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BGH

Gericht: BGH

BGHZ i nein Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) §§ 37-44; Kraftverkehrs-Ordnung (KVO) § 40 Mit den Inkrafttreten des ßüterkraftverkehrsgesetzes ist die Kraftverkehrsordnung auf die Beförderung von Möbeln in besonders dafür eingerichteten Fahrzeugen auch insoweit nicht mehr anzuwenden, als es sich um Möbel handelt, die für den Handel bestimmt sind. In August 1962 wurde anläßlich einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt feotgeotcllt, daß die der Beklagten zu 1 in Hechnung gestellten Frachtgebühren unter dem damals geltenden gesetzlichen Festtarif lagen» Der dem verstorbenen Ehemann der Klägerin nach den §§ 21, 22, 23 Abs* 1 GtiKG gegen die Beklagte zu 1 zustehendo Anspruch . Gegen dieses Urteil hat die Klägerin mit Einwilligung der Beklagten (§566 a Abo. 2 ZPO) Sprungrevision eingelegt, soweit die Ansprüche au3 den Jahre 1961 abgewiesen worden sind, und verfolgt in diesen Umfang ihre Anträge aus den ersten Rechtszug weiter. A. Die Revision greift das Urteil des Landgerichts insoweit nicht an, als der Anspruch auf Zahlung von Frachtkosten aus den Jahre I960 abgewiesen worden ist. Dabei hat das Landgericht, worauf die Revision mit Recht hinweist, in diesen Zusammenhang offensichtlich den Vermerk am Schluß der GesamtaufStellung nicht beachtet (GA Hülle Bl. 30), wonach der Transport vom 30. Die. Revision greift deshalb das Urteil des Landgerichts an, soweit der Anspruch auf Zahlung von Frachtgebühren für das Jahrr1961 in Höhe von DM 27.950,40;abzüglich DM 4.266,50 = DM 23.683,90 abgewiesen worden ist. B. Beklagter zu 2 ist nach dem Urteil des Landgerichts "der persönlich haftende Gesellschafter Kaufmann DHI^H HB W^HHBH^Westf.". Der Zahlungsbefehl, der zur Zustellung gegeben worden war, ist mit dem Vermerk 2U den Akten zurückgelangt ’’welcher von mehreren?” Dezember 1963 bei Gericht eingegangen, über die Person des Beklagten zu 2 ist jedenfalls nach dem Inhalt der Akten nicht verhandelt worden. Da das Urteil schon aus anderen Gründen aufzuheben ist, bedürfen die sich aus der unklaren Bezeichnung des Beklagten zu 2 ergebenden Fragen keiner weiteren Erörterung und Entscheidung. § 1 Abs.4 KVO lautet in der ursprünglichen Passung: Für die Beförderung von Möbeln, die Umzugsgut, Erbgut oder Heiratsgut sind, in besonders dafür eingerichteten Fahrzeugen gelten besondere Bestimmungen (nämlich die Beförderungsbedingungen und Tarife für den Möbelfernverkehr, die hinsichtlich der Verjährung keine besondere Regelung enthalten). Juni 1935 (RGBl I, 788), in dem es heißt: Bie Beförderung von Möbeln (Umzugsgut, Erbgut, Heiratsgut, jedoch nicht für den Handel bestimmte Möbel) in besonders hierfür eingerichteten und ausschließlich solchen Beförderungen dienenden Kraftfahrzeugen kann der Reichsverkehrsminister abweichend von den Vorschriften des Gesetzes regeln. Sitzung, S 10522s Der Möbelfernverkehr ist eine besondere Sparte des Straßenverkehrs;, vgl, auch BVwG VRS 13, 76), die für die Beförderung von Möbeln und Umzugsgut im Güterfernverkehr in besonders für die Möbelbeförderung eingerichteten Kraftfahrzeugen oder Anhängern (Fahrzeuge des Möbelfernverkehrs) gelten. 1953 An. 4 zu § 20, An. 2 zu § 37, An. 3 zu § 44) folgerte aus dieser Regelung der §§ 37 bis 44 GüKG, daß auf den Möbelfernverkehr, insbesondere auch auf den Transport von Möbeln, die für den Handel bestimmt waren, die für den Möbelfernverkehr geltenden Beförderungsbedingungen und Tarife anzuwenden seien und dementsprechend nach § 104 Abs. 2 GüKG (Wegfall entgegenstehender Vorschriften) die Bestimmung des § 1 Abs.4 KVO nunmehr dahin laute, daß für die Beförderung von Möbeln und Umzugsgut in besonders dafür eingerichteten Fahrzeugen besondere Voz'schriften, d.h. die Beförderungsbedingungen und Tarife für den Möbelfernverkehr gelten. Demgegenüber vertritt das Landgericht unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 7* Dezember 1964 die Auffassung, bis zur Neufassung der KVO durch die VO TS 4/61 vom 21. Juli 1961, wodurch § 1 Abs.4 KVO dem § 57 GüKG angepaßt wurde ("für die Beförderung von Möbeln und Umzugsgut") gelte die KVO auch für den Möbelfernverkehr mit neuen Möbeln, die für den Handel bestimmt sind. Das Oberlandesgericht Hamm führt dazu aus, den §§ 37 ff GüKG könne nicht entnommen werden, daß die Beförderungsbedingungen für den Möbelfernverkehr nunmehr allgemein gelten sollten. Auch die Beförderungsbedingungen für den Möbelfernverkehr seien bis zu dem 21. Biese Ausführungen gehen zu Unrecht davon aus, es handle sich bei den §§ 37 ff GüKG lediglich um "ergänzende Vorschriften hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Genehmigung zu dem Möbeifernverkehrdie Frage, welche Beförderungsbedingungen anzuwenden seien, bleibe dagegen unberührt, Vielmehr ist, wie der 4.Strafsenat des Bundesgerichtshofs das im einzelnen in seiner Entscheidung vom 10. Nach ihr umfaßte der Begriff ’•Möbel” Umzugsgut, Erbgut und Heiratsgut, schloß jedoch ausdrücklich für den Handel bestimmte Möbel aus. Demgemäß unterlag auch der Transport von Möbeln als Handelsware den Beförderungs- und Tarif Vorschriften der KVO. Nach der Legaldefinition des § 37 GüKG wird der Möbelfernverkehr als eine besondere Betätigungsart von Güterfernverkehr behandelt und umfaßt nunmehr den Transport von Möbeln schlechthin und damit auch von Möbeln als Handelsware. Biese besondere Stellung des Möbelfernverkehrs beruht auf der Bedeutung seiner mit höheren Aufwendungen verbundenen Leistungen, die es rechtfertigen, die für die Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeuge vor Zweckentfremdung zu schützen, um sie in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Zustand zu erhalten und die Sicherheit der in ihnen beförderten Güter zu gewährleisten. Biese Regelung liegt nicht nur in Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung der Leistungsfähigkeit dieses Erwerbszweiges, sie kommt auch dem Wunsch des einzelnen Absenders nach einer sicheren Beförderung seiner dem Möbelfernverkehr anvertrauten Güter entgegen (BGH aaO LM StS GüKG Nr. 1, Ann. zu BGHSt 17, 69 von Krumme). Die Bedeutung der §§ 37 - 44 GUKG erschöpft sich demnach nicht in der Schaffung der Voraussetzungen für die Genehmigung zu dem Betriebe eines Möbelfernverkehrs, wie das Oberlandesgericht Hamm und auch das Landgericht annehmen, sondern die Bestimmungen enthalten eine materielle Neugestaltung und Abgrenzung des Möbelfernverkehrs als einer Sondersparte des allgemeinen Güterfernverkehrs. Diese Neugestaltung erfordert aber auch, daß auf den Möbelfernverkehr schlechthin mit seinem durch §§ 37 - 44 GUKG bestimmten Umfang die für den Möbelfernverkehr erlassenen Beförderungsbedingungen und Tarife anzuwenden sind und mithin die Vorschrift des § 1 Abs.4 KVO auch ohne ausdrückliche Änderung nur mit dem in § 37 GüKG festgelegten Inhalt fortgilt. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm enthielt auch der Tarif TS Nr. 5/55 unter IV B die Entgelte für den Transport von neuen Möbeln in Möbelwagen ohne Einschränkung. V. Die Verjährung ist auch entgegen der von den Beklagten in der Revisionsinstanz vorgetragenen Auffassung durch die Zustellung des am 30. Für die weitere, von der Revision zur Nachprüfung gestellte Präge, ob im Streitfall überhaupt ein zur Unterbrechung der Verjährung geeigneter Zahlungsbefehl erlassen und zugestellt worden sei, ist davon auszugehen, daß insoweit die gleichen Grundsätze wie für die Annahme einer wirksamen Klageerhebung zu gelten haben. hl Vorschrift dee §691 ZPO entgegen, die vielmehr nach allgemeiner Auffassung bei behebbaren Mängeln des Antrags nicht zur glatten Zurückweisung zwingt, sondern eine Auflage zur Behebung der Mängel zuläßt und dies im Interesse des dem Rechtsuchenden geschuldeten Entgegenkommens auch verlangt (vgl, Baumbach-Lauterbach, ZPO 29* Aufl, An. 2 zu § 6915 Rosenberg, Zivilprozeßrecht 9. Nach alledem ist jedenfalls unter den hier zur Entscheidung stehenden Voraussetzungen für die Frage der Verjährungsunterbrechung eine Gleichbehandlung von Zahlungsbefehl und Klage berechtigt. Im Streitfall läßt der Zahlungsbefehl erkennen, was die Klägerin begehrt, nämlich die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von DM 27.950,— Fracht gebühren aus einer Nachberechnung nach § 23 Abs. 1 GÜKG, wie sie den Beklagten durch die Aufforderungsschreiben vom 18. Da die Beklagten gegen den Anspruch noch weitere Einwendungen erhoben haben, hinsichtlich deren das Urteil des Landgerichts keine Feststellungen enthält, konnte, d&s Revisionsgericht in der Sache selbst nicht entscheiden.

Zitierte Normen: § 209 BGB § 693 ZPO
KVOZahlungsbefehlMöbelfernverkehrAnspruchGüKGLandgerichtKlägerin

Volltext der Entscheidung

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llachschlagev/erk:	ja
BGHZ i	nein
 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) §§ 37-44; Kraftverkehrs-Ordnung (KVO) § 40
Mit den Inkrafttreten des ßüterkraftverkehrsgesetzes ist die Kraftverkehrsordnung auf die Beförderung von Möbeln in besonders dafür eingerichteten Fahrzeugen auch insoweit nicht mehr anzuwenden, als es sich um Möbel handelt, die für den Handel bestimmt sind.
Die Dauer der Verjährung richtet sich damit nicht nach § 40 KVO, sondern mangels besonderer Bestimmungen nach den allgemeinen Vorschriften.
BGB § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB, ZPO § 693 Abs. 2, § 690 Nr. 5
Ein Zahlungsbefehl ist auch dann geeignet, die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs zu unterbrechen, wenn er den Gegenstand und Grund des Anspruchs nur in allgemein gehaltener Form umschreibt, im übrigen aber auf dem Schuldne vorher übersandte Aufforderungsschreiben Bezug nimmt, die eine ins Einzelne gehende Darlegung des Anspruchs enthalten, mögen auch diese Schreiben dem Zahlungsbefehl nicht in Abschrift beigefügt sein.
BGH, Urt. v. 26. April 1967 - Ib ZR 52/65 - LG Bielefeld
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib ZR 52/65
URTEIL
2V^rW5*L*^67
Zug,
 Justizangeotellter
ln dem Rechtsetreit
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Witwe Elisabeth S	geb
HUH, YflH^traßetf,
S
9
- Prozeßbevollmächtigters
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.	dieFirma PHH(HHHI & Co«, Möbelfabrik,
 (Weetf.), gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter, den Kaufmann Günter	daselbst,
2.	den persönlich haftenden Gesellschafter Kaufmann P ■■■■■» , WBBB (Westf.),
Prozeßbevollmächtigte s
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof, und Dr.
2
Der Ib-Zivilsenat dcG Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 26. April 196? unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr, Krüger-Nieland und der Bundesrichtcr Jungbluth, Pehle, Dr. Mösl und Alff
 für Recht erkannt:
Auf die Reviaion der Klägerin wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Bielefeld vom 28. Januar 1965 aufgehoben, soweit.die Klage in Hohe von 23.683.90 DM abgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin ist kraft Erbgangs und durch Übernahme der Anteile zweier Miterben alleinige. Rechtsnachfolgerin ihres am 4. Juni 1964 verstorbenen Ehemannes, des Speditionskauf manns Oskar SBHB. Dieser führte in den Jahren I960 und 1961 im Aufträge der Beklagten zu 1 Möbeltransporte durch. Es handelte sich dabei um Möbel, die zu dem gewerblichen Verkauf bestimmt waren.
 
In August 1962 wurde anläßlich einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt feotgeotcllt, daß die der Beklagten zu 1 in Hechnung gestellten Frachtgebühren unter dem damals geltenden gesetzlichen Festtarif lagen» Der dem verstorbenen Ehemann der Klägerin nach den §§ 21, 22, 23 Abs* 1 GtiKG gegen die Beklagte zu 1 zustehendo Anspruch . auf Nachzahlung des Unterschiedsbetrages wurde zunächst an die Straßenverkehrsgenossenschaft Westfalen-Bippe eGmbll. abgetreten; diese hat den Anspruch auf den Ehemann der Klägerin zurückübertragen•
Die Klägerin verlangt von den Beklagten den ünter-schiodsbetrag zwischen den damals bei’echneten und den gesetzlich vorgesehriebenen Frachtgebühren»
Die Klägerin hat behauptet, die Iransporte seien mit besonders für die Möbelbefprderung eingerichteten und zu-gelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern ausgeführt worden*
Sie hat beantragt,
 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin DM 27*950,40 nebst 8# Zinsen seit dem 15* Februar 1963 zu zahlen*
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben die Einrede der Verjährung erhoben.
Im übrigen haben sie gegen die Berechtigung der Nachtragsberechnung Einwendungen erhoben*
 
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Das Landgericht hat die Klage abgewi'eoen mit der Begründung, die Forderungen der Klägerin seien verjährt.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin mit Einwilligung der Beklagten (§566 a Abo. 2 ZPO) Sprungrevision eingelegt, soweit die Ansprüche au3 den Jahre 1961 abgewiesen worden sind, und verfolgt in diesen Umfang ihre Anträge aus den ersten Rechtszug weiter. Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
A.	Die Revision greift das Urteil des Landgerichts insoweit nicht an, als der Anspruch auf Zahlung von Frachtkosten aus den Jahre I960 abgewiesen worden ist. Diesen Teil der Forderung beziffert das Landgericht auf DM 5.111,55. Dabei hat das Landgericht, worauf die Revision mit Recht hinweist, in diesen Zusammenhang offensichtlich den Vermerk am Schluß der GesamtaufStellung nicht beachtet (GA Hülle Bl. 30), wonach der Transport vom 30. November I960 = DM 845,05 mit den Transport vom 14. Dezember I960 -DM 845,05 identisch ist und die Gesamtrechnung deshalb, um DM 845,05 gekürzt wird. Denn damit verringerte sich auch die Gesamtsumme der für das Jahr I960 geltend gemachten Frachtgebühren auf DM 5.111,55 abzüglich DM 845,05 -DM 4.266,50. Die. Revision greift deshalb das Urteil des Landgerichts an, soweit der Anspruch auf Zahlung von Frachtgebühren für das Jahrr1961 in Höhe von DM 27.950,40;abzüglich DM 4.266,50 = DM 23.683,90 abgewiesen worden ist.
B.	Beklagter zu 2 ist nach dem Urteil des Landgerichts "der persönlich haftende Gesellschafter Kaufmann DHI^H HB W^HHBH^Westf.". Insoweit bestehen Bedenken, ob die Person des Beklagten zu 2 genügend bestimmt ist.
 
Der Zahlungsbefehl, der zur Zustellung gegeben worden war, ist mit dem Vermerk 2U den Akten zurückgelangt ’’welcher von mehreren?” (GA 5)* Eine weitere Zustellung ist nicht versucht worden* Rechtsanwalt UiiWKttKKKB hat sich ”für die Beklagten” bestellt (GA 24). Im Schriftsatz vom 6. Januar 1965 (GA 44) hat die Klägerin vorgetragen, ”per-sönlich haftende Gesellschafter der Beklagten zu 1 sind:
1. Kaufmann Amandus PflHB,	SMHHHIBstraße
2. Kaufmann Wilhelm PflBIB, straße^P”, In ihrem Schriftsatz vom 8. Januar 1965 lassen die Beklagten vortragen (GA 50/51), es sei nicht richtig, daß der Kaufmann Amandus ^BBIPpersönlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu 1 sei; vielmehr sei die Firma bis zu dem 31. Dezember 1963 als offene Handelsgesellschaft geführt worden. Persönlich haftende Gesellschafter seien damals Amandus PPPBP, Wilhelm PPIBPI und Günter BflHB gewesen. Seit dem 1. Januar 1964 werde die Firma als Kommanditgesellschaft geführt; Komplementär sei Günther FHPPP Amandus und Wilhem	seien	Kommanditisten.
Den Akten ist nicht zu entnehmen, gegen wen die Klage gerichtet sein sollte; der Zahlungsbefehl ist am 30. Dezember 1963 bei Gericht eingegangen, über die Person des Beklagten zu 2 ist jedenfalls nach dem Inhalt der Akten nicht verhandelt worden.
Da das Urteil schon aus anderen Gründen aufzuheben ist, bedürfen die sich aus der unklaren Bezeichnung des Beklagten zu 2 ergebenden Fragen keiner weiteren Erörterung und Entscheidung.
C.	I. Das Landgericht kommt zu dem Ergebnis, daß die Verjährungseinrede der Beklagten nach § 40 KVO durchgreife, wonach die Ansprüche aus dem Beförderungsvertrage in einem Jahre verjähren.
 
Bas Landgericht führt aus, auf den Streitfall finde die KraftverkehrsOrdnung (KVO) Anwendung, nach der eine einjährige Verjährungsfrist festgesetzt sei.
Demgegenüber vertritt die Revision die Auffassung, die KVO finde keine Anwendung, die Verjährung richte sich vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Hechts und betrage damit zwei Jahre.
XX. Die hier beförderten Möbel waren für den Handel bestimmte, neue Möbel. § 1 Abs. 4 KVO lautet in der ursprünglichen Passung: Für die Beförderung von Möbeln, die Umzugsgut, Erbgut oder Heiratsgut sind, in besonders dafür eingerichteten Fahrzeugen gelten besondere Bestimmungen (nämlich die Beförderungsbedingungen und Tarife für den Möbelfernverkehr, die hinsichtlich der Verjährung keine besondere Regelung enthalten). Biese Passung beruht auf § 1 Abs. 2 des Gesetzes Über den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen (GFG) vom 26. Juni 1935 (RGBl I, 788), in dem es heißt: Bie Beförderung von Möbeln (Umzugsgut, Erbgut, Heiratsgut, jedoch nicht für den Handel bestimmte Möbel) in besonders hierfür eingerichteten und ausschließlich solchen Beförderungen dienenden Kraftfahrzeugen kann der Reichsverkehrsminister abweichend von den Vorschriften des Gesetzes regeln. Dies ist geschehen durch die Verordnung vom 30. März 1936 (HVkBl 1936, 70), wonach der aufgrund des § 13 GFG erlassene Reichskraftwagentarif keine Anwendung zu finden hatte, sowie durch die Verordnungen vom 17. September 1936 (RGBl I, 736) und vom 4. August 1939 (RGBl I, 1387).
Bas Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) vom 17» Oktober 1952 (BGBl I, 697), das das Gesetz über den Güterfernverkehr
 
vom 26. Juni 1955 und die Verordnung über den Höbelfcrn-Vefckehfvon 4. August 1959 ablösto, brachte insoweit eine Änderung, als in einem besonderen Titel (5. Titel §§ 37 -44) des Gesetzes ergänzende Sondervorschriften für den Möbelfernverkehr geschaffen wurden (stenograph. Berichte 1. Wahlperiode 230. Sitzung, S 10522s Der Möbelfernverkehr ist eine besondere Sparte des Straßenverkehrs;, vgl, auch BVwG VRS 13, 76), die für die Beförderung von Möbeln und Umzugsgut im Güterfernverkehr in besonders für die Möbelbeförderung eingerichteten Kraftfahrzeugen oder Anhängern (Fahrzeuge des Möbelfernverkehrs) gelten. Die bis dahin bestehende Ausnahme für den Transport von neuen Möbeln als Handelsware entfiel damit; auch der Transport von neuen für den Handel bestimmten Möbeln in besonders für die Möbelbeförderung eingerichteten Kraftfahrzeugen war damit Möbelfernverkehr, während er bis zu dem Brlaß des Gtiterkraftverkehrsgesetzes als allgemeiner Güterfernverkehr behandelt wurde.
Das Schrifttum (Hein, KVO 1953 Anm» 4 zu § 1; Guelde, KVO 1955 Vorbem. zu § 1, S. 39; Ruwe, GüKG 2. Aufl. 1953 Anm. 4 zu § 20, Anm. 2 zu § 37, Anm. 3 zu § 44) folgerte aus dieser Regelung der §§ 37 bis 44 GüKG, daß auf den Möbelfernverkehr, insbesondere auch auf den Transport von Möbeln, die für den Handel bestimmt waren, die für den Möbelfernverkehr geltenden Beförderungsbedingungen und Tarife anzuwenden seien und dementsprechend nach § 104 Abs. 2 GüKG (Wegfall entgegenstehender Vorschriften) die Bestimmung des § 1 Abs. 4 KVO nunmehr dahin laute, daß für die Beförderung von Möbeln und Umzugsgut in besonders dafür eingerichteten Fahrzeugen besondere Voz'schriften, d.h. die Beförderungsbedingungen und Tarife für den Möbelfernverkehr gelten.
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III.	Demgegenüber vertritt das Landgericht unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 7* Dezember 1964 die Auffassung, bis zur Neufassung der KVO durch die VO TS 4/61 vom 21. Juli 1961, wodurch § 1 Abs. 4 KVO dem § 57 GüKG angepaßt wurde ("für die Beförderung von Möbeln und Umzugsgut") gelte die KVO auch für den Möbelfernverkehr mit neuen Möbeln, die für den Handel bestimmt sind. Das Oberlandesgericht Hamm führt dazu aus, den §§ 37 ff GüKG könne nicht entnommen werden, daß die Beförderungsbedingungen für den Möbelfernverkehr nunmehr allgemein gelten sollten. Es handle sich in den §§ 37 ff GüKG lediglich um ergänzende Vorschriften hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Genehmigung zu dem Möbelfernverkehi'. Diese Sondervorschriften ließen die Präge, welche Beförderungsbedingungen anzuwenden seien, unberührt. Deshalb habe auch der Gesetzgeber bis zu dem 21. Juli 1961 weder die Kraftverkehrsordnung noch die Beförderungsbedingungen für den Möbelfernverkehr geändert. Der Reichskraftwagentarif, als dessen Teil die KVO anzusehen sei, sei in § 106 Abs. 2 GüKG aufrecht erhalten worden. Wenn der Gesetzgeber eine Änderung des § 1 Abs. 4 KVO gewollt hatte, würde er dies sicher im Güterkraftverkehr sgesetz zu dem Ausdruck gebracht haben. Auch die Beförderungsbedingungen für den Möbelfernverkehr seien bis zu dem 21. Juli 1961 nicht geändert worden. Die VO TS Nr. 5/55 über Möbeltransporttarife vom 23* Juni 1955 (PAnZo- Nr. 121) bestimme zv/ar in § 1 allgemein, daß die Entgelte im Möbeltransport nach den als Anlage beigefügten Tarifen berechnet würden. Jedoch lasse bereits die Bezeichnung "Tarif für Fernumzüge mit Möbelwagen” erkennen, daß diese Bedingungen nur für Umzugsgut gelten sollten. Als Ausnahme sollten neue Möbel nur dann unter diesen Tarif fallen, wenn diese im Rahmen eines Umzugs zu
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einen Heiratsgut gehörten. Angesichts dieser Bestimmungen . könne nicht angenommen werden, daß etwa nur versehentlich die Beförderungsbedingungen nicht den Genehmigungsbedingun-gen für den Möbelfernverkehr angepaßt worden waren. Erst die VO TS Nr. 4/61 vom 21, Juli 1961 (BAna.i Nr. 145) habe insoweit eine grundsätzliche Änderung des Tarifs gebracht und habe neue Möbel ohne jeden Unterschied einbezogen.
IV.	Biese Ausführungen gehen zu Unrecht davon aus, es handle sich bei den §§ 37 ff GüKG lediglich um "ergänzende Vorschriften hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Genehmigung zu dem Möbeifernverkehrdie Frage, welche Beförderungsbedingungen anzuwenden seien, bleibe dagegen unberührt, Vielmehr ist, wie der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das im einzelnen in seiner Entscheidung vom 10. Januar 1962 dargelegt hat (BGHSt 17, 69 = NJY/ 1962,
 878), durch die §§ 37 ff GüKG die Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 2 GFG geändert worden. Nach ihr umfaßte der Begriff ’•Möbel” Umzugsgut, Erbgut und Heiratsgut, schloß jedoch ausdrücklich für den Handel bestimmte Möbel aus. Demgemäß unterlag auch der Transport von Möbeln als Handelsware den Beförderungs- und Tarif Vorschriften der KVO. Nach der Legaldefinition des § 37 GüKG wird der Möbelfernverkehr als eine besondere Betätigungsart von Güterfernverkehr behandelt und umfaßt nunmehr den Transport von Möbeln schlechthin und damit auch von Möbeln als Handelsware. Biese besondere Stellung des Möbelfernverkehrs beruht auf der Bedeutung seiner mit höheren Aufwendungen verbundenen Leistungen, die es rechtfertigen, die für die Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeuge vor Zweckentfremdung zu schützen, um sie in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Zustand zu erhalten und die Sicherheit der in ihnen beförderten Güter zu gewährleisten. Biese Regelung
 liegt nicht nur in Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung der Leistungsfähigkeit dieses Erwerbszweiges, sie kommt auch dem Wunsch des einzelnen Absenders nach einer sicheren Beförderung seiner dem Möbelfernverkehr anvertrauten Güter entgegen (BGH aaO LM StS GüKG Nr. 1,
 Ann. zu BGHSt 17, 69 von Krumme).
Die Bedeutung der §§ 37 - 44 GUKG erschöpft sich demnach nicht in der Schaffung der Voraussetzungen für die Genehmigung zu dem Betriebe eines Möbelfernverkehrs, wie das Oberlandesgericht Hamm und auch das Landgericht annehmen, sondern die Bestimmungen enthalten eine materielle Neugestaltung und Abgrenzung des Möbelfernverkehrs als einer Sondersparte des allgemeinen Güterfernverkehrs. Diese Neugestaltung erfordert aber auch, daß auf den Möbelfernverkehr schlechthin mit seinem durch §§ 37 - 44 GUKG bestimmten Umfang die für den Möbelfernverkehr erlassenen Beförderungsbedingungen und Tarife anzuwenden sind und mithin die Vorschrift des § 1 Abs. 4 KVO auch ohne ausdrückliche Änderung nur mit dem in § 37 GüKG festgelegten Inhalt fortgilt.
Das ist auch gesetzestechnisch, wie im Schrifttum allgemein anerkannt ist, durch § 104 Abs. 2 GüKG hinreichend deutlich zun Ausdruck gebracht worden, wonach mit dem In-kraf ttreten des Güterkraftverkehrsgesetzes entgegenstehende Bestimmungen außer' Kraft treten. Daß der Möbelfernverkehr im Sinne des § 37 GüKG neben dem allgemeinen Güterfernverkehr seinen eigenen besonderen Vorschriften folgen sollte, war darüber hinaus in § 20 a.F. GüKG ausdrücklich gesagt, in dem zur näheren Erläuterung des Begriffs Beförderungsbedingungen in Klammer der Zusatz beigefügt war; Kraftverkehrs Ordnung; Beförderungsbedingungen für den Möbelfernverkehr. Dieser Zusatz entfiel aufgrund des 4. Änderungs-
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gesetzes vom 1. August 1961 (BGBl I, 1157), well, wie es in der amtlichen Begründung zu dem Änderungsgesetz heißt (BT Drucks. III/2382), die Erläuterung überflüssig war und deshalb gestrichen wurde. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm enthielt auch der Tarif TS Nr. 5/55 unter IV B die Entgelte für den Transport von neuen Möbeln in Möbelwagen ohne Einschränkung. Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß der Zusatz 11 auch Heiratsgut" lautete, demnach klarstellte, daß neue Möbel auch dann unter diesen Tarif fielen, wenn sie Heiratsgut waren.
Nach alledem ist im Streitfall auf die Transporte nicht die KVO und damit hinsichtlich der Verjährung nicht die einjährige Prist des § 40 Abs. 1 KVO anzuwenden, sondern es gelten mangels besonderer Verjährungsvorschriften die allgemeinen Vorschriften, die nach § 196 Abs. 1 Nr. 3 BGB die zweijährige Verjährung vorsehen.
V.	Die Verjährung ist auch entgegen der von den Beklagten in der Revisionsinstanz vorgetragenen Auffassung durch die Zustellung des am 30. Dezember 1963, also innerhalb der Zweijahresfriot, bei Gericht eingegangenen Zahlungsbefehls unterbrochen worden (§ 209 Abs. 2 Nr* 1 BGB, § 693 ZPO). Der Zahlungsbefehl ist am 7. Januar 1964 mithin "demnächst" im Sinne des § 693 ZPO zugestellt worden (vgl. BGH NJW I960, 1952).
Für die weitere, von der Revision zur Nachprüfung gestellte Präge, ob im Streitfall überhaupt ein zur Unterbrechung der Verjährung geeigneter Zahlungsbefehl erlassen und zugestellt worden sei, ist davon auszugehen, daß insoweit die gleichen Grundsätze wie für die Annahme einer wirksamen Klageerhebung zu gelten haben. Dem steht nicht die
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 Vorschrift dee §691 ZPO entgegen, die vielmehr nach allgemeiner Auffassung bei behebbaren Mängeln des Antrags nicht zur glatten Zurückweisung zwingt, sondern eine Auflage zur Behebung der Mängel zuläßt und dies im Interesse des dem Rechtsuchenden geschuldeten Entgegenkommens auch verlangt (vgl, Baumbach-Lauterbach, ZPO 29* Aufl, Anm. 2 zu § 6915 Rosenberg, Zivilprozeßrecht 9. Aufl. § 160 III 3 S. 796/797), Damit bleibt dem Gläubiger die durch den Antrag erlangte Rechtsposition. Ist der Zahlungsbefehl aber erlassen worden, dann gilt im Falle des Widerspruchs und der Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung der Zahlungsbefehl selbst als Klageschrift (vgl. § 696 Abs. 3 ZPO). Nach alledem ist jedenfalls unter den hier zur Entscheidung stehenden Voraussetzungen für die Frage der Verjährungsunterbrechung eine Gleichbehandlung von Zahlungsbefehl und Klage berechtigt.
Klage und Zahlungsbefehl erfordern die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs. Dazu genügt eine Schilderung des Sachverhalts, aus dem sich die Rechtsfolge, die in dem Antrag zu dem Ausdruck kommt, ergeben kann. Ein mangelhafter, insbesondere nicht genügend substantiierter Sachvortrag steht der Y/irk-samkeit der Klage bzw. des Zahlungsbefehls nicht entgegen (vgl, das zur Veröffentl. bestimmte Urteil des II. Zivilsenats vom 22. Mai 1967 - II ZR 87/65; BGH NJW 59, 1819).
Im Streitfall läßt der Zahlungsbefehl erkennen, was die Klägerin begehrt, nämlich die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von DM 27.950,— Fracht gebühren aus einer Nachberechnung nach § 23 Abs. 1 GÜKG, wie sie den Beklagten durch die Aufforderungsschreiben vom 18. Januar und vom 5. Februar 1963 zur Zahlung aufgegeben worden waren. Der
 
Zahlungsbefehl bestimmt damit hinreichend den Streitgegenstand und ermöglicht den Beklagten, zu der Forderung Stellung zu nehmen.
Infolgedessen berührt entgegen der Auffassung der Revision der Umstand, daß die die Spezifikation der Forderung enthaltenden Aufforderungsschreiben dem Antrag auf Erlaß des Zahlungsbefehls nicht beigefügt waren, nicht die Wirksamkeit des Zahlungsbefehls (vgl. RG Gruch 50, 1065, 1067). Der hier vertretenen Auffassung stehen die Entscheidungen des III. Zivilsenats in BGHZ 22, 254 und IM § 253 ZPO Rr. 16 nicht entgegen. Denn in diesen Fällen war zur Angabe des Tatsachenkomplexes lediglich bemerkt "wegen Forderung" bzw. "wegen Schadensersatz"5 die in Bezug genommenen Armenrechtsgesuche waren wegen schwerwiegender Verstöße gegen zwingende Formvorschriften nicht geeignet, der Erläuterung des Klagegrundes zu dienen.
VI.	Das Landgericht hat demnach zu Unrecht angenommen, die aus den Transporten von 1961 hergeleiteten Frachtgebühren seien verjährt.
Da die Beklagten gegen den Anspruch noch weitere Einwendungen erhoben haben, hinsichtlich deren das Urteil des Landgerichts keine Feststellungen enthält, konnte, d&s Revisionsgericht in der Sache selbst nicht entscheiden.
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Das Urteil des Landgerichts v/ar daher in den angefochtenen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.
KrÜger-Nieland	Pehle	Herr	Jungbluth	ist
 infolge seiner Ernennung zu dem Präsidenten des Bun-despatentgerichteo an der Unterschriftsleistung verhindert *
Krüger-Nieland
 Mösl
Alff