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BGH · Ib ZR 48/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 48/66

UWG § Ij HandwerksOrdnung v, 280 Dezember 1965 (BGBl 1966 X 1) § 1 Abs.2; ÜWG § 3 Spez ialreinigung Betriebe des Reinigungsgewerbes sind nicht schon deshalb als Handwerksbetriebe anzusehen, weil sie die angenommenen Stucke im Anschluß an eine maschinelle Reinigung ergänzend von Hand nachreinigen und bügeln,. Per Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31» Januar 1968 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Pr, Krüger-Nieland und der Bundesrichter Pehle, Pr. Mösl, Alff und Pr, Simon für Hecht erkannt: es werde eine chemische Reinigung im Sinne der vom Ausschuß für Lieferbedingungen und Gütesicherung herausgegebenen Begriffsbestimmungen für die Chemische Reinigung (H9 9 I) geboteno Dazu gehört, daß das Reinigungsgut nach der Grundbehandlung einer Nachbehandlung zur Entfernung der verbliebenen Flecken unterzogen wird* Liese als Betachur bezeichnete Tätigkeit, so behauptet der Kläger, erbringe die Beklagte nicht, könne das auch nicht v/eil sie keine fachlich vorgebildeten Kräfte eingestellt habe* So seien mehrere der Beklagten probeweise zur Spezi alreinigung übergebene Kleidungsstücke in völlig unzureichendem Zustand zurückgeliefert worden* 2, ihm, dem Kläger, die Befugnis zuzusprechen, den verfügenden Teil des Urteils innerhalb einer Frist von einem Monat auf Kosten der Beklagten in der Schleswig-Holsteinischen Landeszeitung in Rendsburg bekanntzugeben * Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und bestritten, daß das Publikum durch ihre Werbung irre geführt werde* Sie verfüge über die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse auch für die Detachur<, Mangelhafte Arbeit In Übereinstimmung mit dem Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen hat das Landgericht die Auffassung vertreten, die Beklagte verfüge nicht über die für eine sachgemäße chemische Reinigung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse; ihre.Werbung sei deshalb irreführend» Io Das Berufungsgericht stellt fest, mit der Ankündigung "Spezial-Reinigung11 werde eine über das bloße Kleiderbad hinausgehende Leistung, nämlich die Vollreinigung oder chemische Reinigung versprochen» Sine solche erfordere, worüber die Parteien sich einig seien, entsprechend der Begriffsbestimmung R0 Nr* ^®Äeine individuelle Nachbehandlung zur Entfernung der verbliebenen flecken (detachieren), zur Beseitigung der farblosen Stellen (retouchieren) und das gebrauchsmäßige Aufarbeiten wie Dämpfen, Bügeln usw». a) Dem kann nicht gefolgt werden c Indem das Berufungsgericht ausführt, die Beklagte "verspreche" mit ihrer Ankündigung einer Spezialreinigung die den RA Nr »^p ( entsprechende Tätigkeit, will es ersichtlich zu dem Ausdruck bringen, daß diesder durch die fragliche Yferbeangabe hervorgerufenen Vorstellung der angesprochenen Verkehrskreise entspreche» Das Berufungsgericht hat daher eine auf dem Gebiet der tatrichterlichen Würdigung liegende feststellung über den Inhalt der Verbraucher erwart ungen getroffene b) Diese Feststellung entsprach auch dem eigenen Vorbringen des Klägers; sie wird von der Revision, wie deren weitere Ausführungen ergeben, jedenfalls insoweit nicht be- mangelt, als auch die Revision davon ausgeht, daß das Publikum dio Erfüllung der zu dem Leistungsbild der Voll-reinigung oder Spezialreinigung gehörenden Tätigkeiten von Hand erwarte» In diesem Umfange ist die Feststellung des Berufungsgerlchts Uber den Inhalt der Verbrauchervorstellungen daher fUr das Revisionsverfahren bindende c) Die Revision vertritt allerdings weiter den Standpunkt, der Verbraucher erwarte bei einer "Spezialreinigung” darüber hinaus, daß die Reinigung in dem hierdurch feetgelegten Tätigkeitsbereich nunter höchstmöglicher Leistung und mit höchstmöglichem Erfolg*1 bewirkt werde; der Verbraucher erwarte eine uuneingeschränkte handwerksmäßige Leistung’1, zu der die Fähigkeit gehöre, auch schwierigere Leistungen zu erbringen, die notwendige Prüfung der Gegenstände für die durchzuführenden Maßnahmen vorzunehmen und entsprechenden Rat zu erteilen» In diesem Zusammenhang rügt die Revision Übergehung des mit Schriftsatz des Klägers vom 29» März 1969 angebotenen Sachverständigenbeweises und meint, das Berufungsgericht hätte schon nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen zu einer Bejahung dieser we it ergehenden Verbrauchervorstellungen gelangen mussetio Mit diesem Vorbringen geht die Revision jedoch in revisions rechtlich unzulässiger V/eise über den Inhalt des bisherigen Vorbringens des Klägers hinsichtlich der Verbrauchervorstellungen hinaus» Auch in dem von der Revision angeführten Schriftsatz hat der Kläger nur vorgebracht, die Beklagte könne die in den erwähnten Begriffsbestimmungen ihrer Art nach beschriebenen Tätigkeiten nicht erbringen» Dagegen ist nicht behauptet worden, die Erwartung der Kunden gehe dahin, eine Spezialreinigung setze die Erfüllung die- Betachur überhaupt durchzuführen«» Überdies ging auch dort das Berufungsgericht - wie das hier angefochten e Urteil - davon aus, daß sich das Publikum unter dem Begriff uVollreinigung11 dasselbe vorstelle, was der Begriff "chemische Reinigung" im hergebrachten Sinne bedeute; es erwarte deshalb neben der Grundbehandlung der zu reinigenden Stücke in Maschinen mit bestimmten Lösungsmitteln eine spezielle Fleckenentfernung mit individueller Bearbeitung von Hand, und zwar nach fachgerechter Prüfung der Beschaffenheit von Stoff und Art der Verschmutzung,, Wenn es dort weiter heißt, der Kunde.rechne also nicht nur mit einer Maschinenleistung, sondern mit einer handwerklichen Leistung, so bedeutet das nicht mehr, als daß der Kunde über die dort allein erbrachte Maschinenleistung hinaus eine sachgemäße Betachur von Hand erwarte? Hiernach läßt sich der auf dem Gebiet der tatrichterlichen Würdigung liegende Ausgangspunkt des Berufungsgerichts hinsichtlich der Verbrauchervorstellungen aus Rechtsgründen nicht beanstanden» Er wird durch die Erwägung gestützt, daß es, wenn die Vorstellungen des Publikums Uber den Inhalt einer in der Werbung angebotenen Leistung mit der dafür gewählten Bezeichnung ("Spezial”) nur undeutlich angesprochen werden, hinsichtlich der tatsächlich hervorgerufenen Verbrauchervorstellungen ganz auf die jeweiligen Umstände ankommt. Wenn, wie im Streitfall, für den Begi'iff der "chemischen Reinigung” von den verarbeitenden Gev/erbetrei-benden im Zusammenwirken mit den beteiligten Verkehrskreisen bestimmte Normen aufgestellt sind und diese seit langem gelten, ist es im allgemeinen nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter davon ausgeht, daß die Verbrauchervorstellung mit der Zeit von solchen Normen gesteuert wird oder daß die Verbraucher doch wenigstens, soweit sie begreiflicherweise keine bestimmte Vorstellung vom Inhalt der Leistung haben, darauf vertrauen, daß die Leistung im tatsächlichen Ergebnis nach Maßgabe der dafür erlassenen Normen erbracht wird» Pur die Präge, ob die Vorstellung der In dem vom Kläger weiter vorgetragenen, den Gegenstand des Urteils des Verwaltungsgerichis Ansbach vom 28« Oktober 1965 (9752 - V/64) bildenden Fall war Mfachmännische” Ausführung der Reinigung angeböten; das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen, so daß die dort '('S* 12) vertretene Auffassung, ein solches Angebot rufe beim Kunden die Erwartung einer durch fachlich vorgebildete Kräfte erbrachten handwei’klichen Leistung hervor, für den vorliegenden Fall der Werbung mit der Angabe ”Spezialreinigung” keiner Erörterung bedarf.Es ist nicht zu verkennen, daß Handwerksbetriebe ein schutzwürdiges Interesse daran haben können,das Publikum darüber aufzuklären, in welchen Betrieben es mit der Betreuung und Überwachung der Reinigungsarbeiten durch Handwerksmeister rechnen kann, was namentlich bei der Reinigung wertvoller Stücke von Bedeutung sein kann« Zur Erreichung dieses Zieles wäre es aber nicht gerechtfertigt , Reinigungsbetrieben, die keine Handwerksbetriebe sind, jede Fleckenentfernung von Hand zu untersagen, nachdem - wie das Berufungsgericht feststellt - die Entwicklung gezeigt hat, daß für den Normalfall eine kurze Aus- bildung genügt, um diese Aufgabe sachgemäß zu erledigen« Ist das aber der Fall, dann muß solchen Reinigungsbetrieben auch die Möglichkeit gegeben sein, durch Bezeichnungen wie Spezial- oder Vollreinigung auf den Unterschied zu dem rein maschinell ohne Rachbehandlung (Fleckenentfernung von Hand, Bügeln usw«) durchgeführten sogo Kleiderbad hinzuweisen« Ben Handwerksbetrieben bleibt es unbenommen, durch Hervorhebung ihrer Hanwerks-eigenschaft in der Werbung diejenigen Interessenten, die sichergehen wollen, in geeigneter Weise darauf hinzuweisen ? 2, Hach dem somit unangreifbaren Ausgangspunkt des Berufungsgerichts kam es für die Anwendung des § 3 UWG darauf an, ob die Beklagte tatsächlich die nach ihrer Werbung mit der Angabe "Spezialreinigung’* vom Publikum erwartete Leistung erbringt« Dies hat das Berufungsgericht auf Grund einer Besichtigung des Betriebes der Beklagten und der Anhörung eines Sachverständigen in dem Sinne bejaht, daß die Beklagte mit Ausnahme der Appretur eine Vollreinigung mittlerer Art und Güte gewährleiste« Ob die Beklagte in einem früheren Zeitpunkt mangelhaft gearbeitet habe, könne dahingestellt bleiben« Bine Appretur sei nur dann erforderlich, wenn eine Haßnachbehandlung stattgefunden habe; diese nehme die Beklagte aber nicht vor« Gegen diese Feststellungen erhebt die Revision keine Angriffe« Sie führt jedoch einen neuen Gesichtspunkt an, aus dem sich ihrer Ansicht nach ergibt, daß die Beklagte nicht die von den Kunden erwartete Leistung erbringe« auch das für den Kunden in der Regel noch wichtigere Bügeln, Die Revision behauptet überdies selbst nicht? IIo Das Berufungsgericht hat die Klage auch nicht unter dem vom Kläger angeführten Gesichtspunkt der gegen § 1 UWG verstoßenden Erzielung eines Vorsprungs durch Rechtsbruch für begründet erachtet« Es kommt auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, daß die Beklagte mit dem Betrieb der Vollreinigung nicht gegen §§ 1, 117 der Handv/erksordnung verstoße, wonach der selbständige Betrieb eines Handwerks nur den in der Handwerksrolle eingetragenen Handwerkern gestattet und ein Gewerbebetrieb dann Handwerksbetrieb ist, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und vollständig oder in wesentlichen Tätigkeiten ein Gewerbe umfaßt, das in der Anlage A der Handwerksordnung aufgeführt ist» Das Färber- und Ohemisch-Keiniger-Handwex’k sei zwar in dieser Anlage unter Nr* 96 enthalten» Die Beklagte betreibe die Nachbehandlung der zur Spezialreinigung gegebenen Stücke aber nicht handwerksmäßig<> Das führt das Berufungsgericht auf Grund der von ihm veranstalteten Beweisaufnahme eingehend aus« Entscheidend stellt es dabei darauf ab, daß die Beklagte ohne Handwerker eine zu demindest durchschnittlichen Anforderungen entsprechende Fleckenbehandlung von Hand durchführen könne; insbesondere habe ihr Sohn sich ohne langjährige Ausbildung schon auf Grund eines kurzfristigen Kursus bei der Herstellerin der Schrankmaschine als fähig gezeigt, die Detachur sachgerecht durchzuführen » Nach den vom Bundesverwaltungsgericht (Gewerbearchiv 1964, 108 ff) aufgestellten zutreffenden Grundsätzen sei ein handwerksmäßiger Betrieb aber nicht mehr gegeben, wenn nur die Bedienung einer Maschine erlernt werden müsse und die Arbeit auch durch ungelernte oder kurzfristig angelernte Arbeitskräfte sachgemäß vorgenommen werden könne, einen Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Erzielung eines v/ettbewerblichen Vorsprungs durch bewußte GesetzesVerletzung zu begründen» Wie der erkennende Senat für die Verletzung der Anmeldepflicht des Gewerbetreibenden (§14 Gewerbeordnung) angenommen hat (BGH GRUR 1963? Dem kann nicht gefolgt werden» Zwar hatte das Oberlandesgericht Hamm in dem bereits erwähnten Urteil die Auffassung vertreten, für die Ausführung der Detachur sei eine lange handwerkliche Berufsausbildung erforderlich (vgl» GRUR 1965j 203, 205)» Da in dem dort entschiedenen Falle eine Detachur überhaupt nicht vorgenommen worden war, kam es für die damalige Entscheidung auf diese Frage jedoch nicht an; der Bundesgerichtshof hatte deshalb zu dieser Frage dort nicht Stellung zu nehmen» Der Revision mag zuzugeben sein, daß die Handwerksordnung, indem sie die Tätigkeit des Färbens und Ohemisehreinigens in ihrer Gesamtheit als Handwerk qualifiziert, grundsätzlich davon ausgeht, daß diese Tätigkeit in der Regel sachgemäß nur auf Grund einer handwerklichen Ausbildung ausgeführt werden könne» Das schließt jedoch nicht aus, daß bestimmte einzelne, zu diesem Tätigkeitsbereich gehörende Leistungen auch dann, wenn sie von Hand aus ge führt werden, ihrer Art nach nicht notwendig eine handwerkliche Ausbildung voraus- keit jetzt noch eine langjährige handwerkliche Ausbildung erfordert» Solche Umstände können auf dem Gebiete der Entwicklung heuer Maschinen oder sonstiger technischer Hilfsmittel liegen» Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6» Dezember 1963 (Gewerbearchiv 1964? 108) bezieht sich allerdings nur auf die Schnellreinigung mittels einer Maschine der auch von der Beklagten verwendeten Art, dagegen nicht auf die Detaehur von Hand» Aber auch eine solche ergänzende Reinigung von Hand kann nach den vom Berufungsgericht getroffenen Beststellungen auf Grund der heute gegebenen technischen Hilfsmittel von einem handwerklich durchschnittlich Begabten auf Grund eines kurzen Ausbildungslehrgangs zufriedenstellend ausgeführt werden» Bas Berufungsgericht ist bei seinen Feststellungen von den dargelegten Rechtsgrundsätzen ausgegangen» Insbesondere hat das Berufungsgericht hinsichtlich der Erforderlichkeit handwerklicher Ausbildung nicht auf die individuelle handwerkliche Befähigung des Sohnes der Beklagten abgestellt, was deshalb nicht richtig wäre, weil der Begriff der Erforderlichkeit sich insoweit nach dem Durchschnittsmaßstab bestimmt» Da das Berufungsgericht ferner den Betrieb der Beklagten unter Beiziehung eines Sachverständigen besichtigt hat? kann es nicht als rechtsfehlerhaft bezeichnet werden, daß es für die angegriffene Tätigkeit nach ihrer Art eine handwerksmäßige Ausbildung nicht als erforderlich erachtet hat, zu demal die Grenze zwischen handwerksmäßigem und nicht handwerksmäßigem Betrieb im Einzelfall oft fließend ist (BVerwG Gewerbeärchiv 1964?

Zitierte Normen: § 3 UWG § 561 ZPO § 1 UWG § 14 GewO § 286 ZPO § 1 HandwO
TätigkeitReinigungSpezialreinigungBerufungsgerichtLeistungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2041 027
_ Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
UWG § Ij HandwerksOrdnung v, 280 Dezember 1965 (BGBl 1966 X 1) § 1 Abs. 2; ÜWG § 3
Spez ialreinigung
 Betriebe des Reinigungsgewerbes sind nicht schon deshalb als Handwerksbetriebe anzusehen, weil sie die angenommenen Stucke im Anschluß an eine maschinelle Reinigung ergänzend von Hand nachreinigen und bügeln,.
Die Bezeichnung " Spez ialreinigung11 für eine solche gewerbliche Leistung ist nicht irreführend.
BGH, Urt, Vo 31. Januar 1968 - Ib ZR 48/66 - OX»G Schleswig
LG Kiel

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib ZR 48/66	URTEIL	Verkündet	am
51» Januar 1968 Werner3 Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Rärbermeisters Rudolf N0 Straße M?
in R
- Prozeßbevollmächtigte;
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwälte 3>r< und Dr.
gegen
 Pr au Annemarie reinigung "Q'
8 c h	9	Inhaberin	der	Schnell-
Kleiderpflegein ReSHB? W^Pstraße
 Beklagte und Revis ionsbeklagt e
- Prozeßbevollniächtigter: Rechtsanwalt
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Per Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31» Januar 1968 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Pr, Krüger-Nieland und der Bundesrichter Pehle, Pr. Mösl, Alff und Pr, Simon
 für Hecht erkannt:
Pie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandes-gerichts in Schleswig vom 18, Februar 1966 wird auf Kosten des Klägers zur Uekgewiesen,
 Von Rechts wegen Tatbestand:
Per Kläger ist Färber- und Ohemischreinigerraeister 5 er betreibt eine chemische Reinigung in Rendsburg, Pie Beklagte ist am gleichen Ort Inhaberin eines als
 Sie ist handwerklich nicht vorgebildet, beschäftigt in ihrem Betrieb auch nur angelernte Kräfte und verwendet eine Schrankreinigungsmaschine "BflPSV. Ihr im Betrieb mitarbeitender Sohn hat bei der Ilerstellerin dieser Maschine einen Kursus in der Fleckenbehandlung (BeflH^B< absolviert.
In Zeitungsanzeigen und im Schaufenster bietet die Beklagte die "Einfach-” und die "Spezialreinigung” an, diese zu entsprechend höheren Preisen,
 Per Kläger ist der Auffassung, die Werbung mit dem Wort "Spezialreinigung” erwecke beim Publikum den Eindruck,
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es werde eine chemische Reinigung im Sinne der vom Ausschuß für Lieferbedingungen und Gütesicherung herausgegebenen Begriffsbestimmungen für die Chemische Reinigung (H9 9 I) geboteno Dazu gehört, daß das Reinigungsgut nach der Grundbehandlung einer Nachbehandlung zur Entfernung der verbliebenen Flecken unterzogen wird* Liese als Betachur bezeichnete Tätigkeit, so behauptet der Kläger, erbringe die Beklagte nicht, könne das auch nicht v/eil sie keine fachlich vorgebildeten Kräfte eingestellt habe* So seien mehrere der Beklagten probeweise zur Spezi alreinigung übergebene Kleidungsstücke in völlig unzureichendem Zustand zurückgeliefert worden*
Der Kläger hat beantragt,
1* die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Leistungen ihres Schnellreinigungsbetriebes in der Weise anzupreisen und bekanntzu demachen, daß der Eindruck entsteht, es würde die chemische Vollreinigung vorgenommen, insbesondere es zu unterlassen, ihre Leistungen unter den Begriffen "spezial” und ,ferstklassig gereinigt, entfleckt und gut gebügelt” anzupreisen und bekanntzu demachen,
2, ihm, dem Kläger, die Befugnis zuzusprechen, den verfügenden Teil des Urteils innerhalb einer Frist von einem Monat auf Kosten der Beklagten in der Schleswig-Holsteinischen Landeszeitung in Rendsburg bekanntzugeben *
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und bestritten, daß das Publikum durch ihre Werbung irre geführt werde* Sie verfüge über die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse auch für die Detachur<, Mangelhafte Arbeit
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sei bei den vom Kläger veranlaßten Testaufträgen nicht geleistet v/orden; daß gelegentlich Flecken zurUckblleben, . lasse sich nicht vermeiden; bei entsprechenden Testaufträgen an den Kläger habe sich das ebenfalls bestätigt»
Rach rechtskräftiger Abweisung einer Widerklage durch Teilurteil hat das Landgericht durch Schlußurteil unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagte verurteilt,
 es zu unterlassen, ihre Reinigung als nSpezial-
Reinigung” bekanntzugeben und anzupreisen»
In Übereinstimmung mit dem Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen hat das Landgericht die Auffassung vertreten, die Beklagte verfüge nicht über die für eine sachgemäße chemische Reinigung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse; ihre.Werbung sei deshalb irreführend»
Auf die hiergegen nur von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht nach Einnahme eines Augenscheins unter Anhörung eines weiteren Sachverständigen die Klage in vollem Umfang abgev/iesen und die Kosten des ersten Rechtszuges unter Einbeziehung des Teilurteils Uber die Widerklage zu 6/7 dem Kläger, zu 1/7 der Beklagten, die Kosten des zweiten Rechtszuges allein dem Kläger auferlegt* Mit der hiergegen erhobenen, vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits für das Reinigungsgewerbe zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Landgerichtsurteils» Bie Beklagte bittet uro Zurückweisung des Rechtsmittels.
Io Das Berufungsgericht stellt fest, mit der Ankündigung "Spezial-Reinigung11 werde eine über das bloße Kleiderbad hinausgehende Leistung, nämlich die Vollreinigung oder chemische Reinigung versprochen» Sine solche erfordere, worüber die Parteien sich einig seien, entsprechend der Begriffsbestimmung R0 Nr* ^®Äeine individuelle Nachbehandlung zur Entfernung der verbliebenen flecken (detachieren), zur Beseitigung der farblosen Stellen (retouchieren) und das gebrauchsmäßige Aufarbeiten wie Dämpfen, Bügeln usw».
I» Die Revision vermißt in diesen Ausführungen eine ausreichende tatsächliche Feststellung der für die Anwendung des § 3 DWG- ausschlaggebenden Erwart ungen des Verbrauchers, dem eine "Spezialreinigung" angeboten werde» Schon dieser grundsätzliche Mangel des Berufungsurteils müsse zu seiner Aufhebung führen» .
a)	Dem kann nicht gefolgt werden c Indem das Berufungsgericht ausführt, die Beklagte "verspreche" mit ihrer Ankündigung einer Spezialreinigung die den RA Nr »^p ( entsprechende Tätigkeit, will es ersichtlich zu dem Ausdruck bringen, daß diesder durch die fragliche Yferbeangabe hervorgerufenen Vorstellung der angesprochenen Verkehrskreise entspreche» Das Berufungsgericht hat daher eine auf dem Gebiet der tatrichterlichen Würdigung liegende feststellung über den Inhalt der Verbraucher erwart ungen getroffene
b)	Diese Feststellung entsprach auch dem eigenen Vorbringen des Klägers; sie wird von der Revision, wie deren weitere Ausführungen ergeben, jedenfalls insoweit nicht be-
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mangelt, als auch die Revision davon ausgeht, daß das Publikum dio Erfüllung der zu dem Leistungsbild der Voll-reinigung oder Spezialreinigung gehörenden Tätigkeiten von Hand erwarte» In diesem Umfange ist die Feststellung des Berufungsgerlchts Uber den Inhalt der Verbrauchervorstellungen daher fUr das Revisionsverfahren bindende
c)	Die Revision vertritt allerdings weiter den Standpunkt, der Verbraucher erwarte bei einer "Spezialreinigung” darüber hinaus, daß die Reinigung in dem hierdurch feetgelegten Tätigkeitsbereich nunter höchstmöglicher Leistung und mit höchstmöglichem Erfolg*1 bewirkt werde; der Verbraucher erwarte eine uuneingeschränkte handwerksmäßige Leistung’1, zu der die Fähigkeit gehöre, auch schwierigere Leistungen zu erbringen, die notwendige Prüfung der Gegenstände für die durchzuführenden Maßnahmen vorzunehmen und entsprechenden Rat zu erteilen» In diesem Zusammenhang rügt die Revision Übergehung des mit Schriftsatz des Klägers vom 29» März 1969 angebotenen Sachverständigenbeweises und meint, das Berufungsgericht hätte schon nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen zu einer Bejahung dieser we it ergehenden Verbrauchervorstellungen gelangen mussetio
 Mit diesem Vorbringen geht die Revision jedoch in revisions rechtlich unzulässiger V/eise über den Inhalt des bisherigen Vorbringens des Klägers hinsichtlich der Verbrauchervorstellungen hinaus» Auch in dem von der Revision angeführten Schriftsatz hat der Kläger nur vorgebracht, die Beklagte könne die in den erwähnten Begriffsbestimmungen ihrer Art nach beschriebenen Tätigkeiten nicht erbringen» Dagegen ist nicht behauptet worden, die Erwartung der Kunden gehe dahin, eine Spezialreinigung setze die Erfüllung die-
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ser Tätigkeiten in der Jetzt umschriebenen Qualität ,ihöbesondere durch handwerklich ausgebildete Kräfte voraus, die Gewähr für höchstmögliche Leistung bieten und deshalb in der Lage sind, auch schwierige Leistungen zu erbringen,_
Der Kläger hatte sich zwar u,a, auch auf die tatsächliche Würdigung bezogen, die das Oberlandesgericht Hamm in seinem durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27» Hovem-her 1962 (GRUR 13639 203 - Vollreinigung) bestätigten Urteil zugrunde gelegt hatte. Bort war jedoch der anders liegende Fall zu beurteilen, daß der Beklagte "Vollreinigung" anbot, ohne eine sog. Betachur überhaupt durchzuführen«» Überdies ging auch dort das Berufungsgericht - wie das hier angefochten e Urteil - davon aus, daß sich das Publikum unter dem Begriff uVollreinigung11 dasselbe vorstelle, was der Begriff "chemische Reinigung" im hergebrachten Sinne bedeute; es erwarte deshalb neben der Grundbehandlung der zu reinigenden Stücke in Maschinen mit bestimmten Lösungsmitteln eine spezielle Fleckenentfernung mit individueller Bearbeitung von Hand, und zwar nach fachgerechter Prüfung der Beschaffenheit von Stoff und Art der Verschmutzung,, Wenn es dort weiter heißt, der Kunde.rechne also nicht nur mit einer Maschinenleistung, sondern mit einer handwerklichen Leistung, so bedeutet das nicht mehr, als daß der Kunde über die dort allein erbrachte Maschinenleistung hinaus eine sachgemäße Betachur von Hand erwarte? nicht aber, daß seine Vorstellung speziell dahin gehe, diese Arbeit werde von handv/erklich ausgebildeten Personen oder mit höchstmöglicher Leistung unter Meisterung aller denkbaren Schwierigkeiten ausgeführto
 Bie Revision verv/eist endlich darauf, daß die Beklagte in ihren allgemeinen Lieferungsbedingungen "gute und einwandfreie Arbeit" anpreise und in ihrer Werbung
 die Worte "erstklassig gereinigt, ent flee kt und gut gebügelt” verwende»
Auch das kann jedoch zu keiner anderen Würdigung der Yerbrauchervorstellungen hinsichtlich der Werbung mit der Angabe "Spezialreinigung” führen» Die Werbung mit erstklassiger Reinigung usv/» ist vom Kläger gesondert angegriffen v/orden; insoweit ist die Klage rechtskräftig abgewiesen. Der jetzt gestellte Klageantrag ist auch nicht auf die Verbindung der Werbean^abe ” Spezialreinigung" mit weiteren Angaben abgestellt»
Hiernach läßt sich der auf dem Gebiet der tatrichterlichen Würdigung liegende Ausgangspunkt des Berufungsgerichts hinsichtlich der Verbrauchervorstellungen aus Rechtsgründen nicht beanstanden» Er wird durch die Erwägung gestützt, daß es, wenn die Vorstellungen des Publikums Uber den Inhalt einer in der Werbung angebotenen Leistung mit der dafür gewählten Bezeichnung ("Spezial”) nur undeutlich angesprochen werden, hinsichtlich der tatsächlich hervorgerufenen Verbrauchervorstellungen ganz auf die jeweiligen Umstände ankommt. Wenn, wie im Streitfall, für den Begi'iff der "chemischen Reinigung” von den verarbeitenden Gev/erbetrei-benden im Zusammenwirken mit den beteiligten Verkehrskreisen bestimmte Normen aufgestellt sind und diese seit langem gelten, ist es im allgemeinen nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter davon ausgeht, daß die Verbrauchervorstellung mit der Zeit von solchen Normen gesteuert wird oder daß die Verbraucher doch wenigstens, soweit sie begreiflicherweise keine bestimmte Vorstellung vom Inhalt der Leistung haben, darauf vertrauen, daß die Leistung im tatsächlichen Ergebnis nach Maßgabe der dafür erlassenen Normen erbracht wird» Pur die Präge, ob die Vorstellung der
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angesprochenen Verkehrskreise in dem Sinne darüber hinaus-geht, daß die Leistung auf der Grundlage einer abgeschlossenen handwerklichen Ausbildung erbracht v/erde, ist es im Streitfall ferner auch von Bedeutung, daß - wie dem Publikum bekannt ist - das Reinigungsgewerbe in der hier gegebenen, in der Firmenbezeichnung der Beklagten auch zu dem Ausdruck kommenden Form der HSchnellreinigung” schon seit Jahren weitgehend auf der Grundlage der maschinellen Arbeit aufgebaut ist, es sich also nicht mehr überwiegend um traditionell von ausgebildeten Handwerkern betriebene Tätigkeit handelt«
In dem vom Kläger weiter vorgetragenen, den Gegenstand des Urteils des Verwaltungsgerichis Ansbach vom 28« Oktober 1965 (9752 - V/64) bildenden Fall war Mfachmännische” Ausführung der Reinigung angeböten; das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen, so daß die dort '('S* 12) vertretene Auffassung, ein solches Angebot rufe beim Kunden die Erwartung einer durch fachlich vorgebildete Kräfte erbrachten handwei’klichen Leistung hervor, für den vorliegenden Fall der Werbung mit der Angabe ”Spezialreinigung” keiner Erörterung bedarf.
Es ist nicht zu verkennen, daß Handwerksbetriebe ein schutzwürdiges Interesse daran haben können,das Publikum darüber aufzuklären, in welchen Betrieben es mit der Betreuung und Überwachung der Reinigungsarbeiten durch Handwerksmeister rechnen kann, was namentlich bei der Reinigung wertvoller Stücke von Bedeutung sein kann« Zur Erreichung dieses Zieles wäre es aber nicht gerechtfertigt , Reinigungsbetrieben, die keine Handwerksbetriebe sind, jede Fleckenentfernung von Hand zu untersagen, nachdem - wie das Berufungsgericht feststellt - die Entwicklung gezeigt hat, daß für den Normalfall eine kurze Aus-
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bildung genügt, um diese Aufgabe sachgemäß zu erledigen« Ist das aber der Fall, dann muß solchen Reinigungsbetrieben auch die Möglichkeit gegeben sein, durch Bezeichnungen wie Spezial- oder Vollreinigung auf den Unterschied zu dem rein maschinell ohne Rachbehandlung (Fleckenentfernung von Hand, Bügeln usw«) durchgeführten sogo Kleiderbad hinzuweisen« Ben Handwerksbetrieben bleibt es unbenommen, durch Hervorhebung ihrer Hanwerks-eigenschaft in der Werbung diejenigen Interessenten, die sichergehen wollen, in geeigneter Weise darauf hinzuweisen ? daß sie auch schwierigere Reinigungsauf gaben durch handwerklich ausgebildete Fachkräfte ausführen«
2, Hach dem somit unangreifbaren Ausgangspunkt des Berufungsgerichts kam es für die Anwendung des § 3 UWG darauf an, ob die Beklagte tatsächlich die nach ihrer Werbung mit der Angabe "Spezialreinigung’* vom Publikum erwartete Leistung erbringt« Dies hat das Berufungsgericht auf Grund einer Besichtigung des Betriebes der Beklagten und der Anhörung eines Sachverständigen in dem Sinne bejaht, daß die Beklagte mit Ausnahme der Appretur eine Vollreinigung mittlerer Art und Güte gewährleiste« Ob die Beklagte in einem früheren Zeitpunkt mangelhaft gearbeitet habe, könne dahingestellt bleiben« Bine Appretur sei nur dann erforderlich, wenn eine Haßnachbehandlung stattgefunden habe; diese nehme die Beklagte aber nicht vor«
Gegen diese Feststellungen erhebt die Revision keine Angriffe« Sie führt jedoch einen neuen Gesichtspunkt an, aus dem sich ihrer Ansicht nach ergibt, daß die Beklagte nicht die von den Kunden erwartete Leistung erbringe«
Hach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seien SO bis 85 v«H« des gesamten Reinigungsgutes <BU 9) schon nach dem
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maschinellen Kleiderbad fleckenfrei, Demnach bedürften nicht alle mit dem Auftrag zur “Spezialreinigung” abgegebenen Stucke einer Nachbehandlung durch Betachur? die daher weitgehend unterbleibe0 Darüber kläre die Beklagte aber die Kunden nicht vorher auf? fordere deshalb ohne Grund den höheren Preis für die Spezialreinigung? obwohl diese in den meisten Pallen nicht erforderlich sei.
Mit diesem neuen tatsächlichen Torbringen kann die Revision nicht gehört werden (§ 561 ZPO)* Das Torbringen ist auch nicht geeignet? den schlechthin auf Terbot der Yterbung mit der Angabe ’'SpezialreinigungM' gerichteten Klageantrag zu rechtfertigen. Die Revision versäumt überdies? hierbei darzulegen? woraus sich die Pflicht der Beklagten ergeben soll? den Kunden im Einzel-fall darüber aufzuklären? ob das aufgegebene Stück voraussichtlich schon durch das Kleiderbad fleckenfrei wird? und ob nicht der Kunde mit der Spezialreinigung eine Nachreinigung von Hand wünscht? sofern sie sich nach dem Kleiderbad noch als notwendig erweisen sollte; in vielen fällen wird der Kunde in der läge sein? selbst zu beurteilen? ob das auf gegebene Stück stärker als gewöhnlich verschmutzt ist? so daß sich eine über das normale Kleiderbad hinausgehende Spezialreinigung empfiehlt, Möglicherweise will der Kunde auch nur sichergehen, Außerdem umfaßt die Spezialreinigung u,a. auch das für den Kunden in der Regel noch wichtigere Bügeln, Die Revision behauptet überdies selbst nicht? daß handwerklich betriebene? gleichfalls mit Maschinen arbeitende Reinigungsunternehmen das Publikum bei dem Angebot der Spezial- oder Vollreinigung darüber aufklären? daß eine Detachur in den meisten Fällen nicht erforderlich wird o
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Die Angriffe der Revision gegen die Nichtanwendung des § 3 UWG sind hiernach unbegründet0
IIo Das Berufungsgericht hat die Klage auch nicht unter dem vom Kläger angeführten Gesichtspunkt der gegen § 1 UWG verstoßenden Erzielung eines Vorsprungs durch Rechtsbruch für begründet erachtet« Es kommt auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, daß die Beklagte mit dem Betrieb der Vollreinigung nicht gegen §§ 1, 117 der Handv/erksordnung verstoße, wonach der selbständige Betrieb eines Handwerks nur den in der Handwerksrolle eingetragenen Handwerkern gestattet und ein Gewerbebetrieb dann Handwerksbetrieb ist, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und vollständig oder in wesentlichen Tätigkeiten ein Gewerbe umfaßt, das in der Anlage A der Handwerksordnung aufgeführt ist» Das Färber- und Ohemisch-Keiniger-Handwex’k sei zwar in dieser Anlage unter Nr* 96 enthalten» Die Beklagte betreibe die Nachbehandlung der zur Spezialreinigung gegebenen Stücke aber nicht handwerksmäßig<> Das führt das Berufungsgericht auf Grund der von ihm veranstalteten Beweisaufnahme eingehend aus« Entscheidend stellt es dabei darauf ab, daß die Beklagte ohne Handwerker eine zu demindest durchschnittlichen Anforderungen entsprechende Fleckenbehandlung von Hand durchführen könne; insbesondere habe ihr Sohn sich ohne langjährige Ausbildung schon auf Grund eines kurzfristigen Kursus bei der Herstellerin der Schrankmaschine als fähig gezeigt, die Detachur sachgerecht durchzuführen » Nach den vom Bundesverwaltungsgericht (Gewerbearchiv 1964, 108 ff) aufgestellten zutreffenden Grundsätzen sei ein handwerksmäßiger Betrieb aber nicht mehr gegeben, wenn nur die Bedienung einer Maschine erlernt werden müsse und die Arbeit auch durch ungelernte oder kurzfristig angelernte Arbeitskräfte sachgemäß vorgenommen werden könne,
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v/enn also für die Entfaltung der Handfertigkeit kein Raum mehr bleibe• Ein weiteres Unterscheidungsmerkmal sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Gev/erbe-ärehiv 1964? 83? 105? 249 und 279) darin zu erblicken? ob individuelle und schwierigere Leistungen versprochen werden? die nur durch einen Fachmann ausgeführt werden können« Auch diese Voraussetzung sei hier nicht gegeben« Für eine handwerksmäßige Betätigung möge bei schwierigen Leistungen, etwa bei empfindlichen Stoffen oder Gewebearten? deren Behandlung über den Rahmen eines Schnellreinigungsbetriebes der vorliegenden Art hinausgehe? noch genügend Raum sein„
Biese Ausführungen unterstellen, daß die Verletzung der Bestimmungen der Handwerks Ordnung über die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen für den Handwerksberuf geeignet seien? einen Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Erzielung eines v/ettbewerblichen Vorsprungs durch bewußte GesetzesVerletzung zu begründen» Wie der erkennende Senat für die Verletzung der Anmeldepflicht des Gewerbetreibenden (§14 Gewerbeordnung) angenommen hat (BGH GRUR 1963? 578, 584 - Sammelbesteller), ist ein Wettbewerbsverstoß auch bei Verletzung gewerbe-polizeilicher Vorschriften an sich denkbar* Voraussetzung wäx*e allerdings, da es sich um eine wettbewerbsrechtlich "wertneutrale” Horm handelt? daß der Verletzer durch den Gesetzesverstoß einen Vorsprung im Y/ettbewerb mit den für die Ausübung des Handwerks zugelassenen Mitbewerbern erzielen würde« Ob hierzu der vom Kläger angeführte Umstand genügt? daß die langjährige Ausbildung zu dem Handwerksmeister erhebliche Kosten verursacht und handwerklich ausgebildete Hilfskräfte regelmäßig höhere Löhne beanspruchen? kann fraglich sein? sofern dieser Nachteil dadurch aufgewogen wird? daß der fachlich ausgebildete Handwerker wegen der
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von ihm gebotenen Gewähr fachmännisch zuverlässiger Leistung eine entsprechend bessere wettbewerbliche Ausgangsposition besitzt» Das bedarf im Streitfall jedoch keiner näheren Prüfung, weil das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, daß die Beklagte ihr Unternehmen nicht handwerksmäßig betreibt»
Die Revision greift die hierzu vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen mit der auf .§ 286 ZPO gestützten Rüge an, es sei nicht das eigene Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 16» Februar 1965 berücksichtigt worden;, wo die Beklagte zugegeben habe, die Kleidungsstücke einer ,findividuellen Sonderbehandlung" in Gestalt der Detachur zu unterziehen. Diese Rüge ist nicht begründet? denn auch das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus? daß *■ die Beklagte die Detachur von Hand vornehmen läßt; es hat die Art dieser Nachbehandlung im einzelnen durch Augenschein Überprüft.
Weiter meint die Revision, eine solche Detachur könne nur eine handwerksmäßige Tätigkeit im Sinne des § 1 der Handwerksordnung sein; andernfalls seien die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes sinnlos. Das Berufungsgericht hätte nähere Feststellungen über den Umfang der im Betriebe der Beklagten durchgeführten Spezialreinigungen treffen müssen. Nach seiner Unterstellung, daß in der Anfangszeit, und zwar auch noch, nachdem der Sohn der Beklagten seinen Ausbildungskurs bereits abgeleistet gehabt habe, Kleidungsstücke in unzureichendem Zustand zurückgegeben worden seien, müsse davon ausgegan'gen werden, daß allein dieser Kurs die erforderlichen Kenntnisse noch nicht habe vermitteln können. Wenn der Sohn der Beklagten heute zur sachgemäßen Durchführung der Detachur imstande sei, so
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müsse er sich die entsprechenden Kenntnisse .während der Dauer des Rechtsstreits angeeignet höhen, v/oraus wiederum zu schließen sei, daß er jetzt handwerksmäßig tätig werde» Es gehe nur zwei Möglichkeiten; entweder wer de die Leistung der Beklagten den an eine chemische Reinigung zu stellenden Anforderungen gerecht, dann liege zwangsläufig eine handwerksmäßige Leistung vor; oder die Leistung werde nicht erbracht, dann werde durch irreführende Angaben der Anschein eines besonders günstigen Angebots erweckt»
Der Schutz der handwerksmäßigen Tätigkeit dürfe auch nicht auf den Ausnahmetatbestand besonders schwieriger Aufgaben eingeschränkt werden; eine Abgrenzung zwischen solchen und anderen Aufgaben sei überdies praktisch nicht durchführbar»
Dem kann nicht gefolgt werden» Zwar hatte das Oberlandesgericht Hamm in dem bereits erwähnten Urteil die Auffassung vertreten, für die Ausführung der Detachur sei eine lange handwerkliche Berufsausbildung erforderlich (vgl» GRUR 1965j 203, 205)» Da in dem dort entschiedenen Falle eine Detachur überhaupt nicht vorgenommen worden war, kam es für die damalige Entscheidung auf diese Frage jedoch nicht an; der Bundesgerichtshof hatte deshalb zu dieser Frage dort nicht Stellung zu nehmen» Der Revision mag zuzugeben sein, daß die Handwerksordnung, indem sie die Tätigkeit des Färbens und Ohemisehreinigens in ihrer Gesamtheit als Handwerk qualifiziert, grundsätzlich davon ausgeht, daß diese Tätigkeit in der Regel sachgemäß nur auf Grund einer handwerklichen Ausbildung ausgeführt werden könne» Das schließt jedoch nicht aus, daß bestimmte einzelne, zu diesem Tätigkeitsbereich gehörende Leistungen auch dann, wenn sie von Hand aus ge führt werden, ihrer Art nach nicht notwendig eine handwerkliche Ausbildung voraus-
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setzen» Mit Recht hat das Berufungsgericht den Begriff der Handwerksmäßigkeit einer Tätigkeit anhand einer verfassungskonformen Auslegung der Handwerksordnung bestimmt* Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 13, 97? 115) liegt der ausschlaggebende Grund für die Vereinbarkeit des in § 1 der Handwerksordnung ausgesprochenen Zulassungszwangs - neben dem Ziele der Wahrung wichtiger Gemeinschaftsgüter - in dem durch die Art der betreffenden Tätigkeiten begründeten E r f o r & e r n i s einer Ausbildungszeit von sechs bis neun Jahren; die Zulassungssperre sei mit Art» 12 GG nur für solche Tätigkeiten vereinbar? die eine derartige handwerkliche Ausbildung erforderten. Daraus ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Polgerung gezogen worden, daß die Zulassung zu einem Beruf? dessen Bild einem der in Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten Berufe entspreche, dann nicht beschränkt werden dürfe? wenn nach der Art der im Einselfall vorliegenden Tätigkeit das Erfordernis der handwerklichen Ausbildung zu verneinen sei (BVerwG Gewerbearchiv 1964? 83? 84; 249? 250; 252), Dabei komme es auf das Gesamtbild des einzelnen Betriebes in seiner konkreten Ausgestaltung an (BVerwG aaO So 83? 84; Nachschlagewerk des BVerwG Nr, 11 zu § 1 Handwerksordnung)? und es sei ferner darauf abzustellen? ob die handwerkliche Betriebsweise überwiege (BVerwG aaO S, 252),
Dieser Auffassung ist beizutreten„ Insbesondere ist danach auf die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gegebene Sachlage abzustellen* Deshalb müssen auch Umstände? die seit Inkrafttreten der Handwerksordnung zu einer Erleichterung der betreffenden Tätigkeit geführt haben? bei der Frage berücksichtigt werden? ob die Tätig-
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keit jetzt noch eine langjährige handwerkliche Ausbildung erfordert» Solche Umstände können auf dem Gebiete der Entwicklung heuer Maschinen oder sonstiger technischer Hilfsmittel liegen» Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6» Dezember 1963 (Gewerbearchiv 1964? 108) bezieht sich allerdings nur auf die Schnellreinigung mittels einer Maschine der auch von der Beklagten verwendeten Art, dagegen nicht auf die Detaehur von Hand» Aber auch eine solche ergänzende Reinigung von Hand kann nach den vom Berufungsgericht getroffenen Beststellungen auf Grund der heute gegebenen technischen Hilfsmittel von einem handwerklich durchschnittlich Begabten auf Grund eines kurzen Ausbildungslehrgangs zufriedenstellend ausgeführt werden» Bas Berufungsgericht ist bei seinen Feststellungen von den dargelegten Rechtsgrundsätzen ausgegangen» Insbesondere hat das Berufungsgericht hinsichtlich der Erforderlichkeit handwerklicher Ausbildung nicht auf die individuelle handwerkliche Befähigung des Sohnes der Beklagten abgestellt, was deshalb nicht richtig wäre, weil der Begriff der Erforderlichkeit sich insoweit nach dem Durchschnittsmaßstab bestimmt» Da das Berufungsgericht ferner den Betrieb der Beklagten unter Beiziehung eines Sachverständigen besichtigt hat? kann es nicht als rechtsfehlerhaft bezeichnet werden, daß es für die angegriffene Tätigkeit nach ihrer Art eine handwerksmäßige Ausbildung nicht als erforderlich erachtet hat, zu demal die Grenze zwischen handwerksmäßigem und nicht handwerksmäßigem Betrieb im Einzelfall oft fließend ist (BVerwG Gewerbeärchiv 1964? 252)»
Baß die Voraussetzungen handwerksmäßigen Betriebes auch bei den von der Beklagten weiter erbrächten I»eistun~
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gen von Hand fehlen7 hat daß Berufungsgericht gleichfalls ohne Hechtsirrtum festgestellt» Insbesondere gilt dies für die BÜgelarbeiten0 Insov/eit v/erden von der Revision auch keine besonderen Angriffe erhoben»
Bas Berufungsgericht hat danach zu Hecht auch einen Verstoß gegen § 1 UWG verneint»
Die Revision des Klägers v/ar deshalb mit der Kostenfolge des § 97 Abo. 1 ZPO aurückauweisen»
KrÜger-Nieland	Pehle
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