hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27.November 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Krüger-Nieland, Jungbluth, Fehle, Br.Sprenkmann und Br.Mösl für Recht erkannt: Die Klägerin verlangt Schadensersatz von der Beklagten mit der Begründung, diese habe durch unlauteren Wettbewerb ihren Düngekalkgroßhandel im Jahre 1954 zu dem Erliegen gebracht; sie hat ihren Anspruch für die Zeit von Anfang 1954 bis Ende 1956 zunächst auf 120.000.— DM bemessen und im zweiten Rechtszug auf einen Teil von 50.000.— DM beschränkt. Es sei ein offenes Geheimnis gewesen, daß alle diese Maßnahmen der Beklagten sich gegen sie, die Klägerin, gerichtet hätten. Als die Klägerin ihren Düngekalkgroßhandel aufgegeben hatte, habe die Beklagte mit Wirkung vom 15* November 1954 eine neue Preisliste herausgegeben, in der sie die Preise nicht mehr gebietsweise gestaffelt, sondern einheitlich mit geringeren Nachlässen festgesetzt habe. Die Revision bekämpft diese Auffassung zunächst mit dem Hinweis darauf, daß das Oberlandesgericht im Anschluß an seine Darlegungen zur Drage der Verjährung noch auf die sachliche Seite des Rechtsstreits eingegangen sei und in diesem Rahmen in Übereinstimmung mit dem Landgericht den größten Teil der tatsächlichen Behauptungen der Klägerin über das wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten nicht für erwiesen angesehen habe. 1. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Kenntnis im Sinne des § 852 BGB erst gegeben ist, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann (BGH2 6 195, 202), und daß die Beweislast für die Voraussetzungen der Verjährung die Beklagte trifft. Jeder Kläger muß vielmehr damit rechnen, daß die von ihm zugrunde gelegte Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen sich als irrig erweist oder zu demindest nicht beweisbar ist, ohne daß dieses Risiko den Beginn der Verjährung hinausschieben könnte (BGH LM § 852 BGB Nr. 11). Der Berufungsriehter kommt von diesem zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt aus zu dem Ergebnis, daß die Klägerin in dem maßgeblichen, im folgenden noch näher zu erörternden Zeitpunkt nicht nur die Vorstellung hatte, der Zusammenbruch ihres Düngekalkgroßhandeis sei möglicherweise auf Maßnahmen der Beklagten zurückzuführen, sondern daß sie bereits der Überzeugung war, die Beklagte habe dieses Ergebnis durch gezielte, gegen die guten Sitten verstoßende Wettbewerbsmaßnahmen erreicht, und daß ihr in dem fraglichen Zeitpunkt bereits die Tatsachen bekannt waren, auf die sie diese Überzeugung stützte und mit denen sie im wesentlichen auch heute noch ihr Klagebegehren begründet. Biese Auffassung, die von der Revision als ihr günstig nicht bekämpft wird, ist bezüglich des § 823 Abs.l BGB von der höchstrichterlichen Rechtsprechung früher vertreten, aber inzwischen aufgegeben worden; daß über § 823 Abs.2 nicht die kurze Verjährungsfrist des § 21 UWG beseitigt werden kann, hat schon das Reichsgericht gelegentlich ausgesprochen (RG GRUR 194-0, 375, 378). Bezember 1961 (BGHZ 36, 252 - Gründerbildnis) eingehend dargelegt, daß die Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sich auch dann nach der Sonderregelung des § 21 UWG richtet, wenn die zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung zugleich einen schuldhaften Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt; er hat damit die bis dahin vertretene entgegengesetzte Ansicht (vgl. Ein auf diese Grundlage gestützter Anspruch, den weder das Berufungsgericht noch die Revision erörtern, unterliegt auch dann nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 21 UWG, wenn das Verhalten des Verletzers zugleich wettbewerbswidrig ist, sondern für diesen bürgerlich-rechtlichen Anspruch verbleibt es in jedem Palle bei der Regelung des § 852 BGB (BGHZ 36, 252, 256). • a) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe zu Unrecht aus der Tatsache, daß die Klägerin schon im März 1954 wegen des Rückgangs ihres Umsatzes ihren Düngekalkgroßhandel habe im wesentlichen einstellen müssen, darauf geschlossen, daß ihr zu dem selben Zeitpunkt auch der Schaden bekannt gewesen sei, der in dem zukünftig entgangenen Ge- Bei dieser Sachlage kann die im Wege tatrichterlicher Bev/eiswürdigung gewonnene Feststellung, daß die Klägerin aus der Kenntnis der noch zu erörternden Einzelumstände im Zusammenhang mit diesen Äußerungen von der Vernichtungsabsicht der Beklagten überzeugt war, daß sie also nicht erst aus nachträglich bekannt gewordenen Umständen auf diese Absicht schloß, ausr.Rechtsgrühden~'nd*cht bekämpft werden. b) Entsprechendes gilt von dem Angriff der Revision gegen die Feststellung des Oberlandesgerichts, die Klägerin habe zur gleichen Zeit Kenntnis von der Beklagten als Urheberin des Schadens gehabt. Auch diesem Angriff ist, selbst wenn er sinngemäß auf den Anspruch gemäß § 826 BGB bezogen wird, mit dem Hinweis auf die Darlegungen des angefochtenen Urteils zu dem eigenen Vortrag der Klägerin über die "allgemein bekannte" Kampfstellung der Beklagten (vgl. c) Weiter wendet sich die Revision gegen die Feststellungen des Urteils hinsichtlich des Zeitpunktes der Kenntnis der Klägerin von den einzelnen, nach ihrer Auffassung anspruchsbegründenden Tatsachen. Baß das Berufungsgericht damit auch feststellen wollte, bei der der Klägerin bekannten Haltung der Beklagten habe sie auch spätestens mit der Beendigung ihres Büngekalkhandels diese Überlassung der Kundenliste - immer aus ihrer Sicht - als unlautere Wettbewerb smaßnahme der Beklagten angesehen, ergeben die Urteilsgründe vor allem im Zusammenhang mit der an anderer Stelle gebrachten Barlegung, zu dem Nachweis innerer Tatsachen im Bereich der Klägerin könnten die an die Beklagte zu stellenden Bev/eisanforderungen nicht überspannt werden. Es begründet diese Feststellung, unter Barlegung des Beweisergebnisses im einzelnen, vor allem damit, daß die Klägerin selbst noch während der Ausübung des Großhandelsbetriebes im Zusammenwirken mit ihren Kunden Gegenmaßnahmen ergriffen habe, die das Auskundschaften durch die Beklagte besonders auf den Entladebahnhöfen vereiteln oder mindestens erschweren sollten. Bern kann die Revision schwerlich mit dem Hinweis begegnen, daß "das Ausspionieren als solches....für sich noch keinen Schaden verursachen" könne, nachdem die Klägerin während des ganzen Rechtsstreits mit Nachdruck vorgetragen hatte, daß darin eine sittenwidrige Maßnahme im Rahmen des von der Beklagten geführten Vernichtungswettbewerbs zu erblicken sei. cc) Davon, daß Kalkwerke stillgelegt und damit an der weiteren Belieferung der Klägerin gehindert wurden, hat diese nach den Feststellungen des Berufungsrichters ebenfalls vor November 1954 Kenntnis gehabt. Auch dazu vermißt die Revision die Feststellung, daß diese Kenntnis sich nicht nur auf die Tatsache der Stillegung, sondern darüber hinaus auf die objektiven und subjektiven Merkmale einer unerlaubten Handlung der Beklagten bezogen habe. Die Revision übersieht dabei, daß die Auffassung des Oberlandesgerichts neben anderen Gründen auch auf die Aussage des Zeugen 5tJ(® gestützt ist, der eine Äußerung des Inhabers der Klägerin des Inhalts wiedergegeben hat, daß dieser den Zeugen nicht mehr beliefern könne, "weil Y/erke, die ihn belieferten, von der Westdeutschen stillgelegt worden seien". Wenn das Berufungsgericht diese Äußerung so ausgelegt hat, daß die Klägerin zu einer Zeit, als sie ihren Düngekalkgroßhandel noch betrieb, einem Kunden gegenüber die Nichteinhaltung ihrer Lieferverpflichtung mit der Stillegung ihrer Lieferwerke durch die Beklagte begründete, und wenn es daraus im Zusammenhang mit dem übrigen Klagevortrag den Schluß gezogen hat, die Klägerin sei zu dieser Zeit bereits der Überzeugung gewesen, daß die Beklagte mit diesen Stillegungen gerade sie treffen und ausschalten wollte, so ist das aus Rechtsgrün-den nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht sieht es als ausgeschlossen an, daß die Klägerin von den in dieser liste festgesetzten Preisen der Beklagten nicht alsbald Kenntnis erhalten habe, da diese liste allen Kunden der Beklagten zugegangen sei und da die Klägerin nach:, ihrem eigenen Vortrag, wonach sie ihren Düngekalk stets, auch soweit sie von Außenseitern bezogen habe, zu den Preisen der liefergemeinschaft gekauft habe, ihre Preiskalkulation auf derjenigen der Beklagten aufgebaut habe. Auch habe sie die Preisliste bei ihren Kunden, den Großhändlern, zur Kenntnis nehmen müssen, da diese, die.mindestens zu dem Teil auch Kunden der Beklagten gewesen seien, an die Klägerin sicher keine höheren Preise gezahlt hätten als an die Beklagte, so daß die Preisgestaltung der Beklagten sich jeweils unmittelbar auch auf die der Klägerin habe auewirken müssen. In diesem Zusammenhang ist es offensichtlich, daß der Berufungsrichter mit der Wendung, die Klägerin habe von der Preisliste "Kenntnis nehmen müssen”, ihr keine fahrlässige Unkenntnis zur last legen will, die für die Kenntnis im Sinne des § 852 BGB nicht ausreichen würde (BGH IM § 852 BGB Nr.4), sondern daß er damit seine Überzeugung zu dem Ausdruck bringen will, die Klägerin habe entgegen ihrem Vortrag tatsächlich Kenntnis von den in der Preisliste festgelegten Preisen gehabt. Januar 1954 eingeführten Preise der Beklagten deshalb als sittenwidrigen Wettbewerb ansieht, weil sie zu ihrer Vernichtung eingeführt worden seien und diesen Zweck bereits im März 1954 erreicht hätten, dann konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß die Klägerin, die ihren eigenen Handel nach diesen Preisen ausrichten mußte, spätestens mit dem Zusammenbruch dieses Handels auch die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis im Sinne des § 852 BGB hatte. In diesem Zusammenhang beanstandet die Revision vor allem, daß die Novemberliste gerade bei den die Klägerin betreffenden Kalksorten eine Preiserhöhung gebracht und damit durch den Wegfall der Januar-Ermäßigung deren sittenwidrige Zielrichtung gegen sie erst deutlich gemacht habe. Das Berufungsgericht hat zudem die Kenntnis der Klägerin von der nach ihrer Auffassung sittenwidrigen Preisgestaltung der Beklagten gemäß ihrer Preisliste vom 15.Januar 1954 in verjährter Zeit, also vor dem 15.November 1954, daraus gefolgert, daß der Inhaber der Klägerin mit der Beklagten noch am 10.September 1954 darüber verhandelte, künftig als Kunde der Beklagten Großhandel zu betreiben und dabei eine bestimmte Großhandelsrabattstufe eingeräumt zu erhalten, und daß ferner die Klägerin nach zwei von der Beklagten vorgelegten Rechnungen am 29.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2109 021 BGB § 852; WG 5§ 1, 21 Lüngekalkhandel Kommt es für den Beginn der Verjährung auf die Kenntnis innerer Tatsachen an - hier: Zweck und Beweggrund einer V'etthev/crbshandlung so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Kläger von den äußeren Umständen erfährt, aus denen die inneren Tatsachen herzuleiten sind. BGH, Urt. v. 27. November 1963 - Ib ZR 49/62 - OLG Köln LG Aachen !>_ ZR 42/62 Verkündet am 27-November 1963 Just.Ang. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Franz G0|V, Dün^kalk^und Baustoffgroßhandlung in ^Hl[|0hei A00}, K00str.0, Klägerin und Revisionsklägerin, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Firma We0000|^PBüngekalk-GmbH in L00|0|^(Westf gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer B00 und Kr00, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br.| hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27.November 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Krüger-Nieland, Jungbluth, Fehle, Br.Sprenkmann und Br.Mösl für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgeridits in Köln vom 7. Februar 1962 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand; Die Beklagte ist die Verkaufsgesellschaft der in der "Liefergemeinschaft Westdeutscher Kalkwerke" zusammengeschlossenen Kalkwerke, die sich vertraglich verpflichtet hatten, den von ihnen erzeugten Düngekalk ausschließlich über die Beklagte zu verkaufen; diese vertreibt den Düngekalk im eigenen Namen für Rechnung der angeschlossenen Kalkv/erke, die nach einem vereinbarten Verteilungsschlüssel zur Lieferung herangezogen werden. Kunden der Beklagten sind in erster Linie Düngekalkgroßhandlungen und landwirtschaftliche Genossenschaften. Die Klägerin, die zur Zeit einen Baustoffgroßhandel betreibt, hat früher auch Großhandel mit Düngekalk betrieben, den sie von Kalkwerken bezog, die zu dem Teil der "Liefergemeinschaft" angehörten, zu dem anderen Teil als "Außenseiter" außerhalb der "Liefergemeinschaft" standen; sie lieferte ihrerseits wieder an Großhändler, die zu einem beträchtlichen Teil auch Kunden der Beklagten waren. Die Klägerin verlangt Schadensersatz von der Beklagten mit der Begründung, diese habe durch unlauteren Wettbewerb ihren Düngekalkgroßhandel im Jahre 1954 zu dem Erliegen gebracht; sie hat ihren Anspruch für die Zeit von Anfang 1954 bis Ende 1956 zunächst auf 120.000.— DM bemessen und im zweiten Rechtszug auf einen Teil von 50.000.— DM beschränkt. Die Klägerin hat vorgetragen, der Geschäftsführer der Beklagten, B|^j|m, habe'bereits 1951 gedroht, man werde die Klägerin, v/enn sie sich nicht freiwillig vom Düngekalk-merkte zurückziehe, dazu zwingen. Im Verlaufe von Verhandlungen über eine an die Klägerin zu diesem Zwecke zu zahlende Abfindung habe SflB es arglistig vermocht, die Klägerin 1953 zur Herausgabe ihrer vollständigen Kundenliste mit der Angabe der jeweils gelieferten Düngekalk-menge zu veranlassen. Alsdann habe ihr Bfm^ Ende 1953 plötzlich mitgeteilt, daß weitere Verhandlungen zv/ecklos seien. - 5 Nach Abbruch der* Verhandlungen habe die Beklagte mit einer Preisliste vom 15. Januar 1954 ihren Kunden ungewöhnliche Sonderrabatte eingeräumt, die gebietsweise in der Weise gestaffelt worden seien, daß gerade im Liefergebiet der Klägerin Schleuderpreise festgelegt worden seien, die ihr jede Verdienstmöglichkeit abgeschnitten hätten. Darüber hinaus habe die Beklagte mit Rundschreiben vom 17. Mai und vom 31. Juli 1954 zusätzliche Mengenrabatte gewährt und den bisherigen Kunden der Klägerin weitere Vergünstigungen eingeräumt; auch das sei gegen die Klägerin und andere Außenseiter gerichtet gewesen. Die Beklagte habe ferner versucht, durch Agenten di:'--Bestimmungsbahnhöfe und die Empfängerin Lieferungen der Klägerin ausfindig zu machen; sie habe Kalkwerken, die an die Klägerin lieferten, die Verhängung von Vertragsstrafen angedroht und habe des weiteren solchen Kunden, die auch bei der .Klägerin bezogen, die Kürzung von Mengenrabatten angekündigt. 4 Es sei ein offenes Geheimnis gewesen, daß alle diese Maßnahmen der Beklagten sich gegen sie, die Klägerin, gerichtet hätten. Der - inzwischen verstorbene - Generaldirektor der Westdeutschen Kalk- und ?HmpPP|^werke AG, der zugleich Leiter der Düngekalk Hauptgemeinschaft, der Dachorganisation der Liefergemeinschaften des Bundesgebiets, und Mitglied des Verwaltungsrates der "Lieferge-meinschaft" gewesen sei und dadurch wesentlichen Einfluß auch auf die Handlungen der Beklagten gehabt habe, habe im Frühjahr 1954 einem Zeugen erklärt, Mdas Syndikat"- die Beklagte - mache "GH|[|B jetzt kaputt.” R^^P habe auch die Stillegung der die Klägerin beliefernden Kalkwerke gegen hohe Abfindungssummen veranlaßt und sie damit von ihren Bezugsquellen abgeschnitten. Als die Klägerin ihren Düngekalkgroßhandel aufgegeben hatte, habe die Beklagte mit Wirkung vom 15* November 1954 eine neue Preisliste herausgegeben, in der sie die Preise nicht mehr gebietsweise gestaffelt, sondern einheitlich mit geringeren Nachlässen festgesetzt habe. Die Beklagte hat ein unerlaubtes Verhalten in Abrede gestellt und die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung ab-gewiesen, daß die Klägerin den Nachweis für einen unzulässigen Behinderungswettbewerb oder einen rechtswidrigen Eingriff in ihren Gewerbebetrieb nicht erbracht habe. fr f Mit der Berufung hat die Klägerin ihren Schadenser-satzanspruch in Hohe von 50.000.— DM weiter verfolgt. Im Berufungsrechtszug hat sie auf Befragen des Gerichts angegeben, ihr Hauptgeschäft in Düngekalk sei im März 1954 zu dem Erliegen gekommen, vereinzelte Lieferungen seien noch his Anfang September 1954 getätigt worden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren zuletzt gestellten Zahlungsantrag weiter, während die Beklagte um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß der Anspruch der Klägerin verjährt ist und damit die Einrede der Beklagten durchdringt. I. Die Revision bekämpft diese Auffassung zunächst mit dem Hinweis darauf, daß das Oberlandesgericht im Anschluß an seine Darlegungen zur Drage der Verjährung noch auf die sachliche Seite des Rechtsstreits eingegangen sei und in diesem Rahmen in Übereinstimmung mit dem Landgericht den größten Teil der tatsächlichen Behauptungen der Klägerin über das wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten nicht für erwiesen angesehen habe. Sei aber, so meint die Revision, die Klägerin noch nicht in der Lage, ihren Anspruch zu beweisen, so könne die Verjährungsfrist noch gar nicht zu laufen begonnen haben. Denn für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 BGB komme es darauf an, daß die Kenntnis des Ver- letzten von dem Schaden und der Person des JBrsatzpflichti-gen ausreiche, um eine Klage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg zu erheben; niemand sei zur Erhebung einer aussichtslosen Klage gezwungen, um die Verjährung zu unterbrechen. Dieser Angriff ist unbegründet» 1. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Kenntnis im Sinne des § 852 BGB erst gegeben ist, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann (BGH2 6 195, 202), und daß die Beweislast für die Voraussetzungen der Verjährung die Beklagte trifft. Es geht aber auch zutreffend davon aus, daß bei dieser Erwägung wesentlich auf die prozessuale Ausgangslage abgestellt werden muß. Da jeder Rechtsstreit mit dem Risiko belastet ist, ob der Nachweis der Tatsachen gelingt, auf die das Klagebegehren gestützt ist, kann aus dem Umstand allein, daß ein Gericht den Kläger als beweisfällig abweist, noch nicht gefolgert 7/erden, die Verjährungsfrist habe noch nicht zu laufen begonnen (BGH VersR 1957, 181, 182). Jeder Kläger muß vielmehr damit rechnen, daß die von ihm zugrunde gelegte Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen sich als irrig erweist oder zu demindest nicht beweisbar ist, ohne daß dieses Risiko den Beginn der Verjährung hinausschieben könnte (BGH LM § 852 BGB Nr. 11). Danach hat der Verletzte die für den Beginn der Verjährung maßgebliche Kenntnis, wenn er bei kritischer Würdigung der für den Schaden ursächlichen Handlungen des Schädigers zu der über V zeugung gelangt ist, dieser habe schuldhaft gehandelt. Von dem so gewonnenen Standpunkt des Verletzten aus ist zu beurteilen, ob eine Klage so viel Aussicht auf Erfolg bietet, daß sie ihm, wenn auch nicht ohne Risiko, zuzu-muten ist (BGH LM § 852 BGB Nr.14). 2. Der Berufungsriehter kommt von diesem zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt aus zu dem Ergebnis, daß die Klägerin in dem maßgeblichen, im folgenden noch näher zu erörternden Zeitpunkt nicht nur die Vorstellung hatte, der Zusammenbruch ihres Düngekalkgroßhandeis sei möglicherweise auf Maßnahmen der Beklagten zurückzuführen, sondern daß sie bereits der Überzeugung war, die Beklagte habe dieses Ergebnis durch gezielte, gegen die guten Sitten verstoßende Wettbewerbsmaßnahmen erreicht, und daß ihr in dem fraglichen Zeitpunkt bereits die Tatsachen bekannt waren, auf die sie diese Überzeugung stützte und mit denen sie im wesentlichen auch heute noch ihr Klagebegehren begründet. Sov/eit es sich dabei um die Kenntnis innerer Tatsachen im Bereich der Beklagten handelt - wie Zweck und Beweggrund einzelner von der Klägerin beanstandeter Wettbewerbshandlungen der Beklagten sind diese nach den eigenen Behauptungen der Klägerin und nach den getroffenen Feststellungen aus bestimmten äußeren Umständen herzuleiten, welche die Klägerin in verjährter Zeit gekannt hat; daß der einzige in nicht verjährter Zeit zur Kenntnis der Klägerin gelangte Umstand, auf den sie ihre Klage stützt, für den Beginn der Verjährung ohne Bedeutung ist, wird noch gesondert erörtert. II. Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht und der Klägerin flavon aus, daß der An- A 8 8*- opruch der Klägerin entweder auf dem Hechtsgrund des unerlaubten Behinderungs- oder Vernichtungswettbewerbs (§1 UWG) oder des rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und auageübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs.l BGB) beruhen könne. 3)ie kurze Verjährungsfrist des § 21 UWG spiele dabei, so meint das Oberlandesgericht, keine Rolle, da mit einem Anspruch auf Schadensersatz nach § 1 UWG in jedem Palle auch ein Anspruch aus § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit § 1 UWG (Verletzung eines Schutzgesetzes) und ein Anspruch aus § 823 Abs.l BGB (Eingriff in den Gewerbebetrieb) verbunden wäre, für den die Verjährungsfrist drei Jahre betrage (§ 852 Abs.l BGB). Biese Auffassung, die von der Revision als ihr günstig nicht bekämpft wird, ist bezüglich des § 823 Abs.l BGB von der höchstrichterlichen Rechtsprechung früher vertreten, aber inzwischen aufgegeben worden; daß über § 823 Abs.2 nicht die kurze Verjährungsfrist des § 21 UWG beseitigt werden kann, hat schon das Reichsgericht gelegentlich ausgesprochen (RG GRUR 194-0, 375, 378). 1. Ber Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Urteil vom 22. Bezember 1961 (BGHZ 36, 252 - Gründerbildnis) eingehend dargelegt, daß die Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sich auch dann nach der Sonderregelung des § 21 UWG richtet, wenn die zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung zugleich einen schuldhaften Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt; er hat damit die bis dahin vertretene entgegengesetzte Ansicht (vgl. GRUR 1959» 31, 34) aufgegeben. An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat fest. 2. Danach ist davon auszugehen, daß die Ansprüche der Klägerin, auch sov/eit sie auf § 825 Abs.l und 2 BGB gestützt waren, in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an verjährten, in welchem die Klägerin von der Handlung und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangte, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in drei Jahren von der Begehung der Handlung an (§ 21 UWG). Da die Klägerin in dem von der Revision angeführten Schriftsatz vom 2. November 1961 selbst vorgetragen hat, sie habe Mvom wettbewerbswidrigen Verhalten der Beklagten erst Ende November 1954M erfahren, steht somit nach ihrem eigenen Sachvortrag fest, daß sie, da die Klage erst im November 1957 erhoben wurde, jedenfalls bezüglich der Ansprüche aus § 1 UWG, § 823 BGB die Einrede der Verjährung gegen sich gelten lassen muß. III. Der Tatsachenvortrag der Klägerin enthält aber au~h schlüssig die Behauptung, die Beklagte habe ihr durch die im einzelnen angeführten Wettbewerbshandlungen, die die völlige Verdrängung der Klägerin aus dem Düngekalkgroßhandel zu dem Ziel gehabt hätten, vorsätzlich und sittenwidrig Schaden zugefügt (§ 826 BGB). Ein auf diese Grundlage gestützter Anspruch, den weder das Berufungsgericht noch die Revision erörtern, unterliegt auch dann nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 21 UWG, wenn das Verhalten des Verletzers zugleich wettbewerbswidrig ist, sondern für diesen bürgerlich-rechtlichen Anspruch verbleibt es in jedem Palle bei der Regelung des § 852 BGB (BGHZ 36, 252, 256). Die vom Berufungsrichter zu dem Ablauf der Verjährungsfrist des § 852 BGB angestellten Erwägungen halten aber auch unter diesem, vom Revisionsgericht auf die allgemeine Sachrüge zu berücksichtigenden Gesichtspunkt der rechtlichen Nachprüfung stand. 10 - 1. Ohne Hechtsirrtum geht das Oberlandesgericht davon aus, daß die Verjährung erst durch die Klageerhebung unterbrochen werden konnte; da die Klage am 13. November 1957 eingereicht und am 15. November 1957, also ’’demnächst” zugestellt worden ist, hat es zu Recht den 13. November 1957 gemäß § 261 b Abs.3 ZPO als den für die Unterbrechung maßgebenden Zeitpunkt angesehen und die Entscheidung darauf abgestellt, ob die Klägerin bereits vor dem 13. November 1954- die für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist maßgebende Kenntnis im Sinne des § 852 BGB erlangt hatte. 2. Daß die Klägerin die Kenntnis des Schadens, der Person der Beklagten als der Ersatzpflichtigen und der maßgeblichen, nach Auffassung der Klägerin die sittenwidrige Schadenszufügung begründenden Tatumstände spätestens im September 1954 hatte, sieht das Berufungsgericht als bewiesen an. Die hiergegen im einzelnen gerichteten Angriffe der Revision dringen nicht durch, wobei vorweg bemerkt sei, daß die Präge, wann die Klägerin Kenntnis erlangt hat, im wesentlichen Sache der tatrichterlichen Feststellung ist (RG Recht 1916 Nr.455), und daß es für den Beginn der Verjährung nicht erforderlich ist, daß die Klägerin alle möglicherweise für die Beurteilung der Schuldfrage in Betracht kommenden Einzelurastände kennt (BGH VersR 1961, 158, 159)* • a) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe zu Unrecht aus der Tatsache, daß die Klägerin schon im März 1954 wegen des Rückgangs ihres Umsatzes ihren Düngekalkgroßhandel habe im wesentlichen einstellen müssen, darauf geschlossen, daß ihr zu dem selben Zeitpunkt auch der Schaden bekannt gewesen sei, der in dem zukünftig entgangenen Ge- 11 winn bestehe. Dieser Schluß setze voraus, daß die Klage-rin den Gewinnausfall auch als Folge einer unerlaubten Handlung der Beklagten erkannt habe; dazu fehlten aber die erforderlichen Feststellungen. Dabei übersieht die Revision, daß das Berufungsgericht an anderer Stelle ausführt, die Klägerin müsse sich ihren eigenen Vortrag entgegenhalten lassen, es sei "allgemein bekannt und ein offenes Geheimnis gewesen, daß sich alle Maßnahmen der Beklagten gegen sie gerichtet hätten" ; die Ehefrau des Inhabers der Klägerin habe zudem ausgesagt, der Geschäftsführer BflH)der Beklagten habe gedroht, man werde "schon Mittel und Wege finden", um die Klägerin auszuschalten, und sie habe darauf geantwortet, man werde das Geschäft "verteidigen". Bei dieser Sachlage kann die im Wege tatrichterlicher Bev/eiswürdigung gewonnene Feststellung, daß die Klägerin aus der Kenntnis der noch zu erörternden Einzelumstände im Zusammenhang mit diesen Äußerungen von der Vernichtungsabsicht der Beklagten überzeugt war, daß sie also nicht erst aus nachträglich bekannt gewordenen Umständen auf diese Absicht schloß, ausr.Rechtsgrühden~'nd*cht bekämpft werden. b) Entsprechendes gilt von dem Angriff der Revision gegen die Feststellung des Oberlandesgerichts, die Klägerin habe zur gleichen Zeit Kenntnis von der Beklagten als Urheberin des Schadens gehabt. Der Berufungsrichter gründet diese Feststellung neben der von der Klägerin in Anspruch genommenen Branchenkenntnis vor allem darauf, daß die Beklagte in dem in Betracht kommenden Raum nahezu die einzige Mitbewerberin der Klägerin gewesen sei. Denn wenn diese 12 sich auch als Großhandelsunternehmen bezeichnet habe, so habe sie doch, da sie nicht an Einzelhändler und Letzt-Verbraucher, sondern wiederum an Großhändler geliefert habe, nicht mit den Großhändlern, sondern mit den Herstellern im Wettbewerb gestanden, deren einzige Vertriebsorganisation im Absatzgebiet der Klägerin eben die Beklagte gewesen sei. Daher hätten auch sie schädigende Wettbewerb smaßnahmen für die Klägerin eindeutig erkennbar nur von der Beklagten kommen können, da die Klägerin selbst nicht behaupte, daß ein "Außenseiter” Schritte gegen sie unternommen habe. Die Revision vermißt dazu die Feststellung, daß die Klägerin die Beklagte "als Täterin im Sinne von § 823 3GB kannte". Auch diesem Angriff ist, selbst wenn er sinngemäß auf den Anspruch gemäß § 826 BGB bezogen wird, mit dem Hinweis auf die Darlegungen des angefochtenen Urteils zu dem eigenen Vortrag der Klägerin über die "allgemein bekannte" Kampfstellung der Beklagten (vgl. oben zu a) zu begegnen. c) Weiter wendet sich die Revision gegen die Feststellungen des Urteils hinsichtlich des Zeitpunktes der Kenntnis der Klägerin von den einzelnen, nach ihrer Auffassung anspruchsbegründenden Tatsachen. aa) Bezüglich der Verhandlungen, die dazu führten, daß die Klägerin der Beklagten ihre Kundenliste überließ, genügt entgegen der Auffassung der Revision die Feststellung, daß diese Vorgänge, die nach der eigenen Darstellung der Klägerin in den Jahren 1951 bis 1953 stattfanden, ihr schon wegen ihrer eigenen Beteiligung an den Verhandlungen bekannt waren. Baß das Berufungsgericht damit auch feststellen wollte, bei der der Klägerin bekannten Haltung der Beklagten habe sie auch spätestens mit der Beendigung ihres Büngekalkhandels diese Überlassung der Kundenliste - immer aus ihrer Sicht - als unlautere Wettbewerb smaßnahme der Beklagten angesehen, ergeben die Urteilsgründe vor allem im Zusammenhang mit der an anderer Stelle gebrachten Barlegung, zu dem Nachweis innerer Tatsachen im Bereich der Klägerin könnten die an die Beklagte zu stellenden Bev/eisanforderungen nicht überspannt werden. bb) Auch die Einzelheiten des der Beklagten zur Last gelegten "Ausspionierens" seien der Klägerin, so führt das Berufungsgericht aus, lange vor der Einstellung des Betriebes Ende März 1954 oder September 1954 bekannt gewesen. Es begründet diese Feststellung, unter Barlegung des Beweisergebnisses im einzelnen, vor allem damit, daß die Klägerin selbst noch während der Ausübung des Großhandelsbetriebes im Zusammenwirken mit ihren Kunden Gegenmaßnahmen ergriffen habe, die das Auskundschaften durch die Beklagte besonders auf den Entladebahnhöfen vereiteln oder mindestens erschweren sollten. Bern kann die Revision schwerlich mit dem Hinweis begegnen, daß "das Ausspionieren als solches....für sich noch keinen Schaden verursachen" könne, nachdem die Klägerin während des ganzen Rechtsstreits mit Nachdruck vorgetragen hatte, daß darin eine sittenwidrige Maßnahme im Rahmen des von der Beklagten geführten Vernichtungswettbewerbs zu erblicken sei. cc) Davon, daß Kalkwerke stillgelegt und damit an der weiteren Belieferung der Klägerin gehindert wurden, hat diese nach den Feststellungen des Berufungsrichters ebenfalls vor November 1954 Kenntnis gehabt. Auch dazu vermißt die Revision die Feststellung, daß diese Kenntnis sich nicht nur auf die Tatsache der Stillegung, sondern darüber hinaus auf die objektiven und subjektiven Merkmale einer unerlaubten Handlung der Beklagten bezogen habe. Die Revision übersieht dabei, daß die Auffassung des Oberlandesgerichts neben anderen Gründen auch auf die Aussage des Zeugen 5tJ(® gestützt ist, der eine Äußerung des Inhabers der Klägerin des Inhalts wiedergegeben hat, daß dieser den Zeugen nicht mehr beliefern könne, "weil Y/erke, die ihn belieferten, von der Westdeutschen stillgelegt worden seien". Wenn das Berufungsgericht diese Äußerung so ausgelegt hat, daß die Klägerin zu einer Zeit, als sie ihren Düngekalkgroßhandel noch betrieb, einem Kunden gegenüber die Nichteinhaltung ihrer Lieferverpflichtung mit der Stillegung ihrer Lieferwerke durch die Beklagte begründete, und wenn es daraus im Zusammenhang mit dem übrigen Klagevortrag den Schluß gezogen hat, die Klägerin sei zu dieser Zeit bereits der Überzeugung gewesen, daß die Beklagte mit diesen Stillegungen gerade sie treffen und ausschalten wollte, so ist das aus Rechtsgrün-den nicht zu beanstanden. dd) Sin weiterer in diesem Zusammenhang erhobener Revisionsangriff bezieht sich auf die Preisliste der Beklagten vom 15. Januar 1954. -15- Das Oberlandesgericht sieht es als ausgeschlossen an, daß die Klägerin von den in dieser liste festgesetzten Preisen der Beklagten nicht alsbald Kenntnis erhalten habe, da diese liste allen Kunden der Beklagten zugegangen sei und da die Klägerin nach:, ihrem eigenen Vortrag, wonach sie ihren Düngekalk stets, auch soweit sie von Außenseitern bezogen habe, zu den Preisen der liefergemeinschaft gekauft habe, ihre Preiskalkulation auf derjenigen der Beklagten aufgebaut habe. Auch habe sie die Preisliste bei ihren Kunden, den Großhändlern, zur Kenntnis nehmen müssen, da diese, die.mindestens zu dem Teil auch Kunden der Beklagten gewesen seien, an die Klägerin sicher keine höheren Preise gezahlt hätten als an die Beklagte, so daß die Preisgestaltung der Beklagten sich jeweils unmittelbar auch auf die der Klägerin habe auewirken müssen. In diesem Zusammenhang ist es offensichtlich, daß der Berufungsrichter mit der Wendung, die Klägerin habe von der Preisliste "Kenntnis nehmen müssen”, ihr keine fahrlässige Unkenntnis zur last legen will, die für die Kenntnis im Sinne des § 852 BGB nicht ausreichen würde (BGH IM § 852 BGB Nr.4), sondern daß er damit seine Überzeugung zu dem Ausdruck bringen will, die Klägerin habe entgegen ihrem Vortrag tatsächlich Kenntnis von den in der Preisliste festgelegten Preisen gehabt. Die Revision trägt dazu vor, das Oberlandesgericht habe die Preisliste vom 15. Januar 1954 nicht für sich allein betrachten dürfen, wenn es nicht den f,ruinösen Charakter" dieser liste anerkannte; andernfalls könne diese "nicht als Kenntnisquelle einer unerlaubten Handlung ange- - 16 sehen werden." Diese Auffassung ist aus den gleichen Gründen unrichtig wie die unter I behandelte Ansicht der Revision; wenn nämlich die Klägerin die mit dem 15. Januar 1954 eingeführten Preise der Beklagten deshalb als sittenwidrigen Wettbewerb ansieht, weil sie zu ihrer Vernichtung eingeführt worden seien und diesen Zweck bereits im März 1954 erreicht hätten, dann konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß die Klägerin, die ihren eigenen Handel nach diesen Preisen ausrichten mußte, spätestens mit dem Zusammenbruch dieses Handels auch die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis im Sinne des § 852 BGB hatte. Auch die weitere Rüge der Revision geht fehl, daß erst die Preisliste der Beklagten vom 15. November 1954, die der Klägerin nach ihrer Behauptung nach dem 16. November 1954 bekannt geworden sei, diese in Stand gesetzt habe, aus einem Vergleich beider listen auf die Sittenwidrigkeit der Januar-Preise zu schließen, da die Klägerin die Angemessenheit der Preise nicht von sich aus habe überprüfen können. In diesem Zusammenhang beanstandet die Revision vor allem, daß die Novemberliste gerade bei den die Klägerin betreffenden Kalksorten eine Preiserhöhung gebracht und damit durch den Wegfall der Januar-Ermäßigung deren sittenwidrige Zielrichtung gegen sie erst deutlich gemacht habe. Das steht aber in Widerspruch zu der das Revisionsge-richt bindenden Peststellung des Urteils, die Klägerin habe ihren Großhandel am meisten mit Kalk von 80 v.H. CaO betrieben, für den die Preisermäßigung im Januar 74.— DM, im November aber sogar 80.— DM je 10 to betragen habe. Das Berufungsgericht hat zudem die Kenntnis der Klägerin von der nach ihrer Auffassung sittenwidrigen Preisgestaltung der Beklagten gemäß ihrer Preisliste vom 15.Januar 1954 in verjährter Zeit, also vor dem 15.November 1954, daraus gefolgert, daß der Inhaber der Klägerin mit der Beklagten noch am 10.September 1954 darüber verhandelte, künftig als Kunde der Beklagten Großhandel zu betreiben und dabei eine bestimmte Großhandelsrabattstufe eingeräumt zu erhalten, und daß ferner die Klägerin nach zwei von der Beklagten vorgelegten Rechnungen am 29. und am 50.September 1954 selbst Düngekalk von der Beklagten zu den allgemein festgelegten Preisen bezog; beides setze aber die für den Beginn der Verjährungsfrist bedeutsame Kenntnis der von der Beklagten geforderten Preise voraus. Dazu bemängelt die Revision, der Berufungsrichter habe dadurch gegen den § 286 ZPO verstoßen, daß er die in das V/issen des Zeugen Stf|B gestellte Tatsache, der Zeuge habe der Klägerin sowohl die Preisliste vom 15. Januar-.’ 1954 als auch die Preisliste vom 15. November 1954 erst nach dem 16. November 1954 übergeben, zu Unrecht für rechtsunerheblich gehalten habe. Die Rüge ist unbegründet. Seine Überzeugung, die Klägerin habe von den Januarpreisen auf andere Y/eise vorher Kenntnis erlangt, hat das Oberlandesgericht, wie bereits ausgeführt, ohne Rechtsfehler dargetan; daß es auf die Kenntnis der Novemberliste nicht ankam, ist ebenfalls bereits erörtert. Die Revision irrt auch, wenn sie dartun will, das Berufungsgericht habe zu Unrecht einen Widerspruch zwischen dem Schriftsatz cd er Klägerin vom 2. November 1961 18 - und ihrem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 2. November 1957 (vgl. Schriftsatz vom l.März I960) bezüglich des Zeitpunkts der Kenntnis der Klägerin erblickt; denn im Schriftsatz vom 2. November 1961 sei nur auf einen Zeitpunkt ’’nach’1 dem 16. November 1954 abgeotellt. Die Rüge geht an dem klaren Wortlaut des bezeichneten Schriftsatzes vorbei, wonach die Klägerin "vom wettbewerbswidrigen Verhalten der Beklagten erst Ende November 1954" erfahren habe; dagegen teilte sie in dem Schreiben vom 2. November 1957 der Beklagten mit: "3s wurde mir jetzt Ihre Düngekalk-Preisliste, gültig ab 15. Januar 1954, sowie Ihr Rundschreiben Nr. 51 vom 16. November 1954 zugeleitet", und legte Abschrift dieses Schreibens mit Schriftsatz vom 1. Marz I960 vor, •wobei sie unter Bezugnahme auf das Datum vom 2. November 1957 ausführte: "Die Klägerin hat erst damals die Tatsachen erfahren, aus denen sich der sittenwidrige Behinderungswettbewerb der Beklagten gegenüber der Klägerin und anderen freien Kalkhändlern ergibt." Einen solchen Vortrag konnte das Berufungsgericht zu Recht als widerspruchsvoll kennzeichnen. IV. Da das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, daß die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durchdringt, konnte es auf die sachlichrechtlichen Ausführungen zu dem Klageansprueh nicht mehr ankommen. Auf die allgemeine Rüge der Revision, diese Darlegungen seien zu kurz (§ 315 ZPO), und die im einzelnen gegen sie erhobenen Angriffe braucht daher nicht eingegangen zu werden. V. Die Revision der Klägerin war sonach mit der Kostenfolge aus ? 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Krüger-Kieland Jungbluth Pehle Sprenkmann Mösl