Nach einem dem Beklagten von der Klägerin übermittelten Kontoauszug, der mit dem 25 <> Mai 1959 abschloß, war das Konto des Beklagten zu diesem Zeitpunkt ausgeglichene Weitere Kontoauszüge hat die Klägerin dem Beklagten nicht mehr erteilt« Die Kundenakzepte gingen indessen großenteils zu Protest, so daß die Klägerin als AuSstellerin daraus in Anspruch genommen wurde« Die Klägerin hat darauf den Beklagten mit den entsprechenden Wechselsummen nebst Zinsen und Kosten belastet?ohne ihm jedoch Auszüge hierüber zukommen zu lassen« Auf Grund dieser Belastungen und der im Laufe der Zeit fällig gewordenen eigenen Akzepte des Beklagten, denen einzelne Gutschriften gegenüberstehen, errechnet sie für sich abschließend mit dem 15» Juni 196'! ist - und ergänzend auf den von ihr errechneten Schuldsaldo des Beklagten zu dem 15<> Juni 1961» Sie hat vorgetragen, durch die Vereinbarung vom 11 o Oktober/3« Dezember 1958 seien alle bis dahin entstandenen Provisionsforderungen des Beklagten im Verrechnungswege erloschen* Diese Vereinbarung habe zugleich das Vertreterverhältnis des Beklagten beendet« Das ergebe sich auch daraus, daß der Beklagte anschließend in Vertragsbeziehungen zu anderen Unternehmen getreten sei und sie, Der Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, da3 er die von ihm gegebenen Akzepte über je 3 900 DM bei jeweiliger Fälligkeit nicht habe einlösen können, sei die Vereinbarung vom Jahre 1958 später durch eine neue Abrede ersetzt worden» Diese Abrede sei dahin gegangen, daß er einen Teil der von ihm auf eigene Rechnung von der Klägerin erworbenen Außerdem ständen ihm Gegenforderungen gegen die Klägerin wegen ungerechtfertigter Zinsbelastungen au« Nach Abschluß der Vereinbarung im Jahre 195S sei die Klägerin verpflichtet gewesen, die damals noch laufenden Wechsel aus der früheren Zeit sofort aufzunehmen und ihm die Diskont-spesen gutzubringen„ Tatsächlich habe sie diese Wechsel in der Gesamthöhe von 52 966 DM aber erst jeweils bei Fälligkeit aufgenommene Hierdurch habe er einen Zinsverlust von mindestens 3 880,20 DM erlitten® Weiterhin habe die Klägerin ihn aus den späteren Automatenverkäufen nicht nur mit den Beträgen der notleidend gewordenen Kundenakzepte, sondern zuzüglich auch mit den entsprechenden Wechselzinsen und Spesen in Höhe von insgesamt 11 957 DM belastet® Zusammen mit den erwähnten 3 880,20 DM ergebe sich hieraus für ihn eine Gegenforderung von 15 837,20 DM» 27 300 DM schulde o Es hat dabei erwogen, eine Inanspruchnahme des Beklagten aus vor dem 25* Mai 1959» dem Tage des Kontoausgleichs, fällig gewordenen und mithin bei dem Kontoausgleich bereits berücksichtigten Wechseln sei allerdings nicht mehr möglich, und die Klägerin könne ferner den Betrag des doppelt eingeklagten Wechsels zu dem 20» Januar 1959 als Wechselforderung nicht zweimal verlangen; andererseits sei aber die Klageforderung auch in Höhe der Beträge der hiernach auszuscheidenden Wechsel jedenfalls auf Grund der Kontoabrechnung nach dem 25o Mai 1959 gerechtfertigt, und die Geltendmachung der Forderung aus dieser Abrechnung sei als sachdienliche Klageänderung zuzulassen; die Klägerii könne insoweit lediglich keine Wechselzinsen von den Verfai: tagen an, sondern nur Zinsen in Höhe von 5 & seit der jeweiligen Klage Zustellung verlangen«, Durch den Vergleich sei aber ferner das bisherige Vertreterverhältnis beendet worden* Der Vergleich habe schon seinem Inhalt nach, in erster Linie wegen der Abrede, daß alle Forderungen des Beklagten in dem auf 90 000 DM zurückgeführten Betrage seiner Schuld verrechnet seien, ferner wegen des Pehlens von Bestimmungen über eine künftige Provisionsregelung abschließenden Charakter gehabt* Das gleiche ergebe sich aus der Bekundung des Zeugen sm^und aus dem eigenen späteren Verhalten des Beklagten, der, wie er zugebe, jedenfalls seit I960 ohne Einholung einer Erlaubnis der Klägerin für andere Firmen gearbeitet habe* Daß der Beklagte außerdem noch Geschäfte für die Klägerin vermittelt habe, besage nichts für die Fortsetzung der ursprünglichen Bezie- tung »für dieses Geschäft auch nicht entlassen werden sollen» Gegen eine andere Handhabung spreche schon der Umstand, daß die an verkauften Geräte gebraucht gewesen seien und daher für die Klägerin schwerlich einen über den Sicherungszweck hinausgehenden Wert hätten haben können» Gleichermaßen könnten auch die Kundenakzepte, auf denen der Beklagte nicht erschienen sei, weil nach der Aussage Bank einen Wechsel mit seinem Namen angenommen hätte, von der Klägerin nicht an Erfüllungs Statt hereingenoraraen worden sein. abschließt, zunächst diejenigen Aktiv- wie Passivposten ausgeschioden, die sich auf die Kundenakzepte K^m^ und he ziehen« Weiterhin hat es eine größere Reihe von Posten unberücksichtigt gelassen, die der Beklagte in seiner schriftsätzlichen Stellungnahme zu dem Kontoauszüge der Klägerin (Schriftsatz vom 3« Oktober 1961, So 3 und 4) ausdrücklich bestritten hatte» Dagegen hat es auch die bestrittenen Posten in die Aufstellung genommen, sov/eit es sich um die Belastung des Beklagten mit den jeweils fälligen Beträgen der von ihm nicht eingelösten eigenen Akzepte über je 3 900 DM und um die Rückbelastung aus dem Geschäft EflHHB(52 300 DM zu dem 3« November I960) handelt, da diese Belastungen - unter denen allerdings der Betrag des zu dem 20o Mai I960 fällig gewordenen Akzepts fehlt - nach der bereits wiedergegebenen Ansicht des Berufungsgerichts in jeder Palle zu Recht bestehen» Die Aufstellung endet auf der Passivseite mit 147 974,66 DM, auf der Aktivseite mit 95 682,70 DM, so daß sich eine Schuld des Beklagten von 52 291,96 DM ergibt, die den Klagebetrag von insgesamt 27 300 DM noch übersteigt» 1» Die Revision wendet sich in erster Linie dagegen, daß das Berufungsgericht die vom Beklagten erklärte Ai fechtung der Vereinbarung von Oktober/Dezember 1958 nicht habe durchgreifen lassen» Sie rügt dabei unter Bezugnahme auf § 286 ZPO insbesondere, das Berufungsgericht habe wesentliches Vorbringen unbeachtet gelassen, mit dem der Beklagte den gegen die Klägerin erhobenen Vorwurf einer arglistigen Täuschung begründet habe; raußerdem habe es die nach dem Sachvortrag des Beklagten gebotene Prüfung unterlassen, ob angesichts der Provisionsforderungen aus den be‘ haupteten Direktgeschäften die Vereinbarung nicht auch wegen Verstoßes gegen die guten Sitten oder wegen Wuchers nichtig seio Der Revision ist darin beizutreten, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob die Klägerin Ansprüche aus der Vereinbarung von Oktober/Dezember 1958 herleiten kann, den Sachvortrag des Beklagten nicht erschöpft und auch nicht alle in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat.» a) Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung als einen Vergleich im Sinne des § 779 BGB, d„ho als einen Vertrag angesehen, durch den der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt werden sollte» Ein solcher Vertrag ist nach § 779 Abs» 1 BGB unwirksam, wenn der nach seinem Inhalt als feststehend zugrundegelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewißheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würdeo aa) Die in den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen lassen nicht erkennen, welche Punkte die Parteien beim Abschluß der Vereinbarung von Oktober/Dezember 1958 als strei tig oder ungewiß im Wege gegenseitigen Nachgebens bereinigen wollten und welchen Sachverhalt sie bei dieser Bereinigung als feststehend angesehen haben» Der Umstand, daß der Beklagte in einer der Urkunden vom 11» Oktober 1958 zu Eingang bekennt, der Klägerin 109 000 DM - d„ho die ganze von der Klägerin damals geforderte Summe (Schriftsatz der Klägerin vom 24o Mai 1962) - zu schulden, könnte darauf schlie ßen lassen, daß dieser Schuldbetrag den Parteien weder streitig noch ungev/iß erschien, sondern von ihnen übereinstimmend dem Vergleich.als der nach Verrechnung aller Aktiv und Passivposten feststehende Debetsaldo des Beklagten sugrundegelegt wurde» Mit dem Vergleich wäre dann ledig-lieh die wegen der wirtschaftlichen Lage des Beklagten zu besorgende Unsicherheit beseitigt worden, ob und wio der beträchtlich hohe Anspruch der Klägerin sich verwirklichen ließ (§ 779 Abs» 2 BOB)» Hierauf könnte der Umstand deuten, daß der Beklagte der Klägerin für die auf 90 000 DM ermäßigte und im Rahmen eines Ratenabkommens gestundete Forderung eine dingliche Sicherung eingeräumt hat, in der ein gewisser Ausgleich für die Ermäßigung und die Stundung liegen konnte» Wäre der Fall so gelagert, dann hätte der beim Vergleichsabschluß als feststehend zugrundegelegte Sacl verhalt nicht der Wirklichkeit entsprochen, wenn der Debetsaldo des Beklagten wegen einer von beiden Parteien übersehenen, rechnerisch aber ins Gewicht fallenden Gegenforderung des Beklagten auf Provision für Nachbestellungen und von der Klägerin unmittelbar getätigte sogenannte Direktgeschäfte geringer gewesen wäre, als die Parteien angenommen hatten» Aus welchem Grunde jede Partei die Gegenforderung übersehen hatte, die Klägerin etv/a, weil sie die Nachbestellungen und Direktgeschäfte für nicht provisionspflichtig hielt, der Beklagte etwa, weil er von diesen Geschäften keine Kenntnis hatte, wäre dabei nicht rechtserheblich gewesen» Wenn vielmehr die übersehene Gegenforderung bestanden und der gemeinsame Ausgangspunkt für den Vergleich, die Annahme einer feststehenden Forderung der Klägerin in Höhe eines Abrechnungsbetrages von 109 000 DM, sich damit als unzutreffend erwiesen hätte, so wäre unabhängig von den Ursachen des beiderseitigen Irrtums unter der weiteren Voraussetzung, daß der durch den Vergleich beseitigte Streit oder die Ungewißheit über die Verwirklichung der Forderung bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde, der Vergleich nach § 779 Abs» 1 BGB unwirksam. habt, und er habe, weil er nach weiteren Direktverkäufen nicht gefragt habe, den Vergleich mit der darin enthaltenen Stundung ohne Rücksicht auf etwaige weitere Provisionsforderungen abschließen wollen» Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht hierbei das Vorbringen des Beklagten über den Umfang der Nachbestellungen und Direktgeschäfte nicht hinreichend berücksichtigt habe, den der Beklagte nach seinem - insoweit gleichfalls nach zu prüfenden - Vortrag erst später ermittelt haben will und den er im Rechtsstreit unter Beweis gestellt hat» In den Schriftsätzen des Beklagten vom 9» April 1962, vom 10» April 1962 und vom 7« Januar 1963 sind Direktlieferungen der Klägerin an insgesamt 27 Kunden behauptet, die dort mit Namen und Anschrift, zu dem Teil auch mit der ungefähren Höhe ihrer Warenbezüge aufgeführt sind« Diese Bezüge würden sich, die Richtigkeit des Vorbringens unterstellt, allein bei 9 der betreffenden Kunden auf insgesamt 1 045 000 bis 1 375 000 DM belaufen haben«, Bei einer durchschnittlichen Provision von 6 wären für den Beklagten bereits aus den zuletzt erwähnten Geschäften Provisionsforderungen in Höhe von insgesamt etwa 60 000 bis 80 000 DM er fallen» Die Klägerin hat zu den Vorbringen des Beklagten im einzelnen nicht Stellung genommen, sondern sich, von der noch zu behandelnden Verjährungg einrede abgesehen, darauf beschränkt, die Provisionspflicht für Direktgeschäfte schlechthin zu bestreiten» Hierin ist das Berufungsgericht ihr indessen gerade nicht gefolgt» Es hat vielmehr dem Wortlaut des Vertretervertrags vom 6» Juli 1955 entnommen, daß der Beklagte Alleinvertreter der Klägerin für den Bezirk Schleswig-Holstein gewesen sei,,und daß die Klägerin Direktgeschäfte in diesem Bezirk danach überhaupt nicht habe vornehmen dürfen (vgl» Baumbach/Duden, HGB 14» Aufl» Anm» 3 D zu § 87 HGB). Darüber hinaus hatte der Beklagte schon im ersten Rechtszuge (Schriftsatz vom 25« Mai 1961) geltend gemacht, ihm seien auch für zahlreiche Nachbestellungen von Kunden, die wiederum mit Namen genannt waren, keine Provisionen gutgebracht worden» Daß für Nachbestellungen Provision zu zahlen war, wird von der Klägerin selbst nicht in Abrede gestellt» Das Berufungsgericht hat diesem Umstande offenbar deshalb nicht Rechnung getragen, weil es die Provisionsan-sprüche aus Nachbestellungen lediglich unter dem Blickwinkel der Widerklage auf Auskunfterteilung und Rechnungslegung (Antrag zu b) gewürdigt hat, die sich nur auf Nachbestellungen für die Zeit ab 1» Januar 1959» d»h» auf eine Zeit bezieht, zu der nach Ansicht des Berufungsgerichts der Beklagte nicht mehr Vertreter der Klägerin war und für die ihm schon aus diesem Grunde keine Provisionsansprüche mehr zustehen würden» Indessen muß das Vorbringen des Beklagten in dem Schriftsatz vom 25° Mai 1961 dahin verstanden werden, daß der Beklagte Provisionsansprüche für Nachbestellungen auch für die Zeit erhebt, während deren das Vertreterverhältnis unstreitig noch bestand» Hierüber hat die Beweisaufnahme vor dem Landgericht keine klaren Aufschlüsse gebracht» Das Berufungsurteil enthält darüber gleichfalls keine Feststellungen, weil das Berufungsgericht von der Rechtsv/irksamkeit des Vergleichs ausgeht, in dem alle Provisionsansprüche als verrechnet bezeichnet sind» Bei der Prüfung der Frage jedoch, ob der dem Vergleich als feststehend zugrundegelegte Sachverhalt der Wirklichkeit entsprach, muß auch dem Vorbringen des Beklagten über die Provisionsforderungen aus Nachbestellungen während der Vertragszeit nachgegangen werden» gcrin mit Kenntnis des Beklagten keine Provisionsgutschrift vorgenornrnen worden ist, nicht gefolgert werden können, das Bestehen solcher Ansprüche auch in der nunmehr geltend-gemachten Höhe sei für den hei Vergleichsabschluß als feststehend angenommenen Sachverhalt, nämlich - wovon im vorliegenden Zusammenhang ausgegangen wird - für die Annahme eines Debetsaldos zu Lasten des Beklagten in Höhe von 109 000 DM, ohne Bedeutung gewesen« Eine solche Folgerung wäre nur in dem Ausnahmefall möglich, daß die beim Vergleich? Die Feststellung des Umfangs der Gegenforderungen erübri sich auch nicht deshalb, weil die Klägerin gegenüber den etwaigen Ansprüchen des Beklagten auf Provision für Nachbestellungen und Direktgeschäfte die Einrede der Verjährung erhoben hat« Es mag auf sich beruhen, ob die Verjährung zu demindest etwaiger Schadensersatzansprüche des Beklagten, wie sie bestehen würden, wenn der Klägerin entsprechend der Annahme des Berufungsgerichts Direktgeschäfte verboten waren, nicht überhaupt erst in dem Zeitpunkt hätte beginnen können, in dem der Beklagte von den gleichwohl durchgeführten Direkt geschäften Kenntnis erlangt hat« Denn in jedem Falle würde hier die Vorschrift des § 202 BGB anzuwenden sein, wonach die Verjährung gehemmt ist, solange die Leistung gestundet oder der Verpflichtete aus einem anderen Grunde vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist« Diese Vor Jk schrift greift nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs nicht nur bei echten Einreden, sondern überall dort ein, wo der Durchsetzung eines an und für sich feststehenden Anspruchs vorübergehend ein rechtliches Hindernis entgegensteht (RGZ 80, 212; 94, 178; 136, 193; BGHZ 10, 310)o Sie ist namentlich auch dann anzuwonden, wenn der Verpflichtete - hier die zur Zahlung von Provision verpflichtete Klägerin - auf Grund eines Vergleichs, durch den seinem Wortlaut nach alle Ansprüche des Berechtigten - hier alle Provisionsansprüche des Beklagten - erledigt wurden, die Leistung verweigern konnte, der Vergleich sich aber später als unv/irksam erweist (vglo Enneccerue/Nipperdey, Allgemeiner Teil des BGB, 1959» S. cc) Wenn der Vergleich sich nach der noch vorzunehmenden Prüfung als unwirksam herausstellt, kommt er als Grundlage für die Klageforderung nicht in Betrachte Die Klägerin kann dann namentlich keine Ansprüche aus den Wechseln herleiten, die der Beklagte auf Grund des Vergleichs akzeptiert hat« Aber auch dem Abrechnungsverhältnis der Parteien als solchem würde nicht mehr der Vergleich zugrundegelegt werden können; vielmehr müßte vom Beginn der Geschäftsbeziehungen an unter Einschluß der nachträglich ermittelten Gegenforderungen eine neue Abrechnung erstellt werden, deren Ergebnis zugleich über das Schicksal der Klage entscheiden würde. würde dieses Vorbringen wegen des behaupteten Ausmaßes der Gegenforderungen unabhängig davon, ob von einer arglistigen Täuschung oder von der wucherischen Ausbeutung einer Notlage des Beklagten gesprochen werden kann, doch zu demindest Anlaß zur der Prüfung geben müssen, ob oder inwieweit der Klägerin die Geltendmachung von Rechten aus dem Vergleich wegen Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder als unzulässige Rechtsausübung verwehrt ist» Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, daß die Sonderregelung des § 779 Abs» 1 BGB weder die Anwendung der Grundsätze vom Fehlen oder Wegfall der Geschäfts-;'-grundlage noch den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ausschließt (RGRK z«, BGB 11 o Aufl» § 779 Anm«, 39» 40 mo\v, HachWo, insbesondere RGZ 152, 403; 153» 356; BGH LM ITr«, 18 zu BGB § 242 B b)o Die Anwendung jener Grundsätze oder der genannte Einwand führen allerdings nicht ohne weiteres dazu, daß der Vergleich wie im Falle des § 779 Abs« 1 BGB im ganzen unwirksam ist« Sie können aber einen Anspruch aus dem Vergleich als ungerechtfertigt erscheinen lassen, wenn oder soweit es Treu und Glauben widerspricht, daß der Berechtigte den Verpflichteten am Vergleich festhälto Dies würde hier anzunehmen sein, wenn bei der Festlegung der vom Beklagten geschuldeten Gesamtsumme und des damit zusammenhängenden Zahlungsmodus tatsächlich bestehende Provisionsansprüche des Beklagten in dem jetzt angegebenen außergewöhnlich hohen Umfange unberücksichtigt geblieben wären, etwa weil die Klägerin die betreffenden Provisionen rechtlich nicht als er-fallen ansah und der Beklagte ihren tatsächlichen Entstehungsgrund, die Nachbestellungen und Direktgeschäfte, nicht kannte» Dieser Umstand könnte zur Folge haben, daß die Klägerin sich den Betrag der unberücksichtigt gebliebenen Gegenforderungen auf die Vergleichssumme anrechnen lassen muß» c) Nach dem Vorhergehenden kommt es für die rechtliche Be urteilung des Gegenvorbringens des Beklagten möglicherweise nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Klägerin den Beklagten beim Abschluß des Vergleichs über das Bestehen von Provisionsansprüchen aus Nachbestellungen und Direktgeschäften arglistig getäuscht und ob der Beklagte den Vergleich daraufhin rechtzeitig angefochten hat (§§ 125» 124 BGB)» Ein arglistiges Verhalten der Klägerin würde allerdings in jedem Falle einen Umstand darstellen, der die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Vergleich als unzulässige Rechtsausübung erscheinen ließe» Zur Erhebung des dahingehenden Ein-wandes hätte es jedoch einer Anfechtung nicht bedurft (RG HRR 1956 Nr» 1617) <> Andererseits wurde die gleichwohl erklär^ te rechtzeitige Anfechtung, wenn sie gerechtfertigt war, den Vergleich in vollem Umfange vernichtet haben und damit für das AbrechnungsVerhältnis der Parteien die gleichen Folgen nach sich ziehen, die sich bei Anwendung des § 779 Abs» 1 BGI ergeben würden» Sie wäre berechtigt gewesen, wenn die Klägern provisionspflichtige Geschäfte in einem für die Abrechnung nicht unwesentlichen Umfange entgegen ihrer schon aus § 87 Abs» 1 HGB folgenden Aufklärungspflicht verschwiegen hätte, obwohl sie sich des Umstandes bewußt war, daß eine Provisionspflicht bestand» Ob die hiernach erforderlichen subjektiven Voraussetzungen erfüllt waren, unterliegt gegebenenfalls der Würdigung durch den Tatrichter» Auch wenn die Klägerin keine Notlage des Beklagten ausgebeutet hat, würde ein krasses Mißverhältnis zwischen dem Umfang der durch den Vergleich als verrechnet bezeichneten Provisionsansprüche des Beklagten und den vom Beklagten im Vergleich übernommenen Verpflichtungen jedenfalls dann den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründen, wenn bei Abschluß des Vergleichs ein erheblicher Teil der Provisionsansprüche von den Parteien überhaupt nicht in Rechnung gestellt worden war« Inwieweit darüber hinaus der gesamte Vergleich als sittenwidrig, insbesondere als wucherisch angesehen werden kann, wird sich im wesentlichen wiederum danach richten, welche Ergebnisse die Beweisaufnahme über die bislang nicht berücksichtigten Provisionsansprüche zeitigte Sollte das Berufungsgericht bei einer nochmaligen Prüfung dieser Frage zu einem von seinem bisherigen abweichenden Standpunkt gelangen, so könnte dies auch die rechtliche Grundlage für die Beurteilung des Vergleichs berühren; denn die Bedenken gegen den Vergleich ergeben sich in erster Linie aus dem übergangenen Vorbringen des Beklagten über die ihm nicht gutgebrachten erheblichen Provisionsforderungen aus Direktgeschäften» a) Ohne Erfolg wendet sie sich dabei gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß durch die Vereinbarung vom Oktober/Dezember 1958 das am 6» Juli 1955 begründete Vertreterverhältnis beendet worden sei» Die Revision will aus der von ihr angenommenen Fortdauer dieses Verhältnisses offenbar herleiten, daß dem Beklagten auch für die Zeit nach jener Vereinbarung noch die Ansprüche eines Bezirksvertreters, insbesondere die Ansprüche auf ProvisionsZahlung für Nachbestellungen Zuständen (vgl«, dazu den Antrag der Widerklage zu b), und daß er aus diesem Grunde weitere bisher nicht berücksichtigte Gutschriften verlangen könne« Das Berufungsgericht hat seine Feststellung indessen ohne Rechtsirrtum auf den Inhalt der Vereinbarung, die nach seiner Auffassung von den Parteien als abschließend gedacht war, ferner auf die Aussage des Zeugen und auf das unstreitige eigene Verhalten des Beklagten nach dem 3o Dezember 1958 gestützt, aus dem es entnommen hat, daß der Beklagte von da ab mit der Vermittlung und dem Abschluß von Geschäften für die Klägerin nicht mehr ständig betraut war (§84 Abs« 1 HGB), sondern lediglich zur besseren Abwicklung seiner im Vergleich übernommenen Verpflichtungen noch vereinzelte Gelegenheitsvermittlungen ausgeführt hat (§ 354 HGB), die ihm nicht die Eigenschaft eines Handelsvertreters der Klägerin verliehen« Die hier vom Berufungsgericht gegebene dreifache Begründung, von der jede einzelne Erwägung selbständig geeignet und ersichtlich auch bestimmt ist, die getroffene Feststellung über die Beendigung des Vertreterverhältnisses zu tragen, ist tatrichterlicher Natur und unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht» Angesichts der festgestellten tatsächlichen Entwicklung der Geschäftsbeziehungen unter den Parteien nach dem 3» Dezember 1958 würde diese Feststellung sogar dann aufrechterhalten werden müssen, wenn sich im weiteren Verlauf des Rechts- Bei der demnächstigen abschließenden Beurteilung der Klageansprüche wird mithin unabhängig von dem Schicksal des Vergleichs davon auszugehen sein, daß der Vertretervertrag zur Zeit der Vereinbarungen im Jahre 1958 sein Ende gefunden hatte» Soweit es für die Abrechnung hierauf ankommen sollte, wird das Berufungsgericht allerdings noch die von der Revision vermißte weitere Feststellung treffen müssen, auf welchen genauen Zeitpunkt - den 1» Oktober, den 11» Oktober, den 3» Dezember 1958 oder äußerstenfalls den 31» Dezember 1958 - dieses Ende anzusetzen ist» b) Die Revision beanstandet ferner, daß das Berufungsgericht der Ermittlung der Klageforderung eine Kontoaufstel-lung zugrundegelegt hat, die wie diejenige der Klägerin mit dem Kontoausgleich vom 25» Mai 1959 beginnt» I'Sie ineint, das Berufungsgericht habe prüfen müssen, ob das Konto des Beklagten nicht schon vor dem 25» Mai 1959 mit ungerechtfertigten Posten, zu dem Beispiel solchen aus den Geschäften Kf|B und NfHB, belastet worden sei» Dieser Ansicht würde indessen nur für den Pall beigepflichtet werden können daß der Vergleich sich als unwirksam erweist und infolgedessen auf das ursprüngliche AbrechnungsVerhältnis der Parteien zurückgegriffen werden muß» Dagegen hat das Berufungs- gericht von seinem Standpunkt aus, daß der Vergleich wirksam sei, von der Prüfung, welche die Revision vermißt, mit Recht abgesehen, weil der Beklagte den Kontoauszug vom 25° Mai 1959 ohne Widerspruch hingenommen, also nicht etwa geltend gemacht hat, das Konto sei wegen voraufgegangener unberechtigter Belastungen nicht ausgeglichen gewesen, sondern ihm habe am Tage des Kontoabschlusses seinerseits noch eine Forderung gegen die Klägerin zugestanden. Nach der Vereinbarung vom 3° Dezember 1958 hätte der Beklagte den Kontoauszug damit anerkannt» Die Ansicht der Revision, der Beklagte habe das Anerkenntnis gemäß § 812 Abs» 2 BGB zurückfordern können, wäre wiederum nur für den Fall gerechtfertigt, daß der Vergleich unwirksam ist, auf dem die gesamten späteren Abrechnungen der Parteien beruhen» Für den Fall der Wirksamkeit des Vergleichs jedoch fehlt es an jeglichem Tatsachenvortrag, aus dem entnommen werden könnte, daß das Anerkenntnis ohne rechtlichen Grund abgegeben worden sei» Der Beklagte hat im Gegenteil noch im Rechtsstreit wiederholt bestätigt, das Konto sei am 25« Mai 1959 tatsächlich ausgeglichen gewesen (Schriftsatz vom 3« Oktober 1961 S» 1; vom 9« April 1962 S« 6)» Das Berufungsgericht hat daher von seinem noch zu überprüfenden Ausgangspunkt aus, daß der Vergleich wirksam ist, ohne Rechtsirrtum alle Rechnungsposten vor dem 25« Mai 1959 außer Betracht gelassen» Für die spätere Zeit hat es die Belastungen aus den Geschäften KflHA und welche die Revision beanstandet, ausgeschieden» Insoweit ist der Beklagte also nicht beschwert» aa) In diesem Punkte enthält das Urteil zunächst insofern eine Unstimmigkeit, als im Tatbestand davon gesprochen wird, daß das Konto des Beklagten durch die Hingabe der Kundenakzepte unter anderem auch aus dem Geschäft Eickhoff zu dem 25« Mai 1959 ausgeglichen gewesen sei (BTJ S. aaa) Zwar tritt in der grundsätzlichen Auffassung des Berufungsgerichts kein Rechtsirrtum zutage, daß der Gläubiger Akzepte eines Britten, die von seinem Schuldner auf dessen Verbindlichkeit hereingegeben werden, regelmäßig nicht an Erfüllungs Statt, sondern nur erfüllungshalber hereinnimmt, und daß eine Gutschrift der Wechselbeträge dem Schuldner nur unter dem Vorbehalt der Wechseleinlösung durch den Akzeptanten erteilt wirdo Bies würde bedeuten, daß die Klägerin den Beklagten mit den ihm gutgeschriebenen Beträgen der Kundenakzepte B0B insoweit wieder belasten durfte, als die Akzepte von bei Verfall nicht eingelöst wurden« ausgehen mußte, keine monatlichen Kontoauszüge mehr übersandt hat» Indessen ist es kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht hieraus nicht den Schluß gezogen hat, die Klägerin habe die Schuld des Beklagten etwa schon durch die bis zu jenem Termin hereingegebenen Kundenakzepte aus Automatenverkäufen als getilgt angesehen; denn der größte Teil der auf Grund des Vergleichs gegebenen eigenen Akzepte des Beklagten über monatlich 3 900 DM wurde überhaupt erst nach dem 25* Mai 1959 fällig, und auch die Kundenakzepte welche die Klägerin auf diese Wechselschulden des Beklagten hereingenommen hat, sind ihr, wie dargelegt, erst nach diesem Zeitpunkt vom Beklagten übergeben worden» Aus diesen Umständen durfte das Berufungsgericht ohne Rechts irrtuüi folgern, daß die Abwicklung des Vergleichs durch die dazu ergriffenen Maßnahmen vor dem 25= Mai 1959, insbesondere durch die bis dahin an die Klägerin gegebenen Kundenakzepte aus den Automatenverkaufen und möglicherweise auch Drescher keineswegs abgeschlossen gewesen sei, sondern daß es sich bei dem Kontoausgleich vom 25* Mai 1959 nur um den damaligen vorübergehenden Saldo einer fortlaufenden Rechnung gehandelt habe, der sich in Zukunft durch weitere Gut- und Lastschriften zwangsläufig wieder verändern mußte* Gleichwohl 1st zur Zeit ungeklärt, weshalb die Klägerin den Beklagten über diese Veränderungen nicht mehr, wie vereinbart, durch die Übersendung von Auszügen unterrichtet, aber auch der Beklagte trotz der zur Tilgung seiner Schuld vorgenommenen weiteren Handlungen wie zui Beispiel der späteren Hingabe der Kundenakzepte E| keine solchen Auszüge mehr angefordert hat» Allerdings unterliegt die auf Grund der Verträge vom 29» Juni I960 getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, daß nicht etwa die Klägerin, sondern der Beklagte die darin aufgeführten Automaten an verkauft habe, nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgerichts denn sie beruht auf einer tatrichterlichen Würdigung der Vertragstexte, die mit dem Wortlaut namentlich der von der Angestellten KflHBder Klägerin mitunterzeichneten, als "Kaufvertrag" bezeichne ten Urkunde vereinbar und rechtlich möglich ist, und die v/eder gegen die Lebenserfahrung noch gegen die Denkgesetze verstoß Deshalb geht auch die weitere Rüge der Revision fehl, di Klägerin habe dadurch, daß sie die betreffenden Automaten an EflHB verkauft habe, ihren früher über dieselben Automaten abgeschlossenen Abzahlungskauf mit dem Beklagten rückgängig gemacht, und das Rechtsverhältnis zv/ischen ihr und de Beklagten, der nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen sei, müsse daher hinsichtlich dieser Automaten nach den Vorschriften des Abzahlungsgesetzes beurteilt werden» Da der Beklagte gegenüber bHHIB als Verkäufer auftrat, ist kein Anhalt dafür ersichtlich, daß der voraufgegangene Kauf zwischen den Parteien rückgängig gemacht worden ist«. d) Die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecl dem Beklagten die von ihm geforderte Zinsgutschrift wegen verspäteter Aufnahme der zur Zeit des Vergleichsabschlusses noch laufenden früheren Wechsel nicht zugebilligt, muß für den Fall, daß der Vergleich von Oktober/Dezember 1958 rechtswirksam ist, aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils erfolglos bleiben, denen insoweit nichts hinzuzufügen ist» Sollte der Vergleich unv/irksam sein, so kann die Frage, ob nach dem Vergleich die damals noch laufenden Wechsel von der Klägerin sofort oder erst bei jeweiligem Verfall aufzunehmen waren, sich ohnehin nicht stellen; vielmehr muß alsdann, wie schon dargelegt wurde, auf das gesamte AbrechnungBverhältnis der Parteien aus der voraufgegangenen Zeit zurückgegriffen werden» e) Die von der Revision schließlich noch beanstandete Belastung des Beklagten mit Zinsen für die Beträge nicht eingelöster Wechsel, insbesondere nicht eingelöster Kundenakzepte, die der Beklagte der Klägerin erfüllungshalber hereingegeben hatte, ist unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens auch insoweit gerechtfertigt, als in den Wechselbeträgen Zinsen für die Laufzeit der Wechsel enthalten waren (§ 289 Satz 2 BGB)» 1o Soweit diese Ansprüche sich auf Direktverkäufe während der Dauer des Vertreterverhältnisses beziehen, dessen genauen Endtermin im Oktober oder Dezember 1958 das Berufungsgericht noch feststellen muß - Y/iderklageantrag zu a) -, sind sie unter denselben Voraussetzungen gerechtfertigt, unter denen der Vergleich wegen Nichtberücksichtigung der Provisionsansprüche des Beklagten aus solchen Geschäften unwirksam sein würde oder der Beklagte aus dem gleichen Grunde unter dem Gesichtspunkt des Pehlens oder Wegfalls der Geschäft sgrundlage oder der unzulässigen Rechtsausübung zu demindest sonstige Einwendungen gegen die Ansprüche der Klägerin aus dem Vergleich erheben könnte» Die Entscheidung über die Widerklage hängt in diesem Punkte also von dem noch zu klärenden Schicksal des Vergleichs und der daraus hergeleiteten Ansprüche ab» 2o Soweit der Beklagte jedoch Auskunfterteilung und Rechnungslegung für Nachbestellungen in der Zeit nach dem Io Januar 1959 verlangt, zu der das Vertreterverhältnis unabhängig von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Vergleichs zweifelsfrei beendet war - Widerklageantrag zu b) ist sein Anspruch unbegründet« Wenn die Revision sich in diesem Zusammenhang auf die Vorschrift des § 87 Abs» 3 HGB beruft, so verkennt sie, daß danach dem ausgeschiedenen Handelsvertreter ein Anspruch auf Provision nicht für direkt bei dem Unternehmer aufgegebene Nachbestellungen, sondern nur für solche Geschäfte zusteht, die zwar erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden sind, die der Vertreter aber noch selbst vermittelt, eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, wobei weiterhin verlangt wird, daß der Abschluß innerhalb einer angemessenen Zeit nach Beendigung des Vertretervertrags vorgenommen wird (Baumbach/ Duden, HGB 14« Aufl» § 87 Anm« 4 D)„ Dafür, daß nach dem Io Januar 1959 Geschäfte getätigt worden sind, auf welche die Voraussetzungen zutreffen, fehlt es nicht nur an jedem Tatsachenvortrag; der Widerklageantrag zu b) ist vielmehr sogar gerade nicht hierauf abgestellt, denn er bezieht sich ausdrücklich auf Nachbestellungen, die ohne Mitwirkung des Beklagten erfolgt sind» Hinsichtlich des in den Vorinstanzen abgewiesenen Y/iderklageantrags zu b) war mithin die Revision zurückzuweisen0
2109 020
lb ZR 50/63
Verkündet am 27c November 1963 BB? Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
degMjünter Fi
m
I, Kreis S|
Beklagten und Revisionsklägers,
- prozeßbevollmächtigtcr: Rechtsanwalt Dr«.
gegen
die Firma Kurt_Andreas H in HaBBB*~-AflHB^ Große
m
Inhaber Kurt Andreas Hj traße BB
»
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27» November 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« KrÜger-Nieland, Jungbluth, Pehle,
Dr» Sprenkmann und Br» Mösl
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24» Januar 1963 wird zurückgewiesen, sov/eit sie sich gegen die Abweisung des Antrags der Widerklage auf Auskunfterteilung und Rechnungslegung für diejenigen Umsätze in Spiel-,
- ? -
Unterhaltungs-, Musik- und Warenautomaten im Bezirk Schleswig-Holstein richtet, die ohne Mitwirkung des Beklagten ab 1« Januar 1959 durch Nachbestellungen der vom Beklagten geworbenen Kunden getätigt worden sind (Widerklageantrag zu b)«,
Im übrigen wird auf die Revision des Beklagten das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rü ckve rwi e s e n«
Von Rechts wegen
Tatbestands
Die Klägerin betreibt Großhandel mit Automaten» Sie hat mit dem Beklagten am 6» Juli 1955 einen als "vorläufig" be-zeichneten schriftlichen Vertretervertrag abgeschlossen, der unter anderem folgende Bestimmungen enthälts
"Herr FflHHBi (= der Beklagte) übernimmt die Alleinvertretung meiner Firma für den Bezirk Schleswig-Holstein ab heute im Verkauf von Spiel-, Unterhal-tungs-, Musik- und Warenautomaten »»»»
Die Firma Kurt Andreas H^HHl ( = ^ie Klägerin) ver-provisioniert zu den gleichen Bedingungen v/ie oben angegeben auch sämtliche Nachbestellungen.»...
Es ist somit abgesprochen, daß Herr FflHIHi sämtliche Geräte, die er nach Schleswig-Holstein verkauft, direkt oder indirekt, seine Provision erhält».*»"
Die dem Beklagten zustehende Provision wurde für Spielautomaten auf 7 $>-, für Musikboxen je nach dem Fabrikat auf 6 96 oder 5 $ festgesetzt»
Neben seiner auf Grund dieses Vertrags ausgeübten Vertretertätigkeit hat der Beklagte bei der Klägerin auch selbst Automaten gekauft, die er zu dem Teil auf eigene Rechnung auf-stellte»
Im Laufe der Zeit geriet der Beklagte mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Klägerin in Rückstand» Uber die Tilgung des Rückstandes trafen die Parteien zunächst am 11» Oktober 1958 eine in zwei Schriftstücken niedergelegte
Vereinbarung, die später erweitert wurde und am 3» Dezemb« 1958 ihre endgültige Fassung erhielt» In einem der Schrif-stücke vom 11» Oktober 1958 heißt es unter anderem:
"Hierdurch bekenne ich, der Unterzeichnete, Hans-Günter Ems? o.o.» der Firma Kurt Andreas H{
den Betrag von DM 109 000»— »o»» zu schulden.
o o o o
Es wurde über diese Schuldforderung heute folgende Vereinbarung getroffen:
Die Firma Kurt Andreas H^^lB streicht die Forderungen auf DM 90 000o— »»»» herunter» Es sind hiermit alle Provisionsforderungen und sonstige Forderungen ausgeglichen, die ich noch an die Firma Kurt Andreas H^B habe»
Der Betrag von DM 90 000»— ist vom 1» Oktober 1958 an zu verzinsen, und soll bei der Kundenkreditbank in Ha^HMüber 30 Monate finanziert werden»
Für diese Finanzierung werden 30 Wechsel über
DM 3900»— ausgestellt
0 O 0 0 o
Das andere Schriftstück vom 11» Oktober 1-958 lautet:
"Die Firma Kurt Andreas HflBB •».» muß nach Genehmigung der Refinanzierung durch die Kundenkieditbank in sämtliche Wechsel, die von der Firma
Hans-Günter FBBHI »»»» übergeben sind, auf fangen und einlösen»
Die Firma übergibt bis zu dem 13» Oktober 1958»
morgens 9 Uhr, eine Aufstellung über die aufzufangenden Wechsel, damit nach Prüfung durch die Firma HBfl der Kundenkreditbank einwandfreie Unterlagen ausgehändigt werden können»1'
Dor Betrag der hier gemeinten, hei Abschluß der Vereinbarung vom Oktober 1958 noch laufenden früheren Wechsel wird vom Beklagten mit 52 966 DM, von der Klägerin mit "reichlich 52 000 DM" angegeben«
Im Abkommen vom 3« Dezember 1958 ist unter anderem folgendes vereinbarts
"Die Parteien sind sich darüber einig, daß Herr F| der Firma HflHBaus Geschäftsverbindungen per 1« Oktober 1958 den Betrag von DM 90«000«— «««« schuldet« Alle Provisionsforderungen und etv/aigen sonstigen Forderungen des Herrn F0HIV gegen die Firma sind in diesem Betrag verrechnet«
Die DM 90«000«— sind ab 1« Oktober 1958 von Herrn FfBIHP zu verzinsen« Gemäß Übereinkommen zv/isehen den Parteien vom 11« Oktober 1958 soll die Zahlung von DM 90«000«— einschließlich Verzinsung in der Form erfolgen, daß Herr FflHHV30 Wechsel über je DM 3900« — einlöst« Der erste Wechsel wird am 20« November 1958 fällig, die weiteren Wechsel folgen in einem Abstand von je einem Monat «o«. Herr FfHi^Bhat die 30 Wechsel bereits akzeptiert« «.«
Die Firma HÜB wird Herrn Fj^HB ab November 1958 am Ende eines jeden Monats einen Kontoauszug übersenden, der den jeweiligen Saldobetrag ausweisen wird« Die Richtigkeit dieses Kontoauszuges erkennt Herr FjfllHiP an, sofern er nicht innerhalb einer Woche nach Empfang des Kontoauszuges die Richtigkeit ««« schriftlich moniert«
6
Zur Sicherung aller Ansprüche, welche der Firma gegen Herrn F^m^ zustehen, hat Herr FflHIB bereits im Grundbuch des ihm gehörigen Grundstücks Bo^H^Bdo H Bio unter Nr0 5 eine Sicherungshypothek zu dem Höchstbetrage von DM IOOoOOO,— eintragen lassen«. Nachdem Herr Fj seine gesamten Verbindlichkeiten gegenüber der Firma limm abgedeckt haben wird, wird die Firma diese Sicherungshypothek im Grundbuch löschen lassen
o o o o o
Der Beklagte hat keinen der auf Grund dieser Vereinbaruni von ihm akzeptierten Wechsel eingelöst«
In der Folgezeit übernahm die Klägerin aus einer Reihe von Automatenverkäufen an die Käufer
FjmB? und EfHP V0ID Beklagten Kundenakzepte,
auf denen sie selbst als Ausstellerin, der Beklagte dagegen überhaupt nicht erschien,, Über die Wechselbeträge erteilte sie dem Beklagten Gutschriften«. Nach einem dem Beklagten von der Klägerin übermittelten Kontoauszug, der mit dem 25 <> Mai 1959 abschloß, war das Konto des Beklagten zu diesem Zeitpunkt ausgeglichene Weitere Kontoauszüge hat die Klägerin dem Beklagten nicht mehr erteilt« Die Kundenakzepte gingen indessen großenteils zu Protest, so daß die Klägerin als AuSstellerin daraus in Anspruch genommen wurde« Die Klägerin hat darauf den Beklagten mit den entsprechenden Wechselsummen nebst Zinsen und Kosten belastet?ohne ihm jedoch Auszüge hierüber zukommen zu lassen« Auf Grund dieser Belastungen und der im Laufe der Zeit fällig gewordenen eigenen Akzepte des Beklagten, denen einzelne Gutschriften gegenüberstehen, errechnet sie für sich abschließend mit dem 15» Juni 196'! eine Forderung gegen den Beklagten von 110 734,63 DM«
Die Klägerin hat in mehreren Prozessen, die miteinander verbunden worden sind, in der Gesamthöhe von 27 500 DM Ansprüche auf Zahlung aus einer Reihe der jeweils über 3 900 DM lautenden Akzepte des Beklagten eingeklagt und in Höhe von 19 500 DM nebst Nebenforderungen die Verurteilung des Beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung aus der für sie eingetragenen Sicherungshypothek begehrt» Bei den Ansprüchen aus den Wechseln handelt es sich um die folgenden*
а) 10 0 43/61
б) 10 0 45/61 c) 10 0 59/61
Wechsel zu dem 20«, Januar 1959 Wechsel zu dem 20» September 1959 Wechsel zu dem 20» Februar I960 Wechsel zu dem 20» Juni I960
3 900 DM 3 900 DM 3 900 DM 3 900 DM
- alle diese Wechsel mit 9»2 $ Zinsen seit dem jeweiligen Verfalltage -
d) 10 0 64/61 Wechsel zu dem 20. November 1958 3 900 DM
Wechsel zu dem 20» Dezember 1958 3 900 DM
Wechsel zu dem 20» Januar 1959 3 900 DM
- diese Wechsel mit 9 i> Zinsen seit dem jeweiligen Verfalltage» Bei jedem Wechsel zu a) bis d) kommen außerdem die er-fallenen Wechselunkosten und die Wechselprovisionen hinzu»
Im Rechtsstreit 10 0 59/61 hat die Klägerin am 12» Juli 1961 (10 P 11/61) ein Wechsel-Vorbehaltsurteil über 7 800 DM, jedoch mit nur 6 i Zinsen, gegen den Beklagten erwirkt» Insoweit wird das Nachverfahren betrieben»
Im Rechtsstreit 10 0 45/61 ist die Klage durch Versäumnisurteil vom 20» September 1961 abgewiesen worden, gegen das die Klägerin fristgerecht Einspruch erhoben hat»
Nach Verbindung der 4 Verfahren hat die Klägerin ihre Anträge wie felgt zusammengefaßts
das Vorbehaltsurteil vom 12. Juli 1961 unter Wegfall des Vorbehalts aufrechtzuerhalten; ferner;
unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 20. September 1961 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3 900 DM nebst 9,2 Zinsen seit dem 20« September 1959 zu zahlen; ferner:
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 15 600 DK nebst 9>2 *f> Zinsen auf 3 900 DM seit dem 20» Januar 1959 und 9 $ Zinsen auf je 3 900 DM seit dem 20» November 1958, dem 20. Dezember 1958 und dem 20c Januar 1959 zu zahlen; ferner;
den Beklagten zu verurteilen, wegen und in Höhe dieses Anspruchs die Zwangsvollstreckung aus der im Grundbuch von Boostedt (Amtsgericht Neumünster-) Bd. 14 Bl. 445 in Abt» III unter Nr. 5 für die Klägerin eingetragenen Sicherungshypothek zu dulden.
Der Beklagte hat im Laufe des Rechtsstreits mit Schriftsatz vom 9o April 1961 "das in der Vereinbarung vom 11» Okto-ber/3. Dezember 1958 liegende Anerkenntnis gemäß § 123 BGB” angefochten, weil die Klägerin ihn arglistig über die Höhe seiner tatsächlich bestehenden Provisionsforderungen getäuscht habe.
Br hat beantragt:
das Versäumnisurteil vom 20. September 1961 aufrechtzuerhalten und die Klägerin unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils vom 12. Juli 1961 mit ihren gesamten Klageansprüchen abzuweisen.
Ferner hat er Widerklage auf Auskunfterteilung und Rechnungslegung Uber Direktgeschäfte der Klägerin und Lieferungen auf Nachbestellungen erhoben, und zwar im zweiten Rechtszuge mit folgendem, jetzt maßgebendem Anträge:
die Klägerin zu verurteilen, dem Beklagten Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen Uber sämtliche Umsätze in Spiel-, Unterhaltungs-, Musik- und Warenautomaten im Bezirk Schleswig-Holstein,
a) welche die Klägerin unter Ausschaltung des Beklagten in der Zeit vom 6« Juli 1955 bis 31« Dezember 1958 direkt getätigt hat,
b) die ohne Mitwirkung des Beklagten ab
Io Januar 1959 durch Nachbestellungen der vom Beklagten geworbenen Kunden getätigt worden sind*
Die Klägerin hat Abweisung der Widerklage beantragt*
Sie stützt ihre Klage auf die vorgelegten Wechsel - von denen allerdings der Wechsel zu dem 20o Januar 1959 zweimal, nämlich sowohl in dem Rechtsstreit 10 0 43/61 als auch in dem Rechtsstreit 10 0 64/61 eingeklagt«? ist - und ergänzend auf den von ihr errechneten Schuldsaldo des Beklagten zu dem 15<> Juni 1961» Sie hat vorgetragen, durch die Vereinbarung vom 11 o Oktober/3« Dezember 1958 seien alle bis dahin entstandenen Provisionsforderungen des Beklagten im Verrechnungswege erloschen* Diese Vereinbarung habe zugleich das Vertreterverhältnis des Beklagten beendet« Das ergebe sich auch daraus, daß der Beklagte anschließend in Vertragsbeziehungen zu anderen Unternehmen getreten sei und sie,
10
die Klägerin, einen anderen Vertreter eingestellt habe»
Wenn der Beklagte in der späteren Zeit noch vereinzelte Geschäfte für sie, die Klägerin, habe vermitteln dürfen, so sei dies nur geschehen, um ihm die Tilgung der in den Vereinbarungen festgelegten Schuld zu erleichtern» Die betreffenden Geschäfte seien dementsprechend jeweils einzeln abgerechnet worden» Die Kundenakzepte aus späteren Automatenverkäufen habe sie erfüllungshalber für die durch die Vereinbarung begründeten Wechselschulden des Beklagten hereingenommen; das mit den Beträgen dieser Akzepte jeweils erkannte Konto des Beklagten, das hierdurch nach dem unwidersprochen gebliebenen Kontoauszug vom 25« Mai 1959 zunächst ausgeglichen gewesen:; sei, habe deshalb bei Nichteinlösung der Akzepte wieder entsprechend belastet werden müssen» Keineswegs seien die Automatenverkäufe als solche etwa in ihrem Namen und für ihre Rechnung abgeschlossen worden» Ihrer Verpflichtung, die zur Zeit der '^-Vereinbarung im Jahre 1958 noch laufenden Wechsel aus der früheren Zeit aufzunehmen, sei sie bei Verfall dieser Wechsel ordnungsmäßig nachgekommen» Nach dem ursprünglichen Vertretervertrag habe der Beklagte im übrigen Provision nur für Geschäfte erhalten sollen, an deren Zustandekommen er selbst mitgewirkt habe, sowie für Nachbestellungen zu diesen Geschäften, nicht dagegen für Direktgeschäfte» Schon aus diesem Grunde sei die vom Beklagten erklärte, überdies unsubstantiierte Anfechtung der Vereinbarung vom Jahre 1958 nicht gerechtfertigt »
Der Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, da3 er die von ihm gegebenen Akzepte über je 3 900 DM bei jeweiliger Fälligkeit nicht habe einlösen können, sei die Vereinbarung vom Jahre 1958 später durch eine neue Abrede ersetzt worden» Diese Abrede sei dahin gegangen, daß er einen Teil der von ihm auf eigene Rechnung von der Klägerin erworbenen
11
Automaten auf die Klägerin habe zurückübertragen und für Rechnung der Klägerin an interessierte Aufsteller habe verkaufen sollen« Darauf habe er als Handelsvertreter der Klägerin die Automatenverkäufe an
F^mp, lippp und EPHHB vermittelt. In den Fällen JjpmPP, und NPI^HPsei ihm dafür auch Provision
gutgebracht worden. Die von den Käufern gegebenen Kundenakzepte in der Gesamthöhe von 121 629 DM, nämlich von
28 597o— DM aus dem Kauf D 13 856o— DM aus dem Kauf K 6 861»— DM aus dem Kauf P 15 315»— DM aus dem Kauf N 60 000o— DM aus dem Kauf ^
habe die Klägerin nicht erfüllungshalber, sondern an Erfül-lungs Statt übernommen und daher als Verkäuferin auch selbst ausgestellt» Hierdurch sei er von seiner Schuld frei geworden, zu demal er sich auch seines Eigentums an den verkauften Geräten begeben habe, also auf die Geräte und deren weitere. Verwertung ebensowenig mehr Einfluß habe nehmen können wie auf die Einziehung der Kundenakzepte. Es sei deshalb folgerichtig gewesen, daß die Klägerin ihm nach dem Ausgleich seines Kontos am 25» Mai 1959 keine Kontoauszüge mehr übersandt und ihn über das Schicksal der Automatenverkäufe auch im übrigen nicht unterrichtet habe» Dagegen sei die Klägerin nicht berechtigt gewesen, ihn nachträglich mit den Beträgen der nicht eingelösten Kundenakzepte wieder zu belasten»
Darüber hinaus schulde die Klägerin ihm Provisionen aus Nachbestellungen, die von ihm geworbene Kunden vornehmlich nach Oktober 1958 aufgegeben hätten, von denen ihm aber keine Kenntnis gegeben worden sei» Seine Tätigkeit als Vertreter der Klägerin sei nämlich durch die Vereinbarung im Jahre 1958 nicht beendet worden»
■HMrtirifc-
12
Außerdem ständen ihm Gegenforderungen gegen die Klägerin wegen ungerechtfertigter Zinsbelastungen au« Nach Abschluß der Vereinbarung im Jahre 195S sei die Klägerin verpflichtet gewesen, die damals noch laufenden Wechsel aus der früheren Zeit sofort aufzunehmen und ihm die Diskont-spesen gutzubringen„ Tatsächlich habe sie diese Wechsel in der Gesamthöhe von 52 966 DM aber erst jeweils bei Fälligkeit aufgenommene Hierdurch habe er einen Zinsverlust von mindestens 3 880,20 DM erlitten® Weiterhin habe die Klägerin ihn aus den späteren Automatenverkäufen nicht nur mit den Beträgen der notleidend gewordenen Kundenakzepte, sondern zuzüglich auch mit den entsprechenden Wechselzinsen und Spesen in Höhe von insgesamt 11 957 DM belastet® Zusammen mit den erwähnten 3 880,20 DM ergebe sich hieraus für ihn eine Gegenforderung von 15 837,20 DM»
Abgesehen hiervon sei die Vereinbarung vom Jahre 1958, auf Grund deren er die Klagewechsel gegeben habe und auf der auch der von der Klägerin errechnete Saldo zu dem 15» Juni 1961 beruhe, infolge der von ihm erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nichtig® Er habe gerüchtv/eise bereits im Herbst 1961 erfahren, daß die Klägerin in der Zeit vor Oktober 1958 mit zahlreichen Abnehmern in Schleswig-Holstein Direktgeschäfte getätigt habe, ohne ihn davon zu verständigen und ohne ihm die Provisionen hierfür gutzuschreiben, die er als Bezirksvertreter auch bei Direktgeschäften zu fordern habe» Im Dezember 1961 und in der folgenden Zeit habe er dann eine größere Zahl von direkt belieferten Kunden mit Namen festgestellt® Es handle sich um Umsätze in einer Gesamthöhe von mehr als 1 Million DM, welche die Klägerin ihm bei der Vereinbarung im Jahre 1958 verschwiegen habe® Wegen der Nichtigkeit dieser Vereinbarung müsse bei der Abrechnung nunmehr auch auf die Zeit vor Oktober/Dezember 1958 surückgegriffen werden, aus der eine große Reihe von Poston umstritten gewesen seien® Außerdem müsse die Klägerin ihm
13 -
ProvisionsgutSchriften für die erwähnten Direktgeschäfte erteilen» Alsdann werde sich ergeben, daß die Klägerin keine Forderung mehr gegen ihn habe» Hierzu bedürfe es aber zunächst der Auskunft und Rechnungslegung über die Direktgeschäfte und über die schon in anderem Zusammenhang erwähnten Nachbestellungen»
Das Landgericht, das sich noch nicht mit sämtlichen vom Beklagten erhobenen Einwänden zu befassen hatte, hat nach Beweisaufnahme den Anträgen der Klägerin, von einem Teil der Nebenforderungen abgesehen, entsprochen» Es hat das Vorbehaltsurteil mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß der Vorbehalt entfällt» Das Versäumnisurteil hat es aufgehoben» Es hat dann den Beklagten verurteilt, an die Klägerin neben der Summe aus dem Vorbehaltsurteil (7 800 DM nebst 6 $ Zinsen auf 3 900 DM seit dem 20» Februar I960 und auf 3 900 DM seit dem 20» Juni I960 sowie 19>52 DM Wechselunkosten und 26 DM V/echselprovision) weitere 19 500 DM nebst 6 # Zinsen seit dem 20» September 1959 auf 3 900 DM und 5 $ Zinsen seit dem 27» Juli 1961 (Klagezustellung in 10 0 64/61) auf 11 700 DM und seit dem 22» April 1961 (KlageZustellung in 10 0 43/61) auf 3 900 DM zu zahlen, sowie, wegen des Anspruchs auf 19 500 DM nebst Zinsen die Zwangsvollstreckung in das Grundstück Bq^H^^aus der für die Klägerin eingetragenen Sicherungshypothek zu dulden* die Widerklage hat es abgewiesen; die Kosten hat es mit Ausnahme der durch die Säumnis der Klägerin in der Sache 10 0 45/61 entstandenen Kosten dem Beklagten auferlegt» In der grundsätzlichen Beurteilung der Vereinbarung vom Jahre 1958 und der späteren Hereinnahme der Kundenakzepte ist das Landgericht im wesentlichen dem Klagevortrag gefolgt» Hinsichtlich der Höhe der Forderung hat es festgestellt, daß der Beklagte der Klägerin mindestens noch den eingeklagten Betrag von insgesamt
H -
27 300 DM schulde o Es hat dabei erwogen, eine Inanspruchnahme des Beklagten aus vor dem 25* Mai 1959» dem Tage des Kontoausgleichs, fällig gewordenen und mithin bei dem Kontoausgleich bereits berücksichtigten Wechseln sei allerdings nicht mehr möglich, und die Klägerin könne ferner den Betrag des doppelt eingeklagten Wechsels zu dem 20» Januar 1959 als Wechselforderung nicht zweimal verlangen; andererseits sei aber die Klageforderung auch in Höhe der Beträge der hiernach auszuscheidenden Wechsel jedenfalls auf Grund der Kontoabrechnung nach dem 25o Mai 1959 gerechtfertigt, und die Geltendmachung der Forderung aus dieser Abrechnung sei als sachdienliche Klageänderung zuzulassen; die Klägerii könne insoweit lediglich keine Wechselzinsen von den Verfai: tagen an, sondern nur Zinsen in Höhe von 5 & seit der jeweiligen Klage Zustellung verlangen«,
Die Berufung de§ Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts wurde zurückgewiesen»
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage und sein Begehren auf Verurteilung der Klägerin nach den Anträgen der Widerklage weiter„
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründe:
Io Io a) Das Berufungsgericht geht bei der Beurteilung des AbrechnungsVerhältnisses der Parteien von der Vereinbarung vom 11o 0ktober/3» Dezember 1958 aus, die es als rechtswirksam ansieht0 Die Anfechtung dieser Vereinbarung wegen arglistiger Täuschung, so legt es dar, greife nicht
15 -
durcho Allerdings sei dem Beklagten nach dem Vertreterverträge vom 6» Juli 1955 die Alleinvertretung für den Bezirk Schleswig-Holstein übertragen worden* Danach seien Direktverkäufe der Klägerin während der Vertragsdauer nach § 87 HGB verboten gewesen* Der Beklagte habe aber im Zeitpunkt der Vereinbarung, wie er eingeräumt habe, von Direktverkäufen der Klägerin in den 3 Bällen L0|^, i'dHB und Kenntnis gehabt und sich daher nicht in einem
für den Abschluß ursächlichen Irrtum befunden, als er alle Provisionsforderungen als verrechnet bezeichnet habe, ohne nach weiteren DirektVerkäufen zu fragen* Er habe vielmehr die Vereinbarung mit der ihm darin gewährten Stundung ohne Rücksicht auf etwaige ihm unbekannte Provisionsforderungen treffen wollen*
b) Auf Grund der Vereinbarung, in der ein Vergleich im Sinne des § 779 BGB zu erblicken sei, seien alle vor dem I* Oktober 1958 entstandenen Ansprüche des Beklagten einschließlich etwaiger Provisions- oder Schadensersatzansprüche aus Direktverkäufen erloschen*
Durch den Vergleich sei aber ferner das bisherige Vertreterverhältnis beendet worden* Der Vergleich habe schon seinem Inhalt nach, in erster Linie wegen der Abrede, daß alle Forderungen des Beklagten in dem auf 90 000 DM zurückgeführten Betrage seiner Schuld verrechnet seien, ferner wegen des Pehlens von Bestimmungen über eine künftige Provisionsregelung abschließenden Charakter gehabt* Das gleiche ergebe sich aus der Bekundung des Zeugen sm^und aus dem eigenen späteren Verhalten des Beklagten, der, wie er zugebe, jedenfalls seit I960 ohne Einholung einer Erlaubnis der Klägerin für andere Firmen gearbeitet habe* Daß der Beklagte außerdem noch Geschäfte für die Klägerin vermittelt habe, besage nichts für die Fortsetzung der ursprünglichen Bezie-
16
hungen; denn es sei für beide Seiten von Interesse gewesen, die Schuld des Beklagten nach und nach zu mindern»
Nach alledem habe der Beklagte weder für die Zeit vor noch für die nach der Vereinbarung vom Jahre 1958 einen Anspruch auf Auskunft er teilung und Rechnungslegung? denn für die Zeit vorher seien etwaige Ansprüche durch den Vergleich erledigt, und in der Zeit nachher sei der Beklagte nicht mehr Vertreter der Klägerin gewesen» Die Widerklage sei deshalb abzuweisen»
2» Was die Klage anbetrifft, so ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagte der Klägerin die ihr durch das Urteil des Landgerichts zugesprochenen Betrage schulde; soweit bis zu dem 25« Mai 1959, dem Zeitpunkt des Kontoausgleichs, fällig gewordene Wechsel in Rede stehen, hält es dabei den Anspruch jedenfalls nach dem Kontostande - womit der Stand des Kontos am 15« Juni 1961 gemeint ist -für gerechtfertigt» Im einzelnen hat es dazu ausgeführts
a) Ob die Automatenverkäufe und
namens und für Rechnung der Klägerin abgeschlossen worden seien, könne auf sich beruhen» Soweit der Beklagte aus den Geschäften mit und KfHlV schon vor dem 25« Mai 195‘
rückbelastet worden sei, müsse es hierbei bewenden, weil der Beklagte dem Kontoauszüge von diesem Tage innerhalb der vereinbarten Prist von einer Woche nicht widersprochen und den Auszug damit anerkannt habe» Die späteren Rückbelastungen aus diesen Geschäften könnten für die Berechnung der Kla, summe außer Betracht bleiben»
b) Aus dem Geschäft mit das glatt abgev/iekelt
worden sei, habe die Klägerin nichts rückbelastet»
j
c) Die Rückbelastung aus dezn Geschäft mit E( müsse der Beklagte, der den größten Teil der Wechsel - das heißt hier seiner eigenen Akzepte - nicht eingelöst habe, gegen sich gelten lassen» Er habe den Vertrag mit EflHHH vom 29o Juni I960 im eigenen Namen abgeschlossen» Der Aussage der Angestellten zufolge habe er aus der Haf-
tung »für dieses Geschäft auch nicht entlassen werden sollen» Gegen eine andere Handhabung spreche schon der Umstand, daß die an verkauften Geräte gebraucht gewesen seien
und daher für die Klägerin schwerlich einen über den Sicherungszweck hinausgehenden Wert hätten haben können» Gleichermaßen könnten auch die Kundenakzepte, auf denen der Beklagte nicht erschienen sei, weil nach der Aussage Bank einen Wechsel mit seinem Namen angenommen hätte, von der Klägerin nicht an Erfüllungs Statt hereingenoraraen worden sein. Dies ergebe sich aus den übereinstimmenden Bekundungen Kf/B und S^||. Die entsprechenden Gutschriften seien dem Beklagten nur unter der selbstverständlichen Voraussetzung der Wechseleinlösung erteilt worden»
d) Eine Zinsgutschrift dafür, daß die Klägerin die zur Zeit der Vereinbarung im Jahre 1958 noch laufenden Wechsel nicht sofort, sondern jeweils erst bei Fälligkeit aufgenommen habe, könne der Beklagte mangels einer dahingehenden Vereinbarung nicht verlangen»
e) Das Berufungsgericht hat alsdann in Form einer Kontoaufstellung das Rechnungsverhältnis der Parteien ziffernmäßig wiedergegeben, wie es sich nach seiner Auffassung auf Grund seiner voraufgegangenen allgemeinen Beurteilung der Rechtslage darstellen würde» Es ist hierbei von einem Null-Saldo zu dem 25o Mai 1959 ausgegangen» Alsdann hat es aus dem im Rechtsstreit vorgelegten Kontoauszüge der Klägerin, der zu Lasten des Beklagten mit dem Debet-Saldo von 110 734>63 DM
18
abschließt, zunächst diejenigen Aktiv- wie Passivposten ausgeschioden, die sich auf die Kundenakzepte K^m^ und he ziehen« Weiterhin hat es eine größere Reihe
von Posten unberücksichtigt gelassen, die der Beklagte in seiner schriftsätzlichen Stellungnahme zu dem Kontoauszüge der Klägerin (Schriftsatz vom 3« Oktober 1961, So 3 und 4) ausdrücklich bestritten hatte» Dagegen hat es auch die bestrittenen Posten in die Aufstellung genommen, sov/eit es sich um die Belastung des Beklagten mit den jeweils fälligen Beträgen der von ihm nicht eingelösten eigenen Akzepte über je 3 900 DM und um die Rückbelastung aus dem Geschäft EflHHB(52 300 DM zu dem 3« November I960) handelt, da diese Belastungen - unter denen allerdings der Betrag des zu dem 20o Mai I960 fällig gewordenen Akzepts fehlt - nach der bereits wiedergegebenen Ansicht des Berufungsgerichts in jeder Palle zu Recht bestehen» Die Aufstellung endet auf der Passivseite mit 147 974,66 DM, auf der Aktivseite mit 95 682,70 DM, so daß sich eine Schuld des Beklagten von 52 291,96 DM ergibt, die den Klagebetrag von insgesamt 27 300 DM noch übersteigt»
II» Klage»
1» Die Revision wendet sich in erster Linie dagegen, daß das Berufungsgericht die vom Beklagten erklärte Ai fechtung der Vereinbarung von Oktober/Dezember 1958 nicht habe durchgreifen lassen» Sie rügt dabei unter Bezugnahme auf § 286 ZPO insbesondere, das Berufungsgericht habe wesentliches Vorbringen unbeachtet gelassen, mit dem der Beklagte den gegen die Klägerin erhobenen Vorwurf einer arglistigen Täuschung begründet habe; raußerdem habe es die nach dem Sachvortrag des Beklagten gebotene Prüfung unterlassen, ob angesichts der Provisionsforderungen aus den be‘ haupteten Direktgeschäften die Vereinbarung nicht auch
wegen Verstoßes gegen die guten Sitten oder wegen Wuchers nichtig seio
Der Revision ist darin beizutreten, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob die Klägerin Ansprüche aus der Vereinbarung von Oktober/Dezember 1958 herleiten kann, den Sachvortrag des Beklagten nicht erschöpft und auch nicht alle in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat.»
a) Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung als einen Vergleich im Sinne des § 779 BGB, d„ho als einen Vertrag angesehen, durch den der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt werden sollte» Ein solcher Vertrag ist nach § 779 Abs» 1 BGB unwirksam, wenn der nach seinem Inhalt als feststehend zugrundegelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewißheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würdeo
aa) Die in den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen lassen nicht erkennen, welche Punkte die Parteien beim Abschluß der Vereinbarung von Oktober/Dezember 1958 als strei tig oder ungewiß im Wege gegenseitigen Nachgebens bereinigen wollten und welchen Sachverhalt sie bei dieser Bereinigung als feststehend angesehen haben» Der Umstand, daß der Beklagte in einer der Urkunden vom 11» Oktober 1958 zu Eingang bekennt, der Klägerin 109 000 DM - d„ho die ganze von der Klägerin damals geforderte Summe (Schriftsatz der Klägerin vom 24o Mai 1962) - zu schulden, könnte darauf schlie ßen lassen, daß dieser Schuldbetrag den Parteien weder streitig noch ungev/iß erschien, sondern von ihnen übereinstimmend dem Vergleich.als der nach Verrechnung aller Aktiv
20
und Passivposten feststehende Debetsaldo des Beklagten sugrundegelegt wurde» Mit dem Vergleich wäre dann ledig-lieh die wegen der wirtschaftlichen Lage des Beklagten zu besorgende Unsicherheit beseitigt worden, ob und wio der beträchtlich hohe Anspruch der Klägerin sich verwirklichen ließ (§ 779 Abs» 2 BOB)» Hierauf könnte der Umstand deuten, daß der Beklagte der Klägerin für die auf 90 000 DM ermäßigte und im Rahmen eines Ratenabkommens gestundete Forderung eine dingliche Sicherung eingeräumt hat, in der ein gewisser Ausgleich für die Ermäßigung und die Stundung liegen konnte» Wäre der Fall so gelagert, dann hätte der beim Vergleichsabschluß als feststehend zugrundegelegte Sacl verhalt nicht der Wirklichkeit entsprochen, wenn der Debetsaldo des Beklagten wegen einer von beiden Parteien übersehenen, rechnerisch aber ins Gewicht fallenden Gegenforderung des Beklagten auf Provision für Nachbestellungen und von der Klägerin unmittelbar getätigte sogenannte Direktgeschäfte geringer gewesen wäre, als die Parteien angenommen hatten» Aus welchem Grunde jede Partei die Gegenforderung übersehen hatte, die Klägerin etv/a, weil sie die Nachbestellungen und Direktgeschäfte für nicht provisionspflichtig hielt, der Beklagte etwa, weil er von diesen Geschäften keine Kenntnis hatte, wäre dabei nicht rechtserheblich gewesen» Wenn vielmehr die übersehene Gegenforderung bestanden und der gemeinsame Ausgangspunkt für den Vergleich, die Annahme einer feststehenden Forderung der Klägerin in Höhe eines Abrechnungsbetrages von 109 000 DM, sich damit als unzutreffend erwiesen hätte, so wäre unabhängig von den Ursachen des beiderseitigen Irrtums unter der weiteren Voraussetzung, daß der durch den Vergleich beseitigte Streit oder die Ungewißheit über die Verwirklichung der Forderung bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde, der Vergleich nach § 779 Abs» 1 BGB unwirksam.
21
/ ' t *
bb) aaa) Die Beurteilung der Rechtswirksamkeit des Vergleichs erfordert hiernach zunächst die bisher fehlende eindeutige Feststellung, was die Parteien bei ihrer Vereinbarung als feststehend betrachtet haben, insbesondere, ob sie von einem ziffernmäßig feststehenden Debetsaldo des Beklagten in Höhe von 109 000 DM ausgegangen sind, oder ob auch über die Abrechnung als solche und die Höhe der daraus sich ergebenden Schuld Streit bestand und die Parteien sich erst im Wege gegenseitigen Nachgebens auf den Betrag von 109 000 DM geeinigt haben»
bbb) Im ersten Palle wäre weiterhin zu prüfen, ob der zugrundegelegte Debetsaldo im Hinblick auf aufrechenbare Gegenforderungen des Beklagten in V/ahrheit nicht oder jedenfalls nicht in der angenommenen Höhe bestanden hat»
Von dieser Prüfung würde nicht mit der im Berufungsurteil gegebenen Begründung abgesehen werden können, der Beklagte habe beim Abschluß des Vergleichs von drei Direktverkäufen der Klägerin - und EflHV - Kenntnis ge-
habt, und er habe, weil er nach weiteren Direktverkäufen nicht gefragt habe, den Vergleich mit der darin enthaltenen Stundung ohne Rücksicht auf etwaige weitere Provisionsforderungen abschließen wollen» Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht hierbei das Vorbringen des Beklagten über den Umfang der Nachbestellungen und Direktgeschäfte nicht hinreichend berücksichtigt habe, den der Beklagte nach seinem - insoweit gleichfalls nach zu prüfenden - Vortrag erst später ermittelt haben will und den er im Rechtsstreit unter Beweis gestellt hat» In den Schriftsätzen des Beklagten vom 9» April 1962, vom 10» April 1962 und vom 7« Januar 1963 sind Direktlieferungen der Klägerin an insgesamt 27 Kunden behauptet, die dort mit Namen und Anschrift, zu dem
Teil auch mit der ungefähren Höhe ihrer Warenbezüge aufgeführt sind« Diese Bezüge würden sich, die Richtigkeit des Vorbringens unterstellt, allein bei 9 der betreffenden Kunden auf insgesamt 1 045 000 bis 1 375 000 DM belaufen haben«, Bei einer durchschnittlichen Provision von 6 wären für den Beklagten bereits aus den zuletzt erwähnten Geschäften Provisionsforderungen in Höhe von insgesamt etwa 60 000 bis 80 000 DM er fallen» Die Klägerin hat zu den Vorbringen des Beklagten im einzelnen nicht Stellung genommen, sondern sich, von der noch zu behandelnden Verjährungg einrede abgesehen, darauf beschränkt, die Provisionspflicht für Direktgeschäfte schlechthin zu bestreiten» Hierin ist das Berufungsgericht ihr indessen gerade nicht gefolgt» Es hat vielmehr dem Wortlaut des Vertretervertrags vom 6» Juli 1955 entnommen, daß der Beklagte Alleinvertreter der Klägerin für den Bezirk Schleswig-Holstein gewesen sei,,und daß die Klägerin Direktgeschäfte in diesem Bezirk danach überhaupt nicht habe vornehmen dürfen (vgl» Baumbach/Duden, HGB 14» Aufl» Anm» 3 D zu § 87 HGB). Für ihre gegenteilige Behauptung, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, daß nur vom Beklagten selbst vermittelte Geschäfte provisionspflichtig sein sollten, hatte die Klägerin, die angesichts des Wortlauts des Vertretervertrags hierfür beweispflichtig gewesen wäre, keinen Beweis erboten, so daß das Berufungsgericht keinen Grund hatte, darauf näher einzugehe Für die Revisionsinstanz ist jedenfalls, vorbehaltlich der erneuten Prüfung dieser Frage, die dem Berufungsgericht nie verschlossen ist, davon auszugehen, daß dem Beklagten für Direktgeschäfte der Klägerin jedenfalls die Provisionsan-sprüchc des Bezirksvertreters nach § 87 Abs» 2 HGB, wenn nicht, wie dies bei dem vom Berufungsgericht angenommenen Verbot solcher Direktgeschäfte der Fall gewesen v/äre, Schadensersatzansprüche wegen Vertragsverletzung zustanden»
Darüber hinaus hatte der Beklagte schon im ersten Rechtszuge (Schriftsatz vom 25« Mai 1961) geltend gemacht, ihm seien auch für zahlreiche Nachbestellungen von Kunden, die wiederum mit Namen genannt waren, keine Provisionen gutgebracht worden» Daß für Nachbestellungen Provision zu zahlen war, wird von der Klägerin selbst nicht in Abrede gestellt» Das Berufungsgericht hat diesem Umstande offenbar deshalb nicht Rechnung getragen, weil es die Provisionsan-sprüche aus Nachbestellungen lediglich unter dem Blickwinkel der Widerklage auf Auskunfterteilung und Rechnungslegung (Antrag zu b) gewürdigt hat, die sich nur auf Nachbestellungen für die Zeit ab 1» Januar 1959» d»h» auf eine Zeit bezieht, zu der nach Ansicht des Berufungsgerichts der Beklagte nicht mehr Vertreter der Klägerin war und für die ihm schon aus diesem Grunde keine Provisionsansprüche mehr zustehen würden» Indessen muß das Vorbringen des Beklagten in dem Schriftsatz vom 25° Mai 1961 dahin verstanden werden, daß der Beklagte Provisionsansprüche für Nachbestellungen auch für die Zeit erhebt, während deren das Vertreterverhältnis unstreitig noch bestand» Hierüber hat die Beweisaufnahme vor dem Landgericht keine klaren Aufschlüsse gebracht» Das Berufungsurteil enthält darüber gleichfalls keine Feststellungen, weil das Berufungsgericht von der Rechtsv/irksamkeit des Vergleichs ausgeht, in dem alle Provisionsansprüche als verrechnet bezeichnet sind» Bei der Prüfung der Frage jedoch, ob der dem Vergleich als feststehend zugrundegelegte Sachverhalt der Wirklichkeit entsprach, muß auch dem Vorbringen des Beklagten über die Provisionsforderungen aus Nachbestellungen während der Vertragszeit nachgegangen werden»
Wenn die beim Vergleichsabschluß übersehenen Gegenforderungen des Beklagten das Ausmaß gehabt haben sollten, das ihnen auf Grund dieses gesamten Sachvortrags des Beklagten zukäme, so würde daraus, daß für die drei damals allein bekannt gewordenen Direktverkäufe nach dem Sachvortrag der Klä-
gcrin mit Kenntnis des Beklagten keine Provisionsgutschrift vorgenornrnen worden ist, nicht gefolgert werden können, das Bestehen solcher Ansprüche auch in der nunmehr geltend-gemachten Höhe sei für den hei Vergleichsabschluß als feststehend angenommenen Sachverhalt, nämlich - wovon im vorliegenden Zusammenhang ausgegangen wird - für die Annahme eines Debetsaldos zu Lasten des Beklagten in Höhe von 109 000 DM, ohne Bedeutung gewesen« Eine solche Folgerung wäre nur in dem Ausnahmefall möglich, daß die beim Vergleich? abschluß übersehenen Provisionsansprüche gegenüber den Ansprüchen aus den drei dem Beklagten bekannt gewordenen Direk geschäften ernstlich überhaupt keine Rolle spielen« Hierfür bietet der Sachvortrag der Parteien indessen keinen Anhaltspunkt« Das Ausmaß der Gegenforderungen muß daher festgestell werden« Von dieser Feststellung wird die Entscheidung darübe: abhängen, ob dann, wenn die Parteien bei Vergleichsabschluß eine Schuld des Beklagten in Höhe von 109 000 DM als feststehend ansahen, dieser als feststehend zugrundegelegte Sach verhalt zutraf oder nicht«
Die Feststellung des Umfangs der Gegenforderungen erübri sich auch nicht deshalb, weil die Klägerin gegenüber den etwaigen Ansprüchen des Beklagten auf Provision für Nachbestellungen und Direktgeschäfte die Einrede der Verjährung erhoben hat« Es mag auf sich beruhen, ob die Verjährung zu demindest etwaiger Schadensersatzansprüche des Beklagten, wie sie bestehen würden, wenn der Klägerin entsprechend der Annahme des Berufungsgerichts Direktgeschäfte verboten waren, nicht überhaupt erst in dem Zeitpunkt hätte beginnen können, in dem der Beklagte von den gleichwohl durchgeführten Direkt geschäften Kenntnis erlangt hat« Denn in jedem Falle würde hier die Vorschrift des § 202 BGB anzuwenden sein, wonach die Verjährung gehemmt ist, solange die Leistung gestundet oder der Verpflichtete aus einem anderen Grunde vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist« Diese Vor
Jk
- 25
,/
schrift greift nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs nicht nur bei echten Einreden, sondern überall dort ein, wo der Durchsetzung eines an und für sich feststehenden Anspruchs vorübergehend ein rechtliches Hindernis entgegensteht (RGZ 80, 212; 94, 178; 136,
193; BGHZ 10, 310)o Sie ist namentlich auch dann anzuwonden, wenn der Verpflichtete - hier die zur Zahlung von Provision verpflichtete Klägerin - auf Grund eines Vergleichs, durch den seinem Wortlaut nach alle Ansprüche des Berechtigten - hier alle Provisionsansprüche des Beklagten - erledigt wurden, die Leistung verweigern konnte, der Vergleich sich aber später als unv/irksam erweist (vglo Enneccerue/Nipperdey, Allgemeiner Teil des BGB, 1959» S. 1416). Dies würde bedeuten, daß die Verjährung der Provisionsansprüche des Beklagten, deren Erfüllung die Klägerin auf Grund des Vergleichs hätte verweigern können, vom Tage des Vergleichsabschlusses bis zu dem Zeitpunkt gehemmt ist, in dem die Unwirksamkeit des Vergleichs unter den Parteien rechtskräftig feststeht.
Bei dieser Rechtslage kommt es nicht darauf an, daß auch die Verjährung zu demindest die Aufrechnung mit den verjährten Forderungen nicht ausschließen würde, wenn diese Forderungen zu der Zeit, zu der sie gegen die Forderungen der Klägerin aufgerechnet werden konnten, noch nicht verjährt waren (§ 390 Satz 2 BGB),
ccc) Sollten die nach alledem zu treffenden tatsächlichen Feststellungen ergeben, daß die Parteien hinsichtlich des Debetsaldos von einem in Wahrheit nicht vorliegenden Sachverhalt ausgegangen sind, so wäre schließlich noch zu klären, ob der Streit oder die Ungewißheit, die der Vergleich beseitigen sollte, bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wären» Auch das Ergebnis dieser Prüfung könnte unter anderem davon abhängen, wie hoch die von beiden Teilen übersehenen
Gegenforderungen des Beklagten sind und in welchem Umfange bei ihrer Berücksichtigung die Forderung der Klägerin sich ermäßigen würde„
cc) Wenn der Vergleich sich nach der noch vorzunehmenden Prüfung als unwirksam herausstellt, kommt er als Grundlage für die Klageforderung nicht in Betrachte Die Klägerin kann dann namentlich keine Ansprüche aus den Wechseln herleiten, die der Beklagte auf Grund des Vergleichs akzeptiert hat« Aber auch dem Abrechnungsverhältnis der Parteien als solchem würde nicht mehr der Vergleich zugrundegelegt werden können; vielmehr müßte vom Beginn der Geschäftsbeziehungen an unter Einschluß der nachträglich ermittelten Gegenforderungen eine neue Abrechnung erstellt werden, deren Ergebnis zugleich über das Schicksal der Klage entscheiden würde.
Dem stände nicht entgegen, daß der Beklagte die ihm nach dem Vergleichsabschluß zunächst noch erteilten Kontoauszüge der Klägerin, namentlich den letzten« Auszug vom 25° Mai 1959? ohne Widerspruch hingenommen hat; denn dem hierin liegenden Jeweiligen Anerkenntnis wäre im Palle der Unwirksamkeit des Vergleichs die rechtliche Grundlage entzogen, weil die Kontoauszüge ihrerseits wiederum auf dem Vergleich beruhen, und der Beklagte wäre daher nach § 812 Abs«, 2 BGB nicht verpflichtet, die erteilten Anerkenntnisse gegen sich gelten zu lassen»
b) Das Vorbringen des Beklagten über die bei Vergleichsabschluß unbeachtet gebliebenen Provisionsforderungen aus Nachbestellungen und Direktgeschäften ist indessen nicht nur unter dem bisher erörterten rechtlichen Gesichtspunkt des § V{. AbSol BGB erheblich» Auch wenn der ohne Berücksichtigung diese] Forderungen errechnete Debetsaldo des Beklagten nicht zu dem von den Parteien als feststehend zugrundegelegten Sachverhalt gehört haben sollte, sondern seinerseits bereits im V/ege gegen
-27-
1 "•
/ J
seitigen Nachgebens fcstgelegt worden wäre? würde dieses Vorbringen wegen des behaupteten Ausmaßes der Gegenforderungen unabhängig davon, ob von einer arglistigen Täuschung oder von der wucherischen Ausbeutung einer Notlage des Beklagten gesprochen werden kann, doch zu demindest Anlaß zur der Prüfung geben müssen, ob oder inwieweit der Klägerin die Geltendmachung von Rechten aus dem Vergleich wegen Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder als unzulässige Rechtsausübung verwehrt ist» Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, daß die Sonderregelung des § 779 Abs» 1 BGB weder die Anwendung der Grundsätze vom Fehlen oder Wegfall der Geschäfts-;'-grundlage noch den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ausschließt (RGRK z«, BGB 11 o Aufl» § 779 Anm«, 39» 40 mo\v,
HachWo, insbesondere RGZ 152, 403; 153» 356; BGH LM ITr«, 18 zu BGB § 242 B b)o Die Anwendung jener Grundsätze oder der genannte Einwand führen allerdings nicht ohne weiteres dazu, daß der Vergleich wie im Falle des § 779 Abs« 1 BGB im ganzen unwirksam ist« Sie können aber einen Anspruch aus dem Vergleich als ungerechtfertigt erscheinen lassen, wenn oder soweit es Treu und Glauben widerspricht, daß der Berechtigte den Verpflichteten am Vergleich festhälto Dies würde hier anzunehmen sein, wenn bei der Festlegung der vom Beklagten geschuldeten Gesamtsumme und des damit zusammenhängenden Zahlungsmodus tatsächlich bestehende Provisionsansprüche des Beklagten in dem jetzt angegebenen außergewöhnlich hohen Umfange unberücksichtigt geblieben wären, etwa weil die Klägerin die betreffenden Provisionen rechtlich nicht als er-fallen ansah und der Beklagte ihren tatsächlichen Entstehungsgrund, die Nachbestellungen und Direktgeschäfte, nicht kannte» Dieser Umstand könnte zur Folge haben, daß die Klägerin sich den Betrag der unberücksichtigt gebliebenen Gegenforderungen auf die Vergleichssumme anrechnen lassen muß»
28
Auch aus diesem Grunde müssen diese Forderungen, nachdem die Klägerin sich im einzelnen dazu erklärt hat, nach Entstehung und Höhe geprüft werden»
c) Nach dem Vorhergehenden kommt es für die rechtliche Be urteilung des Gegenvorbringens des Beklagten möglicherweise nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Klägerin den Beklagten beim Abschluß des Vergleichs über das Bestehen von Provisionsansprüchen aus Nachbestellungen und Direktgeschäften arglistig getäuscht und ob der Beklagte den Vergleich daraufhin rechtzeitig angefochten hat (§§ 125» 124 BGB)» Ein arglistiges Verhalten der Klägerin würde allerdings in jedem Falle einen Umstand darstellen, der die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Vergleich als unzulässige Rechtsausübung erscheinen ließe» Zur Erhebung des dahingehenden Ein-wandes hätte es jedoch einer Anfechtung nicht bedurft (RG HRR 1956 Nr» 1617) <> Andererseits wurde die gleichwohl erklär^ te rechtzeitige Anfechtung, wenn sie gerechtfertigt war, den Vergleich in vollem Umfange vernichtet haben und damit für das AbrechnungsVerhältnis der Parteien die gleichen Folgen nach sich ziehen, die sich bei Anwendung des § 779 Abs» 1 BGI ergeben würden» Sie wäre berechtigt gewesen, wenn die Klägern provisionspflichtige Geschäfte in einem für die Abrechnung nicht unwesentlichen Umfange entgegen ihrer schon aus § 87 Abs» 1 HGB folgenden Aufklärungspflicht verschwiegen hätte, obwohl sie sich des Umstandes bewußt war, daß eine Provisionspflicht bestand» Ob die hiernach erforderlichen subjektiven Voraussetzungen erfüllt waren, unterliegt gegebenenfalls der Würdigung durch den Tatrichter»
d) Aus ähnlichen Erwägungen, wie sie für die Prüfung des Arglisteinwandes gelten, kann es möglicherweise auch auf siel beruhen, ob der Vergleich, wie die Revision meint, wegen eines aus dem Mißverhältnis der beiderseitigen Leistungen herzuleitenden Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB),
insbesondere wegen Wuchers (§ 138 Abs« 2 BGB) nichtig ist.
Auch wenn die Klägerin keine Notlage des Beklagten ausgebeutet hat, würde ein krasses Mißverhältnis zwischen dem Umfang der durch den Vergleich als verrechnet bezeichneten Provisionsansprüche des Beklagten und den vom Beklagten im Vergleich übernommenen Verpflichtungen jedenfalls dann den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründen, wenn bei Abschluß des Vergleichs ein erheblicher Teil der Provisionsansprüche von den Parteien überhaupt nicht in Rechnung gestellt worden war« Inwieweit darüber hinaus der gesamte Vergleich als sittenwidrig, insbesondere als wucherisch angesehen werden kann, wird sich im wesentlichen wiederum danach richten, welche Ergebnisse die Beweisaufnahme über die bislang nicht berücksichtigten Provisionsansprüche zeitigte
e) Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, daß bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts, die im Vorhergehenden zugrundegelegt worden ist, von der für die Revisionsinstanz bindenden PestStellung des Berufungsgerichts auszugehen war, der Beklagte sei Bezirksvertreter im Sinne des § 87 Abs» 2 HGB gewesen.» Sollte das Berufungsgericht bei einer nochmaligen Prüfung dieser Frage zu einem von seinem bisherigen abweichenden Standpunkt gelangen, so könnte dies auch die rechtliche Grundlage für die Beurteilung des Vergleichs berühren; denn die Bedenken gegen den Vergleich ergeben sich in erster Linie aus dem übergangenen Vorbringen des Beklagten über die ihm nicht gutgebrachten erheblichen Provisionsforderungen aus Direktgeschäften»
2o Außer ihren grundsätzlichen Einwänden gegen den Vergleich von Oktober/Dezember 1958 erhebt die Revision eine Reihe von Angriffen gegen die im Berufungsurteil vorgenommene Würdigung des Abrechnungsverhältnisses der Parteien für die Zeit nach dem Vergleichsabschluß»
-30-
a) Ohne Erfolg wendet sie sich dabei gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß durch die Vereinbarung vom Oktober/Dezember 1958 das am 6» Juli 1955 begründete Vertreterverhältnis beendet worden sei» Die Revision will aus der von ihr angenommenen Fortdauer dieses Verhältnisses offenbar herleiten, daß dem Beklagten auch für die Zeit nach jener Vereinbarung noch die Ansprüche eines Bezirksvertreters, insbesondere die Ansprüche auf ProvisionsZahlung für Nachbestellungen Zuständen (vgl«, dazu den Antrag der Widerklage zu b), und daß er aus diesem Grunde weitere bisher nicht berücksichtigte Gutschriften verlangen könne« Das Berufungsgericht hat seine Feststellung indessen ohne Rechtsirrtum auf den Inhalt der Vereinbarung, die nach seiner Auffassung von den Parteien als abschließend gedacht war, ferner auf die Aussage des Zeugen und auf das
unstreitige eigene Verhalten des Beklagten nach dem 3o Dezember 1958 gestützt, aus dem es entnommen hat, daß der Beklagte von da ab mit der Vermittlung und dem Abschluß von Geschäften für die Klägerin nicht mehr ständig betraut war (§84 Abs« 1 HGB), sondern lediglich zur besseren Abwicklung seiner im Vergleich übernommenen Verpflichtungen noch vereinzelte Gelegenheitsvermittlungen ausgeführt hat (§ 354 HGB), die ihm nicht die Eigenschaft eines Handelsvertreters der Klägerin verliehen« Die hier vom Berufungsgericht gegebene dreifache Begründung, von der jede einzelne Erwägung selbständig geeignet und ersichtlich auch bestimmt ist, die getroffene Feststellung über die Beendigung des Vertreterverhältnisses zu tragen, ist tatrichterlicher Natur und unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht» Angesichts der festgestellten tatsächlichen Entwicklung der Geschäftsbeziehungen unter den Parteien nach dem 3» Dezember 1958 würde diese Feststellung sogar dann aufrechterhalten werden müssen, wenn sich im weiteren Verlauf des Rechts-
Stroits zeigen sollte, daß der Vergleich aus einem der früher erörterten Gründe unwirksam ist? denn wie die Gründe des angefochtenen Urteils ergeben, hat das Berufungsgericht den Sachverhalt dahin würdigen wollen, daß die Beendigung des Vertreterverhältnisses überhaupt nicht Gegenstand des Vergleichs war, in dem sie daher auch nicht erwähnt wird, sondern daß sie zu den Voraussetzungen gehörte, welche die im Vergleich vereinbarte Abwicklung erst notwendig erscheinen ließen,, Diese gleichfalls tatrichterliche Würdigung ist rechtlich bedenkenfrei* Die Beseitigung des Vergleichs würde daher nicht auch das Vertreterverhältnis wieder aufleben las sen. Bei der demnächstigen abschließenden Beurteilung der Klageansprüche wird mithin unabhängig von dem Schicksal des Vergleichs davon auszugehen sein, daß der Vertretervertrag zur Zeit der Vereinbarungen im Jahre 1958 sein Ende gefunden hatte» Soweit es für die Abrechnung hierauf ankommen sollte, wird das Berufungsgericht allerdings noch die von der Revision vermißte weitere Feststellung treffen müssen, auf welchen genauen Zeitpunkt - den 1» Oktober, den 11» Oktober, den 3» Dezember 1958 oder äußerstenfalls den 31» Dezember 1958 - dieses Ende anzusetzen ist»
b) Die Revision beanstandet ferner, daß das Berufungsgericht der Ermittlung der Klageforderung eine Kontoaufstel-lung zugrundegelegt hat, die wie diejenige der Klägerin mit dem Kontoausgleich vom 25» Mai 1959 beginnt» I'Sie ineint, das Berufungsgericht habe prüfen müssen, ob das Konto des Beklagten nicht schon vor dem 25» Mai 1959 mit ungerechtfertigten Posten, zu dem Beispiel solchen aus den Geschäften Kf|B und NfHB, belastet worden sei» Dieser Ansicht würde indessen nur für den Pall beigepflichtet werden können daß der Vergleich sich als unwirksam erweist und infolgedessen auf das ursprüngliche AbrechnungsVerhältnis der Parteien zurückgegriffen werden muß» Dagegen hat das Berufungs-
32 -
gericht von seinem Standpunkt aus, daß der Vergleich wirksam sei, von der Prüfung, welche die Revision vermißt, mit Recht abgesehen, weil der Beklagte den Kontoauszug vom 25° Mai 1959 ohne Widerspruch hingenommen, also nicht etwa geltend gemacht hat, das Konto sei wegen voraufgegangener unberechtigter Belastungen nicht ausgeglichen gewesen, sondern ihm habe am Tage des Kontoabschlusses seinerseits noch eine Forderung gegen die Klägerin zugestanden. Nach der Vereinbarung vom 3° Dezember 1958 hätte der Beklagte den Kontoauszug damit anerkannt» Die Ansicht der Revision, der Beklagte habe das Anerkenntnis gemäß § 812 Abs» 2 BGB zurückfordern können, wäre wiederum nur für den Fall gerechtfertigt, daß der Vergleich unwirksam ist, auf dem die gesamten späteren Abrechnungen der Parteien beruhen» Für den Fall der Wirksamkeit des Vergleichs jedoch fehlt es an jeglichem Tatsachenvortrag, aus dem entnommen werden könnte, daß das Anerkenntnis ohne rechtlichen Grund abgegeben worden sei»
Der Beklagte hat im Gegenteil noch im Rechtsstreit wiederholt bestätigt, das Konto sei am 25« Mai 1959 tatsächlich ausgeglichen gewesen (Schriftsatz vom 3« Oktober 1961 S» 1; vom 9« April 1962 S« 6)» Das Berufungsgericht hat daher von seinem noch zu überprüfenden Ausgangspunkt aus, daß der Vergleich wirksam ist, ohne Rechtsirrtum alle Rechnungsposten vor dem 25« Mai 1959 außer Betracht gelassen» Für die spätere Zeit hat es die Belastungen aus den Geschäften KflHA und welche die Revision beanstandet, ausgeschieden» Insoweit ist der Beklagte also nicht beschwert»
c) Unabhängig von der Frage des Fortbestehens des Vergleichs gibt das angefochtene Urteil dagegen zu Bedenken Anlaß, soweit es sich mit dem Geschäft EflIHHi befaßt»
aa) In diesem Punkte enthält das Urteil zunächst insofern eine Unstimmigkeit, als im Tatbestand davon gesprochen wird, daß das Konto des Beklagten durch die Hingabe der Kundenakzepte unter anderem auch aus dem Geschäft Eickhoff zu dem 25« Mai 1959 ausgeglichen gewesen sei (BTJ S.
3), während das Geschäft mit Eickhoff nach der Feststellung in den Entscheidungsgründen (BU So 15, 16) erst am 29« Juni I960 abgeschlossen und die Gutschrift der daraus stammenden Wechsel erst am 1» August I960 vorgenommen worden ist«
Bas Geschäft EflHHB kann .^hiernach zu dem Kontoausgleich am 25° Mai 1959 nichts beigetragen haben und würde mithin auch nicht etwa von einem damals erteilten Anerkenntnis des Beklagten erfaßt werden«
bb) Namentlich aber rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht dem Vorbringen des Beklagten über die vereinbarte weitere Abwicklung dieses Geschäfts nicht nachgegangen sei°
aaa) Zwar tritt in der grundsätzlichen Auffassung des Berufungsgerichts kein Rechtsirrtum zutage, daß der Gläubiger Akzepte eines Britten, die von seinem Schuldner auf dessen Verbindlichkeit hereingegeben werden, regelmäßig nicht an Erfüllungs Statt, sondern nur erfüllungshalber hereinnimmt, und daß eine Gutschrift der Wechselbeträge dem Schuldner nur unter dem Vorbehalt der Wechseleinlösung durch den Akzeptanten erteilt wirdo Bies würde bedeuten, daß die Klägerin den Beklagten mit den ihm gutgeschriebenen Beträgen der Kundenakzepte B0B insoweit wieder belasten durfte, als die Akzepte von bei Verfall nicht eingelöst wurden«
Es fällt allerdings auf, daß die Klägerin dem Beklagten schon seit dem 25° Mai -1959 entgegen ihrer am 3° Bezember 1958 übernommenen Verpflichtung, von deren Wirksamkeit sie
i
-34-
ausgehen mußte, keine monatlichen Kontoauszüge mehr übersandt hat» Indessen ist es kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht hieraus nicht den Schluß gezogen hat, die Klägerin habe die Schuld des Beklagten etwa schon durch die bis zu jenem Termin hereingegebenen Kundenakzepte aus Automatenverkäufen als getilgt angesehen; denn der größte Teil der auf Grund des Vergleichs gegebenen eigenen Akzepte des Beklagten über monatlich 3 900 DM wurde überhaupt erst nach dem 25* Mai 1959 fällig, und auch die Kundenakzepte welche die Klägerin auf diese Wechselschulden des Beklagten hereingenommen hat, sind ihr, wie dargelegt, erst nach diesem Zeitpunkt vom Beklagten übergeben worden» Aus diesen Umständen durfte das Berufungsgericht ohne Rechts irrtuüi folgern, daß die Abwicklung des Vergleichs durch die dazu ergriffenen Maßnahmen vor dem 25= Mai 1959, insbesondere durch die bis dahin an die Klägerin gegebenen Kundenakzepte aus den Automatenverkaufen
und möglicherweise auch Drescher keineswegs abgeschlossen gewesen sei, sondern daß es sich bei dem Kontoausgleich vom 25* Mai 1959 nur um den damaligen vorübergehenden Saldo einer fortlaufenden Rechnung gehandelt habe, der sich in Zukunft durch weitere Gut- und Lastschriften zwangsläufig wieder verändern mußte* Gleichwohl 1st zur Zeit ungeklärt, weshalb die Klägerin den Beklagten über diese Veränderungen nicht mehr, wie vereinbart, durch die Übersendung von Auszügen unterrichtet, aber auch der Beklagte trotz der zur Tilgung seiner Schuld vorgenommenen weiteren Handlungen wie zui Beispiel der späteren Hingabe der Kundenakzepte E| keine solchen Auszüge mehr angefordert hat»
Auch wenn dieses Verhalten jedoch mit dem Berufungsgericht nicht als Anzeichen für eine vorher erfolgte endgültige Bereinigung des beiderseitigen Abrechnungsverhältnisse gewertet wird, besteht gegen die. Beurteilung der durch die
Hingabe der fpmp sehen Akzepte geschaffenen Rechtslage, wie sie dem Berufungsurteil zugrundeliegt, insofern ein rechtliches Bedenken, als nicht berücksichtigt worden ist, daß die Klägerin verpflichtet war, vor der Inanspruchnahme des Beklagten ihre Befriedigung aus diesen ihr erfüllungshalber übergebenen Akzepten zu suchen» Die Klägerin hat selbst vorgetragen, sie habe EfHHB aus einzelnen seiner Akzepte verklagt (Schriftsatz vom 28» November 1961 S» 3)» Sie hat also ein solches Vorgehen gegen eHIHB nicht als für sie unzu demutbar angesehen» Es ist nicht ersichtlich, weshalb und inwieweit diese Klagen keinen Erfolg hatten sowie, aus welchem berechtigten Grunde die Klägerin von weiteren Schritten gegen EflHHB abgesehen hat» Die schon 3 Monate nach der Gutschrift der Wechselbeträge (60 000 DM zura 1» August I960) vorgenommene Rückbelastung des Beklagten mit dem überwiegenden Teil dieser Beträge (52 500 DM zu dem 5» November I960) findet jedenfalls in dem bisher festgestellten Sachverhalt sühne weiteres keine Erklärung, zu demal nach den vorgelegten Verträgen mit EflHHV vom 29» Juni I960 die von E^HHP geschuldete Gesamtsumme von 60 000 DM in 120 V/echsel von je DM 500 aufgeteilt worden war, von denen bislang nicht dargetan ist, aus welchen Gründen ira Zeitpunkt der Rückbelastung ein Gesamtbetrag von 52 500 DM bereits fällig geworden sein konnte»
Wenn die Revision hiernach auch nicht mit ihrer weitergehenden Rüge durchdringen kann, das Berufungsgericht habe die Hingabe der Kundenakzepte EflHIH zu Unrecht nicht als Leistung an Erfüllungs Statt gewertet, so sind ihre Beanstandungen doch insofern gerechtfertigt, als das Berufungsgericht auch die Rechtsfolgen der von ihm angenommenen Leistung erfüllungshalber nicht hinreichend beachtet hat»
bbb) Darüber hinaus ist der Revision zuzugeben, daß das Berufungsgericht das Vorbringen des Beklagten über die weiteren im Zusammenhang mit dem Automatenverkauf an getroffenen Vereinbarungen nicht erschöpft hat»
Allerdings unterliegt die auf Grund der Verträge vom 29» Juni I960 getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, daß nicht etwa die Klägerin, sondern der Beklagte die darin aufgeführten Automaten an verkauft habe, nicht der
Nachprüfung durch das Revisionsgerichts denn sie beruht auf einer tatrichterlichen Würdigung der Vertragstexte, die mit dem Wortlaut namentlich der von der Angestellten KflHBder Klägerin mitunterzeichneten, als "Kaufvertrag" bezeichne ten Urkunde vereinbar und rechtlich möglich ist, und die v/eder gegen die Lebenserfahrung noch gegen die Denkgesetze verstoß
Deshalb geht auch die weitere Rüge der Revision fehl, di Klägerin habe dadurch, daß sie die betreffenden Automaten an EflHB verkauft habe, ihren früher über dieselben Automaten abgeschlossenen Abzahlungskauf mit dem Beklagten rückgängig gemacht, und das Rechtsverhältnis zv/ischen ihr und de Beklagten, der nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen sei, müsse daher hinsichtlich dieser Automaten nach den Vorschriften des Abzahlungsgesetzes beurteilt werden» Da der Beklagte gegenüber bHHIB als Verkäufer auftrat, ist kein Anhalt dafür ersichtlich, daß der voraufgegangene Kauf zwischen den Parteien rückgängig gemacht worden ist«. Das Berufungsgericht hat das letztere außerdem in mit der Revision nicht angreifbarer tatrichterlicher Beweiswürdigung auf Grün der Aussage der Angestellten KflHBnoch ausdrücklich verneint, indem es dargelegt hat, der Beklagte habe dieser Aussage zufolge "aus der Haftung für dieses Geschäft nicht entlassen" werden sollen« Abgesehen hiervon hatte der Beklagte
sich schon im ersten Rechtszuge ausdrücklich als Kaufmann bezeichnet (Schriftsatz vom 17» Oktober 1961 S. 6)» Das Berufungsgericht hatte aus diesem Grunde, aber auch angesichts des aus dem gesamten Sachverhalt sich ergebenden Charakters der vom Beklagten ausgeübten geschäftlichen Tätigkeit entgegen der Ansicht der Revision keinen Anlaß, durch Ausübung des richterlichen Fragerechts (§ 139 ZPO) zu ermitteln, ob der Beklagte etwa nicht im Handelsregister eingetragen sei»
Jedoch hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung der von ihm selbst getroffenen Feststellung (BU S. 15) verkannt, daß die Klägerin sicherungshalber Eigentümerin der von gekauften Automaten geblieben war« Angesichts
dieser Feststellung hätte geprüft werden müssen, ob es nicht dem mit dem '/erkauf an verfolgten Zweck entsprach,
daß die Klägerin, bevor sie den Beklagten mit dem größten feil der zurückbelastete, bei Zahlungsver-
zug des EflBB zunächst die Sicherheit hätte in Anspruch nehmen müssen, indem sie mit verkehrsüblicher Sorgfalt versuchte, die Automaten anderweitig zu verwerten* Sofern nicht besondere, bisher nicht ersichtliche Umstände vorliegen sollten, die auf einen gegenteiligen Parteiwillen schließen lassen, wäre die Klägerin hierzu verpflichtet gewesen, wenn - was sie bisher nicht bestritten hat - der Verkauf an eBBHR den Sinn hatte, daß ihr die Ausübung der dadurch für den Beklagten als Verkäufer entstandenen Rechte gegen erfüllungshalber zur Befriedigung für ihre Forderungen gegen den Beklagten überlassen wurde» Der Beklagte hatte dazu noch vorgetragen, daß er nach Abschluß der Verträge vom 29e Juni I960 auf das Schicksal der Automaten keinen Einfluß mehr gehabt habe (vgl» Schriftsatz vom 17» Oktober 1961 S» 6,.vom 9» April 1962, S. 9?10)» Tatsäch-
lieh ist ungeklärt geblieben, was mit den Automaten geschehen ist» Die Bemerkung in dem angefochtenen Urteil, es habe sich um gebrauchte Geräte von wahrscheinlich sehr gemindertem Wert gehandelt, die für die Klägerin schwerlich einen über den Siche rungs zweck hinausgehenden Wert hätten haben können, findet in dem festgestellten Sachverhalt umso weniger eine Stütze, als dafür noch am
29o Juni I960 einer Kaufpreisverpflichtung übernommen hatte, die ohne Zinsen und Finanzierungskosten 49 900 DM betrug»
Die Berechtigung der Lastschrift von 52 500 DM aus dem Geschäft:: ist nach alledem nicht ausreichend dar-
getan» Insofern bedarf es bei der Prüfung des Abrechnungsverhältnisses der Parteien gleichfalls noch weiterer Aufklärung, gegebenenfalls durch die ParteiVernehmung, zu welcher der Beklagte sich erboten hat»
d) Die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecl dem Beklagten die von ihm geforderte Zinsgutschrift wegen verspäteter Aufnahme der zur Zeit des Vergleichsabschlusses noch laufenden früheren Wechsel nicht zugebilligt, muß für den Fall, daß der Vergleich von Oktober/Dezember 1958 rechtswirksam ist, aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils erfolglos bleiben, denen insoweit nichts hinzuzufügen ist» Sollte der Vergleich unv/irksam sein, so kann die Frage, ob nach dem Vergleich die damals noch laufenden Wechsel von der Klägerin sofort oder erst bei jeweiligem Verfall aufzunehmen waren, sich ohnehin nicht stellen; vielmehr muß alsdann, wie schon dargelegt wurde, auf das gesamte AbrechnungBverhältnis der Parteien aus der voraufgegangenen Zeit zurückgegriffen werden»
39 -
e) Die von der Revision schließlich noch beanstandete Belastung des Beklagten mit Zinsen für die Beträge nicht eingelöster Wechsel, insbesondere nicht eingelöster Kundenakzepte, die der Beklagte der Klägerin erfüllungshalber hereingegeben hatte, ist unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens auch insoweit gerechtfertigt, als in den Wechselbeträgen Zinsen für die Laufzeit der Wechsel enthalten waren (§ 289 Satz 2 BGB)»
3» Soweit nach dem Vorhergehenden Bedenken gegen den Zahlungsanspruch der Klägerin bestehen, richten sie sich auch gegen den Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der für die Klägerin gestellten Sicherungshypothek, der mithin keiner besonderen Erörterung bedarf»
III- Widerklage»
Aus den vorstehenden Ausführungen zur Klage ergeben sich auch die Gesichtspunkte, die für die Beurteilung der mit der Widerklage verfolgten Ansprüche des Beklagten auf Auskunfterteilung und Rechnungslegung maßgebend sind»
1o Soweit diese Ansprüche sich auf Direktverkäufe während der Dauer des Vertreterverhältnisses beziehen, dessen genauen Endtermin im Oktober oder Dezember 1958 das Berufungsgericht noch feststellen muß - Y/iderklageantrag zu a) -, sind sie unter denselben Voraussetzungen gerechtfertigt, unter denen der Vergleich wegen Nichtberücksichtigung der Provisionsansprüche des Beklagten aus solchen Geschäften unwirksam sein würde oder der Beklagte aus dem gleichen Grunde unter dem Gesichtspunkt des Pehlens oder Wegfalls der Geschäft sgrundlage oder der unzulässigen Rechtsausübung zu demindest sonstige Einwendungen gegen die Ansprüche der Klägerin aus dem Vergleich erheben könnte» Die Entscheidung über die
Widerklage hängt in diesem Punkte also von dem noch zu klärenden Schicksal des Vergleichs und der daraus hergeleiteten Ansprüche ab»
2o Soweit der Beklagte jedoch Auskunfterteilung und Rechnungslegung für Nachbestellungen in der Zeit nach dem Io Januar 1959 verlangt, zu der das Vertreterverhältnis unabhängig von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Vergleichs zweifelsfrei beendet war - Widerklageantrag zu b) ist sein Anspruch unbegründet« Wenn die Revision sich in diesem Zusammenhang auf die Vorschrift des § 87 Abs» 3 HGB beruft, so verkennt sie, daß danach dem ausgeschiedenen Handelsvertreter ein Anspruch auf Provision nicht für direkt bei dem Unternehmer aufgegebene Nachbestellungen, sondern nur für solche Geschäfte zusteht, die zwar erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden sind, die der Vertreter aber noch selbst vermittelt, eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, wobei weiterhin verlangt wird, daß der Abschluß innerhalb einer angemessenen Zeit nach Beendigung des Vertretervertrags vorgenommen wird (Baumbach/ Duden, HGB 14« Aufl» § 87 Anm« 4 D)„ Dafür, daß nach dem Io Januar 1959 Geschäfte getätigt worden sind, auf welche die Voraussetzungen zutreffen, fehlt es nicht nur an jedem Tatsachenvortrag; der Widerklageantrag zu b) ist vielmehr sogar gerade nicht hierauf abgestellt, denn er bezieht sich ausdrücklich auf Nachbestellungen, die ohne Mitwirkung des Beklagten erfolgt sind» Hinsichtlich des in den Vorinstanzen abgewiesenen Y/iderklageantrags zu b) war mithin die Revision zurückzuweisen0
- 41
IV* Iin übrigen mußte das angefochtene Urteil nach dem Vorhergehenden aufgehoben und die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden«
Krüger-Hieland Jungbluth Fehle
Sprenkmann Mösl
ii . \