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BGH

Gericht: BGH

nossensehaftliche ckvergiitung Verwendet eine Genossenschaft, die sowohl Geldgeschäfte, als auch V/arenhandel mit Bedarfsgegenständen und Erzeugnissen der Landwirtschaft betreibt (Spar- und Barlehnskasse), Überschüsse, die sie im Geldgeschäft erzielt hat, zur Ausschüttung von Rückvergütungen auf den Umsatz im Warengeschäft mit ihren Mitgliedern, so kann darin ein Verstoß gegen §§ 1 und 3 UWG und eine unzulässige Rabattgev/ährung liegen«, Ermittelt die Genossenschaft den im Warengeschäft erzielten Überschuß an Hand einer den gesetzlichen Vorschriften genügenden Buchführung auf Grund ihrer kaufmännischen Erfahrungen gewissenhaft, so handelt sie nicht widerrechtlich, wenn sie den danach auf das Warengeschäft entfallenden l’eil des Gesamt-übcrschusses als Rückvergütung im Warengeschäft ausschüttet, nag eine Nachprüfung nach den Grundsätzen getrennter Buchführung auch ergeben, daß in dieser Rückvergütung auch Überschüsse aus dem Geldgeschäft enthalten sind« Für das Jahr 1956 gewährte die Beklagte ihren Genossen, soweit diese sich am 'Warengeschäft beteiligt hatten, eine Y/arenrückvergütung in Höhe von 5j5 cf> auf den Gesamtumsatz des einzelnen Genossen im Bezugsgeschäft und in Höhe von 1,7 $ im Absatzgeschaft. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; nach seiner Ansicht scheidet ein Verstoß gegen das Rabattgesetz ohne weiteres aus, weil die Warenrückvergütung keijieh Preisnachlaß darstelle, Die Beklagte habe sich aber auch nicht wettbewerbsv/idrig verhalten, denn in der Verteilung ihrer Gewinne sei sie völlig frei; etwa gegebene Verstöße gegen den genossenschaftsrechtlichen Grundsatz gleicher Behandlung der Mitglieder seien nur von diesen selbst geltend zu machen; das aber sei nicht geschehen«, Auch der Ausdruck ”WarenrückvergütungM sei seit langem üblich; darunter werde ein genossenschaftlicher Gewinnanteil verstanden; der Ausdruck sei daher von der Beklagten nicht irreführend gebraucht worden; auch steuerrechtliche Vorschriften über die Gewinnberechnung einzelner Geschäftszweige hätten keine Pflicht der Genossenschaft zur Folge, den Gewinn " spart ermäßig'* auszu-schütten. Sodann hat es auf die Berufung des Klägers unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, Rückvergütungen auf die Umsätze im Bezugs- und Absatzgeschäft ihres Y/arenhandels ohne einen Hinweis darauf anzukündigen, daß der durch die Rückvergütungen zu verteilende Überschuß aus den mehreren Handelszweigen der Beklagten erwirtschaftet ist. Dafür liege aber nichts vor, vielmehr habe es erst gründlicher wissenschaftlicher Erforschung der Geschäftsverhältnisse von Genossenschaften der hier fraglichen Art, insbesondere durch den Sachverständigen Professor Dr. Wall, bedurft, um zu erkennen, daß eine Beschlußfassung der Genossenschaft über die zulässige Verteil^ ihres Überschusses auf einen ihrer Handelszweige wettbewerblich eine unrichtige Angabe enthalte, weil der Überschuß nicht getrennt ermittelt worden sei. Dieser Eindruck sei von der Beklagten durch eine unrichtige Angabe hervorgerufen worden; die Unrichtigkeit bestehe darin, daß die Beklagte nicht mitteilo, daß die von ihr verteilten Überschüsse aus mehreren Handelszweigen der Genossenschaft erwirtschaftet worden seien; unrichtig sei diese Angabe auch dann, wenn die Beklagte in jedem Jahre seit dem Geschäftsjahr 1957 (dieses eingeschlossen) im Warengeschäft allein mehr Gewinn erzielt habe, als von ihr jeweils an Warenrückvergütungen ausgeschüttet worden sei. 1. Zunächst geht sie, was von Amts wegen zu berücksichtigen ist (RGZ 156, 376; BGH LM Nr. 7 zu § 308 ZPO), über den Antrag des Klägers hinaus, indem sie diesem etwas anderes zuspricht als mit der Klage gefordert wird. Über dieses Klagebegehren geht das Berufungsgericht hinaus, indem es der Beklagten untersagt, Rückvergütungen auf die Umsätze im Warengeschäft - gleichgültig, woher die dafür verwendeten Mittel tatsächlich stammen - anzukündigen, sofern sie nicht darauf hinweist, daß der damit verteilte Überschuß in mehreren Geschäftszweigen erwirtschaftet sei. Denn dieses Verbot gälte, wie das Berufungsgericht selbst hervorhebt, auch für den nach der Fassung des Klageantrages und nach der Klagebegründung ausdrücklich .ausgenommenen Fall, daß die Beklagte den verteilten Überschuß in Wahrheit allein im 'Warengeschäft erzielt hat. 2. Wie die Revision weiter zutreffend geltend macht, v/irc/ der Beklagten durch die der Urteilsformel gegebene Fassung fii den Fall der Ausschüttung von Rückvergütungen auf Umsätze im 'Warengeschäft aus Mitteln, die tatsächlich in diesem Geschäft erzielt worden sind, überdies auch auf erlegt, Angaben zu machen, die mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmen. Das Berufungsgericht hält die beklagte Genossenschaft auf Grund dieser Vorschrift für verpflichtet, die Werbebehauptung, im Warengeschäft Überschüsse erzielt zu haben, nicht nur dann zu unterlassen, «ve#1 diese Behauptung erwiesenermaßen unrichtig ist, sondern bereits dann, v/enn ihre Buchführung die Überschüsse aus Ware#' geschäft und Geldgeschäft nicht getrennt erfaßte Dem liegt die Erwägung zugrunde, der Beklagten fehle es dann an einer hinreichend sicheren Grundlage für ihre Werbebehauptungo Dieser Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kann nicht beigetreten werden. Klage und Anschlußrevision sehen in der Ausschüttung von V/arenrückvergütungen einer sogenannten gemischten, d.ho das Bankund das Warengeschäft betreibenden Genossenschaft zu Recht eine im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ergriffene Maßnahme; die Genossenschaft kann deshalb § 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn eine solche Maßnahrae mit dem An stands ge fühl des vernünftigen ; Durchschnittsgewerbetreibenden und der Allgemeinheit nicht ij Einklang steht. Die Anschlußrevision läßt nicht klar erkennen, ob sie ein wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten schon deshall als gegeben ansieht, weil die Beklagte den Kläger vollständig aus dem Wettbewerb ausschalten und sich auf der einen natürlich begrenzten Wirtschaftsraum darstellenden Insel Pellworm einel Monopolstellung schaffen wolle. Die Verfahrensrüge des Klägers geht dahin, der Antrag auf Vernehmung des Vorstandsmitglieds der Beklagten sei insoweit übergangen wordene An der von der Anschlußrevision bezeichne ten Aktenstelle ist jedoch nicht für diese Äußerung, sondern für den Inhalt eines anderen Gesprächs benannt worden; dieses hatte nach der dort gegebenen Darstellung des Klägers auch einen anderen Inhalt und soll im Oktober 1956, die oben wiedergegebene Äußerung jedoch bereits im Jahre 1955 stattgefunden haben; sie soll nach dem Zusammenhang des Schriftsatzes des Klägers auch nicht von sondern von dem damaligen Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Beklagten, worden sein. Die Anschlußrevision hat in der mündlichen Verhandlung in erster Linie geltend gemacht, die Beklagte habe jedenfalls bei der Rückvergütung für das Jahr 1956 gegen § 3 UWG verstoßen; denn nach dem vom Berufungsgericht insoweit nicht abschließend geprüften und deshalb im Revisionsrechtszug zu unterstellenden Vorbringen des Klägers habe die Beklagte mindestens einen ’Teil des hierfür ausgeschütteten 3etrages aus Überschüssen entnommen, die sie im Geldgeschäft erzielt habe. 1. Riese Ausführungen können dem Antrag auf Unterlassung derartiger Ausschüttungen nicht zu dem Erfolg verhelfen» Ras Berufungsgericht stellt fest, die Gewährung einer Rückvergütung im Y/arenumaatzgeschäft werde jedenfalls von Außenstehenden, die als Kunden der Genossenschaft in Präge kommen, dahin aufgefaßt, der Erfolg im Warenhandel der Genossenschaft sei so groß gewesen, daß er diese Überschußverteilung gestattet habe Riese vom Berufungsgericht auf Grund seiner allgemeinen Leben erfahrung getroffene und daher der Nachprüfung durch das Revi sionsgericht unterliegende Feststellung ist im wesentlichen zutreffend; sie bedarf lediglich einer Verdeutlichung. a) Gegen diese Anforderungen hat die Beklagte für das Jahr 1956 nicht verstoßen« Das Berufungsgericht hat insoweit festgestellt, für die Vorstandsmitglieder der Beklagten habe sich die erhebliche Ausweitung der Erträge aus Zinsen und Provisionen gegenüber dem Jahre 1955 als eine Folge des in Jahre 1956 aufgenommenen Warengeschäfts darsteilen können; denn die Bezieher von Waren seien oft dadurch zu Schuldnern der Beklagten in Kreditgeschäft geworden, daß sie Waren in dem eingeräumten Zeitraum von zwei Monaten nicht bezahlt hätten« Die Vorstandsmitglieder hätten auch keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der vorgesehenen Rückvergütungen der Höhe nach zu haben brauchen, weil ihnen diese von den erfahrenen Prüfern ihres Prüfungsverbandes errechnet worden sei« Diese nicht angegriffenen Feststellungen werden in ihrer rechtlichen Bedeutung durch die insoweit unbestritten gebliebenen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen unterstrichen, auf denen sie erkennbar beruhen; nach ihnen gibt es bei einer Genossenschaft, die zwei Geschäftszweige miteinander verbindet und insbesondere Personal- und Sachwerte zuin Teil für beide Geschäftszweige einsetzt, keine feste Übung hinsichtlich der Aufschlüsselung von Überschüssen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Beklagte und diejenigen Organe denen sie diese Geschäfte zur selbständigen Erledigung überlassen hat und für die sie daher einzustehen hat (HGZ 76, 48; BGH WM 1939» 80), bei gewissenhafter Beurteilung annehmen durften, der Erfolg des Jahres 1956 beruhe zu einem solchen Teil auf dem neu aufgenommenen Warengeschäft, daß die Rückvei gütung in Höhe von 22 800 DM auf die Umsätze im Warengeschäft gerechtfertigt erschien. In dieser Beziehung hat aber der gerichtliche Sachverständige eingeräumt, daß seine eigene Aufschlüsselung nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich habe und hinzugefügt, es habe jedenfalls vermutet werden können, daß der höhere Gesamtüberschuß durch die Eröffnung des Warengeschäfts erzielt worden und nur in Höhe von etwa 3 OOO bis 5 500 DM auf das Geldgeschäft zurückzuführen sei. Dement* sprechend hat auch das zuständige Finanzamt auf Grund einer für das Jahr 1956 bei der Beklagten vorgenommenen Betriebsprüfung, die sich auch auf die Ausschüttung der Rückvergütung in Warenumoatzgeschäft erstreckte, festgestellt, daß dH nicht zu beanstanden sei. b) Dasselbe gilt erst recht für das Jahr 1957, in dem dis Beklagte auch bei Zugrundelegung der vom gerichtlichen Sachverständigen angelegten Beurteilungsmaßstäbe Rückvergütungen nur aus den im Warengeschäft erzielten Überschüssen gewährt hat. habe bewußt spartenfremde Ausschüttungen vorgenoramen, lediglich in tatsächlicher Hinsicht bestritten und behauptet, völlig korrekt verfahren zu sein; schon mit Rücksicht auf die in den Körperschaftssteuerrichtlinien (Abschnitt 65 Abs, 5) enthaltene Anweisung, die Überschüsse angemessen auf die einzelnen Geschäftszweige zu verteilen und nicht auf einen derselben zu konzentrieren, seien ihre Prüfer bestrebt, spartenfremde Ausschüttungen zu vermeiden, Pa auch die Zentrale der Raiffeisengenossenschaften diesen Standpunkt teilt;, ist nicht ansunehmen, daß die Beklagte sich hieran nicht halten werde. 2. Pie Anschlußrevision stellt weiter vorsorglich zur Entscheidung, ob die Grundgedanken des Rabattgesetzes als Anspruchsgrundlage dienen können; sie ist der Meinung, derjenige Teil des Gesamtübersehusses, der in Wahrheit auf das Geldgeschäft entfalle, sei objektiv zu Unrecht als Rückvergütung im Warengeschäft gewährt worden; deshalb sei er rabattrechtlich ebenso zu beurteilen, wie wenn ein nicht als Genossenschaft organisiertes Unternehmen ihn ausgeschüttet hätte. Mit Recht geht die Anschlußrevision insoweit davon aus, daß die genossenschaftliche Rückvergütung in Warengeschäft nicht als Preisnachlaß anzusehen ist, soweit sie Mitteln entnommen v/ird, die in diesem Geschüftszweig als Überschuß erzielt worden sind« Die genossenschaftliche Rückvergütung folgt aus der der Genossenschaft gesetzlich obliegenden Aufgabe, ihre Mitglieder zu fördern und den Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht hauptsächlich auf die Erzielung von Gewinn zu richten (§ 1 GenG). 3)« Abzulehnen ist aber jedenfalls die nur vereinzelt vertretene Auffassung, die genossenschaftliche Rückvergütung sei als Preisnachlaß anzusehen, denn sie knüpft nicht an das einzelne Umsatzgeschäft zwischen Genossenschaft und Genossen an; namentlich v/ird sie ohne Rücksicht darauf gev/ährt oder nicht gewährt, ob das ein zelne Umsatzgeschäft, insbesondere im Hinblick auf die der Genossenschaft bei diesem Geschäft zur Verfügung stehende Handelsspanne, die später festgesetzte Warenrückvergütung erlaubt hätte oder nicht. Juli 1954 (BGBl I 212) und des § 28 des Tabaksteuergesetzes zugrunde» Die Ausschüttung einer Rückvergütung im Warengeschäft verliert ihren Charakter einer genossenschaftlichen Rückvergütung jedoch nicht bereits dann, wenn bei Anwendung einer auf wissenschaftlicher Grundlage beruhenden, differenzierten» der Genossenschaft jedoch gesetzlich nicht vorgeschriebenen, auc nicht üblichen und ihr nicht zuzu demutenden Buchführung festzustellen ist, daß sie hierbei zu einem Teil auf Mittel zurückgreift, die in einem anderen Geschäftszweig erwirtschaftet worden sind. Es wäre nicht zu rechtfertigen, einer Genossenschaft, die mehrere Geschäftszweige betreibt, dadurch zu einer für sie unüblichen, mit zusätzlichen Kosten und Mühen verbundenen getrennten Buchführung für die einzelnen Geschäftszweige zu zwingen, daß Rückvergütungen, die in den auf Grund kaufmännischer Erfahrung zu beurteilenden Grenzbereich gewissenhafter Schätzung fallen, als Verstöße gegen das Rabattgesetz gewertet werden. Auch scheidet der vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen körperschaftssteuerrechtliche Vorschriften aus, da die Beklagte ihre Überschüsse ’'angemessen” auf die einzelnen Geschäftszweige verteilt hat. Aus denselben Gründen ist auch eine Verletzung des Grundsatzes der Glcichbe-handlung der Genossen nicht dargetan, so daß dahingestellt bleiben kann, ob der Kläger als Y/ettbewerber der Beklagten sich auf diesen Gesichtspunkt überhaupt berufen kann. Ein Verstoß gegen § 1 UWG kann vielmehr nur in einem Verhalten der Genossenschaft gesehen werden, durch das sie von der nur ihr, nicht aber ihren Mitbewerbern gegebenen rechtlichen Möglichkeit, Rückvergütungen auszuschütten und damit Kunden zu dem Beitritt oder zu dem gesteigerten Umsatz mit ihr anzureizen, in einem über die dafür gezogene Grenze hinausgehenden Maße Gebrauch machen würde. Aber auch insoweit steht der Klage die Feststellung entgegen, daß die Beklagte die Ausschüttungen im Warenum-satsgeschäft vorgenommen hat, - - weil eie auf Grund gewissenhafter Prüfung der Auffassung war und sein konnte, die fraglichen Überschüsse seien in diesem Geschäftszweig erzielt. Die Beklagte hat daher nicht gewußt, daß - möglicher^ weise - ein gewisser Teil des Überschusses, der im Geldgeschäft erzielt worden ist, als Rückvergütung ira Warengeschäft ausgeschüttet wurde; sie hat sich dieser Kenntnis auch nicht etwa bewußt verschlossen, E3 fehlt deshalb jedenfalls an der auch für den Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG erforderlichen Kenntnis derjenigen Tatumstände, die bei objektiver Würdigung die -.Sittenwiurigkeit des wettbewerblichen Handelns ergeben würden (BGHZ 8, 587, 593 - Fernsprechnummer; GRUR I960, 200, 201 - Abitz II). Aber auch von dem Standpunkt aus, daß beim Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG die Anforderungen an den subjektiven Tatbestand geringer sein müßten, kann die Klage keinen Erfolg haben, weil nach dem oben Ausgcführten nicht dargetan ist, daß die Beklagte bei der Aufteilung der Überschüsse auf die einzelnen Geschäftszweige ihre Sorgfaltspflicht verletzt habe oder dies in Zukunft zu befürchten sei. auf Grund einer für Genossenschaften zulässigen ordnungsgemäßen Buchführung vorgenommen worden ist» Auf dieser Grundlage war die Genossenschaft ihren Mitgliedern zur Ausschüttung verpflichtet; sie konnte deshalb nicht gehindert sein, diese Beurteilung ihren Genossen in der geschehenen Weise im Geschäftsbericht bekannt zu geben» Der Geschäftsbericht für 1957 enthält eine derartige allgemeine Beurteilung des Goschäftsergebnisses nicht» In diesem Jahre hat die Beklagte überdies, wie bereits dargelegt, auch nach dem Ergebnis der Überprüfung durch den gerichtlichen Sachverständigen weniger an Rückvergütung auf den Warenumsatz ausgeschüttet, als im Warengeschäft an Überschuß erzielt worden war.

Zitierte Normen: § 308 ZPO § 3 UWG § 33 GenG § 3 UWG § 1 GenG § 1 UWG
GenossenschaftWarengeschäftAnschlußrevisionBerufungsgerichtRückvergütungKlägerÜberschuß

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja.
Amtliche Sammlung: nein
TJV/G §§ 1, 3; RabattG v, 25» 43-5-1, §5 1, 5
Gr e R ü
2109 033
November 1933, BGBl III
nossensehaftliche
 ckvergiitung
Verwendet eine Genossenschaft, die sowohl Geldgeschäfte, als auch V/arenhandel mit Bedarfsgegenständen und Erzeugnissen der Landwirtschaft betreibt (Spar- und Barlehnskasse), Überschüsse, die sie im Geldgeschäft erzielt hat, zur Ausschüttung von Rückvergütungen auf den Umsatz im Warengeschäft mit ihren Mitgliedern, so kann darin ein Verstoß gegen §§ 1 und 3 UWG und eine unzulässige Rabattgev/ährung liegen«,
Ein Wettbewerbs- oder Rabattverstoß der Genossenschaft ist jedoch nicht schon darin zu sehen, daß sie Rückvergütungen im Warengeschäft gewährt, obwohl sie die auf die einzelnen Geschäftszweige entfallenden Geschäftsvorgänge nicht in getrennter Buchführung erfaßt, weil eine solche Buchführung weder gesetzlich vorgeschrieben, noch üblich, noch ohne unzu demutbaren Mehraufwand möglich ist»
Ermittelt die Genossenschaft den im Warengeschäft erzielten Überschuß an Hand einer den gesetzlichen Vorschriften genügenden Buchführung auf Grund ihrer kaufmännischen Erfahrungen gewissenhaft, so handelt sie nicht widerrechtlich, wenn sie den danach auf das Warengeschäft entfallenden l’eil des Gesamt-übcrschusses als Rückvergütung im Warengeschäft ausschüttet, nag eine Nachprüfung nach den Grundsätzen getrennter Buchführung auch ergeben, daß in dieser Rückvergütung auch Überschüsse aus dem Geldgeschäft enthalten sind«
BGH, Urto v. 9. Oktober 1963 - Ib ZR 50/62 - Schleswig-
Holsteinisches OLG
Ib ZR 50/62
Verkündet 9. Oktober 1963 Justizangesteilter Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
 der	und	eingetragene	Genossenschaft mit
 unbeschränkter Ha^pfl^cl^^ auf	vertrgtei^durc^ihre
 Vorstandsmitglieder Bauer Hermann H^I^B in Zimmermanr^Georg Back in Tammensiel und Geschäftsführer Anton DHHt auf
 Beklagten, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof«
gegen
 den Kaufmann un^Müller Alfred Firma Detlef	auf	Pi
 Alleininhaber der
9
Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Oktober 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Krüger-Nieland, Jungbluth, Pehle, Dr« Sprenkmann und Dr« -Mösl
 für Recht erkannt:
• 1) Die Anschlußrevision des Klägers gegen das Urteil dos 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Obcrlandesgerichts in Schleswig vom 16. Februar 1962 wird zurückgev/iesen.
Auf die Revision der Beklagten wird das vorbezeichnet e Urteil aufgehoben, soweit os der Klage stattgibt, und die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Flensburg vom 29* September 19159 auch in diesem Umfang zurückgewieson«
Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der Klager ist Alleininhaber eines Mühlen- und land-handelsgeschäfts auf der Insel Ffm^.^-Die Beklagte, eine eingetragene Genossenschaft, die dem Verband der Raiffeisengenossenschaften angehört, betreibt unter der Bezeichnung "Spar- und Darlehnskasse" seit längerer Seit auf öankgeschäfte, Sie hat neben dieser Tätigkeit seit Anfang des Jahres 1956 auch einen V/arenhandel aufgenommen, der in dem Bezug und Absatz von in der Landwirtschaft benötigten Y/aren und landwirtschaftlichen Erzeugnissen besteht. Im sogenannten Bezugsgeschäft kauft die Beklagte Dünge- und Futtermittel, Brennstoffe und sonstige Waren ein und verkauft sie an die Bevölkerung auf der Insel	im	Absatzgeschäft	kauft
 sie landwirtschaftliche Erzeugnisse, insbesondere von ihren Genossen und verkauft sie weiter.
Für das Jahr 1956 gewährte die Beklagte ihren Genossen, soweit diese sich am 'Warengeschäft beteiligt hatten, eine Y/arenrückvergütung in Höhe von 5j5 cf> auf den Gesamtumsatz des einzelnen Genossen im Bezugsgeschäft und in Höhe von 1,7 $ im Absatzgeschaft. Für 1957 betrug die Warenrückvergütung im Bezugsgeschäft 4 im Absatzgeschäft 1
Der Kläger hat behauptet, diese Warenrückvergütungen seien nicht oder nicht ausschließlich aus dem im Warenhandel erzielten Gewinn, sondern aus dem Gewinn im Geldgeschäft entnommen; die Geschäftsführung der Beklagten habe das bewußt getan, um ihn als Y/ettbewerber zu schädigen; durch ihre im Geschäftsbericht für 1956 enthaltene unrichtige Behauptung, der Gewinn sei im Y/ar enge schüft erzielt worden, habe die Beklagte ihren Mitgliedern ihn, den Kläger, im Ergebnis als untüchtigen Geschäftsmann hingestellt, der unanständig hohe Gewinne mache; aus Mitgliederkreisen soi ihm daraufhin Wucher und Proisschinderei vorgeworfen worden, obwohl er und die Be-
 
klagte im wesentlichen gleiche Preise einhielten; überwiegend handle es sich um Festpreise0 Sein Umsatz sei dadurch im Jahre 1957 infolge Abwanderung von Kunden um mehr als ein Drittel zurückgegangen, sein Geschäft unrentabel geworden«,
Darüber hinaus sei auch ohne Rücksicht auf die unrichtige Erklärung in dem Geschäftsbericht die "spartenfremde" Gewinnausschüttung als solche ein Rechtsverstoß in zweifacher Hinsicht; sie verletze den genossenschaftsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung aller Genossen, indem sie die am Geldgeschäft beteiligten Genossen benachteilige; zugleich liege darin aber auch ein Verstoß gegen steuerrechtliche Vorschrift«
In GenossenschaftsverSammlungen vom 16. Juli 1957 und vom September 1958 habe der Geschäftsführer der HauptgenosSeilschaft, Färber, für dessen Äußerungen die Beklagte einstehen müsse, die Bauern aufgefordert, künftig noch mehr als bisher an dem Warengeschäft teilzunehraen, da sich das für sie wegen der Warenrückvergütung lohnen werde. Durch das Verhalten der Beklagten sei ein andauernder Störungszustand geschaffen worden, der eine ständige Quelle der Schädigung für ihn, den Kläger, bilde.
Der Kläger hat zuletzt beantragt;’
1.	der Beklagten zu untersagen, im Geldumsatzgeschäft erzielte Gewinne als Warenrückvergütung oder als genossenschaftliche Rückvergütung
 im V/arenumsatzgeschäft auszuschütten,
2.	die Beklagte zu verurteilen, die Geschäftsberichte für die Jahre 1956 und 1957 dahingehend zu berichtigen, daß ersichtlich ist, daß die au3geschütteten Rückvergütungen auf den Warenumsatz nicht aus Gewinnen im Warengeschäft, sondern aus Gewinnen im Geldgeschäft stammen,
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3.	die Berichtigungen zu 2 in von dem Gericht auszuwählenden Zeitungen zu veröffentlichen,
 hilfsweise,
der Beklagten zu untersagen, von ihr gewährte Rückvergütungen, die nicht aus dem Warengeschäft herrühren, als Warenrückvergütungen zu bezeichnen«.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt«.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; nach seiner Ansicht scheidet ein Verstoß gegen das Rabattgesetz ohne weiteres aus, weil die Warenrückvergütung keijieh Preisnachlaß darstelle, Die Beklagte habe sich aber auch nicht wettbewerbsv/idrig verhalten, denn in der Verteilung ihrer Gewinne sei sie völlig frei; etwa gegebene Verstöße gegen den genossenschaftsrechtlichen Grundsatz gleicher Behandlung der Mitglieder seien nur von diesen selbst geltend zu machen; das aber sei nicht geschehen«, Auch der Ausdruck ”WarenrückvergütungM sei seit langem üblich; darunter werde ein genossenschaftlicher Gewinnanteil verstanden; der Ausdruck sei daher von der Beklagten nicht irreführend gebraucht worden; auch steuerrechtliche Vorschriften über die Gewinnberechnung einzelner Geschäftszweige hätten keine Pflicht der Genossenschaft zur Folge, den Gewinn " spart ermäßig'* auszu-schütten.
Mit der Berufung hat der Kläger ergänzend geltend gemacht, es liege auch ein Rabattverstoß vor, denn nur genossenschaftsrechtlich zulässige Rückvergütungen vermöchten die Anwendung des Rabattgesetzes auszuschließen. Für die Unzulässigkeit der sogenannten spartenfremden Ausschüttung von Gewinnen aus dem Geldgeschäft, sowie für die in den beteiligten Verkehrskreisen hierüber herrschende Auffassung hat der Kläger sich insbesondere

auf Stellungnahmen dec Deutschen Raiffeisenverbandes e<.V„ vom 28. März 1958 und vom 24• Januar 1959 bezogen, aus denen sich ergebe, daß eine solche Verwendung auch in Genossen-schaftskreisen mißbilligt werde. Sr hat hierzu ferner geltend gemacht, auch die für das Steuerjahr 1§55 ergangene Verwaltung 3anordnung der Bundesregierung vom 11. Mai 1956 (BStBl 1956 I 243) schreibe in Abschnitt 65 Abs. 5 die angemessene Verteilung der steuerlich abzugsfähigen Y/arenrückvergütungen auf die einzelnen Geschäftssparten vor; diese Vorschrift seife»* Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BG3, da sie im Interesse steuerlich nicht in gleicher Weise wie die Genossenschaf begünstigter Wettbewerber Mißbräuche verhindern solle. Die Genossenschaften seien gegenüber den übrigen Händlern durch die Steuergesetzgebung von vornherein dadurch begünstigt, daß die Rückvergütungen steuerfrei seien; eine gezielte Verwenden der Überschüsse aus dom Geldgeschäft mit dom Zwecke dor Be nachteiiigung der diese steuerlichen Vorzüge entbehrenden Wettbewerber sei daher v/cttbewerbswidrig. Die Beklagte strebe mit ihren Ausschüttungen eine Monopolstellung auf der Insel
 an. Diese Zielsetzung ergebe sich insbesondere aus einer in der Generalversammlung 1958 von dem Verbandsdirektor Lüthje abgegebemen Äußerung, die Spannen auf	öeien
 immer zu hoch gewesen, durch das Y/irken der Genossenschaft seien sie um 6 $ gesenkt worden. Die Beklagte habe auch Personal- und Kreditkosten, die durch ihren Landhandel gestiegen seien, zu Lasten des Kreditgeschäfts verbucht und den Zinsertrag in das Y/arengeschäft fließen lassen. Die in dem Streit fall irreführende Bezeichnung n¥farenrückvergütungtf verstoße schließlich auch gegen § 147 des Genossenschaftsgesetzes.
idunt
 Die Beklagte hat hilfsv/eise noch die Einrede der Verjährung erhoben, die sie darauf stützt, der Kläger habe die Unte* lagen für den Geschäftsabschluß 1956 schon vor August 1957, Bilanz für 1957 schon am 10. September 1958 erhalten, die Kl°ye aber erst am 13» März 1959 eingereicht.
Dac Oberlandesgericht hat Sachverständigenbeweis darüber erhoben, ob die Beklagte in den Jahren 1956 und 1957 Personal-und Sachkosten, die in ihrem Landhandel entstanden sind, zu Lasten des Kreditgeschäfts verbucht und Beträge als Warenrück-vorgütungen bezahlt hat, die aus dem Zinsgewinn des Kreditgeschäfts stammen. Es hat ferner die Vorstandsmitglieder Hmf|und £■■■■ gehört und das frühere Vorstandsmitglied I^HHBala Zeugen vernommen. Sodann hat es auf die Berufung des Klägers unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Beklagte verurteilt,
 es zu unterlassen, Rückvergütungen auf die Umsätze im Bezugs- und Absatzgeschäft ihres Y/arenhandels ohne einen Hinweis darauf anzukündigen, daß der durch die Rückvergütungen zu verteilende Überschuß aus den mehreren Handelszweigen der Beklagten erwirtschaftet ist.
Mit der hiergegen eingelegten Revision erstrebt die Beklagte die volle Abweisung der Klage; der Kläger hat nach Ablauf der Rechtsmittelfrist Anschlußrevision erhoben, mit der er den abgewiesenen Teil der Klageanträge weiterverfolgt. Beide Parteien beantragen Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
A. I. Das Berufungsgericht verneint eine Verletzung des Rabattgesetzes und des § 147 des Genossenschaftsgesetzes; es verwehrt dem Kläger auch die Berufung auf eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Genossen durch ungleichmäßige Verteilung der Überschüsse; desgleichen hält es eine Verletzung der körperschaftssteuerrechtlichen Vorschriften nicht für gegeben, da auch'Überschüsse aus dem Kreditgeschäft
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steuerrechtlich wie Y/arenrückvergüt ungen zu behandeln seien, was durch die Fassung des Körperschaftssteuergesetzes vom 18, November 1956, § 23 Zil’f. 2 i.V.m, § 35 Abs. 1 Satz 1 der DurchfVO vom 5«» August 1959 ausdrücklich klargestellt worden sei. Deshalb hat es den Hauptantrag der Klage zu Ziffer 1, nämlich den Antrag auf Untersagung der Ausschüttung der im Geldgeschäft erzielten Überschüsse als Rückvergütung im Warea umsatzgeschäft, in Übereinstimmung mit dem Landgericht abgewiesen.
Die auf Berichtigung der Geschäftsberichte und auf Veröffentlichung gerichteten Hauptanträge zu 2) und 3) hat das Berufungsgericht mit folgender Begründung abgewiesen; Für diese Ansprüche sei ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten in Gestalt wissentlich unwahrer Angaben oder schuldhaften Ver Stoßes gegen § 1 UY/G Voraussetzung«. Dafür liege aber nichts vor, vielmehr habe es erst gründlicher wissenschaftlicher Erforschung der Geschäftsverhältnisse von Genossenschaften der hier fraglichen Art, insbesondere durch den Sachverständigen Professor Dr. Wall, bedurft, um zu erkennen, daß eine Beschlußfassung der Genossenschaft über die zulässige Verteil^ ihres Überschusses auf einen ihrer Handelszweige wettbewerblich eine unrichtige Angabe enthalte, weil der Überschuß nicht getrennt ermittelt worden sei. Prüfer und Organe der Beklagten hätten dies von sich aus nicht erkennen können.
Dagegen hat das Berufungsgericht den Hilfsantrag für begründet erachtet und ihm in der im Tatbestand wiedergegebenen Passung stattgegeben. Zur Begründung führt das Berufungsurteil aus, der Beschluß der Beklagten über die Gewinnverteilung in Gestalt der Warenrückvergütung habe eine Wirkung auch auf ihre wettbewerblichen Beziehungen zu ihren Mitbewerbern, bei denen ihre Genossen entsprechende Tiaren ebenfall beziehen könnten. Rückvergütungen im Warengeschäft erweckten
 näialich in diesen Kundenkreisen den Eindruck, a?us seien die im Warengeschäft erzielten Überschüsse so groß gewesen, daß sie diese Rückvergütung gestatteten. Dieser Eindruck sei von der Beklagten durch eine unrichtige Angabe hervorgerufen worden; die Unrichtigkeit bestehe darin, daß die Beklagte nicht mitteilo, daß die von ihr verteilten Überschüsse aus mehreren Handelszweigen der Genossenschaft erwirtschaftet worden seien; unrichtig sei diese Angabe auch dann, wenn die Beklagte in jedem Jahre seit dem Geschäftsjahr 1957 (dieses eingeschlossen) im Warengeschäft allein mehr Gewinn erzielt habe, als von ihr jeweils an Warenrückvergütungen ausgeschüttet worden sei. Solange die Beklagte ihre bisherige, den gesetzlichen Anforderungen allerdings voll genügende Art der gemeinsamen Buchführung für die verschiedenen Geschäftszweige aufrechterhalte, fehle ihr nämlich die Grundlage für die in dem Beschluß über die Rückvergütung im Warengeschäft stillschweigend enthaltene Angabe, die Rückvergütung stamme aus diesem Geschäftszweig. Die Beklagte verstoße daher insoweit gegen § 3 UYiTG.
II. Der Revision der Beklagten ist zuzugeben, daß diese Verurteilung auf Rechtsirrtum beruht. 1
1. Zunächst geht sie, was von Amts wegen zu berücksichtigen ist (RGZ 156, 376; BGH LM Nr. 7 zu § 308 ZPO), über den Antrag des Klägers hinaus, indem sie diesem etwas anderes zuspricht als mit der Klage gefordert wird. Der Kläger begehrt Unterlassung der Ausschüttung von Gewinnen als Rückvergütung: -im \7arcnumsatzgeschüft, wenn diese im Geldgeschäft erzielt worden sind; auch der Hilfsantrag stellt ausdrücklich auf diese tatsächliche Voraussetzung ab. Daß der Kläger seine Anträge so auch gemeint hat, geht aus der Klagebegründung hervor (Klageschrift 3. 7 Abs. 4; vom Kläger überreichtes Rechtsgutachten vom 5. Dezember 1958 S. 15 Abs. 2 und 3)? in der auegeführt ist, gegen das Verhalten der Beklagten sei nichts
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einzuv/enden, wenn sie wirklich die zur Rückvergütung verv/en-deten Beträge im Warengeschäft erzielt habe.» Über dieses Klagebegehren geht das Berufungsgericht hinaus, indem es der Beklagten untersagt, Rückvergütungen auf die Umsätze im Warengeschäft - gleichgültig, woher die dafür verwendeten Mittel tatsächlich stammen - anzukündigen, sofern sie nicht darauf hinweist, daß der damit verteilte Überschuß in mehreren Geschäftszweigen erwirtschaftet sei. Denn dieses Verbot gälte, wie das Berufungsgericht selbst hervorhebt, auch für den nach der Fassung des Klageantrages und nach der Klagebegründung ausdrücklich .ausgenommenen Fall, daß die Beklagte den verteilten Überschuß in Wahrheit allein im 'Warengeschäft erzielt hat. Schon aus diesem Grunde muß das ange-fochtene Urteil wegen Verletzung des § 308 ZPO aufgehoben werden, soweit es zu dem Nachteil der Beklagten ergangen ist.
2. Wie die Revision weiter zutreffend geltend macht, v/irc/ der Beklagten durch die der Urteilsformel gegebene Fassung fii den Fall der Ausschüttung von Rückvergütungen auf Umsätze im 'Warengeschäft aus Mitteln, die tatsächlich in diesem Geschäft erzielt worden sind, überdies auch auf erlegt, Angaben zu machen, die mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmen. Für eine solche Auflage kann es aber keine Rechtsgrundlage geben. Auch aus diesem Grunde kann das Urteil insoweit nicht aufrechterhalten werden.
Die Verurteilung der Beklagten läßt sich auch sachlichrechtlich nicht halten, v/eil sie auf einer rechtlich fehlsa-men Anwendung des § 3 UY/G beruht. Das Berufungsgericht hält die beklagte Genossenschaft auf Grund dieser Vorschrift für verpflichtet, die Werbebehauptung, im Warengeschäft Überschüsse erzielt zu haben, nicht nur dann zu unterlassen, «ve#1 diese Behauptung erwiesenermaßen unrichtig ist, sondern bereits dann, v/enn ihre Buchführung die Überschüsse aus Ware#'
 
geschäft und Geldgeschäft nicht getrennt erfaßte Dem liegt die Erwägung zugrunde, der Beklagten fehle es dann an einer hinreichend sicheren Grundlage für ihre Werbebehauptungo
 Dieser Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kann nicht beigetreten werden. Der Anspruch aus § 3 UWG setzt, wie die Revision der Beklagten zutreffend hervorhebt, den Nachweis der Unrichtigkeit der Werbebehauptung voraus, der im Regelfall vom Kläger zu erbringen ist; von diesem Standpunkt ging auch die vorliegende Klage aus. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz greift nicht etwa schon dann Platz, wenn die Unrichtigkeit der Werbebehauptung aus den Büchern der beklagten Partei nachgev/iesen werden soll, diese aber so, wie sie im Einklang mit den dafür geltenden Vorschriften (hier §§ 33, 33 a bis g GenG) geführt werden, keinen Beweis zu erbringen vermögen. 3eweisschwierigkeiten solcher Art rechtfertigen die Anwendung des § 3 UWG nicht bereits dann, wenn sich der Sachverhalt aus den Geschäftsbüchern nicht klären läßt. Nur, wenn völlig grundlose, sich jeder Nachprüfung entziehende Werbebehauptungen aufgestellt würden, käme ein Wettbewerbsverstoß - nach § 1 UWG -in Betracht. Daß aber die Beklagte die Behauptung, Überschüsse im Warengeschäft zu erzielen, beim Pehlen einer getrennten Buchhaltung zwangsläufig nur völlig grundlos aufstellen könne, kann nicht anerkannt werden. Vielmehr stehen dem Kaufmann neben seiner allgemeinen Erfahrung auch sonstige Erkenntnismittel zur Verfügung, die ihm eine Beurteilung des Ergebnisses verschiedener von ihm betriebener Geschäftszweige wenigstens so weit ermöglichen, daß eine darauf gestützte Y/erbe-behauptung zwar nicht exakt belegbar sein mag, aber deshalb doch nicht von vornherein als grundlos und schon deshalb als wettboworbswidrig anzusehen wäre.
Es bedarf jedoch wegen dieser rechtsirrigen Betrachtungsweise keiner Zurückverwei'sung der Sache an das Berufungsgericht. denn der Rechtsstreit ist im Sinne der völligen Abweisung der Klage zur Entscheidung reif.
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IBo Antrag auf Unterlassung der "spartenfremden" Ausschüttung (Klageantrag 1).
Klage und Anschlußrevision sehen in der Ausschüttung von V/arenrückvergütungen einer sogenannten gemischten, d.ho das Bankund das Warengeschäft betreibenden Genossenschaft zu Recht eine im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ergriffene Maßnahme; die Genossenschaft kann deshalb § 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn eine solche Maßnahrae mit dem An stands ge fühl des vernünftigen ; Durchschnittsgewerbetreibenden und der Allgemeinheit nicht ij Einklang steht.
I. Die Anschlußrevision läßt nicht klar erkennen, ob sie ein wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten schon deshall als gegeben ansieht, weil die Beklagte den Kläger vollständig aus dem Wettbewerb ausschalten und sich auf der einen natürlich begrenzten Wirtschaftsraum darstellenden Insel Pellworm einel Monopolstellung schaffen wolle. Der Sachvortrag der Klage I reicht insoweit aber jedenfalls nicht aus, um einen.Verstoß | gegen § 1 UWG bereits unter dem Gesichtspunkt des Vernichtung* Wettbewerbs darzutun. Insbesondere fehlt die Behauptung, die Beklagte strebe die Monopolstellung an, um 3odann die Preise frei bestimmen zu können. Hiervon abgesehen greift die in dii sem Zusammenhang vorgebrachte, auf § 286 ZPO gestützte Rüge der Revision nicht durch, das Berufungsgericht habe die folgende, auf den Kläger bezügliche Äußei^ung nicht berücksichtigt:
"Dich machen wir tot; dazu haben wir die nötigen Mittel; wir können das leicht, und wir tun es auch; darauf kannst du dich verlassen".
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Die Verfahrensrüge des Klägers geht dahin, der Antrag auf Vernehmung des Vorstandsmitglieds	der	Beklagten
 sei insoweit übergangen wordene An der von der Anschlußrevision bezeichne ten Aktenstelle ist	jedoch nicht für
 diese Äußerung, sondern für den Inhalt eines anderen Gesprächs benannt worden; dieses hatte nach der dort gegebenen Darstellung des Klägers auch einen anderen Inhalt und soll im Oktober 1956, die oben wiedergegebene Äußerung jedoch bereits im Jahre 1955 stattgefunden haben; sie soll nach dem Zusammenhang des Schriftsatzes des Klägers auch nicht von sondern von dem damaligen Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Beklagten,	worden sein. Der Kläger hat denn
 auch die später stattgehabte Vernehmung	nicht	etwa
 zu dem Anlaß genommen, die jetzt als übergangen bezeichnete Behauptung zur Sprache zu bringen; er hat auch danach nicht beantragt, die Vernehmung auf diesen Punkt zu erstrecken. Aus alledem ergibt sich zur Gewißheit-, daß schon der ursprüngliche Beweisantritt sich nicht auf die nunmehr hervorgekehrte Behauptung bezieht; es kann deshalb auf sich beruhen, ob der Kläger angesichts seines Verhaltens bei und nach der Vernehmung des Vorstandsmitglieds H^^mdie Übergehung des behaupteten Beweisantritts überhaupt noch rügen könnte.
II. Die Anschlußrevision hat in der mündlichen Verhandlung in erster Linie geltend gemacht, die Beklagte habe jedenfalls bei der Rückvergütung für das Jahr 1956 gegen § 3 UWG verstoßen; denn nach dem vom Berufungsgericht insoweit nicht abschließend geprüften und deshalb im Revisionsrechtszug zu unterstellenden Vorbringen des Klägers habe die Beklagte mindestens einen ’Teil des hierfür ausgeschütteten 3etrages aus Überschüssen entnommen, die sie im Geldgeschäft erzielt habe. Der Verstoß sei unabhängig davon gegeben, ob die Beklagte diesen Umstand erkannt habe oder habe erkennen können. Mit entsprechenden nspartenfremdenn Ausschüttungen sei auch in
 Zukunft zu rechnen, weil die Beklagte das liecht zu einem solchen Verhalten im Rechtsstreit in Anspruch genommen habe.
1. Riese Ausführungen können dem Antrag auf Unterlassung derartiger Ausschüttungen nicht zu dem Erfolg verhelfen» Ras Berufungsgericht stellt fest, die Gewährung einer Rückvergütung im Y/arenumaatzgeschäft werde jedenfalls von Außenstehenden, die als Kunden der Genossenschaft in Präge kommen, dahin aufgefaßt, der Erfolg im Warenhandel der Genossenschaft sei so groß gewesen, daß er diese Überschußverteilung gestattet habe Riese vom Berufungsgericht auf Grund seiner allgemeinen Leben erfahrung getroffene und daher der Nachprüfung durch das Revi sionsgericht unterliegende Feststellung ist im wesentlichen zutreffend; sie bedarf lediglich einer Verdeutlichung. Rie mündliche Begründung der Anschlußrevision hat hierzu ausgeführt, rechtlich unerfahrene Rritte erwarteten, die Rückvergütung auf den Umsatz im Warengeschäft sei auf Grund einer ge trennten Buchführung über die einzelnen Geschäftszweige der G nosscnschaft genau errechnet worden. Rem kar.n nicht beigetreten werden. Auch dann, wenn man davon ausgehdaß die angesprochenen Verkehrskreise keine Vorstellung davon haben, welche Vorschriften über die Buchführung der Genossenschaft bestehen, muß angenommen werden, daß diese Kreise die Tatsache einer Y/arenrückvergütung dahin auf fassen, die Genossenschaft sei auf Grund einer ordnungsmäßigen Buchführung und gewissenhafter kaufmännischer Beurteilung des Geschäftsergebnisses zu der Überzeugung gelangt, der als Rückvergütung im Warenum-satzgeschäft ausgeochüttete Betrag sei in diesem Geschäft erübrigt worden. Dann aber macht eine Genossenschaft, die - wie die Beklagte - das Bankund das Warenhandelsgeschäft betreib keine unrichtige Angabe im Sinne des § 3 UWG, wenn sie die Bücher im Einklang mit den für sie geltenden Vorschriften führt, auf Grund ihrer kaufmännischen Erfahrung das Geschäfts orgebnis gewissenhaft beurteilt und den danach auf das Y/aren-umsatsgeschäft entfallenden Anteil als Rückvergütung im Y/are» unsatzgeschäft an die daran beteiligten Genossen ausschüttet:
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a) Gegen diese Anforderungen hat die Beklagte für das Jahr 1956 nicht verstoßen« Das Berufungsgericht hat insoweit festgestellt, für die Vorstandsmitglieder der Beklagten habe sich die erhebliche Ausweitung der Erträge aus Zinsen und Provisionen gegenüber dem Jahre 1955 als eine Folge des in Jahre 1956 aufgenommenen Warengeschäfts darsteilen können; denn die Bezieher von Waren seien oft dadurch zu Schuldnern der Beklagten in Kreditgeschäft geworden, daß sie Waren in dem eingeräumten Zeitraum von zwei Monaten nicht bezahlt hätten« Die Vorstandsmitglieder hätten auch keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der vorgesehenen Rückvergütungen der Höhe nach zu haben brauchen, weil ihnen diese von den erfahrenen Prüfern ihres Prüfungsverbandes errechnet worden sei«
Diese nicht angegriffenen Feststellungen werden in ihrer rechtlichen Bedeutung durch die insoweit unbestritten gebliebenen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen unterstrichen, auf denen sie erkennbar beruhen; nach ihnen gibt es bei einer Genossenschaft, die zwei Geschäftszweige miteinander verbindet und insbesondere Personal- und Sachwerte zuin Teil für beide Geschäftszweige einsetzt, keine feste Übung hinsichtlich der Aufschlüsselung von Überschüssen. Grundsätzlich kommen zwei Möglichkeiten der Aufteilung von Erträgen und Aufwendungen in Betracht, die Zuordnung nach dem Verur-sachungsprinzip und die Aufschlüsselung unter Zugrundelegung anderer, betriebsinterner Zahlen. Beide Möglichkeiten bieten keine absolut sichere, bis auf geringfügige Beträge nachprüfbare Grundlage für die Aufteilung der im Gesamtergebnis erzielten Gewinne auf die einzelnen Geschäftszv/eige, sondern müssen zwangsläufig davon ausgehen, daß eine gewissenhafte, auf kaufmännischer Erfahrung beruhende Schätzung als Basis für die Verteilung des Gesamtüberschusses auf die einzelnen Handelszweige ausreiche. Für diese Schätzung aber müßte es im Jahre 1956 von ausschlaggebender Bedeutung sein, daß die Be-
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klagte, solange sie nur das Geldgeschäft betrieb - also bis 1955 einschließlich - unstreitig nur verhältnismäßig geringe Überschüsse in Höhe von etwa 3 000 bis 5 000 DK jährlich erzielt hatte. Im ersten Jahr des Warenhandels (1956) stieg der Gesamtüberschuß plötzlich auf Liber 26 000 an; für diesen Erfolg waren andere Ursachen als die Aufnahme de3 Warenhandels nicht ersichtlich. Der gerichtliche Sach-verständige hat nach der von ihm angewendeten ßerechnungs-methods zwar angenommen, daß im Warenhandel nur ein Überschuß in Höhe von 14 216,30 DM erwirtschaftet worden sei. Das Berufungsgericht hat nicht dazu Stellung genommen, ob diese von beiden Parteien angegriffene Annahme zutrifft; darauf kommt es aber nach dem Dargelegten rechtlich nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob die Beklagte und diejenigen Organe denen sie diese Geschäfte zur selbständigen Erledigung überlassen hat und für die sie daher einzustehen hat (HGZ 76, 48; BGH WM 1939» 80), bei gewissenhafter Beurteilung annehmen durften, der Erfolg des Jahres 1956 beruhe zu einem solchen Teil auf dem neu aufgenommenen Warengeschäft, daß die Rückvei gütung in Höhe von 22 800 DM auf die Umsätze im Warengeschäft gerechtfertigt erschien. In dieser Beziehung hat aber der gerichtliche Sachverständige eingeräumt, daß seine eigene Aufschlüsselung nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich habe und hinzugefügt, es habe jedenfalls vermutet werden können, daß der höhere Gesamtüberschuß durch die Eröffnung des Warengeschäfts erzielt worden und nur in Höhe von etwa 3 OOO bis 5 500 DM auf das Geldgeschäft zurückzuführen sei. Dement* sprechend hat auch das zuständige Finanzamt auf Grund einer für das Jahr 1956 bei der Beklagten vorgenommenen Betriebsprüfung, die sich auch auf die Ausschüttung der Rückvergütung in Warenumoatzgeschäft erstreckte, festgestellt, daß dH nicht zu beanstanden sei. Für die Annahme, die Beklagte haöe den Überschuß aus dem Warengeschäft nicht gewissenhaft eriai*' telt, besteht daher schon für das Jahr 1956 keine Grundlage-
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b) Dasselbe gilt erst recht für das Jahr 1957, in dem dis Beklagte auch bei Zugrundelegung der vom gerichtlichen Sachverständigen angelegten Beurteilungsmaßstäbe Rückvergütungen nur aus den im Warengeschäft erzielten Überschüssen gewährt hat. Von dem in diesem Jahr erzielten Geoamtüberschuß von 31 468,56 DM sind nach dem Gutachten 31 167,64 DM im Warengeschäft erzielt und nur 23 038 DM als Rückvergütung für den Warenumsatz in diesem Jahr ausgeschüttet worden. Dafür, daß in den folgenden Geschäftsjahren hiervon abgewichen worden wäre oder daß dies in Zukunft zu befürchten wäre, ergeben sich aus dem Klagevorbringen keine Anhaltspunkte. Die Anschlußrevision meint demgegenüber allerdings, die Beklagte habe ihre Handhabung auch für das Jahr 1956 als rechtens verteidigt und für ihr zukünftiges Verhalten nur nichtssagende Erklärungen statt des zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderlichen strafbewehrten Unterlassungsversprechens abgegeben. Mindestens unter diesem Gesichtspunkt sei die vorbeugende Unterlassungsklage gerechtfertigt.
Dem kann nicht beigetreten werden. Zwar genügt zur Begründung des Unterlassungsbegehrens die Gefahr erstmaliger Rechtsverletzung, sofern diese ernsthaft zu besorgen ist.
Zu dieser Besorgnis kann aber die Art der Verteidigung des Beklagten gegenüber einer ihm im Rechtsstreit zu Unrecht vorgeworfenen Zuwiderhandlung nur ausnahmsweise Anlaß bieten (BGH GRUR 1959, 87, 90 - Pischl; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsund _Warenzeichenrecht, 8. Aufl., Einleitung UWG,
Rdz. 156); das Unterbleiben eines Unterlassungsversprechens kann in diesen Eällen für sich allein die Gefahr erstmaliger Begehung nicht begründen. Aber auch in Verbindung mit den übrigon hier gegebenen Umständen kann von einer ernstlichen Gefahr künftiger Rechtsverletzung nicht die Rede sein. Die Beklagte hat das Vorbringen des Klägers, sie . habe bewußt
 spartenfremde Ausschüttungen vorgenoramen, lediglich in tatsächlicher Hinsicht bestritten und behauptet, völlig korrekt verfahren zu sein; schon mit Rücksicht auf die in den Körperschaftssteuerrichtlinien (Abschnitt 65 Abs, 5) enthaltene Anweisung, die Überschüsse angemessen auf die einzelnen Geschäftszweige zu verteilen und nicht auf einen derselben zu konzentrieren, seien ihre Prüfer bestrebt, spartenfremde Ausschüttungen zu vermeiden, Pa auch die Zentrale der Raiffeisengenossenschaften diesen Standpunkt teilt;, ist nicht ansunehmen, daß die Beklagte sich hieran nicht halten werde. Selbst als das Landgericht in seinem Urteil die unzutreffende Ansicht geäußert hatte, die Beklagte soi berechtigt, ihre Überschüsse zu verwenden wie sie wolle, hat die Beklagte in der Berufungsbeantwortung sich der Begründung des Landgerichts zwar im allgemeinen angeschlossen, aber nicht, ohne darauf hinzuweisen, daß diese Begründung nicht ganz zutroffe und daß sie sich in jedem Falle schon aus steu erlichen Gründen an den bereits genannten Grundsatz angemessener Verteilung der Überschüsse halten werde; diesen Standpunkt hat sie auch im Rahmen der im zweiten Rochtszuge angeordneten Beweisaufnähme festgehalten. E3 fehlt daher an einer die vorbeugende Unterlassungsklage rechtfertigenden Be-rühmung der Beklagten.
2. Pie Anschlußrevision stellt weiter vorsorglich zur Entscheidung, ob die Grundgedanken des Rabattgesetzes als Anspruchsgrundlage dienen können; sie ist der Meinung, derjenige Teil des Gesamtübersehusses, der in Wahrheit auf das Geldgeschäft entfalle, sei objektiv zu Unrecht als Rückvergütung im Warengeschäft gewährt worden; deshalb sei er rabattrechtlich ebenso zu beurteilen, wie wenn ein nicht als Genossenschaft organisiertes Unternehmen ihn ausgeschüttet hätte. Darm aber handle es sich um einen unzulässigen Rabatt
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Mit Recht geht die Anschlußrevision insoweit davon aus, daß die genossenschaftliche Rückvergütung in Warengeschäft nicht als Preisnachlaß anzusehen ist, soweit sie Mitteln entnommen v/ird, die in diesem Geschüftszweig als Überschuß erzielt worden sind« Die genossenschaftliche Rückvergütung folgt aus der der Genossenschaft gesetzlich obliegenden Aufgabe, ihre Mitglieder zu fördern und den Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht hauptsächlich auf die Erzielung von Gewinn zu richten (§ 1 GenG). Auf diese Förderung haben die Genossen einen Rechtsanspruch, zu dessen vorzüglichen Erscheinungsformen der Anspruch auf Gewährung von Rückvergütungen gehört. Über die Rechtsnatur dieses Anspruchs besteht allerdings Streit (vgl. die Übersicht bei Westermann, Die Rechtsnatur der Warenrückvergütung, Quellen und Studien des Inst, für Genossenschaftswesen an der Universität Münster, Bd. XII S. 3)« Abzulehnen ist aber jedenfalls die nur vereinzelt vertretene Auffassung, die genossenschaftliche Rückvergütung sei als Preisnachlaß anzusehen, denn sie knüpft nicht an das einzelne Umsatzgeschäft zwischen Genossenschaft und Genossen an; namentlich v/ird sie ohne Rücksicht darauf gev/ährt oder nicht gewährt, ob das ein zelne Umsatzgeschäft, insbesondere im Hinblick auf die der Genossenschaft bei diesem Geschäft zur Verfügung stehende Handelsspanne, die später festgesetzte Warenrückvergütung erlaubt hätte oder nicht. Ob und in welcher Höhe eine Rückvergütung zu gewähren ist, hängt vielmehr vom Gesamtergebnis dos Warengeschäfts und weiter davon ab, welche Mittel die Ge nosscnschaft aus dem erzielten Überschuß benötigt, um die ihr gesetzlich obliegenden sonstigen Aufgaben zu erfüllen; folgerichtig ist der Anspruch in seiner Ausgestaltung dem Mehrheitsbeschluß unterworfen. Der Anspruch auf die Rückvergütung ist daher mitgliedschaftsrechtlich gebunden und hat seine Wurzel nicht, v/ie der Preisnachlaß, im einzelnen Kaufgeschäft. Die Auffassung,' daß die genossenschaftliche Rück-
Vergütung nicht als Preisnachlaß anzusehen ist, lieg-c ersichtlich auch den Vorschriften des § 5 des Rabattgesotzes in der Passung des Gesetzes vom 21. Juli 1954 (BGBl I 212) und des § 28 des Tabaksteuergesetzes zugrunde» Die Ausschüttung einer Rückvergütung im Warengeschäft verliert ihren Charakter einer genossenschaftlichen Rückvergütung jedoch nicht bereits dann, wenn bei Anwendung einer auf wissenschaftlicher Grundlage beruhenden, differenzierten» der Genossenschaft jedoch gesetzlich nicht vorgeschriebenen, auc nicht üblichen und ihr nicht zuzu demutenden Buchführung festzustellen ist, daß sie hierbei zu einem Teil auf Mittel zurückgreift, die in einem anderen Geschäftszweig erwirtschaftet worden sind. Auch hier muß vielmehr die Grenze für die Unzulässigkeit der Rückvergütung bei den ErkenntnismÖglich-keiten gezogen werden, die der Genossenschaft auf der Grundlage der ihr-gestatteten Buchführungsart bei gewissenhafter, auf kaufmännischer Erfahrung beruhender Beurteilung zu Gebote stehen. Denn die Genossenschaft ist, v/ie dargelegt, rechtlich verpflichtet, ihren Mitgliedern die für ihre sonstigen Aufgaben nicht benötigten Überschüsse zurückzuvergüten. Sie genügt dieser Pflicht, wenn sie sie auf der Grundlage einer rechtlich nicht zu beanstandenden Buchführung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erfüllt. Es wäre nicht zu rechtfertigen, einer Genossenschaft, die mehrere Geschäftszweige betreibt, dadurch zu einer für sie unüblichen, mit zusätzlichen Kosten und Mühen verbundenen getrennten Buchführung für die einzelnen Geschäftszweige zu zwingen, daß Rückvergütungen, die in den auf Grund kaufmännischer Erfahrung zu beurteilenden Grenzbereich gewissenhafter Schätzung fallen, als Verstöße gegen das Rabattgesetz gewertet werden.
III. Auch der von der Anschlußrevision in erster Linie geltend gemachte Verstoß gegen § 1 UY/G in Gestalt der Erzielung eines wettbewerblichen Vorsprungs durch Rechtsverletzung ist nicht gegebene
1.	Wie sich aus den Ausführungen zu II ergibt, hat die Beklagte nicht gegen die Vorschrift des § 147 Abs. 1 GenG verstoßen, die nur wissentlich unwahre Darstellungen betrifft. Auch scheidet der vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen körperschaftssteuerrechtliche Vorschriften aus, da die Beklagte ihre Überschüsse ’'angemessen” auf die einzelnen Geschäftszweige verteilt hat. Aus denselben Gründen ist auch eine Verletzung des Grundsatzes der Glcichbe-handlung der Genossen nicht dargetan, so daß dahingestellt bleiben kann, ob der Kläger als Y/ettbewerber der Beklagten sich auf diesen Gesichtspunkt überhaupt berufen kann.
2.	Ein Verstoß gegen § 1 UWG kann vielmehr nur in einem Verhalten der Genossenschaft gesehen werden, durch das sie von der nur ihr, nicht aber ihren Mitbewerbern gegebenen rechtlichen Möglichkeit, Rückvergütungen auszuschütten und damit Kunden zu dem Beitritt oder zu dem gesteigerten Umsatz mit ihr anzureizen, in einem über die dafür gezogene Grenze hinausgehenden Maße Gebrauch machen würde. Insoweit bekämpft die Anschlußrevision zu Recht die Auffassung der Vorinstanzen, bereits aus der genossenschaftlichen Freiheit bei der Beschlußfassung über die Verteilung der Überschüsse sei zu folgern, daß die Mitbewerber sie hinzunehmen hätten. Das wäre selbst bei Zustimmung aller von der '’spartenfremden” Ausschüttung betroffenen Genossen nicht der Fall. Hier greift vielmehr der allgemeine Grundsatz der möglichsten Gleichheit der wettbewerblichen Bedingungen ein. Wenn dieser Grundsatz vom Gesetzgeber mit Rücksicht auf andere als wettbe-werbsrechtlichc Gesichtspunkte zugunsten eines Wettbewerbers durchbrochen ist, 30 behält er doch seine volle Geltung
 für den von dieser Ausnahmeregelung nicht gedeckten Bereich. Eine über die Grenzen der Sonderregelung hinausgehende Ausschüttung von Rückvergütungen im Y/ar enge schüft brauchen die Mitbewerber daher nicht hinzunehmen.
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Aber auch insoweit steht der Klage die Feststellung entgegen, daß die Beklagte die Ausschüttungen im Warenum-satsgeschäft vorgenommen hat, - - weil eie auf Grund gewissenhafter Prüfung der Auffassung war und sein konnte, die fraglichen Überschüsse seien in diesem Geschäftszweig erzielt. Die Beklagte hat daher nicht gewußt, daß - möglicher^ weise - ein gewisser Teil des Überschusses, der im Geldgeschäft erzielt worden ist, als Rückvergütung ira Warengeschäft ausgeschüttet wurde; sie hat sich dieser Kenntnis auch nicht etwa bewußt verschlossen, E3 fehlt deshalb jedenfalls an der auch für den Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG erforderlichen Kenntnis derjenigen Tatumstände, die bei objektiver Würdigung die -.Sittenwiurigkeit des wettbewerblichen Handelns ergeben würden (BGHZ 8, 587, 593 - Fernsprechnummer; GRUR I960, 200, 201 - Abitz II). Aber auch von dem Standpunkt aus, daß beim Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG die Anforderungen an den subjektiven Tatbestand geringer sein müßten, kann die Klage keinen Erfolg haben, weil nach dem oben Ausgcführten nicht dargetan ist, daß die Beklagte bei der Aufteilung der Überschüsse auf die einzelnen Geschäftszweige ihre Sorgfaltspflicht verletzt habe oder dies in Zukunft zu befürchten sei.
C.	Der weitere Klageantrag auf Berichtigung der Geschäftsberichte ist schon deshalb unbegründet, weil die beiden Geschäftsberichte für 1956 und 1957 keine unrichtigen, auf die im Klageantrag gekennzeichnete Weise zu berichtigende Erklärungen enthalten. Die Beklagte hat im Geschäfts bericht für 1956 erklärt, die beträchtliche Steigerung des G e 3 amt Umsatzes sei auf das am 1. Januar d.J, neu auf genommene Warengeschäft zurückzuführen; die Steigerung des 3e-triebsgewinns esei ein Erfolg des Warengeschäfts. Beide Erklärungen stellen das im wesentlichen zutreffende Ergebnis einer gewissenhaften Beurteilung der Geschäftslage dar, die
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auf Grund einer für Genossenschaften zulässigen ordnungsgemäßen Buchführung vorgenommen worden ist» Auf dieser Grundlage war die Genossenschaft ihren Mitgliedern zur Ausschüttung verpflichtet; sie konnte deshalb nicht gehindert sein, diese Beurteilung ihren Genossen in der geschehenen Weise im Geschäftsbericht bekannt zu geben» Der Geschäftsbericht für 1957 enthält eine derartige allgemeine Beurteilung des Goschäftsergebnisses nicht» In diesem Jahre hat die Beklagte überdies, wie bereits dargelegt, auch nach dem Ergebnis der Überprüfung durch den gerichtlichen Sachverständigen weniger an Rückvergütung auf den Warenumsatz ausgeschüttet, als im Warengeschäft an Überschuß erzielt worden war.
Der unselbständige Anspruch auf Veröffentlichung der geforderten Berichtigungen entfällt damit ebenfalls.
D.	Aus den Ausführungen unter B II und III ergibt sich zugleich, daß auch der Hilfsantrag unbegründet ist.
E.	Auf die Revision der Beklagten war da3 landgerichtliche Urteil daher, soweit es vom Berufungsgericht abgeändert worden ist, wieder herzustellen» Die Anschlußrevision
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des Klägers war dagegen zurückzuweiserio Jßerufungs- und des Revisionsverfahrens nach §§ 91» 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen«,
Die Kosten des waren dem Kläger
 Krüger-Nieland
 Jungbluth
Sprenkmann
 Mösl
Pehle