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BGH

Gericht: BGH

Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die; x mündliche Verhandlung vom 1« Oktober 1965 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr, Krüger-Nieland und der Bundesrichter Behle, Dr* Mösl, >Alff^und .Br« Simon für Recht erkannt; des Kaufvertrages verpflichtet, die Steuerforderungen aus dem Jahr 1961, soweit sie nach den Steuerbescheiden noch zu zahlen seien, in voller Höhe für ihn zu entrichten, Pie von ihm auf die Einkommen- und Kirchensteuer Entnahmen« Soweit der Beklagte seine Verpflichtung aus dem Kaufverträge , ihn von den Steuerforderungen zu befreien, nicht erfüllt habe und §s zu dem Erlaß der Pfändungsverfügung des Finanzamts habe kommen lassen, sei er ihm Schadens ersatz- Oktober 1965 der Klage hinsichtlich der Hauptforderung in' vö 11 em W-; fange, hinsichtlich der Zinsen zunächst in Höhe von 4 cp stattgegebeno Zur Begründung hat es ausgeführt^ soweit der Beklagte seiner Verpflichtung, den Kläger von gewissen Steuerverbindlichkeiten zu befreien, nicht nachgekommen sei, habe der Kläger einen Schadensersatzanspruch; im übrigen sei die Klageforderüng als Erfüllungsanspruch auf Zahlung dds Kaufpreises begründet. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger BM 53.228,25 nebst 4 # Zinsen von BM 6.451 >05 seit dem 11 ♦ September 1965, von je BM 6.715*25 seit dem 10. mit der Begründung zugesprochen, der Beklagte sei gemäß Ziffer TI des Kaufvertrages verpflichtet gewesen, den Kläger von den Steuerverbihdlichkeiten - Gewerbesteuer und Einkommensteuer wegen deren die Pfändungsverfügung vom 18. April 1963 erlassen worden sei, zu befreien; in Höhe von DM 5.923,— hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, weil insoweit der Kläger einen Teil der Einkommensteuer «s" DM 4.269,— und die Kirchensteuer = DM 1.654,— selbst tragen müsse. 1. Das Berufungsgericht führt zu der Verpflichtung des Beklagten, den Kläger von der Gewerbesteuer zu befreien, aus; Die Gewerbesteuer stelle sich nicht als eine persönliche Steuer im Sinne der Ziffer VI Abs. 1 Satz 3 des Kaufverträge s dar. Kaufvertrages, Infolgedessen habe der Beklagte die GewerbeSteuer zu bezahlen, gleichgültig, ob sie vorläufig oder endgültig festgesetzt sei«; Auch die Steuerschuld aufgrund vorläufiger Festsetzung sei eine auf dem Betrieb ruhende Verbindlichkeit » 2, Die gegen diese rechtliehe Beurteilung erhobenen Angriffe der Revision greifen im Ergebnis .nicht durch«, r.« Soweit die Revision unter Hinweis auf § 5 Abs» 2, .des r Gewerbesteuergesetzes in Verbindung mit Ziffer VI Abs» 1 Satz 1 des Kaufvertrages die Auffassung vertritt, erst vom läge der Übernahme an, d.h. vom 1» Mai 1962 an, müsse der Beklagte als Übernehmer die Gewerbesteuer tragen, kann dem nicht gefolgt werden» Ohne. Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Gewerbesteuer nicht als ’’persönliche Steuer” des Verkäufers ansieht» Bas Berufungsgericht geht bei seiner Auslegung ersichtlich von der üblichen Einteilung der Steuern in Sach- oder Realsteuern einerseits und in Personensteuern andererseits aus0 Pie. Gewerbesteuer knüpft an das Bestellen eines Betriebes an, gleichviel, wem dieser Betrieb gehört und wem die Ertrüge aus dem Betrieb zufließen. Pie von der Revision .änge- ‘ griff ene Pest Stellung des Berufungsgerichts, ’’sönst wäre sie (nämlich die Gewerbesteuer) sicherlieh inT}£ '• ; Absatz 3 erwähnt’1 will nach dem Zusammenhang iiür-be-1 sagen, daß die Parteien, hätten sie die Gewerbesteuer gegen Steuer angesehen, angesichts deren Bedeutung und Höhe dazu in Absatz 3 eine Regelung getroffen hat ten. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht insoweit ausgeführt, die persöhli~ chen Steuern des Klägers habe der Beklagte nach Ziffer YI Abs. 1 des Kaufverträges nur im Rahmen von Ziffer iff Abs. 2 und 3 übernommen, also nach Abs.3 von den persönlichen Steuern nur die Einkommensteuern für 1961 und 1962, soweit sie nicht auf persönliche Entnahmen des Klägers entfielen, nicht aber auch die Kirchensteuern für die Jahre 1961 und 1962o Paß der Beklagte auch diese habe übernehmen wollen, sei aus Ziffer YI des Kaufvertrages nicht zu entnehmen. schuld aufgrund vor läufiger Veranlagung sei bereits eine auf dem Betrieb ruhende Verbindlichkeit, die nach dem Kaufvertrag von dem Beklagten zu tragen sei, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Vertrages müsse der Beklagte ,feihe veranlagte Einkommensteuer für 1961 und 1962n übernehmen, soweit sie nicht v auf die Privat entnahmen des Klägers • entfalle. Die Verpflichtung zur Zahlung der Einkommensteuer, von der der Kläger nach seiner Ansicht hätte freigestellt werden müssen, sei aufgrund einer vorläufigen Bilanz des Klägers durch den vorläufigen Steuerbescheid vom 5* Mätfz, 1963 festgesetzt worden. Es sei aber nicht anzunehmen, daß die Parteien, indem sie in Ziffer VI Abs.3 des Kaufvertrages das Wort "veranlagt" gebraucht hätten, es in.., dem oben dargelegten Sinne hätten verstanden wissen, v/olp len. Daraus sei zu schließen, daß der Beklagte, soweit das Pinanzamt von dem Kläger die Bezahlung solcher Steuern, und sei es auch nur aufgrund vorläufiger Pest— setzung, fordere, verpflichtet sei, sie vorbehaltlich ' r späterer Ausgleichung bei einer Änderung ihrer Höhe durch eine anderweitige endgültige Veranlagung für den Kläger zu entrichten. daß der,Kläger nach Übergabe > des Berliner Betriebes mit Aufwendungen für Steuern im Rahmen der Regelung der Ziffer VI des Vertrages nicht mehr hätte zu rechnen brauchen. Es kommt auch entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, ob endgültig mehr oder, weniger Steuern zu entrichten sind, denn der Beklagte ist nach dem Vertrag im Verhältnis der Parteien zueinander zu Nachzahlungen verpflichtet und bei Erstattungen von Steuerbeträgen zur Entgegennahme berechtigt. 2. a) Das Berufungsgericht belastet den Kläger gemäß Ziffer VI Abs.3 des Vertrages mit der Einkommensteuer, Einer Auftei- m: lung der Einkommensteuer auf die Betriebe in Mainz- -..-w und Berlin bedürfe es nicht, da die Einkommensteuer .07 nach den Steuervorschriften einheitlich für die Pers'önO des Klägers festgesetzt worden sei und in dem Kaufverträge die Übernahme der Einkommensteuer nicht darauf' .. Klägers auf den Berliner und auf den Mainzer Betrieb, die im übrigen bei Entnahmen aus dem Mainzer Betrieb für den Beklagten nur von Nachteil wäre. Das Berufungsgericht konnte aus dem ' Vertrag folgern, daß die Übernahme der Einkommensteuer- “ schlechthin gewollt gewesen sei und nicht nur bezüglic& des feiles, der auf die Einkünfte aus dem Berliner Bev trieb entfiele. Es kann deshalb offen bleib ob die ersichtlich beiläufige Bemerkung .^des Berufungsgericht^' richtig ist, Entnahmen aus dem Mainzer Betrieb seien* für den Beklagten nur von Haehteil gewesen. Denn auch ein anders lautendes Ergebnis - geringere Beschwer des Beklagten bei Entnahmen aus dem Mainzer Betrieb - hätte den tragenden Gesichtspunkt, nämlich daß die Parteien im Vertrage, die Übernahme der. Damit hat das Berufungsgericht entgegen dem Angriff der Revision den Begriff der ^wesentlichen Erhöhung” des Maurerecklohrs im Sinne des Kaufvertrages nicht verkannt; es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, eine Lohnerhöhung von T4,8. Da diese Leistung in Höhe von BM 51.017,25 durch die Abführung der gepfändeten Kaufpreisraten an das Pinanzamt und das Erlöschen der Steuerforderung unmöglich geworden ist, der Beklagte diese Unmöglichkeit auch zu vertreten hat, hat das Berufungsgericht zutreffend dem Kläger einen Schadensersatzanspruch in dieser Höhe zugebilligt.

Zitierte Normen: § 5 GewStG
SteuerEinkommensteuerHöheBerufungsgerichtKaufvertragesKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib^57/64	URTEIL	Verkündet	am
1o Oktober 1965 Wüst, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
m dem Rechtsstreit
 des Architekten Hans
 Pfadi

Beklagten und Revisionsklägers,
- Pr o z eßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 den Bauunternehmer Bruno
9
Prozeßbevollmächtigte:
 
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die; x mündliche Verhandlung vom 1« Oktober 1965 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr, Krüger-Nieland und der Bundesrichter Behle, Dr* Mösl, >Alff^und .Br« Simon
 für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivil- ’ Senats des Kammergerichts in Berlin vom	\
12. März 1964 wird auf Kosten des Beklagten -zurückgewiesen. ■ -W*.. / .
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Durch Vertrag vom 24» April 1962 verkaufte der Kläger dem Beklagten, der in leitender Stellung bei ihm tätig war, sein im Handelsregister des Amtsgerichts CharlOttenburg unter der Nr. 90 HRA 20296 Hz eingetragenes Baugeschäft mit Ausnahme der Zweigniederlassung in Mainz und der dortigen Bauvorhaben S|^|strile und HflHm strafte. Der Kaufpreis betrug DM 150.000,—* Er war in Höhe von DM 50.000,— bis zu dem 51 .♦ Dezember 1962, in Höhe von DM 30.000, — bis zu dem 31. März 19.63 und in Hohe der restlichen DM 70.000,— bis einschließlich März 1964 in gleichen Monatsraten jeweils bis zu dem 10. des Monats zuv entrichten. Dem Kaufpreis lag ein Maurerecklohn von DM 3,11 zugrunde. Bei einer wesdntlicheh Erhöhung oder Minderung des Maurerecklohnes sollte sich der Kaufpreis entsprechend erhöhen oder vermindern. ,
 
Ziffer VI des Kaufvertrages lautet:
t. .	. *
»Die Übergabe des Betriebes “erfolgt am 1. Mai 19620 Mit diesem Tage gehen alle Rechte uhd Pflichten aus dem Unternehmen auf den, Käuf er über,« Ausgenommen sind die persönlichen Steuern des Verkäufers unter folgenden Bedingungen«
Da die steuerlichen Veranlagungen bis einschließlich i960 rechtskräftig sind und diese lediglich aufgrund einer Betriebsprüfung geändert werden können, über-» nimmt der Käufer ■alle eventuellen Nachzahlungen auch für persönliche Steuern»	,
line veranlagte Einkommensteuer für 1961 und 1962 wird von dem Verkäufer nur in Höhe der tatsächlichen privaten Entnahmen übernommen. Die 1961 erfolgte Einkommens teuernachzahlung für 1959 in Höhe von ca.
DM 24.000,— gilt im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer nicht als Privatentnähme«
Soweit persönliche Steuern vom Käufer Übernommen vrer-den, stellt dieser den Verkäufer von der Steuerschuld frei.»
Durch PfändungsVerfügung vom 18. April 1963 hat das Finanzamt Tempelhof von Berlin die Kaufpreisforderung des Klägers wegen DM 37* 357, -- .Einkommen-, DM 1 „454,	' Kirchen- und
DM 11.415,— Gewerbesteuer, sämtlich aus dem Jahre 1961, zuzüglich DM 487,— Säumniszuschlägen und DM 104,75 Vollstreckungskosten im Gesamtbeträge von DM 5to017,75 gepfändet und sich zur Einziehung überwiesen«; Die genannten Steuern waren durch vorläufige Steuerbescheide vom 5. März 1963 festgesetzt worden« Die vom Beklagten bis zur Klageerhebung aufgrund der Pfändungsverfügung geleisteten Zahlungen sind'von dem Finanzamt in Hohe, von DM 11.415,— auf die Gewerbesteuer und in Höhe von DM 959,05 auf die Einkommensteuer verrechnet worden«
Der Kläger hat Erstattung der,vom Beklagten aufgrund der PfändungsVerfügung an das Einanzamt gezahlten Kaufpreisraten verlangt und zwar im ersten Rechtszug DM ’12.374,05; er hat außerdem die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung
 der weiteren, in Zukunft fällig werdenden Kaufpreisraten begehrt .
Er ist der Auffassung, der Beklagte sei nach Ziffer VI
des Kaufvertrages verpflichtet, die Steuerforderungen
 aus dem Jahr 1961, soweit sie nach den Steuerbescheiden noch zu zahlen seien, in voller Höhe für ihn zu entrichten, Pie von ihm auf die Einkommen- und Kirchensteuer
 Entnahmen«
Soweit der Beklagte seine Verpflichtung aus dem Kaufverträge , ihn von den Steuerforderungen zu befreien, nicht erfüllt habe und §s zu dem Erlaß der Pfändungsverfügung des Finanzamts habe kommen lassen, sei er ihm Schadens ersatz-
pflichtig. Hit Wirkung vom 1. Mai-1963 sei der lohn von DM 5,11 auf DM 3,57 je Stunde heraufgesetzt wor-
Für einen Bankkredit müsse er 10 # Zinsen entrichten. Bei rechtzeitiger Zahlung der Kaufpreisraten hätte er diese insoweit erspart»
Der Kläger hat beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen, an ihn DM 12»374,05 nebst 10 # Zinsen seit dem 11, September 1963 zu zahlen, sowie den Beklagten weiter zu verurteilen, an ihn jeweils am 10. September, 10. Oktober, "
10. November, 10. Dezember 1963, 10. Januar und 10. Februar 1964 je DM 6.715,25 und am 10. März 1964 DM 6o485,70 zuzüglich 10 # Zinsen, falls die Zahlungen nicht pünktlich an den genannten Terminen eingehen sollten, zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. .
 
Der Beklagte hat vorgetragen: Soweit der Kläger Verurteilung zu künftiger Zahlung verlange, sei die Klage unzulässig, weil ein Schadensersatzanspruch wegen Nicht-entrichtung der Kaufpreisraten erst Entstehe, wenn er die Kaufpreisraten nicht erfüllt oder den Kläger nicht * von berechtigten Steuerverbindlichkeiten freigestellt ^ habe. Die Steuern des Klägers'für das Jahr 1961 Seien nur vorläufig festgesetzt worden. Der Kläger könne' aber aufgrund des Kaufvertrages nicht verlangen," daß er ihn bereits von den aufgrund einer vorläufigen Bilanz durch vorläufigen. Bescheid' festgesetzten* Steuern freisteile. -Bi e Übernahme der Gewerbes teuer durch * ihn sei nicht Ver^ einbart. Die Erhöhung der Kaufpreisraten sei nicht' rechtfertigt. Bie Heraufsetzung des Maurerecklohns stelle keine wesentliche Erhöhung dar. Baß der Kläger Bankkredit in Anspruch, nehme, bestreitet der•Beklagte.	^
Bas Landgericht hat durch feilurteil vom 3. Oktober 1965 der Klage hinsichtlich der Hauptforderung in' vö 11 em W-; fange, hinsichtlich der Zinsen zunächst in Höhe von 4 cp stattgegebeno Zur Begründung hat es ausgeführt^ soweit der Beklagte seiner Verpflichtung, den Kläger von gewissen Steuerverbindlichkeiten zu befreien, nicht nachgekommen sei, habe der Kläger einen Schadensersatzanspruch; im übrigen sei die Klageforderüng als Erfüllungsanspruch auf Zahlung dds Kaufpreises begründet.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger BM 53.228,25 nebst 4 # Zinsen von BM 6.451 >05 seit dem 11 ♦ September 1965, von je BM 6.715*25 seit dem 10. September, 10. Oktober, 10. November, 10. Bezember 1965, 10. Januar,
10. Eebruar 1964 und von BM 6.485,70 seit dem 10. März 1964 zu zahlen; in Höhe eines Betrages von BM 5.925,—
 
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hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit ider Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuwe i s en.
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Entscheidungsgründe%
Das Berufungsgericht hat von dem geltend gemachten «Betrag von DM 59.151,25 einen Teilbetrag von DM 55.228,25 mit der Begründung zugesprochen, der Beklagte sei gemäß Ziffer TI des Kaufvertrages verpflichtet gewesen, den Kläger von den Steuerverbihdlichkeiten - Gewerbesteuer und Einkommensteuer wegen deren die Pfändungsverfügung vom 18. April 1963 erlassen worden sei, zu befreien; in Höhe von DM 5.923,— hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, weil insoweit der Kläger einen Teil der Einkommensteuer «s" DM 4.269,— und die Kirchensteuer = DM 1.654,— selbst tragen müsse.
I.	Das Berufungsgericht legt dar, daß, nachdem die letzte
 Kaufpreisrate aus dem Vertrag vom 24. April 1962 inzwischen fällig geworden sei, sich die Frage erübrige, ob im vorliegenden Fall die Klage auf zukünftige Beistung zulässig sei oder nicht. Gegen diese Ausführungen, die keinen Rechtsverstoß erkemen lassen, hat die Revision keine Beanstandungen erhoben.	.	,::\f II.
II.	1. Das Berufungsgericht führt zu der Verpflichtung des Beklagten, den Kläger von der Gewerbesteuer zu befreien, aus; Die Gewerbesteuer stelle sich nicht als eine persönliche Steuer im Sinne der Ziffer VI Abs. 1 Satz 3 des Kaufverträge s dar. Sonst wäre sie sieher in Absatz 3 erwähnt. Die Gewerbesteuerverpflichtung falle* daher, soweit sie für den
 
verkauften Betrieb zu entrichten sei, unter Ziffer VI Abs. 1 Satz 2 des. Kaufvertrages, Infolgedessen habe der Beklagte die GewerbeSteuer zu bezahlen, gleichgültig, ob sie vorläufig oder endgültig festgesetzt sei«; Auch die Steuerschuld aufgrund vorläufiger Festsetzung sei eine auf dem Betrieb ruhende Verbindlichkeit »
2, Die gegen diese rechtliehe Beurteilung erhobenen Angriffe der Revision greifen im Ergebnis .nicht durch«, r.« Soweit die Revision unter Hinweis auf § 5 Abs» 2, .des r Gewerbesteuergesetzes in Verbindung mit Ziffer VI Abs» 1 Satz 1 des Kaufvertrages die Auffassung vertritt, erst vom läge der Übernahme an, d.h. vom 1» Mai 1962 an, müsse der Beklagte als Übernehmer die Gewerbesteuer tragen, kann dem nicht gefolgt werden» Ohne. Rechtsverstoß geht das Berufungsgericht davon aus, unter Ziffer VI Abs» 1 Satz 2 . (nmit diesem läge gehen alle Rechte und Pflichten aus , dem Unternehmen auf den Käufer Über11) seien auch die he~r stehenden (und nicht nur die künftigen) Steuerverbindlichkeiten zu rechnen; ausgenommen seien persönliche Steuern des Verkä"'fers nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 4* Für diese Auslegung hätte das Berufungsgericht sich zusätzlich auf Abs» 2 berufen können, wonach der Käufer bis 1960 alle eventuellen Nachzahlungen auch für- r persönliche Steuern übernimmt, d»h» die übrigen Steuern muß der Käufer in vollem Umfang ohnehin tragen» Gegen diese Regelung spricht nicht, wie die Revision meint, (
§ 5 Abs. 2 GewStG, der nur die steuerrechtliche Schuldners tellung behandelt. Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Gewerbesteuer nicht als ’’persönliche Steuer” des Verkäufers ansieht» Bas Berufungsgericht geht bei seiner Auslegung ersichtlich von der üblichen Einteilung der Steuern in Sach- oder Realsteuern einerseits und in
 Personensteuern andererseits aus0 Pie. Gewerbesteuer knüpft an das Bestellen eines Betriebes an, gleichviel, wem dieser Betrieb gehört und wem die Ertrüge aus dem Betrieb zufließen. Pie Einkommensteuer bemißt Sich als Personensteuer nach den Verhältnissen des einzelnen Steuerpflichtigen, vor allem nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Pie von der Revision .änge- ‘ griff ene Pest Stellung des Berufungsgerichts, ’’sönst wäre sie (nämlich die Gewerbesteuer) sicherlieh inT}£ '• ; Absatz 3 erwähnt’1 will nach dem Zusammenhang iiür-be-1 sagen, daß die Parteien, hätten sie die Gewerbesteuer
 gegen
Steuer angesehen, angesichts deren Bedeutung und Höhe dazu in Absatz 3 eine Regelung getroffen hat ten.
Entgegen der Auffassung der Revision wardas Berufungs-
gericht nicht genötigt, dem Pehlen einer ausdrücklichen Regelung hinsichtlich der Kirchensteuer etwas anderes zu entnehmen. Penn die Kirchensteuer ist eine persönliche Steuer und fällt daher unter die Regelung der Ziffer VI AbSo 1 Satz 3 des Kaufvertrages. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht insoweit ausgeführt, die persöhli~ chen Steuern des Klägers habe der Beklagte nach Ziffer YI Abs. 1 des Kaufverträges nur im Rahmen von Ziffer iff Abs. 2 und 3 übernommen, also nach Abs. 3 von den persönlichen Steuern nur die Einkommensteuern für 1961 und 1962, soweit sie nicht auf persönliche Entnahmen des Klägers entfielen, nicht aber auch die Kirchensteuern für die Jahre 1961 und 1962o Paß der Beklagte auch diese habe übernehmen wollen, sei aus Ziffer YI des Kaufvertrages nicht zu entnehmen.
Vie noch weiter unten näher aus zuführ eh sein wird, ist auch die Peststellung des Berufungsgerichts, die Steuer-
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schuld aufgrund vor läufiger Veranlagung sei bereits eine auf dem Betrieb ruhende Verbindlichkeit, die nach dem Kaufvertrag von dem Beklagten zu tragen sei, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. '
III.	1. a) Hinsichtlich der Einkommensteuer führt das , Berufungsgericht aus, nach Ziffer VI Abs. 3 des Kauf- . Vertrages müsse der Beklagte ,feihe veranlagte Einkommensteuer für 1961 und 1962n übernehmen, soweit sie nicht v auf die Privat entnahmen des Klägers • entfalle. An sich . sei "veranlagt" die Steuer, die endgültig (aufgrund eingehender Saehprüfung) festgesetzt worden sei, im Gegensatz zu der v/egen irgendwelcher Ungewißheiten zu-—- -nächst durch vorläufigen Steuerbescheid festgesetzten Steuer. Die Verpflichtung zur Zahlung der Einkommensteuer, von der der Kläger nach seiner Ansicht hätte freigestellt werden müssen, sei aufgrund einer vorläufigen Bilanz des Klägers durch den vorläufigen Steuerbescheid vom 5* Mätfz, 1963 festgesetzt worden. Es sei aber nicht anzunehmen, daß die Parteien, indem sie in Ziffer VI Abs. 3 des Kaufvertrages das Wort "veranlagt" gebraucht hätten, es in.., dem oben dargelegten Sinne hätten verstanden wissen, v/olp len. Der Beklagte habe sich nämlich verpflichtet, . den Kläger von den Steuern, soweit er sie übernommen habe,/ freizustellen. Daraus sei zu schließen, daß der Beklagte, soweit das Pinanzamt von dem Kläger die Bezahlung solcher Steuern, und sei es auch nur aufgrund vorläufiger Pest— setzung, fordere, verpflichtet sei, sie vorbehaltlich ' r späterer Ausgleichung bei einer Änderung ihrer Höhe durch eine anderweitige endgültige Veranlagung für den Kläger zu entrichten. Der Kläger habe, nachdem der Beklagte seinen Berliner Betrieb Übernommen gehabt habe, mit Aufwendungen für diese Steuern nicht mehr zu rechnen brauchen.	..	...
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b) Die gegen diese Auslegung des Kaufvertrages ge-richteten Angriffe der Revision sind nicht begründet Die Erwägungen des Berufungsgerichts sind^denkgesetätlich möglich, sie verstoßen auch weder gegen Erfahrungssätze noch gegen Auslegungsregein. Auf die Gründe, warum die Veranlagung nur eine "vorläufigeu ist, kommt es.nicht an. Auch die Festsetzungen aufgrund eines ^vorläufigen-, Steuerbescheids sind echte Steuerverbindlichkeiten. Das Berufungsgericht konnte ohne Rechtsverstoß annehmen.» daß der,Kläger nach Übergabe > des Berliner Betriebes mit Aufwendungen für Steuern im Rahmen der Regelung der Ziffer VI des Vertrages nicht mehr hätte zu rechnen brauchen.
Es kommt auch entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, ob endgültig mehr oder, weniger Steuern zu entrichten sind, denn der Beklagte ist nach dem Vertrag im Verhältnis der Parteien zueinander zu Nachzahlungen verpflichtet und bei Erstattungen von Steuerbeträgen zur Entgegennahme berechtigt.	v
Das Berufungsgericht hat bei seinen Erwägungen ersichtlich auch die Interessen und Risiken beider Parteien beachtet; es trifft entgegen der in der mündlichen Revisionsbegründung vorgetragenen Auffassung nicht zu, daß die Auslegung des Berufungsgerichts den Beklagten in einem nicht zu demutbaren Maße belasten würde. Auch eine veranlagte Steuer kann sowohl auf fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen als auch auf irriger Rechtsauffassung beruhen. Soweit aber der Kläger bei seiner Mitwirkung zur Veranlagung ihm obliegende Pflichten schuldhaft verletzt, erwächst dem Beklagten bei jeder Art von Veranlagung ein Schadensersatz-anspruch.	/	•
2. a) Das Berufungsgericht belastet den Kläger gemäß Ziffer VI Abs. 3 des Vertrages mit der Einkommensteuer,
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soweit er tatsächlich private Entnahmen getätigt hat.
Dazu führt das Berufungsgericht aus, die Einkommensteuer sei von einem Einkommensbetrag von EM 153«»958,— mit DM 49,445,— berechnet worden; auf die vom Kläger unbestritten mit DM 50,956,— angegebenen Privat entnahmen entfielen DM 16,357,— 'Einkommensteuer, Hierauf seien vom Kläger geleistete Vorauszahlungen in Höhe von DM 12.080, — anzurechnen, so daß der Kläger noch ; o einen Betrag von DM 4,269,— selbst zu tragen habe, O. y der von seinem Anspruch übzusetzen sei«. Einer Auftei- m: lung der Einkommensteuer auf die Betriebe in Mainz- -..-w und Berlin bedürfe es nicht, da die Einkommensteuer .07 nach den Steuervorschriften einheitlich für die Pers'önO des Klägers festgesetzt worden sei und in dem Kaufverträge die Übernahme der Einkommensteuer nicht darauf' .. beschränkt worden sei, daß sie nur auf die Einkünfte aus dem Berliner Betrieb entfalle. Demgemäß erübrige sich auch eine Aufteilung der Privatentnahmen des-'
Klägers auf den Berliner und auf den Mainzer Betrieb, die im übrigen bei Entnahmen aus dem Mainzer Betrieb für den Beklagten nur von Nachteil wäre.	'Od	-O
b) Auch diese Darlegungen sind frei von durchgreifen** den Rechts fehlem. Das Berufungsgericht konnte aus dem ' Vertrag folgern, daß die Übernahme der Einkommensteuer- “ schlechthin gewollt gewesen sei und nicht nur bezüglic& des feiles, der auf die Einkünfte aus dem Berliner Bev trieb entfiele. Es kann deshalb offen bleib ob die ersichtlich beiläufige Bemerkung .^des Berufungsgericht^' richtig ist, Entnahmen aus dem Mainzer Betrieb seien* für den Beklagten nur von Haehteil gewesen. Das Berufungsgericht war daher entgegen der Auffassung der Revision auch nicht genötigt, zu dieser^ frage^\elhen^ Sachverständigen zu hören. Denn auch ein anders lautendes Ergebnis - geringere
 Beschwer des Beklagten bei Entnahmen aus dem Mainzer Betrieb - hätte den tragenden Gesichtspunkt, nämlich daß die Parteien im Vertrage, die Übernahme der. Ein-* kommensteuer schlechthin vereinbart haben» nicht berührt,	'	.	'	...
IV.	Bas Berufungsgericht führt schließlich zu der Erhöhung des Maurerecklohnsvon BM 3*11 auf BM 3,57 je Stunde aus, es könne keinem Zweifel unterliegen, daß eine Lohnerhöhung von 14,8 $> ebenso wie eine entsprechende Erhöhung von Preisen eine wesentliche im Sinne des Vertrages sei. Damit hat das Berufungsgericht entgegen dem Angriff der Revision den Begriff der ^wesentlichen Erhöhung” des Maurerecklohrs im Sinne des Kaufvertrages nicht verkannt; es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, eine Lohnerhöhung von T4,8. $ unter Heranziehung des Gedankens einer entsprechenden Preiserhöhung als wesentlich zu bezeichnen.
Im übrigen stellt die Revision nicht in Abrede, daß die für diese V/ährungsklausel erforderliche Genehmigung der LandesZentralbank Berlin vorliegt.
V.	Hach alledem hat das Berufungsgericht ohne Rechts verstoß den Beklagten für verpflichtet angesehen, den Kläger von den hier streitigen Steuerverbindlichkeiten in dem dargelegten Umfang zu befreien. Da diese Leistung in Höhe von BM 51.017,25 durch die Abführung der gepfändeten Kaufpreisraten an das Pinanzamt und das Erlöschen der Steuerforderung unmöglich geworden ist, der Beklagte diese Unmöglichkeit auch zu vertreten hat, hat das Berufungsgericht zutreffend dem Kläger einen Schadensersatzanspruch in dieser Höhe zugebilligt.
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Der übrige Teil der geltend gemachten Forderung von DM 59.151,25 abzüglich des abgewiesenen Teiles in Höhe von DM 5.923,— = DM 53.228,25 abzüglich des Schadens-er Satzanspruches von DM 51« 017*75 - DM 2.21.0,5& ist als Erfüllungsanspruch aus dem Kaufvertrag gerechtfertigt.
Der Zinsanspruch, soweit er in defca Teilurteil ln Höhe ;y von 4 # besohieden worden ist, beruht auf den §§ 2$8, j; 291, 284 BOB.	.	/yy
-	-	•-	*	;*	C.
VI.	Da die Revision in keinem Funkte Erfolg hat,, war sie mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZFO zurückzu-weisen.	.	"	V	■	.	...	•
Kr üger-Ri eland	Fehle Mösl Alff Simon