als Mietvorauszahlung angeboten» Unter diesen Umständen habe sie keine andere Möglichkeit gesehen, sich von den früheren Vereinbarungen zu lösen, als DM 8<>500,— an den Beklagten als Ausgleich für seinen Verzicht auf das Mietobjekt zu zahlen* Diese Behauptungen des Beklagten über seine Zahlungsfähigkeit seien jedoch unwahr gewesen» Sie, die Klägerin, habe später Umstände erfahren, aus denen sieh ergebe, daß der Beklagte am 15» September 1961 nicht in der Lage gewesen sei, aus seinen Mitteln für die anschließende Zeit die Monatsmiete zu bezahlen» In der Berufungsinstanz hat die Klägerin dahingestellt sein lassen, ob der Beklagte sie über seine Zahlungsfähigkeit arglistig getäuscht und ob sie sich über die Zahlungsfähigkeit des Beklagten bei Abschluß des Vergleiches geirrt habe; jedenfalls habe sie sich über die Vertrauenswürdigkeit und die Zuverlässigkeit des Beklagten geirrt; diese Eigenschaften des Beklagten seien für sie beim Vergleichsabschluß von entscheidender Bedeutung gewesen» Bei den Verhandlungen, die zu dem Abschluß des Vergleichs geführt hätten, habe sie sich entscheiden müssen, ob sie die Vergleichssumme zahlen oder Gefahr laufen wolle, daß in den Vereinbarungen vom 11« und 13« August 1961 ein sie bindender Vertrag gesehen und sie den Beklagten für 6 Jahre als Mieter ihres Hauses haben würde. Io Nach der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin kein Rückzahlungsanspruch nach § 812 BGB gegen den Beklagten zu, weil dieser den Betrag von III 7.500,— aufgrund des rechtswirksam zustandegekom-rnenen und rechtswirksan gebliebenen Vergleichs vom 15* September 1961 erhalten habe» September 1961, so führt das Berufungsgericht aus, nach § 779 BGB scheide aus«, Ber Streit der Parteien, der durch den Vergleich habe beseitigt werden sollen, habe sich auf die Trage bezogen, ob die Vereinbarungen vom 11« und b) Die Revision hält dem entgegen, das Berufungsgericht hätte bei einer dem Parteivortrag voll Rechnung tragenden Würdigung zu dem Ergebnis kommen müssen, beide Parteien seien nach dem Inhalt des Vergleichs als feststehend davon auogegangen, der Beklagte sei auf die Bauer zahlungsfähig, kredit- und vertrauenswürdig (Rüge nach § 286 ?P0); im Streit sei nur die Präge gewesen, ob ein rechtswirksamer Mietvertrag zustande gekommen sei«, Dem kann nicht gefolgt werden«, Die im wesentlichen der Tatsacheninstanz vorbehaltenen Peststellungen über das, was die Parteien nach dem Inhalt des Vergleichs als feststehend zugrunde gelegt haben, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden„ Bas Berufungsgericht hat ersichtlich seiner Beurteilung den Parteivortrag in dem Verfahren 25 G 49/61 = 8 S 284/61 IG Hannover und die dem Abschluß des Vergleichs vorangegangene Erörterung in dem ’Termin vom 15» September 1961 zugrunde gelegt; das Berufungsgericht war nicht genötigt, daraus weitergehende im Sinne der Revision liegende Polgerungen zu entnehmen. In der Berufungserwiderung vom 9* September 1961 im selben Verfahren hat die Klägerin unter Ziff.3 (GA 47 d.A. 25 G 49/61) wiederum auf die etwas “undurchschaubaren Verraögensverhältnisse" des Beklagten hingewiesen und geäußert, deshalb müsse "die Antragsgegnerin (de io die Klägerin) auch Wert auf eine gehörige Miet-sicherheit"legen0 Der Streit um die Wirksamkeit der Abreden war nach dem Inhalt des Vergleichs demnach nicht auf gewisse Tunkte beschränkt, sondern umfassend, jedenfalls konnte das Berufungsgericht ohne Reeht-sverstoß davon ausgehen und war nicht genötigt, einzelne Tunkte als zwischen den Parteien unstreitig insbesondere die Zahlungsfähigkeit, Kredit- und Vertrauenswürdigkeit des Beklagten aus dem Streit auszuschließen und als nach dem Inhalt des Vergleichs feststehend anzunehmen. 2» a) Die Klägerin habe, so fährt das Berufungsgericht fort, hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Beklagten Bedenken gehabt und diese geäußert» Biesen Bedenken sei der Beklagte gelegentlich dez’ Verhandlungen im 'fcinin vom 15° September 1961 mit der Erklärung entgegengetreten, er könne die verlangte Miete* ohne Schwierigkeit bezahlen und sei in der läge, sofort für 10 -12 Monate eine Mietvorauszahlung durch einen Scheck über DM 6.000,— zu leisten. über die Zahlungsfähigkeit des Beklagten geirrt habe, komme eine Anfechtung nach § 119 BGB nicht in Betracht, weil dieser Streit über die Zahlungsfähigkeit durch den Vergleich beseitigt v/orden sei. Auf einen Irrtun über die Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit des Beklagten als nach § 119 Abs. 2 zu berücksichtigende wesentliche Eigenschaften des Beklagten, worauf sich die Klägerin in der Berufungsinstanz in erster Linie berufe, komme es nicht an, weil nach dem Vergleich vom Beklagten außer der von ihm abgegebenen Erlaß erklär ung hinsichtlich etwaiger Rechte aus den Abreden von August 1961 keine weiteren Leistungen zu erbringen gewesen seien, vielmehr die Klägerin ihn Zahlungen versprochen habe. In Wahrheit wolle die Klägerin offenbar vortragen, sie würde bei Kenntnis der von ihr für die Vertrauens-unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit des Beklagten angeführten Tatsachen keine Veranlassung gehabt haben, den Vergleich abzuschließen, sondern in anderer Weise (*z,B. aa) Ohne Rechtsverstoß nimmt das Berufungsgericht an, ein möglicherweise bestehender Irrtum der Klägerin über die Zahlungsfähigkeit de3 Beklagten berechtige diese schon deshalb nicht zur Anfechtung nach § 119 BGB, weil über diesen Punkt Streit bzw. Überdies ist es zweifelhaft, ob die Klägerin sich überhaupt geirrt hat; denn unstreitig hat sie vor Vor-gleichsabschluß Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit des Beklagten geäußert, zuletzt noch im Verhandlungstermin von 15- September 1961, und damit gerade zu dem Ausdruck gebracht, daß sie eben nicht von der Zahlungsfähigkeit des Beklagten überzeugt sei. Es ist auch nicht dem Inhalt des Vergleichs zu entnehmen, daß die Überzeugung der Klägerin 3ich aufgrund der Antwort des Beklagten in den Verhandlungstermin etwa geändert hat. Ersichtlich will die Revision darlegen, daß die Klägerin angesichts der Äußerung des Beklagten in Beweisschwierigkeiten gewesen sei und deshalb den Vergleich notgedrungen abgeschlossen habe. Sie gibt aber gerade nicht zu erkennen, daß die Klägerin nunmehr aufgrund der Äußerung des Beklagten von ihren Bedenken Abstand genommen und dem Beklagten geglaubt habe. bb) Bine Anfechtung wegen mangelnder Vertrauens-würdigkoit des Beklagten (§ 119 Abs. 2 BGB) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Eigenschaft der Person, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nach dem Inhalt des Vergleichs keine Bedeutung hatte und daher auch nicht in einer dem Beklagten erkennbaren Y/eise dem Vergleich zugrunde gelegt wurde. Die Klägerin behaupte nach ihrem Vortrag in der Berufungsinstanz selbst nicht, daß das Vermögen des Beklagten von DM 20.766,13» wie es durch die Bankauskünfte für den 15 - September 1961 nachgewiesen sei, nur vorübergehend vorhanden gewesen sei, daß z.B. der Beklagte die Wertpapiere alsbald wie der zur Deckung des laufenden Lebensunterhalts habe verkaufen müssen. Die Klägerin trage auch nicht vor, daß der Beklagte nur von seinem Vermögen habe leben müssen und keine Einkünfte gehabt habe. Die Behauptung der Klägerin, über den Beklagten sei nach 1945 ein ’‘Berufsverbot” verhängt worden, sei unsubstantiiert; der Beklagte habe insoweit auch keine Offenbarungspflicht gehabt. Der Vortrag der Klägerin ergebe also auch bei Würdigung der einzelnen Behauptungen nicht, daß der Beklagte sie über etwas getäuscht oder ihr entgegen einer rechtlichen Verpflichtung etwas verheiml•cht habe, was seine Zahlungsfähigkeit betroffen haben könnte.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ^1-0- URTEIL Verkündet am 15. Juni 1966 VJÜSt, Justizhauptselretilr als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Frau Hedwig von in A®HP/Rhoinpfalz, Kreis ^HHV-Kfl^Straße0 - Prozeßbevollmäöhtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen den Kaufmann Dietrich ^l^traße^P, - Prozeßbcvollniächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagtcn, Rechtsanwalt Br, o Ar Per Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15» Juni 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nioland und der Bundesrichter Jungbluth, Pehle, Br, Sprenkmann und Älff für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 8* Zivilsenats des Gberlandesgerichts Gelle vom 25» Februar 1964 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen- Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien trafen am 11- und 13- August 1961 Vereinbarungen über die Vermietung des von der Klägerin in neuerriebteten Einfamilienhauses; über Inhalt und Tragweite der Abreden entstanden Streitigkeiten- Der Beklagte, der die Vereinbarungen als Mietvertrag ansah und für wirksam hielt, machte das Verfahren 25 G 49/61 vor dem Amtsgericht Hannover gegen die Klägerin anhängig, worin er beantragte, der Klägerin zu verbieten, ihn im Besitz des Hausgrundstücks zu stören, zu hindern oder zu beeinträchtigen, ferner den Gerichtsvollzieher anzuweisen, ihm Zutritt zu dem Gebäude zu verschaffen, insbesondere die durch Auswechslung des Schlosses unzugänglich gemachte Haustür des Gebäudes zu öffnr-n. Bas Amtsgericht v/ies diesen Antrag zurück- Auf die Berufung des Beklagten schlossen die Parteien vor dem Xandgericht Hannover am 15o September 1961 einen Vergleich, in dem es heißt: Der Antragsteller (d.i. der Beklagte) verzichtet auf alle etwa ihn zustehenden Rechte aus den Vereinbarungen vom 11. und 13. August 1961 und zwar auch gegen den Sohn der Antragsgegnerin. 2. Zum Ausgleich zahlt die Antragsgegnerin (d.i. die Klägerin) an den Antragsteller sofort DM 7.500,~- und nach dem Verkauf des Grundstücks, spätestens aber am 1. März 1962 weitere DM 1.000,—. 3. (Betrifft Handwerkeransprüche) 4. (Kostenverteilung)n Die in dem Vergleich genannten DM 7.500,— zahlte die Klägerin an den Beklagten. Sie verlangt sie mit der vorliegenden Klage zurück. Zwei weitere zwischen den Parteien anhängige Prozesse betreffend Vollstreckungsgegenklagen der Klägerin hinsichtlich der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 15. September 1961 wegen der über die DM 7.500,— hinaus geschuldeten DM 1.000,— und aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß in der Vergleichssache sind aus-gesetzt. Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe den Vergleich angefochten und zwar - wie es in der Klageschrift heißt - wegen arglistiger’ Täuschung. Sie habe nämlich ihr Haus nicht mehr an den Beklagten vermieten wollen, weil ihr nach dem Abschluß der Vereinbarungen vom 11. und 13. August 1961 Zweifel gekommen seien, ob der Beklagte imstande sei, die monatliche Miete von DM 500,— bis DM 600,— aufzubringen. Im Termin vom 15. September 1961 habe der Beklagte auf ihre Bedenken hin erklärt, die monatliche Miete in der genannten Höhe ~ 4 - ohne Schwierigkeiten zahlen zu können, er habe auch sofort die Ausstellung eines Schecks übei’ DH 6000r.— als Mietvorauszahlung angeboten» Unter diesen Umständen habe sie keine andere Möglichkeit gesehen, sich von den früheren Vereinbarungen zu lösen, als DM 8<>500,— an den Beklagten als Ausgleich für seinen Verzicht auf das Mietobjekt zu zahlen* Diese Behauptungen des Beklagten über seine Zahlungsfähigkeit seien jedoch unwahr gewesen» Sie, die Klägerin, habe später Umstände erfahren, aus denen sieh ergebe, daß der Beklagte am 15» September 1961 nicht in der Lage gewesen sei, aus seinen Mitteln für die anschließende Zeit die Monatsmiete zu bezahlen» Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 7«5ö0,— nebst 4 $ Zinsen ab 1» Oktober 1961 zu zahlen» Der Beklagte hat beantragt. die Klage abzuweisen» Br hat behauptet, seine Erklärungen im Termin vom 15» September 1961 über seine Zahlungsfähigkeit seien zutref-fend gewesen» In diesem Zeitpunkt habe er bei der Sparkasse der Hauptstadt Giroguthaben von DII 5» 125,34 gehabt, ferner bei der Deutschen Bank, H^-ein Guthaben von DM 3»693,29» Außerdem habe er ein ’’ffektendepot gehabt, dessen Kurswert etwa DM 15»000,— bis DM 16»000,— betragen habe» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» In der Berufungsinstanz hat die Klägerin dahingestellt sein lassen, ob der Beklagte sie über seine Zahlungsfähigkeit arglistig getäuscht und ob sie sich über die Zahlungsfähigkeit des Beklagten bei Abschluß des Vergleiches geirrt habe; jedenfalls habe sie sich über die Vertrauenswürdigkeit und die Zuverlässigkeit des Beklagten geirrt; diese Eigenschaften des Beklagten seien für sie beim Vergleichsabschluß von entscheidender Bedeutung gewesen» Bei den Verhandlungen, die zu dem Abschluß des Vergleichs geführt hätten, habe sie sich entscheiden müssen, ob sie die Vergleichssumme zahlen oder Gefahr laufen wolle, daß in den Vereinbarungen vom 11« und 13« August 1961 ein sie bindender Vertrag gesehen und sie den Beklagten für 6 Jahre als Mieter ihres Hauses haben würde. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen» Mit der Revision verfolgt sie ihren Zahlungsanspruch weiter; der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisenc Entscheidungsgründe: Io Nach der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin kein Rückzahlungsanspruch nach § 812 BGB gegen den Beklagten zu, weil dieser den Betrag von III 7.500,— aufgrund des rechtswirksam zustandegekom-rnenen und rechtswirksan gebliebenen Vergleichs vom 15* September 1961 erhalten habe» I« a) Eine Unwirksamkeit des Vergleichs vom 15. September 1961, so führt das Berufungsgericht aus, nach § 779 BGB scheide aus«, Ber Streit der Parteien, der durch den Vergleich habe beseitigt werden sollen, habe sich auf die Trage bezogen, ob die Vereinbarungen vom 11« und 13» August 1961 wirksam gewesen seien oder nicht, sowie darauf, oh die Klägerin aufgrund der von ihr behaupteten Zahlungsunfähigkeit des Beklagten die Möglichkeit haben werde, sich von diesen Vereinbarungen (durch Anfechtung, Kündigung und dgl,) wieder zu lösen«, Es gehe mithin nicht darum, daß der nach dem Inhalt des Vergleichs als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entsprochen hätte und der Streit oder die Ungewißheit bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht entstanden wäre, sondern vielmehr hätten nach den Vortrag der Klägerin ira Hinblick auf Streitpunkte bestehende Willensmangel den Abschluß des Vergleichs beeinflußte b) Die Revision hält dem entgegen, das Berufungsgericht hätte bei einer dem Parteivortrag voll Rechnung tragenden Würdigung zu dem Ergebnis kommen müssen, beide Parteien seien nach dem Inhalt des Vergleichs als feststehend davon auogegangen, der Beklagte sei auf die Bauer zahlungsfähig, kredit- und vertrauenswürdig (Rüge nach § 286 ?P0); im Streit sei nur die Präge gewesen, ob ein rechtswirksamer Mietvertrag zustande gekommen sei«, Dem kann nicht gefolgt werden«, Die im wesentlichen der Tatsacheninstanz vorbehaltenen Peststellungen über das, was die Parteien nach dem Inhalt des Vergleichs als feststehend zugrunde gelegt haben, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden„ Bas Berufungsgericht hat ersichtlich seiner Beurteilung den Parteivortrag in dem Verfahren 25 G 49/61 = 8 S 284/61 IG Hannover und die dem Abschluß des Vergleichs vorangegangene Erörterung in dem ’Termin vom 15» September 1961 zugrunde gelegt; das Berufungsgericht war nicht genötigt, daraus weitergehende im Sinne der Revision liegende Polgerungen zu entnehmen. Bic Parteien stritten in jenem Rechtsstreit l über die Wirksamkeit der Abreden vom 110 und 13° August 1961 und über das Bestehen der aus diesen Vereinbarungen vom Beklagten hergeleiteten Rechte auf Besitz und Gebrauch dos Grundstücks; entgegen dem Vorbringen der Revision hat die Klägerin bereits in ihrem anwaltlichen Schreiben vom 24° August 1961 (GA* 16 d.A. 25 G 49/61), das vor dem Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung liegt, vortragen lassen, der Abschluß eines Mietvertrages erscheine auch "bei den doch nicht zu leugnenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten Ihrer Gattin“ nicht zv/eckmäßig. In der Berufungserwiderung vom 9* September 1961 im selben Verfahren hat die Klägerin unter Ziff. 3 (GA 47 d.A. 25 G 49/61) wiederum auf die etwas “undurchschaubaren Verraögensverhältnisse" des Beklagten hingewiesen und geäußert, deshalb müsse "die Antragsgegnerin (de io die Klägerin) auch Wert auf eine gehörige Miet-sicherheit"legen0 Der Streit um die Wirksamkeit der Abreden war nach dem Inhalt des Vergleichs demnach nicht auf gewisse Tunkte beschränkt, sondern umfassend, jedenfalls konnte das Berufungsgericht ohne Reeht-sverstoß davon ausgehen und war nicht genötigt, einzelne Tunkte als zwischen den Parteien unstreitig insbesondere die Zahlungsfähigkeit, Kredit- und Vertrauenswürdigkeit des Beklagten aus dem Streit auszuschließen und als nach dem Inhalt des Vergleichs feststehend anzunehmen. 2» a) Die Klägerin habe, so fährt das Berufungsgericht fort, hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Beklagten Bedenken gehabt und diese geäußert» Biesen Bedenken sei der Beklagte gelegentlich dez’ Verhandlungen im 'fcinin vom 15° September 1961 mit der Erklärung entgegengetreten, er könne die verlangte Miete* ohne Schwierigkeit bezahlen und sei in der läge, sofort für 10 -12 Monate eine Mietvorauszahlung durch einen Scheck über DM 6.000,— zu leisten. Soweit die Klägerin sich nach ihrer erstinstanzlichen Darstellung . über die Zahlungsfähigkeit des Beklagten geirrt habe, komme eine Anfechtung nach § 119 BGB nicht in Betracht, weil dieser Streit über die Zahlungsfähigkeit durch den Vergleich beseitigt v/orden sei. Auf einen Irrtun über die Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit des Beklagten als nach § 119 Abs. 2 zu berücksichtigende wesentliche Eigenschaften des Beklagten, worauf sich die Klägerin in der Berufungsinstanz in erster Linie berufe, komme es nicht an, weil nach dem Vergleich vom Beklagten außer der von ihm abgegebenen Erlaß erklär ung hinsichtlich etwaiger Rechte aus den Abreden von August 1961 keine weiteren Leistungen zu erbringen gewesen seien, vielmehr die Klägerin ihn Zahlungen versprochen habe. Die genannten wesentlichen Eigenschaften des Beklagten seien also für die Erfüllung des Vergleichs nicht von Bedeutung gewesen. Auf die Wirkung der Erlaßerklärung seien etwaige charakterliche I-Iängel des Beklagten ohne Einfluß. Damit fehle es auch am ursächlichen Zusammenhang zwischen den behaupteten wesentlichen Eigenschaften des Beklagten und dem Vergleichsschluß. In Wahrheit wolle die Klägerin offenbar vortragen, sie würde bei Kenntnis der von ihr für die Vertrauens-unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit des Beklagten angeführten Tatsachen keine Veranlassung gehabt haben, den Vergleich abzuschließen, sondern in anderer Weise (*z,B. durch fristlose Kündigung) von den Hietvereinbarungen frei gekommen sein. Sie habe damals ihre Position bei Vergleichsschluß irrtümlich zu ungünstig beurteilt. Ein solcher Irrtum stelle einen in diesem Palle rechtlich unbeachtlichen Motivirrtum dar .. b) Diese Ausführungen sind entgegen der Auffassung der Revisioii aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» aa) Ohne Rechtsverstoß nimmt das Berufungsgericht an, ein möglicherweise bestehender Irrtum der Klägerin über die Zahlungsfähigkeit de3 Beklagten berechtige diese schon deshalb nicht zur Anfechtung nach § 119 BGB, weil über diesen Punkt Streit bzw. Ungewißheit bestanden hätten, die durch den Vergleich hätten beseitigt werden sollen. Überdies ist es zweifelhaft, ob die Klägerin sich überhaupt geirrt hat; denn unstreitig hat sie vor Vor-gleichsabschluß Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit des Beklagten geäußert, zuletzt noch im Verhandlungstermin von 15- September 1961, und damit gerade zu dem Ausdruck gebracht, daß sie eben nicht von der Zahlungsfähigkeit des Beklagten überzeugt sei. Es ist auch nicht dem Inhalt des Vergleichs zu entnehmen, daß die Überzeugung der Klägerin 3ich aufgrund der Antwort des Beklagten in den Verhandlungstermin etwa geändert hat. Denn wenn, wie auch die Revision selbst vorträgt, die Klägerin auf die Präge des Kammervorsitzenden des Landgerichts, warum sie den Beklagten nicht als Mieter haben wolle, als Grund angab, sie habe Zweifel, ob der Beklagte imstande sei, die Miete für die gesamte Dauer der Mietzeit aufzubringen, und dann trotz der Antwort des Beklagten, er könne zahlen und wolle sogar einen Scheck übe~ DM 6.000,— sofort ausstellen, den Beklagten doch nicht als Mieter haben wollte, so spricht dies für die Annahme, daß die Zweifel der Klägerin nicht beseitigt waren« Dann aber kann sie sich nicht auf einen Irrtum berufen (BG3 RGRK 11. Aufl. Anm. 14 zu § 119; BGHZ 2, 331; RGZ 85, 324)o Dem entspricht wohl auch der Vortrag der Revision, der Vergleich sei dadurch beeinflußt worden, daß der Be- 10 - klagte unrichtigerweise angeführt habe, an seiner Zah-lungs- und Kreditfähigkeit könne nicht gezweifelt wer-den. Die Klägerin sei deshalb vor der Präge gestanden, ob sie bei Ablehnung des Vergleichs das Risiko übernehmen könne, das Landgericht werde einen gültigen Ilietvertrag annehmen, was bei der Äußerung des Vorsitzenden habe erv/artet werden müssen. Ersichtlich will die Revision darlegen, daß die Klägerin angesichts der Äußerung des Beklagten in Beweisschwierigkeiten gewesen sei und deshalb den Vergleich notgedrungen abgeschlossen habe. Sie gibt aber gerade nicht zu erkennen, daß die Klägerin nunmehr aufgrund der Äußerung des Beklagten von ihren Bedenken Abstand genommen und dem Beklagten geglaubt habe. bb) Bine Anfechtung wegen mangelnder Vertrauens-würdigkoit des Beklagten (§ 119 Abs. 2 BGB) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Eigenschaft der Person, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nach dem Inhalt des Vergleichs keine Bedeutung hatte und daher auch nicht in einer dem Beklagten erkennbaren Y/eise dem Vergleich zugrunde gelegt wurde. Zu den Eigenschaften einer Person im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB gehören nur solche Eigenschaften, die zu dem Inhalt des abgeschlossenen Geschäfts in einer unmittelbaren Beziehung stehen, die also namentlich geeignet sind, die Erfüllbarkeit des abgeschlossenen Geschäfts zu gefährden. So liegt der Streitfall nicht. Vielmehr berührt eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Beklagten die Erfüllbarkeit des Vergleichs in keiner V/eise; es kommt nicht darauf an, ob die Klägerin bei Kenntnis der mangelnden Vertrauenswürdigkeit den Vergleich nicht abgeschlossen haben würde. Das Berufungsgericht legt ohne Rechtsverstoß dar, daß es sich bei den Irrtum der Klägerin allenfalls um einen Uotivirrtum handelte, der im Streitfall rechtlich unerheblich ist. 3. a) Soweit die Klägerin, so führt das Berufungsgericht aus, den Vergleich nach § 123 BGB v/egen arglistiger Täuschung anfechte, fehle es an einem ausreichenden Sachvortrag. Die Klägerin behaupte nach ihrem Vortrag in der Berufungsinstanz selbst nicht, daß das Vermögen des Beklagten von DM 20.766,13» wie es durch die Bankauskünfte für den 15 - September 1961 nachgewiesen sei, nur vorübergehend vorhanden gewesen sei, daß z.B. der Beklagte die Wertpapiere alsbald wie der zur Deckung des laufenden Lebensunterhalts habe verkaufen müssen. Die teilweise Anlage in Wertpapieren spreche vielmehr dafür, daß der Beklagte sein Vermögen nicht zu dem Lebensunterhalt gebraucht habe. Die Klägerin behaupte auch nicht, daß diesem sofort verfügbaren Vermögen mehr als DM 3.000,— Schulden gegenüber gestanden hätten. Din solcher Betrag sei aber einem solchen Vermögen gegenüber nicht erheblich. Die Klägerin trage auch nicht vor, daß der Beklagte nur von seinem Vermögen habe leben müssen und keine Einkünfte gehabt habe. Die von der Klägerin vorgetragenen Einzelheiten seien nicht geeignet, den Schluß auf die Zah lungsunfähigkeit des Beklagten in Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zu rechtfertigen. Daß die Firma der Ehefrau des Beklagten in Konkurs gegangen sei, habe die Klägerin vor Abschluß des Vergleichs gewußt. Die Behauptung der Klägerin, über den Beklagten sei nach 1945 ein ’‘Berufsverbot” verhängt worden, sei unsubstantiiert; der Beklagte habe insoweit auch keine Offenbarungspflicht gehabt. Daß gegen den Beklagten ’’ein u Ermittlungsverfahren" geschwebt habe, besage jedenfalls solange nichts gegen seine Zahlungsfähigkeit, als nicht vorgetragen sei, aus welchem Grund dieses Verfahren eingeleitet worden sei und welches Ergebnis es gehabt habe. Die Belastung des Grundbesitzes.sei unerheblich, da nach Übernahme der Lasten noch ein larbetrag von DH 34.500,— an den Beklagten ausgezahlt worden sei. Für den Unterhaltsrückstand gegenüber seinen Kindern gebe der Beklagte die Erklärung, daß er diese im Hotel habe unterbringen müssen, als ihm die Klägerin den Einzug verwehrt habe. Im übrigen behaupte die Klägerin nicht einmal, daß die Kinder einen Anspruch auf Unterhalt in Form einer Geldrente gehabt hätten. Daß der Beklagte sich "unberechtigte Provisionen habe gewähren lassen", sei für seine Zahlungsfähigkeit ohne Bedeutung. Die von der Klägerin behauptete Verweigerung der Einsichtnahme "in die Steuerakten" lasse jedenfalls nach den gegebenen Umständen nicht den Schluß zu, der Beklagte sei im Zeitpunkt des Vergleichoab-schlusses zahlungsunfähig gewesen. Der Vortrag der Klägerin ergebe also auch bei Würdigung der einzelnen Behauptungen nicht, daß der Beklagte sie über etwas getäuscht oder ihr entgegen einer rechtlichen Verpflichtung etwas verheiml•cht habe, was seine Zahlungsfähigkeit betroffen haben könnte. b) Die Revision rügt Verletzung des § 286 ZPO und tragt dazu voi.*, das Berufungsgericht habe das geschäftliche Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit dem Konkurs der Firma VflB> die Verletzung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern und die strafrechtliche Verfolgung wegen Devisen Vergehens, so, vie diese Punkte in der BerufungabegrOndung dnrgestellt 13 - worden seien, nicht erschöpfend berücksichtigt. Gegenüber diesen Umständen, aus denen sich die Vertrauens-unwürdigkeit und die Unzuverlässigkeit des Beklagten ergebe, könne keine ausschlaggebende Rolle spielen, daß der Beklagte etwa zu dem Zeitpunkt des Vergleichs auf seinen Bankkonten ein Guthaben oder ein "Vertpapier-depot unterhalten habe; es habo sich dabei um ganz vorübergehende Aktionen des Beklagten handeln können, besonders wenn man seine Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit der Firma VflHlPbetrachtet habe. Hit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben; denn das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß das Vorliegen der Voraussetzungen des § 123 BGB verneint. Auch die Revision vermag nicht darzutun, daß das Berufungsgericht erheblichen Parteivortrag nicht berücksichtigt hätte, der die Annahme rechtfertigen könnte, die Auskunft des Beklagten in dem Vergleichstermin vom 15. September 1961 sei unrichtig gewesen. Bas Berufungsgericht hat zu demindest alle -wesentlichen Punkte einzeln aufgeführt und geprüft, ob sie für die Unrichtigkeit der Angaben des Beklagten hinsichtlich seiner Zahlungsfähigkeit sprechen. Biese Erwägungen lassen einen Verstoß gegen Denkgesetze oder anerkannte Brfahrungssatze nicht erkennen; auch die Revision hat in dieser Hinsicht keine Beanstandungen erhoben. Es wäre auch nicht zu bemängeln, v/enn das Berufungsgericht eine Einzelheit nicht ausdrücklich tbgehandelt hätte, denn seine Ausführungen lassen erkennen, daß es sich mit dem gesamten Prozeßstoff auseinandorgesetst hat, insbesondere auch mit dem gesamten erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin zu einer arglistigen Täuschung hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit, obschon insov/eit nicht übersehen werden darf, daß die Klägerin in ihrer Berufungsschrift ausdrücklich dahingestellt sein läßt, ob der Beklagte die Klägerin arglistig getäuscht hat und ob die Klägerin sich über die Zahlungsfähigkeit des Beklagten geirrt hat, und nur Vorsorglich” am Schluß der Berufungsschrift ,rdie Anfechtung v/ie in der ersten Instanz auch darauf stützt, daß der Beklagte die Klägerin arglistig getauscht habe und daß die Klägerin sich auch über die Zahlungsfähigkeit des Beklagten geirrt habe”. II. Da die Revision in keinem Punkte Erfolg hat, war sie mit der Kostenfolge aus § 9? Abs. 1 ZPO zu-rückzuv/eisen. Krüger-Nieland Jungbluth Sprenkmann Alff Pehle