Per Ib-Zivilcenat dos Bundesgerichtshofa hat auf die mündliche Verhandlung vom 12« Februar 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0 Krügor-Nioland, Jungbluth, Pro Sprenk-mann, PrQ Mösl und i\lff für Recht erkannt: In einem Vorprozeß zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 ist dieser durch Urtoil des Bundesgerichtshofs vom 27o Januar 1961 auf Grund der in Bildlicher Hinsicht gegebenen Verwechslungsgefahr mit dom Warenzeichen Nr«. 655 300 der Klägerin untorsagt worden (BGH GRUK 1961, 343 - tl^BP-Too), auf Verpackungen oder Umhüllungen, in der Werbung oder im sonstigen geschäftlichen Verkehr die Y/orto ”im Nu” für Bronchialtoo in der Weise zu verwenden, daß diese Y/orto in einem schwarzen oder farbigen, schräg von links unten nach rechts oben verlaufenden Rechteck oder auch ohne oino solche Umrahmung heraus ge st eilt worden, insbesondere wenn sie in der nachfolgenden Ausführungsform verwendet werden: Der woitorgohendo Antrag der Klägerin, der Beklagten zu 1 schlechthin zu verbieten, die Worte Him Nu11 für Bron-chialtce warcnzcichenmäßig zu benutzen, ist abgewiesen wor-den«, In den Bntschcidungsgründen ist die Beklagte zu 1 darauf hingewiesen worden, daß bei der künftigen Ausgestaltung ihrer Werbung eine eindeutige Abstandnahme von der bisherigen Werboart notwendig sein werde. hilfsweise Auskunftoertoilung sowie die Feststellung, daß die Beklagten zu dem Schadensersatz verpflichtet sind« Bio Klägerin hat vorgetragen, sic habe von dieser Ausgestaltung der feebeutol erst kurz vor Klageorhobung durch ihre Vertreter erfahren« Bas Verhalten der Beklagten zu 1 sei im Hinblick auf ihre im Urteil des Bundesgerichtshofs hervorgehobono Verpflichtung, von ihrer alten Y/orbung deutlich abzurücken, besonders rücksichtslos« Bio Beklagte zu 2 habe von diesem Urteil ebenfalls Kenntnis erhalten, da sie in Personalunion mit der Beklagten zu 1 betrieben werde« 13 l/2 Millionen Stück vertrieben worden seien« Da für die Beutel andere Farben gewählt seien, da das Rechteck um die Worte ”im Nu” und auch deren Schrägstellung v/eggefallen sei, seien alle Merkmale vermieden, aus denen der Bundesgerichtshof eine Verletzung dos Warenzeichens der Klägerin hergeleitot habe« Io Bie Revision hat in der mündlichen Verhandlung bemängelt, daß das Berufungsgericht es unterlassen habe zu prüfen, ob für die gegenwärtige Klage im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Es iot zwar anerkannt, daß von der Rechts-* kraftwirkung eines auf die konkrete Verletzungsform abge~ stellten Unterlassungourtoils auch solche Änderungen erfaßt werden, die den Korn der Verlötzungsform unberührt lassen und sich innerhalb der durch Auslegung zu ermittelnden Grenzen dos Urteils halten (BGH GRUR 1954, 70, 72 - Rohrbogenwerk). Ba aber die Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit das Recht, die neue Aufmachung ihres Teebeutels verwenden zu dürfen, gerade mit der Begründung für sich in Anspruch nehmen, daß dioso Ausführungsform nicht unter das Verbot des früheren Urteils falle, ist die Klägerin nicht gehindert gewesen, statt auf dem Y/ego nach § 890 ZPO, in Klagewege vorzugohen. 1, 1004 BGB für begründet» Es geht davon aus, daß die nunmehr von den Beklagten verwendete Ausgestaltung des Teebeutels für sich allein zwar keine v/ottbewerbswidrige Handlung im Sinne dos § 1 UWG darstello, Gloichwohl liege ein Verstoß gegen dioso Gesetzesbestimmung vor» Penn nach anerkannter Hechtoprochung (BGH GBUR 1958, 86 - Ei-foin» 1957, 348 - Klasen-Möbel) könne die Portwirkung einer unzulässigen Y/orbeangabo dazu führen, auch eine neue -an sich zulässige - V/erbeangabo dann als sittenwidrig anzusehen, wenn sie sich so stark an die inzwischen auf-gegobone unzulässige \7erbung anlobne, daß die Gefahr bestehe, beim flüchtigen Betrachter würden Erinnerungen an die frühere unzulässige Werbung hervorgerufen» Ein solcher Pall liege hier vor, weil die Gestaltung des neuen Aufdrucks auf den Teebeuteln der Beklagten keinen ausreichenden Abstand von der dieser im Vorprozeß untersagten Y/crbemaßnahmo auf weise» lo Der Revision ist zuzugebon, daß im Streitfall Bedenken gegen die Anwend Barke it dos § 1 UWG bestehen» Diese beruhen jedoch nicht auf den von der Revision angegebenen Gründen, sondern darauf, daß das Berufungsurteil keinerlei tatsächliche PestStellungen enthält, die einen Anhaltspunkt dafür bieten könnten, daß etwa aus dem Umfang der Verwendung der Aufmachung der Teebeutel, die den Gegenstand dos früheren Prozesses bildote, oder aber aus anderen Gründen überhaupt eine Nachwirkung zu besorgen sei. Das Landgericht hat dies im Verhältnis der Klägerin zu der Beklagten zu 1 mit der Begründung vernoint, daß solchen Ansprüchen die Einrede der Rechtskraft entgogensteho, weil der Bundesgerichtshof in Vorprozeß die Klage auf gänzliche Unterlassung der Benutzung der Worte "im Nu" abgewiesen habe und das Landgericht daher daran gebunden sei, daß ein warenzeichen-rechtlicher Unterlassungsanspruch nicht begründet sei. Diese Beurteilung traf jedoch einmal deshalb nicht zu, weil Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ein anderer Sachverhalt, nämlich die nunmehrige Aufmachung dos von der Beklagten zu 1 verwendeten Teebeutels ist. Da der Bundesgerichtshof in Vorprozeß die Vorwcchs-lungsgofahr in bildlicher Hinsicht zwischen den Illagozeichcn Hr» 655 500 und der damals beanstandeten Aufmachung der Beklagten su 1 bejaht hat, hätte cd daher nahegelogen, daß die Vorinctanzen zunächst geprüft hätten, ob der von den Beklagten nunmehr vom/endete Aufdruck eben- Da die Beklagten die Worte ”im Hu” auch zoichenmäßig benutzen, erweist sich die Verurteilung des Bandgerichte zur Unterlassung nach dem Hilfoantrag der Klägerin gemäß §§ 24, 31 WEG als' begründet. frühere Werbung hervorgerufon werden mußten» Das gelte um so mehr, als beiden Beklagten das Urteil dos Vorprozes-ses bekannt gewesen sei, in dessen Entscheidungsgründen die Beklagte zu 1 ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, daß sie mit ihrer neuen Werbung einen eindeutigen Abstand von der bisherigen Werbung halten müsse» IV* Den von den Beklagten erhobenen Vcrwirkungscinv/a'nd hat das Berufungsgericht nicht durchgreifen lassen» Es hat diese frage zv/ar unter der Voraussetzung geprüft, daß die KlageanSprüche aus § 1 UWG begründet seien» Dies ist jedoch nicht cntochoidungserhcblich, weil die für die Vorwirkung von v/arenzcichenrechtlichen Ansprüchen geltenden Rechts-grundsätze regelmäßig die gleichen sind, die gegenüber wettbewerblichen Ansprüchen anzuwenden sind und weil die vorliegende Pallgestaltung im übrigen keine Besonderheiten auf weist <> Zur Begründung seiner Auffassung führt das Berufungsgericht aus, daß die Beklagten mindestens nach Erlaß dos Urteils im Vorprozeß am 21» Januar 1961 mit bedingtem Vorsatz gehandelt hätten und daher bösgläubig gewesen seien» Unbegründet ist schließlich auch die Büge der Revision, daß dann, wenn von einer Kenntniserlangung erst in der mündlichen Revisionoverhandlung auszugehen sei, das Berufungsgericht den seitdem bis zur Abmahnung verstrichenen Zeitraum von einem Jahr als nicht ausreichend angesehen habe» ^'enn die Beziehungen der Parteien sich so verschlechtert hätten, daß zwischen ihnen ein Rechtsstreit schwebe, so müsse angenommen werden, daß die Klägerin eine neue Werbeaktion nicht als Eingriff in ihre Rechte betrachte, wenn sie nicht sogleich eine Verv/arnung ausspreche. Es bedurfte daher aus diesem Grunde eines längeren Zeitraumes, bis sie zu der Ansicht gelangen dürften, die Klägerin werde die neue Aufmachung der Teebeutel nicht beanstanden, als es der Fall gewesen wäre, wenn sie dio neue Aufmachung redlich in Benutzung genommen hätten, unter diesen Umständen ist es aber rechtlich bedonkenfrei, wenn das Berufungsgericht den Zeitraum von einem Jahr nicht als ausreichend angesehen hat, um die Beklagten in den berechtigten Glauben zu versetzen, ihr Verhalten werde von der Klägerin nicht beanstandet.
BUNDESGERICHTSHOF 2 Q 'j Q Q n IM NAMEN DES VOLKES U B. 54/61 URTEIL Verkündet am 12o Februar 1965 2ug, Justizangesteilter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit lo der H BBMMB ? Fabrik pharmazout^ch-hosmetiocher Präparate Franz KG, V? GJBBMWKStraßcMETvcrtroten durch die persönlich haftondcnGesollschafter Franz fi^Bpson. und Albert BBHHI9 2o der Vertriebsgesollschaft Franz GflHMHBKG, MMHB~ G^HBBBB-Gtraße ^^pvort roten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Franz G( und Albert Beklagten und Revisionsklägerinnen* - Prozeßbevollmächtigt0 Rechtsanwälte Prof, und Br. gegen die Ede M iBpQ'fcraße_______ den Gesellschafter Gerhard ___ KG, FBHHHHBBHV, H| , vertreten durch den persönlich haftcn- Klägorin und Revisionsbcklagto, ~ Prozcßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Pro Per Ib-Zivilcenat dos Bundesgerichtshofa hat auf die mündliche Verhandlung vom 12« Februar 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0 Krügor-Nioland, Jungbluth, Pro Sprenk-mann, PrQ Mösl und i\lff für Recht erkannt: Rio Revision gegen das Urteil dos 6, Zivilsenats des Oberlandosgorichto in Frankfurt (Main) vom lo März 1963 v/ird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wogen Tatbestand s Rio Klägerin und die Beklagte zu 1 stellen u,a. Tee in Portionoboutein her«. Die Beklagte zu 1 bedient sich zu dem Vortriebe der Beklagten zu 2; die persönlich haftenden Gesellschaft er beider Beklagten sind personengleich. Für die Klägerin, eine bekannte Teefirma, sind u.a« folgende Warenzeichen eingetragen: lo das Wortzeichen Nr* 483 866, "tm^p-Tce im Nu”, am 24• März 1936, 2o das Y/ort-BildZeichen Rr» 655 300, im Ru*', am 25» März 1954« ~ 3 - Dio Beklagten stellen her und vertreiben u.a«, einen "H0P Nr«. 5 Bronchial-Too" mit dem zusätzlichen Aufdruck "im Nu”o In einem Vorprozeß zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 ist dieser durch Urtoil des Bundesgerichtshofs vom 27o Januar 1961 auf Grund der in Bildlicher Hinsicht gegebenen Verwechslungsgefahr mit dom Warenzeichen Nr«. 655 300 der Klägerin untorsagt worden (BGH GRUK 1961, 343 - tl^BP-Too), auf Verpackungen oder Umhüllungen, in der Werbung oder im sonstigen geschäftlichen Verkehr die Y/orto ”im Nu” für Bronchialtoo in der Weise zu verwenden, daß diese Y/orto in einem schwarzen oder farbigen, schräg von links unten nach rechts oben verlaufenden Rechteck oder auch ohne oino solche Umrahmung heraus ge st eilt worden, insbesondere wenn sie in der nachfolgenden Ausführungsform verwendet werden: es folgt die Abbildung des damals von der Beklagten verwendeten Beutels mit dem Aufdruck der Worte ”im Nu” im Rechteck«. Der woitorgohendo Antrag der Klägerin, der Beklagten zu 1 schlechthin zu verbieten, die Worte Him Nu11 für Bron-chialtce warcnzcichenmäßig zu benutzen, ist abgewiesen wor-den«, In den Bntschcidungsgründen ist die Beklagte zu 1 darauf hingewiesen worden, daß bei der künftigen Ausgestaltung ihrer Werbung eine eindeutige Abstandnahme von der bisherigen Werboart notwendig sein werde. Gegenstand dos Vorprozesses waren zwei sich geringfügig unterscheidende Aufdrucke auf den Beuteln und in der /i / Werbung der Beklagten zu 1» Auf den Beuteln und in der Y/er-bung befand eich rechte unterhalb des Aufdruckes ’’Hermes Hr* 5 Bronchial-Tco" die seitliche Abbildung einer weißen fasse nebst Untertasse, in welche von links unten her in der einen Ausführungsform das die Y/ortc ”im Hu” tragende Rechteck hinoinragtc, während bei der anderen Ausführungs-forn diese Umrahmung der Worte "im Hu” fehlte« Nunmehr verwenden die Beklagten Beutel, bei denen sich unter dem gleichen Aufdruck an gleicher Stelle die Abbildung der weißen fasse in so vergrößerter Form befindet, daß die Y/orto "im Nu" in einer gegenüber der früheren Form geringfügigen Vergrößerung waagrecht innerhalb der fasse stehen« Die Klägorin erblickt in der neuen Packung der Beklagten einen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 15? 24? 51 YfiSG, §§ 1, 5 UY/Gr, §§ 825? 626, 1004 BUB«, Sie hat beantragt, den Beklagten die Verwendung der Worte ”im Nu" als Y/arcnboZeichnung für Bronchial-fee, hilfsweise die Verwendung dieser Worte in der Werbung in nachstehender Ausfüh-rungoform zu untersagen, die durch Beifügung der Abbildung der neuen Aufmachung des Beutels gekennzeichnet ist« Ferner begehrt sic Rechnungslegung? hilfsweise Auskunftoertoilung sowie die Feststellung, daß die Beklagten zu dem Schadensersatz verpflichtet sind« Bio Klägerin hat vorgetragen, sic habe von dieser Ausgestaltung der feebeutol erst kurz vor Klageorhobung durch ihre Vertreter erfahren« Bas Verhalten der Beklagten zu 1 sei im Hinblick auf ihre im Urteil des Bundesgerichtshofs hervorgehobono Verpflichtung, von ihrer alten Y/orbung deutlich abzurücken, besonders rücksichtslos« Bio Beklagte zu 2 habe von diesem Urteil ebenfalls Kenntnis erhalten, da sie in Personalunion mit der Beklagten zu 1 betrieben werde« Pio Beklagten haben zur Begründung ihres Klagabwei-oungoantrags geltend gemacht, seit Oktober 1959 werde nur der neue, nunmehr beanstandete Teebeutel verwendet, von dem beroits rd. 13 l/2 Millionen Stück vertrieben worden seien« Da für die Beutel andere Farben gewählt seien, da das Rechteck um die Worte ”im Nu” und auch deren Schrägstellung v/eggefallen sei, seien alle Merkmale vermieden, aus denen der Bundesgerichtshof eine Verletzung dos Warenzeichens der Klägerin hergeleitot habe« Im übrigen habe die Klägorin etwaige Ansprüche verwirkt, da sie die neue Verpackung von Oktober 1959 bis Januar 1962 ohne Abmahnung hingenommen habe» Gegenüber dem Schadensersatzanspruch werde die Einrede der Verjährung erhoben, da die Verjährungsfrist nach § 21 UWG sechs Monate betrage« Bas Landgericht hat die Beklagten wie folgt verurteilt: I« Ben Beklagten wird unter Strafandrohung untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in nachstehender Ausführungsform folgt Abbildung der neuen Verpackung die Worte "im Nu” zu verwenden« 2« Bio Beklagten werden verurteilt, der Klägerin unter Angabe der Lieferzeiten, Liefermengen und Lieforpreise Auskunft zu erteilen, in welchem Umfange in nicht ^Ic-rv-roehtovorjährtor Zeit (doh« für die Beklagte zu 1 seit dem 17» Mai 1959, für die Beklagte zu 2 seit dem 18« Mai 1959) Bronehialtoo unter Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 in Vorkehr gebracht worden ist. 3» Es wird footgostollt, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen durch die Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 in nicht rechtsterjährtor Zeit entstandenen Schaden zu ersetzen« Im übrigen iot die Klage abgev/ioaen worden. Die Kooton doo Rcchtootroito oind zu 1/3 der Klägerin, zu 2/3 den Beklagten auf erlogt worden. Bio Berufung der Beklagten ist zurückgewicsen worden«. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf völlige Klageabweisung weiter. Ent 3Cheidungsgründ e: Io Bie Revision hat in der mündlichen Verhandlung bemängelt, daß das Berufungsgericht es unterlassen habe zu prüfen, ob für die gegenwärtige Klage im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Januar 1961 (G-RUR 1961, 343) ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Biese Prago sei zu verneinen. Biese Rüge iot nicht begründet. Burch das Urteil im Vorprosoß ist der Beklagten zu 1 eine bestimmte Art der Verwendung der Y/orto r,im Hun zur Varonkennzoichnung verboten worden. Es iot zwar anerkannt, daß von der Rechts-* kraftwirkung eines auf die konkrete Verletzungsform abge~ stellten Unterlassungourtoils auch solche Änderungen erfaßt werden, die den Korn der Verlötzungsform unberührt lassen und sich innerhalb der durch Auslegung zu ermittelnden Grenzen dos Urteils halten (BGH GRUR 1954, 70, 72 - Rohrbogenwerk). Ba aber die Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit das Recht, die neue Aufmachung ihres Teebeutels verwenden zu dürfen, gerade mit der Begründung für sich in Anspruch nehmen, daß dioso Ausführungsform nicht unter das Verbot des früheren Urteils falle, ist die Klägerin nicht gehindert gewesen, statt auf dem Y/ego nach § 890 ZPO, in Klagewege vorzugohen. IIe Pas Berufungsgericht hält die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung zur Unterlassung sowohl gemäß § 1 UW als auch gemäß §§ 823 Abs«. 1, 1004 BGB für begründet» Es geht davon aus, daß die nunmehr von den Beklagten verwendete Ausgestaltung des Teebeutels für sich allein zwar keine v/ottbewerbswidrige Handlung im Sinne dos § 1 UWG darstello, Gloichwohl liege ein Verstoß gegen dioso Gesetzesbestimmung vor» Penn nach anerkannter Hechtoprochung (BGH GBUR 1958, 86 - Ei-foin» 1957, 348 - Klasen-Möbel) könne die Portwirkung einer unzulässigen Y/orbeangabo dazu führen, auch eine neue -an sich zulässige - V/erbeangabo dann als sittenwidrig anzusehen, wenn sie sich so stark an die inzwischen auf-gegobone unzulässige \7erbung anlobne, daß die Gefahr bestehe, beim flüchtigen Betrachter würden Erinnerungen an die frühere unzulässige Werbung hervorgerufen» Ein solcher Pall liege hier vor, weil die Gestaltung des neuen Aufdrucks auf den Teebeuteln der Beklagten keinen ausreichenden Abstand von der dieser im Vorprozeß untersagten Y/crbemaßnahmo auf weise» Pie Revision stellt zur Nachprüfung, ob die Rechtsprechung dos Bundesgerichtshofs zur Präge der Nachwirkung unrichtiger Werbean-g a b^e n im Rahmen des § 3 UWG auch auf Palle der Verletzung gewerblicher Kennzoichnungsrechte ausgedehnt werden dürfe» iti lo Der Revision ist zuzugebon, daß im Streitfall Bedenken gegen die Anwend Barke it dos § 1 UWG bestehen» Diese beruhen jedoch nicht auf den von der Revision angegebenen Gründen, sondern darauf, daß das Berufungsurteil keinerlei tatsächliche PestStellungen enthält, die einen Anhaltspunkt dafür bieten könnten, daß etwa aus dem Umfang der Verwendung der Aufmachung der Teebeutel, die den Gegenstand dos früheren Prozesses bildote, oder aber aus anderen Gründen überhaupt eine Nachwirkung zu besorgen sei. Gleichwohl ist die Rüge nicht entscheidungs-orhoblich. Denn die von den Vorinstanzon ausgesprochene Verurteilung der Beklagten ist bereits nach §§ 24? 31 Y/ZG gerechtfertigt, so daß es einer Prüfung, ob außerdem die Voraussetzungen für eine Anwendung der Vorschrift dos § 1 UWG gegeben sind, nicht bedarf*. 2» Das Berufungsgericht hat die Präge, ob der Klägerin waronzeichenrechtliche Ansprüche zustehen, nicht erörtert. Das Landgericht hat dies im Verhältnis der Klägerin zu der Beklagten zu 1 mit der Begründung vernoint, daß solchen Ansprüchen die Einrede der Rechtskraft entgogensteho, weil der Bundesgerichtshof in Vorprozeß die Klage auf gänzliche Unterlassung der Benutzung der Worte "im Nu" abgewiesen habe und das Landgericht daher daran gebunden sei, daß ein warenzeichen-rechtlicher Unterlassungsanspruch nicht begründet sei. Diese Beurteilung traf jedoch einmal deshalb nicht zu, weil Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ein anderer Sachverhalt, nämlich die nunmehrige Aufmachung dos von der Beklagten zu 1 verwendeten Teebeutels ist. Zum anderen ist im Vorprozeß die Verurteilung dieser Beklagten aus waren-zeichonrechtlichen Gründen, nämlich wegen Verletzung des Klagezoicheno Nr. 655 300 unter Beschränkung auf die damals - 9 ~ von ihr bcnuteten Vcrlctsungsfornen erfolgt, wahrend nur der darüber hinaus gehoxido Klage ant ran abgewieson worden ist, der Beklagten zu 1 schlechthin jode warenzoi-ebennäßige Verwendung der beiden './orte cu. untersagen» Da der Bundesgerichtshof in Vorprozeß die Vorwcchs-lungsgofahr in bildlicher Hinsicht zwischen den Illagozeichcn Hr» 655 500 und der damals beanstandeten Aufmachung der Beklagten su 1 bejaht hat, hätte cd daher nahegelogen, daß die Vorinctanzen zunächst geprüft hätten, ob der von den Beklagten nunmehr vom/endete Aufdruck eben- falls mit diesen iClageZeichen in bildlicher Hinsicht vor- wechslungsfühig iot <> entgegen clor Ansicht Bas gilt um so mehr, als die klage der Revision von Anfang an in erster Linie auf die Vor sehr if ten dec Y/a stützt \7ordcn ist« Da für diese 1 saehonf ost et cl lung nicht erf erd er ,r enzeichange'sct z o s gc rüfnng eine weitere Ü lieh ist, erübrigte s :ü — eh eine Lurüc Izver ■..cisung. Bor Sonnt Sache selbst ent scheidcn. :on nt e vi c l:.:c hi .21 ear 5o loie bildliche Ai lining des Ülagezeichens wird, wie der Ütmdosgeriehtohof in Vororozeß fectgestollt hat (vgl. CI-RüR 1961, 545, 546 zu b), vorwiegend dadurch bestimmt, daß der Bestandteil ,fim xfun eine besondere bildliche Ausgestaltung erhalten hat» Biese horte heben sieh von den in BraktUrschrift wiodergegebenen Y/ort 'Alcßner1' dadurch auffällig ab, daß sie in einer oinprllgsancn .Schreibschrift wie ci ergo geben und von einen Rhombus umrahmt sind und daß sie ferner in einer schräg von unten nach oben verlaufenden Richtung angeordnet sind» m der angegriffenen Aufmachung ebenfalls der Bestandteil Ur« der Beklagten ist 5 Bronchial-’fee" - IQ - in Frakt Urschrift wiedergegeben. Hiervon heben sich die darunterstehenden Worte ”im Hu” ebenfalls dadurch ab, daß sie in Schreibschrift gehalten sind» Ihre Wirkung wird ferner dadurch hervorgehoben, daß sie in den Schattenriß der laoscnform gesetzt sind und hierdurch gleichsam eine Umrahmung erhalten, die den Blick auf sich zieht« Mose Übereinstimmungen mit dem Klagczoiohen lassen die Wirkung der Worte ”im Hu” in dem von den Beklagten verwendeten Aufdruck aber so horvortreten, daß angesichts des flüchtigen Eindrucks, den der Betrachter des Klagezoichena von diesem in Erinnerung behalten hat, die Gefahr nicht aus-zuochlioßen ist, er werde beim Anblick des beanstandeten Aufdrucks zu der Annahme verleitet, es handele sich um Waren der Klägerin. Da erfahrungsgemäß der Erinnorungs-eindruek v/citgehend durch die Übereinstimmungen, weniger aber durch die Unterschiede geprägt wird, ist allein die Tatsache, daß die Worte ”im Hu” in der jetzigen Aufmachung der Beklagten nicht schräg stehen, nicht geeignet, die Verwechölungogefahr auszuschließen. Da die Beklagten die Worte ”im Hu” auch zoichenmäßig benutzen, erweist sich die Verurteilung des Bandgerichte zur Unterlassung nach dem Hilfoantrag der Klägerin gemäß §§ 24, 31 WEG als' begründet. III« Das für den Schadensorsatzanspruch erforderliche Verschulden der Beklagten hat das Berufungsgericht bejaht, wobei es von seinem Standpunkt aus mit Bceht von den Voraussetzungen dos § 1 UWG auagegangon ist. Es hat angenommen, die Beklagten hätten mindestens bedingt voi^sätzlich, auf jeden Fall aber fahrlässig gehandelt, indem sie ihre beanstandete Werbung nur so geringfügig abänderten, daß bei einem unvoreingenommenen Betrachter Erinnerungen an die 11 frühere Werbung hervorgerufon werden mußten» Das gelte um so mehr, als beiden Beklagten das Urteil dos Vorprozes-ses bekannt gewesen sei, in dessen Entscheidungsgründen die Beklagte zu 1 ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, daß sie mit ihrer neuen Werbung einen eindeutigen Abstand von der bisherigen Werbung halten müsse» lo Die Revision beanstandet diese Beurteilung, weil nach dom Urteilstonor im Vorprozeß nur eine bestimmte Art der Verwendung der Worte "im Hu" untersagt worden, dagegen nicht verlangt worden sei, daß das gesamte Packungsbild eine völlig neue Gestaltung erfahren müsse» Unter diesen Umständen sei daher ein Verschulden zu verneinen« Diese Auffassung übersieht, daß es nach der ständigen Rechtsprechung auf die Wirkung des Gesamteindrucks sowohl einer Bezeichnung als auch einer Werbemaßnahme ankommt« Auf welche Weise die Beklagten eine eindeutige Abstandnahme von der bisherigen unzulässigen Werbung hätten durchführen können, konnte ihnen durch das Urteil nicht vorgeschrieben werden, da dieses sich nur auf das Verbot der beanstandeten Form richten durfte» Es blieb den Beklagten überlassen, ob sie die eindeutige Abstandnahme in der Weise erzielten, daß sie entweder die beanstandeten Worte gänzlich fortließen, oder dadurch, daß sie diese in ihrer Wirkung in den Hintergrund treten ließen, indem ihre Herausstellung entweder durch eine Veränderung der sie unmittelbar wiedergebenden Mittel oder aber dadurch vermieden wurde, daß das übrige Packungsbild entsprechend abgewandelt wurde. Da in den Entseheidungsgründen dos vorangegangenen Urteils ausdrücklich auf die Hotwondigkoit einer eindeutigen Abstandnahme von dor bishorigen Y/erbeart hingewiesen worden ist, ist die Annahme eines Verschuldens seitens des Berufungsgerichts] auch unter den Voraussetzungen des § 24 Abs« 2 Y/ZG rechtlich unbedenklich. 2» Da Warcnzcichenvcrlotzungcn unerlaubte Handlungen im Sinne des § 823 Abs» 2 BGB sind und da das Warenzcichen-gosetz keine Vorjährungsvorschrifton enthält, richtet sich die Verjährung nach § 852 BGB, wie das Berufungsgericht, wenn auch mit anderer Begründung, so doch im Ergebnis mit Hecht angenommen hat«, IV* Den von den Beklagten erhobenen Vcrwirkungscinv/a'nd hat das Berufungsgericht nicht durchgreifen lassen» Es hat diese frage zv/ar unter der Voraussetzung geprüft, daß die KlageanSprüche aus § 1 UWG begründet seien» Dies ist jedoch nicht cntochoidungserhcblich, weil die für die Vorwirkung von v/arenzcichenrechtlichen Ansprüchen geltenden Rechts-grundsätze regelmäßig die gleichen sind, die gegenüber wettbewerblichen Ansprüchen anzuwenden sind und weil die vorliegende Pallgestaltung im übrigen keine Besonderheiten auf weist <> Zur Begründung seiner Auffassung führt das Berufungsgericht aus, daß die Beklagten mindestens nach Erlaß dos Urteils im Vorprozeß am 21» Januar 1961 mit bedingtem Vorsatz gehandelt hätten und daher bösgläubig gewesen seien» Boi dieser Sachlage reiche aber der Ablauf eines Jahres bis zu der von der Klägerin ausgesprochenen Abmahnung nicht aus, um hierin eine Billigung des Verhaltens der Beklagten durch die Klägerin zu erblicken» Es sei vielmehr anzunehmen gewesen, daß die Klägerin zunächst einmal abgewartet habe, ob die Beklagten sich von sich aus an die im Urteil gezogenen Grenzen ihrer Werbung halten wollten» Die Hovision beanstandet zunächst, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Klägerin die nunmehr beanstandeten Packungen schon vor Verkündung des Revisions- urteile im Vorprozeß gekannt habe« Abgesehen davon, daß die Beklagten in beiden Rechtszügen nur Beweis dafür angetreten haben, daß die Klägerin von der neuen Packung spätestens in der damaligen mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht Kenntnis erhalton habe, kommt es auf eine etwaige frühere Kenntnis deshalb nicht an, weil der Zeitpunkt, von dem ab ein Schweigen der Klägerin als Billigung des gegnerischen Verhaltens aufgefaßt worden könnte, dennoch erst die Verkündung dos Urteils im Vorprozeß wäre. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiooen, daß die Klägerin, der überdies eine Klageerweiterung in der Bcvisionsverhandlung versagt gewesen 30i, zunächst habe abwarton müssen, ob überhaupt ihr Unterlassungsbegehren im Vorprozeß begründet sei. Unbegründet ist schließlich auch die Büge der Revision, daß dann, wenn von einer Kenntniserlangung erst in der mündlichen Revisionoverhandlung auszugehen sei, das Berufungsgericht den seitdem bis zur Abmahnung verstrichenen Zeitraum von einem Jahr als nicht ausreichend angesehen habe» ^'enn die Beziehungen der Parteien sich so verschlechtert hätten, daß zwischen ihnen ein Rechtsstreit schwebe, so müsse angenommen werden, daß die Klägerin eine neue Werbeaktion nicht als Eingriff in ihre Rechte betrachte, wenn sie nicht sogleich eine Verv/arnung ausspreche. Die Revision Übersicht, daß im Gegensatz zu dom Sachverhalt, der der von ihr in Bezug genommenen Bleiarbeitor-Entscheidung zugrunde lag (BGH GRUB 1963> 478), im Streitfall in Anbetracht der kurzen Zeit, seit der die Beklagten die neue Aufmachung führten, es schon an der Voraussetzung fehlt, daß sie einen wertvollen Besitzstand hieran erlangt hatten. Hinzu kommt, daß sie im Gegensatz zu jenem Pall jedenfalls mit bedingtem Vorsatz in die Rechte der Klägerin einge- i \ / griffon haben. Es bedurfte daher aus diesem Grunde eines längeren Zeitraumes, bis sie zu der Ansicht gelangen dürften, die Klägerin werde die neue Aufmachung der Teebeutel nicht beanstanden, als es der Fall gewesen wäre, wenn sie dio neue Aufmachung redlich in Benutzung genommen hätten, unter diesen Umständen ist es aber rechtlich bedonkenfrei, wenn das Berufungsgericht den Zeitraum von einem Jahr nicht als ausreichend angesehen hat, um die Beklagten in den berechtigten Glauben zu versetzen, ihr Verhalten werde von der Klägerin nicht beanstandet. Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolgo aus § 97 ZPO zurückzuweisen» Krüger-Nioland Jungbluth Sprenkmann MÖsl Alff