* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · lb ZR 49/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: lb ZR 49/65

GÜterkraftverkehrsG (GüKG) § 35 Der Abfertigungsspediteur hat auch dann Anspruch auf die Ab f ertigungsVergütung, wenn er einen Fuhrunternehmer beauftragt, der nicht die Genehmigung für den Güterfernverkehr besitzt und der Abfertigungsspediteur von dem Pehlen der Genehmigung ohne sein Verschulden keine Kenntnis hat« Die Klägerin, die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr, leitete wegen dieses Sachverhalts im Februar 1962 ein Frachtausgleichsverfahren (§23 Abs» 3 GüKG) ein; sie ging davon aus, daß der Beklagten für die Zeit, in der die Firma BflHHD den Güterfernverkehr ohne Genehmigung betrieben hat, keine Abfertigungsvergütung zugestanden habe, so daß durch die Einbehaltung von 2 «301,30 DM die der Firma BflHM zustehende Tariffrächt unzulässig verkürzt worden sei; da sie in dem Verhalten der Firma IHB einen vorsätzlichen farifverstoß erblickte, leitete sie deren angeblichen Hach for der ungsan-spruch auf sich über und machte ihn gegen die Beklagte geltend« Diese zahlte darauf, um einen Streit mit der Klägerin zu vermeiden, an die Klägerin — nach Abzug einer anerkannten Gegenforderung - den Betrag von 1 «356,60 DM; gleichzeitig schrieb sie am 5« Juni 1962 an die Firma B^- * Als die Klägerin hiervon bei einer neuen Früfung Kenntnis erhielt, leitete sie ein neues Frachtausgleichs-verfahren ein« Sie ist der Ansicht, die Firma BflHB habe dadurch, daß sie sich mit der Kürzung einer Forderung um 1.356,60 DM einverstanden erklärte, einen neuen vorsätzlichen Tsrifverstoß begangen, indem sie den rechtswidrigen Zustand, der zu dem ersten Fracht aus gleich ever fahren geführt hätte, wieder hergestellt habe; einem Tarifverstoß Io Das Berufungsgericht geht davon aus* daß der Beklagten kein Anspruch auf Abfertigungsvergütung gegen die Birma BM||Pzugestanden habe, da sich ein solcher Anspruch nach § 35 GÜKG nur gegen den Unternehmer des Güterfernverkehrs” richte; als solcher könne aber nur ein Unternehmer angesehen werden, der sich im Besitz der nach § 8 GüKG erforderlichen Genehmigung befinde. Die Beklagte habe jedoch* so führt das angefoehtene Urteil fort, dadurch einen Schaden erlitten* daß ihr die Birma BflHHPden Verlust ihrer Güterfernverkehrsgenehmi-gung verschwiegen habe; hätte sie ihr nämlich davon Mitteilung gemacht, so hätte die Beklagte einen anderen, im Besitz einer Genehmigung befindlichen Buhrunternehmer beauftragt und von diesem zu Recht ihre Abfertigungsvergütung fordern können* Es könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin im ersten Erachtausgleichsverfahren die -angebliche - Borderung der Birma BflflB auf Rückzahlung der Abfertigungsvergütung v/irksam auf sich über ge leitet habe; jedenfalls könne der Beklagten weder ein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie bei der zweifelhaften Rechtslage den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch erfüllt habe, noch daraus, daß sie von der Birma BflMHp nicht bei Abschluß eines jeden BrachtVertrages die Vorlage der Genehmigungsurkunde (§ 28 GÜKG) verlangt habe» Die Abfertigungsvergütung vermindert das tarifmäßige Entgelt des Fuhrunternehmers, gleichgültig, ob sie von dem Tarifentgelt abgezogen oder vom Unternehmer bar bezahlt oder gutgeschrieben wird (Hein/Bichhoff/Fukal 1 / Krien, GÜKG § 35 An. 2 a); sie erweist sich damit als ein Bestandteil der tariflichen Regelung des Frachtentgelts (vgl. beauftragt, schlechthin den Anspruch auf die Abfertigungsvergütung zu versagen o Soll nämlich einerseits die Tarif-bindung des nicht genehmigten Güterfernverkehrs verhindern, daß durch die Beauftragung solcher Unternehmer die Tarifvorschriften umgangen werden, so ist es andererseits nicht der Sinn dieser Vorschriften, den Unternehmer, der unge-nehmigten Güterfernverkehr betreibt, gegenüber dem gesetzestreuen Unternehmer besserzustellen (so bereits das erwähnte Urteil des Senats vom 21„ Oktober 1966). Auf eine Besserstellung liefe es aber hinaus, wollte man es (entsprechend der Auffassung von Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, aaO § 34 Anm« 1 c, § 35 Anm0 7 b) dem Abfertigungsspediteur in jedem Ball verwehren, gegenüber dem Unternehmer eines nicht genehmigten Güterfernverkehrs die Abfertigungsvergütung vom Tarifentgelt abzuziehen; denn dann hätte dieser Unternehmer Anspruch auf eine höhere Vergütung als der mit einer Genehmigung ausgestattete Güterfernverkehrsunter -nehmer* Die Abfertigungsvergütung kann jedenfalls dann beansprucht werden, wenn, wie im vorliegenden Balle, der Ab-fertigungsspediteur ohne Verschulden keine Kenntnis davon hat, daß der von ihm beauftragte Unternehmer nicht im Besitz einer Fernverkehrsgenehmigung ist» Bas Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß die Beklagte angesichts der langjährigen Geschäftsbeziehung mit der Firma ÜHHD habe darauf vertrauen können, diese Firma betreibe auch weiterhin genehmigten Fernverkehr; etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 28 GüXG, da aus dieser Vorschrift zwar die Pflicht des Unternehmers zu entnehmen ist, die Genehmigungsurkunde auf allen Fahrten mitzuführen, nicht aber eine Pflicht des Auftraggebers, sich bei Abschluß eines jeden Frachtvertrages, die Genehmigungsurkunde vorlegen zu lassen; das Oberlandesgericht hat daher zutreffend angenommen, daß es eine Überspannung der Sorgfaltspflicht bedeutete, hätte man von der Beklagten verlangt, auch im Rahmen einer langjährigen Geschäftsverbindung sich vor Antritt einer jeden Fahrt die Genehmigungsurkunde vorlegen su lassen« Damit entfällt für den vorliegenden Fall auch der von Hein/Eichhoff/Pukall/Krien (aaO § 34 Anm» 1 b) zur Begründung ihrer Ansicht angeführte Gesichtspunkt, die Abfertigung eines ohne Genehmigung fahrenden Unternehmers sei als Teilnahme (Beihilfe, Anstiftung, Mittäterschaft) am ungenehmigten Güterverkehr verboten und als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße zu belegen (§ 99 Abs« 1 Nr« 1 GÜKG); denn auch die Verfolgung als Ordnungswidrig-keit setzt ein Verschulden voraus (§ H.pWiG, § 99 Abs« 2 GÜKG)» 2. Danach hat die Firma B^m^keinen farifverstoß dadurch begangen, daß sie von der Beklagten nicht die Entrichtung des unverkürzten farifentgelte verlangte; die Klägerin war sonach auch nicht berechtigt, ein farifaus-gleichsverfahren durchzuführen, ohne daß es noch darauf ankäme, ob der Firma BflUP vorsätzliches Verhalten zur Last fiel, wobei sich der Vorsatz nicht auf die Durchführung des ungenehmigten Güterfernverkehrs, sondern im besonderen auf die Begehung eines farifVerstoßes durch Gewährung der Abferti gangs Vergütung hätte beziehen müssen 0 Dadurch, daß die Beklagte gleichwohl an die Klägerin den von dieser geforderten Betrag bezahlte, ist ihr ein Schaden entstanden, den sie sich von der Firma erset- Darauf, daß die Firma BflHB die AbfertlgungsVergütung im Ergebnis zweimal bezahlt hat, sowie auf die Frage, ob und gegebenenfalls an wen die Klägerin den zu Unrecht im ersten Frachtausgleichsverfahren empfangenen Betrag von Io356,60 DH zurückzuzahlen hat, ist im vorliegenden Rechtsstreit, in dem es lediglich um einen erneuten Zahlungsanspruch der Klägerin geht, nicht einzugehen«

Zitierte Normen: § 23 GüKG
UnternehmerFirmaGenehmigungGüterfernverkehrGÜKGAbfertigungsvergütungKlägerin

Volltext der Entscheidung

^<1
Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
GÜterkraftverkehrsG (GüKG) § 35
Der Abfertigungsspediteur hat auch dann Anspruch auf die Ab f ertigungsVergütung, wenn er einen Fuhrunternehmer beauftragt, der nicht die Genehmigung für den Güterfernverkehr besitzt und der Abfertigungsspediteur von dem Pehlen der Genehmigung ohne sein Verschulden keine Kenntnis hat«
BGH, TJrto Vo 15° Harz I967 - lb ZR 49/65 - 01G Prankfurt (Main)
IG limburg/Lahn
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib_ZR_ 49/65
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
15o März 1967 Zug,
 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr in .Kl vertreten durch ihren Präsidenten,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Recht sanv/alt Dr0
gegen
 die Spedition PSIB KG, gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter, die Kaufleute Josef und Hans PHHi jun«,	Ö^HHBstraße^.
Beklagte und Revisionsbeklagte;
Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanv/älte	Br,
 und Dr*
J
 
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15» März 196? unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr„ Krüger-Nieland und der Bundesrichter Jungbluth, Behle, Pr» Sprenkmann und Dr» Mösl
 für Recht erkannt?
Die Revision gegen das den Parteien an Verkündungs Statt am 2o und 5» Oktober 1964 zugestellte Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Prankfurt (Main) wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen0
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte stand mit der Firma Anna einem Unternehmen des Güterfernverkehrs, in langjähriger Geschäftsverbindung; sie erteilte der Firma	Fracht-
aufträge und betätigte sich für sie als AbfertigungsSpediteure
 In der Zeit vom 4« April 1961 bis zu dem 16* Dezember 1961 war der Firma	die	Genehmigung	für	den Güter-
fernverkehr entzogen,, Die Beklagte, die davon keine Kenntnis hatte, betätigte sich auch in dieser Zeit für die Firma	eis	Abfertigungsspediteu^	und	zog	ihr dafür
 von der tarifmäßigen Frachtvergütung eine Abfertigungsver-gütung von 2 p 301,50 IM abo
 
Die Klägerin, die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr, leitete wegen dieses Sachverhalts im Februar 1962 ein Frachtausgleichsverfahren (§23 Abs» 3 GüKG) ein; sie ging davon aus, daß der Beklagten für die Zeit, in der die Firma BflHHD den Güterfernverkehr ohne Genehmigung betrieben hat, keine Abfertigungsvergütung zugestanden habe, so daß durch die Einbehaltung von 2 «301,30 DM die der Firma BflHM zustehende Tariffrächt unzulässig verkürzt worden sei; da sie in dem Verhalten der Firma IHB einen vorsätzlichen farifverstoß erblickte, leitete sie deren angeblichen Hach for der ungsan-spruch auf sich über und machte ihn gegen die Beklagte geltend« Diese zahlte darauf, um einen Streit mit der Klägerin zu vermeiden, an die Klägerin — nach Abzug einer anerkannten Gegenforderung - den Betrag von 1 «356,60 DM; gleichzeitig schrieb sie am 5« Juni 1962 an die Firma B^-
"Wie bereits angekündigt, müssen wir Sie für diesen entgangenen Gewinn in Regreß nehmen, weil Sie uns in dem Glauben gelassen haben, daß Sie im Besitz einer Genehmigung für den Güterfernverkehr sind«"
Die Beklagte kürzte sodann eine andere der Firma B zustehende Forderung um 1 «356,60 EM; die Firma nahm das widerspruchslos hin« *
* Als die Klägerin hiervon bei einer neuen Früfung Kenntnis erhielt, leitete sie ein neues Frachtausgleichs-verfahren ein« Sie ist der Ansicht, die Firma BflHB habe dadurch, daß sie sich mit der Kürzung einer Forderung um 1.356,60 DM einverstanden erklärte, einen neuen vorsätzlichen Tsrifverstoß begangen, indem sie den rechtswidrigen Zustand, der zu dem ersten Fracht aus gleich ever fahren geführt hätte, wieder hergestellt habe; einem Tarifverstoß
 
V Ai
 würde "Tür und Tor geöffnet", wenn der Erfolg eines Fracht ausgleichsverfahrens in der hier versuchten Weise umgangen werden könne»
Die Klägerin hat beantragt,
 die Beklagte zur Zahlung von 1 »356,60 DM nebst 4 v»H» Zinsen seit de© 16» Dezember 1962 zu verurteilen»
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen»
^	- Sie lat "'def*	©it
 der ira Wege der Verrechnung geleisteten Zahlung von Io356,60 DM lediglich Schadensersatz geleistet; darin fliege weder eine direkte noch eine indirekte Verkürzung der Tariffrächt» Hilfsweise ©acht die Beklagte geltend, die Firma BHÜ^Mhabe insoweit nicht vorsätzlich dem Tarif zuwider gehandelt, als sie eine Abfertigungsver-gütung entrichtet habe; ferner beruft sie sich auf eine Aufrechnungsforderung, die sie daraus herleitet, daß sie itn ersten Fracht aus glei ch ever fahr en den Betrag von I»356,60 DM zu Unrecht an die Klägerin gezahlt habe»
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewieseno Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter»
 
Ent scheidungs gründe:
Io Das Berufungsgericht geht davon aus* daß der Beklagten kein Anspruch auf Abfertigungsvergütung gegen die Birma BM||Pzugestanden habe, da sich ein solcher Anspruch nach § 35 GÜKG nur gegen den Unternehmer des Güterfernverkehrs” richte; als solcher könne aber nur ein Unternehmer angesehen werden, der sich im Besitz der nach § 8 GüKG erforderlichen Genehmigung befinde.
Die Beklagte habe jedoch* so führt das angefoehtene Urteil fort, dadurch einen Schaden erlitten* daß ihr die Birma BflHHPden Verlust ihrer Güterfernverkehrsgenehmi-gung verschwiegen habe; hätte sie ihr nämlich davon Mitteilung gemacht, so hätte die Beklagte einen anderen, im Besitz einer Genehmigung befindlichen Buhrunternehmer beauftragt und von diesem zu Recht ihre Abfertigungsvergütung fordern können* Es könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin im ersten Erachtausgleichsverfahren die -angebliche - Borderung der Birma BflflB auf Rückzahlung der Abfertigungsvergütung v/irksam auf sich über ge leitet habe; jedenfalls könne der Beklagten weder ein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie bei der zweifelhaften Rechtslage den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch erfüllt habe, noch daraus, daß sie von der Birma BflMHp nicht bei Abschluß eines jeden BrachtVertrages die Vorlage der Genehmigungsurkunde (§ 28 GÜKG) verlangt habe»
Bei dieser Sachlage habe die Birma BHI nicht neuerdings einen $arifverstoß dadurch begangen, daß sie den Schadensersatzanspruch der Beklagten auf Ersatz der ihr entgangenen Abfertigungsvergütung anerkannt und erfüllt habe; denn ihr Verhalten sei nicht auf $arifUmgebung durch Wiederherstellung eines tarifwidrigen Zustands angelegt gewesen, sondern auf den Ausgleich des durch ihre Vertragsverletzung der Beklagten entstandenen Schadens o
II. Die Abweisung der Klage durch die Vorinstanzen ist sachlich nicht zu beanstanden. Die gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision können auf sich beruhen, weil das Klagebegehren schon daran scheitern muß, daß die Firma B|HHP keinen Tarifverstoß begangen hat, indem sie der Beklagten einen Anspruch auf die Abfertigungsvergütung zugebilligt hat.
1. Nach § 35 GÜKG erhält der Abfertigungsspediteur von dem Unternehmer des Güterfernverkehrs ein Entgelt, dessen Höhe sich* da die in § 35 GÜKG vorgesehene Rechtsverordnung des BundesministerB für Verkehr noch nicht erlassen * lat , weiterhin hach der Anordnung* 146/48 der Verwaltung für Wirtschaft und der Verwaltung für Verkehr richtet. Die Abfertigungsvergütung vermindert das tarifmäßige Entgelt des Fuhrunternehmers, gleichgültig, ob sie von dem Tarifentgelt abgezogen oder vom Unternehmer bar bezahlt oder gutgeschrieben wird (Hein/Bichhoff/Fukal 1 / Krien, GÜKG § 35 Anm. 2 a); sie erweist sich damit als ein Bestandteil der tariflichen Regelung des Frachtentgelts (vgl. BGH IM GÜKG Nr. 7/8 letzter Absatz).
Der erkennende Senat hat in anderem Zusammenhang bereits ausgesprochen, daß auch der nicht genehmigte Güterfernverkehr tar if gebunden ist (BGH Urt. vom 21. Oktober 1966 - Ib ZR 86/64* vgl. auch BGH NJW 1955, 1755;
He in/Eichhoff/Fukal l/Krien, aaO § 8 Anm. 1) und den tarif-rechtlichen Vorschriften sowohl des Güterkraftverkehrsge-setzes als auch der Kraftverkehrs Ordnung (KVö) unterfällt; wendet man diesen Grundsatz folgerichtig an, dann ist es aber zu eng* als «Unternehmer11 im Sinne des § 35 GUKG nur den Fuhrunternehmer anzusehen, der die Genehmigung nach § 8 GUKÖ besitzt, und dementsprechend jedem*Abfertigungsspediteur, der einen ohne Genehmigung tätigen Unternehmer
 
beauftragt, schlechthin den Anspruch auf die Abfertigungsvergütung zu versagen o Soll nämlich einerseits die Tarif-bindung des nicht genehmigten Güterfernverkehrs verhindern, daß durch die Beauftragung solcher Unternehmer die Tarifvorschriften umgangen werden, so ist es andererseits nicht der Sinn dieser Vorschriften, den Unternehmer, der unge-nehmigten Güterfernverkehr betreibt, gegenüber dem gesetzestreuen Unternehmer besserzustellen (so bereits das erwähnte Urteil des Senats vom 21„ Oktober 1966). Auf eine Besserstellung liefe es aber hinaus, wollte man es (entsprechend der Auffassung von Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, aaO § 34 Anm« 1 c, § 35 Anm0 7 b) dem Abfertigungsspediteur in jedem Ball verwehren, gegenüber dem Unternehmer eines nicht genehmigten Güterfernverkehrs die Abfertigungsvergütung vom Tarifentgelt abzuziehen; denn dann hätte dieser Unternehmer Anspruch auf eine höhere Vergütung als der mit einer Genehmigung ausgestattete Güterfernverkehrsunter -nehmer*
Die Abfertigungsvergütung kann jedenfalls dann beansprucht werden, wenn, wie im vorliegenden Balle, der Ab-fertigungsspediteur ohne Verschulden keine Kenntnis davon hat, daß der von ihm beauftragte Unternehmer nicht im Besitz einer Fernverkehrsgenehmigung ist» Bas Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß die Beklagte angesichts der langjährigen Geschäftsbeziehung mit der Firma ÜHHD habe darauf vertrauen können, diese Firma betreibe auch weiterhin genehmigten Fernverkehr; etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 28 GüXG, da aus dieser Vorschrift zwar die Pflicht des Unternehmers zu entnehmen ist, die Genehmigungsurkunde auf allen Fahrten mitzuführen, nicht aber eine Pflicht des Auftraggebers, sich bei Abschluß eines jeden Frachtvertrages, die Genehmigungsurkunde vorlegen zu lassen; das Oberlandesgericht hat daher zutreffend
 angenommen, daß es eine Überspannung der Sorgfaltspflicht bedeutete, hätte man von der Beklagten verlangt, auch im Rahmen einer langjährigen Geschäftsverbindung sich vor Antritt einer jeden Fahrt die Genehmigungsurkunde vorlegen su lassen« Damit entfällt für den vorliegenden Fall auch der von Hein/Eichhoff/Pukall/Krien (aaO § 34 Anm» 1 b) zur Begründung ihrer Ansicht angeführte Gesichtspunkt, die Abfertigung eines ohne Genehmigung fahrenden Unternehmers sei als Teilnahme (Beihilfe, Anstiftung, Mittäterschaft) am ungenehmigten Güterverkehr verboten und als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße zu belegen (§ 99 Abs« 1 Nr« 1 GÜKG); denn auch die Verfolgung als Ordnungswidrig-keit setzt ein Verschulden voraus (§ H.pWiG, § 99 Abs« 2 GÜKG)»
2. Danach hat die Firma B^m^keinen farifverstoß dadurch begangen, daß sie von der Beklagten nicht die Entrichtung des unverkürzten farifentgelte verlangte; die Klägerin war sonach auch nicht berechtigt, ein farifaus-gleichsverfahren durchzuführen, ohne daß es noch darauf ankäme, ob der Firma BflUP vorsätzliches Verhalten zur Last fiel, wobei sich der Vorsatz nicht auf die Durchführung des ungenehmigten Güterfernverkehrs, sondern im besonderen auf die Begehung eines farifVerstoßes durch Gewährung der Abferti gangs Vergütung hätte beziehen müssen 0 Dadurch, daß die Beklagte gleichwohl an die Klägerin den von dieser geforderten Betrag bezahlte, ist ihr ein Schaden entstanden, den sie sich von der Firma	erset-
zen lassen konnte, ohne daß damit wirtschaftlich ein anderer als der tarifrechtlich zulässige Zustand hergestellt worden wäre; die Klägerin kann sonach gegenüber der Beklagten kein neues Frachtausgleichsverfahren durchführen»
 
Darauf, daß die Firma BflHB die AbfertlgungsVergütung im Ergebnis zweimal bezahlt hat, sowie auf die Frage, ob und gegebenenfalls an wen die Klägerin den zu Unrecht im ersten Frachtausgleichsverfahren empfangenen Betrag von Io356,60 DH zurückzuzahlen hat, ist im vorliegenden Rechtsstreit, in dem es lediglich um einen erneuten Zahlungsanspruch der Klägerin geht, nicht einzugehen«
3« Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht sei nicht auf den Vortrag der Klägerin eingegangen, die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs der Beklagten gegenüber der Firma	ssi	auch	dadurch	ausgeschlossen	ge-
wesen, daß das erste Fracht ausgle ich aver fahren im Wege eines die Rechtsbeziehungen der Beteiligten abschließend regelnden Vergleichs beendet worden sei« Die Rüge dringt nicht durch« Weder hat die Klägerin dargetan, daß sich die Beklagte in dem Vergleich verpflichtet habe, den ihr entstandenen Schaden nicht gegenüber einem Dritten - der Firma
~ geltend zu machen, noch hat die Beklagte in dem Vergleich das Vorliegen eines (Darifverstoßes mit der Wirkung anerkannt, daß entgegen der wahren Rechtslage der Ausgleich des erlittenen Schadens seinerseits zu dem (Darifverstoß würde«
4« Bei dieser Sachlage braucht nicht mehr darauf eingegangen zu werden, daß dann, wenn das erste Frachtaus-gleichsverfahren berechtigt gewesen wäre, der spätere Ausgleich zwischen der Beklagten und der Firma	entge-
gen der Auffassung des Berufungsgerichts wohl als verbotene Zuwendung im Sinne des § 23 GUKG anzusehen gewesen wäre.
HI» Nach allem war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 ZFO als unbegründet zurückzu-weisen.
Krüger-Nieland
 Jungbluth	Fehle
BR Br« Sprenkmann	Mösl
 ist durch Krankheit an der Unterschrift gehindert.
Krüger-Nieland