Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23o März 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Jungbluth, Pehle, Dr. Mösl und Dr. Simon für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin und Widerbeklagten wird das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 2G. Unter Verletzung dieser Verpflichtung brachte die Beklagte einen Teil der Produktion als ihr eigenes Erzeugnis auf den Markt; sie kopierte auch die ihr von der Klägerin überlassenen Spritzformen und setzte mit diesen die Herstellung und den Vertrieb ähnlicher Kammetuis nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort, Hach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Hürnberg-Fürth vom 5» November 1952 ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, den sie dieser durch Herstellung, Feilhalten und Inverkehrbringen der Kammetuis mit durchbrochenen Seitenwän-den zugefügt hat. Das Landgericht hat der Klage entsprochen; das Berufungsgericht hat der Klägerin nur 10 000 DM zugesprochen, die Klage im übrigen abgewiesen und auf eine im zweiten Rechtszuge erhobene Widerklage festgestellt, daß der Klägerin gegen die Beklagte keine über den Klageanspruch hinausgehenden Forderungen zustehen. Die Klägerin begehrt mit ihrer Revision Wiederherstellung des Landgerichtsurteils sowie Abweisung der Widerklage. Die Revision der Beklagten erstrebt die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit dieses der Klage stattgegeben hat, und Abweisung auch dieses Teiles des Klageanspruchs. Diese Besetzung mit insgesamt sechs Richtern stellt nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 17, 294; 18, 65; NJW 1965, 1219), der sich der erkennende Senat bereits angeschlossen hat, einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes dar, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf.Dies gilt unabhängig davon, ob der Vorsitzende des Spruchkörpers im Einzelfall die mitwirkenden Richter in einer den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes zuwider laufenden Weise berufen hat; denn zu den Vorschriften, deren Verletzung die Annahme begründen kann, ein Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt, gehören auch die bei der Geschäftsverteilung vom Präsidium des Gerichts zu beachtenden Normen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Ib ZR 52/64 URTEIL Verkündet am 23. März 1966 Wüst, Justiz-hauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Straße haft in ! WOM & Z( , Alleininhaber Willi straße^®. in NI v/ohn- Klägerin, Widerbeklagten, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr. gegen die Firma BflHHHI & Go. KG, Kunststoff- und Metallverar-beitungsv/erk, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Max AflHB^Mfr., BflHBstraßetf Beklagte, Widerklägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof» und Pr. 2 Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23o März 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Jungbluth, Pehle, Dr. Mösl und Dr. Simon für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin und Widerbeklagten wird das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 2G. Februar 1964 und das ihm zugrunde liegende Verfahren aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Gerichtsgebühren und -auslagen des Revisionsverfahrens werden niedergeschlagen, ebenso die des bisherigen Berufungsverfahrens mit Ausnahme derjenigen, die durch die Einlegung der Berufung entstanden sind. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin hat in den Jahren 1946 und 1947 Kämme und Kammetuis von der Beklagten im Kunststoff-Spritzver-fahren hersteilen lassen; die Ausführung der Etuis entsprach einer Patentanmeldung und einem inhaltsgleichen Gebrauchsmuster der Klägerin; die Beklagte verpflichtete sich der Klägerin gegenüber, die hergestellten Kammetuis ausschließlich an diese zu liefern. Unter Verletzung dieser Verpflichtung brachte die Beklagte einen Teil der Produktion als ihr eigenes Erzeugnis auf den Markt; sie kopierte auch die ihr von der Klägerin überlassenen Spritzformen und setzte mit diesen die Herstellung und den Vertrieb ähnlicher Kammetuis nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort, Hach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Hürnberg-Fürth vom 5» November 1952 ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, den sie dieser durch Herstellung, Feilhalten und Inverkehrbringen der Kammetuis mit durchbrochenen Seitenwän-den zugefügt hat. Mit der vorliegenden leistungsklage fordert die Klägerin Ersatz des schließlich auf 20 000 DM bezifferten Schadens . Das Landgericht hat der Klage entsprochen; das Berufungsgericht hat der Klägerin nur 10 000 DM zugesprochen, die Klage im übrigen abgewiesen und auf eine im zweiten Rechtszuge erhobene Widerklage festgestellt, daß der Klägerin gegen die Beklagte keine über den Klageanspruch hinausgehenden Forderungen zustehen. Die Klägerin begehrt mit ihrer Revision Wiederherstellung des Landgerichtsurteils sowie Abweisung der Widerklage. Die Revision der Beklagten erstrebt die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit dieses der Klage stattgegeben hat, und Abweisung auch dieses Teiles des Klageanspruchs. Beide Parteien bitten um Zurückweisung der gegnerischen Revision. Ent sch eidungsgründe: Die Revision der Klägerin erhebt neben anderen Angriffen die auf § 551 Nr. 1 ZPO gestützte Verfahrensrüge, das Berufungsgericht sei am 14. November 1963» dem Tage der dem Urteil zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung, nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Diese Rüge ist begründet. Nach der Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten war der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg am 14. November 1963 mit einem Senatspräsidenten, drei Oberlandesgerichtsräten, einem Bandgerichtsrat und einem Amtsgerichtsrat besetzt. Diese Besetzung mit insgesamt sechs Richtern stellt nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 17, 294; 18, 65; NJW 1965, 1219), der sich der erkennende Senat bereits angeschlossen hat, einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes dar, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vorsitzende des Spruchkörpers im Einzelfall die mitwirkenden Richter in einer den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes zuwider laufenden Weise berufen hat; denn zu den Vorschriften, deren Verletzung die Annahme begründen kann, ein Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt, gehören auch die bei der Geschäftsverteilung vom Präsidium des Gerichts zu beachtenden Normen. Da das angefochtene Urteil nach § 551 ZPO als auf dem Verfahrensfehler beruhend anzusehen ist, war es einschließlich des Verfahrens, das insgesamt durch den Ver-fahrensmangel betroffen ist, aufzuheben (§ 564 Abs. 1 und 2 ZPO) und die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, Wenn auch die Revision der Klägerin das Urteil nur insoweit angegriffen hat, wie die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben worden ist, mußte das angefochtene Urteil doch in vollem Umfange aufgehoben werden« Die Bindung des Revisionsgerichts an die Anträge der Parteien steht dem nicht entgegen, da sie sich nur auf die materielle Entscheidung in der Sache selbst bezieht, die hier nicht möglich ist, weil die Aufhebung des angefochtenen Urteils auf dem Verstoß gegen eine das gesamte Verfahren des zweiten Rechtszuges berührende Verfahrensvorschrift beruht (vgl, das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 22, Dezember 1965 - Ib ZR 143/64)» Da im Streitfall infolge Einlegung der Revision der Beklagten das Berufungsurteil auch insoweit nicht rechtskräftig geworden ist, als es der Klage stattgegeben hat, wird das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung über den gesamten Klageanspruch sowie über die Widerklage zu entscheiden haben. Die Revision der Beklagten hat sich somit erledigt. Die Niederschlagung von Kosten und Auslagen in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang beruht auf § 7 GKG (BGHZ 27, 163, 170). Krüger~Nieland Jungbluth Fehle Mösl Simon