Nach dem zweiten Weltkrieg folgte für beide Beklagten mit noch umfangreicherem Warenverzeichnis die Eintragung des Zeichens "B|^" (Nr. 689 751), das am 22. Darüber hinaus haben die Beklagten eine größere Reihe weiterer Zeichen, darunter das Zeichen "Bjpp -immer etwas Gutes" angemeldet, die das Wort "Bf^" enthalten und zu dem Teil schon eingetragen sind’. Im Jahre 1956 haben die Beklagten erstmalig nach dem zweiten Weltkriege die Herstellung und den Vertrieb von Rum- Die Herausstellung des Wortes in der Y/erbung der Beklagten für Rumverschnitt und zu dessen Kennzeichnung bildet den Anlaß zu dem vorliegenden Rechtsstreit. Die Klägerin erblickt darin einen Eingriff in ihre älteren Kennzeichenrechte für den Namen ”PpH”, der, wie sie geltend gemacht hat, ihr Firmenschlagwort darstelle und für den sie ebenso wie für das Warenzeichen Rum” als Hinweis nicht nur auf die Herkunft ihrer Rumerzeugnisse, sondern auch auf Art und Güte des Getränks überragende Verkchrogeltung erworben habe. Auf die Benutzung dieses Namens für Y/einbrand könnten sie sich nicht berufen, weil der Verkehr Rum und Rumverschnitt gegenüber Y/einbrand, Likören und sonstigen Spirituosen als besondere V/arengattung auffasse. Diese Verkehrsgeltung erstrecke sich auf das gesamte Y/arenge-biet der Spirituosen und damit auch auf die nach der Verkehrsauffassung dazu gehörigen Rumerzeugnisse, für die unter dem Schlagwort "B^V Übrigens schon vor 1956 geworben worden sei. Angesichts der langen Zeitdauer, während deren die Unternehmen der Parteien unter ständiger Benutzung ihrer Firmenschlagworte auf demselben Warengebiet nebeneinander tätig seien, könne ihnen, den Beklagten, nicht zugemutet werden, für eine bestimmte Art von Spirituosen wie Rum und Rumverschnitt auf den Gebrauch ihres Firmenschlagworts zu verzichten. Über den Antrag auf Klageabweisung hinaus haben die Beklagten Widerklage erhoben, mit der sie, nachdem sich ein Teil der ursprünglichen Anträge erledigt hat, die Verurteilung der Klägerin zur Rücknahme ihrer Widersprüche gegen mehrere den Nqmen "B^^" enthaltende Zeichenanmeldungen und gegen die Zeichenanmeldung "£ö^|B", ferner zur Löschung der für die Klägerin eingetragenen Zeichen "P^| Run Bf (Nr. 653 605) und "Pö$" (Nr. 742 334) und zur Zurücknahme der Anmeldungen von fünf Defensivzeichen zu dem Zeichen "Pf®" begehren. Im Laufe des Rechtsstreits haben die Beklagten sich unter Versprechen einer Vertragsstrafe verpflichtet, für Rum und Rumverschnitt den schlagwortartigen oder warenzei-chenmäßigen Gebrauch der Bezeichnung "B(^| Rum", sowie den Gebrauch der Bezeichnungen "Both Jamaica-Rumverschnitt" und "B^fcKäpt’n", "Kapt’n B^^" und "Gebr. Das Berufungsgericht hat nach einer Umfrage bei 37 Industrie- und Handelskammern, die sich auf die Bekanntheit der Firmenschlagworte "P^^" und "B®P" als Kennzeichnung von Spirituosen allgemein und von Rum und Rumverschnitt im besonderen für die Zeit vor dem zweiten Weltkriege, für das Jahr 1956 und für die Gegenwart bezog, die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. I« Dem Hauptantrag zu I 1 der Klage steht vorweg das Bedenken entgegen, daß die Klägerin damit nicht eine von den Beklagten tatsächlich benutzte konkrete Verletzungsform cn-greift, sondern die Kennzeichnungen, deren Gebrauch unterlassen werden soll, in unbestimmter Weise zu umschreiben versucht, indem sic sich abstrakter Begriffe wie derjenigen der ''warenzeichenmäßigen Verwendung" und des "unterscheidungskräftigen Kennzeichens" bedient« Ein Verbot in der hier bean- Hieran würde sich auch dann nichts ändern, wenn der Klägerin ein Anspruch auf Unterlassung des Gebrauchs der Bezeichnung ''Both" für HumerZeugnisse schlechthin zustande, das Klagebegehren also hinter dem zurüekbliebe, was die Klägerin an sich verlangen könnte; denn der Unterlassungsantrag würde in der gewählten Fassung auch in diesem Falle den Umfang des Streits und der Verurteilung offen lassen, was nicht angängig ist. Die mangelnde Bestimmtheit dieses Antrags tritt besonders deutlich zutage, wenn der dazu gehörige Klagevortrag berücksichtigt wird, mit dem die Klägerin zwar den von den Beklagten für die Bezeichnung ihres Rumverschnitts gewählten zusätzlichen Y/orten "Käpt’n" und später "Admiral" die Unterscheidungskraft abspricht, jedoch nicht erkennen läßt, wie Die rechtliche Beurteilung des Unterlassungsbegeh-reiis muß daher auf den Hilfeantrag beschränkt werden, der die Unterlassung der Bezeichnungen "B^P Admiral” oder Admiral B^P” zu dem Gegenstände hat, wobei es im Hinblick auf die in tatsächlicher Hinsicht unstreitige Art und Weise des Gebrauchs der Bezeichnung ”B^P Admiral” durch die Beklagten unschädlich ist, daß auch in diesem Hilfsantrag der Begriff des warenseichenmäßigen Gebrauchs wiederkehrt. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, für die Entscheidung darüber, ob und in welcher Weise die Beklagten den Bestandteil "B^P" ihres Firmennamens für Rum und Rumverschnitt benutzen dürfen, komme es zunächst darauf an, ob dieser Firmenbestandteil mit den für die Klägerin eingetragenen Warenzeichen, die den Namen ”P^p” enthalten, vor-v/echslungsfahig sei. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, da beide Parteien bereits einige Jahrzehnte vor den Warenzeicheneintragungen seit dem Jahre 1923 für die von ihnen erzeugten Spirituosen warenzeiehenmäßig und schlagwortartig mit ihren Firmennamen geworben hätten und die Firma der Hechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 hierdurch schon vor der ersten Zeicheneintragung der Klägerin Verkehrsgeltung erlangt habe, müsse die Klägerin die warenzeichenmäßige 'Werbung der Beklagten mit dem Namen auch weiterhin dulden; das Firmenrecht brau- che gegenüber dem 'Warenzeichenrecht eines anderen dann nicht zurückzustehen, wenn das Warenzeichen als Wortzeichen nur die Bezeichnung der Firma enthalte und bis zur Eintragung beide Firmen befugterweise und ohne Widerspruch sclilagwort-artig für gleichartige V/aren gebraucht worden seien. Zwar, so fährt das Berufungsgericht fort, habe die Klägerin nach den Auskünften der Industrie- und Handelskammern für das Zeichen "P^^n für Rum und Rumverschnitt schon vor dem zweiten Weltkriege, namentlich aber im Jahre 1956 und infolge intensiver Werbung in erheblich gesteigerten Ilaße in der Gegenv/art eine starke Verkehrsgeltung erworben, während die Beklagten, wenn sie auch früher schon in geringen Umfange Rum und Rumverschnitt unter dem Namen "3^^" vertrieben hätten, erst 1956 hierfür bekannt geworden seien. Auch wenn man indessen der Ansicht der Klägerin folge,daß die Beklagten zur Ausschaltung von Verwechslungen einen Abstand von der Bezeichnung halten müßten, so könne doch nicht von ihnen verlangt werden, ihren seit Jahrzehnten bekannten Firmennamen für Rumverschnitt überhaupt nicht mehr zu verwenden. Der Revision ist zuzugeben, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Verwechslungsgefahr, auf die es sowohl für die zeichenrechtlichen (§§ 24, 31 WZG) als auch für die firmenrechtlichen Ansprüche der Klägerin (§16 UiVG) in erster Linie ankommt, einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalteno Schon die Beurteilung der sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen nach Wortklang, Schriftbild und Sinngehalt ist rechtlich nicht bedenkenfrei. Dies ist schon deshalb nicht möglich, weil nicht erwartet werden kann, daß jeder, der den Namen ausspricht oder hört, zugleich auch das Schriftbild im Gedächtnis hat. Im Zusammenhang mit der klanglichen und schriftbildlichen Würdigung der Kennzeichnungen macht die Revision ferner mit Recht darauf aufmerksam, daß die Beklagten ihrerseits bei ihrem Angriff gegen:die fünf Zeichen der Klägerin "Potn, "Bot", "Bott", uBodu und "Bodd" weder den Unterschieden bei den Anfangs- und Endbuchstaben noch einer etwaigen abweichenden Aussprache des Vokals "o" im Rahmen der Verwechs-lungsgefahr rechtliche Bedeutung beigemessen haben, und daß das Berufungsgericht ihnen hierin bei diesen Zeichen gefolgt ist. Was den Sinngehalt anbetrifft, so ist es nach der Lebenserfahrung immerhin fraglich, ob das Publikum sich bei Kennzeichnungen, die v/ie die der Parteien ersichtlich Eigennamen wiedergeben, jeweils auch der Bedeutung bewußt wird, die sie bei einer Verwendung als SachbeZeichnung haben könnten. Dies kann zunächst dann nicht ohne weiteres angenommen werden, wenn, wie im Streitfälle, weder das den Hamen tragende Unternehmen noch die mit dem Hamen gekennzeichnete '..’are zu dieser Sachbezeichnung in irgendeiner erkennbaren Beziehung steht. Nach alledem erscheint es zweifelhaft, ob das Berufungsgericht bei der Beurteilung des für die Verwechslungsgcfahr maßgebenden Gesamteindrucks der Kennzeichnungen den Grundsatz der Rechtsprechung hinreichend beachtet hat, daß den Übereinstimmungen - hier der gleichen Wortlänge, dem gleichen Vokal, den lautlich sich nahestehenden Anfangs- und Schlußbuchstaben - regelmäßig ein stärkeres Gewicht als den Abweichungen beizu demessen ist. Auch wenn jedoch diese Beurteilung im Hinblick auf ihren weitgehend tatrichterl.ichon Charakter hinzunehmen wäre, so beruht die Verneinung der Verwechslungsgefahr durch das Berufungsgericht doch im Ergebnis auf dem entscheidenden Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht dabei die von ihm an anderer Stelle getroffene Pect-stellung unbeachtet gelassen hat, wonach die Klägerin für die Bezeichnung "P^l" als Kennzeichnung von Rumerzeugnissen bereits vor dem zweiten Weltkriege, namentlich aber im Jahre 1956, als die Beklagten mit Rumverschnitt wieder auf dem Markt erschienen und hierbei den Namen "B^^" herausstell-ten, eine starke Verkehrsgeltung erlangt hatte, die bis zur Gegenwart noch gesteigert worden ist. Dies gilt auch dann, wenn auf anderen Teilgebieten der Spirituosenerzeugung ähnliche kurze Firmenbezeichnungen gebräuchlich sind und damit zu rechnen wäre, daß die Kennzeichnungskraft des Namens "P^^,r durch den Gebrauch solcher Bezeichnungen auf benachbarten Warengebieten wieder eine gewisse Schwächung erfahren hat, Angesichts der Verkehrsgeltung, welche die Klägerin nach der Feststellung des Berufungsgerichts gerade als Rumherstellerin für die Bezeichnung erworben hat, würde diese Schmälerung nicht so bedeutend sein können, daß dadurch die Verwechslungsgefahr zwischen nP^^n und (,BdPM auch bei Rumerzeugnissen ausgeschlossen würde, zu demal das Wort "B^^n der Bezeichnung im Gesamteindruck näher steht, als dies von anderen kurzen Firmenbezeichnungen für Spirituosen, insbesondere von den bekannteren Bezeichnungen wie Bois, Booth, Balle, gesagt werden könnte, 2, Ungeachtet der hiernach zu bejahenden Verwechslungsgefahr kann die Klägerin den Beklagten den Gebrauch der Bezeichnung für Rum und Rumverschnitt nicht schlecht- "p^^n als Firma, aber noch erheblich vor der Anmeldung des ersten Warenzeichens der Klägerin mit diesem Namen liegt» Beeinträchtigungen haben sich aus diesen mehr als 75 Jahre währenden Zustand auf dem Spirituosenmarkt in der Vergangen heit für die Beteiligten nicht ergeben. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die Benutzung der ausgeschriebenen vollen Firma, sondern auch für die eines Firmenschlagworts, das, wie die Namen "P^^” und "B^^11, den einzigen kennzeichnenden Bestandteil der jeweiligen Firma bildet, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und mit v/elcher Priorität die sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen zugleich noch als Warenzeichen geschützt sind. Das Berufungsgericht hat diese Gesichtspunkte zwar nicht im einzelnen erörtert; es hat aber im Rahmen seiner Hilfsbegründung, bei der es die Verwecholungsgefahr unterstellt hat, eine Interessenabwägung unter den Parteien vor-genommen, deren Ergebnis aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden kann» Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, daß es grundsätzlich Sache der Beklagten ist, beim Gebrauch ihres Firmenschlagworts "B^^n für Rum und Rumverschnitt einen Abstand vom Firmennamen der Klägerin zu wahren» Nach den getroffenen Feststellungen läßt sich allerdings nicht sagen, daß die Beklagten ihren sachlichen Geschäftsbereich erst im Jahre 1956 auf Rumverschnitt ausgedehnt hätten» Die Beklagte zu 1 hat danach vielmehr unter ihrer Firma Rumerzeugnisse auch schon vor dem ersten wie vor dem zweiten Weltkriege vertrieben» Sie hat bei dem Vertrieb dieser Erzeugnisse aber den Namen "BfpW1 bis zu dem Jahre 1956 noch nicht warenzeichenmäßig herausgestellt» Für Y/einbrand und offenbar auch für andere Spirituosen außer Rum und Rumver-schnitt war dies indessen nach der Feststellung des Berufungsgerichts bereits seit Jahrzehnten geschehen. Es lag vielmehr im Bereich des Wahrscheinli-chen, daß die Beklagten ihren Namen für diese Erzeugnisse, und zwar auch schlagwortartig, benutzten; denn der Name stellte, wie sehon dargelegt wurde, den einzigen kennzeichnungsfähigen Firmenbestandteil dar, und die Beklagte zu 1 hatte bei der Kennzeichnung ihrer sonstigen Spirituo sen, insbesondere der Weinbrände, gerade diesen Bestandteil als Herkunft sh inv/e is ständig benutzt und sich damit im Verkehr bekannt gemacht. Unter diesen Umständen entspräche es nicht einer gerechten Interessenabwägung, v/enn den Beklagten untersagt würde, für Rum und Rumverschnitt von einer Herausstellung des Namens völlig abzusehen und mithin darauf zu verzichten, den Werbewert, den dieser Name für das gesamte Unternehmen verkörpert, auch für diese Erzeugnisse aussunutzen. Die Klägerin hat nun ihrerseits ihre Rumerzeugnisse nach dem festgestellten Sachverhalt, mit dem auch ihr eigener Vortrag übereinstimmt, stets unter dem alleinigen Hamen "P^^" vertrieben, dem außer dem für sich nichtssagenden, wiederum auf "P^p" hinweisenden Worte "P^" in dem Zeichen "Ppp Rum Pp" und der Warenbezeichnung "Rum" nur die beschreibende adjektivische Erläuterung "der gute (B|^p)" bzw. Bei dieser Sachlage ist es kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht den von den Beklagten gewählten, auch für sich allein kennzeichnungskräftigen Zusatz "Admiral" für ausreichend erachtet hat, um die Ruinerzeugnisse der Beklagten von denjenigen der Klägerin in den Grenzen des Zumutbaren abzuheben. bloße Sortenbezeichnung hinaus; er wirkt zudem namentlich gerade im Verhältnis der Parteien, auf das es ankommt, unterscheidend, weil die Klägerin nach dem vorgetragenen und festgestellten Sachverhalt Zusätze der vorliegenden Art nicht gebraucht und daher die Möglichkeit, daß "B^^ Admiral“ für eine besondere Sorte deo "P^P Hum1' gehalten werde, vom Tatrichter ohne Rechtsirrtum außer Betracht gelassen werden durfte. Vor allem aber verkennt die Revision, daß im Rahmen der hier gebotenen Interessenabwägung den Beklagten die völlige Preisgabe des Sehlag-worts "B^p" beim Vertrieb von Rumerzeugnissen nicht zugemutet werden kann. Bei dieser Beurteilung wird allerdings davon ausgegangen, da/3 in der Gesarntbezeichnung "B^p Admiral" (oder,was gleichfalls unbedenklich wäre, "Admiral B^P") das Wort "Admiral" mit dem Worte "B^P" zu demindest gleichgeordnet in Erscheinung tritt, daß also nicht etwa das Wort "Bpp" durch Druckart, Größe, Farbe oder sonstwie hervorgehoben wird; denn durch eine solche Hervorhebung würde die Unterscheidungskraft des Zusatzes und damit auch seine Bedeutung als Element zur Minderung der Verwechslungsgefahr geschwächt werden. Dem Antrag der Klägerin auf Auskunfterteilung wegen des Gebrauchs der Bezeichnungen "B^p", ”Gebr Jamaica Rumverschnitt”, "BPPKäpt'n” und der Bezeichnung ”B^p Admiral” für Rumverschnitt und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen des Gebrauchs der drei letztgenannten Kennzeichnungen konnte das Berufungsgericht von seinem Ausgangspunkt aus schon deshalb den Erfolg versagen, weil es die Verwechslungsgefahr zwischen ”B^^” und ”Ppp” verneint hat. Verbindungen als auch in Alleinstellung für Spirituosen schlechthin als Warenzeichen eingetragen war, und da sein Gebrauch zur Kennzeichnung von Rumerzeugnissen nach dem Vorhergehenden gleichfalls nicht ohne «weiteres unzulässig ist, sondern lediglich eine Abgrenzung gegenüber den Belangen der Klägerin erfordert, die eine rechtlich nicht einfache Interessenabwägung voraussetzt, kann den Beklagten kein Verschulden zur Last gelegt werden, wenn 3ie cnnahmen, durch die Verwendung der beanstandeten Bezeichnungen für Rumerzeugnisse keine Kennzeichnungsrechte der PClägerin zu verletzen. Die Tatsache, daß die Beklagten den Gebrauch der Bezeichnungen - soweit er stattgefunden hat - nach kurzer Zeit aufgegeben und sich mit Erfolg um unterscheidende Zusätze ("Käpt’n", "Admiral") bemüht haben, läßt eher erkennen, daß es ihr Bestreben war, Rechtsverletzungen zu vermeiden. Die Klägerin selbst macht den Beklagten diese beiden Kennzeichnungen für Spirituosen außer für Rum und Rumverschnitt nicht streitig, Werden die Kennzeichnungen indessen in dem danach von der Klägerin nicht beanstandeten Umfange eingetragen, so erstrockt sich ihr Schutzbereich kraft Gesetzes auch auf die den übrigen Spirituosen gleichartigen Rumerzeugnisse, Durch die Herausnahme der Rumerzeugnisoe aus der Eintragung kann dieser gesetzliche Schutzbereich nicht eingeschränkt werden (BGHZ 34, 1, 8, 9 - Mon Cherie). Die Beklagten haben sich auch nicht etwa berühmt, daß die Eintragung der beiden Zeichen für Spirituosen schlechthin ihnen ein auch der Klägerin gegenüber wirksames Recht gewähre, die Zeichen ohne Zusatz für Rumerzeugnisse zu verwenden. Dieser Anspruch steht der Klägerin nicht zu» Die hier von ihr angemeldeten Zeichen stehen dem Firnenschlagwort und Zeichen "B^^” der Beklagten näher als die Bezeichnung deren Gebrauch die Beklagten im Hinblick auf das ältere Firmenreeht der Klägerin dulden müssen. Die Klägerin kann daher die Anmeldung dieser Zeichen nicht mit ihrem älteren Recht hinsichtlich der Bezeichnung "Pott" rechtfertigen; vielmehr müssen die Anmeldungen dem älteren Zeichenrecht weichen, welches die Beklagten für die Bezeichnung "Both” erworben haben. Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin, noch näher als mit dem Namen "P^^" an die Kennzeichnung der Beklagten heranzurücken, kann nicht anerkannt werden. Bei dieser Rechtslage kann auf sich beruhen, ob die Beklagten der Eintragung der 5 Zeichen auch unter dem wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkt entgegentreten konnten, daß es sich bei den Zeichen um Defensivzeichen für das Zeichen "P^^” handele, denen infolge der für das letztere Zeichen festgestellten, sogar überdurchschnittlichen Verkehrs-geltung ohnehin kein weiterer Schutzbereich als der des Hauptzeichens zukommen könnte und deren Anmeldung mithin als mißbräuchlich anzusehen wäre (vgl. Widerklage auf Rücknahme der Widersprüche der Klägerin gegen die Zeichenanmeldung "Bö^HP" sowie gegen zwölf weitere, den Namen "Bo^J" und Zurjammenstellungen mit diesem Namen betreffende Zeichenanmeldungen der Beklagten. V/as die übrigen Kennzeichnungen anbetrifft, so kann die Klägerin sie den Beklagten im Hinblick auf das jahrzehntelange Nebeneinanderbeotehen der Kennzeichnungen "P^^" und "B^^" keinesfalls für Spirituosen außer Rum und Rumverschnitt streitig machen. Die Klägerin würde aber, wie für einige der angemeldeten Zeichen schon oben unter C dargelegt wurde, auch eine Einschränkung des Warenverzeichnisses durch Streichung der Waren Rum und Rumverschnitt nicht verlangen können, und zwar selbst dann nicht, wenn sie - was hier nicht zu entscheiden ist - der Benutzung der angemeldeten Zeichen oder einiger von ihnen für diese Waren auf Grund ihrer insoweit bestehenden älteren und besseren Rechte entgegentreten könnte.
BUNDESGERICHTSHOF
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19
L
/
IM NAMEN DES VOLKES
lb ZK 56/63
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
11. Juni 1965 Zug, Just.Angest.
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Firma H. H. P'
Nachf.,
>
Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof.Dr und Dr -
gegen
die Firma Gebr. B^p GmbH, ApPipp, W| vertreten durch ihre GeschUi^siuhrer Dr.Leo und Karl Dp,
die Firma Gebr. B{p| & Co. Kommanditgesellschaft, Al vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Gebr. BgP GmbH, Apppp, WpPPstraßc P, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Br.Leo H| und Karl BML
Beklagte, V/iderklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1965 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr.Krüger-Nieland und der Bundes-richter Jungbluth, Pehle, Dr.Sprcnkmann und Alff
für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 14. März 1963 wird auf Kosten der Klägerin z urü ckg ew i e s en o
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiete der Herstellung und des Vertriebs von Spirituosen.
Die Klägerin, ein Rumhandelshaus, wurde im Jahre 1846 von Hans Hinrich Ppp gegründet und führt seit 1874 die Firma H. H. B^P Nachf. Sie hat von jeher in besonders starkem Maße für die von ihr unter den Bezeichnungen "PjP^r,
"TfP Rum” und "Der gute P^^ Rum” vertriebenen Erzeugnisse geworben. Auf Grund der Anmeldung vom 3« Mai 1923 wurde für sie die Bezeichnung "Der gute Rum" (Nr. 303 706), auf
Grund der Anmeldung vom 4. Februar 1935 die Bezeichnung
Rum" (Nr. 475 972) als V/arenzeichen eingetragen. Sie ist Inhaberin noch weiterer V/arenzeichen mit dem horte "ppp", darunter de3 am 1. Juli 1953 angemeldeten Zeichens "PPP" (Nr. 653 568) und der später angemeldeten Zeichen "P^^ Rum P^" (Nr. 653 605) und nDer gute - der gute
Rum" (Nr. 662 396).
Das Unternehmen der Beklagten zu 1 ist gleichfalls schon im vorigen Jahrhundert gegründet worden. Es wurde seit dem Jahre 1836 unter der Firma "Gehr. B^P" geführt und mit Wirkung vom 1. Januar 1954 in eine Gesellschaft mit ‘beschränkter Haftung umgev/andelt. Die Beklagte zu 2 wurde am 15* I-Iui 1956 als Vertriebsunternehmen der Beklagten zu 1 errichtet.
Bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 lag der Schwerpunkt des Betriebs ursprünglich auf dem Gebiete des Weinhandels. Jedoch wurden daneben schon seit Ende des vorigen Jahrhunderts Spirituosen, darunter auch verschiedene Sorten von Rum und Rumverschnitt angeboten. Seit Anfang der zv/anziger Jahre ist das Spirituosengeschäft immer stärker in den Vordergrund getreten. Hierbei sind zur Kennzeichnung verschiedener Weinbrandsorten die Bezeichnungen "Gebr.BMP1 und "Bp^", die letztere Bezeichnung beispielsweise auch in den Zusammensetzungen "BM^-Gold" (seit 1922), "BÄM-Silber",
'B(
•Alt-Gold11, MD<M 1886", "BMP 86" blickfangartig
herausgestellt worden. Auf Grund der Anmeldungen vom 3o Oktober 1923 wurden für das Unternehmen die Warenzeichen "BMI Kabinet" (Hr. 309 898), "B^| Silber" und "B^ Gold" für Weinbrand eingetragen. Durch Anmeldung vom 16. Juli 1925 wurde der Warenbereich des Zeichens ”B^p Gold" und anderer Zeichen mit dom Worte B^P allgemein auf Spirituosen ausgedehnt. Nach dem zweiten Weltkrieg folgte für beide Beklagten mit noch umfangreicherem Warenverzeichnis die Eintragung des Zeichens "B|^" (Nr. 689 751), das am 22. Juni 1955 angemel-det worden ist. Darüber hinaus haben die Beklagten eine größere Reihe weiterer Zeichen, darunter das Zeichen "Bjpp -immer etwas Gutes" angemeldet, die das Wort "Bf^" enthalten und zu dem Teil schon eingetragen sind’.
Im Jahre 1956 haben die Beklagten erstmalig nach dem zweiten Weltkriege die Herstellung und den Vertrieb von Rum-
verschnitt wieder aufgenommen, den sie zunächst mit "B^^p Jamaica-Rumverschnitt”, ab April 1957 mit ’’Bp^Käpt’n” bezeichnet haben und 3eit September 1959 mit der Bezeichnung ”B^P Admiral” versehen; diese Bezeichnung ist für sie im beschleunigten Verfahren als Y/arenzeichen (Nr. 721 637) eingetragen worden.
Die Herausstellung des Wortes in der Y/erbung
der Beklagten für Rumverschnitt und zu dessen Kennzeichnung bildet den Anlaß zu dem vorliegenden Rechtsstreit. Die Klägerin erblickt darin einen Eingriff in ihre älteren Kennzeichenrechte für den Namen ”PpH”, der, wie sie geltend gemacht hat, ihr Firmenschlagwort darstelle und für den sie ebenso wie für das Warenzeichen Rum” als Hinweis nicht
nur auf die Herkunft ihrer Rumerzeugnisse, sondern auch auf Art und Güte des Getränks überragende Verkchrogeltung erworben habe. Das Wort "B^P” sei mit verwechselbar. Die
Verwechslungsgefahr werde durch Zusätze wie ”Gebr.”, ”-Käpt’n”, ”Jamaica-Rumverschnitt” oder ’’Admiral” nicht ausgeräumt, weil diese Zusätze sämtlich nicht unterscheidungs-kräftig seien. Die Beklagten seien daher verpflichtet, die kennzeichnungsraäßige Verwendung des Namens ”B^^” für Rumerzeugnisse zu unterlassen. Auf die Benutzung dieses Namens für Y/einbrand könnten sie sich nicht berufen, weil der Verkehr Rum und Rumverschnitt gegenüber Y/einbrand, Likören und sonstigen Spirituosen als besondere V/arengattung auffasse.
Für Rumverschnitt sei das Wort von den Beklagten
aber erst seit 1956 herausgestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe die erwähnte Verkchrogeltung des Namens für Rumerzeugniose bereits bestanden.
Die Klägerin hat mit Anträgen, deren Fassung in Laufe der Vorinstanzen mehrfach gewechselt hat, gegen die Beklagten
auf Unterlassung, Feststellung der Sehadensersatzpflicht, Einwilligung in die Beschränkung des Warenverzeichnisses mehrerer Zeicheneintragungen und -anmeldungen der Beklagten durch Herausnahme von Hum und Rumverschnitt und auf Rücknahme der Widersprüche gegen eine Reihe von Zeichenenmeldun-gen der Klägerin geklagt.
Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, die Kurz-worte "P^J" und "B^^n seien nach Schriftbild, Klang und Sinngehalt nicht verwechselbar. Außerdem seien auf dem Gebiete des Spirituosenvertriebs noch weitere einsilbige Fir-menbezeichnungen in Gebrauch, die, wie s.B. "Booth", "Boos", "Beeth", "Bois", "Balle" den Namen der Parteien in gewissem Grade ähnlich seien. Der Verkehr sei daher auf diesen Gebiet gev/öhnt, auch auf geringere Unterschiede zu achten. Abgesehen hiervon habe das Unternehmen der Beklagten zu 1 den Namen "B^^" von jeher als Firmenschlagwort warenzeichen-mäßig herausgestellt und dafür Verkehrsgeltung erlangt. Diese Verkehrsgeltung erstrecke sich auf das gesamte Y/arenge-biet der Spirituosen und damit auch auf die nach der Verkehrsauffassung dazu gehörigen Rumerzeugnisse, für die unter dem Schlagwort "B^V Übrigens schon vor 1956 geworben worden sei. Die Bedeutung der Namen und "P^B" sei auf
dem deutschen Spirituosenmarkt ungefähr gleich. Angesichts der langen Zeitdauer, während deren die Unternehmen der Parteien unter ständiger Benutzung ihrer Firmenschlagworte auf demselben Warengebiet nebeneinander tätig seien, könne ihnen, den Beklagten, nicht zugemutet werden, für eine bestimmte Art von Spirituosen wie Rum und Rumverschnitt auf den Gebrauch ihres Firmenschlagworts zu verzichten. Jedenfalls müsse ein zusätzliches Wort wie das von ihnen jetzt verwendete Wort "Admiral" zur Unterscheidung genügen. Zumindest seien etwaige Ansprüche der Klägerin bei der gegebenen Sachlage verwirkt.
6
Über den Antrag auf Klageabweisung hinaus haben die Beklagten Widerklage erhoben, mit der sie, nachdem sich ein Teil der ursprünglichen Anträge erledigt hat, die Verurteilung der Klägerin zur Rücknahme ihrer Widersprüche gegen mehrere den Nqmen "B^^" enthaltende Zeichenanmeldungen und gegen die Zeichenanmeldung "£ö^|B", ferner zur Löschung der für die Klägerin eingetragenen Zeichen "P^| Run Bf (Nr. 653 605) und "Pö$" (Nr. 742 334) und zur Zurücknahme der Anmeldungen von fünf Defensivzeichen zu dem Zeichen "Pf®" begehren.
Im Laufe des Rechtsstreits haben die Beklagten sich unter Versprechen einer Vertragsstrafe verpflichtet, für Rum und Rumverschnitt den schlagwortartigen oder warenzei-chenmäßigen Gebrauch der Bezeichnung "B(^| Rum", sowie den Gebrauch der Bezeichnungen "Both Jamaica-Rumverschnitt" und "B^fcKäpt’n", "Kapt’n B^^" und "Gebr. Käpt’n" zu
unterlassen, wobei sie erklärt haben, die Aufgabe der letztgenannten drei Bezeichnungen erfolge wegen der besseren Rechte der Firma und hinsichtlich der Be-
zeichnung "Kapitän".
Das Landgericht hat die Klägerin mit den damals anhängigen Anträgen sowie die gegen das Zeichen "Pö%" der Klägerin gerichtete Widerklage abgewiesen; im übrigen hat es die Klägerin auf die Widerklage verurteilt, ihre Warenzeichenanmeldungen "PoU", "Both", "Bott", "Bod" und "Bodd" (Defensivzci-chen für P^^) sowie den Widerspruch gegen die Zeichenanmeldung "Bö^^^" der Beklagten zurückzuziehen. Gegen das Urteil des Landgerichts haben die Klägerin Berufung, die Beklagten Anschlußberufung eingelegt. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht haben die Parteien beantragt:
die Klägerin
I» die Beklagten zu verurteilen,
1. es zu unterlassen,
- über die von ihnen übernommene Verpflichtung
hinaus, für Rum oder Rumverschnitt die Bezeichnungen , "B^^-Käpt ’n" , "KupVn B^pB'
oder "Gebr. Bpp Käpt’n" nicht zu benutzen -
die Y/orte "Gebr.B^P" oder "Gebrüder
weder warenzeichenmlißig noch in schlagwortartiger Hervorhebung für das Y/arcngebiet Rum oder Rumverschnitt zu verwenden, ausgenommen die Y/orte "Gebr„B^^" oder "Gebrüder B^p1' in Verbindung mit einem weiteren unterschei-dungskräftigen Kennzeichen, wobei alle Bestandteile ("Gebr0B|^" oder "Gebrüder Bpp") mit dem Kennzeichen in gleicher Schriftart, Größe und Farbe verwandt werden,
hilfsweise,
es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe in unbeschrankter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
- über die von ihr übernommene Verpflichtung hinaus, für Rum oder Rumverschnitt die Bezeichnungen "BpP-Rum" , "Bpp Käpt ’ n" , "Käpt' n
oder "Gebrüder £^P Käpt’n" nicht zu benutzen -
die Worte "B^^Admifal" oder "Admiral B^P" weder warenzeichenmäßig noch in sehlagwortarti-
ger Hervorhebung für das Warengebiet Rum oder Rumverschnitt zu verwenden;
2. der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchen Mengen und zu welchen Preisen sie unter den unzulässigen Bezeichnungen "B^P“, '’Gebrüder B»", "B^^ Jamaica Rum-Verschnitt“,
Käpt'n“ oder "B^p Admiral“ Rumverschnitt vertreiben bzw. vertrieben haben;
II« festzustellen,
daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist, daß die Beklagten Rum-Erzeugnisse unter den Kennzeichnungen "B^^ Jamaica-Rumverschnitt“, “B^p Käpt'n" und "B^^ Admiral“ vertreiben bsw. vertrieben haben;
IIIc die Beklagten zu verurteilen, durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patentamt
1. darein zu v/illigen, daß im Warenverzeichnis des Warenzeichens Nr. 689 751 (B^B) hinter den Worten “Spirituosen, insbesondere Liköre, V/einbraiid, Bittern, Essenzen und Extrakte zur Herstellung von Spirituosen" die Y/orte "mit Ausnahme von
Rum und Rumverschnitt" eingetragen werden;
2. darein zu v/illigen, daß in dem V/arenverzeichnis
des Zeichens Nr. 721 637"1 Admiral) die
Worte "insbesondere Rum und Rumverschnitt“ ersetzt werden durch "ausgenommen Rum und Rumverschnitt" ;
3. das Warenverzeichnis der Warenzeichenanmeldung B 24 959/16 Wz "3^^ - immer etwas Gutes" da-
durch einzuschrünken, daß zwischen die Worte "Weinbrand" und "Run’1 das Wort "ausgenommen” eingefügt wird;
das Warenverzeichnis der Warenzeichenanmeldung B 18 727/l6b V/z "Admiral dadurch einzu-
schränken, daß hinter dem Wort "Spirituosen" das Wort "insbesondere" durch das Wort "ausge-nommen" ersetzt wird;
4. die folgenden gegen die Wai’enzeichenanmeldungen der Klägerin eingelegten Widersprüche zurückzuziehen:
a) Aktenzeichen P 638l/l6b Wz•
b) Aktenzeichen P 639l/l6b Wz«
c) Aktenzeichen P 6392/l6b Wz.
d) Aktenzeichen P 6393/l6b Wz.
e) Aktenzeichen P 6394/16b Wz.
IV.die Widerklage abzuweisen;
V.die Anschlußberufung der Beklagten zurückzuv/eisen;
die Beklagten:
I. die Berufung der Klägerin zurückzuv/eisen;
XI. oooooooo
III. die Klägerin zu verurteilen, in die Löschung des
für sie eingetragenen Warenzeichens "P^p Rum P®1’ ZR Nr. 653 605 durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patentamt in München einzuwilligen;
IV. die Klägerin zu verurteilen,
1. die V/iders£:>rüche gegen folgende 'Warenzeichenanmeldungen der Beklagten zu 1) durch Erklärung
"Pot" "Bot" "Bott" "Bod" "Bodd";
J U
gegenüber dem Deutschen Patentamt in München zurückzuzieh
B 14 783/161 B 14 244/161 B 14 691/161 B 15 395/161 B 14 690/161 B 14 709/161 B 14 707/161 B 18 472/161 B 18 728/161 B 18 246/161 B 18 727/161 B 24 959/161
2« in die Löschung des Zeichens "Pö§" ZR Nr.742 334 für sämtliche Waren außer Qlstkonserven, Olot-gelees, Ölst, Fruchtsäfte, mit Rum angesetzte Früchte sowie damit versetzte Fruchtkonserven, Fleisch- und Fischwaren, Fleischextrakte, Fleisch-, Fisch- und Gemüsekonserven, Fleisch-, Fisch- und Gemüsegeleeo, Gemüse einzuwilligen;
V. auch die weiteren Klageanträge zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat nach einer Umfrage bei 37 Industrie- und Handelskammern, die sich auf die Bekanntheit der Firmenschlagworte "P^^" und "B®P" als Kennzeichnung von Spirituosen allgemein und von Rum und Rumverschnitt im besonderen für die Zeit vor dem zweiten Weltkriege, für das Jahr 1956 und für die Gegenwart bezog, die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Anschlußlerufung der Beklagten
en
Wz W z Wz Wz Wz Wz Wz V/z Wz Wz Wz V/z
"BW
"Black
"B^ Royal"
"Grand "Bon BflP"
"Bon
"B(^ Dreistern"
"B4P 86"
"B^^ Admiral"
"B4B ORANGE"
"Admiral B^M"
"‘R^™ - immer etwas Gutes";
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hat es die Klägerin weiterhin verurteilt, die Widersprüche gegen die im Anträge der Beklagten unter IV 1 aufgeführten zwölf Warenzeichenanmeldungen der Beklagten zu 1 zurückzuziehen; die Widerklage auf Löschung des Zeichens "P^^ Rum P®" und auf Teillöschung des Zeichens "Po#" der Klägerin hat es abgewieseno
Die Klägerin ist danach mit der Klage in beiden Vorin-stanzen in vollem Umfange unterlegen; auf die Widerklage hin ist sie zur Rücknahme ihrer Warenzeichenanmeldungen "Pot", "Bot", "Bod" und "Bodd" sowie zur Zurücknahme ihrer Widersprüche gegen die Warenzeichenanmeldung und
die erwähnten zwölf weiteren Warenzeichenanmeldungen der Be-klagten verurteilt worden; die Widerklage hinsichtlich der Zeichen "P^^ Rum und "Pop* der Klägerin dagegen ist
erfolglos geblieben0
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre zweitinstanzlichen Anträge weitere Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision«
Entscheidimgsgründe:
A. Unterlassungsanträge der Klägerin«
I« Dem Hauptantrag zu I 1 der Klage steht vorweg das Bedenken entgegen, daß die Klägerin damit nicht eine von den Beklagten tatsächlich benutzte konkrete Verletzungsform cn-greift, sondern die Kennzeichnungen, deren Gebrauch unterlassen werden soll, in unbestimmter Weise zu umschreiben versucht, indem sic sich abstrakter Begriffe wie derjenigen der ''warenzeichenmäßigen Verwendung" und des "unterscheidungskräftigen Kennzeichens" bedient« Ein Verbot in der hier bean-
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tragten Form würde die Entscheidung über das, was den Beklagten in Zukunft erlaubt sein soll oder nicht, in Einzelfalle der Vollstreckungsinstanz überlassen. Dies ist unzulässig. Hieran würde sich auch dann nichts ändern, wenn der Klägerin ein Anspruch auf Unterlassung des Gebrauchs der Bezeichnung ''Both" für HumerZeugnisse schlechthin zustande, das Klagebegehren also hinter dem zurüekbliebe, was die Klägerin an sich verlangen könnte; denn der Unterlassungsantrag würde in der gewählten Fassung auch in diesem Falle den Umfang des Streits und der Verurteilung offen lassen, was nicht angängig ist. Abgesehen hiervon kann der Klägerin, wie noch näher darzulegen sein wird, ein so weitgehender Anspruch nicht zugebilligt werden.
Auch die sachlich-rechtliche Prüfung, ob ein Eingriff in fremde Kennzeichnungsrechte vorliegt, kann regelmäßig wie auch hier nur für eine bestimmte Verletzungsform vorgenommen werden. Namentlich die Verwechslungsgefahr läßt sich angesichts der zahlreichen Möglichkeiten, Bezeichnungen abzuwan-doln, jeweils nur in bezug auf eine bestimmte Gestaltung beurteilen. Zwar mag in Einzelfällen eine gewisse Verallgemeinerung hinzunehmen sein, wenn in dem Verbot das Charakteristische der festgestellten konkreten Verletzungstatbestände zu dem Ausdruck kommt. Die Fassung des Hauptantrags der hier erhobenen Unterlassungsklage geht aber durch die Einbeziehung der erwähnten abstrakten Rechtsbegriffe über den danach statthaften Grad der Verallgemeinerung weit hinaus.
Die mangelnde Bestimmtheit dieses Antrags tritt besonders deutlich zutage, wenn der dazu gehörige Klagevortrag berücksichtigt wird, mit dem die Klägerin zwar den von den Beklagten für die Bezeichnung ihres Rumverschnitts gewählten zusätzlichen Y/orten "Käpt’n" und später "Admiral" die Unterscheidungskraft abspricht, jedoch nicht erkennen läßt, wie
ein Zusatz zu dem Namen ”B^P” überhaupt beschaffen sein müßte, um von ihr als unterscheidungskräftig anerkannt zu werden. Die rechtliche Beurteilung des Unterlassungsbegeh-reiis muß daher auf den Hilfeantrag beschränkt werden, der die Unterlassung der Bezeichnungen "B^P Admiral” oder Admiral B^P” zu dem Gegenstände hat, wobei es im Hinblick auf die in tatsächlicher Hinsicht unstreitige Art und Weise des Gebrauchs der Bezeichnung ”B^P Admiral” durch die Beklagten unschädlich ist, daß auch in diesem Hilfsantrag der Begriff des warenseichenmäßigen Gebrauchs wiederkehrt.
II. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, für die Entscheidung darüber, ob und in welcher Weise die Beklagten den Bestandteil "B^P" ihres Firmennamens für Rum und Rumverschnitt benutzen dürfen, komme es zunächst darauf an, ob dieser Firmenbestandteil mit den für die Klägerin eingetragenen Warenzeichen, die den Namen ”P^p” enthalten, vor-v/echslungsfahig sei. Entgegen der Meinung des Landgerichts hat das Berufungsgericht dies verneint. In klanglicher Hinsicht, so hat es dargelegt, werde das o in Ppp kurz, in 3^P lang gesprochen; schriftbildlich beständen hinreichende Unterschiede in den Anfangsbuchstaben P und B und in den Endbuchstaben tt und th; ferner sei mit beiden Namen anders als bei sonstigen Eigennamen eine verschiedene Sinn-bedeutung verbunden, nämlich mit ”B^p” die Bedeutung ”Topf” und mit ”Both” die Bedeutung "Boot”. Außerdem seien für Spirituosen weitere ähnliche Kurzbezeichnungen im Verkehr bekannt, so daß der Verkehr, wie überhaupt bei Kurzworten, auf etwaige Unterschiede achte; beispielsweise hätten die Firmen Bc^, Bn^p, Po^ & Co. und die Firma Boop, die Gin vertreibe, gleichfalls für Spirituosen Verkehrsgeltung.
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Unabhängig von diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht anschließend den Unterlassungsantrag aber auch für den Pall geprüft, daß die Verwechslungsgefahr zu bejahen wäre»
Es hat hierbei die Auffassung vertreten, da beide Parteien bereits einige Jahrzehnte vor den Warenzeicheneintragungen seit dem Jahre 1923 für die von ihnen erzeugten Spirituosen warenzeiehenmäßig und schlagwortartig mit ihren Firmennamen geworben hätten und die Firma der Hechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 hierdurch schon vor der ersten Zeicheneintragung der Klägerin Verkehrsgeltung erlangt habe, müsse die Klägerin die warenzeichenmäßige 'Werbung der Beklagten mit dem Namen auch weiterhin dulden; das Firmenrecht brau-
che gegenüber dem 'Warenzeichenrecht eines anderen dann nicht zurückzustehen, wenn das Warenzeichen als Wortzeichen nur die Bezeichnung der Firma enthalte und bis zur Eintragung beide Firmen befugterweise und ohne Widerspruch sclilagwort-artig für gleichartige V/aren gebraucht worden seien. Zwischen Rum und Rumverschnitt einerseits sowie sonstigen Spirituosen andererseits könne entgegen der Ansicht der Klägerin insoweit nach der Verkehrsauffassung, die 3ich aus den Verhältnissen der Herstellung und des Vertriebs dieser Erzeugnisse und aus den Verbrauchergewohnheiten ergebe und die auch in den Begriffsbestimmungen der Spirituosenindu-strie zu dem Ausdruck gelange, kein Unterschied gemacht werden; vielmehr stelle danach der Rumverschnitt, der seit 1936 unter dem bekannten Namen uB^^,f in umfangreicherem J.Iaße vertrieben werde, lediglich ein weiteres Spirituosenerzeugnis der Beklagten dar.
Zwar, so fährt das Berufungsgericht fort, habe die Klägerin nach den Auskünften der Industrie- und Handelskammern für das Zeichen "P^^n für Rum und Rumverschnitt schon vor dem zweiten Weltkriege, namentlich aber im Jahre 1956 und
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infolge intensiver Werbung in erheblich gesteigerten Ilaße in der Gegenv/art eine starke Verkehrsgeltung erworben, während die Beklagten, wenn sie auch früher schon in geringen Umfange Rum und Rumverschnitt unter dem Namen "3^^" vertrieben hätten, erst 1956 hierfür bekannt geworden seien. Auch wenn man indessen der Ansicht der Klägerin folge,daß die Beklagten zur Ausschaltung von Verwechslungen einen Abstand von der Bezeichnung halten müßten, so könne
doch nicht von ihnen verlangt werden, ihren seit Jahrzehnten bekannten Firmennamen für Rumverschnitt überhaupt nicht mehr zu verwenden. Vielmehr werde eine genügende Untersehei-dungskraft erzielt, wenn dem Namen "B^p" ein weiteres Wort wie "Admiral" hinzugefügt werde.
III. 1. Der Revision ist zuzugeben, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Verwechslungsgefahr, auf die es sowohl für die zeichenrechtlichen (§§ 24, 31 WZG) als auch für die firmenrechtlichen Ansprüche der Klägerin (§16 UiVG) in erster Linie ankommt, einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalteno
Schon die Beurteilung der sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen nach Wortklang, Schriftbild und Sinngehalt ist rechtlich nicht bedenkenfrei. Die Ansicht des Berufungsgerichts, das "o" in dem Namen werde im Gegensatz zu-
dem kurzen "o" von "P^^" von keinem irgendwie erheblichen Teil der Bevölkerung lang gesprochen, läßt sich mit den Hinweis auf das am Wort ende von "B^^,r stehende "h" nicht begründen. Dies ist schon deshalb nicht möglich, weil nicht erwartet werden kann, daß jeder, der den Namen ausspricht oder hört, zugleich auch das Schriftbild im Gedächtnis hat. Aber auch unabhängig hiervon wird das Sprachgefühl des
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Durchschnittspublikums überschätzt, wenn angenommen wird, das "h" am Wortende werde allgemein und ohne Rücksicht auf den Bildungsgrad und die zu dem Teil landsmannschaftlich bedingten Sprechgewohnheiten der einzelnen Verkehrsteilnehmer dahin aufgefaßt, daß das vorausgehende "o" gedehnt auszusprechen sei. Das Schriftbild ferner weist, was im Berufungsurteil nicht erörtert wird, bei den einzelnen Buchstaben die gleichen Ober- und Unterlängen auf; die Gefahr von Verwechslungen wird hier außerdem durch die lautliche .Ähnlichkeit der Anfangs- und Endbuchstaben gefördert. Im Zusammenhang mit der klanglichen und schriftbildlichen Würdigung der Kennzeichnungen macht die Revision ferner mit Recht darauf aufmerksam, daß die Beklagten ihrerseits bei ihrem Angriff gegen:die fünf Zeichen der Klägerin "Potn, "Bot", "Bott", uBodu und "Bodd" weder den Unterschieden bei den Anfangs- und Endbuchstaben noch einer etwaigen abweichenden Aussprache des Vokals "o" im Rahmen der Verwechs-lungsgefahr rechtliche Bedeutung beigemessen haben, und daß das Berufungsgericht ihnen hierin bei diesen Zeichen gefolgt ist. Was den Sinngehalt anbetrifft, so ist es nach der Lebenserfahrung immerhin fraglich, ob das Publikum sich bei Kennzeichnungen, die v/ie die der Parteien ersichtlich Eigennamen wiedergeben, jeweils auch der Bedeutung bewußt wird, die sie bei einer Verwendung als SachbeZeichnung haben könnten. Dies kann zunächst dann nicht ohne weiteres angenommen werden, wenn, wie im Streitfälle, weder das den Hamen tragende Unternehmen noch die mit dem Hamen gekennzeichnete '..’are zu dieser Sachbezeichnung in irgendeiner erkennbaren Beziehung steht. Das Berufungsgericht hat bei seiner gegenteiligen Annahme nicht genügend berücksichtigt, daß für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr der Eindruck des flüchtigen Durchschnittsbetrachters entscheidend ist, der an das
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Hören oder Lesen eines Namens regelmäßig keine gedanklichen Überlegungen anknüpft. Selbst wenn es indessen denkbar wäre, daß der Name als Kennzeichnung für Runerzougnisse
beim Publikum den Gedanken an einen MTopfM wachruft, so läßt sich doch eine gleichartige Gedankenverbindung zwischen dem Namen als Kennzeichnung für Spirituosen und dem
Worte "Boot" als Begriff für ein Wasserfahrzeug kaum unterstellen. Diese Gedankenverbindung liegt zu demal für diejenigen Verkehrsteilnehmer fern, deren Erinnerung sich in erster Linie auf das Schriftbild stützt.
Nach alledem erscheint es zweifelhaft, ob das Berufungsgericht bei der Beurteilung des für die Verwechslungsgcfahr maßgebenden Gesamteindrucks der Kennzeichnungen den Grundsatz der Rechtsprechung hinreichend beachtet hat, daß den Übereinstimmungen - hier der gleichen Wortlänge, dem gleichen Vokal, den lautlich sich nahestehenden Anfangs- und Schlußbuchstaben - regelmäßig ein stärkeres Gewicht als den Abweichungen beizu demessen ist. Auch wenn jedoch diese Beurteilung im Hinblick auf ihren weitgehend tatrichterl.ichon Charakter hinzunehmen wäre, so beruht die Verneinung der Verwechslungsgefahr durch das Berufungsgericht doch im Ergebnis auf dem entscheidenden Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht dabei die von ihm an anderer Stelle getroffene Pect-stellung unbeachtet gelassen hat, wonach die Klägerin für die Bezeichnung "P^l" als Kennzeichnung von Rumerzeugnissen bereits vor dem zweiten Weltkriege, namentlich aber im Jahre 1956, als die Beklagten mit Rumverschnitt wieder auf dem Markt erschienen und hierbei den Namen "B^^" herausstell-ten, eine starke Verkehrsgeltung erlangt hatte, die bis zur Gegenwart noch gesteigert worden ist. Diese Feststellung besagt, daß die Bezeichnung ,tP^^H für Rumerzeugnisse spätestens im Jahre 1956 eine überdurchschnittliche Kennzeich-
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nungskraft entfaltet hat, die auch heute noch andauert. Zu-mindest bei Berücksichtigung dieser erhöhten Kennzcichnungs-kraft der Bezeichnung kann angesichts der ohnehin vor-
handenen weitgehenden Übereinstimmungen die Verwechselbar-keit von "P^^" und ”B^^" vor allem in klanglicher Hinsicht jedenfalls auf dem Teilgebiet der Rumerzeugnisse, auf dem jene Kennzeichnungskraft besteht, nicht in Zweifel gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn auf anderen Teilgebieten der Spirituosenerzeugung ähnliche kurze Firmenbezeichnungen gebräuchlich sind und damit zu rechnen wäre, daß die Kennzeichnungskraft des Namens "P^^,r durch den Gebrauch solcher Bezeichnungen auf benachbarten Warengebieten wieder eine gewisse Schwächung erfahren hat, Angesichts der Verkehrsgeltung, welche die Klägerin nach der Feststellung des Berufungsgerichts gerade als Rumherstellerin für die Bezeichnung erworben hat, würde diese Schmälerung nicht so
bedeutend sein können, daß dadurch die Verwechslungsgefahr zwischen nP^^n und (,BdPM auch bei Rumerzeugnissen ausgeschlossen würde, zu demal das Wort "B^^n der Bezeichnung im Gesamteindruck näher steht, als dies von anderen kurzen Firmenbezeichnungen für Spirituosen, insbesondere von den bekannteren Bezeichnungen wie Bois, Booth, Balle, gesagt werden könnte,
2, Ungeachtet der hiernach zu bejahenden Verwechslungsgefahr kann die Klägerin den Beklagten den Gebrauch der Bezeichnung für Rum und Rumverschnitt nicht schlecht-
hin verwehren.
Die Bezeichnungen "P^^n und "B^^n bestehen nach dem festgestellten Sachverhalt auf dem \7arengebiete der Spirituosen seit spätestens 1886, also seit einem Zeitpunkt nebeneinander, der zwar nach der Ingebrauchnahme der Bezeichnung
"p^^n als Firma, aber noch erheblich vor der Anmeldung des ersten Warenzeichens der Klägerin mit diesem Namen liegt» Beeinträchtigungen haben sich aus diesen mehr als 75 Jahre währenden Zustand auf dem Spirituosenmarkt in der Vergangen heit für die Beteiligten nicht ergeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs kommt bei verwechslungsfahigen Unternehmenskennzeich-nungen, die während einer so langen Zeit unbeanstandet geführt worden sind, für die gegenseitigen Ansprüche dem zeit liehen Vorrang des Kennzeichengebrauchs keine ausschlaggebende Bedeutung zu (RGZ 171, 321, 326 - Chemphar/Chemo-pharm; BGH GRUR 1953, 252, 254 - Hoch-Tief; GRUR 1963,
218, 221 - Mampe Halb und Halb II). Namentlich gewährt die Priorität dem Inhaber des älteren Rechts nicht die Befugnis, ohne weiteres in den Besitzstand einzugreifen, den der Inhaber des jüngeren Rechtes durch den langjährigen unbeanstandeten Gebrauch seiner Kennzeichnung dafür erworben hat, der für ihn einen geschäftlichen Wert darstellt und ihm nicht ohne Nachteile für seinen Gewerbebetrieb entzogen werden könnte. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die Benutzung der ausgeschriebenen vollen Firma, sondern auch für die eines Firmenschlagworts, das, wie die Namen "P^^” und "B^^11, den einzigen kennzeichnenden Bestandteil der jeweiligen Firma bildet, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und mit v/elcher Priorität die sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen zugleich noch als Warenzeichen geschützt sind. In solchen Fällen ist unter den Beteiligten bei auftretenden Auseinandersetzungen ein billiger Ausgleich der Interessen erforderlich. Gelangen die beiderseitigen Kennzeichnungen durch Veränderungen im geschäftlichen Wirkungsbereich des einen oder anderen Teils in so enge Berührung, daß durch die Veränderung die schon vorhandene Verv/echs-lungsgefahr gesteigert wird, so kann deshalb gleichwohl dem
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Inhaber der jüngeren Kennzeichnung nicht deren völlige Preisgabe zugemutet v/erden; vielmehr obliegt es unabhängig von der Frage der Priorität demjenigen, der die Veränderung herbeigeführt hat, durch eine geeignete Gestaltung seiner Kennzeichnungsweise, namentlich durch unterscheidende Zusätze die erhöhte Gefahr in dem sachlichen oder örtlichen Bereich, in dem sie aufgetreten ist, zu beseitigen (BGH aaO; vgl. auch BGH GRUR 1957, 346 ff - Underberg)•
Das Berufungsgericht hat diese Gesichtspunkte zwar nicht im einzelnen erörtert; es hat aber im Rahmen seiner Hilfsbegründung, bei der es die Verwecholungsgefahr unterstellt hat, eine Interessenabwägung unter den Parteien vor-genommen, deren Ergebnis aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden kann» Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, daß es grundsätzlich Sache der Beklagten ist, beim Gebrauch ihres Firmenschlagworts "B^^n für Rum und Rumverschnitt einen Abstand vom Firmennamen der Klägerin zu wahren» Nach den getroffenen Feststellungen läßt sich allerdings nicht sagen, daß die Beklagten ihren sachlichen Geschäftsbereich erst im Jahre 1956 auf Rumverschnitt ausgedehnt hätten»
Die Beklagte zu 1 hat danach vielmehr unter ihrer Firma Rumerzeugnisse auch schon vor dem ersten wie vor dem zweiten Weltkriege vertrieben» Sie hat bei dem Vertrieb dieser Erzeugnisse aber den Namen "BfpW1 bis zu dem Jahre 1956 noch nicht warenzeichenmäßig herausgestellt» Für Y/einbrand und offenbar auch für andere Spirituosen außer Rum und Rumver-schnitt war dies indessen nach der Feststellung des Berufungsgerichts bereits seit Jahrzehnten geschehen. ’Wie das Berufungsgericht ferner ohne Rechtsirrtum festgestellt hat, rechnet der Verkehr Rum und Rumverschnitt - ganz unabhängig von der Frage der zeichenrechtlichen Y/arengleichartigkeit -zu den Spirituosen» Nach der Verkehrsauffassung liegt es
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mithin durchaus nahe, daß ein Unternehmen, welches allgemein Spirituosen vertreibt, auch Rumerzeugnisse in seinem Sortiment anbietet und sie alsdann mit demselben eingebürgerten Firmenkennwort wie die sonstigen Spirituosen kennzeichnet. Bei dieser Sachlage konnte die Klägerin nicht erwarten, daß der Name in Verbindung mit Rumerzeugnissen nicht ver-
v/endet werde. Es lag vielmehr im Bereich des Wahrscheinli-chen, daß die Beklagten ihren Namen für diese Erzeugnisse, und zwar auch schlagwortartig, benutzten; denn der Name stellte, wie sehon dargelegt wurde, den einzigen kennzeichnungsfähigen Firmenbestandteil dar, und die Beklagte zu 1 hatte bei der Kennzeichnung ihrer sonstigen Spirituo sen, insbesondere der Weinbrände, gerade diesen Bestandteil als Herkunft sh inv/e is ständig benutzt und sich damit im Verkehr bekannt gemacht. Unter diesen Umständen entspräche es nicht einer gerechten Interessenabwägung, v/enn den Beklagten untersagt würde, für Rum und Rumverschnitt von einer Herausstellung des Namens völlig abzusehen und mithin
darauf zu verzichten, den Werbewert, den dieser Name für das gesamte Unternehmen verkörpert, auch für diese Erzeugnisse aussunutzen.
Andererseits hat der Name , mit dem das Firmen-
schlagwort der Beklagten verwechselbar ist, gerade auf diesem Sondergebiet der Spirituosen starke Verkehrsgeltung erlangt. Dem müssen die Beklagten bei der Verwendung ihres Firmenschlagworts für Rumerzeugnisse zur Minderung der Verwechslungsgefahr Rechnung tragen. Wenn Rumerzeugnisse auch zu den Spirituosen zu rechnen 3ind, so bedeutet es doch im Sinne der erwähnten Rechtsprechung eine Veränderung im geschäftlichen Wirkungsbereich, wenn ein Unternehmen dazu über geht, diese Spezialität unter dem dafür bisher schlagvvort-artig nicht benutzten Firmenkennwort herauszubringen, so-
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fern hierdurch zugleich die bis dahin als tragbar empfundene Verwechselbarkeit des Pirmenkennworts mit der Kennzeichnung eines Wettbewerbers, der seine Kennzeichnung gerade für das betreffende Spezialerzeugnio bekannt gemacht hat, nunmehr zu einer Beeinträchtigung des Wettbewerbers führen könnte. Daher ist es gerechtfertigt, daß die Beklagten die ihnen zu demutbaren Maßnahmen treffen, um dieser Beeinträchtigung vorzubeugen. Die Grenze des Zumutbaren ergibt sich dabei aus dem schon dargclegten berechtigten Interesse der Beklagten, ihr im Verkehr gleichfalls seit Jahrzehnten bekanntes Pirraenkennwort für alle gattungsmäßig zusammengehörenden Waren ihres Sortiments verwenden zu können.
Bei Abwägung der hiernach maßgebenden Gesichtspunkte genügt es, daß dem Hamen ein Zusatz hinzugefügt
wird, der die Kennzeichnung des Erzeugnisses gegenüber den eingebürgerten Rumkennzeichnungen der Klägerin hinreichend unterscheidet. Die Klägerin hat nun ihrerseits ihre Rumerzeugnisse nach dem festgestellten Sachverhalt, mit dem auch ihr eigener Vortrag übereinstimmt, stets unter dem alleinigen Hamen "P^^" vertrieben, dem außer dem für sich nichtssagenden, wiederum auf "P^p" hinweisenden Worte "P^" in dem Zeichen "Ppp Rum Pp" und der Warenbezeichnung "Rum" nur die beschreibende adjektivische Erläuterung "der gute (B|^p)" bzw. "der gute (Rum)" beigefügt worden ist. Bei dieser Sachlage ist es kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht den von den Beklagten gewählten, auch für sich allein kennzeichnungskräftigen Zusatz "Admiral" für ausreichend erachtet hat, um die Ruinerzeugnisse der Beklagten von denjenigen der Klägerin in den Grenzen des Zumutbaren abzuheben. Dieser Zusatz geht über eine
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bloße Sortenbezeichnung hinaus; er wirkt zudem namentlich gerade im Verhältnis der Parteien, auf das es ankommt, unterscheidend, weil die Klägerin nach dem vorgetragenen und festgestellten Sachverhalt Zusätze der vorliegenden Art nicht gebraucht und daher die Möglichkeit, daß "B^^ Admiral“ für eine besondere Sorte deo "P^P Hum1' gehalten werde, vom Tatrichter ohne Rechtsirrtum außer Betracht gelassen werden durfte. Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie demgegenüber geltend macht, zur Vermeidung der Verweehslungs-gefahr müsse das Firmenschlagv/ort bzw. die Firmenmarke' der Beklagten als solche unterschiedlich gestaltet werden. Mit diesem Verlangen geht die Revision sogar über den Haupton-trag der Unterlassungsklage hinaus, in dem die Klägerin den Beklagten die Benutzung der Worte "Gebr. B^p" oder ’'Gebrüder in Verbindung mit einem unterscheidungskräftigen,
in gleicher Schriftart, Größe und Farbe verwendeten Kennzeichen zugestanden, also eine unterschiedliche Gestaltung des Y/ortes "Bpp" nicht gefordert hat. Vor allem aber verkennt die Revision, daß im Rahmen der hier gebotenen Interessenabwägung den Beklagten die völlige Preisgabe des Sehlag-worts "B^p" beim Vertrieb von Rumerzeugnissen nicht zugemutet werden kann. Bei dieser Beurteilung wird allerdings davon ausgegangen, da/3 in der Gesarntbezeichnung "B^p Admiral" (oder,was gleichfalls unbedenklich wäre, "Admiral B^P") das Wort "Admiral" mit dem Worte "B^P" zu demindest gleichgeordnet in Erscheinung tritt, daß also nicht etwa das Wort "Bpp" durch Druckart, Größe, Farbe oder sonstwie hervorgehoben wird; denn durch eine solche Hervorhebung würde die Unterscheidungskraft des Zusatzes und damit auch seine Bedeutung als Element zur Minderung der Verwechslungsgefahr geschwächt werden.
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Au3 dem Vorhergehenden folgt, daß der Unterlassungsantrag der Klägerin mit Recht abgewiesen worden ist.
B. Anspruch der Klägerin auf Auskunfterteilung und Feststellung der Schadenersatzpflicht.
Dem Antrag der Klägerin auf Auskunfterteilung wegen des Gebrauchs der Bezeichnungen "B^p", ”Gebr Jamaica Rumverschnitt”, "BPPKäpt'n” und der Bezeichnung ”B^p Admiral” für Rumverschnitt und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen des Gebrauchs der drei letztgenannten Kennzeichnungen konnte das Berufungsgericht von seinem Ausgangspunkt aus schon deshalb den Erfolg versagen, weil es die Verwechslungsgefahr zwischen ”B^^” und ”Ppp” verneint hat. JJit dieser Begründung läßt sich das Berufungsurteil, wie bereits aus geführt wurde, allerdings nicht aufrechterhalten. Hinsichtlich der Bezeichnung "B^fc Admiral” und der rechtlich gleich zu beurteilenden Bezeichnung ”ßpp Käpt'n” sind indessen Schadensersatz-ansprüche und dementsprechend Ansprüche auf Auskunftertei-lung deshalb nicht gerechtfertigt, weil gegen den Gebrauch dieser Bezeichnungen, wie dargelegt, aus anderen Gründen keine Bedenken bestehen. Die Klägerin würde aber auch aus der kurzfristigen Verwendung des Namens '."Bpp" für Run-erzeugnisse in Alleinstellung, welche die Beklagten übrigens bestritten haben, und der Bezeichnung Jamaica Rum-
verschnitt” keine Ersatzansprüche herleiten können. Da es sich bei dem Worte ”BJ|^” um einen seit 1886 zu Kennzeichnungszwecken verwendeten Familiennamen handelt, der nicht anders wie der Name "P^P” viele Jahrzehnte lang auf dem Spirituosenmarkt unbeanstandet als Firmenkennwort benutzt worden ist, da das Wort ferner sowohl in zahlreichen Y/ort-
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Verbindungen als auch in Alleinstellung für Spirituosen schlechthin als Warenzeichen eingetragen war, und da sein Gebrauch zur Kennzeichnung von Rumerzeugnissen nach dem Vorhergehenden gleichfalls nicht ohne «weiteres unzulässig ist, sondern lediglich eine Abgrenzung gegenüber den Belangen der Klägerin erfordert, die eine rechtlich nicht einfache Interessenabwägung voraussetzt, kann den Beklagten kein Verschulden zur Last gelegt werden, wenn 3ie cnnahmen, durch die Verwendung der beanstandeten Bezeichnungen für Rumerzeugnisse keine Kennzeichnungsrechte der PClägerin zu verletzen. Jedenfalls müßten in diesem Ausnahmefall für ein schuldhaftes Verhalten besondere Umstände dargetan sein. Insoweit ist indessen nichts vorgetragen. Die Tatsache, daß die Beklagten den Gebrauch der Bezeichnungen - soweit er stattgefunden hat - nach kurzer Zeit aufgegeben und sich mit Erfolg um unterscheidende Zusätze ("Käpt’n", "Admiral") bemüht haben, läßt eher erkennen, daß es ihr Bestreben war, Rechtsverletzungen zu vermeiden. Im Hinblick auf den erschöpfend geklärten Sachverhalt kann bei dieser Sachlage auch das Revisionsgericht über die Frage des Verschuldens abschließend im verneinenden Sinne entscheiden.
G. Ansprüche der Klägerin auf Einschränkung des 'Warenverzeichnisses für die Zeichen "B^^" und "B^^ Admiral” sowie für die Zeichenanmeldungen "B^^ -immer etwas Gutes" und "Admiral B^fe".
Biese Ansprüche sind nach dem Vorhergehenden (oben unter A II 2) von vorneherein unbegründet, soweit oie sich auf das Zeichen "B^^ Admiral" und die Zeichenanmeldung "Admiral B^^" beziehen. Sie können aber auch hinsichtlich des Zeichens "B^^" und der Zeichenanmeldung "B^B - immer
rnämmimm
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a; v
etwas Gutes" keinen Erfolg haben. Die Klägerin selbst macht den Beklagten diese beiden Kennzeichnungen für Spirituosen außer für Rum und Rumverschnitt nicht streitig, Werden die Kennzeichnungen indessen in dem danach von der Klägerin nicht beanstandeten Umfange eingetragen, so erstrockt sich ihr Schutzbereich kraft Gesetzes auch auf die den übrigen Spirituosen gleichartigen Rumerzeugnisse, Durch die Herausnahme der Rumerzeugnisoe aus der Eintragung kann dieser gesetzliche Schutzbereich nicht eingeschränkt werden (BGHZ 34, 1, 8, 9 - Mon Cherie). Die Frage, ob die Beklagten der Klägerin gegenüber die beiden Kennzeichnungen ohne weitere unterscheidende Zusätze auch für Rumerzeugnisse benutzen dürfen, i3t hiervon unabhängig. Das einer solchen Benutzung entgegenstehende bessere Recht der Klägerin hinsichtlich ihres verwechselbaren Firmenschlagworts und Warenzeichens "F^^" und ihrer Warenzeichen "Der gute P^H~Rum" bzw. "Der gute - der gute Rum" wird durch die Eintragung der von
ihr bekämpften Kennzeichnungen für Spirituosen schlechthin nicht berührt (vgl. BGH aaO). Bei dieser Rechtslage hat die Klägerin kein schutzwürdiges Interesse daran, bei diesen Kennzeichnungen eine Beschränkung des Warenverzeichnisses zu erzwingen. Die Beklagten haben sich auch nicht etwa berühmt, daß die Eintragung der beiden Zeichen für Spirituosen schlechthin ihnen ein auch der Klägerin gegenüber wirksames Recht gewähre, die Zeichen ohne Zusatz für Rumerzeugnisse zu verwenden. Ebensowenig handelt es sich bei den Rumerzeugnissen um unzulässige Vorratswaren; denn es steht fest, daß die Beklagten solche Erzeugnisse tatsächlich herstellen und vertreiben. Die betreffenden Klageanträge sind mithin im Ergebnis zu. Recht abgewiesen worden.
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D. Anspruch der Klägerin auf Rücknahme der Widersprüche der Beklagten gegen die Zeichenanmeldungen "Pot11, "Bot", ’’Bott,f, "Bod”, "Bodd”.
Dieser Anspruch steht der Klägerin nicht zu» Die hier von ihr angemeldeten Zeichen stehen dem Firnenschlagwort und Zeichen "B^^” der Beklagten näher als die Bezeichnung deren Gebrauch die Beklagten im Hinblick auf das ältere Firmenreeht der Klägerin dulden müssen. Die Klägerin kann daher die Anmeldung dieser Zeichen nicht mit ihrem älteren Recht hinsichtlich der Bezeichnung "Pott" rechtfertigen; vielmehr müssen die Anmeldungen dem älteren Zeichenrecht weichen, welches die Beklagten für die Bezeichnung "Both” erworben haben. Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin, noch näher als mit dem Namen "P^^" an die Kennzeichnung der Beklagten heranzurücken, kann nicht anerkannt werden.
Bei dieser Rechtslage kann auf sich beruhen, ob die Beklagten der Eintragung der 5 Zeichen auch unter dem wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkt entgegentreten konnten, daß es sich bei den Zeichen um Defensivzeichen für das Zeichen "P^^” handele, denen infolge der für das letztere Zeichen festgestellten, sogar überdurchschnittlichen Verkehrs-geltung ohnehin kein weiterer Schutzbereich als der des Hauptzeichens zukommen könnte und deren Anmeldung mithin als mißbräuchlich anzusehen wäre (vgl. BGHZ 32, 133, 141,
142 - Dreitannen).
Nach alledem ist der Entscheidung des Berufungsgerichts zwar mit anderer Begründung, aber im Ergebnis auch hinsichtlich der Nebenanträge der Klage beizutreten.
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AA. Widerklage auf Rücknahme der Zeichenanmeldungen "Pot", "Bot", "Bott", "Bod", "Bodd" der Klägerin.
Dieser Antrag der Widerklage rechtfertigt sich aus denselben Erwägungen, aus denen der Anspruch der Klägerin auf Rücknahme der Widersprüche der Beklagten gegen die genannten Anmeldungen (oben zu D) erfolglos bleiben mußte.
BB. Widerklage auf Rücknahme der Widersprüche der Klägerin gegen die Zeichenanmeldung "Bö^HP" sowie gegen zwölf weitere, den Namen "Bo^J" und Zurjammenstellungen mit diesem Namen betreffende Zeichenanmeldungen der Beklagten.
Der Widerklage ist auch in diesem Punkte mit Recht stattgegeben worden. Die Kennzeichnung uBö^|[^}n greift, wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, mangels Verv'/echslungsgefahr nicht in Kennzeichenrechte der Klägerin ein. V/as die übrigen Kennzeichnungen anbetrifft, so kann die Klägerin sie den Beklagten im Hinblick auf das jahrzehntelange Nebeneinanderbeotehen der Kennzeichnungen "P^^" und "B^^" keinesfalls für Spirituosen außer Rum und Rumverschnitt streitig machen. Schon aus diesem Grunde sind die von der Klägerin erhobenen Widersprüche gegen die Anmeldung als solche ungerechtfertigt. Die Klägerin würde aber, wie für einige der angemeldeten Zeichen schon oben unter C dargelegt wurde, auch eine Einschränkung des Warenverzeichnisses durch Streichung der Waren Rum und Rumverschnitt nicht verlangen können, und zwar selbst dann nicht, wenn sie - was hier nicht zu entscheiden ist - der Benutzung der angemeldeten Zeichen oder einiger von ihnen für diese Waren auf Grund ihrer insoweit bestehenden älteren und besseren Rechte entgegentreten könnte. Dabei ist
vorsorglich zu bemerken, daß dies hinsichtlich der Warenzeichen "B^^ Admiral" und "Admiral nach dem unter
A II 2 Ausgeführten nur dann möglich ware, wenn das Wort "Admiral" mit dem Y/orte "B^^" nicht gleichgeordnet in Erscheinung tritt, sondern das Wort "B^^" ihm gegenüber gleich auf welche Weise hervorgehoben wird*
CC. Widerklage auf Löschung des Zeichens der Klägerin Hum und auf Teillöschung des Zeichens
fPö|",
Die Abweisung der Widerklage hinsichtlich dieser beiden Zeichen unterliegt, da die Beklagten Revision nicht eingelegt haben, nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht .
Nach dem Vc Vergehenden ist das Berufungsurteil, soweit es mit der evision angegriffen worden ist, im Ergeb-
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lis zu Hecht ergangen. Die Revision der Klägerin mußte daher aurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Krüger-Nieland Jungbluth Pehle
Sprenkmann Bundesrichter Alff ist infolge Ur-
laubsabv/esenheit an der Unterschriftsleistung vei'hindert
Krüger-Nieland