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BGH

Gericht: BGH

Die Auflassung sollte gemäß Ziffer 7 vor dem Notar erfolgen, und zwar spätestens einen Monat nach Eingang der katasteramtlichen Fortschreibungsverhandlung bei diesem. Nach Ansicht der Beklagten ist die Durchführung des Vergleiches daran gescheitert, daß der Kläger die Finanzierungsmittel nicht habe beschaffen können, daß er seine Gläubiger nicht rechtzeitig befriedigt und sich gegen die Auflassung an einen Sequester gesträubt habe. Zu diesem Termin erschien u.a. der Bürovorsteher GoflHHHi von Rechtsanwalt Dr. der nach Angaben der Beklagten erklärte, die Bank werde nicht finanzieren, wenn an einen Sequester aufgelassen werden solle. August 1963« An diesem Tage teilte dann Notar den Parteien mit, die Vorkommnisse bei der versuchten Beurkundung am Vortage machten es ihm unmöglich, in der Sache tätig zu sein« Am selben Tage erreichte der Kläger, daß auch der Gläubiger Pr^HHB auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtete. Nach seinen Angaben hat der Bürovorsteher GoflflHfc davon den Anwalt der Beklagten telefonisch unterrichtet und dabei darauf hingewiesen, daß ‘das hinterlegte Kaufgeld zur Auszahlung bereit liege, wenn jetzt die Auflassung erklärt werde. Es sei auf ein vertragswidriges und arglistiges Verhalten der Beklagten zurückzuführen, daß das Grundstück nicht aufgelassen worden Sei. Der Kläger hat in erster Linie beantragt, die Beklagten zu verurteilen, aufgrund des gerichtlichen Vergleiches vom 12. Hach dem deutlich erkennbaren Sinn der Ziffer 15 habe den Beklagten Über diese fälle hinaus ein Rücktrittsrecht schon nach dem bloßen Ablauf der Monatsfrist zustehen sollen, damit Uber die Erfüllung des Kaufvertrages nicht länger Ungewißheit herrsche. Ob man aus diesem Verhalten mit dem Berufungsgericht einen rechtsgestaltenden Willen der Parteien zur Vertragsänderung oder eine Ermächtigung des Klägers, die Urkunden für den Notar B^HP entgegenzunehmen, herleiten kann, mag dahinstehen. Denn da die Monatsfrist durch Übersendung der Unterlagen an den Kläger nicht zu dessen Nachteil verkürzt worden ist und da der Kläger verpflichtet gewesen wäre, die Unterlagen unverzüglich an Notar Brune weiterzugeben, kann er aus dem erheblich späteren Eingang der Unterlagen bei Notar B0^ für sich allein noch nichts zu seinen Gunsten herleiten und hat dies in den Tatsacheninstanzen zu Hecht auch nicht getan. b) Die Revision meint ferner, aus § 848 ZPO ergebe sich im Palle der Pfändung von Auflassungsansprüchen eine Art gesetzlicher Vertretung des Pfändungsschuldners durch den Sequester. Sie will verhindern, daß ein Anspruch verjährt, solange seine Geltendmachung und Einklagung vorübergehend deshalb unmöglich ist, weil der Berechtigte nicht voll geschäftsfähig ist und daher seine Belange ohne gesetzlichen Vertreter niöht wahrnehmen kann* Selbst wenn man diese Regelung auch auf den Ablauf rechtsgeschäftlich vereinbarter Fristen der vorliegenden Art anwenden würde (verneinend OLG Hamburg SA 63 Nr* 158), dann kann doch der Umstand, daß gemäß § 848 Abs. 2 ZPO für den Pfändungsschuldner ein Sequester als sein Vertreter zu bestellen ist, es nicht rechtfertigen, diesen Gläubiger ebenso zu begünstigen wie die in § 206 genannten Personen* Durch die Pfändung der Forderung wird er nicht etwa in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt und insbesondere nicht prozeßunfähig (vgl. Vielmehr kann er - wie das im Streitfall durch Erhebung der vorliegenden Klage geschehen ist - auch weiterhin persönlich auf Erfüllung Beiner Forderung klagen mit der einzigen Einschränkung, daß die Auflassung zu dem Schutze der Gläubiger an einen auf Antrag der Gläubiger zu bestellenden Sequester zu erfolgen hat, der dann die .Eintragung der gesetzlich entstehenden Sicherungshypothek veranlaßt. Soweit dabei das Berufungsgericht die Präge verneint, ob die Beklagten eine fristgerechte Auflassung arglistig - insbesondere durch mangelnde Erfüllungsbereitschaft oder durch Zusammenwirken mit den Pfändungsgläubigern -vereitelt hätten, lassen seine Ausführungen entgegen der Ansicht der Revision Rechtsoder Verfahrensver-stöße nicht erkenneno 2c Es ist indessen zu eng, bei der Prüfung, ob die Ausübung des RUcktrittsrechtes mit dem Gebot von $reu und Glauben vereinbar war, allein auf den Gesichtspunkt der arglistigen Vereitelung einer fristgerechten Auflassung abzuatellen. Wird vereinbart, daß die Überschreitung einer Vertragsfrist auch ohne die Voraussetzungen des Verzugs ein RUcktrittsrecht eröffnen soll, dann i3t zwar im Interesse der Sicherheit und Klarheit des Geschäftsverkehrs regelmäßig daran festzuhalten, daß das Rücktrittsrecht nach Überschreitung der ausbedungenen Prist ohne weiteres ausgeübt werden darf* Unter besonderen Umständen und je nach der Bedeutung der Prist und dem Gewicht der beiderseitigen Interessen kann es jedoch nach 2?reu und Glauben ausnahmsweise geboten sein, vor Ausübung des Rücktrittsrechtes eine Nachfrist zu setzen, um dem Gegner eine letzte Gelegenheit zu geben, bereits eingeleitete Maßnahmen zur vertragsgemäßen Erfüllung zu dem Abschluß zu bringen. Unter derartigen Umständen kann es ebenfalls treuwidrig sein, auf einem formell zu Recht ohne Nachfrist erklärten Rücktritt zu beharren, obwohl sich herausstellt, daß die Umstände, die zur Nichteinhaltung der Prist führten, alsbald behoben werden könnten. Wohl aber kann bei der Abwägung der Interessen ins Gewicht fallen, daß der Kläger die Grundstücke nach Abschluß des Vertrages in Besitz nahm, zwei alte Gebäude abriß und in einem weiteren Altgebäude eine neue Wohnung auf seine Kosten einrichtete. Februar 1963 regelte also Ansprüche, die bereits ihrerseits auf den Grundsatz von Treu und Glauben gegründet worden waren, und zwar erfolgte die Regelung in der Weise, daß der Kläger für die Grundstücke einen um die Hälfte höheren Kaufpreis pro qm zu entrichten hatte» Die in dem Vergleich vereinbarte Rücktrittefrist hatte nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils lediglich die Bedeutung, daß über die Erfüllung des Kaufvertrages keine längere Ungewißheit herrschen sollte, und beruhte möglicherweise auf der schon im Vorprozeß geäußerten Befürchtung der Beklagte^ der Kläger sei infolge angespannter finanzieller Verhältnisse zur Entrichtung des Kaufpreises nicht in der Lage» Ob die Parteien darüber hinaus aus besonderen Gründen an einer raschen Abwicklung des Geschäftes interessiert waren, ist bislang nicht hinreichend ersichtlich; dagegen könnte der.Umstand sprechen, daß die Frist erst mit Eingang der katasteramtlichen Vermessungsunterlagen beginnen sollte und daß diese erst im Juli 1965, also Monate später eingingen» Sollten sich diese Angaben und Erwägungen als zutreffend erweisen, dann erschien einerseits für die Beklagten eine gewisse Nachfrist nicht von vornherein unzu demutbar, während andererseits für den Kläger an der Erfüllung des Vergleiches erkennbar ein erhebliches wirtschaftliches Interesse bestand, zu demal im Falle eines Rücktrittes die ursprünglichen strittigen Ansprüche nicht wieder aufleben sollten» Für die frage, ob die Beklagten unter diesen Umständen nach Treu und Glauben vor Ausübung ihres Rücktrittsrechtes eine Nachfrist setzen mußten, erscheinen ferner folgende vom Berufungsgericht nicht oder nicht zureichend gewürdigten Umstände bedeutsam: Während man bei Vertragsabschluß davon ausgehen konnte, daß eine Monatsfrist zur Abwicklung des Geschäftes genügen würde, ergaben sich später Schwierigkeiten daraus, daß der Diese Schwierigkeiten auszuräumen, war zwar Sache des Klägers, der die Pfändungen zu vertreten hatte, der sich dafür aber auch nicht ohne Erfolg einsetzte und erreichte, daß im Seitpunkt des Ablaufs der Rücktrittsfrist nur noch eine Pfändung wegen eines verhältnismäßig geringen Betrages verblieben war. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger ferner die Erfüllung des Vertrages durch Beschaffung eines Kredites eingeleitet, der nach Aussagen des Zeugen GoflHBIMbereits auf dem Anderkonto von Dr. HPP^oingegangen war<> Berücksichtigt man ferner, daß die Beklagten die Auflassung im Termin vom 8. August lediglich wegen fehlender Sequesterbestellung abgelehnt hatten, daß diese aber alsbald durch den eigenen Anwalt der Beklagten veranlaßt wurde, daß der noch verbleibende Pfändungsgläubiger Menninghaus auch seinerseits nicht daran interessiert sein konnte, den Vergleich scheitern zu lassen, daß ferner die Riederlegung der Urkundstätigkeit durch Notar B^PPeine erneute Einigung der Parteien über eine Urkundsperson erforderte, daß über den Beginn und damit das genaue Ende der Frist möglicherweise keine völlige Klarheit herrschte - der Kläger muß zwar, wie erwähnt, den Eingang der kataster-amtlichen Unterlagen bei sich gelten lassen, doch konnte das immerhin zweifelhaft sein5 auch der Anwalt der Beklagten hat in seinem Antrag auf Sequesterbestellung vom 8. Erklärungen seitens des Klägers, den sicheren Eindruck gewinnen mußten, die Bank des Klägern werde keinesfalls den bewilligten Kredit freigeben, sofern auch nur ein e Pfändung bestehen bleiben würde, und wenn dieser Eindruck auch nicht durch das Telefongespräch des Zeugen Go^BH^mit ^em Anwalt der Beklagten am 9° August erschüttert worden sein sollte. Selbst in diesem Falle könnte aber das Festhalten an dem ohne Machfristsetzung erklärten Rücktritt treuwidrig sein, wenn sich nach dieser Erklärung, und zwar binnen einer für die Beklagten noch zu demutbaren Frist, erkennbar herausgestellt haben sollte, August eingeleiteten Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung und während dieses Verfahrens klargestellt hat, und ob etwa die Beklagten schon vor einer entsprechenden Klägerung anderweitige Verpflichtungen im Blick auf die Grundstücke eingegangen waren oder ob für sie aus sonstigen Gründen das Absehen von dem Rücktritt nicht zu demutbar war.

Zitierte Normen: § 848 ZPO § 206 BGB § 848 ZPO § 206 BGB § 842 ZPO § 138 BGB
PfändungBerufungsgerichtParteiSequesterGläubigerAuflassungUmstandKläger

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
-Ib ...!*a/§S	URTEIL	Verkündet	am
4o Januar 1967 Zug»
Justizangeatellte:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 deo Malermeisters Friedhelm
 Kreis I»
9
- ProseÖbevollmächtigter;
Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr,
 gegen
Io den früheren Rosthalter und Standesbeamten Heinrich S HBHHB in Bl Kreis LI
die Ehefrau Dorothea in bHHHHHHB Hr
- Prozeöhevollmächtigters
 Beklagten und Eevisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Br«
2
A) I
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Januar 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Br, Kruger~Nieland und der Bundesrichter Behle, Br- Sprenkmann, Alff und Br. Simon
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4- Dezember 1964 aufgehoben- Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens- an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
In einem Vorprozeß hatte der Kläger von den Beklagten die Verschaffung des Eigentums an mehreren Grundstücksparzellen verlangt (80 327/61 LG Bielefeld). Durch gerichtlichen Vergleich vom 12. Februar 1963 verpflichteten sich die Beklagten, dem Klager von ihrem Grundbesitz ein TeilstUck von ca. 1 800 qm zu verkaufen. Ber Kaufpreis vvon 15,— BM pro qm mußte am Tage der Auflassung auf ein Anderkonto des Anwalts des Klägers eingezahlt sein. Die Auflassung sollte gemäß Ziffer 7 vor dem Notar	erfolgen,	und	zwar spätestens einen
 Monat nach Eingang der katasteramtlichen Fortschreibungsverhandlung bei diesem. § 15 des Vergleichs lautete wie folgt:
 
"Nach Ablauf der in 2iffer 7 genannten Prist von einem Monat sind die Beklagten berechtigt, von dem Kauf zurückzutreten. Auch dann bleibt der vorliegende Rechtsstreit durch diesen Vergleich erledigt."
Am 9- Juli 1963 erteilte das Katasteramt den für die Auflassung erforderlichen Veränderungsnachweis zu Händen des Klägers. Notar	der später vom Prozeß-
bevollmächtigten des Klägers um die Beurkundung der Auflassung gebeten wurde, beraumte hierzu Termin auf den 5. August 19^3 an. Die Beurkundung erfolgte jedoch weder an diesem Tage noch an dem von Notar Brune bestimmten weiteren Termin vom 8. August 1963. Daraufhin ließen die Beklagten mit Schreiben vom 12. August 1963 mitteilen, daß die in Ziffer 7 des Vergleiches vorgesehene Frist abgelaufen sei und daß sie vom Vergleich zurückträten.
Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien über die Wirksamkeit des Rücktrittes. Nach Ansicht der Beklagten ist die Durchführung des Vergleiches daran gescheitert, daß der Kläger die Finanzierungsmittel nicht habe beschaffen können, daß er seine Gläubiger nicht rechtzeitig befriedigt und sich gegen die Auflassung an einen Sequester gesträubt habe. Unstreitig hatten bereits vor den erwähnten Auflassungsterminen mehrere Gläubiger des Klägers den Auflassungsanspruch pfänden lassen und zwar am 19. Juni 1963 die Amtskasse Pr.-Oldendorf, am 26♦ Juni 1963 der Dachdeckermeister	wegen	eines Betrages von 2 800,—
bis 2 900,— DM und am 1. Juli 1963 der Kaufmann Prffmmmi Die Amtskasse Pr.-Oldendorf und der Gläubiger MeMHHM beantragten ferner die Bestellung eines Sequesters für die Durchführung der Auf-
lassung, wobei	anregen	lie#, in beiden
 Pallen zweckmäßigerweise die gleiche Person zu bestimmen. Per Kläger bemühte sich demgegenüber um die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen; im Verfahren der Amtskasse Pr.-Oldendorf bat er mit Rücksicht auf seine Verhandlungen um eine Nachfrist* im Verfahren
 ließ er durch Schriftsatz vom 7. August 1963 u.a. vortragen, daß die hinter ihm stehende Bank die Finanzierung verweigere, wenn das Grundstück nicht an ihn, sondern an einen Sequester aufgelassen werde.
Am ersten Beurkundungstage (5* August 1963) war es zu keiner Verhandlung gekommen, weil der Kläger zu der festgesetzten Uhrzeit den Direktor der Dresdner Bank, welche die Mittel zur Verfügung stellen sollte, noch nicht hatte ^erreichen können und weil die Beklag-
ten nicht mehr zwei Stunden länger warten wollten.
Am nächsten Tage erreichte der Kläger, daß die Amtskasse Pr.-Oldendorf auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtete. Am Tage des zweiten Termines (8. August 1963) trat Dr.	der	Anwalt des Klägers, seinen Ur-
laub an; zu seinem Vertreter wurde der für die Beurkundung vorgesehene Notar	bestellt.	Zu diesem
 Termin erschien u.a. der Bürovorsteher GoflHHHi von Rechtsanwalt Dr.	der	nach	Angaben der
 Beklagten erklärte, die Bank werde nicht finanzieren, wenn an einen Sequester aufgelassen werden solle.
Die Beklagten ihrerseits erklärten, sie könnten im Blick auf die vorliegenden Pfändungen die Auflassung nur an den noch zu bestellenden Sequester vornehmen. Sogleich im Anschluß an diesen Termin stellte ihr Anwalt in der Vollstreckungssache des ebenfalls von ihm vertretenen Gläubigers	folgenden
 
Antrag: MBa die Auflassung alsbald erfolgen muß, bitte ich um umgehende Bestellung des Sequesters* Nachdem die Amtskasse Pr.-Oldendorf ihren Antrag zurückgenommen hat, schlage ich den Justizobersekretär KnHHI, hier, als Sequester vor.11 Bas Amtsgericht entsprach diesem Antrag am folgenden Tage, dem 9. August 1963« An diesem Tage teilte dann Notar	den	Parteien	mit,	die	Vorkommnisse
 bei der versuchten Beurkundung am Vortage machten es ihm unmöglich, in der Sache tätig zu sein« Am selben Tage erreichte der Kläger, daß auch der Gläubiger Pr^HHB auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtete. Nach seinen Angaben hat der Bürovorsteher GoflflHfc davon den Anwalt der Beklagten telefonisch unterrichtet und dabei darauf hingewiesen, daß ‘das hinterlegte Kaufgeld zur Auszahlung bereit liege, wenn jetzt die Auflassung erklärt werde. Bis zur BUcktrittserklärung am Montag, den 12. August 1963 wurde von keinem der Beteiligten mehr etwas unternommen.
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In der Folgezeit haben noch weitere Gläubiger den Auflassungsanspruch pfänden lassen und die Bestellung eines weiteren Sequesters erwirkt.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe seinerseits alles getan, damit die Auflassung habe durchgeführt werden können. Ber Kaufpreis habe zur Verfügung gestanden und seihe: Bank sei auch mit der Auflassung an einen Sequester einverstanden gewesen. Es sei auf ein vertragswidriges und arglistiges Verhalten der Beklagten zurückzuführen, daß das Grundstück nicht aufgelassen worden Sei.
Der Kläger hat in erster Linie beantragt,
 die Beklagten zu verurteilen,
 aufgrund des gerichtlichen Vergleiches vom 12. Februar 1963 die im Klageantrag näher bezeiehneten Grundstücke
 an den Kläger,
 hilfsweise an einen in der Vollstreckungssache Menninghaus bestellten oder neu zu bestellenden Sequester aufzulassen.
Las Landgericht hat nach Beweiserhebungen die Klage abgewiesen, da die Beklagten wirksam von ihrer Vergleichsverpflichtung zurückgetreten seien.
Las Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers nach Vernehmung weiterer Zeugen zurückgewiesen.
Mit seiner Revision erstrebt der Kläger Verurteilung der Beklagten entsprechend seinem bisherigen Hilfsantrag, hilfsweise eine Verurteilung zur Auflassung an alle in den verschiedenen Vollstreckungsverfahren bestellten Sequester.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Übereinstimmend mit dem Landgericht gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Beklagten wirksam von dem im Vergleich geschlossenen Kaufvertrag zurückgetreten sind. Lie Zulässigkeit des Rücktrittes sei an den Eintritt der Bedingung geknüpft worden, daß
 
die in Ziffer 7 bestimmte Monatsfrist verstrichen sei, ohne daß die Parteien den Kaufvertrag erfüllt hätten. Diese Prist habe am 9. Juli 1963 mit dem Eingang der katasteramtlichen Portschreibungsverhandlung beim Kläger begonnen und sei daher mit dem 9» August 1963 abgelaufen. Da bis zu diesem Zeitpunkt die Ausführung des Kaufvertrages unterblieben sei, sei die vereinbarte Bedingung eingetreten. Daß die Beklagten nur bei Verzug des Klägers hätten zurücktreten dürfen, ergebe sich weder aus Wortlaut noch Sinn der Hücktrittsklausel. Denn im Palle eines vom Kläger zu vertretenden Verzuges oder einer positiven Vertragsverletzung hätten die Beklagten auch ohne besondere Vereinbarung zurücktreten können. Hach dem deutlich erkennbaren Sinn der Ziffer 15 habe den Beklagten Über diese fälle hinaus ein Rücktrittsrecht schon nach dem bloßen Ablauf der Monatsfrist zustehen sollen, damit Uber die Erfüllung des Kaufvertrages nicht länger Ungewißheit herrsche.
2, a) Entgegen, der Ansicht der Revision sind diese Ausführungen nicht schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Monatsfrist vertragsgemäß erst1 mit^Eingang, der katasteramtlichen PortSchreibungsverhandlung bei Hotar B||^ habe beginnen sollen, der nach seinen Angaben nicht vor dem 1. August Kenntnis von den Unterlagen erlangt habe. Hach den Peststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien vor und während des Rechtsstreits niemals darüber gestritten, daß der Eingang der Unterlagen beim Kläger genügen sollte. In der Klageschrift hat der Kläger selbst ausdrücklich erklärt, es sei für den zu beurteilenden Sachverhalt völlig unerheblich, daß das Kat aster amt die Unterlagen nicht an Hotar	sondern	an	ihn gesandt habe. Ob man aus
 diesem Verhalten mit dem Berufungsgericht einen rechtsgestaltenden Willen der Parteien zur Vertragsänderung oder eine Ermächtigung des Klägers, die Urkunden für den Notar B^HP entgegenzunehmen, herleiten kann, mag dahinstehen. Denn da die Monatsfrist durch Übersendung der Unterlagen an den Kläger nicht zu dessen Nachteil verkürzt worden ist und da der Kläger verpflichtet gewesen wäre, die Unterlagen unverzüglich an Notar Brune weiterzugeben, kann er aus dem erheblich späteren Eingang der Unterlagen bei Notar B0^ für sich allein noch nichts zu seinen Gunsten herleiten und hat dies in den Tatsacheninstanzen zu Hecht auch nicht getan.
Wie weit dieser Umstand im Nahmen der Gesamtbeurteilung bedeutsam werden kann, wird in einem anderen Zusammenhang noch zu erörtern sein.
b) Die Revision meint ferner, aus § 848 ZPO ergebe sich im Palle der Pfändung von Auflassungsansprüchen eine Art gesetzlicher Vertretung des Pfändungsschuldners durch den Sequester. Solange letzterer nicht bestellt werde, sei daher der Schuldner nicht vertreten mit der folge, daß bis zu diesem Zeitpunkt unter entsprechender Anwendung des § 206 BGB eine Hemmung der Monatsfrist anzunehmen sei. Zum gleichen Ergebnis führe eine ergänzende Vertragsauölegung gemäß § 157 BGB} denn wenn die Parteien bei Vergleichsschluß mit dem Eintritt einer "Ge schüft sunf Eiligkeit1* des Klägers gerechnet hätten, dann würden sie vernünftigerweise eine Fristhemmung bis zu deren Beendigung vereinbart höben.
Auch diese Rüge greift nicht durch, da das Berufungsgericht keinen Anlaß hatte, eine förmliche Hemmung der vereinbarten Monatsfrist anzunehmen. Da Pfändungen
 eine Forderung in ihrem jeweiligen Bestand ergreifen und da das Ausbringen solcher Pfändungen letzten Endes von dem mit der Zahlung säumigen Pfändungsschuldner zu vertreten ist, erscheint es nicht gerechtfertigt, den Drittschuldner nach Pfändung der Forderung schlechter zu stellen als vorher und zu seinem Nachteil die Be-dingungen, unter denen die Forderung zu erfüllen ist, zu verändern* Schon im Hinblick auf diese allgemeinen Erwägungen bestehen insbesondere Bedenken gegen eine entsprechende Anwendung des § 206 BOB, wonach der Ablauf von Verjährungsfristen gegen solche Personen, die geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, gehemmt wird, solange die Person ohne gesetzlichen .-Vertreter- ist* Diese Regelung kann ferner deshalb nicht eingreifen, weil sie weder nach Wortlaut noch nach Schutzzweck zugunsten des Gläubigers eines gepfändeten Auf-. lassungsanspruches anwendbar ist. Sie will verhindern, daß ein Anspruch verjährt, solange seine Geltendmachung und Einklagung vorübergehend deshalb unmöglich ist, weil der Berechtigte nicht voll geschäftsfähig ist und daher seine Belange ohne gesetzlichen Vertreter niöht wahrnehmen kann* Selbst wenn man diese Regelung auch auf den Ablauf rechtsgeschäftlich vereinbarter Fristen der vorliegenden Art anwenden würde (verneinend OLG Hamburg SA 63 Nr* 158), dann kann doch der Umstand, daß gemäß § 848 Abs. 2 ZPO für den Pfändungsschuldner ein Sequester als sein Vertreter zu bestellen ist, es nicht rechtfertigen, diesen Gläubiger ebenso zu begünstigen wie die in § 206 genannten Personen* Durch die Pfändung der Forderung wird er nicht etwa in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt und insbesondere nicht prozeßunfähig (vgl. § 206 Abs. 2 BGB), sondern ihm werden lediglich Maßnahmen zu dem Nachteil der Pfändungsgläubiger untersagt
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/s)
(vgl* im einzelnen BO JW 1935, 3541; Rosenberg, Zivilprozeßrecht, 9* Aufl. 1961, S* 1026 und insbesondere So 1030; Hoche NJW 1955, 161, 165). Nicht nur bleibt.die gepfändete Forderung in seinem Vermögen, nicht nur wird er im Falle der Leistung des Drittschuldners als Eigentümer eingetragen, während der Gläubiger lediglich eine Sicherungshypothek erwirbt. Vielmehr kann er - wie das im Streitfall durch Erhebung der vorliegenden Klage geschehen ist - auch weiterhin persönlich auf Erfüllung Beiner Forderung klagen mit der einzigen Einschränkung, daß die Auflassung zu dem Schutze der Gläubiger an einen auf Antrag der Gläubiger zu bestellenden Sequester zu erfolgen hat, der dann die .Eintragung der gesetzlich entstehenden Sicherungshypothek veranlaßt. Eilt die Geltendmachung der Forderung, dann bleibt es ihm unbenommen, die Gläubiger zur Bestellung des Sequesters zu drängen und sie bei schuldhaftem Verhalten.; ersatzpflichtig zu machen (vgl. auch § 842 ZPO). Schon vor Bestellung eines Sequesters kann er sich ferner darum bemühen, daß das mit der Pfändung erstrebte Ziel in der Weise herbeigeführt wird, daß das Grundstück im Einverständnis der Gläubiger unter gleichzeitiger Eintragung von Sicherungshypotheken auf ihn umgeschrieben wird. Nach alledem hat das Berufungsgericht 1 zu Recht keine Hemmung der Bücktrittspflicht angenommen.
II. 1. Das Berufungsgericht legt sodann näher dar, daß der formell zu Recht erfolgte Rücktritt der Beklagten dann unwirksam sein könne, wenn er wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nichtig oder wenn die Ausübung des Rücktrittsrechtes schikanös im.Sinne des § 226 BGB oder nach § 242 BGB treuwidrig gewesen wäre, daß dafür aber nach dem Ergebnis der
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Beweisaufnahme nichts festzustellen gewesen sei? Soweit dabei das Berufungsgericht die Präge verneint, ob die Beklagten eine fristgerechte Auflassung arglistig - insbesondere durch mangelnde Erfüllungsbereitschaft oder durch Zusammenwirken mit den Pfändungsgläubigern -vereitelt hätten, lassen seine Ausführungen entgegen der Ansicht der Revision Rechtsoder Verfahrensver-stöße nicht erkenneno
2c Es ist indessen zu eng, bei der Prüfung, ob die Ausübung des RUcktrittsrechtes mit dem Gebot von $reu und Glauben vereinbar war, allein auf den Gesichtspunkt der arglistigen Vereitelung einer fristgerechten Auflassung abzuatellen. Wird vereinbart, daß die Überschreitung einer Vertragsfrist auch ohne die Voraussetzungen des Verzugs ein RUcktrittsrecht eröffnen soll, dann i3t zwar im Interesse der Sicherheit und Klarheit des Geschäftsverkehrs regelmäßig daran festzuhalten, daß das Rücktrittsrecht nach Überschreitung der ausbedungenen Prist ohne weiteres ausgeübt werden darf* Unter besonderen Umständen und je nach der Bedeutung der Prist und dem Gewicht der beiderseitigen Interessen kann es jedoch nach 2?reu und Glauben ausnahmsweise geboten sein, vor Ausübung des Rücktrittsrechtes eine Nachfrist zu setzen, um dem Gegner eine letzte Gelegenheit zu geben, bereits eingeleitete Maßnahmen zur vertragsgemäßen Erfüllung zu dem Abschluß zu bringen. Bas*kann namentlich dann in Betracht kommen, wenn die Nichteinhaltung der Prist auf Schwierigkeiten beruhte, die bei ihrer Vereinbarung nicht vorhergesehen worden waren, wenn ferner eine termingerechte Abwicklung des Geschäftes nicht besonders dringlich ist und nur eine verhältnismäßig kurze Prist-verlähgerung erforderlich wird und wenn die damit verbünd
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Ä
Verzögerung dem Berechtigten unbedenklich zuzu demuten ist, während die Ausübung des Rücktritts dem Gegner erhebliche Nachteile zufügen würde (vgl» BGB-RGRK 11o Aufl. Anm. 18 zu § 242; RGZ 117, 354; RG WarnRspr 1918 Nr. 136). Unter derartigen Umständen kann es ebenfalls treuwidrig sein, auf einem formell zu Recht ohne Nachfrist erklärten Rücktritt zu beharren, obwohl sich herausstellt, daß die Umstände, die zur Nichteinhaltung der Prist führten, alsbald behoben werden könnten.
Unter diesen, vom Berufungsgericht nicht gewürdigten Gesichtspunkten wird zunächst die Vorgeschichte des Ver-gleichsabschlusses und die Bedeutung der vereinbarten Prist zu untersuchen sein. In dem Vorprozeß hatte der Kläger auf Verschaffung des Eigentums an Grundstücken geklagt, die er nach seinen Angaben durch einen für wirksam gehaltenen, privatschriftlichen Kaufvertrag mit dem Beklagten zu 1, einem früheren Posthalter und Standesbeamten, zu dem Preise von 10 DM pro qm gekauft und auf denen er schon vorher eine Werkstatt eingerichtet hatte* Daß der Kläger auf diesen formunwirksamen Vertrag nach seinen Behauptungen bereits eine Anzahlung von 15 000 DM geleistet haben will, muß allerdings außer Betracht bleiben, nachdem er mit dieser Behauptung beweisfällig geblieben ist. Wohl aber kann bei der Abwägung der Interessen ins Gewicht fallen, daß der Kläger die Grundstücke nach Abschluß des Vertrages in Besitz nahm, zwei alte Gebäude abriß und in einem weiteren Altgebäude eine neue Wohnung auf seine Kosten einrichtete. Der Vergleich vom 12. Februar 1963 regelte also Ansprüche, die bereits ihrerseits auf den Grundsatz von Treu und Glauben gegründet worden waren, und zwar erfolgte die Regelung in der Weise, daß der Kläger für die
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Grundstücke einen um die Hälfte höheren Kaufpreis pro qm zu entrichten hatte» Die in dem Vergleich vereinbarte Rücktrittefrist hatte nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils lediglich die Bedeutung, daß über die Erfüllung des Kaufvertrages keine längere Ungewißheit herrschen sollte, und beruhte möglicherweise auf der schon im Vorprozeß geäußerten Befürchtung der Beklagte^ der Kläger sei infolge angespannter finanzieller Verhältnisse zur Entrichtung des Kaufpreises nicht in der Lage» Ob die Parteien darüber hinaus aus besonderen Gründen an einer raschen Abwicklung des Geschäftes interessiert waren, ist bislang nicht hinreichend ersichtlich; dagegen könnte der.Umstand sprechen, daß die Frist erst mit Eingang der katasteramtlichen Vermessungsunterlagen beginnen sollte und daß diese erst im Juli 1965, also Monate später eingingen» Sollten sich diese Angaben und Erwägungen als zutreffend erweisen, dann erschien einerseits für die Beklagten eine gewisse Nachfrist nicht von vornherein unzu demutbar, während andererseits für den Kläger an der Erfüllung des Vergleiches erkennbar ein erhebliches wirtschaftliches Interesse bestand, zu demal im Falle eines Rücktrittes die ursprünglichen strittigen Ansprüche nicht wieder aufleben sollten»
Für die frage, ob die Beklagten unter diesen Umständen nach Treu und Glauben vor Ausübung ihres Rücktrittsrechtes eine Nachfrist setzen mußten, erscheinen ferner folgende vom Berufungsgericht nicht oder nicht zureichend gewürdigten Umstände bedeutsam: Während man bei Vertragsabschluß davon ausgehen konnte, daß eine Monatsfrist zur Abwicklung des Geschäftes genügen würde, ergaben sich später Schwierigkeiten daraus, daß der
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 Auflassungsanspruch von mehreren Gläubigern gepfändet und damit eine für die Beteiligten nicht leicht zu durchschauende Situation geschaffen wurde, zu demal die letzten kritischen Tage der Frist in die Urlaubszeit fielen und der Kläger daher ohne fachkundigen Rechtsrat war. Diese Schwierigkeiten auszuräumen, war zwar Sache des Klägers, der die Pfändungen zu vertreten hatte, der sich dafür aber auch nicht ohne Erfolg einsetzte und erreichte, daß im Seitpunkt des Ablaufs der Rücktrittsfrist nur noch eine Pfändung wegen eines verhältnismäßig geringen Betrages verblieben war. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger ferner die Erfüllung des Vertrages durch Beschaffung eines Kredites eingeleitet, der nach Aussagen des Zeugen GoflHBIMbereits auf dem Anderkonto von Dr. HPP^oingegangen war<> Berücksichtigt man ferner, daß die Beklagten die Auflassung im Termin vom 8. August lediglich wegen fehlender Sequesterbestellung abgelehnt hatten, daß diese aber alsbald durch den eigenen Anwalt der Beklagten veranlaßt wurde, daß der noch verbleibende Pfändungsgläubiger Menninghaus auch seinerseits nicht daran interessiert sein konnte, den Vergleich scheitern zu lassen, daß ferner die Riederlegung der Urkundstätigkeit durch Notar B^PPeine erneute Einigung der Parteien über eine Urkundsperson erforderte, daß über den Beginn und damit das genaue Ende der Frist möglicherweise keine völlige Klarheit herrschte - der Kläger muß zwar, wie erwähnt, den Eingang der kataster-amtlichen Unterlagen bei sich gelten lassen, doch konnte das immerhin zweifelhaft sein5 auch der Anwalt der Beklagten hat in seinem Antrag auf Sequesterbestellung vom 8. August in der Sache MepHHHp lediglich auf die Notwendigkeit einer "alsbaldigen11 Auflassung hingewiesen - und daß
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endlich der letzte kritische Tag der Frist auf einen Freitag fiel und das Wochenende die Möglichkeit für abschließende Bemühungen erschwerte, - wenn man das alles berücksichtigt und wenn die einleitenden Erwägungen über die beiderseitige Interessenlage zutreffen sollten, dann konnte es nach Treu und Glauben verfrüht sein, bereits am Montag, den 12. August, den Rücktritt zu erklären, ohne dem Kläger eine letzte Machfrist 2ur Beendigung der eingeleiteten Erfüllungshandlungen zu setzen. Die Setzung einer solchen Frist konnte angesichts der genannten Umstände um so eher geboten sein, als die Beklagten noch im Termin vom 8. August ausdrücklich ihre Erfüllungsbereitschaft bekräftigt hatten, ohne anscheinend eindeutig darauf hinzuweisen, daß sie ihrerseits auf einer Abwicklung des Geschäftes bis spätestens Ende des nächsten Tages bestehen würden.
Bas.Unterlassen einer Machfristsetzung könnte allerdings dann nicht treuwidrig sein, wenn.die Beklagten aus dem Verlauf des Auflassungstermins vom 8. August, gegebenenfalls in Verbindung mit etwaigen früheren. Erklärungen seitens des Klägers, den sicheren Eindruck gewinnen mußten, die Bank des Klägern werde keinesfalls den bewilligten Kredit freigeben, sofern auch nur ein e Pfändung bestehen bleiben würde, und wenn dieser Eindruck auch nicht durch das Telefongespräch des Zeugen Go^BH^mit ^em Anwalt der Beklagten am 9° August erschüttert worden sein sollte. Selbst in diesem Falle könnte aber das Festhalten an dem ohne Machfristsetzung erklärten Rücktritt treuwidrig sein, wenn sich nach dieser Erklärung, und zwar binnen einer für die Beklagten noch zu demutbaren Frist, erkennbar herausgestellt haben sollte,
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daß der besagte Eindruck tatsächlich nicht zutraf und der Auflassung keine unüberwindbaren Schwierigkeiten im Wege standen. Insoweit ist von Bedeutung, wie sich die Verhältnisse nach der Rücktrittserklärung vom 12. August entwickelt haben, was insbesondere der Kläger bis zu dem am 21. August eingeleiteten Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung und während dieses Verfahrens klargestellt hat, und ob etwa die Beklagten schon vor einer entsprechenden Klägerung anderweitige Verpflichtungen im Blick auf die Grundstücke eingegangen waren oder ob für sie aus sonstigen Gründen das Absehen von dem Rücktritt nicht zu demutbar war. Dabei kann es für die Beurteilung der Vorgänge unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben und im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung auch von Interesse sein, wie die Vergleichsgespräche im Termin vom 9o Oktober 1963 in dem erwähnten Verfügungsverfahren verlaufen sind und woran die vergleichsweise Verlängerung der Auflassungsfrist scheiterte.
 
Pa das Berufungsgericht infolge Verkennung rechts-erhehlicher Gesichtspunkte alle diese Umstände noch nicht gewürdigt hat, war das angefochtene Urteil aufzuhefcen und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüekzuverweisenp
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