* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · tf ZR 51/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: tf ZR 51/64

BHP zur Verfügung gestellt werde; auch sei ihren Kunden bekannt, daß sic im wosentlichen nur Mi BMHP vermittle; unter diesen Umständen fohle es an einer Rechtsgrundlage für den mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruch, selbst wenn die Klagebohauptungen zuträfen. Mit der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung hat dio Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage wioderholt und es insbesondere als erforderlich bezeichnet, eine Meinungsumfrage über die von ihr bestrittene Dagegen erhebt die Revision noben anderen das Bedenken, es fehle an einor öffentlichen Bekanntmachung oder einer für einen größeren Kreis von Personen bestimmten Mitteilung der Beklagten, wenn diese - wie das Berufungsurteil fest-stelle - lediglich stillschweigend auf die Bestellung eines "Taxi" einen vermittle, ohne den Besteller auf ihren hierauf gerichteten Willen im voraus hinzuweisen. Bio Rovioion übersieht hierbei jedoch, daß^-lj* •* av das Berufungsgericht in andorem Zusammenhang festgestollt hat, die Bckülißto sei in den von ihm erörterten, den Gegenstand der Beweisaufnahme bildenden Füllen der Bestellung eines "Taxi" gar nicht in der Lage gewesen, diese Bestellungen durch Zurverfügungstellung einer KrflMHBHHi zu erledigen (BV 12, ebenso BU 18). Auf Grund dieser von der Rovioion nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellung konnte aber das Berufungsgericht ohne RechtDirrtum davon ausgehen, daß den dem Kläger angoschlosoenen Kr| Mindestens ein nicht unerhoblicher Teil der beteiligten Vorkohrskreiso verstehe, wenn er bei der Beklagten ein Taxi bestelle, die vorbehaltlose Annahme des Angebots dahin, daß die Beklagte eine KrlHHHHI^ und nicht einen Mi^-vermitteln wolle; das sei allgemeinkundig; zu dieser Feststellung bedürfe es auch keiner Meinungsumfrage. Durch Zusendung eines IliflUHH) anstelle der bestellten KrflHIHD versetze die Beklagte den Kunden auch in oino gewisse Zwangslage, weil sein v;eitorer Entschluß, ob er von der ihm vermittelten Befördorungsgelogen-hoit Gebrauch machen wolle, weitgehend von aachfromdon Erwägungen abhängig gemacht werde; so sei dem Kunden die Benutzung des Mi^m^ schon deshalb nahogolegt, weil andernfalls Unannehmlichkeiten für ihn zu befürchten seien. a) Sie meint, das Berufungsgericht habe einen unrichtigen Begriff der Allgomeinkundigkoit einer Tatsache (§ 291 ZPO) zugrundegolegt, wenn es feststello, die vorbehaltlose Entgegennahme der Bestellung einer ’'Taxe” werde von einem nicht unerheblichen Teil der Kunden dahin verstanden, daß die Beklagte eine KrtfHHHHB zur Verfügung stellen werde. Diese aber widerstreitet entgegen der Auffassung der Revision keineswegs der vom Berufungsgericht insoweit angesteilten tatsächlichen Erwägung; es handelte sich auch nicht um eine Frage, bei der dem Berufungsgericht die genügende Sachkunde gefehlt hätte oder aus sonstigen Gründen eine Beweis auf nähme durch Moinungsbefragung notwendig gewesen wäre. Die Revision irrt ferner, wenn sie aus § 39 BOKraft entnimmt, ein "Taxi-Schild" dürfe auch auf einem angebracht werden; das Verbot ergibt sich hior, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hin-gewiosen hat, klar aus § 49 Abs.4 Satz 5 PBefG in Verbindung mit § 39 BOKraft. c) Ohne Erfolg beruft die Revision sich ferner auf die Aussage dos als Zeugen vernommenen Postbeamten lla£P, der bekundet hat, er sei nicht darüber enttäuscht gewesen, daß statt der bestellten Taxe ein gekommen sei. Auch wenn dieser Zeuge nicht enttäuscht wurde, konnte das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen § 286 ZPO aus seiner allgemeinen Lebenserfahrung und auf Grund des Ergebnisses der weiteren Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangen, daß es einem nicht unerheblichen Teil der hior in Betracht kommenden Besteller einer "Taxe" nicht gleichgültig sei, wenn ihnen statt einer KrflflHHIlBfr ein vermit- Es widerspricht, wie die Vorinstanzen mit Hecht angenommen haben, dem Anstandsgefühl des rodlichon, verständigen Burehschnittsgewerbotreibenden und der Allgemeinheit, daß einem Besteller eine nicht verlangte Ware oder Leistung anstcllo der verlangten Ware oder Leistung stillschweigend in der Hoffnung aufgedrängt wird, der Besteller werde den Unterschied entweder nicht bemerken oder, um sich Unannehmlichkeiten zu ersparen, es bei der ihm aufgedrängten Lage bewenden lassen. Es handelt sich um ein Vorhalten, bei dem im Einzolfall zwar der Gesichtspunkt der Irreführung und Belästigung entfallen kann, nämlich untor der Voraussetzung, daß der Besteller kein Gewicht darauf legt, gerade in einer Kr^mHHHI befordort zu werden, bei dem aber jedenfalls in einer nicht unerheblichen Anzahl von Fällen damit zu rechnen ist, daß das bestellende Publikum sowohl irregeführt als auch in eine unzu demutbare Zwangslage versetzt wird. beworbcwidrigkeit begründende Belästigung der Besteller-kreise liegen; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Abweichung von dem erkennbar zu dem Ausdruck gelangten Willen des Bestellers wettbewerblich von Bedeutung ist; das aber hat das Berufungsgericht hier für den Pall, daß statt eines bestellten "Taxi" ein zur Verfügung gestellt wird, hinsichtlich eines nicht unerheblichen Teiles der in Betracht kommenden Verkehrskreise ohne Rechtsirrtum bejaht» Derjenige Teil des Publikums, der - wie das Berufungsgericht fest3teilt - bei Bestellung einer Taxo an sich Wort darauf legt, nicht mit einem Mietwagen befördert zu werden, wird durch die 3tillschwoigend oder durch schlüssiges Verhalten ausgodrückte Annahme seines Auftrages irregeführt, wenn die Beklagte in Y/ahrheit nur einen Mizur Verfügung stellen kann oder will; diose Irreführung botrifft auch einen für den Entschluß dos Kunden zur Erteilung des Auftrages wesentlichen Punkt; nur dadurch, daß sie den Kunden nicht sofort über ihre wahre Absicht aufklärt, verschafft die Beklagte sich die Chance, den Auftrag zu erhalten, weil der Kunde im Zeitpunkt der tatsächlichen Bereitstellung des häufig gar nicht mohr in der Lago sein wird, rechtzeitig eine herbeizuholcn. Gerade mit Rücksicht auf diesen Umstand ist die Boklaßte aber verpflichtet, ihre Absicht, einen Mietwagen boroitzustollen, schon bei Entgegennahme der Bestellung eines Taxi dem Besteller gegenüber klarzustollen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es für sie auch nicht unzu demutbar, die Kunden in der erörterten Richtung aufzuklären, wenn diese ein Taxi bestellen, die Beklagte aber oinon Mi^flü^ zur Verfügung stellen v/ill. V/io das Berufungsgericht feststollt, hat die Beklagte mindestens bis Oktober 1963 damit geworben, "Punk-Taxis" zu vermitteln; ohne Rochtsirrtum hat os daraus hor-goloitet, auch künftig sei damit zu rechnen, daß Kunden sich wegen der Vermittlung oiner Taxo wie bisher an die Beklagte wenden; außerdem ergibt sich die V/iodorholung3-gofahr hior aus dem auf Rechtsgründe gestützten Bestreiten dos Klagoanspruchs. Auf die Frage, ob die Beklagte durch das mit der Klage angegriffene Vorhalten auch gegen ein zugunsten der erlassenes Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verstößt, war hiernach nicht oinzu-gchen.

Zitierte Normen: § 1 UWG § 1 GWG § 47 PBefG § 51 BOKraft75 § 291 ZPO § 46 PBefG § 39 BOKraft75 § 49 PBefG § 286 ZPO § 1 UWG § 823 BGB
TaxiKlägertatsächlichBerufungsgerichtKundeBestellerdosRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
§ 1 UWG, § 3 UWG
"Taxi-Bestellung"
UWG §§ 1, 3
Zur Präge des Wettbev/erbsverstoßes eines Personenbe-fördcrungsunternehmens, daB an Stelle eines bestellten "Taxi" stillschweigend einen Mietwagen zur Verfügung stellt.
BGH9 Urt.v. 18.Dezember 1964 - I tf ZR 51/64 - OLG München
IG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
rb_ZR
URTEIL	Verkündet	am
18„ Dezember 1964 Wüst,
 JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma CPP-Ga® GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Wilhelm BaflP}	SchPBPstraße	0,
- Prozoßbevollmäohtigto-.J
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Prof, und Dro	-
gegen
 den Li
 und Mit
o.V., IflHIfl, UPHBIPPPstraße •, gesetzlich vertreten durch den Vorsitzenden Josef
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbovollmäohtigters Rechtsanwalt
2
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18» Dezember 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Krüger-Hieland, Jungbluth, Fehle, Br» Mösl und Alff
 für Rocht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6o Zivilsenats dos Oberlandesgerichts München vom 5« März 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestandi
Der Kläger nimmt die Interessen der ihm angeschlossenen KrflHmBBfr- und MiBHHHHBIIIB in B^IB wahr.
Die Beklagte befaßt sich mit der Vermittlung von meist fernmündlich bei ihr eingehenden Fahrt auf trägen für die gewerbliche Personenbeförderung an die ihr angeschlossenen Beförderungsunternehmen, die den sog. Gelegenheitsverkehr betreiben. Rach den von ihrem Geschäftsführer im ersten Rechtszuge gemachten Angaben waren der Beklagten damals MiBHIB- und	angeschlossen?
wobei die MiBH^B Verhältnis von etwa 10 ; 1 überwogen.
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte, vermittle auch bei ausdrücklichen KrBBHB- (Taxi-) Bestellungen dem Besteller ohne jode Aufklärung Mi^BHB nebst Fahrer zur Durchführung der bestellten Fahrten. Er hat geltend gemacht, darin liege ein wettbewerbswidriges Verhalten zu dem
 
ITachteil dor dem Kläger angehörenden Ki
 Er beantragte deshalb, die Beklagte zu verurteilen,
 es zu unterlassen, dem Besteller einer Ki BiHHB (Taxi) ohne entsprechende vorherige Aufklärung einen	zur	gewerbsmäßigen
 Personenbeförderung zu vermitteln-
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie hat die vom Kläger behaupteten Einzelfälle bestritten, darüber hinaus abor auch geltend gemacht, sie habe ihr Personal angewiesen, Bestellern von KrflBBHHB nur nach vorheriger Aufklärung MiflU zu vermitteln. Ferner hat die Beklagte den Standpunkt vertreten, dem Besteller einer Taxe sei gleichgültig, ob ihm eine	oder	ein	Mi^-
BHP zur Verfügung gestellt werde; auch sei ihren Kunden bekannt, daß sic im wosentlichen nur Mi BMHP vermittle; unter diesen Umständen fohle es an einer Rechtsgrundlage für den mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruch, selbst wenn die Klagebohauptungen zuträfen.
Das Landgericht hat der Beklagten verboten,
 im geschäftlichen Verkehr dem Besteller einer Kr^UBB^ ("Taxi") ohne entsprechende vorherige Aufklärung einen	zur gewerbs-
mäßigen Personenbeförderung zu vermitteln.
Es hat in dem Vorhalten der Beklagten einen Verstoß gegen § 1 UWG erblickt. Mit der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung hat dio Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage wioderholt und es insbesondere als erforderlich bezeichnet, eine Meinungsumfrage über die von ihr bestrittene
 
Behauptung des Klägers zu veranstalten, daß ein Kunde, der von der Beklagten auf eine Taxibestellung einen EflBmi^-erhalte, in seinen Erwartungen enttäuscht werde. Ein Ausspannen von Kundon liege nicht vor, weil der Kunde durch den Anruf bei ihr sich bereits entschieden habe, ein Fahrzeug gerado von ihr vermittelt zu erhalten. Schließlich sei es auch nicht zu demutbar, den Kunden den Unterschied zwischen einem "Taxi" und einem Mi^m^ fernmündlich zu erläutern.
Die Berufung der Beklagten ist durch das angefochtene Urteil zurückgewioson worden. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Er.t scheidungsgründe:
I.	Das Berufungsgericht hat dio Klage in erster Linie als auf Grund dos § 3 UWG begründet erachtet. Dagegen erhebt die Revision noben anderen das Bedenken, es fehle an einor öffentlichen Bekanntmachung oder einer für einen größeren Kreis von Personen bestimmten Mitteilung der Beklagten, wenn diese - wie das Berufungsurteil fest-stelle - lediglich stillschweigend auf die Bestellung eines "Taxi" einen	vermittle,	ohne den Besteller auf
 ihren hierauf gerichteten Willen im voraus hinzuweisen. Demgegenüber hat die Revisionserwidorung sich auf die im Schrifttum gebilligte Rechtsprechung des Reichsgerichts (GRUR 1939, 801, 805 - Kaffee Hag-),?,- bezogen, nach der auch dio stillschweigende Entgegennahme einor Bestellung etwa in einer Gastwirtschaft als eine für einen größeren Perso-nenkrois bestimmte Mitteilung gewertet werden kann. Es braucht auf diese Präge jedoch nicht näher eingegangen zu
 
werden, denn die Klage ist jedenfalls aus dem vom Berufungsgericht ergänzend und vom Landgericht allein als verletzt Gezeichneten § 1 UWG Gegründet.
II.	1. Die SachGcfugnis des Klägors ergibt sich hinsichtlich dos auf § 1 GWG gestützten Uhtcrla3sungsbegehrons aus § 13 Abs. 1 UV/G.
2. Auch das von der Revision in Abrede gestellte allgemeine Rechtsschutzbodürfnis für die Untorlassungsklage ist gegeben. Die Revision meint, Voraussetzung des Rcchts-schutzbodürfnissoo sei, daß das Verhalten der Beklagten geeignet wäre, den dem Kläger angcschlossenen ^■■■■■Kunden zu entziehen; dies habe das Berufungsgericht zwar festgestollt, jedoch ohne nähere Begründung und daher unter "Verletzung allgemeiner Grundsätze des formellen Rechts"; da der Beklagten sowohl
41) als auch KrflflHHHHBB-flHHHHHfe angeschlossen seien, gehe der Klägerin auch dann kein Auftrag verloren, wenn der Kunde tatsächlich nur von einer Kr^HHHHHi befördert werden wolle, denn in einem solchen Ralle vermittle die Beklagte einen	allenfalls	zu dem	Nachteil	der	ihr	selbst
 angoochlossenen Kr!
Bio Rovioion übersieht hierbei jedoch, daß^-lj* •* av das Berufungsgericht in andorem Zusammenhang festgestollt hat, die Bckülißto sei in den von ihm erörterten, den Gegenstand der Beweisaufnahme bildenden Füllen der Bestellung eines "Taxi" gar nicht in der Lage gewesen, diese Bestellungen durch Zurverfügungstellung einer KrflMHBHHi zu erledigen (BV 12, ebenso BU 18). Auf Grund dieser von der Rovioion nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellung konnte aber das Berufungsgericht ohne RechtDirrtum davon ausgehen, daß den dem Kläger angoschlosoenen Kr|
- 6
Aufträge entzogen werden, wenn Kunden ein Taxi
 bestellen und wenn es ihnen ferner nicht gleichgültig.ist,
 gung gestellt erhalten.
III.	In tatsächlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme feBtgestellt, den Kunden seien zwar möglicherweise die Einzelheiten der gesetzlichen Regelung, die eine Unterscheidung zwischen Kraftdroschken (Taxen) und ili^BI^ trifft (§§ 47, 49 PBefG), wio insbesondere die Tarifpflicht (§§ 51» 39 PBefG, §§ 34 ff BOKraft) und der Zwang zur Anbringung eines Fahrpreisanzeigers und zur Kenntlichmachung der	(§§19
 Abs. 2, 35» 39 BOKraft) nicht geläufig; sie seien sich jedoch weitgehend des grundsätzlichen Unterschiedes bewußt, der zwischen einer mit einem "Taxameter" nach fester Taxe und damit zu einem festen Beförderungstarif fahrenden, einer amtlichen Überwachung unterliegenden	^
und einem	bestehe, bei dem diese Voraussetzungen
 nicht gegeben seien; das gelte besonders für	wo
 zu dieser Kenntnis nicht zuletzt die scharfen, vielfach in der Tagosprcsso erörterten Auseinandersetzungen zwischen KrflMMBM- und Mi^mBBgewerbe beigetragen hätten. Mindestens ein nicht unerhoblicher Teil der beteiligten Vorkohrskreiso verstehe, wenn er bei der Beklagten ein Taxi bestelle, die vorbehaltlose Annahme des Angebots dahin, daß die Beklagte eine KrlHHHHI^ und nicht einen Mi^-vermitteln wolle; das sei allgemeinkundig; zu dieser Feststellung bedürfe es auch keiner Meinungsumfrage. Baß auch aus der Firmenbezeichnung der Beklagten nichts Abweichendes zu folgern sei, gehe schon daraus hervor, daß sic sich jedenfalls bisher auch mit der Vermittlung von "Funktaxis" befaßt habe. Entgegen der Meinung der Beklagten sei
 ob sic eine K
oder einen Mi
 zur Verfü-
 
cs dom Kunden, der ein Taxi bestelle, auch nicht gleichgültig, ob er statt dessen einen	vermittelt	be-
komme, denn der Kunde wolle sichergehen, daß der Fahrpreis nur für die tatsächlich zurückgelegtc Strecke ohne Entschädigung für die Rückfahrt berechnet werde und daß der Fahrpreis ferner aus dem offen angebrachten, den Fahrpreis automatisch anzeigenden Taxameter, der jede Manipulation mit dem Fahrpreis durch den Fahrer ausschließe, für ihn jederzeit ersichtlich sei» bei einom MiflUBl beständen dioso Sicherungen nicht; hier werde der Fahrpreis auf Grund der durch den V/ogmesser angegebenen Fahrstrecke selbständig berechnet und bei einem Funkmietwagon dem Fahrer durch Funk bekanntgogoben, ohne daß der Fahrgast dio Grundlagen dieser Berechnung kenne oder nachprüfen lassen könne; auch dürfo bei Mietwagen die LeorrUckfahrt grundsätzlich berechnet werden. Durch Zusendung eines IliflUHH) anstelle der bestellten KrflHIHD versetze die Beklagte den Kunden auch in oino gewisse Zwangslage, weil sein v;eitorer Entschluß, ob er von der ihm vermittelten Befördorungsgelogen-hoit Gebrauch machen wolle, weitgehend von aachfromdon Erwägungen abhängig gemacht werde; so sei dem Kunden die Benutzung des Mi^m^ schon deshalb nahogolegt, weil andernfalls Unannehmlichkeiten für ihn zu befürchten seien.
Id Gegen diese Feststellungen erhebt die Revision zunächst Verfahrensrügen.
a)	Sie meint, das Berufungsgericht habe einen unrichtigen Begriff der Allgomeinkundigkoit einer Tatsache (§ 291 ZPO) zugrundegolegt, wenn es feststello, die vorbehaltlose Entgegennahme der Bestellung einer ’'Taxe” werde von einem nicht unerheblichen Teil der Kunden dahin verstanden, daß die Beklagte eine KrtfHHHHB zur Verfügung stellen werde.
 
Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat seine Feststellung auch auf § 286 ZPO gestützt, was nach dem Zusammenhang nur dahin verstanden werden kann, daß es seine Überzeugung auch aus der allgemeinen Lebenserfahrung herleitet. Diese aber widerstreitet entgegen der Auffassung der Revision keineswegs der vom Berufungsgericht insoweit angesteilten tatsächlichen Erwägung; es handelte sich auch nicht um eine Frage, bei der dem Berufungsgericht die genügende Sachkunde gefehlt hätte oder aus sonstigen Gründen eine Beweis auf nähme durch Moinungsbefragung notwendig gewesen wäre.
b)	Keinesfalls kann die Revision, wie sie meint, aus der gesetzlichen Regelung etwas zugunsten ihrer Ansicht horleiton, in der Vorstellung des Verkehrs bezeichne das Wort "Taxi" sowohl die KrflHHHBP als auch den Mil viclmohr trifft das Gegenteil zu; die einschlägigen Geset-zosvorschriften verwenden das Wort “Taxi" nur für die Kr#®-dPI und grenzen diese in vielfacher Hinsicht gegen den al3° Lie in diesem Zusammenhang von der Revision aufgestollte Behauptung, das Personenbeförderüngsgesetz enthalte das Wort "Taxi" lediglich in einer Paragraphen-überschrift, nicht dagegen im Gesetzestext, und die BOKraft (BGBl I I960, 554) lasse erkennen, daß das Wort Taxi ein Oberbegriff für	und	sei,	ist un-
richtig, v/io sich aus §§ 46 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1 PBefG ohne weiteres ergibt. Die Revision irrt ferner, wenn sie aus § 39 BOKraft entnimmt, ein "Taxi-Schild" dürfe auch auf einem	angebracht	werden; das Verbot ergibt
 sich hior, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hin-gewiosen hat, klar aus § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG in Verbindung mit § 39 BOKraft. Die Revision vermag deshalb auch aus der gesetzlichen Regelung der Personenbeförderung nichts
 
gegen die Annahme des Berufungsgerichts und für ihro eigene Auffassung herzuleiten, im Vorkehr werde ein Unterschied zwischen. "Taxi" und "Mi^m^" nicht gemacht. Oh, wie die Revision weiter behauptet, intornational kein solcher Unterschied besteht, ist für die hier zu beurteilenden tatsächlichen Verhältnisse nicht von Bedeutung. Mit ihrer Behauptung schließlich, "gerade in	sei	dem "Durch-
schnitt sbürgor" der Unterschied zwischen Kr^BHBBP und	nicht	geläufig,	versucht	dio Revision ledig-
lich, ihro eigene tatsächliche Würdigung in unzulässiger Weise an die Stelle der aus Rechtogrtinden nicht angreifbaren und deshalb für das Revisionsverfahren bindenden RostStellung des Berufungsgerichts zu setzen.
c)	Ohne Erfolg beruft die Revision sich ferner auf
 die Aussage dos als Zeugen vernommenen Postbeamten lla£P, der bekundet hat, er sei nicht darüber enttäuscht gewesen, daß statt der bestellten Taxe ein	gekommen	sei.
Auch wenn dieser Zeuge nicht enttäuscht wurde, konnte das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen § 286 ZPO aus seiner allgemeinen Lebenserfahrung und auf Grund des Ergebnisses der weiteren Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangen, daß es einem nicht unerheblichen Teil der hior in Betracht kommenden Besteller einer "Taxe" nicht gleichgültig sei, wenn ihnen statt einer KrflflHHIlBfr ein	vermit-
telt wordo.
d)	DasDolbe gilt schließlich für die von der Revision alo Verstoß gegen § 286 ZPO angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts, der Kunde wolle sichorgehon, daß der Fahrpreis nur für die tatsächlich zurückgclegte Strocko ohne Entschädigung für die Rückfahrt berechnet werde.
 
2. Auf Grund dor hiernach bindenden tatsächlichen Feststellungon des Berufungsgorichts ist der geltend gemachte Verstoß gegen § 1 UWG zu bejahen. Zutreffend haben Land- und Oberlandosgericht das angegriffene Verhalten der Beklagten als einen Fall der wettbeworbswidrigen Irreführung von Kunden angesehen, aus der die Beklagte Vorteile zu dem Schaden ihrer Mitbewerber aus dem KrfllHHH^^gewcrbe ziohe. Es widerspricht, wie die Vorinstanzen mit Hecht angenommen haben, dem Anstandsgefühl des rodlichon, verständigen Burehschnittsgewerbotreibenden und der Allgemeinheit, daß einem Besteller eine nicht verlangte Ware oder Leistung anstcllo der verlangten Ware oder Leistung stillschweigend in der Hoffnung aufgedrängt wird, der Besteller werde den Unterschied entweder nicht bemerken oder, um sich Unannehmlichkeiten zu ersparen, es bei der ihm aufgedrängten Lage bewenden lassen. Es handelt sich um ein Vorhalten, bei dem im Einzolfall zwar der Gesichtspunkt der Irreführung und Belästigung entfallen kann, nämlich untor der Voraussetzung, daß der Besteller kein Gewicht darauf legt, gerade in einer Kr^mHHHI befordort zu werden, bei dem aber jedenfalls in einer nicht unerheblichen Anzahl von Fällen damit zu rechnen ist, daß das bestellende Publikum sowohl irregeführt als auch in eine unzu demutbare Zwangslage versetzt wird. Bor Beklagten kann nicht darin boigepflichtot werden, os sei lediglich bei dem Handel mit Arzneimitteln unlauter, anstollo des geforderten Medikaments stillschweigend ein ähnlich wirkendes zu verabfolgen. Zwar läßt sich der Fall nicht ohne weiteres dem der Zusendung überhaupt nicht bestellter Ware - die in der Regel als wettbov/orbswidrig an-zuschcn ist (BGH GRUR 1959, 278 - Künstlerpostkarten; GRUR I960, 382 - Verbandstoff) - an die Seite stellen. Jedoch kann auch darin, daß eine andere als die bestellte Ware oder Leistung zur Verfügung gestellt wird, eine die Wett-
 
beworbcwidrigkeit begründende Belästigung der Besteller-kreise liegen; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Abweichung von dem erkennbar zu dem Ausdruck gelangten Willen des Bestellers wettbewerblich von Bedeutung ist; das aber hat das Berufungsgericht hier für den Pall, daß statt eines bestellten "Taxi" ein	zur	Verfügung	gestellt	wird,
 hinsichtlich eines nicht unerheblichen Teiles der in Betracht kommenden Verkehrskreise ohne Rechtsirrtum bejaht»
Bio Unlauterkeit dos angegriffenen Verhaltens wird neben diesem Gosichtspunkt aber vor allem durch seine irreführende Wirkung begründet. Derjenige Teil des Publikums, der - wie das Berufungsgericht fest3teilt - bei Bestellung einer Taxo an sich Wort darauf legt, nicht mit einem Mietwagen befördert zu werden, wird durch die 3tillschwoigend oder durch schlüssiges Verhalten ausgodrückte Annahme seines Auftrages irregeführt, wenn die Beklagte in Y/ahrheit nur einen Mizur Verfügung stellen kann oder will; diose Irreführung botrifft auch einen für den Entschluß dos Kunden zur Erteilung des Auftrages wesentlichen Punkt; nur dadurch, daß sie den Kunden nicht sofort über ihre wahre Absicht aufklärt, verschafft die Beklagte sich die Chance, den Auftrag zu erhalten, weil der Kunde im Zeitpunkt der tatsächlichen Bereitstellung des	häufig	gar	nicht
 mohr in der Lago sein wird, rechtzeitig eine herbeizuholcn. Gerade mit Rücksicht auf diesen Umstand ist die Boklaßte aber verpflichtet, ihre Absicht, einen Mietwagen boroitzustollen, schon bei Entgegennahme der Bestellung eines Taxi dem Besteller gegenüber klarzustollen. Bie Unterlassung dieser Aufklärung wirkt sich damit zu dem Nachteil sowohl des Publikums als auch der Mitbewerber aus; sich durch ein solches tauschendes Verhalten Vorteile im Wettbewerb zu verschaffen, verstößt gegen die guten wettbewerblichen Sitten.
12
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es für sie auch nicht unzu demutbar, die Kunden in der erörterten Richtung aufzuklären, wenn diese ein Taxi bestellen, die Beklagte aber oinon Mi^flü^ zur Verfügung stellen v/ill. Irreführungen des Publikums müssen grundsätzlich vermieden worden; daß es hierzu im vorliegenden Palle eines unzu demutbaren Aufwandes an Zeit oder Mühe bedürfte, hat die Beklagte nicht darzulogen vermocht.
Aus den Vorschriften dos Personenbeförderungsrochts ergibt sich nichts Abweichendes. Bas gilt insbesondere von der Bestimmung dos § 49 Abs. 4 Satz 3 PBofG, wonach die Werbung für Mi^||0|^ nicht zur Verwechslung mit dem Kr^P-^HHBverkehr führen darf.
3<> Die für den Wettbewerbsverstoß nach § 1 UY/G erforderliche Wettbewerbsabsicht hat das Berufungsgericht mit eingehender Begründung, gogen die von der Revision Angriffe nicht erhoben werden, zutreffend bejaht. Auch die für die Untcrlaocungoklago vorausgosetzte Wiedcrholungsgefahr ist gegeben. V/io das Berufungsgericht feststollt, hat die Beklagte mindestens bis Oktober 1963 damit geworben, "Punk-Taxis" zu vermitteln; ohne Rochtsirrtum hat os daraus hor-goloitet, auch künftig sei damit zu rechnen, daß Kunden sich wegen der Vermittlung oiner Taxo wie bisher an die Beklagte wenden; außerdem ergibt sich die V/iodorholung3-gofahr hior aus dem auf Rechtsgründe gestützten Bestreiten dos Klagoanspruchs.
 
IV. Auf die Frage, ob die Beklagte durch das mit der Klage angegriffene Vorhalten auch gegen ein zugunsten der
 erlassenes Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verstößt, war hiernach nicht oinzu-gchen. Bio Revision mußte vielmehr mit der sich aus § 97 Abs. 1 2P0 ergebenden Kostonfolge zurückgewiesen werden.
Krügcr-Nioland	Jungbluth	Fehle
 Mösl
Alff