Da unstreitig die Beklagte weder das einzige, noch das führende Pelzmodellhaus in HflHB ist, verstößt sie durch Verwendung der Bezeichnung "HMHHBs Pelzmodellhaus DflHB" dann gegen § 3 UWG, wenn ein nicht unerheblicher Teil der von ihrer Werbung angesprochenen Kreise die Bezeichnung als einen Hinweis auf eine entsprechende Alleinstellung oder führende Stellung der Beklagten in auf faßt. Ohne Rechtsirrtum verweist das Berufungsgericht hierzu auf den unstreitigen Umstand, daß die Pressewerbung der Beklagten auch Orte der näheren und weiteren Umgebung von HflMP erreicht, wo eine solche Kenntnis nicht vorausgesetzt werden kann. 2. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei Prüfung der Präge, in welchem Sinne die angegriffene Werbung von den angesprochenen Verkehrskreißen aufgefaßt wird, nicht dadurch gegen I 286 oder § 139 ZPO verstoßen, daß es ohne Erhebung eines SachvoiSbündigenbev/eises, insbesondere einer Meinungsumfrage, in einem vom Landgericht abweichenden Sinne entschieden hat. Inwiefern aber der Richter außerstande sein sollte, zu erkennen, wie eine Werbung des hier vorliegenden einfachen Inhalts jedenfalls auf einen nicht unerheblichen Teil der hier angesprochenen Verkehrskreise wirkt, ist nicht ersichtlich (vgl, BGH GRUR 1964, 397, 399 - Damenmäntel). der angegriffenen Werbeangabe ist dem Berufungsgericht jedoch ein Denkfehler unterlaufen, der damit zusammenhängt, daß es den Begriff der Alleinstellungsv/erbung nicht klar erfaßt und deshalb nicht ausreichend berücksichtigt hat, daß die Werbung der Beklagten auch im Sinne der Behauptung einer führenden Stellung unter mehreren Unternehmen entsprechender Art verstanden werden kann« Nach dem bereits Erörterten kommt es auf die Präge des Bestehens noch anderer Geschäfte aber nicht an, wenn die Werbeangabe im Sinne einer führend en Stellung der Beklagten unter mehreren gleichartigen Geschäften in HfHHHIMau£ge£a^ wird. Die Begründung des Berufungsurteils enthält in diesem Punkte einen Verstoß gegen § 3 UWG auch insofern, als die Abweisung des Unterlassungsanspruchs damit begründet wird, die angegriffene Werbung ’’lasse Raum” für eine Auslegung, bei der die Angabe nicht unrichtig sei. Der Unterlassungaanspruch ist bereits begründet, wenn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Kreise sie in einem Sinne versteht, der das Unternehmen der Beklagten in einem mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmenden, zu günstigen Lichte erscheinen läßt; ob die Werbung daneben auch für eine mit der Wirklichkeit übereinstimmende Auffassung Raum läßt, ist deshalb rechtlich unerheblich. namens nicht gefolgt werden; sie hat in derartigen Fällen nicht die vom Berufungsgericht angenommene Wirkung; ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Kreise wird vielmehr bei der im Rahmen des § 3 UWG zugrunde zu legenden flüchtigen ungezwungenen Betrachtung zu der Ansicht kommen, das Pelzmodellhaus HflHi's sei die Firma B(HMHfvgl» für einen ähnlichen Fall BGH GRUB. Bas Berufungsgericht führt schließlich noch aus, die Verwendung des Städtenamens in Form des vorangestellten Genitive könne zwar oft so aufgefaßt werden, daß das "Einmalige" einer Einrichtung an einem Ort hervorgehoben werden solle; das sei jedoch nur dann der Fall, wenn die beschriebene Einrichtung in der Regel an dem Orte einmalig vorkomme (wie z.B. Verkehrsbetriebe oder ein Fernsehturm), wohl auch noch, wenn es sich um Einrichtungen handle, die sich an dem betreffenden Ort nur in sehr beschränkter Zahl finden könnten (wie z.B. Tageszeitungen). Anders liege es aber, wenn - wie hier - für den Durchschnittsleser die Annahme durchaus fernliege, das werbende Unternehmen sei nach seiner Art "das einzige oder so gut wie einzige führende Unternehmen" dieser Branche an dem angegebenen Ort. Auch diese, in ihrem entscheidenden Punkt übrigens in sich nicht hinreichend klaren Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Soweit das Berufungsgericht schließlich noch darauf abstellt, daß die Beklagte bisher die Ortsangabe nicht blickfangmäßig oder schlagwortartig hervorgehoben habe, kann ihm ebenfalls nicht beigetreten werden; denn die Gefahr einer Irreführung durch eine mit der Firmenbezeichnung verbundene Ortsangabe ist nicht nur dann gegeben, wenn sie blickfangmäßig (dazu vgl. Ber Verkehr faßt indessen den Sinn einer Werbeangabe nicht immer streng wörtlich auf.Deshalb kann auf sich beruhen, ob nicht schon dieser Teil der angesprochenen Verkehrs-kreise für sich allein einen für die Anwendung des § 3 UWG ausreichenden, rechtlich nicht unerheblichen Teil darstellt. Andere werden aber aus der Voranstellung des Stadtenamens im Genitiv folgern, die Beklagte sei untor mehreren das führende Pelzmodellhaus IlMHBls, sei es nach der Qualität der angebotenen Pelzmodelle - Schlüsse in dieser Richtung ließen sich z.B. bei Hinzufügung eines Textes erwarten, wie er in der Anzeige der Beklagten vom 19./20. Denn eine derartige Voranstellung des Städtenamens wird vom flüchtigen Durchschnittsleser in ähnlichem Sinne aufgefaßt wie die Verwendung des bestimmten Artikels; ein solcher Leser schließt, zu demal bei einem Geschäft der hier vorliegenden Art, auf eine irgendwie merklich hervorgehobene Stellung des Unternehmers in der betreffenden Stadt.- ia Diese beiden Möglichkeiten der Auffassung der beanstandeten Werbeangabe innerhalb der beteiligten Verkehrskreise berühren sich inhaltlich nahe; beide Vorstellungsinhalte beziehen sich auf die hervorgehobene Stellung des Unternehmens der Beklagten am Ort. Jedenfalls unter dieser Voraussetzung unterliegt es aber keinem rechtlichen Bedenken, für die Frage, ob insgesamt ein nicht unerheblicher Teil der von der angegriffenen Werbung angesprochenen Kreise irregeführt wird, die beiden Kreise, welche die gekennzeichneten Vorstellungen hegen, zusammenzurechnen. Ebensowenig kann dann aber ein vernünftiger Zweifel daran bestehen, daß im vorliegenden Fall insgesamt bei einem nicht unerheblichen Teil ein unrichtiger Eindruck erweckt wird; denn die Beklagte hat unstreitig nicht die führende Stellung, auf welche dieser Teil der angesprochenen Verkehrskreise aufgrund ihrer Werbeangabe schließt. Da die V/erbeangabe auch geeignet ist, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, und auch die übrigen Voraussetzungen für die Anwendung des § 3 UWG- sowohl wie für den Unterlassungsanspruch gegeben sind, war die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
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Ib ZR 48/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
. 25. Mai 1966 Zug,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Kauffrau Inge H(
Alleei
Klägerin und Revisionsklägerin,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.Dr.
und Dr.
gegen
die Firma Ernst ____
vertreten durch den Kaufmann Ernst Ri
__ offene Handelsgesellschaft, »ersönlich haftenden Gesellschafter OflHfetraße
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Jungbluth, Pehle, Dr. Sprenkmann, Alff und Dr. Simon
für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandeogerichts Gelle vom 7. Februar 1964 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Hannover vom 30. Mai 1963 wird zurückgewiesen .
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsund des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Parteien betreiben in HMBBHB Pelzmod enge -schäfte. In der Ausgabe der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung vom 19./20. Januar 1963 ließ die Beklagte eine Werbeanzeige erscheinen, in deren Text sie für ihr Einzelhandelsgeschaft die Bezeichnung Pelzmodellhaus D^HV verwandte. Die Klägerin beanstandet die Beifügung des Wortes , da hier-
durch der unrichtige Eindruck erweckt werde, die Beklagte sei das bedeutendste Unternehmen dieser Art in
Unstreitig gibt es in HBHB außer den Geschäften der Prozeßparteien noch mehrere führende Pelzmodenhäuser, die auch Pelzmodelle anhieten.
Die umstrittene Anzeige hatte folgenden Wortlaut:
,rDie HflHHKnierin verkörpert die vollendete Frau.
Ihr Geschmack ist zuverlässig!
Ihr Bewerten von ausgesuchtem Empfinden!
Sie schätzt nur das Beste!
Deshalb kaufte HSHHPs Pelzmodell” haus DflHHP Nerze von ausgesuchter Schönheit und bietet zur Zeit eine meisterhaft entworfene Stolen-, Jacken- und Paletotkollektion in allen Farbzüchtungen.”
Es folgten dann die Preise für Nerzstolen und Herzjacken und in großer Schrift das Wort > darunter eine
1chriftleiote mit der Anschrift des Geschäfts der Beklagten .
Die Klägerin hat beantragt,
der Beklagten bei Meldung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu verbieten, unter der Bezeichnung nHÜH|Ps Pelzmodellhaus in H|HflHBschen Zeitungen zu
annoncieren.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie hält die angegriffene Bezeichnung, da sie nur einen geographischen Hinweis auf ihren Geschäftssitz enthalte, für zulässig. Aus dem V/ortsinn, der Anordnung und der Druckart könne niemand den Schluß ziehen, daß mit der Bezeichnung eine Alleinstellung in HflHM behauptet werde.
Das Landgericht hat der Klage entsprochen, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin Wiederherstellung des ersten Urteils; die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Da unstreitig die Beklagte weder das einzige, noch das führende Pelzmodellhaus in HflHB ist, verstößt sie durch Verwendung der Bezeichnung "HMHHBs Pelzmodellhaus DflHB" dann gegen § 3 UWG, wenn ein nicht unerheblicher Teil der von ihrer Werbung angesprochenen Kreise die Bezeichnung als einen Hinweis auf eine entsprechende Alleinstellung oder führende Stellung der Beklagten in auf faßt. Diese
Frage ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts in Übereinstimmung mit der Kammer für Handelssachen des Landgerichts zu bejahen.
1. Dem Berufungsgericht ist zunächst insoweit beizutreten, als es der Meinung der Beklagten entgegentritt, die angegriffene Werbung sei schon deshalb nicht irreführend, weil die H^^H^bchen Käufer
von Modepelzen wüßten, daß es in HflHHHI mehrere große Pelzmodellhäuser gebe. Ohne Rechtsirrtum verweist das Berufungsgericht hierzu auf den unstreitigen Umstand, daß die Pressewerbung der Beklagten auch Orte der näheren und weiteren Umgebung von HflMP erreicht, wo eine solche Kenntnis nicht vorausgesetzt werden kann.
2. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei Prüfung der Präge, in welchem Sinne die angegriffene Werbung von den angesprochenen Verkehrskreißen aufgefaßt wird, nicht dadurch gegen I 286 oder § 139 ZPO verstoßen, daß es ohne Erhebung eines SachvoiSbündigenbev/eises, insbesondere einer Meinungsumfrage, in einem vom Landgericht abweichenden Sinne entschieden hat. Grundsätzlich ist der Tatrichter darin freigestellt, ob er sich zur Feststellung von Tatsachen der Hilfe eines Sachverständigen bedienen will, sofern nicht etwa dem Richter die notwendige Sachkunde ersichtlich fehlt (vgl. hierzu näher BGH GRUR 1963, 34, 35 - Werkstatt und Betrieb). Inwiefern aber der Richter außerstande sein sollte, zu erkennen, wie eine Werbung des hier vorliegenden einfachen Inhalts jedenfalls auf einen nicht unerheblichen Teil der hier angesprochenen Verkehrskreise wirkt, ist nicht ersichtlich (vgl, BGH GRUR 1964, 397, 399 - Damenmäntel). So hat denn auch die Revisionsklägerin selbst im zweiten Rechtazuge eingehend den Standpunkt vertreten, das Berufungsgericht könne die hier zu prüfende Frage selbst beantworten.
3. Bei seiner von der Revision mit der Verfahrensrüge aus § 286 ZPO angegriffenen Würdigung des Inhalts
der angegriffenen Werbeangabe ist dem Berufungsgericht jedoch ein Denkfehler unterlaufen, der damit zusammenhängt, daß es den Begriff der Alleinstellungsv/erbung nicht klar erfaßt und deshalb nicht ausreichend berücksichtigt hat, daß die Werbung der Beklagten auch im Sinne der Behauptung einer führenden Stellung unter mehreren Unternehmen entsprechender Art verstanden werden kann«
Eine Alleinstellungswerbung, die bei Unrichtigkeit einen Verstoß gegen § 3 UWG darstellt, ist nicht nur dann gegeben, wenn der ‘Werbende behauptet, überhaupt keinen Mitbewerber.'zu haben, sondern auch dann, wenn seine Behauptung dahin aufzufassen ist, er übertreffe seine Mitbewerber, habe also eine führende, irgendwie merklich herausragende Stellung (vgl. BGH GRUR 19635 34, 36 -Werkstatt und Betrieb; Baumbach-Hefermehl, 'Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 9. Aufl., Anm. 35 zu § 3 UWG).
Eine solche Behauptung kann auf die verschiedenste V/eise zu dem Ausdruck gelangen.
Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts liegt darin, daß es nicht positiv feststellt, wie die angegriffene Werbeangabe aufgefaßt wird, sondern nur darzulegen sucht, in welchem Sinne sie nicht aufgefaßt wird, und hierbei die Begründung unriehtigerweise nur darauf abstellt, ob das angesprochene Publikum daraus schließen werde, die Beklagte sei in einzige Geschäft
dieser Art, während es die ebenso naheliegende andere Auslegung, die Beklagte sei das führende Geschäft dieser Art in nicht oder jedenfalls nicht klar
ins Auge faßt. So führt das Berufungsgericht schon hin-
sichtlich des Wortsinns der angegriffenen Werbeangabe nur aus, sie lasse Raum für den Gedanken, daß noch andere Pelzgeschäfte in bestehen.
Nach dem bereits Erörterten kommt es auf die Präge des Bestehens noch anderer Geschäfte aber nicht an, wenn die Werbeangabe im Sinne einer führend en Stellung der Beklagten unter mehreren gleichartigen Geschäften in HfHHHIMau£ge£a^ wird.
Die Begründung des Berufungsurteils enthält in diesem Punkte einen Verstoß gegen § 3 UWG auch insofern, als die Abweisung des Unterlassungsanspruchs damit begründet wird, die angegriffene Werbung ’’lasse Raum” für eine Auslegung, bei der die Angabe nicht unrichtig sei. Der Unterlassungaanspruch ist bereits begründet, wenn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Kreise sie in einem Sinne versteht, der das Unternehmen der Beklagten in einem mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmenden, zu günstigen Lichte erscheinen läßt; ob die Werbung daneben auch für eine mit der Wirklichkeit übereinstimmende Auffassung Raum läßt, ist deshalb rechtlich unerheblich.
Das Berufungsgericht meint weiter, die Hinzufügung des Familiennamens PflHHP stehe der Annahme entgegen, daß es sich hier um das große Pelzmodengeschäft handle; dieser Zu-
satz lasse vielmehr erkennen, daß auch noch andere Pelzmodengeschäfte anderen Namens in HMHI bestehen. Für den zuletzt genannten Schluß gilt das im vorigen bereits ausgeführte. Im übrigen kann der Auffassung von der Bedeutung der Beifügung des Familien-
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namens nicht gefolgt werden; sie hat in derartigen Fällen nicht die vom Berufungsgericht angenommene Wirkung; ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Kreise wird vielmehr bei der im Rahmen des § 3 UWG zugrunde zu legenden flüchtigen ungezwungenen Betrachtung zu der Ansicht kommen, das Pelzmodellhaus HflHi's sei die Firma B(HMHfvgl» für einen ähnlichen Fall BGH GRUB. 1957, 600 - Westfalenblatt).
Bas Berufungsgericht führt schließlich noch aus, die Verwendung des Städtenamens in Form des vorangestellten Genitive könne zwar oft so aufgefaßt werden, daß das "Einmalige" einer Einrichtung an einem Ort hervorgehoben werden solle; das sei jedoch nur dann der Fall, wenn die beschriebene Einrichtung in der Regel an dem Orte einmalig vorkomme (wie z.B. Verkehrsbetriebe oder ein Fernsehturm), wohl auch noch, wenn es sich um Einrichtungen handle, die sich an dem betreffenden Ort nur in sehr beschränkter Zahl finden könnten (wie z.B. Tageszeitungen). Anders liege es aber, wenn - wie hier - für den Durchschnittsleser die Annahme durchaus fernliege, das werbende Unternehmen sei nach seiner Art "das einzige oder so gut wie einzige führende Unternehmen" dieser Branche an dem angegebenen Ort.
Auch diese, in ihrem entscheidenden Punkt übrigens in sich nicht hinreichend klaren Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie sind nur für die Frage schlüssig, ob die angegriffene Werbung dahin aufgefaßt wird, die Beklagte sei das einzige Pelzmodellhaus in sie schließen aber nicht
auc, daß die 'Werbung dahin verstanden wird, die Beklagt betreibe unter mehreren Pelzmodellhäusern in H das führende .
Soweit das Berufungsgericht schließlich noch darauf abstellt, daß die Beklagte bisher die Ortsangabe nicht blickfangmäßig oder schlagwortartig hervorgehoben habe, kann ihm ebenfalls nicht beigetreten werden; denn die Gefahr einer Irreführung durch eine mit der Firmenbezeichnung verbundene Ortsangabe ist nicht nur dann gegeben, wenn sie blickfangmäßig (dazu vgl. BGH GRUR 1964, 314, 315 - Kiesbaggerei) oder schlagwortartig hervorgehoben wird.
4. Bas ängefochtene Urteil war hiernach aufzuheben. Einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht bedurfte es nicht, da der Rechtsstreit zur abschließenden Entscheidung durch das Revisionsgericht reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO),
Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird die angegriffene Y/erbeangabe in ihrem natürlichen Wortsinn auffassen, wie er sich bei ungezwungener flüchtiger Betrachtung ergibt.
Nach dieser Richtung ist der Tatbestand der Beurteilung durch das Revisionsgericht zugänglich, da insoweit bei einem Fall der hier vorliegenden Art im wesent liehen die allgemeine Lebenserfahrung zugrundegelegt werden kann.
Von vornherein auszuscheiden ist die Möglichkeit, daß die Angabe lediglich im Sinne eines Hinweises
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auf den Sitz der Beklagten verstanden werden würde.
Bas nimmt wohl auch das Berufungsgericht nicht an.
Bin Teil der angesprochenen Verkehrskreise, besonders der nicht in wohnend en, der
Werbeangabe der Beklagten entnehmen, es gebe in HflHHIBnur ein Pelzmodellhaus - zu dem Unterschied etwa von einfacheren Pelzgeschäften Biese Auffassung der Werbeangabe wird bei strenger Wortauslegung in erster Linie nahegelegt sein. Ber Verkehr faßt indessen den Sinn einer Werbeangabe nicht immer streng wörtlich auf. Deshalb kann auf sich beruhen, ob nicht schon dieser Teil der angesprochenen Verkehrs-kreise für sich allein einen für die Anwendung des § 3 UWG ausreichenden, rechtlich nicht unerheblichen Teil darstellt.
Andere werden aber aus der Voranstellung des Stadtenamens im Genitiv folgern, die Beklagte sei untor mehreren das führende Pelzmodellhaus IlMHBls, sei es nach der Qualität der angebotenen Pelzmodelle - Schlüsse in dieser Richtung ließen sich z.B. bei Hinzufügung eines Textes erwarten, wie er in der Anzeige der Beklagten vom 19./20. Januar 1963 enthalten war -, sei es nach der Größe des Geschäfts oder in sonstiger Hinsicht. Denn eine derartige Voranstellung des Städtenamens wird vom flüchtigen Durchschnittsleser in ähnlichem Sinne aufgefaßt wie die Verwendung des bestimmten Artikels; ein solcher Leser schließt, zu demal bei einem Geschäft der hier vorliegenden Art, auf eine irgendwie merklich hervorgehobene Stellung des Unternehmers in der betreffenden Stadt.-
-Il-
ia Diese beiden Möglichkeiten der Auffassung der beanstandeten Werbeangabe innerhalb der beteiligten Verkehrskreise berühren sich inhaltlich nahe; beide Vorstellungsinhalte beziehen sich auf die hervorgehobene Stellung des Unternehmens der Beklagten am Ort. Jedenfalls unter dieser Voraussetzung unterliegt es aber keinem rechtlichen Bedenken, für die Frage, ob insgesamt ein nicht unerheblicher Teil der von der angegriffenen Werbung angesprochenen Kreise irregeführt wird, die beiden Kreise, welche die gekennzeichneten Vorstellungen hegen, zusammenzurechnen. Ebensowenig kann dann aber ein vernünftiger Zweifel daran bestehen, daß im vorliegenden Fall insgesamt bei einem nicht unerheblichen Teil ein unrichtiger Eindruck erweckt wird; denn die Beklagte hat unstreitig nicht die führende Stellung, auf welche dieser Teil der angesprochenen Verkehrskreise aufgrund ihrer Werbeangabe schließt.
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Da die V/erbeangabe auch geeignet ist, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, und auch die übrigen Voraussetzungen für die Anwendung des § 3 UWG- sowohl wie für den Unterlassungsanspruch gegeben sind, war die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Nach § 91 ZPO waren die Kosten auch des Berufungs- und des Revisionsverfahrens der Beklagten aufzuerlegeno
Jungbluth Pehle Bundesrichter
Dr. Sprenkmann ist wegen Urlaubs an der Abgabe der Unterschrift verhindert.
Jungbluth
Al ff
Simon