Wendet der Beklagte ein, ein vom Kläger Behauptetes Geschäft sei unter einer auflösenden Bedingung abgeschlossen worden und diese Bedingung sei eingetreten, dann muß er sowohl die Bedingtheit des Geschäfts als auch den Eintritt der Bedingung beweisen. Der lb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27» April 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Fehle, Br. Sprenkmann, Br. Mösl, Alff und Dr. Simon für Recht erkannt: Anfang des Jahres 1962 kam es zwischen den Parteien zu Auseinandersetzungen wegen der von Jahresbeginn bis zu dem 2. Februar 1962 zwischen dem Inhaber der Klägerin und dem Beklagten zu 2), dem persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 1), zu einer Besprechung, in deren Verlauf die Parteien vereinbarten, daß die Beklagte zu 1) für die Anfertigung der in dem genannten Zeitraum gelieferten Hemden nur DM 1,10 je Stück erhalten sollte,, Die Parteien streiten darüber, ob diese Vereinbarung nach dem Willen der Vertragspartner bereits verbindlich sein sollte oder ob sie zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen Niederlegung bedurfte; ebenso ist streitig, ob am 3. Sie haben behauptet, zwischen den Parteien sei nur vereinbart worden, daß die Beklagte zu 1) aus Kulanzgrlinden Raten von DM 500,— bis zu einem Gesamtbeträge von DM 14-187,— von ihren Rechnungen - jedoch nicht jede Woche - zugunsten der Klägerin absetzen wolle, solange die Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien andauerten. Auch dazu habe sich der Beklagte zu 2) erst bereit erklärt, nachdem ihm der damalige Betriebsleiter der Klägerin, gesagt babe, die Beklagten gingen durch das Anerkenntnis kein großes Risiko ein, weil sie ja durch die Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen die Raten ohne weiteres leisten könnten. Die Beklagte zu 1) sei nämlich nicht zu dem Schadensersatz verpflichtet gewesen; die Fehler der Hemden seien darauf zurückzuführen, daß die Klägerin fehlerhafte Stoffbahnen und Zutaten geliefert habe. daß die Beklagte zu 1) zur Abgeltung der Ansprüche der Klägerin für jedes seit Anfang des Jahres 1962 hergestellte Drück DM 1,50 vergüten und den Betrag in Katen von DM 500,— im Wege der Verrechnung tilgen sollte. Die Aussage der Ehefrau ergebe keinen Anhaltspunkt, daß die Zusage ihres Ehemannes nicht hätte verbindlich sein sollen» Die Zeugin sei auch selbst von der Verbindlichkeit der Vereinbarung ausgegangen, denn sie habe bekundet, daß die Beklagten "diese Vereinbarung" bis zur Lösung der Geschäftsverbindung eingehaltcn hätten, und daß auch ihr Ehemann, nachdem die Klägerin den zu zahlenden Betrag mitgeteilt habe, zu ihr, der Ehefrau, gesagt habe, sie müßten noch den entsprechenden Betrag zahlen. Diese Vereinbarung, durch die sich die Parteien unter gegenseitigem Nachgeben Uber die von der Klägerin erhobenen Ansprüche geeinigt hätten, stelle einen Vergleich dar, dessen Wirksamkeit nach dem Willen der Parteien nicht von einer schriftlichen Niederlegung abhängig gemacht worden sei. Das Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision meint, Regeln der Beweislast verkannt. Das Berufungsgericht gelangt unter eingehender Würdigung der Aussage der Ehefrau F|BB zu der Feststellung, daß die Beklagte zu 1) sich zur Zahlung des Betrages von DM 14.187,— bereit erklärt habe, und damit zu der Annahme eines die Ansprüche der Klägerin bereinigenden wirksamen Vergleichs. Auch soweit das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten damit begründet, die Zeugenaussagen gäben keinen Anhalt für die Annahme, der Vergleich sei unter der auf-lösenden Bedingung des Fortbestandes der Geschäftsbeziehungen abgeschlossen worden, ist es entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden; denn die Beweislast liegt insoweit bei den Beklagten. Es entspricht der herrschenden Lehre und Rechtsprechung, daß, wenn die beklagte Partei einwendet, das vom Kläger behauptete Geschäft sei unter einer auflösenden Bedingung abgeschlossen worden, sie sowohl die Bedingtheit als auch den Eintritt der auflösenden Bedingung beweisen muß. Dann obliegt es zwar der Klägerin, das Zustandekommen des Vergleichs zu beweisen, den Beklagten aber, den Nachweis zu führen, daß dieser wirksam zustande gekommene Vergleich unter einer auflösenden Bedingung geschlossen und diese Bedingung eingetreten ist. b) Die Revision greift mit der Rüge aus § 286 ZPO auch die sachliche Feststellung des Berufungsgerichts an, die Aussage der Ehefrau F(|H biete keinen Anhaltspunkt für die Annahme einer bedingten Vereinbarung; dazu trägt die Revision vor, nach der vom Berufungsgericht als glaubwürdig bezeichneten Aussage der Ehefrau Ff^^habe der zwischenzeitlich verstorbene Beauftragte der Klägerin, ihren Ehemann durch die Zusicherung, daß die Geschäftsverbindungen fortgesetzt würden, zu dem Vergleichsabschluß bewogen. Auf Vorhalt des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten hat die Ehefrau weiter bekundet, als sich ihr Mann bei der Besprechung am 3. Februar 1962 zunächst geweigert habe, irgendwelche Jchadensersatzansprüche anzuerkennen, habe zu ihm gesagt, er ginge doch bei dem Anerkenntnis der 3chadensersatzansprUche kein großes Risiko ein, da er ja durch die Fortsetzung der Geschäftsverbindung diese Abschlagszahlungen auf den Schadenseraatzanspruch ohne weiteres leisten könne. Sie sei daher sehr erleichtert gewesen, als der Inhaber der Klägerin ihnen den Vorschlag gemacht habe, die Schadenseroatzsumme in Raten von DM 500,— zurückzuzahlen, die jeweils von den Rechnungen abgesetzt werden sollten. Das Berufungsgericht hat zu diesem Teil der Aussage bei der Erörterung der Frage, ob etwa nachträglich die Geschäftsgrundlage für den Vergleich weggefallen sei, ausgeführt, auch aus der Äußerung der der Inhaber der Klägerin nicht widersprochen habe, sei der Klägerin nicht die Verpflichtung erwachsen, die Beklagten über die Geltungsdauer des bestehenden Abkommens hinaus (30. Geschäftsbeziehungen” könne in diesem Zusammenhang nämlich durchaus ; gemeint gewesen sein, daß die Klägerin die fehlerhaften Lieferungen nicht zu dem Anlaß nehme, die Beziehungen sofort abzubrechen* Wenn die Klägerin noch im Juli und Anfang August 1962 Hemden zu den alten Bedingungen habe anfertigen lassen, so besage das nicht, daß sie sich zu einer Weiterbeschäftigung für einen bestimmten Zeitraum verpflichtet gehabt habe. Geschäftsgrundlage in dem Binne, daß ihr Fortfall zur Lösung von der eingegangenen Verpflichtung berechtige, sei diese Hoffnung aber nicht gewesen, oolite der Beklagte zu 2) auf eine längere Bauer der Geschäftsbeziehungen fest vertraut und sich nur auf dieser Grundlage zu dem Abschluß des Vergleichs entschlossen haben, so sei das bei dem von der Ehefrau F^HI geschilderten Verhandlungsverlauf für den Inhaber der Klägerin jedenfalls nicht erkennbar gewesen. Februar 1962 daraufhin geprüft hat, ob sich daraus etwa eine Abhängigkeit der Zahlungsverpflichtung von der Fortsetzung der zwischen den Parteien bestehenden Geschäftsbeziehungen entnehmen lasse oder ob die Verpflichtung von der Beklagten zu 1) ohne eine solche Bedingung übernommen worden sei. Eine solche Fortsetzung der Geschäftsbeziehung als Vertragsinhalt in Form einer auflösenden Bedingung hat das Berufungsgericht zwar zunächst mit dem kurzen Bemerken beschieden, es ergäbe sich dafür aus den Aussagen der Zeugen kein Anhaltspunkt. Ergänzend sind aber insoweit die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem behaupteten Wegfall der Geschäftsgrundlage heranzuziehen, aus denen hinreichend deutlich wird, warum das Berufungsgericht aus den in der Verhandlung beiderseitig gefallenen Äußerungen nicht die Vereinbarung einer Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen als auflösende Bedingung des Vergleichs entnimmt. c) Die Revision beruft sich für ihren Standpunkt ferner auf die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die von der Klägerin in ihrem Schreiben vom 16. Februar 1962 eingeschobene Verfallklausel nicht Vertragsinhalt geworden sei und daß für den Fall der Beendigung der Lieferbeziehungen der Parteien überhaupt keine Regelung getroffen worden sei, also eine Vertragslücke bestehe. Bei dieser Annahme, so meint die Revision, habe das Berufungsgericht auch zu der Ansicht kommen müssen, daß die Leistungspflicht der Beklagten nach dem Willen der Parteien lediglich in der Verrechnung mit künftigen Gegenlieferungen habe bestehen sollen. Es. lag zwar, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß annimmt, damals durchaus im Bereich des Möglichen und jedenfalls im Bereich der Erwartungen der Beklagten, daß der Vergleich vollständig über die ratenweise Verrechnung abgewickelt werden würde. d) Der Revision kann auch nicht dahin gefolgt werden, daß ein versteckter, wenn nicht gar offener Einigungsmangel der Parteien bei Abschluß des Vergleichs Vorgelegen habe. Mit Recht hat jedoch das Berufungsgericht, ohne dies näher auszuführen, hierin nicht etwa einen Pall des § 155 BGB gesehen, wonach es darauf ankommen würde, ob der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen worden wäre. Ob sich die Beklagten auf die in dem Schreiben vom 16,1:Februar 1962 enthaltene Verfallklausel eingelassen haben würden, ist unerheblich, weil die Parteien nach den Feststellungen des Berufüngsgerichts am 3. e) Die Beklagten haben den Vergleich auch nicht rechtswirksam wegen eines Irrtums über den Inhalt der Erklärung angefochten. Die Revision hat auch nicht vorgetragen, das Berufungsgericht habe insoweit erheblichen Vortrag der Beklagten übergangen. Auch dem von der Revision genannten Schreiben der Beklagten zu 1) an die Klägerin vom 27.
Nachschlagewerk: ja 201^ G40 Amtliche Sammlung: nein BGB § 158; ZPO § 286 A Wendet der Beklagte ein, ein vom Kläger Behauptetes Geschäft sei unter einer auflösenden Bedingung abgeschlossen worden und diese Bedingung sei eingetreten, dann muß er sowohl die Bedingtheit des Geschäfts als auch den Eintritt der Bedingung beweisen. Bao gilt auch dann, wenn der Beklagte das Zuetandekommen des Geschäfts leugnet und nur hilfsv/eise behauptet, das Geschäft sei unter einer auflösenden Bedingung geschlossen worden und diese Bedingung sei eingetreten. BGH, Urt.v. 2?. April 1966 - Ib ZR 50/64 - OLG Oldenburg (Oldb) LG Oldenburg (Oldb) BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2HJ50/64 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 27. April 19t»6, Wüst, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1 der Firma Wäschefabrik W. 2. des Kaufmanns W. ), Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Firma Wirkwarenfabrik Hans I ), Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der lb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27» April 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Fehle, Br. Sprenkmann, Br. Mösl, Alff und Dr. Simon für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldbg.) vom 18. März 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen, jedoch haften die Beklagten nicht al3 Oes amtschuldner« Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien standen seit Mitte 1961 in Geschäftsverbindung. Die Klägerin ließ aus von ihr gelieferten Stoffen und Zutaten von der Beklagten zu 1) Oberhemden und Blusen hersteilen. Der Fertigungspreis betrug DM 2,60 je Stück. Anfang des Jahres 1962 kam es zwischen den Parteien zu Auseinandersetzungen wegen der von Jahresbeginn bis zu dem 2. Februar 1962 gelieferten Hemden. Wie im Rechtsstreit zunächst unstreitig war, handelte es sich dabei um 9.458 Hemden, die fehlerhaft zugeschnitten waren. Wen das Verschulden hieran trifft, ist streitig. Wegen dieser Fehler kam es am 3. Februar 1962 zwischen dem Inhaber der Klägerin und dem Beklagten zu 2), dem persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 1), zu einer Besprechung, in deren Verlauf die Parteien vereinbarten, daß die Beklagte zu 1) für die Anfertigung der in dem genannten Zeitraum gelieferten Hemden nur DM 1,10 je Stück erhalten sollte,, Der Unterschiedsbetrag von DM 1,50 je Hemd sollte in Raten dadurch zurückerstattet werden, daß die Klägerin von den Rechnungen der Beklagten jeweils DM 500,'— abzog. Die Parteien streiten darüber, ob diese Vereinbarung nach dem Willen der Vertragspartner bereits verbindlich sein sollte oder ob sie zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen Niederlegung bedurfte; ebenso ist streitig, ob am 3. Februar 1962 noch weitere Abreden zwischen den Parteien getroffen worden sind. Am 16. Februar 1962 übersandte die Klägerin der Beklagten zu 1) folgendes Schreiben: "Sehr geehrter Herr PflBV Wir bitten Sie, durch Unterschriftsleistun^unser^^ am 3« Februar im Beisein unseres Herrn F(HBHBÜHP getroffene Vereinbarung zu bestätigen, wonach Sie uns für die in diesem Jahre bis einschließlich 2.2.1962 gelieferten Hemden DM 1,50 p. Stück gutschreiben. Damit sind sämtliche Schäden abgegolten, die durch Ihren mangelhaften Zuschnitt und die unsachgemäße Verarbeitung der von uns angelieferten Hemdenstoffe entstanden sind. Der Betrag lt. beiliegender Belastung ist in wöchentlichen Raten von DM 500,— zu tilgen. Sollte die Geschäftsverbindung aus irgendeinem Grunde vor A‘blauf der Rückzahlung des Gesamtbetrages enden, so ist der Restbetrag auf einmal fällig. ' Eine Ausfertigung dieses Schreibens bitten wir mit Ihrer Unterschrift wieder zurückzusenden." Dieser Aufforderung sind die Beklagten nicht nachgekommen. - 4 / Die Beklagte zu 1) hat aber den von der Klägerin aus der Vereinbarung vom 3* Februar 1962 hergeleiteten Anspruch auf Zahlung von DM 14.187,— unstreitig in Höhe von DM 7.500,— gemäß der Vereinbarung getilgt. Umstritten ist, ob noch ein weiterer Betrag von DM 500,— auf den Anspruch der Klägerin zu verrechnen ist. Am 5. September 1962 schrieb die Klägerin der joeklagten zu 1): ’’Wegen der stark gefallenen Hemdenpreise sind wir leider nicht mehr in der Lage, Hemden für einen Stückpreis von DM 2,60 konfektionieren zu lassen. Wir bitten Sie aus diesem Gründe, die noch bei Ihnen befindlichen Materialien kurzfristig an uns zurückzusenden» Des weiteren bitten wir Sie, den laut unserem Schreiben vom 16.2.1962 nunmehr fällig gewordenen Restbetrag von DM 8.187,— innerhalb 10 Tagen an uns zu überweisen, damit wir entsprechenden Ausgleich Ihres Kontos vornehmen können.” Versuche der Parteien, die Geschäftsverbindung unter anderen Bedingungen fortzusetzen, scheiterten. Die Klägerin verlangt Zahlung des nach ihrer Auffassung noch offenstehenden Restbetrages von DM 6.687,— (der Betrag von DM 8.187,— in dem Schreiben vom 3. September 1962 beruht auf einem Rechenfehler) und hat dazu vorgetragen: Zwischen ihr und dem Beklagten zu 2) sei am 3. Februar 1962 eine bindende und endgültige Vereinbarung des Inhalts getroffen worden, den ihr Schreiben vom 16. Februar 1962 wiedergebe. Die Beklagte zu 1) habe damit eine Schuldsumme von DM 14.187,— anerkannt, die in wöchentlichen Raten von DM 500,— zu tilgen gewesen sei; bei Beendigung der Geschäftsbeziehungen habe jedoch der Rest sofort fällig werden sollen. Eine Beschäftigung der Beklagten zu 1) Uber den 30. Juni 1962 hinaus habe sie nicht zugesagto Sie hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie DM 6.687,— nebst 8 $ Zinsen seit dem 26. September 1962 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben behauptet, zwischen den Parteien sei nur vereinbart worden, daß die Beklagte zu 1) aus Kulanzgrlinden Raten von DM 500,— bis zu einem Gesamtbeträge von DM 14-187,— von ihren Rechnungen - jedoch nicht jede Woche - zugunsten der Klägerin absetzen wolle, solange die Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien andauerten. Auch dazu habe sich der Beklagte zu 2) erst bereit erklärt, nachdem ihm der damalige Betriebsleiter der Klägerin, gesagt babe, die Beklagten gingen durch das Anerkenntnis kein großes Risiko ein, weil sie ja durch die Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen die Raten ohne weiteres leisten könnten. Zu einer j weitergehenden Verpflichtung habe kein Anlaß bestanden. Die Beklagte zu 1) sei nämlich nicht zu dem Schadensersatz verpflichtet gewesen; die Fehler der Hemden seien darauf zurückzuführen, daß die Klägerin fehlerhafte Stoffbahnen und Zutaten geliefert habe. habe schließlich der Beklagten zu 1) falsche Schnittmuster und Schnittvor-echriften gegeben. Soweit der Klägerin ein Schaden entstanden j l sei, erreiche er nicht die von ihr genannte Höhe. Sie, die Beklagten, hätten nicht nur DM 7.500,—, sondern DM 8.000,— abgezahlt. Hilfsweise haben die Beklagten mit Schadensersatz-ansprüchen aufgerechnet. Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen der Klage unter Abweisung des Uber 5 v.H. hinausgehenden Zinsanspruchs stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung unter geringfügiger Abänderung des Zinsanspruchs zurückgewiesen. Mit der Revision erstreben die Beklagten die volle Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet, die. Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht erachtet den Anspruch der Klägerin aus der am 3. Februar 1962 geschlossenen Vereinbarung der Parteien in Höhe der Klageforderung von DM 6.687,— für begründet. 1. Dazu führt das Berufungsgericht im einzelnen aus; Hach der glaubwürdigen Darstellung der als Zeugin vernommenen Ehefrau des Beklagten zu 2) FflHi habe die Klägerin der Beklagten zu 1) am 3. Februar 1962 die fehlerhaften Hemden zur Verfügung stellen wollen. Der Beklagte zu 2) habe die Annahme abgelehnt, weil er mit den Hemden nichts hätte anfangen können. Die Parteien hätten sich dann dahin geeinigt, daß die Beklagte zu 1) zur Abgeltung der Ansprüche der Klägerin für jedes seit Anfang des Jahres 1962 hergestellte Drück DM 1,50 vergüten und den Betrag in Katen von DM 500,— im Wege der Verrechnung tilgen sollte. Die Zahlung sei nicht oder jedenfalls nicht nur aus Kulanzgründen zugesagt worden, sondern auch deshalb, v/eil sich der Beklagte zu 2) für den Schaden zu demindest mitverantwortlich gefühlt habe; auch das ergebe sich aus der Aussage der Ehefrau FBI, die sich bei dem Inhaber der Klägerin für das in der Gewährung von Ratenzahlungen liegende Entgegenkommen bedankt habe, nachdem sie zunächst befüx^chtet habe, die Klägerin werde Zahlung in einem Betrage verlangen. Die Aussage der Ehefrau ergebe keinen Anhaltspunkt, daß die Zusage ihres Ehemannes nicht hätte verbindlich sein sollen» Die Zeugin sei auch selbst von der Verbindlichkeit der Vereinbarung ausgegangen, denn sie habe bekundet, daß die Beklagten "diese Vereinbarung" bis zur Lösung der Geschäftsverbindung eingehaltcn hätten, und daß auch ihr Ehemann, nachdem die Klägerin den zu zahlenden Betrag mitgeteilt habe, zu ihr, der Ehefrau, gesagt habe, sie müßten noch den entsprechenden Betrag zahlen. Diese Vereinbarung, durch die sich die Parteien unter gegenseitigem Nachgeben Uber die von der Klägerin erhobenen Ansprüche geeinigt hätten, stelle einen Vergleich dar, dessen Wirksamkeit nach dem Willen der Parteien nicht von einer schriftlichen Niederlegung abhängig gemacht worden sei. Der spätere Abbruch der Geschäftsverbindung sei für die Wirksamkeit des Vergleichs ohne Bedeutung. Das Landgericht habe zwar geprüft, ob die Parteien eine entsprechende Bedingung vereinbart hätten, die Frage aber verneint. Möglicherweise hätten die Beklagten im ersten Kechtszug etwas 8 f / derartiges vorgetragen, ein solches Vorbringen aber jedenfalls nicht substantiiert. Die Aussagen der Zeugen Ehefrau und SflHHI böten keinen Anhaltspunkt für eine solche Bedingung. 2. Die gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. a) Die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts ist rechtlich möglich, sie verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen anerkannte Erfährungssätze. Das Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision meint, Regeln der Beweislast verkannt. Das Berufungsgericht gelangt unter eingehender Würdigung der Aussage der Ehefrau F|BB zu der Feststellung, daß die Beklagte zu 1) sich zur Zahlung des Betrages von DM 14.187,— bereit erklärt habe, und damit zu der Annahme eines die Ansprüche der Klägerin bereinigenden wirksamen Vergleichs. Auch soweit das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten damit begründet, die Zeugenaussagen gäben keinen Anhalt für die Annahme, der Vergleich sei unter der auf-lösenden Bedingung des Fortbestandes der Geschäftsbeziehungen abgeschlossen worden, ist es entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden; denn die Beweislast liegt insoweit bei den Beklagten. Es entspricht der herrschenden Lehre und Rechtsprechung, daß, wenn die beklagte Partei einwendet, das vom Kläger behauptete Geschäft sei unter einer auflösenden Bedingung abgeschlossen worden, sie sowohl die Bedingtheit als auch den Eintritt der auflösenden Bedingung beweisen muß. Maßgebend dafür ist, daß die auflösende Bedingung nicht die sofortige Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts und damit die Entstehung des daraus ^hergeleiteten Klagean- spruchs hindert, vielmehr sein wirksames Zustandekommen voraussetzt, und daß die Wirkungen des Geschäfts zugunsten des Klägers bestehen, solange die Bedingung nicht eingetreten ist (RGZ 28, 145; Staudinger-Coing, BGB 11. Aufl. Rdz 14 zu § 158 BGB; BGB-RGRK 11. Aufl. Anm. 9 zu § 158 BGB; Erman-Hefermehl BGB 3* Aufl. Anm. 6 a.E. zu § 158 BGB; Palandt, BGB 25* Aufl. Anm. 7 zu Einf. v. § 158 BGB). Nichts anderes gilt, wenn wie im Streitfall die Beklagten das Zustandekommen eines rechtswirksamen Vergleichs schlechthin bestreiten und nur hilfsweise das Zustandekommen unter einer auflösenden Bedingung behaupten. Dann obliegt es zwar der Klägerin, das Zustandekommen des Vergleichs zu beweisen, den Beklagten aber, den Nachweis zu führen, daß dieser wirksam zustande gekommene Vergleich unter einer auflösenden Bedingung geschlossen und diese Bedingung eingetreten ist. b) Die Revision greift mit der Rüge aus § 286 ZPO auch die sachliche Feststellung des Berufungsgerichts an, die Aussage der Ehefrau F(|H biete keinen Anhaltspunkt für die Annahme einer bedingten Vereinbarung; dazu trägt die Revision vor, nach der vom Berufungsgericht als glaubwürdig bezeichneten Aussage der Ehefrau Ff^^habe der zwischenzeitlich verstorbene Beauftragte der Klägerin, ihren Ehemann durch die Zusicherung, daß die Geschäftsverbindungen fortgesetzt würden, zu dem Vergleichsabschluß bewogen. Auch dieser Rüge der Revision muß der Erfolg versagt bleiben. Die Ehefrau FflHP hat zu der Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe sich verpflichtet, den Betrieb der Beklagten zu 70 - 80 v.H. auszulasten, u.a. ausgesagt (GA 50), nach den Worten des Inhabers der Klägerin, sie 10 - / könnten immer in Geschäftsverbindung bleiben, die Beklagten sollten "ihren Betrieb 100 $ig für die Klägerin zur Verfügung stellen" und diesen evtl, noch vergrößern, habe sie angenommen, daß die Geschäftsverbindung mit der Klägerin für längere Zeit fortbestehen solle. Auf Vorhalt des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten hat die Ehefrau weiter bekundet, als sich ihr Mann bei der Besprechung am 3. Februar 1962 zunächst geweigert habe, irgendwelche Jchadensersatzansprüche anzuerkennen, habe zu ihm gesagt, er ginge doch bei dem Anerkenntnis der 3chadensersatzansprUche kein großes Risiko ein, da er ja durch die Fortsetzung der Geschäftsverbindung diese Abschlagszahlungen auf den Schadenseraatzanspruch ohne weiteres leisten könne. Bei dieser Erklärung BflHPHB sei der Inhaber der Klägerin persönlich zugegen gewesen. Da er dieser Erklärung nicht widersprochen habe, habe sie angenommen, daß auch der Inhaber der Klägerin damit einverstanden gewesen sei. Als sie von der 3chadensersat§-forderung gehört habe, sei sie zunächst betroffen gewesen, weil sie geglaubt habe, sie müßten die Summe auf einmali bezahlen. Sie sei daher sehr erleichtert gewesen, als der Inhaber der Klägerin ihnen den Vorschlag gemacht habe, die Schadenseroatzsumme in Raten von DM 500,— zurückzuzahlen, die jeweils von den Rechnungen abgesetzt werden sollten. Das Berufungsgericht hat zu diesem Teil der Aussage bei der Erörterung der Frage, ob etwa nachträglich die Geschäftsgrundlage für den Vergleich weggefallen sei, ausgeführt, auch aus der Äußerung der der Inhaber der Klägerin nicht widersprochen habe, sei der Klägerin nicht die Verpflichtung erwachsen, die Beklagten über die Geltungsdauer des bestehenden Abkommens hinaus (30. Juni 1962) zu beschäftigen. Mit "Fortsetzung der -11- Geschäftsbeziehungen” könne in diesem Zusammenhang nämlich durchaus ; gemeint gewesen sein, daß die Klägerin die fehlerhaften Lieferungen nicht zu dem Anlaß nehme, die Beziehungen sofort abzubrechen* Wenn die Klägerin noch im Juli und Anfang August 1962 Hemden zu den alten Bedingungen habe anfertigen lassen, so besage das nicht, daß sie sich zu einer Weiterbeschäftigung für einen bestimmten Zeitraum verpflichtet gehabt habe. Bas könne auch nicht dem Umstand entnommen werden, daß die Parteien bereits im Februar die in die zweite Jahreshälfte fallenden Ferien ihrer Betriebe erörtert hätten. Ber Beklagte zu 2) möge allerdings die nicht unbegründete Hoffnung gehegt haben, daß die Geschäftsverbindung nicht am 30. Juni 1962 ihr Ende finden werde und daß sein Betrieb wenigstens bis zur Tilgung der Schuld für die Klägerin werde arbeiten können. Bie Hoffnung möge auch einer der Beweggründe dafür gewesen sein, daß er sich zu der dann getroffenen Regelung bereit erklärt habe. Geschäftsgrundlage in dem Binne, daß ihr Fortfall zur Lösung von der eingegangenen Verpflichtung berechtige, sei diese Hoffnung aber nicht gewesen, oolite der Beklagte zu 2) auf eine längere Bauer der Geschäftsbeziehungen fest vertraut und sich nur auf dieser Grundlage zu dem Abschluß des Vergleichs entschlossen haben, so sei das bei dem von der Ehefrau F^HI geschilderten Verhandlungsverlauf für den Inhaber der Klägerin jedenfalls nicht erkennbar gewesen. Für diesen habe es sich um den Ausgleich des Schadens gehandelt, zu dessen Ersatz nach seiner Ansicht die Beklagte zu 1) ohnehin verpflichtet gewesen sei und für den sie sich ersichtlich zu demindest mitschuldig gefühlt habe, wenn sie auch zunächst einmal die Ansprüche der Klägerin abgelehnt habe. Baraus, daß man auf seiten der Beklagten schon die Gewährung von Ratenzahlungen als Entgegenkommen angesehen habe, habe der Inhaber der Klägerin entnehmen können, daß der Beklagte zu 2) sich bei der Verhandlung bewußt gewesen sei, er werde nicht ohne Schadensersatz-Zahlung davonkommen, wovon die Klägerin ohnehin ausgegangen sei. Unter diesen Umständen sei eine etwa bestehende Abhängigkeit des Entschlusses des Beklagten zu 2) von seinem Vertrauen auf eine weitere längere Zusammenarbeit für die Gegenseite nicht erkennbar gewesen. Biese Ausführungen lassen erkennen, daß das Berufungsgericht die Barstellung der Ehefrau £^IBvon den Verhandlungen am 3. Februar 1962 daraufhin geprüft hat, ob sich daraus etwa eine Abhängigkeit der Zahlungsverpflichtung von der Fortsetzung der zwischen den Parteien bestehenden Geschäftsbeziehungen entnehmen lasse oder ob die Verpflichtung von der Beklagten zu 1) ohne eine solche Bedingung übernommen worden sei. Eine solche Fortsetzung der Geschäftsbeziehung als Vertragsinhalt in Form einer auflösenden Bedingung hat das Berufungsgericht zwar zunächst mit dem kurzen Bemerken beschieden, es ergäbe sich dafür aus den Aussagen der Zeugen kein Anhaltspunkt. Ergänzend sind aber insoweit die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem behaupteten Wegfall der Geschäftsgrundlage heranzuziehen, aus denen hinreichend deutlich wird, warum das Berufungsgericht aus den in der Verhandlung beiderseitig gefallenen Äußerungen nicht die Vereinbarung einer Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen als auflösende Bedingung des Vergleichs entnimmt. Biese tatrichterlichen Würdigungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie sind möglich und verstoßen weder gegen die Benkgesetze noch gegen anerkannte ErfahrungsSätze. Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht insoweit erheblichen Parteivortrag außer Betracht gelassen hat. c) Die Revision beruft sich für ihren Standpunkt ferner auf die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die von der Klägerin in ihrem Schreiben vom 16. Februar 1962 eingeschobene Verfallklausel nicht Vertragsinhalt geworden sei und daß für den Fall der Beendigung der Lieferbeziehungen der Parteien überhaupt keine Regelung getroffen worden sei, also eine Vertragslücke bestehe. Bei dieser Annahme, so meint die Revision, habe das Berufungsgericht auch zu der Ansicht kommen müssen, daß die Leistungspflicht der Beklagten nach dem Willen der Parteien lediglich in der Verrechnung mit künftigen Gegenlieferungen habe bestehen sollen. Dem kann nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht war entgegen der Ansicht der Revision nicht genötigt, das Fehlen einer Verfallklausel dahin zu werten, die Fortdauer der Geschäftsbeziehung sei eine auflösende Vertragsbedingung gewesen. Es. lag zwar, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß annimmt, damals durchaus im Bereich des Möglichen und jedenfalls im Bereich der Erwartungen der Beklagten, daß der Vergleich vollständig über die ratenweise Verrechnung abgewickelt werden würde. Darum brauchte diese Erwartung aber nicht Bedingung des Vergleichs oder auch nur Geschäftsgrundlage im Rechtssinne zu sein. Die Folgerungen des Berufungsgerichts sind frei von Rechtsfehlern und daher für das Revisionsgericht bindend. d) Der Revision kann auch nicht dahin gefolgt werden, daß ein versteckter, wenn nicht gar offener Einigungsmangel der Parteien bei Abschluß des Vergleichs Vorgelegen habe. Ein offener Einigungsmangel (§ 154 BGB) scheidet nach der Sachlage ohne weiteres aus. Uber das, was geschehen sollte, wenn die Verrechnung mit künftigen Gegenforderungen wegen Beendigung der Geschäftsbeziehungen nicht mehr möglich seih hl / würde, haben die Parteien allerdings lteine Vereinbarung getroffen. Mit Recht hat jedoch das Berufungsgericht, ohne dies näher auszuführen, hierin nicht etwa einen Pall des § 155 BGB gesehen, wonach es darauf ankommen würde, ob der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen worden wäre. Zutreffend hat das Beru-I fungsgericht insoweit vielmehr eine Ergänzung des Vertragsinhalts für geboten angesehen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien nichts verschiedenes erklärt, sondern sich in einem bestimmten Umfang geeinigt. Ob sich die Beklagten auf die in dem Schreiben vom 16,1:Februar 1962 enthaltene Verfallklausel eingelassen haben würden, ist unerheblich, weil die Parteien nach den Feststellungen des Berufüngsgerichts am 3. Februar 1962 insoweit keine Vereinbarung getroffen haben. e) Die Beklagten haben den Vergleich auch nicht rechtswirksam wegen eines Irrtums über den Inhalt der Erklärung angefochten. Mangels eines entsprechenden substantiierten Vortrags der Beklagten hatten weder das Landgericht noch das Berufungsgericht Veranlassung, sich mit der Frage einer Anfechtung wegen Irrtums zu befassen. Die Revision hat auch nicht vorgetragen, das Berufungsgericht habe insoweit erheblichen Vortrag der Beklagten übergangen. Auch dem von der Revision genannten Schreiben der Beklagten zu 1) an die Klägerin vom 27. September 1962 brauchten die Vorinstanzen nicht zu entnehmen, die Beklagte zu 1) habe die Vereinbarung vom 3» Februar 1962 wegen Irrtums angefochten. Wenn es in dem Schreiben heißt "durch Vertragsbruch haben wir bisher den doppelten Schaden gehabt, als wie die Restschuld unsererseits ist" und die Beklagte zu 1) weitere Zahlungen ablehnt. -15- dann ist dem nicht zu entnehmen, daß der Vergleich durch diese Wendungen angefochten werden sollte. Im übrigen sx>richt auch dieses Schreiben für die Annahme, daß auch die Beklagten selbst ihre Zusage vom 3. Februar 1962 als eine echte unbedingte Verbindlichkeit angesehen haben. 3. Der Vergleich zwischen den Parteien ist demgemäß am 3. Februar 1962 wirksam zustande gekommen und auch in der Folge wirksam geblieben* Das Berufungsgericht war auch befugt, durch ergänzende Auslegung die Vertragslücke zu schließen, und hat daher ohne Rechtsverstoß die Verpflichtung der Beklagten bejaht, die Klageforderung an die Klägerin zu zahlen* II. Dagegen haften die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) nicht als Gesamtschuldner (BGHZ 5, 35, 37; Baumbach-Duden, HGB 17* Aufl* Anm. 2 G zu § 128 HC-B; Schlegelberger-Geßler, HGB 4* Aufl. Anm. 2 zu § 128 HGB; HGBrRGRK 2. Aufl. Anm. 14 zu § 128). Denn es besteht nur eine einheitliche Verpflichtung der Gesellschaft, für die zwei verschiedene Vermögensmassen, nämlich das Sondervermögen der Gesellschaft und das Privatvermögen des Gesellschafters haften. Insoweit war die Formel des Berufungsurteils richtigzustellen. III. Die Kosten des Revisionsverfahrens waren den Beklagten nach § 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO aufzuerlegen Fehle Sprenkmann Mösl Alff Simon