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BGH

Gericht: BGH

Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Auf die Revision der Beklagten und Widerklägerin wird das Urteil des 6. Februar 1964 und das ihm zugrundeliegende Verfahren aufgehoben, soweit zu dem Nachteil der Beklagten und Widerklägerin erkannt worden ist. In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Berliner Vertretung Kamerawerk AG In der Zeichenrolle des Deutschen Patentamts sind die Warenzeichen Bxaflex, Examat und Examatic für die Beklagte eingetragen. Die Klägerin nimmt auf Grund dieses Beschlusses die Rechte der Aktiengesellschaft in Anspruch und hat die Umschreibung einer Reihe von Warenzeichen auf sich herbeigeführt . Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und Widerklage auf Löschung der für die Klägerin eingetragenen Warenzeichen IjHB’ ^xa, VX, Exakt a, Exakta-Varex, Kine-Exakta und Kolpofot erhoben. An dieser Beurteilung ändert der Umstand, daß nach der Auskunft des Oberlandesgesichtspräsidenten zwei der Richter im Zeitpunkt der Sehlußverhandlung erkrankt waren und deshalb nicht zur Verfügung standen, jedenfalls dann nichts, wenn - wie hier - auch abgesehen von den erkrankten Richtern immer noch die vom Bundesverfassungsgericht gerade mit Rücksicht auf Ausfälle infolge von Krankheit und sonsti- Da das angefochtene Urteil nach § 5>1 ZPO als auf dem Verfahrensfehler beruhend anzusehen ist, war es einschließlich des Verfahrens? soweit dieses durch den Verfahrensmangel betroffen istV^ufzuheben (§ 564 Abs. 1 und 2 ZPO) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Niederschlagung von Kosten und Auslagen in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang beruht auf § 7 GKG (vgl. Da die Abweisung dieses, einer selbständigen rechtlichen Beurteilung zugänglichen Teiles der Klage nicht angefochten worden ist und die Verfahrensrüge sich daher nicht auf sie bezieht, war das angefochtene Urteil in diesem Umfangs nicht aufzuheben»

Zitierte Normen: § 551 ZPO § 7 GKG
ZPOUmfangWarenzeichenKlägerinAuskunft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
lb 2R 54/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
15.Dezember 1965 Wüst, Justizhaupt Sekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
E^H||^KOfl|B^Gese^^chait mit beschränkter Haftung, _
EflHHHB^-StralBe vertreten durch ihren alleinigen Geschäftsführer, den Kaufmann Heinrich II dort,
 Beklagten, Widerklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr*
gegen
___ Aktiengesellschaft, f
Straße vertreten durch ihr iod, Herrn Piplomvolkswirt Günther
f 51 _
iges Vorstandsmit* , dort,
 Klägerin, Widerbeklagte und
- Prozeßbevollraäehtigter: Rechtsanwalt Pr.

k)
 
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1965 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Jungbluth, Pehle, Dr. Sprenkmann und Dr. Mösl
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und Widerklägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 20. Februar 1964 und das ihm zugrundeliegende Verfahren aufgehoben, soweit zu dem Nachteil der Beklagten und Widerklägerin erkannt worden ist.
In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Gerichtsgebühren und -auslagen des Revisionsverfahrens werden niedergeschlagen, ebenso die des bisherigen Berufungsverfahrens mit Ausnahme derjenigen, die durch die Einlegung der Berufungen entstanden sind.
Von Rechts wegen
 Ij
 
Tatbestand:
Me Beklagte vertreibt Erzeugnisse der I(
KWmm AG in Verwaltung, Dresden, unter den Warenzeichen IflHP, Exakta und Sxa. Sie benutzt Briefbogen mit dem Firmenaufdruck ''^H^^GmbH. Berliner Vertretung Kamerawerk AG	In	der	Zeichenrolle	des
 Deutschen Patentamts sind die Warenzeichen	Bxaflex,
 Examat und Examatic für die Beklagte eingetragen.
Die Aktionäre der am 8. Oktober 1941 gegründeten m^^-Kamerawerk AO beschlossen am 30. November 1959 in Frankfurt (Main) die Sitzverlegung der Gesellschaft nach dort. Die Klägerin nimmt auf Grund dieses Beschlusses die Rechte der Aktiengesellschaft in Anspruch und hat die Umschreibung einer Reihe von Warenzeichen auf sich herbeigeführt . Mit der vorliegenden Klage begehrt sie
1.	Unterlassung der Verwendung
a) der Warenzeichen	Exakt a, Exa oder
b)	der Firmenbezeichnung	tjg^^ GmbH,
2.	Löschung dieser Firmenbezeichnung im Handels
3. Löschung der Warenzeichen	Examat, Exaf 1 ex und Examatic,
4.	Feststellung der ichadensersatzpflicht der Beklagten wegen der zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen,
5.	Auskunft über den Umfang dieser Handlungen.
I
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und Widerklage auf Löschung der für die Klägerin eingetragenen Warenzeichen IjHB’ ^xa, VX, Exakt a, Exakta-Varex, Kine-Exakta und Kolpofot erhoben.
Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen* Das Oberlandesgericht hat im wesentlichen der Klage stattgegeben und die gegen die Abweisung der Widerklage gerichtete Berufung der Beklagten 2urückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet.
Entscheidungsgründe:
Die Revision erhebt neben sonstigen Angriffen die Verfahrensrüge, der erkennende Senat des Berufungsgerichts sei im Zeitpunkt der Schlußverhandlung vom 23. Januar 1964 nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ $51 Kr.■1.ZPO). Die Rüge ist begründet.
Rach der Auskunft des Oberlandesgeriohtspräsidenten war der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) am 23. Januar 1964 auf Grund des Beschlusses des Gerichtspräsidiuins - vom 18. Dezember 1963 mit einem Senatspräsidenten, $ Olhsrlandesgerichtsrätenu^ einem Amtsgerichtsrat als ordentlichen Mitgliedern besetzt. In einer derartigen Überbesetzung liegt nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 17, 294 - RJW 1964,
 1020; RJW 1964, 1667; RJW 1965, 1219), der sich der erkennende Senat bereits angeschlossen hat, ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetz-
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liehen Richter entzogen werden darf. Damit ist zugleich regelmäßig eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts im Sinne von § 551 Nr. 1 ZPO gegeben, ohne daß es darauf ankäme, ob der Vorsitzende des Spruchkörpers im Einzelfall die mitwirkenden Richter in einer den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes zuwiderlaufenden Weise berufen hat; denn zu den Vorschriften, deren Verletzung die Annahme begründet, ein Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt, gehören auch die Normen, die bei der Geschäftoverteilung vom Präsidium des Gerichts zu beachten sind (RGSt 37, 59? BGHSt 3, 353, 355; 9, 107; BGHZ 22, 142, 148),
An dieser Beurteilung ändert der Umstand, daß nach der Auskunft des Oberlandesgesichtspräsidenten zwei der Richter im Zeitpunkt der Sehlußverhandlung erkrankt waren und deshalb nicht zur Verfügung standen, jedenfalls dann
 nichts, wenn - wie hier - auch abgesehen von den erkrankten Richtern immer noch die vom Bundesverfassungsgericht gerade mit Rücksicht auf Ausfälle infolge von Krankheit und sonsti-
gen Verhinderungsgründen für noch zulässig erachtete Hochst-be3etzung mit insgesamt 5 Richtern erreicht ist (BGH NJY/ 1965, 1715 Nr. 8). '
Da das angefochtene Urteil nach § 5>1 ZPO als auf dem Verfahrensfehler beruhend anzusehen ist, war es einschließlich des Verfahrens? soweit dieses durch den Verfahrensmangel betroffen istV^ufzuheben (§ 564 Abs. 1 und 2 ZPO) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Niederschlagung von Kosten und Auslagen in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang beruht auf § 7 GKG (vgl. BGHZ 27, 163, 170).
~ 6 ~
Die Einschränkung der Aufhebung auf den Umfang der Entscheidung zu dem Nachteil der Beklagten und Widerklägerin ergibt sich daraus, daß ein Teil der auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunft gerichteten Klagean-Sprüche zu 4 und 5, nämlich soweit diese die Zeit bis zu dem 30. September 1962 betreffen, mangels Verschuldens der Beklagten abgewiesen worden sind^ ohne daß dies allerdings in der Formel des angefochtenen Urteils zu dem Ausdruck gelangt wäre. Da die Abweisung dieses, einer selbständigen rechtlichen Beurteilung zugänglichen Teiles der Klage nicht angefochten worden ist und die Verfahrensrüge sich daher nicht auf sie bezieht, war das angefochtene Urteil in diesem Umfangs nicht aufzuheben»
Krüger-Nieland	Jüngbluth	Fehle
 Sprenkmann	Mösl