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BGH

Gericht: BGH

1. ) Dem Bauherrn ist bekannt, daß er die nach § 2 der Verordnung über Garagen und Einstellplätze (RGaO) vom 17. Zur Begründung führt das landgericht aus, die Beklagte sei gern* § 812 BGB zur Rückzahlung verpflichtet; die Parteien hätten den Vertrag hur deshalb geschlossen, weil sie davon ausgegangen seien, daß eine Verpflichtung des Klägers zur Schaffung von EinstoU-plätzen bestanden habe. Dies sei jedoch nicht der Pall gewesen; das Vorgartengelände sei groß genug, um für eine Einstellung von 6 Kraftfahrzeugen hinreichend Platz zu bieten; damit habe der Kläger dem Erfordernis des § 2 RGaO genügt. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat sich in seinen Urteil vom 27* März 1961 (BGHZ 35, 69) mit einem inhaltlich gleichlautenden Vertrag der Beklagten befa dort hatte die jetzige Beklagte auf Erfüllung des Vertrages geklagt. Senat hat in diesem Urteil zur Zulässigkeit des Rechtswegs folgende Erwägungen angestellt, denen sich der erkennende Senat anschließt: Ob eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit (§ 13 GVG) oder eine öffentlich-recht]ic Streitigkeit (§40 Vv/GO) vorliege, entscheide sich nach der Rechtsnatur des Vertrages, aus dem der Rechtsanspruch herge leitet werde. Durch den Vertrag hätten die Voraussetzungen für ein Befreiung von der öffentlich-rechtlichen Pflicht, also dafü: geschaffen werden sollen, daß die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei und keine wesentliche Beeinträchtigung der Belange Beteiligter mit sich bringe (§58 Abs. 2 RGaO). Zweck des Vertrags sei aber gewesen, die Voraussetzungen zu schaffen, daß das Gesuch des Bauherrn nicht an der Unerfüllbarkeit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung scheitern müsse, also einen Zustand zu schaffen, der eine Im vorliegenden Fall sind die Parteien übereinstimmend -offenbar unter Berücksichtigung der vom III* Zivilsenat entwickelten Grundsätze - in den Vorinstanzen ebenso wie die Vorderurteile von der privat-rechtlichen Hatur des Vertrages ausgegangen und es besteht kein Anlaß, den im Yfortlaut im wesentlichen gleichlautenden Vertrag nicht ebenfalls als privat-rechtlichen Vertrag zu behandeln. Juni 1957 von der irrigen Auffassung ausgegangen, daß der Kläger nicht in der Lage sei, die nach § 2 der RGaO erforderlichen Fdn-stellplätze oder Garagen für 6 Kraftfahrzeuge auf seinen Baugrundstück oder in dessen Nähe zu erstellen. Jedenfalls könne das Gegenteil nicht aus Ziff.1 des Vertrages geschlosr werden, da feststehe, daß die Parteien bei der Erklärung, es sei dem Kläger bekannt, daß er die nach § 2 RGaO erforderlichen Einstellplätze nicht schaffen könne, erkennbar von nicht zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen seien. Denn der Kläger habe von Anfang an eine befestigte und mit Platten belegte Vorfläche vor dom wieder aufzubauerxk Hause von 7,17 x 20,80 n zu dem Abstellen von Kraftfahrzeugen zur Verfügung gehabt, die den Voraussetzungen des § 2 RGaO entsprochen habe. HPütraße und der damit möglicherweise verbundene Wegfall der Vorflächen vor den Häusern stehe der Annahme nicht entgegen, daß die befestigte Flache von 7,17 x 20,80 m vor dem Hause des Klägers als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge im pinne des § '2 RG-aO anzusehen sei. Die zu erstellenden Einstellplätze dürften dem Kraftfahrzeugverkehr allerdings nicht nur vorübergehend zur Verfügung stehen; das bedeute aber nicht, daß einer gegenwärtig als Abstellplatz geeigneten und zur Verfügung stehenden Fläche diese.Eignung im Sinne des § 2 RGaO abgesprochen werden müßte, weil die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden könne, daß sie zu irgendeinem noch nicht bestimmbaren Zeitpunkt wegfallen könne, her vorliegende Vertrag sei im Jahre 1957 geschlossen worden; bisher sei eine Verbreiterung der X^plstraße nicht erfolgt.-Die Beklagte habe zwar vorgetragen, daß den städtischen Gremien ein Gesamtverkehrsplan vom 1. Der Eignung der Vorfläche vor dem Hause des Klägers als Einstellplätze für Kraftfahrzeuge ständen auch weder aus § 13 Abs.4 RGaÖ noch aus sonstigen gesetzlichen Vorschriften Bedenken entgegen. a) Entgegen der Auffassung der Revision war das Beru-fungsgei’icht zuständig, die Voraussetzungen des § 2 RGaO als Vorfrage aus dem Öffentlichen Recht zu prüfen. In Streitfall hängt die Entscheidung, ob der Kläger gemäß §812 BGB die aufgrund des Vertrages gezahlten Beträge zurückverlangen kann, davon ab, ob entgegen der übereinstimmenden Annahme der Vertragsparteien bei Vertragsabschluß der Kläger über die gemäß § 2 RGaO erforderten Abstellplätze auf seinem Vorgelände verfügte, so daß es einer Befreiung gemäß § 56 Abs. 2 RGaO und damit auch der Schaffung der Voraussetzungen für eine solche Befreiung nicht bedurfte. b) Die im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Eignung der Vorfläche zu Abstellplätzen bejaht und damit zugleich den Vertrag mangels der von beiden Parteien vorausgesetzten Geschäftsgrundlage als unwirksam erachtet hat, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Juni 1957 nicht als Anerkenntnis des Klägers in dem Sinne aufzufassen sei, daß der Kläger seine Zahlungsverpflichtung ohne Rücksicht auf das wirkliche Bestehen einer Verpflichtung zur Erstellung von Einstellplätzen anerkenne. Denkbar sei auch, daß der Kläger die Zahlungsverpflichtung im Y/ege eines Vergleichs zur Beendigung eines Streits über das Bestehen einer Verpflichtung gemäß § 2 RGaO übernommen habe. Juni 1957 von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen; das Berufungsgericht stellt dazu in einzelnen fest, die Parteien seien davon ausgegangen, daß mit Hilfe des vom Kläger zu zahlenden Geldbetrages von der Beklagten anstelle des Klägers in der Nähe von dessen Grundstück die Einstellplätze zu schaffen seien, die durch den Wiederaufbau des Grundstücks des Klägers für das zusätzlich zu erwartende Parkbedürfnis notwendig seien und die der Kläger auf seinem Grundstück oder in der Nähe nicht bercitstellen könne. Die Parteien haben über das Bestehen oder Nichtbestehen der Notwendigkeit oder Möglichkeit, Einstellplätze in Sinne des § 2 RGaO zu schaffen, auch nicht gestritten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind beide Parteien vielmehr, ohne sich mit der tatsächlichen und rechtlichen läge näher auseinanderzusetzen, davon ausgegangen, der Kläger könne die ihm gemäß § 2 RGaO obliegende Pflicht nicht erfüllen.

Zitierte Normen: § 812 BGB § 13 GVG § 812 BGB § 97 ZPO
vertragenEinstellplätzeKraftfahrzeugParteiVertragesKlägerRGaORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES 2219 013
Ib_ZR_55/63	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
5. Februar 1965 Zug,
 Justizangestelltor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Stadt	vertreten	durch	den	Magistrat	-
Bauverwaltung
 Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br,
 gegen
d en Kaufmann Hans T^Ästraße
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br.
u
 
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Jungbluth,
 Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl und Alff
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer eines im zweiten Weltkrieg zerstörten Grundstücks in PflHHHB, MMB L^^str.^B Ecke	Straße®.	In den Bauplänen für den Wiederaufbau
 waren keine Garagen oder Einstellplätze für Kraftfahrzeuge vorgesehen. Am 3. Juni 1957 schloß der Kläger mit der Beklagten folgenden “Vertrag”:
• » ♦ * •
1.	) Dem Bauherrn ist bekannt, daß er die nach § 2
der Verordnung über Garagen und Einstellplätze (RGaO) vom 17. Februar 1939 erforderlichen Einstellplätze bzw. Garagen für 6 Kraftfahrzeuge auf seinem Baugrundstück oder in der Bähe nicht herstellen kann und sein Bauvorhaben deshalb gegen zwingende baurechtliche Vorschriften verstößt.
2.	) Der Bauherr verpflichtet sich, für sich und
 seinen Rechtsnachfolger, für die Herstellung der fehlenden Freiflächen, nämlich 6 Einstellplätze, insgesamt 4.500 DM, in Worten: Viertausendfünfhundert Deutsche Mark, bar
 
unter Verzicht auf Abrechnung und unter Verzicht der Stadt	auf
 jegliche Nachforderung zu zahlen.
3.	) Der Bauherr erkennt an, daß der Betrag vor
 Erteilung des Bauscheines nach Anforderung des Hagißträte in einer Summe fällig ist.
(Es folgen Ratenvereinbarungen).
4.	) Die Stadt	verpflichtet	sich,
 die vereinbarte Summe ausschließlich zur Schaffung von Einstellplätzen zu verwenden.
5*) Der Bauherr, stellt an die Stadt FflfHHHHHH keine Borderung des Inhalts, ihm das Eigentum oder die alleinige Nutzungsbefugnis der abgegoltenen Fläche zu verschaffen.
6.) Biese Vereinbarung wird vorbehaltlich späterer gesetzlicher Änderung geschlossen, falls diesen rückwirkende Kraft beigelegt wird.“
Schon zur Zeit des Vertragsabschlusses hatte das Grundstück ein mit Platten belegtes befestigtes Vorgeländo von 7,17 x 20,80 m, das dem Abstellen von Kraftfahrzeugen diente. Der Kläger verlangt Rückzahlung der aufgrund des Vertrages gezahlten Raten von 1.875 DU nebst Zinsen.
Er hat vorgetragen, er habe von Anfang an über die gemäß § 2 RGaO notwendigen Abstellplätze auf seinem Vorgelände verfügt. Die Baugenehmigung hätte ihm deswegen auch ohne die Verpflichtung zur Zahlung einer Ablösungssumme erteilt werden müssen. Bies sei von beiden Parteien bei Abschluß des Vertrages übersehen worden, dem deshalb von Anfang an die Geschäftsgrundlage gefehlt habe.
Der Kläger hat beantragt,
 die Beklagte zur Zahlung von 1.875 DU nebst 4 # Zinsen seit Klageerhebung zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, das Vorgartengelände stehe nur vorübergehend als Abstellplatz zur Verfügung und genüge nicht den
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Erfordernissen des § 2 RGaO. Die Vorgärten seien im übrigen der freien Verfügungsbefugnis der Eigentümer entzogen. Im vorliegenden Pall sei die Verwendung des Vorgartens zu dem Einstellen von Fahrzeugen nur stillschweigend genehmigt worden und gelte nur vorübergehend, da in absehbarer Zeit mit einer Verbreiterung der Mainzer Iandstraße zu rechnen sei und dann die Vorgärten ohnedies in Wegfall kommen müßten. Ein entsprechender Gesamtverkehrsplan vom 1.3.1962 sei den städtischen Gremien bereits vorgelegt worden.
Das landgericht hat der Klage durch Urteil vom 22. Juni 1962 in vollem Umfange stattgegeben. Zur Begründung führt das landgericht aus, die Beklagte sei gern* § 812 BGB zur Rückzahlung verpflichtet; die Parteien hätten den Vertrag hur deshalb geschlossen, weil sie davon ausgegangen seien, daß eine Verpflichtung des Klägers zur Schaffung von EinstoU-plätzen bestanden habe. Dies sei jedoch nicht der Pall gewesen; das Vorgartengelände sei groß genug, um für eine Einstellung von 6 Kraftfahrzeugen hinreichend Platz zu bieten; damit habe der Kläger dem Erfordernis des § 2 RGaO genügt.
Der Klager habe sich deshalb mit Recht auf die fehlende Geschäftsgrundlage berufen und die gezahlten Raten zurückverlangt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Begehren, die Klage abzuweisen, weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweiseh.
 
I. 1. Die Vorinstanzen haben, ohne sich mit Einzelheiten zu befassen, dio Zulässigkeit des Rechtswegs im Sinne des § 13 GVG für den vorliegenden Pall bejaht. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.
2. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat sich in seinen Urteil vom 27* März 1961 (BGHZ 35, 69) mit einem inhaltlich gleichlautenden Vertrag der Beklagten befa dort hatte die jetzige Beklagte auf Erfüllung des Vertrages geklagt. Der III. Senat hat in diesem Urteil zur Zulässigkeit des Rechtswegs folgende Erwägungen angestellt, denen sich der erkennende Senat anschließt: Ob eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit (§ 13 GVG) oder eine öffentlich-recht]ic Streitigkeit (§40 Vv/GO) vorliege, entscheide sich nach der Rechtsnatur des Vertrages, aus dem der Rechtsanspruch herge leitet werde. Dabei sei auf dessen Zweck und Inhalt abzustellen, denn der Gegenstand der vertraglichen Regelung sei entscheidend und demgemäß müsse den Ausgangspunkt der Unter suchung die Präge bilden, ob sich die Vereinbarung auf von der gesetzlichen Ordnung öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich geregelte Sachverhalte beziehe (BGHZ 32, 214). Di1 Verpflichtung des § 2 RGaO habe ihre Grundlage im öffontlic! Recht. Durch den Vertrag hätten die Voraussetzungen für ein Befreiung von der öffentlich-rechtlichen Pflicht, also dafü: geschaffen werden sollen, daß die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei und keine wesentliche Beeinträchtigung der Belange Beteiligter mit sich bringe (§58 Abs. 2 RGaO). Der Vertrag sei daher durch Beziehungen veranlaßt worden, die zweifelsfrei dem Öffentlichen Recht onge-hörten. Zweck des Vertrags sei aber gewesen, die Voraussetzungen zu schaffen, daß das Gesuch des Bauherrn nicht an der Unerfüllbarkeit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung scheitern müsse, also einen Zustand zu schaffen, der eine
 
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Befreiung gemäß § 58 Abs. 2 RGaO ermögliche, der also dem Gesetz zwar nicht entspräche, aber dessen Bestreben so nahe komme, daß bei einer Befreiung Unzuträglichkeiten nicht zu befürchten seien. Schließe eine Gemeinde mit einem Bauherrn einen Vertrag, der darauf abziele, einen Zustand zu schaffen oder eine Regelung zu ermöglichen, die etwaige Bedenken gegen eine Befreiung auszuräumen geeignet seien, so mache sie weder die Erteilung eines Verwaltungsaktes von einer (unzulässigen) Gegenleistung abhängig (BGHZ 26, 84) noch bewege sie sich überhaupt auf einem Gebiet, das notwendig obrigkeitliches Handeln erfordere. Es handle sich vielmehr um ein Verwaltungsgebiet, bei dem ein Handeln der Gemeinde in Privatrechtsbereich möglich sei und die Gemeinde bestimmen könne, ob sie im öffentlich-rechtlichen oder im privatrechtlichen Bereich handeln wolle.
Im damaligen Pall hat der III. Zivilsenat aus den Feststellungen des Berufungsgerichts entnommen, daß die hier zur Erörterung stehenden Verträge aufgrund des Blagistratsbe-schlussos der Beklagten Kr. 546 vom 18. Juni 1956 als privatrechtliche Verträge von den Bauherren mit der Beklagten zu schließen waren; der III. Zivilsenat hat auch aus dem Inhalt des Vertrages keine Bedenken gegen diese Anweisung gehabt.
Im vorliegenden Fall sind die Parteien übereinstimmend -offenbar unter Berücksichtigung der vom III* Zivilsenat entwickelten Grundsätze - in den Vorinstanzen ebenso wie die Vorderurteile von der privat-rechtlichen Hatur des Vertrages ausgegangen und es besteht kein Anlaß, den im Yfortlaut im wesentlichen gleichlautenden Vertrag nicht ebenfalls als privat-rechtlichen Vertrag zu behandeln.
Entgegen der Auffassung der Revision bedeutet es rechtlich keinen Unterschied, ob, wie im Pall des III. Zivilsenats, die Beklagte Erfüllung verlangt, oder ob, wie im Streitfall,
 
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der Kläger Rückzahlung der zur Erfüllung geleisteten Raten begehrt. Da die auf die Rückzahlung eines Geldbetrages aus den Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gerichtete Klage weder auf die Herbeiführung noch die Aufhebung eines öffentlich-rechtlichen Hoheitnakles \ abziclt, bestehen auch aus diesem Gesichtspunkt keine Bedenken gegen "'die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten.
II. 1. In der Sache selbst hat das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit dem Iandgericht ausgeführt, dem Vertrag vom 3. Juni 1957 habe von Anfang an die Geschäftsgrundlagc gefehlt, der Anspruch auf Rückzahlung der bereits gezahlten Raten sei mithin gemäß § 812 BGB begründet. Die Parteien seien nämlich beim Abschluß des Vertrages vom 3. Juni 1957 von der irrigen Auffassung ausgegangen, daß der Kläger nicht in der Lage sei, die nach § 2 der RGaO erforderlichen Fdn-stellplätze oder Garagen für 6 Kraftfahrzeuge auf seinen Baugrundstück oder in dessen Nähe zu erstellen. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe eine Verpflichtung des Klägers hach § 2 RGaO nicht oder nicht mehr bestanden. Jedenfalls könne das Gegenteil nicht aus Ziff. 1 des Vertrages geschlosr werden, da feststehe, daß die Parteien bei der Erklärung, es sei dem Kläger bekannt, daß er die nach § 2 RGaO erforderlichen Einstellplätze nicht schaffen könne, erkennbar von nicht zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen seien. Denn der Kläger habe von Anfang an eine befestigte und mit Platten belegte Vorfläche vor dom wieder aufzubauerxk Hause von 7,17 x 20,80 n zu dem Abstellen von Kraftfahrzeugen zur Verfügung gehabt, die den Voraussetzungen des § 2 RGaO entsprochen habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei diese Fläche auch als Abstellplatz im Sinne des § 2 RGaO geeignet; eine eventuell eintretende Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs sei nach dem Sinn des § 2 RGaO nicht ausschlaggebend. Auch die zu erwartende Verbreiterung der '.‘flpH
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HPütraße und der damit möglicherweise verbundene Wegfall der Vorflächen vor den Häusern stehe der Annahme nicht entgegen, daß die befestigte Flache von 7,17 x 20,80 m vor dem Hause des Klägers als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge im pinne des § '2 RG-aO anzusehen sei. Die zu erstellenden Einstellplätze dürften dem Kraftfahrzeugverkehr allerdings nicht nur vorübergehend zur Verfügung stehen; das bedeute aber nicht, daß einer gegenwärtig als Abstellplatz geeigneten und zur Verfügung stehenden Fläche diese.Eignung im Sinne des § 2 RGaO abgesprochen werden müßte, weil die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden könne, daß sie zu irgendeinem noch nicht bestimmbaren Zeitpunkt wegfallen könne, her vorliegende Vertrag sei im Jahre 1957 geschlossen worden; bisher sei eine Verbreiterung der	X^plstraße
 nicht erfolgt.-Die Beklagte habe zwar vorgetragen, daß den städtischen Gremien ein Gesamtverkehrsplan vom 1. März 1962 vorliege, in dem der Wegfall der Vorflächen vor den Häusern der	l^^straße in Aussicht genommen sei. Aber auch
 dieser Umstand zwinge nicht zu einem anderen Ergebnis, weil sich auch -in diesem Stadium die weitere Entwicklung nicht absehen lasse. Der Eignung der Vorfläche vor dem Hause des Klägers als Einstellplätze für Kraftfahrzeuge ständen auch weder aus § 13 Abs. 4 RGaÖ noch aus sonstigen gesetzlichen Vorschriften Bedenken entgegen.
2. Die gegen diese Erwägungen des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
a)	Entgegen der Auffassung der Revision war das Beru-fungsgei’icht zuständig, die Voraussetzungen des § 2 RGaO als Vorfrage aus dem Öffentlichen Recht zu prüfen. Die Früfungs- und Entscheidungszuständigkeit der ordentlichen Gerichte für öffentlich-rechtliche Vorfragen, die für die Entscheidung eines privat-rechtlichen Rechtsstreites erheblich sind, entspricht ständiger Rechtsprechung (RGZ 113,
 
 209; 116, 233; 164, 233; BGH LM Hr. 3 zu KRG 2; Rosenberg, Zivilprozeßrecht 9. Aufl. § 11 IV S. 47/48).
In Streitfall hängt die Entscheidung, ob der Kläger gemäß §812 BGB die aufgrund des Vertrages gezahlten Beträge zurückverlangen kann, davon ab, ob entgegen der übereinstimmenden Annahme der Vertragsparteien bei Vertragsabschluß der Kläger über die gemäß § 2 RGaO erforderten Abstellplätze auf seinem Vorgelände verfügte, so daß es einer Befreiung gemäß § 56 Abs. 2 RGaO und damit auch der Schaffung der Voraussetzungen für eine solche Befreiung nicht bedurfte. Biese Vorfrage hat hiernach das Berufungsgericht zu Recht geprüft und über sie entschieden.
b)	Die im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Eignung der Vorfläche zu Abstellplätzen bejaht und damit zugleich den Vertrag mangels der von beiden Parteien vorausgesetzten Geschäftsgrundlage als unwirksam erachtet hat, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. In der schriftlichen Revisionsbegründung sind insoweit auch keine Angriffe erhoben worden.
c)	In der mündlichen Verhandlung hat die Revision dagegen zur Erwägung gestellt, ob Ziff. 1 des Vertrages vom 3. Juni 1957 nicht als Anerkenntnis des Klägers in dem Sinne aufzufassen sei, daß der Kläger seine Zahlungsverpflichtung ohne Rücksicht auf das wirkliche Bestehen einer Verpflichtung zur Erstellung von Einstellplätzen anerkenne. Denkbar sei auch, daß der Kläger die Zahlungsverpflichtung im Y/ege eines Vergleichs zur Beendigung eines Streits über das Bestehen einer Verpflichtung gemäß § 2 RGaO übernommen habe. In beiden Pallen habe der Klüger seine Leistungen nicht ohne Rechtr-grund erbracht.
Hit diesem Vorbringen hat die Revision ebenfalls keinen Erfolg. Denn nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststei-
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lungen des Berufungsgerichts sind die Parteien hei Abschluß des Vertrags vom 3. Juni 1957 von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen; das Berufungsgericht stellt dazu in einzelnen fest, die Parteien seien davon ausgegangen, daß mit Hilfe des vom Kläger zu zahlenden Geldbetrages von der Beklagten anstelle des Klägers in der Nähe von dessen Grundstück die Einstellplätze zu schaffen seien, die durch den Wiederaufbau des Grundstücks des Klägers für das zusätzlich zu erwartende Parkbedürfnis notwendig seien und die der Kläger auf seinem Grundstück oder in der Nähe nicht bercitstellen könne. Biese Peststellungen sind unvereinbar mit der Annahme, der Kläger habe eine Zahlungsverpflichtung ohne Rücksicht auf die wirkliche Rechtslage anerkennen wollen. Die Parteien haben über das Bestehen oder Nichtbestehen der Notwendigkeit oder Möglichkeit, Einstellplätze in Sinne des § 2 RGaO zu schaffen, auch nicht gestritten.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind beide Parteien vielmehr, ohne sich mit der tatsächlichen und rechtlichen läge näher auseinanderzusetzen, davon ausgegangen, der Kläger könne die ihm gemäß § 2 RGaO obliegende Pflicht nicht erfüllen. Es liegt daher weder ein Anerkenntnis des Klägers noch ein Vergleich vor. Vielmehr hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen, das Unvermögen des Klägers, Einstellplätze im Sinne des § 2 RGaO zu schaffen, sei die beiderseitige Geschäftsgrundlage des Vertrags ge-
wesen .
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ill. Nach alledem war die Be'vision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eisen.
Krüger-Nieland
 Jungbluth
Sprenkmann
 Mösl