglichen Anknüpfungspunkt gesehen und damit den räumlichen Beziehungen des streitigen Vertragsvcrhält-nisees zu dem deutschen Hechte die entscheidende Bedeutung beigemessen hat« Es ist sonach aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auf das Vertrags-Verhältnis der Parteien deutsches Hecht angewendot hat« 1. Das Berufungsgericht hat featgestcllt, daß von den Partnern der PfHHMP Vereinbarung, in der oo mit dem Landgericht eine Nichtangriffsabrode erblickt, oinc ausdrückliche Abrede über den örtlichen Wirkungsbereich nicht getroffen worden ist. Es hat sich alsdann mit den Angriffen der Beklagten gegen die vom Landgericht bejahte Glaubwürdigkeit des als Zeuge vornommenen früheren Generalvertreters der Beklagten, dessen Angaben von wesentlicher Bedeutung für die PestStellungen des Land« gerichts waren, auaeinsndeagesetzt. Auf Grund dieser Aussage hält das Berufungsgericht mit dem Landgericht für erwiesen, daß im Prühjahr 1935 in PflV~ ^0 mündlich die allgemeine Abrede getroffen v/ordon ist, die Warenzeichen könnten nebeneinander bestehen und die Parteien würden sich künftig keine Schwierigkeiten machen. Von einer örtlichen Beschränkung war dabei nach den Poststollungen der Instanzgerichte nicht ausdrücklich die Rede o Bas Berufungsgericht ist in der Begründung des angefochtenen Urteils sodann auf die für den Rechtsstreit entscheidende Präge eingegangen, ob der Y/irltungsbereich dieser allgemeinen Abrede nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien örtlich auf Deutschland beschränkt gewesen ist oder ob er ohne Örtliche Beschränkung auf das deutsche Gebiet Geltung haben sollte« Bas Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß das Landgericht die Präge mit Rocht dahin entschieden habe, es sei das Nebenoin-anderbestehen auf dem Weltmarkt gemeint gewesen« In dieser ' Hinsicht sei, so führt das Berufungsgericht hierzu im einzelnen aus, nicht ohne Belang, ob die Pirma LdP & Co« im Jahre 1933 lediglich das Inland beliefert oder ob sie schon damals in nicht ganz unerheblichem Maße exportiert habe« Es bedürfe jedoch nicht, so meint der Beruf.ungsrichter weiter, der Aufnahme der zu dieser Präge von beiden Parteien angebotenen weiteren Beweise« Bie Bekundung er habe die Vereinbarung nicht dahin verstanden, daß sie auf Beutschland beschränkt sei, weil die Pirma in fust allen Ländern der Y/Olt vertreten gewesen sei, möge zwar bei Unterstellung der tatsächlichen Angaben der Beklagten Uber den damals geringen Umfang des Exports der Pirma L & Oo« als übertriebene Schätzung des Zeugen erscheinen« Es komme aber, so heißt es in d er Begründung des angef ochtenci Urteils weiter, nicht darauf an, ob der Zeuge den Umfang des Exports der genannten Pirma zutreffend charakterisiert habo, entscheidend sei allein die Präge, ob die damaligen Organe der Beklagten von einem Export der Pirma XlflBBl & führt das Berufungsgericht ausj um so mehr gerechtfertigt, als die Beklagte, wie sich auch aus der Aussage B^l^ ergebe, niemals mit "LAHCO” auf dem deutschen Markte aufgotreten sei» Damit scheide die Möglichkeit aus, daß ein Zeichenkampf in Deutschland zu der Pflp-Besprechung Anlaß gegeben habe# Nach alledem könne nicht ernstlich bczv/eifolt worden, daß Anlaß zu den Pforz-heimer Besprechungen Befürchtungen der Beklagten im Hinblick auf einen sich anbahnenden Export der Firma L^^H^ & Co. und eine hierdurch zu befürchtende Zeichenkollision gewesen sei. Nach Auffassung des Berufungsgerichtes ist unter diesen Umständen das Unterbleiben einer Erörterung über den örtlichen Geltungsbereich der Abmachung eindeutig dahin zu v/erton, daß sich die Vereinbarung der gegenseitigen Duldung zu demindest in erster Linie, wenn nicht gar ausschließlich, auf das Ausland bezogen habe. Ergänzend bemerkt das Berufungsgericht hoch, das Landgericht habe zur Stützung seiner Auffassung mit Recht auch darauf hingev/iesen, daß in der Folgezeit bis 1938 beide Unternehmen ihre Zeichen redlich nebeneinander verwendet, ja sogar in einer englischen Zeitschrift nebeneinander inseriert hätten. a) Die Revision macht zunächst geltend, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung der PflHMHP Verein- ’f barung nach der Richtung hin, ob sie ein Duldungaabkomaen sei, das sich nur auf die Bundesrepublik beschränke oder au| alle Staaten der Erde erstrecke, w e sent lie he latumstände aub«* acht gelassen, die für die Erforschung des wirklichen Willst der Vertragsschließenden ausschlaggebend seien* Es habe ] nicht beachtet, daß die Beklagte unter den Parteien das ältj größere und bekanntere Unternehmen gewesen sei und sich alsj prominente Vertreterin der international besonders angc- ; sehenen Schweizer Uhrenindustrie in einer Sonderstellung j befunden habe, weil der Verkehr mit Schweizer Uhren eine M sondere Güt©Vorstellung verbinde. Das Schweizer Waren- I Zeichen der Beklagten und ihre IR-Marke "LAVCO" seien im Jahre 1933 bereits 20 Jahre alt gewesen, die Firma & Coo,habe dagegen bis 1933 noch kein Warejuseichen "LACO" gehabt, weder ein deutsches, nooh eine IR-Marke. Die Beklagte habe also durch ihre Schweizer Rechte hei den Staaten des Madrider Abkommens eine starke Position gehabt; die Auslandsintoressen der Beklagten hätten sich bereits 1933 auf den ganzen Erdball ■ bezogen. Dazu aber wäre er gezwungen gewesen, wenn er dem Kläger den ungestörten Gebrauch von "LACO" für die ganze Welt eingeräumt hätte, denn ein Neboneinanderbestehen der Zeichen "LACO" und, »yffi MB a^r völlig unvermeidbarem Vor- .. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe hei der Beweisv/Ürdigung nicht den gesamten Inhalt der Beweisaufnahme gewürdigt und dadurch § 286 ZPO verletzt. teilungen KfBHHfc sei eigenes Wissen des Zeugen Dies eigene Wissen hätte bei der Beweiswürdigung ausgev/ertet v/erdml müssen» Schließlich habe das Berufungsgericht auch, so rügt du Revision noch, der Aussage KüBHHB nicht entnehmen dürfen,! Y/enn ein Export objektiv nicht vorhanden gewesen sei und sein NichtVorhandensein durch diewm der Beklagten genannten Zeugen bestätigt werde, sei, so führt die Revision der Beklagten weiter aus, erwiesen, daß KüBBB) subjektiv geirrt habe. Schließlich habe das Berufungsgericht auch das Wissen und die Auffassung der damaligen Organe der Beklagten nicht rechts fehlerfrei feststellen können, ohne sich mit der Aus-sage Bauseinanderzusetzen. Die Revision der Beklagten wendet sich vielmehr gegen die Auslegung dieser Erklärung dahin, sie beziehe sich auf den Weltmarkt, die Beklagte sei sonach vertragsgemäß verpflichtet, gegen das Zeichen "LAGO” der Klägerin auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nichts Störendes zu unternehmen. Es ist zwar richtig, daß unter den für die Auslegung maßgebenden Faktoren die zwischen den Vertragsparteien bei | Vertragsechluß bestehende Interessenlage jedenfalls dann von: besonderer Bedeutung sein kann, wenn es sich um die Bestimmung des örtlichen Wirkungsbereiches einer Buldungsverpfliefe,' tung der hier fraglichen Art handelt. Der Revision kann, jedoch nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht die Interossenlage unberücksichtigt gelassen habe. Es hat sie nicht nur bei der Prüfung der Frage nach dem Anlaß der F0P Vereinbarungen einbezogen, sondern es hat entgegen der Moinung der Revision ersichtlich auch berücksichtigt, dal die Beklagte im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung gegenüber der Firma & Co. eine stärkere wettbevachs- Boi der Prüfung des anzuwendenden Rechtes hrt das Berufungsgericht ausdrücklich hervorgehoben, daß die Beklagte auf Grund ihrer älteren IR-Marke zu demindest in den dem Madrider Abkommen beigdtretenen Ländern von Haus aus eine stärkere Position gehabt habe als dio Firma ft Co.« Baß der Berufungsrichter diese Fest- Damit hatte das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten, soweit es sich auf die Wettbewerbssituation der Streitteile bezog, im wesentlichen berücksichtigt und in seine Würdigung einbezogene Bei dom, was die Revision der Beklagten darüber hin-, aus zur Kennzeichnung der besonderen wirtschaftlichen und v/ettbewerbsrechtliehen Situation der Beklagten vor Abschluß des Abkommens vorbringt, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen. Nicht gerechtfertigt ist auch die auf § 286 ZPO gestützte Rüge, der Rovision der Beklagten, das Berufungsgericht habe die Aussage des früheren Prokuristen der Beklagten nicht deshalb ausscheiden dürfen« well BflU nicht Teilnehmer der Verhandlung im Frühjahr 1933 gewesen sei» Die Revision übersieht dabei zunächst, daß Landgericht und Oberlandesgericht bei der entscheidenden Frage, ob der Wirkungsbereich der Vereinbarung als örtlich beschränkt oder als örtlich unbeschränkt anzusehen ist, auf die von der Revision herangezogene Schlußfolgerung nicht abgestellt haben» Die Ausführungen des Berufungsgerichtes auf Seite 21 der Urteilsgründe, in denen von der Schlußfolgerung des Zeugen, die Vereinbarung beziehe sich auf das Ausland, die Rede ist, sind in anderem Zusammenhang gemacht worden» Es handelte sich dabei um die Prüfung der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen im Hinblick auf seine Bekundung und die darauf begründete primäre Feststellung des Landgerichts.über das Zustandekommen einer allgemeinen Nichtangriff sabred e überhaupt, Zn diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht erörtert, ob Widersprüche in den Ausaagon vor dem Amtsgericht Roth, vor dem Landgericht und in einem Warenzeichenverfahren in Ägypten bestünden» Darüber hinaus trifft es auch nicht zu, das Berufungsgericht habe, wie die Revision vorträgt, die Angaben RflHl deshalb ausgeschieden, well dieser nicht Zeuge der Verhandlung gewesen sei. lieh beschränkt» die Bekundungen des Zeugen eine anäe Auffassung nicht au rechtfertigen vermöchten, wie im Erst-urteil mit zutreffender Begründung eingehend dargelegt sei, Bas Berufungsgericht hat sich mithin die eingehenden Erwägungen, die das Landgericht zur Aussage angestellt hatte, zu eigen gemacht und nur beiläufig darauf hingewiesen, daß [nicht Teilnehmer der Verhandlung war. Fehl geht schließlich auch die weitere Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht habe dem Beweiserbieten der Beklagten über die geringe Produktion der Firma LOV & Co. zur Zeit der Übereinkunft stattgeben müssen. Ber Kläger hatte dieses Barstellung als unrichtig und offensichtlich auf falschen und unvollständigen Informationen beruhend bezeichnet und seinerseits verschiedene Zeugen für umfangreiche Exportgeschäfte der Firma & Co. zur fraglichen Zeit» die infolge völliger Zerstörung der Geschäftsund Fabrikräumc dieser Firma und ihrer Geschäftspapiere nicht urkundlich belegt werden könnten, benannt. Entscheidend sei,allein die Frage, ob die damaligen Organe der beklagten Partei von einem Export der Firma & Uo. gewußt und diesen Export als ein beachtenswertes Faktum angesehen hätten. Unterstützend hat dann das Berufungsgericht schließlich noch die von ihm getroffene und von der Revisior nicht angegriffene Feststellung herangezogen, daß die Beklagte niemtv^s mit uLABCOn auf dem deutschen Markt aufgotre* ton sei. Auf Grund dieser tatriohterlichen Erwägungen des Berufungsgerichtes, gegen die aus RechtsgrUnden Bedenken nicht zu erheben sind, ist es nicht rechtsfchl-sam, wenn das Berufungsgericht von der Erhebung der von der Beklagten angebotenen Beweise abgesehen hat. Beklagten vermißte Auseinandersetzung mit der Aussage B^P] hat sonach - wenn auch durch Bezugnahme und Billigung der Ausführungen des Landgerichts - stattgefunden. Dieser ausgesprochen freundschaftliche Charakter der Besprechung spricht nach Auffassung des Landgerichts, die das Berufungsgericht gebilligt hat, nachdrücklich dagegen, daß die übernommene und mit Handschlag bekräftigte Das Berufungsgericht ist - allerdings ohne nähore Begründung - der Auffassung, daß gegen die schuldrechtliche Zulässigkeit einer Duldungsvoreinbarung der hier fraglichen Art nach deutschem Recht keine Bedenken bestehen. Die Revision der Beklagten rügt demgegenüber, das Berufungsgericht habe rechtsirrig auf die Vereinbarung, daß kein Partner gegen das Zeichen des anderen Partners etwas Sie führt aus, die Rechtslage laufe im vorliegenden Falle darauf hinaus, daß die Beklagte der Firma & Co. eine obligatorische Lizenz an ihrem Zeichen "LANCO” übertragen habe, und zwar eine negative, da nicht eine Be-nutzungserlaubnis, sondern nur eine Duldungserlaubnis vor-liegen solle. Um so mehr müsse man, so meint die Revision weiter, zu diesem Ergebnis gelangen, weil die Qualität der LACO-Uhr tatsächlich zu wünschen Übrig lasse und dies bei den Verhandlungen dem Kläger auch ent go gen- Es läßt sich auch die Auffassung des Berufungsgerichtes nicht beanstanden, daß gegen die Hechtswirksamkeit der Vereinbarung nach deutschem Recht keine Bedenken bestehen. Die Beklagte hat sich des Hechtes begehen, gegen den Gebrauch der V/arenkennzeichnung ”LACO" , die die Firma & Co. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Inund teilweise auch im Ausland bereits benutzt hätte, vorzugehen und sich verpflichtet, Eintragungen dieser Kennzeichnung neben ihrem bereits eingetragenen Zeichen zu dulden. Insbesondere ist nichts dafür dargetan worden, daß gerade die Marko "LANCO” weithin bekannt war und der Verkehr mit ihr eine bestimmte Gütevorstellung verbunden hat. Der allgemeine Hinweis dur Revision der Beklagten darauf, daß/ios sich um eine Schweizer Uhr gehandelt habe, besagt nichts dafür, daß die Marko “IiAHCO” im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im dem Sinne weithin bekannt war, daß die unter diesem Zeichen vertriebene Uhr vom Verkehr als Schweizer Fabrikat" angesehen und mit ihr eine bestimmte Gütevorstellung verbunden wurde. Die Beklagte hat übrigens auch nicht geltend gemacht, daß sich während der Zeit des Nebeneinander- Das Berufungsgericht hat schließlich noch ausgeführt, die Pforzheimer Vereinbarung sei auch nicht wegen Einigung» mangels unwirksam und es liege auf seiten der Beklagten auci kein zur Anfechtung berechtigender Irrtum vor. Ein derartiger Grund, so führt das Berufungsgericht aus, könne nicht schon darin gesehen werden» daß der Kläger seit etwa 1950 erneut auf dem Weltmarkt auf getreten sei und sein j Export eine Tendenz zur Ausweitung habe erkennen lassen. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger könne Rechte aus der Vereinbarung nur für die Zeit bis zur Übertragung seines Unternehmens auf die Ras Berufungsgericht geht dabei davon aus» daß durch die Übertragung auf eine s ehr kapitalstarke Gesellschaft die wirtschaftlichen Grundlagen des Unternehmens des Klägers völlig verändert worden seien, Rie Meinung des Klägers» der Beklagte habe 1933 nicht damit rechnen dürfen, daß der Inhaber der Firma & Co» niemals wechseln werde, trifft nach Meinung des Berufungsgerichtes nicht den Kern der Sache. Gegen die Abtretung der Rechte aus der FtHHHBl Vereinbarung zusammen mit dem gesamten Unternehmen könnten, so führt das Berufungsgericht aus, an sich freilich Bedenken nicht bestehen, sofern die Person des Erwerbers die Gewähr für die Beibehaltung des Charakters des Unternehmens biete. Rio von der Beklagten eingegangene Verpflichtung» »'LACO" auf dem Y/clt-markt zu dulden, wäre nunmehr, so heißt cs in der Begründung des angefochtenen Urteils weiter, für die Beklagte weit:aus gefährlicher. Es könne also, so legt das Berufungsgericht weiter dar, nicht darauf ankommen, ob die Beklagte eine bei der Rechtsnachfolgerin des Klägers bestehende konkrete Absicht dargelegt oder bewiesen habe, den Export von Uhren mit der Kennzeichnung "LACO'* erheblich zu erweitern. Wach Auffassung des Berufungsgerichtes bestehen auch Verpflichtungen der Beklagten aus dem^p^HI^P Abkommen gegenüber dem Kläger persönlich nicht fort, weil die Beklagte diese Verpflichtungen nur dem Kläger als Inhaber seines Unternehmens gegen« über Übernommen habe. Sie führt aus, an dem Inhalt der UnterlasBungspflicht der Beklagten sei dadurch, daß die Übertragung des Unternehmens des Klägers auf eine kapiteLstarke Gesellschaft erfolgt sei, nicht das geringste geändert worden. Baß für die erste, Mer allein in Betracht kommende Alternative des § 399 BGB eine solche Veränderung in den Gläubiger-Schuldner-Beziehungcn, die bloß in Verschiedenheiten der Individualität der Glau- , biger ihren Grund habe, nicht genüge, sei anerkannten Rechtes. Dabei mag dahinstehen, ob, wie das Berufungsgericht an-niumt, hier der Pall des § 399 Halbsatz 1 BGB vorliegt,d.h. also ob sich die Auffassung vertreten läßt, daß das Recht des Klägers auf Unterlassung durch die Abtretung an eine Konkurrenzfirma mit Weltbedeutung» die von diesem Rechte vor-aussichtlich in großem Umfange Gebrauch macht, in seinem Inhalt verändert ist. auch dann, wenn man mit der Revision des Klägers die Voraussetzungen des § 399 BGB nicht für gegeben hält. Die Darlegungen des Berufungsgerichtes erlauben den Schluß, daß der Übergang der Rechte aus dem Abkommen für die Beklagte unzu demutbar (§ 242 BGB) und daher aus diesem Grunde unwirksam ist (vgl. Allerdings muß nach zutreffender Rechtsauffassung (BGHZ 23, 53, 56) der Rechtssicherheit und Klarheit unter den Beteiligten wegen die über die gesetzlich geregelten Tatbestände (§§ 399, 400 BGB) hinausgehende Unwirksamkeit einer Abtretung unter dem Gesichtspunkt der Unzu demutbarkeit für den Schuldner auf schwerwiegende Ausnahmefälle beschränkt! Konkurrenzunternehmen und die damit gegebene außerordentliche Erschwerung ist der Beklagten nicht zuzu demuten« Me vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung erweist sich sonach unter Heranziehung dos § 242 BGB als zutreffend. Auf die Frage eines Kiindigungsjrechtes aus wichtigem Grunde kommt- es daher, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht mehr an. bis zu dem Jahre 1950 die Marke "L/.SO" überall im Ausland geduldet habe und der Firma I^B^ & Oo. insoweit ein wertvoller Besitzstand erwachsen sei, könne die Beklagte auch aus diesem Grunde der Firma & Co« heute nicht mehr die Be- Auch wenn man mit der Revision annimmt, daß dem Berufungsgericht die sachliche Entscheidungsgewalt zustand, ist die Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht gerecht =-fertigt, v/eil sich im Ergebnis nichts ändern kann. IIIo Der Kläger v/endet sich schließlich noch mit seiner Revision dagegen, daß das Berufungsgericht seinen Antrag au] Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen der Benutzung des Wortes "lACO*’ als Warenbezeichnung für Uhr und Uhrenteile im Ausland sov/io den Antrag auf Auskunftserteilung, in welchen ausländischen Staaten die Beklagte die Bezeichnung "LACO" benutzt hat, mit der Begründung abgcwiesen£hat, es fehle an jedem Beweis dafür, daß eine Benutzung geschehen sei ( S. 34 der Ürteilsgründe ).Die Bo-vision rügt unter Hinweis auf § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Klägers in dessen Schriftsatz vom 12. Sie übersieht, daß sich das Berufungsgericht bei der Ablehnung der hier in Rede stehenden Klagoansprüche auf die Ausführungen des Landgerichtes bezogen und diese als zutreffend bezeichnet hat. Laß der Beklagten zu demindest die Beweislast dafür obliego, daß sie das Warenzeichen "LACO" nicht in Benutzung genommen und in»«einem Widerspruchsverfahren unrichtige Angaben gemacht habe, kann der Revision nicht zugegeben worden.

Zitierte Normen: § 275 ZPO § 27 EGBGB § 286 ZPO § 399 BGB § 286 ZPO
FirmaBerufungsgerichtParteiRechtVereinbarungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

ulwäSi
 Vorkündet era 29* Mai 1963 Zug, Justizengesteilter als Urkunosbcamtcr der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 Ludwig, früherer Alleininhaber der Firma », iw, Landstraße 0,
Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollwächtigter: Rechtsanwalt Pr.
gegen
 Co.
Firma L a bei	Sol
 Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr. flHUlf
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 18» Dezember 1962 unter Mitwirkung des Senat8präsidenten Prof. Pr.h.c.Wilde und der Bundesrichter Pr. Bock, Pr. Krüger-Nieland, Pr. Spreng und Claßen
 für Recht erkannt:
Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des 60 Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Dezember I960 werden zurttckgewiesen.
Die Kosten der Revisionsinstanz fallen zu 2/3 dem Kläger und zu 1/3 der Beklagten zur Last.
Ton Reohts wegen
 Tatbestand:
Der Rechtsstreit geht um den Bestand und die Rechtsfolgen einer Warenzeichen-Nichtangriffsvereinbarung.
Der Kläger war Alleininhaber der Firma	&	Co.	in
 die Armbanduhren hereteilte und eie in zahlreichen Ländern der Welt vertrieb. Er hat während des Rechtsstreites laut Anmeldung zu dem Handelsregister vom 2. Februar 1959 sein Unternehmen mit dem Rechte der Firmenfortftihrung auf die in USA seit 1857 bestehende, seit 16. Dezember 1958 zu dem Gewerbebetrieb in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene The
 übertragen; das Unternehmen führt seither als Zweigniederlassung die Bezeichnung "LflP^ ft Co. Aktiengesellschaft". Sitz der Zweigniederlassung ist
 Während die Firma Bezeichnung
 ft Co. für ihre Armbanduhren die
"LAOS?
eingeführt hatte - nach ihrer Behauptung seit 1921 in-Deutschland, seit 1925 auch im Ausland verwendet - hatte die Beklagte, die ebenfalls Armbanduhren herstellt und in zahlreichen Ländern der Welt vertreibt, für ihre Erzeugnisse die Bezeichnung
«LANCO«
gewählt.
Für die Bezeichnung der Beklagten bestehen ältere Zeicheneintragungen, nämlich
 das Schweizer Warenzeichen Kr. 32 650, eingetragen 17.1.1913, unter Nr. H5 159 erneuert am 5.2.1953 sowie
. 5 ...
die IR-Marke 13 762, registriert 26,3.1913 unter Hr. 80 256 am 7«9,1932 und unter Nr.
163 361 am 4.9.1952 erneuert.
Der Kläger "besitzt für "LACO"
das deutsche Warenzeichen NT. 516 914, eingetragen 21.10.1939 und die IR-Marke Kr. 1o2 675» registriert 16.1.1940,
Im Frühjahr 1933 kam es in	au einer Überein-
kunft des damaligen - inzwischen verstorbenen - Mitinhabers der Beklagten» Ernst	(Senior)	mit	dem Kläger, dem-
zufolge beide gegenseitige Sieranz versprachen. Über den näheren Inhalt dieser Vereinbarung sind die Parteion nicht einig.
Mach dem 2. Weltkrieg erwarb die Beklagte für das Zeichen ’'LACO" nationale und internationale Schutzrochte, nä* lieh zunächst das Schweizer Warenzeichen Kr. 119 020» eingetragen 23*1.1947» die IR-Marke 147 452, registriert am 10.6.1950; ferner ließ die Beklagte “LACO’' für sich in oincr Reihe außereuropäischer Länder eintragen.
Der IR-Marke 147 452 versagte das Deutschs Patentamt zunächst durch Avis de rufus provisoirs, im Jahre 1951 durch endgültigen Avis de refus, den Schutz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; die Beklagte nahm die Zurückweisung widerspruchslos hin.
Der Kläger meldete dann - seit 1951 - seinerseits "LACO’1 in einer Reihe europäischer und außereuropäischer Länder an.
Über zahlreiche der Nach krie gs anmeId ungen der Parteien sind vor ausländischen Patentämtern und Gerichten
^ 1^
Vorfahren anhängig geworden, insbesondere ist die Beklagte gegen die Klägerin in Ausland wegen der Anmeldung des Zeichens "BACO" vorgegangen.
Die Verwechslungsfähigkeit der Zeichen "BACO" und "BANCO” wird im Rechtsstreit von keiner Seite in Zweifel gezogen.
Uneinig sind die Parteien über Inhalt und Auslegung der PtfMHHB Vereinbarung. Die Beklagte geht davon aus, ihre in PMH^ gegebene Zusage, das Zeichen "BACO" des Klägers zu tolerieren, beziehe sich lediglich auf das Gebiet Deutschlands $ daher nimmt sie für sich die Berechtigung in Anspruch, außerhalb Deutschlands nicht nur "BANCO", sondern auch "BACO" für sich zu verwenden und den Kläger von dem Gebrauch des Zeichens "LACO" auszuschließen.
4
Der Kläger behauptet dagegen, in	sei	gegen-
seitige Toleranz ohne Einschränkung für alle Bänder der Erde vereinbart worden. Er hält daher eine ausschließliche Berechtigung der i'irma B& Co. an "BACO" für gegeben, woraus er Ansprüche auf Duldung, Unterlassung und Schadensersatz gegen die Beklagte herleitet. Du zweiten Rechtszug erhebt der Kläger, der zunächst unter der Firma BtfHP & Co. geklagt hatte, diese Ansprüche zugunsten der Firma	&
Co. Aktiengesellschaft.
Die vom Kläger erhobenen Klageanträge lauten in der endgültigen Passung wie folgt: 1
1.	Pestzustellen, daß die Beklagte vertraglich verpflichtet ist, die Benutzung und Eintragung des Zßic]^na.t "BACO" durch die Pirma B4IHP & Co. AG« für Uhren und Uhrenteile außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu dulden.
 
2.	der Beklagten bei Meldung von Strafe zu verbieten,
 außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ira Geschäftsverkehr das Wort "LACO" zur Kennzeichnung von Uhren und Uhrenteilen zu verwenden, hilfsweise
 fostzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland das Wort "XiACO" 2ur Kennzeichnung von Uhren und Uhrenteilen zu verwenden,
5' p die Beklagte zu verurteilen, an die Firma
. & COcAGo in FtfHHBW den Betrag von 60 683,85 DÜ zu zahlen zuzüglich 4 i» Zinsen gemäß näherbezeiebne» ter Staffelung,
4* festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Firma	&	Co»	AG» denjenigen über den Be-
trag von 60 683,,86 DM hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der ihr oder ihrer Hechtsvorgängerin dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, daß die Beklagte
a)	gegen die Verwendung von M1AC0" durch die Firna DfliM & Co», Inhaber Ludwig HflBl und durch die Firma	Co«	AG»	vor ge gangen ist,
b/ gegen Anmeldungen des Warenzeichens "LACO" durch die Firma	& Co. vor ausländischen
 Ämtern und Gerichten mit Hechtsbehelfen vorgegangen ist,
o) das Wort ”LAC0M als Warenbezeichnung für Uhren und Uhrenteile im Ausland benutzt hat,
 festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist,
 dor Firma Ifl|^ & Co* AG« allen nach dem 12» September I960 noch entstehenden Schaden zu ersetzen? der ihr dadurch entsteht, daß die Beklagte das Wort "LACO" als IR-Marke 147 452 zur Eintragung brachte und im Ausland und auch im Übrigen als Warenzeichen anmeldete,
6*die Beklagte zur Auskunftserteilung an die Firma hflfl & Co« Pfll^fl zu verurteilen,
a)	in welchen ausländischen Staaten sie Warenzeichen mit äem Bestandteil "LACO” angemeldet hat, mit Ausnahme derjenigen Staaten, die im Tatbestand dos landgerichtlichen Urteils vom 11*11.1958 auf Seite 4 Abs. 1 angeführt sind,
b)	in v/elohen ausländischen Staaten sie die Warenbezeichnung "LACO" benutzt hat*
Die Schadenshöhe, die der Kläger im ersten Rechtszuge lediglich zur Feststellung dem Grunde nach unterbreitet hatte, hat er erst im zweiten Rechtszuge gemäß obiger Ziffor 5 zu dem Gegenstand einer bezifferten Leistungskläge gemacht.
Im ersten Rechtszuge hat die Firma Jflfli & Co. ihre Klage anfangs nicht nur auf die Pflflfl^ Vereinbarung, sondern auch auf unerlaubte Handlung, unlauteren Wettbewerb-und Verletzung des Warenzeichenrechtes gestutzt. Die Beklagte hat, ohne eich zunächst zur Sache einzulassen, die internationale Zuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichtes gerügt. Das Landgericht hat nach abgesonderter Verhandlung gemäß § 275 ZPO mit Zwischenurteil vom 17. Dezember 1957 die Einrede der Unzuständigkeit des Landgerichts München X verworfen, soweit die Klageanträge auf vertragliche Ansprüche aus der sog. "FflflflBb Vereinbarung" gestützt waren.
In übrigen blieb die Entscheidung den Endurteil Vorbehalten.
In den Gründen dieses Zv/ieehcnurteils führte das Landgericht aus, für die behaupteten außervertraglichen Ansprüche der Klägerin fehle es an der Zuständigkeit dee angorufenen Ge rieht es. Gegen das Zv/ischeuurteil ist Berufung nicht erhoben worden*
Der Kläger hat hierauf erklärt, die Klage ausschließlich auf Verletzung des	Abkommens	zu stützen*
Das Landgericht hat den früher als Geschäftsführer der Uhrenfabrik La^HBI rAgentur	bzw. als General-
vertreter der Beklagten für Deutschland tätig gewesenen technischen Betriebsleiter Andreas	als	Zeugen	gehört.
KUdiH^d war zuvor bereits durch d as Amtsgericht Roth im Beweissicherungsverfahren (Akten H 15/53) vernommen worden. Außerdem hat das Landgericht den früheren Prokuristen der Bekla, ten Sduard B00 durch das Richteramt	in
 als Zeugen vernehmen lassen. Es hat sodann mit Urteil vom 11. November 1958 festgestellt:
1. daß die Beklagte vertraglich verpflichtet ist, die Benutzung und Eintragung des Zeichens "LACO" durch die Klägerin (damals Firma LdHd & Co.) für Uhren und Uhrenteilo außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu dulden;
2» daß die Beklagte nicht berechtigt ist, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland das Wort "LACO” zur Kennzeichnung von Uhren und'Uhrenteilen zu verwenden;
3.	daß die Beklagte der Klägerin den Schaden zu ersetzen hat, der ihr dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, daß die Beklagte gegen Anmeldungen ces Warenzeichens ’‘LACO" vor ausländischen Ämtern und Gerichten
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mit Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln, sowie gegen die Verwendung von "LACO" durch die Klägerin vorgegangen ist»
Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgowiesen.
Unter Anwendung des Schweizer Rechtes begründet es seine Entscheidung, soweit es der Klage stattgegeben hat, mit dem	Abkommen, in welchem es eine zu»
lässige Kichtangriff sabre de erblickt, die weder zoitlich noch örtlich beschränkt gewesen sei. Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 3« Juli 1958 erklärte Anfechtung des
 Abkommens ist nach Auffassung des Landgerichts schon deshalb unbchelflich, weil sie verspätet ist. Auch die von der Beklagten ohne nähere Begründung erhobene Vor» jährungseinrede hält das Landgericht nicht für durchgreifend.
Ben klagabweisenden feil seiner Entscheidung begrün» dot das Landgericht mit der Erwägung, die Beklagte nehme nicht das Recht für sich in Anspruch, "LACO" für sich selbst zu verwenden; soweit die Beklagte in außereuropäischen Verfahren ein solches Recht behauptet habe, sei dies nur vorsorglich geschehen; die Eintragung von "LACO" habe nur Defensivcharakter.
Gegen das Urteil des Landgerichte haben beide Streit» teile Berufung eingelegt. Ber Kläger begehrte mit seiner Berufung Verurteilung der Beklagten über den der Klage statt» gebenden Urteilsausspruch des Landgerichts hinaus nach Maßgabe seiner oben wiedergegebenen Sachanträge. Bio Beklag» te veriolgte ihren Antrag,' die Klage in vollem Umfange abzu» weisen, weiter.
Bie Beklagte hat zur Begründung ihres Berufungsan-träges zunächst geltend gemacht, das Landgericht habe das
«1	^	M
Abkommen falsch gewürdigt. Es habe verkannt, daß sich dieses Abkommen in einer Nichtangriffsabreöe für den deutschen Markt erschöpfe. Unter Hinweis auf ein von ihr überreichtes Privatgutachten von Prof. Pr. TrflBi hat 3ie v/eiter vorgetragen, das	Abkommen
 müsse, falls darin eine Puldungsabrede in dem vom Landgericht angenommenen Sinne enthalten sein sollte, als nichtig erachtet werden. Nach Schv/eizer Recht, von dessen Anwendung das Landgericht an sich zutreffend ausgegangen sei, sei die Eintragung eines jüngeren Zeichens, das mit einen ält eren/^ie^ietf'^^i&chslungsf ähig ist, nicht geeignet, ein wirksames Zeichenrecht zu begründen. Während nach deutschem Recht der Inhaber eines älteren Zeichens der Eintragung eines damit identischen oder verwechelungsföhigen jüngeren Zeichens wirksam zustimmen könne, sei dies nach dem Schweizer Recht nicht möglich. Vorsorglich hat die Beklagte weiter geltend gemacht, das Abkommen sei wogen Pissendes unwirksam, auch habe sie es - erneut mit Schriftsatz vom 20. Februar 1959 - zu Recht angefoehten. Keinesfalls aber seien mit der Übertragung des Unternehmens des Klägers auf die Up^^ St^P TiÄ C^|^p-
auch etwaige Rechte aus dem	Abkommen	über-
gegangen. Höchst vorsorglich erklärte die Beklagte aus diesem Grunde die Kündigung des Abkommens aus wichtigem Grunde.
Per Kläger hat die Auffassung des Landgerichts, cs sei Schweizer Recht anzuwenden, für unzutreffend gehalten. Unter Hinweis auf von ihm vorgolegte Privatgutachten von Prof. Pr. E.	GPP	und	Prof. Pr. Sto^>
€10 in IflHl hat er die Auffassung vertreten, es soi deutsches Recht anzuwenden. Eine zwischen Inhabern an sich verwechslungsfähiger Zeichen getroffene Nichtangriffs-abrede könne, so hat der Kläger weiter ausgeführt, überdies auch bei Anwendung des Schweizer Rechtes nicht als
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unY/irksam betrachtet werden« Gegen die Abtretung der Rechte aus der	Vereinbarung	an	die	St^Bfc	Ti9
sind nach Auffassung des Klägers Bedenkon nicht zu erhoben« Baß das Firmenvermögen der Firma	& Co«9
so hat der Kläger geltend gemacht» immer in der Hand des damaligen Inhabers Ludwig	bleiben	werde»	habe	der
 die Beklagte beim P^HH^ Gespräch vertretende Ernst sen* nicht annehmen können» jedenfalls sei eine derartige Einschränkung in der Vereinbarung nicht getroffen worden« Vorsorglich hat sich der Kläger schließlich noch darauf berufen, daß die Firma	&	Co«	einen
 wertvollen Besitzstand dadurch erlangt habe, daß die Beklagte bis 1950 die Kennzeichnung "LACO" überall im Ausland geduldet habe«
Das Oberlandcsgericht hat mit Urteil vom 22. Bezember I960 wie folgt erkannt:
*
I. Auf die Berufung beider Parteien wird das End-urteil des Landgerichts München I vom 11.11.1958 teilweise abgeändert und erhält folgende Fassung:
1. Ber Klageanspruch ist insoweit dem Grunde nach gerechtfertigt, als von der Beklagten Ersatz der Auslagen verlangt wird, die dem Kläger oder der Firma LflBI & Co« AG«,	dadurch	erwach-
sen sind, daß die Beklagte vor dem 2.2.1959
a> gegen die Verwendung von ttLAC0M durch die Firma L^^M ft Öo«, Inhaber Ludwig Hl vorgegangen ist»
b) gegen Anmeldung des Warenzeichens "LACO" durch die vorerwähnte Firma vor ausländi-sehen Ämtern. und	Heohtsboholfon
 und Rechtsmitteln vorgegangen ist,
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c)	das Wort 11 LAC0" als IH-Marke 147 452 zur Eintragung brachte und im Ausland auch im übrigen als Warenzeichen anmeldote.
Der Hechtsstreit wird in diesem Umfang an die Vorinstanz zurückverwiesen.
2. Es wird fostgeßtcllt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Firma lätKB & Co. aG. die in 1 bezeichnten Auslagen hinaus den Schaden zu ersetzen, der ihr oder ihrer. Hechtsvorgängerin durch die in Ziff. 1 bozeiebneten vor dem 2.2.1959 liegenden Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.
3a Die Beklagte wird verurteilt, der Firma & Co. AG	.AuskuniLt	su. erteilen,
 in welchen ausländischen Staaten sie vor dom 2.2.1959 Warenzeichen mit dem Bestandteil "LACO" angemeldet hat (mit Ausnahme derjenigen
 gerichts-München I vom 11.11.1958 auf Soito 4 Abs. 1 angeführt sindU
i	.	-
4.	mit den weiteren Klage an Sprüchen wird der Kläger
*
abgewiesen.j
IIo im übrigen werden die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. III.
III. Die Entscheidung über die Kosten beider Instanzon bleibt dem Schlußurteil Vorbehalten.
Staaten, die iraTatbestand des Urteils
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Gegen das tfrtoil des Oberlandesgerichts haben beide Streitteilo fristgemäß Revision eingelegt. Beide Parteien begehren Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zu ihrem Nachteil erkannt ist, und verfolgen insoweit ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Sie bitten außerdem wechselseitig um Zurückweisung der gegnerischen Revision.
Ent seheidungsaründe;
A° Revision der Beklagten.
I. 1. Bas Berufungsgericht hat nach Bejahung der Sach-befugnis des Klägers (§ 265 ZPO) die Präge geprüft, nach welchem Recht das auf Grund der	Vereinbarung"
zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis zu beurteilen ist. Entgegen der Meinung des Bandgerichts kommt das Berufungsgericht zur Anwendung deutschen Rechtes.*
Hierbei legt das Berufungsgericht die in Deutschland anerkannten Regeln des internationalen Privatrechts als die lox fori zugrunde»Nach dem von ihm festgestellten Partei-Willen geht das Berufungsgericht davon aus, daß Gegenstand der Vereinbarung nicht, jedenfalls nicht in erster Linie, die Regelung des deutschen Marktes gewesen sei. Vielmehr sei es den Parteien auf die Regelung des Exportmarktes angekommen, wobei man beiderseits davon ausgegangen sei, daß Lieferungen durch L(Hfe & Co. in die Schweiz nicht in Präge stünden und andererseits die Beklagte an der Lieferung von Erzeugnissen nach Deutschland unter der Bezeichnung "LACO” nicht interessiert sei. Die erzielte Regelung habe darin bestanden, daß beide Partner sich auf das Nebeneinanderbestehen von "LACO” (Firma Lflp & Co.) und M1ANC0M (Beklagte) einig geworden seienj Inhalt der Vereinbarung sei die beiderseits übernommene Verpflichtung ge-
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wesen* einen entsprechenden Zcichongebrauch durch den anderen Teil nicht zu stören (echuidrcchtlicher-Vertrag).
Der Berufungsrichter stellt im Anschluß hieran fest, daß weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Vereinbarung über eine Unterwerfung der Vertragsparteien unter eine bestimmte Rechtsordnung festzustellen sei«. Das Schuldstatut richte sich daher, so führt das Berufungsgericht aus, nach dem sog« hypothetischen Partoiwillen; nur dann, wenn sich unter diesem Gesichtspunkt keine Lösung finden lasse, bestehe Veranlassung* auf den Wohnsitz des Schuldners als Erfüllungsort zurückzugreifen. Mangels anderer objektiver Anhaltspunkte, wie gleiche Staatsangehörigkeit, gleicher Wohnsitz der Vertragschließenden, liege ocr so heißt es in der Begründung des angefochtenen Urteils weiter, nahe, nach einem Schwerpunkt der übernonmoW Verpflichtungen zu suchen und hieran anzuknüpfen. Dabei könne nicht davon ausgegangon werden, daß auf Grund der Vereinbarung beiden Parteien Pflichten erwachsen seien, die sich die Waage hielten. Denn es müsse berücksichtigt werden, daß die Beklagte auf Grund ihrer älteren IR-Marke zu demindest in den dem Madrider Abkommen beigetretenen Ländern j von Haus aus eine stärkere Position gehabt habe als die Firma	& Co.« Dieser Gesichtspunkt hätte, so meint
 der Berufungsrichter, an sich dazu führen müssen, in der von der Beklagten übernommenen Verpflichtung den Schwerpunkt der Vereinbarung, also in ihrer Leistung die für die Abmachung charakteristische zu sehen. Nach Auffassung dos Berufungsgerichtes kann diese Erwägung indessen nicht zur Anwendung des Schweizer Rechtes führen.
Entscheidend gegen die Anwendung des Schweizer Rechtes spricht nach Meinung des Beruf ungerechtere, daß die von der Beklagten übernommenen Verpflichtungen jedenfalls ihrem wesentlichen Inhalte nach keine sachlichen Beziehungen zur Schweiz aufweisen, weil beide Parteien davon ausgegangon
 seien, daß dort eine Kollision beider Zeichen nicht zu erwarten sei. Der Gesichtspunkt der charakteristischen Leistung, des Schwerpunkts des Schuldverhältnisses9 müsse daher, so führt das Berufungsgericht aus, zur Anwendung einer Vielzahl ausländischer Rechte, zur «großen Spaltung” führen; er erweise sich damit als Anknüpfungspunkt ungeeignet .
Damit seien aber, so führt das Berufungsgericht weiter aus, die Möglichkeiten, an den hypothetischen Partei-willen anzuknüpfen, nicht erschöpft. Es stehe nichts im Wege, hierfür in letzter Linie auf den Ort des Vertrage-Schlusses abzustellen, so daß deutsches Recht zur Anwendung zu gelangen habe,
2. Die Revision der Beklagten rügt demgegenüber Verletzung der für das deutsche Rechtsgebiet maßgebenden Grundsätze des internationalen Privatrechte. Sie macht geltend, der Vertragsort sei im hier gegebenen Palle ein bedeutungsloser Zufall, der die Anwendung deutschen Rechtes nicht veranlassen könne. Inhalt des Vertrages sei die Duldungspflicht dar Beklagten, Diese Verpflichtung habe die Beklagte On ihrem Sitz in	in	der Schweiz zu er-
füllen. Daher gelte Schweizer Recht als Recht des Erfüllungsortes. Die Beklagte habe, so führt die Revision der Beklagten weiter aus, diese Verpflichtung auch an ihrem Sitz ohne Rücksicht darauf zu erfüllen, auf welches Land der Erde sich die Verpflichtung im einzelnen beziehe. Immer müsse die Beklagte in La^BIK erfüllen, ln La|^^-
liege daher auch der Schwerpunkt der übernommenen Verpflichtung. Hinzu komme der hypothetische Parteiwille, der ebenfalls auf das Recht am Sitze des Schuldners, als des Erfüllungsortes, hinweise. Die gegenüberstehenden Verpflichtungen des Klägers spielten demgegenüber, so macht die Revision der Beklagten noch geltend, keine Rolle. Sie seien vergleichsweise unwichtig, weil mit der Bezeichnung
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"LACO” die besondere QualitätsvorStellung einer Schweizer Uhr nicht verbunden sei.
Biosen Angriffen der Revision der Beklagten muß jedoch der Erfolg versagt bleiben.
Bas Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Frage nach der für die	Vereinbarung
 maßgeblichen Rechtsordnung bei einem vor einem deutschen Gerichte anhängigen Rechtsstreit nach deutschem internationalem Privatrecht zu beantworten ist. Es sind auch keine rechtlichen Bedenken dagegen zu erheben, daß das Berufungsgericht hierbei den sachlichen Gegenstand dieser Vereinbarung nach dem von ihm festgesteilten Parteiwillen bestimmt hat. Bas Berufungsgericht hat weiter ohne Rochts-irrtum und damit für das Revisionsgoricht bindend featge-stellt, daß die Klageparteien keine ausdrückliche Bestimmung über die anzuwendende Rechtsordnung getroffen haben und auch keine Anhaltspunkte für eine stillschweigende Unterwerfung unter eine bestimmte Rechtsordnung gegeben sind.
Bas Berufungsgericht ist alsdann bei der Erörterung der Präge nach dem angeordneten Recht zutreffend zu der Prüfung des sog. hypothetischen Parteiwillens übergegangen. Nach der vom Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts vertretenen ständigen Rechtsprechung ist, sofern keine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Vertragsparteien über das anzuwen-dende Recht feetzustellen ist, für die Präge, welchem Rocht ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen einem Inländer und einem Ausländer unterstellt werdon-muß, dor sog. mutmaßliche (hypothetische) Parteiv/ille als Anknüpfungspunkt maßgebend; erst wenn dies nicht zu dem Ziele führt, kann notfalls auf den Erfüllungsort als Anknüpfungspunkt zurück-gegriffen werden. Beidem sog. hypothetischen Parteiwillen als Anknüpfungspunkt handelt es sich dabei in Y/irklichkeit
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nicht um die Ermittlung hypothetischer subjektiver Vorstellungen der Parteien,sondern um eine vernünftige - im Wege ergänzenden Hechtsfindung vorzunehmende - Interessenabwägung auf objektiver Grundläge. Es ist nach einem Anknüpfungspunkt zu suchen, der sich aus der Eigenart des zu entscheidenden Sachverhaltes und aus der Interessenlage unter Berücksichtigung rein objektiver Gesichtspunkte ergibt« Dabei kommt der Präge besonderes Gewicht zu, wo sich der Schwerpunkt des Vortrages selbst befindet (vgl« u«a« BGttZ 7, 231, 235j BGHZ 9, 221, 222; BGHZ 17, 89, 92; BGHZ 19, 110, 111; BGB 2M Hr. 3 zu Art. 27 EGBGB - HJW 1958, 750; BGH IM Hr. H zu Art« 7 ff EGBGB ^Deutsches Internationales Privatrocht./« HJW 1961, 25). Die Bestimmung auf Grund des sog. hypothetischen Parteiwiileftsp führt bei gegenseitigen Verträgen regelmäig zu einem einheitlichen Anknüpfungspunkt für alle sich aus dem Vertrage ergebenden Verpflichtungen.
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Das Berufungsgericht hat diese Hechtsgrundsätze nicht verkannt. Es stellt entgegen der Meinung der Revision keinen Rechtsfehler dar, daß das Berufungsgericht nicht auf den Erfüllungsort als maßgeblichen Anknüpfungspunkt abgestellt hat. Erst wenn die Erwägungen zu dem hypothetischen Parteiwillen zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt hütton, wäre als maßgebliche Rechtsordnung die des Erfüllungsortes in Präge gekommen. Der Revision ist allerdings zu-zugeben, daß der Erfüllungsort neben anderen Umständen (z.B. Wohnsitz, Staatangehörigkeit) als Anhaltspunkt bei der Bestimmung des sog. hypothetisohen Parteiv/iliens in Betracht kommen kann. Darin, daß das Berufungsgericht auf den Erfüllungsort nicht eingegangen ist, kann indessen ein Rechtsfehler nicht erblickt werden. Der Berufungsrichter hat den Rechtsbegriff des Erfüllungsortes bei der Bestimmung des hypothetischen Parteiwillens im hier gegebenen Palle ohne Rechtsirrtum unbeachtet gelassen und zutreffend darauf abgestellt, ob die von der Beklagten übernommenen Verpflichtungen eine sachliche Beziehung zur Schweiz
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aufweisen. Wenn er dies verneint hat und weiter davon ausgegangon ist, daß die Betrachtung unter dem Gesichts» punkt des Schwerpunktes des Schuld Verhältnisses nicht zur Anwendung des Schweizer Hechtes, sondern zur Anwendung einer Vielzahl ausländischer Hechte führen müsse, so daß dieser Gesichtspunkt daher als Anknüpfungspunkt nicht geeignet eei, kann dem aus Hechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Wenn das Berufungsgericht dann schließlich beim Behlen anderer objektiver Anhaltspunkte auf den Ort des Vertragsschlusses als Anknüpfungspunkt abgootoält hat, kann auch dies unter den besonderen Umständen des Falles nicht als rechtlich fehlsam bezeichnet werden. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß der Abschlußort bei der Feststellung des sog. hypo - . thetischon Parteiwillens im allgemeinen nicht von erheblicher Bedeutung sein kann, weil er meist mehr oder weniger zufällig ist. Er wird in der Hegel nur zusammen mit anderen Umständen, die auf das Hecht desselben Gebietes hinweisen, zur Anwendung dieses Hechtes führen können (vgl. Martin Wolff, Das Internationale Privat-recht Deutschlands, 3. Aufl. S« 145, HG Seuff Arch.
47 Nr. 2). Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß der Abschlußort einos zwischen Personen verschiedener Staatsangehörigkeit geschlossenen Vertrages mangels sonstiger Anhaltspunkte im konkreten Fall auch für sich allein als möglicher Anknüpfungspunkt in Betracht kommen kann.
Da nach den reohtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichtes die von der Beklagten übernommenen Verpflichtungen, jedenfalls.-ihyeq? wesentlichen Inhalte nach keine sachliche Beziehung zur Schweiz aufweisen, kann es mithin nicht als rechtsfehlerhaft bezeichnet v/erden, wenn das Berufungsgericht im Abschlußort den möglichen Anknüpfungspunkt gesehen und damit den räumlichen Beziehungen des streitigen Vertragsvcrhält-nisees zu dem deutschen Hechte die entscheidende Bedeutung
 beigemessen hat« Es ist sonach aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auf das Vertrags-Verhältnis der Parteien deutsches Hecht angewendot hat«
II. 1. Das Berufungsgericht hat featgestcllt, daß von den Partnern der PfHHMP Vereinbarung, in der oo mit dem Landgericht eine Nichtangriffsabrode erblickt, oinc ausdrückliche Abrede über den örtlichen Wirkungsbereich nicht getroffen worden ist. Es hat jedoch die Vereinbarung dahin ausgelegt, daß ihr Gegenstand nicht, jedenfalls nicht in erster Linie, die Regelung des deutschen Marktes war, daß es vielmehr den Parteien auf die Hegolung des Exportmarktes angekommen sei. Die erzielte Regelung habe darin bestanden, daß beide Parteien sich auf das Neben-einanderbeatehen von '"LAGO" und "LANCQ" einig geworden seien? Inhalt der Vereinbarung sei die beiderseitig übernommene Verpflichtung, einen entsprechenden Zeichengebrauch durch den anderen Teil nicht zu stören.
Das Berufungsgericht hat sich dabei zunächst die eingehende Beweiswürdigung des Landgerichts allgemein zu eigen gemacht. Es hat sich alsdann mit den Angriffen der Beklagten gegen die vom Landgericht bejahte Glaubwürdigkeit des als Zeuge vornommenen früheren Generalvertreters der Beklagten,	dessen	Angaben	von
 wesentlicher Bedeutung für die PestStellungen des Land« gerichts waren, auaeinsndeagesetzt. Der Berufungsrichter ist zu dem Ergebnis gelangt, daß gegen die Glaubwürdig-keit dieses Zeugen keine Bedenken zu erheben seien. Auf Grund dieser Aussage hält das Berufungsgericht mit dem Landgericht für erwiesen, daß im Prühjahr 1935 in PflV~ ^0 mündlich die allgemeine Abrede getroffen v/ordon ist, die Warenzeichen könnten nebeneinander bestehen und die Parteien würden sich künftig keine Schwierigkeiten machen.
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Von einer örtlichen Beschränkung war dabei nach den Poststollungen der Instanzgerichte nicht ausdrücklich die Rede o Bas Berufungsgericht ist in der Begründung des angefochtenen Urteils sodann auf die für den Rechtsstreit entscheidende Präge eingegangen, ob der Y/irltungsbereich dieser allgemeinen Abrede nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien örtlich auf Deutschland beschränkt gewesen ist oder ob er ohne Örtliche Beschränkung auf das deutsche Gebiet Geltung haben sollte« Bas Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß das Landgericht die Präge mit Rocht dahin entschieden habe, es sei das Nebenoin-anderbestehen auf dem Weltmarkt gemeint gewesen« In dieser ' Hinsicht sei, so führt das Berufungsgericht hierzu im einzelnen aus, nicht ohne Belang, ob die Pirma LdP & Co« im Jahre 1933 lediglich das Inland beliefert oder ob sie schon damals in nicht ganz unerheblichem Maße exportiert habe«
Es bedürfe jedoch nicht, so meint der Beruf.ungsrichter weiter, der Aufnahme der zu dieser Präge von beiden Parteien angebotenen weiteren Beweise« Bie Bekundung	er
 habe die Vereinbarung nicht dahin verstanden, daß sie auf Beutschland beschränkt sei, weil die Pirma	in	fust
 allen Ländern der Y/Olt vertreten gewesen sei, möge zwar bei Unterstellung der tatsächlichen Angaben der Beklagten Uber den damals geringen Umfang des Exports der Pirma L & Oo« als übertriebene Schätzung des Zeugen erscheinen«
Es komme aber, so heißt es in d er Begründung des angef ochtenci Urteils weiter, nicht darauf an, ob der Zeuge den Umfang des Exports der genannten Pirma zutreffend charakterisiert habo, entscheidend sei allein die Präge, ob die damaligen Organe der Beklagten von einem Export der Pirma XlflBBl &
Co« gewußt und diesen Export als einen beachtenswerten Umstand angesehen hätten. Baß dies der Pall gewesen sei, lasse die Aussage	mit	hinreichender	Beutlichkcit	er-
kennen. Bie Annahme, auch kleine Anfänge des Exports -die
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unter Beweis gestellten Behauptungen der Beklagten hierau als richtig unterstellt - seien der Beklagten imbekannt geblieben} widerspreche, so meint das Berufungsgericht, oben-so der Lebenserfahrung wie die Annahme, die Beklagte habe solchen Anfängen keinerlei Beachtung geschenkt# Diose Er* wägungen seien, so. führt das Berufungsgericht ausj um so mehr gerechtfertigt, als die Beklagte, wie sich auch aus der Aussage B^l^ ergebe, niemals mit "LAHCO” auf dem deutschen Markte aufgotreten sei» Damit scheide die Möglichkeit aus, daß ein Zeichenkampf in Deutschland zu der Pflp-Besprechung Anlaß gegeben habe# Nach alledem könne nicht ernstlich bczv/eifolt worden, daß Anlaß zu den Pforz-heimer Besprechungen Befürchtungen der Beklagten im Hinblick auf einen sich anbahnenden Export der Firma L^^H^ & Co. und eine hierdurch zu befürchtende Zeichenkollision gewesen sei.
Nach Auffassung des Berufungsgerichtes ist unter diesen Umständen das Unterbleiben einer Erörterung über den örtlichen Geltungsbereich der Abmachung eindeutig dahin zu v/erton, daß sich die Vereinbarung der gegenseitigen Duldung zu demindest in erster Linie, wenn nicht gar ausschließlich, auf das Ausland bezogen habe. Ergänzend bemerkt das Berufungsgericht hoch, das Landgericht habe zur Stützung seiner Auffassung mit Recht auch darauf hingev/iesen, daß in der Folgezeit bis 1938 beide Unternehmen ihre Zeichen redlich nebeneinander verwendet, ja sogar in einer englischen Zeitschrift nebeneinander inseriert hätten. Daß demgegenüber die Bekundungen des Zeugen B^0, der nicht Zeuge der Verhandlung gewesen sei, eine andere Auffassung nicht zu rechtfertigen vermöchten, sei im Urteil des Landgerichts mit zutreffender Begründung eingehend darge-• legt.
2. Die Revisioh der Beklagten rügt, die Feststellung dos Inhaltes der	Vereinbarung sei vom Berufungsge~
rieht unter Verletzung bürgerlich-rechtlicher Auslegungen
 grundsätze und verfahrensrechtlicher Bestimmungen gotroffoi
a) Die Revision macht zunächst geltend, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung der PflHMHP Verein- ’f barung nach der Richtung hin, ob sie ein Duldungaabkomaen sei, das sich nur auf die Bundesrepublik beschränke oder au| alle Staaten der Erde erstrecke, w e sent lie he latumstände aub«* acht gelassen, die für die Erforschung des wirklichen Willst der Vertragsschließenden ausschlaggebend seien* Es habe ] nicht beachtet, daß die Beklagte unter den Parteien das ältj größere und bekanntere Unternehmen gewesen sei und sich alsj prominente Vertreterin der international besonders angc- ; sehenen Schweizer Uhrenindustrie in einer Sonderstellung j befunden habe, weil der Verkehr mit Schweizer Uhren eine M sondere Güt©Vorstellung verbinde. Das Schweizer Waren- I Zeichen der Beklagten und ihre IR-Marke "LAVCO" seien im Jahre 1933 bereits 20 Jahre alt gewesen, die Firma & Coo,habe dagegen bis 1933 noch kein Warejuseichen "LACO" gehabt, weder ein deutsches, nooh eine IR-Marke. Uber die von ihr behauptete Benutzung der ungeschützten Bezeichnung "LACO” im Jahre 1921 im Inland und seit 1925 im Ausland sei nichts festgestellt. Die Beklagte habe also durch ihre Schweizer Rechte hei den Staaten des Madrider Abkommens eine starke Position gehabt; die Auslandsintoressen der Beklagten hätten sich bereits 1933 auf den ganzen Erdball ■ bezogen. Diese günstige wettbowerbsrochtliche Situation seil
 aber, so rügt die Revision der Beklagten, bei der Erforschung des Willens der Parteien vor allen Dingen in Betracht zu ziehen gewesen. Sie lasse es denkbar erscheinen, daß die Verhandlungspartner sich über ein Duldungsabkomincn für den deutschen Markt geeinigt hätten, und zwar im Hinblick auf eine etwaige Verwirkung, Zu einem Verzicht; für alle Märkte der Erde habe aber der Vertreter der
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Beklagten nicht den mindesten Anlaß gehabt. Als prominenter Vertreter der berühmten Schweizer Uhrenindustrio habe er Bedenken wegen der minderen Qualität der Uhren der Firma	& Co. gehegt und gefürchtet, daß durch Ver-
wechslung der beiderseitigen Zeichen seine eigenen Waren in Mißkredit geraten könnten. Auf dem deutschen Markte habe er, so macht die Revision weiter geltend, durch Benutzung anderer Zeichen ausweichen können. Br habe aber keinerlei Anlaß gehabt, das Firmenzeichen "LAUGO" überhaupt aufzugeben. Dazu aber wäre er gezwungen gewesen, wenn er dem Kläger den ungestörten Gebrauch von "LACO" für die ganze Welt eingeräumt hätte, denn ein Neboneinanderbestehen der Zeichen "LACO" und,	»yffi	MB a^r völlig unvermeidbarem Vor- .. .
kohrsverwirrung:j durch dauernde Verwechslungen dor Zeichen untragbar.gewesen. Jeder Partner gebe, so führt die Revision der Beklagten weiter aus, bei derartigen Verhandlungen nur soviel nach, wie er des eigenen Vorteils wegen oder‘durch unabwendbare Notwendigkeit gezwungen sei nachzugeben. Bas sei eine der allgemeinen Erfahrung entsprechende Selbstverständlichkeit o Von alledem sei aber im gegebenen Fall bei den Verhandlungen in	nicht	die	Rede	gewesen.
solle vielmehr die Firmenmarke 11 BANCO" für alle Märkte der Erde kampflos und ohne jede Gegenleistung preisgegeben haben. Überdies solle er dies leichthin getan haben, in einer einzigen formlosen Aussprache, die keine halbe Stunde gedauert habe und deren Ergebnis keine Partei schriftlich fixiert oder der anderen Partei schriftlich bestätigt habe« Biese sich aus dor wirtschaftlichen und wettbewerbrechtliehen Situation vor Abschluß des	Abkommens ergebenden Be-
denken gegen die Erstreckung des Abkommens auf don ganzen Erdkreis seien, so meint die Revision, so groß, daß sie der Tatrichter keinesfalls habe übergeben dürfen. Es erscheine fehl-saay-daß»4««*Wortlaut -der Aussage des Zeugen KÜlflBm zugrundegelegt habe,ohne ihre
 
innere Wahrscheinlichkeit oder Unwahrscheinlichkeit nachzuprüfen.
Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe hei der Beweisv/Ürdigung nicht den gesamten Inhalt der Beweisaufnahme gewürdigt und dadurch § 286 ZPO verletzt. Es habe zwar der Aussage KüCSH^mit Rocht entnommen, daß nicht ausdrücklich gesagt worden sei, die Vereinbarung solle sich auf die ganze Welt erstrecken, sondern daß es 3ich insoweit um eine bloße Schlußfolgerung dos Zeugen gehandelt habe. Zur Prüfung dieser Schlußfolgerung des Zeugen auf ihre Richtigkeit habe das Berufungsgericht jedoch die Aussage des Zeugen BBP heranziehen müssen. Es habe diese Aussage nicht ausscheiden dürfen, weil	nicht Zeuge der l
Verhandlung gewesen sei.	haben von Mitteilungen KQHbI
nach dessen Rückkehr von	berichtet.	Dor Inhalt der Mit'
teilungen KfBHHfc sei eigenes Wissen des Zeugen	Dies
 eigene Wissen hätte bei der Beweiswürdigung ausgev/ertet v/erdml müssen» Schließlich habe das Berufungsgericht auch, so rügt du Revision noch, der Aussage KüBHHB nicht entnehmen dürfen,! daß die damaligen Organe der Beklagten von einem Export der Firma DflBl gewußt und diesen Export als ein beachtenswertes Faktum angesehen hätten. Diese Würdigung der Aussage sei unschlüssig und mache die Beweiserhebung über das damalige Fehlen eines beachtlichen Exports der Firma DBB & Co» nicht überflüssig. Y/enn ein Export objektiv nicht vorhanden gewesen sei und sein NichtVorhandensein durch diewm der Beklagten genannten Zeugen bestätigt werde, sei, so führt die Revision der Beklagten weiter aus, erwiesen, daß KüBBB) subjektiv geirrt habe. Schließlich habe das Berufungsgericht auch das Wissen und die Auffassung der damaligen Organe der Beklagten nicht rechts fehlerfrei feststellen können, ohne sich mit der Aus-sage Bauseinanderzusetzen. 3B^» der als Prokurist ein
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leitendes Organ der Beklagten gewesen sei, habe ausgesagt, ihm sei 1933 nie von einem ausländischen Vertreter gesagt worden, daß die Warenbezeichnung "LACO" außerhalb Deutschlands aufgetreten s ei«
Don Angriffen der Revision der Beklagten muß jedoch der Erfolg versagt bleiben.
b) Die Revision greift nicht die auf Grund der Aussage	getroffene	Feststellung der Instanzge-
richte,an, die mündlichen Erklärungen der Vertreter der Parteien sei in der Besprechung in	im	Frühjahr
1933 daMhigegangen, die beiden Bezeichnungen könnten sehr v/ohl nebeneinanderbestehen, und der Vertreter der Beklagten habe dazu dem Inhaber der Klägerin ausdrücklich versprochen, daß er ihm «regen des Warenzeichens "LACO" köi-ne Schwierigkeiten machen werde. Die Revision der Beklagten wendet sich vielmehr gegen die Auslegung dieser Erklärung dahin, sie beziehe sich auf den Weltmarkt, die Beklagte sei sonach vertragsgemäß verpflichtet, gegen das Zeichen "LAGO” der Klägerin auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nichts Störendes zu unternehmen.
Da es sich bei der im Frühjahr 1953 getroffenen mündlichen Abrede um eine Individualvereinbarung handelt, sind einer Überprüfung der vom Tat Bachenger i<;ht vorgenommenen Auslegung durch das Revisionsgericht Grenzen gesetzt. Die Auslegung kann in der Revisionsinetanz im wesentlichen nur daraufhin überprüft werden, ob sie gugon Vorschriften des materiellen Rechtes verstößt, dem Wortlaut der Vereinbarung, den Denkgesetzen oder der Lebenserfahrung widerspricht, ob anerkannte Auslegungsgrund-Sätze verletzt oder ob wesentlicher Auslegungsstoff unberücksichtigt gelassen ist. Die Überprüfung in diesen
 
Grenzen ergibt jedoch, daß die vom Berufungsgericht getroffj ne Auslegung zu durchgreifenden Bedenken keinen Anlaß gibt * und daher für das Revisionsgoricht bindend ist*
Es ist zwar richtig, daß unter den für die Auslegung maßgebenden Faktoren die zwischen den Vertragsparteien bei | Vertragsechluß bestehende Interessenlage jedenfalls dann von: besonderer Bedeutung sein kann, wenn es sich um die Bestimmung des örtlichen Wirkungsbereiches einer Buldungsverpfliefe,' tung der hier fraglichen Art handelt. Der Revision kann, jedoch nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht die Interossenlage unberücksichtigt gelassen habe. Es hat sie nicht nur bei der Prüfung der Frage nach dem Anlaß der F0P Vereinbarungen einbezogen, sondern es hat entgegen der Moinung der Revision ersichtlich auch berücksichtigt, dal die Beklagte im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung gegenüber der Firma	&	Co.	eine	stärkere wettbevachs-
recht liehe Stellung hatte. Boi der Prüfung des anzuwendenden Rechtes hrt das Berufungsgericht ausdrücklich hervorgehoben, daß die Beklagte auf Grund ihrer älteren IR-Marke zu demindest in den dem Madrider Abkommen beigdtretenen Ländern von Haus aus eine stärkere Position gehabt habe als dio Firma	ft Co.« Baß der Berufungsrichter diese Fest-
stellung bei der Beurteilung der Auslegungsfrage außer acht gelassen habe, kann nicht angenommen werden. Damit hatte das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten, soweit es sich auf die Wettbewerbssituation der Streitteile bezog, im wesentlichen berücksichtigt und in seine Würdigung einbezogene Bei dom, was die Revision der Beklagten darüber hin-, aus zur Kennzeichnung der besonderen wirtschaftlichen und v/ettbewerbsrechtliehen Situation der Beklagten vor Abschluß des	Abkommens vorbringt, handelt es sich um
 neues tatsächliches Vorbringen. Bies gilt insbesondere von der Behauptung der Revision, zu den 2eichenrechten der geklagten seien deren Auestattungerechte gekommen, die aus-
- 26 —
landsinteressen der Beklagten hätten sich bereits 1933 auf den ganzen Erdball erstreckt und ihre wettbewerbsrechtliche Situation in der Welt sei gut und gesichert gowoeen.
Nicht gerechtfertigt ist auch die auf § 286 ZPO gestützte Rüge, der Rovision der Beklagten, das Berufungsgericht habe die Aussage des früheren Prokuristen	der
 Beklagten nicht deshalb ausscheiden dürfen« well BflU nicht Teilnehmer der Verhandlung im Frühjahr 1933 gewesen sei»
Die Revision übersieht dabei zunächst, daß Landgericht und Oberlandesgericht bei der entscheidenden Frage, ob der Wirkungsbereich der	Vereinbarung	als örtlich
 beschränkt oder als örtlich unbeschränkt anzusehen ist, auf die von der Revision herangezogene Schlußfolgerung
 nicht abgestellt haben» Die Ausführungen des Berufungsgerichtes auf Seite 21 der Urteilsgründe, in denen von der Schlußfolgerung des Zeugen, die Vereinbarung beziehe sich auf das Ausland, die Rede ist, sind in anderem Zusammenhang gemacht worden» Es handelte sich dabei um die Prüfung der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen im Hinblick auf seine Bekundung und die darauf begründete primäre Feststellung des Landgerichts.über das Zustandekommen einer allgemeinen Nichtangriff sabred e überhaupt, Zn diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht erörtert, ob Widersprüche in den Ausaagon vor dem Amtsgericht Roth, vor dem Landgericht und in einem Warenzeichenverfahren in Ägypten bestünden» Darüber hinaus trifft es auch nicht zu, das Berufungsgericht habe, wie die Revision vorträgt, die Angaben RflHl deshalb ausgeschieden, well dieser nicht Zeuge der Verhandlung gewesen sei. Das Berufungsgericht hat an der von der Revision angegebenen Stelle (S. 24 der Urteilsgründo) ausgeführt, daß gegenüber der zuvor von ihm getroffenen Feststellung, der Geltungsbereich der Abmachung sei nicht ört-
 
lieh beschränkt» die Bekundungen des Zeugen	eine	anäe
 Auffassung nicht au rechtfertigen vermöchten, wie im Erst-urteil mit zutreffender Begründung eingehend dargelegt sei, Bas Berufungsgericht hat sich mithin die eingehenden Erwägungen, die das Landgericht zur Aussage	angestellt
 hatte, zu eigen gemacht und nur beiläufig darauf hingewiesen, daß	[nicht	Teilnehmer der Verhandlung war.
Fehl geht schließlich auch die weitere Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht habe dem Beweiserbieten der Beklagten über die geringe Produktion der Firma LOV & Co. zur Zeit der	Übereinkunft
 stattgeben müssen. Hierzu ist folgendes zu bemerken: Bas fa gericht hatte im Rahmen der Erörterungen, ob die Vertrags» Parteien Veranlassung gehabt hätten, nur den deutschen Mahl zu regeln, die Frage geprüft, ob sich dio Firma L^|^ & Co. im Frühjahr 1935 der Warenkennzeichnung "LACO" beim Export bereits bedient hatte. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht (S. 22 der Urteilsgründo) ausgeführt,
 habe eindeutig bezeugt, daß die Firma	&	Co»
bereits damals in fast allen Ländern der Welt vortroton gewesen sei. Bern entgegen hatte die Beklagte in der Berufungsinstanz den im Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 11) wiedergegebenen Beweis angeboten,wonach der Export der Firma I^Hfc & Co. 1933 noch nicht-500 Stück Uhren betragen und sich bis zu dem Beginn des 2. Weltkrieges auf lediglich ca. 700 Stück pro Monat erhöht haben soll. Ber Kläger hatte dieses Barstellung als unrichtig und offensichtlich auf falschen und unvollständigen Informationen beruhend bezeichnet und seinerseits verschiedene Zeugen für umfangreiche Exportgeschäfte der Firma & Co. zur fraglichen Zeit» die infolge völliger Zerstörung der Geschäftsund Fabrikräumc dieser Firma und ihrer Geschäftspapiere nicht urkundlich belegt werden könnten, benannt. Bie Aufnahme dieser von beiden Parteien ango-
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botenen Beweise hat das Berufungsgericht nicht für erforderlich gehalten. Es hat vielmehr die Richtigkeit der tatsächlichen Angaben der Beklagten Uber den damals geringen Umfang dos Exports der Firma	& Co. unter-
stellt und ausgeführt, es komme nicht darauf an, ob KüÜHUP den Umfang des Exports der Firma	&	Co.
zutreffend charakterisiert habe. Entscheidend sei,allein die Frage, ob die damaligen Organe der beklagten Partei von einem Export der Firma	& Uo. gewußt und diesen
 Export als ein beachtenswertes Faktum angesehen hätten.
Bas Berufungsgericht hat diese Frage bejaht und sich dabei nicht nur darauf berufen, die Aussage	lasso
 dies mit hinreichender Deutlichkeit erkennen. Es hat vicl~ mehr die Auffassung vertreten, die Annahme, auch kleine Anfänge des Exports, wie sie von der Beklagten behauptet worden seion, wären der Beklagten unbekannt geblieben, widerspreche ebenso der Lebenserfahrung wie die Annahme, die Beklagte habe solchen Anfängen keinerlei Beachtung geschenkt'.. Unterstützend hat dann das Berufungsgericht schließlich noch die von ihm getroffene und von der Revisior nicht angegriffene Feststellung herangezogen, daß die Beklagte niemtv^s mit uLABCOn auf dem deutschen Markt aufgotre* ton sei. Damit scheide, so hat das Berufungsgericht noch ausgeführt, die Möglichkeit aus, daß ein. zeichenkampf in Deutschland zu der PiBHHBI Besprechung Anlaß gegeben habe. Auf Grund dieser tatriohterlichen Erwägungen des Berufungsgerichtes, gegen die aus RechtsgrUnden Bedenken nicht zu erheben sind, ist es nicht rechtsfchl-sam, wenn das Berufungsgericht von der Erhebung der von der Beklagten angebotenen Beweise abgesehen hat. Daß sich das Berufungsgericht in djyyram Zusammenheng nicht ausdrücklich mit der Aussage/au^&andergesetzt hat, stellt keinen Verfabrensverstoß dar. Das Berufungsgericht hatte sich die Ausführungen des Landgerichts und
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damit auch dessen Würdigung der Aussage	zu	eigen
 gemacht. Das Landgericht aber hatte ausgeführt (S. 22), der Zeuge Bfl^habe sich zwar an keine Einzelheiten über das ‘ Auftreten des Zeichens "LACO" erinnern können, er habe aber jedenfalls schon vor 1935 von ihm gehört. Seine weitere Aussage, es sei ihm vor 1933 nie von einem ausländischen Vertreter über das Auftreten von «LAGO0 außjrhalb Deutschlands berichtet worden, sei von ihm selbst durch den Zusatz eingeschränkt worden, daß neben ihm noch die inzwischen verstorbenen Herren Bofl^ und StufBI den Auslandsmarkt der Lanco	bearbeitet hätten. Die von der Revision der .
Beklagten vermißte Auseinandersetzung mit der Aussage B^P] hat sonach - wenn auch durch Bezugnahme und Billigung der Ausführungen des Landgerichts - stattgefunden.
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Hach alledem ergibt die Überprüfung innerhalb der dem Revisionsgericht gezogenen Grenzen, daß die vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht getroffene Auslegung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Es ist insbesonck kein Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze festzustellen, auch hat das Berufungsgericht entgegen der Rüge der Revision wesentlichen Tatsachenstoff nicht außer acht ge-lassen. Die Auslegung widerstreitet auch nicht den Denkgesetzen oder der Lebenserfahrung! sie ist jedenfalls möglich, zu demal unter Berücksichtigung des vom Landgericht (S. 24 des Urteils des Landgerichts) festgestellten Abrufs der Verhandlungen in HBB im Frühjahr 1933« Danach ist das anfängliche Mißtrauen KflBHBl gegenüber dem Kläger und dessen Ware unter dem persönlichen Eindruck bald dahingeschwundon unf einem gegenseitigen Verstehen, ja einer persönlichen Sympathie gewichen. Dieser ausgesprochen freundschaftliche Charakter der Besprechung spricht nach Auffassung des Landgerichts, die das Berufungsgericht gebilligt hat, nachdrücklich dagegen, daß die übernommene und mit Handschlag bekräftigte
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Verpflichtung, don Frieden untereinander zu wahren, regional begrenzt worden wäre. Nach Auffassung des Landgerichts sind dadurch auch die Bedenken ausgeräumt, die sieh aus dem formlosen Abschluß ergeben könnten. Gegen eine solche Betrachtungsweise aber lassen sich aus Rechtsgründen Bedenken nicht erheben.
ill. Das Berufungsgericht ist - allerdings ohne nähore Begründung - der Auffassung, daß gegen die schuldrechtliche Zulässigkeit einer Duldungsvoreinbarung der hier fraglichen Art nach deutschem Recht keine Bedenken bestehen. Es prüft alsdann zusätzlich die Frage, ob die Rechtslage bei Anwendung der Sachnormen des Schweizer Rechtes etwa anders zu be_ urteilen wäre; es verneint auch diese Frage.
Die Revision der Beklagten rügt demgegenüber, das
 Berufungsgericht habe rechtsirrig auf die Vereinbarung, daß
 kein Partner gegen das Zeichen des anderen Partners etwas
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Störendes unternehmen dürfe, deutsches Recht angowendet und es habe die Vereinbarung rechtsirrig für rechtlich zulässig gehalten. Sie führt aus, die Rechtslage laufe im vorliegenden Falle darauf hinaus, daß die Beklagte der Firma & Co. eine obligatorische Lizenz an ihrem Zeichen "LANCO” übertragen habe, und zwar eine negative, da nicht eine Be-nutzungserlaubnis, sondern nur eine Duldungserlaubnis vor-liegen solle. Daß derartige Vereinbarungen nur bedingt zulässig seien, werde in Rechtsprechung und Rechtslebre anerkannt. Es bestehe Einigkeit darüber, daß solche Vereinbarungen unzulässig seien, wenn sie zu einer Vorkehrsver-wirrung und zu einer Täuschung der Allgemeinheit führten. Nach Auffassung der Revision ist dies vorliegend der Fall. Die Beklagte sei, so führt die Revision aus, eine weltbekannte, bestrenommierte Schweizer Uhrenfabrik. Schweizer Uhren verkörperten tfinen besonderen <jualitätsbogriff, eine
 
gesteigerte GUtevorstcllung. Ein Abnehmer, der darüber unterrichtet sei, daß er ein solches Erzeugnis unter der Bezeichnung "LAHCO" erhalten könne, werde getäuscht, wenn er diese Bezeichnung - was unvermeidlich sei - mit “LAC0W verwechsle. Um so mehr müsse man, so meint die Revision weiter, zu diesem Ergebnis gelangen, weil die Qualität der LACO-Uhr tatsächlich zu wünschen Übrig lasse und dies bei den	Verhandlungen	dem	Kläger auch ent go gen-
gehalten worden sei. Der Vertreter der Beklagten habe bei der Besprechung im Jahre 1953 insoweit keine Konzessionen machen können, die das Interesse der Allgemeinheit verletzten. Die Richtigkeit des Vertrages beruhe nicht auf einer Verletzung der Interessen der Beklagten, sondern auf Verletzung der Interossen der ABgcmüinheit, Keinesfalls hak, sich K4HH) zu Unterlassungen verpflichten können, welche die Allgemeinheit täuschen und Verkehrsvorv/irrung verursachen könnten.
Die Revision kann jedoch auch mit diesem Angriff keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht hat zu Recht für die hier streitige Frage der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung das Schuld-Statut für maßgebend gehalten und damit zutreffend deutsches Recht angowendet'. Auf die hilfsweise gemachten Ausführungen d03 Berufungsgerichts zur Rechtslage nach Schweizer Recht kommt es daher nicht an.
Es läßt sich auch die Auffassung des Berufungsgerichtes nicht beanstanden, daß gegen die Hechtswirksamkeit der Vereinbarung nach deutschem Recht keine Bedenken bestehen.
Im Streitfälle handelt es sich zwar nicht um einen Vortrag» der die Überlassung eines Warenzeichens zu dem Gebrauch (sogenannte Zcichenlizenz) zu dem Inhalte hat, die Vertragspartner
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haften vielmehr eine Nichtangriffsabrede geschlossen, wie sie hei zeichenrechtlichen Abgrenzungsabkommen vielfach üblich ist. Die Beklagte hat sich des Hechtes begehen, gegen den Gebrauch der V/arenkennzeichnung ”LACO" , die die Firma & Co. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Inund teilweise auch im Ausland bereits benutzt hätte, vorzugehen und sich verpflichtet, Eintragungen dieser Kennzeichnung neben ihrem bereits eingetragenen Zeichen zu dulden. Die Beklagte hat sich damit verpflichtet, bereits bestehende oder künftig erwachsende Hechte aus ihrem Zeichen "DANCO*1 gegen die Firma BdB* & Co. nicht geltend zu maclien. Solche Vereinbarungen sind an sich zulässig. Der in der Rechtsprechung (vgl. u.a. RGZ 100, 22 - Meißner Porzellan; RG GRUR 1935,
733? 757 - NSU) zur Benutzungserlaubnis entwickelte Rechts-grundsatz, wonach die vertragliche Gestattung einer Zeichen-benutzung dann als nichtig anzusehen ist, wenn die Benutzung eine Täuschung der Allgemeinheit und eine Vorkehrsverwirrung verursacht, ist jedoch auch auf derartige Vereinbarungen entsprechend anzuwenden. Es fehlt indessen an hinreichendem Sachvortrag der Beklagten in d en Tatsacheninstanzon darüber, daß die nach der gekennzeichneten Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen hier gegeben seien. Insbesondere ist nichts dafür dargetan worden, daß gerade die Marko "LANCO” weithin bekannt war und der Verkehr mit ihr eine bestimmte Gütevorstellung verbunden hat. Der allgemeine Hinweis dur Revision der Beklagten darauf, daß/ios sich um eine Schweizer Uhr gehandelt habe, besagt nichts dafür, daß die Marko “IiAHCO” im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im dem Sinne weithin bekannt war, daß die unter diesem Zeichen vertriebene Uhr vom Verkehr als Schweizer Fabrikat" angesehen und mit ihr eine bestimmte Gütevorstellung verbunden wurde. Auch dafür, daß diese Voraussetzungen später eingetreten seien, ist nichts dargetan. Die Beklagte hat übrigens auch nicht geltend gemacht, daß sich während der Zeit des Nebeneinander-
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bestehens beider Marken in den Jahren 1933-1938 Anstände in der erörterten Richtung ergeben hätten«.
Der Auffassung des Berufungsgrichts, daß gegen die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung Bedenken nicht zu erhoben seien» kann daher aus Rechtsgründen nicht entgegon-getreten werden»
Das Berufungsgericht hat schließlich noch ausgeführt, die Pforzheimer Vereinbarung sei auch nicht wegen Einigung» mangels unwirksam und es liege auf seiten der Beklagten auci kein zur Anfechtung berechtigender Irrtum vor. Auch ein wichtiger Grund zur Kündigung ist nach Auffassung dco Be- ; rufungsgerichtes bis zur Übertragung des Unternehmens auf >•! die	St^^	TifP	nicht gegeben gev/oson.
Ein derartiger Grund, so führt das Berufungsgericht aus, könne nicht schon darin gesehen werden» daß der Kläger seit etwa 1950 erneut auf dem Weltmarkt auf getreten sei und sein j Export eine Tendenz zur Ausweitung habe erkennen lassen. Eine solche Entwicklung sei bei Abschluß der Vereinbarung als möglich und wahrscheinlich voraussehbar gev/osen und hate nicht außerhalb des Rahmens einer normalen Entwicklung des Unternehmens des Klägers gelegen.
Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichtes lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision der Beklagten hat auch insoweit nichts geltend gemacht.
£. Revision des Klägers. I.
I. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger könne Rechte aus der	Vereinbarung	nur	für
 die Zeit bis zur Übertragung seines Unternehmens auf die
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UPHP StIBP TiÄ CflHp geltend machen. Mit dieser Übertragung seien die Rechte für die Zukunft orloscheu.
Ras Berufungsgericht geht dabei davon aus» daß durch die Übertragung auf eine s ehr kapitalstarke Gesellschaft die wirtschaftlichen Grundlagen des Unternehmens des Klägers völlig verändert worden seien, Rie Meinung des Klägers» der Beklagte habe 1933 nicht damit rechnen dürfen, daß der Inhaber der Firma	& Co» niemals wechseln werde, trifft
 nach Meinung des Berufungsgerichtes nicht den Kern der Sache. Gegen die Abtretung der Rechte aus der FtHHHBl Vereinbarung zusammen mit dem gesamten Unternehmen könnten, so führt das Berufungsgericht aus, an sich freilich Bedenken nicht bestehen, sofern die Person des Erwerbers die Gewähr für die Beibehaltung des Charakters des Unternehmens biete. Auf diese Präge komme es aber hier nicht an. Entscheidend sei, daß der neue Inhaber der pirma» die Pitt AG., dem Unternehrnen im Konkurrenzkampf eine wesentlich größeres Rurchschlagskraft zu verleihen geeignet sei, als diesem in der Hand des Klägers zugekommen sei. Rio von der Beklagten eingegangene Verpflichtung» »'LACO" auf dem Y/clt-markt zu dulden, wäre nunmehr, so heißt cs in der Begründung des angefochtenen Urteils weiter, für die Beklagte weit:aus gefährlicher. Der “Inhalt der Leistung” im Sinne der §§ 399, 413 BGB wäre damit verändert, woraus sich die Unwirksamkeit der Abtretung ergebe. Zum Vergleich könnten, so meint der Berufungsrichter» die zur Frage der Abtretbarkeit von Lizenzrechten entwickelten Grundsätze^herange-
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zogen werden. Es könne also, so legt das Berufungsgericht weiter dar, nicht darauf ankommen, ob die Beklagte eine bei der Rechtsnachfolgerin des Klägers bestehende konkrete Absicht dargelegt oder bewiesen habe, den Export von Uhren mit der Kennzeichnung "LACO'* erheblich zu erweitern. Es genüge, daß die Möglichkeit hierzu bei Annahme des Fortbestands
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des	Abkommens	ohne weiteres gegeben sei und
 die Gefahr einer Ausnutzung dieser Möglichkeit durch die Rechtsnachfolgerin des Klägers naheliege. Wach Auffassung des Berufungsgerichtes bestehen auch Verpflichtungen der Beklagten aus dem^p^HI^P Abkommen gegenüber dem Kläger persönlich nicht fort, weil die Beklagte diese Verpflichtungen nur dem Kläger als Inhaber seines Unternehmens gegen« über Übernommen habe. Der Kläger könne* ddhö'r1 ohrieJ'Fortführung seines Unternehmens künftig keine Ansprüche aus dem Abkommen mehr herleiten. Als maßgeblichen Zeitpunkt hat das Berufung», gerieht den Tag der Anmeldung zu dem Handelsregister (2. Fe« bruar 1959) betrachtet«
2. Die Revision des Klägers macht geltend, die Erwägungen! des Berufungsgerichtes seien nicht frei von Rechtsirrtum.
Sie führt aus, an dem Inhalt der UnterlasBungspflicht der Beklagten sei dadurch, daß die Übertragung des Unternehmens des Klägers auf eine kapiteLstarke Gesellschaft erfolgt sei, nicht das geringste geändert worden. Baß für die erste, Mer allein in Betracht kommende Alternative des § 399 BGB eine solche Veränderung in den Gläubiger-Schuldner-Beziehungcn, die bloß in Verschiedenheiten der Individualität der Glau- , biger ihren Grund habe, nicht genüge, sei anerkannten Rechtes. Ebensowenig, so führt die Revision weiter aus, wie die Übertragung des aus einem vertraglich vereinbarten Wettbewerb ever bot resultierenden Unterlassungsanspruchs mit dem Ge-sohäftsbetrieb, dem er diene, eine Veränderung des Inhaltes des Unterlas8ungaanspruchs zur Folge habe, könne die Übertragung des Unterlassungsanspruchs, dar auf die Unterlassung der Störung der Benutzung einer Warenbezeichnung gerichtet sei, in Verbindung mit der Übertragung des Geschäftsbetriebs; dem dieser Unterlassungäanspruch diene, eine Veränderung des Inhaltes dieses Anspruches bedeuten. Die Riechtsansicht des Berufungsgerichtes führe, so meint die Revision weiter, zu
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völlig unmöglichem Konsequenzen. Sie würde es jedem Geschäftsinhaber» der eine derartige Vereinbarung treffe und der sich mit seinem ganzen Geschäftsbetrieb darauf ein-stelle, für alle Zukunft unmöglich machen, einen Teilhaber aufzunehmen, sein Geschäft in eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaft oinzubringen oder mit allen Aktiven und Passiven zu veräußern. Das könne nicht der Sinn und Zv/eck der Bestimmungen der §§ 399, 413 BGB sein.
Dem Angriff der Revision muß jedoch der Erfolg versagt bleiben.
Dabei mag dahinstehen, ob, wie das Berufungsgericht an-niumt, hier der Pall des § 399 Halbsatz 1 BGB vorliegt,d.h. also ob sich die Auffassung vertreten läßt, daß das Recht des Klägers auf Unterlassung durch die Abtretung an eine Konkurrenzfirma mit Weltbedeutung» die von diesem Rechte vor-aussichtlich in großem Umfange Gebrauch macht, in seinem Inhalt verändert ist. Denn die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen und die von ihm getroffenen tatrichterlichen Feststellungen rechtfertigenseine Schlußfolgerung, die Abtretung sei unwirksam. auch dann, wenn man mit der Revision des Klägers die Voraussetzungen des § 399 BGB nicht für gegeben hält. Die Darlegungen des Berufungsgerichtes erlauben den Schluß, daß der Übergang der Rechte aus dem Abkommen für die Beklagte unzu demutbar (§ 242 BGB) und daher aus diesem Grunde unwirksam ist (vgl. hierzu Staudinger/Webor, Anm. D 94 zu § 242 BGB; Palandt/Danckelraann, anm. 5 zu § 399 BGB). Allerdings muß nach zutreffender Rechtsauffassung (BGHZ 23, 53, 56) der Rechtssicherheit und Klarheit unter den Beteiligten wegen die über die gesetzlich geregelten Tatbestände (§§ 399, 400 BGB) hinausgehende Unwirksamkeit einer Abtretung unter dem Gesichtspunkt der Unzu demutbarkeit
 für den Schuldner auf schwerwiegende Ausnahmefälle beschränkt! bleiben, und es ist dabei auch auf die Belange des Gläubigers und des Abtretungsompfängers Rücksicht zu nehmeno Ein solcher schwerwiegender Ausnahtiofall ist nach den Umständen des Falles hier jedoch gegeben« Me Abtretung an ein mächtiges! Konkurrenzunternehmen und die damit gegebene außerordentliche Erschwerung ist der Beklagten nicht zuzu demuten« Me vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung erweist sich sonach unter Heranziehung dos § 242 BGB als zutreffend.
Auf die Frage eines Kiindigungsjrechtes aus wichtigem Grunde kommt- es daher, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht mehr an.
II. Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 29« April 1959 “rein vorsorglich" gegenüber den Ausführungen der Beklagten, mit denen diese für sich in Anspruch nahm, der Firma & Co. die Benutzung der Marke "LACO" im Ausland verbieten zu können, den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gel-tend gemacht. Da die Beklagte, so hat der Kläger hierzu aus-geführt, seit der	Vereinbarung	vom	Jahre	1933
bis zu dem Jahre 1950 die Marke "L/.SO" überall im Ausland geduldet habe und der Firma I^B^ & Oo. insoweit ein wertvoller Besitzstand erwachsen sei, könne die Beklagte auch aus diesem Grunde der Firma	&	Co«	heute	nicht mehr die Be-
nutzung der Bezeichnung "DAGO" verbieten.
Von diesem Vortrag ausgehend hat das Berufungsgericht die Frage, ob der Kläger in der Lage war, seine Rechte auf einen im Hinblick auf die	Vereinbarung	erworbenen	Besitzstand auf die UflBI Stflfc Ti®	zu	übertra-
gen und welche Rechtsfolgen sich allenfalls hieraus für die zeichenrechtlichen Beziehungen zwischen dem Rechtsnachfolger und der Beklagten ergeben, offengelassen« Es ist der Auffassun
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daß dem deutschen Gericht die sachliche Entscheidungsgo-v/alt insoweit nicht zusteho«
Die Revision des Klägers rügt demgegenüber» das Berufungsgericht habe verkannt, daß nach höchstrichtcrlicher Rechtsprechung die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit die Gerichtsgewalt der deutschen Gerichte nicht nur im Verhältnis zueinander regelten, sondern auch mittelbar dom Ausland gegenüber die Grenze für die Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit zögen« Infolgedessen sei, so meint die Revision, auch für die Frage, ob der Kläger an seinem Zeichen "LAGO" im Ausland einen scbutzwtirdigen Besitzstand erlangt habe, die örtliche Zuständigkeit der Münchner Gerichte und demit gleichzeitig die deutsche Gerichtsbarkeit gegoben.
Auch dieser Revisionsangriff des Klägers muss, jedenfalls im Ergebnis, erfolglos bleiben«
Auch wenn man mit der Revision annimmt, daß dem Berufungsgericht die sachliche Entscheidungsgewalt zustand, ist die Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht gerecht =-fertigt, v/eil sich im Ergebnis nichts ändern kann. Abgcoohcn davon, daß es bei einem Vorbringen, des Klägers»er habe '»überall im Ausland" einen wortvollen Besitzstand erworben, an ausreichender Substantiierung fehlt, könnte die Berufung des Klägers auf einen im Hinblick auf die	Ver-
einbarung erworbenen Besitzstand sachlich-rechtlich nicht durebgreifen« Da die Berufung des Klägers auf einen nach der Übertragung des Unternehmens auf die	St^^^ Ti^
erworbenen Besitzstand für die Beklagte entsprechend den obigen Ausführungen (unter B 12) unzu demutbar wäre (§ 242 BGB), der Besitzstand sich jedoch für die vorangegangene Zeit quantitativ nicht abgrenzen läßt, jedenfalls dahingehende Behauptungen fehlen, erweist sich die Berufung
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auf den Besitzstand schlechthin als unzu demutbar für die Beklagte. Biesen Nachteil muß der Kläger, der die Übertragung des Unternehmens auf die kapital- und produktionsstarke amerikanische Gesellschaft hätte vermeiden können, bzv/. seine Rechtsnachfolgorin als Folge des eigenen Verhaltens in Kauf nehmen. Ob die im konkreten Fall in einzelnen Bändern etwa gegebene besondere Sachlage zu einen anderen Ergebnis führen kann, muß dahinstehen, da insoweit nichts vorgetragen ist.
IIIo Der Kläger v/endet sich schließlich noch mit seiner Revision dagegen, daß das Berufungsgericht seinen Antrag au] Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen der Benutzung des Wortes "lACO*’ als Warenbezeichnung für Uhr und Uhrenteile im Ausland sov/io den Antrag auf Auskunftserteilung, in welchen ausländischen Staaten die Beklagte die Bezeichnung "LACO" benutzt hat, mit der Begründung abgcwiesen£hat, es fehle an jedem Beweis dafür, daß eine Benutzung geschehen sei ( S. 34 der Ürteilsgründe ). Die Bo-vision rügt unter Hinweis auf § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Klägers in dessen Schriftsatz vom 12. März 1958, insbesondere auf Seite 3 und 4 nich beachtet. Sie macht geltend, wenn ein Geschäftsmann im Ausland ein Warenzeichen anmelde und in dem betreffenden St ein Benutzungszwang bestehe, sei prima facie anzunehmen, daß er das ■arenzeichen in den betreffenden Staaten auch tatsächlich in Benutzung genommen habe. Bas müsse erst rech gelten, wenn der Betreffende in einem Widerspruchsverfahren selbst behauptet habe, daß er schon Waren, die mit dem Warenzeichen versehen sind, dort eingeflthrt habe. Zumindest obliege ihm dann die-Bev/eielast, daß dies nicht geschehen sei und daß er unrichtige Angaben gemacht habe.
Die Revision kann jedoch auch mit diesem Angriff nicht durchdringen.
Sie übersieht, daß sich das Berufungsgericht bei der
 Ablehnung der hier in Rede stehenden Klagoansprüche auf die Ausführungen des Landgerichtes bezogen und diese als zutreffend bezeichnet hat. Las Landgericht aber hatte sich mit den im Schriftsatz des Klägers vom 12. März 1958 enthaltenen Ausführungen eingehend aaee^iiani^j^esctzt (s. 27/28 der Ur~ teilagründc). Gegen die im wesentlichen auf tatriehterlicher Wttrdigung beruhenden, vom Berufungsgericht gebilligten Ausführungen dos Landgerichts sind:aus Rechtsgründen Bedenken nicht zu erheben. Laß der Beklagten zu demindest die Beweislast dafür obliego, daß sie das Warenzeichen "LACO" nicht in Benutzung genommen und in»«einem Widerspruchsverfahren unrichtige Angaben gemacht habe, kann der Revision nicht zugegeben worden. Las Berufungsgericht hat die Präge der Bev/eislastvor-teilung richtig gesehen* ein.typischer Geschehensahlauf ist nicht gegeben.	Co
 Mach alledem erweisen sich die Revisionen beider Streitteile als unbegründet. Sie waren daher zurückzuwoisen.
Lie Kostenentschoidung beruht auf den §§ 9?j 92 ZPO.
Wilde	Bock	Krüger-Nieland
 Spreng
Cljtßen